Gesetz zur Entflechtung von
Gemeinschaftsaufgaben und Finanzhilfen
(Entflechtungsgesetz - EntflechtG)
EntflechtG

vom  05.09.2006



"Entflechtungsgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098, 2102)"


Fussnote

 Textnachweis ab: 1.1.2007
Das G wurde als Artikel 13 des G v. 5.9.2006 I 2098 vom Bundestag mit Zustimmung des
Bundesrates beschlossen. Es tritt gem. Art. 22 Satz 1 dieses G am 1.1.2007 in Kraft und
gem. Art. 22 Satz 3 am 31.12.2019 ausser Kraft.

§ 1 Allgemein
Den Laendern stehen nach Artikel 143c Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes ab dem 1. Januar
2007 bis zum 31. Dezember 2019 fuer den durch die Abschaffung der Gemeinschaftsaufgaben
"Ausbau und Neubau von Hochschulen einschliesslich Hochschulkliniken" und
"Bildungsplanung" sowie fuer den durch die Abschaffung der Finanzhilfen zur Verbesserung
der Verkehrsverhaeltnisse der Gemeinden und zur sozialen Wohnraumfoerderung bedingten
Wegfall der Finanzierungsanteile des Bundes jaehrlich Betraege aus dem Haushalt des
Bundes zu.

§ 2 Finanzierung beendeter Gemeinschaftsaufgaben
(1) Mit der Beendigung der Gemeinschaftsaufgabe "Ausbau und Neubau von Hochschulen
einschliesslich der Hochschulkliniken" steht den Laendern nach Artikel 143c Abs. 1 des
Grundgesetzes ab dem 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 jaehrlich ein Betrag von
695.300.000 Euro aus dem Haushalt des Bundes zu. Mit diesem Betrag sind auch die Mittel
zur Ausfinanzierung der vom Bund bis 2006 eingegangenen Verpflichtungen abgegolten.
Der Bund stellt ab dem 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 jaehrlich einen Betrag
von 298.000.000 Euro fuer ueberregionale Foerdermassnahmen im Hochschulbereich nach Artikel
91b Abs. 1 des Grundgesetzes zur Verfuegung. Bis zum Jahresende nicht verbrauchte Mittel
nach Satz 3 werden im Uebergangszeitraum 2007/2008 auf die naechsten Haushaltsjahre
uebertragen; in den Folgejahren nicht verbrauchte Mittel sind uebertragbar.

(2) Mit der Beendigung der Gemeinschaftsaufgabe "Bildungsplanung" steht den Laendern
ab dem 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 jaehrlich ein Betrag von 19.900.000
Euro aus dem Haushalt des Bundes zu. Mit diesem Betrag sind auch die Mittel zur
Ausfinanzierung der vom Bund bis 2006 eingegangenen Verpflichtungen abgegolten.
Der Bund stellt ab dem 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 jaehrlich einen
Betrag von 19.900.000 Euro fuer die nach Artikel 91b Abs. 2 des Grundgesetzes neu
definierte Gemeinschaftsaufgabe zur Verfuegung; diese Mittel koennen bis 2008 auch zur
Mitfinanzierung auslaufender Modellversuche verwendet werden.

§ 3 Finanzierung beendeter Finanzhilfen
(1) Mit der Beendigung der Finanzhilfen des Bundes fuer Investitionen zur Verbesserung
der Verkehrsverhaeltnisse der Gemeinden steht den Laendern ab dem 1. Januar 2007 bis
zum 31. Dezember 2013 jaehrlich ein Betrag von 1.335.500.000 Euro aus dem Haushalt des
Bundes zu. Der Bund fuehrt im Rahmen seiner Zustaendigkeit die besonderen Programme nach
§ 6 Abs. 1 und § 10 Abs. 2 Satz 1 und 3 des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes fort.


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(2) Mit der Beendigung der Finanzhilfen des Bundes zur Wohnraumfoerderung steht den
Laendern ab dem 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 jaehrlich ein Betrag von
518.200.000 Euro aus dem Haushalt des Bundes zu. Mit diesem Betrag sind auch die Mittel
zur Ausfinanzierung der vom Bund bis 2006 eingegangenen Verpflichtungen abgegolten.

§ 4 Verteilung
(1) Der Betrag nach § 2 Abs. 1 Satz 1 wird auf die Laender mit den folgenden
Prozentsaetzen unter Rundung auf Tausend Euro verteilt:
Baden-Wuerttemberg                      14,684002 Prozent,
Bayern                                 17,256483 Prozent,
Berlin                                  4,917843 Prozent,
Brandenburg                             3,223713 Prozent,
Bremen                                  1,847088 Prozent,
Hamburg                                 2,683724 Prozent,
Hessen                                  4,319915 Prozent,
Mecklenburg-Vorpommern                  3,460103 Prozent,
Niedersachsen                           6,934112 Prozent,
Nordrhein-Westfalen                    15,395490 Prozent,
Rheinland-Pfalz                         3,654778 Prozent,
Saarland                                1,476280 Prozent,
Sachsen                                 8,201812 Prozent,
Sachsen-Anhalt                          5,172773 Prozent,
Schleswig-Holstein                      2,553941 Prozent,
Thueringen                               4,217943 Prozent.

