Verordnung ueber Entsorgungsfachbetriebe
(Entsorgungsfachbetriebeverordnung - EfbV)
EfbV
vom 10.09.1996
"Entsorgungsfachbetriebeverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1421), die
zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2247) geaendert
worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 5 V v. 24.6.2002 I 2247
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15.
Juli 1975 ueber Abfaelle (ABl. EG Nr. L 194 S. 47) in der durch die Aenderungsrichtlinie
91/156/EWG des Rates vom 18. Maerz 1991 (ABl. EG Nr. L 78 S. 32) geaenderten Fassung.
Fussnote
Textnachweis ab: 7.10.1996 Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EWGRL 442/75 (CELEX Nr: 375L0442)
Eingangsformel
Auf Grund des § 52 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27.
September 1994 (BGBl. I S. 2705) verordnet die Bundesregierung nach Anhoerung der
beteiligten Kreise:
Inhaltsuebersicht
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Entsorgungsfachbetrieb, Begriffsbestimmungen
Zweiter Abschnitt
Anforderung an die Organisation, Ausstattung und Taetigkeit eines
Entsorgungsfachbetriebes
§ 3 Anforderungen an die Betriebsorganisation
§ 4 Anforderung an die personelle Ausstattung
§ 5 Betriebstagebuch
§ 6 Versicherungsschutz
§ 7 Anforderungen an die Taetigkeit
Dritter Abschnitt
Anforderungen an den Betriebsinhaber und die im Entsorgungsfachbetrieb
beschaeftigten Personen
§ 8 Anforderungen an den Betriebsinhaber
§ 9 Anforderungen an die fuer die Leitung und Beaufsichtigung
des Betriebes verantwortlichen Personen
§ 10 Anforderungen an das sonstige Personal
§ 11 Anforderungen an die Fortbildung
Vierter Abschnitt
Ueberwachung und Zertifizierung von Entsorgungsfachbetrieben
§ 12 Ueberwachungsvertrag
§ 13 Ueberwachung des Betriebes
§ 14 Zertifizierung des Entsorgungsfachbetriebes
§ 15 Zustimmung zum Ueberwachungsvertrag
§ 16 Unwirksamkeit des Ueberwachungsvertrages
Fuenfter Abschnitt
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Schlussvorschriften
§ 17 Zugaenglichkeit der DIN-Normen
§ 18 Uebergangsvorschrift
§ 19 Inkrafttreten
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt die Anforderungen an Entsorgungsfachbetriebe, die nach
§ 52 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes mit einer technischen
Ueberwachungsorganisation einen Ueberwachungsvertrag abgeschlossen haben oder
die Berechtigung erlangen wollen, das Ueberwachungszeichen einer anerkannten
Entsorgergemeinschaft zu fuehren. Sie regelt darueber hinaus die Ueberwachung
und Zertifizierung von Entsorgungsfachbetrieben auf der Grundlage eines mit
einer technischen Ueberwachungsorganisation geschlossenen Ueberwachungsvertrages.
Fuer die Ueberwachung und Zertifizierung von Entsorgungsfachbetrieben durch
Entsorgergemeinschaften findet die Richtlinie fuer die Taetigkeit und Anerkennung von
Entsorgergemeinschaften Anwendung.
§ 2 Entsorgungsfachbetrieb, Begriffsbestimmungen
(1) Entsorgungsfachbetrieb im Sinne dieser Verordnung kann ein Betrieb werden, der
1. gewerbsmaessig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen oder oeffentlicher
Einrichtungen Abfaelle einsammelt, befoerdert, lagert, behandelt, verwertet oder
beseitigt,
2. auf Grund seiner organisatorischen, personellen und technischen Ausstattung in
der Lage ist, eine oder mehrere der in Nummer 1 genannten Taetigkeiten selbstaendig
wahrzunehmen und
3. hinsichtlich einer oder mehrerer der in Nummer 1 genannten Taetigkeiten die in
der Verordnung genannten Anforderungen an Organisation, Ausstattung und Taetigkeit
sowie an die Zuverlaessigkeit, Fach- und Sachkunde des Inhabers und der im Betrieb
beschaeftigten Personen erfuellt.
(2) Entsorgungsfachbetrieb im Sinne dieser Verordnung kann auch ein Teil eines
Unternehmens werden, der die in Absatz 1 genannten Anforderungen erfuellt. Der
Entsorgungsfachbetrieb kann seine Fachbetriebstaetigkeit beschraenken auf
1. bestimmte Abfallarten oder Abfaelle aus bestimmten Herkunftsbereichen,
2. bestimmte Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren oder
3. bestimmte Standorte.
