Ausbildungs- und Pruefungsverordnung fuer
Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten
(Ergotherapeuten-Ausbildungs- und
Pruefungsverordnung - ErgThAPrV)
ErgThAPrV
vom 02.08.1999
"Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Pruefungsverordnung vom 2. August 1999 (BGBl. I S.
1731), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686)
geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 15 G v. 2.12.2007 I 2686
Fussnote
Textnachweis ab: 1. 7.2000
Eingangsformel
Auf Grund des § 5 des Ergotherapeutengesetzes vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1246),
zuletzt geaendert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311),
verordnet das Bundesministerium fuer Gesundheit:
§ 1 Ausbildung
(1) Die dreijaehrige Ausbildung fuer Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten umfasst
mindestens den in der Anlage 1 aufgefuehrten theoretischen und praktischen Unterricht
von 2.700 Stunden und die aufgefuehrte praktische Ausbildung von 1.700 Stunden. Sie
steht unter der Gesamtverantwortung einer Schule fuer Ergotherapeuten (Schule). Im
Unterricht muss den Schuelern ausreichende Moeglichkeit gegeben werden, die erforderlichen
praktischen Faehigkeiten und Fertigkeiten zu entwickeln und einzuueben.
(2) Die Schulen haben die praktische Ausbildung im Rahmen einer Vereinbarung mit
Krankenhaeusern oder anderen geeigneten Einrichtungen sicherzustellen. Der in Anlage
1 B Nr. 3 genannte Bereich der praktischen Ausbildung soll unter der Anleitung von
Ergotherapeutinnen oder Ergotherapeuten durchgefuehrt werden; in den uebrigen in Anlage
1 B genannten Bereichen hat sie unter der Anleitung von Ergotherapeutinnen oder
Ergotherapeuten stattzufinden.
(3) Die regelmaessige und erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen nach
Absatz 1 ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 nachzuweisen.
§ 2 Staatliche Pruefung
(1) Die staatliche Pruefung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Ergotherapeutengesetzes umfasst
einen schriftlichen, einen muendlichen und einen praktischen Teil.
(2) Der Pruefling legt die Pruefung bei der Schule ab, an der er die Ausbildung
abschliesst. Die zustaendige Behoerde, in deren Bereich die Pruefung oder ein Teil
der Pruefung abgelegt werden soll, kann aus wichtigem Grund Ausnahmen zulassen. Die
Vorsitzenden der beteiligten Pruefungsausschuesse sind vorher zu hoeren.
§ 3 Pruefungsausschuss
(1) Bei jeder Schule wird ein Pruefungsausschuss gebildet. Er besteht aus mindestens vier
Mitgliedern, und zwar:
-1-
1. einem Medizinalbeamten der zustaendigen Behoerde oder einer von der zustaendigen
Behoerde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betrauten Person,
2. einer von der Schulverwaltung betrauten Person, wenn die Schule nach den
Schulgesetzes eines Landes der staatlichen Aufsicht durch die Schulverwaltung
untersteht, sowie
3. Fachpruefern, die an der Schule unterrichten und von denen mindestens
a) ein Pruefer Arzt und
b) ein Pruefer Ergotherapeut, Beschaeftigungs- und Arbeitstherapeut, Diplom-
Medizinpaedagoge oder Medizinpaedagoge mit einer abgeschlossenen Ausbildung als
Ergotherapeut oder Beschaeftigungs- und Arbeitstherapeut sein muss.
Als Fachpruefer sollen die Lehrkraefte bestellt werden, die den Pruefling in diesem
Fachgebiet ueberwiegend ausgebildet haben.
(2) Die zustaendige Behoerde bestellt die Mitglieder nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 3
sowie ihre Vertreter. Fuer jedes Mitglied ist mindestens ein Vertreter zu bestimmen. Vor
der Bestellung der Mitglieder nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 und ihrer Vertreter ist die
Schulleitung anzuhoeren.
(3) Das Mitglied nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 sitzt dem Pruefungsausschuss vor. Die Behoerde
kann bestimmen, dass das Mitglied nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 den Vorsitz fuehrt.
(4) Die zustaendige Behoerde kann Sachverstaendige und Beobachter zur Teilnahme an allen
Pruefungsvorgaengen entsenden.
§ 4 Zulassung zur Pruefung
(1) Der Vorsitzende entscheidet auf Antrag des Prueflings ueber die Zulassung zur Pruefung
und setzt die Pruefungstermine im Benehmen mit der Schulleitung fest. Der Pruefungsbeginn
soll nicht frueher als zwei Monate vor dem Ende der Ausbildung liegen.
(2) Die Zulassung zur Pruefung wird erteilt, wenn folgende Nachweise vorliegen:
1. der Personalausweis oder Reisepass in amtlich beglaubigter Abschrift,
2. die Bescheinigung nach § 1 Abs. 3 ueber die Teilnahme an den
Ausbildungsveranstaltungen.
(3) Die Zulassung sowie die Pruefungstermine sollen dem Pruefling spaetestens zwei Wochen
vor Pruefungsbeginn schriftlich mitgeteilt werden.
(4) Die besonderen Belange behinderter Prueflinge sind zur Wahrung ihrer
Chancengleichheit bei Durchfuehrung der Pruefungen zu beruecksichtigen.
