Verordnung zur Durchfuehrung des
Energiesteuergesetzes (Energiesteuer-
Durchfuehrungsverordnung - EnergieStV)
EnergieStV

vom  31.07.2006



"Energiesteuer-Durchfuehrungsverordnung vom 31. Juli 2006 (BGBl. I S. 1753), die zuletzt
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Mai 2009 (BGBl. I S. 1090) geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 6 G v. 19.5.2009 I 1090

Fussnote

Textnachweis ab: 4.8.2006


Die V wurde als Artikel 1 der V v. 31.7.2006 I 1753 vom Bundesministerium der Finanzen
im Einvernehmen mit den Bundesministerien fuer Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
und fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz erlassen. Sie ist gem. Art. 4
dieser V am 4.8.2006 in Kraft getreten.

Inhaltsuebersicht
Allgemeines

§    1      Begriffsbestimmungen

Zu § 2 Abs. 3 und 4, § 27 Abs. 1, § 48 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und
§ 66 Abs. 1 Nr. 12 des Gesetzes

§    2      Ordnungsgemaesse Kennzeichnung
§    3      Antrag auf Zulassung von Kennzeichnungseinrichtungen
§    4      Zulassung von Kennzeichnungseinrichtungen
§    5      Antrag auf Bewilligung des Kennzeichnungsbetriebs
§    6      Bewilligung des Kennzeichnungsbetriebs
§    7      Pflichten des Inhabers des Kennzeichnungsbetriebs
§    8      Andere Energieerzeugnisse als Gasoele

Zu den §§ 3 und 53 des Gesetzes

§    9      Anmeldung von beguenstigten Anlagen
§   10      Ermittlung der Nutzungsgrade
§   11      Nachweis des Jahresnutzungsgrads

Zu § 6 des Gesetzes

§   12      Antrag auf Herstellererlaubnis
§   13      Einrichtung des Herstellungsbetriebs
§   14      Erteilung und Erloeschen der Herstellererlaubnis
§   15      Pflichten des Herstellers, Steueraufsicht

Zu § 7 des Gesetzes

§   16      Antrag auf Lagererlaubnis
§   17      Einrichtung des Lagers
§   18      Erteilung und Erloeschen der Lagererlaubnis
                                               -1-
          
                                                                                  

§   19       Pflichten des Lagerinhabers, Steueraufsicht
§   20       Lagerbehandlung
§   21       Zugelassener Einlagerer, Erlaubnis und Pflichten
§   22       Lager ohne Lagerstaetten

Zu § 8 des Gesetzes

§   23       Entfernung und Entnahme von Energieerzeugnissen

Zu den §§ 8, 9, 11, 14, 15, 22 und 23 des Gesetzes

§   23a      Steueranmeldung

Zu § 9 des Gesetzes

§   24       Herstellung ausserhalb eines Herstellungsbetriebs

Zu den §§ 6 bis 9, 23, 31, 32 und 38 des Gesetzes

§   25       Anzeichen fuer eine Gefaehrdung der Steuer

Zu den §§ 10, 11 und 66 Abs. 1 Nr. 15 des Gesetzes

§   26       Versand von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung
             im Steuergebiet
§   27       Ueberfuehrung in zollrechtliche Verfahren
§   28       Versand von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung
             in andere Mitgliedstaaten
§   29       Sicherheitsleistung
§   30       Bezug von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung
             aus anderen Mitgliedstaaten durch Steuerlagerinhaber
§   31       Berechtigte Empfaenger
§   32       Erteilung und Erloeschen der Zulassung als berechtigter Empfaenger
§   33       Pflichten des berechtigten Empfaengers, Bezug von
             Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung, Steueraufsicht
§   34       Beauftragte

Zu den §§ 12 und 13 des Gesetzes

§   35       Versand von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung
             nach Einfuhr
§   36       Ausfuhr von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung

Zu § 14 des Gesetzes

§   37       Unregelmaessigkeiten im Verkehr unter Steueraussetzung

Zu § 15 des Gesetzes

§   38       Anzeige und Zulassung
§   39       Befoerderung
§   40       Pflichten des Anzeigepflichtigen, Steueraufsicht

Zu den §§ 15 bis 17 und 46 des Gesetzes

§   41       Hauptbehaelter

Zu § 18 des Gesetzes

§   42       Versandhandel

Zu § 19 des Gesetzes

                                                -2-
         
                                                                                 


§   43      Anwendung von Zollvorschriften

Zu § 66 Abs. 1 Nr. 16 des Gesetzes

§   44      Verbringen von Energieerzeugnissen des freien Verkehrs
            zu gewerblichen Zwecken in andere Mitgliedstaaten
§   45      Transitverkehr mit Energieerzeugnissen des freien Verkehrs

Zu den §§ 21, 65 Abs. 1 und § 66 Abs. 1 Nr. 12 des Gesetzes

§   46      Verkehrs-, Verbringungs- und Verwendungsbeschraenkungen
§   47      Vermischungen in Kennzeichnungs- und anderen Betrieben
§   48      Vermischungen bei der Abgabe aus Transportmitteln
§   49      Spuelvorgaenge und sonstige Vermischungen

Zu § 23 des Gesetzes

§   50      Anzeige
§   51      Pflichten, Steueraufsicht

Zu den §§ 24 bis 30 des Gesetzes

§   52      Antrag auf Erlaubnis als Verwender oder Verteiler
§   53      Erteilung der Erlaubnis
§   54      Erloeschen der Erlaubnis
§   55      Allgemeine Erlaubnis
§   56      Pflichten des Erlaubnisinhabers, Steueraufsicht
§   57      Bezug und Abgabe von steuerfreien Energieerzeugnissen

Zu § 25 des Gesetzes

§   58      Verwendung zu anderen Zwecken

Zu § 26 des Gesetzes

§   59      Eigenverbrauch

Zu § 27 des Gesetzes

§   60      Schiff- und Luftfahrt
§   61      Versteuerung von Energieerzeugnissen in Wasserfahrzeugen

Zu § 31 des Gesetzes

§   62      Anmeldung des Kohlebetriebs
§   63      Einrichtung des Kohlebetriebs
§   64      Pflichten des Betriebsinhabers
§   65      Antrag auf Erlaubnis fuer Kohlebetriebe und Kohlelieferer
§   66      Erteilung und Erloeschen der Erlaubnis
§   67      Pflichten des Erlaubnisinhabers
§   68      Bezug und Lagerung von unversteuerter Kohle
§   69      Lieferung von unversteuerter Kohle

Zu § 34 des Gesetzes

§   70      Verbringen von Kohle in das Steuergebiet

Zu § 35 des Gesetzes

§   71      Einfuhr von Kohle


                                               -3-
         
                                                                                 

Zu § 37 des Gesetzes

§   72      Antrag auf Erlaubnis als Kohleverwender
§   73      Erteilung und Erloeschen der Erlaubnis
§   74      Allgemeine Erlaubnis
§   75      Pflichten des Erlaubnisinhabers
§   76      Bezug und Lagerung von steuerfreier Kohle
§   77      Eigenverbrauch

Zu § 38 des Gesetzes

§   78      Anmeldung fuer Lieferer, Entnehmer und Bezieher von Erdgas
§   79      Pflichten

Zu § 39 des Gesetzes

§   80      Vorauszahlungen

Zu § 40 des Gesetzes

§   81      Nicht leitungsgebundenes Verbringen

Zu § 41 des Gesetzes

§   82      Nicht leitungsgebundene Einfuhr

Zu § 44 des Gesetzes

§   83      Antrag auf Erlaubnis als Erdgasverwender
§   84      Erteilung und Erloeschen der Erlaubnis
§   85      Pflichten des Erlaubnisinhabers
§   86      Eigenverbrauch

Zu § 46 des Gesetzes

§   87      Steuerentlastung beim Verbringen aus dem Steuergebiet

Zu § 47 des Gesetzes

§   88      Steuerentlastung   bei   Aufnahme in Steuerlager
§   89      Steuerentlastung   fuer   Kohlenwasserstoffanteile
§   90      Steuerentlastung   bei   steuerfreien Zwecken
§   91      Steuerentlastung   fuer   Kohle

Zu § 48 des Gesetzes

§   92      Steuerentlastung bei Spuelvorgaengen und
            versehentlichen Vermischungen

Zu § 49 des Gesetzes

§   93      Steuerentlastung fuer Gasoele und Fluessiggase

Zu § 50 des Gesetzes

§   94      Steuerentlastung fuer Biokraft- und Bioheizstoffe

Zu § 51 des Gesetzes

§   95      Steuerentlastung fuer bestimmte Prozesse und Verfahren

Zu § 52 des Gesetzes

                                                 -4-
         
                                                                                 


§   96      Steuerentlastung fuer die Schifffahrt
§   97      Steuerentlastung fuer die Luftfahrt

Zu § 53 des Gesetzes

§   98      Steuerentlastung fuer die Stromerzeugung und die
            gekoppelte Erzeugung von Kraft und Waerme
§   99      Anlage zur Stromerzeugung und elektrische Nennleistung

Zu § 54 des Gesetzes

§ 100       Steuerentlastung fuer Unternehmen

Zu § 55 des Gesetzes

§ 101       Steuerentlastung fuer Unternehmen in Sonderfaellen

Zu § 56 des Gesetzes

§ 102       Steuerentlastung fuer den Oeffentlichen Personennahverkehr

Zu § 57 des Gesetzes

§ 103       Steuerentlastung fuer Betriebe der Land- und Forstwirtschaft

Zu § 59 des Gesetzes

§ 104       Steuerentlastung fuer Diplomatenbenzin und -dieselkraftstoff

Zu § 66 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes

§ 105       Steuerbeguenstigung fuer Pilotprojekte

Zu den §§ 61 und 66 Abs. 1 Nr. 16 des Gesetzes

§ 106       Steueraufsicht, Pflichten
§ 107       Hinweispflichten bei Abgabe von Energieerzeugnissen

Zu den §§ 65 und 66 Abs. 1 Nr. 16 des Gesetzes

§ 108       Kontrollen, Sicherstellung

Zu § 66 Abs. 1 Nr. 17 des Gesetzes

§ 109       Vermischungen von versteuerten Energieerzeugnissen

Zu § 66 Abs. 1 Nr. 13 des Gesetzes

§ 110       Normen

Zu § 381 Abs. 1 der Abgabenordnung

§ 111       Ordnungswidrigkeiten

-
Allgemeines

§ 1 Begriffsbestimmungen

                                               -5-
       
                                                                               

Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind:
1.    zugelassene Kennzeichnungsstoffe:
      die in § 2 Abs. 1 genannten Rotfarbstoffe und der Markierstoff Solvent
      Yellow 124 sowie die nach § 2 Abs. 2 und 3 anzuerkennenden auslaendischen
      Kennzeichnungsstoffe;
2.    Kennzeichnungsloesungen:
      Loesungen der in § 2 Abs. 1 aufgefuehrten Kennzeichnungsstoffe in
      Energieerzeugnissen oder anderen Loesungsmitteln, die zum Kennzeichnen von Gasoelen
      oder ihnen gleichgestellten Energieerzeugnissen nach § 2 Abs. 4 des Gesetzes
      bestimmt sind;
3.    Kennzeichnungseinrichtungen:
      Anlagen, in denen die Kennzeichnungsloesung durch eine von einer Messeinrichtung
      gesteuerten Pumpe oder Regeleinrichtung in einem bestimmten Verhaeltnis
      dem zu kennzeichnenden Energieerzeugnis zugegeben oder in anderer Weise
      mengenproportional zugefuehrt und darin gleichmaessig verteilt wird. Eine
      Kennzeichnungseinrichtung umfasst auch das erforderliche Zubehoer und Leitungen;
4.    wesentliche Bauteile von Kennzeichnungseinrichtungen:
      Regel- und Messeinrichtungen, Mengen- und Messwerterfassungssysteme,
      Sicherungseinrichtungen, Impfstellen und Behaelter fuer Kennzeichnungsloesung;
5.    Kennzeichnungsbetriebe:
      Betriebe, deren Inhabern die Kennzeichnung von Energieerzeugnissen nach § 6
      bewilligt ist;
6.    leichtes Heizoel:
      Gasoele der Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur
      (§ 1 Abs. 4 des Gesetzes), die nach § 2 Abs. 1 gekennzeichnet sind oder nach § 2
      Abs. 2 und 3 als gekennzeichnet gelten;
7.    Lagerstaetten fuer Energieerzeugnisse:
      Raeume, Gefaesse und Lagerplaetze, in oder auf denen Energieerzeugnisse gelagert
      werden;
8.    begleitendes Verwaltungsdokument:
      Versanddokument nach Artikel 1 in Verbindung mit dem Anhang der Verordnung
      (EWG) Nr. 2719/92 der Kommission vom 11. September 1992 zum begleitenden
      Verwaltungsdokument bei der Befoerderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter
      Steueraussetzung (ABl. EG Nr. L 276 S. 1), zuletzt geaendert durch die Akte ueber
      die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland,
      der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik
      Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der
      Slowakischen Republik und die Anpassung der die Europaeische Union begruendenden
      Vertraege (ABl. EU 2003 Nr. L 236 S. 555), in der jeweils geltenden Fassung.
      Als begleitendes Verwaltungsdokument gelten auch Handelsdokumente, wenn sie
      die gleichen Angaben unter Hinweis auf das entsprechende Feld im Vordruck des
      begleitenden Verwaltungsdokuments enthalten;
9.    Rueckschein:
      dritte Ausfertigung des begleitenden Verwaltungsdokuments, die zur Ruecksendung an
      den Versender bestimmt ist;
10.   vereinfachtes Begleitdokument:
      Versanddokument nach Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit dem Anhang der Verordnung
      (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission vom 17. Dezember 1992 ueber ein vereinfachtes
      Begleitdokument fuer die Befoerderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren,
      die sich bereits im steuerrechtlich freien Verkehr des Abgangsmitgliedstaats
      befinden (ABl. EG Nr. L 369 S. 17), in der jeweils geltenden Fassung. Als
      vereinfachtes Begleitdokument gelten auch Handelsdokumente, wenn sie die
      gleichen Angaben unter Hinweis auf das entsprechende Feld im Vordruck des
      vereinfachten Begleitdokuments enthalten und an gut sichtbarer Stelle mit dem
      Aufdruck "Vereinfachtes Begleitdokument (verbrauchsteuerpflichtige Waren) zu
      verbrauchsteuerlichen Kontrollzwecken" versehen sind;
11.   Uebereinkommen ueber ein gemeinsames Versandverfahren:

                                             -6-
       
                                                                               

      das Uebereinkommen ueber ein gemeinsames Versandverfahren vom 20. Mai 1987 (ABl.
      EG Nr. L 226 S. 2), zuletzt geaendert durch Beschluss Nr. 6/2005 des Gemischten
      Ausschusses EG-EFTA "Gemeinsames Versandverfahren" vom 4. Oktober 2005 (ABl. EU
      Nr. L 324 S. 96), in der jeweils geltenden Fassung;
12.   Zollkodex:
      die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung
      des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1, 1993 Nr. L 79 S. 84,
      1996 Nr. L 97 S. 38), zuletzt geaendert durch Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des
      Europaeischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2005 (ABl. EU Nr. L 117 S.
      13), in der jeweils geltenden Fassung;
13.   Zollkodex-Durchfuehrungsverordnung:
      die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit
      Durchfuehrungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur
      Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 253 S. 1, 1994 Nr.
      L 268 S. 32, 1996 Nr. L 180 S. 34, 1997 Nr. L 156 S. 59, 1999 Nr. L 111 S. 88),
      zuletzt geaendert durch Verordnung (EG) Nr. 402/2006 der Kommission vom 8. Maerz
      2006 (ABl. EU Nr. L 70 S. 35), in der jeweils geltenden Fassung.
Die Begriffsbestimmung nach Satz 1 Nr. 1 gilt fuer § 21 Abs. 1 Satz 1 und § 65 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 und 3 des Gesetzes entsprechend.

-
Zu § 2 Abs. 3 und 4, § 27 Abs. 1, § 48 Abs. 1, § 52 Abs. 1
und § 66 Abs. 1 Nr. 12 des Gesetzes

§ 2 Ordnungsgemaesse Kennzeichnung
(1) Gasoele der Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur
sind dann ordnungsgemaess gekennzeichnet im Sinne von § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, §
27 Abs. 1 Satz 2, § 48 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes, wenn
sie im Steuergebiet vor der erstmaligen Abgabe in einem Kennzeichnungsbetrieb
unter Verwendung von zugelassenen Kennzeichnungseinrichtungen mit 4,1 g N-
Ethyl-1-(4-phenylazophenylazo)naphthyl-2-amin oder 5,3 g N-Ethylhexyl-1-
(tolylazotolylazo)naphthyl-2-amin oder 6,1 g N-Tridecyl-1-(tolylazotolylazo)naphthyl-
2-amin oder einem in der Farbwirkung aequivalenten Gemisch aus diesen Farbstoffen
(Rotfarbstoffe) und 6,0 g N-Ethyl-N-(2-(1-isobutoxyethoxy)ethyl)-4-(phenylazo)-anilin
(Solvent Yellow 124 - Markierstoff) auf 1.000 Liter bei 15 Grad Celsius gleichmaessig
vermischt (gekennzeichnet) wurden.

(2) Werden Gasoele der Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kombinierten
Nomenklatur aus einem anderen Mitgliedstaat (§ 1 Abs. 5 und 6 des Gesetzes) oder einem
Drittland (§ 1 Abs. 7 des Gesetzes) in das Steuergebiet verbracht oder eingefuehrt,
gelten sie vorbehaltlich gegenteiliger Feststellung als ordnungsgemaess gekennzeichnet,
wenn eine Bescheinigung in einer Amtssprache der Europaeischen Gemeinschaft der fuer den
Lieferer zustaendigen Verbrauchsteuerverwaltung, des Herstellers oder des auslaendischen
Kennzeichners darueber vorgelegt wird, dass das Gasoel ausserhalb des Steuergebiets
gekennzeichnet worden ist und nach Art und Menge mindestens den Gehalt der in Absatz
1 genannten Kennzeichnungsstoffe und hoechstens 9,0 g Solvent Yellow 124 auf 1.000
Liter bei 15 Grad Celsius gleichmaessig verteilt enthaelt. Wird ein zu geringer Anteil an
Kennzeichnungsstoffen festgestellt, gilt § 7 Abs. 2 Satz 5 bis 7 sinngemaess.

