Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
(ErbStG)
ErbStG
vom 17.04.1974
"Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
27. Februar 1997 (BGBl. I S. 378), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24.
Dezember 2008 (BGBl. I S. 3018) geaendert worden ist"
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 27.2.1997 I 378;
zuletzt geaendert durch Art. 1 G v. 24.12.2008 I 3018
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 29.8.1980 Zur Anwendung vgl. § 37 Zur Anwendung vgl. Art. 3 G v
Das G wurde als Artikel 1 G 611-8-2-1 v. 17.4.1974 I 933 (ErbStRG) vom Bundestag mit
Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 10 § 2 dieses G am 1.1.1974 in
Kraft getreten.
Inhaltsuebersicht
Abschnitt 1
Steuerpflicht
§ 1 Steuerpflichtige Vorgaenge
§ 2 Persoenliche Steuerpflicht
§ 3 Erwerb von Todes wegen
§ 4 Fortgesetzte Guetergemeinschaft
§ 5 Zugewinngemeinschaft
§ 6 Vor- und Nacherbschaft
§ 7 Schenkungen unter Lebenden
§ 8 Zweckzuwendungen
§ 9 Entstehung der Steuer
Abschnitt 2
Wertermittlung
§ 10 Steuerpflichtiger Erwerb
§ 11 Bewertungsstichtag
§ 12 Bewertung
§ 13 Steuerbefreiungen
§ 13a Steuerbefreiung fuer Betriebsvermoegen, Betriebe der Land- und
Forstwirtschaft und Anteile an Kapitalgesellschaften
§ 13b Beguenstigtes Vermoegen
§ 13c Steuerbefreiung fuer zu Wohnzwecken vermietete Grundstuecke
Abschnitt 3
Berechnung der Steuer
§ 14 Beruecksichtigung frueherer Erwerbe
§ 15 Steuerklassen
§ 16 Freibetraege
§ 17 Besonderer Versorgungsfreibetrag
§ 18 Mitgliederbeitraege
§ 19 Steuersaetze
§ 19a Tarifbegrenzung beim Erwerb von Betriebsvermoegen, von Betrieben der Land-
und Forstwirtschaft und von Anteilen an Kapitalgesellschaften
Abschnitt 4
Steuerfestsetzung und Erhebung
§ 20 Steuerschuldner
§ 21 Anrechnung auslaendischer Erbschaftsteuer
-1-
§ 22 Kleinbetragsgrenze
§ 23 Besteuerung von Renten, Nutzungen und Leistungen
§ 24 Verrentung der Steuerschuld in den Faellen des § 1 Abs. 1 Nr. 4
§ 25 (weggefallen)
§ 26 Ermaessigung der Steuer bei Aufhebung einer Familienstiftung oder Aufloesung
eines Vereins
§ 27 Mehrfacher Erwerb desselben Vermoegens
§ 28 Stundung
§ 29 Erloeschen der Steuer in besonderen Faellen
§ 30 Anzeige des Erwerbs
§ 31 Steuererklaerung
§ 32 Bekanntgabe des Steuerbescheides an Vertreter
§ 33 Anzeigepflicht der Vermoegensverwahrer, Vermoegensverwalter und
Versicherungsunternehmen
§ 34 Anzeigepflicht der Gerichte, Behoerden, Beamten und Notare
§ 35 Oertliche Zustaendigkeit
Abschnitt 5
Ermaechtigungs- und Schlussvorschriften
§ 36 Ermaechtigungen
§ 37 Anwendung des Gesetzes
§ 37a Sondervorschriften aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands
§ 38 (weggefallen)
§ 39 (weggefallen)
Abschnitt 1
Steuerpflicht
§ 1 Steuerpflichtige Vorgaenge
(1) Der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) unterliegen
1. der Erwerb von Todes wegen;
2. die Schenkungen unter Lebenden;
3. die Zweckzuwendungen;
4. das Vermoegen einer Stiftung, sofern sie wesentlich im Interesse einer Familie oder
bestimmter Familien errichtet ist, und eines Vereins, dessen Zweck wesentlich im
Interesse einer Familie oder bestimmter Familien auf die Bindung von Vermoegen
gerichtet ist, in Zeitabstaenden von je 30 Jahren seit dem in § 9 Abs. 1 Nr. 4
bestimmten Zeitpunkt.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes ueber
die Erwerbe von Todes wegen auch fuer Schenkungen und Zweckzuwendungen, die Vorschriften
ueber Schenkungen auch fuer Zweckzuwendungen unter Lebenden.
Fussnote
§ 1 Abs. 1 Nr. 4: Mit GG vereinbar, soweit Stiftungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 4
ErbStG betroffen sind, BVerfGE v. 8.3.1983 I 525 - 2 BvL 27/81 -
§ 2 Persoenliche Steuerpflicht
(1) Die Steuerpflicht tritt ein
1. in den Faellen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes,
der Schenker zur Zeit der Ausfuehrung der Schenkung oder der Erwerber zur Zeit der
Entstehung der Steuer (§ 9) ein Inlaender ist, fuer den gesamten Vermoegensanfall. Als
Inlaender gelten
a) natuerliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewoehnlichen
Aufenthalt haben,
-2-
b) deutsche Staatsangehoerige, die sich nicht laenger als fuenf Jahre dauernd im
Ausland aufgehalten haben, ohne im Inland einen Wohnsitz zu haben,
c) unabhaengig von der Fuenfjahresfrist nach Buchstabe b deutsche Staatsangehoerige,
die
aa) im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewoehnlichen Aufenthalt haben und
bb) zu einer inlaendischen juristischen Person des oeffentlichen Rechts in
einem Dienstverhaeltnis stehen und dafuer Arbeitslohn aus einer inlaendischen
oeffentlichen Kasse beziehen,
sowie zu ihrem Haushalt gehoerende Angehoerige, die die deutsche
Staatsangehoerigkeit besitzen. Dies gilt nur fuer Personen, deren Nachlass
oder Erwerb in dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz oder ihren gewoehnlichen
Aufenthalt haben, lediglich in einem der Steuerpflicht nach Nummer 3 aehnlichen
Umfang zu einer Nachlass- oder Erbanfallsteuer herangezogen wird,
d) Koerperschaften, Personenvereinigungen und Vermoegensmassen, die ihre
Geschaeftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben;
2. in den Faellen des § 1 Abs. 1 Nr. 4, wenn die Stiftung oder der Verein die
Geschaeftsleitung oder den Sitz im Inland hat;
3. in allen anderen Faellen fuer den Vermoegensanfall, der in Inlandsvermoegen im Sinne
des § 121 des Bewertungsgesetzes besteht. Bei Inlandsvermoegen im Sinne des §
121 Nr. 4 des Bewertungsgesetzes ist es ausreichend, wenn der Erblasser zur Zeit
seines Todes oder der Schenker zur Zeit der Ausfuehrung der Schenkung entsprechend
der Vorschrift am Grund- oder Stammkapital der inlaendischen Kapitalgesellschaft
beteiligt ist. Wird nur ein Teil einer solchen Beteiligung durch Schenkung
zugewendet, gelten die weiteren Erwerbe aus der Beteiligung, soweit die
Voraussetzungen des § 14 erfuellt sind, auch dann als Erwerb von Inlandsvermoegen,
wenn im Zeitpunkt ihres Erwerbs die Beteiligung des Erblassers oder Schenkers
weniger als ein Zehntel des Grund- oder Stammkapitals der Gesellschaft betraegt.
(2) Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehoert auch der der Bundesrepublik Deutschland
zustehende Anteil am Festlandsockel, soweit dort Naturschaetze des Meeresgrundes und des
Meeresuntergrundes erforscht oder ausgebeutet werden.
§ 3 Erwerb von Todes wegen
(1) Als Erwerb von Todes wegen gilt
1. der Erwerb durch Erbanfall (§ 1922 des Buergerlichen Gesetzbuchs), durch Vermaechtnis
(§§ 2147 ff. des Buergerlichen Gesetzbuchs) oder auf Grund eines geltend gemachten
Pflichtteilsanspruchs (§§ 2303 ff. des Buergerlichen Gesetzbuchs);
2. der Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall (§ 2301 des Buergerlichen Gesetzbuchs).
Als Schenkung auf den Todesfall gilt auch der auf dem Ausscheiden eines
Gesellschafters beruhende Uebergang des Anteils oder des Teils eines Anteils eines
Gesellschafters einer Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft bei dessen
Tod auf die anderen Gesellschafter oder die Gesellschaft, soweit der Wert, der
sich fuer seinen Anteil zur Zeit seines Todes nach § 12 ergibt, Abfindungsansprueche
Dritter uebersteigt. Wird auf Grund einer Regelung im Gesellschaftsvertrag einer
Gesellschaft mit beschraenkter Haftung der Geschaeftsanteil eines Gesellschafters
bei dessen Tod eingezogen und uebersteigt der sich nach § 12 ergebende Wert seines
Anteils zur Zeit seines Todes Abfindungsansprueche Dritter, gilt die insoweit
bewirkte Werterhoehung der Geschaeftsanteile der verbleibenden Gesellschafter als
Schenkung auf den Todesfall;
3. die sonstigen Erwerbe, auf die die fuer Vermaechtnisse geltenden Vorschriften des
buergerlichen Rechts Anwendung finden;
4. jeder Vermoegensvorteil, der auf Grund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrags
bei dessen Tode von einem Dritten unmittelbar erworben wird.
(2) Als vom Erblasser zugewendet gilt auch
-3-
1. der Uebergang von Vermoegen auf eine vom Erblasser angeordnete Stiftung. Dem steht
gleich die vom Erblasser angeordnete Bildung oder Ausstattung einer Vermoegensmasse
auslaendischen Rechts, deren Zweck auf die Bindung von Vermoegen gerichtet ist;
2. was jemand infolge Vollziehung einer vom Erblasser angeordneten Auflage oder
infolge Erfuellung einer vom Erblasser gesetzten Bedingung erwirbt, es sei denn, dass
eine einheitliche Zweckzuwendung vorliegt;
3. was jemand dadurch erlangt, dass bei Genehmigung einer Zuwendung des Erblassers
Leistungen an andere Personen angeordnet oder zur Erlangung der Genehmigung
freiwillig uebernommen werden;
4. was als Abfindung fuer einen Verzicht auf den entstandenen Pflichtteilsanspruch
oder fuer die Ausschlagung einer Erbschaft, eines Erbersatzanspruchs oder eines
Vermaechtnisses oder fuer die Zurueckweisung eines Rechts aus einem Vertrag des
Erblassers zugunsten Dritter auf den Todesfall oder anstelle eines anderen in
Absatz 1 genannten Erwerbs gewaehrt wird;
5. was als Abfindung fuer ein aufschiebend bedingtes, betagtes oder befristetes
Vermaechtnis, fuer das die Ausschlagungsfrist abgelaufen ist, vor dem Zeitpunkt des
Eintritts der Bedingung oder des Ereignisses gewaehrt wird;
6. was als Entgelt fuer die Uebertragung der Anwartschaft eines Nacherben gewaehrt wird;
7. was der Vertragserbe oder der Schlusserbe eines gemeinschaftlichen Testaments oder
der Vermaechtnisnehmer wegen beeintraechtigender Schenkungen des Erblassers (§§ 2287,
2288 Abs. 2 des Buergerlichen Gesetzbuchs) von dem Beschenkten nach den Vorschriften
ueber die ungerechtfertigte Bereicherung erlangt.
§ 4 Fortgesetzte Guetergemeinschaft
(1) Wird die Guetergemeinschaft beim Tod eines Ehegatten oder beim Tod eines
Lebenspartners fortgesetzt (§§ 1483 ff. des Buergerlichen Gesetzbuchs), wird dessen
Anteil am Gesamtgut so behandelt, als waere er ausschliesslich den anteilsberechtigten
Abkoemmlingen angefallen.
(2) Beim Tode eines anteilsberechtigten Abkoemmlings gehoert dessen Anteil am Gesamtgut
zu seinem Nachlass. Als Erwerber des Anteils gelten diejenigen, denen der Anteil nach §
1490 Satz 2 und 3 des Buergerlichen Gesetzbuchs zufaellt.
§ 5 Zugewinngemeinschaft
(1) Wird der Gueterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 des Buergerlichen Gesetzbuchs,
§ 6 des Lebenspartnerschaftsgesetzes) durch den Tod eines Ehegatten oder den Tod eines
Lebenspartners beendet und der Zugewinn nicht nach § 1371 Abs. 2 des Buergerlichen
Gesetzbuchs ausgeglichen, gilt beim ueberlebenden Ehegatten oder beim ueberlebenden
Lebenspartner der Betrag, den er nach Massgabe des § 1371 Abs. 2 des Buergerlichen
Gesetzbuchs als Ausgleichsforderung geltend machen koennte, nicht als Erwerb im
Sinne des § 3. Bei der Berechnung dieses Betrags bleiben von den Vorschriften der
§§ 1373 bis 1383 und 1390 des Buergerlichen Gesetzbuchs abweichende gueterrechtliche
Vereinbarungen unberuecksichtigt. Die Vermutung des § 1377 Abs. 3 des Buergerlichen
Gesetzbuchs findet keine Anwendung. Wird der Gueterstand der Zugewinngemeinschaft
durch Ehevertrag oder Lebenspartnerschaftsvertrag vereinbart, gilt als Zeitpunkt des
Eintritts des Gueterstandes (§ 1374 Abs. 1 des Buergerlichen Gesetzbuchs) der Tag des
Vertragsabschlusses. Soweit das Endvermoegen des Erblassers bei der Ermittlung des
als Ausgleichsforderung steuerfreien Betrags mit einem hoeheren Wert als dem nach
den steuerlichen Bewertungsgrundsaetzen massgebenden Wert angesetzt worden ist, gilt
hoechstens der dem Steuerwert des Endvermoegens entsprechende Betrag nicht als Erwerb im
Sinne des § 3.
(2) Wird der Gueterstand der Zugewinngemeinschaft in anderer Weise als durch den Tod
eines Ehegatten oder eines Lebenspartners beendet oder wird der Zugewinn nach § 1371
Abs. 2 des Buergerlichen Gesetzbuchs ausgeglichen, gehoert die Ausgleichsforderung (§
1378 des Buergerlichen Gesetzbuchs) nicht zum Erwerb im Sinne der §§ 3 und 7.
Fussnote
-4-
§ 5 Abs. 1 F. 1993-12-21: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 37 Abs. 10 F. ab 1993-12-21
§ 6 Vor- und Nacherbschaft
(1) Der Vorerbe gilt als Erbe.