§ 5 Schriftlicher Teil der Pruefung
(1) Der schriftliche Teil der Pruefung erstreckt sich auf folgende Faechergruppen:
1. Allgemeine Krankheitslehre; Spezielle Krankheitslehre einschliesslich
diagnostischer, therapeutischer, praeventiver und rehabilitativer Massnahmen sowie
psychosoziale Aspekte; Grundlagen der Arbeitsmedizin;
2. Psychologie und Paedagogik; Behindertenpaedagogik; Berufs-, Gesetzes- und
Staatskunde;
3. Motorisch-funktionelle Behandlungsverfahren; Neurophysiologische
Behandlungsverfahren; Neuropsychologische Behandlungsverfahren; Psychosoziale
Behandlungsverfahren; Arbeitstherapeutische Verfahren.
Der Pruefling hat in den drei Faechergruppen in jeweils einer Aufsichtsarbeit schriftlich
gestellte Fragen zu beantworten. Die Aufsichtsarbeiten dauern jeweils 180 Minuten. Die
schriftliche Pruefung ist an drei Tagen durchzufuehren. Die Aufsichtsfuehrenden werden von
der Schulleitung bestellt.
(2) Die Aufgaben fuer die Aufsichtsarbeiten werden von dem Vorsitzenden des
Pruefungsausschusses auf Vorschlag der Schule ausgewaehlt. Jede Aufsichtsarbeit ist
-2-
von mindestens zwei Fachpruefern zu benoten. Aus den Noten der Fachpruefer bildet
der Vorsitzende des Pruefungsausschusses im Benehmen mit den Fachpruefern die Note
fuer die einzelne Aufsichtsarbeit sowie aus den Noten der drei Aufsichtsarbeiten die
Pruefungsnote fuer den schriftlichen Teil der Pruefung. Der schriftliche Teil der Pruefung
ist bestanden, wenn jede der drei Aufsichtsarbeiten mindestens mit "ausreichend"
benotet wird.
§ 6 Muendlicher Teil der Pruefung
(1) Der muendliche Teil der Pruefung erstreckt sich auf folgende Faecher:
1. Biologie, beschreibende und funktionelle Anatomie, Physiologie,
2. Medizinsoziologie und Gerontologie,
3. Grundlagen der Ergotherapie.
Die Prueflinge werden einzeln oder in Gruppen bis zu fuenf geprueft. Ein Pruefling soll in
jedem Fach nicht laenger als 15 Minuten geprueft werden.
(2) Jedes Fach wird von mindestens einem Fachpruefer abgenommen und benotet. Der
Vorsitzende ist berechtigt, sich in allen Faechern an der Pruefung zu beteiligen; er kann
auch selbst pruefen. Aus den Noten der Fachpruefer bildet der Vorsitzende im Benehmen mit
den Fachpruefern die Pruefungsnote fuer den muendlichen Teil der Pruefung. Der muendliche
Teil der Pruefung ist bestanden, wenn jedes Fach mindestens mit "ausreichend" benotet
wird.
(3) Der Vorsitzende des Pruefungsausschusses kann die Anwesenheit von Zuhoerern beim
muendlichen Teil der Pruefung gestatten, wenn ein berechtigtes Interesse besteht.
§ 7 Praktischer Teil der Pruefung
(1) Im praktischen Teil der Pruefung hat der Pruefling
1. gemaess eines von ihm vorher zu erstellenden Arbeitsplanes unter Aufsicht ein
Werkstueck, eine Schiene, ein Hilfsmittel oder einen anderen therapeutischen
Gegenstand anzufertigen und die therapeutische Einsatzmoeglichkeit zu analysieren
und zu begruenden sowie
2. mit einem Patienten oder mit einer Patientengruppe eine ergotherapeutische
Behandlung durchzufuehren, die auf der Grundlage eines schriftlichen
Pruefungsberichtes ueber die ergotherapeutische Befunderhebung, die
Behandlungsplanung und deren Durchfuehrung beruht.
(2) Die Pruefung nach Absatz 1 Nr. 1 soll an zwei Tagen durchgefuehrt werden und zwoelf
Stunden nicht ueberschreiten. Fuer die Pruefung nach Absatz 1 Nr. 2 sind dem Pruefling die
Patienten spaetestens vier Tage vor der Pruefung zuzuweisen. Die Auswahl der Patienten
erfolgt durch einen Fachpruefer nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 im Einvernehmen mit
dem Patienten und dem fuer den Patienten verantwortlichen Fachpersonal. Nach der
ergotherapeutischen Behandlung sollen in einem Pruefungsgespraech Fragen zum Ablauf der
Behandlung sowie dem Pruefungsbericht gestellt werden. Die Behandlung und das Gespraech
sollen an einem Tag abgeschlossen sein und nicht laenger als zwei Stunden dauern.
(3) Der praktische Teil der Pruefung nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 wird jeweils von
mindestens zwei Fachpruefern, darunter mindestens einem Fachpruefer nach § 3 Abs. 1 Satz
2 Nr. 3 Buchstabe b, abgenommen und benotet. Aus den Noten der Fachpruefer bildet der
Vorsitzende des Pruefungsausschusses im Benehmen mit den Fachpruefern jeweils die Note
fuer die Pruefungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 sowie aus diesen Noten die Pruefungsnote fuer
den praktischen Teil der Pruefung. Der praktische Teil der Pruefung ist bestanden, wenn
die Pruefungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 jeweils mindestens mit "ausreichend" benotet
werden.
§ 8 Niederschrift
Ueber die Pruefung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und
Ergebnisse der Pruefung und etwa vorkommende Unregelmaessigkeiten hervorgehen.
