Gesetz ueber das Erbbaurecht
(Erbbaurechtsgesetz - ErbbauRG)
ErbbauRG
vom 15.01.1919
"Erbbaurechtsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-6,
veroeffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 57 des Gesetzes vom 17.
Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 57 G v. 17.12.2008 I 2586
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 23.1.1974
Ueberschrift: Bezeichnung idF d. Art. 25 G v. 23.11.2007 I 2614 mWv 30.11.2007;
Kurzbezeichnung u. Abkuerzung eingef. durch Art. 25 G v. 23.11.2007 I 2614 mWv
30.11.2007
I.
Begriff und Inhalt des Erbbaurechts
1.
Gesetzlicher Inhalt
§ 1
(1) Ein Grundstueck kann in der Weise belastet werden, dass demjenigen, zu dessen Gunsten
die Belastung erfolgt, das veraeusserliche und vererbliche Recht zusteht, auf oder unter
der Oberflaeche des Grundstuecks ein Bauwerk zu haben (Erbbaurecht).
(2) Das Erbbaurecht kann auf einen fuer das Bauwerk nicht erforderlichen Teil des
Grundstuecks erstreckt werden, sofern das Bauwerk wirtschaftlich die Hauptsache bleibt.
(3) Die Beschraenkung des Erbbaurechts auf einen Teil eines Gebaeudes, insbesondere ein
Stockwerk ist unzulaessig.
(4) Das Erbbaurecht kann nicht durch aufloesende Bedingungen beschraenkt werden. Auf
eine Vereinbarung, durch die sich der Erbbauberechtigte verpflichtet, beim Eintreten
bestimmter Voraussetzungen das Erbbaurecht aufzugeben und seine Loeschung im Grundbuch
zu bewilligen, kann sich der Grundstueckseigentuemer nicht berufen.
2.
Vertragsmaessiger Inhalt
§ 2
Zum Inhalt des Erbbaurechts gehoeren auch Vereinbarungen des Grundstueckseigentuemers und
des Erbbauberechtigten ueber:
1. die Errichtung, die Instandhaltung und die Verwendung des Bauwerks;
2. die Versicherung des Bauwerks und seinen Wiederaufbau im Falle der Zerstoerung;
3. die Tragung der oeffentlichen und privatrechtlichen Lasten und Abgaben;
-1-
4. eine Verpflichtung des Erbbauberechtigten, das Erbbaurecht beim Eintreten
bestimmter Voraussetzungen auf den Grundstueckseigentuemer zu uebertragen (Heimfall);
5. eine Verpflichtung des Erbbauberechtigten zur Zahlung von Vertragsstrafen;
6. die Einraeumung eines Vorrechts fuer den Erbbauberechtigten auf Erneuerung des
Erbbaurechts nach dessen Ablauf;
7. eine Verpflichtung des Grundstueckseigentuemers, das Grundstueck an den jeweiligen
Erbbauberechtigten zu verkaufen.
§ 3
Der Heimfallanspruch des Grundstueckseigentuemers kann nicht von dem Eigentum an dem
Grundstueck getrennt werden; der Eigentuemer kann verlangen, dass das Erbbaurecht einem
von ihm zu bezeichnenden Dritten uebertragen wird.
§ 4
Der Heimfallanspruch sowie der Anspruch auf eine Vertragsstrafe (§ 2 Nr. 4 und 5)
verjaehrt in sechs Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Grundstueckseigentuemer
von dem Vorhandensein der Voraussetzungen Kenntnis erlangt, ohne Ruecksicht auf diese
Kenntnis in zwei Jahren vom Eintreten der Voraussetzungen an.
§ 5
(1) Als Inhalt des Erbbaurechts kann auch vereinbart werden, dass der Erbbauberechtigte
zur Veraeusserung des Erbbaurechts der Zustimmung des Grundstueckseigentuemers bedarf.
(2) Als Inhalt des Erbbaurechts kann ferner vereinbart werden, dass der
Erbbauberechtigte zur Belastung des Erbbaurechts mit einer Hypothek, Grund- oder
Rentenschuld oder einer Reallast der Zustimmung des Grundstueckseigentuemers bedarf.
Ist eine solche Vereinbarung getroffen, so kann auch eine Aenderung des Inhalts der
Hypothek, Grund- oder Rentenschuld oder der Reallast, die eine weitere Belastung des
Erbbaurechts enthaelt, nicht ohne die Zustimmung des Grundstueckseigentuemers erfolgen.