(2) Bei Eintritt der Nacherbfolge haben diejenigen, auf die das Vermoegen uebergeht, den
Erwerb als vom Vorerben stammend zu versteuern. Auf Antrag ist der Versteuerung das
Verhaeltnis des Nacherben zum Erblasser zugrunde zu legen. Geht in diesem Fall auch
eigenes Vermoegen des Vorerben auf den Nacherben ueber, sind beide Vermoegensanfaelle
hinsichtlich der Steuerklasse getrennt zu behandeln. Fuer das eigene Vermoegen des
Vorerben kann ein Freibetrag jedoch nur gewaehrt werden, soweit der Freibetrag fuer das
der Nacherbfolge unterliegende Vermoegen nicht verbraucht ist. Die Steuer ist fuer jeden
Erwerb jeweils nach dem Steuersatz zu erheben, der fuer den gesamten Erwerb gelten
wuerde.
(3) Tritt die Nacherbfolge nicht durch den Tod des Vorerben ein, gilt die Vorerbfolge
als aufloesend bedingter, die Nacherbfolge als aufschiebend bedingter Anfall. In
diesem Fall ist dem Nacherben die vom Vorerben entrichtete Steuer abzueglich desjenigen
Steuerbetrags anzurechnen, welcher der tatsaechlichen Bereicherung des Vorerben
entspricht.
(4) Nachvermaechtnisse und beim Tod des Beschwerten faellige Vermaechtnisse oder Auflagen
stehen den Nacherbschaften gleich.
§ 7 Schenkungen unter Lebenden
(1) Als Schenkungen unter Lebenden gelten
1. jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten
des Zuwendenden bereichert wird;
2. was infolge Vollziehung einer von dem Schenker angeordneten Auflage oder infolge
Erfuellung einer einem Rechtsgeschaeft unter Lebenden beigefuegten Bedingung ohne
entsprechende Gegenleistung erlangt wird, es sei denn, dass eine einheitliche
Zweckzuwendung vorliegt;
3. was jemand dadurch erlangt, dass bei Genehmigung einer Schenkung Leistungen
an andere Personen angeordnet oder zur Erlangung der Genehmigung freiwillig
uebernommen werden;
4. die Bereicherung, die ein Ehegatte oder ein Lebenspartner bei Vereinbarung der
Guetergemeinschaft (§ 1415 des Buergerlichen Gesetzbuchs) erfaehrt;
5. was als Abfindung fuer einen Erbverzicht (§§ 2346 und 2352 des Buergerlichen
Gesetzbuchs) gewaehrt wird;
6. (weggefallen)
7. was ein Vorerbe dem Nacherben mit Ruecksicht auf die angeordnete Nacherbschaft vor
ihrem Eintritt herausgibt;
8. der Uebergang von Vermoegen auf Grund eines Stiftungsgeschaefts unter Lebenden.
Dem steht gleich die Bildung oder Ausstattung einer Vermoegensmasse auslaendischen
Rechts, deren Zweck auf die Bindung von Vermoegen gerichtet ist;
9. was bei Aufhebung einer Stiftung oder bei Aufloesung eines Vereins, dessen Zweck
auf die Bindung von Vermoegen gerichtet ist, erworben wird. Dem steht gleich der
Erwerb bei Aufloesung einer Vermoegensmasse auslaendischen Rechts, deren Zweck auf
die Bindung von Vermoegen gerichtet ist, sowie der Erwerb durch Zwischenberechtigte
waehrend des Bestehens der Vermoegensmasse. Wie eine Aufloesung wird auch der
Formwechsel eines rechtsfaehigen Vereins, dessen Zweck wesentlich im Interesse
einer Familie oder bestimmter Familien auf die Bindung von Vermoegen gerichtet ist,
in eine Kapitalgesellschaft behandelt;
10. was als Abfindung fuer aufschiebend bedingt, betagt oder befristet erworbene
Ansprueche, soweit es sich nicht um einen Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 5 handelt, vor
dem Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung oder des Ereignisses gewaehrt wird.
-5-
(2) Im Fall des Absatzes 1 Nr. 7 ist der Versteuerung auf Antrag das Verhaeltnis des
Nacherben zum Erblasser zugrunde zu legen. § 6 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(3) Gegenleistungen, die nicht in Geld veranschlagt werden koennen, werden bei der
Feststellung, ob eine Bereicherung vorliegt, nicht beruecksichtigt.
(4) Die Steuerpflicht einer Schenkung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass sie zur
Belohnung oder unter einer Auflage gemacht oder in die Form eines laestigen Vertrags
gekleidet wird.
(5) Ist Gegenstand der Schenkung eine Beteiligung an einer Personengesellschaft, in
deren Gesellschaftsvertrag bestimmt ist, dass der neue Gesellschafter bei Aufloesung
der Gesellschaft oder im Fall eines vorherigen Ausscheidens nur den Buchwert seines
Kapitalanteils erhaelt, werden diese Bestimmungen bei der Feststellung der Bereicherung
nicht beruecksichtigt. Soweit die Bereicherung den Buchwert des Kapitalanteils
uebersteigt, gilt sie als aufloesend bedingt erworben.
(6) Wird eine Beteiligung an einer Personengesellschaft mit einer Gewinnbeteiligung
ausgestattet, die insbesondere der Kapitaleinlage, der Arbeits- oder der sonstigen
Leistung des Gesellschafters fuer die Gesellschaft nicht entspricht oder die
einem fremden Dritten ueblicherweise nicht eingeraeumt wuerde, gilt das Uebermass an
Gewinnbeteiligung als selbstaendige Schenkung, die mit dem Kapitalwert anzusetzen ist.
(7) Als Schenkung gilt auch der auf dem Ausscheiden eines Gesellschafters beruhende
Uebergang des Anteils oder des Teils eines Anteils eines Gesellschafters einer
Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft auf die anderen Gesellschafter oder die
Gesellschaft, soweit der Wert, der sich fuer seinen Anteil zur Zeit seines Ausscheidens
nach § 12 ergibt, den Abfindungsanspruch uebersteigt. Wird auf Grund einer Regelung im
Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft mit beschraenkter Haftung der Geschaeftsanteil
eines Gesellschafters bei dessen Ausscheiden eingezogen und uebersteigt der sich nach §
12 ergebende Wert seines Anteils zur Zeit seines Ausscheidens den Abfindungsanspruch,
gilt die insoweit bewirkte Werterhoehung der Anteile der verbleibenden Gesellschafter
als Schenkung des ausgeschiedenen Gesellschafters. Bei Uebertragungen im Sinne des § 10
Abs. 10 gelten die Saetze 1 und 2 sinngemaess.
§ 8 Zweckzuwendungen
Zweckzuwendungen sind Zuwendungen von Todes wegen oder freigebige Zuwendungen unter
Lebenden, die mit der Auflage verbunden sind, zugunsten eines bestimmten Zwecks
verwendet zu werden, oder die von der Verwendung zugunsten eines bestimmten Zwecks
abhaengig sind, soweit hierdurch die Bereicherung des Erwerbers gemindert wird.
§ 9 Entstehung der Steuer
(1) Die Steuer entsteht
1. bei Erwerben von Todes wegen mit dem Tode des Erblassers, jedoch
a) fuer den Erwerb des unter einer aufschiebenden Bedingung, unter einer Betagung
oder Befristung Bedachten sowie fuer zu einem Erwerb gehoerende aufschiebend
bedingte, betagte oder befristete Ansprueche mit dem Zeitpunkt des Eintritts der
Bedingung oder des Ereignisses,
b) fuer den Erwerb eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs mit dem Zeitpunkt
der Geltendmachung,
c) im Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 mit dem Zeitpunkt der Anerkennung der
Stiftung als rechtsfaehig und im Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 mit dem
Zeitpunkt der Bildung oder Ausstattung der Vermoegensmasse,
d) in den Faellen des § 3 Abs. 2 Nr. 2 mit dem Zeitpunkt der Vollziehung der Auflage
oder der Erfuellung der Bedingung,
e) in den Faellen des § 3 Abs. 2 Nr. 3 mit dem Zeitpunkt der Genehmigung,
f) in den Faellen des § 3 Abs. 2 Nr. 4 mit dem Zeitpunkt des Verzichts oder der
Ausschlagung,
-6-
g) im Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 5 mit dem Zeitpunkt der Vereinbarung ueber die
Abfindung,
h) fuer den Erwerb des Nacherben mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Nacherbfolge,
i) im Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 6 mit dem Zeitpunkt der Uebertragung der Anwartschaft,
j) im Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 7 mit dem Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs;
2. bei Schenkungen unter Lebenden mit dem Zeitpunkt der Ausfuehrung der Zuwendung;
3. bei Zweckzuwendungen mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Verpflichtung des
Beschwerten;
4. in den Faellen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 in Zeitabstaenden von je 30 Jahren seit dem
Zeitpunkt des ersten Uebergangs von Vermoegen auf die Stiftung oder auf den Verein.
Faellt bei Stiftungen oder Vereinen der Zeitpunkt des ersten Uebergangs von Vermoegen
auf den 1. Januar 1954 oder auf einen frueheren Zeitpunkt, entsteht die Steuer
erstmals am 1. Januar 1984. Bei Stiftungen und Vereinen, bei denen die Steuer
erstmals am 1. Januar 1984 entsteht, richtet sich der Zeitraum von 30 Jahren nach
diesem Zeitpunkt.
(2) In den Faellen der Aussetzung der Versteuerung nach § 25 Abs. 1 Buchstabe a gilt die
Steuer fuer den Erwerb des belasteten Vermoegens als mit dem Zeitpunkt des Erloeschens der
Belastung entstanden.
Fussnote
§ 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2: Mit GG vereinbar, soweit Stiftungen im Sinne von § 1 Abs. 1
Nr. 4 ErbStG betroffen sind, BVerfGE v. 8.3.1983 I 525 - 2 BvL 27/81 -
Abschnitt 2
Wertermittlung
§ 10 Steuerpflichtiger Erwerb
(1) Als steuerpflichtiger Erwerb gilt die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie
nicht steuerfrei ist (§§ 5, 13, 13a, 13c, 16, 17 und 18). In den Faellen des § 3
gilt unbeschadet Absatz 10 als Bereicherung der Betrag, der sich ergibt, wenn von
dem nach § 12 zu ermittelnden Wert des gesamten Vermoegensanfalls, soweit er der
Besteuerung nach diesem Gesetz unterliegt, die nach den Absaetzen 3 bis 9 abzugsfaehigen
Nachlassverbindlichkeiten mit ihrem nach § 12 zu ermittelnden Wert abgezogen
werden. Steuererstattungsansprueche des Erblassers sind zu beruecksichtigen, wenn
sie rechtlich entstanden sind (§ 37 Abs. 2 der Abgabenordnung). Der unmittelbare
oder mittelbare Erwerb einer Beteiligung an einer Personengesellschaft oder einer
anderen Gesamthandsgemeinschaft, die nicht unter § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des
Bewertungsgesetzes faellt, gilt als Erwerb der anteiligen Wirtschaftsgueter; die
dabei uebergehenden Schulden und Lasten der Gesellschaft sind bei der Ermittlung der
Bereicherung des Erwerbers wie eine Gegenleistung zu behandeln. Bei der Zweckzuwendung
tritt an die Stelle des Vermoegensanfalls die Verpflichtung des Beschwerten. Der
steuerpflichtige Erwerb wird auf volle 100 Euro nach unten abgerundet. In den Faellen
des § 1 Abs. 1 Nr. 4 tritt an die Stelle des Vermoegensanfalls das Vermoegen der Stiftung
oder des Vereins.
(2) Hat der Erblasser die Entrichtung der von dem Erwerber geschuldeten Steuer
einem anderen auferlegt oder hat der Schenker die Entrichtung der vom Beschenkten
geschuldeten Steuer selbst uebernommen oder einem anderen auferlegt, gilt als Erwerb der
Betrag, der sich bei einer Zusammenrechnung des Erwerbs nach Absatz 1 mit der aus ihm
errechneten Steuer ergibt.
(3) Die infolge des Anfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von
Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhaeltnisse gelten als nicht erloschen.
(4) Die Anwartschaft eines Nacherben gehoert nicht zu seinem Nachlass.
-7-
(5) Von dem Erwerb sind, soweit sich nicht aus den Absaetzen 6 bis 9 etwas anderes
ergibt, als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfaehig
1. die vom Erblasser herruehrenden Schulden, soweit sie nicht mit einem zum Erwerb
gehoerenden Gewerbebetrieb, Anteil an einem Gewerbebetrieb, Betrieb der Land-
und Forstwirtschaft oder Anteil an einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft
in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen und bereits bei der Bewertung der
wirtschaftlichen Einheit beruecksichtigt worden sind;
2. Verbindlichkeiten aus Vermaechtnissen, Auflagen und geltend gemachten Pflichtteilen
und Erbersatzanspruechen;
3. die Kosten der Bestattung des Erblassers, die Kosten fuer ein angemessenes
Grabdenkmal, die Kosten fuer die uebliche Grabpflege mit ihrem Kapitalwert fuer eine
unbestimmte Dauer sowie die Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang
mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung
des Erwerbs entstehen. Fuer diese Kosten wird insgesamt ein Betrag von 10 300
Euro ohne Nachweis abgezogen. Kosten fuer die Verwaltung des Nachlasses sind nicht
abzugsfaehig.
(6) Nicht abzugsfaehig sind Schulden und Lasten, soweit sie in wirtschaftlichem
Zusammenhang mit Vermoegensgegenstaenden stehen, die nicht der Besteuerung nach diesem
Gesetz unterliegen. Beschraenkt sich die Besteuerung auf einzelne Vermoegensgegenstaende
(§ 2 Abs. 1 Nr. 3, § 19 Abs. 2), so sind nur die damit in wirtschaftlichem Zusammenhang
stehenden Schulden und Lasten abzugsfaehig. Schulden und Lasten, die mit teilweise
befreiten Vermoegensgegenstaenden in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, sind nur
mit dem Betrag abzugsfaehig, der dem steuerpflichtigen Teil entspricht. Schulden und
Lasten, die mit nach § 13a befreitem Vermoegen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen,
sind nur mit dem Betrag abzugsfaehig, der dem Verhaeltnis des nach Anwendung des § 13a
anzusetzenden Werts dieses Vermoegens zu dem Wert vor Anwendung des § 13a entspricht.
Schulden und Lasten, die mit nach § 13c befreitem Vermoegen in wirtschaftlichem
Zusammenhang stehen, sind nur mit dem Betrag abzugsfaehig, der dem Verhaeltnis des nach
Anwendung des § 13c anzusetzenden Werts dieses Vermoegens zu dem Wert vor Anwendung
des § 13c entspricht. Haben sich Nutzungsrechte als Grundstuecksbelastungen bei der
Ermittlung des gemeinen Werts einer wirtschaftlichen Einheit des Grundbesitzes
ausgewirkt, ist deren Abzug bei der Erbschaftsteuer ausgeschlossen.
