Erbschaftsteuer-Durchfuehrungsverordnung
(ErbStDV)
ErbStDV
vom 08.09.1998
"Erbschaftsteuer-Durchfuehrungsverordnung vom 8. September 1998 (BGBl. I S. 2658),
die zuletzt durch Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122)
geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 3 Abs. 2 G v. 19.2.2007 I 122
Fussnote
Textnachweis ab: 1.8.1998
Eingangsformel
Auf Grund des § 36 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e des Erbschaftsteuer- und
Schenkungsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1997 (BGBl. I
S. 378) verordnet die Bundesregierung:
Zu § 33 ErbStG
§ 1 Anzeigepflicht der Vermoegensverwahrer und der Vermoegensverwalter
(1) Wer zur Anzeige ueber die Verwahrung oder Verwaltung von Vermoegen eines Erblassers
verpflichtet ist, hat die Anzeige nach § 33 Abs. 1 des Gesetzes mit einem Vordruck
nach Muster 1 zu erstatten. Wird die Anzeige in einem maschinellen Verfahren erstellt,
kann auf eine Unterschrift verzichtet werden. Die Anzeigepflicht bezieht sich auch
auf die fuer das Jahr des Todes bis zum Todestag errechneten Zinsen fuer Guthaben,
Forderungen und Wertpapiere (Stueckzinsen). Die Anzeige ist bei dem fuer die Verwaltung
der Erbschaftsteuer zustaendigen Finanzamt (§ 35 des Gesetzes) einzureichen.
(2) Die Anzeigepflicht besteht auch dann, wenn an dem in Verwahrung oder Verwaltung
befindlichen Wirtschaftsgut ausser dem Erblasser auch noch andere Personen beteiligt
sind.
(3) Befinden sich am Todestag des Erblassers bei dem Anzeigepflichtigen
Wirtschaftsgueter in Gewahrsam, die vom Erblasser verschlossen oder unter Mitverschluss
gehalten wurden (z.B. in Schliessfaechern), genuegt die Mitteilung ueber das Bestehen eines
derartigen Gewahrsams und, soweit er dem Anzeigepflichtigen bekannt ist, die Mitteilung
des Versicherungswerts.
(4) Die Anzeige darf nur unterbleiben,
1. wenn es sich um Wirtschaftsgueter handelt, ueber die der Erblasser nur die
Verfuegungsmacht hatte, insbesondere als gesetzlicher Vertreter, Betreuer,
Liquidator, Verwalter oder Testamentsvollstrecker, oder
2. wenn der Wert der anzuzeigenden Wirtschaftsgueter 2.500 Euro nicht uebersteigt.
§ 2 Anzeigepflicht derjenigen, die auf den Namen lautende Aktien oder
Schuldverschreibungen ausgegeben haben
Wer auf den Namen lautende Aktien oder Schuldverschreibungen ausgegeben hat,
hat unverzueglich nach dem Eingang eines Antrags auf Umschreibung der Aktien oder
-1-
Schuldverschreibungen eines Verstorbenen dem fuer die Verwaltung der Erbschaftsteuer
zustaendigen Finanzamt (§ 35 des Gesetzes) unter Hinweis auf § 33 Abs. 2 des Gesetzes
anzuzeigen:
1. die Wertpapier-Kennummer, die Stueckzahl und den Nennbetrag der Aktien oder
Schuldverschreibungen,
2. die letzte Anschrift des Erblassers, auf dessen Namen die Wertpapiere lauten,
3. den Todestag des Erblassers und - wenn dem Anzeigepflichtigen bekannt - das
Standesamt, bei dem der Sterbefall beurkundet worden ist,
4. den Namen, die Anschrift und, soweit dem Anzeigepflichtigen bekannt, das
persoenliche Verhaeltnis (Verwandtschaftsverhaeltnis) der Person, auf deren Namen die
Wertpapiere umgeschrieben werden sollen.
§ 3 Anzeigepflicht der Versicherungsunternehmen
(1) Zu den Versicherungsunternehmen, die Anzeigen nach § 33 Abs. 3 des Gesetzes zu
erstatten haben, gehoeren auch die Sterbekassen von Berufsverbaenden, Vereinen und
anderen Anstalten, soweit sie die Lebens- (Sterbegeld-) oder Leibrenten-Versicherung
betreiben. Die Anzeigepflicht besteht auch fuer Vereine und Berufsverbaende, die
mit einem Versicherungsunternehmen die Zahlung einer Versicherungssumme (eines
Sterbegeldes) fuer den Fall des Todes ihrer Mitglieder vereinbart haben, wenn der
Versicherungsbetrag an die Hinterbliebenen der Mitglieder weitergeleitet wird.