§ 6
(1) Ist eine Vereinbarung gemaess § 5 getroffen, so ist eine Verfuegung des
Erbbauberechtigten ueber das Erbbaurecht und ein Vertrag, durch den er sich zu einer
solchen Verfuegung verpflichtet, unwirksam, solange nicht der Grundstueckseigentuemer die
erforderliche Zustimmung erteilt hat.
(2) Auf eine Vereinbarung, dass ein Zuwiderhandeln des Erbbauberechtigten gegen eine
nach § 5 uebernommene Beschraenkung einen Heimfallanspruch begruenden soll, kann sich der
Grundstueckseigentuemer nicht berufen.
§ 7
(1) Ist anzunehmen, dass durch die Veraeusserung (§ 5 Abs. 1) der mit der Bestellung
des Erbbaurechts verfolgte Zweck nicht wesentlich beeintraechtigt oder gefaehrdet wird,
und dass die Persoenlichkeit des Erwerbers Gewaehr fuer eine ordnungsmaessige Erfuellung
der sich aus dem Erbbaurechtsinhalt ergebenden Verpflichtungen bietet, so kann
der Erbbauberechtigte verlangen, dass der Grundstueckseigentuemer die Zustimmung zur
Veraeusserung erteilt. Dem Erbbauberechtigten kann auch fuer weitere Faelle ein Anspruch
auf Erteilung der Zustimmung eingeraeumt werden.
(2) Ist eine Belastung (§ 5 Abs. 2) mit den Regeln einer ordnungsmaessigen Wirtschaft
vereinbar, und wird der mit der Bestellung des Erbbaurechts verfolgte Zweck nicht
wesentlich beeintraechtigt oder gefaehrdet, so kann der Erbbauberechtigte verlangen, dass
der Grundstueckseigentuemer die Zustimmung zu der Belastung erteilt.
(3) Wird die Zustimmung des Grundstueckseigentuemers ohne ausreichenden Grund verweigert,
so kann sie auf Antrag des Erbbauberechtigten durch das Amtsgericht ersetzt werden,
in dessen Bezirk das Grundstueck belegen ist. Die Vorschriften des § 53 Abs. 1 Satz 1,
-2-
Abs. 2 und des § 60 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes ueber die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit gelten entsprechend.
§ 8
Verfuegungen, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch
den Insolvenzverwalter erfolgen, sind insoweit unwirksam, als sie die Rechte des
Grundstueckseigentuemers aus einer Vereinbarung gemaess § 5 vereiteln oder beeintraechtigen
wuerden.
3.
Erbbauzins
§ 9
(1) Wird fuer die Bestellung des Erbbaurechts ein Entgelt in wiederkehrenden Leistungen
(Erbbauzins) ausbedungen, so finden die Vorschriften des Buergerlichen Gesetzbuchs ueber
die Reallasten entsprechende Anwendung. Die zugunsten der Landesgesetze bestehenden
Vorbehalte ueber Reallasten finden keine Anwendung.
(2) Der Anspruch des Grundstueckseigentuemers auf Entrichtung des Erbbauzinses kann
in Ansehung noch nicht faelliger Leistungen nicht von dem Eigentum an dem Grundstueck
getrennt werden.
(3) Als Inhalt des Erbbauzinses kann vereinbart werden, dass
1. die Reallast abweichend von § 52 Abs. 1 des Gesetzes ueber die Zwangsversteigerung
und die Zwangsverwaltung mit ihrem Hauptanspruch bestehen bleibt, wenn der
Grundstueckseigentuemer aus der Reallast oder der Inhaber eines im Range vorgehenden
oder gleichstehenden dinglichen Rechts oder der Inhaber der in § 10 Abs.
1 Nr. 2 des Gesetzes ueber die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
genannten Ansprueche auf Zahlung der Beitraege zu den Lasten und Kosten des
Wohnungserbbaurechts die Zwangsversteigerung des Erbbaurechts betreibt, und
2. der jeweilige Erbbauberechtigte dem jeweiligen Inhaber der Reallast gegenueber
berechtigt ist, das Erbbaurecht in einem bestimmten Umfang mit einer der Reallast
im Rang vorgehenden Grundschuld, Hypothek oder Rentenschuld im Erbbaugrundbuch zu
belasten.
