Gesetz ueber steuerliche Massnahmen zur
Foerderung von privaten Kapitalanlagen in
Entwicklungslaendern (Entwicklungslaender-
Steuergesetz - EntwLStG)
EntwLStG
vom 23.12.1963
"Entwicklungslaender-Steuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Mai 1979
(BGBl. I S. 564), das zuletzt durch Artikel 81 der Verordnung vom 25. November 2003
(BGBl. I S. 2304) geaendert worden ist"
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 21.5.1979 I 564,
zuletzt geaendert durch Art. 81 V v. 25.11.2003 I 2304
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 29.8.1980 Zur Anwendung vgl. § 11
Erster Abschnitt
Steuern vom Einkommen
§ 1 Steuerfreie Ruecklage fuer Kapitalanlagen in Entwicklungslaendern
(1) Steuerpflichtige, die mit Mitteln eines inlaendischen Betriebs, dessen Gewinn nach
§ 4 Abs. 1 oder § 5 des Einkommensteuergesetzes ermittelt wird, Kapitalanlagen in
Entwicklungslaendern vornehmen, koennen zu Lasten des Gewinns des inlaendischen Betriebs
eine Ruecklage bilden. Die Ruecklage darf bei Kapitalanlagen
1. in Entwicklungslaendern der Gruppe 1 100 vom Hundert
und
2. in Entwicklungslaendern der Gruppe 2 40 vom Hundert
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Kapitalanlagen nicht uebersteigen. Die
Ruecklage ist spaetestens vom sechsten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahr an
gewinnerhoehend aufzuloesen
1. bei Kapitalanlagen in Entwicklungslaendern der Gruppe 1
jaehrlich mit mindestens einem Zwoelftel,
2. bei Kapitalanlagen in Entwicklungslaendern der Gruppe 2,
a) fuer die das Bundesministerium fuer wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuer Wirtschaft und Arbeit auf Grund
von Nachweisen des Steuerpflichtigen bestaetigt hat, dass sie in besonders
beschaeftigungswirksamen Unternehmen vorgenommen wurden und damit geeignet sind,
der Arbeitslosigkeit in Entwicklungslaendern entgegenzuwirken,
jaehrlich mit mindestens einem Zwoelftel;
massgeblich fuer die Beurteilung der Beschaeftigungswirksamkeit sind die
Verhaeltnisse nach Ablauf des vierten auf die Bildung der Ruecklage folgenden
Wirtschaftsjahrs,
b) in den uebrigen Faellen
jaehrlich mit mindestens einem Sechstel.
Voraussetzung fuer die Anwendung der Saetze 1 bis 3 ist, dass die Bildung und Aufloesung
der Ruecklage in der Buchfuehrung verfolgt werden koennen.
-1-
(2) Bei Kapitalanlagen in Entwicklungslaendern der Gruppe 2, bei denen das
Bundesministerium fuer Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
fuer wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung unter Beruecksichtigung der
Belange des Entwicklungslandes die besondere Foerderungswuerdigkeit fuer die rohstoff-
oder energiepolitische Zusammenarbeit bestaetigt hat, ist Absatz 1 mit der Massgabe
anzuwenden, dass die Ruecklage bis zur Hoehe von 60 vom Hundert der Anschaffungs- oder
Herstellungskosten der Kapitalanlagen gebildet werden kann und spaetestens vom sechsten
auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahr an jaehrlich mit mindestens einem Zwoelftel
aufzuloesen ist.