-3-
§ 9 Benotung
Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten sowie die Leistungen in der muendlichen und
praktischen Pruefung werden wie folgt benotet:
- "sehr gut" (1), wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Masse entspricht,
- "gut" (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,
- "befriedigend" (3), wenn die Leistung im allgemeinen den Anforderungen entspricht,
- "ausreichend" (4), wenn die Leistung zwar Maengel aufweist, aber im ganzen den
Anforderungen noch entspricht,
- "mangelhaft" (5), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch
erkennen laesst, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Maengel in
absehbarer Zeit behoben werden koennen,
- "ungenuegend" (6), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst
die Grundkenntnisse so lueckenhaft sind, dass die Maengel in absehbarer Zeit nicht
behoben werden koennen.
§ 10 Bestehen und Wiederholung der Pruefung
(1) Die Pruefung ist bestanden, wenn jeder der nach § 2 Abs. 1 vorgeschriebenen
Pruefungsteile bestanden ist.
(2) Ueber die bestandene staatliche Pruefung wird ein Zeugnis nach dem Muster der
Anlage 3 erteilt. Ueber das Nichtbestehen erhaelt der Pruefling vom Vorsitzenden des
Pruefungsausschusses eine schriftliche Mitteilung, in der die Pruefungsnoten anzugeben
sind.
(3) Der Pruefling kann jede Aufsichtsarbeit der schriftlichen Pruefung, jedes Fach der
muendlichen Pruefung sowie in der praktischen Pruefung die Pruefung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1
und die Pruefung nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 einmal wiederholen, wenn er die Note "mangelhaft"
oder "ungenuegend" erhalten hat.
(4) Hat der Pruefling die gesamte praktische Pruefung oder in der praktischen
Pruefung die Pruefung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 zu wiederholen, so darf er zur
Wiederholungspruefung nur zugelassen werden, wenn er an einer weiteren Ausbildung
teilgenommen hat, deren Dauer und Inhalt vom Vorsitzenden des Pruefungsausschusses im
Benehmen mit den Fachpruefern bestimmt werden. Dem Antrag des Prueflings auf Zulassung
zur Wiederholungspruefung ist ein Nachweis ueber die Teilnahme an der weiteren Ausbildung
beizufuegen. Die Wiederholungspruefung soll spaetestens zwoelf Monate nach der letzten
Pruefung abgeschlossen sein.
§ 11 Ruecktritt von der Pruefung
(1) Tritt ein Pruefling nach seiner Zulassung von der Pruefung oder einem Teil der
Pruefung zurueck, so hat er die Gruende fuer seinen Ruecktritt unverzueglich dem Vorsitzenden
des Pruefungsausschusses schriftlich mitzuteilen. Genehmigt der Vorsitzende den
Ruecktritt, so gilt die Pruefung oder der betreffende Teil der Pruefung als nicht
unternommen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn wichtige Gruende vorliegen. Im Falle
einer Krankheit kann die Vorlage einer aerztlichen Bescheinigung verlangt werden.
(2) Wird die Genehmigung fuer den Ruecktritt nicht erteilt oder unterlaesst es der
Pruefling, die Gruende fuer seinen Ruecktritt unverzueglich mitzuteilen, so gilt die
Pruefung oder der betreffende Teil der Pruefung als nicht bestanden. § 10 Abs. 3 gilt
entsprechend.
§ 12 Versaeumnisfolgen
(1) Versaeumt ein Pruefling einen Pruefungstermin oder gibt er eine Aufsichtsarbeit nicht
oder nicht rechtzeitig ab oder unterbricht er die Pruefung, so gilt die Pruefung oder
der betreffende Teil der Pruefung als nicht bestanden, wenn nicht ein wichtiger Grund
vorliegt; § 10 Abs. 3 gilt entsprechend. Liegt ein wichtiger Grund vor, so gilt die
Pruefung oder der betreffende Teil der Pruefung als nicht unternommen.
-4-
(2) Die Entscheidung darueber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft der Vorsitzende
des Pruefungsausschusses. § 11 Abs. 1 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
§ 13 Ordnungsverstoesse und Taeuschungsversuche
Der Vorsitzende des Pruefungsausschusses kann bei Prueflingen, die die ordnungsgemaesse
Durchfuehrung der Pruefung in erheblichem Masse gestoert oder sich eines Taeuschungsversuchs
schuldig gemacht haben, den betreffenden Teil der Pruefung fuer "nicht bestanden"
erklaeren; § 10 Abs. 3 gilt entsprechend. Eine solche Entscheidung ist im Falle
der Stoerung der Pruefung nur bis zum Abschluss der gesamten Pruefung, im Falle eines
Taeuschungsversuchs nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der Pruefung zulaessig.
§ 14 Pruefungsunterlagen
Auf Antrag ist dem Pruefungsteilnehmer nach Abschluss der Pruefung Einsicht in seine
Pruefungsunterlagen zu gewaehren. Schriftliche Aufsichtsarbeiten sind drei, Antraege auf
Zulassung zur Pruefung und Pruefungsniederschriften zehn Jahre aufzubewahren.
§ 15 Erlaubnisurkunde
Liegen die Voraussetzungen nach § 2 des Ergotherapeutengesetzes fuer die Erteilung der
Erlaubnis zur Fuehrung der Berufsbezeichnung nach § 1 des Gesetzes vor, so stellt die
zustaendige Behoerde die Erlaubnisurkunde nach dem Muster der Anlage 4 aus.