Ist das Erbbaurecht mit dinglichen Rechten belastet, ist fuer die Wirksamkeit der
Vereinbarung die Zustimmung der Inhaber der der Erbbauzinsreallast im Rang vorgehenden
oder gleichstehenden dinglichen Rechte erforderlich.
(4) Zahlungsverzug des Erbbauberechtigten kann den Heimfallanspruch nur dann begruenden,
wenn der Erbbauberechtigte mit dem Erbbauzins mindestens in Hoehe zweier Jahresbetraege
im Rueckstand ist.
§ 9a
(1) Dient das auf Grund eines Erbbaurechts errichtete Bauwerk Wohnzwecken, so begruendet
eine Vereinbarung, dass eine Aenderung des Erbbauzinses verlangt werden kann, einen
Anspruch auf Erhoehung des Erbbauzinses nur, soweit diese unter Beruecksichtigung
aller Umstaende des Einzelfalles nicht unbillig ist. Ein Erhoehungsanspruch ist
regelmaessig als unbillig anzusehen, wenn und soweit die nach der vereinbarten
Bemessungsgrundlage zu errechnende Erhoehung ueber die seit Vertragsabschluss eingetretene
Aenderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhaeltnisse hinausgeht. Aenderungen der
Grundstueckswertverhaeltnisse bleiben ausser den in Satz 4 genannten Faellen ausser
Betracht. Im Einzelfall kann bei Beruecksichtigung aller Umstaende, insbesondere
1. einer Aenderung des Grundstueckswerts infolge eigener zulaessigerweise bewirkter
Aufwendungen des Grundstueckseigentuemers oder
2. der Vorteile, welche eine Aenderung des Grundstueckswerts oder die ihr zugrunde
liegenden Umstaende fuer den Erbbauberechtigten mit sich bringen,
-3-
ein ueber diese Grenze hinausgehender Erhoehungsanspruch billig sein. Ein Anspruch
auf Erhoehung des Erbbauzinses darf fruehestens nach Ablauf von drei Jahren seit
Vertragsabschluss und, wenn eine Erhoehung des Erbbauzinses bereits erfolgt ist,
fruehestens nach Ablauf von drei Jahren seit der jeweils letzten Erhoehung des
Erbbauzinses geltend gemacht werden.
(2) Dient ein Teil des auf Grund des Erbbaurechts errichteten Bauwerks Wohnzwecken,
so gilt Absatz 1 nur fuer den Anspruch auf Aenderung eines angemessenen Teilbetrags des
Erbbauzinses.
(3) Die Zulaessigkeit einer Vormerkung zur Sicherung eines Anspruchs auf Erhoehung des
Erbbauzinses wird durch die vorstehenden Vorschriften nicht beruehrt.
4.
Rangstelle
§ 10
(1) Das Erbbaurecht kann nur zur ausschliesslich ersten Rangstelle bestellt werden; der
Rang kann nicht geaendert werden. Rechte, die zur Erhaltung der Wirksamkeit gegenueber
dem oeffentlichen Glauben des Grundbuchs der Eintragung nicht beduerfen, bleiben ausser
Betracht.
(2) Durch landesrechtliche Verordnung koennen Bestimmungen getroffen werden, wonach
bei der Bestellung des Erbbaurechts von dem Erfordernisse der ersten Rangstelle
abgewichen werden kann, wenn dies fuer die vorhergehenden Berechtigten und den Bestand
des Erbbaurechts unschaedlich ist.
5.
Anwendung des Grundstuecksrechts
§ 11
(1) Auf das Erbbaurecht finden die sich auf Grundstuecke beziehenden Vorschriften mit
Ausnahme der §§ 925, 927, 928 des Buergerlichen Gesetzbuchs sowie die Vorschriften
ueber Ansprueche aus dem Eigentum entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus dieser
Verordnung ein anderes ergibt. Eine Uebertragung des Erbbaurechts, die unter einer
Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgt, ist unwirksam.
(2) Auf einen Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, ein Erbbaurecht
zu bestellen oder zu erwerben, findet der § 311b Abs. 1 des Buergerlichen Gesetzbuchs
entsprechende Anwendung.
6.