(3) Gasoele der Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur,
die aus einem anderen Mitgliedstaat in das Steuergebiet verbracht werden und neben
der nach Absatz 2 Satz 1 vorgeschriebenen Menge Solvent Yellow 124 andere als in
Absatz 1 genannte Kennzeichnungsstoffe enthalten, gelten vorbehaltlich gegenteiliger
Feststellung als ordnungsgemaess gekennzeichnet, wenn diese Kennzeichnungsstoffe
in gleicher Weise (Rotfaerbung) und mit vergleichbarer Zuverlaessigkeit wie die
in Absatz 1 genannten Kennzeichnungsstoffe das Erkennen als gekennzeichnetes
Energieerzeugnis und die Unterscheidung von anderen Energieerzeugnissen ermoeglichen.
Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt im Verwaltungswege, welche der in den

                                             -7-
      
                                                                              

anderen Mitgliedstaaten zugelassenen Kennzeichnungsverfahren die Voraussetzungen
erfuellen. Weitere Voraussetzung ist, dass eine Bescheinigung in einer Amtssprache der
Europaeischen Gemeinschaft der fuer den Lieferer zustaendigen Verbrauchsteuerverwaltung,
des Herstellers oder des auslaendischen Kennzeichners darueber vorgelegt wird, dass das
Gasoel nach dem Recht des anderen Mitgliedstaats ordnungsgemaess gekennzeichnet ist.

§ 3 Antrag auf Zulassung von Kennzeichnungseinrichtungen
(1) Die Zulassung von vollstaendigen Kennzeichnungseinrichtungen eines Herstellers
sowie neuer wesentlicher Bauteile ist bei dem Hauptzollamt schriftlich zu beantragen,
in dessen Bezirk der Hersteller seinen Geschaeftssitz hat. Die Zulassung von
Kennzeichnungseinrichtungen aus Teilen verschiedener Hersteller sowie der Umbau
bestehender Einrichtungen ist bei dem Hauptzollamt schriftlich zu beantragen, in
dessen Bezirk sie benutzt werden sollen. Unternehmen mit Betriebsstaetten in mehreren
Hauptzollamtsbezirken, denen eine Sammelerlaubnis erteilt ist, koennen den Antrag an das
fuer ihren Geschaeftssitz zustaendige Hauptzollamt richten.

(2) Dem Antrag sind beizufuegen:
1. eine genaue Beschreibung der Kennzeichnungseinrichtung oder der wesentlichen
   Bauteile und ihrer Arbeitsweise; dabei ist auch anzugeben, in welcher Konzentration
   Kennzeichnungsloesungen zugegeben werden sollen,
2. eine schematische Darstellung der Kennzeichnungseinrichtung oder der wesentlichen
   Bauteile.

(3) Der Antragsteller hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Angaben zu machen,
wenn sie fuer die Zulassung erforderlich erscheinen.

§ 4 Zulassung von Kennzeichnungseinrichtungen
(1) Das Hauptzollamt laesst Kennzeichnungseinrichtungen unter Widerrufsvorbehalt
schriftlich zu, wenn sie den folgenden Anforderungen entsprechen:
1. Sie muessen uebersichtlich sein und gut zugaenglich eingebaut werden koennen,
2. Es muss gewaehrleistet sein, dass der Kennzeichnungsvorgang nicht beeintraechtigt und
   die Kennzeichnungsloesung nicht abgeleitet werden kann,
3. Sie muessen mit Messeinrichtungen ausgestattet sein, die die Menge leichten
   Heizoels oder - bei Zugabe der Kennzeichnungsloesung hinter der Messeinrichtung -
   das zu kennzeichnende Gasoel mit einem besonderen, nicht verstellbaren Zaehlwerk
   anzeigen oder bei denen ein entsprechend gesichertes Zaehlwerk die gemessene Menge
   unter Angabe der Art des Messgutes und der Reihenfolge der Abgabe fortlaufend
   dokumentiert; die Zugabe von Kennzeichnungsloesung hinter dem Zaehlwerk ist nur
   zulaessig, wenn ihre zur ordnungsgemaessen Kennzeichnung erforderliche Menge 0,01
   Raumhundertteile nicht uebersteigt,
4. Sie muessen mit technischen Vorrichtungen ausgestattet sein, die fuer die Verladung,
   Abgabe oder besondere Mengenerfassung von leichtem Heizoel bestimmte Vorrichtungen
   abstellen oder blockieren, wenn der Kennzeichnungsvorgang unterbrochen wird,
5. Stoerungen muessen durch Warneinrichtungen angezeigt und dokumentiert werden,
6. Sie muessen sicher gegen unbefugte Eingriffe sein oder hiergegen durch Anlegen von
   Verschluessen gesichert werden koennen,
7. Sie muessen eine Vermischung von leichtem Heizoel mit nicht gekennzeichnetem Gasoel
   ausschliessen.
Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn eine der in Satz 1 Nr. 1 bis 7 genannten
Voraussetzungen nicht mehr erfuellt ist.

(2) Das Hauptzollamt kann auf einzelne Anforderungen verzichten, wenn die Steuerbelange
auf andere Weise ausreichend gesichert sind.

(3) Hersteller von zugelassenen Kennzeichnungseinrichtungen haben dem Hauptzollamt
Aenderungen an den Kennzeichnungseinrichtungen vor ihrer Durchfuehrung schriftlich
anzuzeigen. Die veraenderten Einrichtungen duerfen erst nach erneuter Zulassung in
                                            -8-
      
                                                                              

Betrieb genommen werden. Das Hauptzollamt kann hiervon Ausnahmen zulassen, wenn die
Aenderungen aus betrieblichen Unterlagen jederzeit erkennbar sind und die Steuerbelange
nicht beeintraechtigt werden.

(4) Fuer die Zulassung von wesentlichen Bauteilen gelten die Absaetze 1 bis 3 sinngemaess.

§ 5 Antrag auf Bewilligung des Kennzeichnungsbetriebs
(1) Inhaber von Betrieben, in denen Gasoele der Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19
49 der Kombinierten Nomenklatur gekennzeichnet werden sollen, haben die Bewilligung
spaetestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Aufnahme der Kennzeichnung bei dem
fuer den Betrieb zustaendigen Hauptzollamt schriftlich zu beantragen. Unternehmen mit
Betriebsstaetten in mehreren Hauptzollamtsbezirken, denen eine Sammelerlaubnis erteilt
ist, koennen den Antrag an das fuer ihren Geschaeftssitz zustaendige Hauptzollamt richten.

(2) Dem Antrag sind beizufuegen:
1. eine Darstellung des gesamten technischen Ablaufs der Kennzeichnung einschliesslich
   der vorgesehenen Kennzeichnungseinrichtungen, -stoffe und -loesungen,
2. die Zulassung der Kennzeichnungseinrichtungen (§ 4) und die Erklaerung des
   Antragstellers oder des Herstellers der Kennzeichnungseinrichtungen darueber,
   dass die eingebauten oder einzubauenden Kennzeichnungseinrichtungen der Zulassung
   entsprechen,
3. eine Darstellung der fuer die Mengenermittlung des leichten Heizoels vorgesehenen
   Einrichtungen,
4. eine Zeichnung und Beschreibung der Lagerstaetten fuer Gasoel, aus denen dieses den
   fuer die Kennzeichnung bestimmten Einrichtungen zugefuehrt und in denen es nach der
   Kennzeichnung als leichtes Heizoel gelagert oder aus Zapfstellen abgegeben werden
   soll,
5. ein Gesamtplan der Rohrleitungen mit allen Abzweigungen, der Lagerbehaelter, der
   Kennzeichnungseinrichtungen, der Zapfstellen und der Entnahmestellen, in dem alle
   Einrichtungen, aus denen Gasoel, leichtes Heizoel oder Kennzeichnungsloesung entnommen
   werden koennen, besonders zu bezeichnen sind,
6. eine Darstellung der Massnahmen zur Sicherung der Kennzeichnungseinrichtungen und
   damit zusammenhaengender Anlagen gegen unbefugte Eingriffe,
7. gegebenenfalls eine Erklaerung ueber die Bestellung eines Beauftragten nach § 214 der
   Abgabenordnung oder eines Betriebsleiters nach § 62 Abs. 1 des Gesetzes, in der
   dieser sein Einverstaendnis erklaert hat.

(3) Der Antragsteller hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Angaben zu machen,
wenn sie fuer die Erteilung der Bewilligung erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt
kann auf einzelne Anforderungen verzichten, wenn sie zur Darstellung des Ablaufs
der Kennzeichnung nicht erforderlich sind oder wenn im Fall des Absatzes 2 Nr. 5 ein
Gesamtplan schon vorliegt.

§ 6 Bewilligung des Kennzeichnungsbetriebs
(1) Das Hauptzollamt bewilligt Inhabern von Steuerlagern, die Gasoele der
Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur unter
Steueraussetzung beziehen und lagern duerfen, und Dienstleistungsbetrieben, die unter
Steueraussetzung stehendes Gasoel Dritter fuer diese lagern, unter Widerrufsvorbehalt
schriftlich die Kennzeichnung, wenn die folgenden Voraussetzungen erfuellt sind:
1. Gegen die steuerliche Zuverlaessigkeit des Antragstellers duerfen keine Bedenken
   bestehen,
2. Die Kennzeichnungseinrichtungen muessen zugelassen sein und entsprechend der
   Zulassung installiert und verwendet werden,
3. Die Kennzeichnungseinrichtung und andere Anlagenteile, in denen der Ablauf des
   Kennzeichnungsvorgangs beeinflusst werden kann, muessen durch amtliche Verschluesse
   gegen unbefugte Eingriffe gesichert sein. Wenn eine Gefaehrdung der Steuerbelange
   nicht zu befuerchten ist, kann das Hauptzollamt Firmenverschluesse zulassen oder
                                            -9-
      
                                                                              

   darueber hinaus auf Verschluesse verzichten, soweit durch bauliche oder andere
   Einrichtungen sichergestellt ist, dass der Kennzeichnungsvorgang nicht unbefugt
   beeinflusst werden kann,
4. Eine Vermischung von leichtem Heizoel mit nicht gekennzeichnetem Gasoel muss
   ausgeschlossen sein; § 47 bleibt unberuehrt,
5. Die Kennzeichnungsstoffe muessen auch in der kleinsten nach den betrieblichen
   Verhaeltnissen in Betracht kommenden Abgabemenge an leichtem Heizoel in dem nach § 2
   Abs. 1 bestimmten Mengenverhaeltnis gleichmaessig verteilt enthalten sein.
Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn eine der in Satz 1 Nr. 1 bis 5 genannten
Voraussetzungen nicht mehr erfuellt ist.

(2) Das Hauptzollamt kann die Bewilligung der Kennzeichnung mit Nebenbestimmungen
(§ 120 Abs. 2 der Abgabenordnung) versehen, die eine Gefaehrdung der Steuerbelange
ausschliessen sollen.

§ 7 Pflichten des Inhabers des Kennzeichnungsbetriebs
(1) Der Inhaber des Kennzeichnungsbetriebs hat eine ordnungsgemaesse Kennzeichnung im
Sinne von § 2 Abs. 1 vorzunehmen und zu ueberwachen. Die in § 2 Abs. 1 genannten Mengen
an Kennzeichnungsstoffen duerfen dabei hoechstens um 20 Prozent ueberschritten werden.
Er hat dem Hauptzollamt unverzueglich anzuzeigen, wenn der zulaessige Hoechstgehalt
ueberschritten wird. Das Hauptzollamt kann Ausnahmen von Satz 1 und 2 zulassen, wenn
eine Gefaehrdung der Steuerbelange nicht zu befuerchten ist oder wenn das leichte Heizoel
unmittelbar an Verwender geliefert wird.

(2) Der Inhaber des Kennzeichnungsbetriebs hat auf Verlangen des Hauptzollamts
innerhalb von vorgegebenen Fristen Proben des leichten Heizoels zu entnehmen und sie auf
die ordnungsgemaesse Kennzeichnung zu untersuchen. Stoerungen in der Kennzeichnungsanlage,
die zu einer fehlerhaften Kennzeichnung gefuehrt haben, und Unterschreitungen des
Mindestgehalts an Kennzeichnungsstoffen in nicht ordnungsgemaess gekennzeichnetem Gasoel
hat er dem Hauptzollamt unverzueglich anzuzeigen. Zur Fortfuehrung des Betriebs kann
das Hauptzollamt in solchen Faellen zusaetzliche Ueberwachungsmassnahmen anordnen. Der
Inhaber des Kennzeichnungsbetriebs darf amtliche Verschluesse nur mit Zustimmung des
Hauptzollamts entfernen. Das Hauptzollamt kann zulassen, dass Gasoel mit zu geringem
Gehalt an Kennzeichnungsstoffen nachgekennzeichnet oder leichtem Heizoel beigemischt
wird. Es kann auf eine Nachkennzeichnung verzichten und zulassen, dass das Gasoel
unter Versteuerung nach dem Steuersatz des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes zu
den in § 2 Abs. 3 Satz 1, § 25 Abs. 1, § 26 oder § 27 Abs. 1 des Gesetzes genannten
Zwecken abgegeben wird, wenn eine Nachkennzeichnung aus wirtschaftlichen Gruenden nicht
zumutbar ist und ungerechtfertigte Steuervorteile auszuschliessen sind. Die Saetze 5 und
6 gelten sinngemaess auch fuer Faelle, in denen Gasoel vor Feststellung seiner fehlerhaften
Kennzeichnung zu den in § 2 Abs. 3 Satz 1, § 25 Abs. 1, § 26 oder § 27 Abs. 1 des
Gesetzes genannten Zwecken abgegeben worden ist.

(3) Der Inhaber des Kennzeichnungsbetriebs hat
1. die bezogenen und verwendeten Kennzeichnungsstoffe und Kennzeichnungsloesungen
   nach Zeitpunkt und Menge, Kennzeichnungsloesungen auch nach Gehalt an
   Kennzeichnungsstoffen, beim Bezug, beim Mischen untereinander und bei der
   Verwendung zur Kennzeichnung in zugelassenen Aufzeichnungen und
2. die Menge an selbst gekennzeichnetem leichten Heizoel nach Weisung des Hauptzollamts
   gesondert im Herstellungs- oder Lagerbuch oder in den an ihrer Stelle zugelassenen
   Aufzeichnungen oder - soweit er Inhaber eines Dienstleistungsbetriebs nach § 6 Abs.
   1 Satz 1 ist - in anderen zugelassenen Aufzeichnungen
zu erfassen.

(4) Der Inhaber des Kennzeichnungsbetriebs hat Aenderungen an Anlagen oder im
technischen Ablauf dem Hauptzollamt vor ihrer Durchfuehrung schriftlich anzuzeigen. Er
darf geaenderte Anlagen erst benutzen oder geaenderte technische Ablaeufe erst anwenden,
wenn das Hauptzollamt zugestimmt hat. Das Hauptzollamt kann hiervon Ausnahmen zulassen,
wenn die Aenderungen aus betrieblichen Unterlagen jederzeit erkennbar sind und die
Steuerbelange nicht beeintraechtigt werden.
                                            - 10 -
      
                                                                              

§ 8 Andere Energieerzeugnisse als Gasoele
(1) Fuer andere Energieerzeugnisse als Gasoele, die nach § 2 Abs. 4 des Gesetzes einer
ordnungsgemaessen Kennzeichnung beduerfen, gelten die §§ 2 bis 7 sinngemaess. Werden
Biokraft- oder Bioheizstoffe trotz des Verzichts auf eine Kennzeichnung (§ 2 Abs. 4
Satz 3 des Gesetzes) gekennzeichnet, sind sie ordnungsgemaess zu kennzeichnen; die §§ 2
bis 7 gelten sinngemaess.

(2) Auf Antrag kann das Hauptzollamt zulassen, dass Heizoeladditive der Position 3811
der Kombinierten Nomenklatur abweichend von § 2 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 des Gesetzes
nicht gekennzeichnet werden, wenn nach den Umstaenden eine Verwendung der Additive als
Kraftstoff oder zur Herstellung oder Verbesserung von Kraftstoff nicht anzunehmen ist.
Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen (§ 120 der Abgabenordnung) versehen werden.

-
Zu den §§ 3 und 53 des Gesetzes

§ 9 Anmeldung von beguenstigten Anlagen
(1) Die Anmeldung nach § 3 Abs. 4 des Gesetzes ist bei dem Hauptzollamt abzugeben, in
dessen Bezirk der Standort der Anlage liegt.

(2) In der Anmeldung sind anzugeben:
1. Name und Anschrift des Betreibers der Anlage,
2. Standort der Anlage,
3. eine technische Beschreibung der Anlage unter Angabe des Durchschnittsverbrauchs
   pro Betriebsstunde,
4. eine Beschreibung der installierten und betriebsfaehigen Vorrichtungen zur Kraft-
   und Waermenutzung,
5. eine vorlaeufige Nutzungsgradberechnung,
6. Angaben ueber die Art der Mengenermittlung sowohl der eingesetzten
   Energieerzeugnisse als auch der erzeugten genutzten thermischen und mechanischen
   Energie.

(3) Der Anmeldepflichtige hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Angaben zu
machen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder fuer die Steueraufsicht
erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Angaben verzichten, soweit die
Steuerbelange dadurch nicht beeintraechtigt werden.

(4) Der Betreiber hat dem Hauptzollamt Aenderungen der nach Absatz 2 angegebenen
Verhaeltnisse innerhalb von vier Wochen schriftlich anzuzeigen.