Ortskrankenkassen gelten nicht als Versicherungsunternehmen im Sinne der genannten
Vorschrift.
(2) Dem fuer die Verwaltung der Erbschaftsteuer zustaendigen Finanzamt (§ 35 des
Gesetzes) sind mit einem Vordruck nach Muster 2 alle Versicherungssummen oder
Leibrenten, die einem anderen als dem Versicherungsnehmer auszuzahlen oder zur
Verfuegung zu stellen sind, und, soweit dem Anzeigepflichtigen bekannt, das persoenliche
Verhaeltnis (Verwandtschaftsverhaeltnis) der Person, an die die Auszahlung oder
Zurverfuegungstellung erfolgt, anzuzeigen. Zu den Versicherungssummen rechnen
insbesondere auch Versicherungsbetraege aus Sterbegeld-, Aussteuer- und aehnlichen
Versicherungen. Bei einem Wechsel des Versicherungsnehmers vor Eintritt des
Versicherungsfalls sind der Rueckkaufswert und die bis zum Wechsel eingezahlten Praemien
oder Kapitalbeitraege sowie der Name und die Anschrift des neuen Versicherungsnehmers
anzuzeigen.
(3) Die Anzeige unterbleibt bei solchen Versicherungssummen, die auf Grund eines von
einem Arbeitgeber fuer seine Arbeitnehmer abgeschlossenen Versicherungsvertrages bereits
zu Lebzeiten des Versicherten (Arbeitnehmers) faellig und an diesen ausgezahlt werden.
Die Anzeige darf bei Kapitalversicherungen unterbleiben, wenn der auszuzahlende Betrag
1.200 Euro nicht uebersteigt.
Zu § 34 ErbStG
§ 4 Anzeigepflicht der Standesaemter
(1) Die Standesaemter haben fuer jeden Kalendermonat die Sterbefaelle jeweils durch
Uebersendung der Sterbeurkunde in zweifacher Ausfertigung binnen zehn Tagen nach
Ablauf des Monats dem fuer die Verwaltung der Erbschaftsteuer zustaendigen Finanzamt,
in dessen Bezirk sich der Sitz des Standesamtes befindet, anzuzeigen. Dabei ist die
Ordnungsnummer (§ 5 Abs. 2) anzugeben, die das Finanzamt dem Standesamt zugeteilt hat.
Die in Satz 1 genannten Urkunden sind um Angaben zu den in Muster 3 genannten Fragen zu
ergaenzen, soweit diese Angaben bekannt sind.
(2) Sind in dem vorgeschriebenen Zeitraum Sterbefaelle nicht beurkundet oder bekannt
geworden, hat das Standesamt innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des Zeitraumes unter
Angabe der Nummer der letzten Eintragung in das Sterberegister eine Fehlanzeige mit
einem Vordruck nach Muster 4 zu uebersenden.
-2-
(3) Die Oberfinanzdirektion kann anordnen,
1. dass die Anzeigen von einzelnen Standesaemtern fuer einen laengeren oder kuerzeren
Zeitraum als einen Monat uebermittelt werden koennen,
2. dass die Standesaemter die Sterbefaelle statt der Anzeigen nach Absatz 1 und 2 durch
eine Totenliste (Absatz 4) nach Muster 3 anzeigen koennen,
3. dass auf die zweite Ausfertigung der Sterbeurkunde verzichtet werden kann.
(4) Totenlisten nach Absatz 3 Nr. 2 sind vorbehaltlich des Absatzes 3 Nr. 1 fuer jeden
Kalendermonat aufzustellen. In die Totenlisten sind einzutragen:
1. die Sterbefaelle nach der Reihenfolge der Eintragungen in das Sterberegister,
2. die dem Standesamt sonst bekanntgewordenen Sterbefaelle von Personen, die im Ausland
verstorben sind und bei ihrem Tod einen Wohnsitz oder ihren gewoehnlichen Aufenthalt
oder Vermoegen im Bezirk des Standesamtes gehabt haben.
Das Standesamt hat die Totenliste binnen zehn Tagen nach dem Ablauf des Zeitraumes,
fuer den sie aufgestellt ist, nach der in dem Muster 3 vorgeschriebenen Anleitung
abzuschliessen und dem fuer die Verwaltung der Erbschaftsteuer zustaendigen Finanzamt,
in dessen Bezirk sich der Sitz des Standesamtes befindet, einzusenden. Dabei ist die
Ordnungsnummer (§ 5 Abs. 2) anzugeben, die das Finanzamt dem Standesamt zugeteilt
hat. Sind in dem vorgeschriebenen Zeitraum Sterbefaelle nicht beurkundet worden oder
bekanntgeworden, hat das Standesamt innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des Zeitraumes
diesem Finanzamt eine Fehlanzeige nach Muster 4 zu uebersenden. In der Fehlanzeige ist
auch die Nummer der letzten Eintragung in das Sterberegister anzugeben.
