Gesetz ueber den Beruf der Ergotherapeutin
und des Ergotherapeuten
(Ergotherapeutengesetz - ErgThG)
ErgThG

vom  25.05.1976



"Ergotherapeutengesetz vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 14
des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert Art. 14 G v. 2.12.2007 I 2686

Fussnote

 Textnachweis ab: 1. 1.1977 Aenderungen aufgrund EinigVtr vgl. § 8a
Ueberschrift: IdF d. Art. 8 Nr. 1 nach Massgabe d. Art. 10 u. 11 G v. 16.6.1998 I 1311
(PsychThG/SGB5uaAendG) mWv 1.1.1999

Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

I. Abschnitt
Die Erlaubnis

§ 1
(1) Wer eine Taetigkeit unter der Berufsbezeichnung "Ergotherapeutin" oder
"Ergotherapeut" ausueben will, bedarf der Erlaubnis.

(2) Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten, die Staatsangehoerige eines Vertragsstaates
des Europaeischen Wirtschaftsraumes sind, fuehren die Berufsbezeichnung nach Absatz 1
im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Erlaubnis, sofern sie ihre Berufstaetigkeit
als voruebergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 50
des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausueben. Sie unterliegen
jedoch der Meldepflicht und Nachpruefung nach diesem Gesetz. Gleiches gilt fuer
Drittstaaten und Drittstaatsangehoerige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung
von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europaeischen Gemeinschaften eine
Gleichstellung ergibt.

§ 2
(1) Eine Erlaubnis nach § 1 wird erteilt, wenn der Antragsteller
1. nach einer dreijaehrigen Ausbildung die staatliche Pruefung fuer Ergotherapeuten
   bestanden hat,
2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die
   Unzuverlaessigkeit zur Ausuebung des Berufs ergibt,
3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausuebung des Berufs ungeeignet ist und
4. ueber die fuer die Ausuebung der Berufstaetigkeit erforderlichen Kenntnisse der
   deutschen Sprache verfuegt.

(2) Eine ausserhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbene abgeschlossene
Ausbildung erfuellt die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1, wenn die Gleichwertigkeit

                                               -1-
      
                                                                              

des Ausbildungsstandes gegeben ist. In die Pruefung der Gleichwertigkeit des
Ausbildungsstandes sind bei Antragstellern, die Staatsangehoerige eines anderen
Vertragsstaates des Europaeischen Wirtschaftsraumes sind, die in anderen Staaten
absolvierten Ausbildungsgaenge oder die in anderen Staaten erworbene Berufserfahrung
einzubeziehen. Die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes im Sinne des Satzes 1 wird
bei ihnen anerkannt, wenn
1. sie einen Ausbildungsnachweis vorlegen, aus dem sich ergibt, dass sie bereits in
   einem anderen Vertragsstaat des Europaeischen Wirtschaftsraumes als Ergotherapeutin
   oder Ergotherapeut anerkannt wurden,
2. sie ueber eine dreijaehrige Berufserfahrung in der Ergotherapie im Hoheitsgebiet des
   Mitgliedstaats, der den Ausbildungsnachweis anerkannt hat, verfuegen und
3. der Mitgliedstaat, der die Ausbildung anerkannt hat, diese Berufserfahrung
   bescheinigt.
Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nach den Saetzen 1 bis 3 nicht
gegeben oder ist eine Pruefung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nur mit
unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand moeglich, weil die erforderlichen
Unterlagen und Nachweise aus Gruenden, die nicht in der Person der Antragsteller
liegen, von diesen nicht vorgelegt werden koennen, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand
nachzuweisen. Der Nachweis wird durch das Ablegen einer Pruefung erbracht, die sich auf
den Inhalt der staatlichen Abschlusspruefung erstreckt. Bei Antragstellern nach Satz 2
hat sich diese Pruefung auf diejenigen Bereiche zu beschraenken, in denen ihre Ausbildung
hinter der in diesem Gesetz und der Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Pruefungsverordnung
geregelten Ausbildung zurueckbleibt.