§ 10 Ermittlung der Nutzungsgrade
(1) Zur Bestimmung des Jahresnutzungsgrads sind die Mengen der eingesetzten
Energieerzeugnisse und gegebenenfalls weiterer eingesetzter Brennstoffe sowie die
eingesetzten Hilfsenergien zu messen. Dies gilt auch fuer die genutzte erzeugte
thermische und mechanische Energie. Das zustaendige Hauptzollamt kann auf Antrag andere
Ermittlungsmethoden zulassen, wenn die steuerlichen Belange nicht beeintraechtigt
werden. Bei kleinen, in sich geschlossenen Anlagen zur gekoppelten Erzeugung von
Kraft und Waerme, die ausschliesslich waermegefuehrt betrieben werden und ueber keinen
Notkuehler verfuegen, kann der Nutzungsgrad den technischen Beschreibungen entnommen
werden. Unabhaengige technische Gutachten ueber die Eigenschaften der Anlagen koennen zur
Beurteilung herangezogen werden.

(2) Erzeugte thermische Energie gilt insbesondere dann als genutzt, wenn die Waerme
ausserhalb des Kraft-Waerme-Kopplungsprozesses fuer Raumheizung, Warmwasserbereitung,
Kaelteerzeugung oder als Prozesswaerme verwendet wird. Abwaerme gilt nicht als genutzte


                                            - 11 -
      
                                                                              

thermische Energie im Sinne von Satz 1. Abwaerme ist insbesondere thermische Energie in
Form von Strahlungswaerme, die ungenutzt an die Umgebung abgegeben wird.

(3) Zur Berechnung des Jahresnutzungsgrads ist die als Brennstoffwaerme zugefuehrte
Energie aus Energieerzeugnissen zu Grunde zu legen, wobei auf den Heizwert (H(tief)u)
abzustellen ist.

(4) Mehrere unmittelbar miteinander verbundene Module zur gekoppelten Erzeugung
von Kraft und Waerme an einem Standort gelten als eine Anlage zur gekoppelten
Erzeugung von Kraft und Waerme nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 53 Abs. 1 Satz
1 Nr. 2 des Gesetzes. Als unmittelbar miteinander verbunden gelten insbesondere
auch Anlagen in Modulbauweise, die sich im selben baulichen Objekt befinden. Im
Fall von Satz 1 ist ein Gesamtjahresnutzungsgrad zu ermitteln. Sofern die einzelnen
Module mit Messvorrichtungen zur Erfassung der eingesetzten Energieerzeugnisse und
der erzeugten genutzten mechanischen und thermischen Energie ausgestattet sind,
kann das Hauptzollamt abweichend von Satz 3 auf Antrag zulassen, dass die Module
kalenderjaehrlich einzeln abgerechnet werden. Die Messvorrichtungen zur Erfassung der
eingesetzten Energieerzeugnisse muessen geeicht sein.

(5) Die Absaetze 1 bis 3 und 4 Satz 1 bis 3 gelten fuer die Ermittlung des
Monatsnutzungsgrads (§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes) sinngemaess.

§ 11 Nachweis des Jahresnutzungsgrads
Der Betreiber einer Anlage nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes hat den
Jahresnutzungsgrad der Anlage jaehrlich bis zum 31. Maerz fuer das vorangegangene
Kalenderjahr nachzuweisen. Der Nachweis ist dem zustaendigen Hauptzollamt vorzulegen.

-
Zu § 6 des Gesetzes

§ 12 Antrag auf Herstellererlaubnis
(1) Wer Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung herstellen will, hat die Erlaubnis
nach § 6 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes vor Eroeffnung des Betriebs schriftlich bei dem
Hauptzollamt zu beantragen, in dessen Bezirk der Betrieb eingerichtet werden soll.

(2) In dem Antrag sind anzugeben: Name, Geschaeftssitz (§ 23 Abs. 2 der Abgabenordnung),
Rechtsform, Hoehe des Eigenkapitals und die Kapitalhaftungsverhaeltnisse des
Antragstellers, des Inhabers, der Gesellschafter und der sonstigen Beteiligten,
wirtschaftliche Verflechtungen, Hoehe der Beteiligungen, gesetzliche Vertreter,
die Steuernummer beim Finanzamt und - falls erteilt - die Umsatzsteuer-
Identifikationsnummer (§ 27a des Umsatzsteuergesetzes). Dem Antrag sind beizufuegen:
1. eine Beschreibung der Herstellungsanlagen, der Lagerstaetten, der Zapfstellen und
   der mit ihnen in Verbindung stehenden oder an sie angrenzenden Raeume sowie in
   zweifacher Ausfertigung ein Lage- und Rohrleitungsplan,
2. eine Betriebserklaerung; darin sind allgemeinverstaendlich zu beschreiben
   a) das Herstellungsverfahren,
   b) die zu bearbeitenden Rohstoffe,
   c) die herzustellenden Erzeugnisse unter Darstellung der fuer die Steuer
      massgeblichen Merkmale,
   d) die Nebenerzeugnisse und Abfaelle.
   Die Betriebserklaerung ist durch eine schematische Darstellung zu ergaenzen, soweit
   dies zu ihrem Verstaendnis erforderlich ist,
3. eine Erklaerung, welche Energieerzeugnisse nach der Bezeichnung im Gesetz in
   den Betrieb gebracht werden sollen; dabei ist auch anzugeben, ob gleichartige
   versteuerte Energieerzeugnisse gehandelt, gelagert oder verwendet werden,
4. eine Darstellung der Mengenermittlung und der Fabrikationsbuchfuehrung,
                                            - 12 -
      
                                                                              

5. eine Erklaerung, ob dem Antragsteller, dem Inhaber, den Gesellschaftern und
   sonstigen Teilhabern einer Firma oder deren Rechtsvorgaengern oder den mit der
   Geschaeftsfuehrung Beauftragten bereits eine Erlaubnis zur Herstellung oder zur
   Lagerung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung, eine Erlaubnis als
   zugelassener Einlagerer (§ 7 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes) oder eine Zulassung als
   berechtigter Empfaenger (§ 11 Abs. 3 des Gesetzes) erteilt worden ist,
6. von Unternehmen, die in das Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister
   eingetragen sind, ein Registerauszug nach dem neuesten Stand,
7. gegebenenfalls eine Erklaerung ueber die Bestellung eines Beauftragten nach § 214 der
   Abgabenordnung oder eines Betriebsleiters nach § 62 Abs. 1 des Gesetzes, in der
   dieser sein Einverstaendnis erklaert hat.

(3) Der Antragsteller hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Angaben zu machen,
wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder fuer die Steueraufsicht erforderlich
erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Angaben verzichten, soweit die Steuerbelange
dadurch nicht beeintraechtigt werden.

§ 13 Einrichtung des Herstellungsbetriebs
(1) Der Herstellungsbetrieb muss so eingerichtet sein, dass die mit der Steueraufsicht
betrauten Amtstraeger den Gang der Herstellung und den Verbleib der Erzeugnisse im
Betrieb verfolgen koennen. Das Hauptzollamt kann besondere Anforderungen stellen, die im
Interesse der Steueraufsicht erforderlich erscheinen.

(2) Die Lagertanks fuer Energieerzeugnisse im Herstellungsbetrieb muessen eichamtlich
vermessen und die Zapfstellen zur Entnahme von Energieerzeugnissen mit geeichten
Messeinrichtungen versehen sein. Das Hauptzollamt kann Ausnahmen zulassen, wenn die
Steuerbelange dadurch nicht beeintraechtigt werden.

(3) Die Lagerstaetten fuer Energieerzeugnisse und die Zapfstellen zur Entnahme von
Energieerzeugnissen beduerfen der Zulassung durch das Hauptzollamt.

(4) Der Inhaber des Herstellungsbetriebs darf Energieerzeugnisse nur in den
angemeldeten Betriebsanlagen herstellen, nur in den zugelassenen Lagerstaetten lagern
und nur an den zugelassenen Zapfstellen entnehmen.

§ 14 Erteilung und Erloeschen der Herstellererlaubnis
(1) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich die Erlaubnis. Es kann die Erlaubnis schon
vor Abschluss einer Pruefung des Antrags erteilen, wenn Sicherheit in Hoehe der Steuer
geleistet ist, die voraussichtlich entstehen wird. Die Erlaubnis kann befristet werden.

(2) Die Erlaubnis zur Herstellung erlischt
1. durch Widerruf,
2. durch Verzicht,
3. durch Fristablauf,
4. durch Uebergabe des Herstellungsbetriebs an Dritte,
5. durch Tod des Inhabers der Erlaubnis,
6. durch Aufloesung der juristischen Person oder Personenvereinigung ohne
   Rechtspersoenlichkeit, der die Erlaubnis erteilt worden ist,
7. durch Eroeffnung des Insolvenzverfahrens ueber das Vermoegen des Inhabers der
   Erlaubnis oder durch Abweisung der Eroeffnung mangels Masse
im Zeitpunkt des massgebenden Ereignisses, soweit die folgenden Absaetze nichts anderes
bestimmen.

(3) Das Hauptzollamt kann beim Erloeschen der Erlaubnis eine angemessene Frist fuer die
Raeumung des Herstellungsbetriebs gewaehren, wenn keine Anzeichen fuer eine Gefaehrdung der
Steuer erkennbar sind.


                                            - 13 -
      
                                                                              

(4) Beantragen in den Faellen des Absatzes 2 Nr. 5 bis 7 die Erben, die Liquidatoren
oder der Insolvenzverwalter innerhalb eines Monats nach dem massgebenden Ereignis die
Fortfuehrung des Herstellungsbetriebs bis zur Erteilung der Erlaubnis fuer Erben oder
einen Erwerber oder bis zur Abwicklung des Herstellungsbetriebs, gilt die Erlaubnis fuer
die Antragsteller fort und erlischt nicht vor Ablauf einer angemessenen Frist, die das
Hauptzollamt festsetzt.

(5) Energieerzeugnisse, die sich im Zeitpunkt des Erloeschens der Erlaubnis im Betrieb
befinden, gelten als im Zeitpunkt des Erloeschens in den freien Verkehr entnommen (§ 8
Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes).

§ 15 Pflichten des Herstellers, Steueraufsicht
(1) Der Inhaber des Herstellungsbetriebs hat ein Belegheft zu fuehren. Das Hauptzollamt
kann dazu Anordnungen treffen.

(2) Der Inhaber des Herstellungsbetriebs hat ueber den Zugang und den Abgang
an Energieerzeugnissen und anderen Stoffen ein Herstellungsbuch nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck zu fuehren. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.
Der Inhaber des Herstellungsbetriebs hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere
Aufzeichnungen zu fuehren und Art und Menge der aus dem Herstellungsbetrieb entfernten
Energieerzeugnisse unter Angabe der Verkaufspreise, gewaehrter Preisnachlaesse und
der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen dem Hauptzollamt am Tag nach der Entfernung
anzuzeigen. Das Hauptzollamt kann anstelle des Herstellungsbuchs betriebliche
Aufzeichnungen zulassen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeintraechtigt werden.
Das Herstellungsbuch ist jeweils fuer ein Kalenderjahr zu fuehren und spaetestens am 31.
Januar des folgenden Jahres abzuschliessen. Der Inhaber des Herstellungsbetriebs hat dem
Hauptzollamt auf Verlangen das abgeschlossene Herstellungsbuch abzuliefern.

(3) Der Inhaber des Herstellungsbetriebs hat dem Hauptzollamt auf Verlangen
Zusammenstellungen ueber die Abgabe von steuerfreien Energieerzeugnissen vorzulegen.
Er hat dem zustaendigen Hauptzollamt bis zum 15. Februar jeden Jahres andere als die
in den §§ 28 und 29 des Gesetzes genannten Energieerzeugnisse anzumelden, die er im
abgelaufenen Kalenderjahr zu den in der Anlage 1 aufgefuehrten steuerfreien Zwecken
abgegeben hat.

(4) Der Inhaber des Herstellungsbetriebs hat einmal im Kalenderjahr den Bestand an
Energieerzeugnissen und anderen Stoffen aufzunehmen und ihn gleichzeitig mit dem
Sollbestand dem Hauptzollamt spaetestens sechs Wochen nach der Bestandsaufnahme nach
amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzumelden. Er hat den Zeitpunkt der Bestandsaufnahme
dem Hauptzollamt drei Wochen vorher anzuzeigen. Das Hauptzollamt kann auf die Anzeige
verzichten, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeintraechtigt werden. Die mit der
Steueraufsicht betrauten Amtstraeger koennen an der Bestandsaufnahme teilnehmen.

(5) Auf Anordnung des Hauptzollamts sind im Herstellungsbetrieb die Bestaende an
Energieerzeugnissen und anderen Stoffen amtlich festzustellen. Dazu hat der Inhaber
des Herstellungsbetriebs das Herstellungsbuch oder die an seiner Stelle zugelassenen
Aufzeichnungen aufzurechnen und auf Verlangen des Hauptzollamts die Bestaende nach
amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzumelden. Der Inhaber des Herstellungsbetriebs hat
auf Verlangen des Hauptzollamts auch andere Energieerzeugnisse, mit denen er handelt,
die er lagert oder verwendet, in die Bestandsaufnahme oder Anmeldung einzubeziehen.

(6) Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtstraeger koennen fuer steuerliche Zwecke
unentgeltlich Proben von Energieerzeugnissen und von Stoffen, die zu ihrer Herstellung
bestimmt sind oder als Nebenerzeugnisse bei der Herstellung anfallen, zur Untersuchung
entnehmen.

(7) Der Inhaber des Herstellungsbetriebs hat dem Hauptzollamt auf Verlangen fuer die
Steueraufsicht wichtige Betriebsvorgaenge schriftlich anzumelden und Zwischenabschluesse
zu fertigen.

(8) Der Inhaber des Herstellungsbetriebs hat dem Hauptzollamt vorbehaltlich Absatz 9
Aenderungen der nach § 12 Abs. 2 angegebenen Verhaeltnisse sowie Ueberschuldung, drohende


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oder eingetretene Zahlungsunfaehigkeit, Zahlungseinstellung und Stellung des Antrags auf
Eroeffnung eines Insolvenzverfahrens unverzueglich schriftlich anzuzeigen.

(9) Beabsichtigt der Inhaber des Herstellungsbetriebs, die angemeldeten Raeume,
Anlagen, Lagerstaetten oder Zapfstellen oder die in der Betriebserklaerung dargestellten
Verhaeltnisse zu aendern, hat er dies dem Hauptzollamt mindestens eine Woche vorher
schriftlich anzuzeigen. Er darf die Aenderung erst durchfuehren, wenn das Hauptzollamt
zugestimmt hat. Das Hauptzollamt kann auf Antrag auf die Anzeige verzichten,
wenn die Aenderung auf andere Weise jederzeit erkennbar ist und der Inhaber des
Herstellungsbetriebs sich verpflichtet, die Aenderung unverzueglich rueckgaengig zu
machen, wenn die nachtraegliche Zustimmung des Hauptzollamts nicht erteilt wird. Das
Hauptzollamt kann den Verzicht ausserdem davon abhaengig machen, dass ueber die An- und
Abmeldung von Lagerstaetten besondere Aufzeichnungen oder Verzeichnisse gefuehrt werden.
Der Inhaber des Herstellungsbetriebs hat auf Verlangen des Hauptzollamts die Unterlagen
nach § 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 4 neu zu erstellen, wenn sie unuebersichtlich geworden
sind.

(10) Die Erben haben den Tod des Inhabers des Herstellungsbetriebs, die Liquidatoren
haben den Aufloesungsbeschluss, der Inhaber des Herstellungsbetriebs und der
Insolvenzverwalter haben die Eroeffnung des Insolvenzverfahrens jeweils dem Hauptzollamt
unverzueglich schriftlich anzuzeigen.

(11) Der Inhaber des Herstellungsbetriebs hat dem Hauptzollamt die Einstellung des
Betriebs unverzueglich, die Wiederaufnahme des Betriebs mindestens eine Woche vorher
schriftlich anzuzeigen.

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Zu § 7 des Gesetzes

§ 16 Antrag auf Lagererlaubnis
(1) Wer Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung lagern will, hat die Erlaubnis nach §
7 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes schriftlich bei dem Hauptzollamt zu beantragen, in dessen
Bezirk das Lager eingerichtet werden soll.

(2) In dem Antrag sind anzugeben: Name, Geschaeftssitz (§ 23 Abs. 2 der Abgabenordnung),
Rechtsform, Hoehe des Eigenkapitals und die Kapitalhaftungsverhaeltnisse des
Antragstellers, des Inhabers, der Gesellschafter und der sonstigen Beteiligten,
wirtschaftliche Verflechtungen, Hoehe der Beteiligungen, gesetzliche Vertreter,
die Steuernummer beim Finanzamt und - falls erteilt - die Umsatzsteuer-
Identifikationsnummer (§ 27a des Umsatzsteuergesetzes). Dem Antrag sind beizufuegen:
1. eine Beschreibung der Lagerstaetten, der Zapfstellen und der mit ihnen in Verbindung
   stehenden oder an sie angrenzenden Raeume sowie in zweifacher Ausfertigung ein Lage-
   und Rohrleitungsplan,
2. eine Erklaerung, welche Energieerzeugnisse nach der Bezeichnung im Gesetz unter
   Steueraussetzung gelagert werden sollen; dabei ist auch anzugeben, ob gleichartige
   versteuerte Energieerzeugnisse gehandelt, gelagert oder verwendet werden,
3. eine Darstellung der Mengenermittlung und der Buchfuehrung,
4. eine Erklaerung, ob dem Antragsteller, dem Inhaber, den Gesellschaftern und
   sonstigen Teilhabern einer Firma oder deren Rechtsvorgaengern oder den mit der
   Geschaeftsfuehrung Beauftragten bereits eine Erlaubnis zur Herstellung oder zur
   Lagerung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung, eine Erlaubnis als
   zugelassener Einlagerer (§ 7 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes) oder eine Zulassung als
   berechtigter Empfaenger (§ 11 Abs. 3 des Gesetzes) erteilt worden ist,
5. von Unternehmen, die in das Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister
   eingetragen sind, ein Registerauszug nach dem neuesten Stand,
6. gegebenenfalls eine Erklaerung ueber die Bestellung eines Beauftragten nach § 214 der
   Abgabenordnung oder eines Betriebsleiters nach § 62 Abs. 1 des Gesetzes, in der
   dieser sein Einverstaendnis erklaert hat.
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(3) Der Antragsteller hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Angaben zu machen,
wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder fuer die Steueraufsicht erforderlich
erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Angaben verzichten, soweit die Steuerbelange
dadurch nicht beeintraechtigt werden.

