Gesetz ueber die Zahlung des Arbeitsentgelts
an Feiertagen und im Krankheitsfall
(Entgeltfortzahlungsgesetz)
EntgFG

vom  26.05.1994



"Entgeltfortzahlungsgesetz vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1065), das zuletzt durch
Artikel 80 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 80 G v. 23.12.2003 I 2848

Fussnote

Textnachweis ab: 1.6.1994


Ueberschrift: Das G wurde als Artikel 53 G 860-11-1 V 26.5.1994 I 1014 (PflegeVG) vom
Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 68 Abs. 4 dieses
G am 1.6.1994 in Kraft getreten.

§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Zahlung des Arbeitsentgelts an gesetzlichen Feiertagen
und die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall an Arbeitnehmer sowie die
wirtschaftliche Sicherung im Bereich der Heimarbeit fuer gesetzliche Feiertage und im
Krankheitsfall.

(2) Arbeitnehmer in Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu
ihrer Berufsbildung Beschaeftigten.

§ 2 Entgeltzahlung an Feiertagen
(1) Fuer Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfaellt, hat
der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den
Arbeitsausfall erhalten haette.

(2) Die Arbeitszeit, die an einem gesetzlichen Feiertag gleichzeitig infolge von
Kurzarbeit ausfaellt und fuer die an anderen Tagen als an gesetzlichen Feiertagen
Kurzarbeitergeld geleistet wird, gilt als infolge eines gesetzlichen Feiertages nach
Absatz 1 ausgefallen.

(3) Arbeitnehmer, die am letzten Arbeitstag vor oder am ersten Arbeitstag nach
Feiertagen unentschuldigt der Arbeit fernbleiben, haben keinen Anspruch auf Bezahlung
fuer diese Feiertage.

§ 3 Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
(1) Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfaehigkeit infolge Krankheit an seiner
Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch
auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber fuer die Zeit der
Arbeitsunfaehigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. Wird der Arbeitnehmer infolge
derselben Krankheit erneut arbeitsunfaehig, so verliert er wegen der erneuten
Arbeitsunfaehigkeit den Anspruch nach Satz 1 fuer einen weiteren Zeitraum von hoechstens
sechs Wochen nicht, wenn
1. er vor der erneuten Arbeitsunfaehigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge
   derselben Krankheit arbeitsunfaehig war oder

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2. seit Beginn der ersten Arbeitsunfaehigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist
   von zwoelf Monaten abgelaufen ist.

(2) Als unverschuldete Arbeitsunfaehigkeit im Sinne des Absatzes 1 gilt auch eine
Arbeitsverhinderung, die infolge einer nicht rechtswidrigen Sterilisation oder eines
nicht rechtswidrigen Abbruchs der Schwangerschaft eintritt. Dasselbe gilt fuer einen
Abbruch der Schwangerschaft, wenn die Schwangerschaft innerhalb von zwoelf Wochen
nach der Empfaengnis durch einen Arzt abgebrochen wird, die schwangere Frau den
Abbruch verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung nachgewiesen hat, dass sie sich
mindestens drei Tage vor dem Eingriff von einer anerkannten Beratungsstelle hat beraten
lassen.

(3) Der Anspruch nach Absatz 1 entsteht nach vierwoechiger ununterbrochener Dauer des
Arbeitsverhaeltnisses.

§ 4 Hoehe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts
(1) Fuer den in § 3 Abs. 1 bezeichneten Zeitraum ist dem Arbeitnehmer das ihm bei der
fuer ihn massgebenden regelmaessigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen.

(1a) Zum Arbeitsentgelt nach Absatz 1 gehoeren nicht das zusaetzlich fuer Ueberstunden
gezahlte Arbeitsentgelt und Leistungen fuer Aufwendungen des Arbeitnehmers, soweit der
Anspruch auf sie im Falle der Arbeitsfaehigkeit davon abhaengig ist, dass dem Arbeitnehmer
entsprechende Aufwendungen tatsaechlich entstanden sind, und dem Arbeitnehmer solche
Aufwendungen waehrend der Arbeitsunfaehigkeit nicht entstehen. Erhaelt der Arbeitnehmer
eine auf das Ergebnis der Arbeit abgestellte Verguetung, so ist der von dem Arbeitnehmer
in der fuer ihn massgebenden regelmaessigen Arbeitszeit erzielbare Durchschnittsverdienst
der Berechnung zugrunde zu legen.

