Verordnung zur Durchfuehrung des
Entflechtungsgesetzes (EntflechtGVO)
EntflechtGVO
vom 18.12.2006
"Verordnung zur Durchfuehrung des Entflechtungsgesetzes vom 18. Dezember 2006 (BGBl. I
S. 3222)"
Fussnote
Textnachweis ab: 1.1.2007
Eingangsformel
Auf Grund des § 7 des Entflechtungsgesetzes vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098,
2102) verordnet die Bundesregierung:
Abschnitt 1
Verfahren zur Ueberweisung der in § 4 des Gesetzes
genannten Betraege an die Laender
§ 1 Ueberweisung an die Laender
Die den Laendern nach § 4 Abs. 1 bis 4 des Gesetzes zustehenden Jahresbetraege werden zu
je einem Viertel zum 10. Januar, zum 10. April, zum 10. Juli und zum 10. Oktober des
jeweiligen Jahres ueberwiesen.
Abschnitt 2
Berichterstattung ueber die Verwendung der Mittel sowie
Verfahren bei Fehlverwendung
§ 2 Uebertragbarkeit
Ueberjaehriger Mitteleinsatz durch die Laender ist keine zweckwidrige Verwendung. Die
Bildung von Ausgaberesten durch die Laender steht daher einer zweckgerechten Verwendung
nicht entgegen.
§ 3 Berichterstattung
(1) Die Laender legen dem jeweils zustaendigen Bundesministerium bis zur vollstaendigen
Verausgabung der geleisteten Mittel jaehrlich bis Ende Juni des Folgejahres einen
Verwendungsbericht ueber die zweckgerechte Verwendung der in § 4 Abs. 1 bis 4 des
Gesetzes genannten Mittel vor.
(2) Der Verwendungsbericht enthaelt im Falle des § 5 Abs. 1 und 2 des Gesetzes einen
haushaltsmaessigen Nachweis ueber die Mittelverwendung, zusaetzlich im Falle des § 5 Abs. 2
des Gesetzes die Darstellung der gefoerderten Massnahmen.
(3) Der Verwendungsbericht im Falle des § 5 Abs. 3 und 4 des Gesetzes enthaelt die
tabellarische Darstellung der gefoerderten Massnahmen (allgemeine Programmbeschreibung)
und die Hoehe der geleisteten Zahlungen.
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(4) Das zustaendige Bundesministerium kann in begruendeten Faellen ergaenzende
Erlaeuterungen anfordern.
§ 4 Feststellung der nicht zweckgerechten Verwendung
Das zustaendige Bundesministerium stellt auf Grundlage der Berichte der Laender gemaess
§ 3 dieser Verordnung jeweils bis Ende September fest, ob die Mittel im Berichtsjahr
zweckgerecht verwendet wurden. Vor der abschliessenden Feststellung einer nicht
zweckgerechten Verwendung der Mittel durch ein Land ist diesem Land Gelegenheit der
Stellungnahme hierzu zu geben. Dabei wird dem Land die Moeglichkeit eingeraeumt, eine
zweckgerechte Verwendung herbeizufuehren, indem foerderfaehige Ersatzvorhaben benannt bzw.
bisher nicht ausgeschoepfte Foerdermoeglichkeiten bei im Bericht aufgefuehrten Massnahmen
wahrgenommen werden. Auf der Grundlage dieser Stellungnahme stellt das zustaendige
Bundesministerium fest, ob die Mittel nicht zweckgerecht verwendet wurden.
§ 5 Konsequenzen der nicht zweckgerechten Verwendung
(1) Wird festgestellt, dass ein Land Mittel nicht zweckgerecht verwendet hat, werden
die nach § 4 des Gesetzes zu leistenden Betraege an das betreffende Land in dem zweiten
dem Berichtsjahr folgenden Kalenderjahr um den nicht zweckgerecht verwendeten Betrag
gekuerzt. Dieser Betrag wird entsprechend dem jeweiligen Aufteilungsschluessel nach § 4
des Gesetzes auf die anderen Laender verteilt.
(2) Der Bund teilt den Laendern die geaenderte Aufteilung der Betraege mit. Die
Ueberweisung der Betraege an die Laender erfolgt nach § 1 der Verordnung im zweiten dem
Berichtsjahr folgenden Kalenderjahr.
(3) Ist eine Verrechnung mit nach § 4 des Gesetzes zu leistenden Betraegen nicht
moeglich, hat das Land, das Mittel nicht zweckgerecht verwendet hat, den nicht
zweckgerecht verwendeten Betrag bis spaetestens Ende Juni des zweiten dem Berichtsjahr
folgenden Kalenderjahres zurueckzuzahlen. Die Aufteilung auf die anderen Laender erfolgt
entsprechend Absatz 1 Satz 2. Die Auszahlung an die anderen Laender erfolgt unmittelbar
in einem Betrag nach Eingang.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
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