§ 17 Einrichtung des Lagers
(1) Die Lagerstaetten eines Lagers fuer Energieerzeugnisse muessen so beschaffen sein,
dass Energieerzeugnisse verschiedener Art voneinander getrennt und uebersichtlich
gelagert werden koennen.

(2) Lagertanks fuer Energieerzeugnisse im Lager muessen eichamtlich vermessen und die
Zapfstellen zur Entnahme von Energieerzeugnissen mit geeichten Messeinrichtungen
versehen sein. Das Hauptzollamt kann Ausnahmen zulassen, wenn die Steuerbelange dadurch
nicht beeintraechtigt werden.

(3) Die Lagerstaetten fuer Energieerzeugnisse und die Zapfstellen zur Entnahme von
Energieerzeugnissen beduerfen der Zulassung durch das Hauptzollamt.

(4) Der Inhaber des Lagers darf Energieerzeugnisse nur in den zugelassenen Lagerstaetten
lagern und nur an den zugelassenen Zapfstellen entnehmen.

§ 18 Erteilung und Erloeschen der Lagererlaubnis
(1) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich die Erlaubnis. Es kann die Erlaubnis schon
vor Abschluss einer Pruefung des Antrags erteilen, wenn Sicherheit in Hoehe der Steuer
geleistet ist, die voraussichtlich entstehen wird. Die Erlaubnis kann befristet werden.

(2) Fuer das Erloeschen der Erlaubnis gilt § 14 Abs. 2 bis 5 sinngemaess.

§ 19 Pflichten des Lagerinhabers, Steueraufsicht
(1) Der Inhaber des Lagers hat ein Belegheft zu fuehren. Das Hauptzollamt kann dazu
Anordnungen treffen.

(2) Der Inhaber des Lagers hat ueber den Zugang und den Abgang an Energieerzeugnissen
und anderen Stoffen, die zum Vermischen mit Energieerzeugnissen in das Lager
aufgenommen werden, ein Lagerbuch nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu fuehren. Das
Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Der Inhaber des Lagers hat auf Verlangen
des Hauptzollamts weitere Aufzeichnungen zu fuehren und Art und Menge der aus dem Lager
entfernten Energieerzeugnisse unter Angabe der Verkaufspreise, gewaehrter Preisnachlaesse
und der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen dem Hauptzollamt am Tag nach der Entfernung
anzuzeigen. Das Hauptzollamt kann anstelle des Lagerbuchs betriebliche Aufzeichnungen
zulassen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeintraechtigt werden. Das Lagerbuch
ist jeweils fuer ein Kalenderjahr zu fuehren und spaetestens am 31. Januar des folgenden
Jahres abzuschliessen. Der Inhaber des Lagers hat dem Hauptzollamt auf Verlangen das
abgeschlossene Lagerbuch abzuliefern.

(3) Der Inhaber des Lagers hat dem Hauptzollamt auf Verlangen Zusammenstellungen ueber
die Abgabe von steuerfreien Energieerzeugnissen vorzulegen. Er hat dem zustaendigen
Hauptzollamt bis zum 15. Februar jeden Jahres andere als die in den §§ 28 und 29 des
Gesetzes genannten Energieerzeugnisse anzumelden, die er im abgelaufenen Kalenderjahr
zu den in der Anlage 1 aufgefuehrten steuerfreien Zwecken abgegeben hat.

(4) Der Inhaber des Lagers hat einmal im Kalenderjahr den Bestand an
Energieerzeugnissen und anderen Stoffen aufzunehmen und ihn gleichzeitig mit dem
Sollbestand dem Hauptzollamt spaetestens sechs Wochen nach der Bestandsaufnahme nach
amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzumelden. Der Inhaber des Lagers hat den Zeitpunkt
der Bestandsaufnahme dem Hauptzollamt drei Wochen vorher anzuzeigen. Das Hauptzollamt
kann auf die Anzeige verzichten, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeintraechtigt
werden. Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtstraeger koennen an der Bestandsaufnahme
teilnehmen.


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(5) Auf Anordnung des Hauptzollamts sind im Lager die Bestaende an Energieerzeugnissen
und anderen Stoffen amtlich festzustellen. Dazu hat der Inhaber des Lagers das
Lagerbuch oder die an seiner Stelle zugelassenen Aufzeichnungen aufzurechnen und
auf Verlangen des Hauptzollamts die Bestaende nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck
anzumelden. Der Inhaber des Lagers hat auf Verlangen des Hauptzollamts auch andere
Energieerzeugnisse, mit denen er handelt, die er lagert oder verwendet, in die
Bestandsaufnahme oder Anmeldung einzubeziehen.

(6) Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtstraeger koennen fuer steuerliche Zwecke
unentgeltlich Proben von Energieerzeugnissen und anderen im Lager befindlichen
Erzeugnissen zur Untersuchung entnehmen.

(7) Der Inhaber des Lagers hat dem Hauptzollamt auf Verlangen fuer die Steueraufsicht
wichtige Betriebsvorgaenge schriftlich anzumelden und Zwischenabschluesse zu fertigen.

(8) Der Inhaber des Lagers hat dem Hauptzollamt vorbehaltlich Absatz 9 Aenderungen
der nach § 16 Abs. 2 angegebenen Verhaeltnisse sowie Ueberschuldung, drohende oder
eingetretene Zahlungsunfaehigkeit, Zahlungseinstellung und Stellung des Antrags auf
Eroeffnung eines Insolvenzverfahrens unverzueglich schriftlich anzuzeigen.

(9) Beabsichtigt der Inhaber des Lagers, die angemeldeten Lagerstaetten oder Zapfstellen
oder die in der Betriebserklaerung dargestellten Verhaeltnisse zu aendern, hat er dies
dem Hauptzollamt mindestens eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen. Er darf die
Aenderung erst durchfuehren, wenn das Hauptzollamt zugestimmt hat. Das Hauptzollamt kann
auf Antrag auf die Anzeige verzichten, wenn die Aenderung auf andere Weise jederzeit
erkennbar ist und der Inhaber des Lagers sich verpflichtet, die Aenderungen unverzueglich
rueckgaengig zu machen, wenn die nachtraegliche Zustimmung des Hauptzollamts nicht erteilt
wird. Das Hauptzollamt kann den Verzicht ausserdem davon abhaengig machen, dass ueber die
An- und Abmeldung von Lagerstaetten besondere Aufzeichnungen oder Verzeichnisse gefuehrt
werden. Der Inhaber des Lagers hat auf Verlangen des Hauptzollamts die Unterlagen nach
§ 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 neu zu erstellen, wenn sie unuebersichtlich geworden
sind.

(10) Die Erben haben den Tod des Inhabers des Lagers, die Liquidatoren haben den
Aufloesungsbeschluss, der Inhaber des Lagers und der Insolvenzverwalter haben die
Eroeffnung des Insolvenzverfahrens jeweils dem Hauptzollamt unverzueglich schriftlich
anzuzeigen.

§ 20 Lagerbehandlung
(1) Energieerzeugnisse duerfen im Lager miteinander oder mit anderen Stoffen gemischt
werden, wenn das Gemisch ein Energieerzeugnis nach § 4 des Gesetzes ist.

(2) Energieerzeugnisse duerfen im Lager umgepackt, umgefuellt und in jeder anderen
Weise behandelt werden, die sie vor Schaden durch die Lagerung schuetzen soll. Das
Hauptzollamt kann weitere Behandlungen zulassen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht
beeintraechtigt werden.

§ 21 Zugelassener Einlagerer, Erlaubnis und Pflichten
(1) Die Erlaubnis nach § 7 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes ist schriftlich bei dem
Hauptzollamt zu beantragen, das die Erlaubnis fuer das Lager erteilt hat. Mit dem Antrag
ist die schriftliche Zustimmung des Inhabers des Lagers zur Einlagerung vorzulegen. Der
Antragsteller hat sich schriftlich damit einverstanden zu erklaeren, dass dem Inhaber
des Lagers im Rahmen der Durchfuehrung von Besteuerung, Aussenpruefung und Steueraufsicht
Sachverhalte, die fuer die ordnungsgemaesse Besteuerung des Einlagerers erforderlich
sind, bekannt werden. Im Uebrigen gilt § 16 Abs. 2 und 3 sinngemaess; auf bereits beim
Hauptzollamt vorliegende Unterlagen kann Bezug genommen werden. Das Hauptzollamt
erteilt die Erlaubnis schriftlich.

(2) Fuer das Erloeschen der Erlaubnis gilt § 14 Abs. 2 und 4 sinngemaess. Daneben erlischt
die Erlaubnis auch durch Erloeschen der Erlaubnis fuer das Lager.



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(3) Der Einlagerer hat ueber die von ihm oder auf seine Veranlassung eingelagerten und
aus dem Lager entnommenen Energieerzeugnisse Aufzeichnungen zu fuehren. Der Einlagerer
hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Aufzeichnungen zu fuehren. Mit Zustimmung
des Hauptzollamts koennen die Aufzeichnungen auch vom Inhaber des Lagers gefuehrt werden.
§ 19 Abs. 1, 8 und 10 gilt sinngemaess.

§ 22 Lager ohne Lagerstaetten
Fuer den Antrag, die Erteilung und das Erloeschen der Erlaubnis fuer ein Lager ohne
Lagerstaetten (§ 7 Abs. 5 des Gesetzes) gelten die §§ 16 und 18, fuer die Pflichten des
Inhabers des Lagers gilt § 19 sinngemaess.

-
Zu § 8 des Gesetzes

§ 23 Entfernung und Entnahme von Energieerzeugnissen
Energieerzeugnisse gelten als aus dem Steuerlager entfernt oder als innerhalb des
Steuerlagers entnommen, sobald sie aus den zugelassenen Lagerstaetten entnommen sind.

-
Zu den §§ 8, 9, 11, 14, 15, 22 und 23 des Gesetzes

§ 23a Steueranmeldung
Die Steueranmeldungen nach § 8 Abs. 3 und 4, § 9 Abs. 2, § 11 Abs. 7, § 14 Abs. 4 Satz
2, § 15 Abs. 5, § 22 Abs. 2 Satz 3 und § 23 Abs. 6 des Gesetzes sind nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck und – soweit sie Kraftstoffe betreffen, die nach § 2 Abs. 1
Nr. 1 und 4 des Gesetzes zu versteuern sind – in doppelter Ausfertigung abzugeben.

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Zu § 9 des Gesetzes

§ 24 Herstellung ausserhalb eines Herstellungsbetriebs
Werden Energieerzeugnisse nach § 4 ausserhalb eines Herstellungsbetriebs hergestellt,
kann das Hauptzollamt vom Hersteller die in § 12 Abs. 2 genannten sowie weitere
Angaben und Unterlagen fordern und ihm die in § 15 genannten sowie weitere Pflichten
auferlegen, soweit dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder fuer die Steueraufsicht
erforderlich erscheint.

-
Zu den §§ 6 bis 9, 23, 31, 32 und 38 des Gesetzes

§ 25 Anzeichen fuer eine Gefaehrdung der Steuer
Als Anzeichen fuer eine Gefaehrdung der Steuer nach § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 7,
auch in Verbindung mit § 9 Abs. 2, § 23 Abs. 5, § 31 Abs. 4, § 32 Abs. 3 und § 38 Abs.
6 des Gesetzes ist insbesondere anzusehen, wenn Antragsteller oder Steuerpflichtige
1. Auskuenfte ueber ihre wirtschaftliche Lage einschliesslich der Herkunft des
   Betriebskapitals verweigern, die Pruefung ihrer wirtschaftlichen Lage ablehnen oder
   die fuer die Pruefung erforderlichen Bilanzen, Inventare, Buecher und Aufzeichnungen
   nicht, nicht rechtzeitig oder nicht mit richtigem Inhalt vorlegen,
2. zur Zahlung faelliger Energiesteuer nicht oder nur teilweise gedeckte Schecks
   vorlegen oder vorlegen lassen,
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3. die Steuer mehrfach innerhalb der Frist nach § 240 Abs. 3 der Abgabenordnung oder
   nach deren Ablauf gezahlt haben,
4. die Steuer mehrmals durch einen Dritten haben entrichten lassen, ohne dass sie
   Ansprueche auf die Zahlung durch den Dritten aus einem wirtschaftlich begruendeten
   gegenseitigen Vertrag nachweisen koennen,
5. Forderungen gegen Abnehmer fortlaufend abgetreten haben und zugleich
   Energieerzeugnisse an andere Abnehmer auf Kredit liefern, ohne dass der
   Zahlungseingang gesichert ist,
6. Energieerzeugnisse laengere Zeit unter Einstandspreisen mit Verlust ohne begruendete
   Aussicht auf Ausgleich des Verlusts, insbesondere unter Absatzausweitung verkaufen,
7. wirtschaftlich von einem Dritten abhaengig sind oder fortlaufend Energieerzeugnisse
   eines Dritten in erheblichem Umfang herstellen oder lagern, ohne fuer den Eingang
   der zur Entrichtung der Steuer erforderlichen Mittel gesichert zu sein,
8. nicht uebersehbare Unternehmensbeteiligungen oder -verbindungen, insbesondere im
   Ausland, eingehen oder
9. Personen massgeblich am Kapital des Unternehmens oder an der Geschaeftsabwicklung
   beteiligen, die Energiesteuer vorsaetzlich oder leichtfertig verkuerzt haben,
   vorsaetzlich oder leichtfertig an einer Verkuerzung beteiligt waren, die nach den
   im Einzelfall vorliegenden tatsaechlichen Anhaltspunkten mit Wahrscheinlichkeit
   Taeter oder Teilnehmer einer Steuerstraftat sind, oder die in einen Fall von
   Zahlungsunfaehigkeit verwickelt sind oder waren, auf Grund dessen Energiesteuer
   nicht in voller Hoehe vereinnahmt werden konnte.


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Zu den §§ 10, 11 und 66 Abs. 1 Nr. 15 des Gesetzes

§ 26 Versand von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung im
Steuergebiet
(1) Werden Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager an ein
anderes Steuerlager im Steuergebiet abgegeben, hat sie der Versender vorbehaltlich
Absatz 2 mit einer Versendungsanmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck
unverzueglich dem fuer den Empfaenger zustaendigen Hauptzollamt anzumelden. Das
Hauptzollamt kann anstelle des amtlich vorgeschriebenen Vordrucks eine andere Anmeldung
zulassen, wenn diese die in dem Vordruck vorgesehenen Angaben enthaelt. Bei wiederholten
Versendungen zwischen demselben Versender und Empfaenger kann das Hauptzollamt zulassen,
dass die Lieferungen eines Monats in einer Versendungsanmeldung oder einer an ihrer
Stelle zugelassenen anderen Anmeldung zusammengefasst werden. Bei Versendungen zwischen
Betriebsstaetten desselben Unternehmens oder bei Versendungen von Fluessiggasen, leichtem
Heizoel oder Heizoelen der Unterpositionen 2710 19 61 bis 2710 19 69 der Kombinierten
Nomenklatur kann das Hauptzollamt auf die Uebersendung von Anmeldungen jeder Art
verzichten, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeintraechtigt werden.

(2) Sollen Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung im Transitweg ueber das Gebiet
eines anderen Mitgliedstaats in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet verbracht
werden, hat der Versender das begleitende Verwaltungsdokument auszufertigen. Der
Versender hat die erste Ausfertigung des begleitenden Verwaltungsdokuments zu
seinen steuerlichen Aufzeichnungen zu nehmen. Der Befoerderer hat die zweite bis
vierte Ausfertigung des begleitenden Verwaltungsdokuments bei der Befoerderung
der Energieerzeugnisse mitzufuehren. Der Empfaenger hat die zweite Ausfertigung des
begleitenden Verwaltungsdokuments zu seinen steuerlichen Aufzeichnungen zu nehmen
und die dritte und vierte Ausfertigung mit seiner Empfangsbestaetigung dem fuer ihn
zustaendigen Hauptzollamt vorzulegen. Anschliessend hat er den Rueckschein unverzueglich an
den Versender zurueckzusenden.




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(3) Der Versender hat die unter Steueraussetzung abgegebenen Energieerzeugnisse
unverzueglich in das Herstellungs- oder Lagerbuch einzutragen oder in den an ihrer
Stelle zugelassenen Aufzeichnungen zu erfassen.

(4) Der Empfaenger hat die unter Steueraussetzung bezogenen Energieerzeugnisse nach
der Aufnahme in sein Steuerlager unverzueglich in das Herstellungs- oder Lagerbuch
einzutragen oder in den an ihrer Stelle zugelassenen Aufzeichnungen zu erfassen.

(5) Auf Antrag kann das Hauptzollamt unter Widerrufsvorbehalt zulassen, dass der
Empfaenger Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung nur durch Inbesitznahme in sein
Steuerlager aufnimmt, wenn die Energieerzeugnisse
1. an Personen, die zum Bezug von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung aus einem
   Steuerlager des Steuergebiets berechtigt sind,
2. zu steuerfreien Zwecken oder
3. nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe a, Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 des Gesetzes versteuert
abgegeben werden. In den Faellen der Nummern 1 und 2 gilt die Inbesitznahme der
Energieerzeugnisse durch den Empfaenger, im Fall der Nummer 3 gilt die Inbesitznahme
durch denjenigen, an den die Energieerzeugnisse abgegeben werden, als Entfernung aus
dem Steuerlager (§ 8 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes).