§ 16 Sonderregelungen fuer Inhaber von Ausbildungsnachweisen aus einem
anderen Vertragsstaat des Europaeischen Wirtschaftsraumes
(1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 des Ergotherapeutengesetzes
beantragen, koennen zum Nachweis, dass die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 dieses
Gesetzes vorliegen, eine von der zustaendigen Behoerde des Herkunftsmitgliedstaats
ausgestellte entsprechende Bescheinigung oder einen von einer solchen Behoerde
ausgestellten Strafregisterauszug oder, wenn ein solcher nicht beigebracht werden
kann, einen gleichwertigen Nachweis vorlegen. Hat der Antragsteller den Beruf im
Herkunftsmitgliedstaat bereits ausgeuebt, so kann die fuer die Erteilung der Erlaubnis
nach § 1 Abs. 1 des Ergotherapeutengesetzes zustaendige Behoerde bei der zustaendigen
Behoerde des Herkunftsmitgliedstaats Auskuenfte ueber etwa gegen den Antragsteller
verhaengte Strafen oder sonstige berufs- oder strafrechtliche Massnahmen wegen
schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder strafbarer Handlungen, die die Ausuebung
des Berufs im Herkunftsmitgliedstaat betreffen, einholen. Hat die fuer die Erteilung
der Erlaubnis zustaendige Behoerde in den Faellen des Satzes 1 oder des Satzes 2 von
Tatbestaenden Kenntnis, die ausserhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes eingetreten
sind und im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes von
Bedeutung sein koennen, so hat sie die zustaendige Stelle des Herkunftsmitgliedstaats zu
unterrichten und sie zu bitten, diese Tatbestaende zu ueberpruefen und ihr das Ergebnis
und die Folgerungen, die sie hinsichtlich der von ihr ausgestellten Bescheinigungen
und Nachweise daraus zieht, mitzuteilen. Die in den Saetzen 1 bis 3 genannten
Bescheinigungen und Mitteilungen sind vertraulich zu behandeln. Sie duerfen der
Beurteilung nur zugrunde gelegt werden, wenn bei der Vorlage die Ausstellung nicht mehr
als drei Monate zurueckliegt.
(2) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 des Ergotherapeutengesetzes
beantragen, koennen zum Nachweis, dass die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3
dieses Gesetzes vorliegen, einen entsprechenden Nachweis ihres Herkunftsmitgliedstaats
vorlegen. Wird im Herkunftsmitgliedstaat ein solcher Nachweis nicht verlangt,
ist eine von einer zustaendigen Behoerde dieses Staates ausgestellte Bescheinigung
anzuerkennen, aus der sich ergibt, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 des
Ergotherapeutengesetzes erfuellt sind. Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
(3) Antragsteller, die ueber einen Ausbildungsnachweis im Beruf des Ergotherapeuten
verfuegen, der in einem anderen Vertragsstaat des Europaeischen Wirtschaftsraumes
erworben worden ist, fuehren nach der Anerkennung ihrer Berufsqualifikation die
Berufsbezeichnung „Ergotherapeutin“ oder „Ergotherapeut“.
-5-
(4) Die zustaendige Behoerde bestaetigt dem Antragsteller binnen eines Monats nach
Eingang des Antrags den Antragseingang und den Empfang der Unterlagen und teilt ihm
mit, welche Unterlagen fehlen. Sie hat ueber den Antrag kurzfristig, spaetestens vier
Monate nach Vorlage der Nachweise ueber das Vorliegen der Voraussetzungen dieses
Gesetzes zu entscheiden. Werden von der zustaendigen Stelle des Herkunftsmitgliedstaats
die in Absatz 1 Satz 1 genannten Bescheinigungen nicht ausgestellt oder die nach
Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 nachgefragten Mitteilungen innerhalb von zwei Monaten
nicht gemacht, kann der Antragsteller sie durch Vorlage einer Bescheinigung ueber
die Abgabe einer eidesstattlichen Erklaerung gegenueber der zustaendigen Behoerde des
Herkunftsmitgliedstaats ersetzen.
(5) Die zustaendige Behoerde hat den Dienstleistungserbringer bei der erstmaligen Anzeige
einer Dienstleistungserbringung im Sinne des § 5a des Ergotherapeutengesetzes binnen
eines Monats nach Eingang der Meldung und der Begleitdokumente ueber das Ergebnis
ihrer Nachpruefung zu unterrichten. Ist eine Nachpruefung innerhalb dieser Frist in
besonderen Ausnahmefaellen nicht moeglich, unterrichtet die zustaendige Behoerde den
Dienstleistungserbringer innerhalb eines Monats ueber die Gruende fuer diese Verzoegerung
und ueber den Zeitplan fuer ihre Entscheidung, die vor Ablauf des zweiten Monats ab
Eingang der vollstaendigen Unterlagen ergehen muss. Erhaelt der Dienstleistungserbringer
innerhalb der in den Saetzen 1 und 2 genannten Fristen keine Rueckmeldung der zustaendigen
Behoerde, darf die Dienstleistung erbracht werden.
§ 17 Uebergangsvorschrift
Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene Ausbildung zur "Beschaeftigungs-
und Arbeitstherapeutin", zum "Beschaeftigungs- und Arbeitstherapeuten", zur
"Ergotherapeutin" oder zum "Ergotherapeuten" wird nach den bisher geltenden
Vorschriften abgeschlossen.
