Gesetz zur Umsetzung von Rechtsakten
der Europaeischen Gemeinschaften auf
dem Gebiet der Energieeinsparung
bei Geraeten und Kraftfahrzeugen
(Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz -
EnVKG)
EnVKG
vom 30.01.2002
"Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz vom 30. Januar 2002 (BGBl. I S. 570), das
zuletzt durch Artikel 169 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)
geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 169 V v. 31.10.2006 I 2407
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 92/57/EWG des Rates vom 22.
September 1992 ueber die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch
Haushaltsgeraete mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (ABl. EG Nr.
L 297 S. 16), der Richtlinie 96/57/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 3.
September 1996 ueber Anforderungen im Hinblick auf die Energieeffizienz von elektrischen
Haushaltskuehl- und -gefriergeraeten und entsprechende Kombinationen (ABl. EG Nr.
L 236 S. 36), der Richtlinie 1999/94/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates
vom 13. Dezember 1999 ueber die Bereitstellung von Verbraucherinformationen ueber den
Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing fuer neue Personenkraftwagen (ABl.
EG Nr. L 12 S. 16) sowie der Richtlinie 2000/55/EG des Europaeischen Parlaments und des
Rates vom 18. September 2000 ueber Energieeffizienzanforderungen an Vorschaltgeraete fuer
Leuchtstofflampen (ABl. EG Nr. L 279 S. 33).
Fussnote
Textnachweis ab: 7.2.2002 Amtliche Hinweise des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EWGRL 57/92 (CELEX Nr: 392L0057)
EGRL 57/96 (CELEX Nr: 396L0057)
EGRL 94/99 (CELEX Nr: 399L0094)
EGRL 55/2000 (CELEX Nr: 300L0055)
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Verbrauchskennzeichnung und Verbrauchshoechstwerte
(1) Zur Verminderung des Verbrauchs an Energie und anderen wichtigen Ressourcen,
von CO2-Emissionen sowie zur damit ihm Zusammenhang stehenden Unterrichtung des
Verbrauchers kann das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. bestimmen, dass bei Geraeten und Bestandteilen von Geraeten (nachfolgend Geraete
genannt) sowie bei Kraftfahrzeugen Angaben ueber den Verbrauch an Energie und
anderen wichtigen Ressourcen sowie von CO2-Emissionen und zusaetzliche Angaben zu
machen sind (Verbrauchskennzeichnung),
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2. zulaessige Hoechstwerte fuer den Energieverbrauch von Geraeten festlegen
(Verbrauchshoechstwerte).
Rechtsverordnungen ueber die Verbrauchskennzeichnung bei Kraftfahrzeugen und ueber
Verbrauchshoechstwerte duerfen nur zur Umsetzung von Rechtsakten der Europaeischen
Gemeinschaften erlassen werden.
(2) Rechtsverordnungen ueber die Verbrauchskennzeichnung ergehen:
1. bei Geraeten im Einvernehmen mit den Bundesministerien fuer Arbeit und Soziales sowie
fuer Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,
2. bei Kraftfahrzeugen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuer Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit.
(3) Rechtsverordnungen nach den Absaetzen 1 und 2 koennen insbesondere regeln
1. die Arten der betroffenen Geraete und Kraftfahrzeuge,
2. bei Geraeten
a) Inhalt und Form der Verbrauchskennzeichnung sowie sonstiger Nachweise,
b) Hoechstwerte fuer den Energieverbrauch,
3. bei Kraftfahrzeugen Inhalt und Form der Verbrauchskennzeichnung wie
a) Hinweisschilder oder Bildschirmanzeigen am oder in der Naehe des Kraftfahrzeugs
am Angebots- oder Verkaufsort,
b) Zusammenstellung von Angaben ueber verschiedene Fahrzeuge oder Fahrzeuggruppen
durch Aushaenge, Schautafeln oder Bildschirmanzeigen am Angebots- oder
Verkaufsort,
c) Zusammenstellung von Angaben ueber am Markt angebotene Fahrzeuge in regelmaessigen
Abstaenden sowie deren Veroeffentlichung und Verteilung,
d) Angaben in der Werbung,
4. die anzuwendenden Messnormen und -verfahren,
5. Bestimmung und Befugnisse zustaendiger Stellen und Behoerden,
6. sonstige Fragen im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme
von Geraeten.
§ 2 Bussgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig einer Rechtsverordnung nach
§ 1 Abs. 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung
zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung fuer einen bestimmten Tatbestand auf diese
Bussgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbusse bis zu fuenfzigtausend Euro geahndet
werden.
§ 3 Inkrafttreten, Ausserkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkuendung in Kraft.
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