(6) Fuer Lager ohne Lagerstaetten (§ 7 Abs. 5 des Gesetzes) gilt die Inbesitznahme
der Energieerzeugnisse durch den Empfaenger als Aufnahme in das Steuerlager und die
Inbesitznahme durch denjenigen, an den die Energieerzeugnisse abgegeben werden, als
Entfernung aus dem Steuerlager.

§ 27 Ueberfuehrung in zollrechtliche Verfahren
Sollen Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung in ein Zollverfahren ueberfuehrt
werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes), hat sie der Inhaber des Verfahrens dem
zustaendigen Hauptzollamt mit einer zusaetzlichen Ausfertigung des fuer das Verfahren
vorgesehenen Vordrucks anzumelden und zu gestellen. Der Inhaber des abgebenden
Steuerlagers erhaelt die zusaetzliche Ausfertigung, auf der das Hauptzollamt die
Ueberfuehrung in das beantragte Verfahren bescheinigt hat, zurueck. Er hat sie als Beleg
zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Das fuer den Inhaber des Verfahrens zustaendige
Hauptzollamt kann auf Antrag eine andere Anmeldung zulassen oder auf die Anmeldung und
die Gestellung verzichten, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeintraechtigt werden.
Es kann die Zulassung von Verfahrensvereinfachungen mit Bedingungen und Auflagen
verbinden.

§ 28 Versand von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung in andere
Mitgliedstaaten
(1) Sollen Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung in ein Steuerlager oder in den
Betrieb eines berechtigten Empfaengers in einem anderen Mitgliedstaat verbracht werden,
hat der Versender das begleitende Verwaltungsdokument auszufertigen. Der Versender hat
die erste Ausfertigung des begleitenden Verwaltungsdokuments zu seinen steuerlichen
Aufzeichnungen zu nehmen. Der Befoerderer hat die zweite bis vierte Ausfertigung
des begleitenden Verwaltungsdokuments bei der Befoerderung der Energieerzeugnisse
mitzufuehren.

(2) Werden Energieerzeugnisse ueber das Gebiet von EFTA-Laendern im Sinne der
Bestimmungen des Uebereinkommens ueber ein gemeinsames Versandverfahren in einen anderen
Mitgliedstaat verbracht und dabei mittels des Einheitspapiers (Artikel 205 bis 217 der
Zollkodex-Durchfuehrungsverordnung) die Ueberfuehrung in das interne gemeinschaftliche
Versandverfahren beantragt (Artikel 163 Abs. 1 des Zollkodex), gilt das Einheitspapier
als begleitendes Verwaltungsdokument, wenn der Versender und der Empfaenger der
Energieerzeugnisse zugleich zugelassener Versender oder zugelassener Empfaenger nach
Artikel 398 oder 406 der Zollkodex-Durchfuehrungsverordnung sind und in Feld 33 des
Einheitspapiers die zutreffende Position der Kombinierten Nomenklatur sowie im Feld 44
der Vermerk "Unversteuerte Energieerzeugnisse" eingetragen werden.


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(3) Der Versender hat die versandten Energieerzeugnisse unverzueglich in das
Herstellungs- oder Lagerbuch einzutragen oder in den an ihrer Stelle zugelassenen
Aufzeichnungen zu erfassen. Werden die Energieerzeugnisse nach Absatz 2 versandt,
hat der Versender den Eintragungen eine Ablichtung des Exemplars Nummer 1 des
Einheitspapiers beizufuegen. Der Versender hat dem Hauptzollamt auf Verlangen
Zusammenstellungen ueber den Versand von Energieerzeugnissen nach Absatz 1 oder Absatz 2
vorzulegen.

(4) Aendert sich waehrend des Versands nach Absatz 1 der Ort der Lieferung oder der
Empfaenger, hat der Versender oder der von ihm damit Beauftragte dies unverzueglich dem
fuer den Versender zustaendigen Hauptzollamt anzuzeigen und die Aenderung unverzueglich in
das begleitende Verwaltungsdokument einzutragen.

(5) Werden Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung haeufig und regelmaessig im Verfahren
nach Absatz 1 in einen anderen Mitgliedstaat verbracht, kann das fuer den Versender
zustaendige Hauptzollamt im Einvernehmen mit den zustaendigen Steuerbehoerden des anderen
Mitgliedstaats Vereinbarungen ueber eine vereinfachte Erledigung des begleitenden
Verwaltungsdokuments treffen.

§ 29 Sicherheitsleistung
(1) Sicherheit fuer die Befoerderung unter Steueraussetzung (Steuerversandverfahren)
kann fuer mehrere Verfahren als Gesamtbuergschaft oder fuer jedes Verfahren einzeln als
Einzelbuergschaft oder als Barsicherheit geleistet werden.

(2) Die Buergschaft ist von einem tauglichen Steuerbuergen nach § 244 der Abgabenordnung
in einer Urkunde nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei dem fuer den Versender
zustaendigen Hauptzollamt zu leisten.

(3) Das Hauptzollamt bestimmt die Buergschaftssumme. Das Bundesministerium der
Finanzen kann im Verwaltungswege das Verfahren zur Bestimmung der Buergschaftssumme
festlegen. Wird Sicherheit als Gesamtbuergschaft geleistet, erteilt das Hauptzollamt dem
Versender schriftlich die Erlaubnis, im Rahmen der Buergschaft Steuerversandverfahren
durchzufuehren.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann zulassen, dass die in Absatz 1
genannte Sicherheit in einer einzigen Urkunde in Hoehe eines Pauschbetrags je
Steuerversandverfahren (Pauschalbuergschaft) geleistet wird. Mit der Leistung der
Pauschalbuergschaft wird der Buerge ermaechtigt, an Inhaber von Steuerlagern, die
Steuerversandverfahren durchfuehren wollen, Sicherheitstitel in Hoehe des Pauschbetrags
auszugeben.

§ 30 Bezug von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung aus anderen
Mitgliedstaaten durch Steuerlagerinhaber
(1) Werden Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten in ein
Steuerlager im Steuergebiet verbracht, hat der Befoerderer bei der Befoerderung ein fuer
die Energieerzeugnisse ordnungsgemaess ausgefertigtes begleitendes Verwaltungsdokument
mitzufuehren. Fuer den Bezug der Energieerzeugnisse gilt § 26 Abs. 4 bis 6 sinngemaess
mit der Massgabe, dass fuer Energieerzeugnisse, die ausserhalb des Steuergebiets in
Besitz genommen werden, die Aufnahme durch Inbesitznahme (§ 26 Abs. 5 Satz 1 und
Abs. 6) erst bewirkt ist, wenn der Empfaenger erstmals im Steuergebiet Besitz an
den Energieerzeugnissen ausuebt. Der Empfaenger hat die zweite Ausfertigung des
begleitenden Verwaltungsdokuments zu seinen steuerlichen Aufzeichnungen zu nehmen.
Zur Erledigung des Steuerversandverfahrens hat er die dritte und vierte Ausfertigung
des begleitenden Verwaltungsdokuments mit seiner Empfangsbestaetigung dem fuer ihn
zustaendigen Hauptzollamt vorzulegen und anschliessend den Rueckschein unverzueglich an
den Versender zurueckzusenden. Wird das Einheitspapier als Versandpapier verwendet
(§ 28 Abs. 2), hat der Empfaenger als Rueckschein eine Ablichtung des Exemplars Nummer
5 des Einheitspapiers mit seiner Empfangsbestaetigung unverzueglich an den Versender
zurueckzusenden. Eine weitere Ablichtung dieses Exemplars hat der Empfaenger den
Eintragungen nach § 26 Abs. 4 in Verbindung mit Satz 2 beizufuegen.


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(2) Werden Energieerzeugnisse haeufig und regelmaessig unter Steueraussetzung aus einem
anderen Mitgliedstaat in ein Steuerlager im Steuergebiet verbracht, kann das fuer den
Empfaenger zustaendige Hauptzollamt im Einvernehmen mit den zustaendigen Steuerbehoerden
des anderen Mitgliedstaats Vereinbarungen ueber eine vereinfachte Erledigung des
begleitenden Verwaltungsdokuments treffen.

§ 31 Berechtigte Empfaenger
(1) Wer als berechtigter Empfaenger Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung aus einem
anderen Mitgliedstaat zu gewerblichen Zwecken beziehen und in den freien Verkehr
ueberfuehren will, hat die Zulassung nach § 11 Abs. 3 des Gesetzes schriftlich bei dem
Hauptzollamt zu beantragen, in dessen Bezirk er seinen Geschaefts- oder Wohnsitz hat.

(2) In dem Antrag sind anzugeben: der Gegenstand des gewerblichen Betriebs,
die Steuernummer beim Finanzamt und - falls erteilt - die Umsatzsteuer-
Identifikationsnummer (§ 27a des Umsatzsteuergesetzes), die Art der Energieerzeugnisse
nach der Bezeichnung im Gesetz und die Hoehe der voraussichtlich in einem Jahr
entstehenden Steuer; dabei ist auch anzugeben, ob gleichartige Energieerzeugnisse des
freien Verkehrs gehandelt, gelagert oder verwendet werden. Dem Antrag sind beizufuegen:
1. eine Darstellung der Buchfuehrung ueber den Bezug und die Abgabe oder Verwendung
   der bezogenen Energieerzeugnisse und eine Darstellung der Mengenermittlung, wenn
   Energieerzeugnisse nach § 2 des Gesetzes versteuert werden sollen,
2. eine Erklaerung, ob dem Antragsteller, dem Inhaber, den Gesellschaftern und
   sonstigen Teilhabern einer Firma oder deren Rechtsvorgaengern oder den mit
   der Geschaeftsfuehrung Beauftragten bereits eine Erlaubnis zur Herstellung oder
   zur Lagerung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung, eine Erlaubnis
   als zugelassener Einlagerer (§ 7 Abs. 4 des Gesetzes) oder eine Zulassung als
   berechtigter Empfaenger (§ 11 Abs. 3 des Gesetzes) erteilt worden ist,
3. wenn die bezogenen Energieerzeugnisse in ein Verfahren der Steuerbefreiung (§
   24 Abs. 1 des Gesetzes) ueberfuehrt werden sollen, der Erlaubnisschein, soweit die
   Erlaubnis nicht allgemein erteilt ist,
4. von Unternehmen, die in das Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister
   eingetragen sind, ein Registerauszug nach dem neuesten Stand,
5. gegebenenfalls eine Erklaerung ueber die Bestellung eines Beauftragten nach § 214 der
   Abgabenordnung oder eines Betriebsleiters nach § 62 Abs. 1 des Gesetzes, in der
   dieser sein Einverstaendnis erklaert hat.

(3) Der Antragsteller hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Angaben zu machen,
wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder fuer die Steueraufsicht erforderlich
erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Angaben verzichten, soweit die Steuerbelange
dadurch nicht beeintraechtigt werden oder Energieerzeugnisse nur im Einzelfall nach
Absatz 1 bezogen werden sollen.

(4) Wird vor dem Ablauf der Gueltigkeitsfrist einer Zulassung eine neue Zulassung ueber
gleichartige Energieerzeugnisse zu dem gleichen Zweck beantragt, brauchen die nach den
Absaetzen 2 und 3 erforderlichen Unterlagen nur vorgelegt zu werden, wenn und soweit
in den dargestellten Betriebsverhaeltnissen Aenderungen eintreten. In dem Antrag ist
anzugeben, ob das der Fall ist.

§ 32 Erteilung und Erloeschen der Zulassung als berechtigter Empfaenger
(1) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich die Zulassung zum Bezug der Energieerzeugnisse
unter Steueraussetzung, wenn der Antragsteller Sicherheit geleistet hat oder auf eine
Sicherheitsleistung verzichtet worden ist. Die Zulassung kann befristet werden. Fuer die
Sicherheitsleistung gilt § 29 sinngemaess.

(2) Fuer das Erloeschen der Zulassung gilt § 14 Abs. 2 und 4 sinngemaess.

§ 33 Pflichten des berechtigten Empfaengers, Bezug von Energieerzeugnissen
unter Steueraussetzung, Steueraufsicht

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(1) Der berechtigte Empfaenger hat ein Belegheft zu fuehren. Das Hauptzollamt kann dazu
Anordnungen treffen.

(2) Der berechtigte Empfaenger hat ueber die bezogenen Energieerzeugnisse ein
Empfangsbuch nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu fuehren. Das Hauptzollamt kann
dazu Anordnungen treffen. Berechtigte Empfaenger, die die bezogenen Energieerzeugnisse
im Rahmen einer foermlichen Einzelerlaubnis verwenden oder verteilen, haben den Bezug
nur im Verwendungsbuch nachzuweisen. Der berechtigte Empfaenger hat auf Verlangen des
Hauptzollamts weitere Aufzeichnungen zu fuehren. Das Hauptzollamt kann anstelle des
Empfangsbuchs betriebliche Aufzeichnungen zulassen, wenn die Steuerbelange dadurch
nicht beeintraechtigt werden. Das Empfangsbuch ist jeweils fuer ein Kalenderjahr zu
fuehren und spaetestens am 31. Januar des folgenden Jahres abzuschliessen. Der berechtigte
Empfaenger hat dem Hauptzollamt auf Verlangen das abgeschlossene Empfangsbuch
abzuliefern.

(3) Auf Anordnung des Hauptzollamts sind im Betrieb des berechtigten Empfaengers
die Bestaende an Energieerzeugnissen amtlich festzustellen. Dazu hat der berechtigte
Empfaenger das Empfangsbuch oder die an seiner Stelle zugelassenen Aufzeichnungen
aufzurechnen und auf Verlangen des Hauptzollamts die Bestaende nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck anzumelden. Der berechtigte Empfaenger hat auf Verlangen
des Hauptzollamts auch andere Energieerzeugnisse, mit denen er handelt, die er
lagert oder verwendet, oder auch andere Stoffe in die Bestandsaufnahme oder Anmeldung
einzubeziehen.

(4) Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtstraeger koennen fuer steuerliche Zwecke
unentgeltlich Proben von Energieerzeugnissen und anderen im Betrieb des berechtigten
Empfaengers befindlichen Erzeugnissen zur Untersuchung entnehmen.

(5) Der berechtigte Empfaenger hat dem Hauptzollamt auf Verlangen fuer die Steueraufsicht
wichtige Betriebsvorgaenge schriftlich anzumelden und Zwischenabschluesse zu fertigen.

(6) Beabsichtigt der berechtigte Empfaenger, die nach § 31 Abs. 2 angegebenen
Verhaeltnisse zu aendern, hat er dies dem Hauptzollamt unverzueglich schriftlich
anzuzeigen.

(7) Die Absaetze 3 und 5 gelten nicht fuer berechtigte Empfaenger, die bereits als Inhaber
einer foermlichen Einzelerlaubnis die in § 56 genannten Pflichten zu erfuellen haben.

(8) Fuer die Befoerderung und den Bezug von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung
gilt § 30 Abs. 1 Satz 1 und 3 bis 6 sowie Abs. 2 sinngemaess. Der berechtigte
Empfaenger hat die bezogenen Energieerzeugnisse nach der Aufnahme in seinen Betrieb
unverzueglich in das Empfangsbuch einzutragen oder in den an seiner Stelle zugelassenen
Aufzeichnungen zu erfassen. Auf Antrag kann das Hauptzollamt zulassen, dass der
berechtigte Empfaenger Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung nur durch Inbesitznahme
in seinen Betrieb aufnimmt. Werden die Energieerzeugnisse ausserhalb des Steuergebiets
in Besitz genommen, ist die Aufnahme durch Inbesitznahme jedoch erst bewirkt, wenn
der berechtigte Empfaenger erstmals im Steuergebiet Besitz an den Energieerzeugnissen
ausuebt.

(9) Die Absaetze 1, 2, 5 und 8 Satz 2 gelten nicht fuer berechtigte Empfaenger, die
Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung nur im Einzelfall beziehen.

(10) Eine Steueranmeldung ist fuer den berechtigten Empfaenger nicht erforderlich, wenn
ein Beauftragter (§ 34) die Steuer anmeldet und entrichtet.

§ 34 Beauftragte
(1) Die Zulassung eines Beauftragten nach § 11 Abs. 8 des Gesetzes ist schriftlich bei
dem Hauptzollamt zu beantragen, in dessen Bezirk er seinen Geschaefts- oder Wohnsitz
hat.

(2) In dem Antrag sind anzugeben:
1. Name und Geschaeftssitz des Antragstellers und des Beauftragten,
2. Steuernummer des Beauftragten beim Finanzamt,
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3. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (§ 27a des Umsatzsteuergesetzes) des
   Antragstellers,
4. Art der zu liefernden Energieerzeugnisse nach der Bezeichnung im Gesetz,
5. Hoehe der voraussichtlich in einem Jahr entstehenden Steuer und
6. Name und Anschrift der berechtigten Empfaenger, fuer die der Beauftragte taetig werden
   soll.
Dem Antrag sind beizufuegen:
1. eine Erklaerung des Beauftragten, dass er mit der Antragstellung einverstanden ist,
2. eine Darstellung der Buchfuehrung des Beauftragten ueber die Lieferungen des
   Antragstellers in das Steuergebiet und
3. eine Erklaerung des Antragstellers, in der er den Beauftragten als
   Empfangsbevollmaechtigten nach § 123 der Abgabenordnung fuer die Zulassung und
   weitere, die Zulassung betreffende Verwaltungsakte benennt.

(3) Der Antragsteller hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Angaben zu machen,
wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder fuer die Steueraufsicht erforderlich
erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Angaben verzichten, soweit die Steuerbelange
dadurch nicht beeintraechtigt werden.

(4) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich die Zulassung, wenn der Beauftragte Sicherheit
in Hoehe der Steuer geleistet hat, die voraussichtlich waehrend zweier Monate entsteht.
Fuer die Sicherheitsleistung gilt § 29, fuer das Erloeschen der Zulassung § 14 Abs. 2 und
4 sinngemaess.