§ 5 Verzeichnis der Standesaemter
(1) Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen teilen den
fuer ihr Gebiet zustaendigen Oberfinanzdirektionen Aenderungen des Bestandes
oder der Zustaendigkeit der Standesaemter mit. Von diesen Aenderungen geben die
Oberfinanzdirektionen den in Betracht kommenden Finanzaemtern Kenntnis.
(2) Die Finanzaemter geben jedem Standesamt ihres Bezirks eine Ordnungsnummer, die sie
dem Standesamt mitteilen.
§ 6 Anzeigepflicht der Gerichte bei Todeserklaerungen
(1) Die Gerichte haben dem fuer die Verwaltung der Erbschaftsteuer zustaendigen Finanzamt
(§ 35 des Gesetzes) eine beglaubigte Abschrift der Beschluesse ueber die Todeserklaerung
Verschollener oder ueber die Feststellung des Todes und der Todeszeit zu uebersenden.
Wird ein solcher Beschluss angefochten oder eine Aufhebung beantragt, hat das Gericht
dies dem Finanzamt anzuzeigen.
(2) Die Uebersendung der in Absatz 1 genannten Abschriften kann bei Erbfaellen von
Kriegsgefangenen und ihnen gleichgestellten Personen sowie bei Erbfaellen von Opfern der
nationalsozialistischen Verfolgung unterbleiben, wenn der Zeitpunkt des Todes vor dem
1. Januar 1946 liegt.
§ 7 Anzeigepflicht der Gerichte, Notare und sonstigen Urkundspersonen in
Erbfaellen
(1) Die Gerichte haben dem fuer die Verwaltung der Erbschaftsteuer zustaendigen Finanzamt
(§ 35 des Gesetzes) beglaubigte Abschriften folgender Verfuegungen und Schriftstuecke mit
einem Vordruck nach Muster 5 zu uebersenden:
1. eroeffnete Verfuegungen von Todes wegen mit einer Mehrausfertigung der Niederschrift
ueber die Eroeffnungsverhandlung,
2. Erbscheine,
3. Testamentsvollstreckerzeugnisse,
4. Zeugnisse ueber die Fortsetzung von Guetergemeinschaften,
-3-
5. Beschluesse ueber die Einleitung oder Aufhebung einer Nachlasspflegschaft oder
Nachlassverwaltung,
6. beurkundete Vereinbarungen ueber die Abwicklung von Erbauseinandersetzungen.
Eine elektronische Uebermittlung der Anzeige ist ausgeschlossen. Die Anzeige hat
unverzueglich nach dem ausloesenden Ereignis zu erfolgen. Auf der Urschrift der
Mitteilung oder Anzeige ist zu vermerken, wann und an welches Finanzamt die Abschrift
uebersandt worden ist.
(2) Jede Mitteilung oder Uebersendung soll die folgenden Angaben enthalten:
1. den Namen, den Geburtstag, die letzte Anschrift, den Todestag und den Sterbeort des
Erblassers,
2. das Standesamt, bei dem der Sterbefall beurkundet worden ist, und die Nummer des
Sterberegisters.
(3) Soweit es den Gerichten bekannt ist, haben sie mitzuteilen:
1. den Beruf und den Familienstand des Erblassers,
2. den Gueterstand bei verheirateten Erblassern,
3. die Anschriften der Beteiligten und das persoenliche Verhaeltnis
(Verwandtschaftsverhaeltnis) zum Erblasser,
4. die Hoehe und die Zusammensetzung des Nachlasses in Form eines Verzeichnisses,
5. spaeter bekanntgewordene Veraenderungen in der Person der Erben oder
Vermaechtnisnehmer, insbesondere durch Fortfall von vorgesehenen Erben oder
Vermaechtnisnehmern.
