Gesetz ueber die Elektrizitaets- und
Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz -
EnWG)
EnWG
vom 07.07.2005
"Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970 (3621)), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2101) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 2 G v. 25.10.2008 I 2101
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/54/EG des Europaeischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 ueber gemeinsame Vorschriften fuer den
Elektrizitaetsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG (ABl. EU Nr. L 176
S. 37), der Richtlinie 2003/55/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 26.
Juni 2003 ueber gemeinsame Vorschriften fuer den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der
Richtlinie 98/30/EG (ABl. EU Nr. L 176 S. 57), der Richtlinie 2004/67/EG des Rates vom
26. April 2004 ueber Massnahmen zur Gewaehrleistung der sicheren Erdgasversorgung (ABl.
EU Nr. L 127 S. 92) und der Richtlinie 2006/32/EG des Europaeischen Parlaments und des
Rates vom 5. April 2006 ueber Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur
Aufhebung der Richtlinie 93/76/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 114 S. 64).
Fussnote
Textnachweis ab: 13.7.2005
Fussnote zur Ueberschrift (Text der EG-Umsetzung): IdF d. Art. 1 Buchst. a u. b. G v.
29.8.2008 I 1790 mWv 9.9.2008
Das G wurde als Artikel 1 des G v. 7.7.2005 I 1970 vom Bundestag mit Zustimmung des
Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 5 Abs. 1 dieses G am 13.7.2005 in Kraft
getreten.
Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 54/2003 (CELEX Nr: 303L0054)
EGRL 55/2003 (CELEX Nr: 303L0055)
EGRL 67/2004 (CELEX Nr: 304L0067)
EGRL 32/2006 (CELEX Nr: 306L0032)
Inhaltsuebersicht
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweck des Gesetzes
§ 2 Aufgaben der Energieversorgungsunternehmen
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 3a Verhaeltnis zum Eisenbahnrecht
§ 4 Genehmigung des Netzbetriebs
§ 5 Anzeige der Energiebelieferung
Teil 2
Entflechtung
§ 6 Anwendungsbereich und Ziel der Entflechtung
§ 7 Rechtliche Entflechtung
§ 8 Operationelle Entflechtung
§ 9 Verwendung von Informationen
-1-
§ 10 Rechnungslegung und interne Buchfuehrung
Teil 3
Regulierung des Netzbetriebs
Abschnitt 1
Aufgaben der Netzbetreiber
§ 11 Betrieb von Energieversorgungsnetzen
§ 12 Aufgaben der Betreiber von Uebertragungsnetzen
§ 13 Systemverantwortung der Betreiber von Uebertragungsnetzen
§ 14 Aufgaben der Betreiber von Elektrizitaetsverteilernetzen
§ 15 Aufgaben der Betreiber von Fernleitungsnetzen
§ 16 Systemverantwortung der Betreiber von Fernleitungsnetzen
§ 16a Aufgaben der Betreiber von Gasverteilernetzen
Abschnitt 2
Netzanschluss
§ 17 Netzanschluss
§ 18 Allgemeine Anschlusspflicht
§ 19 Technische Vorschriften
Abschnitt 3
Netzzugang
§ 20 Zugang zu den Energieversorgungsnetzen
§ 21 Bedingungen und Entgelte fuer den Netzzugang
§ 21a Regulierungsvorgaben fuer Anreize fuer eine effiziente
Leistungserbringung
§ 21b Messeinrichtungen
§ 22 Beschaffung der Energie zur Erbringung von Ausgleichsleistungen
§ 23 Erbringung von Ausgleichsleistungen
§ 23a Genehmigung der Entgelte fuer den Netzzugang
§ 24 Regelungen zu den Netzzugangsbedingungen, Entgelten fuer den
Netzzugang sowie zur Erbringung und Beschaffung von
Ausgleichsleistungen
§ 25 Ausnahmen vom Zugang zu den Gasversorgungsnetzen im Zusammenhang
mit unbedingten Zahlungsverpflichtungen
§ 26 Zugang zu den vorgelagerten Rohrleitungsnetzen und zu
Speicheranlagen im Bereich der leitungsgebundenen Versorgung mit Erdgas
§ 27 Zugang zu den vorgelagerten Rohrleitungsnetzen
§ 28 Zugang zu Speicheranlagen
§ 28a Neue Infrastrukturen
Abschnitt 4
Befugnisse der Regulierungsbehoerde, Sanktionen
§ 29 Verfahren zur Festlegung und Genehmigung
§ 30 Missbraeuchliches Verhalten eines Netzbetreibers
§ 31 Besondere Missbrauchsverfahren der Regulierungsbehoerde
§ 32 Unterlassungsanspruch, Schadensersatzpflicht
§ 33 Vorteilsabschoepfung durch die Regulierungsbehoerde
§ 34 (aufgehoben)
§ 35 Monitoring
Teil 4
Energielieferung an Letztverbraucher
§ 36 Grundversorgungspflicht
§ 37 Ausnahmen von der Grundversorgungspflicht
§ 38 Ersatzversorgung mit Energie
§ 39 Allgemeine Preise und Versorgungsbedingungen
§ 40 Strom- und Gasrechnungen, Tarife
§ 41 Energieliefervertraege mit Haushaltskunden
§ 42 Stromkennzeichnung, Transparenz der Stromrechnungen
-2-
Teil 5
Planfeststellung, Wegenutzung
§ 43 Erfordernis der Planfeststellung
§ 43a Anhoerungsverfahren
§ 43b Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung
§ 43c Rechtswirkungen der Planfeststellung
§ 43d Planaenderung vor Fertigstellung des Vorhabens
§ 43e Rechtsbehelfe
§ 44 Vorarbeiten
§ 44a Veraenderungssperre, Vorkaufsrecht
§ 44b Vorzeitige Besitzeinweisung
§ 45 Enteignung
§ 45a Entschaedigungsverfahren
§ 46 Wegenutzungsvertraege
§ 47 (aufgehoben)
§ 48 Konzessionsabgaben
Teil 6
Sicherheit und Zuverlaessigkeit der Energieversorgung
§ 49 Anforderungen an Energieanlagen
§ 50 Vorratshaltung zur Sicherung der Energieversorgung
§ 51 Monitoring der Versorgungssicherheit
§ 52 Meldepflichten bei Versorgungsstoerungen
§ 53 Ausschreibung neuer Erzeugungskapazitaeten im Elektrizitaetsbereich
§ 53a Sicherstellung der Versorgung von Haushaltskunden mit Erdgas
Teil 7
Behoerden
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 54 Allgemeine Zustaendigkeit
§ 55 Bundesnetzagentur, Landesregulierungsbehoerde und nach Landesrecht
zustaendige Behoerde
§ 56 Taetigwerden der Bundesnetzagentur beim Vollzug des europaeischen
Rechts
§ 57 Zusammenarbeit mit Regulierungsbehoerden anderer Mitgliedstaaten
und der Europaeischen Kommission
§ 58 Zusammenarbeit mit den Kartellbehoerden
Abschnitt 2
Bundesbehoerden
§ 59 Organisation
§ 60 Aufgaben des Beirates
§ 60a Aufgaben des Laenderausschusses
§ 61 Veroeffentlichung allgemeiner Weisungen des Bundesministeriums fuer
Wirtschaft und Technologie
§ 62 Gutachten der Monopolkommission
§ 63 Berichterstattung
§ 64 Wissenschaftliche Beratung
§ 64a Zusammenarbeit zwischen den Regulierungsbehoerden
Teil 8
Verfahren
Abschnitt 1
Behoerdliches Verfahren
§ 65 Aufsichtsmassnahmen
§ 66 Einleitung des Verfahrens, Beteiligte
§ 66a Vorabentscheidung ueber Zustaendigkeit
§ 67 Anhoerung, muendliche Verhandlung
§ 68 Ermittlungen
-3-
§ 69 Auskunftsverlangen, Betretungsrecht
§ 70 Beschlagnahme
§ 71 Betriebs- oder Geschaeftsgeheimnisse
§ 71a Netzentgelte vorgelagerter Netzebenen
§ 72 Vorlaeufige Anordnungen
§ 73 Verfahrensabschluss, Begruendung der Entscheidung, Zustellung
§ 74 Veroeffentlichung von Verfahrenseinleitungen und Entscheidungen
Abschnitt 2
Beschwerde
§ 75 Zulaessigkeit, Zustaendigkeit
§ 76 Aufschiebende Wirkung
§ 77 Anordnung der sofortigen Vollziehung und der aufschiebenden
Wirkung
§ 78 Frist und Form
§ 79 Beteiligte am Beschwerdeverfahren
§ 80 Anwaltszwang
§ 81 Muendliche Verhandlung
§ 82 Untersuchungsgrundsatz
§ 83 Beschwerdeentscheidung
§ 83a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehoer
§ 84 Akteneinsicht
§ 85 Geltung von Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der
Zivilprozessordnung
Abschnitt 3
Rechtsbeschwerde
§ 86 Rechtsbeschwerdegruende
§ 87 Nichtzulassungsbeschwerde
§ 88 Beschwerdeberechtigte, Form und Frist
Abschnitt 4
Gemeinsame Bestimmungen
§ 89 Beteiligtenfaehigkeit
§ 90 Kostentragung und -festsetzung
§ 90a Elektronische Dokumentenuebermittlung
§ 91 Gebuehrenpflichtige Handlungen
§ 92 Beitrag
§ 93 Mitteilung der Bundesnetzagentur
Abschnitt 5
Sanktionen, Bussgeldverfahren
§ 94 Zwangsgeld
§ 95 Bussgeldvorschriften
§ 96 Zustaendigkeit fuer Verfahren wegen der Festsetzung einer Geldbusse
gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung
§ 97 Zustaendigkeiten im gerichtlichen Bussgeldverfahren
§ 98 Zustaendigkeit des Oberlandesgerichts im gerichtlichen Verfahren
§ 99 Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof
§ 100 Wiederaufnahmeverfahren gegen Bussgeldbescheid
§ 101 Gerichtliche Entscheidungen bei der Vollstreckung
Abschnitt 6
Buergerliche Rechtsstreitigkeiten
§ 102 Ausschliessliche Zustaendigkeit der Landgerichte
§ 103 Zustaendigkeit eines Landgerichts fuer mehrere Gerichtsbezirke
§ 104 Benachrichtigung und Beteiligung der Regulierungsbehoerde
§ 105 Streitwertanpassung
Abschnitt 7
Gemeinsame Bestimmungen fuer das gerichtliche Verfahren
§ 106 Zustaendiger Senat beim Oberlandesgericht
-4-
§ 107 Zustaendiger Senat beim Bundesgerichtshof
§ 108 Ausschliessliche Zustaendigkeit
Teil 9
Sonstige Vorschriften
§ 109 Unternehmen der oeffentlichen Hand, Geltungsbereich
§ 110 Objektnetze
§ 111 Verhaeltnis zum Gesetz gegen Wettbewerbsbeschraenkungen
Teil 10
Evaluierung, Schlussvorschriften
§ 112 Evaluierungsbericht
§ 112a Bericht der Bundesnetzagentur zur Einfuehrung einer
Anreizregulierung
§ 113 Laufende Wegenutzungsvertraege
§ 114 Wirksamwerden der Entflechtungsbestimmungen
§ 115 Bestehende Vertraege
§ 116 Bisherige Tarifkundenvertraege
§ 117 Konzessionsabgaben fuer die Wasserversorgung
§ 118 Uebergangsregelungen
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweck des Gesetzes
(1) Zweck des Gesetzes ist eine moeglichst sichere, preisguenstige,
verbraucherfreundliche, effiziente und umweltvertraegliche leitungsgebundene Versorgung
der Allgemeinheit mit Elektrizitaet und Gas.
(2) Die Regulierung der Elektrizitaets- und Gasversorgungsnetze dient den Zielen der
Sicherstellung eines wirksamen und unverfaelschten Wettbewerbs bei der Versorgung mit
Elektrizitaet und Gas und der Sicherung eines langfristig angelegten leistungsfaehigen
und zuverlaessigen Betriebs von Energieversorgungsnetzen.
(3) Zweck dieses Gesetzes ist ferner die Umsetzung und Durchfuehrung des Europaeischen
Gemeinschaftsrechts auf dem Gebiet der leitungsgebundenen Energieversorgung.
§ 2 Aufgaben der Energieversorgungsunternehmen
(1) Energieversorgungsunternehmen sind im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes zu
einer Versorgung im Sinne des § 1 verpflichtet.
(2) Die Verpflichtungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und nach dem Kraft-Waerme-
Kopplungsgesetz bleiben vorbehaltlich des § 13, auch in Verbindung mit § 14, unberuehrt.
§ 3 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet
1. Ausgleichsleistungen
Dienstleistungen zur Bereitstellung von Energie, die zur Deckung von Verlusten
und fuer den Ausgleich von Differenzen zwischen Ein- und Ausspeisung benoetigt
wird, zu denen insbesondere auch Regelenergie gehoert,
1a. Ausspeisekapazitaet
im Gasbereich das maximale Volumen pro Stunde in Normkubikmeter, das an einem
Ausspeisepunkt aus einem Netz oder Teilnetz insgesamt ausgespeist und gebucht
werden kann,
1b. Ausspeisepunkt
ein Punkt, an dem Gas aus einem Netz oder Teilnetz eines Netzbetreibers entnommen
werden kann,
-5-
2. Betreiber von Elektrizitaetsversorgungsnetzen
natuerliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbstaendige
Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die Betreiber von
Uebertragungs- oder Elektrizitaetsverteilernetzen sind,
3. Betreiber von Elektrizitaetsverteilernetzen
natuerliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbstaendige
Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der
Verteilung von Elektrizitaet wahrnehmen und verantwortlich sind fuer den Betrieb,
die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes in einem
bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen,
4. Betreiber von Energieversorgungsnetzen
Betreiber von Elektrizitaetsversorgungsnetzen oder Gasversorgungsnetzen,
5. Betreiber von Fernleitungsnetzen
natuerliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbstaendige
Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe
der Fernleitung von Erdgas wahrnehmen und verantwortlich sind fuer den Betrieb,
die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Fernleitungsnetzes in einem
bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen,
6. Betreiber von Gasversorgungsnetzen
natuerliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbstaendige
Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die
Gasversorgungsnetze betreiben,
7. Betreiber von Gasverteilernetzen
natuerliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbstaendige
Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe
der Verteilung von Gas wahrnehmen und verantwortlich sind fuer den Betrieb,
die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes in einem
bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen,
8. Betreiber von LNG-Anlagen
natuerliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbstaendige
Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe
der Verfluessigung von Erdgas oder der Einfuhr, Entladung und Wiederverdampfung
von verfluessigtem Erdgas wahrnehmen und fuer den Betrieb einer LNG-Anlage
verantwortlich sind,
9. Betreiber von Speicheranlagen
natuerliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbstaendige
Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe
der Speicherung von Erdgas wahrnehmen und fuer den Betrieb einer Speicheranlage
verantwortlich sind,
10. Betreiber von Uebertragungsnetzen
natuerliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbstaendige
Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe
der Uebertragung von Elektrizitaet wahrnehmen und die verantwortlich sind fuer den
Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Uebertragungsnetzes
in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen
Netzen,
10a. Bilanzkreis
im Elektrizitaetsbereich innerhalb einer Regelzone die Zusammenfassung von
Einspeise- und Entnahmestellen, die dem Zweck dient, Abweichungen zwischen
Einspeisungen und Entnahmen durch ihre Durchmischung zu minimieren und die
Abwicklung von Handelstransaktionen zu ermoeglichen,
10b. Bilanzzone
im Gasbereich der Teil eines oder mehrerer Netze, in dem Ein- und Ausspeisepunkte
einem bestimmten Bilanzkreis zugeordnet werden koennen,
10c. Biogas
Biomethan, Gas aus Biomasse, Deponiegas, Klaergas und Grubengas,
11. dezentrale Erzeugungsanlage
-6-
eine an das Verteilernetz angeschlossene verbrauchs- und lastnahe
Erzeugungsanlage,
12. Direktleitung
eine Leitung, die einen einzelnen Produktionsstandort mit einem einzelnen
Kunden verbindet, oder eine Leitung, die einen Elektrizitaetserzeuger und ein
Elektrizitaetsversorgungsunternehmen zum Zwecke der direkten Versorgung mit ihrer
eigenen Betriebsstaette, Tochterunternehmen oder Kunden verbindet, oder eine
zusaetzlich zum Verbundnetz errichtete Gasleitung zur Versorgung einzelner Kunden,
13. Eigenanlagen
Anlagen zur Erzeugung von Elektrizitaet zur Deckung des Eigenbedarfs, die nicht
von Energieversorgungsunternehmen betrieben werden,
13a. Einspeisekapazitaet
im Gasbereich das maximale Volumen pro Stunde in Normkubikmeter, das an
einem Einspeisepunkt in ein Netz oder Teilnetz eines Netzbetreibers insgesamt
eingespeist werden kann,
13b. Einspeisepunkt
ein Punkt, an dem Gas an einen Netzbetreiber in dessen Netz oder Teilnetz
uebergeben werden kann, einschliesslich der Uebergabe aus Speichern,
Gasproduktionsanlagen, Hubs oder Misch- und Konversionsanlagen,
14. Energie
Elektrizitaet und Gas, soweit sie zur leitungsgebundenen Energieversorgung
verwendet werden,
15. Energieanlagen
Anlagen zur Erzeugung, Speicherung, Fortleitung oder Abgabe von Energie, soweit
sie nicht lediglich der Uebertragung von Signalen dienen, dies schliesst die
Verteileranlagen der Letztverbraucher sowie bei der Gasversorgung auch die letzte
Absperreinrichtung vor der Verbrauchsanlage ein,
15a. Energieeffizienzmassnahmen
Massnahmen zur Verbesserung des Verhaeltnisses zwischen Energieaufwand und damit
erzieltem Ergebnis im Bereich von Energieumwandlung, Energietransport und
Energienutzung,
16. Energieversorgungsnetze
Elektrizitaetsversorgungsnetze und Gasversorgungsnetze ueber eine oder mehrere
Spannungsebenen oder Druckstufen,
17. Energieversorgungsnetze der allgemeinen Versorgung
Energieversorgungsnetze, die der Verteilung von Energie an Dritte dienen und von
ihrer Dimensionierung nicht von vornherein nur auf die Versorgung bestimmter,
schon bei der Netzerrichtung feststehender oder bestimmbarer Letztverbraucher
ausgelegt sind, sondern grundsaetzlich fuer die Versorgung jedes Letztverbrauchers
offen stehen,
18. Energieversorgungsunternehmen
natuerliche oder juristische Personen, die Energie an andere liefern, ein
Energieversorgungsnetz betreiben oder an einem Energieversorgungsnetz als
Eigentuemer Verfuegungsbefugnis besitzen,
18a. Erneuerbare Energien
Energie im Sinne des § 3 Nr. 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
19. Fernleitung
der Transport von Erdgas durch ein Hochdruckfernleitungsnetz, mit Ausnahme von
vorgelagerten Rohrleitungsnetzen, um die Versorgung von Kunden zu ermoeglichen,
jedoch nicht die Versorgung der Kunden selbst,
19a. Gas
Erdgas, Fluessiggas, sofern es der Versorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 dient, und
Biogas,
19b. Gaslieferant
-7-
natuerliche und juristische Personen, deren Geschaeftstaetigkeit ganz oder teilweise
auf den Vertrieb von Gas zum Zwecke der Belieferung von Letztverbrauchern
ausgerichtet ist,
20. Gasversorgungsnetze
alle Fernleitungsnetze, Gasverteilernetze, LNG-Anlagen oder Speicheranlagen, die
fuer den Zugang zur Fernleitung, zur Verteilung und zu LNG-Anlagen erforderlich
sind und die einem oder mehreren Energieversorgungsunternehmen gehoeren oder von
ihm oder von ihnen betrieben werden, einschliesslich Netzpufferung und seiner
Anlagen, die zu Hilfsdiensten genutzt werden, und der Anlagen verbundener
Unternehmen, ausgenommen sind solche Netzteile oder Teile von Einrichtungen, die
fuer oertliche Produktionstaetigkeiten verwendet werden,
21. Grosshaendler
natuerliche oder juristische Personen mit Ausnahme von Betreibern von
Uebertragungs-, Fernleitungs- sowie Elektrizitaets- und Gasverteilernetzen, die
Energie zum Zwecke des Weiterverkaufs innerhalb oder ausserhalb des Netzes, in dem
sie ansaessig sind, kaufen,
22. Haushaltskunden
Letztverbraucher, die Energie ueberwiegend fuer den Eigenverbrauch im Haushalt oder
fuer den einen Jahresverbrauch von 10.000 Kilowattstunden nicht uebersteigenden
Eigenverbrauch fuer berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke
kaufen,
23. Hilfsdienste
saemtliche zum Betrieb eines Uebertragungs- oder Elektrizitaetsverteilernetzes
erforderlichen Dienste oder saemtliche fuer den Zugang zu und den Betrieb von
Fernleitungs- oder Gasverteilernetzen oder LNG-Anlagen oder Speicheranlagen
erforderlichen Dienste, einschliesslich Lastausgleichs- und Mischungsanlagen,
jedoch mit Ausnahme von Anlagen, die ausschliesslich Betreibern von
Fernleitungsnetzen fuer die Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten sind,
24. Kunden
Grosshaendler, Letztverbraucher und Unternehmen, die Energie kaufen,
25. Letztverbraucher
Natuerliche oder juristische Personen, die Energie fuer den eigenen Verbrauch
kaufen,
26. LNG-Anlage
eine Kopfstation zur Verfluessigung von Erdgas oder zur Einfuhr, Entladung
und Wiederverdampfung von verfluessigtem Erdgas; darin eingeschlossen sind
Hilfsdienste und die voruebergehende Speicherung, die fuer die Wiederverdampfung
und die anschliessende Einspeisung in das Fernleitungsnetz erforderlich sind,
jedoch nicht die zu Speicherzwecken genutzten Teile von LNG-Kopfstationen,
26a. Messstellenbetreiber
ein Netzbetreiber oder ein Dritter, der die Aufgabe des Messstellenbetriebs
wahrnimmt,
26b. Messstellenbetrieb
der Einbau, der Betrieb und die Wartung von Messeinrichtungen,
26c. Messung
die Ab- und Auslesung der Messeinrichtung sowie die Weitergabe der Daten an die
Berechtigten,
27. Netzbetreiber
Netz- oder Anlagenbetreiber im Sinne der Nummern 2 bis 7 und 10,
28. Netznutzer
natuerliche oder juristische Personen, die Energie in ein Elektrizitaets- oder
Gasversorgungsnetz einspeisen oder daraus beziehen,
29. Netzpufferung
die Speicherung von Gas durch Verdichtung in Fernleitungs- und Verteilernetzen,
ausgenommen sind Einrichtungen, die Betreibern von Fernleitungsnetzen bei der
Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten sind,
-8-
29a. neue Infrastruktur
eine Infrastruktur, die nach dem 12. Juli 2005 in Betrieb genommen worden ist,
29b. oertliches Verteilernetz
ein Netz, das ueberwiegend der Belieferung von Letztverbrauchern ueber oertliche
Leitungen, unabhaengig von der Druckstufe oder dem Durchmesser der Leitungen,
dient; fuer die Abgrenzung der oertlichen Verteilernetze von den vorgelagerten
Netzebenen wird auf das Konzessionsgebiet abgestellt, in dem ein Netz der
allgemeinen Versorgung im Sinne des § 18 Abs. 1 und des § 46 Abs. 2 betrieben
wird einschliesslich von Leitungen, die ein oertliches Verteilernetz mit einem
benachbarten oertlichen Verteilernetz verbinden,
30. Regelzone
im Bereich der Elektrizitaetsversorgung das Netzgebiet, fuer dessen Primaerregelung,
Sekundaerregelung und Minutenreserve ein Betreiber von Uebertragungsnetzen im
Rahmen der Union fuer die Koordinierung des Transports elektrischer Energie (UCTE)
verantwortlich ist,
31. Speicheranlage
eine einem Gasversorgungsunternehmen gehoerende oder von ihm betriebene Anlage
zur Speicherung von Gas, einschliesslich des zu Speicherzwecken genutzten Teils
von LNG-Anlagen, jedoch mit Ausnahme des Teils, der fuer eine Gewinnungstaetigkeit
genutzt wird, ausgenommen sind auch Einrichtungen, die ausschliesslich Betreibern
von Leitungsnetzen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten sind,
31a. Teilnetz
im Gasbereich ein Teil des Transportgebiets eines oder mehrerer Netzbetreiber, in
dem ein Transportkunde gebuchte Kapazitaeten an Ein- und Ausspeisepunkten flexibel
nutzen kann,
31b. Transportkunde
im Gasbereich Grosshaendler, Gaslieferanten einschliesslich der Handelsabteilung
eines vertikal integrierten Unternehmens und Letztverbraucher,
32. Uebertragung
der Transport von Elektrizitaet ueber ein Hoechstspannungs- und
Hochspannungsverbundnetz zum Zwecke der Belieferung von Letztverbrauchern oder
Verteilern, jedoch nicht die Belieferung der Kunden selbst,
33. Umweltvertraeglichkeit
dass die Energieversorgung den Erfordernissen eines nachhaltigen, insbesondere
rationellen und sparsamen Umgangs mit Energie genuegt, eine schonende und
dauerhafte Nutzung von Ressourcen gewaehrleistet ist und die Umwelt moeglichst
wenig belastet wird, der Nutzung von Kraft-Waerme-Kopplung und erneuerbaren
Energien kommt dabei besondere Bedeutung zu,
34. Verbindungsleitungen
Anlagen, die zur Verbundschaltung von Elektrizitaetsnetzen dienen, oder eine
Fernleitung, die eine Grenze zwischen Mitgliedstaaten quert oder ueberspannt und
einzig dem Zweck dient, die nationalen Fernleitungsnetze dieser Mitgliedstaaten
zu verbinden,
35. Verbundnetz
eine Anzahl von Uebertragungs- und Elektrizitaetsverteilernetzen, die durch eine
oder mehrere Verbindungsleitungen miteinander verbunden sind, oder eine Anzahl
von Gasversorgungsnetzen, die miteinander verbunden sind,
36. Versorgung
die Erzeugung oder Gewinnung von Energie zur Belieferung von Kunden, der Vertrieb
von Energie an Kunden und der Betrieb eines Energieversorgungsnetzes,
37. Verteilung
der Transport von Elektrizitaet mit hoher, mittlerer oder niederer Spannung
ueber Elektrizitaetsverteilernetze oder der Transport von Gas ueber oertliche oder
regionale Leitungsnetze, um die Versorgung von Kunden zu ermoeglichen, jedoch
nicht die Belieferung der Kunden selbst,
38. vertikal integriertes Energieversorgungsunternehmen
-9-
ein im Elektrizitaets- oder Gasbereich taetiges Unternehmen oder eine im
Elektrizitaets- oder Gasbereich taetige Gruppe von Unternehmen, die im Sinne des
Artikels 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar
2004 ueber die Kontrolle von Unternehmenszusammenschluessen (ABl. EU Nr. L 24
S. 1) miteinander verbunden sind, wobei das betreffende Unternehmen oder die
betreffende Gruppe im Elektrizitaetsbereich mindestens eine der Funktionen
Uebertragung oder Verteilung und mindestens eine der Funktionen Erzeugung
oder Vertrieb von Elektrizitaet oder im Erdgasbereich mindestens eine der
Funktionen Fernleitung, Verteilung, Betrieb einer LNG-Anlage oder Speicherung und
gleichzeitig eine der Funktionen Gewinnung oder Vertrieb von Erdgas wahrnimmt,
39. vorgelagertes Rohrleitungsnetz
Rohrleitungen oder ein Netz von Rohrleitungen, deren Betrieb oder Bau Teil eines
Oel- oder Gasgewinnungsvorhabens ist oder die dazu verwendet werden, Erdgas
von einer oder mehreren solcher Anlagen zu einer Aufbereitungsanlage, zu einem
Terminal oder zu einem an der Kueste gelegenen Endanlandeterminal zu leiten,
mit Ausnahme solcher Netzteile oder Teile von Einrichtungen, die fuer oertliche
Produktionstaetigkeiten verwendet werden.
§ 3a Verhaeltnis zum Eisenbahnrecht
Dieses Gesetz gilt auch fuer die Versorgung von Eisenbahnen mit leitungsgebundener
Energie, insbesondere Fahrstrom, soweit im Eisenbahnrecht nichts anderes geregelt ist.
§ 4 Genehmigung des Netzbetriebs
(1) Die Aufnahme des Betriebs eines Energieversorgungsnetzes bedarf der Genehmigung
durch die nach Landesrecht zustaendige Behoerde.
(2) Die Genehmigung nach Absatz 1 darf nur versagt werden, wenn der Antragsteller nicht
die personelle, technische und wirtschaftliche Leistungsfaehigkeit und Zuverlaessigkeit
besitzt, um den Netzbetrieb entsprechend den Vorschriften dieses Gesetzes auf Dauer zu
gewaehrleisten. Unter den gleichen Voraussetzungen kann auch der Betrieb einer in Absatz
1 genannten Anlage untersagt werden, fuer dessen Aufnahme keine Genehmigung erforderlich
war.
(3) Im Falle der Gesamtrechtsnachfolge oder der Rechtsnachfolge nach dem
Umwandlungsgesetz oder in sonstigen Faellen der rechtlichen Entflechtung des
Netzbetriebs nach § 7 geht die Genehmigung auf den Rechtsnachfolger ueber.
§ 5 Anzeige der Energiebelieferung
Energieversorgungsunternehmen, die Haushaltskunden mit Energie beliefern, muessen
die Aufnahme und Beendigung der Taetigkeit sowie Aenderungen ihrer Firma bei der
Regulierungsbehoerde unverzueglich anzeigen. Eine Liste der angezeigten Unternehmen
wird von der Regulierungsbehoerde laufend auf ihrer Internetseite veroeffentlicht;
veroeffentlicht werden die Firma und die Adresse des Sitzes der angezeigten Unternehmen.
Mit der Anzeige der Aufnahme der Taetigkeit ist das Vorliegen der personellen,
technischen und wirtschaftlichen Leistungsfaehigkeit sowie der Zuverlaessigkeit der
Geschaeftsleitung darzulegen. Die Regulierungsbehoerde kann die Ausuebung der Taetigkeit
jederzeit ganz oder teilweise untersagen, wenn die personelle, technische oder
wirtschaftliche Leistungsfaehigkeit oder Zuverlaessigkeit nicht gewaehrleistet ist.
Teil 2
Entflechtung
§ 6 Anwendungsbereich und Ziel der Entflechtung
(1) Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen und rechtlich selbstaendige
Betreiber von Elektrizitaets- und Gasversorgungsnetzen, die im Sinne von § 3 Nr. 38
mit einem vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen verbunden sind, sind
zur Gewaehrleistung von Transparenz sowie diskriminierungsfreier Ausgestaltung und
- 10 -
Abwicklung des Netzbetriebs verpflichtet. Um dieses Ziel zu erreichen, muessen sie die
Unabhaengigkeit der Netzbetreiber von anderen Taetigkeitsbereichen der Energieversorgung
nach den §§ 7 bis 10 sicherstellen. Abweichend von Satz 2 gelten fuer die Unabhaengigkeit
der Betreiber von LNG-Anlagen und von Speicheranlagen in vertikal integrierten
Energieversorgungsunternehmen, soweit die Anlagen nicht den Gasversorgungsnetzen
zugerechnet werden muessen, nur die §§ 9 und 10.
(2) Die in wirtschaftlich engem Zusammenhang mit der rechtlichen oder operationellen
Entflechtung nach den §§ 7 und 8 uebertragenen Wirtschaftsgueter gelten als Teilbetrieb
im Sinne der §§ 15, 16, 20 und 24 des Umwandlungssteuergesetzes. Satz 1 gilt nur
fuer diejenigen Wirtschaftsgueter, die unmittelbar auf Grund des Organisationsakts
der Entflechtung uebertragen werden. Fuer die Anwendung des § 15 Abs. 1 Satz 2
des Umwandlungssteuergesetzes gilt auch das der uebertragenden Koerperschaft im
Rahmen des Organisationsakts der Entflechtung verbleibende Vermoegen als zu einem
Teilbetrieb gehoerend. § 15 Abs. 3 des Umwandlungssteuergesetzes, § 8b Abs. 4 des
Koerperschaftsteuergesetzes sowie § 6 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 Satz 4 bis 6 sowie §
16 Abs. 3 Satz 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes finden auf Massnahmen nach Satz 1
keine Anwendung, sofern diese Massnahme von Unternehmen im Sinne von § 7 Abs. 1 und
2 bis zum 31. Dezember 2007 und von Unternehmen im Sinne von § 7 Abs. 3 bis zum 31.
