Verordnung ueber die Ergaenzungsanzeige
von Finanzdienstleistungsinstituten
und Wertpapierhandelsbanken nach
dem Gesetz ueber das Kreditwesen
(Ergaenzungsanzeigenverordnung - ErgAnzV)
ErgAnzV

vom  29.12.1997



"Ergaenzungsanzeigenverordnung vom 29. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3415)"


Fussnote

Textnachweis ab: 1. 1.1998

Eingangsformel
Auf Grund des § 24 Abs. 4 des Gesetzes ueber das Kreditwesen, der durch Artikel 1
Nr. 36 des Gesetzes vom 22. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2518) neu gefasst worden ist,
in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Uebertragung der Befugnis zum Erlass von
Rechtsverordnungen auf das Bundesaufsichtsamt fuer das Kreditwesen vom 19. Dezember 1997
(BGBl. I S. 3156) verordnet das Bundesaufsichtsamt fuer das Kreditwesen im Einvernehmen
mit der Deutschen Bundesbank nach Anhoerung der Spitzenverbaende der Institute:

§ 1 Allgemeine Angaben
Ergaenzungsanzeigen nach § 64e Abs. 2 Satz 4 des Gesetzes ueber das Kreditwesen (KWG)
sind dem Bundesaufsichtsamt fuer das Kreditwesen (Bundesaufsichtsamt) schriftlich in
zweifacher Ausfertigung und der Hauptverwaltung der zustaendigen Landeszentralbank in
dreifacher Ausfertigung einzureichen. Sie muessen folgende Angaben enthalten:
1. Firma, Rechtsform, Sitz unter Angabe der Postadresse, gegebenenfalls Verband, dem
   das Institut angehoert, und Geschaeftszweck des Instituts;
2. die Beschreibung der Geschaefte, die fortgefuehrt werden sollen;
3. die Geschaeftsleiter unter Angabe ihrer Wohnadresse und die Zusammensetzung der
   sonstigen gesetzlichen Organe des Instituts;
4. die an dem Institut gehaltenen bedeutenden Beteiligungen (§ 1 Abs. 9 KWG) unter
   Angabe der Inhaber, der Hoehe und der Struktur dieser Beteiligungen;
5. die von dem Institut gehaltenen unmittelbaren Beteiligungen im Sinne des § 24 Abs.
   1 Nr. 3 KWG unter Verwendung des Vordrucks der Anlage 4 zur Anzeigenverordnung;
6. die engen Verbindungen im Sinne des § 1 Abs. 10 KWG unter Verwendung des Vordrucks
   der Anlage 6 zur Anzeigenverordnung;
7. die inlaendischen Zweigstellen unter Angabe der Postadresse;
8. die Zweigniederlassungen im Ausland unter Angabe der Postadresse und unter
   Beifuegung einer Kopie der von der zustaendigen Aufsichtsbehoerde des Aufnahmestaates
   erteilten Zulassung;
9. den grenzueberschreitenden Dienstleistungsverkehr unter Angabe der betroffenen
   Staaten und Beschreibung der Dienstleistung; soweit die grenzueberschreitenden
   Dienstleistungen in einem Staat des Europaeischen Wirtschaftsraums erbracht werden,
   ist die Zulaessigkeit dieser Taetigkeiten nachzuweisen.