(3) Kapitalanlagen in Entwicklungslaendern im Sinne der Absaetze 1 und 2 sind
1. Beteiligungen an Kapitalgesellschaften in Entwicklungslaendern, die anlaesslich der
Gruendung oder einer Kapitalerhoehung erworben worden sind,
2. Darlehen, die an Kapitalgesellschaften in Entwicklungslaendern im Zusammenhang mit
der Gruendung oder einer erheblichen Erweiterung des Unternehmens hingegeben worden
sind, wenn nach den vertraglichen Vereinbarungen
a) der Anspruch auf Rueckzahlung der Darlehen vor Ablauf von drei Jahren
nach der Darlehnshingabe gegen Gewaehrung von Gesellschaftsrechten in die
Kapitalgesellschaft einzubringen ist oder
b) die Darlehen vor Ablauf von sechs Jahren seit der Hingabe weder ganz noch zum
Teil zurueckzuzahlen sind und
aa) der Darlehnsgeber im Zeitpunkt der Darlehnsgewaehrung unmittelbar
oder mittelbar mit mindestens 15 vom Hundert, bei Darlehen an
Kapitalgesellschaften, die ausschliesslich oder fast ausschliesslich die
Gewinnung von Bodenschaetzen zum Gegenstand haben, mit mindestens 5 vom
Hundert, am Kapital der darlehensempfangenden Kapitalgesellschaft beteiligt
ist oder
bb) fuer die Darlehen an Stelle einer Verzinsung ausschliesslich eine Beteiligung
am Gewinn gewaehrt wird oder
cc) durch die darlehnsempfangende Kapitalgesellschaft mindestens bis zum
Ablauf von sechs Jahren seit der Hingabe des Darlehns zu einem nicht
unerheblichen Teil Wirtschaftsgueter unter Benutzung von gewerblichen
Schutzrechten, Urheberrechten, Plaenen, Mustern, Verfahren oder gewerblichen
Erfahrungen und Kenntnissen des Darlehnsgebers hergestellt oder unter einem
Warenzeichen des Darlehnsgebers vertrieben werden,
3. Einlagen in Personalgesellschaften in Entwicklungslaendern zum Zweck der Gruendung
oder einer erheblichen Erweiterung des Unternehmens und
4. Betriebsvermoegen, das einem Betrieb oder einer Betriebstaette des Steuerpflichtigen
in Entwicklungslaendern zum Zweck der Gruendung oder einer erheblichen Erweiterung
zugefuehrt worden ist,
wenn die Gesellschaft, der Betrieb oder die Betriebstaette in Entwicklungslaendern
ausschliesslich oder fast ausschliesslich
die Herstellung oder Lieferung von Waren ausser Waffen oder
die Gewinnung von Bodenschaetzen oder
die Bewirkung gewerblicher Leistungen, soweit diese nicht in der Errichtung oder
dem Betrieb von Anlagen, die dem Fremdenverkehr dienen, oder in der Vermietung und
Verpachtung von Wirtschaftsguetern einschliesslich der Ueberlassung der Nutzung von
Rechten, Plaenen, Mustern, Verfahren, Erfahrungen und Kenntnissen bestehen, oder
den Betrieb einer Land- und Forstwirtschaft
zum Gegenstand hat. Soweit die Bewirkung gewerblicher Leistungen im Betrieb
von Handelsschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr besteht, ist
weitere Voraussetzung, dass das Bundesministerium fuer wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuer Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen oder die von ihnen bestimmte Stelle die entwicklungspolitische und
verkehrspolitische Foerderungswuerdigkeit der Kapitalanlage bestaetigt. Fuer Darlehen wird
die Ruecklage unter der Bedingung gewaehrt, dass
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1. im Falle des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe a die Darlehnsforderung fristgerecht gegen
Gewaehrung von Gesellschaftsrechten eingebracht wird und
2. im Falle des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe b die Darlehen nicht vorzeitig zurueckgezahlt
werden.