Dezember 2008 ergriffen worden sind. Bei der Pruefung der Frage, ob die Voraussetzungen
fuer die Anwendung der Saetze 1 und 2 vorliegen, leistet die Regulierungsbehoerde den
Finanzbehoerden Amtshilfe (§ 111 der Abgabenordnung).
(3) Erwerbsvorgaenge im Sinne des § 1 des Grunderwerbsteuergesetzes, die sich aus der
rechtlichen oder operationellen Entflechtung nach den §§ 7 und 8 ergeben, sind von der
Grunderwerbsteuer befreit. Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
(4) Die Absaetze 2 und 3 gelten entsprechend fuer diejenigen Unternehmen, die eine
rechtliche Entflechtung auf freiwilliger Grundlage vornehmen.
§ 7 Rechtliche Entflechtung
(1) Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen haben sicherzustellen, dass
Netzbetreiber, die mit ihnen im Sinne von § 3 Nr. 38 verbunden sind, hinsichtlich ihrer
Rechtsform unabhaengig von anderen Taetigkeitsbereichen der Energieversorgung sind.
(2) Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen, an deren
Elektrizitaetsversorgungsnetz weniger als 100.000 Kunden unmittelbar oder mittelbar
angeschlossen sind, sind hinsichtlich der Betreiber von Elektrizitaetsverteilernetzen,
die mit ihnen im Sinne von § 3 Nr. 38 verbunden sind, von den Verpflichtungen nach
Absatz 1 ausgenommen. Satz 1 gilt fuer Gasversorgungsnetze entsprechend.
(3) Hinsichtlich der Betreiber von Elektrizitaetsverteilernetzen und der Betreiber
von Gasverteilernetzen, die im Sinne von § 3 Nr. 38 mit vertikal integrierten
Energieversorgungsunternehmen verbunden sind, gilt die Verpflichtung aus Absatz 1 erst
ab dem 1. Juli 2007.
§ 8 Operationelle Entflechtung
(1) Unternehmen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 haben die Unabhaengigkeit ihrer im Sinne von § 3
Nr. 38 verbundenen Netzbetreiber hinsichtlich der Organisation, der Entscheidungsgewalt
und der Ausuebung des Netzgeschaefts nach Massgabe der folgenden Absaetze sicherzustellen.
(2) Fuer Personen, die fuer den Netzbetreiber taetig sind, gelten zur Gewaehrleistung eines
diskriminierungsfreien Netzbetriebs folgende Vorgaben:
1. Personen, die mit Leitungsaufgaben fuer den Netzbetreiber betraut sind oder
die Befugnis zu Letztentscheidungen besitzen, die fuer die Gewaehrleistung eines
diskriminierungsfreien Netzbetriebs wesentlich sind, muessen fuer die Ausuebung
dieser Taetigkeiten einer betrieblichen Einrichtung des Netzbetreibers angehoeren und
duerfen keine Angehoerige von betrieblichen Einrichtungen des vertikal integrierten
Energieversorgungsunternehmens sein, die direkt oder indirekt fuer den laufenden
Betrieb in den Bereichen der Gewinnung, Erzeugung oder des Vertriebs von Energie an
Kunden zustaendig sind.
- 11 -
2. Personen, die in anderen Teilen des vertikal integrierten
Energieversorgungsunternehmens sonstige Taetigkeiten des Netzbetriebs ausueben, sind
insoweit den fachlichen Weisungen der Leitung des Netzbetreibers zu unterstellen.
(3) Unternehmen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 haben geeignete Massnahmen zu treffen, um
die berufliche Handlungsunabhaengigkeit der Personen zu gewaehrleisten, die mit
Leitungsaufgaben des Netzbetreibers betraut sind.
(4) Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen haben zu gewaehrleisten, dass
die Netzbetreiber tatsaechliche Entscheidungsbefugnisse in Bezug auf die fuer den
Betrieb, die Wartung und den Ausbau des Netzes erforderlichen Vermoegenswerte des
vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens besitzen und diese im Rahmen der
Bestimmungen dieses Gesetzes unabhaengig von der Leitung und den anderen betrieblichen
Einrichtungen des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens ausueben
koennen. Zur Wahrnehmung der wirtschaftlichen Befugnisse der Leitung des vertikal
integrierten Energieversorgungsunternehmens und seiner Aufsichtsrechte ueber die
Geschaeftsfuehrung des Netzbetreibers im Hinblick auf dessen Rentabilitaet ist die
Nutzung gesellschaftsrechtlicher Instrumente der Einflussnahme und Kontrolle, unter
anderem der Weisung, der Festlegung allgemeiner Verschuldungsobergrenzen und der
Genehmigung jaehrlicher Finanzplaene oder gleichwertiger Instrumente, insoweit zulaessig,
als dies zur Wahrnehmung der berechtigten Interessen des vertikal integrierten
Energieversorgungsunternehmens erforderlich ist. Dabei ist die Einhaltung der §§ 11 bis
16a sicherzustellen. Weisungen zum laufenden Netzbetrieb sind nicht erlaubt; ebenfalls
unzulaessig sind Weisungen im Hinblick auf einzelne Entscheidungen zu baulichen
Massnahmen an Energieanlagen, solange sich diese Entscheidungen im Rahmen eines vom
vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen genehmigten Finanzplans oder
gleichwertigen Instruments halten.
(5) Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen sind verpflichtet, fuer
die mit Taetigkeiten des Netzbetriebs befassten Mitarbeiter ein Programm mit
verbindlichen Massnahmen zur diskriminierungsfreien Ausuebung des Netzgeschaefts
(Gleichbehandlungsprogramm) festzulegen, den Mitarbeitern dieses Unternehmens und
der Regulierungsbehoerde bekannt zu machen und dessen Einhaltung durch eine Person
oder Stelle zu ueberwachen. Pflichten der Mitarbeiter und moegliche Sanktionen sind
festzulegen. Die zustaendige Person oder Stelle legt der Regulierungsbehoerde jaehrlich
spaetestens zum 31. Maerz einen Bericht ueber die nach Satz 1 getroffenen Massnahmen des
vergangenen Kalenderjahres vor und veroeffentlicht ihn.
(6) Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen, an deren
Elektrizitaetsversorgungsnetz weniger als 100.000 Kunden unmittelbar oder mittelbar
angeschlossen sind, sind hinsichtlich der Betreiber von Elektrizitaetsverteilernetzen,
die mit ihnen im Sinne von § 3 Nr. 38 verbunden sind, von den Verpflichtungen nach den
Absaetzen 1 bis 5 ausgenommen. Satz 1 gilt fuer Gasversorgungsnetze entsprechend.
§ 9 Verwendung von Informationen
(1) Unbeschadet gesetzlicher Verpflichtungen zur Offenbarung von Informationen haben
vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen und Netzbetreiber sicherzustellen,
dass die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen, von denen sie in
Ausuebung ihrer Geschaeftstaetigkeit als Netzbetreiber Kenntnis erlangen, gewahrt wird.
(2) Legen das vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen oder der
Netzbetreiber, der im Sinne von § 3 Nr. 38 mit ihm verbunden ist, ueber die eigenen
Taetigkeiten als Netzbetreiber Informationen offen, die wirtschaftliche Vorteile bringen
koennen, so hat dies in nichtdiskriminierender Weise zu erfolgen.
§ 10 Rechnungslegung und interne Buchfuehrung
(1) Energieversorgungsunternehmen haben ungeachtet ihrer Eigentumsverhaeltnisse und
ihrer Rechtsform einen Jahresabschluss nach den fuer Kapitalgesellschaften geltenden
Vorschriften des Handelsgesetzbuchs aufzustellen, pruefen zu lassen und offen zu legen.
- 12 -
(2) Im Anhang zum Jahresabschluss sind die Geschaefte groesseren Umfangs mit
verbundenen oder assoziierten Unternehmen im Sinne von § 271 Abs. 2 oder § 311 des
Handelsgesetzbuchs gesondert auszuweisen.
(3) Unternehmen, die im Sinne von § 3 Nr. 38 zu einem vertikal integrierten
Energieversorgungsunternehmen verbunden sind, haben zur Vermeidung von Diskriminierung
und Quersubventionierung in ihrer internen Rechnungslegung jeweils getrennte Konten
fuer jede ihrer Taetigkeiten in den nachfolgend aufgefuehrten Bereichen so zu fuehren, wie
dies erforderlich waere, wenn diese Taetigkeiten von rechtlich selbstaendigen Unternehmen
ausgefuehrt wuerden:
1. Elektrizitaetsuebertragung;
2. Elektrizitaetsverteilung;
3. Gasfernleitung;
4. Gasverteilung;
5. Gasspeicherung;
6. Betrieb von LNG-Anlagen.
Taetigkeit im Sinne dieser Bestimmung ist auch jede wirtschaftliche Nutzung eines
Eigentumsrechts an Elektrizitaets- oder Gasversorgungsnetzen, Gasspeichern oder
LNG-Anlagen. Fuer die anderen Taetigkeiten innerhalb des Elektrizitaetssektors und
innerhalb des Gassektors sind Konten zu fuehren, die innerhalb des jeweiligen Sektors
zusammengefasst werden koennen. Fuer Taetigkeiten ausserhalb des Elektrizitaets- und
Gassektors sind ebenfalls eigene Konten zu fuehren, die zusammengefasst werden koennen.
Soweit eine direkte Zuordnung zu den einzelnen Taetigkeiten nicht moeglich ist oder
mit unvertretbarem Aufwand verbunden waere, hat die Zuordnung durch Schluesselung der
Konten, die sachgerecht und fuer Dritte nachvollziehbar sein muss, zu erfolgen. Mit der
Erstellung des Jahresabschlusses ist fuer jeden der genannten Taetigkeitsbereiche intern
jeweils eine den in Absatz 1 genannten Vorschriften entsprechende Bilanz und Gewinn-
und Verlustrechnung aufzustellen. Dabei sind in der internen Rechnungslegung die Regeln
einschliesslich der Abschreibungsmethoden anzugeben, nach denen die Gegenstaende des
Aktiv- und Passivvermoegens sowie die Aufwendungen und Ertraege den gemaess den Saetzen 1
bis 4 gefuehrten Konten zugeordnet worden sind.
(4) Die Pruefung des Jahresabschlusses gemaess Absatz 1 umfasst auch die Einhaltung der
Pflichten zur internen Rechnungslegung nach Absatz 3. Dabei ist neben dem Vorhandensein
getrennter Konten auch zu pruefen, ob die Wertansaetze und die Zuordnung der Konten
sachgerecht und nachvollziehbar erfolgt sind und der Grundsatz der Stetigkeit beachtet
worden ist. Im Bestaetigungsvermerk zum Jahresabschluss ist anzugeben, ob die Vorgaben
nach Absatz 3 eingehalten worden sind.
(5) Der Auftraggeber der Pruefung des Jahresabschlusses hat der Regulierungsbehoerde
unverzueglich eine Ausfertigung des geprueften Jahresabschlusses einschliesslich des
Bestaetigungsvermerks oder des Vermerks ueber seine Versagung zu uebersenden. Die Bilanzen
und Gewinn- und Verlustrechnungen fuer die einzelnen Taetigkeitsbereiche sind beizufuegen.
Unternehmen, die keine Taetigkeiten nach Absatz 3 ausueben, sind von der Verpflichtung
nach Satz 1 freigestellt; die Befugnisse der Regulierungsbehoerde bleiben unberuehrt.
Geschaeftsberichte zu den Taetigkeitsbereichen, die nicht in Absatz 3 Satz 1 aufgefuehrt
sind, hat die Regulierungsbehoerde als Geschaeftsgeheimnisse zu behandeln.
Teil 3
Regulierung des Netzbetriebs
Abschnitt 1
Aufgaben der Netzbetreiber
§ 11 Betrieb von Energieversorgungsnetzen
- 13 -
(1) Betreiber von Energieversorgungsnetzen sind verpflichtet, ein sicheres,
zuverlaessiges und leistungsfaehiges Energieversorgungsnetz diskriminierungsfrei zu
betreiben, zu warten und bedarfsgerecht auszubauen, soweit es wirtschaftlich zumutbar
ist. Sie haben insbesondere die Aufgaben nach den §§ 12 bis 16a zu erfuellen. Die
Verpflichtung gilt auch im Rahmen der Wahrnehmung der wirtschaftlichen Befugnisse
der Leitung des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens und seiner
Aufsichtsrechte nach § 8 Abs. 4 Satz 2.
(2) In Rechtsverordnungen ueber die Regelung von Vertrags- und sonstigen
Rechtsverhaeltnissen koennen auch Regelungen zur Haftung der Betreiber von
Energieversorgungsnetzen aus Vertrag und unerlaubter Handlung fuer Sach- und
Vermoegensschaeden, die ein Kunde durch Unterbrechung der Energieversorgung oder durch
Unregelmaessigkeiten in der Energieversorgung erleidet, getroffen werden. Dabei kann
die Haftung auf vorsaetzliche oder grob fahrlaessige Verursachung beschraenkt und der
Hoehe nach begrenzt werden. Soweit es zur Vermeidung unzumutbarer wirtschaftlicher
Risiken des Netzbetriebs im Zusammenhang mit Verpflichtungen nach § 13 Abs. 2, auch in
Verbindung mit § 14, und § 16 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 16a, erforderlich ist,
kann die Haftung darueber hinaus vollstaendig ausgeschlossen werden.
§ 12 Aufgaben der Betreiber von Uebertragungsnetzen
(1) Betreiber von Uebertragungsnetzen haben die Energieuebertragung durch
das Netz unter Beruecksichtigung des Austauschs mit anderen Verbundnetzen zu
regeln und mit der Bereitstellung und dem Betrieb ihrer Uebertragungsnetze im
nationalen und internationalen Verbund zu einem sicheren und zuverlaessigen
Elektrizitaetsversorgungssystem in ihrer Regelzone und damit zu einer sicheren
Energieversorgung beizutragen.
(2) Betreiber von Uebertragungsnetzen haben Betreibern eines anderen Netzes, mit dem
die eigenen Uebertragungsnetze technisch verbunden sind, die notwendigen Informationen
bereitzustellen, um den sicheren und effizienten Betrieb, den koordinierten Ausbau und
den Verbund sicherzustellen.
(3) Betreiber von Uebertragungsnetzen haben dauerhaft die Faehigkeit des Netzes
sicherzustellen, die Nachfrage nach Uebertragung von Elektrizitaet zu befriedigen und
insbesondere durch entsprechende Uebertragungskapazitaet und Zuverlaessigkeit des Netzes
zur Versorgungssicherheit beizutragen.
(3a) Betreiber von Uebertragungsnetzen haben alle zwei Jahre, erstmals zum 1. Februar
2006 einen Bericht ueber den Netzzustand und die Netzausbauplanung zu erstellen
und diesen der Regulierungsbehoerde auf Verlangen vorzulegen. Auf Verlangen der
Regulierungsbehoerde ist ihr innerhalb von drei Monaten ein Bericht entsprechend Satz
1 auch ueber bestimmte Teile des Uebertragungsnetzes vorzulegen. Die Regulierungsbehoerde
hat Dritten auf Antrag bei Vorliegen eines berechtigten Interesses, insbesondere
soweit es fuer die Durchfuehrung von Planungen fuer Energieanlagen erforderlich ist,
innerhalb einer Frist von zwei Monaten Zugang zu den Berichten nach den Saetzen 1 und 2
zu gewaehren. Die Regulierungsbehoerde kann durch Festlegung nach § 29 Abs. 1 zum Inhalt
des Berichts naehere Bestimmungen treffen.
(4) Betreiber von Erzeugungsanlagen, Betreiber von Elektrizitaetsverteilernetzen und
Lieferanten von Elektrizitaet sind verpflichtet, Betreibern von Uebertragungsnetzen auf
Verlangen unverzueglich die Informationen bereitzustellen, die notwendig sind, damit
die Uebertragungsnetze sicher und zuverlaessig betrieben, gewartet und ausgebaut werden
koennen.
§ 13 Systemverantwortung der Betreiber von Uebertragungsnetzen
(1) Sofern die Sicherheit oder Zuverlaessigkeit des Elektrizitaetsversorgungssystems
in der jeweiligen Regelzone gefaehrdet oder gestoert ist, sind Betreiber von
Uebertragungsnetzen berechtigt und verpflichtet, die Gefaehrdung oder Stoerung durch
1. netzbezogene Massnahmen, insbesondere durch Netzschaltungen, und
- 14 -
2. marktbezogene Massnahmen, wie insbesondere den Einsatz von Regelenergie, vertraglich
vereinbarte abschaltbare und zuschaltbare Lasten, Information ueber Engpaesse und
Management von Engpaessen sowie Mobilisierung zusaetzlicher Reserven
zu beseitigen. Bei netzbezogenen Massnahmen nach Satz 1 sind die Verpflichtungen nach
§ 8 Abs. 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und nach § 4 Abs. 1 des Kraft-Waerme-
Kopplungsgesetzes zu beruecksichtigen. Bei Massnahmen nach Satz 1 ist nach sachlich-
energiewirtschaftlichen Grundsaetzen im Sinne des § 1 Abs. 1 vorzugehen.
(2) Laesst sich eine Gefaehrdung oder Stoerung durch Massnahmen nach Absatz 1 nicht
oder nicht rechtzeitig beseitigen, so sind Betreiber von Uebertragungsnetzen im
Rahmen der Zusammenarbeit nach § 12 Abs. 1 berechtigt und verpflichtet, saemtliche
Stromeinspeisungen, Stromtransite und Stromabnahmen in ihren Regelzonen den
Erfordernissen eines sicheren und zuverlaessigen Betriebs des Uebertragungsnetzes
anzupassen oder diese Anpassung zu verlangen. Bei einer erforderlichen Anpassung von
Stromeinspeisungen und Stromabnahmen sind insbesondere die betroffenen Betreiber von
Elektrizitaetsverteilernetzen und Stromhaendler soweit moeglich vorab zu informieren.
(3) Eine Gefaehrdung der Sicherheit und Zuverlaessigkeit des
Elektrizitaetsversorgungssystems in der jeweiligen Regelzone liegt vor, wenn oertliche
Ausfaelle des Uebertragungsnetzes oder kurzfristige Netzengpaesse zu besorgen sind oder
zu besorgen ist, dass die Haltung von Frequenz, Spannung oder Stabilitaet durch die
Uebertragungsnetzbetreiber nicht im erforderlichen Masse gewaehrleistet werden kann.
(4) Im Falle einer Anpassung nach Absatz 2 ruhen bis zur Beseitigung der Gefaehrdung
oder Stoerung alle hiervon jeweils betroffenen Leistungspflichten. Soweit bei Vorliegen
der Voraussetzungen nach Absatz 2 Massnahmen getroffen werden, ist insoweit die Haftung
fuer Vermoegensschaeden ausgeschlossen. Im Uebrigen bleibt § 11 Abs. 2 unberuehrt.
(5) Ueber die Gruende von durchgefuehrten Anpassungen und Massnahmen sind die hiervon
unmittelbar Betroffenen und die Regulierungsbehoerde unverzueglich zu informieren. Auf
Verlangen sind die vorgetragenen Gruende zu belegen.
(6) Reichen die Massnahmen gemaess Absatz 2 nach Feststellung eines Betreibers von
Uebertragungsnetzen nicht aus, um eine Versorgungsstoerung fuer lebenswichtigen Bedarf
im Sinne des § 1 des Energiesicherungsgesetzes abzuwenden, muss der Betreiber von
Uebertragungsnetzen unverzueglich die Regulierungsbehoerde unterrichten.
(7) Zur Vermeidung schwerwiegender Versorgungsstoerungen haben Betreiber von
Uebertragungsnetzen jaehrlich eine Schwachstellenanalyse zu erarbeiten und auf dieser
Grundlage notwendige Massnahmen zu treffen. Das Personal in den Steuerstellen ist
entsprechend zu unterweisen. Ueber das Ergebnis der Schwachstellenanalyse und die
notwendigen Massnahmen hat der Uebertragungsnetzbetreiber jaehrlich bis zum 31. August der
Regulierungsbehoerde zu berichten.
§ 14 Aufgaben der Betreiber von Elektrizitaetsverteilernetzen
(1) Die §§ 12 und 13 gelten fuer Betreiber von Elektrizitaetsverteilernetzen im
Rahmen ihrer Verteilungsaufgaben entsprechend, soweit sie fuer die Sicherheit und
Zuverlaessigkeit der Elektrizitaetsversorgung in ihrem Netz verantwortlich sind. § 12
Abs. 3a ist mit der Massgabe anzuwenden, dass Betreiber von Elektrizitaetsverteilernetzen
einen Bericht ueber den Netzzustand und die Netzausbauplanung erstmals zum 1.
August 2006 zu erstellen haben. Betreiber von Elektrizitaetsverteilernetzen
einschliesslich vertikal integrierter Energieversorgungsunternehmen, an
deren Elektrizitaetsverteilernetz weniger als 10.000 Kunden unmittelbar oder
mittelbar angeschlossen sind, sind von den Verpflichtungen nach § 12 Abs. 3a
ausgenommen. § 13 Abs. 7 ist mit der Massgabe anzuwenden, dass die Betreiber von
Elektrizitaetsverteilernetzen nur auf Anforderung der Regulierungsbehoerde die
Schwachstellenanalyse zu erstellen und ueber das Ergebnis zu berichten haben.
(1a) Die Betreiber von Elektrizitaetsverteilernetzen sind verpflichtet, Massnahmen des
Betreibers von Uebertragungsnetzen, in dessen Netz sie technisch eingebunden sind,
nach dessen Vorgaben durch eigene Massnahmen zu unterstuetzen, soweit diese erforderlich
sind, um Gefaehrdungen und Stoerungen in den Uebertragungsnetzen mit geringstmoeglichen
Eingriffen in die Versorgung zu vermeiden.
- 15 -
(2) Bei der Planung des Verteilernetzausbaus haben Betreiber von
Elektrizitaetsverteilernetzen die Moeglichkeiten von Energieeffizienz- und
Nachfragesteuerungsmassnahmen und dezentralen Erzeugungsanlagen zu beruecksichtigen. Die
Bundesregierung wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
allgemeine Grundsaetze fuer die Beruecksichtigung der in Satz 1 genannten Belange bei
Planungen festzulegen.
§ 15 Aufgaben der Betreiber von Fernleitungsnetzen
(1) Betreiber von Fernleitungsnetzen haben den Gastransport durch ihr Netz
unter Beruecksichtigung der Verbindungen mit anderen Netzen zu regeln und mit
der Bereitstellung und dem Betrieb ihrer Fernleitungsnetze im nationalen und
internationalen Verbund zu einem sicheren und zuverlaessigen Gasversorgungssystem in
ihrem Netz und damit zu einer sicheren Energieversorgung beizutragen.
(2) Um zu gewaehrleisten, dass der Transport und die Speicherung von Erdgas in einer
mit dem sicheren und effizienten Betrieb des Verbundnetzes zu vereinbarenden Weise
erfolgen kann, haben Betreiber von Fernleitungsnetzen, Speicher- oder LNG-Anlagen jedem
anderen Betreiber eines Gasversorgungsnetzes, mit dem die eigenen Fernleitungsnetze
oder Anlagen technisch verbunden sind, die notwendigen Informationen bereitzustellen.
(3) Betreiber von Fernleitungsnetzen haben dauerhaft die Faehigkeit ihrer Netze
sicherzustellen, die Nachfrage nach Transportdienstleistungen fuer Gas zu befriedigen
und insbesondere durch entsprechende Transportkapazitaet und Zuverlaessigkeit der Netze
zur Versorgungssicherheit beizutragen.
§ 16 Systemverantwortung der Betreiber von Fernleitungsnetzen
(1) Sofern die Sicherheit oder Zuverlaessigkeit des Gasversorgungssystems in dem
jeweiligen Netz gefaehrdet oder gestoert ist, sind Betreiber von Fernleitungsnetzen
berechtigt und verpflichtet, die Gefaehrdung oder Stoerung durch
1. netzbezogene Massnahmen und
2. marktbezogene Massnahmen, wie insbesondere den Einsatz von Ausgleichsleistungen,
vertragliche Regelungen ueber eine Abschaltung und den Einsatz von Speichern,
zu beseitigen.
(2) Laesst sich eine Gefaehrdung oder Stoerung durch Massnahmen nach Absatz 1 nicht
oder nicht rechtzeitig beseitigen, so sind Betreiber von Fernleitungsnetzen im
Rahmen der Zusammenarbeit nach § 15 Abs. 1 berechtigt und verpflichtet, saemtliche
Gaseinspeisungen, Gastransporte und Gasausspeisungen in ihren Netzen den Erfordernissen
eines sicheren und zuverlaessigen Betriebs der Netze anzupassen oder diese Anpassung zu
verlangen. Bei einer erforderlichen Anpassung von Gaseinspeisungen und Gasausspeisungen
sind die betroffenen Betreiber von anderen Fernleitungs- und Gasverteilernetzen und
Gashaendler soweit moeglich vorab zu informieren.
(3) Im Falle einer Anpassung nach Absatz 2 ruhen bis zur Beseitigung der Gefaehrdung
oder Stoerung alle hiervon jeweils betroffenen Leistungspflichten. Soweit bei Vorliegen
der Voraussetzungen nach Absatz 2 Massnahmen getroffen werden, ist insoweit die Haftung
fuer Vermoegensschaeden ausgeschlossen. Im Uebrigen bleibt § 11 Abs. 2 unberuehrt.
(4) Ueber die Gruende von durchgefuehrten Anpassungen und Massnahmen sind die hiervon
unmittelbar Betroffenen und die Regulierungsbehoerde unverzueglich zu informieren. Auf
Verlangen sind die vorgetragenen Gruende zu belegen.
(5) Zur Vermeidung schwerwiegender Versorgungsstoerungen haben Betreiber von
Fernleitungsnetzen jaehrlich eine Schwachstellenanalyse zu erarbeiten und auf dieser
Grundlage notwendige Massnahmen zu treffen. Ueber das Ergebnis der Schwachstellenanalyse
und die Massnahmen hat der Betreiber von Fernleitungsnetzen der Regulierungsbehoerde auf
Anforderung zu berichten.
§ 16a Aufgaben der Betreiber von Gasverteilernetzen
- 16 -
Die §§ 15 und 16 Abs. 1 bis 4 gelten fuer Betreiber von Gasverteilernetzen im
Rahmen ihrer Verteilungsaufgaben entsprechend, soweit sie fuer die Sicherheit und
Zuverlaessigkeit der Gasversorgung in ihrem Netz verantwortlich sind. § 16 Abs. 5
ist mit der Massgabe anzuwenden, dass die Betreiber von Gasverteilernetzen nur auf
Anforderung der Regulierungsbehoerde eine Schwachstellenanalyse zu erstellen und ueber
das Ergebnis zu berichten haben.
Abschnitt 2
Netzanschluss
§ 17 Netzanschluss
(1) Betreiber von Energieversorgungsnetzen haben Letztverbraucher, gleich- oder
nachgelagerte Elektrizitaets- und Gasversorgungsnetze sowie -leitungen, Erzeugungs-
und Speicheranlagen zu technischen und wirtschaftlichen Bedingungen an ihr Netz
anzuschliessen, die angemessen, diskriminierungsfrei, transparent und nicht unguenstiger
sind, als sie von den Betreibern der Energieversorgungsnetze in vergleichbaren
Faellen fuer Leistungen innerhalb ihres Unternehmens oder gegenueber verbundenen oder
assoziierten Unternehmen angewendet werden.
(2) Betreiber von Energieversorgungsnetzen koennen einen Netzanschluss nach Absatz
1 verweigern, soweit sie nachweisen, dass ihnen die Gewaehrung des Netzanschlusses
aus betriebsbedingten oder sonstigen wirtschaftlichen oder technischen Gruenden
unter Beruecksichtigung der Ziele des § 1 nicht moeglich oder nicht zumutbar ist. Die
Ablehnung ist in Textform zu begruenden. Auf Verlangen der beantragenden Partei muss die
Begruendung im Falle eines Kapazitaetsmangels auch aussagekraeftige Informationen darueber
enthalten, welche konkreten Massnahmen und damit verbundene Kosten zum Ausbau des Netzes
im Einzelnen erforderlich waeren, um den Netzanschluss durchzufuehren; die Begruendung
kann nachgefordert werden. Fuer die Begruendung nach Satz 3 kann ein Entgelt, das die
Haelfte der entstandenen Kosten nicht ueberschreiten darf, verlangt werden, sofern auf
die Entstehung von Kosten zuvor hingewiesen worden ist.
(2a) Betreiber von Uebertragungsnetzen, in deren Regelzone die Netzanbindung von
Offshore-Anlagen im Sinne des § 3 Nr. 9 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erfolgen
soll, haben die Leitungen von dem Umspannwerk der Offshore-Anlagen bis zu dem technisch
und wirtschaftlich guenstigsten Verknuepfungspunkt des naechsten Uebertragungs- oder
Verteilernetzes zu errichten und zu betreiben; die Netzanbindungen muessen zu dem
Zeitpunkt der Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft der Offshore-Anlagen
errichtet sein. Eine Leitung nach Satz 1 gilt ab dem Zeitpunkt der Errichtung als
Teil des Energieversorgungsnetzes. Betreiber von Uebertragungsnetzen sind zum Ersatz
der Aufwendungen verpflichtet, die die Betreiber von Offshore-Anlagen fuer die Planung
und Genehmigung der Netzanschlussleitungen bis zum 17. Dezember 2006 getaetigt haben,
soweit diese Aufwendungen den Umstaenden nach fuer erforderlich anzusehen waren und den
Anforderungen eines effizienten Netzbetriebs nach § 21 entsprechen. Die Betreiber von
Uebertragungsnetzen sind verpflichtet, den unterschiedlichen Umfang ihrer Kosten nach
den Saetzen 1 und 3 ueber eine finanzielle Verrechnung untereinander auszugleichen; § 9
Abs. 3 des Kraft-Waerme-Kopplungsgesetzes findet entsprechende Anwendung.
(3) Die Bundesregierung wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates
1. Vorschriften ueber die technischen und wirtschaftlichen Bedingungen fuer einen
Netzanschluss nach Absatz 1 oder Methoden fuer die Bestimmung dieser Bedingungen zu
erlassen und
2. zu regeln, in welchen Faellen und unter welchen Voraussetzungen die
Regulierungsbehoerde diese Bedingungen oder Methoden festlegen oder auf Antrag des
Netzbetreibers genehmigen kann.
Insbesondere koennen durch Rechtsverordnungen nach Satz 1 unter angemessener
Beruecksichtigung der Interessen der Betreiber von Energieversorgungsnetzen und der
Anschlussnehmer
- 17 -
1. die Bestimmungen der Vertraege einheitlich festgesetzt werden,
2. Regelungen ueber den Vertragsabschluss, den Gegenstand und die Beendigung der
Vertraege getroffen werden und
3. festgelegt sowie naeher bestimmt werden, in welchem Umfang und zu welchen
Bedingungen ein Netzanschluss nach Absatz 2 zumutbar ist; dabei kann auch das
Interesse der Allgemeinheit an einer moeglichst kostenguenstigen Struktur der
Energieversorgungsnetze beruecksichtigt werden.
§ 18 Allgemeine Anschlusspflicht
(1) Abweichend von § 17 haben Betreiber von Energieversorgungsnetzen fuer
Gemeindegebiete, in denen sie Energieversorgungsnetze der allgemeinen Versorgung
von Letztverbrauchern betreiben, allgemeine Bedingungen fuer den Netzanschluss von
Letztverbrauchern in Niederspannung oder Niederdruck und fuer die Anschlussnutzung
durch Letztverbraucher zu veroeffentlichen sowie zu diesen Bedingungen jedermann an
ihr Energieversorgungsnetz anzuschliessen und die Nutzung des Anschlusses zur Entnahme
von Energie zu gestatten. Diese Pflichten bestehen nicht, wenn der Anschluss oder die
Anschlussnutzung fuer den Betreiber des Energieversorgungsnetzes aus wirtschaftlichen
Gruenden nicht zumutbar ist.
(2) Wer zur Deckung des Eigenbedarfs eine Anlage zur Erzeugung von Elektrizitaet
betreibt oder sich von einem Dritten an das Energieversorgungsnetz anschliessen laesst,
kann sich nicht auf die allgemeine Anschlusspflicht nach Absatz 1 Satz 1 berufen. Er
kann aber einen Netzanschluss unter den Voraussetzungen des § 17 verlangen. Satz 1 gilt
nicht fuer die Deckung des Eigenbedarfs von Letztverbrauchern aus Anlagen der Kraft-
Waerme-Kopplung bis 150 Kilowatt elektrischer Leistung und aus erneuerbaren Energien.