(3) Die Verwendung der Bezeichnung "Entsorgungsfachbetrieb" ist verboten
1. fuer Standorte, fuer die ein Unternehmen kein wirksames Ueberwachungszertifikat einer
technischen Ueberwachungsorganisation nach § 14 Abs. 1 oder einer nach § 52 Abs.
3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes anerkannten Entsorgergemeinschaft
besitzt,
2. fuer Anlagen, fuer die ein Unternehmen kein wirksames Zertifikat im Sinne der Nummer
1 besitzt,
3. fuer Taetigkeiten, fuer die ein Unternehmen kein wirksames Zertifikat im Sinne der
Nummer 1 besitzt.
Ein Ueberwachungszeichen einer technischen Ueberwachungsorganisation nach § 14
Abs. 3 oder einer nach § 52 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
anerkannten Entsorgergemeinschaft darf nicht ohne eines der in Satz 1 genannten
Ueberwachungszertifikate verwendet werden.
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(4) Betriebsinhaber im Sinne dieser Verordnung sind diejenigen natuerlichen oder
juristischen Personen oder die nicht rechtsfaehige Personenvereinigung, die den
Entsorgungsbetrieb betreiben.
(5) Fuer die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche Personen sind
diejenigen natuerlichen Personen, die vom Betriebsinhaber mit der fachlichen Leitung,
Ueberwachung und Kontrolle der vom Betrieb durchgefuehrten abfallwirtschaftlichen
Taetigkeiten insbesondere im Hinblick auf die Beachtung der hierfuer geltenden
Vorschriften und Anordnungen bestellt worden sind.
(6) Sonstiges Personal im Sinne dieser Verordnung sind Arbeitnehmer und andere im
Betrieb beschaeftigte Personen, die bei der Ausfuehrung der abfallwirtschaftlichen
Taetigkeiten mitwirken.
Zweiter Abschnitt
Anforderungen an die Organisation, Ausstattung und
Taetigkeit eines Entsorgungsfachbetriebes
§ 3 Anforderungen an die Betriebsorganisation
(1) Die Organisation des Entsorgungsfachbetriebes ist so auszugestalten, dass
die erforderliche Ueberwachung und Kontrolle der vom Betrieb durchgefuehrten
abfallwirtschaftlichen Taetigkeiten sichergestellt ist. Bei der Gestaltung der
Organisation sind insbesondere der Zweck, die Taetigkeit und die Groesse des Betriebes,
die Taetigkeit der im Betrieb beschaeftigten Personen und die Art, insbesondere
Gefaehrlichkeit, Beschaffenheit und Menge der Abfaelle, auf die sich die Taetigkeit
bezieht, zu beruecksichtigen.
(2) Fuer die im Betrieb vorgenommenen abfallwirtschaftlichen Taetigkeiten sind
Verantwortung und Entscheidungs- und Mitwirkungsbefugnisse,
1. des Betriebsinhabers oder bei juristischen Personen oder nicht rechtsfaehigen
Personenvereinigungen der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur
Vertretung oder Geschaeftsfuehrung Berechtigten,
2. der fuer die Leitung und Beaufsichtigung verantwortlichen Personen,
3. der Betriebsbeauftragten, die nach Umwelt- oder Gefahrgutvorschriften im Betrieb zu
bestellen sind, sowie
4. des sonstigen Personals
festzulegen und in Form von Funktionsbeschreibungen und Organisationsplaenen
darzustellen.
(3) Soweit es die sach- und fachgerechte Durchfuehrung der im Betrieb vorgenommenen
abfallwirtschaftlichen Taetigkeiten erfordert, sind fuer diese Taetigkeiten Arbeitsablaeufe
durch Arbeitsanweisungen festzulegen.
§ 4 Anforderungen an die personelle Ausstattung
(1) Der Entsorgungsfachbetrieb hat fuer jeden Standort mindestens eine fuer die
Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche Person zu bestellen. Der
Betriebsinhaber kann selbst die Stelle einer verantwortlichen Person einnehmen. Hat
ein Entsorgungsfachbetrieb mehrere Standorte oder sind mehrere Entsorgungsfachbetriebe
Teile des gleichen Unternehmens, so kann fuer diese eine gemeinsame verantwortliche
Person bestellt werden, wenn hierdurch eine sachgemaesse Erfuellung der in § 2 Abs. 5
genannten Aufgaben nicht gefaehrdet wird.
(2) Der Entsorgungsfachbetrieb muss neben den fuer die Leitung und Beaufsichtigung des
Betriebes verantwortlichen Personen ueber ausreichend sonstiges Personal verfuegen.
