Gesetz ueber die Entschaedigung nach dem
Gesetz zur Regelung offener Vermoegensfragen
und ueber staatliche Ausgleichsleistungen
fuer Enteignungen auf besatzungsrechtlicher
oder besatzungshoheitlicher
Grundlage (Entschaedigungs- und
Ausgleichsleistungsgesetz - EALG)
EALG

vom  27.09.1994



"Entschaedigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2624,
(1995, 110)), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 38 des Gesetzes vom 22. September 2005
(BGBl. I S. 2809) geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 4 Abs. 38 G v. 22.9.2005 I 2809

Fussnote

Textnachweis ab: 1.12.1994

Art.   1: EntschG III-19-6-2
Art.   2: AusglLeistG III-19-6-3
Art.   3: NS-VEntschG III-19-6-4
Art.   4 bis 7: Aenderungsvorschriften
Art.   8: SchuldBBerG III-19-6-5
Art.   9: VertrZuwG III-19-6-6
Art.   10: Aenderungsvorschrift

Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Art 1 Gesetz ueber die Entschaedigung nach dem Gesetz zur Regelung offener
Vermoegensfragen (Entschaedigungsgesetz - EntschG)
-

Art 2 Gesetz ueber staatliche Ausgleichsleistungen fuer Enteignungen auf
besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage, die nicht
mehr rueckgaengig gemacht werden koennen (Ausgleichsleistungsgesetz -
AusglLeistG)
-

Art 3 NS-Verfolgtenentschaedigungsgesetz (NS-VEntschG)
-

Art 4 bis 7
-

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Art 8 Gesetz zur Behandlung von Schuldbuchforderungen gegen die ehemalige
Deutsche Demokratische Republik (DDR-Schuldbuchbereinigungsgesetz -
SchuldBBerG)
-

Art 9 Gesetz ueber eine einmalige Zuwendung an die im Beitrittsgebiet
lebenden Vertriebenen (Vertriebenenzuwendungsgesetz - VertrZuwG)
-

Art 10
-

Art 11 Kraftloserklaerung von Reichsmark-Wertpapieren
(1) Auf Reichsmark oder ihre Vorgaengerwaehrungen lautende Inhaberpapiere, die von
Personen mit Sitz im Beitrittsgebiet vor dem 8. Mai 1945 begeben und nicht von der
Wertpapierbereinigung erfasst worden sind, werden fuer kraftlos erklaert.

(2) Die Innehabung der seinerzeit durch diese Wertpapiere verkoerperten Rechte ist bei
ihrer Inanspruchnahme im Einzelfall nachzuweisen.

(3) Ansprueche auf die Herausgabe von Wertpapieren, die von dem frueheren Amt fuer den
Rechtsschutz des Vermoegens der Deutschen Demokratischen Republik verwahrt wurden,
koennen innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes (Ausschlussfrist)
beim Bundesamt fuer zentrale Dienste und offene Vermoegensfragen geltend gemacht werden.
Wertpapiere, deren Herausgabe nicht beantragt oder bestandskraeftig abgelehnt wurde,
koennen vernichtet oder veraeussert werden. Vor der Herausgabe oder der Veraeusserung
ist die Kraftlosigkeit durch bankuebliche Lochung kenntlich zu machen. Erloese aus den
Verkaeufen sind an den Entschaedigungsfonds abzufuehren.

Art 12 Neubekanntmachung
Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut des Vermoegensgesetzes, das
Bundesministerium der Finanzen den Wortlaut des Wertausgleichsgesetzes in der vom
Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.

Art 13 Inkrafttreten
Artikel 9 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1994 in Kraft. Artikel 10 Nr. 10 und Artikel
12 treten am Tage nach der Verkuendung in Kraft. Im uebrigen tritt dieses Gesetz am
ersten Tage des auf die Verkuendung folgenden dritten Kalendermonats in Kraft.




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