(3) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
die Allgemeinen Bedingungen fuer den Netzanschluss und dessen Nutzung bei den an das
Niederspannungs- oder Niederdrucknetz angeschlossenen Letztverbrauchern angemessen
festsetzen und hierbei unter Beruecksichtigung der Interessen der Betreiber von
Energieversorgungsnetzen und der Anschlussnehmer
1. die Bestimmungen ueber die Herstellung und Vorhaltung des Netzanschlusses sowie die
Voraussetzungen der Anschlussnutzung einheitlich festsetzen,
2. Regelungen ueber den Vertragsabschluss und die Begruendung des Rechtsverhaeltnisses
der Anschlussnutzung, den Uebergang des Netzanschlussvertrages im Falle des
Ueberganges des Eigentums an der angeschlossenen Kundenanlage, den Gegenstand
und die Beendigung der Vertraege oder der Rechtsverhaeltnisse der Anschlussnutzung
treffen und
3. die Rechte und Pflichten der Beteiligten einheitlich festlegen.
Das Interesse des Anschlussnehmers an kostenguenstigen Loesungen ist dabei besonders
zu beruecksichtigen. Die Saetze 1 und 2 gelten entsprechend fuer Bedingungen oeffentlich-
rechtlich gestalteter Versorgungsverhaeltnisse mit Ausnahme der Regelung des
Verwaltungsverfahrens.
§ 19 Technische Vorschriften
(1) Betreiber von Elektrizitaetsversorgungsnetzen sind verpflichtet, unter
Beruecksichtigung der nach § 17 festgelegten Bedingungen fuer den Netzanschluss von
Erzeugungsanlagen, Elektrizitaetsverteilernetzen, Anlagen direkt angeschlossener Kunden,
Verbindungsleitungen und Direktleitungen technische Mindestanforderungen an deren
Auslegung und deren Betrieb festzulegen und im Internet zu veroeffentlichen.
(2) Betreiber von Gasversorgungsnetzen sind verpflichtet, unter Beruecksichtigung
der nach § 17 festgelegten Bedingungen fuer den Netzanschluss von LNG-Anlagen,
dezentralen Erzeugungsanlagen und Speicheranlagen, von anderen Fernleitungs- oder
Gasverteilernetzen und von Direktleitungen technische Mindestanforderungen an die
Auslegung und den Betrieb festzulegen und im Internet zu veroeffentlichen.
- 18 -
(3) Die technischen Mindestanforderungen nach den Absaetzen 1 und 2 muessen die
Interoperabilitaet der Netze sicherstellen sowie sachlich gerechtfertigt und
nichtdiskriminierend sein. Die Interoperabilitaet umfasst insbesondere die technischen
Anschlussbedingungen und die Bedingungen fuer netzvertraegliche Gasbeschaffenheiten
unter Einschluss von Gas aus Biomasse oder anderen Gasarten, soweit sie technisch
und ohne Beeintraechtigung der Sicherheit in das Gasversorgungsnetz eingespeist
oder durch dieses Netz transportiert werden koennen. Fuer die Gewaehrleistung der
technischen Sicherheit gilt § 49 Abs. 2 bis 4. Die Mindestanforderungen sind der
Regulierungsbehoerde mitzuteilen. Das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie
unterrichtet die Europaeische Kommission nach Artikel 8 der Richtlinie 98/34/EG des
Europaeischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 ueber ein Informationsverfahren
auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften fuer die
Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geaendert durch die
Richtlinie 98/48/EG (ABl. EG Nr. L 217 S. 18).
Abschnitt 3
Netzzugang
§ 20 Zugang zu den Energieversorgungsnetzen
(1) Betreiber von Energieversorgungsnetzen haben jedermann nach sachlich
gerechtfertigten Kriterien diskriminierungsfrei Netzzugang zu gewaehren sowie die
Bedingungen, einschliesslich Mustervertraege, und Entgelte fuer diesen Netzzugang
im Internet zu veroeffentlichen. Sie haben in dem Umfang zusammenzuarbeiten, der
erforderlich ist, um einen effizienten Netzzugang zu gewaehrleisten. Sie haben ferner
den Netznutzern die fuer einen effizienten Netzzugang erforderlichen Informationen zur
Verfuegung zu stellen. Die Netzzugangsregelung soll massengeschaeftstauglich sein.
(1a) Zur Ausgestaltung des Rechts auf Zugang zu Elektrizitaetsversorgungsnetzen
nach Absatz 1 haben Letztverbraucher von Elektrizitaet oder Lieferanten Vertraege
mit denjenigen Energieversorgungsunternehmen abzuschliessen, aus deren Netzen
die Entnahme und in deren Netze die Einspeisung von Elektrizitaet erfolgen
soll (Netznutzungsvertrag). Werden die Netznutzungsvertraege von Lieferanten
abgeschlossen, so brauchen sie sich nicht auf bestimmte Entnahmestellen zu beziehen
(Lieferantenrahmenvertrag). Netznutzungsvertrag oder Lieferantenrahmenvertrag
vermitteln den Zugang zum gesamten Elektrizitaetsversorgungsnetz. Alle Betreiber von
Elektrizitaetsversorgungsnetzen sind verpflichtet, in dem Ausmass zusammenzuarbeiten,
das erforderlich ist, damit durch den Betreiber von Elektrizitaetsversorgungsnetzen,
der den Netznutzungs- oder Lieferantenrahmenvertrag abgeschlossen hat, der Zugang zum
gesamten Elektrizitaetsversorgungsnetz gewaehrleistet werden kann. Der Netzzugang durch
die Letztverbraucher und Lieferanten setzt voraus, dass ueber einen Bilanzkreis, der in
ein vertraglich begruendetes Bilanzkreissystem nach Massgabe einer Rechtsverordnung ueber
den Zugang zu Elektrizitaetsversorgungsnetzen einbezogen ist, ein Ausgleich zwischen
Einspeisung und Entnahme stattfindet.
(1b) Zur Ausgestaltung des Zugangs zu den Gasversorgungsnetzen muessen Betreiber
von Gasversorgungsnetzen Einspeise- und Ausspeisekapazitaeten anbieten, die den
Netzzugang ohne Festlegung eines transaktionsabhaengigen Transportpfades ermoeglichen
und unabhaengig voneinander nutzbar und handelbar sind. Zur Abwicklung des Zugangs
zu den Gasversorgungsnetzen ist ein Vertrag mit dem Netzbetreiber, in dessen Netz
eine Einspeisung von Gas erfolgen soll, ueber Einspeisekapazitaeten erforderlich
(Einspeisevertrag). Zusaetzlich muss ein Vertrag mit dem Netzbetreiber, aus dessen
Netz die Entnahme von Gas erfolgen soll, ueber Ausspeisekapazitaeten abgeschlossen
werden (Ausspeisevertrag). Wird der Ausspeisevertrag von einem Lieferanten mit einem
Betreiber eines Verteilernetzes abgeschlossen, braucht er sich nicht auf bestimmte
Entnahmestellen zu beziehen. Alle Betreiber von Gasversorgungsnetzen sind verpflichtet,
untereinander in dem Ausmass verbindlich zusammenzuarbeiten, das erforderlich ist,
damit der Transportkunde zur Abwicklung eines Transports auch ueber mehrere, durch
Netzkopplungspunkte miteinander verbundene Netze nur einen Einspeise- und einen
Ausspeisevertrag abschliessen muss, es sei denn, diese Zusammenarbeit ist technisch
nicht moeglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar. Sie sind zu dem in Satz 5 genannten
- 19 -
Zweck verpflichtet, bei der Berechnung und dem Angebot von Kapazitaeten, der Erbringung
von Systemdienstleistungen und der Kosten- oder Entgeltwaelzung eng zusammenzuarbeiten.
Sie haben gemeinsame Vertragsstandards fuer den Netzzugang zu entwickeln und unter
Beruecksichtigung von technischen Einschraenkungen und wirtschaftlicher Zumutbarkeit
alle Kooperationsmoeglichkeiten mit anderen Netzbetreibern auszuschoepfen, mit dem
Ziel, die Zahl der Netze oder Teilnetze sowie der Bilanzzonen moeglichst gering zu
halten. Betreiber von ueber Netzkopplungspunkte verbundenen Netzen haben bei der
Berechnung und Ausweisung von technischen Kapazitaeten mit dem Ziel zusammenzuarbeiten,
in moeglichst hohem Umfang aufeinander abgestimmte Kapazitaeten in den miteinander
verbundenen Netzen ausweisen zu koennen. Bei einem Wechsel des Lieferanten kann der neue
Lieferant vom bisherigen Lieferanten die Uebertragung der fuer die Versorgung des Kunden
erforderlichen, vom bisherigen Lieferanten gebuchten Ein- und Ausspeisekapazitaeten
verlangen, wenn ihm die Versorgung des Kunden entsprechend der von ihm eingegangenen
Lieferverpflichtung ansonsten nicht moeglich ist und er dies gegenueber dem bisherigen
Lieferanten begruendet. Betreiber von Fernleitungsnetzen sind verpflichtet, die Rechte
an gebuchten Kapazitaeten so auszugestalten, dass sie den Transportkunden berechtigen,
Gas an jedem Einspeisepunkt fuer die Ausspeisung an jedem Ausspeisepunkt ihres Netzes
oder, bei dauerhaften Engpaessen, eines Teilnetzes bereitzustellen (entry-exit System).
Betreiber eines oertlichen Verteilernetzes haben den Netzzugang nach Massgabe einer
Rechtsverordnung nach § 24 ueber den Zugang zu Gasversorgungsnetzen durch Uebernahme
des Gases an Einspeisepunkten ihrer Netze fuer alle angeschlossenen Ausspeisepunkte zu
gewaehren.
(2) Betreiber von Energieversorgungsnetzen koennen den Zugang nach Absatz 1 verweigern,
soweit sie nachweisen, dass ihnen die Gewaehrung des Netzzugangs aus betriebsbedingten
oder sonstigen Gruenden unter Beruecksichtigung der Ziele des § 1 nicht moeglich
oder nicht zumutbar ist. Die Ablehnung ist in Textform zu begruenden und der
Regulierungsbehoerde unverzueglich mitzuteilen. Auf Verlangen der beantragenden Partei
muss die Begruendung im Falle eines Kapazitaetsmangels auch aussagekraeftige Informationen
darueber enthalten, welche Massnahmen und damit verbundene Kosten zum Ausbau des
Netzes erforderlich waeren, um den Netzzugang zu ermoeglichen; die Begruendung kann
nachgefordert werden. Fuer die Begruendung nach Satz 3 kann ein Entgelt, das die Haelfte
der entstandenen Kosten nicht ueberschreiten darf, verlangt werden, sofern auf die
Entstehung von Kosten zuvor hingewiesen worden ist.
§ 21 Bedingungen und Entgelte fuer den Netzzugang
(1) Die Bedingungen und Entgelte fuer den Netzzugang muessen angemessen,
diskriminierungsfrei, transparent und duerfen nicht unguenstiger sein, als sie von
den Betreibern der Energieversorgungsnetze in vergleichbaren Faellen fuer Leistungen
innerhalb ihres Unternehmens oder gegenueber verbundenen oder assoziierten Unternehmen
angewendet und tatsaechlich oder kalkulatorisch in Rechnung gestellt werden.
(2) Die Entgelte werden auf der Grundlage der Kosten einer Betriebsfuehrung, die
denen eines effizienten und strukturell vergleichbaren Netzbetreibers entsprechen
muessen, unter Beruecksichtigung von Anreizen fuer eine effiziente Leistungserbringung
und einer angemessenen, wettbewerbsfaehigen und risikoangepassten Verzinsung des
eingesetzten Kapitals gebildet, soweit in einer Rechtsverordnung nach § 24 nicht eine
Abweichung von der kostenorientierten Entgeltbildung bestimmt ist. Soweit die Entgelte
kostenorientiert gebildet werden, duerfen Kosten und Kostenbestandteile, die sich ihrem
Umfang nach im Wettbewerb nicht einstellen wuerden, nicht beruecksichtigt werden.
(3) Um zu gewaehrleisten, dass sich die Entgelte fuer den Netzzugang an den Kosten
einer Betriebsfuehrung nach Absatz 2 orientieren, kann die Regulierungsbehoerde in
regelmaessigen zeitlichen Abstaenden einen Vergleich der Entgelte fuer den Netzzugang,
der Erloese oder der Kosten der Betreiber von Energieversorgungsnetzen durchfuehren
(Vergleichsverfahren). Soweit eine kostenorientierte Entgeltbildung erfolgt und die
Entgelte genehmigt sind, findet nur ein Vergleich der Kosten statt.
(4) Die Ergebnisse des Vergleichsverfahrens sind bei der kostenorientierten
Entgeltbildung nach Absatz 2 zu beruecksichtigen. Ergibt ein Vergleich, dass die
Entgelte, Erloese oder Kosten einzelner Betreiber von Energieversorgungsnetzen fuer
das Netz insgesamt oder fuer einzelne Netz- oder Umspannebenen die durchschnittlichen
- 20 -
Entgelte, Erloese oder Kosten vergleichbarer Betreiber von Energieversorgungsnetzen
ueberschreiten, wird vermutet, dass sie einer Betriebsfuehrung nach Absatz 2 nicht
entsprechen.
§ 21a Regulierungsvorgaben fuer Anreize fuer eine effiziente
Leistungserbringung
(1) Soweit eine kostenorientierte Entgeltbildung im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz
1 erfolgt, koennen nach Massgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 1 Nr. 1
Netzzugangsentgelte der Betreiber von Energieversorgungsnetzen abweichend von der
Entgeltbildung nach § 21 Abs. 2 bis 4 auch durch eine Methode bestimmt werden, die
Anreize fuer eine effiziente Leistungserbringung setzt (Anreizregulierung).
(2) Die Anreizregulierung beinhaltet die Vorgabe von Obergrenzen, die in der Regel
fuer die Hoehe der Netzzugangsentgelte oder die Gesamterloese aus Netzzugangsentgelten
gebildet werden, fuer eine Regulierungsperiode unter Beruecksichtigung von
Effizienzvorgaben. Die Obergrenzen und Effizienzvorgaben sind auf einzelne
Netzbetreiber oder auf Gruppen von Netzbetreibern sowie entweder auf das gesamte
Elektrizitaets- oder Gasversorgungsnetz, auf Teile des Netzes oder auf die einzelnen
Netz- und Umspannebenen bezogen. Dabei sind Obergrenzen mindestens fuer den Beginn und
das Ende der Regulierungsperiode vorzusehen. Vorgaben fuer Gruppen von Netzbetreibern
setzen voraus, dass die Netzbetreiber objektiv strukturell vergleichbar sind.
(3) Die Regulierungsperiode darf zwei Jahre nicht unterschreiten und fuenf Jahre nicht
ueberschreiten. Die Vorgaben koennen eine zeitliche Staffelung der Entwicklung der
Obergrenzen innerhalb einer Regulierungsperiode vorsehen. Die Vorgaben bleiben fuer
eine Regulierungsperiode unveraendert, sofern nicht Aenderungen staatlich veranlasster
Mehrbelastungen auf Grund von Abgaben oder der Abnahme- und Verguetungspflichten nach
dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Waerme-Kopplungsgesetz oder anderer,
nicht vom Netzbetreiber zu vertretender, Umstaende eintreten. Falls Obergrenzen fuer
Netzzugangsentgelte gesetzt werden, sind bei den Vorgaben die Auswirkungen jaehrlich
schwankender Verbrauchsmengen auf die Gesamterloese der Netzbetreiber (Mengeneffekte) zu
beruecksichtigen.
(4) Bei der Ermittlung von Obergrenzen sind die durch den jeweiligen Netzbetreiber
beeinflussbaren Kostenanteile und die von ihm nicht beeinflussbaren Kostenanteile
zu unterscheiden. Der nicht beeinflussbare Kostenanteil an dem Gesamtentgelt wird
nach § 21 Abs. 2 ermittelt; hierzu zaehlen insbesondere Kostenanteile, die auf nicht
zurechenbaren strukturellen Unterschieden der Versorgungsgebiete, auf gesetzlichen
Abnahme- und Verguetungspflichten, Konzessionsabgaben und Betriebssteuern beruhen.
Ferner gelten Mehrkosten fuer die Errichtung, den Betrieb oder die Aenderung eines
Erdkabels, das nach § 43 Satz 3 planfestgestellt worden ist, gegenueber einer
Freileitung bei der Ermittlung von Obergrenzen nach Satz 1 als nicht beeinflussbare
Kostenanteile; dies gilt auch fuer Erdkabel mit einer Nennspannung von 380 Kilovolt,
deren Verlegung auf Grund anderer oeffentlich-rechtlicher Vorschriften durch einen
Planfeststellungsbeschluss zugelassen ist. Soweit sich Vorgaben auf Gruppen von
Netzbetreibern beziehen, gelten die Netzbetreiber als strukturell vergleichbar, die
unter Beruecksichtigung struktureller Unterschiede einer Gruppe zugeordnet worden
sind. Der beeinflussbare Kostenanteil wird nach § 21 Abs. 2 bis 4 zu Beginn einer
Regulierungsperiode ermittelt. Effizienzvorgaben sind nur auf den beeinflussbaren
Kostenanteil zu beziehen. Die Vorgaben fuer die Entwicklung oder Festlegung der
Obergrenze innerhalb einer Regulierungsperiode muessen den Ausgleich der allgemeinen
Geldentwertung vorsehen.
(5) Die Effizienzvorgaben fuer eine Regulierungsperiode werden durch Bestimmung
unternehmensindividueller oder gruppenspezifischer Effizienzziele auf Grundlage
eines Effizienzvergleichs unter Beruecksichtigung insbesondere der bestehenden
Effizienz des jeweiligen Netzbetriebs, objektiver struktureller Unterschiede,
der inflationsbereinigten gesamtwirtschaftlichen Produktivitaetsentwicklung,
der Versorgungsqualitaet und auf diese bezogener Qualitaetsvorgaben sowie
gesetzlicher Regelungen bestimmt. Qualitaetsvorgaben werden auf der Grundlage
einer Bewertung von Zuverlaessigkeitskenngroessen ermittelt, bei der auch
Strukturunterschiede zu beruecksichtigen sind. Bei einem Verstoss gegen Qualitaetsvorgaben
- 21 -
koennen auch die Obergrenzen zur Bestimmung der Netzzugangsentgelte fuer ein
Energieversorgungsunternehmen gesenkt werden. Die Effizienzvorgaben muessen so gestaltet
und ueber die Regulierungsperiode verteilt sein, dass der betroffene Netzbetreiber
oder die betroffene Gruppe von Netzbetreibern die Vorgaben unter Nutzung der ihm oder
ihnen moeglichen und zumutbaren Massnahmen erreichen und uebertreffen kann. Die Methode
zur Ermittlung von Effizienzvorgaben muss so gestaltet sein, dass eine geringfuegige
Aenderung einzelner Parameter der zugrunde gelegten Methode nicht zu einer, insbesondere
im Vergleich zur Bedeutung, ueberproportionalen Aenderung der Vorgaben fuehrt.
(6) Die Bundesregierung wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates
1. zu bestimmen, ob und ab welchem Zeitpunkt Netzzugangsentgelte im Wege einer
Anreizregulierung bestimmt werden,
2. die naehere Ausgestaltung der Methode einer Anreizregulierung nach den Absaetzen 1
bis 5 und ihrer Durchfuehrung zu regeln sowie
3. zu regeln, in welchen Faellen und unter welchen Voraussetzungen die
Regulierungsbehoerde im Rahmen der Durchfuehrung der Methoden Festlegungen treffen
und Massnahmen des Netzbetreibers genehmigen kann.
Insbesondere koennen durch Rechtsverordnung nach Satz 1
1. Regelungen zur Festlegung der fuer eine Gruppenbildung relevanten Strukturkriterien
und ueber deren Bedeutung fuer die Ausgestaltung von Effizienzvorgaben getroffen
werden,
2. Anforderungen an eine Gruppenbildung einschliesslich der dabei zu
beruecksichtigenden objektiven strukturellen Umstaende gestellt werden, wobei fuer
Betreiber von Uebertragungsnetzen gesonderte Vorgaben vorzusehen sind,
3. Mindest- und Hoechstgrenzen fuer Effizienz- und Qualitaetsvorgaben vorgesehen und
Regelungen fuer den Fall einer Unter- oder Ueberschreitung sowie Regelungen fuer
die Ausgestaltung dieser Vorgaben einschliesslich des Entwicklungspfades getroffen
werden,
4. Regelungen getroffen werden, unter welchen Voraussetzungen die Obergrenze
innerhalb einer Regulierungsperiode auf Antrag des betroffenen Netzbetreibers von
der Regulierungsbehoerde abweichend vom Entwicklungspfad angepasst werden kann,
5. Regelungen zum Verfahren bei der Beruecksichtigung der Inflationsrate getroffen
werden,
6. naehere Anforderungen an die Zuverlaessigkeit einer Methode zur Ermittlung von
Effizienzvorgaben gestellt werden,
7. Regelungen getroffen werden, welche Kostenanteile dauerhaft oder voruebergehend als
nicht beeinflussbare Kostenanteile gelten,
8. Regelungen getroffen werden, die eine Beguenstigung von Investitionen
vorsehen, die unter Beruecksichtigung der Ziele des § 1 zur Verbesserung der
Versorgungssicherheit dienen,
9. Regelungen fuer die Bestimmung von Zuverlaessigkeitskenngroessen fuer den Netzbetrieb
unter Beruecksichtigung der Informationen nach § 51 und deren Auswirkungen auf die
Regulierungsvorgaben getroffen werden, wobei auch Senkungen der Obergrenzen zur
Bestimmung der Netzzugangsentgelte vorgesehen werden koennen, und
10. Regelungen zur Erhebung der fuer die Durchfuehrung einer Anreizregulierung
erforderlichen Daten durch die Regulierungsbehoerde getroffen werden.
(7) In der Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 1 sind naehere Regelungen fuer die
Berechnung der Mehrkosten von Erdkabeln nach Absatz 4 Satz 3 zu treffen.
§ 21b Messeinrichtungen
(1) Der Messstellenbetrieb sowie die Messung der gelieferten Energie sind Aufgabe des
Betreibers von Energieversorgungsnetzen, soweit nicht eine anderweitige Vereinbarung
nach Absatz 2 oder 3 getroffen worden ist.
- 22 -
(2) Auf Wunsch des betroffenen Anschlussnutzers kann von einem Dritten durchgefuehrt
werden
1. der Messstellenbetrieb, wenn der einwandfreie und den eichrechtlichen Vorschriften
entsprechende Messstellenbetrieb durch den Dritten gewaehrleistet ist und die
Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 vorliegen, sowie
2. die Messung, wenn durch den Dritten die einwandfreie und den eichrechtlichen
Vorschriften entsprechende Messung und eine Weitergabe der Daten an die
berechtigten Marktteilnehmer gewaehrleistet ist, die eine fristgerechte und
vollstaendige Abrechnung ermoeglicht.
Der Netzbetreiber ist berechtigt, den Messstellenbetrieb oder die Messung durch
einen Dritten abzulehnen, sofern die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht vorliegen.
Die Ablehnung ist in Textform zu begruenden. Der Dritte und der Netzbetreiber sind
verpflichtet, zur Ausgestaltung ihrer rechtlichen Beziehungen einen Vertrag zu
schliessen. Bei einem Wechsel des Messstellenbetreibers sind der bisherige und der
neue Messstellenbetreiber verpflichtet, die fuer einen effizienten Wechselprozess
erforderlichen Vertraege abzuschliessen und die notwendigen Daten unverzueglich
auszutauschen. § 9 Abs. 1 gilt entsprechend.
(3) Der Messstellenbetreiber hat einen Anspruch auf den Einbau einer in seinem Eigentum
stehenden Messeinrichtung. Sie muss
1. den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen und
2. den von dem Netzbetreiber einheitlich fuer sein Netzgebiet vorgesehenen technischen
Mindestanforderungen und Mindestanforderungen in Bezug auf Datenumfang und
Datenqualitaet genuegen.
Die Mindestanforderungen des Netzbetreibers muessen sachlich gerechtfertigt und
nichtdiskriminierend sein.
(3a) Soweit dies technisch machbar und wirtschaftlich zumutbar ist, haben
Messstellenbetreiber ab dem 1. Januar 2010 beim Einbau von Messeinrichtungen in
Gebaeuden, die neu an das Energieversorgungsnetz angeschlossen werden oder einer
groesseren Renovierung im Sinne der Richtlinie 2002/91/EG des Europaeischen Parlaments
und des Rates vom 16. Dezember 2002 ueber die Gesamtenergieeffizienz von Gebaeuden (ABl.
EG 2003 Nr. L 1 S. 65) unterzogen werden, jeweils Messeinrichtungen einzubauen, die
dem jeweiligen Anschlussnutzer den tatsaechlichen Energieverbrauch und die tatsaechliche
Nutzungszeit widerspiegeln.
(3b) Soweit dies technisch machbar und wirtschaftlich zumutbar ist, haben
Messstellenbetreiber ab dem 1. Januar 2010 bei bestehenden Messeinrichtungen jeweils
Messeinrichtungen anzubieten, die dem jeweiligen Anschlussnutzer den tatsaechlichen
Energieverbrauch und die tatsaechliche Nutzungszeit widerspiegeln. Der Anschlussnutzer
ist berechtigt, das Angebot nach Satz 1 abzulehnen und bei Ersatz den Einbau einer
anderen Messeinrichtung als einer Messeinrichtung im Sinne des Satzes 1 zu vereinbaren.
(4) Die Bundesregierung wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates
1. die Bedingungen fuer den Messstellenbetrieb sowie fuer die Messung durch einen
Dritten zu regeln und dabei auch zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die
Messung von einem anderen als dem Messstellenbetreiber durchgefuehrt werden kann,
2. bundesweit einheitliche technische Mindestanforderungen an Messeinrichtungen unter
Beachtung der eichrechtlichen Vorgaben zu regeln sowie
3. zu regeln, in welchen Faellen und unter welchen Voraussetzungen die
Regulierungsbehoerde diese Bedingungen festlegen oder auf Antrag des Netzbetreibers
genehmigen kann.
In Rechtsverordnungen nach Satz 1 koennen insbesondere
1. Regelungen zur einheitlichen Ausgestaltung der Rechte und Pflichten der
Beteiligten, der Bestimmungen der Vertraege nach Absatz 2 Satz 4 und des
Rechtsverhaeltnisses zwischen Netzbetreiber und Anschlussnutzer sowie ueber den
Vertragsschluss, den Gegenstand und die Beendigung der Vertraege getroffen werden,
- 23 -
2. die Mindestanforderungen im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 Nr. 2 und Satz 3
ausgestaltet werden,
3. Bestimmungen zum Zeitpunkt der Uebermittlung der Messdaten und zu den fuer die
Uebermittlung zu verwendenden bundeseinheitlichen Datenformaten getroffen werden,
4. die Vorgaben zur Dokumentation und Archivierung der relevanten Daten bestimmt
werden,
5. die Haftung fuer Fehler bei Messung und Datenuebermittlung geregelt werden,
6. die Vorgaben fuer den Wechsel des Dritten naeher ausgestaltet werden,
7. das Vorgehen beim Ausfall des Dritten geregelt werden.
§ 22 Beschaffung der Energie zur Erbringung von Ausgleichsleistungen
(1) Betreiber von Energieversorgungsnetzen haben die Energie, die sie zur Deckung
von Verlusten und fuer den Ausgleich von Differenzen zwischen Ein- und Ausspeisung
benoetigen, nach transparenten, auch in Bezug auf verbundene oder assoziierte
Unternehmen nichtdiskriminierenden und marktorientierten Verfahren zu beschaffen.
Dem Ziel einer moeglichst preisguenstigen Energieversorgung ist bei der Ausgestaltung
der Verfahren, zum Beispiel durch die Nutzung untertaeglicher Beschaffung, besonderes
Gewicht beizumessen, sofern hierdurch nicht die Verpflichtungen nach den §§ 13, 16 und
16a gefaehrdet werden.
(2) Bei der Beschaffung von Regelenergie durch die Betreiber von Uebertragungsnetzen ist
ein diskriminierungsfreies und transparentes Ausschreibungsverfahren anzuwenden, bei
dem die Anforderungen, die die Anbieter von Regelenergie fuer die Teilnahme erfuellen
muessen, soweit dies technisch moeglich ist, von den Betreibern von Uebertragungsnetzen zu
vereinheitlichen sind. Die Betreiber von Uebertragungsnetzen haben fuer die Ausschreibung
von Regelenergie eine gemeinsame Internetplattform einzurichten. Die Einrichtung
der Plattform nach Satz 2 ist der Regulierungsbehoerde anzuzeigen. Die Betreiber
von Uebertragungsnetzen sind unter Beachtung ihrer jeweiligen Systemverantwortung
verpflichtet, zur Senkung des Aufwandes fuer Regelenergie unter Beruecksichtigung der
Netzbedingungen zusammenzuarbeiten.
§ 23 Erbringung von Ausgleichsleistungen
Sofern den Betreibern von Energieversorgungsnetzen der Ausgleich des
Energieversorgungsnetzes obliegt, muessen die von ihnen zu diesem Zweck festgelegten
Regelungen einschliesslich der von den Netznutzern fuer Energieungleichgewichte zu
zahlenden Entgelte sachlich gerechtfertigt, transparent, nichtdiskriminierend und
duerfen nicht unguenstiger sein, als sie von den Betreibern der Energieversorgungsnetze
in vergleichbaren Faellen fuer Leistungen innerhalb ihres Unternehmens oder
gegenueber verbundenen oder assoziierten Unternehmen angewendet und tatsaechlich oder
kalkulatorisch in Rechnung gestellt werden. Die Entgelte sind auf der Grundlage einer
Betriebsfuehrung nach § 21 Abs. 2 kostenorientiert festzulegen und zusammen mit den
uebrigen Regelungen im Internet zu veroeffentlichen.
§ 23a Genehmigung der Entgelte fuer den Netzzugang
(1) Soweit eine kostenorientierte Entgeltbildung im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 1
erfolgt, beduerfen Entgelte fuer den Netzzugang nach § 21 einer Genehmigung, es sei denn,
dass in einer Rechtsverordnung nach § 21a Abs. 6 die Bestimmung der Entgelte fuer den
Netzzugang im Wege einer Anreizregulierung durch Festlegung oder Genehmigung angeordnet
worden ist.
(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, soweit die Entgelte den Anforderungen dieses
Gesetzes und den auf Grund des § 24 erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen. Die
genehmigten Entgelte sind Hoechstpreise und duerfen nur ueberschritten werden, soweit die
Ueberschreitung ausschliesslich auf Grund der Weitergabe nach Erteilung der Genehmigung
erhoehter Kostenwaelzungssaetze einer vorgelagerten Netz- oder Umspannstufe erfolgt; eine
Ueberschreitung ist der Regulierungsbehoerde unverzueglich anzuzeigen.
- 24 -
(3) Die Genehmigung ist mindestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt schriftlich zu
beantragen, an dem die Entgelte wirksam werden sollen. Dem Antrag sind die fuer eine
Pruefung erforderlichen Unterlagen beizufuegen; auf Verlangen der Regulierungsbehoerde
haben die Antragsteller Unterlagen auch elektronisch zu uebermitteln. Die
Regulierungsbehoerde kann ein Muster und ein einheitliches Format fuer die elektronische
Uebermittlung vorgeben. Die Unterlagen muessen folgende Angaben enthalten:
1. eine Gegenueberstellung der bisherigen Entgelte sowie der beantragten Entgelte und
ihrer jeweiligen Kalkulation,
2. die Angaben, die nach Massgabe der Vorschriften ueber die Strukturklassen und den
Bericht ueber die Ermittlung der Netzentgelte nach einer Rechtsverordnung ueber die
Entgelte fuer den Zugang zu den Energieversorgungsnetzen nach § 24 erforderlich
sind, und
3. die Begruendung fuer die Aenderung der Entgelte unter Beruecksichtigung der Regelungen
nach § 21 und einer Rechtsverordnung ueber die Entgelte fuer den Zugang zu den
Energieversorgungsnetzen nach § 24.