(2) Ist der Arbeitgeber fuer Arbeitszeit, die gleichzeitig infolge eines gesetzlichen
Feiertages ausgefallen ist, zur Fortzahlung des Arbeitsentgelts nach § 3 verpflichtet,
bemisst sich die Hoehe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts fuer diesen Feiertag nach § 2.

(3) Wird in dem Betrieb verkuerzt gearbeitet und wuerde deshalb das Arbeitsentgelt
des Arbeitnehmers im Falle seiner Arbeitsfaehigkeit gemindert, so ist die verkuerzte
Arbeitszeit fuer ihre Dauer als die fuer den Arbeitnehmer massgebende regelmaessige
Arbeitszeit im Sinne des Absatzes 1 anzusehen. Dies gilt nicht im Falle des § 2 Abs. 2.

(4) Durch Tarifvertrag kann eine von den Absaetzen 1, 1a und 3 abweichende
Bemessungsgrundlage des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts festgelegt werden. Im
Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages kann zwischen nichttarifgebundenen
Arbeitgebern und Arbeitnehmern die Anwendung der tarifvertraglichen Regelung ueber die
Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle vereinbart werden.

§ 4a Kuerzung von Sonderverguetungen
Eine Vereinbarung ueber die Kuerzung von Leistungen, die der Arbeitgeber zusaetzlich
zum laufenden Arbeitsentgelt erbringt (Sonderverguetungen), ist auch fuer Zeiten
der Arbeitsunfaehigkeit infolge Krankheit zulaessig. Die Kuerzung darf fuer jeden Tag
der Arbeitsunfaehigkeit infolge Krankheit ein Viertel des Arbeitsentgelts, das im
Jahresdurchschnitt auf einen Arbeitstag entfaellt, nicht ueberschreiten.

§ 5 Anzeige- und Nachweispflichten
(1) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfaehigkeit und
deren voraussichtliche Dauer unverzueglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfaehigkeit
laenger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine aerztliche Bescheinigung ueber
das Bestehen der Arbeitsunfaehigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spaetestens
an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die
Vorlage der aerztlichen Bescheinigung frueher zu verlangen. Dauert die Arbeitsunfaehigkeit
laenger als in der Bescheinigung angegeben, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine neue
aerztliche Bescheinigung vorzulegen. Ist der Arbeitnehmer Mitglied einer gesetzlichen
Krankenkasse, muss die aerztliche Bescheinigung einen Vermerk des behandelnden Arztes
darueber enthalten, dass der Krankenkasse unverzueglich eine Bescheinigung ueber die
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Arbeitsunfaehigkeit mit Angaben ueber den Befund und die voraussichtliche Dauer der
Arbeitsunfaehigkeit uebersandt wird.

(2) Haelt sich der Arbeitnehmer bei Beginn der Arbeitsunfaehigkeit im Ausland auf, so
ist er verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfaehigkeit, deren voraussichtliche
Dauer und die Adresse am Aufenthaltsort in der schnellstmoeglichen Art der Uebermittlung
mitzuteilen. Die durch die Mitteilung entstehenden Kosten hat der Arbeitgeber zu
tragen. Darueber hinaus ist der Arbeitnehmer, wenn er Mitglied einer gesetzlichen
Krankenkasse ist, verpflichtet, auch dieser die Arbeitsunfaehigkeit und deren
voraussichtliche Dauer unverzueglich anzuzeigen. Dauert die Arbeitsunfaehigkeit laenger
als angezeigt, so ist der Arbeitnehmer verpflichtet, der gesetzlichen Krankenkasse
die voraussichtliche Fortdauer der Arbeitsunfaehigkeit mitzuteilen. Die gesetzlichen
Krankenkassen koennen festlegen, dass der Arbeitnehmer Anzeige- und Mitteilungspflichten
nach den Saetzen 3 und 4 auch gegenueber einem auslaendischen Sozialversicherungstraeger
erfuellen kann. Absatz 1 Satz 5 gilt nicht. Kehrt ein arbeitsunfaehig erkrankter
Arbeitnehmer in das Inland zurueck, so ist er verpflichtet, dem Arbeitgeber und der
Krankenkasse seine Rueckkehr unverzueglich anzuzeigen.

