Gesetz ueber die Bevorratung mit Erdoel und
Erdoelerzeugnissen (Erdoelbevorratungsgesetz
- ErdoelBevG)
ErdoelBevG
vom 25.07.1978
"Erdoelbevorratungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 1998 (BGBl. I
S. 679), das zuletzt durch Artikel 165 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S.
2407) geaendert worden ist"
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 6.4.1998 I 679;
zuletzt geaendert durch Art. 165 V v. 31.10.2006 I 2407
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 1.4.1988 Massgaben aufgrund des EinigVtr vgl. ErdoelBevG Anhang EV
§ 1 Erdoelbevorratung
Zur Sicherung der Energieversorgung werden nach Massgabe dieses Gesetzes Erdoel,
Erdoelerzeugnisse und -halbfertigerzeugnisse durch den Erdoelbevorratungsverband als
Vorrat gehalten.
Erster Abschnitt
Errichtung und Aufgaben des Erdoelbevorratungsverbandes
§ 2 Errichtung und Aufgaben
(1) Zur Bevorratung mit Erdoel und Erdoelerzeugnissen wird eine bundesunmittelbare
rechtsfaehige Koerperschaft des oeffentlichen Rechts mit dem Namen
"Erdoelbevorratungsverband" errichtet.
(2) Aufgabe des Erdoelbevorratungsverbandes ist die Erfuellung der ihm nach diesem Gesetz
obliegenden Bevorratungspflicht. Er hat bei seiner Taetigkeit auf die Struktur des
Mineraloelmarktes Ruecksicht zu nehmen.
(3) Der Erdoelbevorratungsverband hat seinen Sitz in Hamburg.
§ 3 Bevorratungspflicht
(1) Der Erdoelbevorratungsverband hat ab 1. April eines jeden Jahres bis zum 31. Maerz
des folgenden Jahres von jeder der Erzeugnisgruppen
1. Motorenbenzin, Flugbenzin, Flugturbinenkraftstoff auf Benzinbasis,
2. Dieselkraftstoff, leichtes Heizoel, Leuchtoel, Flugturbinenkraftstoff auf
Petroleumbasis und
3. mittelschweres oder schweres Heizoel
staendig Vorraete in der Hoehe zu halten, in der die genannten Erzeugnisse in den letzten
drei Kalenderjahren durchschnittlich im Laufe von 90 Tagen pro Jahr eingefuehrt und
im Geltungsbereich dieses Gesetzes hergestellt worden sind. Ist die Vorratspflicht
nach Satz 1 niedriger als die Hoehe der im letzten Kalenderjahr durchschnittlich im
Laufe von 90 Tagen eingefuehrten und im Geltungsbereich dieses Gesetzes hergestellten
Erzeugnisse, hat der Erdoelbevorratungsverband innerhalb von 6 Monaten nach dem
in Satz 1 genannten Zeitpunkt seine Vorraete an diese Hoehe anzupassen. Dabei ist
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die voraussichtliche Entwicklung der Vorratspflicht nach den Daten im laufenden
Kalenderjahr zu beruecksichtigen. Sind die in Satz 1 genannten Erzeugnisse zur Lagerung
in Freizonen oder Zollaeger verbracht worden, gelten sie erst mit der Einfuhrabfertigung
als eingefuehrt.
(2) Als Herstellen gilt auch das Bearbeiten oder Mischen von Erdoelerzeugnissen oder
sonstigen Komponenten, wenn bei dem Bearbeitungs- oder Mischvorgang eines der in
Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Erzeugnisse entsteht oder die Gesamtmenge eines solchen
Erzeugnisses vergroessert wird. Wird lediglich die Gesamtmenge vergroessert, so gilt nur
die Zusatzmenge als durch den Bearbeitungs- oder Mischvorgang hergestellt. Satz 1 gilt
nicht, wenn den bevorratungspflichtigen Erzeugnissen lediglich Stoffe zur Faerbung,
Kennzeichnung oder zu aehnlichen Zwecken mit einer Gesamtmenge unter 1 vom Hundert
als Zusatz beigegeben werden. Das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie
wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, naehere Einzelheiten hinsichtlich Art und Ausmass dieser Stoffe festzulegen sowie
bestimmte Stoffe auszuschliessen, soweit die Zielsetzung dieses Gesetzes gefaehrdet wird.
(3) Als Erzeugnis im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 gilt auch jedes dort nicht
genannte Erzeugnis von dem Zeitpunkt an, in dem es zur Verwendung als eines der
dort genannten Erzeugnisse bestimmt wird; die Vornahme dieser Bestimmung steht der
Herstellung gleich.
(4) Von den in Absatz 1 bezeichneten Mengen sind bei Berechnung der zu haltenden
Vorratsmengen abzuziehen
1. die ausgefuehrten Mengen mit Ausnahme
a) der Mengen aus Freizonen und Zollaegern, die gemaess Absatz 1 Satz 4 nicht als
eingefuehrt gelten,
b) des Inhalts der Treibstofftanks von Kraftfahrzeugen, Schiffen oder Flugzeugen,
2. die zum Bebunkern von Seeschiffen verwendeten Mengen,
3. die an auslaendische Streitkraefte gelieferten Mengen,
4. die als Betriebsstoff zur Aufrechterhaltung des Herstellungsbetriebes im Sinne des
§ 4 Abs. 1 des Mineraloelsteuergesetzes verwendeten Mengen,
5. die Mengen, die sich aus dem im Geltungsbereich dieses Gesetzes gefoerderten Erdoel
herstellen lassen.
(5) Die Umrechnung der im Geltungsbereich dieses Gesetzes gefoerderten Mengen an
Erdoel in die nach Absatz 4 Nr. 5 abzuziehenden Mengen erfolgt nach dem Verhaeltnis
der absatzbereiten Mengen der einzelnen Erzeugnisgruppen des Absatzes 1, die in den
im Geltungsbereich dieses Gesetzes befindlichen Raffinerien im letzten Kalenderjahr
hergestellt wurden.