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§ 2 Allgemeine Unterlagen
Der Ergaenzungsanzeige nach § 1 sind in der ihr entsprechenden Zahl der Ausfertigungen
folgende Unterlagen beizufuegen:
1. ein Geschaeftsplan, aus dem die Art der Geschaefte, der organisatorische Aufbau und
   die internen Kontrollverfahren hervorgehen, und ein Organigramm, das insbesondere
   die Zustaendigkeiten der Geschaeftsleiter erkennen laesst;
2. beglaubigte Ablichtungen des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung, des
   Beschlusses ueber die Bestellung der Geschaeftsleiter und der Geschaeftsordnung fuer
   die Geschaeftsleitung;
3. bei bereits bilanzierenden Instituten die Jahresabschluesse der letzten drei
   vollen Geschaeftsjahre (ist das Institut weniger als drei Jahre taetig, sind die
   fehlenden Unterlagen durch Planbilanzen und Plangewinn- und Planverlustrechnungen
   zu ersetzen); der Jahresabschluss fuer das Jahr 1997 ist mit dem Bestaetigungsvermerk
   durch einen Wirtschaftspruefer, eine Wirtschaftspruefungsgesellschaft, einen
   vereidigten Buchpruefer oder eine Buchpruefungsgesellschaft zu versehen;
4. bei bisher nicht bilanzierenden Instituten die Einnahmenueberschussrechnungen
   der letzten drei vollen Geschaeftsjahre (ist das Institut weniger als drei Jahre
   taetig, sind die fehlenden Unterlagen durch Planbilanzen und Plangewinn- und
   Planverlustrechnungen zu ersetzen) sowie eine durch einen Wirtschaftspruefer,
   eine Wirtschaftspruefungsgesellschaft, einen vereidigten Buchpruefer oder eine
   Buchpruefungsgesellschaft mit dem Bestaetigungsvermerk versehene Eroeffnungsbilanz fuer
   das Jahr 1998;
5. die verwendeten Allgemeinen Geschaeftsbedingungen sowie Muster der verwendeten
   Kundenvertraege und des Werbematerials;
6. wesentliche Vertraege mit Vertriebs- oder sonstigen Kooperationspartnern.
Fuer die Ergaenzungsanzeige gelten § 1 Abs. 1 Satz 2, 3 und 6 und § 8 Satz 2 Nr. 1 und 2
der Anzeigenverordnung entsprechend.

§ 3 Finanzkommissionsgeschaeft
Anzeigepflichtige, die das Finanzkommissionsgeschaeft (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4
KWG) betreiben, haben zusaetzlich zu den Angaben und Unterlagen nach den §§ 1 und 2
einzureichen:
1. eine Aufzaehlung der im eigenen Namen und fuer fremde Rechnung gehandelten
   Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Abs. 11 KWG nach Art und Gattung; verbriefte
   Finanzinstrumente sind gesondert zu kennzeichnen;
2. eine Beschreibung der angesprochenen Kundenkreise;
3. eine Beschreibung, auf welche Weise das Eigentum an den Finanzinstrumenten auf den
   Geschaeftspartner/Kunden uebergeht und ob Gelder (bar oder unbar) oder Wertpapiere
   des Kunden entgegengenommen werden.

§ 4 Emissionsgeschaeft
Anzeigepflichtige, die das Emissionsgeschaeft (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 KWG) betreiben,
haben zusaetzlich zu den Angaben und Unterlagen nach den §§ 1 und 2 einzureichen:
1. eine Aufzaehlung der Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Abs. 11 KWG nach Art
   und Gattung, die im eigenen Namen und fuer eigene Rechnung plaziert oder fuer die
   gleichartige Garantien uebernommen werden;
2. eine Beschreibung der angewandten Plazierungsverfahren einschliesslich der Angabe
   der Maerkte (Boerse, Neuer Markt, Freiverkehr, OTC);
3. eine Beschreibung, auf welche Weise das Eigentum an den emittierten
   Finanzinstrumenten auf den Geschaeftspartner/Kunden uebergeht und ob Gelder (bar oder
   unbar) oder Wertpapiere des Kunden entgegengenommen werden.

§ 5 Anlage- oder Abschlussvermittlung
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Anzeigepflichtige, die die Anlage- oder Abschlussvermittlung (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1
oder 2 KWG) betreiben, haben zusaetzlich zu den Angaben und Unterlagen nach den §§ 1 und
2 einzureichen:
1. eine Aufzaehlung der Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Abs. 11 KWG nach Art und
   Gattung, die im fremden Namen fuer fremde Rechnung angeschafft oder veraeussert werden
   oder deren Anschaffung oder Veraeusserung vermittelt wird oder in denen Geschaefte
   nachgewiesen werden;
2. eine Beschreibung der angesprochenen Kundenkreise;
3. eine Beschreibung des Vermittlungsablaufes, insbesondere auf welche Weise die
   Kunden geworben werden und ob im Zuge der Vermittlung Gelder (bar oder unbar) oder
   Finanzinstrumente des Kunden entgegengenommen werden und wie viele Vermittler in
   den Ablauf eingeschaltet sind;
4. Name und Sitz des kontofuehrenden Instituts.
Anlage- oder Abschlussvermittler, die auf eigene Rechnung handeln, haben ausserdem die in
§ 7 Nr. 1 geforderten Angaben zu machen.