§ 6 Forderungsuebergang bei Dritthaftung
(1) Kann der Arbeitnehmer auf Grund gesetzlicher Vorschriften von einem Dritten
Schadensersatz wegen des Verdienstausfalls beanspruchen, der ihm durch die
Arbeitsunfaehigkeit entstanden ist, so geht dieser Anspruch insoweit auf den Arbeitgeber
ueber, als dieser dem Arbeitnehmer nach diesem Gesetz Arbeitsentgelt fortgezahlt und
darauf entfallende vom Arbeitgeber zu tragende Beitraege zur Bundesagentur fuer Arbeit,
Arbeitgeberanteile an Beitraegen zur Sozialversicherung und zur Pflegeversicherung sowie
zu Einrichtungen der zusaetzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung abgefuehrt hat.

(2) Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber unverzueglich die zur Geltendmachung des
Schadensersatzanspruchs erforderlichen Angaben zu machen.

(3) Der Forderungsuebergang nach Absatz 1 kann nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers
geltend gemacht werden.

§ 7 Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitgebers
(1) Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Fortzahlung des Arbeitsentgelts zu verweigern,
1. solange der Arbeitnehmer die von ihm nach § 5 Abs. 1 vorzulegende aerztliche
   Bescheinigung nicht vorlegt oder den ihm nach § 5 Abs. 2 obliegenden
   Verpflichtungen nicht nachkommt;
2. wenn der Arbeitnehmer den Uebergang eines Schadensersatzanspruchs gegen einen
   Dritten auf den Arbeitgeber (§ 6) verhindert.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer die Verletzung dieser ihm obliegenden
Verpflichtungen nicht zu vertreten hat.

§ 8 Beendigung des Arbeitsverhaeltnisses
(1) Der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts wird nicht dadurch beruehrt, dass
der Arbeitgeber das Arbeitsverhaeltnis aus Anlass der Arbeitsunfaehigkeit kuendigt. Das
gleiche gilt, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhaeltnis aus einem vom Arbeitgeber
zu vertretenden Grunde kuendigt, der den Arbeitnehmer zur Kuendigung aus wichtigem Grund
ohne Einhaltung einer Kuendigungsfrist berechtigt.

(2) Endet das Arbeitsverhaeltnis vor Ablauf der in § 3 Abs. 1 bezeichneten Zeit nach dem
Beginn der Arbeitsunfaehigkeit, ohne dass es einer Kuendigung bedarf, oder infolge einer
Kuendigung aus anderen als den in Absatz 1 bezeichneten Gruenden, so endet der Anspruch
mit dem Ende des Arbeitsverhaeltnisses.

§ 9 Massnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation
(1) Die Vorschriften der §§ 3 bis 4a und 6 bis 8 gelten entsprechend fuer
die Arbeitsverhinderung infolge einer Massnahme der medizinischen Vorsorge
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oder Rehabilitation, die ein Traeger der gesetzlichen Renten-, Kranken- oder
Unfallversicherung, eine Verwaltungsbehoerde der Kriegsopferversorgung oder ein
sonstiger Sozialleistungstraeger bewilligt hat und die in einer Einrichtung der
medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation durchgefuehrt wird. Ist der Arbeitnehmer
nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse oder nicht in der gesetzlichen
Rentenversicherung versichert, gelten die §§ 3 bis 4a und 6 bis 8 entsprechend, wenn
eine Massnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation aerztlich verordnet worden
ist und in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation oder einer
vergleichbaren Einrichtung durchgefuehrt wird.

(2) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber den Zeitpunkt des Antritts der
Massnahme, die voraussichtliche Dauer und die Verlaengerung der Massnahme im Sinne des
Absatzes 1 unverzueglich mitzuteilen und ihm
a) eine Bescheinigung ueber die Bewilligung der Massnahme durch einen
   Sozialleistungstraeger nach Absatz 1 Satz 1 oder
b) eine aerztliche Bescheinigung ueber die Erforderlichkeit der Massnahme im Sinne des
   Absatzes 1 Satz 2
unverzueglich vorzulegen.

