Entschaedigungsrentengesetz
EntschRG

vom  22.04.1992



"Entschaedigungsrentengesetz vom 22. April 1992 (BGBl. I S. 906), das zuletzt durch
Artikel 21 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242) geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 21 G v. 9.12.2004 I 3242

Fussnote

Textnachweis ab: 1.5.1992


Das Gesetz wurde als Artikel 1 G v. 22.4.1992 I 906 vom Bundestag mit Zustimmung des
Bundesrates beschlossen und gem. Art. 3 dieses G mWv 1.5.1992 in Kraft getreten.

§ 1
Die Ehrenpensionen und Hinterbliebenenpensionen aufgrund der Anordnung ueber
Ehrenpensionen fuer Kaempfer gegen den Faschismus und fuer Verfolgte des Faschismus
sowie fuer deren Hinterbliebene vom 20. September 1976, die nach Anlage II Kapitel
VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 5 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990
in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II
S. 885, 1214) mit Massgaben fortgilt, werden nach den folgenden Vorschriften als
Entschaedigungsrenten weitergezahlt.

§ 2
(1) Personen, die bis zum 30. April 1992 eine Ehrenpension bezogen haben, erhalten eine
Entschaedigungsrente in Hoehe von 717,50 Euro monatlich.

(2) Empfaenger von Hinterbliebenenpensionen und Hinterbliebene von Empfaengern einer
Entschaedigungsrente nach Absatz 1 erhalten eine Entschaedigungsrente in folgender Hoehe:
1.        arbeitsunfaehige Witwen (Witwer)       410 Euro monatlich,
2.        Vollwaisen                            256,25 Euro monatlich,
3.        Halbwaisen                            153,75 Euro monatlich.

(3) Die Entschaedigungsrenten nach Absatz 1 und 2 werden um den Vomhundertsatz erhoeht,
um den die Mindestrenten nach § 32 des Bundesentschaedigungsgesetzes in Anlehnung an die
Erhoehung der Dienst- und Versorgungsbezuege der Bundesbeamten durch Rechtsverordnung
jeweils angehoben werden. Die Erhoehung erfolgt erstmals, wenn und soweit eine im Mai
1992 unterstellte Rentenleistung in Hoehe von monatlich 512,50 Euro bei Anpassung nach
Satz 1 den Betrag von monatlich 717,50 Euro uebersteigt.

(4) Soweit nach § 4 der Anordnung ueber Ehrenpensionen bei einem Koerperschaden von
mindestens 20 vom Hundert eine Teilpension in Hoehe des festgestellten prozentualen
Koerperschadens gewaehrt wurde, wird die Teilrente von dem in Absatz 1 bestimmten Betrag
abgeleitet. Bei Erreichen des Pensionsalters oder bei Eintritt von Invaliditaet nach dem
30. April 1992 wird eine Entschaedigungsrente nach Absatz 1 gewaehrt.

(5) Fuer jedes anspruchsberechtigte Kind wird ein Kinderzuschlag in Hoehe von monatlich
102,50 Euro geleistet.

(6) Entschaedigungsrente fuer Witwen und Witwer wird geleistet, wenn die Ehe vor dem
1. Januar 1951 geschlossen wurde. Dies gilt auch, wenn eine Eheschliessung vor dem 1.
Januar 1951 wegen fehlender amtlicher Dokumente oder aus anderen wichtigen Gruenden
nicht moeglich war oder eine eheaehnliche Gemeinschaft bestand und die Ehe erst nach
diesem Zeitpunkt geschlossen wurde. Bei einer Rueckkehr aus einer Emigration oder

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bei Entlassung aus einer Internierung, Haft oder Kriegsgefangenschaft nach dem 31.
Dezember 1945 tritt an die Stelle des 1. Januar 1951 der Ablauf von fuenf Jahren nach
der Rueckkehr oder Entlassung.

