Verordnung ueber die Kennzeichnung
von Haushaltsgeraeten mit Angaben
ueber den Verbrauch an Energie
und anderen wichtigen Ressourcen
(Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
- EnVKV)
EnVKV
vom 30.10.1997
"Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2616), die
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Februar 2004 (BGBl. I S. 311) geaendert
worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 1 V v. 19. 2.2004 I 311
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates vom 22.
September 1992 ueber die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch
Haushaltsgeraete mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (ABl. EG Nr. L
297 S. 16) sowie der in Anlage 1 aufgefuehrten Richtlinien.
Fussnote
Textnachweis ab: 6.11.1997 Amtliche Hinweise des Normgebers auf EG-Recht:
(+++ Umsetzung der
EWGRL 75/92 (CELEX Nr: 392L0075)
Umsetzung der
EGRL 31/2002 (CELEX Nr: 302L0031)
EGRL 40/2002 (CELEX Nr: 302L0040) vgl. V v. 6.12.2002 I 4517
Umsetzung der
EGRL 66/2003 (CELEX Nr: 303L0066) vgl. V. v. 19.2.2004 I 311
Eingangsformel
Auf Grund des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes vom 1. Juli
1997 (BGBl. I S. 1632) verordnet das Bundesministerium fuer Wirtschaft im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium fuer Arbeit und Sozialordnung:
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt fuer die Arten von Haushaltsgeraeten, die in Anlage 1
aufgefuehrt sind, auch wenn die Geraete fuer nicht haushaltsuebliche Zwecke angeboten oder
ausgestellt werden.
(2) Diese Verordnung gilt nicht fuer Beschriftungen, Leistungsschilder und sonstige
Zeichen an Haushaltsgeraeten, soweit diese nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich
sind oder aus Sicherheitsgruenden angebracht werden.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung
1. ist Lieferant der Hersteller oder, wenn dieser nicht in einem Vertragsstaat
des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum ansaessig ist, dessen
Bevollmaechtigter im Europaeischen Wirtschaftsraum; sind weder der Hersteller noch
-1-
sein Bevollmaechtigter in einem Vertragsstaat des Abkommens ueber den Europaeischen
Wirtschaftsraum ansaessig, ist Lieferant derjenige, der das Haushaltsgeraet im
Europaeischen Wirtschaftsraum vermarktet;
2. ist Haendler jeder, der Haushaltsgeraete fuer den Endverbraucher zum Kauf, zum
Abschluss eines Mietvertrages oder aehnlicher entgeltlicher Gebrauchsueberlassung
anbietet oder ausstellt;
3. ist Datenblatt die einheitliche Zusammenstellung von Angaben ueber ein bestimmtes
Geraetemodell;
4. sind andere wichtige Ressourcen Wasser, Chemikalien oder sonstige Ressourcen, die
das betreffende Haushaltsgeraet bei Normalbetrieb verbraucht;
5. sind zusaetzliche Angaben weitere Angaben ueber die Leistung des Haushaltsgeraets, die
mit dessen Verbrauch an Energie oder anderen wichtigen Ressourcen im Zusammenhang
stehen oder fuer die Beurteilung dieses Verbrauchs von Nutzen sind.
§ 3 Kennzeichnungspflicht
(1) Haushaltsgeraete, die fuer den Endverbraucher zum Kauf, zum Abschluss eines
Mietvertrages oder aehnlicher entgeltlicher Gebrauchsueberlassung angeboten oder
ausgestellt werden, sind nach Massgabe der §§ 4 und 5 sowie der Anlage 1 mit Angaben
ueber den Verbrauch an Energie und anderen wichtigen Ressourcen sowie zusaetzlichen
Angaben zu kennzeichnen.