(6) Der Einfuhr oder Ausfuhr steht das sonstige Verbringen in den oder aus dem
Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.
§ 4 Aufteilung der Bestaende
Der Erdoelbevorratungsverband kann seine Bevorratungspflicht auch durch die Bevorratung
mit Erdoel oder Halbfertigerzeugnissen erfuellen. Diese Bestaende werden auf die einzelnen
Erzeugnisgruppen des § 3 Abs. 1 nach dem Schluessel des § 3 Abs. 5 angerechnet. Die
Aufteilung der Bestaende auf Erdoel und Halbfertigerzeugnisse einerseits und die in § 3
Abs. 1 genannten Gruppen von Erdoelerzeugnissen andererseits soll so erfolgen, dass die
Vorraete innerhalb der in § 29 Abs. 4 genannten Fristen dem Verbrauch zugefuehrt werden
koennen. Das Naehere bestimmt der Beirat durch Richtlinien.
§ 5 Vorratsbestaende
(1) Der Erdoelbevorratungsverband erwirbt die zur Erfuellung der Vorratspflicht
erforderlichen Bestaende.
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(2) Der Erdoelbevorratungsverband kann zur Erfuellung seiner Vorratspflicht auch Vertraege
abschliessen, mit denen Mitglieder oder Dritte sich verpflichten, Bestaende vorraetig zu
halten (Delegationen).
(3) Der Abschluss von Vertraegen ueber Delegationen ist nur ueber Erdoelerzeugnisse nach
§ 3 Abs. 1 und nur insoweit zulaessig, als dem Gebot nach § 8 Abs. 3, der Anpassung
der Vorratshoehe nach § 3 Abs. 1 oder der Vorratshaltung der Erzeugnisgruppe nach
§ 3 Abs. 1 Nr. 3 nicht auf andere Weise wirtschaftlich entsprochen werden kann und
die so vorraetig gehaltenen Bestaende in einem bestimmten Tank, Tanklager oder einer
Kavernenanlage lagern und jederzeit in vollem Umfang dem Erdoelbevorratungsverband
zur Verfuegung stehen. Von Delegationen ausgenommen sind solche Bestaende, die sich in
Strassentankwagen, Eisenbahnkesselwagen, Schiffen, Tankstellen oder in Rohrleitungs-
oder Verarbeitungsanlagen einschliesslich deren Verbindungsleitungen befinden. Die
Gesamtmenge der Delegationen darf 10 vom Hundert der Bevorratungspflicht nach § 3
Abs. 1 nicht uebersteigen. Werden zeitlich begrenzte Vereinbarungen zur Erhaltung der
Qualitaet der vorraetig zu haltenden Erzeugnisse abgeschlossen, braucht insoweit die
Hoechstgrenze nach Satz 3 nicht eingehalten zu werden.
(4) Fuer den Erwerb von Vorratsbestaenden und den Abschluss von Delegationen legt der
Beirat auf Vorschlag des Vorstandes allgemeine und besondere Vergabebedingungen fest.
(5) Die im Eigentum des Erdoelbevorratungsverbandes stehenden Vorratsbestaende sind
angemessen zu versichern.
(6) § 882a Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung ist
nicht anzuwenden.
§ 6 Anpassung an die Vorratspflicht
(1) Ist zum folgenden 1. April eine Erhoehung der bestehenden Vorratspflicht zu
erwarten, soll der Erdoelbevorratungsverband, soweit wirtschaftlich angezeigt, bereits
vorher seine Bestaende erhoehen.
(2) Uebersteigen die Vorratsbestaende die Bevorratungspflicht nach § 3 um mehr als 5
vom Hundert, kann der Erdoelbevorratungsverband die Bestaende um die ueber 5 vom Hundert
hinausgehende Menge verringern. Vor Veraeusserungen ist die voraussichtliche Entwicklung
der Vorratspflicht nach den Daten im laufenden Kalenderjahr zu beruecksichtigen.
(3) Bei Erwerb und Veraeusserung von Vorratsbestaenden sind die Grundsaetze eines
wettbewerblichen Verfahrens zu beachten.
§ 7 Verwendung von Veraeusserungserloesen
(1) Die Nettoerloese aus Bestandsveraeusserungen nach § 6 Abs. 2 sind zur Tilgung der fuer
den Erwerb der Vorratsbestaende eingegangenen Verbindlichkeiten zu verwenden.
(2) Erreichen die Nettoerloese in einem Haushaltsjahr nicht die durchschnittlichen
Einstandswerte der dem veraeusserten Erdoel oder Erzeugnis entsprechenden Bestaende
(Verluste), so sind in Hoehe des Unterschiedsbetrages weitere Verbindlichkeiten aus
Beitraegen zu tilgen. Davon kann auf Beschluss des Beirates abgesehen werden, soweit in
frueheren Haushaltsjahren aus ueber den entsprechenden durchschnittlichen Einstandswerten
liegenden Nettoerloesen (Gewinne) Verbindlichkeiten getilgt wurden. Sind aus Beitraegen
innerhalb eines Haushaltsjahres Verbindlichkeiten in Hoehe von 5 vom Hundert des
gesamten Einstandswertes aller zu Beginn eines Haushaltsjahres vorhandenen Bestaende
getilgt, so sind die Veraeusserungen einzustellen.
(3) Abweichend von Absatz 1 kann der Beirat beschliessen, dass in den Nettoerloesen
enthaltene Gewinne wie Beitraege verwendet werden, soweit in frueheren Haushaltsjahren
Verbindlichkeiten aus Beitraegen getilgt wurden. Auf Beschluss des Beirates koennen
die Gewinne auch dann abweichend von Absatz 1 wie Beitraege verwendet werden, wenn
30 vom Hundert der zur Anschaffung der vorhandenen Bestaende und Laeger eingegangenen
Verbindlichkeiten aus Beitragsaufrundungen und Gewinnen getilgt sind.
