Gesetz zur Bereinigung der im
Beitrittsgebiet zu Erholungszwecken
verliehenen Nutzungsrechte
(Erholungsnutzungsrechtsgesetz -
ErholNutzG)
ErholNutzG
vom 21.09.1994
"Erholungsnutzungsrechtsgesetz vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2538, 2548)"
Fussnote
Textnachweis ab: 1.1.1995
Das G wurde als Artikel 2 G v. 21.9.1994 I 2538 (SchuldRAendG) mit Zustimmung des
Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 6 diese G am 1.1.1995 in Kraft getreten.
§ 1 Anwendungsbereich
Ist fuer die Errichtung eines Wochenendhauses oder eines anderen persoenlichen Zwecken,
jedoch nicht Wohn- oder betrieblichen Zwecken dienenden Gebaeudes ein Nutzungsrecht
an einem Grundstueck verliehen worden (§ 287 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen
Demokratischen Republik) und kommt ein Anspruch nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz
wegen § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes nicht in Betracht,
koennen Grundstueckseigentuemer und Nutzer Ansprueche auf Bestellung eines Erbbaurechts
nach Massgabe dieses Gesetzes geltend machen.
§ 2 Anspruch auf Bestellung eines Erbbaurechts
Grundstueckseigentuemer und Nutzer koennen von dem jeweils anderen Teil die Annahme eines
Angebots auf Bestellung eines Erbbaurechts verlangen, wenn der Inhalt des Angebots den
Bestimmungen der §§ 3 bis 8 entspricht.
§ 3 Erbbauzins
(1) Der Zinssatz betraegt jaehrlich vier vom Hundert des ungeteilten Bodenwerts eines
entsprechenden unbebauten Grundstuecks. Jeder Beteiligte kann verlangen, dass der
Erbbauzins nach einem anderen Zinssatz berechnet wird, wenn der fuer die Nutzung uebliche
Zinssatz mehr oder weniger als vier vom Hundert jaehrlich betraegt. Der Bodenwert des
Grundstuecks ist nach § 19 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes zu ermitteln.
(2) Der Erbbauzins ist vierteljaehrlich nachtraeglich am 31. Maerz, 30. Juni, 30.
September und 31. Dezember eines Jahres zu zahlen. Die Zahlungspflicht beginnt mit
1. der Ladung des Nutzers zum Termin im notariellen Vermittlungsverfahren, wenn
der Grundstueckseigentuemer dessen Durchfuehrung beantragt hat oder sich auf eine
Verhandlung ueber den Inhalt des Erbbaurechts einlaesst, oder
2. einem § 2 entsprechenden Verlangen des Grundstueckseigentuemers oder mit der Annahme
eines entsprechenden Angebots des Nutzers.
§ 44 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes ist entsprechend
anzuwenden.
§ 4 Zinsanpassungen
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Nutzer und Grundstueckseigentuemer sind verpflichtet, in den Erbbaurechtsvertrag eine
Bestimmung aufzunehmen, die eine Anpassung des Erbbauzinses an veraenderte Verhaeltnisse
vorsieht. § 46 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
§ 5 Ermaessigung des Erbbauzinses
Der vom Nutzer zu entrichtende Erbbauzins ermaessigt sich
1. in den ersten zwei Jahren auf ein Viertel,
2. in den folgenden zwei Jahren auf die Haelfte und
3. in den darauf folgenden zwei Jahren auf drei Viertel
des sich aus § 3 Abs. 1 ergebenden Erbbauzinses (Eingangsphase). Die Eingangsphase
beginnt mit dem Eintritt der Zahlungspflicht nach diesem Gesetz, spaetestens am 1. Juli
1995.
§ 6 Dauer des Erbbaurechts
Die Dauer des Erbbaurechts betraegt vom Vertragsabschluss an 30 Jahre.
§ 7 Zulaessige Nutzung, Heimfallanspruch
(1) Der Grundstueckseigentuemer kann eine Vereinbarung im Erbbaurechtsvertrag verlangen,
nach der der Nutzer das Gebaeude nur zu persoenlichen Zwecken im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr.
1 des Schuldrechtsanpassungsgesetzes nutzen darf. Dies gilt nicht, wenn das aufstehende
Gebaeude bereits am 20. Juli 1993 dauernd zu Wohnzwecken genutzt worden ist.
(2) Der Grundstueckseigentuemer ist berechtigt, vom Nutzer zu verlangen, dass sich
dieser ihm gegenueber verpflichtet, das Erbbaurecht auf ihn zu uebertragen, wenn der
Erbbauberechtigte die vertraglich zulaessige Nutzung aendert und sie trotz einer mit
Fristsetzung verbundenen Abmahnung fortsetzt.
§ 8 Anwendbarkeit des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes
Auf die nach diesem Gesetz zu bestellenden Erbbaurechte finden im uebrigen die fuer den
Eigenheimbau geltenden Bestimmungen des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes entsprechende
Anwendung; § 57 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes ist nicht anzuwenden.
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