Bauwerk. Bestandteile
§ 12
(1) Das auf Grund des Erbbaurechts errichtete Bauwerk gilt als wesentlicher Bestandteil
des Erbbaurechts. Das gleiche gilt fuer ein Bauwerk, das bei der Bestellung des
Erbbaurechts schon vorhanden ist. Die Haftung des Bauwerks fuer die Belastungen des
Grundstuecks erlischt mit der Eintragung des Erbbaurechts im Grundbuch.
(2) Die §§ 94 und 95 des Buergerlichen Gesetzbuchs finden auf das Erbbaurecht
entsprechende Anwendung; die Bestandteile des Erbbaurechts sind nicht zugleich
Bestandteile des Grundstuecks.
-4-
(3) Erlischt das Erbbaurecht, so werden die Bestandteile des Erbbaurechts Bestandteile
des Grundstuecks.
§ 13
Das Erbbaurecht erlischt nicht dadurch, dass das Bauwerk untergeht.
II.
Grundbuchvorschriften
§ 14
(1) Fuer das Erbbaurecht wird bei der Eintragung in das Grundbuch von Amts wegen ein
besonderes Grundbuchblatt (Erbbaugrundbuch) angelegt. Im Erbbaugrundbuch soll auch der
Eigentuemer und jeder spaetere Erwerber des Grundstuecks vermerkt werden. Zur naeheren
Bezeichnung des Inhalts des Erbbaurechts kann auf die Eintragungsbewilligung Bezug
genommen werden.
(2) Bei der Eintragung im Grundbuch des Grundstuecks ist zur naeheren Bezeichnung des
Inhalts des Erbbaurechts auf das Erbbaugrundbuch Bezug zu nehmen.
(3) Das Erbbaugrundbuch ist fuer das Erbbaurecht das Grundbuch im Sinne des Buergerlichen
Gesetzbuchs. Die Eintragung eines neuen Erbbauberechtigten ist unverzueglich auf
dem Blatt des Grundstuecks zu vermerken. Der Vermerk kann durch Bezugnahme auf das
Erbbaugrundbuch ersetzt werden.
(4) Werden das Grundbuch und das Erbbaugrundbuch in maschineller Form gefuehrt, so
genuegt es fuer die Eintragung nach Absatz 1 Satz 2, dass lediglich der Eigentuemer
des belasteten Grundstuecks gemaess der jeweils letzten Eintragung im Grundbuch dieses
Grundstuecks vermerkt ist.
§ 15
In den Faellen des § 5 darf der Rechtsuebergang und die Belastung erst eingetragen
werden, wenn dem Grundbuchamt die Zustimmung des Grundstueckseigentuemers nachgewiesen
ist.
§ 16
Bei der Loeschung des Erbbaurechts wird das Erbbaugrundbuch von Amts wegen geschlossen.
§ 17
(1) Jede Eintragung in das Erbbaugrundbuch soll auch dem Grundstueckseigentuemer, die
Eintragung von Verfuegungsbeschraenkungen des Erbbauberechtigten den im Erbbaugrundbuch
eingetragenen dinglich Berechtigten bekanntgemacht werden. Im uebrigen sind § 44 Abs.
2, 3, § 55 Abs. 1 bis 3, 5 bis 8, §§ 55a und 55b der Grundbuchordnung entsprechend
anzuwenden.
(2) Dem Erbbauberechtigten soll die Eintragung eines Grundstueckseigentuemers,
die Eintragung von Verfuegungsbeschraenkungen des Grundstueckseigentuemers sowie die
Eintragung eines Widerspruchs gegen die Eintragung des Eigentuemers in das Grundbuch des
Grundstuecks bekanntgemacht werden.
(3) Auf die Bekanntmachung kann verzichtet werden.
III.
Beleihung
1.
-5-
Muendelhypothek
§ 18
Eine Hypothek an einem Erbbaurecht auf einem inlaendischen Grundstueck ist fuer die
Anlegung von Muendelgeld als sicher anzusehen, wenn sie eine Tilgungshypothek ist und
den Erfordernissen der §§ 19, 20 entspricht.