(4) Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 sind nur anzuwenden, soweit das Vermoegen des
Erdoelbevorratungsverbandes seine Verbindlichkeiten uebersteigt.
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(5) Der Beirat entscheidet ueber die Verwendung der Gewinne, die nach Tilgung der zur
Anschaffung der Bestaende und Laeger eingegangenen Verbindlichkeiten anfallen. Soweit
ein entsprechender Beschluss nicht zustande kommt, sind die Gewinne in eine gesonderte
Ruecklage einzustellen.
(6) Auf die Veraeusserung von Lagereinrichtungen sind die Absaetze 1 und 2 entsprechend
anzuwenden.
§ 8 Lagerung der Bestaende
(1) Der Erdoelbevorratungsverband schliesst zum Zwecke der Bevorratung insbesondere Kauf-
, Miet- und Lagervertraege ueber ober- und unterirdischen Vorratsraum ab. § 5 Abs. 4 bis
6 gilt entsprechend.
(2) Bei einer Verringerung der Vorratsbestaende nach § 6 Abs. 2 sind die
Lagerkapazitaeten anzupassen. § 6 Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) Bei der Bevorratung sind Vorratsraum und Vorratsbestaende regional ausgewogen zu
verteilen. Die Vorraete koennen verstaerkt in einzelnen Regionen gelagert werden, soweit
dies aus technischen und wirtschaftlichen Gruenden erforderlich und die Versorgung der
anderen Regionen gesichert ist. Das Naehere bestimmt der Beirat durch Richtlinien.
Zweiter Abschnitt
Mitgliedschaft, Organe und Satzung des
Erdoelbevorratungsverbandes
§ 9 Mitglieder
(1) Mitglied des Erdoelbevorratungsverbandes ist, wer gewerbsmaessig oder im Rahmen
wirtschaftlicher Unternehmungen die in § 3 Abs. 1 genannten Erdoelerzeugnisse einfuehrt
oder fuer eigene Rechnung im Geltungsbereich dieses Gesetzes herstellt oder herstellen
laesst. Die Mitgliedschaft wird nicht durch die Einfuhr von Motorenbenzin, Flugbenzin,
Flugturbinenkraftstoff auf Benzinbasis, Dieselkraftstoff oder Flugturbinenkraftstoff
auf Petroleumbasis begruendet, sofern diese Erzeugnisse in den Treibstofftanks von
Kraftfahrzeugen, Schiffen oder Flugzeugen eingefuehrt werden.
(2) Liegt der Einfuhr ein Vertrag mit einem Gebietsfremden ueber den Erwerb der
Erdoelerzeugnisse zum Zwecke der Einfuhr (Einfuhrvertrag) zugrunde, so ist nur der
gebietsansaessige Vertragspartner Einfuehrer im Sinne dieses Gesetzes und damit Mitglied
des Erdoelbevorratungsverbandes. Wer lediglich als Spediteur oder Frachtfuehrer oder in
einer aehnlichen Stellung bei dem Verbringen der Waren taetig wird, ist nicht Einfuehrer.
(3) Werden die in § 3 Abs. 1 genannten Erdoelerzeugnisse von einem Gebietsfremden
eingefuehrt, so ist Mitglied des Erdoelbevorratungsverbandes der erste bestimmungsgemaesse
Empfaenger mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes. Laesst ein Gebietsfremder
die Erdoelerzeugnisse fuer eigene Rechnung herstellen, so ist Mitglied des
Erdoelbevorratungsverbandes derjenige, der sie fuer ihn im Geltungsbereich dieses
Gesetzes herstellt.
(4) Die Mitgliedschaft beginnt mit der erstmaligen Erfuellung eines der Tatbestaende des
Absatzes 1. Dies gilt auch im Fall des Absatzes 3.
(5) Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem ein die
Mitgliedschaft begruendender Tatbestand nicht mehr erfuellt wurde.
§ 10 Organe
Organe des Erdoelbevorratungsverbandes sind
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Beirat,
3. der Vorstand.
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§ 11 Satzung
(1) Der Erdoelbevorratungsverband gibt sich eine Satzung. Die Satzung und ihre
Aenderungen werden durch die Mitgliederversammlung beschlossen und beduerfen der
Genehmigung des Bundesministeriums fuer Wirtschaft und Technologie.
(2) Die Satzung kann vorsehen, dass die Mitgliedsbeitraege in den Rechnungen der
Mitglieder getrennt auszuweisen sind.
(3) Die Satzung und ihre Aenderungen sind im Bundesanzeiger bekanntzumachen.
§ 12 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des
Erdoelbevorratungsverbandes. Die Mitglieder sind spaetestens vier Wochen vor der Sitzung
unter Angabe der Tagesordnung zu laden. Sie gelten als geladen, wenn die Ladung zu
diesem Zeitpunkt im Bundesanzeiger bekanntgemacht worden ist.
(2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Ruecksicht auf die Zahl der Erschienenen
beschlussfaehig.
(3) Die Mitgliederversammlung beschliesst ueber die Entlastung des Vorstandes und des
Beirates sowie ueber die sonstigen ihr durch dieses Gesetz oder die Satzung uebertragenen
Angelegenheiten.
(4) Der Vorstand hat einmal im Haushaltsjahr eine ordentliche Mitgliederversammlung
einzuberufen und diese ueber die Angelegenheiten des Erdoelbevorratungsverbandes zu
unterrichten. Er hat eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn
diese von 10 vom Hundert der Mitglieder oder von Mitgliedern, deren Stimmen zusammen 15
vom Hundert der Stimmen aller Mitglieder erreichen, schriftlich unter Angabe des Zwecks
und der Gruende beantragt wird.
(5) Beschluesse der Mitgliederversammlung beduerfen der Mehrheit von drei Vierteln der
anwesenden Stimmen. Der Vorstand teilt die Beschluesse der Mitgliederversammlung dem
Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie mit.
§ 13 Stimmrecht
(1) Das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie wird ermaechtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten des Stimmrechts der
Mitglieder nach Massgabe des Absatzes 2 festzulegen.