Diese Voraussetzung ist erfuellt, wenn mit dem vorhandenen Personal ein sach- und
fachgerechter Betriebsablauf sichergestellt werden kann. Der Nachweis der ausreichenden
Personalstaerke erfolgt auf der Grundlage eines Einsatzplanes. Dabei sind uebliche
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Ausfaelle einzelner Personen durch Urlaub, Krankheit und Fortbildungsmassnahmen zu
beruecksichtigen.
§ 5 Betriebstagebuch
(1) Der Entsorgungsfachbetrieb hat fuer jeden Standort zum Nachweis einer sach- und
fachgerechten Durchfuehrung der abfallwirtschaftlichen Taetigkeiten ein Betriebstagebuch
zu fuehren. Das Betriebstagebuch hat alle fuer den Nachweis eines ordnungsgemaessen
Verbleibs der Abfaelle wesentlichen Daten zu enthalten, insbesondere
1. Angaben ueber Art, Menge, Herkunft und Verbleib der vom Entsorgungsfachbetrieb
eingesammelten, befoerderten, gelagerten, behandelten, verwerteten oder beseitigten
Abfaelle einschliesslich der Dokumentation der durchgefuehrten Leistung,
2. besondere Vorkommnisse, insbesondere Betriebsstoerungen, die Auswirkungen auf die
ordnungsgemaesse Entsorgung haben koennen, einschliesslich der moeglichen Ursachen und
erfolgter Abhilfemassnahmen,
3. die Dokumentation einer fehlenden Uebereinstimmung des uebernommenen Abfalls mit den
Angaben des Abfallerzeugers sowie die Angabe der getroffenen Massnahmen,
4. die Angabe der mit dem Vorgang des Einsammelns, Befoerderns, Lagerns, Behandelns,
Verwertens oder Beseitigens beauftragten Person sowie im Falle der Beauftragung
eines nicht zertifizierten Betriebes gemaess § 7 Abs. 3 der jeweilige Umfang der
Beauftragung und
5. die Ergebnisse von anlagen- und stoffbezogenen Kontrolluntersuchungen
einschliesslich Funktionskontrollen (Eigen- und Fremdkontrollen).
(2) Das Betriebstagebuch ist von der fuer die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes
verantwortlichen Person regelmaessig zu ueberpruefen. Es kann mittels elektronischer
Datenverarbeitung oder in Form von Einzelblaettern fuer verschiedene Taetigkeitsbereiche
oder Betriebsteile gefuehrt werden, wenn die Blaetter taeglich zusammengefasst werden.
Es ist dokumentensicher anzulegen und vor unbefugtem Zugriff zu schuetzen. Das
Betriebstagebuch muss jederzeit einsehbar sein und in Klarschrift vorgelegt werden
koennen.
(3) Das Betriebstagebuch ist fuenf Jahre lang aufzubewahren.
§ 6 Versicherungsschutz
Der Entsorgungsfachbetrieb muss ueber einen fuer seine abfallwirtschaftlichen Taetigkeiten
ausreichenden Versicherungsschutz verfuegen. Art und Umfang des erforderlichen
Versicherungsschutzes sind auf der Grundlage einer betrieblichen Risikoabschaetzung zu
bestimmen. Der Versicherungsschutz muss
1. bei Betrieben, die Abfaelle lagern, behandeln, verwerten oder beseitigen, mindestens
eine Umwelthaftpflichtversicherung und eine Betriebshaftpflichtversicherung,
2. bei Betrieben, die Abfaelle einsammeln oder befoerdern, Kraftfahrzeug-
Haftpflichtversicherungen einschliesslich einer auf den Einsammlungs- und
Befoerderungsvorgang bezogenen Umwelthaftpflichtversicherung,
umfassen.
§ 7 Anforderungen an die Taetigkeit
(1) Der Entsorgungsfachbetrieb hat die fuer seine abfallwirtschaftliche Taetigkeit
geltenden oeffentlich-rechtlichen Vorschriften zu beachten. Der Betriebsinhaber hat
den Nachweis zu erbringen, dass die fuer die Taetigkeit des Entsorgungsfachbetriebes
erforderlichen behoerdlichen Entscheidungen, insbesondere Planfeststellungen,
Genehmigungen, Zulassungen, Erlaubnisse und Bewilligungen, vorliegen und die mit ihnen
verbundenen Auflagen und sonstigen Anordnungen der zustaendigen Behoerden erfuellt werden.
(2) Der Entsorgungsfachbetrieb darf im Rahmen der zertifizierten Taetigkeit einen
Dritten nur dann beauftragen, wenn dieser hinsichtlich der uebernommenen Taetigkeit
ebenfalls als Entsorgungsfachbetrieb zertifiziert ist oder die Voraussetzungen des
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Absatzes 3 erfuellt sind. Die Verantwortlichkeit des Entsorgungsfachbetriebes fuer die
ordnungsgemaesse Ausfuehrung der Taetigkeiten bleibt hiervon unberuehrt.