Kapitalanlagen in Entwicklungslaendern im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 bis 3 sind auch dann
beguenstigt, wenn sie vom Steuerpflichtigen nicht unmittelbar, sondern in der Weise
vorgenommen werden, dass
1. der Steuerpflichtige Anteile an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz und
Geschaeftsleitung in einem Entwicklungsland erwirbt, wenn die Beteiligung des
Steuerpflichtigen an dieser Kapitalgesellschaft mehr als ein Viertel des Kapitals
umfasst und die Kapitalgesellschaft
a) ausschliesslich an anderen Kapitalgesellschaften oder an Personengesellschaften
in Entwicklungslaendern beteiligt ist oder
b) eine eigene Taetigkeit im Sinne des Satzes 1 letzter Halbsatz ausuebt und im
Zusammenhang mit dieser Taetigkeit Beteiligungen an anderen Kapitalgesellschaften
oder Personengesellschaften in Entwicklungslaendern haelt, und
2. die fuer den Beteiligungserwerb aufgewendeten Mittel von der Kapitalgesellschaft
innerhalb von zwei Jahren nach dem Beteiligungserwerb fuer Kapitalanlagen im Sinne
des Satzes 1 Nr. 1 bis 3 verwendet werden.
(4) Die Bildung der Ruecklage ist nur in dem Wirtschaftsjahr zulaessig, in dem die
Mittel, die Gegenstand der Kapitalanlage sind, der Gesellschaft, dem Betrieb oder der
Betriebstaette in Entwicklungslaendern zugefuehrt worden sind. Zeitpunkt der Zufuehrung
im Sinne dieses Gesetzes ist der Zeitpunkt, in dem die Gesellschaft, der Betrieb oder
die Betriebstaette im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 ueber die Mittel, die Gegenstand der
Kapitalanlage sind, erstmals verfuegen kann.
(5) Bei der Bemessung der Ruecklage sind die Kapitalanlagen nur zu beruecksichtigen,
soweit die zugefuehrten Mittel in abnutzbaren Wirtschaftsguetern des Anlagevermoegens
oder in zum Anlagevermoegen eines Gewerbebetriebs gehoerendem Grund und Boden oder
dem deutschen Erbbaurecht entsprechenden Recht oder in Wirtschaftsguetern des
Vorratsvermoegens (Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie Halb- und Fertigwaren)
bestehen oder bis zum Ende des zweiten auf die Zufuehrung folgenden Wirtschaftsjahrs
zur Anschaffung oder Herstellung dieser Wirtschaftsgueter verwendet werden. Die
Wirtschaftsgueter des Vorratsvermoegens sind jedoch nur insoweit zu beruecksichtigen, als
bei der Gesellschaft, dem Betrieb oder der Betriebstaette in Entwicklungslaendern am Ende
des Wirtschaftsjahrs, das dem Wirtschaftsjahr der Zufuehrung der Mittel folgt, gegenueber
dem Bestand an Wirtschaftsguetern des Vorratsvermoegens am Ende des Wirtschaftsjahrs,
das dem Wirtschaftsjahr der Zufuehrung der Mittel vorangegangen ist, ein Mehrbestand
vorhanden ist.
(6) Bei Kapitalanlagen in Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen in
Entwicklungslaendern, bei denen das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Arbeit
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuer wirtschaftliche Zusammenarbeit und
Entwicklung die besondere entwicklungspolitische Foerderungswuerdigkeit bestaetigt hat,
kann bei der Bemessung der Ruecklage auch der Teil der zugefuehrten Mittel beruecksichtigt
werden, der bis zum Ende des zweiten auf die Zufuehrung in das Entwicklungsland
folgenden Wirtschaftsjahrs zur Gewaehrung von Darlehen mit einer Laufzeit von mindestens
sechs Jahren an Unternehmen in Entwicklungslaendern zur Finanzierung von betrieblichen
Investitionen oder zum Erwerb von Beteiligungen an Unternehmen in Entwicklungslaendern,
die die Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1 letzter Halbsatz erfuellen, verwendet oder
in Erfuellung gesetzlicher Vorschriften des Entwicklungslandes bei der Staatsbank des
Entwicklungslandes hinterlegt oder eingelegt wird.
(7) Die Absaetze 1 bis 6 sind bei einem beteiligungsaehnlichen Rechtsverhaeltnis mit
Unternehmen in Entwicklungslaendern, deren Rechtsordnung Kapitalanlagen im Sinne des
Absatzes 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 nicht zulaesst, sinngemaess anzuwenden.