(7) In den Faellen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 sind Leistungen an die nach der Stiftungsurkunde
oder nach der Vereinssatzung Berechtigten nicht abzugsfaehig.
(8) Die von dem Erwerber zu entrichtende eigene Erbschaftsteuer ist nicht abzugsfaehig.
(9) Auflagen, die dem Beschwerten selbst zugute kommen, sind nicht abzugsfaehig.
(10) Uebertraegt ein Erbe ein auf ihn von Todes wegen uebergegangenes Mitgliedschaftsrecht
an einer Personengesellschaft unverzueglich nach dessen Erwerb auf Grund einer im
Zeitpunkt des Todes des Erblassers bestehenden Regelung im Gesellschaftsvertrag an
die Mitgesellschafter und ist der Wert, der sich fuer seinen Anteil zur Zeit des Todes
des Erblassers nach § 12 ergibt, hoeher als der gesellschaftsvertraglich festgelegte
Abfindungsanspruch, so gehoert nur der Abfindungsanspruch zum Vermoegensanfall im
Sinne des Absatzes 1 Satz 2. Uebertraegt ein Erbe einen auf ihn von Todes wegen
uebergegangenen Geschaeftsanteil an einer Gesellschaft mit beschraenkter Haftung
unverzueglich nach dessen Erwerb auf Grund einer im Zeitpunkt des Todes des Erblassers
bestehenden Regelung im Gesellschaftsvertrag an die Mitgesellschafter oder wird der
Geschaeftsanteil auf Grund einer im Zeitpunkt des Todes des Erblassers bestehenden
Regelung im Gesellschaftsvertrag von der Gesellschaft eingezogen und ist der Wert,
der sich fuer seinen Anteil zur Zeit des Todes des Erblassers nach § 12 ergibt, hoeher
als der gesellschaftsvertraglich festgelegte Abfindungsanspruch, so gehoert nur der
Abfindungsanspruch zum Vermoegensanfall im Sinne des Absatzes 1 Satz 2.
§ 11 Bewertungsstichtag
Fuer die Wertermittlung ist, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, der
Zeitpunkt der Entstehung der Steuer massgebend.
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§ 12 Bewertung
(1) Die Bewertung richtet sich, soweit nicht in den Absaetzen 2 bis 7 etwas anderes
bestimmt ist, nach den Vorschriften des Ersten Teils des Bewertungsgesetzes (Allgemeine
Bewertungsvorschriften) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I
S. 230), zuletzt geaendert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I
S. 3018), in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Anteile an Kapitalgesellschaften, fuer die ein Wert nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
des Bewertungsgesetzes festzustellen ist, sind mit dem auf den Bewertungsstichtag (§
11) festgestellten Wert anzusetzen.
(3) Grundbesitz (§ 19 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes) ist mit dem nach § 151 Abs. 1 Satz
1 Nr. 1 des Bewertungsgesetzes auf den Bewertungsstichtag (§ 11) festgestellten Wert
anzusetzen.
(4) Bodenschaetze, die nicht zum Betriebsvermoegen gehoeren, werden angesetzt, wenn fuer
sie Absetzungen fuer Substanzverringerung bei der Einkunftsermittlung vorzunehmen sind;
sie werden mit ihren ertragsteuerlichen Werten angesetzt.
(5) Inlaendisches Betriebsvermoegen, fuer das ein Wert nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des
Bewertungsgesetzes festzustellen ist, ist mit dem auf den Bewertungsstichtag (§ 11)
festgestellten Wert anzusetzen.
(6) Gehoert zum Erwerb ein Anteil an Wirtschaftsguetern und Schulden, fuer die ein Wert
nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Bewertungsgesetzes festzustellen ist, ist der darauf
entfallende Teilbetrag des auf den Bewertungsstichtag (§ 11) festgestellten Werts
anzusetzen.
(7) Auslaendischer Grundbesitz und auslaendisches Betriebsvermoegen werden nach § 31 des
Bewertungsgesetzes bewertet.
§ 13 Steuerbefreiungen
(1) Steuerfrei bleiben
1. a) Hausrat einschliesslich Waesche und Kleidungsstuecke beim Erwerb durch Personen
der Steuerklasse I, soweit der Wert insgesamt 41 000 Euro nicht uebersteigt,
b) andere bewegliche koerperliche Gegenstaende, die nicht nach Nummer 2 befreit
sind, beim Erwerb durch Personen der Steuerklasse I, soweit der Wert insgesamt
12 000 Euro nicht uebersteigt,
c) Hausrat einschliesslich Waesche und Kleidungsstuecke und andere bewegliche
koerperliche Gegenstaende, die nicht nach Nummer 2 befreit sind, beim Erwerb
durch Personen der Steuerklassen II und III, soweit der Wert insgesamt 12 000
Euro nicht uebersteigt.
Beim Erwerb durch einen Lebenspartner ist anstelle der Befreiung nach Satz 1
Buchstabe c die Befreiung nach Satz 1 Buchstabe a und b anzuwenden. Die Befreiung
gilt nicht fuer Gegenstaende, die zum land- und forstwirtschaftlichen Vermoegen, zum
Grundvermoegen oder zum Betriebsvermoegen gehoeren, fuer Zahlungsmittel, Wertpapiere,
Muenzen, Edelmetalle, Edelsteine und Perlen;
2. Grundbesitz oder Teile von Grundbesitz, Kunstgegenstaende, Kunstsammlungen,
wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken und Archive
a) mit 60 Prozent ihres Werts, jedoch Grundbesitz und Teile von Grundbesitz mit
85 Prozent ihres Werts, wenn die Erhaltung dieser Gegenstaende wegen ihrer
Bedeutung fuer Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im oeffentlichen Interesse
liegt, die jaehrlichen Kosten in der Regel die erzielten Einnahmen uebersteigen
und die Gegenstaende in einem den Verhaeltnissen entsprechenden Umfang den
Zwecken der Forschung oder der Volksbildung nutzbar gemacht sind oder werden,
b) in vollem Umfang, wenn die Voraussetzungen des Buchstabens a erfuellt sind und
ferner
-9-
aa) der Steuerpflichtige bereit ist, die Gegenstaende den geltenden
Bestimmungen der Denkmalspflege zu unterstellen,
bb) die Gegenstaende sich seit mindestens 20 Jahren im Besitz der Familie
befinden oder in dem Verzeichnis national wertvollen Kulturguts oder
national wertvoller Archive nach dem Gesetz zum Schutz deutschen
Kulturgutes gegen Abwanderung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8.
Juli 1999 (BGBl. I S. 1754), zuletzt geaendert durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 18. Mai 2007 (BGBl. I S. 757, 2547), in der jeweils geltenden Fassung
eingetragen sind.
Die Steuerbefreiung faellt mit Wirkung fuer die Vergangenheit weg, wenn die
Gegenstaende innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb veraeussert werden oder die
Voraussetzungen fuer die Steuerbefreiung innerhalb dieses Zeitraums entfallen;
3. Grundbesitz oder Teile von Grundbesitz, der fuer Zwecke der Volkswohlfahrt der
Allgemeinheit ohne gesetzliche Verpflichtung zur Benutzung zugaenglich gemacht
ist und dessen Erhaltung im oeffentlichen Interesse liegt, wenn die jaehrlichen
Kosten in der Regel die erzielten Einnahmen uebersteigen. Die Steuerbefreiung
faellt mit Wirkung fuer die Vergangenheit weg, wenn der Grundbesitz oder Teile des
Grundbesitzes innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb veraeussert werden oder die
Voraussetzungen fuer die Steuerbefreiung innerhalb dieses Zeitraums entfallen;
4. ein Erwerb nach § 1969 des Buergerlichen Gesetzbuchs;
4a. Zuwendungen unter Lebenden, mit denen ein Ehegatte dem anderen Ehegatten
Eigentum oder Miteigentum an einem im Inland oder in einem Mitgliedstaat der
Europaeischen Union oder einem Staat des Europaeischen Wirtschaftsraums belegenen
bebauten Grundstueck im Sinne des § 181 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des Bewertungsgesetzes
verschafft, soweit darin eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird
(Familienheim), oder den anderen Ehegatten von eingegangenen Verpflichtungen
im Zusammenhang mit der Anschaffung oder der Herstellung des Familienheims
freistellt. Entsprechendes gilt, wenn ein Ehegatte nachtraeglichen Herstellungs-
oder Erhaltungsaufwand fuer ein Familienheim traegt, das im gemeinsamen Eigentum der
Ehegatten oder im Eigentum des anderen Ehegatten steht. Die Saetze 1 und 2 gelten
fuer Zuwendungen zwischen Lebenspartnern entsprechend;
4b. der Erwerb von Todes wegen des Eigentums oder Miteigentums an einem im Inland oder
in einem Mitgliedstaat der Europaeischen Union oder einem Staat des Europaeischen
Wirtschaftsraums belegenen bebauten Grundstueck im Sinne des § 181 Abs. 1 Nr. 1 bis
5 des Bewertungsgesetzes durch den ueberlebenden Ehegatten oder den ueberlebenden
Lebenspartner, soweit der Erblasser darin bis zum Erbfall eine Wohnung zu
eigenen Wohnzwecken genutzt hat oder bei der er aus zwingenden Gruenden an
einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert war und die beim Erwerber
unverzueglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist (Familienheim).
Ein Erwerber kann die Steuerbefreiung nicht in Anspruch nehmen, soweit er das
beguenstigte Vermoegen auf Grund einer letztwilligen Verfuegung des Erblassers
oder einer rechtsgeschaeftlichen Verfuegung des Erblassers auf einen Dritten
uebertragen muss. Gleiches gilt, wenn ein Erbe im Rahmen der Teilung des Nachlasses
beguenstigtes Vermoegen auf einen Miterben uebertraegt. Uebertraegt ein Erbe erworbenes
beguenstigtes Vermoegen im Rahmen der Teilung des Nachlasses auf einen Dritten
und gibt der Dritte dabei diesem Erwerber nicht beguenstigtes Vermoegen hin, das
er vom Erblasser erworben hat, erhoeht sich insoweit der Wert des beguenstigten
Vermoegens des Dritten um den Wert des hingegebenen Vermoegens, hoechstens jedoch um
den Wert des uebertragenen Vermoegens. Die Steuerbefreiung faellt mit Wirkung fuer die
Vergangenheit weg, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von zehn Jahren
nach dem Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt, es sei denn, er ist aus
zwingenden Gruenden an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert;
4c. der Erwerb von Todes wegen des Eigentums oder Miteigentums an einem im Inland oder
in einem Mitgliedstaat der Europaeischen Union oder einem Staat des Europaeischen
Wirtschaftsraums belegenen bebauten Grundstueck im Sinne des § 181 Abs. 1 Nr. 1 bis
5 des Bewertungsgesetzes durch Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 und der
Kinder verstorbener Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2, soweit der Erblasser
darin bis zum Erbfall eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat oder bei der
- 10 -
er aus zwingenden Gruenden an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert
war, die beim Erwerber unverzueglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken
bestimmt ist (Familienheim) und soweit die Wohnflaeche der Wohnung 200 Quadratmeter
nicht uebersteigt. Ein Erwerber kann die Steuerbefreiung nicht in Anspruch nehmen,
soweit er das beguenstigte Vermoegen auf Grund einer letztwilligen Verfuegung des
Erblassers oder einer rechtsgeschaeftlichen Verfuegung des Erblassers auf einen
Dritten uebertragen muss. Gleiches gilt, wenn ein Erbe im Rahmen der Teilung des
Nachlasses beguenstigtes Vermoegen auf einen Miterben uebertraegt. Uebertraegt ein Erbe
erworbenes beguenstigtes Vermoegen im Rahmen der Teilung des Nachlasses auf einen
Dritten und gibt der Dritte dabei diesem Erwerber nicht beguenstigtes Vermoegen hin,
das er vom Erblasser erworben hat, erhoeht sich insoweit der Wert des beguenstigten
Vermoegens des Dritten um den Wert des hingegebenen Vermoegens, hoechstens jedoch um
den Wert des uebertragenen Vermoegens. Die Steuerbefreiung faellt mit Wirkung fuer die
Vergangenheit weg, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von zehn Jahren
nach dem Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt, es sei denn, er ist aus
zwingenden Gruenden an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert;
5. die Befreiung von einer Schuld gegenueber dem Erblasser, sofern die Schuld durch
Gewaehrung von Mitteln zum Zweck des angemessenen Unterhalts oder zur Ausbildung
des Bedachten begruendet worden ist oder der Erblasser die Befreiung mit Ruecksicht
auf die Notlage des Schuldners angeordnet hat und diese auch durch die Zuwendung
nicht beseitigt wird. Die Steuerbefreiung entfaellt, soweit die Steuer aus der
Haelfte einer neben der erlassenen Schuld dem Bedachten anfallenden Zuwendung
gedeckt werden kann;
6. ein Erwerb, der Eltern, Adoptiveltern, Stiefeltern oder Grosseltern des Erblassers
anfaellt, sofern der Erwerb zusammen mit dem uebrigen Vermoegen des Erwerbers
41 000 Euro nicht uebersteigt und der Erwerber infolge koerperlicher oder geistiger
Gebrechen und unter Beruecksichtigung seiner bisherigen Lebensstellung als
erwerbsunfaehig anzusehen ist oder durch die Fuehrung eines gemeinsamen Hausstands
mit erwerbsunfaehigen oder in der Ausbildung befindlichen Abkoemmlingen an der
Ausuebung einer Erwerbstaetigkeit gehindert ist. Uebersteigt der Wert des Erwerbs
zusammen mit dem uebrigen Vermoegen des Erwerbers den Betrag von 41 000 Euro,
wird die Steuer nur insoweit erhoben, als sie aus der Haelfte des die Wertgrenze
uebersteigenden Betrags gedeckt werden kann;
7. Ansprueche nach den folgenden Gesetzen in der jeweils geltenden Fassung:
a) Lastenausgleichsgesetz,
b) Fluechtlingshilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 1971
(BGBl. I S. 681), zuletzt geaendert durch Artikel 6a des Gesetzes vom 21. Juli
2004 (BGBl. I S. 1742),
c) Allgemeines Kriegsfolgengesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 653-1, veroeffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geaendert
durch Artikel 127 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),
d) Gesetz zur Regelung der Verbindlichkeiten nationalsozialistischer Einrichtungen
und der Rechtsverhaeltnisse an deren Vermoegen vom 17. Maerz 1965 (BGBl. I S.
79), zuletzt geaendert durch Artikel 2 Abs. 17 des Gesetzes vom 12. August 2005
(BGBl. I S. 2354),
e) Haeftlingshilfegesetz, Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz sowie
Bundesvertriebenengesetz,
f) Vertriebenenzuwendungsgesetz vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2624, 2635),
zuletzt geaendert durch Artikel 4 Abs. 43 des Gesetzes vom 22. September 2005
(BGBl. I S. 2809),
g) Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1620), zuletzt geaendert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 21. August 2007 (BGBl. I S. 2118), und
h) Berufliches Rehabilitierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1.