(3) Fuer Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 anstreben, gilt die
Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 als erfuellt, wenn aus einem in einem anderen
Vertragsstaat des Europaeischen Wirtschaftsraumes erworbenen Diplom hervorgeht, dass
der Inhaber eine Ausbildung erworben hat, die in diesem Staat fuer den unmittelbaren
Zugang zu einem dem Beruf des Ergotherapeuten entsprechenden Beruf erforderlich
ist. Diplome im Sinne dieses Gesetzes sind Ausbildungsnachweise gemaess Artikel 3
Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG des Europaeischen Parlaments und des
Rates vom 7. September 2005 ueber die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl.
EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) in der jeweils geltenden Fassung, die
dem in Artikel 11 Buchstabe c oder Buchstabe d der Richtlinie genannten Niveau
entsprechen. Satz 2 gilt auch fuer einen Ausbildungsnachweis oder eine Gesamtheit
von Ausbildungsnachweisen, die von einer zustaendigen Behoerde in einem Mitgliedstaat
ausgestellt wurden, sofern sie eine in der Gemeinschaft erworbene abgeschlossene
Ausbildung bescheinigen, von diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt wurden
und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausuebung des Berufs des Ergotherapeuten dieselben
Rechte verleihen oder auf die Ausuebung des Berufs des Ergotherapeuten vorbereiten. Satz
2 gilt ferner fuer Berufsqualifikationen, die zwar nicht den Erfordernissen der Rechts-
oder Verwaltungsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats fuer die Aufnahme oder Ausuebung
des Berufs des Ergotherapeuten entsprechen, ihrem Inhaber jedoch nach dem Recht des
Herkunftsmitgliedstaats erworbene Rechte nach den dort massgeblichen Vorschriften
verleihen. Antragsteller mit einem Ausbildungsnachweis aus einem Vertragsstaat des
Europaeischen Wirtschaftsraumes haben einen hoechstens dreijaehrigen Anpassungslehrgang zu
absolvieren oder eine Eignungspruefung abzulegen, wenn
1. ihre nachgewiesene Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr unter der in diesem Gesetz
   geregelten Ausbildungsdauer liegt,
2. ihre Ausbildung sich auf Faecher bezieht, die sich wesentlich von denen
   unterscheiden, die durch die Ausbildung nach diesem Gesetz und der Ergotherapeuten-
   Ausbildungs- und Pruefungsverordnung vorgeschrieben sind,
3. der Beruf des Ergotherapeuten eine oder mehrere reglementierte Taetigkeiten umfasst,
   die im Herkunftsmitgliedstaat des Antragstellers nicht Bestandteil des dem
   Ergotherapeuten entsprechenden Berufs sind, und wenn dieser Unterschied in einer
   besonderen Ausbildung besteht, die nach diesem Gesetz und der Ergotherapeuten-
   Ausbildungs- und Pruefungsverordnung gefordert wird und sich auf Faecher bezieht, die
   sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis abgedeckt
   werden, den der Antragsteller vorlegt, oder

                                            -2-
       
                                                                               

4. ihr Ausbildungsnachweis lediglich eine Ausbildung auf dem in Artikel 11 Buchstabe b
   der Richtlinie genannten Niveau bescheinigt und
ihre nachgewiesene Berufserfahrung nicht zum Ausgleich der unter den Nummern 1 bis 4
genannten Unterschiede geeignet ist. Die Antragsteller haben das Recht, zwischen dem
Anpassungslehrgang und der Eignungspruefung zu waehlen.

(4) Die Absaetze 2 und 3 gelten entsprechend fuer Drittstaaten und Drittstaatsangehoerige,
soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der
Europaeischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.

§ 2a
(1) Die zustaendigen Behoerden des Landes, in dem der Beruf des Ergotherapeuten
ausgeuebt wird oder zuletzt ausgeuebt worden ist, unterrichten die zustaendigen
Behoerden des Herkunftsmitgliedstaats ueber das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen,
ueber die Ruecknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Erlaubnis, ueber
die Untersagung der Ausuebung der Taetigkeit und ueber Tatsachen, die eine dieser
Sanktionen oder Massnahmen rechtfertigen wuerden; dabei sind die Vorschriften zum
Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten die zustaendigen Behoerden der
Laender Auskuenfte der zustaendigen Behoerden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich
auf die Ausuebung des Berufs des Ergotherapeuten auswirken koennten, so pruefen sie
die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden ueber Art und Umfang der durchzufuehrenden
Pruefungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat ueber die Konsequenzen, die aus den
uebermittelten Auskuenften zu ziehen sind. Die Laender koennen zur Wahrnehmung der Aufgaben
nach den Saetzen 1 und 2 gemeinsame Stellen bestimmen.

(2) Das Bundesministerium fuer Gesundheit benennt nach Mitteilung der Laender die
Behoerden und Stellen, die fuer die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie
2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen
zustaendig sind, sowie die Behoerden und Stellen, die die Antraege annehmen und die
Entscheidungen treffen koennen, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Es
unterrichtet unverzueglich die anderen Mitgliedstaaten und die Europaeische Kommission.