(3) Der Entsorgungsfachbetrieb darf Dritte, die hinsichtlich ihrer jeweiligen
Taetigkeiten nicht als Entsorgungsfachbetriebe zertifiziert sind, in einem insgesamt
unerheblichen Umfange mit der Ausfuehrung von zertifizierten Taetigkeiten beauftragen.
Der Entsorgungsfachbetrieb hat in jedem Fall durch eine sorgfaeltige Auswahl und
ausreichende Kontrolle eine fach- und sachgerechte Ausfuehrung dieser Taetigkeiten
sicherzustellen. Dies setzt insbesondere voraus, dass
1. der Entsorgungsfachbetrieb sich vor der Beauftragung vergewissert, dass
a) der Dritte bei dieser Taetigkeit die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfuellt,
b) beim Dritten die erforderliche Ueberwachung und Kontrolle der durchzufuehrenden
Taetigkeit sichergestellt ist,
c) der Dritte und sein Personal die fuer diese Taetigkeit notwendige Zuverlaessigkeit,
Sach- und Fachkunde besitzen,
2. der Versicherungsschutz des Entsorgungsfachbetriebes sich auch auf die Taetigkeit
des Dritten erstreckt oder der Dritte ihm einen eigenen, dem § 6 entsprechenden
ausreichenden Versicherungsschutz nachweist,
3. vertraglich oder in anderer Weise verbindlich festgelegt ist, in welcher Weise die
jeweilige Taetigkeit ausgefuehrt werden soll und wo die Abfaelle verbleiben sollen,
4. der Entsorgungsfachbetrieb gegenueber dem Dritten vertraglich zu Weisungen
hinsichtlich der Art und Weise der ordnungsgemaessen Ausfuehrung der jeweiligen
Taetigkeit berechtigt ist,
5. dem Entsorgungsfachbetrieb vertraglich entsprechende Kontrollbefugnisse eingeraeumt
werden und
6. der Dritte sich verpflichtet, dem § 5 entsprechende Nachweise ueber die Durchfuehrung
seiner Taetigkeit und des ordnungsgemaessen Verbleibs der Abfaelle zu fuehren und dem
Entsorgungsfachbetrieb unaufgefordert eine Kopie dieser Nachweise zu ueberlassen.
Dritter Abschnitt
Anforderungen an den Betriebsinhaber und die im
Entsorgungsfachbetrieb beschaeftigten Personen
§ 8 Anforderungen an den Betriebsinhaber
(1) Der Betriebsinhaber muss zuverlaessig sein. Die Zuverlaessigkeit erfordert, dass der
Betriebsinhaber, seine gesetzlichen Vertreter und bei juristischen Personen oder nicht
rechtsfaehigen Personenvereinigungen die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag
zur Vertretung oder Geschaeftsfuehrung Berechtigten auf Grund ihrer persoenlichen
Eigenschaften, ihres Verhaltens und ihrer Faehigkeiten zur ordnungsgemaessen Erfuellung der
ihnen obliegenden Aufgaben geeignet sind.
(2) Die erforderliche Zuverlaessigkeit ist in der Regel nicht gegeben, wenn eine der in
Absatz 1 Satz 2 genannten Personen
1. wegen Verletzung der Vorschriften
a) des Strafrechts ueber gemeingefaehrliche Delikte oder Delikte gegen die Umwelt,
b) des Immissionsschutz-, Abfall-, Wasser-, Natur- und Landschaftsschutz-,
Chemikalien-, Gentechnik- oder Atom- und Strahlenschutzrechts,
c) des Lebensmittel-, Arzneimittel-, Pflanzenschutz- oder Seuchenrechts,
d) des Gewerbe- oder Arbeitsschutzrechts,
e) des Betaeubungsmittel-, Waffen- oder Sprengstoffrechts
mit einer Geldbusse in Hoehe von mehr als fuenftausend Euro oder mit einer Strafe
belegt worden ist oder
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2. wiederholt oder grob pflichtwidrig gegen Vorschriften nach Nummer 1 Buchstabe a bis
e verstossen hat.
(3) Zum Nachweis der Zuverlaessigkeit sind bei der erstmaligen Ueberpruefung und bei
einem Wechsel der in Absatz 1 genannten Personen, oder wenn eine Ueberpruefung der
Zuverlaessigkeit aus anderen Gruenden erforderlich ist, ein Fuehrungszeugnis und eine
Auskunft aus dem Gewerbezentralregister vorzulegen.