(5) Der Beauftragte hat ein Belegheft zu fuehren. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen
treffen. Aenderungen der fuer die Zulassung massgebenden Verhaeltnisse hat der Beauftragte
dem Hauptzollamt unverzueglich schriftlich anzuzeigen.

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Zu den §§ 12 und 13 des Gesetzes

§ 35 Versand von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung nach Einfuhr
(1) Sollen Energieerzeugnisse im Anschluss an die Ueberfuehrung in den zollrechtlich
freien Verkehr unter Steueraussetzung in ein Steuerlager verbracht werden, hat der
Anmelder dies bei dem fuer die Zollbehandlung zustaendigen Hauptzollamt schriftlich zu
beantragen; § 43 bleibt unberuehrt.

(2) Ist das fuer die Zollbehandlung zustaendige Hauptzollamt nicht zugleich fuer das
Steuerlager oertlich zustaendig, ueberweist es die Energieerzeugnisse dem zustaendigen
Hauptzollamt mit einer Versendungsanmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck.
Das fuer die Zollbehandlung zustaendige Hauptzollamt kann eine andere Anmeldung zulassen
oder auf die Anmeldung verzichten, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeintraechtigt
werden.

(3) Fuer die Aufnahme in das Steuerlager gilt § 26 Abs. 4 bis 6, fuer die
Sicherheitsleistung (§ 12 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes) § 29 sinngemaess.

§ 36 Ausfuhr von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung
(1) Sollen Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung aus dem Verbrauchsteuergebiet
der Europaeischen Gemeinschaft ausgefuehrt werden, gilt § 28 Abs. 1 und 3 sinngemaess.
An die Stelle des Empfaengers tritt die Zollstelle, an der die Energieerzeugnisse
das Verbrauchsteuergebiet der Europaeischen Gemeinschaft verlassen. Fuer die
Sicherheitsleistung (§ 13 Abs. 2 des Gesetzes) gilt § 29 sinngemaess.

(2) Werden Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung von einem Eisenbahn-, Post- oder
Luftfahrtunternehmen im Rahmen eines einzigen Befoerderungsvertrags zur Befoerderung

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aus dem Verbrauchsteuergebiet der Europaeischen Gemeinschaft uebernommen, gelten die
Energieerzeugnisse vorbehaltlich gegenteiliger Feststellung mit der Bestaetigung
der Uebernahme als ausgefuehrt. Wird der Befoerderungsvertrag mit der Folge geaendert,
dass eine Befoerderung, die ausserhalb des Verbrauchsteuergebiets der Europaeischen
Gemeinschaft enden sollte, innerhalb dieses Gebiets endet, erteilt die zustaendige
Zollstelle (Ausgangszollstelle im Sinne des Artikels 793 Abs. 2 Buchstabe a der
Zollkodex-Durchfuehrungsverordnung) die Zustimmung zur Aenderung nach Artikel 796
Abs. 2 der Zollkodex-Durchfuehrungsverordnung nur, wenn gewaehrleistet ist, dass die
Energieerzeugnisse im Verbrauchsteuergebiet der Europaeischen Gemeinschaft ordnungsgemaess
steuerlich erfasst werden.

(3) Der Versender hat im Fall des Absatzes 2 den Inhalt der Sendung auf
dem Befoerderungspapier gut sichtbar mit der Kurzbezeichnung "VSt" als
verbrauchsteuerpflichtige Ware zu kennzeichnen, die Sendung in ein Eisenbahn-, Post-
oder Luftfrachtausgangsbuch nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzutragen und
das Buch dem Befoerderer zur Bestaetigung der Uebernahme der Sendung vorzulegen. Das
Hauptzollamt kann anstelle des Eisenbahn-, Post- oder Luftfrachtausgangsbuchs andere
Aufzeichnungen zulassen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht gefaehrdet werden.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Verwaltungswege zulassen, dass
Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung unter Verzicht auf das Verfahren nach Absatz
1 oder Absatz 2 ausgefuehrt werden, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeintraechtigt
werden und das Verfahren nicht auf Grund anderer Vorschriften anzuwenden ist.

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Zu § 14 des Gesetzes

§ 37 Unregelmaessigkeiten im Verkehr unter Steueraussetzung
Geht im Steuerversandverfahren nach § 28 oder § 36 der Rueckschein nicht innerhalb von
zwei Monaten beim Versender ein oder sind im Rueckschein Mehr- oder Fehlmengen bestaetigt
worden, hat der Versender dies unverzueglich dem fuer ihn zustaendigen Hauptzollamt
schriftlich anzuzeigen.

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Zu § 15 des Gesetzes

§ 38 Anzeige und Zulassung
(1) Die Anzeige nach § 15 Abs. 3 des Gesetzes ist schriftlich bei dem Hauptzollamt
zu erstatten, in dessen Bezirk der Anzeigepflichtige seinen Geschaeftssitz hat. Hat
der Anzeigepflichtige keinen Geschaeftssitz im Steuergebiet, ist die Anzeige bei
dem Hauptzollamt zu erstatten, in dessen Bezirk die Energieerzeugnisse bezogen,
in Besitz gehalten oder verwendet werden sollen. In der Anzeige sind die Art der
Energieerzeugnisse nach der Bezeichnung im Gesetz, die voraussichtlich benoetigte
Menge und der Zweck anzugeben, zu dem die Energieerzeugnisse bezogen, in Besitz
gehalten oder verwendet werden sollen; dabei ist auch anzugeben, ob gleichartige
Energieerzeugnisse des freien Verkehrs gehandelt, gelagert oder verwendet werden.
Sollen die bezogenen Energieerzeugnisse in ein Verfahren der Steuerbefreiung (§ 24 Abs.
1 des Gesetzes) ueberfuehrt werden, ist, soweit die Erlaubnis nicht allgemein erteilt
ist, der Erlaubnisschein beizufuegen.

(2) Der Anzeigepflichtige hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Angaben zu
machen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder fuer die Steueraufsicht
erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Angaben verzichten, soweit die
Steuerbelange dadurch nicht beeintraechtigt werden.

(3) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich die Zulassung zum Bezug, zum Inbesitzhalten
oder zur Verwendung der Energieerzeugnisse, wenn der Anzeigepflichtige Sicherheit
in Hoehe der Steuer geleistet hat, die voraussichtlich entsteht. Fuer die
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Sicherheitsleistung gilt § 29, fuer das Erloeschen der Zulassung § 14 Abs. 2 und 4
sinngemaess.

§ 39 Befoerderung
(1) Werden Energieerzeugnisse nach § 4 des Gesetzes in anderen als den in § 15 Abs.
4 des Gesetzes genannten Faellen aus dem freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats
zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet verbracht, hat der Befoerderer bei der
Befoerderung ein fuer die Energieerzeugnisse ordnungsgemaess ausgefertigtes vereinfachtes
Begleitdokument mitzufuehren. Dies gilt fuer Energieerzeugnisse der Unterpositionen 2710
11 21, 2710 11 25 und 2710 19 29 der Kombinierten Nomenklatur jedoch nur, soweit sie
als lose Ware verbracht werden.

(2) Ist bei der Befoerderung eine Empfangsbestaetigung nach Artikel 4 Satz 4 der
Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 erforderlich, hat der Anzeigepflichtige die fuer den
Lieferer bestimmte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments mit der vom
Abgangsmitgliedstaat vorgesehenen Empfangsbestaetigung unverzueglich an den Lieferer
zurueckzusenden.

§ 40 Pflichten des Anzeigepflichtigen, Steueraufsicht
(1) Der Anzeigepflichtige hat ein Empfangsbuch ueber den Bezug, die Lieferung, die
Lagerung oder die Verwendung der Energieerzeugnisse zu fuehren, aus dem jeweils Art,
Kennzeichnung und Menge der Energieerzeugnisse, der Lieferer, der Empfaenger und
die Reihenfolge der Lieferungen hervorgehen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen
treffen. Anzeigepflichtige, die die Energieerzeugnisse im Rahmen einer foermlichen
Einzelerlaubnis verwenden oder verteilen, haben den Bezug und den weiteren Verbleib
der Energieerzeugnisse nur im Verwendungsbuch nachzuweisen. Der Anzeigepflichtige hat
auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Aufzeichnungen zu fuehren. Das Hauptzollamt kann
einfachere Aufzeichnungen zulassen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeintraechtigt
werden. Das Empfangsbuch ist jeweils fuer ein Kalenderjahr zu fuehren und spaetestens
am 31. Januar des folgenden Jahres abzuschliessen. Der Anzeigepflichtige hat dem
Hauptzollamt auf Verlangen das abgeschlossene Empfangsbuch abzuliefern.

(2) Auf Anordnung des Hauptzollamts sind im Betrieb des Anzeigepflichtigen die Bestaende
an Energieerzeugnissen amtlich festzustellen. Dazu hat der Anzeigepflichtige das
Empfangsbuch oder die an seiner Stelle zugelassenen Aufzeichnungen aufzurechnen und
auf Verlangen des Hauptzollamts die Bestaende nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck
anzumelden. Der Anzeigepflichtige hat auf Verlangen des Hauptzollamts auch andere
Energieerzeugnisse, mit denen er handelt, die er lagert oder verwendet, oder auch
andere Stoffe in die Bestandsaufnahme oder Anmeldung einzubeziehen.

(3) Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtstraeger koennen fuer steuerliche
Zwecke unentgeltlich Proben von Energieerzeugnissen und anderen im Betrieb des
Anzeigepflichtigen befindlichen Erzeugnissen zur Untersuchung entnehmen.

(4) Absatz 2 gilt nicht, wenn der Anzeigepflichtige bereits als Inhaber einer
foermlichen Einzelerlaubnis die in § 56 genannten Pflichten zu erfuellen hat.

-
Zu den §§ 15 bis 17 und 46 des Gesetzes

§ 41 Hauptbehaelter
Hauptbehaelter im Sinne des § 15 Abs. 4 Nr. 1, § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und § 46 Abs. 1
Satz 2 des Gesetzes sind:
1. die vom Hersteller fuer alle Fahrzeuge desselben Typs fest eingebauten Behaelter,
   die die unmittelbare Verwendung des Kraftstoffs fuer den Antrieb der Fahrzeuge und
   gegebenenfalls fuer den Betrieb der Kuehlanlage oder sonstigen Anlagen waehrend der
   Befoerderung ermoeglichen,


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2. die vom Hersteller in alle Container desselben Typs fest eingebauten Behaelter, die
   die unmittelbare Verwendung des Kraftstoffs fuer den Betrieb der Kuehlanlage oder
   sonstiger Anlagen von Spezialcontainern waehrend der Befoerderung ermoeglichen.
Besteht ein Hauptbehaelter aus mehr als einem Kraftstoffbehaelter, ist ein Absperrventil
in der Leitung zwischen zwei Kraftstoffbehaeltern unschaedlich.

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Zu § 18 des Gesetzes

§ 42 Versandhandel
(1) Wer als Versandhaendler Energieerzeugnisse nach § 4 des Gesetzes aus dem
freien Verkehr des Mitgliedstaats, in dem er seinen Sitz hat, an Privatpersonen im
Steuergebiet liefern will, hat dies schriftlich bei dem fuer den Empfaenger zustaendigen
Hauptzollamt anzuzeigen. In der Anzeige sind die Art der Energieerzeugnisse nach der
Bezeichnung im Gesetz, der voraussichtliche Lieferumfang und, soweit sie im Zeitpunkt
der Anzeige bereits bekannt sind, Name und Anschrift des oder der Empfaenger sowie
der Tag der jeweiligen Lieferung anzugeben. Bei Lieferung an Empfaenger in mehreren
Hauptzollamtsbezirken kann der Versandhaendler die Anzeige bei nur einem Hauptzollamt
erstatten.

(2) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich die Zulassung zur Lieferung der
Energieerzeugnisse, wenn der Versandhaendler Sicherheit in Hoehe der voraussichtlich
waehrend des Lieferzeitraums oder der im Einzelfall entstehenden Steuer geleistet hat.
Gibt der Versandhaendler in der Anzeige nach Absatz 1 keine bestimmten Lieferzeiten oder
Empfaenger an, hat er Sicherheit in Hoehe der voraussichtlich in 45 Tagen entstehenden
Steuer zu leisten.

(3) Soll ein Beauftragter nach § 18 Abs. 5 des Gesetzes zugelassen werden, ist der
Antrag schriftlich bei dem Hauptzollamt zu stellen, in dessen Bezirk der Beauftragte
seinen Geschaefts- oder Wohnsitz hat. Darin sind anzugeben:
1. Name, Geschaeftssitz, Rechtsform des Unternehmens des Versandhaendlers und des
   Beauftragten,
2. Steuernummer des Beauftragten beim Finanzamt,
3. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (§ 27a des Umsatzsteuergesetzes) des
   Versandhaendlers,
4. Art der zu liefernden Energieerzeugnisse nach der Bezeichnung im Gesetz und
5. Hoehe der voraussichtlich in 45 Tagen entstehenden Steuer.
Dem Antrag sind beizufuegen:
1. eine Erklaerung des Beauftragten, dass er mit der Antragstellung einverstanden ist,
2. eine Darstellung der Buchfuehrung des Beauftragten ueber die Lieferungen des
   Antragstellers in das Steuergebiet und
3. eine Erklaerung des Antragstellers, in der er den Beauftragten als
   Empfangsbevollmaechtigten nach § 123 der Abgabenordnung fuer die Zulassung und
   weitere, die Zulassung betreffende Verwaltungsakte benennt.

(4) Der Antragsteller hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Angaben zu machen,
wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder fuer die Steueraufsicht erforderlich
erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Angaben verzichten, soweit die Steuerbelange
dadurch nicht beeintraechtigt werden.

(5) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich die Zulassung nach Absatz 3, wenn
1. der Antragsteller Sicherheit nach Absatz 2, die auch die Steuerschuld des
   Beauftragten abdeckt, oder
2. der Beauftragte Sicherheit nach Absatz 2


                                            - 27 -
      
                                                                              

geleistet hat. Mit Erteilung der Zulassung wird es zustaendig fuer die Besteuerung des
Versandhandels, der ueber den Beauftragten abzuwickeln ist.

(6) Fuer die Sicherheitsleistung nach Absatz 2 oder Absatz 5 gilt § 29, fuer das
Erloeschen der Zulassung nach Absatz 2 oder Absatz 5 § 14 Abs. 2 und 4 sinngemaess.

(7) Wer als Versandhaendler mit Sitz im Steuergebiet Energieerzeugnisse nach § 4 des
Gesetzes aus dem freien Verkehr in einen anderen Mitgliedstaat liefern will, hat dies
schriftlich bei dem Hauptzollamt anzuzeigen, in dessen Bezirk er seinen Geschaefts- oder
Wohnsitz hat. In der Anzeige sind die Art der Energieerzeugnisse nach der Bezeichnung
im Gesetz und, soweit sie im Zeitpunkt der Anzeige bereits bekannt sind, Name und
Anschrift des oder der Empfaenger sowie der Tag der jeweiligen Lieferung anzugeben. Der
Anzeige ist eine Darstellung der Aufzeichnungen beizufuegen, die der Versandhaendler ueber
seine Lieferungen in den anderen Mitgliedstaat zu fuehren hat. Der Versandhaendler hat
auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Angaben zu machen, wenn sie zur Sicherung des
Steueraufkommens oder fuer die Steueraufsicht erforderlich erscheinen.

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Zu § 19 des Gesetzes

§ 43 Anwendung von Zollvorschriften
Energieerzeugnisse nach § 4 des Gesetzes, die in das Steuergebiet eingefuehrt
werden, hat der Anmelder (§ 12 Abs. 1 des Gesetzes) nach dem Steuertarif anzumelden.
Die Steuererklaerung hat der Anmelder in der Zollanmeldung oder nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Fuer die muendliche Anmeldung, die Anmeldung im
Reiseverkehr, die Erhebung von Kleinbetraegen und das Steuerverfahren im Uebrigen gelten
die Zollvorschriften sinngemaess.

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Zu § 66 Abs. 1 Nr. 16 des Gesetzes

§ 44 Verbringen von Energieerzeugnissen des freien Verkehrs zu
gewerblichen Zwecken in andere Mitgliedstaaten
Wer in § 4 des Gesetzes genannte Energieerzeugnisse des freien Verkehrs zu gewerblichen
Zwecken in andere Mitgliedstaaten verbringen will, hat das vereinfachte Begleitdokument
auszufertigen. Dies gilt fuer Energieerzeugnisse der Unterpositionen 2710 11 21, 2710
11 25 und 2710 19 29 der Kombinierten Nomenklatur jedoch nur, soweit sie als lose
Ware verbracht werden. Der Lieferer hat die erste Ausfertigung des Begleitdokuments zu
seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Der Befoerderer hat die zweite und dritte Ausfertigung
des Begleitdokuments bei der Befoerderung der Energieerzeugnisse mitzufuehren.

§ 45 Transitverkehr mit Energieerzeugnissen des freien Verkehrs
(1) Werden die in § 4 des Gesetzes genannten Energieerzeugnisse des freien Verkehrs
ueber das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats an einen Empfaenger im Steuergebiet
versandt, hat der Lieferer das vereinfachte Begleitdokument auszufertigen. Dies
gilt fuer Energieerzeugnisse der Unterpositionen 2710 11 21, 2710 11 25 und 2710
19 29 der Kombinierten Nomenklatur jedoch nur, soweit sie als lose Ware versandt
werden. Der Befoerderer hat die zweite und dritte Ausfertigung des vereinfachten
Begleitdokuments bei der Befoerderung der Energieerzeugnisse mitzufuehren. Er hat die
Energieerzeugnisse auf dem kuerzesten zumutbaren Weg ueber das Gebiet des Mitgliedstaats
(Transitmitgliedstaat) zu transportieren. Tritt waehrend der Befoerderung auf dem
Gebiet des Transitmitgliedstaats ein Ereignis ein, durch das die zu befoerdernden
Energieerzeugnisse ganz oder teilweise verloren gehen, hat der Befoerderer die
zustaendige Steuerbehoerde des Transitmitgliedstaats sowie das fuer ihn zustaendige
Hauptzollamt unverzueglich zu unterrichten.