Die Regulierungsbehoerde hat dem Antragsteller den Eingang des Antrags schriftlich zu
bestaetigen. Sie kann die Vorlage weiterer Angaben oder Unterlagen verlangen, soweit
dies zur Pruefung der Voraussetzungen nach Absatz 2 erforderlich ist; Satz 5 gilt fuer
nachgereichte Angaben und Unterlagen entsprechend. Das Bundesministerium fuer Wirtschaft
und Technologie wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
das Verfahren und die Anforderungen an die nach Satz 4 vorzulegenden Unterlagen naeher
auszugestalten.
(4) Die Genehmigung ist zu befristen und mit einem Vorbehalt des Widerrufs zu versehen;
sie kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden. Trifft die
Regulierungsbehoerde innerhalb von sechs Monaten nach Vorliegen der vollstaendigen
Unterlagen nach Absatz 3 keine Entscheidung, so gilt das beantragte Entgelt als unter
dem Vorbehalt des Widerrufs fuer einen Zeitraum von einem Jahr genehmigt. Satz 2 gilt
nicht, wenn
1. das beantragende Unternehmen einer Verlaengerung der Frist nach Satz 2 zugestimmt
hat oder
2. die Regulierungsbehoerde wegen unrichtiger Angaben oder wegen einer nicht
rechtzeitig erteilten Auskunft nicht entscheiden kann und dies dem Antragsteller
vor Ablauf der Frist unter Angabe der Gruende mitgeteilt hat.
(5) Ist vor Ablauf der Befristung oder vor dem Wirksamwerden eines Widerrufs nach
Absatz 4 Satz 1 oder 2 eine neue Genehmigung beantragt worden, so koennen bis zur
Entscheidung ueber den Antrag die bis dahin genehmigten Entgelte beibehalten werden.
Ist eine neue Entscheidung nicht rechtzeitig beantragt, kann die Regulierungsbehoerde
unter Beruecksichtigung der §§ 21 und 30 sowie der auf Grund des § 24 erlassenen
Rechtsverordnungen ein Entgelt als Hoechstpreis vorlaeufig festsetzen.
§ 24 Regelungen zu den Netzzugangsbedingungen, Entgelten fuer den
Netzzugang sowie zur Erbringung und Beschaffung von Ausgleichsleistungen
Die Bundesregierung wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates
1. die Bedingungen fuer den Netzzugang einschliesslich der Beschaffung und Erbringung
von Ausgleichsleistungen oder Methoden zur Bestimmung dieser Bedingungen sowie
Methoden zur Bestimmung der Entgelte fuer den Netzzugang gemaess den §§ 20 bis 23
festzulegen,
2. zu regeln, in welchen Faellen und unter welchen Voraussetzungen die
Regulierungsbehoerde diese Bedingungen oder Methoden festlegen oder auf Antrag des
Netzbetreibers genehmigen kann,
3. zu regeln, in welchen Sonderfaellen der Netznutzung und unter welchen
Voraussetzungen die Regulierungsbehoerde im Einzelfall individuelle Entgelte fuer den
Netzzugang genehmigen oder untersagen kann und
- 25 -
4. zu regeln, in welchen Faellen die Regulierungsbehoerde von ihren Befugnissen nach §
65 Gebrauch zu machen hat.
Insbesondere koennen durch Rechtsverordnungen nach Satz 1
1. die Betreiber von Energieversorgungsnetzen verpflichtet werden, zur Schaffung
moeglichst einheitlicher Bedingungen bei der Gewaehrung des Netzzugangs in naeher zu
bestimmender Weise zusammenzuarbeiten,
2. die Rechte und Pflichten der Beteiligten, insbesondere die Zusammenarbeit
und Pflichten der Betreiber von Energieversorgungsnetzen, einschliesslich des
Austauschs der erforderlichen Daten und der fuer den Netzzugang erforderlichen
Informationen, einheitlich festgelegt werden,
2a. die Rechte der Verbraucher bei der Abwicklung eines Anbieterwechsels festgelegt
werden,
3. die Art sowie Ausgestaltung des Netzzugangs und der Beschaffung und Erbringung
von Ausgleichsleistungen einschliesslich der hierfuer erforderlichen Vertraege
und Rechtsverhaeltnisse und des Ausschreibungsverfahrens auch unter Abweichung
von § 22 Abs. 2 Satz 2 festgelegt werden, die Bestimmungen der Vertraege
und die Ausgestaltung der Rechtsverhaeltnisse einheitlich festgelegt werden
sowie Regelungen ueber das Zustandekommen und die Beendigung der Vertraege und
Rechtsverhaeltnisse getroffen werden,
3a. im Rahmen der Ausgestaltung des Netzzugangs zu den Gasversorgungsnetzen fuer
Anlagen zur Erzeugung von Biogas im Rahmen des Auswahlverfahrens bei drohenden
Kapazitaetsengpaessen sowie beim Zugang zu oertlichen Verteilernetzen Vorrang gewaehrt
werden,
3b. die Regulierungsbehoerde befugt werden, die Zusammenfassung von Teilnetzen, soweit
dies technisch moeglich und wirtschaftlich zumutbar ist, anzuordnen,
4. Regelungen zur Ermittlung der Entgelte fuer den Netzzugang getroffen werden,
wobei die Methode zur Bestimmung der Entgelte so zu gestalten ist, dass eine
Betriebsfuehrung nach § 21 Abs. 2 gesichert ist und die fuer die Betriebs-
und Versorgungssicherheit sowie die Funktionsfaehigkeit der Netze notwendigen
Investitionen in die Netze gewaehrleistet sind,
5. Regelungen ueber eine Abweichung von dem Grundsatz der Kostenorientierung nach §
21 Abs. 2 Satz 1 getroffen werden, nach denen bei bestehendem oder potentiellem
Leitungswettbewerb die Entgeltbildung auf der Grundlage eines marktorientierten
Verfahrens oder eine Preisbildung im Wettbewerb erfolgen kann,
6. Regelungen darueber getroffen werden, welche netzbezogenen und sonst fuer ihre
Kalkulation erforderlichen Daten die Betreiber von Energieversorgungsnetzen
erheben und ueber welchen Zeitraum sie diese aufbewahren muessen,
7. Regelungen fuer die Durchfuehrung eines Vergleichsverfahrens nach § 21 Abs. 3
einschliesslich der Erhebung der hierfuer erforderlichen Daten getroffen werden.
Im Falle des Satzes 2 Nr. 1 und 2 ist das Interesse an der Ermoeglichung eines
effizienten und diskriminierungsfreien Netzzugangs im Rahmen eines moeglichst
transaktionsunabhaengigen Modells unter Beachtung der jeweiligen Besonderheiten der
Elektrizitaets- und Gaswirtschaft besonders zu beruecksichtigen; die Zusammenarbeit
soll dem Ziel des § 1 Abs. 2 dienen. Regelungen nach Satz 2 Nr. 3 koennen auch weitere
Anforderungen an die Zusammenarbeit der Betreiber von Uebertragungsnetzen bei der
Beschaffung von Regelenergie und zur Verringerung des Aufwandes fuer Regelenergie
vorsehen. Regelungen nach Satz 2 Nr. 4 und 5 koennen vorsehen, dass Entgelte nicht
nur auf der Grundlage von Ausspeisungen, sondern ergaenzend auch auf der Grundlage
von Einspeisungen von Energie berechnet und in Rechnung gestellt werden, wobei bei
Einspeisungen von Elektrizitaet aus dezentralen Erzeugungsanlagen auch eine Erstattung
eingesparter Entgelte fuer den Netzzugang in den vorgelagerten Netzebenen vorzusehen
ist.
§ 25 Ausnahmen vom Zugang zu den Gasversorgungsnetzen im Zusammenhang mit
unbedingten Zahlungsverpflichtungen
- 26 -
Die Gewaehrung des Zugangs zu den Gasversorgungsnetzen ist im Sinne des § 20 Abs. 2
insbesondere dann nicht zumutbar, wenn einem Gasversorgungsunternehmen wegen seiner
im Rahmen von Gasliefervertraegen eingegangenen unbedingten Zahlungsverpflichtungen
ernsthafte wirtschaftliche und finanzielle Schwierigkeiten entstehen wuerden. Auf Antrag
des betroffenen Gasversorgungsunternehmens entscheidet die Regulierungsbehoerde, ob die
vom Antragsteller nachzuweisenden Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen. Die Pruefung
richtet sich nach Artikel 27 der Richtlinie 2003/55/EG des Europaeischen Parlaments und
des Rates vom 26. Juni 2003 ueber gemeinsame Vorschriften fuer den Erdgasbinnenmarkt und
zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG (ABl. EU Nr. L 176 S. 57). Das Bundesministerium
fuer Wirtschaft und Technologie wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, die bei der Pruefung nach Artikel 27 der Richtlinie
2003/55/EG anzuwendenden Verfahrensregeln festzulegen. In der Rechtsverordnung nach
Satz 4 kann vorgesehen werden, dass eine Entscheidung der Regulierungsbehoerde, auch
abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes, ergehen kann, soweit dies in einer
Entscheidung der Kommission der Europaeischen Gemeinschaften vorgesehen ist.
§ 26 Zugang zu den vorgelagerten Rohrleitungsnetzen und zu Speicheranlagen
im Bereich der leitungsgebundenen Versorgung mit Erdgas
Der Zugang zu den vorgelagerten Rohrleitungsnetzen und zu Speicheranlagen erfolgt
abweichend von den §§ 20 bis 24 auf vertraglicher Grundlage nach Massgabe der §§ 27 und
28.
§ 27 Zugang zu den vorgelagerten Rohrleitungsnetzen
Betreiber von vorgelagerten Rohrleitungsnetzen haben anderen Unternehmen das
vorgelagerte Rohrleitungsnetz fuer Durchleitungen zu Bedingungen zur Verfuegung zu
stellen, die angemessen und nicht unguenstiger sind, als sie von ihnen in vergleichbaren
Faellen fuer Leistungen innerhalb ihres Unternehmens oder gegenueber verbundenen oder
assoziierten Unternehmen tatsaechlich oder kalkulatorisch in Rechnung gestellt werden.
Dies gilt nicht, soweit der Betreiber nachweist, dass ihm die Durchleitung aus
betriebsbedingten oder sonstigen Gruenden unter Beruecksichtigung der Ziele des § 1
nicht moeglich oder nicht zumutbar ist. Die Ablehnung ist in Textform zu begruenden.
Die Verweigerung des Netzzugangs nach Satz 2 ist nur zulaessig, wenn einer der in
Artikel 20 Abs. 2 Satz 3 Buchstabe a bis d der Richtlinie 2003/55/EG genannten Gruende
vorliegt. Das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie wird ermaechtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Bedingungen des Zugangs zu den
vorgelagerten Rohrleitungsnetzen und die Methoden zur Berechnung der Entgelte fuer den
Zugang zu den vorgelagerten Rohrleitungsnetzen unter Beruecksichtigung der Ziele des § 1
festzulegen.
§ 28 Zugang zu Speicheranlagen
(1) Betreiber von Speicheranlagen haben anderen Unternehmen den Zugang zu ihren
Speicheranlagen und Hilfsdiensten zu angemessenen und diskriminierungsfreien
technischen und wirtschaftlichen Bedingungen zu gewaehren, sofern der Zugang fuer einen
effizienten Netzzugang im Hinblick auf die Belieferung der Kunden technisch oder
wirtschaftlich erforderlich ist.
(2) Betreiber von Speicheranlagen koennen den Zugang nach Absatz 1 verweigern, soweit
sie nachweisen, dass ihnen der Zugang aus betriebsbedingten oder sonstigen Gruenden
unter Beruecksichtigung der Ziele des § 1 nicht moeglich oder nicht zumutbar ist. Die
Ablehnung ist in Textform zu begruenden.
(3) Betreiber von Speicheranlagen sind verpflichtet, den Standort der Speicheranlage,
Informationen ueber verfuegbare Kapazitaeten sowie ihre wesentlichen Geschaeftsbedingungen
fuer den Speicherzugang im Internet zu veroeffentlichen. Dies betrifft insbesondere
die verfahrensmaessige Behandlung von Speicherzugangsanfragen, die Beschaffenheit
des zu speichernden Gases, die nominale Arbeitsgaskapazitaet, die Ein- und
Ausspeicherungsperiode, soweit fuer ein Angebot der Betreiber von Speicheranlagen
erforderlich, sowie die technisch minimal erforderlichen Volumen fuer die Ein- und
Ausspeicherung.
- 27 -
(4) Das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie wird ermaechtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die technischen und wirtschaftlichen
Bedingungen sowie die inhaltliche Gestaltung der Vertraege ueber den Zugang zu den
Speicheranlagen zu regeln.
§ 28a Neue Infrastrukturen
(1) Verbindungsleitungen zwischen Deutschland und anderen Staaten oder LNG- und
Speicheranlagen koennen von der Anwendung der §§ 20 bis 28 befristet ausgenommen werden,
wenn
1. durch die Investition der Wettbewerb bei der Gasversorgung und die
Versorgungssicherheit verbessert werden,
2. es sich um groessere neue Infrastrukturanlagen im Sinne des Artikels 22 Abs. 1 der
Richtlinie 2003/55/EG handelt, bei denen insbesondere das mit der Investition
verbundene Risiko so hoch ist, dass die Investition ohne eine Ausnahmegenehmigung
nicht getaetigt wuerde,
3. die Infrastruktur Eigentum einer natuerlichen oder juristischen Person ist, die
entsprechend des § 7 Abs. 1 und der §§ 8 bis 10 von den Netzbetreibern getrennt
ist, in deren Netzen die Infrastruktur geschaffen wird,
4. von den Nutzern dieser Infrastruktur Entgelte erhoben werden und
5. die Ausnahme sich nicht nachteilig auf den Wettbewerb oder das effektive
Funktionieren des Erdgasbinnenmarktes oder das effiziente Funktionieren des
regulierten Netzes auswirkt, an das die Infrastruktur angeschlossen ist.
(2) Absatz 1 gilt auch fuer Kapazitaetsaufstockungen bei vorhandenen Infrastrukturen,
die insbesondere hinsichtlich ihres Investitionsvolumens und des zusaetzlichen
Kapazitaetsvolumens bei objektiver Betrachtung wesentlich sind, und fuer Aenderungen
dieser Infrastrukturen, die die Erschliessung neuer Gasversorgungsquellen ermoeglichen.
(3) Auf Antrag des betroffenen Gasversorgungsunternehmens entscheidet die
Regulierungsbehoerde, ob die vom Antragsteller nachzuweisenden Voraussetzungen
nach Absatz 1 oder 2 vorliegen. Die Pruefung und das Verfahren richten sich nach
Artikel 22 Abs. 3 Buchstabe b bis e und Abs. 4 der Richtlinie 2003/55/EG. Soweit
nach Artikel 22 Abs. 4 der Richtlinie 2003/55/EG die Beteiligung der Kommission
der Europaeischen Gemeinschaften (EG-Beteiligungsverfahren) vorgesehen ist,
leitet die Regulierungsbehoerde dieses Verfahren ein. Die Regulierungsbehoerde hat
eine Entscheidung ueber einen Antrag nach Satz 1 nach Massgabe einer endgueltigen
Entscheidung der Kommission nach Artikel 22 Abs. 4 in Verbindung mit Artikel 30
Abs. 2 der Richtlinie 2003/55/EG zu aendern oder aufzuheben; die §§ 48 und 49 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberuehrt.
(4) Die Entscheidungen werden von der Regulierungsbehoerde auf ihrer Internetseite
veroeffentlicht.
Abschnitt 4
Befugnisse der Regulierungsbehoerde, Sanktionen
§ 29 Verfahren zur Festlegung und Genehmigung
(1) Die Regulierungsbehoerde trifft Entscheidungen ueber die Bedingungen und Methoden
fuer den Netzanschluss oder den Netzzugang nach den in § 17 Abs. 3, § 21a Abs. 6, §
21b Abs. 4 und § 24 genannten Rechtsverordnungen durch Festlegung gegenueber einem
Netzbetreiber, einer Gruppe von oder allen Netzbetreibern oder durch Genehmigung
gegenueber dem Antragsteller.
(2) Die Regulierungsbehoerde ist befugt, die nach Absatz 1 von ihr festgelegten oder
genehmigten Bedingungen und Methoden nachtraeglich zu aendern, soweit dies erforderlich
ist, um sicherzustellen, dass sie weiterhin den Voraussetzungen fuer eine Festlegung
- 28 -
oder Genehmigung genuegen. Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben
unberuehrt.
(3) Die Bundesregierung kann das Verfahren zur Festlegung oder Genehmigung nach
Absatz 1 sowie das Verfahren zur Aenderung der Bedingungen und Methoden nach Absatz
2 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates naeher ausgestalten. Dabei
kann insbesondere vorgesehen werden, dass Entscheidungen der Regulierungsbehoerde im
Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt ergehen.
§ 30 Missbraeuchliches Verhalten eines Netzbetreibers
(1) Betreibern von Energieversorgungsnetzen ist ein Missbrauch ihrer Marktstellung
verboten. Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein Betreiber von
Energieversorgungsnetzen
1. Bestimmungen der Abschnitte 2 und 3 oder der auf Grund dieser Bestimmungen
erlassenen Rechtsverordnungen nicht einhaelt,
2. andere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder deren
Wettbewerbsmoeglichkeiten ohne sachlich gerechtfertigten Grund erheblich
beeintraechtigt,
3. andere Unternehmen gegenueber gleichartigen Unternehmen ohne sachlich
gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich behandelt,
4. sich selbst oder mit ihm nach § 3 Nr. 38 verbundenen Unternehmen den Zugang
zu seinen intern genutzten oder am Markt angebotenen Waren und Leistungen zu
guenstigeren Bedingungen oder Entgelten ermoeglicht, als er sie anderen Unternehmen
bei der Nutzung der Waren und Leistungen oder mit diesen in Zusammenhang
stehenden Waren oder gewerbliche Leistungen einraeumt, sofern der Betreiber des
Energieversorgungsnetzes nicht nachweist, dass die Einraeumung unguenstigerer
Bedingungen sachlich gerechtfertigt ist,
5. ohne sachlich gerechtfertigten Grund Entgelte oder sonstige Geschaeftsbedingungen
fuer den Netzzugang fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem
Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben wuerden; hierbei sind insbesondere
die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Maerkten und die Ergebnisse
von Vergleichsverfahren nach § 21 zu beruecksichtigen; Entgelte, die die Obergrenzen
einer dem betroffenen Unternehmen erteilten Genehmigung nach § 23a nicht
ueberschreiten, und im Falle der Durchfuehrung einer Anreizregulierung nach §
21a Entgelte, die fuer das betroffene Unternehmen fuer eine Regulierungsperiode
vorgegebene Obergrenzen nicht ueberschreiten, gelten als sachlich gerechtfertigt
oder
6. unguenstigere Entgelte oder sonstige Geschaeftsbedingungen fordert, als er sie selbst
auf vergleichbaren Maerkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass
der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist.
Satz 2 Nr. 5 gilt auch fuer die Netze, in denen nach einer Rechtsverordnung nach
§ 24 Satz 2 Nr. 5 vom Grundsatz der Kostenorientierung abgewichen wird. Besondere
Rechtsvorschriften ueber den Missbrauch der Marktstellung in solchen Netzen bleiben
unberuehrt.
(2) Die Regulierungsbehoerde kann einen Betreiber von Energieversorgungsnetzen, der
seine Stellung missbraeuchlich ausnutzt, verpflichten, eine Zuwiderhandlung gegen Absatz
1 abzustellen. Sie kann den Unternehmen alle Massnahmen aufgeben, die erforderlich sind,
um die Zuwiderhandlung wirksam abzustellen. Sie kann insbesondere
1. Aenderungen verlangen, soweit die gebildeten Entgelte oder deren Anwendung sowie
die Anwendung der Bedingungen fuer den Anschluss an das Netz und die Gewaehrung
des Netzzugangs von der genehmigten oder festgelegten Methode oder den hierfuer
bestehenden gesetzlichen Vorgaben abweichen, oder
2. in Faellen rechtswidrig verweigerten Netzanschlusses oder Netzzugangs den
Netzanschluss oder Netzzugang anordnen.
§ 31 Besondere Missbrauchsverfahren der Regulierungsbehoerde
- 29 -
(1) Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch das Verhalten eines
Betreibers von Energieversorgungsnetzen erheblich beruehrt werden, koennen bei der
Regulierungsbehoerde einen Antrag auf Ueberpruefung dieses Verhaltens stellen. Diese
hat zu pruefen, inwieweit das Verhalten des Betreibers von Energieversorgungsnetzen
mit den Vorgaben in den Bestimmungen der Abschnitte 2 und 3 oder der auf dieser
Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen sowie den nach § 29 Abs. 1 festgelegten oder
genehmigten Bedingungen und Methoden uebereinstimmt. Soweit das Verhalten des Betreibers
von Energieversorgungsnetzen nach § 23a genehmigt ist, hat die Regulierungsbehoerde
darueber hinaus zu pruefen, ob die Voraussetzungen fuer eine Aufhebung der Genehmigung
vorliegen. Interessen der Verbraucherzentralen und anderer Verbraucherverbaende, die mit
oeffentlichen Mitteln gefoerdert werden, werden im Sinne des Satzes 1 auch dann erheblich
beruehrt, wenn sich die Entscheidung auf eine Vielzahl von Verbrauchern auswirkt und
dadurch die Interessen der Verbraucher insgesamt erheblich beruehrt werden.
(2) Ein Antrag nach Absatz 1 bedarf neben dem Namen, der Anschrift und der Unterschrift
des Antragstellers folgender Angaben:
1. Firma und Sitz des betroffenen Netzbetreibers,
2. das Verhalten des betroffenen Netzbetreibers, das ueberprueft werden soll,
3. die im Einzelnen anzufuehrenden Gruende, weshalb ernsthafte Zweifel an der
Rechtmaessigkeit des Verhaltens des Netzbetreibers bestehen und
4. die im Einzelnen anzufuehrenden Gruende, weshalb der Antragsteller durch das
Verhalten des Netzbetreibers betroffen ist.
Sofern ein Antrag nicht die Voraussetzungen des Satzes 1 erfuellt, weist die
Regulierungsbehoerde den Antrag als unzulaessig ab.
(3) Die Regulierungsbehoerde entscheidet innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach
Eingang des vollstaendigen Antrags. Diese Frist kann um zwei Monate verlaengert werden,
wenn die Regulierungsbehoerde zusaetzliche Informationen anfordert. Mit Zustimmung des
Antragstellers ist eine weitere Verlaengerung dieser Frist moeglich. Betrifft ein Antrag
nach Satz 1 die Entgelte fuer den Anschluss groesserer neuer Erzeugungsanlagen, so kann
die Regulierungsbehoerde die Fristen nach den Saetzen 1 und 2 verlaengern.
(4) Soweit ein Verfahren nicht mit einer den Beteiligten zugestellten Entscheidung nach
§ 73 Abs. 1 abgeschlossen wird, ist seine Beendigung den Beteiligten schriftlich oder
elektronisch mitzuteilen. Die Regulierungsbehoerde kann die Kosten einer Beweiserhebung
den Beteiligten nach billigem Ermessen auferlegen.
§ 32 Unterlassungsanspruch, Schadensersatzpflicht
(1) Wer gegen eine Vorschrift der Abschnitte 2 und 3, eine auf Grund der Vorschriften
dieser Abschnitte erlassene Rechtsverordnung oder eine auf Grundlage dieser
Vorschriften ergangene Entscheidung der Regulierungsbehoerde verstoesst, ist dem
Betroffenen zur Beseitigung einer Beeintraechtigung und bei Wiederholungsgefahr zur
Unterlassung verpflichtet. Der Anspruch besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung
droht. Die Vorschriften der Abschnitte 2 und 3 dienen auch dann dem Schutz anderer
Marktbeteiligter, wenn sich der Verstoss nicht gezielt gegen diese richtet. Ein Anspruch
ist nicht deswegen ausgeschlossen, weil der andere Marktbeteiligte an dem Verstoss
mitgewirkt hat.
(2) Die Ansprueche aus Absatz 1 koennen auch von rechtsfaehigen Verbaenden zur Foerderung
gewerblicher oder selbstaendiger beruflicher Interessen geltend gemacht werden, soweit
ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmen angehoert, die Waren oder Dienstleistungen
gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, soweit sie insbesondere
nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre
satzungsmaessigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbstaendiger beruflicher
Interessen tatsaechlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer
Mitglieder beruehrt.
(3) Wer einen Verstoss nach Absatz 1 vorsaetzlich oder fahrlaessig begeht, ist zum
Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Geldschulden nach Satz 1 hat
- 30 -
das Unternehmen ab Eintritt des Schadens zu verzinsen. Die §§ 288 und 289 Satz 1 des
Buergerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung.
(4) Wird wegen eines Verstosses gegen eine Vorschrift der Abschnitte 2 und 3
Schadensersatz begehrt, ist das Gericht insoweit an die Feststellung des Verstosses
gebunden, wie sie in einer bestandskraeftigen Entscheidung der Regulierungsbehoerde
getroffen wurde. Das Gleiche gilt fuer entsprechende Feststellungen in rechtskraeftigen
Gerichtsentscheidungen, die infolge der Anfechtung von Entscheidungen nach Satz 1
ergangen sind.
(5) Die Verjaehrung eines Schadensersatzanspruchs nach Absatz 3 wird gehemmt, wenn
die Regulierungsbehoerde wegen eines Verstosses im Sinne des Absatzes 1 ein Verfahren
einleitet. § 204 Abs. 2 des Buergerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
§ 33 Vorteilsabschoepfung durch die Regulierungsbehoerde
(1) Hat ein Unternehmen vorsaetzlich oder fahrlaessig gegen eine Vorschrift der
Abschnitte 2 und 3, eine auf Grund der Vorschriften dieser Abschnitte erlassene
Rechtsverordnung oder eine auf Grundlage dieser Vorschriften ergangene Entscheidung der
Regulierungsbehoerde verstossen und dadurch einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt, kann
die Regulierungsbehoerde die Abschoepfung des wirtschaftlichen Vorteils anordnen und dem
Unternehmen die Zahlung des entsprechenden Geldbetrags auferlegen.
(2) Absatz 1 gilt nicht, sofern der wirtschaftliche Vorteil durch
Schadensersatzleistungen oder durch die Verhaengung der Geldbusse oder die Anordnung des
Verfalls abgeschoepft ist. Soweit das Unternehmen Leistungen nach Satz 1 erst nach der
Vorteilsabschoepfung erbringt, ist der abgefuehrte Geldbetrag in Hoehe der nachgewiesenen
Zahlungen an das Unternehmen zurueckzuerstatten.
(3) Waere die Durchfuehrung der Vorteilsabschoepfung eine unbillige Haerte, soll die
Anordnung auf einen angemessenen Geldbetrag beschraenkt werden oder ganz unterbleiben.
Sie soll auch unterbleiben, wenn der wirtschaftliche Vorteil gering ist.
(4) Die Hoehe des wirtschaftlichen Vorteils kann geschaetzt werden. Der abzufuehrende
Geldbetrag ist zahlenmaessig zu bestimmen.
(5) Die Vorteilsabschoepfung kann nur innerhalb einer Frist von bis zu fuenf Jahren
seit Beendigung der Zuwiderhandlung und laengstens fuer einen Zeitraum von fuenf Jahren
angeordnet werden.
§ 34 (aufgehoben)
-
§ 35 Monitoring
(1) Die Regulierungsbehoerde fuehrt zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz,
insbesondere zur Herstellung von Markttransparenz, ein Monitoring durch ueber
1. die Regeln fuer das Management und die Zuweisung von Verbindungskapazitaeten; dies
erfolgt in Abstimmung mit der Regulierungsbehoerde oder den Regulierungsbehoerden
der Mitgliedstaaten, mit denen ein Verbund besteht;
2. die Mechanismen zur Behebung von Kapazitaetsengpaessen im nationalen Elektrizitaets-
und Gasversorgungsnetz;
3. die Zeit, die von Betreibern von Uebertragungs-, Fernleitungs- und Verteilernetzen
fuer die Herstellung von Anschluessen und Reparaturen benoetigt wird;
4. die Veroeffentlichung angemessener Informationen ueber Verbindungsleitungen,
Netznutzung und Kapazitaetszuweisung fuer interessierte Parteien durch die Betreiber
von Uebertragungs-, Fernleitungs- und Verteilernetzen unter Beruecksichtigung der
Notwendigkeit, nicht statistisch aufbereitete Einzeldaten als Geschaeftsgeheimnisse
zu behandeln;
5. die tatsaechliche Entflechtung der Rechnungslegung entsprechend § 10 zur
Verhinderung von Quersubventionen zwischen den Erzeugungs-, Uebertragungs-
- 31 -
, Verteilungs- und Versorgungstaetigkeiten oder Fernleitungs-, Verteilungs-,
Speicher-, LNG- und Versorgungstaetigkeiten;
6. die Bedingungen und Tarife fuer den Anschluss neuer Elektrizitaetserzeuger unter
besonderer Beruecksichtigung der Kosten und der Vorteile der verschiedenen
Technologien zur Elektrizitaetserzeugung aus erneuerbaren Energien, der dezentralen
Erzeugung und der Kraft-Waerme-Kopplung;
7. die Bedingungen fuer den Zugang zu Speicheranlagen nach den §§ 26 und 28 sowie die
Netzzugangsbedingungen fuer Anlagen zur Erzeugung von Biogas;
8. den Umfang, in dem die Betreiber von Uebertragungs-, Fernleitungs- und
Verteilernetzen ihren Aufgaben nach den §§ 11 bis 16a nachkommen;
9. die Erfuellung der Verpflichtungen nach § 42;
10. das Ausmass von Transparenz und Wettbewerb;
11. die wettbewerbliche Entwicklung in den Netzen fuer Elektrizitaet und Gas
aus Sicht der Haushaltskunden und moegliche Gegenmassnahmen fuer den Fall von
Fehlentwicklungen;
12. das Ausmass von Wettbewerb und die technische Entwicklung bei Messeinrichtungen
einschliesslich des Einsatzes moderner Messeinrichtungen, die Messung, das
Angebot lastvariabler Tarife und, bundesweit einheitliche Mindestanforderungen an
Messeinrichtungen sowie Datenumfang und Datenqualitaet nach § 21b Abs. 2 Satz 5 Nr.
2.
(2) Zur Durchfuehrung des Monitoring gelten die Befugnisse nach § 69 entsprechend.
Teil 4
Energielieferung an Letztverbraucher
§ 36 Grundversorgungspflicht
(1) Energieversorgungsunternehmen haben fuer Netzgebiete, in denen sie die
Grundversorgung von Haushaltskunden durchfuehren, Allgemeine Bedingungen und Allgemeine
Preise fuer die Versorgung in Niederspannung oder Niederdruck oeffentlich bekannt zu
geben und im Internet zu veroeffentlichen und zu diesen Bedingungen und Preisen jeden
Haushaltskunden zu versorgen. Die Pflicht zur Grundversorgung besteht nicht, wenn die
Versorgung fuer das Energieversorgungsunternehmen aus wirtschaftlichen Gruenden nicht
zumutbar ist.
(2) Grundversorger nach Absatz 1 ist jeweils das Energieversorgungsunternehmen,
das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung
beliefert. Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung nach
§ 18 Abs. 1 sind verpflichtet, alle drei Jahre jeweils zum 1. Juli, erstmals zum
1. Juli 2006, nach Massgabe des Satzes 1 den Grundversorger fuer die naechsten drei
Kalenderjahre festzustellen sowie dies bis zum 30. September des Jahres im Internet zu
veroeffentlichen und der nach Landesrecht zustaendigen Behoerde schriftlich mitzuteilen.
Ueber Einwaende gegen das Ergebnis der Feststellungen nach Satz 2, die bis zum 31.
Oktober des jeweiligen Jahres bei der nach Landesrecht zustaendigen Behoerde einzulegen
sind, entscheidet diese nach Massgabe der Saetze 1 und 2. Stellt der Grundversorger nach
Satz 1 seine Geschaeftstaetigkeit ein, so gelten die Saetze 2 und 3 entsprechend.
(3) Im Falle eines Wechsels des Grundversorgers infolge einer Feststellung nach Absatz
2 gelten die von Haushaltskunden mit dem bisherigen Grundversorger auf der Grundlage
des Absatzes 1 geschlossenen Energieliefervertraege zu den im Zeitpunkt des Wechsels
geltenden Bedingungen und Preisen fort.
