Gesetz ueber die Entschaedigung nach dem
Gesetz zur Regelung offener Vermoegensfragen
(Entschaedigungsgesetz - EntschG)
EntschG

vom  27.09.1994



"Entschaedigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2004 (BGBl. I S.
1658), das zuletzt durch Artikel 3 Abs. 14 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S.
1466) geaendert worden ist"

Stand:     Neugefasst durch Bek. v. 13.7.2004 I 1658;
           zuletzt geaendert durch Art. 3 Abs. 14 G v. 12.7.2006 I 1466

Fussnote

Textnachweis ab: 1.12.1994 +++)


Das G wurde als Artikel 1 G III-19-6-1 v. 27.9.1994 I 2624 (EALG) vom Bundestag
mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 13 Satz 3 dieses G am
1.12.1994 in Kraft getreten.

§ 1 Grundsaetze der Entschaedigung
(1) Ist Rueckgabe nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermoegensfragen (Vermoegensgesetz)
ausgeschlossen (§ 4 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1 Satz 1 und § 11 Abs. 5 des
Vermoegensgesetzes) oder hat der Berechtigte Entschaedigung gewaehlt (§ 6 Abs. 7, §
8 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 Satz 2 des Vermoegensgesetzes), besteht ein Anspruch auf
Entschaedigung. Der Entschaedigungsanspruch wird durch Zuteilung von uebertragbaren
Schuldverschreibungen des Entschaedigungsfonds (§ 9) erfuellt, die ab 1. Januar 2004
mit sechs vom Hundert jaehrlich verzinst werden. Die Zinsen sind jaehrlich nachtraeglich
faellig, erstmals am 1. Januar 2005. Die Schuldverschreibungen werden vom Jahr 2004
an in fuenf gleichen Jahresraten durch Auslosung - erstmals zum 1. Januar 2004 -
getilgt. Nach dem 31. Dezember 2003 festgesetzte Entschaedigungsansprueche werden
durch Geldleistung erfuellt, die ab dem 1. Januar 2004 bis zum Kalendermonat vor der
Bekanntgabe des Bescheides verzinst wird. Der Zinssatz betraegt vom 1. Januar 2004
monatlich 1/2 vom Hundert. Die Zinsen werden mit der Entschaedigung festgesetzt.
Ansprueche auf Herausgabe einer Gegenleistung nach § 7a Abs. 1 des Vermoegensgesetzes
und Schadensersatz nach § 13 des Vermoegensgesetzes sowie Ansprueche auf Wertminderungen
nach § 7 des Vermoegensgesetzes in der bis zum 22. Juli 1992 geltenden Fassung
werden nach Bestandskraft des Bescheides durch Geldleistung erfuellt. § 3 des
Ausgleichsleistungsgesetzes gilt entsprechend.

(1a) Ein Anspruch auf Entschaedigung besteht im Fall der Einziehung von im
Beitrittsgebiet belegenen Vermoegenswerten durch Entscheidung eines auslaendischen
Gerichts auch, wenn hinsichtlich der mit der Entscheidung verbundenen
Freiheitsentziehung eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Haeftlingshilfegesetzes
erteilt worden ist.

(2) Absatz 1 gilt auch, wenn der nach § 3 Abs. 2 des Vermoegensgesetzes von der
Rueckuebertragung Ausgeschlossene den Vermoegenswert in redlicher Weise erworben hatte.
Absatz 1 gilt ferner fuer Beguenstigte (§ 18b Abs. 1 Satz 1 des Vermoegensgesetzes)
frueherer dinglicher Rechte an Grundstuecken, die mangels Rueckgabe des frueher belasteten
Vermoegenswertes oder wegen Rueckgabe nach § 6 des Vermoegensgesetzes nicht wieder
begruendet und nicht abgeloest werden. Ist eine Forderung des Beguenstigten, die der
frueheren dinglichen Sicherung zugrunde lag, vor der bestandskraeftigen Entscheidung ueber

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den Entschaedigungsanspruch erfuellt worden, entfaellt der Anspruch auf Entschaedigung.
Mit der bestandskraeftigen Entscheidung ueber den Entschaedigungsanspruch erlischt die
Forderung.

(3) Fuer Grundstuecke im Sinne des § 1 Abs. 2 des Vermoegensgesetzes, die durch
Eigentumsverzicht, Schenkung oder Erbausschlagung in Volkseigentum uebernommen wurden,
wird keine Entschaedigung gewaehrt.

(4) Eine Entschaedigung wird nicht gewaehrt
1. fuer private geldwerte Ansprueche im Sinne des § 5, bei denen der Schadensbetrag nach
   § 245 des Lastenausgleichsgesetzes insgesamt 10.000 Reichsmark nicht uebersteigt und
   fuer die den Berechtigten oder seinem Gesamtrechtsvorgaenger Ausgleichsleistungen
   nach dem Lastenausgleichsgesetz gewaehrt wurden. Dies gilt nicht, wenn im
   Schadensbetrag auch andere Vermoegensverluste beruecksichtigt sind. Die Rueckforderung
   des Lastenausgleichs nach § 349 des Lastenausgleichsgesetzes entfaellt;
2. fuer Vermoegensverluste, bei denen die Summe der Bemessungsgrundlagen insgesamt 1.000
   Deutsche Mark nicht erreicht, ausgenommen buchmaessig nachgewiesene Geldbetraege;
3. fuer Vermoegensverluste, fuer die der Berechtigte oder sein Gesamtrechtsvorgaenger
   bereits eine Entschaedigung nach einem Pauschalentschaedigungsabkommen der ehemaligen
   Deutschen Demokratischen Republik oder der Bundesrepublik Deutschland erhalten hat
   oder fuer die ihm eine Entschaedigung nach diesen Abkommen zusteht;
4. fuer eine entzogene bewegliche Sache,
   a) fuer die dem Berechtigten oder seinem Gesamtrechtsvorgaenger der bei ihrer
      Verwertung erzielte Erloes zugeflossen ist; bei einem Haushaltsgegenstand
      erstreckt sich der Ausschluss auf den Hausrat, dem er zugehoert hat, sofern der
      Erloes aus der Verwertung die Hoehe der Bemessungsgrundlage fuer Hausrat erreicht;
   b) die zu einem Unternehmen gehoert hat, das zu entschaedigen ist;
   c) fuer die ein Vernichtungsprotokoll oder ein vergleichbarer Nachweis des
      Untergangs vorhanden ist, ausser wenn bei Wuerdigung aller Umstaende ungeachtet
      des Vernichtungsnachweises ueberwiegende Gruende fuer die Werthaltigkeit der
      vernichteten Sache sprechen;