Juli 1997 (BGBl. I S. 1625), zuletzt geaendert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
21. August 2007 (BGBl. I S. 2118);
- 11 -
8. Ansprueche auf Entschaedigungsleistungen nach den folgenden Gesetzen in der jeweils
geltenden Fassung:
a) Bundesentschaedigungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 251-1, veroeffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geaendert
durch Artikel 7 Abs. 4 des Gesetzes vom 26. Maerz 2007 (BGBl. I S. 358), sowie
b) Gesetz ueber Entschaedigungen fuer Opfer des Nationalsozialismus im
Beitrittsgebiet vom 22. April 1992 (BGBl. I S. 906);
9. ein steuerpflichtiger Erwerb bis zu 20 000 Euro, der Personen anfaellt, die dem
Erblasser unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt Pflege oder Unterhalt
gewaehrt haben, soweit das Zugewendete als angemessenes Entgelt anzusehen ist;
9a. Geldzuwendungen unter Lebenden, die eine Pflegeperson fuer Leistungen zur
Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung vom Pflegebeduerftigen
erhaelt, bis zur Hoehe des nach § 37 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
gewaehrten Pflegegeldes oder eines entsprechenden Pflegegeldes aus privaten
Versicherungsvertraegen nach den Vorgaben des Elften Buches Sozialgesetzbuch
(private Pflegepflichtversicherung) oder einer Pauschalbeihilfe nach den
Beihilfevorschriften fuer haeusliche Pflege;
10. Vermoegensgegenstaende, die Eltern oder Voreltern ihren Abkoemmlingen durch Schenkung
oder Uebergabevertrag zugewandt hatten und die an diese Personen von Todes wegen
zurueckfallen;
11. der Verzicht auf die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs oder des
Erbersatzanspruchs;
12. Zuwendungen unter Lebenden zum Zwecke des angemessenen Unterhalts oder zur
Ausbildung des Bedachten;
13. Zuwendungen an Pensions- und Unterstuetzungskassen im Sinne des § 5 Abs. 1
Nr. 3 des Koerperschaftsteuergesetzes, wenn sie die fuer eine Befreiung von der
Koerperschaftsteuer erforderlichen Voraussetzungen erfuellen. Ist eine Kasse
nach § 6 des Koerperschaftsteuergesetzes teilweise steuerpflichtig, ist auch die
Zuwendung im gleichen Verhaeltnis steuerpflichtig. Die Befreiung faellt mit Wirkung
fuer die Vergangenheit weg, wenn die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 3 des
Koerperschaftsteuergesetzes innerhalb von zehn Jahren nach der Zuwendung entfallen;
14. die ueblichen Gelegenheitsgeschenke;
15. Anfaelle an den Bund, ein Land oder eine inlaendische Gemeinde (Gemeindeverband)
sowie solche Anfaelle, die ausschliesslich Zwecken des Bundes, eines Landes oder
einer inlaendischen Gemeinde (Gemeindeverband) dienen;
16. Zuwendungen
a) an inlaendische Religionsgesellschaften des oeffentlichen Rechts oder an
inlaendische juedische Kultusgemeinden,
b) an inlaendische Koerperschaften, Personenvereinigungen und Vermoegensmassen,
die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschaeft oder der sonstigen Verfassung
und nach ihrer tatsaechlichen Geschaeftsfuehrung ausschliesslich und unmittelbar
kirchlichen, gemeinnuetzigen oder mildtaetigen Zwecken dienen. Die Befreiung
faellt mit Wirkung fuer die Vergangenheit weg, wenn die Voraussetzungen fuer
die Anerkennung der Koerperschaft, Personenvereinigung oder Vermoegensmasse
als kirchliche, gemeinnuetzige oder mildtaetige Institution innerhalb von zehn
Jahren nach der Zuwendung entfallen und das Vermoegen nicht beguenstigten Zwecken
zugefuehrt wird,
c) an auslaendische Religionsgesellschaften, Koerperschaften, Personenvereinigungen
und Vermoegensmassen der in den Buchstaben a und b bezeichneten Art unter
der Voraussetzung, dass der auslaendische Staat fuer Zuwendungen an deutsche
Rechtstraeger der in den Buchstaben a und b bezeichneten Art eine entsprechende
Steuerbefreiung gewaehrt und das Bundesministerium der Finanzen dies durch
foermlichen Austausch entsprechender Erklaerungen mit dem auslaendischen Staat
feststellt;
- 12 -
17. Zuwendungen, die ausschliesslich kirchlichen, gemeinnuetzigen oder mildtaetigen
Zwecken gewidmet sind, sofern die Verwendung zu dem bestimmten Zweck gesichert
ist;
18. Zuwendungen an
a) politische Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes,
b) Vereine ohne Parteicharakter, wenn
aa) der Zweck des Vereins ausschliesslich darauf gerichtet ist, durch
Teilnahme mit eigenen Wahlvorschlaegen an Wahlen auf Bundes-, Landes- oder
Kommunalebene bei der politischen Willensbildung mitzuwirken, und
bb) der Verein auf Bundes-, Landes- oder Kommunalebene bei der jeweils letzten
Wahl wenigstens ein Mandat errungen oder der zustaendigen Wahlbehoerde
oder dem zustaendigen Wahlorgan angezeigt hat, dass er mit eigenen
Wahlvorschlaegen auf Bundes-, Landes- oder Kommunalebene an der jeweils
naechsten Wahl teilnehmen will.
Die Steuerbefreiung faellt mit Wirkung fuer die Vergangenheit weg, wenn der
Verein an der jeweils naechsten Wahl nach der Zuwendung nicht teilnimmt, es sei
denn, dass der Verein sich ernsthaft um eine Teilnahme bemueht hat.
(2) Angemessen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 und 12 ist eine Zuwendung, die den
Vermoegensverhaeltnissen und der Lebensstellung des Bedachten entspricht. Eine dieses Mass
uebersteigende Zuwendung ist in vollem Umfang steuerpflichtig.
(3) Jede Befreiungsvorschrift ist fuer sich anzuwenden. In den Faellen des Absatzes
1 Nr. 2 und 3 kann der Erwerber der Finanzbehoerde bis zur Unanfechtbarkeit der
Steuerfestsetzung erklaeren, dass er auf die Steuerbefreiung verzichtet.
§ 13a Steuerbefreiung fuer Betriebsvermoegen, Betriebe der Land- und
Forstwirtschaft und Anteile an Kapitalgesellschaften
(1) Der Wert von Betriebsvermoegen, land- und forstwirtschaftlichem Vermoegen und
Anteilen an Kapitalgesellschaften im Sinne des § 13b Abs. 4 bleibt insgesamt
ausser Ansatz (Verschonungsabschlag). Voraussetzung ist, dass die Summe der
massgebenden jaehrlichen Lohnsummen (Absatz 4) des Betriebs, bei Beteiligungen an einer
Personengesellschaft oder Anteilen an einer Kapitalgesellschaft des Betriebs der
jeweiligen Gesellschaft, innerhalb von sieben Jahren nach dem Erwerb (Lohnsummenfrist)
insgesamt 650 Prozent der Ausgangslohnsumme nicht unterschreitet (Mindestlohnsumme).
Ausgangslohnsumme ist die durchschnittliche Lohnsumme der letzten fuenf vor dem
Zeitpunkt der Entstehung der Steuer endenden Wirtschaftsjahre. Satz 2 ist nicht
anzuwenden, wenn die Ausgangslohnsumme 0 Euro betraegt oder der Betrieb nicht mehr
als zehn Beschaeftigte hat. Unterschreitet die Summe der massgebenden jaehrlichen
Lohnsummen die Mindestlohnsumme, vermindert sich der nach Satz 1 zu gewaehrende
Verschonungsabschlag mit Wirkung fuer die Vergangenheit in demselben prozentualen
Umfang, wie die Mindestlohnsumme unterschritten wird.
(2) Der nicht unter § 13b Abs. 4 fallende Teil des Vermoegens im Sinne des § 13b Abs.
1 bleibt vorbehaltlich des Satzes 3 ausser Ansatz, soweit der Wert dieses Vermoegens
insgesamt 150 000 Euro nicht uebersteigt (Abzugsbetrag). Der Abzugsbetrag von 150 000
Euro verringert sich, wenn der Wert dieses Vermoegens insgesamt die Wertgrenze von
150 000 Euro uebersteigt, um 50 Prozent des diese Wertgrenze uebersteigenden Betrags. Der
Abzugsbetrag kann innerhalb von zehn Jahren fuer von derselben Person anfallende Erwerbe
nur einmal beruecksichtigt werden.
(3) Ein Erwerber kann den Verschonungsabschlag (Absatz 1) und den Abzugsbetrag (Absatz
2) nicht in Anspruch nehmen, soweit er Vermoegen im Sinne des § 13b Abs. 1 auf Grund
einer letztwilligen Verfuegung des Erblassers oder einer rechtsgeschaeftlichen Verfuegung
des Erblassers oder Schenkers auf einen Dritten uebertragen muss. Gleiches gilt, wenn
ein Erbe im Rahmen der Teilung des Nachlasses Vermoegen im Sinne des § 13b Abs. 1 auf
einen Miterben uebertraegt.
- 13 -
(4) Die Lohnsumme umfasst alle Verguetungen (Loehne und Gehaelter und andere Bezuege und
Vorteile), die im massgebenden Wirtschaftsjahr an die auf den Lohn- und Gehaltslisten
erfassten Beschaeftigten gezahlt werden; ausser Ansatz bleiben Verguetungen an solche
Arbeitnehmer, die nicht ausschliesslich oder ueberwiegend in dem Betrieb taetig sind. Zu
den Verguetungen zaehlen alle Geld- oder Sachleistungen fuer die von den Beschaeftigten
erbrachte Arbeit, unabhaengig davon, wie diese Leistungen bezeichnet werden und
ob es sich um regelmaessige oder unregelmaessige Zahlungen handelt. Zu den Loehnen und
Gehaeltern gehoeren auch alle von den Beschaeftigten zu entrichtenden Sozialbeitraege,
Einkommensteuern und Zuschlagsteuern auch dann, wenn sie vom Arbeitgeber einbehalten
und von ihm im Namen des Beschaeftigten direkt an den Sozialversicherungstraeger und
die Steuerbehoerde abgefuehrt werden. Zu den Loehnen und Gehaeltern zaehlen alle vom
Beschaeftigten empfangenen Sonderverguetungen, Praemien, Gratifikationen, Abfindungen,
Zuschuesse zu Lebenshaltungskosten, Familienzulagen, Provisionen, Teilnehmergebuehren
und vergleichbare Verguetungen. Gehoeren zum Betriebsvermoegen des Betriebs, bei
Beteiligungen an einer Personengesellschaft und Anteilen an einer Kapitalgesellschaft
des Betriebs der jeweiligen Gesellschaft, unmittelbar oder mittelbar Beteiligungen
an Personengesellschaften, die ihren Sitz oder ihre Geschaeftsleitung im Inland,
einem Mitgliedstaat der Europaeischen Union oder in einem Staat des Europaeischen
Wirtschaftsraums haben, oder Anteile an Kapitalgesellschaften, die ihren Sitz oder ihre
Geschaeftsleitung im Inland, einem Mitgliedstaat der Europaeischen Union oder in einem
Staat des Europaeischen Wirtschaftsraums haben, wenn die unmittelbare oder mittelbare
Beteiligung mehr als 25 Prozent betraegt, sind die Lohnsummen dieser Gesellschaften
einzubeziehen zu dem Anteil, zu dem die unmittelbare und mittelbare Beteiligung
besteht.
(5) Der Verschonungsabschlag (Absatz 1) und der Abzugsbetrag (Absatz 2) fallen nach
Massgabe des Satzes 2 mit Wirkung fuer die Vergangenheit weg, soweit der Erwerber
innerhalb von sieben Jahren (Behaltensfrist)
1. einen Gewerbebetrieb oder einen Teilbetrieb, einen Anteil an einer Gesellschaft
im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 oder § 18 Abs. 4 des
Einkommensteuergesetzes, einen Anteil eines persoenlich haftenden Gesellschafters
einer Kommanditgesellschaft auf Aktien oder einen Anteil daran veraeussert; als
Veraeusserung gilt auch die Aufgabe des Gewerbebetriebs. Gleiches gilt, wenn
wesentliche Betriebsgrundlagen eines Gewerbebetriebs veraeussert oder in das
Privatvermoegen ueberfuehrt oder anderen betriebsfremden Zwecken zugefuehrt werden
oder wenn Anteile an einer Kapitalgesellschaft veraeussert werden, die der Veraeusserer
durch eine Sacheinlage (§ 20 Abs. 1 des Umwandlungssteuergesetzes vom 7. Dezember
2006 (BGBl. I S. 2782, 2791), geaendert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. August
2007 (BGBl. I S. 1912), in der jeweils geltenden Fassung) aus dem Betriebsvermoegen
im Sinne des § 13b erworben hat oder ein Anteil an einer Gesellschaft im Sinne des
§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 oder § 18 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes
oder ein Anteil daran veraeussert wird, den der Veraeusserer durch eine Einbringung des
Betriebsvermoegens im Sinne des § 13b in eine Personengesellschaft (§ 24 Abs. 1 des
Umwandlungssteuergesetzes) erworben hat;
2. das land- und forstwirtschaftliche Vermoegen im Sinne des § 168 Abs. 1 Nr. 1
des Bewertungsgesetzes und selbst bewirtschaftete Grundstuecke im Sinne des
§ 159 des Bewertungsgesetzes veraeussert. Gleiches gilt, wenn das land- und
forstwirtschaftliche Vermoegen dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nicht
mehr dauernd zu dienen bestimmt ist oder wenn der bisherige Betrieb innerhalb der
Behaltensfrist als Stuecklaenderei zu qualifizieren waere oder Grundstuecke im Sinne
des § 159 des Bewertungsgesetzes nicht mehr selbst bewirtschaftet werden;
3. als Inhaber eines Gewerbebetriebs, Gesellschafter einer Gesellschaft im Sinne
des § 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 oder § 18 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes
oder persoenlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien
bis zum Ende des letzten in die Siebenjahresfrist fallenden Wirtschaftsjahres
Entnahmen taetigt, die die Summe seiner Einlagen und der ihm zuzurechnenden Gewinne
oder Gewinnanteile seit dem Erwerb um mehr als 150 000 Euro uebersteigen; Verluste
bleiben unberuecksichtigt. Gleiches gilt fuer Inhaber eines beguenstigten Betriebs
der Land- und Forstwirtschaft oder eines Teilbetriebs oder eines Anteils an einem
Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. Bei Ausschuettungen an Gesellschafter einer
Kapitalgesellschaft ist sinngemaess zu verfahren;
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4. Anteile an Kapitalgesellschaften im Sinne des § 13b ganz oder teilweise veraeussert;
eine verdeckte Einlage der Anteile in eine Kapitalgesellschaft steht der
Veraeusserung der Anteile gleich. Gleiches gilt, wenn die Kapitalgesellschaft
innerhalb der Frist aufgeloest oder ihr Nennkapital herabgesetzt wird, wenn diese
wesentliche Betriebsgrundlagen veraeussert und das Vermoegen an die Gesellschafter
verteilt wird; Satz 1 Nr. 1 Satz 2 gilt entsprechend;
5. im Fall des § 13b Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 die Verfuegungsbeschraenkung oder die
Stimmrechtsbuendelung aufgehoben wird.