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(2) Der Lieferer hat in Feld 3 des vereinfachten Begleitdokuments den Hinweis
"Transitverkehr / Energieerzeugnis des freien Verkehrs" anzubringen sowie die Anschrift
des fuer ihn zustaendigen Hauptzollamts zu vermerken. Er hat die erste Ausfertigung des
vereinfachten Begleitdokuments spaetestens am Versandtag dem Hauptzollamt zuzuleiten.
Nach Beendigung des Transports hat der Empfaenger die Uebernahme der Energieerzeugnisse
auf der dritten Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments zu bestaetigen und sie
dem fuer den Lieferer zustaendigen Hauptzollamt zu uebersenden.

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Zu den §§ 21, 65 Abs. 1 und § 66 Abs. 1 Nr. 12 des
Gesetzes

§ 46 Verkehrs-, Verbringungs- und Verwendungsbeschraenkungen
(1) Energieerzeugnisse, die zugelassene Kennzeichnungsstoffe enthalten, duerfen nicht
mit anderen Energieerzeugnissen gemischt sowie nicht als Kraftstoff bereitgehalten,
abgegeben, mitgefuehrt oder verwendet werden, es sei denn, die Vermischung ist nach §
47 Abs. 2 oder Abs. 3, § 48 Abs. 1 oder § 49 zulaessig oder das Bereithalten, Abgeben,
Mitfuehren oder die Verwendung als Kraftstoff erfolgt zu den in § 2 Abs. 3 Satz 1, § 26
oder § 27 Abs. 1 des Gesetzes genannten Zwecken oder ist nach § 47 Abs. 5, § 48 Abs.
5, § 61 oder Absatz 2 Satz 2 zulaessig. Die Kennzeichnungsstoffe duerfen nicht entfernt
oder in ihrer Wirksamkeit beeintraechtigt werden. Dies gilt nicht fuer die Aufarbeitung
in Herstellungsbetrieben.

(2) Gasoele der Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur
und ihnen gleichgestellte Energieerzeugnisse nach § 2 Abs. 4 des Gesetzes duerfen
nur dann mit zugelassenen Kennzeichnungsstoffen oder anderen rot faerbenden Stoffen
vermischt in das Steuergebiet verbracht, in den Verkehr gebracht oder verwendet
werden, wenn sie zu den in § 2 Abs. 3 Satz 1, § 25 Abs. 1, § 26 oder § 27 Abs. 1 des
Gesetzes genannten Zwecken bestimmt sind; das Hauptzollamt kann in besonders gelagerten
Einzelfaellen Ausnahmen zulassen. Abweichend von Satz 1 duerfen Energieerzeugnisse,
die zugelassene Kennzeichnungsstoffe oder andere rot faerbende Stoffe enthalten,
als Kraftstoff in das Steuergebiet verbracht und verwendet werden, wenn sie in
Hauptbehaeltern von Fahrzeugen, Spezialcontainern, Arbeitsmaschinen und -geraeten sowie
Kuehl- und Klimaanlagen enthalten sind und wenn die Verwendung der Energieerzeugnisse
als Kraftstoff
1. in Fahrzeugen in dem Land der Fahrzeugzulassung erlaubt ist,
2. in Spezialcontainern, Arbeitsmaschinen und -geraeten sowie Kuehl- und Klimaanlagen in
   dem Land, in dem der Besitzer seinen Firmensitz hat, erlaubt ist und sie nach ihrem
   Arbeitseinsatz regelmaessig dorthin zurueckkehren.

§ 47 Vermischungen in Kennzeichnungs- und anderen Betrieben
(1) Werden aus Kennzeichnungs- oder anderen Betrieben leichtes Heizoel und nicht
gekennzeichnete Gasoele der Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kombinierten
Nomenklatur in wechselnder Folge abgegeben, sind Vermischungen nicht zulaessig, wenn sie
durch zumutbaren Aufwand vermieden werden koennen.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf der Inhaber eines Betriebs leichtes Heizoel
und nicht gekennzeichnete Gasoele der Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49 der
Kombinierten Nomenklatur in wechselnder Folge unter Vermischung nur abgeben, wenn dabei
der Anteil der fuer die jeweilige Abgabe nicht bestimmten Energieerzeugnisart 1 Prozent
der in ein Behaeltnis abzugebenden Menge nicht uebersteigt; er darf jedoch hoechstens
60 Liter betragen. Eine groessere Menge als 60 Liter ist zulaessig, wenn der Anteil der
fuer die Abgabe nicht bestimmten Energieerzeugnisart nach Absatz 1 0,5 Prozent der in
ein Behaeltnis abzugebenden Menge nicht uebersteigt. Vermischungen nach den Saetzen 1
und 2 sind nur zulaessig, wenn bei aufeinander folgenden Wechseln das nicht zur Abgabe
bestimmte Energieerzeugnis in gleicher Menge abgegeben und dadurch ein Steuervorteil


                                            - 29 -
      
                                                                              

ausgeschlossen wird. Der nach den Saetzen 1 und 2 zulaessige Anteil verringert sich nach
Massgabe des Absatzes 3.

(3) Sind Vermischungen von Energieerzeugnissen nach Absatz 1 schon bei der Einlagerung
oder Umlagerung in Kennzeichnungs- oder anderen Betrieben nicht vermeidbar, darf der
Anteil der fuer die Abgabe nicht vorgesehenen Energieerzeugnisart im Gemisch 0,5 Prozent
nicht uebersteigen. Kommt es in solchen Betrieben bei der Auslagerung oder Abgabe von
Energieerzeugnissen erneut zu einer Vermischung, darf der in diesem Betrieb insgesamt
entstandene Anteil der fuer die Abgabe nicht bestimmten Energieerzeugnisart 0,5 Prozent,
im Fall des Absatzes 2 Satz 1 1 Prozent der jeweiligen Abgabemenge nicht uebersteigen.
Absatz 2 Satz 3 gilt sinngemaess.

(4) Fuer die Faelle von Vermischungen nach den Absaetzen 2 und 3 kann das Hauptzollamt mit
dem Inhaber des Betriebs das nach den betrieblichen Verhaeltnissen zumutbare Verfahren
vereinbaren.

(5) Gemische, die bei zulaessigen Vermischungen nach den Absaetzen 2 und 3 entstanden
sind und in denen der Anteil der fuer die jeweilige Abgabe nicht bestimmten
Energieerzeugnisart aus leichtem Heizoel besteht, duerfen als Kraftstoff bereitgehalten,
abgegeben, mitgefuehrt und verwendet werden.

§ 48 Vermischungen bei der Abgabe aus Transportmitteln
(1) Wer leichtes Heizoel, nicht gekennzeichnete Gasoele der Unterpositionen 2710
19 41 bis 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur und ihnen gleichgestellte
Energieerzeugnisse nach § 2 Abs. 4 des Gesetzes aus verschiedenen Kammern eines
Transportmittels in wechselnder Folge oder nach Beladung eines Transportmittels mit
dem jeweils anderen Energieerzeugnis abgibt, darf das Energieerzeugnis, das in den
Rohrleitungen, in den Armaturen und im Abgabeschlauch oder in einzelnen dieser Teile
des Transportmittels von der vorhergehenden Abgabe verblieben ist (Restmenge), nur
beimischen, wenn
1. folgende Mindestabgabemengen eingehalten werden:
   a) das Einhundertfache der Restmenge bei der Abgabe an Verwender oder an
      Einrichtungen, aus denen Kraftfahrzeuge oder Motoren unmittelbar mit Kraftstoff
      versorgt werden,
   b) das Zweihundertfache der Restmenge in anderen Faellen,

2. die Mindestabgabemenge in ein Behaeltnis abgegeben wird und
3. das Beimischen der Restmenge zu Beginn des Abgabevorgangs erfolgt.
Das Beimischen der Restmenge zu dem bereits abgegebenen Energieerzeugnis ist
nicht zulaessig. Bei der wechselseitigen Abgabe ist darauf zu achten, dass keine
ungerechtfertigten Steuervorteile entstehen.

(2) Der Befoerderer hat zur Wahrung der Steuerbelange auf Verlangen des Hauptzollamts
fuer Transportmittel Aufzeichnungen ueber Reihenfolge, Art, Menge und Empfaenger der im
einzelnen Fall abgegebenen Energieerzeugnisse zu fuehren, soweit sich dies nicht aus
betrieblichen Unterlagen ergibt.

(3) An den Abgabevorrichtungen von Tankkraftfahrzeugen und Schiffen, die fuer
den Transport der in Absatz 1 genannten Energieerzeugnisse bestimmt sind, hat
der Befoerderer deutlich sichtbar das auf jeweils zehn Liter nach unten gerundete
Einhundert- und Zweihundertfache der Restmengen nach Absatz 1 als die bei wechselweiser
Abgabe oder Ladungswechsel zulaessigen geringsten steuerlichen Abgabemengen anzugeben.

(4) Beschraenkungen fuer das Vermischen von leichtem Heizoel mit nicht gekennzeichneten
Gasoelen der Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur und
ihnen gleichgestellten Energieerzeugnissen nach § 2 Abs. 4 des Gesetzes nach anderen
als energiesteuerrechtlichen Vorschriften bleiben unberuehrt.

(5) Gemische, die bei zulaessigen Vermischungen nach Absatz 1 entstanden sind und in
denen der Anteil der Restmenge aus leichtem Heizoel besteht, duerfen als Kraftstoff
bereitgehalten, abgegeben, mitgefuehrt und verwendet werden.

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§ 49 Spuelvorgaenge und sonstige Vermischungen
(1) Auf Antrag kann das Hauptzollamt zulassen, dass in Betrieben bei der Reinigung
von Transportmitteln, Lagerbehaeltern und Rohrleitungen leichtes Heizoel und nicht
gekennzeichnete Energieerzeugnisse in der notwendigen Menge miteinander vermischt
werden. Das Bundesministerium der Finanzen legt im Verwaltungswege fest, mit welchen
Auflagen und Nebenbestimmungen im Sinne des § 120 der Abgabenordnung die Zulassung
zu versehen ist. Der Inhaber des Betriebs hat ueber die vermischten Energieerzeugnisse
Aufzeichnungen zu fuehren. § 7 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt sinngemaess.

(2) Auf Antrag des Verwenders kann das Hauptzollamt zulassen, dass leichtes Heizoel
mit nicht gekennzeichneten Energieerzeugnissen oder Wasser vermischt wird, wenn das
Gemisch zu Zwecken nach § 2 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes verwendet wird, die Vermischung
im Hauptbehaelter der jeweiligen Anlage erfolgt und eine andere Verwendung oder die
Abgabe des Gemisches nicht zu befuerchten ist.

(3) Heizoeladditive der Position 3811 der Kombinierten Nomenklatur, auf deren
Kennzeichnung verzichtet worden ist (§ 8 Abs. 2), duerfen mit leichtem Heizoel gemischt
werden.

(4) Ist leichtes Heizoel versehentlich mit nicht gekennzeichneten Gasoelen der
Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur vermischt
worden, gilt § 7 Abs. 2 Satz 5 bis 7 sinngemaess.

(5) Die Absaetze 1 bis 4 gelten sinngemaess fuer gekennzeichnete Energieerzeugnisse nach §
2 Abs. 4 des Gesetzes.

-
Zu § 23 des Gesetzes

§ 50 Anzeige
(1) Die Anzeige nach § 23 Abs. 4 des Gesetzes ist schriftlich bei dem Hauptzollamt zu
erstatten, in dessen Bezirk der Anzeigepflichtige seinen Geschaeftssitz (§ 23 Abs. 2 der
Abgabenordnung) oder Wohnsitz hat.

(2) In der Anzeige sind anzugeben: Name, Geschaefts- oder Wohnsitz, Rechtsform, die
Steuernummer beim zustaendigen Finanzamt und - falls erteilt - die Umsatzsteuer-
Identifikationsnummer (§ 27a des Umsatzsteuergesetzes) sowie die Art der
Energieerzeugnisse nach der Bezeichnung im Gesetz und die voraussichtliche Hoehe
der durchschnittlich in einem Kalendermonat entstehenden Steuer. Der Anzeige sind
beizufuegen:
1. ein Verzeichnis der Betriebsstaetten im Steuergebiet nach § 12 der Abgabenordnung,
   aus oder in denen die Energieerzeugnisse abgegeben oder verwendet werden,
2. eine Darstellung der Mengenermittlung einschliesslich der Messvorrichtungen,
3. von Unternehmen, die in das Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister
   eingetragen sind, ein Registerauszug nach dem neuesten Stand,
4. gegebenenfalls eine Erklaerung ueber die Bestellung eines Beauftragten nach § 214 der
   Abgabenordnung oder eines Betriebsleiters nach § 62 Abs. 1 des Gesetzes, in der
   dieser sein Einverstaendnis erklaert hat.

(3) Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Anzeigepflichtige weitere Angaben zu
machen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder fuer die Steueraufsicht
erforderlich erscheinen. Es kann auf Angaben verzichten, soweit die Steuerbelange
dadurch nicht beeintraechtigt werden.

(4) Eine Anzeige ist in den Faellen des § 23 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes nicht
erforderlich.

§ 51 Pflichten, Steueraufsicht
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(1) Der Anzeigepflichtige hat ein Belegheft zu fuehren. Das Hauptzollamt kann dazu
Anordnungen treffen.

(2) Der Anzeigepflichtige hat Aufzeichnungen zu fuehren, aus denen unter Angabe der fuer
die Versteuerung massgeblichen Merkmale ersichtlich sein muessen:
1. die Art und die Menge der als Kraft- oder Heizstoff oder als Zusatz oder
   Verlaengerungsmittel von Kraft- oder Heizstoffen abgegebenen Energieerzeugnisse
   sowie der Tag der Abgabe; im Fall des § 23 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes muss den
   Aufzeichnungen bei der Abgabe an ein Steuerlager zusaetzlich die Bezeichnung und die
   Anschrift dieses Betriebs zu entnehmen sein,
2. die Art und die Menge der als Kraft- oder Heizstoff verwendeten Energieerzeugnisse,
   fuer die die Steuer nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 entstanden ist, sowie der Tag der
   Verwendung,
3. die Art und die Menge der Energieerzeugnisse, fuer die die Steuer nach § 23 Abs. 1
   Satz 1 Nr. 3 oder Nr. 4 des Gesetzes entstanden ist, sowie der Tag der Abgabe oder
   der Verwendung,
4. die Art und die Menge der als Kraft- oder Heizstoff abgegebenen oder
   verwendeten Energieerzeugnisse, fuer die die Voraussetzungen eines Verfahrens der
   Steuerbefreiung vorliegen, sowie im Fall der Abgabe den Namen und die Anschrift des
   Empfaengers sowie dessen Bezugsberechtigung,
5. der Betrag der anzumeldenden und zu entrichtenden Steuer.
Die Aufzeichnungen muessen so beschaffen sein, dass es einem sachverstaendigen Dritten
innerhalb einer angemessenen Frist moeglich ist, die Grundlagen fuer die Besteuerung
festzustellen. Das Hauptzollamt kann weitere Aufzeichnungen vorschreiben oder besondere
Anordnungen zu den Aufzeichnungen treffen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens
oder fuer die Steueraufsicht erforderlich erscheint. Es kann einfachere Aufzeichnungen
zulassen oder auf Aufzeichnungen verzichten, wenn die Steuerbelange dadurch nicht
beeintraechtigt werden.

(3) Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtstraeger koennen fuer steuerliche Zwecke
unentgeltlich Proben von Energieerzeugnissen zur Untersuchung entnehmen.

(4) Der Anzeigepflichtige hat dem Hauptzollamt Aenderungen der nach § 50 Abs.
2 angegebenen Verhaeltnisse sowie Ueberschuldung, drohende oder eingetretene
Zahlungsunfaehigkeit, Zahlungseinstellung und Stellung des Antrags auf Eroeffnung eines
Insolvenzverfahrens unverzueglich schriftlich anzuzeigen, soweit das Hauptzollamt nicht
darauf verzichtet.

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Zu den §§ 24 bis 30 des Gesetzes

§ 52 Antrag auf Erlaubnis als Verwender oder Verteiler
(1) Die Erlaubnis als Verwender nach § 24 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes und die Erlaubnis
als Verteiler nach § 24 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes sind, soweit sie nicht allgemein
erteilt sind (§ 55), bei dem Hauptzollamt, in dessen Bezirk die Energieerzeugnisse
verwendet oder verteilt werden sollen, bei nicht ortsgebundener Verwendung oder
Verteilung bei dem Hauptzollamt, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Geschaefts-
oder Wohnsitz hat, schriftlich zu beantragen. In den Faellen des § 27 Abs. 2 Nr. 1 des
Gesetzes ist der Antrag nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.