§ 37 Ausnahmen von der Grundversorgungspflicht
(1) Wer zur Deckung des Eigenbedarfs eine Anlage zur Erzeugung von Energie
betreibt oder sich von einem Dritten versorgen laesst, hat keinen Anspruch auf
eine Grundversorgung nach § 36 Abs. 1 Satz 1. Er kann aber Grundversorgung im
- 32 -
Umfang und zu Bedingungen verlangen, die fuer das Energieversorgungsunternehmen
wirtschaftlich zumutbar sind. Satz 1 gilt nicht fuer Eigenanlagen (Notstromaggregate),
die ausschliesslich der Sicherstellung des Energiebedarfs bei Aussetzen der oeffentlichen
Energieversorgung dienen, wenn sie ausserhalb ihrer eigentlichen Bestimmung nicht mehr
als 15 Stunden monatlich zur Erprobung betrieben werden, sowie fuer die Deckung des
Eigenbedarfs von in Niederspannung belieferten Haushaltskunden aus Anlagen der Kraft-
Waerme-Kopplung bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung und aus erneuerbaren Energien.
(2) Reserveversorgung ist fuer Energieversorgungsunternehmen im Sinne des Absatzes 1
Satz 2 nur zumutbar, wenn sie den laufend durch Eigenanlagen gedeckten Bedarf fuer den
gesamten Haushalt umfasst und ein fester, von der jeweils gebrauchten Energiemenge
unabhaengiger angemessener Leistungspreis mindestens fuer die Dauer eines Jahres bezahlt
wird. Hierbei ist von der Moeglichkeit gleichzeitiger Inbetriebnahme saemtlicher an das
Leitungsnetz des Energieversorgungsunternehmens angeschlossener Reserveanschluesse
auszugehen und der normale, im gesamten Niederspannungs- oder Niederdruckleitungsnetz
des Energieversorgungsunternehmens vorhandene Ausgleich der Einzelbelastungen zugrunde
zu legen.
(3) Das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie kann durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates regeln, in welchem Umfang und zu welchen Bedingungen
Versorgung nach Absatz 1 Satz 2 wirtschaftlich zumutbar ist. Dabei sind die Interessen
der Energieversorgungsunternehmen und der Haushaltskunden unter Beachtung der Ziele des
§ 1 angemessen zu beruecksichtigen.
§ 38 Ersatzversorgung mit Energie
(1) Sofern Letztverbraucher ueber das Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung
in Niederspannung oder Niederdruck Energie beziehen, ohne dass dieser Bezug einer
Lieferung oder einem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden kann, gilt die Energie
als von dem Unternehmen geliefert, das nach § 36 Abs. 1 berechtigt und verpflichtet
ist. Die Bestimmungen dieses Teils gelten fuer dieses Rechtsverhaeltnis mit der
Massgabe, dass der Grundversorger berechtigt ist, fuer diese Energielieferung gesonderte
Allgemeine Preise zu veroeffentlichen und fuer die Energielieferung in Rechnung zu
stellen. Fuer Haushaltskunden duerfen die Preise die nach § 36 Abs. 1 Satz 1 nicht
uebersteigen.
(2) Das Rechtsverhaeltnis nach Absatz 1 endet, wenn die Energielieferung auf der
Grundlage eines Energieliefervertrages des Kunden erfolgt, spaetestens aber drei Monate
nach Beginn der Ersatzenergieversorgung. Das Energieversorgungsunternehmen kann den
Energieverbrauch, der auf die nach Absatz 1 bezogenen Energiemengen entfaellt, auf Grund
einer rechnerischen Abgrenzung schaetzen und den ermittelten anteiligen Verbrauch in
Rechnung stellen.
§ 39 Allgemeine Preise und Versorgungsbedingungen
(1) Das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie kann im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Gestaltung der Allgemeinen
Preise nach § 36 Abs. 1 und § 38 Abs. 1 des Grundversorgers unter Beruecksichtigung
des § 1 Abs. 1 regeln. Es kann dabei Bestimmungen ueber Inhalt und Aufbau der
Allgemeinen Preise treffen sowie die tariflichen Rechte und Pflichten der
Elektrizitaetsversorgungsunternehmen und ihrer Kunden regeln.
(2) Das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie kann im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die allgemeinen Bedingungen fuer die
Belieferung von Haushaltskunden in Niederspannung oder Niederdruck mit Energie im
Rahmen der Grund- oder Ersatzversorgung angemessen gestalten und dabei die Bestimmungen
der Vertraege einheitlich festsetzen und Regelungen ueber den Vertragsabschluss, den
Gegenstand und die Beendigung der Vertraege treffen sowie Rechte und Pflichten der
Vertragspartner festlegen. Hierbei sind die beiderseitigen Interessen angemessen zu
beruecksichtigen. Die Saetze 1 und 2 gelten entsprechend fuer Bedingungen oeffentlich-
- 33 -
rechtlich gestalteter Versorgungsverhaeltnisse mit Ausnahme der Regelung des
Verwaltungsverfahrens.
§ 40 Strom- und Gasrechnungen, Tarife
(1) Energieversorgungsunternehmen sind verpflichtet, in ihren Rechnungen fuer
Energielieferungen an Letztverbraucher die Belastungen aus den Entgelten fuer den
Netzzugang und gegebenenfalls darin enthaltene Entgelte fuer den Messstellenbetrieb und
die Messung beim jeweiligen Letztverbraucher gesondert auszuweisen.
(2) Lieferanten sind verpflichtet, den Energieverbrauch nach ihrer Wahl monatlich oder
in anderen Zeitabschnitten, die jedoch zwoelf Monate nicht wesentlich ueberschreiten
duerfen, abzurechnen. Sofern der Letztverbraucher dies wuenscht, ist der Lieferant
verpflichtet, eine monatliche, vierteljaehrliche oder halbjaehrliche Abrechnung zu
vereinbaren.
(3) Energieversorgungsunternehmen haben, soweit technisch machbar und wirtschaftlich
zumutbar, spaetestens bis zum 30. Dezember 2010 fuer Letztverbraucher von Elektrizitaet
einen Tarif anzubieten, der einen Anreiz zu Energieeinsparung oder Steuerung des
Energieverbrauchs setzt. Tarife im Sinne von Satz 1 sind insbesondere lastvariable oder
tageszeitabhaengige Tarife.
§ 41 Energieliefervertraege mit Haushaltskunden
(1) Vertraege ueber die Belieferung von Haushaltskunden mit Energie ausserhalb der
Grundversorgung haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten ueber
1. die Vertragsdauer, die Preisanpassung, die Verlaengerung und Beendigung der
Leistungen und des Vertragsverhaeltnisses sowie das Ruecktrittsrecht des Kunden,
2. zu erbringende Leistungen einschliesslich angebotener Wartungsdienste,
3. die Zahlungsweise,
4. Haftungs- und Entschaedigungsregelungen bei Nichteinhaltung vertraglich vereinbarter
Leistungen,
5. den unentgeltlichen und zuegigen Lieferantenwechsel und
6. die Art und Weise, wie aktuelle Informationen ueber die geltenden Tarife und
Wartungsentgelte erhaeltlich sind.
Dem Haushaltskunden sind vor Vertragsabschluss verschiedene Regelungen nach Satz 1 Nr.
3 anzubieten.
(2) Das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie kann im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates naehere Regelungen fuer die
Belieferung von Haushaltskunden mit Energie ausserhalb der Grundversorgung treffen, die
Bestimmungen der Vertraege einheitlich festsetzen und insbesondere Regelungen ueber den
Vertragsabschluss, den Gegenstand und die Beendigung der Vertraege treffen sowie Rechte
und Pflichten der Vertragspartner festlegen. Hierbei sind die beiderseitigen Interessen
angemessen zu beruecksichtigen. Die jeweils in Anhang A der Richtlinie 2003/54/EG des
Europaeischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 ueber gemeinsame Vorschriften
fuer den Elektrizitaetsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG (ABl. EU Nr.
L 176 S. 37) und der Richtlinie 2003/55/EG vorgesehenen Massnahmen sind zu beachten.
§ 42 Stromkennzeichnung, Transparenz der Stromrechnungen
(1) Elektrizitaetsversorgungsunternehmen sind verpflichtet, in oder als Anlage zu ihren
Rechnungen an Letztverbraucher und in an diese gerichtetem Werbematerial fuer den
Verkauf von Elektrizitaet anzugeben:
1. den Anteil der einzelnen Energietraeger (Kernkraft, fossile und sonstige
Energietraeger, Erneuerbare Energien) an dem Gesamtenergietraegermix, den der
Lieferant im letzten oder vorletzten Jahr verwendet hat; spaetestens ab 15. Dezember
eines Jahres sind jeweils die Werte des vorangegangenen Kalenderjahres anzugeben;
- 34 -
2. Informationen ueber die Umweltauswirkungen zumindest in Bezug auf
Kohlendioxidemissionen (CO2-Emissionen) und radioaktiven Abfall, die auf den in
Nummer 1 genannten Gesamtenergietraegermix zur Stromerzeugung zurueckzufuehren sind.
(2) Die Informationen zu Energietraegermix und Umweltauswirkungen sind mit den
entsprechenden Durchschnittswerten der Stromerzeugung in Deutschland zu ergaenzen.
(3) Sofern ein Energieversorgungsunternehmen im Rahmen des Verkaufs an Letztverbraucher
eine Produktdifferenzierung mit unterschiedlichem Energietraegermix vornimmt, gelten
fuer diese Produkte sowie fuer den verbleibenden Energietraegermix die Absaetze 1 und 2
entsprechend. Die Verpflichtungen nach den Absaetzen 1 und 2 bleiben davon unberuehrt.
(4) Bei Elektrizitaetsmengen, die ueber eine Stromboerse bezogen oder von einem
Unternehmen mit Sitz ausserhalb der Europaeischen Union eingefuehrt werden, koennen die
von der Stromboerse oder von dem betreffenden Unternehmen fuer das Vorjahr vorgelegten
Gesamtzahlen, ansonsten der UCTE-Strommix, zugrunde gelegt werden. Dieser ist auch fuer
alle Strommengen anzusetzen, die nicht eindeutig erzeugungsseitig einem der in Absatz 1
Nr. 1 genannten Energietraeger zugeordnet werden koennen.
(5) Erzeuger und Vorlieferanten von Elektrizitaet haben im Rahmen ihrer
Lieferbeziehungen den nach Absatz 1 Verpflichteten auf Anforderung die Daten so zur
Verfuegung zu stellen, dass diese ihren Informationspflichten genuegen koennen.
(6) Die Bundesregierung wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorgaben zur Darstellung der Informationen nach
den Absaetzen 1 bis 3 sowie die Methoden zur Erhebung und Weitergabe von Daten zur
Bereitstellung der Informationen nach den Absaetzen 1 bis 3 festzulegen.
Teil 5
Planfeststellung, Wegenutzung
§ 43 Erfordernis der Planfeststellung
Die Errichtung und der Betrieb sowie die Aenderung von
1. Hochspannungsfreileitungen, ausgenommen Bahnstromfernleitungen, mit einer
Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr und
2. Gasversorgungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimeter
beduerfen der Planfeststellung durch die nach Landesrecht zustaendige Behoerde. Bei
der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben beruehrten oeffentlichen und privaten
Belange im Rahmen der Abwaegung zu beruecksichtigen. Fuer Hochspannungsleitungen mit einer
Nennspannung von 110 Kilovolt im Kuestenbereich von Nord- und Ostsee, die zwischen
der Kuestenlinie und dem naechstgelegenen Netzverknuepfungspunkt, hoechstens jedoch in
einer Entfernung von nicht mehr als 20 Kilometer von der Kuestenlinie landeinwaerts
verlegt werden sollen, kann ergaenzend zu Satz 1 Nr. 1 auch fuer die Errichtung
und den Betrieb sowie die Aenderung eines Erdkabels ein Planfeststellungsverfahren
durchgefuehrt werden. Kuestenlinie ist die in der Seegrenzkarte Nr. 2920 "Deutsche
Nordseekueste und angrenzende Gewaesser", Ausgabe 1994, XII., und in der Seegrenzkarte
Nr. 2921 "Deutsche Ostseekueste und angrenzende Gewaesser", Ausgabe 1994, XII.,
des Bundesamtes fuer Seeschifffahrt und Hydrographie jeweils im Massstab 1 :
375.000 dargestellte Kuestenlinie. Fuer das Planfeststellungsverfahren gelten die
§§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Massgabe dieses Gesetzes.
Die Massgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein
Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.
§ 43a Anhoerungsverfahren
Fuer das Anhoerungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden
Massgaben:
- 35 -
1. Die Auslegung nach § 73 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfolgt in den
Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt, innerhalb von zwei
Wochen nach Zugang des Plans.
2. Die Anhoerungsbehoerde benachrichtigt innerhalb der Frist des § 73 Abs. 2 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes auch die nach § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes
oder nach landesrechtlichen Vorschriften im Rahmen des § 60 des
Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Vereine sowie sonstige Vereinigungen,
soweit diese sich fuer den Umweltschutz einsetzen und nach in anderen gesetzlichen
Vorschriften zur Einlegung von Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten vorgesehenen
Verfahren anerkannt sind, (Vereinigungen) von der Auslegung des Plans und
gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Benachrichtigung erfolgt durch
die ortsuebliche Bekanntmachung der Auslegung nach § 73 Abs. 5 Satz 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes in den Gemeinden nach Nummer 1. Unbeschadet davon
bleibt die Beteiligung anderer Vereinigungen nach den allgemeinen Vorschriften.
3. Fuer Vereinigungen gilt § 73 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.
§ 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt fuer Vereinigungen entsprechend,
wenn sie fristgerecht Stellung genommen haben. Sie sind von dem Eroerterungstermin
zu benachrichtigen.
4. Nicht ortsansaessige Betroffene, deren Person und Aufenthalt bekannt sind, sollen
auf Veranlassung der Anhoerungsbehoerde von der Auslegung in der Gemeinde mit dem
Hinweis nach § 73 Abs. 5 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes benachrichtigt
werden.
5. Die Anhoerungsbehoerde kann auf eine Eroerterung verzichten. Findet eine Eroerterung
statt, so hat die Anhoerungsbehoerde die Eroerterung innerhalb von drei Monaten
nach Ablauf der Einwendungsfrist abzuschliessen. Die Anhoerungsbehoerde gibt
ihre Stellungnahme innerhalb eines Monats nach Abschluss der Eroerterung ab und
leitet sie innerhalb dieser Frist mit dem Plan, den Stellungnahmen der Behoerden,
den Stellungnahmen der Vereinigungen und den nicht erledigten Einwendungen
der Planfeststellungsbehoerde zu. Findet keine Eroerterung statt, so hat die
Anhoerungsbehoerde ihre Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der
Einwendungsfrist abzugeben und zusammen mit den sonstigen in Satz 2 aufgefuehrten
Unterlagen der Planfeststellungsbehoerde zuzuleiten.
6. Soll ein ausgelegter Plan geaendert werden, so sind auch Vereinigungen entsprechend
§ 73 Abs. 8 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu beteiligen. Fuer
Vereinigungen, die sich nicht in der sich aus Nummer 3 in Verbindung mit § 73
Abs. 4 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ergebenden Frist geaeussert haben,
und im Falle des § 73 Abs. 8 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfolgt
die Benachrichtigung von der Planaenderung und der Frist zur Stellungnahme in
entsprechender Anwendung der Nummer 2 Satz 2. Im Regelfall kann von der Eroerterung
im Sinne des § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 9 Abs. 1 Satz
3 des Gesetzes ueber die Umweltvertraeglichkeitspruefung abgesehen werden.
7. Einwendungen gegen den Plan oder – im Falle des § 73 Abs. 8 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes – dessen Aenderung sind nach Ablauf der
Einwendungsfrist ausgeschlossen. Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen
sind nach Ablauf der Aeusserungsfrist nach den Nummern 3 und 6 ausgeschlossen.
Auf die Rechtsfolgen der Saetze 1 und 2 ist in der Bekanntmachung der Auslegung
oder bei der Bekanntgabe der Einwendungs- oder Stellungnahmefrist sowie in der
Benachrichtigung der Vereinigungen hinzuweisen. Abweichend von § 73 Abs. 3a
Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes koennen Stellungnahmen der Behoerden, die
nach Ablauf der Frist des § 73 Abs. 3a Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
eingehen, auch noch nach Fristablauf beruecksichtigt werden; sie sind stets zu
beruecksichtigen, wenn spaeter von einer Behoerde vorgebrachte oeffentliche Belange der
Planfeststellungsbehoerde auch ohne ihr Vorbringen bekannt sind oder haetten bekannt
sein muessen oder fuer die Rechtmaessigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind.
§ 43b Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung
Fuer Planfeststellungsbeschluss und Plangenehmigung gilt § 74 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Massgaben:
- 36 -
1. Bei Planfeststellungen fuer Vorhaben im Sinne des § 43 Satz 1 werden fuer ein bis
zum 31. Dezember 2010 beantragtes Vorhaben fuer die Errichtung und den Betrieb
sowie die Aenderung von Hochspannungsfreileitungen oder Gasversorgungsleitungen,
das der im Hinblick auf die Gewaehrleistung der Versorgungssicherheit dringlichen
Verhinderung oder Beseitigung laengerfristiger Uebertragungs-, Transport-, oder
Verteilungsengpaesse dient, die Oeffentlichkeit einschliesslich der Vereinigungen im
Sinne von § 43a Nr. 2 ausschliesslich entsprechend § 9 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes
ueber die Umweltvertraeglichkeitspruefung mit der Massgabe einbezogen, dass die
Gelegenheit zur Aeusserung einschliesslich Einwendungen und Stellungnahmen innerhalb
eines Monats nach der Einreichung des vollstaendigen Plans fuer eine Frist von sechs
Wochen zu gewaehren ist. Nach dieser Frist eingehende Aeusserungen, Einwendungen und
Stellungnahmen sind ausgeschlossen. Hierauf ist in der Bekanntmachung des Vorhabens
hinzuweisen. § 43a Nr. 4 und 5 Satz 2 gilt entsprechend. Fuer die Stellungnahmen der
Behoerden gilt § 43a Nr. 7 Satz 4.
2. Abweichend von Nummer 1 und § 43 Satz 1 und 3 ist fuer ein Vorhaben,
fuer das nach dem Gesetz ueber die Umweltvertraeglichkeitspruefung eine
Umweltvertraeglichkeitspruefung nicht durchzufuehren ist, auf Antrag des Traegers
des Vorhabens, an Stelle des Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung zu
erteilen. Ergaenzend zu § 74 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
kann eine Plangenehmigung auch dann erteilt werden, wenn Rechte anderer nur
unwesentlich beeintraechtigt werden.
3. Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung.
4. Verfahren zur Planfeststellung oder Plangenehmigung bei Vorhaben, deren
Auswirkungen ueber das Gebiet eines Landes hinausgehen, sind zwischen den
zustaendigen Behoerden der beteiligten Laender abzustimmen.
5. Planfeststellungsbeschluss und Plangenehmigung sind dem Traeger des Vorhabens,
den Vereinigungen, ueber deren Einwendungen und Stellungnahmen entschieden
worden ist, und denjenigen, ueber deren Einwendungen entschieden worden ist, mit
Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.
§ 43c Rechtswirkungen der Planfeststellung und Plangenehmigung
Fuer die Rechtswirkungen der Planfeststellung und Plangenehmigung gilt § 75 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Massgaben:
1. Wird mit der Durchfuehrung des Plans nicht innerhalb von zehn Jahren nach Eintritt
der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er ausser Kraft, es sei denn, er wird vorher
auf Antrag des Traegers des Vorhabens von der Planfeststellungsbehoerde um hoechstens
fuenf Jahre verlaengert.
2. Vor der Entscheidung nach Nummer 1 ist eine auf den Antrag begrenzte Anhoerung
nach den fuer die Planfeststellung oder fuer die Plangenehmigung vorgeschriebenen
Verfahren durchzufuehren.
3. Fuer die Zustellung und Auslegung sowie die Anfechtung der Entscheidung ueber die
Verlaengerung sind die Bestimmungen ueber den Planfeststellungsbeschluss entsprechend
anzuwenden.
4. Als Beginn der Durchfuehrung des Plans gilt jede erstmals nach aussen erkennbare
Taetigkeit von mehr als nur geringfuegiger Bedeutung zur plangemaessen Verwirklichung
des Vorhabens; eine spaetere Unterbrechung der Verwirklichung des Vorhabens beruehrt
den Beginn der Durchfuehrung nicht.
§ 43d Planaenderung vor Fertigstellung des Vorhabens
Fuer die Planergaenzung und das ergaenzende Verfahren im Sinne des § 75 Abs. 1a Satz 2 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes und fuer die Planaenderung vor Fertigstellung des Vorhabens
gilt § 76 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Massgabe, dass im Falle des § 76
Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von einer Eroerterung im Sinne des § 73 Abs.
6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 9 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes ueber die
Umweltvertraeglichkeitspruefung abgesehen werden kann. Im Uebrigen gelten fuer das neue
Verfahren die Vorschriften dieses Gesetzes.
- 37 -
§ 43e Rechtsbehelfe
(1) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss nach § 43, auch in
Verbindung mit § 43b Nr. 1, oder eine Plangenehmigung nach § 43b Nr. 2 hat keine
aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der
Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung
nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats
nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt
und begruendet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der
Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.
(2) Treten spaeter Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung
rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder die
Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestuetzten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der
Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und begruenden.
Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis
erlangt.
(3) Der Klaeger hat innerhalb einer Frist von sechs Wochen die zur Begruendung
seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. § 87b Abs. 3 der
Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.
(4) Maengel bei der Abwaegung der von dem Vorhaben beruehrten oeffentlichen und
privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das
Abwaegungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche Maengel bei der Abwaegung oder
eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften fuehren nur dann zur Aufhebung
des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch
Planergaenzung oder durch ein ergaenzendes Verfahren behoben werden koennen; die §§ 45
und 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und die entsprechenden landesrechtlichen
Bestimmungen bleiben unberuehrt.
§ 44 Vorarbeiten
(1) Eigentuemer und sonstige Nutzungsberechtigte haben zur Vorbereitung der Planung
und der Baudurchfuehrung eines Vorhabens oder von Unterhaltungsmassnahmen notwendige
Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen einschliesslich der voruebergehenden
Anbringung von Markierungszeichen sowie sonstige Vorarbeiten durch den Traeger des
Vorhabens oder von ihm Beauftragte zu dulden. Weigert sich der Verpflichtete, Massnahmen
nach Satz 1 zu dulden, so kann die nach Landesrecht zustaendige Behoerde auf Antrag des
Traegers des Vorhabens gegenueber dem Eigentuemer und sonstigen Nutzungsberechtigten die
Duldung dieser Massnahmen anordnen.
(2) Die Absicht, solche Arbeiten auszufuehren, ist dem Eigentuemer oder sonstigen
Nutzungsberechtigten mindestens zwei Wochen vor dem vorgesehenen Zeitpunkt unmittelbar
oder durch ortsuebliche Bekanntmachung in den Gemeinden, in denen die Vorarbeiten
durchzufuehren sind, durch den Traeger des Vorhabens bekannt zu geben.
(3) Entstehen durch eine Massnahme nach Absatz 1 einem Eigentuemer oder sonstigen
Nutzungsberechtigten unmittelbare Vermoegensnachteile, so hat der Traeger des Vorhabens
eine angemessene Entschaedigung in Geld zu leisten. Kommt eine Einigung ueber die
Geldentschaedigung nicht zustande, so setzt die nach Landesrecht zustaendige Behoerde auf
Antrag des Traegers des Vorhabens oder des Berechtigten die Entschaedigung fest. Vor der
Entscheidung sind die Beteiligten zu hoeren.
§ 44a Veraenderungssperre, Vorkaufsrecht
(1) Vom Beginn der Auslegung der Plaene im Planfeststellungsverfahren oder von dem
Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen,
duerfen auf den vom Plan betroffenen Flaechen bis zu ihrer Inanspruchnahme wesentlich
wertsteigernde oder die geplante Baumassnahmen erheblich erschwerende Veraenderungen
nicht vorgenommen werden (Veraenderungssperre). Veraenderungen, die in rechtlich
zulaessiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortfuehrung
einer bisher ausgeuebten Nutzung werden davon nicht beruehrt. Unzulaessige Veraenderungen
- 38 -
bleiben bei Anordnungen nach § 74 Abs. 2 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und
im Entschaedigungsverfahren unberuecksichtigt.
(2) Dauert die Veraenderungssperre ueber vier Jahre, im Falle von
Hochspannungsfreileitungen ueber fuenf Jahre, koennen die Eigentuemer fuer die dadurch
entstandenen Vermoegensnachteile Entschaedigung verlangen. Sie koennen ferner
die Vereinbarung einer beschraenkt persoenlichen Dienstbarkeit fuer die vom Plan
betroffenen Flaechen verlangen, wenn es ihnen mit Ruecksicht auf die Veraenderungssperre
wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, die Grundstuecke in der bisherigen oder einer
anderen zulaessigen Art zu benutzen. Kommt keine Vereinbarung nach Satz 2 zustande,
so koennen die Eigentuemer die entsprechende Beschraenkung des Eigentums an den Flaechen
verlangen. Im Uebrigen gilt § 45.
(3) In den Faellen des Absatzes 1 Satz 1 steht dem Traeger des Vorhabens an den
betroffenen Flaechen ein Vorkaufsrecht zu.
§ 44b Vorzeitige Besitzeinweisung
(1) Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten und weigert sich der Eigentuemer
oder Besitzer, den Besitz eines fuer den Bau, die Aenderung oder Betriebsaenderung von
Hochspannungsfreileitungen, Erdkabeln oder Gasversorgungsleitungen im Sinne des § 43
benoetigten Grundstuecks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschaedigungsansprueche
zu ueberlassen, so hat die Enteignungsbehoerde den Traeger des Vorhabens auf Antrag nach
Feststellung des Plans oder Erteilung der Plangenehmigung in den Besitz einzuweisen.
Der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung muessen vollziehbar sein.
Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht.
(2) Die Enteignungsbehoerde hat spaetestens sechs Wochen nach Eingang des Antrags
auf Besitzeinweisung mit den Beteiligten muendlich zu verhandeln. Hierzu sind der
Antragsteller und die Betroffenen zu laden. Dabei ist den Betroffenen der Antrag auf
Besitzeinweisung mitzuteilen. Die Ladungsfrist betraegt drei Wochen. Mit der Ladung sind
die Betroffenen aufzufordern, etwaige Einwendungen gegen den Antrag vor der muendlichen
Verhandlung bei der Enteignungsbehoerde einzureichen. Die Betroffenen sind ausserdem
darauf hinzuweisen, dass auch bei Nichterscheinen ueber den Antrag auf Besitzeinweisung
und andere im Verfahren zu erledigende Antraege entschieden werden kann.
(3) Soweit der Zustand des Grundstuecks von Bedeutung ist, hat die Enteignungsbehoerde
diesen bis zum Beginn der muendlichen Verhandlung in einer Niederschrift festzustellen
oder durch einen Sachverstaendigen ermitteln zu lassen. Den Beteiligten ist eine
Abschrift der Niederschrift oder des Ermittlungsergebnisses zu uebersenden.
(4) Der Beschluss ueber die Besitzeinweisung ist dem Antragsteller und den
Betroffenen spaetestens zwei Wochen nach der muendlichen Verhandlung zuzustellen. Die
Besitzeinweisung wird in dem von der Enteignungsbehoerde bezeichneten Zeitpunkt wirksam.
Dieser Zeitpunkt soll auf hoechstens zwei Wochen nach Zustellung der Anordnung ueber
die vorzeitige Besitzeinweisung an den unmittelbaren Besitzer festgesetzt werden.
Durch die Besitzeinweisung wird dem Besitzer der Besitz entzogen und der Traeger des
Vorhabens Besitzer. Der Traeger des Vorhabens darf auf dem Grundstueck das im Antrag
auf Besitzeinweisung bezeichnete Bauvorhaben durchfuehren und die dafuer erforderlichen
Massnahmen treffen.
(5) Der Traeger des Vorhabens hat fuer die durch die vorzeitige Besitzeinweisung
entstehenden Vermoegensnachteile Entschaedigung zu leisten, soweit die Nachteile nicht
durch die Verzinsung der Geldentschaedigung fuer die Entziehung oder Beschraenkung des
Eigentums oder eines anderen Rechts ausgeglichen werden. Art und Hoehe der Entschaedigung
sind von der Enteignungsbehoerde in einem Beschluss festzusetzen.
(6) Wird der festgestellte Plan oder die Plangenehmigung aufgehoben, so sind auch
die vorzeitige Besitzeinweisung aufzuheben und der vorherige Besitzer wieder in den
Besitz einzuweisen. Der Traeger des Vorhabens hat fuer alle durch die Besitzeinweisung
entstandenen besonderen Nachteile Entschaedigung zu leisten.
(7) Ein Rechtsbehelf gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung hat keine aufschiebende
Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1
- 39 -
der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des
Besitzeinweisungsbeschlusses gestellt und begruendet werden.
§ 45 Enteignung
(1) Die Entziehung oder die Beschraenkung von Grundeigentum oder von Rechten am
Grundeigentum im Wege der Enteignung ist zulaessig, soweit sie zur Durchfuehrung
1. eines Vorhabens nach § 43 oder § 43b Nr. 1 oder 2, fuer das der Plan festgestellt
oder genehmigt ist, oder
2. eines sonstigen Vorhabens zum Zwecke der Energieversorgung
erforderlich ist.
(2) Ueber die Zulaessigkeit der Enteignung wird in den Faellen des Absatzes 1 Nr. 1 im
Planfeststellungsbeschluss oder in der Plangenehmigung entschieden; der festgestellte
oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und fuer die
Enteignungsbehoerde bindend. Hat sich ein Beteiligter mit der Uebertragung oder
Beschraenkung des Eigentums oder eines anderen Rechtes schriftlich einverstanden
erklaert, kann das Entschaedigungsverfahren unmittelbar durchgefuehrt werden. Die
Zulaessigkeit der Enteignung in den Faellen des Absatzes 1 Nr. 2 stellt die nach
Landesrecht zustaendige Behoerde fest.
(3) Das Enteignungsverfahren wird durch Landesrecht geregelt.
§ 45a Entschaedigungsverfahren
Soweit der Vorhabentraeger auf Grund eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer
Plangenehmigung verpflichtet ist, eine Entschaedigung in Geld zu leisten, und ueber
die Hoehe der Entschaedigung keine Einigung zwischen dem Betroffenen und dem Traeger
des Vorhabens zustande kommt, entscheidet auf Antrag eines der Beteiligten die
nach Landesrecht zustaendige Behoerde; fuer das Verfahren und den Rechtsweg gelten die
Enteignungsgesetze der Laender entsprechend.
§ 46 Wegenutzungsvertraege
(1) Gemeinden haben ihre oeffentlichen Verkehrswege fuer die Verlegung und den
Betrieb von Leitungen, einschliesslich Fernwirkleitungen zur Netzsteuerung und
Zubehoer, zur unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet
diskriminierungsfrei durch Vertrag zur Verfuegung zu stellen. Unbeschadet ihrer
Verpflichtungen nach Satz 1 koennen die Gemeinden den Abschluss von Vertraegen ablehnen,
solange das Energieversorgungsunternehmen die Zahlung von Konzessionsabgaben in
Hoehe der Hoechstsaetze nach § 48 Abs. 2 verweigert und eine Einigung ueber die Hoehe der
Konzessionsabgaben noch nicht erzielt ist.
(2) Vertraege von Energieversorgungsunternehmen mit Gemeinden ueber die Nutzung
oeffentlicher Verkehrswege fuer die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die zu einem
Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet gehoeren, duerfen
hoechstens fuer eine Laufzeit von 20 Jahren abgeschlossen werden. Werden solche Vertraege
nach ihrem Ablauf nicht verlaengert, so ist der bisher Nutzungsberechtigte verpflichtet,
seine fuer den Betrieb der Netze der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet
notwendigen Verteilungsanlagen dem neuen Energieversorgungsunternehmen gegen Zahlung
einer wirtschaftlich angemessenen Verguetung zu ueberlassen.
(3) Die Gemeinden machen spaetestens zwei Jahre vor Ablauf von Vertraegen nach Absatz
2 das Vertragsende durch Veroeffentlichung im Bundesanzeiger oder im elektronischen
Bundesanzeiger bekannt. Wenn im Gemeindegebiet mehr als 100.000 Kunden unmittelbar oder
mittelbar an das Versorgungsnetz angeschlossen sind, hat die Bekanntmachung zusaetzlich
im Amtsblatt der Europaeischen Union zu erfolgen. Beabsichtigen Gemeinden eine
Verlaengerung von Vertraegen nach Absatz 2 vor Ablauf der Vertragslaufzeit, so sind die
bestehenden Vertraege zu beenden und die vorzeitige Beendigung sowie das Vertragsende
oeffentlich bekannt zu geben. Vertragsabschluesse mit Unternehmen duerfen fruehestens
drei Monate nach der Bekanntgabe der vorzeitigen Beendigung erfolgen. Sofern sich
mehrere Unternehmen bewerben, macht die Gemeinde bei Neuabschluss oder Verlaengerung
- 40 -
von Vertraegen nach Absatz 2 ihre Entscheidung unter Angabe der massgeblichen Gruende
oeffentlich bekannt.