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§ 2 Steuerfreie Ruecklage fuer Beteiligungen an Kapitalgesellschaften in
Entwicklungslaendern, die von der Entwicklungsgesellschaft erworben werden
(1) Steuerpflichtige, die mit Mitteln eines inlaendischen Betriebs, dessen Gewinn nach
§ 4 Abs. 1 oder § 5 des Einkommensteuergesetzes ermittelt wird, von der Deutschen
Gesellschaft fuer wirtschaftliche Zusammenarbeit (Entwicklungsgesellschaft) mit
beschraenkter Haftung Beteiligungen an Kapitalgesellschaften in Entwicklungslaendern
erwerben, bei denen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 Satz 1 letzter Halbsatz erfuellt
sind, koennen im Wirtschaftsjahr der Anschaffung zu Lasten des Gewinns des inlaendischen
Betriebs eine Ruecklage bilden. § 1 Abs. 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend. Die Ruecklage
ist spaetestens vom sechsten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahr an jaehrlich mit
mindestens einem Sechstel gewinnerhoehend aufzuloesen.
(2)
§ 3 Sondervorschriften fuer Kapitalanlagen durch Sacheinlagen
(1) Kapitalanlagen im Sinne des § 1 Abs. 3, die durch Sacheinlagen erworben
worden sind oder in solchen bestehen, koennen auch dann, wenn sie nach § 6 des
Einkommensteuergesetzes mit einem hoeheren Wert anzusetzen waeren, mit dem Wert in der
Bilanz ausgewiesen werden, mit dem die hingegebenen Wirtschaftsgueter im Zeitpunkt ihres
Ausscheidens aus dem Betriebsvermoegen des inlaendischen Betriebs nach den Vorschriften
ueber die steuerliche Gewinnermittlung anzusetzen gewesen waeren (Buchwert). Das
gleiche gilt fuer Beteiligungen an Kapitalgesellschaften im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz
4 Nr. 1, die durch Sacheinlagen erworben worden sind, unter der Bedingung, dass die
Voraussetzung des § 1 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 erfuellt wird. Bei in Sacheinlagen bestehenden
Kapitalanlagen im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und 4 in Entwicklungslaendern, mit
denen ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht, kann der Unterschied
zwischen dem Buchwert und dem Teilwert der hingegebenen Wirtschaftsgueter im Zeitpunkt
ihres Ausscheidens aus dem Betriebsvermoegen des inlaendischen Betriebs bei der
Gewinnermittlung ausser Ansatz bleiben. Die Verguenstigung des Satzes 3 wird unter der
Bedingung gewaehrt, dass die hingegebenen Wirtschaftsgueter mindestens drei Jahre nach
ihrer Zufuehrung in der Personengesellschaft, dem Betrieb oder der Betriebstaette im
Entwicklungsland, im Fall einer durch die Verhaeltnisse im Entwicklungsland bedingten
Umwandlung der Personengesellschaft, des Betriebs oder der Betriebstaette in eine
Kapitalgesellschaft in dieser Kapitalgesellschaft verbleiben.
(2) Bei Anwendung des Absatzes 1 bemisst sich die Ruecklage nach dem Buchwert der
hingegebenen Wirtschaftsgueter.
(3) Sacheinlagen im Sinne des Absatzes 1 liegen vor, soweit der Gesellschaft,
dem Betrieb oder der Betriebstaette im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 abnutzbare
Wirtschaftsgueter des Anlagevermoegens zugefuehrt worden sind.
(4) Die Absaetze 1 bis 3 sind in den Faellen des § 1 Abs. 7 sinngemaess anzuwenden.