§ 19
(1) Die Hypothek darf die Haelfte des Wertes des Erbbaurechts nicht uebersteigen. Dieser
ist anzunehmen gleich der halben Summe des Bauwerts und des kapitalisierten, durch
sorgfaeltige Ermittlung festgestellten jaehrlichen Mietreinertrags, den das Bauwerk nebst
den Bestandteilen des Erbbaurechts unter Beruecksichtigung seiner Beschaffenheit bei
ordnungsmaessiger Wirtschaft jedem Besitzer nachhaltig gewaehren kann. Der angenommene
Wert darf jedoch den kapitalisierten Mietreinertrag nicht uebersteigen.
(2) Ein der Hypothek im Range vorgehender Erbbauzins ist zu kapitalisieren und von ihr
in Abzug zu bringen. Dies gilt nicht, wenn eine Vereinbarung nach § 9 Abs. 3 Satz 1
getroffen worden ist.
§ 20
(1) Die planmaessige Tilgung der Hypothek muss
1. unter Zuwachs der ersparten Zinsen erfolgen,
2. spaetestens mit dem Anfang des vierten auf die Gewaehrung des Hypothekenkapitals
folgenden Kalenderjahrs beginnen,
3. spaetestens zehn Jahre vor Ablauf des Erbbaurechts endigen und darf
4. nicht laenger dauern, als zur buchmaessigen Abschreibung des Bauwerks nach
wirtschaftlichen Grundsaetzen erforderlich ist.
(2) Das Erbbaurecht muss mindestens noch so lange laufen, dass eine den Vorschriften des
Absatzes 1 entsprechende Tilgung der Hypothek fuer jeden Erbbauberechtigten oder seine
Rechtsnachfolger aus den Ertraegen des Erbbaurechts moeglich ist.
2.
Sicherheitsgrenze fuer Beleihungen durch
Versicherungsunternehmen
§ 21
(1) Erbbaurechte koennen nach Massgabe des § 54a des Versicherungsaufsichtsgesetzes
von Versicherungsunternehmen beliehen werden, wenn eine dem § 20 Abs. 1 Nr. 3 und 4
entsprechende Tilgung vereinbart wird.
(2) Auf einen der Hypothek im Range vorgehenden Erbbauzins ist die Vorschrift des § 19
Abs. 2 entsprechend anzuwenden.
3.
Landesrechtliche Vorschriften
§ 22
Die Landesgesetzgebung kann fuer die innerhalb ihres Geltungsbereichs belegenen
Grundstuecke
-6-
1. die Muendelsicherheit der Erbbaurechtshypotheken abweichend von den Vorschriften der
§§ 18 bis 20 regeln,
2. bestimmen, in welcher Weise festzustellen ist, ob die Voraussetzungen fuer die
Muendelsicherheit (§§ 19, 20) vorliegen.
IV.
Feuerversicherung. Zwangsversteigerung
1.
Feuerversicherung
§ 23
Ist das Bauwerk gegen Feuer versichert, so hat der Versicherer den
Grundstueckseigentuemer unverzueglich zu benachrichtigen, wenn ihm der Eintritt des
Versicherungsfalls angezeigt wird.
2.
Zwangsversteigerung
a)
des Erbbaurechts
§ 24
Bei einer Zwangsvollstreckung in das Erbbaurecht gilt auch der Grundstueckseigentuemer
als Beteiligter im Sinne des § 9 des Gesetzes ueber die Zwangsversteigerung und die
Zwangsverwaltung.
b)
des Grundstuecks
§ 25
Wird das Grundstueck zwangsweise versteigert, so bleibt das Erbbaurecht auch dann
bestehen, wenn es bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht beruecksichtigt ist.
V.
Beendigung, Erneuerung, Heimfall
1.
Beendigung
a)
Aufhebung
§ 26
-7-
Das Erbbaurecht kann nur mit Zustimmung des Grundstueckseigentuemers aufgehoben werden.
Die Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder dem Erbbauberechtigten gegenueber zu erklaeren;
sie ist unwiderruflich.
b)
Zeitablauf
§ 27
(1) Erlischt das Erbbaurecht durch Zeitablauf, so hat der Grundstueckseigentuemer dem
Erbbauberechtigten eine Entschaedigung fuer das Bauwerk zu leisten. Als Inhalt des
Erbbaurechts koennen Vereinbarungen ueber die Hoehe der Entschaedigung und die Art ihrer
Zahlung sowie ueber ihre Ausschliessung getroffen werden.