5. fuer Hausrat, fuer die dem Berechtigen oder seinem Gesamtrechtsvorgaenger Leistungen
   nach lastenausgleichsrechtlichen Vorschriften gewaehrt wurden.

(5) In den Faellen des § 1 Abs. 6 des Vermoegensgesetzes besteht ein
Entschaedigungsanspruch nach Massgabe des NS-Verfolgtenentschaedigungsgesetzes.
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*) § 1 Abs. 3 ist gemaess des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtes vom 10. Oktober
   2001 - 1 BvL 17/00 - (BGBl. I S. 3920) mit Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes
   unvereinbar und nichtig.

Fussnote

§ 1 Abs. 3: Nach Massgabe der Entscheidungsformel mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar u.
nichtig gem. BVerfGE v. 10.10.2001 I 3920 - 1 BvL 17/00 -

§ 2 Berechnung der Hoehe der Entschaedigung
(1) Die Hoehe der Entschaedigung bestimmt sich nach der Bemessungsgrundlage (§§ 3 bis
5a), von welcher gegebenenfalls
1. Verbindlichkeiten nach § 3 Abs. 4,
2. erhaltene Gegenleistungen oder Entschaedigungen nach § 6,
3. der Zeitwert von nach § 6 Abs. 6a des Vermoegensgesetzes zurueckgegebenen
   Vermoegensgegenstaenden nach § 4 Abs. 4 oder
4. Kuerzungsbetraege nach § 7


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abgezogen werden. Von der nach den Nummern 1 bis 4 gekuerzten Bemessungsgrundlage wird
Lastenausgleich nach § 8 abgezogen.

(2) Entschaedigungen ueber 1.000 Deutsche Mark werden auf Tausend oder das naechste
Vielfache von Tausend nach unten abgerundet. Die Umrechnung auf Euro geschieht ohne
nochmalige Abrundung.

(3) Durch Schuldverschreibungen zu erfuellende Entschaedigungsansprueche werden ab dem
1. Januar 1999 durch Zuteilung von ueber einen Nennwert von 100 Euro oder einem ganzen
Vielfachen hiervon lautende Schuldverschreibungen erfuellt. Hierbei offen bleibende
Restbetraege werden durch Barzahlung aus dem Entschaedigungsfonds erfuellt.

§ 2a Berechnung des Zahlungsanspruchs bei fehlgeschlagener Anrechnung von
Verbindlichkeiten
(1) Ueberschreitet die Summe der Betraege nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 die
Bemessungsgrundlage und schlaegt die Anrechnung der Verbindlichkeiten nach § 3 Abs.
4 daher ganz oder teilweise fehl (fehlgeschlagene Anrechnung), hat der Berechtigte
an den Glaeubiger dieser Verbindlichkeiten nach § 3 Abs. 4 einen Betrag in der Hoehe
zu zahlen, in der die Verbindlichkeiten noch bestehen, hoechstens aber in der Hoehe,
in der die Anrechnung fehlschlaegt. Renten-, Reichs- oder Goldmark oder vergleichbare
Waehrungsbezeichnungen sind im Verhaeltnis 2 zu 1 auf Deutsche Mark, umgestellt auf
Euro, umzurechnen. Bereits erbrachte Tilgungsleistungen sind anzurechnen. Dieser
Anspruch wird mit Bestandskraft der Entscheidung ueber die Hoehe der Entschaedigung
oder mit Zugang der Erklaerung des Berechtigten ueber den Verzicht auf die Erteilung
des Entschaedigungsbescheides faellig. Abweichend von Satz 4 tritt die Faelligkeit des
Anspruches nach Satz 1 am 1. Dezember 2005 ein, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits die
Bestandskraft der Entscheidung ueber die Hoehe der Entschaedigung eingetreten ist oder
der Berechtigte auf die Erteilung des Entschaedigungsbescheides verzichtet hat. Die
urspruenglichen Verbindlichkeiten nach § 3 Abs. 4 Satz 1 erloeschen mit Entstehen eines
Anspruches nach Satz 1. In Haertefaellen koennen Stundungs-und Zahlungsvereinbarungen
getroffen werden.

(2) Die durch Verlust der dinglichen Sicherung betroffenen Privatglaeubiger koennen keine
Entschaedigung nach § 1 Abs. 2 verlangen, soweit ihre Forderungen wieder durchsetzbar
sind oder ihnen Ansprueche nach Absatz 1 Satz 1 zustehen.

(3) Fuer Streitigkeiten ueber Ansprueche nach Absatz 1 Satz 1 sind die ordentlichen
Gerichte zustaendig, in deren Bezirk sich der nach § 6 Abs. 6a des Vermoegensgesetzes
zurueckgegebene Vermoegenswert befindet.

(4) § 27 Abs. 4 Satz 1 des Vermoegensgesetzes gilt fuer den Entschaedigungsbescheid sowie
im Falle des Verzichtes auf die Erstellung des Entschaedigungsbescheides durch den
Berechtigten fuer die Verzichtserklaerung entsprechend.