(2) Eine Verpflichtung zur Kennzeichnung nach Absatz 1 besteht nicht bei
Geraetemodellen, deren Herstellung vor dem Zeitpunkt eingestellt worden ist, von
dem an nach Massgabe der Anlage 1 bei den einzelnen Arten von Haushaltsgeraeten die
Kennzeichnung vorgenommen werden muss, sowie bei Gebrauchtgeraeten.
(3) Die Lieferanten sind fuer die Richtigkeit der von ihnen auf Etiketten und
Datenblaettern nach § 4 gemachten Angaben verantwortlich; ihre Zustimmung zur
Veroeffentlichung dieser Angaben gilt als erteilt. Machen Haendler bei nicht
ausgestellten Geraeten nach § 5 eigene Angaben, so sind sie fuer deren Richtigkeit
verantwortlich.
§ 4 Etiketten, Datenblaetter
(1) Lieferanten, die nach den Ziffern 1 und 2 der Anlage 1 der Kennzeichnungspflicht
unterliegende Haushaltsgeraete vertreiben, haben Etiketten und Datenblaetter
unentgeltlich zur Verfuegung zu stellen. Sie duerfen dabei nur zur Verfuegung stellen
1. Etiketten, die den in den Ziffern 3, 4 und 7 der Anlage 1 festgelegten
Anforderungen entsprechen,
2. Datenblaetter, die den in den Ziffern 3, 5 und 7 der Anlage 1 festgelegten
Anforderungen entsprechen.
(2) Werden in Absatz 1 Satz 1 genannte Haushaltsgeraete ausgestellt, so haben die
Haendler
1. die Geraete zuvor aussen an der Vorder- oder Oberseite mit den in Absatz 1 Satz 2 Nr.
1 genannten Etiketten deutlich sichtbar und nicht verdeckt zu versehen,
2. die in Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 genannten Datenblaetter zur Abgabe an den
Endverbraucher bereitzuhalten.
Abweichend von Satz 1
1. haben bei Lampen (Zeile 6 der Tabelle 1 zu Anlage 1) die Lieferanten vor der
Auslieferung an die Haendler die Etiketten nach Massgabe des Satzes 3 auf der
Aussenseite der Einzelverpackung jeder Lampe anzubringen oder einzudrucken oder der
Verpackung beizufuegen,
2. duerfen die Haendler Lampen nur ausstellen, wenn diese von den Lieferanten mit den
erforderlichen Etiketten nach Nummer 1 versehen sind,
-2-
3. haben bei Backoefen (Zeile 8 der Tabelle 1 zu Anlage 1) die Haendler vor dem
Ausstellen die Etiketten nach Massgabe des Satzes 3 an den Tueren der Geraete
anzubringen; bei Oefen mit mehreren Tueren sind an allen Backroehren eigene Etiketten
anzubringen, es sei denn, es handelt sich um Backroehren, die nicht in den
Geltungsbereich der nach Ziffer 3 der Anlage 1 anwendbaren harmonisierten Normen
fallen.
Deutlichkeit und Sichtbarkeit der Etiketten duerfen nicht durch sonstige Angaben,
Aufdrucke oder Hinweise beeintraechtigt werden.
(3) Die Lieferanten koennen ihr eigenes Verfahren fuer die Lieferung der erforderlichen
Etiketten waehlen. Insbesondere koennen sie das Etikett auch geteilt in ein Grundetikett,
das nicht geraetespezifische Angaben enthaelt, und einen Datenstreifen, der die
geraetespezifischen Angaben aufweist, liefern. Sie muessen jedoch sicherstellen, dass
jedem Haendler die Etiketten auf Anforderung unverzueglich zur Verfuegung stehen. Saetze 1
bis 3 gelten nicht bei Lampen (Zeile 6 der Tabelle 1 zu Anlage 1).
(4) Die Datenblaetter sind in alle Produktbroschueren aufzunehmen, in denen das jeweilige
Geraetemodell aufgefuehrt wird. Soweit die Lieferanten keine derartigen Produktbroschueren
herstellen, haben sie Datenblaetter mit anderen Unterlagen zur Verfuegung zu stellen, die
sie zu den Geraeten mitliefern. Satz 2 gilt nicht bei Lampen (Zeile 6 oder Tabelle 1 zu
Anlage 1).