§ 9 Anforderungen an die fuer die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes
verantwortlichen Personen
(1) Die fuer die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen
muessen zuverlaessig sein. § 8 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 findet entsprechende
Anwendung.
(2) Die fuer die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen
muessen die fuer ihren Taetigkeitsbereich erforderliche Fachkunde besitzen. Die Fachkunde
erfordert
1. den Abschluss eines Studiums auf den Gebieten des Ingenieurwesens, der Chemie, der
Biologie oder der Physik an einer Hochschule, eine technische Fachschulausbildung
oder die Qualifikation als Meister auf einem Fachgebiet, dem der Betrieb
hinsichtlich seiner Anlagen- und Verfahrenstechnik oder seiner Betriebsvorgaenge
zuzuordnen ist,
2. waehrend einer zweijaehrigen praktischen Taetigkeit erworbene Kenntnisse
ueber die abfallwirtschaftliche Taetigkeit, fuer die eine Leitungs- oder
Beaufsichtigungsfunktion beabsichtigt ist, und
3. die Teilnahme an einem oder mehreren von der zustaendigen Behoerde anerkannten
Lehrgaengen, in denen Kenntnisse entsprechend dem Anhang zu dieser Verordnung
vermittelt worden sind, die fuer die Aufgaben der in Satz 1 genannten Personen
erforderlich sind; fuer Betriebe, die Abfaelle einsammeln oder befoerdern, gilt der
Anhang zur Transportgenehmigungsverordnung entsprechend.
(3) Soweit unter Beruecksichtigung der in § 3 Abs. 1 Satz 2 genannten Umstaende die
ordnungsgemaesse Erfuellung der Aufgaben der fuer die Leitung und Beaufsichtigung des
Betriebes verantwortlichen Personen gewaehrleistet ist, kann als Voraussetzung fuer die
Fachkunde auch anerkannt werden
1. eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem Fachgebiet, dem der Betrieb
hinsichtlich seiner Anlagen- und Verfahrenstechnik oder seiner Betriebsvorgaenge
zuzuordnen ist, und zusaetzlich
2. waehrend einer vierjaehrigen praktischen Taetigkeit erworbene Kenntnisse
ueber die abfallwirtschaftliche Taetigkeit, fuer die eine Leitungs- oder
Beaufsichtigungsfunktion beabsichtigt ist.
Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bleibt unberuehrt.
(4) Die Ausbildung in anderen als den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und Absatz 3 Satz 1 Nr.
1 genannten Fachgebieten kann anerkannt werden, wenn diese Ausbildung im Hinblick auf
die Aufgabenstellung unter Beruecksichtigung der in § 3 Abs. 1 Satz 2 genannten Umstaende
als gleichwertig anzusehen ist. Die Berufserfahrung in anderen als den in Absatz 2 Satz
2 Nr. 2 und Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 genannten Taetigkeitsgebieten kann anerkannt werden,
wenn die auf Grund der praktischen Taetigkeit erworbenen Kenntnisse im Hinblick auf die
Aufgabenstellung im Einzelfall als gleichwertig anzusehen sind.
(5) Von der Erfuellung der in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 sowie Absatz 3 Satz 1 Nr.
1 und 2 genannten Fachkundevoraussetzungen kann abgesehen werden, wenn die fuer die
Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche Person
1. am 7. Oktober 1996 seit mindestens fuenf Jahren im Betrieb Aufgaben wahrgenommen
hat, die mit denen einer fuer die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes
verantwortlichen Person vergleichbar sind, und
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2. unter Beruecksichtigung der in § 3 Abs. 1 genannten Umstaende die ordnungsgemaesse
Erfuellung dieser Aufgaben gewaehrleistet ist.
§ 10 Anforderungen an das sonstige Personal
Das sonstige Personal muss zuverlaessig sein und eine fuer die jeweils wahrgenommene
Taetigkeit erforderliche Sachkunde besitzen. Hinsichtlich der Zuverlaessigkeit findet
§ 8 Abs. 1 Satz 2 entsprechende Anwendung. Die Sachkunde erfordert eine betriebliche
Einarbeitung auf der Grundlage eines Einarbeitungsplanes.
§ 11 Anforderungen an die Fortbildung
Der Betriebsinhaber hat dafuer Sorge zu tragen, dass die fuer die Leitung und
Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen sowie das sonstige Personal
durch geeignete Fortbildung ueber den fuer die Taetigkeit erforderlichen aktuellen
Wissensstand verfuegen. Die fuer die Leitung und Beaufsichtigung verantwortlichen
Personen haben regelmaessig, mindestens alle zwei Jahre, an Lehrgaengen im Sinne des § 9
Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 teilzunehmen. Die Fortbildungsmassnahmen erstrecken sich auf die im
Anhang zu dieser Verordnung genannten Sachgebiete. Hinsichtlich des sonstigen Personals
hat der Betriebsinhaber den Fortbildungsbedarf zu ermitteln.