§ 4 Sondervorschriften fuer bestimmte Umwandlungen oder Veraeusserungen
(1) Ist bei Kapitalanlagen im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und 4 infolge
einer durch die Verhaeltnisse im Entwicklungsland bedingten Umwandlung der
Personengesellschaft, des Betriebs oder der Betriebstaette im Entwicklungsland in
eine Kapitalgesellschaft ein im Inland steuerpflichtiger Gewinn entstanden, so kann
der Steuerpflichtige im Wirtschaftsjahr der Umwandlung von den Anschaffungs- oder
Herstellungskosten abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsgueter des Anlagevermoegens,
die in diesem Wirtschaftsjahr angeschafft oder hergestellt worden sind, einen Betrag
bis zur Hoehe dieses Gewinns abziehen. Soweit der Steuerpflichtige den Abzug nach
Satz 1 nicht vorgenommen hat, kann er im Wirtschaftsjahr der Umwandlung eine den
steuerlichen Gewinn mindernde Ruecklage bilden. In diesem Fall sind die Vorschriften
des § 6b Abs. 3 bis 5 mit Ausnahme des Absatzes 4 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes mit
der Massgabe entsprechend anzuwenden, dass die Ruecklage nur auf die Anschaffungs- oder
Herstellungskosten von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguetern des Anlagevermoegens
uebertragen werden darf.
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(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, soweit bei Kapitalanlagen im Sinne des § 1
Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 und § 2
1. infolge einer durch die Verhaeltnisse im Entwicklungsland bedingten
Veraeusserung eines Betriebs oder einer Betriebstaette oder von Anteilen an einer
Kapitalgesellschaft, einer Personengesellschaft, einem Betrieb oder einer
Betriebstaette im Entwicklungsland oder
2. infolge der Einbringung eines Betriebs, einer Betriebstaette oder von
Anteilen an einer Kapitalgesellschaft oder einer Personengesellschaft in eine
Kapitalgesellschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1
ein im Inland steuerpflichtiger Gewinn entstanden ist. Satz 1 ist in den Faellen des § 1
Abs. 7 sinngemaess anzuwenden.
(3) Hat der Steuerpflichtige nach Absatz 1 oder Absatz 2 einen Abzug vorgenommen
oder eine Ruecklage gebildet, so finden die Vorschriften des § 34 Abs. 1 Satz 1 und 2
des Einkommensteuergesetzes auf den bei der Umwandlung, Veraeusserung oder Einbringung
entstandenen Gewinn keine Anwendung.
§ 5 Wegfall der Steuerverguenstigungen
(1) Werden Kapitalanlagen im Sinne des § 1 Abs. 3 oder Beteiligungen im Sinne des
§ 2 nach § 6 des Einkommensteuergesetzes mit dem niedrigeren Teilwert angesetzt, so
ist eine nach § 1 oder nach § 2 gebildete Ruecklage im Wirtschaftsjahr des Ansatzes
des niedrigeren Teilwerts in Hoehe des Anteils, der dem Unterschied zwischen dem
Wert, mit dem die Kapitalanlage bisher angesetzt war, und dem niedrigeren Teilwert
entspricht, vorzeitig gewinnerhoehend aufzuloesen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit
bei Darlehen im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b der niedrigere Teilwert
ausschliesslich mit Ruecksicht auf die Unverzinslichkeit der Darlehen angesetzt worden
ist. Eine fuer Darlehen im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b gebildete
Ruecklage ist abweichend von § 1 Abs. 1 Satz 3 vom sechsten auf ihre Bildung folgenden
Wirtschaftsjahr an jaehrlich in Hoehe des Betrags oder Teilbetrags gewinnerhoehend
aufzuloesen, der dem Anteil der Tilgung im jeweiligen Wirtschaftsjahr am Nennbetrag
des hingegebenen Darlehens entspricht; die Ruecklage ist jedoch vom sechsten auf
ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahr an mindestens mit den in § 1 Abs. 1 Satz 3
bezeichneten Teilbetraegen gewinnerhoehend aufzuloesen.
