Gesetz ueber die Errichtung eines
Erblastentilgungsfonds
(Erblastentilgungsfonds-Gesetz - ELFG)
ELFG

vom  23.06.1993



"Erblastentilgungsfonds-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. August 1999
(BGBl. I S. 1882), das zuletzt durch Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 12. Juli 2006
(BGBl. I S. 1466) geaendert worden ist"

Stand:     Neugefasst durch Bek. v. 16.8.1999 I 1882;
           zuletzt geaendert durch Art. 3 Abs. 2 G v. 12.7.2006 I 1466

Fussnote

 Textnachweis ab: 27.6.1993
Das G wurde als Artikel 37 G 105-16 v. 23.6.1993 I 944 (FKPG) vom Bundestag mit
Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art 43. Abs. 1 dieses G am
27.6.1993 in Kraft getreten.

§ 1 Errichtung des Fonds
Es wird ein Fonds mit dem Namen "Erblastentilgungsfonds" (Fonds) als Sondervermoegen des
Bundes errichtet.

§ 2 Zweck des Fonds
(1) Der Fonds uebernimmt ab 1. Januar 1995
1. die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Verbindlichkeiten des
   Kreditabwicklungsfonds aus
   a) der bei Wirksamwerden des Beitritts der Deutschen Demokratischen Republik
      zum Geltungsbereich des Grundgesetzes bestehenden Gesamtverschuldung des
      Republikhaushalts,
   b) den Verbindlichkeiten aus der Zuteilung von Ausgleichsforderungen nach Artikel
      8 § 4 Abs. 6 der Anlage I zu dem Vertrag ueber die Schaffung einer Waehrungs-,
      Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
      Deutschen Demokratischen Republik vom 18. Mai 1990 (BGBl. 1990 II S. 518),
   c) (weggefallen)
   d) den Kosten der Abwicklung von Forderungen und Verbindlichkeiten aus der
      Wahrnehmung staatlicher Aufgaben der Deutschen Demokratischen Republik gegenueber
      dem Ausland und der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 24 Abs. 2 des
      Einigungsvertrages,

2. die Verbindlichkeiten des Kreditabwicklungsfonds aus der Ausgabe von
   Schuldverschreibungen, Schatzwechseln und aus der Aufnahme von Darlehen gegen
   Schuldschein,
3. die sich nach diesem Zeitpunkt ergebenden Schulden, Verbindlichkeiten,
   Verpflichtungen und Kosten nach Nummer 1.

(2) Der Fonds uebernimmt ab 1. Januar 1995 als Mitschuldner die bis zum
31. Dezember 1994 aufgelaufenen Verbindlichkeiten der Treuhandanstalt aus
aufgenommenen Krediten, uebernommenen Altkrediten nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 des
Treuhandkreditaufnahmegesetzes sowie aus Ausgleichsforderungen nach § 24 des D-

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Markbilanzgesetzes, § 6 Abs. 2 und 4 des Vermoegensgesetzes und § 6 Abs. 2 der
Unternehmensrueckgabeverordnung. Im Innenverhaeltnis zur Treuhandanstalt ist der Fonds
alleiniger Schuldner. § 4 des Treuhandkreditaufnahmegesetzes bleibt unberuehrt.