Der Wegfall des Verschonungsabschlags beschraenkt sich in den Faellen des Satzes 1 Nr. 1,
2, 4 und 5 auf den Teil, der dem Verhaeltnis der im Zeitpunkt der schaedlichen Verfuegung
verbleibenden Behaltensfrist einschliesslich des Jahres, in dem die Verfuegung erfolgt,
zur gesamten Behaltensfrist ergibt. In den Faellen des Satzes 1 Nr. 1, 2 und 4 ist
von einer Nachversteuerung abzusehen, wenn der Veraeusserungserloes innerhalb der nach
§ 13b Abs. 1 beguenstigten Vermoegensart verbleibt. Hiervon ist auszugehen, wenn der
Veraeusserungserloes innerhalb von sechs Monaten in entsprechendes Vermoegen investiert
wird, das nicht zum Verwaltungsvermoegen im Sinne des § 13b Abs. 2 gehoert.
(6) Der Erwerber ist verpflichtet, dem fuer die Erbschaftsteuer zustaendigen Finanzamt
innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Ablauf der Lohnsummenfrist das
Unterschreiten der Lohnsummengrenze im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 anzuzeigen. In
den Faellen des Absatzes 5 ist der Erwerber verpflichtet, dem fuer die Erbschaftsteuer
zustaendigen Finanzamt den entsprechenden Sachverhalt innerhalb einer Frist von
einem Monat, nach dem der jeweilige Tatbestand verwirklicht wurde, anzuzeigen. Die
Festsetzungsfrist fuer die Steuer endet nicht vor dem Ablauf des vierten Jahres, nachdem
die Finanzbehoerde von dem Unterschreiten der Lohnsummengrenze (Absatz 1 Satz 2) oder
dem Verstoss gegen die Behaltensregelungen (Absatz 5) Kenntnis erlangt. Die Anzeige ist
eine Steuererklaerung im Sinne der Abgabenordnung. Sie ist schriftlich abzugeben. Die
Anzeige hat auch dann zu erfolgen, wenn der Vorgang zu keiner Besteuerung fuehrt.
(7) Soweit nicht inlaendisches Vermoegen zum beguenstigten Vermoegen im Sinne des §
13b gehoert, hat der Steuerpflichtige nachzuweisen, dass die Voraussetzungen fuer die
Beguenstigung im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer und waehrend der gesamten in den
Absaetzen 2 und 5 genannten Zeitraeume bestehen.
(8) Der Erwerber kann unwiderruflich erklaeren, dass die Steuerbefreiung nach den
Absaetzen 1 bis 7 in Verbindung mit § 13b nach folgender Massgabe gewaehrt wird:
1. In Absatz 1 Satz 2 tritt an die Stelle der Lohnsummenfrist von sieben Jahren eine
Lohnsummenfrist von zehn Jahren und an die Stelle der massgebenden Lohnsumme von 650
Prozent eine massgebende Lohnsumme von 1 000 Prozent;
2. in Absatz 5 tritt an die Stelle der Behaltensfrist von sieben Jahren eine
Behaltensfrist von zehn Jahren;
3. in § 13b Abs. 2 Satz 1 tritt an die Stelle des Prozentsatzes fuer das
Verwaltungsvermoegen von 50 Prozent ein Prozentsatz von 10 Prozent;
4. in § 13b Abs. 4 tritt an die Stelle des Prozentsatzes fuer die Beguenstigung von 85
Prozent ein Prozentsatz von 100 Prozent.
(9) Die Absaetze 1 bis 8 gelten in den Faellen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 entsprechend.
Fussnote
§ 13a: Zur Nichtanwendung vgl. § 37 Abs. 3
§ 13b Beguenstigtes Vermoegen
(1) Zum beguenstigten Vermoegen gehoeren vorbehaltlich Absatz 2
1. der inlaendische Wirtschaftsteil des land- und forstwirtschaftlichen Vermoegens (§
168 Abs. 1 Nr. 1 des Bewertungsgesetzes) mit Ausnahme der Stuecklaendereien (§ 168
Abs. 2 des Bewertungsgesetzes) und selbst bewirtschaftete Grundstuecke im Sinne des
§ 159 des Bewertungsgesetzes sowie entsprechendes land- und forstwirtschaftliches
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Vermoegen, das einer Betriebsstaette in einem Mitgliedstaat der Europaeischen Union
oder in einem Staat des Europaeischen Wirtschaftsraums dient;
2. inlaendisches Betriebsvermoegen (§§ 95 bis 97 des Bewertungsgesetzes) beim
Erwerb eines ganzen Gewerbebetriebs, eines Teilbetriebs, eines Anteils an einer
Gesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 oder § 18 Abs. 4 des
Einkommensteuergesetzes, eines Anteils eines persoenlich haftenden Gesellschafters
einer Kommanditgesellschaft auf Aktien oder eines Anteils daran und entsprechendes
Betriebsvermoegen, das einer Betriebsstaette in einem Mitgliedstaat der Europaeischen
Union oder in einem Staat des Europaeischen Wirtschaftsraums dient;
3. Anteile an Kapitalgesellschaften, wenn die Kapitalgesellschaft zur Zeit der
Entstehung der Steuer Sitz oder Geschaeftsleitung im Inland oder in einem
Mitgliedstaat der Europaeischen Union oder in einem Staat des Europaeischen
Wirtschaftsraums hat und der Erblasser oder Schenker am Nennkapital dieser
Gesellschaft zu mehr als 25 Prozent unmittelbar beteiligt war (Mindestbeteiligung).
Ob der Erblasser oder Schenker die Mindestbeteiligung erfuellt, ist nach der
Summe der dem Erblasser oder Schenker unmittelbar zuzurechnenden Anteile und der
Anteile weiterer Gesellschafter zu bestimmen, wenn der Erblasser oder Schenker
und die weiteren Gesellschafter untereinander verpflichtet sind, ueber die
Anteile nur einheitlich zu verfuegen oder ausschliesslich auf andere derselben
Verpflichtung unterliegende Anteilseigner zu uebertragen und das Stimmrecht
gegenueber nichtgebundenen Gesellschaftern einheitlich auszuueben.
(2) Ausgenommen bleibt Vermoegen im Sinne des Absatzes 1, wenn das land- und
forstwirtschaftliche Vermoegen oder das Betriebsvermoegen der Betriebe oder der
Gesellschaften zu mehr als 50 Prozent aus Verwaltungsvermoegen besteht. Zum
Verwaltungsvermoegen gehoeren
1. Dritten zur Nutzung ueberlassene Grundstuecke, Grundstuecksteile, grundstuecksgleiche
Rechte und Bauten. Eine Nutzungsueberlassung an Dritte ist nicht anzunehmen, wenn
a) der Erblasser oder Schenker sowohl im ueberlassenden Betrieb als auch im
nutzenden Betrieb allein oder zusammen mit anderen Gesellschaftern einen
einheitlichen geschaeftlichen Betaetigungswillen durchsetzen konnte oder als
Gesellschafter einer Gesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und
Abs. 3 oder § 18 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes den Vermoegensgegenstand
der Gesellschaft zur Nutzung ueberlassen hatte, und diese Rechtsstellung auf den
Erwerber uebergegangen ist, soweit keine Nutzungsueberlassung an einen weiteren
Dritten erfolgt;
b) die Nutzungsueberlassung im Rahmen der Verpachtung eines ganzen Betriebs
erfolgt, welche beim Verpaechter zu Einkuenften nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 3 des
Einkommensteuergesetzes fuehrt und
aa) der Verpaechter des Betriebs im Zusammenhang mit einer unbefristeten
Verpachtung den Paechter durch eine letztwillige Verfuegung oder eine
rechtsgeschaeftliche Verfuegung als Erben eingesetzt hat oder
bb) die Verpachtung an einen Dritten erfolgt, weil der Beschenkte im
Zeitpunkt der Steuerentstehung den Betrieb noch nicht fuehren kann, und die
Verpachtung auf hoechstens zehn Jahre befristet ist; hat der Beschenkte das
18. Lebensjahr noch nicht vollendet, beginnt die Frist mit der Vollendung
des 18. Lebensjahres.
Dies gilt nicht fuer verpachtete Betriebe, die vor ihrer Verpachtung die
Voraussetzungen als beguenstigtes Vermoegen nach Absatz 1 und Satz 1 nicht erfuellt
haben und fuer verpachtete Betriebe, deren Hauptzweck in der Ueberlassung von
Grundstuecken, Grundstuecksteilen, grundstuecksgleichen Rechten und Bauten an
Dritte zur Nutzung besteht, die nicht unter Buchstabe d fallen;
c) sowohl der ueberlassende Betrieb als auch der nutzende Betrieb zu einem
Konzern im Sinne des § 4h des Einkommensteuergesetzes gehoeren, soweit keine
Nutzungsueberlassung an einen weiteren Dritten erfolgt;
d) die ueberlassenen Grundstuecke, Grundstuecksteile, grundstuecksgleiche Rechte und
Bauten zum Betriebsvermoegen, zum gesamthaenderisch gebundenen Betriebsvermoegen
einer Personengesellschaft oder zum Vermoegen einer Kapitalgesellschaft gehoeren
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und der Hauptzweck des Betriebs in der Vermietung von Wohnungen im Sinne
des § 181 Abs. 9 des Bewertungsgesetzes besteht, dessen Erfuellung einen
wirtschaftlichen Geschaeftsbetrieb (§ 14 der Abgabenordnung) erfordert;
e) Grundstuecke, Grundstuecksteile, grundstuecksgleiche Rechte und Bauten an Dritte
zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung ueberlassen werden;
2. Anteile an Kapitalgesellschaften, wenn die unmittelbare Beteiligung am
Nennkapital dieser Gesellschaften 25 Prozent oder weniger betraegt und
sie nicht dem Hauptzweck des Gewerbebetriebs eines Kreditinstitutes oder
eines Finanzdienstleistungsinstitutes im Sinne des § 1 Abs. 1 und 1a des
Kreditwesengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998
(BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 23. Oktober
2008 (BGBl. I S. 2026) geaendert worden ist, oder eines Versicherungsunternehmens,
das der Aufsicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das
zuletzt durch Artikel 6 Abs. 2 des Gesetzes vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982)
geaendert worden ist, unterliegt, zuzurechnen sind. Ob diese Grenze unterschritten
wird, ist nach der Summe der dem Betrieb unmittelbar zuzurechnenden Anteile
und der Anteile weiterer Gesellschafter zu bestimmen, wenn die Gesellschafter
untereinander verpflichtet sind, ueber die Anteile nur einheitlich zu verfuegen oder
sie ausschliesslich auf andere derselben Verpflichtung unterliegende Anteilseigner
zu uebertragen und das Stimmrecht gegenueber nichtgebundenen Gesellschaftern nur
einheitlich ausueben;
3. Beteiligungen an Gesellschaften im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3
oder § 18 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes und an entsprechenden Gesellschaften
im Ausland sowie Anteile an Kapitalgesellschaften, die nicht unter Nummer 2 fallen,
wenn bei diesen Gesellschaften das Verwaltungsvermoegen mehr als 50 Prozent betraegt;
4. Wertpapiere sowie vergleichbare Forderungen, wenn sie nicht dem Hauptzweck des
Gewerbebetriebs eines Kreditinstitutes oder eines Finanzdienstleistungsinstitutes
im Sinne des § 1 Abs. 1 und 1a des Kreditwesengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel
24 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026) geaendert worden ist,
oder eines Versicherungsunternehmens, das der Aufsicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember
1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 6 Abs. 2 des Gesetzes vom 17.
Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982) geaendert worden ist, unterliegt, zuzurechnen sind;
5. Kunstgegenstaende, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken
und Archive, Muenzen, Edelmetalle und Edelsteine, wenn der Handel mit diesen
Gegenstaenden oder deren Verarbeitung nicht der Hauptzweck des Gewerbebetriebs ist.
Kommt Satz 1 nicht zur Anwendung, gehoert solches Verwaltungsvermoegen im Sinne
des Satzes 2 Nr. 1 bis 5 nicht zum beguenstigten Vermoegen im Sinne des Absatzes 1,
welches dem Betrieb im Besteuerungszeitpunkt weniger als zwei Jahre zuzurechnen
war. Der Anteil des Verwaltungsvermoegens am gemeinen Wert des Betriebs bestimmt
sich nach dem Verhaeltnis der Summe der gemeinen Werte der Einzelwirtschaftsgueter
des Verwaltungsvermoegens zum gemeinen Wert des Betriebs; fuer Grundstuecksteile
des Verwaltungsvermoegens ist der ihnen entsprechende Anteil am gemeinen Wert
des Grundstuecks anzusetzen. Bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft ist
als Vergleichsmassstab der Wert des Wirtschaftsteils (§ 168 Abs. 1 Nr. 1 des
Bewertungsgesetzes) anzuwenden.
(3) Uebertraegt ein Erbe erworbenes beguenstigtes Vermoegen im Rahmen der Teilung
des Nachlasses auf einen Dritten und gibt der Dritte dabei diesem Erwerber nicht
beguenstigtes Vermoegen hin, das er vom Erblasser erworben hat, erhoeht sich insoweit der
Wert des beguenstigten Vermoegens des Dritten um den Wert des hingegebenen Vermoegens,
hoechstens jedoch um den Wert des uebertragenen Vermoegens. Soweit zum Vermoegen der
Kapitalgesellschaft Vermoegensgegenstaende gehoeren, die nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1
Satz 2 und Nr. 2 Satz 2 nicht in das beguenstigte Vermoegen einzubeziehen sind, ist
der Teil des Anteilswerts nicht beguenstigt, der dem Verhaeltnis der Summe der Werte
der nicht einzubeziehenden Vermoegensgegenstaende zum Wert des gesamten Vermoegens der
Kapitalgesellschaft entspricht.