§ 3
(1) Personen, die die Voraussetzungen fuer den Bezug einer Entschaedigungsrente nur
deshalb nicht erfuellen, weil sie eine Ehrenpension oder Hinterbliebenenpension am 30.
April 1992 nicht bezogen haben, erhalten auf Antrag fruehestens ab 3. Oktober 1990 eine
Entschaedigungsrente, wenn sie
a) in der Zeit vom 1. Maerz 1990 bis zum 2. Oktober 1990 einschliesslich als Verfolgte
   nach den in § 2 der Anordnung ueber Ehrenpensionen genannten Vorschriften anerkannt
   worden sind,
b) die Voraussetzungen fuer die Anerkennung der Eigenschaft als Verfolgte erfuellt
   haben und die Ablehnung der Anerkennung mit rechtsstaatlichen Grundsaetzen oder
   mit den Regelungen des Einigungsvertrages unvereinbar ist (Artikel 19 Satz 2 des
   Einigungsvertrages) oder
c) vor dem 1. Maerz 1990 als Verfolgte anerkannt worden sind und die Nichtbewilligung
   oder der Entzug einer Ehrenpension oder die Aberkennung der Eigenschaft
   als Verfolgte mit rechtsstaatlichen Grundsaetzen oder mit den Regelungen des
   Einigungsvertrages unvereinbar ist (Artikel 19 Satz 2 des Einigungsvertrages)
und zu keiner Zeit Gruende fuer eine Aberkennung der Eigenschaft als Verfolgte vorgelegen
haben.

(2) Eine Entschaedigungsrente nach Absatz 1 wird nicht geleistet, wenn fuer die
Sachverhalte, die zur Anerkennung als Verfolgter gefuehrt haben oder haetten fuehren
koennen, Entschaedigung oder Wiedergutmachung nach anderen Vorschriften, insbesondere des
Bundesentschaedigungsgesetzes, gewaehrt wird oder gewaehrt worden ist.

(3) Ueber die Bewilligung einer Entschaedigungsrente nach Absatz 1 entscheidet
das Bundesversicherungsamt auf Vorschlag der Kommission nach § 3 des
Versorgungsruhensgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606, 1684). Soweit es
erforderlich ist, kann die Kommission bei oeffentlichen Stellen Auskuenfte einholen und
Akten einsehen. Fuer die Uebermittlung personenbezogener Daten und die Akteneinsicht
gelten die fuer die uebermittelnde oder Einsicht gewaehrende Stelle jeweils massgebenden
Regelungen. Auf Antrag des Betroffenen hat die Kommission eine von ihm benannte
Verfolgtenorganisation zu hoeren. Der Vorschlag der Kommission ist mit einer
schriftlichen Begruendung zu versehen. Dem Betroffenen ist auch der Beschluss der
Kommission bekanntzugeben. Will das Bundesversicherungsamt in besonders begruendeten
Faellen von dem Vorschlag der Kommission abweichen, hat es dieses zu begruenden. Im
gerichtlichen Verfahren ist die Kommission beizuladen.

§ 4
Entschaedigungsrenten und Leistungen aufgrund der nach § 8 zu erlassenden Richtlinien
bleiben als Einkommen bei Sozialleistungen, deren Gewaehrung von anderen Einkommen
abhaengig ist, unberuecksichtigt. Bei Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zwoelften
Buch Sozialgesetzbuch werden Entschaedigungsrenten und Leistungen aufgrund der nach § 8
zu erlassenden Richtlinien zur Haelfte angerechnet.

§ 5
(1) Entschaedigungsrenten sind nicht zu bewilligen, zu kuerzen oder abzuerkennen,
wenn der Berechtigte oder derjenige, von dem sich die Berechtigung ableitet, gegen
die Grundsaetze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstossen oder in
schwerwiegendem Masse seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer
missbraucht hat.

(2) Ueber die Kuerzung oder Aberkennung einer Entschaedigungsrente entscheidet
das Bundesversicherungsamt auf Vorschlag der Kommission nach § 3 des
Versorgungsruhensgesetzes.

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(3) Fuer das Verfahren nach Absatz 1 gelten die Vorschriften des
Versorgungsruhensgesetzes entsprechend; insbesondere finden auf die vorlaeufige
Aberkennung von Entschaedigungsrenten die Vorschriften ueber ein vorlaeufiges Ruhen der
Versorgung nach § 4 Abs. 4 des Versorgungsruhensgesetzes entsprechende Anwendung. Auf
Antrag des Betroffenen hat die Kommission eine von ihm benannte Verfolgtenorganisation
zu hoeren.