(2) Jedes Mitglied erhaelt mindestens eine Stimme. Weitere Stimmen sind Mitgliedern
einzuraeumen, die eine bestimmte Mindestmenge der in § 3 Abs. 1 genannten
Erdoelerzeugnisse abzueglich der in § 3 Abs. 4 Nr. 1 bis 4 aufgefuehrten Mengen
hergestellt oder eingefuehrt haben. Die weiteren Stimmen sind entsprechend der nach
Satz 2 massgeblichen Mindestmenge zu staffeln. Diese Mindestmenge soll so festgelegt
werden, dass das Stimmrecht der Mitglieder ihren Anteil am Beitragsaufkommen angemessen
beruecksichtigt. Gleichzeitig ist dem Schutz berechtigter Minderheitsinteressen und dem
Erfordernis der Bildung arbeitsfaehiger Mehrheiten Rechnung zu tragen.
§ 14 Beirat
(1) Der Beirat besteht aus neun Mitgliedern.
(2) Sechs davon werden von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewaehlt. Die
Wiederwahl ist zulaessig. Waehlbar sind natuerliche Personen, die Mitglieder des
Erdoelbevorratungsverbandes sind oder die nach Gesetz, Satzung oder Vertrag zur
Vertretung eines Mitgliedes oder von Vereinigungen von Mitgliedern berechtigt sind.
(3) Drei Mitglieder des Beirates sollen aus dem Kreis solcher Unternehmen gewaehlt
werden, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes in Raffineriebetrieben vorratspflichtige
Erzeugnisse herstellen oder die unter dem beherrschenden Einfluss eines solchen
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Herstellers stehen oder auf ihn einen solchen Einfluss auszuueben vermoegen. Drei weitere
Mitglieder sollen aus dem Kreis der uebrigen Mitglieder gewaehlt werden.
(4) Als weitere Mitglieder gehoeren dem Beirat ein vom Bundesministerium fuer Wirtschaft
und Technologie, ein vom Bundesministerium der Finanzen und ein vom Bundesrat
entsandter Vertreter an. Der vom Bundesrat bestimmte Vertreter wird auf jeweils drei
Jahre entsandt. Die Bundesministerien und der Bundesrat koennen ihre Vertreter jederzeit
abberufen.
(5) Fuer jedes Mitglied wird ein Stellvertreter gewaehlt oder entsandt. Die Absaetze 2 bis
4 gelten entsprechend.
(6) Der Beirat waehlt mit seiner Mehrheit aus den gewaehlten Mitgliedern einen
Vorsitzenden und einen Stellvertreter.
(7) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines gewaehlten Beiratsmitgliedes ist fuer den
Rest seiner Amtszeit ein neues Mitglied zu waehlen. Fuer die Zeit bis zur naechsten
Mitgliederversammlung kann der Beirat ein neues Mitglied bestellen. Das neue
Beiratsmitglied soll aus dem gleichen Mitgliederkreis gewaehlt oder bestellt werden, dem
das ausgeschiedene Mitglied angehoert hat.
§ 15 Aufgaben des Beirats
(1) Der Beirat
1. ueberwacht die Taetigkeit des Vorstandes,
2. beraet ueber alle Fragen, die fuer den Verband von grundsaetzlicher Bedeutung sind,
3. nimmt die sonstigen ihm durch dieses Gesetz oder die Satzung zugewiesenen Aufgaben
wahr.
(2) Im Rahmen seiner Aufgaben kann der Beirat
1. von dem Vorstand Berichte und Einsicht in die Unterlagen des Verbandes verlangen,
2. dem Vorstand Weisungen erteilen.
(3) Der Beirat ist beschlussfaehig, wenn mindestens sechs seiner Mitglieder anwesend
sind. Beschluesse des Beirates werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
Jedoch beduerfen die Entscheidungen nach § 16 Abs. 4 und § 18 Abs. 3 und 4, Weisungen an
den Vorstand sowie die Bestellung und Abberufung des Vorstandes einer Mehrheit von drei
Vierteln der abgegebenen Stimmen.
(4) Beschluesse des Beirates nach § 5 Abs. 4, § 7 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2, Abs. 5
und § 22 Abs. 1 beduerfen der Zustimmung der Vertreter des Bundes.
(5) Der Vorsitzende des Beirates vertritt den Erdoelbevorratungsverband gegenueber den
Mitgliedern des Vorstandes gerichtlich und aussergerichtlich.
§ 16 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus zwei Personen, die vom Beirat bestellt werden. Die
Amtszeit des Vorstandes betraegt fuenf Jahre. Eine erneute Bestellung ist zulaessig.
Der Beirat kann ein Vorstandsmitglied aus wichtigem Grunde vor Ablauf seiner Amtszeit
abberufen. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus dem Amt aus, so bestellt
der Beirat ein neues Mitglied.
(2) Die Geschaeftsordnung des Vorstandes bedarf der Zustimmung des Beirates.
(3) Die Vorstandsmitglieder sind zu einer unparteilichen Wahrnehmung ihrer Aufgaben
verpflichtet.
(4) Koennen sich die Mitglieder des Vorstandes ueber die Durchfuehrung eines dem
Vorstand obliegenden Geschaeftes nicht einigen, so entscheidet auf Anrufung eines
Vorstandsmitgliedes der Beirat.
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§ 17 Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand
1. fuehrt die Geschaefte des Erdoelbevorratungsverbandes,
2. entscheidet ueber die Angelegenheiten des Erdoelbevorratungsverbandes, die keinem
anderen Organ zugewiesen sind und
3. nimmt die sonstigen ihm durch dieses Gesetz oder die Satzung zugewiesenen Aufgaben
wahr.