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(4) Beguenstigt sind 85 Prozent des in Absatz 1 genannten Vermoegens.
§ 13c Steuerbefreiung fuer zu Wohnzwecken vermietete Grundstuecke
(1) Grundstuecke im Sinne des Absatzes 3 sind mit 90 Prozent ihres Werts anzusetzen.
(2) Ein Erwerber kann den verminderten Wertansatz nicht in Anspruch nehmen, soweit
er erworbene Grundstuecke auf Grund einer letztwilligen Verfuegung des Erblassers oder
einer rechtsgeschaeftlichen Verfuegung des Erblassers oder Schenkers auf einen Dritten
uebertragen muss. Gleiches gilt, wenn ein Erbe im Rahmen der Teilung des Nachlasses
Vermoegen im Sinne des Absatzes 3 auf einen Miterben uebertraegt. Uebertraegt ein Erbe
erworbenes beguenstigtes Vermoegen im Rahmen der Teilung des Nachlasses auf einen Dritten
und gibt der Dritte dabei diesem Erwerber nicht beguenstigtes Vermoegen hin, das er
vom Erblasser erworben hat, erhoeht sich insoweit der Wert des beguenstigten Vermoegens
des Dritten um den Wert des hingegebenen Vermoegens, hoechstens jedoch um den Wert des
uebertragenen Vermoegens.
(3) Der verminderte Wertansatz gilt fuer bebaute Grundstuecke oder Grundstuecksteile, die
1. zu Wohnzwecken vermietet werden,
2. im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europaeischen Union oder in einem Staat des
Europaeischen Wirtschaftsraums belegen sind,
3. nicht zum beguenstigten Betriebsvermoegen oder beguenstigten Vermoegen eines Betriebs
der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13a gehoeren.
(4) Die Absaetze 1 bis 3 gelten in den Faellen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 entsprechend.
Abschnitt 3
Berechnung der Steuer
§ 14 Beruecksichtigung frueherer Erwerbe
(1) Mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallende Vermoegensvorteile
werden in der Weise zusammengerechnet, dass dem letzten Erwerb die frueheren Erwerbe nach
ihrem frueheren Wert zugerechnet werden. Von der Steuer fuer den Gesamtbetrag wird die
Steuer abgezogen, die fuer die frueheren Erwerbe nach den persoenlichen Verhaeltnissen des
Erwerbers und auf der Grundlage der geltenden Vorschriften zur Zeit des letzten Erwerbs
zu erheben gewesen waere. Anstelle der Steuer nach Satz 2 ist die tatsaechlich fuer die in
die Zusammenrechnung einbezogenen frueheren Erwerbe zu entrichtende Steuer abzuziehen,
wenn diese hoeher ist. Die Steuer, die sich fuer den letzten Erwerb ohne Zusammenrechnung
mit frueheren Erwerben ergibt, darf durch den Abzug der Steuer nach Satz 2 oder
Satz 3 nicht unterschritten werden. Erwerbe, fuer die sich nach den steuerlichen
Bewertungsgrundsaetzen kein positiver Wert ergeben hat, bleiben unberuecksichtigt.
(2) Fuehrt der Eintritt eines Ereignisses mit Wirkung fuer die Vergangenheit zu einer
Veraenderung des Werts eines frueheren, in die Zusammenrechnung einzubeziehenden Erwerbs,
endet die Festsetzungsfrist fuer die Aenderung des Bescheids ueber die Steuerfestsetzung
fuer den spaeteren Erwerb nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung nicht vor
dem Ende der fuer eine Aenderung des Bescheids fuer den frueheren Erwerb massgebenden
Festsetzungsfrist. Dasselbe gilt fuer den Eintritt eines Ereignisses mit Wirkung fuer die
Vergangenheit, soweit es lediglich zu einer Aenderung der anrechenbaren Steuer fuehrt.
(3) Die durch jeden weiteren Erwerb veranlasste Steuer darf nicht mehr betragen als 50
Prozent dieses Erwerbs.
§ 15 Steuerklassen
(1) Nach dem persoenlichen Verhaeltnis des Erwerbers zum Erblasser oder Schenker werden
die folgenden drei Steuerklassen unterschieden:
Steuerklasse I:
1. der Ehegatte,
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2. die Kinder und Stiefkinder,
3. die Abkoemmlinge der in Nummer 2 genannten Kinder und Stiefkinder,
4. die Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen;
Steuerklasse II
1. die Eltern und Voreltern, soweit sie nicht zur Steuerklasse I gehoeren,
2. die Geschwister,
3. die Abkoemmlinge ersten Grades von Geschwistern,
4. die Stiefeltern,
5. die Schwiegerkinder,
6. die Schwiegereltern,
7. der geschiedene Ehegatte;
Steuerklasse III:
alle uebrigen Erwerber und die Zweckzuwendungen.
(1a) Die Steuerklassen I und II Nr. 1 bis 3 gelten auch dann, wenn die Verwandtschaft
durch Annahme als Kind buergerlich-rechtlich erloschen ist.
(2) In den Faellen des § 3 Abs. 2 Nr. 1 und § 7 Abs. 1 Nr. 8 ist der Besteuerung das
Verwandtschaftsverhaeltnis des nach der Stiftungsurkunde entferntest Berechtigten zu dem
Erblasser oder Schenker zugrunde zu legen, sofern die Stiftung wesentlich im Interesse
einer Familie oder bestimmter Familien im Inland errichtet ist. In den Faellen des § 7
Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 gilt als Schenker der Stifter oder derjenige, der das Vermoegen auf
den Verein uebertragen hat, und in den Faellen des § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 derjenige, der
die Vermoegensmasse im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 oder § 7 Abs. 1 Nr. 8 Satz 2
gebildet oder ausgestattet hat. In den Faellen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 wird der doppelte
Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 gewaehrt; die Steuer ist nach dem Prozentsatz der
Steuerklasse I zu berechnen, der fuer die Haelfte des steuerpflichtigen Vermoegens gelten
wuerde.
(3) Im Falle des § 2269 des Buergerlichen Gesetzbuchs und soweit der ueberlebende
Ehegatte oder der ueberlebende Lebenspartner an die Verfuegung gebunden ist, ist auf
Antrag der Versteuerung das Verhaeltnis des Schlusserben oder Vermaechtnisnehmers zum
zuerst verstorbenen Ehegatten oder dem zuerst verstorbenen Lebenspartner zugrunde zu
legen, soweit sein Vermoegen beim Tod des ueberlebenden Ehegatten oder des ueberlebenden
Lebenspartners noch vorhanden ist. § 6 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
§ 16 Freibetraege
(1) Steuerfrei bleibt in den Faellen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Erwerb
1. des Ehegatten in Hoehe von 500 000 Euro;
2. der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 und der Kinder verstorbener Kinder im
Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Hoehe von 400 000 Euro;
3. der Kinder der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Hoehe von 200 000 Euro;
4. der uebrigen Personen der Steuerklasse I in Hoehe von 100 000 Euro;
5. der Personen der Steuerklasse II in Hoehe von 20 000 Euro;
6. des Lebenspartners in Hoehe von 500 000 Euro;
7. der uebrigen Personen der Steuerklasse III in Hoehe von 20 000 Euro.
(2) An die Stelle des Freibetrags nach Absatz 1 tritt in den Faellen des § 2 Abs. 1 Nr.
3 ein Freibetrag von 2 000 Euro.
§ 17 Besonderer Versorgungsfreibetrag
(1) Neben dem Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 wird dem ueberlebenden Ehegatten
und neben dem Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 6 dem ueberlebenden Lebenspartner ein
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besonderer Versorgungsfreibetrag von 256 000 Euro gewaehrt. Der Freibetrag wird bei
Ehegatten oder bei Lebenspartnern, denen aus Anlass des Todes des Erblassers nicht
der Erbschaftsteuer unterliegende Versorgungsbezuege zustehen, um den nach § 14 des
Bewertungsgesetzes zu ermittelnden Kapitalwert dieser Versorgungsbezuege gekuerzt.
(2) Neben dem Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 wird Kindern im Sinne der Steuerklasse
I Nr. 2 (§ 15 Abs. 1) fuer Erwerbe von Todes wegen ein besonderer Versorgungsfreibetrag
in folgender Hoehe gewaehrt:
1. bei einem Alter bis zu 5 Jahren in Hoehe von 52 000 Euro;
2. bei einem Alter von mehr als 5 bis zu 10 Jahren in Hoehe von 41 000 Euro;
3. bei einem Alter von mehr als 10 bis zu 15 Jahren in Hoehe von 30 700 Euro;
4. bei einem Alter von mehr als 15 bis zu 20 Jahren in Hoehe von 20 500 Euro;
5. bei einem Alter von mehr als 20 Jahren bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres in
Hoehe von 10 300 Euro.
Stehen dem Kind aus Anlass des Todes des Erblassers nicht der Erbschaftsteuer
unterliegende Versorgungsbezuege zu, wird der Freibetrag um den nach § 13 Abs. 1 des
Bewertungsgesetzes zu ermittelnden Kapitalwert dieser Versorgungsbezuege gekuerzt. Bei
der Berechnung des Kapitalwerts ist von der nach den Verhaeltnissen am Stichtag (§ 11)
voraussichtlichen Dauer der Bezuege auszugehen.
§ 18 Mitgliederbeitraege
Beitraege an Personenvereinigungen, die nicht lediglich die Foerderung ihrer Mitglieder
zum Zweck haben, sind steuerfrei, soweit die von einem Mitglied im Kalenderjahr der
Vereinigung geleisteten Beitraege 300 Euro nicht uebersteigen. § 13 Abs. 1 Nr. 16 und 18
bleibt unberuehrt.
§ 19 Steuersaetze
(1) Die Erbschaftsteuer wird nach folgenden Prozentsaetzen erhoben:
Wert des steuerpflichtigen Prozentsatz
Erwerbs (§ 10) bis in der Steuerklasse
einschliesslich … Euro I II III
75 000 7 30 30
300 000 11 30 30
600 000 15 30 30
6 000 000 19 30 30
13 000 000 23 50 50
26 000 000 27 50 50
ueber 26 000 000 30 50 50
(2) Ist im Falle des § 2 Abs. 1 Nr. 1 ein Teil des Vermoegens der inlaendischen
Besteuerung auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung entzogen,
ist die Steuer nach dem Steuersatz zu erheben, der fuer den ganzen Erwerb gelten wuerde.
(3) Der Unterschied zwischen der Steuer, die sich bei Anwendung des Absatzes 1 ergibt,
und der Steuer, die sich berechnen wuerde, wenn der Erwerb die letztvorhergehende
Wertgrenze nicht ueberstiegen haette, wird nur insoweit erhoben, als er
a) bei einem Steuersatz bis zu 30 Prozent aus der Haelfte,
b) bei einem Steuersatz ueber 30 Prozent aus drei Vierteln,
des die Wertgrenze uebersteigenden Betrags gedeckt werden kann.
§ 19a Tarifbegrenzung beim Erwerb von Betriebsvermoegen, von Betrieben der
Land- und Forstwirtschaft und von Anteilen an Kapitalgesellschaften
(1) Sind in dem steuerpflichtigen Erwerb einer natuerlichen Person der Steuerklasse
II oder III Betriebsvermoegen, land- und forstwirtschaftliches Vermoegen oder Anteile
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an Kapitalgesellschaften im Sinne des Absatzes 2 enthalten, ist von der tariflichen
Erbschaftsteuer ein Entlastungsbetrag nach Absatz 4 abzuziehen.
(2) Der Entlastungsbetrag gilt fuer den nicht unter § 13b Abs. 4 fallenden Teil des
Vermoegens im Sinne des § 13b Abs. 1. Ein Erwerber kann den Entlastungsbetrag nicht in
Anspruch nehmen, soweit er Vermoegen im Sinne des Satzes 1 auf Grund einer letztwilligen
Verfuegung des Erblassers oder einer rechtsgeschaeftlichen Verfuegung des Erblassers oder
Schenkers auf einen Dritten uebertragen muss. Gleiches gilt, wenn ein Erbe im Rahmen der
Teilung des Nachlasses Vermoegen im Sinne des Satzes 1 auf einen Miterben uebertraegt.
(3) Der auf das Vermoegen im Sinne des Absatzes 2 entfallende Anteil an der tariflichen
Erbschaftsteuer bemisst sich nach dem Verhaeltnis des Werts dieses Vermoegens nach
Anwendung des § 13a und nach Abzug der mit diesem Vermoegen in wirtschaftlichem
Zusammenhang stehenden abzugsfaehigen Schulden und Lasten (§ 10 Abs. 5 und 6) zum Wert
des gesamten Vermoegensanfalls.
(4) Zur Ermittlung des Entlastungsbetrags ist fuer den steuerpflichtigen Erwerb zunaechst
die Steuer nach der tatsaechlichen Steuerklasse des Erwerbers zu berechnen und nach
Massgabe des Absatzes 3 aufzuteilen. Fuer den steuerpflichtigen Erwerb ist dann die
Steuer nach Steuerklasse I zu berechnen und nach Massgabe des Absatzes 3 aufzuteilen.
Der Entlastungsbetrag ergibt sich als Unterschiedsbetrag zwischen der auf Vermoegen im
Sinne des Absatzes 2 entfallenden Steuer nach den Saetzen 1 und 2.
(5) Der Entlastungsbetrag faellt mit Wirkung fuer die Vergangenheit weg, soweit der
Erwerber innerhalb von sieben Jahren gegen die Behaltensregelungen des § 13a verstoesst.
In den Faellen des § 13a Abs. 8 tritt an die Stelle der Frist nach Satz 1 eine Frist
von zehn Jahren. Die Festsetzungsfrist fuer die Steuer endet nicht vor dem Ablauf des
vierten Jahres, nachdem die Finanzbehoerde von dem Verstoss gegen die Behaltensregelungen
Kenntnis erlangt. § 13a Abs. 6 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.
Abschnitt 4
Steuerfestsetzung und Erhebung
§ 20 Steuerschuldner
(1) Steuerschuldner ist der Erwerber, bei einer Schenkung auch der Schenker, bei einer
Zweckzuwendung der mit der Ausfuehrung der Zuwendung Beschwerte und in den Faellen des
§ 1 Abs. 1 Nr. 4 die Stiftung oder der Verein. In den Faellen des § 3 Abs. 2 Nr. 1 Satz
2 und § 7 Abs. 1 Nr. 8 Satz 2 ist die Vermoegensmasse Erwerber und Steuerschuldner,
in den Faellen des § 7 Abs. 1 Nr. 8 Satz 2 ist Steuerschuldner auch derjenige, der die
Vermoegensmasse gebildet oder ausgestattet hat.
(2) Im Falle des § 4 sind die Abkoemmlinge im Verhaeltnis der auf sie entfallenden
Anteile, der ueberlebende Ehegatte oder der ueberlebende Lebenspartner fuer den gesamten
Steuerbetrag Steuerschuldner.