§ 3 Bemessungsgrundlage der Entschaedigung fuer Grundvermoegen und land- und
forstwirtschaftliches Vermoegen
(1) Bemessungsgrundlage der Entschaedigung fuer Grundvermoegen einschliesslich
Gebaeudeeigentum sowie fuer land- und forstwirtschaftliches Vermoegen ist
1. bei land- und forstwirtschaftlichen Flaechen das 3fache,
2. bei Mietwohngrundstuecken mit mehr als zwei Wohnungen das 4,8fache,
3. bei gemischt genutzten Grundstuecken, die zu mehr als 50 vom Hundert Wohnzwecken
   dienen, das 6,4fache,
4. bei Geschaeftsgrundstuecken, Mietwohngrundstuecken mit zwei Wohnungen, nicht unter
   Nummer 3 fallenden gemischt genutzten Grundstuecken, Einfamilienhaeusern und
   sonstigen bebauten Grundstuecken das 7fache,
5. bei unbebauten Grundstuecken das 20fache
des vor der Schaedigung zuletzt festgestellten Einheitswertes; sind nur Teilflaechen
eines Grundstuecks zu entschaedigen, richtet sich der Vervielfaeltiger nach der
Nutzungsart des Gesamtgrundstuecks zum Zeitpunkt der Schaedigung. Bei Grundstuecken,
                                            -3-
      
                                                                              

fuer die ein Abgeltungsbetrag nach der Verordnung ueber die Aufhebung der
Gebaeudeentschuldungssteuer vom 31. Juli 1942 (RGBl. I S. 501) entrichtet worden
ist, ist dieser dem Einheitswert hinzuzurechnen. Ist der Abgeltungsbetrag nicht mehr
bekannt, so ist der Einheitswert um ein Fuenftel zu erhoehen.

(2) Ist ein Einheitswert nicht festgestellt worden oder nicht mehr bekannt, aber im
Verfahren nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz ein Ersatzeinheitswert
ermittelt worden, so ist dieser massgebend. Er wird der zustaendigen Behoerde von der
Ausgleichsverwaltung im Wege der Amtshilfe mitgeteilt.

(3) Ist weder ein Einheitswert noch ein Ersatzeinheitswert vorhanden oder sind zwischen
dem Bewertungszeitpunkt und der Schaedigung Veraenderungen der tatsaechlichen Verhaeltnisse
des Grundstuecks eingetreten, deren Beruecksichtigung zu einer Abweichung um mehr als
ein Fuenftel, mindestens aber 1.000 Deutsche Mark fuehrt, berechnet das Amt oder das
Landesamt zur Regelung offener Vermoegensfragen einen Hilfswert nach den Vorschriften
des Reichsbewertungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 (RGBl. I S. 1035) in der Fassung
des Bewertungsgesetzes der Deutschen Demokratischen Republik vom 18. September 1970
(Sonderdruck Nr. 674 des Gesetzblattes). Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Bei
Vorliegen von Wiederaufnahmegruenden im Sinne des § 580 der Zivilprozessordnung ist auf
Antrag ein solcher Hilfswert zu bilden.

(4) Langfristige Verbindlichkeiten, die im Zeitpunkt der Schaedigung mit Vermoegen
im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 in wirtschaftlichem Zusammenhang standen oder an
solchem Vermoegen dinglich gesichert waren, sind in Hoehe ihres zu diesem Zeitpunkt
valutierenden Betrages abzuziehen. Als valutierender Betrag gilt der Nennwert des
frueheren Rechts vorbehaltlich des Nachweises von Tilgungsleistungen oder anderer
Erloeschensgruende seitens des Berechtigten. Dies gilt fuer Verbindlichkeiten aus
Aufbaukrediten nur, wenn eine der Kreditaufnahme zuzuordnende Baumassnahme zu einer
Erhoehung der Bemessungsgrundlage gefuehrt hat. Die Hoehe des Abzugsbetrages bemisst
sich nach § 18 Abs. 2 des Vermoegensgesetzes. Verpflichtungen auf wiederkehrende
Leistungen sind mit dem Kapitalwert nach den §§ 15 bis 17 des in Absatz 3 genannten
Bewertungsgesetzes abzuziehen. Sonstige dingliche Belastungen sind entsprechend zu
beruecksichtigen.

(5) Sind in den Einheits-, Ersatzeinheits- oder Hilfswert fuer land- und
forstwirtschaftliches Vermoegen Betriebsmittel oder Gebaeude einbezogen, die dem
Eigentuemer des Grund und Bodens nicht gehoeren, sind die Wertanteile am Gesamtwert
festzustellen und jeweils gesondert zu entschaedigen.

(6) Fuer land- und forstwirtschaftliches Vermoegen gelten § 4 Abs. 4 und § 8 Abs. 2
entsprechend.

§ 4 Bemessungsgrundlage der Entschaedigung fuer Unternehmen
(1) Bemessungsgrundlage der Entschaedigung fuer Unternehmen oder Anteile an Unternehmen
mit Ausnahme von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, die bis einschliesslich
31. Dezember 1952 enteignet wurden, ist das 1,5fache des im Hauptfeststellungszeitraum
vor der Schaedigung zuletzt festgestellten Einheitswertes. Ist ein Einheitswert nicht
festgestellt worden oder nicht mehr bekannt, oder ist das Unternehmen ab 1. Januar
1953 enteignet worden, und ist ein Ersatzeinheitswert nach dem Beweissicherungs- und
Feststellungsgesetz ermittelt worden, ist das 1,5fache dieses Wertes massgebend; der
Ersatzeinheitswert wird dem zustaendigen Landesamt zur Regelung offener Vermoegensfragen
von der Ausgleichsverwaltung im Wege der Amtshilfe mitgeteilt. Die Saetze 1 und 2
gelten nicht, wenn Wiederaufnahmegruende im Sinne des § 580 der Zivilprozessordnung
vorliegen und wenn deren Beruecksichtigung bei einer Bemessung nach Absatz 2 zu einem
Wert fuehrt, der um mehr als ein Fuenftel, mindestens aber 1.000 Mark vom Einheitswert
oder Ersatzeinheitswert abweicht.