(3) Der Fonds uebernimmt ab 1. Juli 1995 die ihm auf Grund der §§ 4 und 11 des
Altschuldenhilfe-Gesetzes uebertragenen Altverbindlichkeiten und die sich daraus
ergebenden Verpflichtungen zur Zahlung von Zinsen und Tilgung. Der Fonds kann den
Glaeubigern die Einwendungen entgegensetzen, welche sich aus dem Rechtsverhaeltnis
zwischen dem Glaeubiger und dem bisherigen Schuldner ergeben. Der Fonds kann die
nach Satz 1 zu uebernehmenden Verbindlichkeiten jederzeit unter Einhaltung einer
Kuendigungsfrist von einem Monat ganz oder teilweise kuendigen. Der Fonds kann die
Kuendigung erstmals mit Wirkung zum 1. Juli 1995 aussprechen. Das Kuendigungsrecht
besteht auch gegenueber einem neuen Glaeubiger, der die Forderung im Wege der Abtretung,
kraft Gesetzes oder auf andere Weise erworben hat oder erwerben wird. Die Zahlung von
Vorfaelligkeitsentschaedigungen oder anderer entsprechender Kosten durch den Fonds ist
ausgeschlossen. Privatisierungserloese nach § 5 des Altschuldenhilfe-Gesetzes sind von
dem Veraeusserer oder Empfaenger an den Fonds abzufuehren. Der Beguenstigte nach § 4 des
Altschuldenhilfe-Gesetzes und sein Rechtsnachfolger haben den vom Fonds uebernommenen
Teilentlastungsbetrag zuzueglich geleisteter Zinsen an den Fonds zu zahlen, wenn und
soweit ein Bescheid nach § 4 Abs. 4 oder 7 oder § 5 Abs. 3 des Altschuldenhilfe-
Gesetzes wirksam wird. Dem Fonds stehen auch die Zinsen nach § 4 Abs. 8 und § 5
Abs. 3 des Altschuldenhilfe-Gesetzes zu. Der Zinssatz bemisst sich nach der Hoehe der
Refinanzierungskosten des Bundes und wird vom Fonds festgelegt. Die Einnahmen des Fonds
nach den Saetzen 7 bis 9 sind nach § 6 Abs. 2 zu verwenden. Der Fonds erstattet den
Wohnungsunternehmen die in § 4 Abs. 4 Satz 4 Halbsatz 2 des Altschuldenhilfe-Gesetzes
genannten Zinsen.

(4) Der Fonds uebernimmt ab dem 1. Januar 1997 die in § 1 des
Altschuldenregelungsgesetzes genannten Verbindlichkeiten und sonstigen
Finanzierungsaufwendungen in Hoehe von zusammen 8.389.768.897,33 Deutsche Mark und die
sich daraus ergebenden Verpflichtungen zur Zahlung von Zinsen und Tilgungen.

§ 3 Stellung im Rechtsverkehr, Verwaltung
(1) Der Fonds ist nicht rechtsfaehig. Er kann unter seinem Namen im rechtsgeschaeftlichen
Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Fonds ist
der Sitz der Bundesregierung. Das Bundesministerium der Finanzen verwaltet den Fonds.

(2) Die Schulden des Fonds werden nach den fuer die Verwaltung der allgemeinen
Bundesschuld jeweils geltenden Grundsaetzen verwaltet.

§ 4 Bundeshaftung
(1) Der Bund haftet unbeschadet seiner Schuldmituebernahme nach § 1 Abs. 1
des Schuldenmituebernahmegesetzes vom 21. Juni 1999 (BGBl. I S. 1384) fuer die
Verbindlichkeiten des Fonds. Soweit der Fonds seine Verpflichtungen nicht durch eigene
Einnahmen erfuellen kann, werden die Zahlungen aus dem Bundeshaushalt geleistet.

(2) Der Fonds ist ein Sondervermoegen im Sinne von Artikel 110 Abs. 1 des Grundgesetzes.

(3) Der Bund ist berechtigt, Ausgleichsforderungen oder in Inhaberschuldverschreibungen
umgewandelte Ausgleichsforderungen des Ausgleichsfonds Waehrungsumstellung aufzukaufen.

(4) Die Schuldurkunden des Fonds stehen den Schuldurkunden des Bundes gleich.

§ 5
(weggefallen)

§ 6 Zufuehrungen des Bundes
(1) Der Fonds erhaelt aus dem Bundeshaushalt mit Wirkung vom 1. Januar 1999 jaehrlich die
folgenden Mittel:


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1. Zufuehrungen in Hoehe der Einnahmen aus dem Bundesbankgewinn, die einen Betrag von
   3,5 Milliarden Euro uebersteigen;
2. Zufuehrungen in Hoehe der von den Laendern nach § 3 des Altschuldenregelungsgesetzes
   vom 6. Maerz 1997 (BGBl. I S. 434) geleisteten Erstattungsbeitraege.
Die Zufuehrungen sind zur Tilgung seiner im jeweiligen Jahr faellig werdenden
Verbindlichkeiten zu verwenden. Fuer Verpflichtungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d
duerfen die Einnahmen nicht verwendet werden.

