Gesetz zu dem Abkommen vom 9. Februar 2007
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und Australien ueber die Soziale Sicherheit
von voruebergehend im Hoheitsgebiet des
anderen Staates beschaeftigten Personen
("Ergaenzungsabkommen")
SozSichAbkAUSErgAbkG
vom 08.12.2007
"Gesetz zu dem Abkommen vom 9. Februar 2007 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
Australien ueber die Soziale Sicherheit von voruebergehend im Hoheitsgebiet des anderen
Staates beschaeftigten Personen ("Ergaenzungsabkommen") vom 8. Dezember 2007 (BGBl. 2007
II S. 1938)"
Fussnote
Textnachweis ab: 19.12.2007
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Art 1
Folgenden in Berlin am 9. Februar 2007 unterzeichneten zwischenstaatlichen
Uebereinkuenften wird zugestimmt:
1.dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Australien ueber die Soziale
Sicherheit von voruebergehend im Hoheitsgebiet des anderen Staates beschaeftigten
Personen ("Ergaenzungsabkommen"),
2.der Vereinbarung zur Durchfuehrung des Ergaenzungsabkommens vom 9. Februar 2007
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Australien ueber die Soziale Sicherheit
von voruebergehend im Hoheitsgebiet des anderen Staates beschaeftigten Personen.
Das Ergaenzungsabkommen und die Durchfuehrungsvereinbarung werden nachstehend
veroeffentlicht.
Art 2
Die Bundesregierung wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates Vereinbarungen zur Durchfuehrung des Ergaenzungsabkommens sowie Aenderungen
der Durchfuehrungsvereinbarung vom 9. Februar 2007 in Kraft zu setzen oder in
Ermangelung solcher Vereinbarungen das Naehere zu regeln. Dabei koennen zur Anwendung und
Durchfuehrung des Ergaenzungsabkommens insbesondere ueber folgende Gegenstaende Regelungen
getroffen werden:
1.Aufklaerungs-, Anzeige- und Mitteilungspflichten sowie das Bereitstellen von
Beweismitteln zwischen den mit der Durchfuehrung des Ergaenzungsabkommens befassten
Stellen sowie zwischen diesen und den betroffenen Personen,
2.das Ausstellen, die Vorlage und Uebermittlung von Bescheinigungen sowie die Verwendung
von Vordrucken,
3.die Zustaendigkeit der Versicherungstraeger oder anderer im Ergaenzungsabkommen
genannter Stellen und Behoerden.
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Art 3
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkuendung in Kraft.
(2) Die Tage, an denen das Ergaenzungsabkommen nach seinem Artikel 16 und die
Vereinbarung zur Durchfuehrung des Ergaenzungsabkommens nach ihrem Artikel 5 Abs. 1 in
Kraft treten, sind im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
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