(2) Der Vorstand vertritt den Erdoelbevorratungsverband gerichtlich und
aussergerichtlich, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
Dritter Abschnitt
Beitraege, Haushaltswesen
§ 18 Beitraege
(1) Die zur Erfuellung der Aufgaben des Erdoelbevorratungsverbandes erforderlichen Mittel
werden nach Massgabe einer Beitragssatzung durch Beitraege seiner Mitglieder aufgebracht.
Die Beitragssatzung und ihre Aenderungen werden von der Mitgliederversammlung
beschlossen und beduerfen der Genehmigung des Bundesministeriums fuer Wirtschaft und
Technologie.
(2) Die Beitraege werden von den Mitgliedern entsprechend den von ihnen eingefuehrten und
hergestellten Mengen an Erdoelerzeugnissen des § 3 Abs. 1 abzueglich der in § 3 Abs. 4
Nr. 1 bis 4 aufgefuehrten Mengen erhoben.
(3) Das Beitragsvolumen und die Hoehe der Beitragssaetze in Euro je Tonne werden
vor Beginn eines Haushaltsjahres unter Beruecksichtigung des im Haushaltsjahr zu
erwartenden Mittelbedarfs vom Beirat auf Vorschlag des Vorstandes nach fuer alle
Mitglieder einheitlichen Saetzen je Produktgruppe festgelegt. Die Hoehe der Beitragssaetze
errechnet sich durch Aufteilung der zu erwartenden beitragswirksamen Ausgaben
auf die im Haushaltsjahr zu erwartenden eingefuehrten oder hergestellten Mengen
vorratspflichtiger Erzeugnisse im Sinne des § 3 Abs. 1 abzueglich der in § 3 Abs. 4 Nr.
1 bis 4 aufgefuehrten Mengen.
(4) Die nach Absatz 3 festgelegten Beitragssaetze koennen im Verlauf eines
Haushaltsjahres entsprechend der Kostenentwicklung einmal angepasst werden. Die
Anpassung muss erfolgen, soweit dies zur Deckung des Mittelbedarfs erforderlich ist.
(5) Die Beitragssaetze werden im Bundesanzeiger bekanntgemacht.
§ 19 Faelligkeit, Verzinsung und Beitreibung der Beitraege
(1) Die Beitraege sind vom Beitragspflichtigen fuer jeden Monat zu ermitteln. Sie
sind unaufgefordert fuer einen Monat bis zum Ende des uebernaechsten Monats an den
Erdoelbevorratungsverband zu entrichten. Dieser ist berechtigt, in Ausnahmefaellen
angemessene Sicherheitsleistung fuer die Beitragszahlung zu verlangen. Naeheres regelt
die Beitragssatzung.
(2) Wird der Beitrag vom Beitragspflichtigen nicht seiner Verpflichtung entsprechend
gezahlt, so ergeht ein Beitragsbescheid.
(3) Eine Aufrechnung gegen die Beitragsschuld findet nicht statt.
(4) Kommt der Schuldner mit der Zahlung des Beitrages in Verzug, so ist der
rueckstaendige Beitrag mit einem Zinssatz von 3 vom Hundert ueber dem Zinssatz der
Spitzenrefinanzierungsfazilitaet der Europaeischen Zentralbank (SFR-Zinssatz) jaehrlich zu
verzinsen. Der am 1. eines Monats geltende Zinssatz ist fuer jeden Zinstag dieses Monats
zugrunde zu legen.
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(5) Beitraege und Zinsen werden nach den Bestimmungen des Verwaltungs-
Vollstreckungsgesetzes vom 27. April 1953 (BGBl. I S. 157), zuletzt geaendert durch
Artikel 40 des Einfuehrungsgesetzes zur Abgabenordnung 1977 vom 14. Dezember 1976
(BGBl. I S. 3341), beigetrieben. Auf die Verjaehrung der Beitragsforderungen und
Erstattungsansprueche finden die §§ 197ff. BGB Anwendung.
§ 20 Haushalt
(1) Fuer das Haushaltswesen gelten die §§ 105 bis 109 der Bundeshaushaltsordnung
vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), geaendert durch das Gesetz zur Aenderung der
Bundeshaushaltsordnung vom 23. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2133), entsprechend, soweit
nachstehend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Feststellung des Haushaltsplans nach § 106 der Bundeshaushaltsordnung erfolgt
durch den Beirat. Hat der Erdoelbevorratungsverband einen Haushaltsplan bis zum
Beginn des Haushaltsjahres nicht in genehmigungsfaehiger Form verabschiedet, wird
ein Haushaltsplan vom Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie auf- und
festgestellt.
(3) Das Haushaltsjahr beginnt am 1. April eines Jahres und endet am 31. Maerz des
folgenden Jahres.
(4) Ueber- und ausserplanmaessige Ausgaben im Sinne des § 37 der Bundeshaushaltsordnung
beduerfen der Einwilligung des Beirats und des Bundesministeriums fuer Wirtschaft und
Technologie.
(5) Zur Aufrechterhaltung der laufenden Geschaeftstaetigkeit kann der
Erdoelbevorratungsverband Kredite (Kassenverstaerkungskredite) in Hoehe der Haelfte
eines jaehrlichen Beitragsaufkommens mit Zustimmung des Bundesministeriums fuer
Wirtschaft und Technologie aufnehmen. Zur Finanzierung der Anschaffung von
Vorraeten, Lagereinrichtungen und der notwendigen Geschaeftsausstattung kann der
Erdoelbevorratungsverband nach Massgabe des Haushaltsplanes in dem zur Erfuellung des
Gesetzes erforderlichen Umfang Kredite aufnehmen.
§ 21 Rechnungslegung und Rechnungspruefung
(1) Die Rechnung nach § 109 der Bundeshaushaltsordnung ist der Mitgliederversammlung
und dem Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie vorzulegen.
(2) Sie wird unbeschadet der Pruefung durch den Bundesrechnungshof durch
Wirtschaftspruefer oder Wirtschaftspruefungsgesellschaften geprueft. Die Pruefer werden
von der Mitgliederversammlung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuer Wirtschaft
und Technologie und dem Bundesrechnungshof bestellt. Der Pruefungsbericht ist dem
Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie vorzulegen; das Bundesministerium
fuer Wirtschaft und Technologie hat dem Bundesrechnungshof die Rechnung und den
Pruefungsbericht vorzulegen.