(2) Der Betrag nach § 2 Abs. 2 Satz 1 wird auf die Laender mit den folgenden
Prozentsaetzen unter Rundung auf Tausend Euro verteilt:
Baden-Wuerttemberg                       8,073403 Prozent,
Bayern                                 10,748807 Prozent,
Berlin                                 11,227587 Prozent,
Brandenburg                             1,455913 Prozent,
Bremen                                  3,323798 Prozent,
Hamburg                                 2,696733 Prozent,
Hessen                                  5,785924 Prozent,
Mecklenburg-Vorpommern                  1,487177 Prozent,
Niedersachsen                           5,854672 Prozent,
Nordrhein-Westfalen                    24,414581 Prozent,
Rheinland-Pfalz                         4,110835 Prozent,
Saarland                                1,181620 Prozent,
Sachsen                                 3,510779 Prozent,
Sachsen-Anhalt                          2,190849 Prozent,
Schleswig-Holstein                     11,814005 Prozent,
Thueringen                               2,123317 Prozent.

(3) Der Betrag nach § 3 Abs. 1 Satz 1 wird auf die Laender mit den folgenden
Prozentsaetzen unter Rundung auf Tausend Euro verteilt:
Baden-Wuerttemberg                      12,395291 Prozent,
Bayern                                 14,686293 Prozent,
Berlin                                  3,723811 Prozent,
Brandenburg                             4,059626 Prozent,
Bremen                                  0,828343 Prozent,
Hamburg                                 2,220108 Prozent,
Hessen                                  7,223746 Prozent,
Mecklenburg-Vorpommern                  2,617488 Prozent,
Niedersachsen                           9,247962 Prozent,
Nordrhein-Westfalen                    19,432473 Prozent,
Rheinland-Pfalz                         4,878640 Prozent,
Saarland                                1,285424 Prozent,
Sachsen                                 6,565176 Prozent,
Sachsen-Anhalt                          3,835749 Prozent,
Schleswig-Holstein                      3,238746 Prozent,
Thueringen                               3,761124 Prozent.
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(4) Der Betrag nach § 3 Abs. 2 wird auf die Laender mit den folgenden Prozentsaetzen
unter Rundung auf Tausend Euro verteilt:
Baden-Wuerttemberg                        8,147033 Prozent,
Bayern                                 11,832673 Prozent,
Berlin                                   6,287847 Prozent,
Brandenburg                              5,842689 Prozent,
Bremen                                   0,605545 Prozent,
Hamburg                                  1,836274 Prozent,
Hessen                                   5,849236 Prozent,
Mecklenburg-Vorpommern                   4,114432 Prozent,
Niedersachsen                            7,692056 Prozent,
Nordrhein-Westfalen                    18,732611 Prozent,
Rheinland-Pfalz                          3,610356 Prozent,
Saarland                                 1,263461 Prozent,
Sachsen                                11,508625 Prozent,
Sachsen-Anhalt                           4,625053 Prozent,
Schleswig-Holstein                       2,435272 Prozent,
Thueringen                                5,616837 Prozent.

§ 5 Zweckbindung
(1) Die Betraege nach § 4 Abs. 1 sind von den Laendern jeweils fuer die Finanzierung des
Ausbaus und Neubaus von Hochschulen, einschliesslich der Hochschulkliniken, einzusetzen.

(2) Die Betraege nach § 4 Abs. 2 sind von den Laendern jeweils fuer die Finanzierung von
Aufgaben im Bereich der Bildungsplanung einzusetzen.

(3) Die Betraege nach § 4 Abs. 3 sind von den Laendern jeweils fuer Investitionen, die zur
Verbesserung der Verkehrsverhaeltnisse in den Gemeinden erforderlich sind, einzusetzen.

(4) Die Betraege nach § 4 Abs. 4 sind von den Laendern jeweils fuer die Finanzierung von
Massnahmen der Wohnraumfoerderung einzusetzen.

(5) Die Laender werden dem Bund jaehrlich ueber die Verwendung der erhaltenen Betraege nach
den §§ 2 und 3 bis Ende Juni des dem Berichtsjahr folgenden Jahres berichten. Wird
festgestellt, dass Betraege im Berichtsjahr nicht zweckgerecht verwendet wurden, wird
die Zuweisung an das jeweilige Land um den fehlverwendeten Betrag gekuerzt und dieser
Betrag entsprechend dem jeweiligen Aufteilungsschluessel nach § 4 auf die anderen Laender
verteilt.

§ 6 Revisionsklausel
(1) Bund und Laender pruefen gemeinsam bis Ende 2013, in welcher Hoehe die Betraege nach
den §§ 2 und 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 fuer den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31.
Dezember 2019 zur Aufgabenerfuellung der Laender noch angemessen und erforderlich sind.

(2) Fuer die ab dem 1. Januar 2014 weiterhin erforderlichen Betraege entfaellt die
gruppenspezifische Zweckbindung. Die neu festzulegenden Betraege unterliegen ab dem 1.
Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2019 einer investiven Zweckbindung.

§ 7 Verordnungsermaechtigung
Die Bundesregierung wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates
1. das Verfahren fuer die Ueberweisung der in § 4 genannten Betraege der Laender,
2. die Berichtspflicht, die Feststellung einer Fehlverwendung und die daraus zu
   ziehenden Konsequenzen nach § 5 Abs. 5
naeher zu regeln.




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