(2) Ist kein verwertbarer Einheitswert oder Ersatzeinheitswert vorhanden, so ist er
ersatzweise aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Anlage- und Umlaufvermoegen des
Unternehmens und denjenigen Schulden, die mit der Gesamtheit oder mit einzelnen Teilen
des Unternehmens in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (Reinvermoegen), zu ermitteln.
Das Reinvermoegen ist anhand der Bilanz fuer den letzten Stichtag vor der Schaedigung oder
einer sonstigen beweiskraeftigen Unterlage nach folgenden Massgaben festzustellen:
                                            -4-
      
                                                                              

1. Betriebsgrundstuecke sowie Mineralgewinnungsrechte sind mit dem Einheitswert, dem
   Ersatzeinheitswert oder einem Hilfswert nach § 3 Abs. 3 anzusetzen. § 3 Abs. 4 gilt
   entsprechend.
2. Wertausgleichsposten fuer den Verlust von Wirtschaftsguetern im Zuge der
   Kriegsereignisse bleiben ausser Ansatz.
3. Forderungen, Wertpapiere und Geldbestaende sind im Verhaeltnis 1 zu 1 umzuwerten.
4. Sonstiges Anlage- und Umlaufvermoegen ist mit 80 vom Hundert des Wertansatzes in
   Bilanzen oder sonstigen beweiskraeftigen Unterlagen zu beruecksichtigen, sofern sich
   diese auf Wertverhaeltnisse seit dem 1. Januar 1952 beziehen.
5. Mit Wirtschaftsguetern im Sinne der Nummern 3 und 4 in unmittelbarem Zusammenhang
   stehende Betriebsschulden sind im dort genannten Verhaeltnis zu mindern.
Soweit ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen bestimmten Wirtschaftsguetern
und bestimmten Betriebsschulden nicht besteht, sind die Schulden den einzelnen
Wirtschaftsguetern anteilig zuzuordnen. Ist Berechtigter die in Aufloesung befindliche
Gesellschaft und wurde ein Gesellschaftsanteil vor Ueberfuehrung des Unternehmens in
Volkseigentum staatlich verwaltet oder in Volkseigentum ueberfuehrt, so ist dieser Anteil
anhand der letzten Bilanz oder sonstigen beweiskraeftigen Unterlagen fuer den letzten
Stichtag vor seiner Schaedigung zu berechnen; dieser Anteil ist aus dem staatlichen
Anteil zum Zeitpunkt der Schaedigung des Unternehmens herauszurechnen. Fuer die uebrigen
Gesellschaftsanteile bestimmt sich deren Wert anhand der Bilanz oder sonstigen
beweiskraeftigen Unterlagen fuer den letzten Stichtag vor Ueberfuehrung des Unternehmens in
Volkseigentum. Die nach den Saetzen 4 und 5 ermittelten Werte sind zusammenzurechnen.

(2a) Gehoert zum Betriebsvermoegen eines Unternehmens mit hoechstens zehn Mitarbeitern
einschliesslich mitarbeitender Familienmitglieder nicht mehr als ein Betriebsgrundstueck,
ist auf Antrag des Berechtigten die Bemessungsgrundlage mit dem siebenfachen
Einheitswert des Grundstuecks zuzueglich des sonstigen nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 bis 5
und Satz 3 zu bewertenden Betriebsvermoegens zu ermitteln; die Absaetze 1 und 2 sind in
diesem Fall nicht anzuwenden.

(3) Ist eine Bemessungsgrundlage nach den Absaetzen 1 und 2 nicht zu ermitteln, so ist
sie zu schaetzen.

(4) Hat der Berechtigte nach § 6 Abs. 6a Satz 1 des Vermoegensgesetzes einzelne
Vermoegensgegenstaende zurueckbekommen, so ist deren Wert im Zeitpunkt der Rueckgabe von
der Bemessungsgrundlage fuer die Entschaedigung des Unternehmens abzuziehen. Dieser
ist um den Wert der nach § 6 Abs. 6a Satz 2 des Vermoegensgesetzes uebernommenen
Schulden zu mindern. Steht dem Berechtigten aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder
vertraglicher Vereinbarung statt der Rueckgabe einzelner Vermoegenswerte nach § 6 Abs. 6a
des Vermoegensgesetzes der Verkaufserloes oder der Anspruch auf Zahlung des Verkehrswerts
zu, gelten die Saetze 1 und 2 entsprechend.

§ 5 Bemessungsgrundlage der Entschaedigung fuer Forderungen und Schutzrechte
(1) Bemessungsgrundlage der Entschaedigung von privaten geldwerten Anspruechen, z.
B. Kontoguthaben, hypothekarisch gesicherte Forderungen, Hinterlegungsbetraege und
Geschaeftsguthaben bei Genossenschaften, die durch Abfuehrung an den Staatshaushalt
enteignet wurden, ist vorbehaltlich des Satzes 2 der im Verhaeltnis 2 zu 1 auf
Deutsche Mark umgestellte buchmaessige Betrag im Zeitpunkt der Schaedigung. Fuer in
Reichsmark ausgewiesene Betraege gilt § 2 Abs. 2 des Ausgleichsleistungsgesetzes,
wenn die Schaedigung vor dem 24. Juni 1948 erfolgte. Ist der bei der Aufhebung der
staatlichen Verwaltung oder der am 31. Dezember 1992 ausgewiesene Betrag hoeher, gilt
dieser, es sei denn, die Erhoehung ruehrt aus der Veraeusserung eines Vermoegenswertes
her, der jetzt an den Berechtigten zurueckuebertragen worden ist. Eine rueckwirkende
Verzinsung findet nicht statt. Oeffentlich-rechtliche Verbindlichkeiten, die schon
vor der Inverwaltungnahme entstanden waren, danach angefallene Erbschaftsteuer
sowie privatrechtliche Verbindlichkeiten, insbesondere Unterhaltsschulden des
Kontoinhabers, bleiben abgezogen. Fuer nicht enteignete Kontoguthaben belaeuft sich die
Bemessungsgrundlage der Entschaedigung auf den entsprechenden Unterschiedsbetrag.