Vierter Abschnitt
Ueberwachung und Zertifizierung von
Entsorgungsfachbetrieben
§ 12 Ueberwachungsvertrag
(1) Der Ueberwachungsvertrag nach § 52 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetzes bedarf der Schriftform. Der Vertrag muss die Ueberwachung des
Betriebes sowie die Zertifizierung des Betriebes als Entsorgungsfachbetrieb nach den
Anforderungen der §§ 13 und 14 regeln.
(2) Die Vertragsparteien koennen weitergehende Vereinbarungen treffen, soweit diese den
Anforderungen dieser Verordnung nicht widersprechen.
§ 13 Ueberwachung des Betriebes
(1) Die technische Ueberwachungsorganisation muss sich im Ueberwachungsvertrag
verpflichten,
1. die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen an die Organisation,
Ausstattung und Taetigkeit des Betriebes, die Zuverlaessigkeit, Fach- und Sachkunde
des Betriebsinhabers, der fuer die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes
verantwortlichen Personen und des sonstigen Personals vor der erstmaligen
Zertifizierung, nach wesentlichen Aenderungen des Betriebes, im uebrigen jaehrlich zu
ueberpruefen,
2. den Verlauf und das Ergebnis der Pruefung gegenueber dem Betrieb schriftlich zu
dokumentieren,
3. soweit auf Grund der Pruefung festgestellt wird, dass die in dieser Verordnung
genannten Anforderungen nicht erfuellt sind, dem Betrieb gegenueber die
festgestellten Maengel konkret zu bezeichnen und
4. alle Unterlagen und Informationen einschliesslich Inhalt und Ergebnissen
von Gespraechen, Untersuchungen und Pruefungen, von denen die technische
Ueberwachungsorganisation oder die von ihr beauftragten Sachverstaendigen im Rahmen
der Durchfuehrung des Ueberwachungsvertrages Kenntnis erlangt haben, vertraulich zu
behandeln und Dritten gegenueber nicht zugaenglich zu machen; oeffentlich-rechtliche
Pflichten zur Mitteilung gegenueber Behoerden bleiben unberuehrt.
(2) Der Betrieb muss sich verpflichten,
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1. den beauftragten Sachverstaendigen der technischen Ueberwachungsorganisation alle
fuer die Pruefung der in dieser Verordnung genannten Anforderungen benoetigten
Informationen, Unterlagen und Nachweise zur Verfuegung zu stellen,
2. den beauftragten Sachverstaendigen der technischen Ueberwachungsorganisation, soweit
dies zur Pruefung der in dieser Verordnung genannten Anforderungen erforderlich ist,
das Betreten des Grundstuecks, der Geschaefts- oder Betriebsraeume, die Einsicht in
Unterlagen und die Vornahme von technischen Ermittlungen und Pruefungen zu gestatten
sowie Arbeitskraefte und Werkzeuge zur Verfuegung zu stellen und
3. der technischen Ueberwachungsorganisation alle Aenderungen im Betrieb, die fuer
die Erfuellung der in dieser Verordnung genannten Anforderungen erheblich sind,
unverzueglich anzuzeigen.
(3) Die technische Ueberwachungsorganisation ist verpflichtet, bei der Ueberpruefung
neben den einschlaegigen Rechtsvorschriften auch die hierzu ergangenen amtlich
veroeffentlichten Verwaltungsvorschriften des Bundes und der Laender zu beruecksichtigen.
(4) Die technische Ueberwachungsorganisation muss bei der Ueberpruefung der in dieser
Verordnung festgelegten Anforderungen Ergebnisse von Pruefungen beruecksichtigen, die
1. durch einen unabhaengigen Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation
gemaess Artikel 4 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29.
Juni 1993 ueber die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem
Gemeinschaftssystem fuer das Umweltmanagement und die Umweltbetriebspruefung (ABl.
EG Nr. L 168 S. 1) in Verbindung mit Artikel 17 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr.
761/2001 des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 19. Maerz 2001 ueber die
freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem fuer das
Umweltmanagement und die Umweltbetriebspruefung (EMAS) (ABl. EG Nr. L 114 S. 1) oder
gemaess Artikel 3 Abs. 2 Buchstabe d und Abs. 3 Buchstabe a in Verbindung mit Anhang
V Abschnitt 4 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 oder
2. durch eine nach DIN EN ISO 45012 akkreditierte Stelle im Rahmen der Zertifizierung
eines Qualitaetsmanagementsystems nach DIN EN ISO 9001, 9002, 9003 oder 9004
vorgenommen wurden.