(3) Die fuer die Entscheidungen nach diesem Gesetz zustaendigen Behoerden und Stellen
uebermitteln dem Bundesministerium fuer Gesundheit statistische Aufstellungen ueber die
getroffenen Entscheidungen, die die Europaeische Kommission fuer den nach Artikel 60 Abs.
1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benoetigt, zur Weiterleitung an die
Kommission.

§ 3
(1) Die Erlaubnis ist zurueckzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung die Voraussetzung nach
§ 2 Abs. 1 Nr. 2 nicht vorgelegen hat, die staatliche Pruefung nicht bestanden oder die
Ausbildung nach § 2 Abs. 2 nicht abgeschlossen war. Die Erlaubnis kann zurueckgenommen
werden, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 nicht
vorgelegen hat.

(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachtraeglich die Voraussetzung nach § 2 Abs.
1 Nr. 2 weggefallen ist.

(3) Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn nachtraeglich eine der Voraussetzungen
nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 weggefallen ist.

(4)

§ 4
(1) Die Ausbildung nach diesem Gesetz wird an staatlich anerkannten Schulen fuer
Ergotherapeuten durchgefuehrt.

(2) Zur Ausbildung wird zugelassen, wer eine abgeschlossene Realschulbildung, eine
andere gleichwertige Ausbildung oder eine nach Hauptschulabschluss abgeschlossene
Berufsausbildung von mindestens zweijaehriger Dauer nachweist.


                                             -3-
       
                                                                               

(3) Auf die Dauer der Ausbildung werden angerechnet:
1. Unterbrechungen durch Ferien und
2. Unterbrechungen durch Schwangerschaft, Krankheit oder aus anderen, vom
   Auszubildenden nicht zu vertretenden Gruenden bis zur Gesamtdauer von zwoelf Wochen.

(4) Die zustaendige Behoerde kann auf Antrag eine andere Ausbildung im Umfange
ihrer Gleichwertigkeit auf die Ausbildung fuer Ergotherapeuten anrechnen, wenn die
Durchfuehrung der Ausbildung und die Erreichung des Ausbildungsziels dadurch nicht
gefaehrdet werden. Eine nach bundesgesetzlichen Vorschriften abgeschlossene Ausbildung
als Krankengymnast oder Physiotherapeut oder eine nach landesrechtlichen Vorschriften
abgeschlossene Ausbildung als Erzieher ist mit mindestens einem Jahr anzurechnen.

§ 5
(1) Das Bundesministerium fuer Gesundheit regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates in einer Ausbildungs- und Pruefungsordnung fuer Ergotherapeuten die
Mindestanforderungen an die Ausbildung, das Naehere ueber die staatliche Pruefung und die
Urkunde fuer die Erlaubnis nach § 1. In der Rechtsverordnung ist vorzusehen, dass der
Auszubildende waehrend der Ausbildung an theoretischem und praktischem Unterricht und an
einer praktischen Ausbildung teilzunehmen hat. In der Rechtsverordnung kann vorgesehen
werden, dass der Schueler bei der Zulassung zur staatlichen Pruefung eine ausserhalb der
Ausbildung erworbene, bestimmten Erfordernissen entsprechende Ausbildung in Erster
Hilfe nachzuweisen hat.

(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist fuer Inhaber von Ausbildungsnachweisen,
die eine Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 3 oder 4 beantragen, zu
regeln:
1. das Verfahren bei der Pruefung der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3,
   insbesondere die Vorlage der vom Antragsteller vorzulegenden Nachweise und die
   Ermittlung durch die zustaendige Behoerde entsprechend Artikel 50 Abs. 1 bis 3 in
   Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG,
2. die Pflicht von Ausbildungsnachweisinhabern, nach Massgabe des Artikels 52 Abs.
   1 der Richtlinie 2005/36/EG die Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedstaats zu
   fuehren und deren etwaige Abkuerzung zu verwenden,
3. die Fristen fuer die Erteilung der Erlaubnis entsprechend Artikel 51 der Richtlinie
   2005/36/EG,
4. das Verfahren ueber die Voraussetzungen zur Dienstleistungserbringung gemaess § 1 Abs.
   2 in Verbindung mit § 5a dieses Gesetzes.

(3) Abweichungen von den in den Absaetzen 1 und 2 sowie der auf dieser Grundlage
erlassenen Rechtsverordnung enthaltenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens durch
Landesrecht sind ausgeschlossen.

