Verordnung zur Aenderung und Ergaenzung der
Sechsten Verordnung zur Durchfuehrung des
Bundesentschaedigungsgesetzes (ErgVO - 6.
DV-BEG)
ErgVO - 6. DV-BEG

vom  10.01.1970



"Verordnung zur Aenderung und Ergaenzung der Sechsten Verordnung zur Durchfuehrung des
Bundesentschaedigungsgesetzes vom 10. Januar 1970 (BGBl. I S. 65)"


Fussnote

Textnachweis ab: 18. 9.1965

Eingangsformel
Auf Grund des § 42 des Bundesentschaedigungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 29.
Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 559, 562), zuletzt geaendert durch das Gesetz vom 25.
Juni 1969 (Bundesgesetzblatt I S. 645), verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung
des Bundesrates:

§ 1
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§ 2
(1) Soweit vor Verkuendung dieser Verordnung ein nach § 31 Abs. 2 BEG geltend
gemachter Anspruch durch unanfechtbaren Bescheid oder rechtskraeftige gerichtliche
Entscheidung mit der Begruendung abgelehnt worden ist, dass eine Haftstaette nicht als
Konzentrationslager im Sinne des § 31 Abs. 2 BEG anzusehen sei, kann der Berechtigte
einen Antrag auf erneute Entscheidung stellen, wenn sich auf Grund der Anlage zu dieser
Verordnung ergibt, dass die Haftstaette als Konzentrationslager im Sinne des § 31 Abs. 2
BEG anzusehen ist.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn erst auf Grund der Anlage zu dieser Verordnung
oder auf Grund von § 1 Nr. 2 dieser Verordnung der nach § 31 Abs. 2 BEG vorgeschriebene
Zeitraum von mindestens einem Jahr Konzentrationslagerhaft erreicht wird.

(3) Der Antrag nach den Absaetzen 1 und 2 ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten
nach Verkuendung dieser Verordnung zu stellen. Artikel III Nr. 1 Abs. 2 BEG-Schlussgesetz
findet entsprechende Anwendung.

(4) Die Absaetze 1 bis 3 finden entsprechende Anwendung, soweit die Ansprueche vor
Verkuendung dieser Verordnung durch Vergleich oder Abfindung geregelt worden sind.

(5) Soweit vor Verkuendung dieser Verordnung Ansprueche von Berechtigten durch
unanfechtbaren Bescheid oder durch rechtskraeftige gerichtliche Entscheidung
vorbehaltlos festgesetzt worden sind, behaelt es hierbei zugunsten der Berechtigten sein
Bewenden.

§ 3
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Ueberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 240 BEG auch im Land Berlin.

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§ 4
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 18. September 1965 in Kraft.




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