§ 18 Inkrafttreten, Ausserkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2000 in Kraft. Gleichzeitig tritt, soweit sich nicht
aus § 17 etwas anderes ergibt, die Ausbildungs- und Pruefungsordnung fuer Beschaeftigungs-
und Arbeitstherapeuten vom 23. Maerz 1977 (BGBl. I S. 509), zuletzt geaendert durch
Artikel 2 der Verordnung vom 6. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3770), ausser Kraft.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Anlage 1 (zu § 1 Abs. 1)
Fundstelle: BGBl. I 1999, 1735 - 1739
A Theoretischer und praktischer Unterricht
Stunden
1 Berufs-, Gesetzes- und Staatskunde 40
1.1 Berufskunde und Ethik, Geschichte des Berufs
1.2 Das Gesundheitswesen in der Bundesrepublik Deutschland
und internationale Zusammenarbeit im Gesundheitswesen
einschliesslich der Gesundheitsprogramme internationaler
Organisationen wie insbesondere Weltgesundheitsorganisation
und Europarat
1.3 Aktuelle berufs- und gesundheitspolitische Fragen
1.4 Ergotherapeutengesetz; gesetzliche Regelungen fuer die
sonstigen Berufe des Gesundheitswesens und ihre Abgrenzung
zueinander
1.5 Arbeits- und berufsrechtliche Regelungen, soweit sie fuer die
Berufsausuebung von Bedeutung sind
1.6 Einfuehrung in das Arbeits- und Arbeitsschutzrecht
1.7 Einfuehrung in das Sozial- und Rehabilitationsrecht
1.8 Einfuehrung in das Krankenhaus- und Seuchenrecht sowie das
Arznei- und Betaeubungsmittelrecht
-6-
1.9 Strafrechtliche, buergerlich-rechtliche und oeffentlich-
rechtliche Vorschriften, die bei der Berufsausuebung von
Bedeutung sind; Rechtsstellung des Patienten oder seiner
Sorgeberechtigten, Datenschutz
1.10 Die Grundlagen der staatlichen Ordnung in der Bundesrepublik
Deutschland
2 Fachsprache, Einfuehrung in das wissenschaftliche Arbeiten 80
2.1 Einfuehrung in die fachbezogene Terminologie
2.2 Berichten und Beschreiben
2.3 Beurteilen und Charakterisieren
2.4 Referieren und Argumentieren
2.5 Einfuehrung in die Statistik und fachbezogene Anwendung
2.6 Fachenglisch
2.7 Benutzung und Auswertung von deutscher und fremdsprachiger
Fachliteratur
2.8 Erarbeiten einer schriftlichen Abhandlung auf der Grundlage
einer Problemuntersuchung
Medizinische Grundlagen
3 Grundlagen der Gesundheitslehre und Hygiene 30
3.1 Gesundheit und ihre Einflussfaktoren
3.2 Gesundheit und Lebensalter
3.3 Massnahmen der Gesundheitsfoerderung
3.4 Allgemeine Hygiene, Individualhygiene und Umweltschutz
3.5 Krankheitserreger und uebertragbare Krankheiten
3.6 Desinfektion und Sterilisation
4 Biologie, beschreibende und funktionelle Anatomie, 180
Physiologie
4.1 Zelle, Zellstoffwechsel und Zellvermehrung
4.2 Vererbungslehre, Humangenetik und Gentechnologie
4.3 Strukturelemente, Richtungsbezeichnungen und
Koerperorientierungen
4.4 Stuetz- und Bewegungsapparat
4.5 Herz- und Blutgefaesssystem
4.6 Atmungssystem
4.7 Verdauungssystem
4.8 Urogenitalsystem
4.9 Nervensystem und Sinnesorgane
4.10 Haut und Hautanhangsorgane
4.11 Endokrinologisches System
5 Allgemeine Krankheitslehre 30
5.1 Gesundheit, Krankheit, Krankheitsursachen,
Krankheitszeichen, Krankheitsverlauf
5.2 Pathologie der Zelle, Wachstum und seine Stoerungen,
Entwicklungsstoerungen
5.3 Oertliche und allgemeine Kreislaufstoerungen, Blutungen
5.4 Entzuendungen, Oedeme, Erkrankungen des Immunsystems
6 Spezielle Krankheitslehre einschliesslich diagnostischer, 280
therapeutischer, praeventiver und rehabilitativer Massnahmen
sowie psychosozialer Aspekte
6.1 Orthopaedie
6.2 Rheumatologie
6.3 Innere Medizin und Geriatrie
6.4 Chirurgie/Traumatologie
6.5 Onkologie
6.6 Neurologie einschliesslich der neuropsychologischen Stoerungen
6.7 Psychosomatik
6.8 Psychiatrie/Gerontopsychiatrie
6.9 Kinder- und Jugendpsychiatrie einschliesslich der Grundlagen
der Normalentwicklung
6.10 Paediatrie und Neuropaediatrie einschliesslich der
intrauterinen und der statomotorischen Entwicklungen
7 Arzneimittellehre 20
7.1 Herkunft, Bedeutung und Wirkung von Arzneimitteln
-7-
7.2 Arzneiformen und ihre Verabreichung
7.3 Umgang mit Arzneimitteln
7.4 Arzneimittelgruppen und Zuordnung ausgewaehlter Arzneimittel
7.5 Grundkenntnisse der Pharmakologie und Toxikologie
8 Grundlagen der Arbeitsmedizin 30
8.1 Arbeitsphysiologie
8.2 Ergonomie
8.3 Arbeitsplatzbedingungen
8.4 Arbeitsplatzanalyse
8.5 Gewerbehygiene
8.6 Berufsbelastungen und Berufserkrankungen
9 Erste Hilfe 20
9.1 Allgemeines Verhalten bei Notfaellen
9.2 Erstversorgung von Verletzten
9.3 Blutstillung und Wundversorgung
9.4 Massnahmen bei Schockzustaenden und Wiederbelebung