§ 5 Nicht ausgestellte Geraete
Werden Haushaltsgeraete ueber den Versandhandel, in Katalogen oder auf einem anderen Weg
angeboten, bei dem Interessenten die Geraete nicht ausgestellt sehen, haben die Haendler
sicherzustellen, dass den Interessenten vor Vertragsabschluss die nach den Ziffern 3, 6
und 7 der Anlage 1 erforderlichen Angaben zur Kenntnis gelangen.
§ 6 Technische Dokumentation
(1) Soweit eine Kennzeichnungspflicht nach § 3 besteht, hat der Lieferant fuer das
einzelne Geraetemodell eine technische Dokumentation nach Massgabe der Ziffer 8 der
Anlage 1 zu erstellen, anhand derer die Richtigkeit der auf dem Etikett und im
Datenblatt gemachten Angaben ueberprueft werden kann.
(2) Fuer die Erstellung der technischen Dokumentation duerfen Unterlagen verwendet
werden, die bereits auf Grund von Rechtsvorschriften der Europaeischen Gemeinschaften
vorgeschrieben sind. Der Lieferant hat die Dokumentation fuer die Dauer von fuenf
Jahren nach dem Ende der Herstellung des einzelnen Geraetemodells fuer eine Ueberpruefung
bereitzuhalten.
§ 7 Missbraeuchliche Verwendung von Bezeichnungen
Es ist verboten, Marken, Symbole, Beschriftungen oder andere Etiketten zu verwenden,
die geeignet sind, beim Endverbraucher zur Verwechselung mit einer Kennzeichnung
nach § 3 Abs. 1 zu fuehren. Dieses Verbot gilt nicht fuer gemeinschaftliche oder
einzelstaatliche Umwelt-Kennzeichnungsregelungen.
§ 8 Befugnisse der zustaendigen Behoerden
(1) Die zustaendigen Behoerden koennen untersagen, dass Geraetemodelle oder einzelne
Haushaltsgeraete angeboten, ueberlassen oder ausgestellt werden, wenn entgegen den
Vorschriften dieser Verordnung Angaben nicht oder nicht vollstaendig gemacht werden oder
unrichtig sind.
(2) Werden fuer Haushaltsgeraete Etiketten und Datenblaetter verwendet, so wird bis zum
Beweis des Gegenteils vermutet, dass die auf Etiketten oder in Datenblaettern gemachten
Angaben den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen entsprechen. Haben die
zustaendigen Behoerden Grund zu der Annahme, dass Angaben unrichtig sind, so koennen sie
vom Lieferanten verlangen, dass er die Richtigkeit der gemachten Angaben anhand der
technischen Dokumentation nach § 6 nachweist.
-3-
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 2 Abs. 1 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes
handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 ein Etikett oder ein Datenblatt zur Verfuegung stellt,
2. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 oder 2 Nr. 1 ein Geraet nicht, nicht richtig oder nicht
rechtzeitig mit einem Etikett versieht, ein Datenblatt nicht oder nicht richtig
bereithaelt oder ein Etikett nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anbringt,
nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig eindruckt und nicht, nicht richtig oder
nicht rechtzeitig der Verpackung beifuegt,
3. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 eine Lampe ausstellt,
4. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 ein Etikett nicht, nicht richtig oder nicht
rechtzeitig anbringt,
5. entgegen § 5 nicht sicherstellt, dass die erforderlichen Angaben zur Kenntnis
gelangen oder
6. entgegen § 7 Satz 1 eine dort genannte Bezeichnung verwendet.