(4) Die Uebersendung der in Absatz 1 erwaehnten Abschriften und die Erstattung der dort
vorgesehenen Anzeigen duerfen unterbleiben,
1. wenn die Annahme berechtigt ist, dass ausser Hausrat (einschliesslich Waesche und
Kleidungsstuecken) im Wert von nicht mehr als 5.200 Euro nur noch anderes Vermoegen
im reinen Wert von nicht mehr als 5.200 Euro vorhanden ist,
2. bei Erbfaellen von Kriegsgefangenen und ihnen gleichgestellten Personen sowie bei
Erbfaellen von Opfern der nationalsozialistischen Verfolgung, wenn der Zeitpunkt des
Todes vor dem 1. Januar 1946 liegt,
3. wenn der Erbschein lediglich zur Geltendmachung von Anspruechen auf Grund des
Lastenausgleichsgesetzes beantragt und dem Ausgleichsamt unmittelbar uebersandt
worden ist,
4. wenn seit dem Zeitpunkt des Todes des Erblassers mehr als zehn Jahre vergangen
sind. Das gilt nicht fuer Anzeigen ueber die Abwicklung von Erbauseinandersetzungen.
(5) Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend fuer Notare (Bezirksnotare) und
sonstige Urkundspersonen, soweit ihnen Geschaefte des Nachlassgerichtes uebertragen sind.
§ 8 Anzeigepflicht der Gerichte, Notare und sonstigen Urkundspersonen bei
Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden
(1) Die Gerichte haben dem fuer die Verwaltung der Erbschaftsteuer zustaendigen Finanzamt
(§ 35 des Gesetzes) eine beglaubigte Abschrift der Urkunde ueber eine Schenkung (§ 7
des Gesetzes) oder eine Zweckzuwendung unter Lebenden (§ 8 des Gesetzes) unter Angabe
des der Kostenberechnung zugrunde gelegten Werts mit einem Vordruck nach Muster 6 zu
uebersenden. Eine elektronische Uebermittlung der Anzeige ist ausgeschlossen. Enthaelt die
Urkunde keine Angaben darueber, sind die Beteiligten ueber
1. das persoenliche Verhaeltnis (Verwandtschaftsverhaeltnis) des Erwerbers zum Schenker
und
2. den Wert der Zuwendung
zu befragen und die Angaben in der Anzeige mitzuteilen. Die Anzeige hat unverzueglich
nach der Beurkundung zu erfolgen. Auf der Urschrift der Urkunde ist zu vermerken, wann
-4-
und an welches Finanzamt die Abschrift uebersandt worden ist. Die Gerichte haben bei der
Beurkundung von Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden die Beteiligten auf die
moegliche Steuerpflicht hinzuweisen.
(2) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 erstrecken sich auch auf Urkunden ueber
Rechtsgeschaefte, die zum Teil oder der Form nach entgeltlich sind, bei denen aber
Anhaltspunkte dafuer vorliegen, dass eine Schenkung oder Zweckzuwendung unter Lebenden
vorliegt.
(3) Die Uebersendung einer beglaubigten Abschrift von Schenkungs- und Uebergabevertraegen
und die Mitteilung der in Absatz 1 vorgesehenen Angaben darf unterbleiben, wenn
Gegenstand der Schenkung nur Hausrat (einschliesslich Waesche und Kleidungsstuecke) im
Wert von nicht mehr als 5.200 Euro und anderes Vermoegen im reinen Wert von nicht mehr
als 5.200 Euro ist.
(4) Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend fuer Notare (Bezirksnotare) und
sonstige Urkundspersonen.
§ 9 Anzeigepflicht der Auslandsstellen
Die diplomatischen Vertreter und Konsuln des Bundes haben dem Bundesministerium der
Finanzen anzuzeigen:
1. die ihnen bekannt gewordenen Sterbefaelle von Deutschen ihres Amtsbezirks,
2. die ihnen bekannt gewordenen Zuwendungen auslaendischer Erblasser oder Schenker an
Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewoehnlichen Aufenthalt haben.
Eine elektronische Uebermittlung der Anzeige ist ausgeschlossen.
§ 10 Anzeigepflicht der Genehmigungsbehoerden
Die Behoerden, die Stiftungen anerkennen oder Zuwendungen von Todes wegen und unter
Lebenden an juristische Personen und dergleichen genehmigen, haben dem fuer die
Verwaltung der Erbschaftsteuer zustaendigen Finanzamt (§ 35 des Gesetzes) ueber solche
innerhalb eines Kalendervierteljahres erteilten Anerkennung oder Genehmigungen
unmittelbar nach Ablauf des Vierteljahres eine Nachweisung zu uebersenden. Eine
elektronische Uebermittlung der Anzeige ist ausgeschlossen. Die Verpflichtung erstreckt
sich auch auf Rechtsgeschaefts der in § 8 Abs. 2 bezeichneten Art. In der Nachweisung
sind bei einem Anerkennungs- oder Genehmigungsfall anzugeben:
1. der Tag der Anerkennung oder Genehmigung,
2. die Anschriften des Erblassers (Schenkers) und des Erwerbers (bei einer
Zweckzuwendung die Anschrift des mit der Durchfuehrung der Zweckzuwendung
Beschwerten),
3. die Hoehe des Erwerbs (der Zweckzuwendung),
4. bei Erwerbern von Todes wegen der Todestag und der Sterbeort des Erblassers,
5. bei Anerkennung einer Stiftung als rechtsfaehig der Name, der Sitz (der Ort
der Geschaeftsleitung), der Zweck der Stiftung und der Wert des ihr gewidmeten
Vermoegens,
6. wenn bei der Anerkennung oder Genehmigung dem Erwerber Leistungen an andere
Personen oder zu bestimmten Zwecken auferlegt oder wenn von dem Erwerber solche
Leistungen zur Erlangung der Anerkennung oder Genehmigung freiwillig uebernommen
werden: Art und Wert der Leistungen, die beguenstigten Personen oder Zwecke und das
persoenliche Verhaeltnis (Verwandtschaftsverhaeltnis) der beguenstigten Personen zum
Erblasser (Schenker).