(2) Ist das Erbbaurecht zur Befriedigung des Wohnbeduerfnisses minderbemittelter
Bevoelkerungskreise bestellt, so muss die Entschaedigung mindestens zwei Drittel des
gemeinen Wertes betragen, den das Bauwerk bei Ablauf des Erbbaurechts hat. Auf eine
abweichende Vereinbarung kann sich der Grundstueckseigentuemer nicht berufen.
(3) Der Grundstueckseigentuemer kann seine Verpflichtung zur Zahlung der Entschaedigung
dadurch abwenden, dass er dem Erbbauberechtigten das Erbbaurecht vor dessen Ablauf fuer
die voraussichtliche Standdauer des Bauwerks verlaengert; lehnt der Erbbauberechtigte
die Verlaengerung ab, so erlischt der Anspruch auf Entschaedigung. Das Erbbaurecht kann
zur Abwendung der Entschaedigungspflicht wiederholt verlaengert werden.
(4) Vor Eintritt der Faelligkeit kann der Anspruch auf Entschaedigung nicht abgetreten
werden.
§ 28
Die Entschaedigungsforderung haftet auf dem Grundstueck an Stelle des Erbbaurechts und
mit dessen Rang.
§ 29
Ist das Erbbaurecht bei Ablauf der Zeit, fuer die es bestellt war, noch mit einer
Hypothek oder Grundschuld oder mit Rueckstaenden aus Rentenschulden oder Reallasten
belastet, so hat der Glaeubiger der Hypothek, Grund- oder Rentenschuld oder Reallast
an dem Entschaedigungsanspruch dieselben Rechte, die ihm im Falle des Erloeschens seines
Rechts durch Zwangsversteigerung an dem Erloes zustehen.
§ 30
(1) Erlischt das Erbbaurecht, so finden auf Miet- und Pachtvertraege, die der
Erbbauberechtigte abgeschlossen hat, die im Falle der Uebertragung des Eigentums
geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
(2) Erlischt das Erbbaurecht durch Zeitablauf, so ist der Grundstueckseigentuemer
berechtigt, das Miet- oder Pachtverhaeltnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist zu
kuendigen. Die Kuendigung kann nur fuer einen der beiden ersten Termine erfolgen, fuer die
sie zulaessig ist. Erlischt das Erbbaurecht vorzeitig, so kann der Grundstueckseigentuemer
das Kuendigungsrecht erst ausueben, wenn das Erbbaurecht auch durch Zeitablauf erloeschen
wuerde.
(3) Der Mieter oder Paechter kann den Grundstueckseigentuemer unter Bestimmung einer
angemessenen Frist zur Erklaerung darueber auffordern, ob er von dem Kuendigungsrecht
Gebrauch mache. Die Kuendigung kann nur bis zum Ablauf der Frist erfolgen.
2.
Erneuerung
-8-
§ 31
(1) Ist dem Erbbauberechtigten ein Vorrecht auf Erneuerung des Erbbaurechts eingeraeumt
(§ 2 Nr. 6), so kann er das Vorrecht ausueben, sobald der Eigentuemer mit einem Dritten
einen Vertrag ueber Bestellung eines Erbbaurechts an dem Grundstueck geschlossen hat.
Die Ausuebung des Vorrechts ist ausgeschlossen, wenn das fuer den Dritten zu bestellende
Erbbaurecht einem anderen wirtschaftlichen Zweck zu dienen bestimmt ist.
(2) Das Vorrecht erlischt drei Jahre nach Ablauf der Zeit, fuer die das Erbbaurecht
bestellt war.
(3) Die Vorschriften der §§ 464 bis 469, 472, 473 des Buergerlichen Gesetzbuches finden
entsprechende Anwendung.
(4) Dritten gegenueber hat das Vorrecht die Wirkung einer Vormerkung zur Sicherung
eines Anspruchs auf Einraeumung des Erbbaurechts. Die §§ 1099 bis 1102 des Buergerlichen
Gesetzbuchs gelten entsprechend. Wird das Erbbaurecht vor Ablauf der drei Jahre (Abs.
2) im Grundbuch geloescht, so ist zur Erhaltung des Vorrechts eine Vormerkung mit dem
bisherigen Rang des Erbbaurechts von Amts wegen einzutragen.
(5) Soweit im Falle des § 29 die Tilgung noch nicht erfolgt ist, hat der Glaeubiger bei
der Erneuerung an dem Erbbaurecht dieselben Rechte, die er zur Zeit des Ablaufs hatte.