§ 10
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkuendung in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Anlage 1 Kennzeichnungspflicht fuer Haushaltsgeraete
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1997, 2618 - 2619;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote
Die Bestimmungen dieser Anlage dienen der Umsetzung folgender Richtlinien:
- Richtlinie 86/594/EWG des Rates vom 1. Dezember 1986 ueber die Geraeuschemissionen von
Haushaltsgeraeten (ABl. EG Nr. L 344 S. 24), nachfolgend RL 86/594/EWG;
- Richtlinie 94/2/EG der Kommission vom 21. Januar 1994 zur Durchfuehrung der
Richtlinie 92/75/EWG betreffend die Energieetikettierung fuer elektrische
Haushaltskuehl- und -gefriergeraete sowie entsprechende Kombinationsgeraete (ABl. EG
Nr. L 45 S. 1), nachfolgend RL 94/2/EG;
- Richtlinie 95/12/EG der Kommission vom 23. Mai 1995 zur Durchfuehrung der
Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung fuer elektrische
Haushaltswaschmaschinen (ABl. EG Nr. L 136 S. 1), nachfolgend RL 95/12/EG;
- Richtlinie 95/13/EG der Kommission vom 23. Mai 1995 zur Durchfuehrung der
Richtlinie 92/75/EWG des Rates im Hinblick auf das Energieetikett fuer elektrische
Haushaltswaeschetrockner (ABl. EG Nr. L 136 S. 28), nachfolgend RL 95/13/EG;
- Richtlinie 96/60/EG der Kommission vom 19. September 1996 zur Durchfuehrung der
Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung fuer kombinierte
Haushalts-Wasch-Trockenautomaten (ABl. EG Nr. L 266 S. 1), nachfolgend RL 96/60/EG;
- Richtlinie 96/89/EG der Kommission vom 17. Dezember 1996 zur Aenderung der Richtlinie
95/12/EG zur Durchfuehrung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die
Energieetikettierung fuer elektrische Haushaltswaschmaschinen (ABl. EG Nr. L 338 S.
85);
- Richtlinie 97/17/EG der Kommission vom 16. April 1997 zur Durchfuehrung
der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung fuer
Haushaltsgeschirrspueler (ABl. EG Nr. L 118 S. 1), nachfolgend RL 97/17/EG;
- Richtlinie 98/11/EG der Kommission vom 27. Januar 1998 zur Durchfuehrung
der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung fuer
Haushaltslampen (ABl. EG Nr. L 71 S. 1), nachfolgend RL 98/11/EG;
-4-
- Richtlinie 1999/9/EG der Kommission vom 26. Februar 1999 zur Aenderung der Richtlinie
97/17/EG zur Durchfuehrung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die
Energieetikettierung fuer Haushaltsgeschirrspueler (ABl. EG Nr. L 56 S. 46);
- Richtlinie 2002/31/EG der Kommission vom 22. Maerz 2002 zur Durchfuehrung
der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung fuer
Raumklimageraete (ABl. EG Nr. L 86 S. 26), nachfolgend RL 2002/31/EG;
- Richtlinie 2002/40/EG der Kommission vom 8. Mai 2002 zur Durchfuehrung der Richtlinie
92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung fuer Elektrobackoefen (ABl. EG
Nr. L 128 S. 45), nachfolgend RL 2002/40/EG;
- Richtlinie 2003/66/EG der Kommission vom 3. Juli 2003 zur Aenderung der Richtlinie
94/2/EG zur Durchfuehrung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die
Energieetikettierung fuer elektrische Haushaltskuehl- und -gefriergeraete sowie
entsprechende Kombinationsgeraete (ABl. EU Nr. L 170 S. 10), nachfolgend RL 2003/66/
EG.
1. Z u kennzeichnende Geraetearten
Die Arten von netzbetriebenen elektrischen Haushaltsgeraeten, die in Spalte
1 der Tabelle 1 aufgefuehrt sind, unterliegen nach Massgabe dieser Anlage der
Kennzeichnungspflicht nach § 3 EnVKV. Hiervon ausgenommen sind
1. Geraetemodelle der in Zeilen 1 bis 5 sowie 7 und 8 der Tabelle 1 aufgefuehrten
Geraetearten, die auch aus anderen Energiequellen, wie Batterien, betrieben werden
koennen,
2. Lampen (Zeile 6 der Tabelle 1), die in erster Linie fuer den Einsatz mit anderen
Energiequellen, wie Batterien, vermarktet werden.