(3) Der Nachlass haftet bis zur Auseinandersetzung (§ 2042 des Buergerlichen Gesetzbuchs)
fuer die Steuer der am Erbfall Beteiligten.
(4) Der Vorerbe hat die durch die Vorerbschaft veranlasste Steuer aus den Mitteln der
Vorerbschaft zu entrichten.
(5) Hat der Steuerschuldner den Erwerb oder Teile desselben vor Entrichtung der
Erbschaftsteuer einem anderen unentgeltlich zugewendet, haftet der andere in Hoehe des
Werts der Zuwendung persoenlich fuer die Steuer.
(6) Versicherungsunternehmen, die vor Entrichtung oder Sicherstellung der Steuer die
von ihnen zu zahlende Versicherungssumme oder Leibrente in ein Gebiet ausserhalb des
Geltungsbereichs dieses Gesetzes zahlen oder ausserhalb des Geltungsbereichs dieses
Gesetzes wohnhaften Berechtigten zur Verfuegung stellen, haften in Hoehe des ausgezahlten
Betrags fuer die Steuer. Das gleiche gilt fuer Personen, in deren Gewahrsam sich Vermoegen
des Erblassers befindet, soweit sie das Vermoegen vorsaetzlich oder fahrlaessig vor
Entrichtung oder Sicherstellung der Steuer in ein Gebiet ausserhalb des Geltungsbereichs
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dieses Gesetzes bringen oder ausserhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes wohnhaften
Berechtigten zur Verfuegung stellen.
(7) Die Haftung nach Absatz 6 ist nicht geltend zu machen, wenn der in einem Steuerfall
in ein Gebiet ausserhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes gezahlte oder ausserhalb
des Geltungsbereichs dieses Gesetzes wohnhaften Berechtigten zur Verfuegung gestellte
Betrag 600 Euro nicht uebersteigt.
§ 21 Anrechnung auslaendischer Erbschaftsteuer
(1) Bei Erwerbern, die in einem auslaendischen Staat mit ihrem Auslandsvermoegen zu
einer der deutschen Erbschaftsteuer entsprechenden Steuer - auslaendische Steuer
- herangezogen werden, ist in den Faellen des § 2 Abs. 1 Nr. 1, sofern nicht die
Vorschriften eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anzuwenden
sind, auf Antrag die festgesetzte, auf den Erwerber entfallende, gezahlte und
keinem Ermaessigungsanspruch unterliegende auslaendische Steuer insoweit auf die
deutsche Erbschaftsteuer anzurechnen, als das Auslandsvermoegen auch der deutschen
Erbschaftsteuer unterliegt. Besteht der Erwerb nur zum Teil aus Auslandsvermoegen,
ist der darauf entfallende Teilbetrag der deutschen Erbschaftsteuer in der Weise
zu ermitteln, dass die fuer das steuerpflichtige Gesamtvermoegen einschliesslich des
steuerpflichtigen Auslandsvermoegens sich ergebende Erbschaftsteuer im Verhaeltnis des
steuerpflichtigen Auslandsvermoegens zum steuerpflichtigen Gesamtvermoegen aufgeteilt
wird. Ist das Auslandsvermoegen in verschiedenen auslaendischen Staaten belegen, ist
dieser Teil fuer jeden einzelnen auslaendischen Staat gesondert zu berechnen. Die
auslaendische Steuer ist nur anrechenbar, wenn die deutsche Erbschaftsteuer fuer das
Auslandsvermoegen innerhalb von fuenf Jahren seit dem Zeitpunkt der Entstehung der
auslaendischen Erbschaftsteuer entstanden ist.
(2) Als Auslandsvermoegen im Sinne des Absatzes 1 gelten,
1. wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes Inlaender war: alle Vermoegensgegenstaende
der in § 121 des Bewertungsgesetzes genannten Art, die auf einen auslaendischen
Staat entfallen, sowie alle Nutzungsrechte an diesen Vermoegensgegenstaenden;
2. wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes kein Inlaender war: alle
Vermoegensgegenstaende mit Ausnahme des Inlandsvermoegens im Sinne des § 121 des
Bewertungsgesetzes sowie alle Nutzungsrechte an diesen Vermoegensgegenstaenden.
(3) Der Erwerber hat den Nachweis ueber die Hoehe des Auslandsvermoegens und ueber die
Festsetzung und Zahlung der auslaendischen Steuer durch Vorlage entsprechender Urkunden
zu fuehren. Sind diese Urkunden in einer fremden Sprache abgefasst, kann eine beglaubigte
Uebersetzung in die deutsche Sprache verlangt werden.
(4) Ist nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die in einem
auslaendischen Staat erhobene Steuer auf die Erbschaftsteuer anzurechnen, sind die
Absaetze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.
§ 22 Kleinbetragsgrenze
Von der Festsetzung der Erbschaftsteuer ist abzusehen, wenn die Steuer, die fuer den
einzelnen Steuerfall festzusetzen ist, den Betrag von 50 Euro nicht uebersteigt.
§ 23 Besteuerung von Renten, Nutzungen und Leistungen
(1) Steuern, die von dem Kapitalwert von Renten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen
oder Leistungen zu entrichten sind, koennen nach Wahl des Erwerbers statt vom
Kapitalwert jaehrlich im voraus von dem Jahreswert entrichtet werden. Die Steuer wird
in diesem Fall nach dem Steuersatz erhoben, der sich nach § 19 fuer den gesamten Erwerb
einschliesslich des Kapitalwerts der Renten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen oder
Leistungen ergibt.
(2) Der Erwerber hat das Recht, die Jahressteuer zum jeweils naechsten Faelligkeitstermin
mit ihrem Kapitalwert abzuloesen. Fuer die Ermittlung des Kapitalwerts im
Abloesungszeitpunkt sind die Vorschriften der §§ 13 und 14 des Bewertungsgesetzes
anzuwenden. Der Antrag auf Abloesung der Jahressteuer ist spaetestens bis zum Beginn des
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Monats zu stellen, der dem Monat vorausgeht, in dem die naechste Jahressteuer faellig
wird.
§ 24 Verrentung der Steuerschuld in den Faellen des § 1 Abs. 1 Nr. 4
In den Faellen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 kann der Steuerpflichtige verlangen, dass die Steuer
in 30 gleichen jaehrlichen Teilbetraegen (Jahresbetraegen) zu entrichten ist. Die Summe
der Jahresbetraege umfasst die Tilgung und die Verzinsung der Steuer; dabei ist von einem
Zinssatz von 5,5 Prozent auszugehen.
§ 25 (weggefallen)
§ 26 Ermaessigung der Steuer bei Aufhebung einer Familienstiftung oder
Aufloesung eines Vereins
In den Faellen des § 7 Abs. 1 Nr. 9 ist auf die nach § 15 Abs. 2 Satz 2 zu ermittelnde
Steuer die nach § 15 Abs. 2 Satz 3 festgesetzte Steuer anteilsmaessig anzurechnen
a) mit 50 Prozent, wenn seit der Entstehung der anrechenbaren Steuer nicht mehr als
zwei Jahre,
b) mit 25 Prozent, wenn seit der Entstehung der anrechenbaren Steuer mehr als zwei
Jahre, aber nicht mehr als vier Jahre vergangen sind.
§ 27 Mehrfacher Erwerb desselben Vermoegens
(1) Faellt Personen der Steuerklasse I von Todes wegen Vermoegen an, das in den letzten
zehn Jahren vor dem Erwerb bereits von Personen dieser Steuerklasse erworben worden ist
und fuer das nach diesem Gesetz eine Steuer zu erheben war, ermaessigt sich der auf dieses
Vermoegen entfallende Steuerbetrag vorbehaltlich des Absatzes 3 wie folgt:
um . . . wenn zwischen den beiden Zeitpunkten der Entstehung der Steuer liegen
Prozent
50 nicht mehr als 1 Jahr
45 mehr als 1 Jahr, aber nicht mehr als 2 Jahre
40 mehr als 2 Jahre, aber nicht mehr als 3 Jahre
35 mehr als 3 Jahre, aber nicht mehr als 4 Jahre
30 mehr als 4 Jahre, aber nicht mehr als 5 Jahre
25 mehr als 5 Jahre, aber nicht mehr als 6 Jahre
20 mehr als 6 Jahre, aber nicht mehr als 8 Jahre
10 mehr als 8 Jahre, aber nicht mehr als 10 Jahre
(2) Zur Ermittlung des Steuerbetrags, der auf das beguenstigte Vermoegen entfaellt, ist
die Steuer fuer den Gesamterwerb in dem Verhaeltnis aufzuteilen, in dem der Wert des
beguenstigten Vermoegens zu dem Wert des steuerpflichtigen Gesamterwerbs ohne Abzug des
dem Erwerber zustehenden Freibetrags steht.
(3) Die Ermaessigung nach Absatz 1 darf den Betrag nicht ueberschreiten, der sich bei
Anwendung der in Absatz 1 genannten Prozentsaetze auf die Steuer ergibt, die der
Vorerwerber fuer den Erwerb desselben Vermoegens entrichtet hat.
§ 28 Stundung
(1) Gehoert zum Erwerb Betriebsvermoegen oder land- und forstwirtschaftliches Vermoegen,
ist dem Erwerber die darauf entfallende Erbschaftsteuer auf Antrag bis zu zehn Jahren
zu stunden, soweit dies zur Erhaltung des Betriebs notwendig ist. Die §§ 234, 238 der
Abgabenordnung sind anzuwenden; bei Erwerben von Todes wegen erfolgt diese Stundung
zinslos. § 222 der Abgabenordnung bleibt unberuehrt.
(2) Absatz 1 findet in den Faellen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 entsprechende Anwendung.
(3) Gehoert zum Erwerb beguenstigtes Vermoegen im Sinne des § 13c Abs. 3, ist dem Erwerber
die darauf entfallende Erbschaftsteuer auf Antrag bis zu zehn Jahren zu stunden,
soweit er die Steuer nur durch Veraeusserung dieses Vermoegens aufbringen kann. Satz 1
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gilt entsprechend, wenn zum Erwerb ein Ein- oder Zweifamilienhaus oder Wohneigentum
gehoert, das der Erwerber nach dem Erwerb zu eigenen Wohnzwecken nutzt, laengstens fuer
die Dauer der Selbstnutzung. Nach Aufgabe der Selbstnutzung ist die Stundung unter den
Voraussetzungen des Satzes 1 weiter zu gewaehren. Die Stundung endet in den Faellen der
Saetze 1 bis 3, soweit das erworbene Vermoegen Gegenstand einer Schenkung im Sinne des §
7 ist. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Fussnote
§ 28 Abs. 1 F. 1995-10-11: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 37 Abs. 15 F. ab 1995-10-11
§ 29 Erloeschen der Steuer in besonderen Faellen
(1) Die Steuer erlischt mit Wirkung fuer die Vergangenheit,
1. soweit ein Geschenk wegen eines Rueckforderungsrechts herausgegeben werden musste;
2. soweit die Herausgabe gemaess § 528 Abs. 1 Satz 2 des Buergerlichen Gesetzbuchs
abgewendet worden ist;
3. soweit in den Faellen des § 5 Abs. 2 unentgeltliche Zuwendungen auf die
Ausgleichsforderung angerechnet worden sind (§ 1380 Abs. 1 des Buergerlichen
Gesetzbuchs). Entsprechendes gilt, wenn unentgeltliche Zuwendungen bei der
Berechnung des nach § 5 Abs. 1 steuerfreien Betrags beruecksichtigt werden;
4. soweit Vermoegensgegenstaende, die von Todes wegen (§ 3) oder durch Schenkung
unter Lebenden (§ 7) erworben worden sind, innerhalb von 24 Monaten nach dem
Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9) dem Bund, einem Land, einer inlaendischen
Gemeinde (Gemeindeverband) oder einer inlaendischen Stiftung zugewendet werden,
die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschaeft oder der sonstigen Verfassung und
nach ihrer tatsaechlichen Geschaeftsfuehrung ausschliesslich und unmittelbar als
gemeinnuetzig anzuerkennenden steuerbeguenstigten Zwecken im Sinne der §§ 52 bis
54 der Abgabenordnung mit Ausnahme der Zwecke, die nach § 52 Abs. 2 Nr. 23 der
Abgabenordnung gemeinnuetzig sind, dient. Dies gilt nicht, wenn die Stiftung
Leistungen im Sinne des § 58 Nr. 5 der Abgabenordnung an den Erwerber oder
seine naechsten Angehoerigen zu erbringen hat oder soweit fuer die Zuwendung die
Verguenstigung nach § 10b des Einkommensteuergesetzes, § 9 Abs. 1 Nr. 2 des
Koerperschaftsteuergesetzes oder § 9 Nr. 5 des Gewerbesteuergesetzes in Anspruch
genommen wird. Fuer das Jahr der Zuwendung ist bei der Einkommensteuer oder
Koerperschaftsteuer und bei der Gewerbesteuer unwiderruflich zu erklaeren, in welcher
Hoehe die Zuwendung als Spende zu beruecksichtigen ist. Die Erklaerung ist fuer die
Festsetzung der Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer bindend.
(2) Der Erwerber ist fuer den Zeitraum, fuer den ihm die Nutzungen des zugewendeten
Vermoegens zugestanden haben, wie ein Niessbraucher zu behandeln.
Fussnote
§ 29 Abs. 1 Nr. 4 F. 1995-10-11: Zur Anwendung vgl. § 37 Abs. 10 F. ab 1995-10-11
§ 30 Anzeige des Erwerbs
(1) Jeder der Erbschaftsteuer unterliegende Erwerb (§ 1) ist vom Erwerber, bei einer
Zweckzuwendung vom Beschwerten binnen einer Frist von drei Monaten nach erlangter
Kenntnis von dem Anfall oder von dem Eintritt der Verpflichtung dem fuer die Verwaltung
der Erbschaftsteuer zustaendigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen.
(2) Erfolgt der steuerpflichtige Erwerb durch ein Rechtsgeschaeft unter Lebenden, ist
zur Anzeige auch derjenige verpflichtet, aus dessen Vermoegen der Erwerb stammt.
(3) Einer Anzeige bedarf es nicht, wenn der Erwerb auf einer von einem deutschen
Gericht, einem deutschen Notar oder einem deutschen Konsul eroeffneten Verfuegung
von Todes wegen beruht und sich aus der Verfuegung das Verhaeltnis des Erwerbers
zum Erblasser unzweifelhaft ergibt; das gilt nicht, wenn zum Erwerb Grundbesitz,
Betriebsvermoegen, Anteile an Kapitalgesellschaften, die nicht der Anzeigepflicht nach
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§ 33 unterliegen, oder Auslandsvermoegen gehoert. Einer Anzeige bedarf es auch nicht,
wenn eine Schenkung unter Lebenden oder eine Zweckzuwendung gerichtlich oder notariell
beurkundet ist.