9.5 Versorgung von Knochenbruechen
9.6 Transport von Verletzten
9.7 Verhalten bei Arbeitsunfaellen und sonstigen Notfaellen
Sozialwissenschaftliche Grundlagen
10 Psychologie und Paedagogik 210
10.1 Grundbegriffe und Grundfragen derPaedagogik
10.1.1 Notwendigkeit und Moeglichkeit von Erziehung und Lernen
10.1.2 Lehren und Lernen im paedagogischen Bezug
10.1.3 Funktion von Erziehungszielen
10.1.4 Erziehungsmassnahmen und Erziehungsstile
10.1.5 Paedagogische Aspekte der therapeutischen Arbeit
10.2 Grundbegriffe und Grundfragen der Psychologie
10.3 Allgemeine und Entwicklungspsychologie
10.3.1 Hauptperioden der kognitiven, emotionalen und sozialen
Entwicklung
10.3.2 Denken und Sprache
10.3.3 Lernen einschliesslich soziales Lernen
10.3.4 Motivationen und Emotionen
10.3.5 Paedagogische Konsequenzen und ergotherapeutische Ansaetze
einschliesslich praktischer Uebungen
10.4 Sozialpsychologie und Persoenlichkeitspsychologie
10.4.1 Persoenlichkeitsmodelle
10.4.2 Personenwahrnehmung
10.4.3 Interaktion in Gruppen
10.4.4 Einstellungen
10.4.5 Paedagogische Konsequenzen und ergotherapeutische Ansaetze
einschliesslich praktischer Uebungen
10.5 Grundbegriffe der Psychotherapie
10.5.1 Paedagogische Konsequenzen und Bedeutung fuer die Ergotherapie
10.6 Arbeits- und Betriebspsychologie; Organisationspsychologie;
berufliche Sozialisation aus soziologischer und
psychologischer Sicht
10.6.1 Bedeutung und Funktion der Arbeit in der Gesellschaft
10.6.2 Arbeit und Persoenlichkeitsentwicklung
10.6.3 Personale Schwierigkeiten im Arbeits- und Anpassungsprozess
10.6.4 Grundlagen der Organisationspsychologie
10.6.5 Arbeit und Behinderung
11 Behindertenpaedagogik 40
11.1 Geschichte der Behindertenpaedagogik
11.2 Systematik der Behinderungen
11.3 Familie und Behinderung
11.4 Sonderpaedagogische Diagnostik
11.5 Ergotherapeutische Aufgaben
12 Medizinsoziologie und Gerontologie 70
12.1 Medizinsoziologie
12.1.1 Naturwissenschaftliches und sozialwissenschaftliches
Krankheitsverstaendnis
-8-
12.1.2 Institutssoziologie und Rollensoziologie
12.1.3 Gesellschaftliche Bewertung von chronischer Krankheit und
Behinderung
12.1.4 Verarbeitung und Bewaeltigung von Krankheit und Behinderung
12.2 Gerontologie
12.2.1 Alterstheorien
12.2.2 Ansprueche, Moeglichkeiten und Grenzen im Alter, Glaubens- und
Sinnfragen
12.2.3 Veraenderung der Rollen, Selbst- und Fremdbilder im Alter
12.2.4 Veraenderung der geistigen Faehigkeiten
Ergotherapeutische Mittel
13 Handwerkliche und gestalterische Techniken mit verschiedenen 500
Materialien
13.1 Material- und Werkzeugkunde
13.2 Arbeitstechniken
13.2.1 Konstruktiv strukturierende Elemente
13.2.2 Gestalterisch kreative Elemente
13.3 Arbeitsprozesse
13.3.1 Einfache und komplexe Aufgabenstellungen
13.3.2 Einzelarbeit und Gruppenarbeit
13.3.3 Arbeiten nach Anleitung und freies Planen
13.3.4 Selbstaendige Erarbeitung einer Technik
13.3.5 Manuelle und maschinelle Arbeit
13.4 Arbeitsorganisation einschliesslich Planung, Vorbereitung,
Arbeitsplatzgestaltung, Ergonomie
13.5 Therapeutische Anwendung der Techniken und
Patientenanleitung, Kriterien fuer die Therapierelevanz einer
handwerklichen Technik
14 Spiele, Hilfsmittel, Schienen und technische Medien 200
14.1 Spiele und ihr therapeutischer Einsatz
14.1.1 Selbsterarbeitete und adaptierte Spiele
14.2 Rollstuehle, Hilfsmittel und Schienen
14.2.1 Grundkenntnisse ueber Hilfsmittel und Rollstuehle
14.2.2 Selbsterfahrung mit Hilfsmitteln und Rollstuehlen
14.2.3 Herstellung und Adaption von Hilfsmitteln
14.2.4 Schienenkunde
14.2.5 Schienenherstellung, Veraenderung standardisierter Schienen
14.3 Technische Medien und ihr Einsatz
14.3.1 Audiovisuelle Medien und ihre therapeutische Bedeutung
14.3.2 Grundlagen der Computertechnik
14.3.3 EDV und ergotherapeutische Dokumentation
14.3.4 Ergotherapeutisch relevante Software und ihre Anwendung
14.3.5 Adaption von elektronischen Hilfen fuer die Arbeit am
Computer und ihre therapeutische Anwendung
Ergotherapeutische Verfahren
15 Grundlagen der Ergotherapie 140
15.1 Bedeutung medizinischer und sozialwissenschaftlicher
Grundlagen fuer die Ergotherapie
15.2 Konzeptionelle Modelle der Ergotherapie
15.3 Selbstwahrnehmung
15.4 Lernen ueber Handeln, handlungstheoretische Ansaetze
15.5 Vermittlung und Anleitung
15.6 Grundlagen therapeutischer Arbeit mit Gruppen
15.7 Einfuehrung in die klientenzentrierte Gespraechsfuehrung
15.8 Therapeutisches Handeln
15.9 Therapeutische Rolle und Persoenlichkeit