                                            -5-
      
                                                                              

(2) Bis zum 31. Dezember 2003 festgesetzte Entschaedigungsansprueche werden nach Massgabe
der verfuegbaren Mittel des Entschaedigungsfonds bis zum Betrag von 10.000 Deutsche Mark
in Geld erfuellt.

(3) Ansprueche aus nach dem 23. Juni 1948 enteigneten Lebensversicherungen sind mit
50 vom Hundert ihres auf Deutsche Mark der Deutschen Notenbank, Mark der Deutschen
Notenbank oder Mark der Deutschen Demokratischen Republik lautenden Rueckkaufswertes zu
bemessen. Kann ein Rueckkaufswert zum Zeitpunkt des Eingriffs nicht nachgewiesen werden,
ist die Bemessungsgrundlage hilfsweise ein Neuntel der in Reichsmark geleisteten
Betraege oder ein Drittel der in Mark der Deutschen Notenbank geleisteten Betraege.

(4) Ansprueche aus Niessbrauch und aus Rechten auf Renten, Altenteile sowie andere
wiederkehrende Nutzungen und Leistungen sind mit dem Kapitalwert nach den §§ 15 bis 17
des in § 3 Abs. 3 genannten Bewertungsgesetzes anzusetzen.

(5) Gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte sowie verwandte Schutzrechte sind mit
dem Betrag zu entschaedigen, der sich unter Zugrundelegung der durchschnittlichen
Jahresertraege und der tatsaechlichen Verwertungsdauer nach der Schaedigung als
Kapitalwert nach § 15 des in § 3 Abs. 3 genannten Bewertungsgesetzes ergibt.

§ 5a Bemessungsgrundlage der Entschaedigung fuer bewegliche Sachen
(1) Bemessungsgrundlage der Entschaedigung fuer bewegliche Sachen ist der im Verhaeltnis
2 zu 1 auf Deutsche Mark umgestellte Wert der Sache zum Zeitpunkt der Entziehung.
Massgeblich sind die preisrechtlichen Bestimmungen der Deutschen Demokratischen
Republik. Laesst sich der Wert nicht nach Satz 2 oder den Absaetzen 2 oder 3 feststellen,
wird er geschaetzt.

(2) Die Bemessungsgrundlage fuer Hausrat betraegt 1.200 Deutsche Mark. Hausrat ist
die Gesamtheit aller beweglichen Sachen, die in einer Wohnung einschliesslich der
Nebenraeume zur persoenlichen, privaten Lebensfuehrung bestimmt sind, insbesondere Moebel,
elektrische und mechanische Kuechengeraete, Kleidung, Haushaltswaesche, Tafelgeschirr und
Porzellan, Leder- und Pelzwaren, Teppiche, Uhren, Schreibgeraete, Wandschmuck, Fahrraeder
(Hausratsgegenstaende). Nicht zum Hausrat gehoeren:
1. Kraftfahrzeuge,
2. Sammlungen, Kunst- und Luxusgegenstaende sowie einer Liebhaberei dienende
   Gegenstaende,
3. Gegenstaende, die der Berufsausuebung dienen.

(3) Die Bemessungsgrundlage fuer Kraftfahrzeuge betraegt bei einem Alter des Fahrzeugs
zum Zeitpunkt des Entzugs von
20 und mehr Jahren                                           500
15 - 19 Jahren                                             1.000
10 - 14 Jahren                                             1.500
5 - 9 Jahren                                               2.000
3 - 4 Jahren                                               2.500
0 - 2 Jahren                                               3.000Deutsche Mark.

Fuer Motorraeder und Motorroller betraegt die Bemessungsgrundlage die Haelfte, fuer Klein-
und Leichtkraftraeder ein Viertel; fuer Lastkraftwagen ab drei Tonnen und Omnibusse
erhoeht sie sich um ein Viertel.

(4) Die Hoechstgrenze der Summe der Bemessungsgrundlage fuer saemtliche zu entschaedigenden
beweglichen Sachen eines Berechtigten betraegt 40.000 Deutsche Mark.

(5) Entschaedigung wird nur gewaehrt, wenn der Verlust der beweglichen Sachen durch
einen in zeitlichem Zusammenhang mit der Schaedigung erstellten, schriftlichen Beleg
nachgewiesen wird.

(6) Vor dem 22. September 2000 bestandskraeftig abgeschlossene Verfahren, in denen
ein Anspruch auf Entschaedigung fuer bewegliche Sachen wegen Unmoeglichkeit der
Rueckuebertragung abgelehnt worden ist, sind auf Antrag der bis 22. Maerz 2001 gestellt
werden kann, wieder aufzugreifen.
                                          -6-
      
                                                                              

§ 6 Anrechnung einer erhaltenen Gegenleistung oder einer Entschaedigung
(1) Hat der Berechtigte nach § 2 Abs. 1 des Vermoegensgesetzes oder sein
Gesamtrechtsvorgaenger fuer den zu entschaedigenden Vermoegenswert eine Gegenleistung
oder eine Entschaedigung erhalten, so ist diese einschliesslich zugeflossener Zinsen
unter Beruecksichtigung des Umstellungsverhaeltnisses von zwei Mark der Deutschen
Demokratischen Republik zu einer Deutschen Mark von der Bemessungsgrundlage
abzuziehen. Dies gilt nicht, wenn die Gegenleistung oder die Entschaedigung an den
Verfuegungsberechtigten oder in den Faellen des § 2 Abs. 4 des Verwaltungsrechtlichen
Rehabilitierungsgesetzes die Ausgleichsleistung an den Entschaedigungsfonds
schon herausgegeben wurde oder noch herauszugeben ist. Ist die Gegenleistung
oder die Entschaedigung dem Berechtigten, einem Anteilsberechtigten oder deren
Gesamtrechtsvorgaenger nicht oder nur teilweise zugeflossen, ist dies bei der
Ermittlung des Abzugsbetrages zu beruecksichtigen; Betraege, die mit rechtsbestaendigen
Verbindlichkeiten des Berechtigten wie Unterhaltsschulden, Darlehensforderungen, nicht
diskriminierenden Gebuehren oder Steuern verrechnet wurden, gelten als ihm zugeflossen.