(4) Die Anzeige soll folgende Angaben enthalten:
1. Vorname und Familienname, Beruf, Wohnung des Erblassers oder Schenkers und des
Erwerbers;
2. Todestag und Sterbeort des Erblassers oder Zeitpunkt der Ausfuehrung der Schenkung;
3. Gegenstand und Wert des Erwerbs;
4. Rechtsgrund des Erwerbs wie gesetzliche Erbfolge, Vermaechtnis, Ausstattung;
5. persoenliches Verhaeltnis des Erwerbers zum Erblasser oder zum Schenker wie
Verwandtschaft, Schwaegerschaft, Dienstverhaeltnis;
6. fruehere Zuwendungen des Erblassers oder Schenkers an den Erwerber nach Art, Wert
und Zeitpunkt der einzelnen Zuwendung.
§ 31 Steuererklaerung
(1) Das Finanzamt kann von jedem an einem Erbfall, an einer Schenkung oder an einer
Zweckzuwendung Beteiligten ohne Ruecksicht darauf, ob er selbst steuerpflichtig ist,
die Abgabe einer Erklaerung innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist verlangen. Die
Frist muss mindestens einen Monat betragen.
(2) Die Erklaerung hat ein Verzeichnis der zum Nachlass gehoerenden Gegenstaende und die
sonstigen fuer die Feststellung des Gegenstands und des Werts des Erwerbs erforderlichen
Angaben zu enthalten.
(3) In den Faellen der fortgesetzten Guetergemeinschaft kann das Finanzamt die
Steuererklaerung allein von dem ueberlebenden Ehegatten oder dem ueberlebenden
Lebenspartner verlangen.
(4) Sind mehrere Erben vorhanden, sind sie berechtigt, die Steuererklaerung
gemeinsam abzugeben. In diesem Fall ist die Steuererklaerung von allen Beteiligten zu
unterschreiben. Sind an dem Erbfall ausser den Erben noch weitere Personen beteiligt,
koennen diese im Einverstaendnis mit den Erben in die gemeinsame Steuererklaerung
einbezogen werden.
(5) Ist ein Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter vorhanden, ist die
Steuererklaerung von diesem abzugeben. Das Finanzamt kann verlangen, dass die
Steuererklaerung auch von einem oder mehreren Erben mitunterschrieben wird.
(6) Ist ein Nachlasspfleger bestellt, ist dieser zur Abgabe der Steuererklaerung
verpflichtet.
(7) Das Finanzamt kann verlangen, dass eine Steuererklaerung auf einem Vordruck nach
amtlich bestimmtem Muster abzugeben ist, in der der Steuerschuldner die Steuer selbst
zu berechnen hat. Der Steuerschuldner hat die selbstberechnete Steuer innerhalb eines
Monats nach Abgabe der Steuererklaerung zu entrichten.
§ 32 Bekanntgabe des Steuerbescheides an Vertreter
(1) In den Faellen des § 31 Abs. 5 ist der Steuerbescheid abweichend von § 122
Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung dem Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter
bekanntzugeben. Diese Personen haben fuer die Bezahlung der Erbschaftsteuer zu sorgen.
Auf Verlangen des Finanzamts ist aus dem Nachlass Sicherheit zu leisten.
(2) In den Faellen des § 31 Abs. 6 ist der Steuerbescheid dem Nachlasspfleger
bekanntzugeben. Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
§ 33 Anzeigepflicht der Vermoegensverwahrer, Vermoegensverwalter und
Versicherungsunternehmen
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(1) Wer sich geschaeftsmaessig mit der Verwahrung oder Verwaltung fremden Vermoegens
befasst, hat diejenigen in seinem Gewahrsam befindlichen Vermoegensgegenstaende und
diejenigen gegen ihn gerichteten Forderungen, die beim Tod eines Erblassers zu dessen
Vermoegen gehoerten oder ueber die dem Erblasser zur Zeit seines Todes die Verfuegungsmacht
zustand, dem fuer die Verwaltung der Erbschaftsteuer zustaendigen Finanzamt schriftlich
anzuzeigen. Die Anzeige ist zu erstatten:
1. in der Regel:
innerhalb eines Monats, seitdem der Todesfall dem Verwahrer oder Verwalter
bekanntgeworden ist;
2. wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes Angehoeriger eines auslaendischen Staats
war und nach einer Vereinbarung mit diesem Staat der Nachlass einem konsularischen
Vertreter auszuhaendigen ist:
spaetestens bei der Aushaendigung des Nachlasses.
(2) Wer auf den Namen lautende Aktien oder Schuldverschreibungen ausgegeben hat, hat
dem Finanzamt schriftlich von dem Antrag, solche Wertpapiere eines Verstorbenen auf den
Namen anderer umzuschreiben, vor der Umschreibung Anzeige zu erstatten.
(3) Versicherungsunternehmen haben, bevor sie Versicherungssummen oder Leibrenten einem
anderen als dem Versicherungsnehmer auszahlen oder zur Verfuegung stellen, hiervon dem
Finanzamt schriftlich Anzeige zu erstatten.
(4) Zuwiderhandlungen gegen diese Pflichten werden als Steuerordnungswidrigkeit mit
Geldbusse geahndet.
§ 34 Anzeigepflicht der Gerichte, Behoerden, Beamten und Notare
(1) Die Gerichte, Behoerden, Beamten und Notare haben dem fuer die Verwaltung der
Erbschaftsteuer zustaendigen Finanzamt schriftlich Anzeige zu erstatten ueber diejenigen
Beurkundungen, Zeugnisse und Anordnungen, die fuer die Festsetzung einer Erbschaftsteuer
von Bedeutung sein koennen.
(2) Insbesondere haben anzuzeigen:
1. die Standesaemter:
die Sterbefaelle;
2. die Gerichte und die Notare:
die Erteilung von Erbscheinen, Testamentsvollstreckerzeugnissen und Zeugnissen ueber
die Fortsetzung der Guetergemeinschaft, die Beschluesse ueber Todeserklaerungen sowie
die Anordnung von Nachlasspflegschaften und Nachlassverwaltungen;
3. die Gerichte, die Notare und die deutschen Konsuln:
die eroeffneten Verfuegungen von Todes wegen, die abgewickelten
Erbauseinandersetzungen, die beurkundeten Vereinbarungen der Guetergemeinschaft und
die beurkundeten Schenkungen und Zweckzuwendungen.
§ 35 Oertliche Zustaendigkeit
(1) Oertlich zustaendig fuer die Steuerfestsetzung ist in den Faellen, in denen der
Erblasser zur Zeit seines Todes oder der Schenker zur Zeit der Ausfuehrung der Zuwendung
ein Inlaender war, das Finanzamt, das sich bei sinngemaesser Anwendung des § 19 Abs. 1 und
des § 20 der Abgabenordnung ergibt. Im Fall der Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe b richtet sich die Zustaendigkeit nach dem letzten inlaendischen Wohnsitz oder
gewoehnlichen Aufenthalt des Erblassers oder Schenkers.
(2) Die oertliche Zustaendigkeit bestimmt sich nach den Verhaeltnissen des Erwerbers, bei
Zweckzuwendungen nach den Verhaeltnissen des Beschwerten, zur Zeit des Erwerbs, wenn
1. bei einer Schenkung unter Lebenden der Erwerber, bei einer Zweckzuwendung unter
Lebenden der Beschwerte, eine Koerperschaft, Personenvereinigung oder Vermoegensmasse
ist oder
2. der Erblasser zur Zeit seines Todes oder der Schenker zur Zeit der Ausfuehrung der
Zuwendung kein Inlaender war. Sind an einem Erbfall mehrere inlaendische Erwerber
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mit Wohnsitz oder gewoehnlichem Aufenthalt in verschiedenen Finanzamtsbezirken
beteiligt, ist das Finanzamt oertlich zustaendig, das zuerst mit der Sache befasst
wird.
(3) Bei Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden von einer Erbengemeinschaft ist
das Finanzamt zustaendig, das fuer die Bearbeitung des Erbfalls zustaendig ist. Satz 1
gilt auch, wenn eine Erbengemeinschaft aus zwei Erben besteht und der eine Miterbe bei
der Auseinandersetzung eine Schenkung an den anderen Miterben ausfuehrt.
(4) In den Faellen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 ist das Finanzamt oertlich zustaendig, das sich
bei sinngemaesser Anwendung des § 19 Abs. 2 der Abgabenordnung ergibt.
Abschnitt 5
Ermaechtigungs- und Schlussvorschriften
§ 36 Ermaechtigungen
(1) Die Bundesregierung wird ermaechtigt, mit Zustimmung des Bundesrates
1. zur Durchfuehrung dieses Gesetzes Rechtsverordnungen zu erlassen, soweit dies zur
Wahrung der Gleichmaessigkeit bei der Besteuerung, zur Beseitigung von Unbilligkeiten
in Haertefaellen oder zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens erforderlich ist,
und zwar ueber
a) die Abgrenzung der Steuerpflicht,
b) die Feststellung und die Bewertung des Erwerbs von Todes wegen, der Schenkungen
unter Lebenden und der Zweckzuwendungen, auch soweit es sich um den Inhalt von
Schliessfaechern handelt,
c) die Steuerfestsetzung, die Anwendung der Tarifvorschriften und die
Steuerentrichtung,
d) die Anzeige- und Erklaerungspflicht der Steuerpflichtigen,
e) die Anzeige-, Mitteilungs- und Uebersendungspflichten der Gerichte,
Behoerden, Beamten und Notare, der Versicherungsunternehmen, der Vereine und
Berufsverbaende, die mit einem Versicherungsunternehmen die Zahlung einer
Versicherungssumme fuer den Fall des Todes ihrer Mitglieder vereinbart haben, der
geschaeftsmaessigen Verwahrer und Verwalter fremden Vermoegens, auch soweit es sich
um in ihrem Gewahrsam befindliche Vermoegensgegenstaende des Erblassers handelt,
sowie derjenigen, die auf den Namen lautende Aktien oder Schuldverschreibungen
ausgegeben haben;
2. Vorschriften durch Rechtsverordnung zu erlassen ueber die sich aus der Aufhebung
oder Aenderung von Vorschriften dieses Gesetzes ergebenden Rechtsfolgen, soweit
dies zur Wahrung der Gleichmaessigkeit der Besteuerung oder zur Beseitigung von
Unbilligkeiten in Haertefaellen erforderlich ist.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermaechtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes
und der zu diesem Gesetz erlassenen Durchfuehrungsverordnung in der jeweils geltenden
Fassung satzweise numeriert mit neuem Datum und neuer Paragraphenfolge bekanntzumachen
und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
§ 37 Anwendung des Gesetzes
(1) Dieses Gesetz in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2008
(BGBl. I S. 3018) findet auf Erwerbe Anwendung, fuer die die Steuer nach dem 31.
Dezember 2008 entsteht.
(2) In Erbfaellen, die vor dem 31. August 1980 eingetreten sind, und fuer Schenkungen,
die vor diesem Zeitpunkt ausgefuehrt worden sind, ist weiterhin § 25 in der Fassung
des Gesetzes vom 17. April 1974 (BGBl. I S. 933) anzuwenden, auch wenn die Steuer
infolge Aussetzung der Versteuerung nach § 25 Abs. 1 Buchstabe a erst nach dem 30.
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August 1980 entstanden ist oder entsteht. In Erbfaellen, die vor dem 1. Januar 2009
eingetreten sind, und fuer Schenkungen, die vor diesem Zeitpunkt ausgefuehrt worden sind,
ist weiterhin § 25 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.
Februar 1997 (BGBl. I S. 378) anzuwenden.
(3) § 13a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I
S. 3018) ist nicht anzuwenden, wenn das beguenstigte Vermoegen vor dem 1. Januar 2011
von Todes wegen oder durch Schenkung unter Lebenden erworben wird, bereits Gegenstand
einer vor dem 1. Januar 2007 ausgefuehrten Schenkung desselben Schenkers an dieselbe
Person war und wegen eines vertraglichen Rueckforderungsrechts nach dem 11. November
2005 herausgegeben werden musste.
(4) (weggefallen)
§ 37a Sondervorschriften aus Anlass der Herstellung der Einheit
Deutschlands
(1) (weggefallen)
(2) Fuer den Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld ist § 9 Abs. 1 Nr. 1 auch dann
massgebend, wenn der Erblasser in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet vor dem 1. Januar 1991 verstorben ist, es sei denn, dass die Steuer nach dem
Erbschaftsteuergesetz der Deutschen Demokratischen Republik vor dem 1. Januar 1991
entstanden ist. § 9 Abs. 2 gilt entsprechend, wenn die Versteuerung nach § 34 des
Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) der Deutschen Demokratischen Republik in der Fassung
vom 18. September 1970 (Sonderdruck Nr. 678 des Gesetzblattes) ausgesetzt wurde.
(3) (weggefallen)
(4) Als fruehere Erwerbe im Sinne des § 14 gelten auch solche, die vor dem 1. Januar
1991 dem Erbschaftsteuerrecht der Deutschen Demokratischen Republik unterlegen haben.
(5) Als fruehere Erwerbe desselben Vermoegens im Sinne des § 27 gelten auch solche, fuer
die eine Steuer nach dem Erbschaftsteuerrecht der Deutschen Demokratischen Republik
erhoben wurde, wenn der Erwerb durch Personen im Sinne des § 15 Abs. 1 Steuerklasse I
erfolgte.
(6) § 28 ist auch anzuwenden, wenn eine Steuer nach dem Erbschaftsteuerrecht der
Deutschen Demokratischen Republik erhoben wird.
(7) Ist in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet eine
Steuerfestsetzung nach § 33 des Erbschaftsteuergesetzes der Deutschen Demokratischen
Republik in der Weise erfolgt, dass die Steuer jaehrlich im voraus von dem Jahreswert
von Renten, Nutzungen oder Leistungen zu entrichten ist, kann nach Wahl des Erwerbers
die Jahressteuer zum jeweils naechsten Faelligkeitstermin mit ihrem Kapitalwert abgeloest
werden. § 23 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
(8) Wurde in Erbfaellen, die vor dem 1. Januar 1991 eingetreten sind, oder fuer
Schenkungen, die vor diesem Zeitpunkt ausgefuehrt worden sind, die Versteuerung nach §
34 des Erbschaftsteuergesetzes der Deutschen Demokratischen Republik ausgesetzt, ist
diese Vorschrift weiterhin anzuwenden, auch wenn die Steuer infolge der Aussetzung der
Versteuerung erst nach dem 31. Dezember 1990 entsteht.
§ 38
(weggefallen)
§ 39
(weggefallen)
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