(3) Die Beschlussfassung ueber die Entlastung obliegt der Mitgliederversammlung.
§ 22 Sonstige Anwendung der Bundeshaushaltsordnung
(1) Abweichend von § 105 Abs. 1 Nr. 2 der Bundeshaushaltsordnung gelten deren §§ 2
bis 86 mit Ausnahme der §§ 4, 5, 10, 18, 23, 26 bis 31, 39, 42, 43 Abs. 1, 44 und 74
entsprechend. Bei den entsprechend anwendbaren Bestimmungen tritt an die Stelle des
Bundesministeriums der Finanzen der Beirat.
(2) Das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie kann im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesrechnungshof weitere Ausnahmen von
den Bestimmungen der Bundeshaushaltsordnung zulassen, soweit dies zur ordnungsgemaessen
Durchfuehrung der Aufgaben des Erdoelbevorratungsverbandes erforderlich ist.
Vierter Abschnitt
Aufsicht
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§ 23 Aufsicht
(1) Der Erdoelbevorratungsverband untersteht der Aufsicht des Bundesministeriums fuer
Wirtschaft und Technologie (Aufsichtsbehoerde). Die Aufsicht beschraenkt sich, soweit
dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, auf die Rechtmaessigkeit der Betaetigung des
Erdoelbevorratungsverbandes. Hierbei hat die Aufsichtsbehoerde insbesondere die in den
Absaetzen 2 bis 4 geregelten Befugnisse.
(2) Die Aufsichtsbehoerde kann sich jederzeit ueber die Angelegenheiten
des Erdoelbevorratungsverbandes unterrichten. Sie kann von den Organen des
Erdoelbevorratungsverbandes muendliche und schriftliche Berichte verlangen sowie Akten
und sonstige Unterlagen anfordern oder einsehen, soweit dies zur Ausuebung ihrer
Befugnisse erforderlich ist.
(3) Die Aufsichtsbehoerde hat Beschluesse und Anordnungen der Organe des
Erdoelbevorratungsverbandes, die geltendes Recht verletzen, aufzuheben und zu verlangen,
dass Massnahmen, die auf Grund solcher Beschluesse oder Anordnungen getroffen worden sind,
rueckgaengig gemacht werden. Unterlassen Organe des Erdoelbevorratungsverbandes Beschluesse
oder Anordnungen, zu denen sie nach geltendem Recht verpflichtet sind, so hat die
Aufsichtsbehoerde zu verlangen, dass diese Beschluesse gefasst oder diese Anordnungen
getroffen werden.
(4) Verletzt ein Organ des Erdoelbevorratungsverbandes die ihm obliegenden Pflichten
und ist dadurch die Erfuellung der dem Erdoelbevorratungsverband durch dieses
Gesetz uebertragenen Aufgaben gefaehrdet, so kann die Aufsichtsbehoerde einen
Beauftragten bestellen, der die Befugnisse des seine Pflichten verletzenden
Organs und dessen Vorsitzenden ausuebt, soweit dies zur Erfuellung der Aufgaben
des Erdoelbevorratungsverbandes erforderlich ist. Hat der Vorstand oder der Beirat
nicht die in diesem Gesetz vorgeschriebene Mindestzahl von Mitgliedern, so hat die
Aufsichtsbehoerde dem Erdoelbevorratungsverband vorbehaltlich des § 14 Abs. 7 Satz 2 eine
Frist zur ordnungsgemaessen Bildung dieser Organe zu setzen. Nach Ablauf der Frist kann
die Aufsichtsbehoerde Beauftragte bestellen, die die Rechte der fehlenden Mitglieder der
Organe wahrnehmen.
Fuenfter Abschnitt
Aufloesung
§ 24 Aufloesung
(1) Die Aufloesung des Erdoelbevorratungsverbandes erfolgt durch Gesetz, das auch die
Verwendung des dann vorhandenen Vermoegens regelt. Die Bundesrepublik Deutschland
uebernimmt die bei Aufloesung noch bestehenden Verbindlichkeiten des Verbandes.
(2) Ueber das Vermoegen des Erdoelbevorratungsverbandes findet ein Insolvenzverfahren
nicht statt.
§§ 25 bis 28
(weggefallen)
Sechster Abschnitt
Bevorratungsmodalitaeten
§ 29 Beruecksichtigungsfaehige Bestaende
(1) Die Vorratspflicht kann nur mit Bestaenden erfuellt werden, die sich im
Geltungsbereich dieses Gesetzes befinden. Mit Bestaenden an Bord eines Seeschiffes kann
die Vorratspflicht ohne Ruecksicht auf die Nationalitaet des Schiffes erfuellt werden,
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wenn sich das Schiff in einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes gelegenen Hafen
befindet und der Kapitaen sich zum Loeschen der Ladung fertig und bereit erklaert hat.
(2) Das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie wird ermaechtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zuzulassen, dass die Vorratspflicht
auch mit Bestaenden erfuellt werden kann, die sich in anderen Mitgliedstaaten der
Europaeischen Wirtschaftsgemeinschaft befinden, soweit durch Uebereinkommen mit diesen
Staaten oder auf Grund von Richtlinien oder Verordnungen des Rates der Europaeischen
Wirtschaftsgemeinschaft sichergestellt ist, dass solche Bestaende den Zwecken der
Vorratspflicht in gleicher Weise wie Bestaende im Geltungsbereich dieses Gesetzes
nutzbar gemacht werden koennen.
(3) Die Vorratspflicht kann nicht mit Bestaenden im Geltungsbereich dieses Gesetzes
erfuellt werden, die auf Grund eines Uebereinkommens mit einem anderen Mitgliedstaat
der Europaeischen Wirtschaftsgemeinschaft fuer einen vorratspflichtigen Unternehmer oder
eine sonstige vorratspflichtige Stelle in diesem Staat zur Verfuegung gehalten werden
(uebertragene Bestaende).