(2) Ist der Berechtigte eine juristische Person oder eine Personengesellschaft
des Handelsrechts und ist die Gegenleistung oder die Entschaedigung einem
Anteilsberechtigten gewaehrt worden, so gilt diese fuer die Zwecke der Anrechnung als dem
Berechtigten zugeflossen.

§ 7 Kuerzungsbetraege
(1) Uebersteigt die auf einen Berechtigten entfallende Summe aus Bemessungsgrundlage und
Abzuegen nach § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 4 sowie § 6 den Betrag von 10.000 Deutsche Mark, so
ist die Entschaedigung um jeweils folgende Betraege zu kuerzen:
- der 10.000 Deutsche Mark uebersteigende, bis 20.000 Deutsche Mark reichende Betrag um
  30 vom Hundert,
- der 20.000 Deutsche Mark uebersteigende, bis 30.000 Deutsche Mark reichende Betrag um
  40 vom Hundert,
- der 30.000 Deutsche Mark uebersteigende, bis 40.000 Deutsche Mark reichende Betrag um
  50 vom Hundert,
- der 40.000 Deutsche Mark uebersteigende, bis 50.000 Deutsche Mark reichende Betrag um
  60 vom Hundert,
- der 50.000 Deutsche Mark uebersteigende, bis 100.000 Deutsche Mark reichende Betrag
  um 70 vom Hundert,
- der 100.000 Deutsche Mark uebersteigende, bis 500.000 Deutsche Mark reichende Betrag
  um 80 vom Hundert,
- der 500.000 Deutsche Mark uebersteigende, bis 1 Million Deutsche Mark reichende
  Betrag um 85 vom Hundert,
- der 1 Million Deutsche Mark uebersteigende, bis 3 Millionen Deutsche Mark reichende
  Betrag um 90 vom Hundert,
- der 3 Millionen Deutsche Mark uebersteigende Betrag um 95 vom Hundert.

(2) Hat ein Berechtigter Ansprueche auf Entschaedigung oder auf Ausgleichsleistung
nach dem Ausgleichsleistungsgesetz fuer mehrere Vermoegenswerte, ist Absatz 1 auf deren
Summe anzuwenden. Die Kuerzung wird im nachfolgenden Bescheid vorgenommen. Ist ein
Vermoegenswert zu entschaedigen, der zum Zeitpunkt der Entziehung mehreren Berechtigten
zu Bruchteilen oder zur gesamten Hand zugestanden hat, ist Absatz 1 auf jeden Anteil
gesondert anzuwenden. Bei mehreren Rechtsnachfolgern eines Berechtigten steht diesen
nur ihr Anteil an der nach Absatz 1 gekuerzten Entschaedigung zu.

(3) Ist die Kuerzung nach Absatz 2 Satz 1 insbesondere wegen der Zustaendigkeit
verschiedener Aemter oder Landesaemter zur Regelung offener Vermoegensfragen
unterblieben, setzt die zustaendige Behoerde, die zuletzt entschieden hat, den
Gesamtentschaedigungsbetrag fest.

§ 8 Abzug von Lastenausgleich
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(1) Hat der Berechtigte nach § 2 Abs. 1 des Vermoegensgesetzes oder sein
Gesamtrechtsvorgaenger fuer zu entschaedigende Vermoegenswerte, fuer die ein Schadensbetrag
nach § 245 des Lastenausgleichsgesetzes ermittelt oder fuer die ein Sparerzuschlag
nach § 249a des Lastenausgleichsgesetzes zuerkannt wurde, Hauptentschaedigung
nach dem Lastenausgleichsgesetz erhalten, ist von der nach § 7 gekuerzten
Bemessungsgrundlage der von der Ausgleichsverwaltung nach den Vorschriften des
Lastenausgleichsgesetzes bestandskraeftig festgesetzte Rueckforderungsbetrag abzuziehen.
Die der Ausgleichsverwaltung von der zustaendigen Behoerde mitgeteilte nach § 7 gekuerzte
Bemessungsgrundlage gilt als Schadensausgleichsleistung in Geld im Sinne des § 349 Abs.
3 des Lastenausgleichsgesetzes.

(2) § 6 Abs. 2 gilt fuer den Abzug von Lastenausgleich entsprechend.

§ 9 Entschaedigungsfonds
(1) Entschaedigungen nach diesem Gesetz, Ausgleichsleistungen nach den §§ 1 und 2 des
Ausgleichsleistungsgesetzes, Entschaedigungen nach dem NS-Verfolgtenentschaedigungsgesetz
sowie Leistungen nach dem Vertriebenenzuwendungsgesetz werden aus einem nicht
rechtsfaehigen Sondervermoegen des Bundes (Entschaedigungsfonds) erbracht. Der
Entschaedigungsfonds ist ein Sondervermoegen im Sinne des Artikels 110 Abs. 1 und des
Artikels 115 Abs. 2 des Grundgesetzes; Artikel 115 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes
findet auf den Entschaedigungsfonds keine Anwendung. Das Sondervermoegen ist von dem
uebrigen Vermoegen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.
Der Bund haftet fuer die Verbindlichkeiten des Entschaedigungsfonds.

(2) Das Bundesamt fuer zentrale Dienste und offene Vermoegensfragen verwaltet das
Sondervermoegen auf Weisung und unter Aufsicht des Bundesministeriums der Finanzen.