Als Nachweisung kann eine beglaubigte Abschrift der der Stiftung zugestellten Urkunde
ueber die Anerkennung als rechtsfaehig dienen, wenn aus ihr die genannten Angaben zu
ersehen sind.
§ 11 Anzeigen im automatisierten Verfahren
-5-
Die oberste Finanzbehoerde eines Landes kann anordnen, dass die Anzeigen den Finanzaemtern
ihre Zustaendigkeitsbereichs in einem automatisierten Verfahren erstattet werden
koennen, soweit die Uebermittlung der jeweils aufgefuehrten Angaben gewaehrleistet und die
Richtigkeit der Datenuebermittlung sichergestellt ist.
Schlussvorschriften
§ 12 Anwendung der Verordnung
Diese Verordnung in der Fassung des Artikels 1 der Verordnung vom 2. November 2005
(BGBl. I S. 3126) ist auf Erwerbe anzuwenden, fuer die die Steuer nach dem 31. Dezember
2005 entsteht.
§ 13 Inkrafttreten, Ausserkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 1998 in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Muster 1 (§ 1 ErbStDV)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1998, 2662;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote
..............................
Firma
Erbschaftsteuer
An das
Finanzamt ....................
- Erbschaftsteuerstelle -
------------------------------
Anzeige
ueber die Verwahrung oder Verwaltung fremden Vermoegens (§ 33 Abs. 1
ErbStG und § 1 ErbStDV)
------------------------------------------------------------------------
1. Erblasser Name, Vorname ............................................
Geburtstag .............
Anschrift ............................................
Todestag ............. Sterbeort ...............
Standesamt ............. Sterberegister-Nr. ...........
2. Guthaben und andere Forderungen, auch Gemeinschaftskonten
--------------------------------------------------------------------
Konto-Nr. I Nennbetrag I Aufgelaufene I Hat der Kontoinhaber mit
I am Todes- I Zinsen bis I dem Kreditinstitut
I tag ohne I zum Todestag I vereinbart, dass die
I Zinsen fuer I (volle EUR) I Guthaben oder eines
I das Jahr I I derselben mit seinem Tod
I des Todes I I auf eine bestimmte Person
I (volle EUR) I uebergehen?
I I I Wenn ja: Name und genaue
I I I Anschrift dieser Person
--------------------------------------------------------------------
1 I 2 I 3 I 4
--------------------------------------------------------------------
I I I
--------------------------------------------------------------------
I I I
--------------------------------------------------------------------
-6-
I I I
--------------------------------------------------------------------
I I I
--------------------------------------------------------------------
I I I
--------------------------------------------------------------------
3. Wertpapiere, Anteile, Genussscheine und dergleichen, auch solche
in Gemeinschaftsdepots
--------------------------------------------------------------------
Bezeichnung I Nennbetrag I Kurswert bzw. Stueckzinsen I Bemerkungen
der Wert- I am I Ruecknahme- I bis zum I
papiere I Todestag I preis I Todestag I
usw. I (volle EUR) am Todestag I (volle EUR) I
Wertpapier- I I (volle EUR) I I
kenn-Nr. I I I I
I I I I
I I I I
I I I I
--------------------------------------------------------------------
1 I 2 I 3 I 4 I 5
--------------------------------------------------------------------
I I I I
--------------------------------------------------------------------
I I I I
--------------------------------------------------------------------
I I I I
--------------------------------------------------------------------
I I I I
--------------------------------------------------------------------
I I I I
--------------------------------------------------------------------
4. Der Verstorbene hatte kein - ein Schliessfach/ ... Schliessfaecher
Versicherungswert EUR
.................