(2) Werden Beteiligungen an Kapitalgesellschaften in Entwicklungslaendern im Sinne
des § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 Buchstabe a oder § 2 veraeussert oder in das
Privatvermoegen ueberfuehrt, so ist die Ruecklage im Wirtschaftsjahr der Veraeusserung oder
Ueberfuehrung in das Privatvermoegen im Verhaeltnis des Anteils der veraeusserten oder in
das Privatvermoegen ueberfuehrten Kapitalanlage zur gesamten Kapitalanlage vorzeitig
gewinnerhoehend aufzuloesen. Entsprechendes gilt, wenn
1. Anteile an Kapitalgesellschaften im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 oder von
solchen Kapitalgesellschaften Anteile an anderen Kapitalgesellschaften veraeussert
oder in das Privatvermoegen ueberfuehrt werden oder
2. bei Kapitalanlagen im Sinne des § 1 Abs. 3 zum Betriebsvermoegen der Gesellschaft,
des Betriebs oder der Betriebstaette gehoerende
a) Wirtschaftsgueter des Anlagevermoegens oder des Vorratsvermoegens oder
Beteiligungen im Sinne des § 1 Abs. 6, die bei der Bemessung der Ruecklage
beruecksichtigt worden sind, veraeussert oder in das Privatvermoegen oder in ein
Land ueberfuehrt werden, das nicht zu den Entwicklungslaendern gehoert, oder
b) Darlehen im Sinne des § 1 Abs. 6 zurueckgezahlt oder abgetreten oder in das
Privatvermoegen oder in einen Betrieb oder eine Betriebstaette in einem Land
ueberfuehrt werden, das nicht zu den Entwicklungslaendern gehoert, oder
c) Betraege, die nach § 1 Abs. 6 bei der Staatsbank des Entwicklungslandes
hinterlegt oder eingelegt worden sind, zurueckgezahlt werden,
ohne dass von der Gesellschaft, dem Betrieb oder der Betriebstaette
im Falle des Buchstaben a
bis zum Ende des auf die Veraeusserung oder Ueberfuehrung folgenden Wirtschaftsjahrs in
entsprechendem Umfang Ersatzwirtschaftsgueter angeschafft oder hergestellt,
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im Falle des Buchstaben b
bis zum Ende des auf die Rueckzahlung, Abtretung oder Ueberfuehrung der Darlehen
folgenden Wirtschaftsjahrs in entsprechendem Umfang neue Darlehen im Sinne des § 1
Abs. 6 gewaehrt werden.
Werden Wirtschaftsgueter des Anlagevermoegens oder des Vorratsvermoegens oder
Beteiligungen im Sinne des § 1 Abs. 6, die bei der Bemessung der Ruecklage
beruecksichtigt worden sind, aus einem Entwicklungsland der Gruppe 1 in ein
Entwicklungsland der Gruppe 2 ueberfuehrt, gilt Satz 2 Nr. 2 mit der Massgabe, dass der auf
die ueberfuehrten Wirtschaftsgueter entfallende Teil der Ruecklage zu sechs Zehnteln, bei
Erfuellung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 zu vier Zehnteln vorzeitig gewinnerhoehend
aufzuloesen ist. Bei einer durch die Verhaeltnisse im Entwicklungsland bedingten
Umwandlung einer Personengesellschaft, eines Betriebs oder einer Betriebstaette in
Entwicklungslaendern in eine Kapitalgesellschaft entfaellt die vorzeitige gewinnerhoehende
Aufloesung der Ruecklage in Hoehe des Betrags oder Teilbetrags, der dem Verhaeltnis
zwischen der Beteiligung des Steuerpflichtigen an dieser Kapitalgesellschaft und
seinem Anteil an der Personengesellschaft, dem Betrieb oder der Betriebstaette vor der
Umwandlung entspricht. Eine Einbringung im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 fuehrt
nicht zu einer vorzeitigen gewinnerhoehenden Aufloesung der Ruecklage. In den Faellen
des Satzes 4 ist die Ruecklage in entsprechender Anwendung des Satzes 1 vorzeitig
gewinnerhoehend aufzuloesen, wenn bei der Kapitalgesellschaft einer der in Satz 2
Nr. 2 Buchstaben a bis c bezeichneten Tatbestaende verwirklicht wird, ohne dass die
Voraussetzungen des Satzes 2 Nr. 2 letzter Halbsatz von der Kapitalgesellschaft erfuellt
werden. Entsprechendes gilt bei der Einbringung eines Betriebs oder einer Betriebstaette
oder von Anteilen an einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft im Sinne
des § 1 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 Buchstabe b.