(4) Die Absaetze 2 und 3 finden fuer Eigenbetriebe der Gemeinden entsprechende Anwendung.
(5) Die Aufgaben und Zustaendigkeiten der Kartellbehoerden nach dem Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschraenkungen bleiben unberuehrt.
§ 47 (aufgehoben)
-
§ 48 Konzessionsabgaben
(1) Konzessionsabgaben sind Entgelte, die Energieversorgungsunternehmen fuer die
Einraeumung des Rechts zur Benutzung oeffentlicher Verkehrswege fuer die Verlegung und
den Betrieb von Leitungen, die der unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern im
Gemeindegebiet mit Energie dienen, entrichten. Eine Versorgung von Letztverbrauchern
im Sinne dieser Vorschrift liegt auch vor, wenn ein Weiterverteiler ueber oeffentliche
Verkehrswege mit Elektrizitaet oder Gas beliefert wird, der diese Energien ohne
Benutzung solcher Verkehrswege an Letztverbraucher weiterleitet.
(2) Das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie kann durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates die Zulaessigkeit und Bemessung der Konzessionsabgaben
regeln. Es kann dabei jeweils fuer Elektrizitaet oder Gas, fuer verschiedene
Kundengruppen und Verwendungszwecke und gestaffelt nach der Einwohnerzahl der Gemeinden
unterschiedliche Hoechstsaetze in Cent je gelieferter Kilowattstunde festsetzen.
(3) Konzessionsabgaben sind in der vertraglich vereinbarten Hoehe von dem
Energieversorgungsunternehmen zu zahlen, dem das Wegerecht nach § 46 Abs. 1 eingeraeumt
wurde.
(4) Die Pflicht zur Zahlung der vertraglich vereinbarten Konzessionsabgaben besteht
auch nach Ablauf des Wegenutzungsvertrages fuer ein Jahr fort, es sei denn, dass
zwischenzeitlich eine anderweitige Regelung getroffen wird.
Teil 6
Sicherheit und Zuverlaessigkeit der Energieversorgung
§ 49 Anforderungen an Energieanlagen
(1) Energieanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass die technische
Sicherheit gewaehrleistet ist. Dabei sind vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften die
allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten.
(2) Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, wenn bei
Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung und Abgabe von
1. Elektrizitaet die technischen Regeln des Verbandes der Elektrotechnik Elektronik
Informationstechnik e. V.,
2. Gas die technischen Regeln der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e.
V.
eingehalten worden sind.
(3) Bei Anlagen oder Bestandteilen von Anlagen, die nach den in einem anderen
Mitgliedstaat der Europaeischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum geltenden Regelungen oder Anforderungen
rechtmaessig hergestellt und in den Verkehr gebracht wurden und die gleiche Sicherheit
gewaehrleisten, ist davon auszugehen, dass die Anforderungen nach Absatz 1 an die
Beschaffenheit der Anlagen erfuellt sind. In begruendeten Einzelfaellen ist auf Verlangen
der nach Landesrecht zustaendigen Behoerde nachzuweisen, dass die Anforderungen nach Satz
1 erfuellt sind.
- 41 -
(4) Das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie kann, soweit Anlagen zur
Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien im Sinne des Erneuerbare-Energien-
Gesetzes betroffen sind im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuer Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit, Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates
ueber Anforderungen an die technische Sicherheit von Energieanlagen erlassen.
(5) Die nach Landesrecht zustaendige Behoerde kann im Einzelfall die zur Sicherstellung
der Anforderungen an die technische Sicherheit von Energieanlagen erforderlichen
Massnahmen treffen.
(6) Die Betreiber von Energieanlagen haben auf Verlangen der nach Landesrecht
zustaendigen Behoerde Auskuenfte ueber technische und wirtschaftliche Verhaeltnisse
zu geben, die zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 5 erforderlich sind. Der
Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung
ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung
bezeichneten Angehoerigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens
nach dem Gesetz ueber Ordnungswidrigkeiten aussetzen wuerde.
(7) Die von der nach Landesrecht zustaendigen Behoerde mit der Aufsicht beauftragten
Personen sind berechtigt, Betriebsgrundstuecke, Geschaeftsraeume und Einrichtungen
der Betreiber von Energieanlagen zu betreten, dort Pruefungen vorzunehmen sowie
die geschaeftlichen und betrieblichen Unterlagen der Betreiber von Energieanlagen
einzusehen, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 5 erforderlich ist.
§ 50 Vorratshaltung zur Sicherung der Energieversorgung
Das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie wird ermaechtigt, zur Sicherung der
Energieversorgung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. Vorschriften zu erlassen ueber die Verpflichtung von Energieversorgungsunternehmen
sowie solcher Eigenerzeuger von Elektrizitaet, deren Kraftwerke eine elektrische
Nennleistung von mindestens 100 Megawatt aufweisen, fuer ihre Anlagen zur Erzeugung
von
a) Elektrizitaet staendig diejenigen Mengen an Mineraloel, Kohle oder sonstigen
fossilen Brennstoffen,
b) Gas aus Fluessiggas staendig diejenigen Mengen an Fluessiggas
als Vorrat zu halten, die erforderlich sind, um 30 Tage ihre Abgabeverpflichtungen
an Elektrizitaet oder Gas erfuellen oder ihren eigenen Bedarf an Elektrizitaet decken
zu koennen,
2. Vorschriften zu erlassen ueber die Freistellung von einer solchen Vorratspflicht
und die zeitlich begrenzte Freigabe von Vorratsmengen, soweit dies erforderlich
ist, um betriebliche Schwierigkeiten zu vermeiden oder die Brennstoffversorgung
aufrechtzuerhalten,
3. den fuer die Berechnung der Vorratsmengen massgeblichen Zeitraum zu verlaengern,
soweit dies erforderlich ist, um die Vorratspflicht an Rechtsakte der Europaeischen
Gemeinschaften ueber Mindestvorraete fossiler Brennstoffe anzupassen.
§ 51 Monitoring der Versorgungssicherheit
(1) Das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie fuehrt ein Monitoring der
Versorgungssicherheit im Bereich der leitungsgebundenen Versorgung mit Elektrizitaet und
Erdgas durch.
(2) Das Monitoring nach Absatz 1 betrifft insbesondere das Verhaeltnis zwischen
Angebot und Nachfrage auf dem heimischen Markt, die erwartete Nachfrageentwicklung
und das verfuegbare Angebot, die in der Planung und im Bau befindlichen zusaetzlichen
Kapazitaeten, die Qualitaet und den Umfang der Netzwartung, eine Analyse von
Netzstoerungen sowie Massnahmen zur Bedienung von Nachfragespitzen und zur Bewaeltigung
von Ausfaellen eines oder mehrerer Versorger sowie im Erdgasbereich das verfuegbare
Angebot auch unter Beruecksichtigung der Bevorratungskapazitaet und des Anteils von
Einfuhrvertraegen mit einer Lieferfrist von mehr als zehn Jahren (langfristiger
- 42 -
Erdgasliefervertrag) sowie deren Restlaufzeit. Bei der Durchfuehrung des Monitoring hat
das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie die Befugnisse nach § 12 Abs. 3a,
den §§ 68, 69 und 71. Die §§ 73, 75 bis 89 und 106 bis 108 gelten entsprechend.
§ 52 Meldepflichten bei Versorgungsstoerungen
Betreiber von Energieversorgungsnetzen haben der Bundesnetzagentur bis zum 30.
Juni eines Jahres ueber alle in ihrem Netz im letzten Kalenderjahr aufgetretenen
Versorgungsunterbrechungen einen Bericht vorzulegen. Dieser Bericht hat mindestens
folgende Angaben fuer jede Versorgungsunterbrechung zu enthalten:
1. den Zeitpunkt und die Dauer der Versorgungsunterbrechung,
2. das Ausmass der Versorgungsunterbrechung und
3. die Ursache der Versorgungsunterbrechung.
In dem Bericht hat der Netzbetreiber die auf Grund des Stoerungsgeschehens ergriffenen
Massnahmen zur Vermeidung kuenftiger Versorgungsstoerungen darzulegen. Darueber hinaus
ist in dem Bericht die durchschnittliche Versorgungsunterbrechung in Minuten
je angeschlossenem Letztverbraucher fuer das letzte Kalenderjahr anzugeben. Die
Bundesnetzagentur kann Vorgaben zur formellen Gestaltung des Berichts machen sowie
Ergaenzungen und Erlaeuterungen des Berichts verlangen, soweit dies zur Pruefung
der Versorgungszuverlaessigkeit des Netzbetreibers erforderlich ist. Sofortige
Meldepflichten fuer Stoerungen mit ueberregionalen Auswirkungen richten sich nach § 13
Abs. 6.
§ 53 Ausschreibung neuer Erzeugungskapazitaeten im Elektrizitaetsbereich
Sofern die Versorgungssicherheit im Sinne des § 1 durch vorhandene
Erzeugungskapazitaeten oder getroffene Energieeffizienz- und
Nachfragesteuerungsmassnahmen allein nicht gewaehrleistet ist, kann die Bundesregierung
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates ein Ausschreibungsverfahren
oder ein diesem hinsichtlich Transparenz und Nichtdiskriminierung gleichwertiges
Verfahren auf der Grundlage von Kriterien fuer neue Kapazitaeten oder Energieeffizienz-
und Nachfragesteuerungsmassnahmen vorsehen, die das Bundesministerium fuer Wirtschaft und
Technologie im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger veroeffentlicht.
§ 53a Sicherstellung der Versorgung von Haushaltskunden mit Erdgas
Die Energieversorgungsunternehmen sind verpflichtet, auch im Falle einer teilweisen
Unterbrechung der Versorgung mit Erdgas und im Falle aussergewoehnlich hoher Gasnachfrage
in extremen Kaelteperioden Haushaltskunden mit Erdgas zu versorgen, solange die
Versorgung fuer das Energieversorgungsunternehmen aus wirtschaftlichen Gruenden zumutbar
ist. Zur Gewaehrleistung einer sicheren Versorgung von Haushaltskunden mit Erdgas kann
insbesondere auf die im Anhang der Richtlinie 2004/67/EG des Rates vom 26. April 2004
ueber Massnahmen zur Gewaehrleistung der sicheren Erdgasversorgung (ABl. EU Nr. L 127 S.
92) aufgefuehrten Mittel und Massnahmen zurueckgegriffen werden.
Teil 7
Behoerden
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 54 Allgemeine Zustaendigkeit
(1) Die Aufgaben der Regulierungsbehoerde nehmen die Bundesnetzagentur fuer Elektrizitaet,
Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) und nach Massgabe des
Absatzes 2 die Landesregulierungsbehoerden wahr.
(2) Den Landesregulierungsbehoerden obliegt
- 43 -
1. die Genehmigung der Entgelte fuer den Netzzugang nach § 23a,
2. die Genehmigung oder Festlegung im Rahmen der Bestimmung der Entgelte fuer den
Netzzugang im Wege einer Anreizregulierung nach § 21a,
3. die Genehmigung oder Untersagung individueller Entgelte fuer den Netzzugang, soweit
diese in einer nach § 24 Satz 1 Nr. 3 erlassenen Rechtsverordnung vorgesehen sind,
4. die Ueberwachung der Vorschriften zur Entflechtung nach § 6 Abs. 1 in Verbindung mit
den §§ 7 bis 10,
5. die Ueberwachung der Vorschriften zur Systemverantwortung der Betreiber von
Energieversorgungsnetzen nach den §§ 14 bis 16a,
6. die Ueberwachung der Vorschriften zum Netzanschluss nach den §§ 17 und 18 mit
Ausnahme der Vorschriften zur Festlegung oder Genehmigung der technischen und
wirtschaftlichen Bedingungen fuer einen Netzanschluss oder die Methoden fuer die
Bestimmung dieser Bedingungen durch die Regulierungsbehoerde, soweit derartige
Vorschriften in einer nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 erlassenen Rechtsverordnung
vorgesehen sind,
7. die Ueberwachung der technischen Vorschriften nach § 19,
8. die Missbrauchsaufsicht nach den §§ 30 und 31 sowie die Vorteilsabschoepfung nach §
33 und
9. die Entscheidung nach § 110 Abs. 4,
soweit Energieversorgungsunternehmen betroffen sind, an deren Elektrizitaets- oder
Gasverteilernetz jeweils weniger als 100.000 Kunden unmittelbar oder mittelbar
angeschlossen sind. Satz 1 gilt nicht, wenn ein Elektrizitaets- oder Gasverteilernetz
ueber das Gebiet eines Landes hinausreicht. Fuer die Feststellung der Zahl der
angeschlossenen Kunden sind die Verhaeltnisse am 13. Juli 2005 fuer das Jahr 2005 und das
Jahr 2006 und danach diejenigen am 31. Dezember eines Jahres jeweils fuer die Dauer des
folgenden Jahres massgeblich. Begonnene behoerdliche oder gerichtliche Verfahren werden
von der Behoerde beendet, die zu Beginn des behoerdlichen Verfahrens zustaendig war.
(3) Weist eine Vorschrift dieses Gesetzes eine Zustaendigkeit nicht einer bestimmten
Behoerde zu, so nimmt die Bundesnetzagentur die in diesem Gesetz der Behoerde
uebertragenen Aufgaben und Befugnisse wahr.
§ 55 Bundesnetzagentur, Landesregulierungsbehoerde und nach Landesrecht
zustaendige Behoerde
(1) Fuer Entscheidungen der Regulierungsbehoerde nach diesem Gesetz gelten hinsichtlich
des behoerdlichen und gerichtlichen Verfahrens die Vorschriften des Teiles 8, soweit in
diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Leitet die Bundesnetzagentur ein Verfahren
ein, fuehrt sie Ermittlungen durch oder schliesst sie ein Verfahren ab, so benachrichtigt
sie gleichzeitig die Landesregulierungsbehoerden, in deren Gebiet die betroffenen
Unternehmen ihren Sitz haben.
(2) Leitet die nach Landesrecht zustaendige Behoerde ein Verfahren nach § 4 oder § 36
Abs. 2 ein, fuehrt sie nach diesen Bestimmungen Ermittlungen durch oder schliesst sie ein
Verfahren ab, so benachrichtigt sie unverzueglich die Bundesnetzagentur, sofern deren
Aufgabenbereich beruehrt ist.
§ 56 Taetigwerden der Bundesnetzagentur beim Vollzug des europaeischen
Rechts
Die Bundesnetzagentur nimmt die in der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 des Europaeischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 ueber die Netzzugangsbedingungen fuer den
grenzueberschreitenden Stromhandel (ABl. EU Nr. L 176 S. 1) sowie die in der Verordnung
(EG) Nr. 1775/2005 des Europaeschen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005
ueber die Bedingungen fuer den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen (ABl. EU Nr. L 289
S. 13) den Regulierungsbehoerden der Mitgliedstaaten uebertragenen Aufgaben wahr. Zur
Erfuellung dieser Aufgaben hat die Bundesnetzagentur die Befugnisse, die ihr auf Grund
der in Satz 1 genannten Verordnungen und bei der Anwendung dieses Gesetzes zustehen. Es
gelten die Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes.
- 44 -
§ 57 Zusammenarbeit mit Regulierungsbehoerden anderer Mitgliedstaaten und
der Europaeischen Kommission
(1) Die Bundesnetzagentur darf im Rahmen der Zusammenarbeit mit den
Regulierungsbehoerden anderer Mitgliedstaaten und der Europaeischen Kommission zum Zwecke
der Anwendung energierechtlicher Vorschriften Informationen, die sie im Rahmen ihrer
Ermittlungstaetigkeit erhalten hat und die nicht oeffentlich zugaenglich sind, nur unter
dem Vorbehalt uebermitteln, dass die empfangende Behoerde
1. die Informationen nur zum Zwecke der Anwendung energierechtlicher Vorschriften
sowie in Bezug auf den Untersuchungsgegenstand verwendet, fuer den sie die
Bundesnetzagentur erhoben hat,
2. den Schutz vertraulicher Informationen wahrt und diese nur an andere weitergibt,
wenn die Bundesnetzagentur dem zustimmt; dies gilt auch in Gerichts- und
Verwaltungsverfahren.
Vertrauliche Angaben, einschliesslich Betriebs- und Geschaeftsgeheimnisse, duerfen nur mit
Zustimmung des Unternehmens uebermittelt werden, das diese Angaben vorgelegt hat.
(2) Die Regelungen ueber die Rechtshilfe in Strafsachen sowie Amts- und
Rechtshilfeabkommen bleiben unberuehrt.
§ 58 Zusammenarbeit mit den Kartellbehoerden
(1) In den Faellen des § 65 in Verbindung mit den §§ 6 bis 10, des § 25 Satz 2, des
§ 28a Abs. 3 Satz 1, des § 56 in Verbindung mit Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe a der
Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 und von Entscheidungen, die nach einer Rechtsverordnung
nach § 24 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 5 vorgesehen sind, entscheidet
die Bundesnetzagentur im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt, wobei jedoch
hinsichtlich der Entscheidung nach § 65 in Verbindung mit den §§ 6 bis 9 das
Einvernehmen nur bezueglich der Bestimmung des Verpflichteten und hinsichtlich der
Entscheidung nach § 28a Abs. 3 Satz 1 das Einvernehmen nur bezueglich des Vorliegens der
Voraussetzungen des § 28a Abs. 1 Nr. 1 erforderlich ist. Trifft die Bundesnetzagentur
Entscheidungen nach den Bestimmungen des Teiles 3, gibt sie dem Bundeskartellamt
und der Landesregulierungsbehoerde, in deren Bundesland der Sitz des betroffenen
Netzbetreibers belegen ist, rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens Gelegenheit zur
Stellungnahme.
(2) Fuehrt die nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschraenkungen zustaendige Kartellbehoerde
im Bereich der leitungsgebundenen Versorgung mit Elektrizitaet und Gas Verfahren nach
den §§ 19, 20 und 29 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschraenkungen, Artikel 82 des
Vertrages zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft oder nach § 40 Abs. 2 des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschraenkungen durch, gibt sie der Bundesnetzagentur rechtzeitig vor
Abschluss des Verfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme.
(3) Bundesnetzagentur und Bundeskartellamt wirken auf eine einheitliche und den
Zusammenhang mit dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschraenkungen wahrende Auslegung dieses
Gesetzes hin.
(4) Die Regulierungsbehoerden und die Kartellbehoerden koennen unabhaengig von der jeweils
gewaehlten Verfahrensart untereinander Informationen einschliesslich personenbezogener
Daten und Betriebs- und Geschaeftsgeheimnisse austauschen, soweit dies zur Erfuellung
ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich ist, sowie diese in ihren Verfahren verwerten.
Beweisverwertungsverbote bleiben unberuehrt.
Abschnitt 2
Bundesbehoerden
§ 59 Organisation
(1) Die Entscheidungen der Bundesnetzagentur nach diesem Gesetz werden von den
Beschlusskammern getroffen. Satz 1 gilt nicht fuer die Erhebung von Gebuehren nach §
- 45 -
91 und Beitraegen nach § 92, die Durchfuehrung des Vergleichsverfahrens nach § 21 Abs.
3, die Datenerhebung zur Erfuellung von Berichtspflichten und Massnahmen nach § 94.
Die Beschlusskammern werden nach Bestimmung des Bundesministeriums fuer Wirtschaft und
Technologie gebildet.
(2) Die Beschlusskammern entscheiden in der Besetzung mit einem oder einer Vorsitzenden
und zwei Beisitzenden. Vorsitzende und Beisitzende muessen Beamte sein und die
Befaehigung zum Richteramt oder fuer eine Laufbahn des hoeheren Dienstes haben.
(3) Die Mitglieder der Beschlusskammern duerfen weder ein Unternehmen der
Energiewirtschaft innehaben oder leiten noch duerfen sie Mitglied des Vorstandes oder
Aufsichtsrates eines Unternehmens der Energiewirtschaft sein.
§ 60 Aufgaben des Beirates
Der Beirat nach § 5 des Gesetzes ueber die Bundesnetzagentur fuer Elektrizitaet, Gas,
Telekommunikation, Post und Eisenbahnen hat die Aufgabe, die Bundesnetzagentur bei
der Erstellung der Berichte nach § 63 Abs. 3 bis 5 zu beraten. Er ist gegenueber
der Bundesnetzagentur berechtigt, Auskuenfte und Stellungnahmen einzuholen. Die
Bundesnetzagentur ist insoweit auskunftspflichtig.
§ 60a Aufgaben des Laenderausschusses
(1) Der Laenderausschuss nach § 8 des Gesetzes ueber die Bundesnetzagentur fuer
Elektrizitaet, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Laenderausschuss) dient der
Abstimmung zwischen der Bundesnetzagentur und den Landesregulierungsbehoerden mit dem
Ziel der Sicherstellung eines bundeseinheitlichen Vollzugs.
(2) Vor dem Erlass von Allgemeinverfuegungen, insbesondere von Festlegungen
nach § 29 Abs. 1, durch die Bundesnetzagentur nach den Teilen 2 und 3 ist dem
Laenderausschuss Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. In dringlichen Faellen koennen
Allgemeinverfuegungen erlassen werden, ohne dass dem Laenderausschuss Gelegenheit
zur Stellungnahme gegeben worden ist; in solchen Faellen ist der Laenderausschuss
nachtraeglich zu unterrichten.
(3) Der Laenderausschuss ist berechtigt, im Zusammenhang mit dem Erlass von
Allgemeinverfuegungen im Sinne des Absatzes 2 Auskuenfte und Stellungnahmen von der
Bundesnetzagentur einzuholen. Die Bundesnetzagentur ist insoweit auskunftspflichtig.
(4) Der Bericht der Bundesnetzagentur nach § 112a Abs. 1 zur Einfuehrung einer
Anreizregulierung ist im Benehmen mit dem Laenderausschuss zu erstellen. Der
Laenderausschuss ist zu diesem Zwecke durch die Bundesnetzagentur regelmaessig ueber Stand
und Fortgang der Arbeiten zu unterrichten. Absatz 3 gilt entsprechend.
§ 61 Veroeffentlichung allgemeiner Weisungen des Bundesministeriums fuer
Wirtschaft und Technologie
Soweit das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie der Bundesnetzagentur
allgemeine Weisungen fuer den Erlass oder die Unterlassung von Verfuegungen nach
diesem Gesetz erteilt, sind diese Weisungen mit Begruendung im Bundesanzeiger zu
veroeffentlichen.
§ 62 Gutachten der Monopolkommission
(1) Die Monopolkommission erstellt alle zwei Jahre ein Gutachten, in dem sie den
Stand und die absehbare Entwicklung des Wettbewerbs und die Frage beurteilt, ob
funktionsfaehiger Wettbewerb auf den Maerkten der leitungsgebundenen Versorgung mit
Elektrizitaet und Gas in der Bundesrepublik Deutschland besteht, die Anwendung der
Vorschriften dieses Gesetzes ueber die Regulierung und Wettbewerbsaufsicht wuerdigt und
zu sonstigen aktuellen wettbewerbspolitischen Fragen der leitungsgebundenen Versorgung
mit Elektrizitaet und Gas Stellung nimmt. Das Gutachten soll in dem Jahr abgeschlossen
sein, in dem kein Hauptgutachten nach § 44 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschraenkungen
vorgelegt wird.
- 46 -
(2) Die Monopolkommission leitet ihre Gutachten der Bundesregierung zu. Die
Bundesregierung legt Gutachten nach Absatz 1 Satz 1 den gesetzgebenden Koerperschaften
unverzueglich vor und nimmt zu ihnen in angemessener Frist Stellung. Die Gutachten
werden von der Monopolkommission veroeffentlicht. Bei Gutachten nach Absatz 1 Satz 1
erfolgt dies zu dem Zeitpunkt, zu dem sie von der Bundesregierung der gesetzgebenden
Koerperschaft vorgelegt werden.
§ 63 Berichterstattung
(1) Das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie veroeffentlicht alle
zwei Jahre spaetestens zum 31. Juli einen Bericht ueber die bei dem Monitoring
der Versorgungssicherheit nach § 51 im Bereich der leitungsgebundenen
Elektrizitaetsversorgung gewonnenen Erkenntnisse und etwaige getroffene oder geplante
Massnahmen und uebermittelt ihn unverzueglich der Europaeischen Kommission.
(2) Das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie veroeffentlicht spaetestens
zum 31. Juli eines jeden Jahres einen Bericht ueber die bei dem Monitoring der
Versorgungssicherheit nach § 51 im Bereich der leitungsgebundenen Erdgasversorgung
gewonnenen Erkenntnisse und etwaige getroffene oder geplante Massnahmen und uebermittelt
ihn unverzueglich der Europaeischen Kommission.
(3) Die Bundesnetzagentur veroeffentlicht alle zwei Jahre einen Bericht ueber ihre
Taetigkeit sowie ueber die Lage und Entwicklung auf ihrem Aufgabengebiet nach diesem
Gesetz. In den Bericht sind die allgemeinen Weisungen des Bundesministeriums fuer
Wirtschaft und Technologie nach § 61 aufzunehmen. Die Bundesregierung leitet
den Bericht der Bundesnetzagentur dem Deutschen Bundestag unverzueglich mit ihrer
Stellungnahme zu.
(4) Die Bundesnetzagentur veroeffentlicht jaehrlich einen Bericht ueber das Ergebnis ihrer
Monitoring-Taetigkeiten gemaess § 35.
(4a) Die Bundesnetzagentur veroeffentlicht alle zwei Jahre unter Beruecksichtigung
eigener Erkenntnisse eine Auswertung der Berichte, deren Vorlage sie nach § 12 Abs. 3a
Satz 1 und 2 angefordert hat.
(5) Die Bundesnetzagentur unterbreitet der Europaeischen Kommission bis zum
Jahre 2009 jaehrlich und danach alle zwei Jahre jeweils bis zum 31. Juli im
Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt einen Bericht ueber Marktbeherrschung,
Verdraengungspraktiken und wettbewerbsfeindliches Verhalten im Bereich der
leitungsgebundenen Energieversorgung. Dieser Bericht enthaelt auch eine Untersuchung der
Veraenderungen der Eigentumsverhaeltnisse sowie eine Darstellung der konkreten Massnahmen,
die getroffen wurden, um eine ausreichende Vielfalt an Marktteilnehmern zu garantieren,
oder die konkreten Massnahmen, um Verbindungskapazitaet und Wettbewerb zu foerdern. Er
wird anschliessend in geeigneter Form veroeffentlicht.
(6) Das Statistische Bundesamt unterrichtet die Europaeische Kommission alle drei Monate
ueber in den vorangegangenen drei Monaten getaetigte Elektrizitaetseinfuhren in Form
physikalisch geflossener Energiemengen aus Laendern ausserhalb der Europaeischen Union.
§ 64 Wissenschaftliche Beratung
(1) Die Bundesnetzagentur kann zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen oder zur
Begutachtung von Fragen der Regulierung wissenschaftliche Kommissionen einsetzen.
Ihre Mitglieder muessen auf dem Gebiet der leitungsgebundenen Energieversorgung ueber
besondere volkswirtschaftliche, betriebswirtschaftliche, verbraucherpolitische,
technische oder rechtliche Erfahrungen und ueber ausgewiesene wissenschaftliche
Kenntnisse verfuegen.
(2) Die Bundesnetzagentur darf sich bei der Erfuellung ihrer Aufgaben fortlaufend
wissenschaftlicher Unterstuetzung bedienen. Diese betrifft insbesondere
1. die regelmaessige Begutachtung der volkswirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen,
technischen und rechtlichen Entwicklung auf dem Gebiet der leitungsgebundenen
Energieversorgung,
- 47 -
2. die Aufbereitung und Weiterentwicklung der Grundlagen fuer die Gestaltung der
Regulierung des Netzbetriebs, die Regeln ueber den Netzanschluss und -zugang sowie
den Kunden- und Verbraucherschutz.
§ 64a Zusammenarbeit zwischen den Regulierungsbehoerden
(1) Die Bundesnetzagentur und die Landesregulierungsbehoerden unterstuetzen sich
gegenseitig bei der Wahrnehmung der ihnen nach § 54 obliegenden Aufgaben. Dies gilt
insbesondere fuer den Austausch der fuer die Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1
notwendigen Informationen.
(2) Die Landesregulierungsbehoerden unterstuetzen die Bundesnetzagentur bei der
Wahrnehmung der dieser nach den §§ 35, 60, 63 und 64 obliegenden Aufgaben;
soweit hierbei Aufgaben der Landesregulierungsbehoerden beruehrt sind, gibt die
Bundesnetzagentur den Landesregulierungsbehoerden auf geeignete Weise Gelegenheit zur
Mitwirkung. Dies kann auch ueber den Laenderausschuss nach § 60a erfolgen.
Teil 8
Verfahren
Abschnitt 1
Behoerdliches Verfahren
§ 65 Aufsichtsmassnahmen
(1) Die Regulierungsbehoerde kann Unternehmen oder Vereinigungen von Unternehmen
verpflichten, ein Verhalten abzustellen, das den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie den
auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsvorschriften entgegensteht.
(2) Kommt ein Unternehmen oder eine Vereinigung von Unternehmen seinen Verpflichtungen
nach diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
nicht nach, so kann die Regulierungsbehoerde die Massnahmen zur Einhaltung der
Verpflichtungen anordnen.
(3) Soweit ein berechtigtes Interesse besteht, kann die Regulierungsbehoerde auch eine
Zuwiderhandlung feststellen, nachdem diese beendet ist.
(4) § 30 Abs. 2 bleibt unberuehrt.
§ 66 Einleitung des Verfahrens, Beteiligte
(1) Die Regulierungsbehoerde leitet ein Verfahren von Amts wegen oder auf Antrag ein.
(2) An dem Verfahren vor der Regulierungsbehoerde sind beteiligt,
1. wer die Einleitung eines Verfahrens beantragt hat,
2. Unternehmen, gegen die sich das Verfahren richtet,
3. Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung
erheblich beruehrt werden und die die Regulierungsbehoerde auf ihren Antrag zu
dem Verfahren beigeladen hat, wobei Interessen der Verbraucherzentralen und
anderer Verbraucherverbaende, die mit oeffentlichen Mitteln gefoerdert werden,
auch dann erheblich beruehrt werden, wenn sich die Entscheidung auf eine Vielzahl
von Verbrauchern auswirkt und dadurch die Interessen der Verbraucher insgesamt
erheblich beruehrt werden.
(3) An Verfahren vor den nach Landesrecht zustaendigen Behoerden ist auch die
Regulierungsbehoerde beteiligt.
§ 66a Vorabentscheidung ueber Zustaendigkeit
- 48 -
(1) Macht ein Beteiligter die oertliche oder sachliche Unzustaendigkeit der
Regulierungsbehoerde geltend, so kann die Regulierungsbehoerde ueber die Zustaendigkeit
vorab entscheiden. Die Verfuegung kann selbstaendig mit der Beschwerde angefochten
werden.
(2) Hat ein Beteiligter die oertliche oder sachliche Unzustaendigkeit der
Regulierungsbehoerde nicht geltend gemacht, so kann eine Beschwerde nicht darauf
gestuetzt werden, dass die Regulierungsbehoerde ihre Zustaendigkeit zu Unrecht angenommen
hat.
§ 67 Anhoerung, muendliche Verhandlung
(1) Die Regulierungsbehoerde hat den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(2) Vertretern der von dem Verfahren beruehrten Wirtschaftskreise kann die
Regulierungsbehoerde in geeigneten Faellen Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
(3) Auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen kann die Regulierungsbehoerde eine
oeffentliche muendliche Verhandlung durchfuehren. Fuer die Verhandlung oder fuer einen Teil
davon ist die Oeffentlichkeit auszuschliessen, wenn sie eine Gefaehrdung der oeffentlichen
Ordnung, insbesondere der Sicherheit des Staates, oder die Gefaehrdung eines wichtigen
Betriebs- oder Geschaeftsgeheimnisses besorgen laesst.
(4) Die §§ 45 und 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind anzuwenden.