5. Bemerkungen (z.B. ueber Schulden des Erblassers beim
Kreditinstitut): ...................................................
....................................................................
....................................................................
.............................. ............................
Ort, Datum Unterschrift
Muster 2 (§ 3 ErbStDV)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1998, 2663;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote
..............................
Firma
Erbschaftsteuer
An das
Finanzamt ....................
- Erbschaftsteuerstelle -
------------------------------
Anzeige
ueber die Auszahlung oder Zurverfuegungstellung von Versicherungssummen
oder Leibrenten an einen anderen als den Versicherungsnehmer
(§ 33 Abs. 3 ErbStG und § 3 ErbStDV)
------------------------------------------------------------------------
1. Versicherter I und Versicherungsnehmer
I (wenn er ein anderer ist
-7-
I als der Versicherte)
a) Name und Vorname .....................I..........................
b) Geburtsdatum .....................I..........................
c) Anschrift .....................I..........................
d) Todestag .....................I..........................
e) Sterbeort .....................I..........................
f) Standesamt und .....................I..........................
Sterberegister-Nr.
2. Versicherungsschein-Nr. .........................
3. a) Bei Kapitalversicherung
Auszuzahlender Versicherungsbetrag
(einschliesslich Dividenden und dergleichen
abzueglich noch geschuldeter Praemien, vor
der Faelligkeit der Versicherungssumme
gewaehrter Darlehen, Vorschuesse und
dergleichen) EUR
.................
b) Bei Rentenversicherung
Jahresbetrag EUR Dauer der Rente
............ ................
4. Zahlungsempfaenger ist ..............................................
( ) als Inhaber des Versicherungsscheins *)
( ) als Bevollmaechtigter, gesetzlicher Vertreter des *) .............
( ) als Beguenstigter *)
( ) aus einem anderen Grund (Abtretung, Verpfaendung,
gesetzliches Erbrecht, Testament und dergleichen)
und welchem? *) .......................
*) Zutreffendes ist anzukreuzen
5. Nach der Auszahlungsbestimmung des Versicherungsnehmers, die als
Bestandteil des Versicherungsvertrags anzusehen ist, ist/sind
bezugsberechtigt ...................................................
6. Bei Wechsel des Versicherungsnehmers
Neuer Versicherungsnehmer ist ......................................
Rueckkaufswert EUR eingezahlte EUR
............ Praemien/Kapital- ................
beitraege
7. Bemerkungen (z.B. persoenliches Verhaeltnis
- Verwandtschaftsverhaeltnis - der Beteiligten) .....................
....................................................................
.............................. ............................
Ort, Datum Unterschrift
Muster 3 (§ 4 ErbStDV)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1998, 2664 - 2665;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote
..............................
Standesamt und Ordnungsnummer
Erbschaftsteuer
Totenliste
des Standesamtsbezirks ................................................
fuer den Zeitraum vom ............. bis ........... einschliesslich
Sitz des Standesamts ................................................
Anleitung fuer die Aufstellung und Einsendung der Totenliste
1. Die Totenliste ist fuer den Zeitraum eines Monats aufzustellen,
sofern nicht die Oberfinanzdirektion die Aufstellung fuer einen
kuerzeren oder laengeren Zeitraum angeordnet hat. Sie ist beim Beginn
des Zeitraums anzulegen. Die einzelnen Sterbefaelle sind darin
-8-
sofort nach ihrer Beurkundung einzutragen.
2. In die Totenliste sind aufzunehmen
a) alle beurkundeten Sterbefaelle nach der Reihenfolge der
Eintragungen im Sterberegister,
b) die dem Standesbeamten glaubhaft bekanntgewordenen Sterbefaelle im
Ausland, und zwar von Deutschen und Auslaendern, wenn sie beim Tod
einen Wohnsitz oder ihren gewoehnlichen Aufenthalt oder Vermoegen
im Bezirk des Standesamtes hatten.
3. Ausfuellen der Spalten:
a) Spalte 1 muss alle Nummern des Sterberegisters in ununterbrochener
Reihenfolge nachweisen. Die Auslassung einzelner Nummern ist in
Spalte 7 zu erlaeutern. Auch der Sterbefall eines Unbekannten ist
in der Totenliste anzugeben.
b) In den Spalten 5 und 6 ist der Antwort stets der Buchstabe der
Frage voranzusetzen, auf die sich die Antwort bezieht.
c) Fragen, ueber die das Sterberegister keine Auskunft gibt, sind zu
beantworten, soweit sie der Standesbeamte aus eigenem Wissen
oder nach Befragen des Anmeldenden beantworten kann.
d) Bezugnahmen auf vorhergehende Angaben durch "dsgl." oder durch
Strichzeichen (") usw. sind zu vermeiden.
e) Spalte 8 ist nicht auszufuellen.