(4) Die Vorraete sind so zu lagern, dass sie, soweit es sich um die in § 3 Abs. 1
genannten Erzeugnisse handelt, innerhalb von 90 Tagen, soweit es sich um Erdoel oder
Halbfertigerzeugnisse handelt, innerhalb von 150 Tagen fortlaufend dem Verbrauch
zugefuehrt werden koennen. In Ausnahmefaellen koennen die in Satz 1 genannten Fristen bei
unterirdischer Lagerung um bis zu 10 vom Hundert ueberschritten werden, wenn dadurch
diese Vorratsraeume wirtschaftlicher zu nutzen sind und die Sicherung der Versorgung mit
Erzeugnissen nach § 3 Abs. 1 nicht beeintraechtigt wird.
Siebter Abschnitt
Freigabe von Vorratsbestaenden
§ 30 Freigabe von Vorratsbestaenden
(1) Das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie wird ermaechtigt, zum Zwecke
der Verhuetung unmittelbar drohender oder der Behebung eingetretener Stoerungen in
der Energieversorgung oder zur Erfuellung der Verpflichtungen aus Rechtsakten der
Europaeischen Wirtschaftsgemeinschaft sowie zur Erfuellung der Verpflichtungen aus dem
Uebereinkommen vom 18. November 1974 ueber ein Internationales Energieprogramm durch
Rechtsverordnung zuzulassen, dass voruebergehend geringere Mengen an Erdoelerzeugnissen
als Vorrat gehalten werden, als nach diesem Gesetz vorgeschrieben ist (Freigabe).
Sofern sich die Freigabe auf einen Zeitraum von nicht mehr als sechs Monaten erstreckt,
bedarf die Rechtsverordnung nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die Rechtsverordnung
ist aufzuheben, sobald die ihren Erlass rechtfertigenden Gruende wegfallen. Soweit es
der Zweck der Rechtsverordnung zulaesst, ist sie auf einzelne Erzeugnisse oder Gruppen
von Erzeugnissen zu beschraenken. Soll lediglich regionalen Stoerungen entgegengewirkt
werden, so kann die Rechtsverordnung auch auf diejenigen naechstgelegenen Vorratslager
beschraenkt werden, deren Bestaende zur Bewaeltigung der Stoerung ausreichen. Das
Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie wird ferner ermaechtigt, durch
Rechtsverordnung zu bestimmen, bis zu welchem Zeitpunkt der Pflicht zur Bevorratung
nach den § 3 wieder zu entsprechen ist. Satz 2 gilt entsprechend.
(2) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 kann dem Bundesamt fuer Wirtschaft
und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die Befugnis eingeraeumt werden, dem Vorratspflichtigen
vorzuschreiben, bestimmte Abnehmer zu beliefern, soweit dies erforderlich ist, um die
Versorgung der Bevoelkerung oder oeffentlicher Einrichtungen mit lebenswichtigen Guetern
oder Leistungen sicherzustellen. Die Sicherheit der Energieversorgung insgesamt in den
von den Unternehmen belieferten Regionen ist dabei angemessen zu beruecksichtigen.
(3) Werden vom Erdoelbevorratungsverband gehaltene Bestaende freigegeben, so sollen die
Vorraete vorrangig den Mitgliedsunternehmen unter angemessener Beruecksichtigung ihres
Anteils an der Aufbringung der Kosten des Verbandes angeboten werden. Sie sind zu
Marktpreisen, jedoch nicht unter Einstandspreisen abzugeben. Als Einstandspreis gilt
der durchschnittliche Einstandspreis der dem veraeusserten Erdoel oder Erdoelerzeugnis
entsprechenden Bestaende. Das Naehere bestimmt der Beirat durch Richtlinien.
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Achter Abschnitt
Melde- und Auskunftspflichten, Ordnungswidrigkeiten
§ 31 Meldepflichten der Mitglieder des Erdoelbevorratungsverbandes
Die Mitglieder des Erdoelbevorratungsverbandes haben diesem fuer jeden Kalendermonat bis
zum Ende des folgenden Monats schriftlich die zur Berechnung ihres Beitrages und zur
Ermittlung der Bevorratungshoehe erforderlichen Angaben zu machen. Naeheres regelt die
Beitragssatzung.
§ 32 Sonstige Meldepflichten
(1) Der Erdoelbevorratungsverband teilt die zur Berechnung der Beitraege von seinen
Mitgliedern erhaltenen Angaben dem Bundesamt fuer Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
mit, das berechtigt ist, die Angaben nachzupruefen.
(2) Der Erdoelbevorratungsverband hat dem Bundesamt fuer Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
(BAFA) fuer jeden abgelaufenen Monat schriftlich die am Monatsende gehaltenen Bestaende
an Erdoel, Halbfertigerzeugnissen und den in § 3 Abs. 1 genannten Erdoelerzeugnissen zu
melden.
(3) Der Erdoelbevorratungsverband hat bis zum 31. Maerz eines jeden Jahres dem Bundesamt
fuer Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die Angaben zu machen, von denen nach § 3
die Berechnung der Vorratsmengen abhaengt.
(4) Das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie wird ermaechtigt, durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, naehere Vorschriften
zu erlassen ueber
1. Form und Inhalt der nach den Absaetzen 2 und 3 vorgeschriebenen Meldungen und
Angaben;
2. die Gliederung und die naeheren Einzelheiten, insbesondere den Genauigkeitsgrad
und die Art und Weise der Bezeichnung von Personen und Vorratsmengen, der nach den
Absaetzen 2 und 3 vorgeschriebenen Meldungen und Angaben;
3. den Zeitpunkt, bis zu dem die Meldungen zu erstatten sind.