§ 68 Ermittlungen
(1) Die Regulierungsbehoerde kann alle Ermittlungen fuehren und alle Beweise erheben, die
erforderlich sind.
(2) Fuer den Beweis durch Augenschein, Zeugen und Sachverstaendige sind § 372 Abs. 1,
§§ 376, 377, 378, 380 bis 387, 390, 395 bis 397, 398 Abs. 1, §§ 401, 402, 404, 404a,
406 bis 409, 411 bis 414 der Zivilprozessordnung sinngemaess anzuwenden; Haft darf nicht
verhaengt werden. Fuer die Entscheidung ueber die Beschwerde ist das Oberlandesgericht
zustaendig.
(3) Ueber die Zeugenaussage soll eine Niederschrift aufgenommen werden, die von dem
ermittelnden Mitglied der Regulierungsbehoerde und, wenn ein Urkundsbeamter zugezogen
ist, auch von diesem zu unterschreiben ist. Die Niederschrift soll Ort und Tag der
Verhandlung sowie die Namen der Mitwirkenden und Beteiligten ersehen lassen.
(4) Die Niederschrift ist dem Zeugen zur Genehmigung vorzulesen oder zur eigenen
Durchsicht vorzulegen. Die erteilte Genehmigung ist zu vermerken und von dem Zeugen zu
unterschreiben. Unterbleibt die Unterschrift, so ist der Grund hierfuer anzugeben.
(5) Bei der Vernehmung von Sachverstaendigen sind die Bestimmungen der Absaetze 3 und 4
anzuwenden.
(6) Die Regulierungsbehoerde kann das Amtsgericht um die Beeidigung von Zeugen ersuchen,
wenn sie die Beeidigung zur Herbeifuehrung einer wahrheitsgemaessen Aussage fuer notwendig
erachtet. Ueber die Beeidigung entscheidet das Gericht.
§ 69 Auskunftsverlangen, Betretungsrecht
(1) Soweit es zur Erfuellung der in diesem Gesetz der Regulierungsbehoerde uebertragenen
Aufgaben erforderlich ist, kann die Regulierungsbehoerde bis zur Bestandskraft ihrer
Entscheidung
1. von Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen Auskunft ueber ihre technischen
und wirtschaftlichen Verhaeltnisse sowie die Herausgabe von Unterlagen verlangen;
dies umfasst auch allgemeine Marktstudien, die der Regulierungsbehoerde bei der
Erfuellung der ihr uebertragenen Aufgaben, insbesondere bei der Einschaetzung oder
Analyse der Wettbewerbsbedingungen oder der Marktlage, dienen und sich im Besitz
des Unternehmens oder der Vereinigung von Unternehmen befinden;
- 49 -
2. von Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen Auskunft ueber die
wirtschaftlichen Verhaeltnisse von mit ihnen nach Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung
(EG) Nr. 139/2004 verbundenen Unternehmen sowie die Herausgabe von Unterlagen
dieser Unternehmen verlangen, soweit sie die Informationen zur Verfuegung haben
oder soweit sie auf Grund bestehender rechtlicher Verbindungen zur Beschaffung der
verlangten Informationen ueber die verbundenen Unternehmen in der Lage sind;
3. bei Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen innerhalb der ueblichen
Geschaeftszeiten die geschaeftlichen Unterlagen einsehen und pruefen.
Gegenueber Wirtschafts- und Berufsvereinigungen der Energiewirtschaft gilt Satz 1 Nr.
1 und 3 entsprechend hinsichtlich ihrer Taetigkeit, Satzung und Beschluesse sowie Anzahl
und Namen der Mitglieder, fuer die die Beschluesse bestimmt sind.
(2) Die Inhaber der Unternehmen oder die diese vertretenden Personen, bei juristischen
Personen, Gesellschaften und nichtrechtsfaehigen Vereinen die nach Gesetz oder Satzung
zur Vertretung berufenen Personen, sind verpflichtet, die verlangten Unterlagen
herauszugeben, die verlangten Auskuenfte zu erteilen, die geschaeftlichen Unterlagen zur
Einsichtnahme vorzulegen und die Pruefung dieser geschaeftlichen Unterlagen sowie das
Betreten von Geschaeftsraeumen und -grundstuecken waehrend der ueblichen Geschaeftszeiten zu
dulden.
(3) Personen, die von der Regulierungsbehoerde mit der Vornahme von Pruefungen beauftragt
sind, duerfen Betriebsgrundstuecke, Buero- und Geschaeftsraeume und Einrichtungen der
Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen waehrend der ueblichen Geschaeftszeiten
betreten.
(4) Durchsuchungen koennen nur auf Anordnung des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die
Durchsuchung erfolgen soll, vorgenommen werden. Durchsuchungen sind zulaessig, wenn
zu vermuten ist, dass sich in den betreffenden Raeumen Unterlagen befinden, die die
Regulierungsbehoerde nach Absatz 1 einsehen, pruefen oder herausverlangen darf. Auf die
Anfechtung dieser Anordnung finden die §§ 306 bis 310 und 311a der Strafprozessordnung
entsprechende Anwendung. Bei Gefahr im Verzuge koennen die in Absatz 3 bezeichneten
Personen waehrend der Geschaeftszeit die erforderlichen Durchsuchungen ohne richterliche
Anordnung vornehmen. An Ort und Stelle ist eine Niederschrift ueber die Durchsuchung und
ihr wesentliches Ergebnis aufzunehmen, aus der sich, falls keine richterliche Anordnung
ergangen ist, auch die Tatsachen ergeben, die zur Annahme einer Gefahr im Verzuge
gefuehrt haben. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des
Grundgesetzes) wird insoweit eingeschraenkt.
(5) Gegenstaende oder geschaeftliche Unterlagen koennen im erforderlichen Umfang in
Verwahrung genommen werden oder, wenn sie nicht freiwillig herausgegeben werden,
beschlagnahmt werden. Dem von der Durchsuchung Betroffenen ist nach deren Beendigung
auf Verlangen ein Verzeichnis der in Verwahrung oder Beschlag genommenen Gegenstaende,
falls dies nicht der Fall ist, eine Bescheinigung hierueber zu geben.
(6) Zur Auskunft Verpflichtete koennen die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren
Beantwortung sie selbst oder in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung
bezeichnete Angehoerige der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens
nach dem Gesetz ueber Ordnungswidrigkeiten aussetzen wuerde. Die durch Auskuenfte
oder Massnahmen nach Absatz 1 erlangten Kenntnisse und Unterlagen duerfen fuer ein
Besteuerungsverfahren oder ein Bussgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit
oder einer Devisenzuwiderhandlung sowie fuer ein Verfahren wegen einer Steuerstraftat
oder einer Devisenstraftat nicht verwendet werden; die §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111
Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung sind
insoweit nicht anzuwenden. Satz 2 gilt nicht fuer Verfahren wegen einer Steuerstraftat
sowie eines damit zusammenhaengenden Besteuerungsverfahrens, wenn an deren Durchfuehrung
ein zwingendes oeffentliches Interesse besteht, oder bei vorsaetzlich falschen Angaben
der Auskunftspflichtigen oder der fuer sie taetigen Personen.
(7) Die Bundesnetzagentur fordert die Auskuenfte nach Absatz 1 Nr. 1 durch Beschluss,
die Landesregulierungsbehoerde fordert sie durch schriftliche Einzelverfuegung an.
Darin sind die Rechtsgrundlage, der Gegenstand und der Zweck des Auskunftsverlangens
anzugeben und eine angemessene Frist zur Erteilung der Auskunft zu bestimmen.
- 50 -
(8) Die Bundesnetzagentur ordnet die Pruefung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 durch Beschluss
mit Zustimmung des Praesidenten oder der Praesidentin, die Landesregulierungsbehoerde
durch schriftliche Einzelverfuegung an. In der Anordnung sind Zeitpunkt,
Rechtsgrundlage, Gegenstand und Zweck der Pruefung anzugeben.
(9) Soweit Pruefungen einen Verstoss gegen Anordnungen oder Entscheidungen der
Regulierungsbehoerde ergeben haben, hat das Unternehmen der Regulierungsbehoerde die
Kosten fuer diese Pruefungen zu erstatten.
(10) Lassen Umstaende vermuten, dass der Wettbewerb im Anwendungsbereich dieses Gesetzes
beeintraechtigt oder verfaelscht ist, kann die Regulierungsbehoerde die Untersuchung
eines bestimmten Wirtschaftszweiges oder einer bestimmten Art von Vereinbarungen oder
Verhalten durchfuehren. Im Rahmen dieser Untersuchung kann die Regulierungsbehoerde
von den betreffenden Unternehmen die Auskuenfte verlangen, die zur Durchsetzung
dieses Gesetzes und der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 erforderlich sind und die dazu
erforderlichen Ermittlungen durchfuehren. Die Absaetze 1 bis 9 sowie die §§ 68 und 71
sowie 72 bis 74 gelten entsprechend.
§ 70 Beschlagnahme
(1) Die Regulierungsbehoerde kann Gegenstaende, die als Beweismittel fuer die Ermittlung
von Bedeutung sein koennen, beschlagnahmen. Die Beschlagnahme ist dem davon Betroffenen
unverzueglich bekannt zu geben.
(2) Die Regulierungsbehoerde hat binnen drei Tagen um die richterliche Bestaetigung des
Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Beschlagnahme vorgenommen ist, nachzusuchen, wenn
bei der Beschlagnahme weder der davon Betroffene noch ein erwachsener Angehoeriger
anwesend war oder wenn der Betroffene und im Falle seiner Abwesenheit ein erwachsener
Angehoeriger des Betroffenen gegen die Beschlagnahme ausdruecklich Widerspruch erhoben
hat.
(3) Der Betroffene kann gegen die Beschlagnahme jederzeit um die richterliche
Entscheidung nachsuchen. Hierueber ist er zu belehren. Ueber den Antrag entscheidet das
nach Absatz 2 zustaendige Gericht.
(4) Gegen die richterliche Entscheidung ist die Beschwerde zulaessig. Die §§ 306 bis 310
und 311a der Strafprozessordnung gelten entsprechend.
§ 71 Betriebs- oder Geschaeftsgeheimnisse
Zur Sicherung ihrer Rechte nach § 30 des Verwaltungsverfahrensgesetzes haben alle, die
nach diesem Gesetz zur Vorlage von Informationen verpflichtet sind, unverzueglich nach
der Vorlage diejenigen Teile zu kennzeichnen, die Betriebs- oder Geschaeftsgeheimnisse
enthalten. In diesem Fall muessen sie zusaetzlich eine Fassung vorlegen, die aus ihrer
Sicht ohne Preisgabe von Betriebs- oder Geschaeftsgeheimnissen eingesehen werden kann.
Erfolgt dies nicht, kann die Regulierungsbehoerde von ihrer Zustimmung zur Einsicht
ausgehen, es sei denn, ihr sind besondere Umstaende bekannt, die eine solche Vermutung
nicht rechtfertigen. Haelt die Regulierungsbehoerde die Kennzeichnung der Unterlagen als
Betriebs- oder Geschaeftsgeheimnisse fuer unberechtigt, so muss sie vor der Entscheidung
ueber die Gewaehrung von Einsichtnahme an Dritte die vorlegenden Personen hoeren.
§ 71a Netzentgelte vorgelagerter Netzebenen
Soweit Entgelte fuer die Nutzung vorgelagerter Netzebenen im Netzentgelt des
Verteilernetzbetreibers enthalten sind, sind diese von den Landesregulierungsbehoerden
zugrunde zu legen, soweit nicht etwas anderes durch eine sofort vollziehbare oder
bestandskraeftige Entscheidung der Bundesnetzagentur oder ein rechtskraeftiges Urteil
festgestellt worden ist.
§ 72 Vorlaeufige Anordnungen
Die Regulierungsbehoerde kann bis zur endgueltigen Entscheidung vorlaeufige Anordnungen
treffen.
- 51 -
§ 73 Verfahrensabschluss, Begruendung der Entscheidung, Zustellung
(1) Entscheidungen der Regulierungsbehoerde sind zu begruenden und mit
einer Belehrung ueber das zulaessige Rechtsmittel den Beteiligten nach den
Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes zuzustellen. § 5 Abs. 4 des
Verwaltungszustellungsgesetzes und § 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung
sind entsprechend anzuwenden auf Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen.
Entscheidungen, die gegenueber einem Unternehmen mit Sitz im Ausland ergehen, stellt
die Regulierungsbehoerde der Person zu, die das Unternehmen der Regulierungsbehoerde
als im Inland zustellungsbevollmaechtigt benannt hat. Hat das Unternehmen keine
zustellungsbevollmaechtigte Person im Inland benannt, so stellt die Regulierungsbehoerde
die Entscheidungen durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger zu.
(2) Soweit ein Verfahren nicht mit einer Entscheidung abgeschlossen wird, die den
Beteiligten nach Absatz 1 zugestellt wird, ist seine Beendigung den Beteiligten
schriftlich mitzuteilen.
(3) Die Regulierungsbehoerde kann die Kosten einer Beweiserhebung den Beteiligten nach
billigem Ermessen auferlegen.
§ 74 Veroeffentlichung von Verfahrenseinleitungen und Entscheidungen
Die Einleitung von Verfahren nach § 29 Abs. 1 und 2 und Entscheidungen der
Regulierungsbehoerde auf der Grundlage des Teiles 3 sind auf der Internetseite und im
Amtsblatt der Regulierungsbehoerde zu veroeffentlichen. Im Uebrigen koennen Entscheidungen
von der Regulierungsbehoerde veroeffentlicht werden.
Abschnitt 2
Beschwerde
§ 75 Zulaessigkeit, Zustaendigkeit
(1) Gegen Entscheidungen der Regulierungsbehoerde ist die Beschwerde zulaessig. Sie kann
auch auf neue Tatsachen und Beweismittel gestuetzt werden.
(2) Die Beschwerde steht den am Verfahren vor der Regulierungsbehoerde Beteiligten zu.
(3) Die Beschwerde ist auch gegen die Unterlassung einer beantragten Entscheidung der
Regulierungsbehoerde zulaessig, auf deren Erlass der Antragsteller einen Rechtsanspruch
geltend macht. Als Unterlassung gilt es auch, wenn die Regulierungsbehoerde den Antrag
auf Erlass der Entscheidung ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht
beschieden hat. Die Unterlassung ist dann einer Ablehnung gleich zu achten.
(4) Ueber die Beschwerde entscheidet ausschliesslich das fuer den Sitz der
Regulierungsbehoerde zustaendige Oberlandesgericht, in den Faellen des § 51 ausschliesslich
das fuer den Sitz der Bundesnetzagentur zustaendige Oberlandesgericht, und zwar auch
dann, wenn sich die Beschwerde gegen eine Verfuegung des Bundesministeriums fuer
Wirtschaft und Technologie richtet. § 36 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
§ 76 Aufschiebende Wirkung
(1) Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, soweit durch die angefochtene
Entscheidung nicht eine Entscheidung zur Durchsetzung der Verpflichtungen nach den §§ 7
und 8 getroffen wird.
(2) Wird eine Entscheidung, durch die eine vorlaeufige Anordnung nach § 72 getroffen
wurde, angefochten, so kann das Beschwerdegericht anordnen, dass die angefochtene
Entscheidung ganz oder teilweise erst nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens oder nach
Leistung einer Sicherheit in Kraft tritt. Die Anordnung kann jederzeit aufgehoben oder
geaendert werden.
(3) § 72 gilt entsprechend fuer das Verfahren vor dem Beschwerdegericht. Dies gilt nicht
fuer die Faelle des § 77.
- 52 -
§ 77 Anordnung der sofortigen Vollziehung und der aufschiebenden Wirkung
(1) Die Regulierungsbehoerde kann in den Faellen des § 76 Abs. 1 die sofortige
Vollziehung der Entscheidung anordnen, wenn dies im oeffentlichen Interesse oder im
ueberwiegenden Interesse eines Beteiligten geboten ist.
(2) Die Anordnung nach Absatz 1 kann bereits vor der Einreichung der Beschwerde
getroffen werden.
(3) Auf Antrag kann das Beschwerdegericht die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise
wiederherstellen, wenn
1. die Voraussetzungen fuer die Anordnung nach Absatz 1 nicht vorgelegen haben oder
nicht mehr vorliegen oder
2. ernstliche Zweifel an der Rechtmaessigkeit der angefochtenen Verfuegung bestehen oder
3. die Vollziehung fuer den Betroffenen eine unbillige, nicht durch ueberwiegende
oeffentliche Interessen gebotene Haerte zur Folge haette.
In den Faellen, in denen die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat, kann die
Regulierungsbehoerde die Vollziehung aussetzen. Die Aussetzung soll erfolgen, wenn die
Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 3 vorliegen. Das Beschwerdegericht kann auf Antrag die
aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, wenn die Voraussetzungen des Satzes
1 Nr. 2 oder 3 vorliegen.
(4) Der Antrag nach Absatz 3 Satz 1 oder 4 ist schon vor Einreichung der Beschwerde
zulaessig. Die Tatsachen, auf die der Antrag gestuetzt wird, sind vom Antragsteller
glaubhaft zu machen. Ist die Entscheidung der Regulierungsbehoerde schon vollzogen, kann
das Gericht auch die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung und die
Anordnung der aufschiebenden Wirkung koennen von der Leistung einer Sicherheit oder von
anderen Auflagen abhaengig gemacht werden. Sie koennen auch befristet werden.
(5) Entscheidungen nach Absatz 3 Satz 1 und Beschluesse ueber Antraege nach Absatz 3 Satz
4 koennen jederzeit geaendert oder aufgehoben werden.
§ 78 Frist und Form
(1) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat bei der Regulierungsbehoerde
schriftlich einzureichen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung der
Regulierungsbehoerde. Es genuegt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem
Beschwerdegericht eingeht.
(2) Ergeht auf einen Antrag keine Entscheidung, so ist die Beschwerde an keine Frist
gebunden.
(3) Die Beschwerde ist zu begruenden. Die Frist fuer die Beschwerdebegruendung betraegt
einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Beschwerde und kann auf Antrag von dem
oder der Vorsitzenden des Beschwerdegerichts verlaengert werden.
(4) Die Beschwerdebegruendung muss enthalten
1. die Erklaerung, inwieweit die Entscheidung angefochten und ihre Abaenderung oder
Aufhebung beantragt wird,
2. die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die sich die Beschwerde stuetzt.
(5) Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegruendung muessen durch einen Rechtsanwalt
unterzeichnet sein; dies gilt nicht fuer Beschwerden der Regulierungsbehoerde.
§ 79 Beteiligte am Beschwerdeverfahren
(1) An dem Verfahren vor dem Beschwerdegericht sind beteiligt
1. der Beschwerdefuehrer,
2. die Regulierungsbehoerde,
- 53 -
3. Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung
erheblich beruehrt werden und die die Regulierungsbehoerde auf ihren Antrag zu dem
Verfahren beigeladen hat.
(2) Richtet sich die Beschwerde gegen eine Entscheidung einer nach Landesrecht
zustaendigen Behoerde, ist auch die Regulierungsbehoerde an dem Verfahren beteiligt.
§ 80 Anwaltszwang
Vor dem Beschwerdegericht muessen die Beteiligten sich durch einen Rechtsanwalt als
Bevollmaechtigten vertreten lassen. Die Regulierungsbehoerde kann sich durch ein Mitglied
der Behoerde vertreten lassen.
§ 81 Muendliche Verhandlung
(1) Das Beschwerdegericht entscheidet ueber die Beschwerde auf Grund muendlicher
Verhandlung; mit Einverstaendnis der Beteiligten kann ohne muendliche Verhandlung
entschieden werden.
(2) Sind die Beteiligten in dem Verhandlungstermin trotz rechtzeitiger Benachrichtigung
nicht erschienen oder gehoerig vertreten, so kann gleichwohl in der Sache verhandelt und
entschieden werden.
§ 82 Untersuchungsgrundsatz
(1) Das Beschwerdegericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen.
(2) Der oder die Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, unklare
Antraege erlaeutert, sachdienliche Antraege gestellt, ungenuegende tatsaechliche Angaben
ergaenzt, ferner alle fuer die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen
Erklaerungen abgegeben werden.
(3) Das Beschwerdegericht kann den Beteiligten aufgeben, sich innerhalb einer
zu bestimmenden Frist ueber aufklaerungsbeduerftige Punkte zu aeussern, Beweismittel
zu bezeichnen und in ihren Haenden befindliche Urkunden sowie andere Beweismittel
vorzulegen. Bei Versaeumung der Frist kann nach Lage der Sache ohne Beruecksichtigung der
nicht beigebrachten Unterlagen entschieden werden.
(4) Wird die Anforderung nach § 69 Abs. 7 oder die Anordnung nach § 69 Abs. 8 mit der
Beschwerde angefochten, hat die Regulierungsbehoerde die tatsaechlichen Anhaltspunkte
glaubhaft zu machen. § 294 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet Anwendung.
§ 83 Beschwerdeentscheidung
(1) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluss nach seiner freien, aus dem
Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Ueberzeugung. Der Beschluss darf nur auf
Tatsachen und Beweismittel gestuetzt werden, zu denen die Beteiligten sich aeussern
konnten. Das Beschwerdegericht kann hiervon abweichen, soweit Beigeladenen aus
wichtigen Gruenden, insbesondere zur Wahrung von Betriebs- oder Geschaeftsgeheimnissen,
Akteneinsicht nicht gewaehrt und der Akteninhalt aus diesen Gruenden auch nicht
vorgetragen worden ist. Dies gilt nicht fuer solche Beigeladene, die an dem streitigen
Rechtsverhaeltnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenueber nur
einheitlich ergehen kann.
(2) Haelt das Beschwerdegericht die Entscheidung der Regulierungsbehoerde fuer unzulaessig
oder unbegruendet, so hebt es sie auf. Hat sich die Entscheidung vorher durch
Zuruecknahme oder auf andere Weise erledigt, so spricht das Beschwerdegericht auf Antrag
aus, dass die Entscheidung der Regulierungsbehoerde unzulaessig oder unbegruendet gewesen
ist, wenn der Beschwerdefuehrer ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(3) Hat sich eine Entscheidung nach den §§ 29 bis 31 oder § 40 wegen nachtraeglicher
Aenderung der tatsaechlichen Verhaeltnisse oder auf andere Weise erledigt, so spricht das
Beschwerdegericht auf Antrag aus, ob, in welchem Umfang und bis zu welchem Zeitpunkt
die Entscheidung begruendet gewesen ist.
- 54 -
(4) Haelt das Beschwerdegericht die Ablehnung oder Unterlassung der Entscheidung fuer
unzulaessig oder unbegruendet, so spricht es die Verpflichtung der Regulierungsbehoerde
aus, die beantragte Entscheidung vorzunehmen.
(5) Die Entscheidung ist auch dann unzulaessig oder unbegruendet, wenn die
Regulierungsbehoerde von ihrem Ermessen fehlsamen Gebrauch gemacht hat, insbesondere
wenn sie die gesetzlichen Grenzen des Ermessens ueberschritten oder durch die
Ermessensentscheidung Sinn und Zweck dieses Gesetzes verletzt hat.
(6) Der Beschluss ist zu begruenden und mit einer Rechtsmittelbelehrung den Beteiligten
zuzustellen.
§ 83a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehoer
(1) Auf die Ruege eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist
das Verfahren fortzufuehren, wenn
1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben
ist und
2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehoer in
entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Entscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Ruege nicht statt.
(2) Die Ruege ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des
rechtlichen Gehoers zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu
machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann
die Ruege nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem
dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Ruege ist schriftlich oder
zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschaeftsstelle bei dem Gericht zu erheben,
dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Ruege muss die angegriffene Entscheidung
bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen
darlegen.
(3) Den uebrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben.
(4) Ist die Ruege nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist
erhoben, so ist sie als unzulaessig zu verwerfen. Ist die Ruege unbegruendet, weist
das Gericht sie zurueck. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der
Beschluss soll kurz begruendet werden.
(5) Ist die Ruege begruendet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren
fortfuehrt, soweit dies aufgrund der Ruege geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage
zurueckversetzt, in der es sich vor dem Schluss der muendlichen Verhandlung befand. Im
schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der muendlichen Verhandlung
der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsaetze eingereicht werden koennen. Fuer den Ausspruch des
Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung anzuwenden.
(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden.
§ 84 Akteneinsicht
(1) Die in § 79 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 bezeichneten Beteiligten koennen
die Akten des Gerichts einsehen und sich durch die Geschaeftsstelle auf ihre
Kosten Ausfertigungen, Auszuege und Abschriften erteilen lassen. § 299 Abs. 3 der
Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
(2) Einsicht in Vorakten, Beiakten, Gutachten und Auskuenfte sind nur mit Zustimmung
der Stellen zulaessig, denen die Akten gehoeren oder die die Aeusserung eingeholt
haben. Die Regulierungsbehoerde hat die Zustimmung zur Einsicht in ihre Unterlagen zu
versagen, soweit dies aus wichtigen Gruenden, insbesondere zur Wahrung von Betriebs-
oder Geschaeftsgeheimnissen, geboten ist. Wird die Einsicht abgelehnt oder ist sie
unzulaessig, duerfen diese Unterlagen der Entscheidung nur insoweit zugrunde gelegt
werden, als ihr Inhalt vorgetragen worden ist. Das Beschwerdegericht kann die
- 55 -
Offenlegung von Tatsachen oder Beweismitteln, deren Geheimhaltung aus wichtigen
Gruenden, insbesondere zur Wahrung von Betriebs- oder Geschaeftsgeheimnissen, verlangt
wird, nach Anhoerung des von der Offenlegung Betroffenen durch Beschluss anordnen,
soweit es fuer die Entscheidung auf diese Tatsachen oder Beweismittel ankommt, andere
Moeglichkeiten der Sachaufklaerung nicht bestehen und nach Abwaegung aller Umstaende des
Einzelfalles die Bedeutung der Sache das Interesse des Betroffenen an der Geheimhaltung
ueberwiegt. Der Beschluss ist zu begruenden. In dem Verfahren nach Satz 4 muss sich der
Betroffene nicht anwaltlich vertreten lassen.
(3) Den in § 79 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Beteiligten kann das Beschwerdegericht nach
Anhoerung des Verfuegungsberechtigten Akteneinsicht in gleichem Umfang gewaehren.
§ 85 Geltung von Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der
Zivilprozessordnung
Im Verfahren vor dem Beschwerdegericht gelten, soweit nicht anderes bestimmt ist,
entsprechend
1. die Vorschriften der §§ 169 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes ueber
Oeffentlichkeit, Sitzungspolizei, Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung;
2. die Vorschriften der Zivilprozessordnung ueber Ausschliessung und Ablehnung eines
Richters, ueber Prozessbevollmaechtigte und Beistaende, ueber die Zustellung von Amts
wegen, ueber Ladungen, Termine und Fristen, ueber die Anordnung des persoenlichen
Erscheinens der Parteien, ueber die Verbindung mehrerer Prozesse, ueber die
Erledigung des Zeugen- und Sachverstaendigenbeweises sowie ueber die sonstigen Arten
des Beweisverfahrens, ueber die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die
Versaeumung einer Frist.
Abschnitt 3
Rechtsbeschwerde
§ 86 Rechtsbeschwerdegruende
(1) Gegen die in der Hauptsache erlassenen Beschluesse der Oberlandesgerichte findet
die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn das Oberlandesgericht die
Rechtsbeschwerde zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
1. eine Rechtsfrage von grundsaetzlicher Bedeutung zu entscheiden ist oder
2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert.
(3) Ueber die Zulassung oder Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist in der Entscheidung
des Oberlandesgerichts zu befinden. Die Nichtzulassung ist zu begruenden.
(4) Einer Zulassung zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen des
Beschwerdegerichts bedarf es nicht, wenn einer der folgenden Maengel des Verfahrens
vorliegt und geruegt wird:
1. wenn das beschliessende Gericht nicht vorschriftsmaessig besetzt war,
2. wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausuebung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit
mit Erfolg abgelehnt war,
3. wenn einem Beteiligten das rechtliche Gehoer versagt war,
4. wenn ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Fuehrung des Verfahrens ausdruecklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. wenn die Entscheidung auf Grund einer muendlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften ueber die Oeffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
- 56 -
6. wenn die Entscheidung nicht mit Gruenden versehen ist.
§ 87 Nichtzulassungsbeschwerde
(1) Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde kann selbstaendig durch
Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden.
(2) Ueber die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet der Bundesgerichtshof durch
Beschluss, der zu begruenden ist. Der Beschluss kann ohne muendliche Verhandlung ergehen.
(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich
bei dem Oberlandesgericht einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der
angefochtenen Entscheidung.
(4) Fuer die Nichtzulassungsbeschwerde gelten die §§ 77, 78 Abs. 3, 4 Nr. 1 und
Abs. 5, §§ 79, 80, 84 und 85 Nr. 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 192 bis 197 des
Gerichtsverfassungsgesetzes ueber die Beratung und Abstimmung entsprechend. Fuer den
Erlass einstweiliger Anordnungen ist das Beschwerdegericht zustaendig.
(5) Wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, so wird die Entscheidung des
Oberlandesgerichts mit der Zustellung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs
rechtskraeftig. Wird die Rechtsbeschwerde zugelassen, so beginnt mit der Zustellung des
Beschlusses des Bundesgerichtshofs der Lauf der Beschwerdefrist.
§ 88 Beschwerdeberechtigte, Form und Frist
(1) Die Rechtsbeschwerde steht der Regulierungsbehoerde sowie den am Beschwerdeverfahren
Beteiligten zu.
(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestuetzt werden, dass die Entscheidung auf
einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546, 547 der Zivilprozessordnung gelten
entsprechend.
(3) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich bei dem
Oberlandesgericht einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen
Entscheidung.
(4) Der Bundesgerichtshof ist an die in der angefochtenen Entscheidung getroffenen
tatsaechlichen Feststellungen gebunden, ausser wenn in Bezug auf diese Feststellungen
zulaessige und begruendete Rechtsbeschwerdegruende vorgebracht sind.
(5) Fuer die Rechtsbeschwerde gelten im Uebrigen die §§ 76, 78 Abs. 3, 4 Nr. 1 und
Abs. 5, §§ 79 bis 81 sowie §§ 83 bis 85 entsprechend. Fuer den Erlass einstweiliger
Anordnungen ist das Beschwerdegericht zustaendig.
Abschnitt 4
Gemeinsame Bestimmungen
§ 89 Beteiligtenfaehigkeit
Faehig, am Verfahren vor der Regulierungsbehoerde, am Beschwerdeverfahren und am
Rechtsbeschwerdeverfahren beteiligt zu sein, sind ausser natuerlichen und juristischen
Personen auch nichtrechtsfaehige Personenvereinigungen.
§ 90 Kostentragung und -festsetzung
Im Beschwerdeverfahren und im Rechtsbeschwerdeverfahren kann das Gericht anordnen, dass
die Kosten, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren,
von einem Beteiligten ganz oder teilweise zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit
entspricht. Hat ein Beteiligter Kosten durch ein unbegruendetes Rechtsmittel oder durch
grobes Verschulden veranlasst, so sind ihm die Kosten aufzuerlegen. Im Uebrigen gelten
- 57 -
die Vorschriften der Zivilprozessordnung ueber das Kostenfestsetzungsverfahren und die
Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschluessen entsprechend.
§ 90a Elektronische Dokumentenuebermittlung
Im Beschwerdeverfahren und im Rechtsbeschwerdeverfahren gelten § 130a Abs. 1 und
3 sowie § 133 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung mit der Massgabe entsprechend,
dass die Beteiligten nach § 89 am elektronischen Rechtsverkehr teilnehmen koennen.
Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen fuer ihren Bereich durch
Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente bei den Gerichten
eingereicht werden koennen, sowie die fuer die Bearbeitung der Dokumente geeignete
Form. Die Landesregierungen koennen die Ermaechtigung durch Rechtsverordnung auf die
Landesjustizverwaltungen uebertragen. Die Zulassung der elektronischen Form kann auf
einzelne Gerichte oder Verfahren beschraenkt werden.
§ 91 Gebuehrenpflichtige Handlungen
(1) Die Regulierungsbehoerde erhebt Kosten (Gebuehren und Auslagen) fuer folgende
gebuehrenpflichtige Leistungen:
1. Untersagungen nach § 5;
2. Amtshandlungen auf Grund von § 33 Abs. 1 und § 36 Abs. 2 Satz 3;
3. Amtshandlungen auf Grund der §§ 21a, 23a, 29, 30 Abs. 2, § 31 Abs. 2 und 3, § 65
sowie § 110 Abs. 4;
3a. Entscheidungen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 24 Satz 1 Nr. 3;
4. Erteilung von beglaubigten Abschriften aus den Akten der Regulierungsbehoerde.
Daneben werden als Auslagen die Kosten fuer weitere Ausfertigungen, Kopien und Auszuege
sowie die in entsprechender Anwendung des Justizverguetungs- und -entschaedigungsgesetzes
zu zahlenden Betraege erhoben.