2. B e g i n n der Kennzeichnungspflicht
(1) Die Kennzeichnungspflicht nach § 3 EnVKV beginnt zu dem in Spalte 2 der Tabelle 1
fuer die einzelnen Geraetearten jeweils aufgefuehrten Zeitpunkt.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist es bis zum 31. Dezember 2004 bei Haushaltskuehl- und
-gefriergeraeten sowie entsprechenden Kombinationsgeraeten (Zeile 1 der Tabelle 1)
gestattet,
1. sie in Verkehr zu bringen, zu vermarkten, anzubieten oder auszustellen,
2. in Ziffer 6 Abs. 1 und 2 dieser Anlage genannte Druckerzeugnisse zu verteilen oder
diesen gleichgestellte Angebote zu machen,
wenn die Geraete den Bestimmungen der Anhaenge I bis IV der Richtlinie 94/2/EG in der bis
zum 28. Juli 2003 geltenden Fassung entsprechen.
3. E r m i t t l u n g der erforderlichen Angaben
(1) Die nach dieser Anlage erforderlichen Angaben sind anhand harmonisierter Normen
zu ermitteln, die im Auftrag der Kommission durch die zustaendigen Normungsgremien
erarbeitet und angenommen worden sind, soweit die Referenznummern der harmonisierten
Normen im Amtsblatt der Europaeischen Gemeinschaften und die Referenznummern der sie
umsetzenden deutschen Normen im Bundesanzeiger veroeffentlicht sind.
(2) Abweichend von Absatz 1 sind Angaben ueber Geraeuschemissionen gemaess RL 86/594/
EWG zu ermitteln. Diese Angaben sind zu machen, wenn der Schalleistungspegel des
Haushaltsgeraets 80 dB (A) ueberschreitet, es sei denn, dass Geraet ist ausschliesslich fuer
industrielle oder gewerbliche Zwecke bestimmt. Werden Angaben ueber Geraeuschemissionen
gemacht, ohne dass hierzu eine Verpflichtung besteht, so gilt Satz 1 ebenfalls.
4. E t i k e t t e n
Die Etiketten muessen den Anforderungen entsprechen, die sich aus den in Spalte 3 der
Tabelle 1 jeweils aufgefuehrten Anhaengen von Richtlinien der Kommission ergeben. Sofern
in den vorgenannten Anhaengen von Richtlinien mehrere Sprachfassungen wiedergegeben
sind, ist die deutschsprachige Fassung zu verwenden.
5. D a t e n b l ae t t e r
-5-
Die Datenblaetter muessen den Anforderungen entsprechen, die sich aus den in Spalte 4 der
Tabelle 1 jeweils aufgefuehrten Anhaengen von Richtlinien der Kommission ergeben. Sie
sind in deutscher Sprache abzufassen.
6. N i c h t ausgestellte Geraete
(1) Wird ein der Kennzeichnungspflicht nach § 3 EnVKV unterliegendes Geraet auf den in
§ 5 EnVKV beschriebenen Wegen ueber Druckerzeugnisse, z.B. ueber Versandhandelskataloge,
angeboten, so muessen die Angaben in dem Druckerzeugnis den Anforderungen entsprechen,
die sich aus den in Spalte 5 der Tabelle 1 jeweils aufgefuehrten Anhaengen von
Richtlinien der Kommission ergeben. Diese Anforderung gilt auch fuer Angebote von
Einbaugeraeten fuer Einbaukuechen.