§ 10 Wirtschaftliche Sicherung fuer den Krankheitsfall im Bereich der
Heimarbeit
(1) In Heimarbeit Beschaeftigte (§ 1 Abs. 1 des Heimarbeitsgesetzes) und ihnen nach §
1 Abs. 2 Buchstabe a bis c des Heimarbeitsgesetzes Gleichgestellte haben gegen ihren
Auftraggeber oder, falls sie von einem Zwischenmeister beschaeftigt werden, gegen diesen
Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags zum Arbeitsentgelt. Der Zuschlag betraegt
1. fuer Heimarbeiter, fuer Hausgewerbetreibende ohne fremde Hilfskraefte und die nach § 1
   Abs. 2 Buchstabe a des Heimarbeitsgesetzes Gleichgestellten 3,4 vom Hundert,
2. fuer Hausgewerbetreibende mit nicht mehr als zwei fremden Hilfskraeften und die
   nach § 1 Abs. 2 Buchstabe b und c des Heimarbeitsgesetzes Gleichgestellten 6,4 vom
   Hundert
des Arbeitsentgelts vor Abzug der Steuern, des Beitrags zur Bundesagentur fuer Arbeit
und der Sozialversicherungsbeitraege ohne Unkostenzuschlag und ohne die fuer den
Lohnausfall an gesetzlichen Feiertagen, den Urlaub und den Arbeitsausfall infolge
Krankheit zu leistenden Zahlungen. Der Zuschlag fuer die unter Nummer 2 aufgefuehrten
Personen dient zugleich zur Sicherung der Ansprueche der von ihnen Beschaeftigten.

(2) Zwischenmeister, die den in Heimarbeit Beschaeftigten nach § 1 Abs. 2 Buchstabe d
des Heimarbeitsgesetzes gleichgestellt sind, haben gegen ihren Auftraggeber Anspruch
auf Verguetung der von ihnen nach Absatz 1 nachweislich zu zahlenden Zuschlaege.

(3) Die nach den Absaetzen 1 und 2 in Betracht kommenden Zuschlaege sind gesondert in den
Entgeltbeleg einzutragen.

(4) Fuer Heimarbeiter (§ 1 Abs. 1 Buchstabe a des Heimarbeitsgesetzes) kann durch
Tarifvertrag bestimmt werden, dass sie statt der in Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bezeichneten
Leistungen die den Arbeitnehmern im Falle ihrer Arbeitsunfaehigkeit nach diesem Gesetz
zustehenden Leistungen erhalten. Bei der Bemessung des Anspruchs auf Arbeitsentgelt
bleibt der Unkostenzuschlag ausser Betracht.

(5) Auf die in den Absaetzen 1 und 2 vorgesehenen Zuschlaege sind die §§ 23 bis
25, 27 und 28 des Heimarbeitsgesetzes, auf die in Absatz 1 dem Zwischenmeister
gegenueber vorgesehenen Zuschlaege ausserdem § 21 Abs. 2 des Heimarbeitsgesetzes
entsprechend anzuwenden. Auf die Ansprueche der fremden Hilfskraefte der in Absatz 1
unter Nummer 2 genannten Personen auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist § 26 des
Heimarbeitsgesetzes entsprechend anzuwenden.

§ 11 Feiertagsbezahlung der in Heimarbeit Beschaeftigten
(1) Die in Heimarbeit Beschaeftigen (§ 1 Abs. 1 des Heimarbeitsgesetzes) haben gegen
den Auftraggeber oder Zwischenmeister Anspruch auf Feiertagsbezahlung nach Massgabe der

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Absaetze 2 bis 5. Den gleichen Anspruch haben die in § 1 Abs. 2 Buchstabe a bis d des
Heimarbeitsgesetzes bezeichneten Personen, wenn sie hinsichtlich der Feiertagsbezahlung
gleichgestellt werden; die Vorschriften des § 1 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 und 5
des Heimarbeitsgesetzes finden Anwendung. Eine Gleichstellung, die sich auf die
Entgeltregelung erstreckt, gilt auch fuer die Feiertagsbezahlung, wenn diese nicht
ausdruecklich von der Gleichstellung ausgenommen ist.