§ 14 Zertifizierung des Entsorgungsfachbetriebes
(1) Soweit auf Grund der Pruefung nach § 13 festgestellt ist, dass die in dieser
Verordnung genannten Anforderungen erfuellt sind, und die zustaendige Behoerde dem
Ueberwachungsvertrag zugestimmt hat, ist die technische Ueberwachungsorganisation
verpflichtet, dem Betrieb ein schriftliches Ueberwachungszertifikat mit folgenden
Angaben auszustellen:
1. Name und Sitz des Betriebes und seiner zertifizierten Standorte,
2. die Bezeichnung der zertifizierten Taetigkeiten des Betriebes bezogen auf seine
Standorte und Anlagen, im Falle des § 2 Abs. 2 Satz 2 unter Angabe der jeweiligen
Abfallarten, Herkunftsbereiche, Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren,
3. Angabe des Namens der technischen Ueberwachungsorganisation, das Datum der
Ausstellung und die Unterschrift des beauftragten Sachverstaendigen und des Leiters
der technischen Ueberwachungsorganisation oder seines Beauftragten.
(2) Das Ueberwachungszertifikat ist zu befristen. Die Gueltigkeitsdauer darf einen
Zeitraum von 18 Monaten nicht ueberschreiten.
(3) Mit dem Ueberwachungszertifikat ist dem Betrieb ein Ueberwachungszeichen zu erteilen.
Das Ueberwachungszeichen muss die Bezeichnung "Entsorgungsfachbetrieb" in Verbindung mit
dem Hinweis auf die zertifizierte Taetigkeit und die das Ueberwachungszeichen erteilende
technische Ueberwachungsorganisation aufweisen.
(4) Die technische Ueberwachungsorganisation ist verpflichtet, das
Ueberwachungszertifikat und die Berechtigung zur Fuehrung des Ueberwachungszeichens zu
entziehen, wenn
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1. der Betrieb die in dieser Verordnung genannten Anforderungen auch nach Ablauf einer
von ihr gesetzten, drei Monate nicht ueberschreitenden Frist nicht erfuellt,
2. sie hierzu durch einen Verwaltungsakt der zustaendigen Behoerde verpflichtet worden
ist,
3. der Betrieb die zertifizierte Taetigkeit auf Dauer einstellt oder
4. der Ueberwachungsvertrag gekuendigt oder aus anderen Gruenden unwirksam wird.
(5) Der Betrieb ist in den in Absatz 4 genannten Faellen nicht mehr berechtigt, das
Ueberwachungszeichen zu fuehren, und verpflichtet, das Ueberwachungszertifikat der
technischen Ueberwachungsorganisation auf deren Verlangen zurueckzugeben. Mit dem Entzug
verliert das Ueberwachungszeichen seine Wirksamkeit.
§ 15 Zustimmung zum Ueberwachungsvertrag
(1) Der Ueberwachungsvertrag bedarf der Zustimmung der fuer die Abfallwirtschaft
zustaendigen obersten Landesbehoerde am Hauptsitz der technischen
Ueberwachungsorganisation oder der von ihr bestimmten Behoerde; die Zustimmung kann auch
allgemein erteilt werden. Bei der Zustimmung zu Ueberwachungsvertraegen, die auch die
Ueberwachung von Entsorgungsbetrieben mit Standorten in anderen Laendern regeln, trifft
die nach Satz 1 zustaendige Behoerde ihre Entscheidung im Benehmen mit den zustaendigen
Behoerden dieser Laender. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn
1. der Ueberwachungsvertrag die in den §§ 12 bis 14 genannten Anforderungen erfuellt und
2. die von der technischen Ueberwachungsorganisation mit der Durchfuehrung des
Ueberwachungsauftrages beauftragten Sachverstaendigen die hierfuer erforderliche
Zuverlaessigkeit, Unabhaengigkeit und Fachkunde besitzen.