(4) Liegen Anhaltspunkte fuer einen Sachverhalt im Sinne des Absatzes 1 vor, hat die
Deutsche Rentenversicherung Bund den Vorgang ueber das Bundesversicherungsamt der
Kommission vorzulegen. Die Vorlage an die Kommission ist dem Berechtigten mitzuteilen.

(5) Die Kommission kann Sachverhalte im Sinne des Absatzes 1 auch von sich aus
aufgreifen. In solchen Faellen teilt sie dies der Deutschen Rentenversicherung Bund, dem
Bundesversicherungsamt und dem Berechtigten mit.

§ 6
(1) Die Deutsche Rentenversicherung Bund ist fuer die Erfuellung der Aufgaben nach
diesem Gesetz zustaendig, soweit nicht die Zustaendigkeit des Bundesversicherungsamtes
gegeben ist. Die Zustaendigkeit der Deutschen Rentenversicherung Bund erstreckt sich
auch auf die bisher nicht von der Ueberleitungsanstalt Sozialversicherung ausgezahlten
Ehrenpensionen.

(2) Die Stellen, die Ehrenpensionen auszahlen, haben der Deutschen Rentenversicherung
Bund die fuer die Gewaehrung der Entschaedigungsrenten erforderlichen Daten und
Unterlagen, soweit moeglich auf maschinell verwertbaren Datentraegern, zu uebermitteln.

(3) Das Erste und Zehnte Buch Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. Die Festsetzung
einer Entschaedigungsrente nach § 2 Abs. 1, 2 und 5, die Neubewilligung einer
Entschaedigungsrente nach § 3 sowie die Entscheidung nach § 5 erfolgt durch
schriftlichen Bescheid. Bei der Festsetzung einer Entschaedigungsrente nach § 2 Abs. 1,
2 und 5 ist die Anhoerung eines Beteiligten vor Erlass des Bescheides nicht erforderlich.

(4) Ueber Streitigkeiten aufgrund dieses Gesetzes entscheiden die Gerichte
der Sozialgerichtsbarkeit; es sind die fuer die Rentenversicherung geltenden
Vorschriften anzuwenden. Bei einer Entscheidung nach § 5 gilt § 2 Abs. 3 und 4 des
Versorgungsruhensgesetzes entsprechend.

§ 7
Der Bund erstattet der Deutschen Rentenversicherung Bund die Aufwendungen
einschliesslich einer Pauschale fuer Verwaltungskosten in Hoehe von 3 vom Hundert der
Aufwendungen, die ihr aufgrund der Ausfuehrung dieses Gesetzes entstehen. Auf die
Erstattungsbetraege sind angemessene Vorschuesse zu zahlen. Das Bundesversicherungsamt
fuehrt die Abrechnung durch und setzt die Vorschuesse fest.

§ 8
(1) Die Bundesregierung erlaesst Richtlinien fuer die Entschaedigung von Personen, die
Verfolgte im Sinne des § 1 des Bundesentschaedigungsgesetzes (BEG) sind, keinen Anspruch
auf Entschaedigungsrente nach diesem Gesetz haben und die wegen ihres Wohnsitzes im
Beitrittsgebiet keine Wiedergutmachungsleistungen nach dem Bundesentschaedigungsgesetz
oder anderen vergleichbaren Regelungen erhalten konnten. Laufende Leistungen sind
vorzusehen
1. bei Haft in einem Konzentrationslager im Sinne des § 42 Abs. 2 BEG waehrend
   mindestens sechs Monaten oder
2. bei Freiheitsentziehung in einer anderen Haftstaette oder bei entschaedigungsfaehigen
   Freiheitsbeschraenkungen im Sinne des § 47 BEG waehrend mindestens 12 Monaten.
Leistungen sind auch vorzusehen bei Vorliegen aussergewoehnlicher Umstaende; hierbei
sind insbesondere die Art und Schwere der Verfolgung sowie die Staerke und Dauer ihrer
Auswirkungen zu beruecksichtigen.


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(2) Fuer die Anspruchsberechtigung von Witwen und Witwern von Verfolgten im Sinne des §
1 BEG gilt § 2 Abs. 6 entsprechend.

(3) Die Leistungen werden in gleicher Hoehe wie Entschaedigungsrenten gewaehrt und
dynamisiert. Sie werden mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 gewaehrt.

(4) Die Leistungen sind nicht zu gewaehren oder sind zu entziehen, wenn die
Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 vorliegen.




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