(3) Das Sondervermoegen kann unter seinem Namen im rechtsgeschaeftlichen Verkehr handeln,
klagen oder verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermoegens ist
Berlin.

(4) Der Entschaedigungsfonds ist berechtigt, Schuldverschreibungen durch Eintragung in
das Bundesschuldbuch zu begeben. Die Ausgabe von Stuecken ist fuer die gesamte Laufzeit
ausgeschlossen.

(5) Schuldverschreibungen des Entschaedigungsfonds stehen solchen des Bundes gleich.
Die Schulden des Entschaedigungsfonds werden nach den fuer die allgemeine Bundesschuld
jeweils geltenden Grundsaetzen verwaltet.

(6) Der Entschaedigungsfonds ist berechtigt, Schuldverschreibungen nach § 1 Abs. 1
Satz 2 zum Zwecke der Marktpflege in Hoehe von bis zu zehn vom Hundert der umlaufenden
Schuldtitel anzukaufen.

(7) Die mit der Begebung oder Verwaltung der Schuldverschreibungen beauftragten
Einrichtungen sind berechtigt, den fuer die Durchfuehrung des Gesetzes zustaendigen
Stellen zu Kontrollzwecken Angaben ueber die zugeteilten Schuldverschreibungen zu
uebermitteln, wenn Anhaltspunkte fuer eine Doppelleistung oder fuer eine Ueberzahlung
insbesondere wegen Ausserachtlassung einer Kuerzung nach § 7 oder eines Abzuges nach § 8
bestehen.

(8) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung
Einzelheiten der Erfuellung des Entschaedigungsanspruchs und des Verfahrens (wie z. B.
Begebung und Ausgestaltung der Schuldverschreibungen, Zusammenwirken der beteiligten
Stellen, Barzahlung von Restbetraegen bei der Umstellung auf Euro) zu regeln.

§ 10 Einnahmen des Entschaedigungsfonds
(1) An den Entschaedigungsfonds sind abzufuehren:
1.   von der Treuhandanstalt 3 Milliarden Deutsche Mark aus ihren Veraeusserungserloesen.
     Das Bundesministerium der Finanzen setzt die pauschalen Jahresbetraege unter
     Beruecksichtigung des Finanzbedarfs des Entschaedigungsfonds fest;
2.   50 vom Hundert des Gesamtwertes des Finanzvermoegens in Treuhandverwaltung des
     Bundes nach Artikel 22 Abs. 1 des Einigungsvertrages, faellig in jaehrlichen Raten
                                            -8-
       
                                                                               

      entsprechend den Erloesen aus der Veraeusserung von Vermoegensgegenstaenden. Das
      Bundesministerium der Finanzen setzt die Hoehe der Raten fest;
3.    von Gebietskoerperschaften oder sonstigen Traegern der oeffentlichen Verwaltung,
      z. B. Sozialversicherung, Bahn, Post, der 1,3fache vor der Schaedigung zuletzt
      festgestellte Einheitswert von Grundstuecken, die wegen der Zugehoerigkeit zu deren
      Verwaltungsvermoegen nach Artikel 21 des Einigungsvertrages nach den §§ 4 und
      5 des Vermoegensgesetzes nicht restituierbar sind oder die wegen der Wahl von
      Entschaedigung nicht restituiert werden;
4.    das nach § 19 Abs. 2 des Westvermoegen-Abwicklungsgesetzes vom Praesidenten
      des Bundesausgleichsamtes treuhaenderisch verwaltete Vermoegen von ehemaligen
      oeffentlich-rechtlichen Kreditinstituten mit Sitz im Beitrittsgebiet;
5.    nicht anderweitig zuzuordnende Vermoegenswerte aus dem Bereich des frueheren
      Amtes fuer den Rechtsschutz des Vermoegens der Deutschen Demokratischen
      Republik und Ueberweisungen der Hinterlegungsstellen nach § 4 Abs. 2 des
      Schuldbuchbereinigungsgesetzes;
6.    Wertausgleich nach § 7 des Vermoegensgesetzes und herauszugebende Gegenleistungen
      oder Entschaedigungen nach § 7a Abs. 2 Satz 4 des Vermoegensgesetzes;
7.    Veraeusserungserloese nach § 11 Abs. 4 des Vermoegensgesetzes und sonstige nicht
      beanspruchte Vermoegenswerte, die bis zum 31. Dezember 1992 unter staatlicher
      Verwaltung standen, wenn der Eigentuemer oder Inhaber sich nicht nach oeffentlichem
      Aufgebot gemaess § 15 des Grundbuchbereinigungsgesetzes gemeldet hat. Nicht
      beanspruchte Vermoegenswerte im Sinne des Satzes 1 sind auch die den nicht
      bekannten oder nicht auffindbaren Miteigentuemern oder Miterben zustehenden
      Rechte. Die §§ 1936, 1964 und 1965 des Buergerlichen Gesetzbuchs und § 369 des
      Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik vom 19. Juni 1975 (GBl.
      I Nr. 27 S. 465) finden keine Anwendung. Ein Aufgebotsverfahren ist nicht
      erforderlich, wenn der Veraeusserungserloes oder der Wert des sonstigen nicht
      beanspruchten Vermoegens den Betrag von 1.000 Deutsche Mark nicht erreicht;
8.    Regressforderungen gegenueber staatlichen Verwaltern nach § 13 Abs. 3 des
      Vermoegensgesetzes;
9.    Forderungen nach § 18b Abs. 1 des Vermoegensgesetzes sowie diejenigen Erloesanteile
      aus Veraeusserungen nach § 16 Abs. 1 des Investitionsvorranggesetzes, die nicht dem
      Berechtigten, dem Verfuegungsberechtigten oder einem privaten Dritten zustehen;
10.   ab 1. Januar 1994 vereinnahmte Rueckfluesse nach § 349 des Lastenausgleichsgesetzes;
11.   Veraeusserungserloese aus dem Verkauf von ehemals volkseigenem Grund und Boden
      nach dem 27. Juli 1990 an die Inhaber dinglicher Nutzungsrechte fuer Eigenheime
      und Entgelte fuer die Nutzung ehemals volkseigenen Grund und Bodens durch die
      Inhaber dinglicher Nutzungsrechte fuer Eigenheime, wenn die Rueckuebertragung nach
      § 4 des Vermoegensgesetzes ausgeschlossen oder wegen der Wahl von Entschaedigung
      entfallen ist. Fuer Veraeusserungen, die nach dem 17. Dezember 2003 beurkundet
      wurden, mindestens der im Zeitpunkt des Verkaufs geltende Kaufpreis gemaess § 68 des
      Sachenrechtsbereinigungsgesetzes;
12.   Vermoegenswerte, die nach § 1b des Vermoegenszuordnungsgesetzes in der Fassung
      des Artikels 16 Nr. 4 des Registerverfahrensbeschleunigungsgesetzes dem
      Entschaedigungsfonds zugeordnet werden;
13.   Zuschuesse aus dem Bundeshaushalt ab 1. Januar 2004.
Ein Anspruch der Berechtigten gegen den Entschaedigungsfonds auf Einforderung seiner
Einnahmen besteht nicht.