(2) Die dem Fonds in einem Jahr verbleibende Liquiditaet ist im jeweiligen Jahr an den
Bundeshaushalt abzufuehren.

§ 7 Wirtschaftsplan
Fuer den Fonds wird ab 1. Januar 1995 fuer jedes Wirtschaftsjahr ein Wirtschaftsplan
erstellt, in dem Einnahmen und Ausgaben darzustellen sind.

§ 8 Jahresrechnung
(1) Das Bundesministerium der Finanzen stellt am Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres
die Jahresrechnung fuer den Fonds auf und fuegt sie als Anhang der Haushaltsrechnung des
Bundes bei.

(2) In der Jahresrechnung sind der Bestand des Sondervermoegens einschliesslich der
Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen.

§ 9 Verwaltungskosten
Die Kosten fuer die Verwaltung des Fonds traegt der Bund.

§ 10 Gleichstellung mit Bundesbehoerden
Auf die Verpflichtungen des Fonds, Abgaben auf Grund von Bundesgesetzen an den Bund,
die Laender, die Gemeinden (Gemeindeverbaende) und Koerperschaften des oeffentlichen
Rechts zu entrichten, finden die allgemein fuer Bundesbehoerden geltenden Vorschriften
Anwendung.

§ 11 Aufloesung des Fonds
Der Fonds wird nach Tilgung seiner Verbindlichkeiten durch das Bundesministerium der
Finanzen aufgeloest. Die Aufloesung ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen.

§ 12 Ueberleitungsvorschriften
(1) Der Kreditabwicklungsfonds wird abweichend von den in Artikel 23 Abs. 5
sowie Artikel 24 Abs. 2 des Einigungsvertrages genannten Fristen und abweichend
von den in den §§ 11 und 12 des Gesetzes ueber die Errichtung eines Fonds
"Kreditabwicklungsfonds" genannten Fristen bis zum 31. Dezember 1994 verlaengert. Der
Kreditabwicklungsfonds wird mit Ablauf des 31. Dezember 1994 aufgeloest und mit seinen
Verbindlichkeiten und Forderungen in den Erblastentilgungsfonds nach § 1 ueberfuehrt. Der
Erblastentilgungsfonds wird Rechtsnachfolger des Kreditabwicklungsfonds.

(2) Abweichend von Artikel 27 Abs. 3 des Vertrages ueber die Schaffung einer Waehrungs-,
Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen
Demokratischen Republik sowie Artikel 34 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 18. Mai
1990 ueber die Schaffung einer Waehrungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 25. Juni 1990
(BGBl. 1990 II S. 518), Artikel 23 Abs. 4 und Artikel 24 Abs. 2 des Einigungsvertrages
und § 11 des Gesetzes ueber die Errichtung eines Fonds "Kreditabwicklungsfonds" werden
die dort bezeichneten Verbindlichkeiten vom Erblastentilgungsfonds nach § 1 uebernommen.

(3) Abweichend von Artikel 23 Abs. 3 des Einigungsvertrages erstatten Bund
und Treuhandanstalt bis zum 31. Dezember 1994 jeweils die Haelfte der vom
Kreditabwicklungsfonds erbrachten Zinsleistungen. Zu diesem Zweck aufzunehmende

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Kredite der Treuhandanstalt sind nicht auf den Kreditrahmen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des
Treuhandkreditaufnahmegesetzes anzurechnen.

(4) Mit Ablauf des 31. Dezember 1994 ist das Gesetz ueber die Errichtung eines Fonds
"Kreditabwicklungsfonds" nicht mehr anzuwenden.

(5) Der Ausgleichsfonds Waehrungsumstellung hat eingehende Rueckzahlungen bis zum
31. Dezember 1994 an den Kreditabwicklungsfonds und ab 1. Januar 1995 an den
Erblastentilgungsfonds nach § 1 abzufuehren.

(6) Im Falle der Liquidation oder des Verkaufs von Aussenhandelsbetrieben ist der nach
Erfuellung aller Verbindlichkeiten verbleibende Liquidations- oder Verkaufserloes bis
zum 31. Dezember 1994 an den Kreditabwicklungsfonds und ab dem 1. Januar 1995 an den
Erblastentilgungsfonds (§ 1) abzufuehren.




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