(3) Erfuellt die Gesellschaft, der Betrieb oder die Betriebstaette in Entwicklungslaendern
nicht mehr die Voraussetzung des § 1 Abs. 3 Satz 1 letzter Halbsatz oder wird der Sitz
oder die Geschaeftsleitung einer Kapitalgesellschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 4 Nr.
1 in ein Land verlegt, das nicht zu den Entwicklungslaendern gehoert, so ist die nach § 1
oder nach § 2 gebildete Ruecklage in voller Hoehe gewinnerhoehend aufzuloesen.
(4) Die Absaetze 1 bis 3 sind in den Faellen des § 1 Abs. 7 sinngemaess anzuwenden.
§ 6 Entwicklungslaender
(1) Entwicklungslaender im Sinne dieses Gesetzes sind die folgenden Laender und Gebiete:
Gruppe 1
Aethiopien, Afghanistan, Bangladesch, Benin, Bhutan, Botsuana, Burundi, Gambia, Guinea,
Haiti, Jemen (Arabische Republik), Demokratische Volksrepublik Jemen, Kap Verde,
Komoren, Laotische Demokratische Volksrepublik, Lesotho, Malawi, Malediven, Mali,
Nepal, Niger, Obervolta, Ruanda, Samoa, Somalia, Sudan, Tansania, Tschad, Uganda,
Zentralafrikanisches Kaiserreich.
Gruppe 2
Aegypten, Aequatorialguinea, Algerien, Angola, Antigua, Argentinien, Bahamas, Bahrain,
Barbados, Birma, Bolivien, Brasilien, Brunei, Chile, Volksrepublik China, Costa Rica,
Dominica, Dominikanische Republik, Dschibuti, Ecuador, Elfenbeinkueste, Fidschi, Gabun,
Ghana, Grenada, Griechenland, Guatemala, Guinea-Bissau, Guyana, Honduras, Indien,
Indonesien, Irak, Iran, Island, Israel, Jamaika, Jordanien, Jugoslawien, Vereinigte
Republik Kamerun, Katar, Kenia, Kolumbien, Volksrepublik Kongo, Republik Korea,
Kuwait, Libanon, Liberia, Libysch-Arabische Dschamahirija, Madagaskar, Malaysia,
Malta, Marokko, Mauretanien, Mauritius, Mexiko, Mosambik, Nauru, Nicaragua, Nigeria,
Oman, Pakistan, Panama, Papua-Neuguinea, Paraguay, Peru, Philippinen, Portugal (ohne
aussereuropaeische Gebiete), Rumaenien, Salomonen, El Salvador, Sambia, Sao Tome und
Principe, Saudi Arabien, Senegal, Seschellen, Sierra Leone, Singapur, Spanien (ohne
aussereuropaeische Gebiete), Sri Lanka, St. Christoph-Nevis-Anguilla, St. Lucia, St.
Vincent, Suriname, Swasiland, Syrien, Taiwan, Thailand, Togo, Tonga, Trinidad und
Tobago, Tuerkei, Tunesien, Tuvalu, Uruguay, Venezuela, Vereinigte Arabische Emirate,
Sozialistische Republik Vietnam, Zaire, Zypern.
(2) Entwicklungslaender der Gruppe 2 im Sinne dieses Gesetzes sind auch aussereuropaeische
Laender, die nach dem 31. Dezember 1978 unabhaengig geworden sind.
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Zweiter Abschnitt
Gewerbesteuer und Vermoegensteuer
§ 7
(1) Die Vorschriften der §§ 1 bis 6 gelten auch fuer die Ermittlung des Gewerbeertrags
nach § 7 des Gewerbesteuergesetzes.