Die Rechte an der Entschaedigungsforderung erloeschen.
3.
Heimfall
§ 32
(1) Macht der Grundstueckseigentuemer von seinem Heimfallanspruch Gebrauch, so hat er
dem Erbbauberechtigten eine angemessene Verguetung fuer das Erbbaurecht zu gewaehren. Als
Inhalt des Erbbaurechts koennen Vereinbarungen ueber die Hoehe dieser Verguetung und die
Art ihrer Zahlung sowie ihre Ausschliessung getroffen werden.
(2) Ist das Erbbaurecht zur Befriedigung des Wohnbeduerfnisses minderbemittelter
Bevoelkerungskreise bestellt, so darf die Zahlung einer angemessenen Verguetung fuer das
Erbbaurecht nicht ausgeschlossen werden. Auf eine abweichende Vereinbarung kann sich
der Grundstueckseigentuemer nicht berufen. Die Verguetung ist nicht angemessen, wenn
sie nicht mindestens zwei Drittel des gemeinen Wertes des Erbbaurechts zur Zeit der
Uebertragung betraegt.
§ 33
(1) Beim Heimfall des Erbbaurechts bleiben die Hypotheken, Grund- und Rentenschulden
und Reallasten bestehen, soweit sie nicht dem Erbbauberechtigten selbst zustehen.
Dasselbe gilt fuer die Vormerkung eines gesetzlichen Anspruchs auf Eintragung einer
Sicherungshypothek. Andere auf dem Erbbaurecht lastende Rechte erloeschen.
(2) Haftet bei einer Hypothek, die bestehen bleibt, der Erbbauberechtigte zugleich
persoenlich, so uebernimmt der Grundstueckseigentuemer die Schuld in Hoehe der Hypothek. Die
Vorschriften des § 416 des Buergerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung. Das
gleiche gilt, wenn bei einer bestehenbleibenden Grundschuld oder bei Rueckstaenden aus
Rentenschulden oder Reallasten der Erbbauberechtigte zugleich persoenlich haftet.
(3) Die Forderungen, die der Grundstueckseigentuemer nach Absatz 2 uebernimmt, werden auf
die Verguetung (§ 32) angerechnet.
4.
Bauwerk
-9-
§ 34
Der Erbbauberechtigte ist nicht berechtigt, beim Heimfall oder beim Erloeschen des
Erbbaurechts das Bauwerk wegzunehmen oder sich Bestandteile des Bauwerks anzueignen.
VI.
Schlussbestimmungen
§ 35
(1) Fuer nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Aenderung der Verordnung ueber das
Erbbaurecht vom 8. Januar 1974 (BGBl. I S. 41) am 23. Januar 1974 faellig werdende
Erbbauzinsen ist § 9a auch bei Vereinbarungen des dort bezeichneten Inhalts anzuwenden,
die vor dem 23. Januar 1974 geschlossen worden sind.
(2) Ist der Erbbauzins auf Grund einer Vereinbarung nach Absatz 1 vor dem 23. Januar
1974 erhoeht worden, so behaelt es hierbei sein Bewenden. Der Erbbauberechtigte kann
jedoch fuer die Zukunft eine bei entsprechender Anwendung der in Absatz 1 genannten
Vorschrift gerechtfertigte Herabsetzung dann verlangen, wenn das Bestehenbleiben der
Erhoehung fuer ihn angesichts der Umstaende des Einzelfalles eine besondere Haerte waere.
§ 36
(weggefallen)
§ 37
-
§ 38
Fuer ein Erbbaurecht, mit dem ein Grundstueck zur Zeit des Inkrafttretens dieser
Verordnung belastet ist, bleiben die bisherigen Gesetze massgebend.
§ 39
Erwirbt ein Erbbauberechtigter auf Grund eines Vorkaufsrechts oder einer
Kaufberechtigung im Sinne des § 2 Nr. 7 das mit dem Erbbaurecht belastete Grundstueck
oder wird ein bestehendes Erbbaurecht erneuert, sind die Kosten und sonstigen Abgaben
nicht noch einmal zu erheben, die schon bei Begruendung des Erbbaurechts entrichtet
worden sind.
Schlussformel
Die Reichsregierung
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