Entscheidung ueber die sachliche
Zustaendigkeit zur Anerkennung von Organen
der staatlichen Wohnungspolitik nach § 28
des Wohnungsgemeinnuetzigkeitsgesetzes
WGG§28Entsch

vom  11.11.1953



"Entscheidung ueber die sachliche Zustaendigkeit zur Anerkennung von Organen der
staatlichen Wohnungspolitik nach § 28 des Wohnungsgemeinnuetzigkeitsgesetzes in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2330-8-1, veroeffentlichten bereinigten
Fassung"


Fussnote

Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964

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Auf Grund des Artikels 129 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes fuer die Bundesrepublik
Deutschland hat die Bundesregierung, im Einvernehmen mit dem Bundesrat entschieden:
Die nach § 28 des Gesetzes ueber die Gemeinnuetzigkeit im Wohnungswesen
(Wohnungsgemeinnuetzigkeitsgesetz) vom 29. Februar 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 438) dem
Reichsarbeitsminister zustehende Befugnis, Unternehmen und Verbaende als Organe der
staatlichen Wohnungspolitik anzuerkennen, die Satzung eines Unternehmens zu billigen,
die Anerkennung zu versagen oder zu entziehen, geht wie folgt ueber:
a)auf die nach den landesrechtlichen Vorschriften zustaendige oberste Behoerde des
  Landes, in welchem das Unternehmen oder der Verband seinen Sitz hat, soweit der
  Geschaeftsbetrieb des Unternehmens oder das Arbeitsgebiet des Verbandes sich auf
  dieses Land oder sich auf dieses Land und ein benachbartes Land erstreckt,
b)auf den Bundesminister fuer Wohnungsbau soweit der Geschaeftsbetrieb des Unternehmens
  oder das Arbeitsgebiet des Verbandes sich auf mehr als zwei benachbarte oder auf
  nichtbenachbarte Laender erstreckt.


Fussnote

Buchst. b) Kursivdruck: Jetzt Bundesminister fuer Raumordnung, Bauwesen und Staedtebau




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