§ 5a
(1) Staatsangehoerige eines Vertragsstaates des Europaeischen Wirtschaftsraumes, die zur
Ausuebung des Berufs des Ergotherapeuten in einem anderen Vertragsstaat des Europaeischen
Wirtschaftsraumes auf Grund einer nach deutschen Rechtsvorschriften abgeschlossenen
Ausbildung oder auf Grund eines den Anforderungen des § 2 Abs. 3 entsprechenden
Ausbildungsnachweises berechtigt sind und
1. die in einem Mitgliedstaat rechtmaessig niedergelassen sind oder,
2. wenn der Beruf des Ergotherapeuten oder die Ausbildung zu diesem Beruf im
   Niederlassungsmitgliedstaat nicht reglementiert ist, diesen Beruf waehrend der
   vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre im Niederlassungsmitgliedstaat
   rechtmaessig ausgeuebt haben,
duerfen als Dienstleistungserbringer im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages
voruebergehend und gelegentlich ihren Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausueben.
Der voruebergehende und gelegentliche Charakter der Dienstleistungserbringung wird
im Einzelfall beurteilt. In die Beurteilung sind die Dauer, Haeufigkeit, regelmaessige
                                             -4-
       
                                                                               

Wiederkehr und Kontinuitaet der Dienstleistung einzubeziehen. Die Berechtigung nach
Satz 1 besteht nicht, wenn die Voraussetzungen einer Ruecknahme oder eines Widerrufs,
die sich auf die Tatbestaende nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 beziehen, vorliegen, eine
entsprechende Massnahme mangels deutscher Berufserlaubnis jedoch nicht erlassen werden
kann. § 1 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Wer im Sinne des Absatzes 1 Dienstleistungen erbringen will, hat dies der
zustaendigen Behoerde vorher zu melden. Die Meldung hat schriftlich zu erfolgen. Sie
ist einmal jaehrlich zu erneuern, wenn der Dienstleister beabsichtigt, waehrend des
betreffenden Jahres voruebergehend und gelegentlich Dienstleistungen im Geltungsbereich
dieses Gesetzes zu erbringen.

(3) Bei der erstmaligen Meldung der Dienstleistungserbringung oder im Falle
wesentlicher Aenderungen gegenueber der in den bisher vorgelegten Dokumenten
bescheinigten Situation hat der Dienstleistungserbringer folgende Bescheinigungen
vorzulegen:
1. Staatsangehoerigkeitsnachweis,
2. Berufsqualifikationsnachweis,
3. Bescheinigung ueber die rechtmaessige Niederlassung im Beruf des Ergotherapeuten in
   einem anderen Mitgliedstaat, die sich auch darauf erstreckt, dass dem Dienstleister
   die Ausuebung seiner Taetigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht,
   auch nicht voruebergehend, untersagt ist, oder im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr.
   2 ein Nachweis in beliebiger Form darueber, dass der Dienstleister eine dem Beruf
   des Ergotherapeuten entsprechende Taetigkeit waehrend der vorhergehenden zehn Jahre
   mindestens zwei Jahre lang rechtmaessig ausgeuebt hat.
Die fuer die Ausuebung der Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen
Sprache muessen vorliegen. Die zustaendige Behoerde prueft im Falle der erstmaligen
Dienstleistungserbringung den Berufsqualifikationsnachweis gemaess Satz 1 Nr. 2 nach. §
2 Abs. 3 gilt entsprechend mit der Massgabe, dass fuer wesentliche Unterschiede zwischen
der beruflichen Qualifikation des Dienstleistungserbringers und der nach diesem Gesetz
und der Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Pruefungsverordnung geforderten Ausbildung
Ausgleichsmassnahmen nur gefordert werden duerfen, wenn die Unterschiede so gross sind,
dass ohne den Nachweis der fehlenden Kenntnisse und Faehigkeiten die oeffentliche
Gesundheit gefaehrdet waere. Der Ausgleich der fehlenden Kenntnisse und Faehigkeiten soll
in Form einer Eignungspruefung erfolgen.