4. Einlagebogen sind in den Titelbogen einzuheften.
5. Abschluss der Liste:
a) Die Totenliste ist hinter der letzten Eintragung mit
Orts- und Zeitangabe und der Unterschrift des Standesbeamten
abzuschliessen.
b) Sind Sterbefaelle der unter Nummer 2 Buchstabe b bezeichneten Art
nicht bekanntgeworden, ist folgende Bescheinigung zu
unterschreiben:
Im Ausland eingetretene Sterbefaelle von Deutschen und
Auslaendern, die beim Tod einen Wohnsitz oder ihren
gewoehnlichen Aufenthalt oder Vermoegen im Bezirk des
Standesamtes hatten, sind mir nicht bekanntgeworden.
....................... .....................................
Ort, Datum (Standesbeamter/Standesbeamtin)
c) Binnen zehn Tagen nach Ablauf des Zeitraums, fuer den die Liste
aufzustellen ist, ist sie dem Finanzamt einzureichen. Sind in
dem Zeitraum Sterbefaelle nicht anzugeben, ist dem Finanzamt
binnen zehn Tagen nach Ablauf des Zeitraums eine Fehlanzeige
nach besonderem Muster zu erstatten.
An das
Finanzamt ....................
- Erbschaftsteuerstelle -
------------------------------
(Seite 2)
---------------------------------------------------------
I a) Familienname I I a) Familienstand
I ggf. auch I I b) bei
I Geburtsname I I Verheirateten
I b) Vornamen I I Name, Beruf,
I c) Beruf I a) Todestag I Geburtstag,
Nummer des I d) Anschrift I b) Geburtstag I ggf. abweichende
Sterbe- I e) Bei minder- I c) Geburtsort I Anschrift des
registers I jaehrigen I I anderen
I Kindern Name, I I Ehegatten
-9-
I Beruf und I I c) bei Verwitweten
I Anschrift I I Beruf des
I (soweit von d) I I verstorbenen
I abweichend) I I Ehegatten
I des Vaters und I I
I der Mutter I I
------------------------------------------------------------------------
des Verstorbenen
------------------------------------------------------------------------
1 I 2 I 3 I 4
------------------------------------------------------------------------
I I I
I I I
I I I
I I I
(Seite 3)
------------------------------------------------------------------------
Lebten von dem I Worin besteht der I I
Verstorbenen am I Nachlass und welchen I I
Todestag I Wert hat er? I I
a) Kinder? Wie I (kurze Angabe) I I
viele? I a) Land- und forstw. I I
b) Abkoemmlinge von I Vermoegen (bitte I I Nummer
verstorbenen I Lage und Groesse der I I und
Kindern? I bewirtschafteten I Bemerkungen I Jahrgang
Wie viele? I Flaeche angeben) I I der
c) Eltern oder I b) Grundvermoegen I I Steuerliste
Geschwister? I (bitte Lage I I
(Nur angeben, I angeben) I I
wenn a) und b) I c) Betriebsvermoegen I I
verneint wird) I (bitte die Firma I I
d) Sonstige I und Art des I I
Verwandte oder I Betriebs, z.B. I I
Verschwaegerte? I Einzelhandels- I I
(Nur angeben, I geschaeft, Gross- I I
wenn a) bis c) I handel, Handwerks- I I
verneint wird) I betrieb, Fabrik I I
e) Wer kann Auskunft I angeben) I I
geben? I d) Uebriges Vermoegen I I
-------------------- I I I
Zu a) bis e) bitte I I I
Name und Anschrift I I I
angeben I I I
------------------------------------------------------------------------
5 I 6 I 7 I 8
------------------------------------------------------------------------
I I I
I I I
I I I
I I I
Muster 4 (§ 4 ErbStDV)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1998, 2666;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote
..............................
Standesamt und Ordnungsnummer
Erbschaftsteuer
An das
- 10 -
Finanzamt ....................
- Erbschaftsteuerstelle -
------------------------------
Fehlanzeige
------------------------------------------------------------------------
im Standesamtsbezirk ................................................
sind fuer die Zeit vom ............. bis ........... einschliesslich
Sterbefaelle nicht anzugeben.
Der letzte Sterbefall ist beurkundet im Sterberegister unter Nr. ......
Im Ausland eingetretene Sterbefaelle von Deutschen und von Auslaendern,
die beim Tod einen Wohnsitz oder ihren gewoehnlichen Aufenthalt oder
Vermoegen im Bezirk des Standesamtes hatten, sind mir nicht
bekanntgeworden.