(2) Das Feiertagsgeld betraegt fuer jeden Feiertag im Sinne des § 2 Abs. 1 0,72 vom
Hundert des in einem Zeitraum von sechs Monaten ausgezahlten reinen Arbeitsentgelts
ohne Unkostenzuschlaege. Bei der Berechnung des Feiertagsgeldes ist fuer die Feiertage,
die in den Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Oktober fallen, der vorhergehende Zeitraum
vom 1. November bis 30. April und fuer die Feiertage, die in den Zeitraum vom 1.
November bis 30. April fallen, der vorhergehende Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Oktober
zugrunde zu legen. Der Anspruch auf Feiertagsgeld ist unabhaengig davon, ob im
laufenden Halbjahreszeitraum noch eine Beschaeftigung in Heimarbeit fuer den Auftraggeber
stattfindet.

(3) Das Feiertagsgeld ist jeweils bei der Entgeltzahlung vor dem Feiertag zu zahlen.
Ist die Beschaeftigung vor dem Feiertag unterbrochen worden, so ist das Feiertagsgeld
spaetestens drei Tage vor dem Feiertag auszuzahlen. Besteht bei der Einstellung der
Ausgabe von Heimarbeit zwischen den Beteiligten Einvernehmen, das Heimarbeitsverhaeltnis
nicht wieder fortzusetzen, so ist dem Berechtigten bei der letzten Entgeltzahlung das
Feiertagsgeld fuer die noch uebrigen Feiertage des laufenden sowie fuer die Feiertage
des folgenden Halbjahreszeitraumes zu zahlen. Das Feiertagsgeld ist jeweils bei der
Auszahlung in die Entgeltbelege (§ 9 des Heimarbeitsgesetzes) einzutragen.

(4) Uebersteigt das Feiertagsgeld, das der nach Absatz 1 anspruchsberechtigte
Hausgewerbetreibende oder im Lohnauftrag arbeitende Gewerbetreibende
(Anspruchsberechtigte) fuer einen Feiertag auf Grund des § 2 seinen fremden Hilfskraeften
(§ 2 Abs. 6 des Heimarbeitsgesetzes) gezahlt hat, den Betrag, den er auf Grund der
Absaetze 2 und 3 fuer diesen Feiertag erhalten hat, so haben ihm auf Verlangen seine
Auftraggeber oder Zwischenmeister den Mehrbetrag anteilig zu erstatten. Ist der
Anspruchsberechtigte gleichzeitig Zwischenmeister, so bleibt hierbei das fuer die
Heimarbeiter oder Hausgewerbetreibenden empfangene und weiter gezahlte Feiertagsgeld
ausser Ansatz. Nimmt ein Anspruchsberechtigter eine Erstattung nach Satz 1 in Anspruch,
so koennen ihm bei Einstellung der Ausgabe von Heimarbeit die erstatteten Betraege auf
das Feiertagsgeld angerechnet werden, das ihm auf Grund des Absatzes 2 und des Absatzes
3 Satz 3 fuer die dann noch uebrigen Feiertage des laufenden sowie fuer die Feiertage des
folgenden Halbjahreszeitraumes zu zahlen ist.

(5) Das Feiertagsgeld gilt als Entgelt im Sinne der Vorschriften des
Heimarbeitsgesetzes ueber Mithaftung des Auftraggebers (§ 21 Abs. 2), ueber Entgeltschutz
(§§ 23 bis 27) und ueber Auskunftspflicht ueber Entgelte (§ 28); hierbei finden die §§
24 bis 26 des Heimarbeitsgesetzes Anwendung, wenn ein Feiertagsgeld gezahlt ist, das
niedriger ist als das in diesem Gesetz festgesetzte.

§ 12 Unabdingbarkeit
Abgesehen von § 4 Abs. 4 kann von den Vorschriften dieses Gesetzes nicht zuungunsten
des Arbeitnehmers oder der nach § 10 berechtigten Personen abgewichen werden.

§ 13 Uebergangsvorschrift
Ist der Arbeitnehmer von einem Tag nach dem 9. Dezember 1998 bis zum 1. Januar 1999
oder darueber hinaus durch Arbeitsunfaehigkeit infolge Krankheit oder infolge einer
Massnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation an seiner Arbeitsleistung
verhindert, sind fuer diesen Zeitraum die seit dem 1. Januar 1999 geltenden Vorschriften
massgebend, es sei denn, dass diese fuer den Arbeitnehmer unguenstiger sind.




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