(2) Absatz 1 und Ziffer 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b dieser Anlage gelten fuer Angebote,
die die durch E-Mail-Kataloge, Werbung im Internet oder mittels anderer elektronischer
Medien erfolgen, sowie fuer schriftliche Angebote, entsprechend.
7. K l a s s e n e i n t e i l u n g
Die Klassen fuer die Energieeffizienz sowie gegebenenfalls fuer weitere Angaben ueber
Eigenschaften der Geraetemodelle werden gemaess den in Spalte 6 der Tabelle 1 jeweils
aufgefuehrten Anhaengen von Richtlinien der Kommission ermittelt.
8. T e c h n i s c h e Dokumentation
(1) Die technische Dokumentation nach § 6 EnVKV hat zu enthalten:
1. Name und Anschrift des Lieferanten sowie bei Lampen (Zeile 6 der Tabelle 1) die
Marke,
2. eine allgemeine, fuer eine Identifizierung ausreichende Beschreibung des
Geraetemodells,
3. Angaben und gegebenenfalls Zeichnungen zu den wesentlichen konstruktiven Merkmalen
des Geraetemodells, insbesondere zu den Eigenschaften, die sich spuerbar auf seinen
Energieverbrauch auswirken,
4. Berichte ueber Messungen, die auf Grundlage von europaeischen Normen durchgefuehrt
wurden, die nach Massgabe der Ziffer 3 dieser Anlage fuer die jeweilige Geraeteart
massgeblich sind,
5. Bedienungsanleitungen, soweit solche zum Geraet mitgeliefert werden.
(2) Werden bei Haushaltskuehl- und -gefriergeraeten sowie deren Kombinationen oder
bei Raumklimageraeten (Zeilen 1 und 7 der Tabelle 1) Angaben fuer eine bestimmte
Modellkombination durch Berechnungen auf der Grundlage der Bauart oder durch
Extrapolation von anderen Modellkombinationen ermittelt, sollten Einzelheiten ueber
diese Berechnung oder Extrapolationen und ueber die zur Verifizierung der Berechnungen
durchgefuehrten Pruefungen angegeben werden. Die Pruefungen sollten genaue Angaben zum
mathematischen Modell fuer die Leistungsberechnung und zu den zur Verifizierung dieses
Modells durchgefuehrten Messungen enthalten.
Tabelle 1
Spalte 1 2 3 4 5 6
(Geraeteart) (Beginn der (Etiketten) (Datenblaetter) (Nicht (Klasseneinteilung) )
Kennzeichnungspflicht) ausgestellte
Geraete)
Zeile
1 Elektrische Haushaltskuehl- 1.1.1998 Anhang I derAnhaenge II Anhang III Anhang V der RL
und -gefriergeraete RL 94/2/EG, und IV der der RL 94/2/ 94/2/EG, geaendert
sowie entsprechende geaendert RL 94/2/ EG, EG, geaendert durch RL 2003/66/EG
Kombinationsgeraete durch RL geaendert durch durch RL
2003/66/EG RL 2003/66/EG 2003/66/EG
2 Elektrische 1.1.1998 Anhang I derAnhang II der Anhang III Anhang IV der RL 95/
Haushaltswaschmaschinen RL 95/12/EG RL 95/ 12/EG der RL 95/ 12/EG
ausgenommen: 12/EG
- Geraete ohne
Schleudervorrichtung
- Geraete mit
getrennten Wasch- und
Schleuderbehaeltern (z.B.