(4) Staatsangehoerigen eines Vertragsstaates des Europaeischen Wirtschaftsraumes, die im
Geltungsbereich dieses Gesetzes den Beruf des Ergotherapeuten auf Grund einer Erlaubnis
nach § 1 Abs. 1 ausueben, sind auf Antrag fuer Zwecke der Dienstleistungserbringung in
einem anderen Vertragsstaat des Europaeischen Wirtschaftsraumes Bescheinigungen darueber
auszustellen, dass
1. sie als „Ergotherapeutin“ oder „Ergotherapeut“ rechtmaessig niedergelassen sind und
   ihnen die Ausuebung ihrer Taetigkeiten nicht, auch nicht voruebergehend, untersagt
   ist,
2. sie ueber die zur Ausuebung der jeweiligen Taetigkeit erforderliche berufliche
   Qualifikation verfuegen.
§ 1 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 5b
Die zustaendigen Behoerden sind berechtigt, fuer jede Dienstleistungserbringung von
den zustaendigen Behoerden des Niederlassungsmitgliedstaats Informationen ueber die
Rechtmaessigkeit der Niederlassung sowie darueber anzufordern, dass keine berufsbezogenen
disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen. Auf Anforderung der
zustaendigen Behoerden eines Vertragsstaates des Europaeischen Wirtschaftsraumes haben
die zustaendigen Behoerden in Deutschland nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG
der anfordernden Behoerde alle Informationen ueber die Rechtmaessigkeit der Niederlassung
und die gute Fuehrung des Dienstleisters sowie Informationen darueber, dass keine
berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen, zu
uebermitteln.

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§ 5c
Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten im Sinne des § 5a haben beim Erbringen der
Dienstleistung im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Rechte und Pflichten von Personen
mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1. Wird gegen diese Pflichten verstossen, so hat die
zustaendige Behoerde unverzueglich die zustaendige Behoerde des Niederlassungsmitgliedstaats
dieses Dienstleistungserbringers hierueber zu unterrichten.

II. Abschnitt
Zustaendigkeiten

§ 6
(1) Die Entscheidungen nach § 2 Abs. 1 trifft die zustaendige Behoerde des Landes, in dem
der Antragsteller die Pruefung abgelegt hat.

(2) Die Entscheidung ueber die Anrechnung einer Ausbildung nach § 4 Abs. 4 trifft die
zustaendige Behoerde des Landes, in dem der Bewerber an einer Ausbildung teilnehmen will.

(3) Die Landesregierung bestimmt die zur Durchfuehrung dieses Gesetzes zustaendigen
Behoerden.

(4) Die Meldung nach § 5a Abs. 2 und 3 nimmt die zustaendige Behoerde des Landes
entgegen, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll oder erbracht worden ist.
Sie fordert die Informationen nach § 5b Satz 1 an. Die Informationen nach § 5b Satz
2 werden durch die zustaendige Behoerde des Landes uebermittelt, in dem der Beruf des
Ergotherapeuten ausgeuebt wird oder zuletzt ausgeuebt worden ist. Die Unterrichtung des
Herkunftsmitgliedstaats gemaess § 5c erfolgt durch die zustaendige Behoerde des Landes, in
dem die Dienstleistung erbracht wird oder erbracht worden ist. Die Bescheinigungen nach
§ 5a Abs. 4 stellt die zustaendige Behoerde des Landes aus, in dem der Antragsteller den
Beruf des Ergotherapeuten ausuebt.

III. Abschnitt
Bussgeldvorschrift

§ 7
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. ohne Erlaubnis nach § 1 die Berufsbezeichnung "Ergotherapeutin" oder
   "Ergotherapeut",
2. ohne Erlaubnis nach § 8 Abs. 2 Satz 1 die Berufsbezeichnung
   "Beschaeftigungstherapeut", "Beschaeftigungstherapeutin", "Beschaeftigungs- und
   Arbeitstherapeut (Ergotherapeut)" oder "Beschaeftigungs- und Arbeitstherapeutin
   (Ergotherapeutin)" oder
3. entgegen § 9 Abs. 3 Satz 2 die Berufsbezeichnung "Beschaeftigungs- und
   Arbeitstherapeut" oder "Beschaeftigungs- und Arbeitstherapeutin"
fuehrt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbusse bis zu zweitausendfuenfhundert Euro
geahndet werden.