Bemerkungen ............................................................
........................................................................
.............................. ............................
Ort, Datum Unterschrift
Muster 5 (§ 7 ErbStDV)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1998, 2667;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote
..............................
Amtsgericht/Notariat
Erbschaftsteuer
An das
Finanzamt ....................
- Erbschaftsteuerstelle -
------------------------------
Die anliegende ... beglaubigte ... Abschrift ... (Ablichtung ... wird/werden
mit folgenden Bemerkungen uebersandt:
Erblasser Name, Vorname .........................................
Geburtstag .........................................
letzte Anschrift .........................................
Beruf .........................................
Familienstand .........................................
Gueterstand (bei Verheirateten) .........................................
Todestag und Sterbeort .........................................
Standesamt und Sterberegister-Nr. ......................................
Testament/Erbvertrag vom .........................................
Tag der Eroeffnung .........................................
Die Gebuehr fuer die Errichtung I Verwahrung I Eroeffnung
ist berechnet nach einem EUR I EUR I EUR
Wert von ..............I...............I.............
Grund der Uebersendung
Eroeffnung einer ( ) Verfuegung von Todes
wegen *)
Erteilung eines ( ) Erbscheins *) ( ) Testaments- ( ) Zeugnisses
vollstrecker- ueber die
zeugnisses *) Fortsetzung
von Gueter-
gemeinschaften
Beurkundung einer ( ) Erbauseinandersetzung
Beschluss ueber die ( ) Einleitung ( ) Einleitung
oder Aufhebung oder Aufhebung
einer Nachlass- einer Nachlass-
- 11 -
pflegschaft *) verwaltung *)
Die Namen und Anschriften der Beteiligten und das persoenliche Verhaeltnis
(Verwandtschaftsverhaeltnis) zum Erblasser sowie Veraenderungen in der
Person der Erben, Vermaechtnisnehmer, Testamentsvollstrecker usw. (durch
Tod, Eintritt eines Ersatzerben, Ausschlagung, Amtsniederlegung des
Testamentsvollstreckers und dergleichen) und Aenderungen in den
Verhaeltnissen dieser Personen (Namens-, Berufs-, Anschriftenaenderungen
und dergleichen)
( ) ergeben sich aus der beiliegenden Abschrift der
Eroeffnungsverhandlung. *)
( ) sind auf einem gesonderten Blatt angegeben. *)
( ) Zur Hoehe und Zusammensetzung des Nachlasses ist dem
Gericht/Notariat folgendes bekanntgeworden: *)
....................................................................
....................................................................
( ) Ein Verzeichnis der Nachlassgegenstaende ist beigefuegt. *)
*) Zutreffendes ist anzukreuzen
.............................. ............................
Ort, Datum Unterschrift
Muster 6 (§ 8 ErbStDV)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1998, 2668;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote
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Amtsgericht/Notariat
Schenkungsteuer
An das
Finanzamt ....................
- Erbschaftsteuerstelle -
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Die anliegende beglaubigte Abschrift/Ablichtung wird mit folgenden
Bemerkungen uebersandt:
1. Schenker Name, Vorname .........................................
Geburtstag .............
Anschrift .........................................
2. Beschenkter Name, Vorname .........................................
Geburtstag .............
Anschrift .........................................
3. Vertrag vom .......... Urkundenrolle-Nr. ............
4. Ergaenzende Angaben (§ 34 ErbStG, § 8 ErbStDV)
Persoenliches Verhaeltnis (Verwandtschaftsverhaeltnis)
des Erwerbers zum Schenker (z.B. Ehegatte, Kind,
Geschwisterkind, Bruder der Mutter, nicht verwandt) ................
Verkehrswert des I Bei Grundbesitz: I Wert, der der
uebertragenen I letzter Einheitswert/ I Kostenberechnung
Vermoegens I Grundbesitzwert I zugrunde liegt
I (Nichtzutreffendes I
I ist zu streichen) I
I I
EUR I EUR I EUR
.....................I.......................I......................
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5. Sonstige Angaben
Zur Verfahrensvereinfachung und Vermeidung von Rueckfragen werden mit
Einverstaendnis der Urkundsparteien folgende Angaben gemacht, soweit
sie nicht bereits aus dem Vertrag ersichtlich sind:
Valutastand der I Jahreswert von I Hoehe der
uebernommenen I Gegenleistungen wie I Notargebuehren
Verbindlichkeiten am I z.B. Niessbrauch I
Tag der Schenkung I I
I I
I I
EUR I EUR I EUR
.....................I.......................I......................
.............................. ............................
Ort, Datum Unterschrift
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