Doppelbehaeltermaschinen)
-6-
Spalte 1 2 3 4 5 6
(Geraeteart) (Beginn der (Etiketten) (Datenblaetter) (Nicht (Klasseneinteilung) )
Kennzeichnungspflicht) ausgestellte
Geraete)
Zeile
3 Elektrische 1.1.1998 Anhang I derAnhang II der Anhang III Anhang IV der RL
Haushaltswaeschetrockner RL 95/13/EG RL 95/13/EG der RL 95/13/ 95/13/EG
EG
4 Elektrische kombinierte 1.1.1998 Anhang I derAnhang II der Anhang III Anhang IV der RL
Haushalts-Wasch- RL 96/60/EG RL 96/60/EG der RL 96/60/ 96/60/EG
Trockenautomaten 1) EG
5 Elektrische 1.3.1999 Anhang I derAnhang II der Anhang III Anhang IV der RL
Haushaltsgeschirrspueler RL 97/17/EG RL 97/17/EG der RL 97/17/ 97/17/EG
EG
6 Mit Netzspannung betriebene 1.7.1999 Anhang I derAnhang II der Anhang III Anhang IV der RL
Haushaltslampen (Gluehlampen RL 98/11/EG RL 98/11/EG der RL 98/11/ 98/11/EG
und Leuchtstofflampen EG
mit integriertem
Vorschaltgeraet) und
Haushaltsleuchtstofflampen
(einschl. ein- und
zweiseitig gesockelte
Lampen und Lampen
ohne integriertes
Vorschaltgeraet) 2)
ausgenommen: 3)
- Lampen mit einem
Lichtstrom ueber 6.500
Lumen
- Lampen mit einer
Leistungsaufnahme von
unter 4 Watt
- Reflektorlampen
- Lampen, die nicht
in erster Linie
fuer die Erzeugung
sichtbaren Lichts (im
Wellenlaengenbereich
zwischen 400 und 800 nm)
vermarktet werden
- Lampen, die als Teil
eines Geraetes vermarktet
werden, dessen
Hauptverwendungszweck
nicht die Erzeugung
von Licht ist, es sei
denn, die Lampe wird
(z.B. als Ersatzteil)
getrennt angeboten oder
ausgestellt.
7 Netzbetriebene 1.1.2003 Anhang I derAnhang II der Anhang Anhang IV der RL
Raumklimageraete im Sinne RL 2002/31/ RL 2002/31/ EG III der RL 2002/31/ EG
der Europaeischen Normen EG 2002/31/ EG
EN 255-1, EN 814-1 oder
gemaess den in Ziffer 3
dieser Anlage genannten
harmonisierten Normen
ausgenommen:
- Luft- Wasser- und Wasser-
Wasser-Waermepumpengeraete
- Geraete mit einer Leistung
(Kuehlleistung) ueber 12
Kilowatt
8 Netzbetriebene 1.1.2003 Anhang I derAnhang II der Anhang Anhang IV der RL
Elektrobackoefen im RL 2002/40/ RL 2002/40/EG III der RL 2002/40/EG
Sinne der in Ziffer 3 EG 2002/40/EG
dieser Anlage genannten
harmonisierten Normen
einschliesslich Oefen, die
Teil groesserer Geraete sind
4) ausgenommen: tragbare
Oefen, die keine ortsfesten
Geraete sind und deren
Gewicht unter 18 Kilogramm
liegt, soweit sie nicht fuer
den Einbau bestimmt sind
1) Im Text des Etiketts ist die unter dem Wort "Energieverbrauch" (Randnummer V) stehende Erlaeuterung "(fuer Waschen und
Trocknen der vollen Waschkapazitaet)" durch die Erlaeuterung "(Zum Waschen und Trocknen der vollen Waschkapazitaet bei 60
Grad C)" zu ersetzen.
2) Wenn das Geraet vom Endverbraucher demontiert werden kann, ist "Lampe" im Sinne der EnVKV die eigentliche Lichtquelle.
-7-
3) Die von der Kennzeichnungspflicht ausgenommenen Lampen koennen mit einem Etikett und einem Datenblatt versehen werden,
wenn harmonisierte Messnormen gemaess Ziffer 3 Abs. 1 der Anlage 1 verabschiedet und veroeffentlicht worden sind.
4) Der Energieverbrauch von Dampfgarfunktionen, ausgenommen Heissdampf-Funktionen, faellt nicht in den Anwendungsbereich
dieser Verordnung.
-8-