(2) Die in Absatz 1 Satz 3 Nr. 2 genannten Anforderungen an die Zuverlaessigkeit,
Unabhaengigkeit und Fachkunde gelten als erfuellt, wenn der Sachverstaendige eine
Zulassung als Umweltgutachter nach § 9 des Umweltauditgesetzes oder die technische
Ueberwachungsorganisation eine Zulassung als Umweltgutachterorganisation nach §
10 des Umweltauditgesetzes fuer den Unternehmensbereich Recycling, Behandlung,
Vernichtung oder Endlagerung von festen oder fluessigen Abfaellen im Sinne des Artikels
2 Buchstabe i der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 in Verbindung mit Artikel 17 Abs.
3 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 oder fuer die Unternehmensbereiche gemaess den
Unterklassen 90.00.3 (Sammlung, Befoerderung und Zwischenlagerung von Abfaellen),
90.00.4 (Kompostierungsanlagen), 90.00.5 (Abfallverbrennungsanlagen), 90.00.6 (Sonstige
Abfallbehandlungsanlagen) und 90.00.7 (Abfalldeponien) gemaess der Untergliederung des
NACE-Codes in der Klassifizierung der Wirtschaftszweige, Statistisches Bundesamt,
1993, in Verbindung mit der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober
1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europaeischen
Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 293 S. 1), geaendert durch Verordnung (EG) Nr. 761/93 der
Kommission vom 24. Maerz 1993 (ABl. EG Nr. L 83 S. 1) und Anhang V Abschnitt 5.2.2 der
Verordnung (EG) Nr. 761/2001 besitzt.
(3) Die Zustimmung kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden,
soweit dies erforderlich ist, um die in Absatz 1 genannten Zustimmungsvoraussetzungen
sicherzustellen. Die zustaendige Behoerde kann insbesondere die technische
Ueberwachungsorganisation verpflichten, ihr im Einzelfall oder in wiederkehrenden
Fristen ueber die Durchfuehrung der Ueberwachung und Zertifizierung zu berichten.
(4) Die Zustimmung zum Ueberwachungsvertrag kann widerrufen werden,
1. wenn mit der Zustimmung eine Auflage verbunden ist und die Vertragspartei oder
beide Parteien diese nicht oder nicht innerhalb einer ihr oder ihnen gesetzten Zeit
erfuellt haben,
2. wenn die nach Absatz 1 zustaendige Behoerde auf Grund nachtraeglich eingetretener
Tatsachen berechtigt waere, die Zustimmung nicht zu erteilen,
3. um schwere Nachteile fuer das Wohl der Allgemeinheit zu verhindern oder zu
beseitigen oder
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4. wenn die technische Ueberwachungsorganisation ihre Pflichten gemaess § 13 Abs. 1 und §
14 nicht ordnungsgemaess wahrnimmt.
§ 16 Unwirksamkeit des Ueberwachungsvertrages
Wird der Ueberwachungsvertrag unwirksam, so verliert der Entsorgungsfachbetrieb die
Berechtigung, das Ueberwachungszertifikat und das Ueberwachungszeichen der technischen
Ueberwachungsorganisation und die Bezeichnung "Entsorgungsfachbetrieb" zu fuehren.
Beruht die Unwirksamkeit des Ueberwachungsvertrages auf Gruenden, die nicht vom
Entsorgungsfachbetrieb zu vertreten sind, kann die fuer die Zustimmung zustaendige
Behoerde dem Entsorgungsfachbetrieb die weitere Fuehrung des Ueberwachungszertifikats und
der Bezeichnung "Entsorgungsfachbetrieb" fuer eine angemessene Uebergangszeit gestatten.
Fuenfter Abschnitt
Schlussvorschriften
§ 17 Zugaenglichkeit der DIN-Normen
DIN-Normen, auf die in § 13 verwiesen wird, sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin,
erschienen und beim Deutschen Patentamt in Muenchen archivmaessig gesichert niedergelegt.
§ 18 Uebergangsvorschrift
Bis zum 6. Oktober 1997 beduerfen die Lehrgaenge zur Erfuellung der Fachkundevoraussetzung
gemaess § 9 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 keiner Anerkennung durch die zustaendige Behoerde.
§ 19 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 7. Oktober 1996 in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Anhang zur Entsorgungsfachbetriebeverordnung
Fachkunde der fuer die Leitung und Beaufsichtigung eines
Entsorgungsfachbetriebes verantwortlichen Personen
Die Kenntnisse muessen sich auf folgende Bereiche erstrecken:
1. anlagen-, verfahrenstechnische und sonstige Massnahmen der Vermeidung, der
ordnungsgemaessen und schadlosen Verwertung und der gemeinwohlvertraeglichen
Beseitigung von Abfaellen;
2. schaedliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und
erhebliche Belaestigungen, die von Abfaellen ausgehen koennen, und Massnahmen zu ihrer
Verhinderung oder Beseitigung;
3. Art und Beschaffenheit von besonders ueberwachungsbeduerftigen Abfaellen;
4. Vorschriften des Abfallrechts und des fuer die abfallwirtschaftlichen Taetigkeiten
geltenden sonstigen Umweltrechts;
5. Bezuege zum Gefahrgutrecht;
6. Vorschriften der betrieblichen Haftung.
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