(2) Gebuehren und Auslagen werden auch erhoben, wenn ein Antrag auf Vornahme einer in
Absatz 1 bezeichneten Amtshandlung abgelehnt wird. Wird ein Antrag zurueckgenommen,
bevor darueber entschieden ist, so ist die Haelfte der Gebuehr zu entrichten.
(3) Die Gebuehrensaetze sind so zu bemessen, dass die mit den Amtshandlungen verbundenen
Kosten gedeckt sind. Darueber hinaus kann die wirtschaftliche Bedeutung, die der
Gegenstand der gebuehrenpflichtigen Handlung hat, beruecksichtigt werden. Ist der
Betrag nach Satz 1 im Einzelfall aussergewoehnlich hoch, kann die Gebuehr aus Gruenden der
Billigkeit ermaessigt werden.
(4) Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger Amtshandlungen koennen Pauschalgebuehrensaetze,
die den geringen Umfang des Verwaltungsaufwandes beruecksichtigen, vorgesehen werden.
(5) Gebuehren duerfen nicht erhoben werden
1. fuer muendliche und schriftliche Auskuenfte und Anregungen;
2. wenn sie bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden waeren.
(6) Kostenschuldner ist
1. (weggefallen)
2. in den Faellen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, wer durch einen Antrag die
Taetigkeit der Regulierungsbehoerde veranlasst hat, oder derjenige, gegen den eine
Verfuegung der Regulierungsbehoerde ergangen ist;
3. in den Faellen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4, wer die Herstellung der Abschriften
veranlasst hat.
Kostenschuldner ist auch, wer die Zahlung der Kosten durch eine vor der
Regulierungsbehoerde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklaerung uebernommen hat oder
wer fuer die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. Mehrere Kostenschuldner
haften als Gesamtschuldner.
- 58 -
(7) Eine Festsetzung von Kosten ist bis zum Ablauf des vierten Kalenderjahres nach
Entstehung der Schuld zulaessig (Festsetzungsverjaehrung). Wird vor Ablauf der Frist ein
Antrag auf Aufhebung oder Aenderung der Festsetzung gestellt, ist die Festsetzungsfrist
so lange gehemmt, bis ueber den Antrag unanfechtbar entschieden wurde. Der Anspruch auf
Zahlung von Kosten verjaehrt mit Ablauf des fuenften Kalenderjahres nach der Festsetzung
(Zahlungsverjaehrung). Im Uebrigen gilt § 20 des Verwaltungskostengesetzes.
(8) Das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie wird ermaechtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates die Gebuehrensaetze und die Erhebung der Gebuehren vom
Gebuehrenschuldner in Durchfuehrung der Vorschriften der Absaetze 1 bis 6 sowie die
Erstattung der Auslagen fuer die in § 73 Abs. 1 Satz 4 und § 74 Satz 1 bezeichneten
Bekanntmachungen und Veroeffentlichungen zu regeln, soweit es die Bundesnetzagentur
betrifft. Sie kann dabei auch Vorschriften ueber die Kostenbefreiung von juristischen
Personen des oeffentlichen Rechts, ueber die Verjaehrung sowie ueber die Kostenerhebung
treffen.
(8a) Fuer die Amtshandlungen der Landesregulierungsbehoerden werden die Bestimmungen nach
Absatz 8 durch Landesrecht getroffen.
(9) Das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie wird ermaechtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Naehere ueber die Erstattung
der durch das Verfahren vor der Regulierungsbehoerde entstehenden Kosten nach den
Grundsaetzen des § 90 zu bestimmen.
§ 92 Beitrag
(1) Zur Deckung der Kosten der Bundesnetzagentur fuer Massnahmen zur Sicherstellung
eines chancengleichen und funktionsfaehigen Wettbewerbs auf den Maerkten fuer die
leitungsgebundene Versorgung mit Elektrizitaet und Gas und fuer die Verwaltung, Kontrolle
sowie Durchsetzung von mit diesem Gesetz verbundenen Rechten und Pflichten, darauf
beruhenden Verordnungen und Nutzungsrechten, soweit sie nicht anderweitig durch
Gebuehren oder Auslagen nach diesem Gesetz gedeckt sind, haben die Betreiber von
Energieversorgungsnetzen einen Beitrag zu entrichten. Dies umfasst auch die Kosten
fuer die in Satz 1 genannten Aufgaben in Bezug auf die internationale Zusammenarbeit.
Der auf das Allgemeininteresse entfallende Kostenanteil ist beitragsmindernd zu
beruecksichtigen. Der Beitragsanteil darf hoechstens 60 Prozent der nicht anderweitig
durch Gebuehren oder Auslagen gedeckten Kosten betragen.
(2) Die beitragsrelevanten Kosten nach Absatz 1 werden anteilig auf die einzelnen
beitragspflichtigen Unternehmen nach Massgabe ihrer Umsaetze bei der Taetigkeit als
Betreiber von Energieversorgungsnetzen umgelegt und von der Bundesnetzagentur als
Jahresbeitrag erhoben.
(3) Das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie wird ermaechtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium der Finanzen das Naehere ueber die Erhebung der Beitraege,
insbesondere ueber den Verteilungsschluessel und -stichtag, die Mindestveranlagung,
das Umlageverfahren einschliesslich eines geeigneten Schaetzverfahrens und einer
Klassifizierung hinsichtlich der Feststellung der beitragsrelevanten Kosten nach Absatz
2, die Pflicht zur Mitteilung der Umsaetze einschliesslich eines geeigneten Verfahrens
mit der Moeglichkeit einer Pauschalierung sowie die Zahlungsfristen, die Zahlungsweise
und die Hoehe der Saeumniszuschlaege zu regeln. Die Rechtsverordnung kann auch Regelungen
ueber die vorlaeufige Festsetzung des Beitrags vorsehen. Das Bundesministerium fuer
Wirtschaft und Technologie kann die Ermaechtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung
unter Sicherstellung der Einvernehmensregelung auf die Bundesnetzagentur uebertragen.
§ 93 Mitteilung der Bundesnetzagentur
Die Bundesnetzagentur veroeffentlicht einen jaehrlichen Ueberblick ueber ihre
Verwaltungskosten und die insgesamt eingenommenen Abgaben. Soweit erforderlich, werden
Gebuehren- und Beitragssaetze in den Verordnungen nach § 91 Abs. 8 und § 92 Abs. 3 fuer
die Zukunft angepasst.
- 59 -
Abschnitt 5
Sanktionen, Bussgeldverfahren
§ 94 Zwangsgeld
Die Regulierungsbehoerde kann ihre Anordnungen nach den fuer die Vollstreckung von
Verwaltungsmassnahmen geltenden Vorschriften durchsetzen. Die Hoehe des Zwangsgeldes
betraegt mindestens 1.000 Euro und hoechstens zehn Millionen Euro.
§ 95 Bussgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. ohne Genehmigung nach § 4 Abs. 1 ein Energieversorgungsnetz betreibt,
2. entgegen § 5 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig oder nicht
rechtzeitig erstattet,
3. einer vollziehbaren Anordnung nach
a) § 5 Satz 4, § 65 Abs. 1 oder 2 oder § 69 Abs. 7 Satz 1 oder Abs. 8 Satz 1 oder
b) § 30 Abs. 2
zuwiderhandelt,
4. entgegen § 30 Abs. 1 Satz 1 eine Marktstellung missbraucht oder
5. einer Rechtsverordnung nach
a) § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, § 24 Satz 1 Nr. 1 oder § 27 Satz 5, soweit die
Rechtsverordnung Verpflichtungen zur Mitteilung, Geheimhaltung, Mitwirkung oder
Veroeffentlichung enthaelt,
b) § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 21a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3, § 24 Satz 1 Nr. 2 oder 3
oder § 29 Abs. 3 oder
c) einer Rechtsverordnung nach § 49 Abs. 4 oder § 50
oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung
zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung fuer einen bestimmten Tatbestand auf
diese Bussgeldvorschrift verweist.
(1a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsaetzlich oder leichtfertig entgegen § 12 Abs.
3a Satz 1 oder 2 einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig oder nicht
rechtzeitig vorlegt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Faellen des Absatzes 1 Nr. 3 Buchstabe b, Nr.
4 und 5 Buchstabe b mit einer Geldbusse bis zu einer Million Euro, ueber diesen Betrag
hinaus bis zur dreifachen Hoehe des durch die Zuwiderhandlung erlangten Mehrerloeses,
in den Faellen des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe a sowie des Absatzes 1a mit einer
Geldbusse bis zu zehntausend Euro und in den uebrigen Faellen mit einer Geldbusse bis zu
hunderttausend Euro geahndet werden. Die Hoehe des Mehrerloeses kann geschaetzt werden.
(3) Die Regulierungsbehoerde kann allgemeine Verwaltungsgrundsaetze ueber die Ausuebung
ihres Ermessens bei der Bemessung der Geldbusse festlegen.
(4) Die Verjaehrung der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 richtet
sich nach den Vorschriften des Gesetzes ueber Ordnungswidrigkeiten. Die Verfolgung der
Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 4 und 5 verjaehrt in fuenf Jahren.
(5) Verwaltungsbehoerde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes ueber
Ordnungswidrigkeiten ist die nach § 54 zustaendige Behoerde.
§ 96 Zustaendigkeit fuer Verfahren wegen der Festsetzung einer Geldbusse
gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung
- 60 -
Die Regulierungsbehoerde ist fuer Verfahren wegen der Festsetzung einer Geldbusse
gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung (§ 30 des Gesetzes ueber
Ordnungswidrigkeiten) in Faellen ausschliesslich zustaendig, denen
1. eine Straftat, die auch den Tatbestand des § 95 Abs. 1 Nr. 4 verwirklicht, oder
2. eine vorsaetzliche oder fahrlaessige Ordnungswidrigkeit nach § 130 des Gesetzes ueber
Ordnungswidrigkeiten, bei der eine mit Strafe bedrohte Pflichtverletzung auch den
Tatbestand des § 95 Abs. 1 Nr. 4 verwirklicht,
zugrunde liegt. Dies gilt nicht, wenn die Behoerde das § 30 des Gesetzes ueber
Ordnungswidrigkeiten betreffende Verfahren an die Staatsanwaltschaft abgibt.
§ 97 Zustaendigkeiten im gerichtlichen Bussgeldverfahren
Sofern die Regulierungsbehoerde als Verwaltungsbehoerde des Vorverfahrens taetig war,
erfolgt die Vollstreckung der Geldbusse und des Geldbetrages, dessen Verfall angeordnet
wurde, durch die Regulierungsbehoerde als Vollstreckungsbehoerde auf Grund einer von dem
Urkundsbeamten der Geschaeftsstelle des Gerichts zu erteilenden, mit der Bescheinigung
der Vollstreckbarkeit versehenen beglaubigten Abschrift der Urteilsformel entsprechend
den Vorschriften ueber die Vollstreckung von Bussgeldbescheiden. Die Geldbussen und die
Geldbetraege, deren Verfall angeordnet wurde, fliessen der Bundeskasse zu, die auch die
der Staatskasse auferlegten Kosten traegt.
§ 98 Zustaendigkeit des Oberlandesgerichts im gerichtlichen Verfahren
(1) Im gerichtlichen Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 95 entscheidet
das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die zustaendige Regulierungsbehoerde ihren
Sitz hat; es entscheidet auch ueber einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§
62 des Gesetzes ueber Ordnungswidrigkeiten) in den Faellen des § 52 Abs. 2 Satz
3 und des § 69 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes ueber Ordnungswidrigkeiten. § 140 Abs.
1 Nr. 1 der Strafprozessordnung in Verbindung mit § 46 Abs. 1 des Gesetzes ueber
Ordnungswidrigkeiten findet keine Anwendung.
(2) Das Oberlandesgericht entscheidet in der Besetzung von drei Mitgliedern mit
Einschluss des vorsitzenden Mitglieds.
§ 99 Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof
Ueber die Rechtsbeschwerde (§ 79 des Gesetzes ueber Ordnungswidrigkeiten) entscheidet der
Bundesgerichtshof. Hebt er die angefochtene Entscheidung auf, ohne in der Sache selbst
zu entscheiden, so verweist er die Sache an das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung
aufgehoben wird, zurueck.
§ 100 Wiederaufnahmeverfahren gegen Bussgeldbescheid
Im Wiederaufnahmeverfahren gegen den Bussgeldbescheid der Regulierungsbehoerde (§ 85 Abs.
4 des Gesetzes ueber Ordnungswidrigkeiten) entscheidet das nach § 98 zustaendige Gericht.
§ 101 Gerichtliche Entscheidungen bei der Vollstreckung
Die bei der Vollstreckung notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen (§ 104
des Gesetzes ueber Ordnungswidrigkeiten) werden von dem nach § 98 zustaendigen Gericht
erlassen.
Abschnitt 6
Buergerliche Rechtsstreitigkeiten
§ 102 Ausschliessliche Zustaendigkeit der Landgerichte
(1) Fuer buergerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz ergeben, sind
ohne Ruecksicht auf den Wert des Streitgegenstandes die Landgerichte ausschliesslich
- 61 -
zustaendig. Satz 1 gilt auch, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder
teilweise von einer Entscheidung abhaengt, die nach diesem Gesetz zu treffen ist.
(2) Die Rechtsstreitigkeiten sind Handelssachen im Sinne der §§ 93 bis 114 des
Gerichtsverfassungsgesetzes.
§ 103 Zustaendigkeit eines Landgerichts fuer mehrere Gerichtsbezirke
(1) Die Landesregierungen werden ermaechtigt, durch Rechtsverordnung buergerliche
Rechtsstreitigkeiten, fuer die nach § 102 ausschliesslich die Landgerichte zustaendig
sind, einem Landgericht fuer die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen, wenn eine
solche Zusammenfassung der Rechtspflege, insbesondere der Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung, dienlich ist. Die Landesregierungen koennen die Ermaechtigung auf die
Landesjustizverwaltungen uebertragen.
(2) Durch Staatsvertraege zwischen Laendern kann die Zustaendigkeit eines Landgerichts fuer
einzelne Bezirke oder das gesamte Gebiet mehrerer Laender begruendet werden.
(3) Die Parteien koennen sich vor den nach den Absaetzen 1 und 2 bestimmten Gerichten
auch anwaltlich durch Personen vertreten lassen, die bei dem Gericht zugelassen sind,
vor das der Rechtsstreit ohne die Regelung nach den Absaetzen 1 und 2 gehoeren wuerde.
§ 104 Benachrichtigung und Beteiligung der Regulierungsbehoerde
(1) Das Gericht hat die Regulierungsbehoerde ueber alle Rechtsstreitigkeiten nach §
102 Abs. 1 zu unterrichten. Das Gericht hat der Regulierungsbehoerde auf Verlangen
Abschriften von allen Schriftsaetzen, Protokollen, Verfuegungen und Entscheidungen zu
uebersenden.
(2) Der Praesident oder die Praesidentin der Regulierungsbehoerde kann, wenn er oder
sie es zur Wahrung des oeffentlichen Interesses als angemessen erachtet, aus den
Mitgliedern der Regulierungsbehoerde eine Vertretung bestellen, die befugt ist, dem
Gericht schriftliche Erklaerungen abzugeben, auf Tatsachen und Beweismittel hinzuweisen,
den Terminen beizuwohnen, in ihnen Ausfuehrungen zu machen und Fragen an Parteien,
Zeugen und Sachverstaendige zu richten. Schriftliche Erklaerungen der vertretenden
Personen sind den Parteien von dem Gericht mitzuteilen.
§ 105 Streitwertanpassung
(1) Macht in einer Rechtsstreitigkeit, in der ein Anspruch nach dem § 32 geltend
gemacht wird, eine Partei glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach
dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefaehrden wuerde, so kann
das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur
Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil
des Streitwerts bemisst. Das Gericht kann die Anordnung davon abhaengig machen, dass
die Partei glaubhaft macht, dass die von ihr zu tragenden Kosten des Rechtsstreits
weder unmittelbar noch mittelbar von einem Dritten uebernommen werden. Die Anordnung
hat zur Folge, dass die beguenstigte Partei die Gebuehren ihres Rechtsanwalts ebenfalls
nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat. Soweit ihr Kosten des
Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese uebernimmt, hat sie die von dem
Gegner entrichteten Gerichtsgebuehren und die Gebuehren seines Rechtsanwalts nur nach
dem Teil des Streitwerts zu erstatten. Soweit die aussergerichtlichen Kosten dem Gegner
auferlegt oder von ihm uebernommen werden, kann der Rechtsanwalt der beguenstigten Partei
seine Gebuehren von dem Gegner nach dem fuer diesen geltenden Streitwert beitreiben.
(2) Der Antrag nach Absatz 1 kann vor der Geschaeftsstelle des Gerichts zur
Niederschrift erklaert werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen.
Danach ist er nur zulaessig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert spaeter
durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung ueber den Antrag ist der
Gegner zu hoeren.
Abschnitt 7
Gemeinsame Bestimmungen fuer das gerichtliche Verfahren
- 62 -
§ 106 Zustaendiger Senat beim Oberlandesgericht
(1) Die nach § 91 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschraenkungen bei den
Oberlandesgerichten gebildeten Kartellsenate entscheiden ueber die nach diesem Gesetz
den Oberlandesgerichten zugewiesenen Rechtssachen sowie in den Faellen des § 102 ueber
die Berufung gegen Endurteile und die Beschwerde gegen sonstige Entscheidungen in
buergerlichen Rechtsstreitigkeiten.
(2) Die §§ 92 und 93 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschraenkungen gelten entsprechend.
§ 107 Zustaendiger Senat beim Bundesgerichtshof
(1) Der nach § 94 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschraenkungen beim Bundesgerichtshof
gebildete Kartellsenat entscheidet ueber folgende Rechtsmittel:
1. in Verwaltungssachen ueber die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen der
Oberlandesgerichte (§§ 86 und 88) und ueber die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 87);
2. in Bussgeldverfahren ueber die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen der
Oberlandesgerichte (§ 99);
3. in buergerlichen Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz ergeben,
a) ueber die Revision einschliesslich der Nichtzulassungsbeschwerde gegen Endurteile
der Oberlandesgerichte,
b) ueber die Sprungrevision gegen Endurteile der Landgerichte,
c) ueber die Rechtsbeschwerde gegen Beschluesse der Oberlandesgerichte in den Faellen
des § 574 Abs. 1 der Zivilprozessordnung.
(2) § 94 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschraenkungen gilt entsprechend.
§ 108 Ausschliessliche Zustaendigkeit
Die Zustaendigkeit der nach diesem Gesetz zur Entscheidung berufenen Gerichte ist
ausschliesslich.
Teil 9
Sonstige Vorschriften
§ 109 Unternehmen der oeffentlichen Hand, Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz findet auch Anwendung auf Unternehmen, die ganz oder teilweise im
Eigentum der oeffentlichen Hand stehen oder die von ihr verwaltet oder betrieben werden.
(2) Dieses Gesetz findet Anwendung auf alle Verhaltensweisen, die sich im
Geltungsbereich dieses Gesetzes auswirken, auch wenn sie ausserhalb des Geltungsbereichs
dieses Gesetzes veranlasst werden.
§ 110 Objektnetze
(1) Die Teile 2 und 3 sowie die §§ 4, 52 und 92 finden keine Anwendung auf den Betrieb
von Energieversorgungsnetzen, die sich auf einem
1. raeumlich zusammengehoerenden Betriebsgebiet befinden sowie ueberwiegend dem Transport
von Energie innerhalb des eigenen Unternehmens oder zu im Sinne des § 3 Nr. 38
verbundenen Unternehmens dienen,
2. raeumlich zusammengehoerenden privaten Gebiet befinden und dem Netzbetreiber
oder einem Beauftragten dazu dienen, durch einen gemeinsamen uebergeordneten
Geschaeftszweck, der
a) ueber reine Vermietungs- und Verpachtungsverhaeltnisse hinausgeht, und
- 63 -
b) durch die Anwendung der im einleitenden Satzteil genannten Bestimmungen
unzumutbar erschwert wuerde,
bestimmbare Letztverbraucher mit Energie zu versorgen oder
3. raeumlich eng zusammengehoerenden Gebiet befinden und ueberwiegend der Eigenversorgung
dienen,
sofern das Energieversorgungsnetz nicht der allgemeinen Versorgung im Sinne des § 3
Nr. 17 dient und der Betreiber des Objektnetzes oder sein Beauftragter die personelle,
technische und wirtschaftliche Leistungsfaehigkeit besitzen, um den Netzbetrieb
entsprechend den Vorschriften dieses Gesetzes auf Dauer zu gewaehrleisten.
(2) Soweit Energieversorgungsunternehmen unter Nutzung von Netzen nach Absatz 1
Letztverbraucher mit Energie beliefern, findet Teil 4 keine Anwendung.
(3) Eigenversorgung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3 ist die unmittelbare Versorgung eines
Letztverbrauchers aus der fuer seinen Eigenbedarf errichteten Eigenanlage oder aus einer
Anlage, die von einem Dritten ausschliesslich oder ueberwiegend fuer die Versorgung von
bestimmbaren Letztverbrauchern errichtet und betrieben wird.
(4) Die Regulierungsbehoerde entscheidet auf Antrag, ob die Voraussetzungen nach Absatz
1 vorliegen.
(5) Die Anwendung dieses Gesetzes auf den Fahrstrom der Eisenbahnen (§ 3a) bleibt
unberuehrt.
§ 111 Verhaeltnis zum Gesetz gegen Wettbewerbsbeschraenkungen
(1) Die §§ 19, 20 und 29 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschraenkungen sind nicht
anzuwenden, soweit durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener
Rechtsverordnungen ausdruecklich abschliessende Regelungen getroffen werden. Die Aufgaben
und Zustaendigkeiten der Kartellbehoerden bleiben unberuehrt.
(2) Die Bestimmungen des Teiles 3 und die auf Grundlage dieser Bestimmungen erlassenen
Rechtsverordnungen sind abschliessende Regelungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.
(3) In Verfahren der Kartellbehoerden nach den §§ 19, 20 und 29 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschraenkungen, die Preise von Energieversorgungsunternehmen fuer die
Belieferung von Letztverbrauchern betreffen, deren tatsaechlicher oder kalkulatorischer
Bestandteil Netzzugangsentgelte im Sinne des § 20 Abs. 1 sind, sind die von Betreibern
von Energieversorgungsnetzen nach § 20 Abs. 1 veroeffentlichten Netzzugangsentgelte als
rechtmaessig zugrunde zu legen, soweit nicht ein anderes durch eine sofort vollziehbare
oder bestandskraeftige Entscheidung der Regulierungsbehoerde oder ein rechtskraeftiges
Urteil festgestellt worden ist.
Teil 10
Evaluierung, Schlussvorschriften
§ 112 Evaluierungsbericht
Die Bundesregierung hat den gesetzgebenden Koerperschaften bis zum 1. Juli 2007
einen Bericht ueber die Erfahrungen und Ergebnisse mit der Regulierung vorzulegen
(Evaluierungsbericht). Sofern sich aus dem Bericht die Notwendigkeit von
gesetzgeberischen Massnahmen ergibt, soll die Bundesregierung einen Vorschlag machen.
Der Bericht soll insbesondere
1. Vorschlaege fuer Methoden der Netzregulierung enthalten, die Anreize zur Steigerung
der Effizienz des Netzbetriebs setzen,
2. Auswirkungen der Regelungen dieses Gesetzes auf die Umweltvertraeglichkeit der
Energieversorgung darlegen,
3. Auswirkungen der Netzregulierung sowie der Regelungen nach Teil 4 auf die
Letztverbraucher untersuchen,
- 64 -
4. eine Pruefung beinhalten, ob fuer die Planung des Verteilernetzausbaus die
Aufnahme einer Ermaechtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung notwendig wird
um sicherzustellen, dass nachfragesteuernde und effizienzsteigernde Massnahmen
angemessen beachtet werden,
5. die Bedingungen der Beschaffung und des Einsatzes von Ausgleichsenergie darstellen
sowie gegebenenfalls Vorschlaege zur Verbesserung des Beschaffungsverfahrens,
insbesondere der gemeinsamen regelzonenuebergreifenden Ausschreibung, und zu
einer moeglichen Zusammenarbeit der Betreiber von Uebertragungsnetzen zur weiteren
Verringerung des Aufwandes fuer Regelenergie machen,
6. die Moeglichkeit der Einfuehrung eines einheitlichen Marktgebiets bei
Gasversorgungsnetzen eroertern und Vorschlaege zur Entwicklung eines
netzuebergreifenden Regelzonenmodells bei Elektrizitaetsversorgungsnetzen pruefen
sowie
7. den Wettbewerb bei Gasspeichern und die Netzzugangsbedingungen fuer Anlagen zur
Erzeugung von Biogas pruefen.
§ 112a Bericht der Bundesnetzagentur zur Einfuehrung einer
Anreizregulierung
(1) Die Bundesnetzagentur hat der Bundesregierung bis zum 1. Juli 2006 einen Bericht
zur Einfuehrung der Anreizregulierung nach § 21a vorzulegen. Dieser Bericht hat ein
Konzept zur Durchfuehrung einer Anreizregulierung zu enthalten, das im Rahmen der
gesetzlichen Vorgaben umsetzbar ist. Zur Vorbereitung und zur Erstellung des Berichts
stehen der Bundesnetzagentur die Ermittlungsbefugnisse nach diesem Gesetz zu.
(2) Die Bundesnetzagentur soll den Bericht unter Beteiligung der Laender, der
Wissenschaft und der betroffenen Wirtschaftskreise erstellen sowie die internationalen
Erfahrungen mit Anreizregulierungssystemen beruecksichtigen. Sie gibt den betroffenen
Wirtschaftskreisen nach der Erstellung eines Berichtsentwurfs Gelegenheit zur
Stellungnahme; sie veroeffentlicht die erhaltenen Stellungnahmen im Internet. Unterlagen
der betroffenen Wirtschaftskreise zur Entwicklung einer Methodik der Anreizregulierung
sowie der Stellungnahme nach Satz 2 sind von den Regelungen nach § 69 Abs. 1 Satz 1 Nr.
1 und 3 sowie Satz 2 ausgenommen.
(3) Die Bundesnetzagentur hat der Bundesregierung zwei Jahre nach der erstmaligen
Bestimmung von Netzzugangsentgelten im Wege einer Anreizregulierung nach § 21a einen
Bericht ueber die Erfahrungen damit vorzulegen. Die Bundesregierung hat den Bericht
binnen dreier Monate an den Deutschen Bundestag weiterzuleiten; sie kann ihm eine
Stellungnahme hinzufuegen.
§ 113 Laufende Wegenutzungsvertraege
Laufende Wegenutzungsvertraege, einschliesslich der vereinbarten Konzessionsabgaben,
bleiben unbeschadet ihrer Aenderung durch die §§ 36, 46 und 48 im Uebrigen unberuehrt.
§ 114 Wirksamwerden der Entflechtungsbestimmungen
Auf Rechnungslegung und interne Buchfuehrung findet § 10 erstmals zu Beginn des jeweils
ersten vollstaendigen Geschaeftsjahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Anwendung. Bis
dahin sind die §§ 9 und 9a des Energiewirtschaftsgesetzes vom 24. April 1998 (BGBl.
I S. 730), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2003 (BGBl. I S. 686)
geaendert worden ist, weiter anzuwenden.
§ 115 Bestehende Vertraege
(1) Bestehende Vertraege ueber den Netzanschluss an und den Netzzugang zu den
Energieversorgungsnetzen mit einer Laufzeit bis zum Ablauf von sechs Monaten nach
Inkrafttreten dieses Gesetzes bleiben unberuehrt. Vertraege mit einer laengeren Laufzeit
sind spaetestens sechs Monate nach Inkrafttreten einer zu diesem Gesetz nach den §§
17, 18 oder 24 erlassenen Rechtsverordnung an die jeweils entsprechenden Vorschriften
dieses Gesetzes und die jeweilige Rechtsverordnung nach Massgabe dieser Rechtsverordnung
- 65 -
anzupassen, soweit eine Vertragspartei dies verlangt. § 20 Abs. 1 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschraenkungen findet nach Massgabe des § 111 Anwendung.
(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 sind die dort genannten Vertraege hinsichtlich der
Entgelte, soweit diese nach § 23a zu genehmigen sind, unabhaengig von einem Verlangen
einer Vertragspartei anzupassen.
(2) Bestehende Vertraege ueber die Belieferung von Letztverbrauchern mit Energie
im Rahmen der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden allgemeinen
Versorgungspflicht mit einer Laufzeit bis zum Ablauf von sechs Monaten nach
Inkrafttreten dieses Gesetzes bleiben unberuehrt. Bis dahin gelten die Voraussetzungen
des § 310 Abs. 2 des Buergerlichen Gesetzbuchs als erfuellt, sofern die bestehenden
Vertraege im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes diese Voraussetzungen
erfuellt haben. Vertraege mit einer laengeren Laufzeit sind spaetestens sechs Monate nach
Inkrafttreten einer zu diesem Gesetz nach § 39 oder § 41 erlassenen Rechtsverordnung
an die jeweils entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes und die jeweilige
Rechtsverordnung nach Massgabe dieser Rechtsverordnung anzupassen.
(3) Bestehende Vertraege ueber die Belieferung von Haushaltskunden mit Energie
ausserhalb der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden allgemeinen
Versorgungspflicht mit einer Restlaufzeit von zwoelf Monaten nach Inkrafttreten dieses
Gesetzes bleiben unberuehrt. Bis dahin gelten die Voraussetzungen des § 310 Abs. 2 des
Buergerlichen Gesetzbuchs als erfuellt, sofern die bestehenden Vertraege im Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieses Gesetzes diese Voraussetzungen erfuellt haben. Vertraege
mit einer laengeren Laufzeit sind spaetestens zwoelf Monate nach Inkrafttreten einer zu
diesem Gesetz nach § 39 oder § 41 erlassenen Rechtsverordnung an die entsprechenden
Vorschriften dieses Gesetzes und die jeweilige Rechtsverordnung nach Massgabe dieser
Rechtsverordnung anzupassen. Sonstige bestehende Liefervertraege bleiben im Uebrigen
unberuehrt.
§ 116 Bisherige Tarifkundenvertraege
Unbeschadet des § 115 sind die §§ 10 und 11 des Energiewirtschaftsgesetzes vom
24. April 1998 (BGBl. I S. 730), das zuletzt durch Artikel 126 der Verordnung vom
25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geaendert worden ist, sowie die Verordnung ueber
Allgemeine Bedingungen fuer die Elektrizitaetsversorgung von Tarifkunden vom 21.
Juni 1979 (BGBl. I S. 684), zuletzt geaendert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 9.
Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214), und die Verordnung ueber Allgemeine Bedingungen
fuer die Gasversorgung von Tarifkunden vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 676), zuletzt
geaendert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214),
auf bestehende Tarifkundenvertraege, die nicht mit Haushaltskunden im Sinne dieses
Gesetzes abgeschlossen worden sind, bis zur Beendigung der bestehenden Vertraege
weiter anzuwenden. Bei Aenderungen dieser Vertraege und bei deren Neuabschluss gelten
die Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen.
§ 117 Konzessionsabgaben fuer die Wasserversorgung
Fuer die Belieferung von Letztverbrauchern im Rahmen der oeffentlichen Wasserversorgung
gilt § 48 entsprechend.
§ 118 Uebergangsregelungen
(1) Die Bundesregierung soll unverzueglich nach Vorlage des Berichts nach § 112a Abs. 1
zur Einfuehrung der Anreizregulierung den Entwurf einer Rechtsverordnung nach § 21a Abs.
6 vorlegen.
(2) § 6 Abs. 2 ist mit Wirkung vom 26. Juni 2003 anzuwenden.
(3) § 17 Abs. 2a gilt nur fuer Offshore-Anlagen, mit deren Errichtung bis zum 31.
Dezember 2015 begonnen worden ist.
- 66 -
(4) Vor dem 17. Dezember 2006 beantragte Planfeststellungsverfahren oder
Plangenehmigungsverfahren werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der ab dem
17. Dezember 2006 geltenden Fassung zu Ende gefuehrt.
- 67 -