15.10 Unterstuetzung, Beratung und Einbeziehung von Angehoerigen in
die Therapie
15.11 Grundlagen der Qualitaetssicherung; Struktur, Prozess- und
Ergebnisqualitaet
15.12 Schluesselqualifikationen fuer die Teamarbeit
16 Motorisch-funktionelle Behandlungsverfahren 100
16.1 Theoretische Grundlagen
-9-
16.1.1 Funktionelle Bewegungslehre
16.1.2 Koerperliche Beeintraechtigung und deren psychische Ursachen
und Folgen
16.2 Befunderhebung, Diagnostik und Dokumentation
16.2.1 Standardisierte Testverfahren, beobachtende Verfahren
16.2.2 Sicht- und Tastbefund, Muskelfunktionspruefung,
Sensibilitaetspruefung, Gelenkmessung
16.2.3 Bewegungsanalyse
16.3 Methoden und Durchfuehrungsmodalitaeten
16.3.1 Gelenkmobilisation
16.3.2 Muskelkraeftigung
16.3.3 Koordinationstraining
16.3.4 Belastungstraining
16.3.5 Sensibilitaetstraining
17 Neurophysiologische Behandlungsverfahren 100
17.1 Theoretische Grundlagen der sensomotorischen Entwicklung und
sensorische Integration
17.2 Verstaendnis der Wahrnehmungsprozesse
17.3 Neurophysiologische Behandlungskonzepte im Ueberblick
17.4 Befunderhebung, Diagnostik und Dokumentation
17.4.1 Bewegungs- und Entwicklungsanalyse, Reflexstatus
17.4.2 Standardisierte Testverfahren und klinische Beobachtung
17.5 Methoden und Durchfuehrungsmodalitaeten
17.5.1 Grundlagen verschiedener Behandlungskonzepte, wie nach
Bobath, Affolter, Ayres, Perfetti
17.5.2 Praktische Anwendung bei Kindern und Erwachsenen
18 Neuropsychologische Behandlungsverfahren 100
18.1 Theoretische Grundlagen
18.1.1 Neuropsychologische Funktionen und Stoerbilder
18.1.2 Funktionelle Bedeutung der hoeheren kortikalen Funktionen des
Menschen
18.1.3 Unterschiede bei erworbenen und angeborenen Schaedigungen
18.2 Befunderhebung, Diagnostik und Dokumentation
18.2.1 Standardisierte Testverfahren, beobachtende Verfahren,
computergesteuerte Messverfahren
18.2.2 Ergotherapeutische Funktionsanalysen und Testverfahren
18.3 Methoden und Durchfuehrungsmodalitaeten
18.3.1 Hirnleistungstraining
18.3.2 Training der Kulturtechniken
18.3.3 Realitaetsorientierungstraining
18.3.4 Geistiges Aktivierungstraining
19 Psychosoziale Behandlungsverfahren 100
19.1 Theoretische Grundlagen
19.1.1 Individualgenetisch deutende Verfahren
19.1.2 Kommunikativ spiegelnde Verfahren
19.1.3 Lerntheoretisch trainierende Verfahren
19.1.4 Theorie zur Gruppendynamik
19.1.5 Multidimensionale Krankheits- und Therapiekonzepte von
Psychosen
19.2 Befunderhebung, Diagnostik und Dokumentation
19.2.1 Erhebung und Auswertung von Informationen; sozial Anamnese
19.2.2 Verhaltensbeobachtung auf der Handlungs- und Beziehungsebene
sowie im individuellen Ausdruck
19.2.3 Analyse und Gewichtung der Prozesse, ihrer Resultate und
Produkte
19.3 Methoden und Durchfuehrungsmodalitaeten
19.3.1 Symptombezogen-regulierende Methoden
19.3.2 Subjektbezogen-ausdruckszentrierte Methoden
19.3.3 Soziozentriert-interaktionelle Methoden
19.3.4 Kompetenzzentrierte, lebenspraktische und alltagsorientierte
Methoden
19.3.5 Wahrnehmungsbezogene und handlungsorientierte Methoden
- 10 -
19.3.6 Einbeziehung von angrenzenden psychotherapeutisch
orientierten Methoden
20 Arbeitstherapeutische Verfahren 100
20.1 Theoretische Grundlagen
20.1.1 Historische Ansaetze und Entwicklungen der Arbeitstherapie
20.1.2 Relevante Ansaetze, insbesondere aus der Arbeitsphysiologie,
Arbeitspsychologie, Arbeitssoziologie, Verhaltenstherapie
und Handlungstheorie
20.1.3 Ergonomie; Arbeitsplatzgestaltung
20.1.4 Analyse realer Arbeitsbedingungen fuer den Einsatz von
Behinderten
20.2 Aufbau und Struktur einer Arbeitstherapie im ambulanten,
teilstationaeren und stationaeren Bereich
20.3 Arbeitstherapie als Element der medizinischen,
psychosozialen und beruflichen Rehabilitation
20.4 Befunderhebung, Diagnostik und Dokumentation
20.4.1 Anforderungs- und Leistungsprofile
20.4.2 Test- und Analyseverfahren
20.4.3 Berufs- und Arbeitsanamnese
20.4.4 Individuelle Arbeitsplatzanalyse
20.4.5 Beobachten des Arbeitsverhaltens
20.4.6 Beurteilen des Arbeitsverhaltens und Aussagen zur kuenftigen
Leistungsfaehigkeit
20.5 Methoden und Durchfuehrungsmodalitaeten
20.5.1 Foerderung von instrumentellen und sozioemotionalen
Fertigkeiten
20.5.2 Stufenweise Foerderung in Trainingsgruppen bis zur
Wiederaufnahme der Arbeit
20.5.3 Differenzierte Arbeitstherapieangebote in den verschiedenen
medizinischen Bereichen, praktische Umsetzung und Gestaltung
21 Adaptierende Verfahren in der Ergotherapie 40
21.1 Theoretische Grundlagen