IV. Abschnitt
Uebergangsvorschriften

§ 8

                                               -6-
       
                                                                               

(1) Als Erlaubnis im Sinne des § 1 gelten:
1. eine auf Grund der in § 10 bezeichneten Bestimmungen erteilte staatliche
   Anerkennung als "Beschaeftigungstherapeut" oder "Beschaeftigungstherapeutin",
2. eine durch ein Pruefungs- und Anerkennungszeugnis der Hoeheren Fachschule fuer
   Beschaeftigungs- und Arbeitstherapie (Ergotherapie) der Landeshauptstadt Muenchen
   vor Inkrafttreten dieses Gesetzes oder nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund
   einer vor seinem Inkrafttreten begonnenen Ausbildung verliehene Anerkennung als
   "Beschaeftigungs- und Arbeitstherapeut (Ergotherapeut)" oder "Beschaeftigungs- und
   Arbeitstherapeutin (Ergotherapeutin)" und
3. eine durch ein Pruefungs- und Anerkennungszeugnis der Staedtischen
   Fachschule fuer Beschaeftigungstherapie in Muenchen verliehene Anerkennung als
   "Beschaeftigungstherapeut" oder "Beschaeftigungstherapeutin".

(2) Eine in Absatz 1 genannte Anerkennung gilt auch als Erlaubnis, statt der
Berufsbezeichnung nach § 1 die durch die Anerkennung erworbene Berufsbezeichnung
weiterzufuehren. § 3 gilt entsprechend.

(3)

(4)

§ 8a
(1) Eine vor dem 1. September 1991 nach der Anordnung ueber die staatliche Erlaubnis
zur Ausuebung der medizinischen, pharmazeutischen und sozialen Fachschul- und
Facharbeiterberufe vom 7. August 1980 (GBl. I Nr. 26 S. 254) erteilte Erlaubnis
als Arbeitstherapeutin oder Arbeitstherapeut oder eine einer solchen Erlaubnis
gleichgestellte Erlaubnis gilt als Erlaubnis nach § 1.
(2) Eine vor dem 1. September 1991 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet begonnene Ausbildung als Arbeitstherapeutin oder Arbeitstherapeut kann in diesem
Gebiet nach den dort bisher geltenden Regeln abgeschlossen werden. Nach Abschluss der
Ausbildung erhaelt der Antragsteller, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und
3 vorliegen, eine Erlaubnis nach § 1.

V. Abschnitt
Schlussvorschriften

§ 9
(1) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Erlaubnis als "Beschaeftigungs- und
Arbeitstherapeut" oder als "Beschaeftigungs- und Arbeitstherapeutin" gilt als Erlaubnis
nach § 1.

(2) Personen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Ausbildung zum
"Beschaeftigungs- und Arbeitstherapeuten" oder zur "Beschaeftigungs- und
Arbeitstherapeutin" begonnen haben, erhalten nach Abschluss ihrer Ausbildung eine
Erlaubnis nach § 1, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 vorliegen.

(3) Beschaeftigungs- und Arbeitstherapeuten, die eine Erlaubnis nach dem Beschaeftigungs-
und Arbeitstherapeutengesetz besitzen, duerfen die Berufsbezeichnung weiterfuehren. Ausser
im Falle des Satzes 1 darf die Berufsbezeichnung "Beschaeftigungs- und Arbeitstherapeut"
oder "Beschaeftigungs- und Arbeitstherapeutin" nicht gefuehrt werden.

§ 10
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1977 in Kraft. Gleichzeitig treten, soweit sich nicht
aus § 8 Abs. 3 etwas anderes ergibt, ausser Kraft:
1. die Allgemeine Anweisung des Senators fuer Gesundheit und Umweltschutz Berlin ueber
   die Ausbildung, staatliche Pruefung und Anerkennung von Beschaeftigungstherapeuten
   vom 9. Juli 1974 (Amtsblatt fuer Berlin S. 1052),
                                             -7-
      
                                                                              

2. die vorlaeufigen Vorschriften des Hessischen Ministers fuer Arbeit, Volkswohlfahrt
   und Gesundheitswesen ueber die staatliche Anerkennung von Beschaeftigungstherapeuten
   vom 28. November 1963 (StAnz. fuer das Land Hessen, S. 1393) mit Ausnahme des § 4,
3. der Erlass des Niedersaechsischen Sozialministers ueber die staatliche Anerkennung
   als Beschaeftigungstherapeut und die Errichtung von Lehranstalten fuer
   Beschaeftigungstherapie vom 24. Maerz 1958 (Nds. MBl. S. 299), zuletzt geaendert durch
   den Erlass des Niedersaechsischen Sozialministers vom 22. April 1970 (Nds. MBl. S.
   477), mit Ausnahme des § 4, und die Pruefungsordnung fuer Beschaeftigungstherapeuten
   zu Abschnitt IV § 8 Abs. 3 des Erlasses vom 24. Maerz 1958.

Fussnote

§ 10 Satz 2 Kursivdruck: Gegenstandslos




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