§ 6 Finanzportfolioverwaltung
Anzeigepflichtige, welche die Finanzportfolioverwaltung (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3
KWG) anbieten, haben zusaetzlich zu den Angaben und Unterlagen nach den §§ 1 und 2
einzureichen:
1. eine Aufzaehlung der Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Abs. 11 KWG nach Art und
   Gattung, die im Rahmen der Verwaltung angeschafft oder veraeussert werden; Angaben
   darueber, ob Kundengelder bar oder unbar entgegengenommen werden;
2. eine Beschreibung der angesprochenen Kundenkreise, insbesondere die Angabe
   eventueller Mindestdepotgrenzen;
3. eine Aufzaehlung der Verwahrer der verwalteten Finanzinstrumente;
4. eine Beschreibung der Form der Verwahrung.
Finanzportfolioverwalter, die auf eigene Rechnung handeln, haben ausserdem die in § 7
Nr. 1 geforderten Angaben zu machen.

§ 7 Eigenhandel
Anzeigepflichtige, die den Eigenhandel (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 4 KWG) betreiben, haben
zusaetzlich zu den Angaben und Unterlagen nach den §§ 1 und 2 einzureichen:
1. eine Aufzaehlung der Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Abs. 11 KWG nach Art und
   Gattung, die im Wege des Eigenhandels angeschafft und veraeussert werden;
2. eine Beschreibung der angesprochenen Kundenkreise;
3. eine Beschreibung, auf welche Weise das Eigentum an den verkauften
   Finanzinstrumenten auf den Geschaeftspartner/Kunden uebergeht und ob Gelder (bar oder
   unbar) oder Wertpapiere des Kunden entgegengenommen werden.

§ 8 Drittstaateneinlagenvermittlung
Anzeigepflichtige, die Einlagen in Drittstaaten vermitteln (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 5
KWG), haben zusaetzlich zu den Angaben und Unterlagen nach den §§ 1 und 2 einzureichen:
1. eine Aufstellung der Unternehmen in Drittstaaten, an welche die Einlagen vermittelt
   werden mit Angaben darueber, ob diese Unternehmen in ihrem Sitzland einer
   Solvenzaufsicht unterliegen, welche Behoerde diese Aufsicht wahrnimmt und ob, durch
   wen und in welcher Hoehe die Einlagen gesichert sind;
2. eine Beschreibung des Vermittlungswegs mit Angaben darueber, wie die Unternehmen die
   Einlagen entgegennehmen und in den Besitz des Geldes kommen und ob der Vermittler
   selbst Bargeld entgegennimmt;
3. die Angabe der Waehrung, in der die Einlage erbracht wird.


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§ 9 Finanztransfergeschaeft
Anzeigepflichtige, die das Finanztransfergeschaeft (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 6 KWG)
betreiben, haben zusaetzlich zu den Angaben und Unterlagen nach den §§ 1 und 2
einzureichen:
1. eine Aufstellung der Unternehmen, fuer die Agenturtaetigkeiten durchgefuehrt werden
   oder die im Rahmen der Durchfuehrung des Finanztransfergeschaeftes eingeschaltet
   werden, unter Angabe ihres Status (Einlagenkreditinstitut, Finanzinstitut,
   sonstiges Unternehmen) und ihrer Anschrift;
2. eine Beschreibung des regelmaessigen Ablaufs des Finanztransfers samt seiner
   technischen Durchfuehrung unter Angabe des genauen Transferwegs, getrennt nach
   Empfaenger-/Auftraggeberseite; Art und Weise der Durchfuehrung des Clearings; bei
   koerperlichem Transport von Bargeld die Vermoegensschadenhaftpflichtdeckung und die
   verwendeten Kontroll- und Sicherheitsverfahren;
3. eine Beschreibung des angesprochenen Kundenkreises mit Angabe des Anteils der
   Dauerkunden im Verhaeltnis zu Gelegenheitskunden;
4. eine Aufstellung sonstiger Geschaeftstaetigkeiten ausserhalb des
   Finanztransfergeschaeftes mit Angabe ihres jeweiligen Umfangs.

§ 10 Sortenhandel
Anzeigepflichtige, die den Sortenhandel (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 7 KWG) betreiben, haben
zusaetzlich zu den Angaben und Unterlagen nach den §§ 1 und 2 einzureichen:
1. eine Beschreibung des Kundenkreises mit Angabe des Anteils der Dauerkunden im
   Verhaeltnis zu Gelegenheitskunden;
2. eine Aufzaehlung der Unternehmen, die im Rahmen der Durchfuehrung des Sortenhandels
   eingeschaltet werden;
3. eine Aufstellung sonstiger Geschaeftstaetigkeiten ausserhalb des Sortenhandels mit
   Angabe ihres jeweiligen Umfangs.

§ 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.




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