(2) Zur Ueberbrueckung etwaiger Liquiditaetsengpaesse koennen aus dem Bundeshaushalt
zinslose Liquiditaetsdarlehen nach Massgabe des jeweiligen Haushaltsplans geleistet
werden. Die Rueckzahlung an den Bund erfolgt bei Einnahmeueberschuessen. Einzelheiten
regelt das Bundesministerium der Finanzen.

§ 11 Bewirtschaftung des Entschaedigungsfonds



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(1) Die Einnahmen und Ausgaben des Entschaedigungsfonds werden fuer jedes Rechnungsjahr
in einem Wirtschaftsplan veranschlagt. Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und
Ausgaben auszugleichen.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen stellt am Schluss eines jeden Rechnungsjahres
die Jahresrechnung fuer den Entschaedigungsfonds auf und fuegt sie als Anhang der
Haushaltsrechnung des Bundes bei. Die Jahresrechnung muss in uebersichtlicher Weise
den Bestand des Sondervermoegens einschliesslich der Forderungen und Verbindlichkeiten
erkennen lassen sowie die Einnahmen und Ausgaben nachweisen.

(3) Auf die Verpflichtung des Entschaedigungsfonds, Abgaben an den Bund, die Laender, die
Gemeinden (Gemeindeverbaende) und Koerperschaften des oeffentlichen Rechts zu entrichten,
finden die allgemein fuer Bundesbehoerden geltenden Vorschriften Anwendung.

(4) Die Kosten fuer die Verwaltung des Entschaedigungsfonds traegt der Bund.

§ 12 Zustaendigkeit und Verfahren
(1) Fuer die Durchfuehrung dieses Gesetzes gelten die Bestimmungen des Vermoegensgesetzes
entsprechend. Fuer nach diesem Gesetz getroffene Entscheidungen gilt § 32 Abs. 4 Satz
1 des Vermoegensgesetzes nicht. Ist ein Anspruch auf Rueckuebertragung des Eigentums
aus den Gruenden des § 3 Abs. 2 des Vermoegensgesetzes unanfechtbar abgewiesen worden,
entscheidet das Amt, Landesamt oder Bundesamt fuer zentrale Dienste und offene
Vermoegensfragen auf Antrag des Betroffenen ueber dessen Anspruch auf Entschaedigung
nach § 1 Abs. 2 Satz 1. Der Antrag kann vorbehaltlich des Satzes 4 nur bis zum Ablauf
des sechsten Monats nach Eintritt der Bestandskraft oder Rechtskraft der Entscheidung
nach dem Vermoegensgesetz gestellt werden (Ausschlussfrist). Die Antragsfrist endet
fruehestens mit Ablauf des sechsten Monats nach Inkrafttreten des Gesetzes.

(2) In den Faellen des § 10 Nr. 3, 7, 8, 9 und 11 setzen die fuer die Entscheidung ueber
die Entschaedigung zustaendigen Stellen als Vertreter des Entschaedigungsfonds den an
diesen abzufuehrenden Betrag durch Verwaltungsakt gegenueber dem Verpflichteten fest. Der
Entschaedigungsfonds kann den Abfuehrungsbetrag selbst festsetzen. Der Abfuehrungsbetrag
nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ist innerhalb von fuenf Jahren nach Bestandskraft der
Entscheidung ueber die Hoehe der Entschaedigung festzusetzen; sofern die Entscheidung
vor dem 16. Dezember 2004 Bestandskraft erlangt hat, spaetestens bis zum 31. Dezember
2009. Fall des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 gilt dies entsprechend fuer den Eintritt der
Bestandskraft der Entscheidung ueber die Gewaehrung von Schadensersatz gemaess § 13 Abs. 2
des Vermoegensgesetzes.

(3) Besteht nach § 10 Abs. 1 Nr. 11 die Pflicht zur Abfuehrung des Verkaufserloeses oder
des Entgelts fuer die Nutzung an den Entschaedigungsfonds, so hat der zur Abfuehrung
Verpflichtete dem Entschaedigungsfonds unverzueglich den Abschluss des Vertrages
mitzuteilen. Der Mitteilungspflicht unterliegen auch die Entgelte fuer die Nutzung
ehemals volkseigener Grundstuecke durch die Inhaber dinglicher Nutzungsrechte. Der
Abfuehrungsbetrag nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 ist innerhalb von fuenf Jahren nach
Eingang der Mitteilung nach Satz 1 oder Satz 2 festzusetzen; sofern die Mitteilung vor
dem 16. Dezember 2004 erfolgt ist, spaetestens bis zum 31. Dezember 2009.




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