21.1.1 Bedeutung von Selbstaendigkeit und Lebensqualitaet
21.1.2 Analyse und Anforderungen im Alltag
21.1.3 Kriterien zu Funktionstraining und Kompensationstechniken
21.1.4 Hilfsmittel- und Rollstuhlversorgung unter Beruecksichtigung
der gesetzlichen Grundlagen, der Kostenregelung und des
Verordnungsweges
21.2 Befunderhebung, Diagnostik und Dokumentation
21.2.1 Standardisierte Testverfahren, beobachtende Verfahren
21.2.2 Ergotherapeutische Funktionsanalyse
21.3 Methoden, Durchfuehrungsmodalitaeten
21.3.1 Funktionstraining und Entwicklung von
Kompensationsmoeglichkeiten zur Verbesserung von Aktivitaeten
des taeglichen Lebens
21.3.2 Beratung, Vergabe und Anleitung beim Einsatz spezifischer
Hilfsmittel und Rollstuehle unter Beruecksichtigung der
Kostenregelung
21.3.3 Funktionstraining bei Prothesen und Schienen
21.3.4 Gelenkschutzunterweisung
21.3.5 Beratung und Adaption zur Wohnraumanpassung und
Arbeitsplatzanpassung
22 Praevention und Rehabilitation 40
22.1 Theoretische Grundlagen der Praevention und praktische
Anwendung
22.2 Einsatz ergotherapeutischer Verfahren in der Praevention;
praktische Anwendung
22.3 Theoretische Grundlagen der Rehabilitation
22.4 Einfuehrung in die Rehabilitationspsychologie
22.5 Ziele der Rehabilitation unter Beruecksichtigung der
unterschiedlichen Behinderungen
22.6 Einrichtungen und Dienste der Rehabilitation
22.7 Rehabilitationsplanung im interdisziplinaeren Team
- 11 -
Zur Verteilung auf die Faecher 1-22 250
-------
Stundenzahl insgesamt 2.700
B Praktische Ausbildung fuer Ergotherapeuten
Stunden
Praktische Ausbildung im
1. psychosozialen (psychiatrischen/psychosomatischen) Bereich 400
2. motorisch-funktionellen, neurophysiologischen oder 400
neuropsychologischen Bereich
3. arbeitstherapeutischen Bereich 400
Zur Verteilung auf die Bereiche 1. bis 3. 500
-------
Stunden insgesamt 1.700
Dabei soll sich jeweils ein praktischer Einsatz auf die ergotherapeutische Arbeit mit
Kindern oder Jugendlichen, mit Erwachsenen und mit aelteren Menschen erstrecken.
Anlage 2 (zu § 1 Abs. 3)
Fundstelle: BGBl. I 1999, 1740
-------------------------
(Bezeichnung der Schule)
Bescheinigung
ueber die Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen
Name, Vorname
------------------------------------------------------------------------
Geburtsdatum Geburtsort
------------------------------------------------------------------------
hat in der Zeit vom .......... bis .......... regelmaessig und mit Erfolg
an dem theoretischen und praktischen Unterricht und der praktischen
Ausbildung nach § 1 Abs. 1 ErgThAPrV teilgenommen.
Die Ausbildung ist - nicht - ueber die nach § 4 Abs. 3 des
Ergotherapeutengesetzes zulaessigen Fehlzeiten hinaus - um ..... Tage *)
- unterbrochen worden.
Ort, Datum
------------------------- (Stempel)
-------------------------
(Unterschrift(en) der
Schulleitung)
----------
*) Nichtzutreffendes streichen.
Anlage 3 (zu § 10 Abs. 2 Satz 1)
Fundstelle: BGBl. I 1999, 1741
Der Vorsitzende
des Pruefungsausschusses
Zeugnis
ueber die staatliche Pruefung
fuer Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten
- 12 -
Name, Vorname
------------------------------------------------------------------------
Geburtsdatum Geburtsort
------------------------------------------------------------------------
hat am ....................... die staatliche Pruefung nach § 2 Abs. 1
Nr. 1 des Ergotherapeutengesetzes vor dem staatlichen Pruefungsausschuss
bei der
------------------------------------------------------------------------
in ........................... bestanden.
Sie/Er hat folgende Pruefungsnoten erhalten:
1. im schriftlichen Teil der Pruefung "...................."
2. im muendlichen Teil der Pruefung "...................."
3. im praktischen Teil der Pruefung "...................."
Ort, Datum
------------------------- (Siegel)
-------------------------
(Unterschrift des
Vorsitzenden des
Pruefungsausschusses)
Anlage 4 (zu § 15)
Fundstelle: BGBl. I 1999, 1742
Urkunde
ueber die Erlaubnis
zur Fuehrung der Berufsbezeichnung
Name, Vorname
------------------------------------------------------------------------
geboren am in
------------------------------------------------------------------------
erhaelt auf Grund des § 2 Abs. 1 des Ergotherapeutengesetzes mit Wirkung
vom heutigen Tage die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung
".............................."
zu fuehren.
Ort, Datum
------------------------- (Siegel)
-------------------------
(Unterschrift)
- 13 -