§ 33 Auskunftspflichten
(1) Der Erdoelbevorratungsverband hat dem Bundesamt fuer Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
(BAFA) auf Verlangen innerhalb einer ihm gesetzten Frist die Auskuenfte zu erteilen
und die Unterlagen vorzulegen, die es benoetigt, um die Erfuellung der Vorratspflicht
ueberwachen und die Richtigkeit der Meldungen und Angaben nach § 32 pruefen zu koennen.
(2) Die Mitglieder haben dem Erdoelbevorratungsverband auf Verlangen innerhalb einer
ihnen gesetzten Frist die Auskuenfte zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die er
benoetigt, um die Erfuellung ihrer Beitragsverpflichtung ueberwachen und die Richtigkeit
der Angaben nach § 31 pruefen zu koennen. Liegen Anhaltspunkte dafuer vor, dass jemand
eine die Mitgliedschaft zum Erdoelbevorratungsverband begruendende Taetigkeit ausuebt,
so ist er auf Verlangen des Erdoelbevorratungsverbandes verpflichtet, die Auskuenfte zu
erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die zur Ueberpruefung seiner Mitgliedschaft nach
§ 9 erforderlich sind.
(3) Die vom Bundesamt fuer Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) mit der Pruefung
beauftragten Personen sind befugt, Betriebsgrundstuecke und Geschaeftsraeume des
Erdoelbevorratungsverbandes waehrend der Geschaefts- und Betriebszeit zu betreten und die
dort befindlichen Einrichtungen und Unterlagen zu besichtigen und zu pruefen. Dieselben
Befugnisse stehen dem Vorstand des Erdoelbevorratungsverbandes oder vom Beirat besonders
ermaechtigten Pruefern gegenueber den Mitgliedern oder solchen Personen zu, bei denen auf
Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie einen die Mitgliedschaft nach § 9
begruendenden Tatbestand erfuellen. Die in Satz 2 genannten Personen haben die im Satz 1
bezeichneten Massnahmen zu dulden.
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(4) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern,
deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der
Zivilprozessordnung bezeichneten Angehoerigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung
oder eines Verfahrens nach dem Gesetz ueber Ordnungswidrigkeiten aussetzen wuerde.
(5) Die Absaetze 1, 3 und 4 gelten auch gegenueber Personen, in deren unmittelbarem
oder mittelbarem Besitz oder Mitbesitz sich nach Meldung oder Auskunft des
Erdoelbevorratungsverbandes fuer diesen als Vorrat gehaltene Bestaende an Erdoel,
Erdoelerzeugnissen oder Halbfertigerzeugnissen befinden oder befunden haben.
(6) Das Bundesamt fuer Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat ein Land auf dessen
Verlangen ueber Tatsachen zu unterrichten, die die Bevorratung in diesem Land betreffen.
§ 34 Mitwirkung der Finanzverwaltung
Die Bundesfinanzbehoerden sind berechtigt, die nach § 30 der Abgabenordnung vom 16. Maerz
1976 (BGBl. I S. 613; 1977 I S. 269), zuletzt geaendert durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 28. Februar 1978 (BGBl. I S. 333), geschuetzten Verhaeltnisse der Betroffenen dem
Bundesamt fuer Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und dem Erdoelbevorratungsverband
mitzuteilen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfuellung der Vorrats- und
Meldepflichten nach diesem Gesetz zu ueberwachen.
§ 35 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. entgegen § 31 als Mitglied des Erdoelbevorratungsverbandes eine zur
Beitragsberechnung oder Ermittlung der Bevorratungshoehe erforderliche Angabe nicht,
nicht richtig, nicht vollstaendig oder nicht rechtzeitig macht,
2. entgegen § 33 Abs. 1 als nach § 33 Abs. 5 Verpflichteter eine Auskunft nicht, nicht
richtig, nicht vollstaendig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage
nicht rechtzeitig vorlegt oder entgegen § 33 Abs. 3 Satz 3, Abs. 5 das Betreten
von Betriebsgrundstuecken oder Geschaeftsraeumen oder das Besichtigen oder Pruefen von
Einrichtungen oder Unterlagen nicht duldet oder
3. entgegen § 33 Abs. 2 Satz 1 oder 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht
vollstaendig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht rechtzeitig
vorlegt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbusse bis zu zehntausend Euro geahndet
werden.
(3) Verwaltungsbehoerde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes ueber
Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt fuer Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
Neunter Abschnitt
Anpassung der Vorratshoehe
§ 36 Anpassung der Vorratshoehe
Das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie wird ermaechtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Zwecke einer moeglichst
engen Anpassung der Vorratspflicht nach § 3 an Regelungen ueber Mindestvorraete
an Erdoelerzeugnissen innerhalb der Europaeischen Wirtschaftsgemeinschaft oder der
Organisation fuer wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung oder nach dem
Uebereinkommen vom 18. November 1974 ueber ein Internationales Energieprogramm
1. die fuer die Berechnung der nach diesem Gesetz zu haltenden Vorratsmengen
massgeblichen Zeitabschnitte um hoechstens ein Fuenftel ihrer in § 3 vorgesehenen
Dauer zu verkuerzen oder zu verlaengern,
2. eine von § 4 abweichende Anrechnung der dort bezeichneten Vorraete zuzulassen.
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§ 37 (Aenderung von Steuergesetzen)
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§§ 38 und 39
(weggefallen)
Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt
III
(BGBl. II 1990, 889, 1009)
- Massgaben fuer das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) -
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:
...
Erdoelbevorratungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1987 (BGBl. I
S. 2510)
mit folgenden Massgaben:
a) Der Erdoelbevorratungsverband hat seine Bestaende innerhalb von 18 Monaten nach
Ueberleitung an die erhoehte Vorratspflicht anzupassen.
b) Die Vorratspflicht der Hersteller nach den §§ 25 bis 28 ist innerhalb von
drei Jahren nach dem Tage des Wirksamwerdens des Beitritts zu erfuellen. Soweit
erforderlich, koennen darueber hinaus Einzelfallausnahmen nach § 28 Abs. 2
eingeraeumt werden.
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