(2) Ist nach § 1 oder nach § 2 eine Ruecklage gebildet worden, so ist diese bei der
Ermittlung des Einheitswerts des gewerblichen Betriebs in gleicher Hoehe abzuziehen,
wie sie in der Steuerbilanz fuer den letzten Bilanzstichtag vor dem fuer die Ermittlung
des Einheitswerts des gewerblichen Betriebs massgebenden Bewertungsstichtag ausgewiesen
worden ist.
(3) Ist die Kapitalanlage im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs
vorgenommen worden, so ist Absatz 2 entsprechend bei der Ermittlung des Gesamtvermoegens
des Inhabers dieses land- und forstwirtschaftlichen Betriebs anzuwenden.
Dritter Abschnitt
Schlussvorschriften
§ 8 Ermaechtigung
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermaechtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes in
der jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum, unter neuer Ueberschrift und in neuer
Paragraphenfolge bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
§ 9 Statistik
(1) Ueber die Inanspruchnahme der steuerfreien Ruecklagen nach den §§ 1 und 7 wird beim
Statistischen Bundesamt eine Bundesstatistik gefuehrt.
(2) Zur Durchfuehrung dieser Bundesstatistik haben die Steuerpflichtigen, die die
steuerfreien Ruecklagen in Anspruch nehmen, nach Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahrs
auf Anforderung dem Statistischen Bundesamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck
Angaben zu machen ueber
1. Art und Hoehe sowie Verwendungszweck der Kapitalanlage,
2. Anlageland,
3. Zahl der durch die Kapitalanlage im Anlageland entstehenden Dauerarbeitsplaetze und
Ausbildungsplaetze,
4. Hoehe der Beteiligung anderer Unternehmen an dem Unternehmen im Anlageland, bei dem
die Kapitalanlage stattgefunden hat.
(3) Die Finanzbehoerden teilen dem Statistischen Bundesamt jaehrlich die Anschriften
der Steuerpflichtigen mit, die steuerfreie Ruecklagen nach den §§ 1 und 7 in Anspruch
genommen haben.
(4) Die Bundesstatistik wird fuer das Wirtschaftsjahr durchgefuehrt, das nach dem 31.
Dezember 1978 endet.
§ 10 Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Massgabe des § 12 Abs. 1 des Dritten Ueberleitungsgesetzes auch
im Land Berlin.
§ 11 Anwendungsbereich
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(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist vorbehaltlich der Absaetze 2 bis 4
auf Kapitalanlagen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1978 und vor dem 1. Januar
1982 vorgenommen werden, sowie auf Kapitalanlagen, die nach dem 31. Dezember 1981,
jedoch nachweislich in Erfuellung einer am 30. Juli 1981 bestehenden rechtsverbindlichen
Verpflichtung vorgenommen werden.
(2) Die Vorschriften des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, Satz
5 und Satz 7 sind auch auf Kapitalanlagen anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1979
vorgenommen worden sind.
(3) Auf Kapitalanlagen in Entwicklungslaendern im Sinne des § 6 Abs. 2 sind die
Vorschriften dieses Gesetzes nur anzuwenden, soweit die Kapitalanlagen nach Erreichen
der Unabhaengigkeit dieser Laender vorgenommen werden.
(4) Die Vorschriften des § 1 Abs. 7 und 8, § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 2 Satz
2 und § 5 Abs. 4 in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Mai 1979 (BGBl. I S.
564) sind letztmals fuer das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das dem Wirtschaftsjahr
vorangeht, fuer das § 15a des Einkommensteuergesetzes erstmals anzuwenden ist. Die
Vorschrift des § 7 Abs. 2 Satz 2 ist letztmals auf den Bewertungsstichtag anzuwenden,
der dem Wirtschaftsjahr vorangeht, fuer das § 15a des Einkommensteuergesetzes erstmals
anzuwenden ist.
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