(2) In dem Antrag sind die Art der Energieerzeugnisse nach der Bezeichnung im
Gesetz und der Verwendungszweck anzugeben; dabei ist auch anzugeben, ob gleichartige
versteuerte Energieerzeugnisse gehandelt, gelagert oder verwendet werden. Dem Antrag
sind beizufuegen:
1. eine Beschreibung der Betriebs- und Lagerraeume und der mit ihnen in Verbindung
   stehenden oder an sie angrenzenden Raeume sowie in zweifacher Ausfertigung ein Plan


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   der Betriebsanlage, in dem die Lagerstaette fuer die Energieerzeugnisse kenntlich
   gemacht ist,
2. eine Betriebserklaerung, in der die Verwendung der Energieerzeugnisse genau
   beschrieben ist; darin ist anzugeben, ob und wie bei der Verwendung nicht
   aufgebrauchte Energieerzeugnisse weiter verwendet werden sollen sowie ob bei der
   Verwendung Energieerzeugnisse gewonnen oder wiedergewonnen werden und wie sie
   verwendet werden sollen,
3. eine Darstellung der Buchfuehrung ueber die Verwendung oder Verteilung der
   steuerfreien Energieerzeugnisse,
4. in den Faellen des § 27 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes
   a) in den Faellen einer gewerbsmaessigen Befoerderung von Personen oder Sachen
      die erforderliche Genehmigung als Luftfahrtunternehmen, alle nachtraeglichen
      Aenderungen und alle auf das Unternehmen bezogenen Verfuegungen der
      Luftfahrtbehoerde, in anderen Faellen eine Beschreibung des Gegenstands des
      Dienstleistungsbetriebs und ein Nachweis der Gewerbsmaessigkeit,
   b) eine Erklaerung, in der anzugeben ist, welche Luftfahrzeuge, gegliedert nach
      Luftfahrzeugmuster und Kennzeichen, ausschliesslich zu steuerfreien Zwecke nach §
      27 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes eingesetzt werden sollen,
   c) der Nachweis der Nutzungsberechtigung und
   d) die Lufttuechtigkeitszeugnisse der Luftfahrzeuge,

5. in den Faellen des § 27 Abs. 2 Nr. 2, 3 und Abs. 3 des Gesetzes die Genehmigung des
   Luftfahrt-Bundesamts, der zustaendigen Europaeischen Agentur fuer Flugsicherheit oder
   des Bundesamts fuer Wehrtechnik und Beschaffung,
6. von Unternehmen, die in das Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister
   eingetragen sind, ein Registerauszug nach dem neuesten Stand,
7. gegebenenfalls eine Erklaerung ueber die Bestellung eines Beauftragten nach § 214 der
   Abgabenordnung oder eines Betriebsleiters nach § 62 Abs. 1 des Gesetzes, in der
   dieser sein Einverstaendnis erklaert hat.

(3) Der Antragsteller hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Angaben zu machen,
wenn sie fuer die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf
Angaben verzichten, soweit die Steuerbelange dadurch nicht beeintraechtigt werden.

(4) Wer als Erlaubnisinhaber steuerfreie Energieerzeugnisse aus dem Steuergebiet
verbringen will, hat die Erlaubnis nach § 24 Abs. 4 des Gesetzes, soweit sie nicht
allgemein erteilt ist, schriftlich bei dem fuer ihn zustaendigen Hauptzollamt zu
beantragen.

§ 53 Erteilung der Erlaubnis
Das Hauptzollamt erteilt schriftlich die Erlaubnis nach § 52 Abs. 1 oder Abs.
4 (foermliche Einzelerlaubnis) und stellt einen Erlaubnisschein als Nachweis der
Bezugsberechtigung aus. Die Erlaubnis und der Erlaubnisschein koennen befristet werden.

§ 54 Erloeschen der Erlaubnis
(1) Die foermliche Einzelerlaubnis erlischt
1. durch Widerruf,
2. durch Verzicht,
3. durch Fristablauf,
4. durch Uebergabe des Betriebs an Dritte,
5. durch Tod des Erlaubnisinhabers,
6. durch Aufloesung der juristischen Person oder Personenvereinigung ohne
   Rechtspersoenlichkeit, der die Erlaubnis erteilt worden ist,


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7. durch Eroeffnung des Insolvenzverfahrens ueber das Vermoegen des Erlaubnisinhabers
   oder durch Abweisung der Eroeffnung mangels Masse
im Zeitpunkt des massgebenden Ereignisses, soweit die Absaetze 2, 3 und 5 nichts anderes
bestimmen.

(2) Beantragen in den Faellen des Absatzes 1 Nr. 5 bis 7 die Erben, die Liquidatoren
oder der Insolvenzverwalter innerhalb von drei Monaten nach dem massgebenden
Ereignis die Fortfuehrung des Betriebs bis zu seinem endgueltigen Uebergang auf einen
anderen Inhaber oder bis zur Abwicklung des Betriebs, gilt die Erlaubnis fuer die
Rechtsnachfolger oder die anderen Antragsteller entgegen Absatz 1 fort. Sie erlischt
nicht vor Ablauf einer angemessenen Frist, die das Hauptzollamt festsetzt. Absatz 1 Nr.
1 bleibt unberuehrt.

(3) Beantragen in den Faellen des Absatzes 1 Nr. 4 und 5 der neue Inhaber oder die Erben
innerhalb von drei Monaten nach dem massgebenden Ereignis eine neue Erlaubnis, gilt
die Erlaubnis des Rechtsvorgaengers fuer die Antragsteller entgegen Absatz 1 fort. Sie
erlischt nicht vor Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung ueber den Antrag. Absatz 1
Nr. 1 bleibt unberuehrt.

(4) Macht der Erlaubnisinhaber innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren keinen
Gebrauch von der Erlaubnis, ist die Erlaubnis zu widerrufen.

(5) Soll im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 ein beim Ablauf der Frist vorhandener Bestand
an Energieerzeugnissen noch aufgebraucht werden, kann dafuer das Hauptzollamt die
Gueltigkeitsfrist der Erlaubnis auf Antrag angemessen verlaengern.

(6) In den Faellen des Absatzes 1 Nr. 2 und 4 bis 7 haben der Erlaubnisinhaber den
Nichtgebrauch, der neue Inhaber die Uebergabe des Betriebs, die Erben den Tod des
Erlaubnisinhabers, die Liquidatoren und der Insolvenzverwalter jeweils die Eroeffnung
des Insolvenzverfahrens oder die Abweisung der Eroeffnung des Insolvenzverfahrens dem
Hauptzollamt unverzueglich schriftlich anzuzeigen.

§ 55 Allgemeine Erlaubnis
Unter Verzicht auf eine foermliche Einzelerlaubnis werden nach Massgabe der
Anlage 1 zu dieser Verordnung die Verwendung und die Verteilung von steuerfreien
Energieerzeugnissen sowie das Verbringen von steuerfreien Energieerzeugnissen aus dem
Steuergebiet allgemein erlaubt.

§ 56 Pflichten des Erlaubnisinhabers, Steueraufsicht
(1) Die Lagerstaette fuer steuerfreie Energieerzeugnisse ist moeglichst in einem
besonderen Raum unterzubringen. Sie bedarf der Zulassung durch das Hauptzollamt.

(2) Der Erlaubnisinhaber hat ein Belegheft zu fuehren. Das Hauptzollamt kann dazu
Anordnungen treffen.

(3) Der Erlaubnisinhaber hat ein Verwendungsbuch nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck
zu fuehren. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Der Erlaubnisinhaber hat
auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Aufzeichnungen zu fuehren, wenn Steuerbelange
dies erfordern. Das Hauptzollamt kann anstelle des Verwendungsbuchs betriebliche
Aufzeichnungen zulassen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeintraechtigt
werden. Inhaber von Herstellungsbetrieben, die Energieerzeugnisse im eigenen
Herstellungsbetrieb steuerfrei verwenden, haben den Verbleib der Energieerzeugnisse
nur im Herstellungsbuch nachzuweisen. Verteiler haben dem Hauptzollamt auf Verlangen
Zusammenstellungen ueber die Abgabe von Energieerzeugnissen zu steuerfreien Zwecken an
bestimmte Empfaenger vorzulegen.

(4) Das Verwendungsbuch ist spaetestens zwei Monate nach Erloeschen der Erlaubnis
abzuschliessen. Der Erlaubnisinhaber hat dem Hauptzollamt auf Verlangen das
abgeschlossene Verwendungsbuch abzuliefern.




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(5) Der Erlaubnisinhaber hat dem zustaendigen Hauptzollamt bis zum 15. Februar jeden
Jahres andere als die in den §§ 28 und 29 des Gesetzes genannten Energieerzeugnisse
anzumelden, die er im abgelaufenen Kalenderjahr
1. als Verwender bezogen,
2. als Verteiler zu den in der Anlage 1 aufgefuehrten steuerfreien Zwecken abgegeben
   oder
3. als Verwender oder Verteiler aus dem Steuergebiet verbracht
hat. Das Hauptzollamt kann Ausnahmen zulassen.

(6) Der Erlaubnisinhaber hat einmal im Kalenderjahr den Bestand an steuerfreien
Energieerzeugnissen aufzunehmen und ihn gleichzeitig mit dem Sollbestand dem
Hauptzollamt spaetestens sechs Wochen nach der Bestandsaufnahme nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck anzumelden. Der Erlaubnisinhaber hat den Zeitpunkt der
Bestandsaufnahme dem Hauptzollamt drei Wochen vorher anzuzeigen. Das Hauptzollamt
kann auf die Bestandsaufnahme, die Anmeldung und die Anzeige verzichten, wenn die
Steuerbelange dadurch nicht beeintraechtigt werden. Die mit der Steueraufsicht betrauten
Amtstraeger koennen an der Bestandsaufnahme teilnehmen.

(7) Auf Anordnung des Hauptzollamts sind die Bestaende amtlich festzustellen. Dazu
hat der Erlaubnisinhaber das Verwendungsbuch oder die an seiner Stelle zugelassenen
Aufzeichnungen aufzurechnen und auf Verlangen des Hauptzollamts die Bestaende nach
amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzumelden. Der Erlaubnisinhaber hat auf Verlangen
des Hauptzollamts auch andere Energieerzeugnisse, mit denen er handelt, die er lagert
oder verwendet, oder auch andere Stoffe in die Bestandsaufnahme oder Anmeldung
einzubeziehen.

(8) Treten Verluste an steuerfreien Energieerzeugnissen ein, die die betriebsueblichen
unvermeidbaren Verluste uebersteigen, hat der Erlaubnisinhaber dies dem Hauptzollamt
unverzueglich anzuzeigen.

(9) Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtstraeger koennen fuer steuerliche Zwecke
unentgeltlich Proben von Energieerzeugnissen und von den steuerfrei hergestellten
Erzeugnissen zur Untersuchung entnehmen.

(10) Der Erlaubnisinhaber hat dem Hauptzollamt Aenderungen der nach § 52 Abs.
2 angegebenen Verhaeltnisse unverzueglich schriftlich anzuzeigen. Versteuert der
Erlaubnisinhaber Energieerzeugnisse nach § 61, hat er dem Hauptzollamt ausserdem
Ueberschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungsunfaehigkeit, Zahlungseinstellung und
Stellung des Antrags auf Eroeffnung eines Insolvenzverfahrens unverzueglich schriftlich
anzuzeigen.

(11) Der Erlaubnisinhaber hat den Erlaubnisschein dem Hauptzollamt unverzueglich
zurueckzugeben, wenn die Erlaubnis erlischt (§ 54) oder die Verwendung oder Verteilung
von steuerfreien Energieerzeugnissen eingestellt wird.

(12) Geht der Erlaubnisschein verloren, hat der Erlaubnisinhaber dies dem Hauptzollamt
unverzueglich anzuzeigen. Das Hauptzollamt stellt auf Antrag einen neuen Erlaubnisschein
aus, es sei denn, die Erlaubnis ist zu widerrufen.

(13) Die Absaetze 1 bis 7 und 10 bis 12 gelten nicht fuer den Inhaber einer allgemeinen
Erlaubnis (§ 55). Das zustaendige Hauptzollamt kann jedoch Ueberwachungsmassnahmen
anordnen, wenn sie zur Sicherung der Steuerbelange erforderlich erscheinen.
Insbesondere kann es anordnen, dass
1. der Inhaber der allgemeinen Erlaubnis ueber den Bezug, die Verwendung und die Abgabe
   der steuerfreien Energieerzeugnisse Aufzeichnungen fuehrt und sie dem Hauptzollamt
   vorlegt und
2. die Bestaende amtlich festzustellen sind.

§ 57 Bezug und Abgabe von steuerfreien Energieerzeugnissen


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(1) Werden steuerfreie Energieerzeugnisse aus einem Steuerlager an einen
Erlaubnisinhaber abgegeben, hat der Inhaber des abgebenden Steuerlagers vorbehaltlich
des Absatzes 2 und des § 45 die einzelnen Lieferungen durch Empfangsbestaetigungen
des Empfaengers oder mit Zulassung des Hauptzollamts durch betriebliche Versandpapiere
nachzuweisen, die den Namen und die Anschrift des Empfaengers sowie Art, Menge und
steuerlichen Zustand der Energieerzeugnisse und den Zeitpunkt der Lieferung enthalten.

(2) Werden Gasoele der Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kombinierten
Nomenklatur oder ihnen gleichgestellte Energieerzeugnisse nach § 2 Abs. 4 des Gesetzes
aus einem Steuerlager an einen Verteiler abgegeben, der Inhaber einer foermlichen
Einzelerlaubnis ist, hat sie der Versender mit einer Versendungsanmeldung nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck unverzueglich dem fuer den Empfaenger zustaendigen Hauptzollamt
anzumelden. Das Hauptzollamt kann anstelle des amtlich vorgeschriebenen Vordrucks eine
andere Anmeldung zulassen, wenn diese die in dem Vordruck vorgesehenen Angaben enthaelt.
Bei wiederholten Versendungen zwischen demselben Versender und Empfaenger kann das
Hauptzollamt zulassen, dass die Lieferungen eines Monats in einer Versendungsanmeldung
oder einer an ihrer Stelle zugelassenen anderen Anmeldung zusammengefasst werden. Bei
Versendungen zwischen Betriebsstaetten desselben Unternehmens kann das Hauptzollamt auf
die Uebersendung von Anmeldungen jeder Art verzichten, wenn die Steuerbelange dadurch
nicht beeintraechtigt werden.

(3) Der Versender hat die abgegebenen Energieerzeugnisse unverzueglich in das
Herstellungs- oder Lagerbuch einzutragen oder in den an ihrer Stelle zugelassenen
Aufzeichnungen zu erfassen.

(4) Der Versender darf steuerfreie Energieerzeugnisse nur uebergeben, wenn ihm
oder seinem Beauftragten ein gueltiger Erlaubnisschein des Empfaengers vorliegt oder
spaetestens bei der Uebergabe vorgelegt wird. Bei Liefergeschaeften ueber einen oder
mehrere Verteiler (Zwischenhaendler), die die Energieerzeugnisse nicht selbst in
Besitz nehmen (Streckengeschaeft), genuegt die Vorlage des gueltigen Erlaubnisscheins
des ersten Zwischenhaendlers beim Versender, wenn jedem Zwischenhaendler der gueltige
Erlaubnisschein des nachfolgenden Zwischenhaendlers und dem letzten Zwischenhaendler der
gueltige Erlaubnisschein des Empfaengers vorliegt.

(5) Sollen Energieerzeugnisse im Anschluss an die Einfuhr oder ein Verfahren nach
Artikel 82 oder Artikel 84 des Zollkodex in den Betrieb eines Erlaubnisinhabers
verbracht werden, hat der Anmelder (§ 12 Abs. 1 des Gesetzes) dies schriftlich zu
beantragen; § 43 bleibt unberuehrt. Dem Antrag ist, soweit die Erlaubnis nicht allgemein
erteilt ist, der Erlaubnisschein beizufuegen.

(6) Ist das fuer die Zollbehandlung nach Absatz 5 zustaendige Hauptzollamt nicht
zugleich fuer den Betrieb des Erlaubnisinhabers oertlich zustaendig, ueberweist es die
Energieerzeugnisse dem zustaendigen Hauptzollamt mit einer Versendungsanmeldung nach
amtlich vorgeschriebenem Vordruck. Fuer den Versand hat der Anmelder Sicherheit zu
leisten, wenn die Steuerbelange gefaehrdet erscheinen. Fuer die Sicherheitsleistung gilt
§ 29 sinngemaess. Das fuer die Zollbehandlung zustaendige Hauptzollamt kann eine andere
Anmeldung zulassen oder auf die Anmeldung verzichten, wenn die Steuerbelange dadurch
nicht beeintraechtigt werden.

(7) Der Erlaubnisinhaber hat steuerfreie Energieerzeugnisse, die er in Besitz
genommen hat, unverzueglich in das Verwendungsbuch einzutragen oder in den an seiner
Stelle zugelassenen Aufzeichnungen zu erfassen. Mit der Inbesitznahme gelten die
Energieerzeugnisse als in den Betrieb aufgenommen.

(8) Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass steuerfreie Energieerzeugnisse
zusammen mit anderen gleichartigen Energieerzeugnissen gelagert werden, wenn dafuer
ein Beduerfnis besteht, Steuerbelange nicht gefaehrdet werden und Steuervorteile nicht
entstehen. Das Gemisch wird in diesem Fall so behandelt, als ob die Energieerzeugnisse
getrennt gehalten worden waeren. Die entnommenen Energieerzeugnisse werden je nach Wahl
des Erlaubnisinhabers als aus einem der Gemischanteile stammend behandelt.

(9) Fuer die Verteilung von steuerfreien Energieerzeugnissen gelten die Absaetze 1 bis 4
sinngemaess.


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(10) Wer als Erlaubnisinhaber steuerfreie Energieerzeugnisse nach § 4 des Gesetzes in
ein Drittland ausfuehren will, hat das vereinfachte Begleitdokument auszufertigen. Dies
gilt fuer Energieerzeugnisse der Unterpositionen 2710 11 21, 2710 11 25 und 2710 19 29
der Kombinierten Nomenklatur jedoch nur, soweit sie als lose Ware ausgefuehrt werden.
An die Stelle des Empfaengers tritt die Zollstelle, an der die Energieerzeugnisse das
Verbrauchsteuergebiet der Europaeischen Gemeinschaft verlassen. Der Befoerderer hat die
zweite und dritte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments bei der Befoerderung
der Energieerzeugnisse mitzufuehren.

(11) Werden die Energieerzeugnisse von einem Eisenbahn-, Post- oder
Luftfahrtunternehmen im Rahmen eines einzigen Befoerderungsvertrags zur Befoerderung
aus dem Verbrauchsteuergebiet der Europaeischen Gemeinschaft uebernommen, gelten die
Energieerzeugnisse vorbehaltlich gegenteiliger Feststellung mit der Bestaetigung
der Uebernahme als ausgefuehrt. Wird der Befoerderungsvertrag mit der Folge geaendert,
dass eine Befoerderung, die ausserhalb des Verbrauchsteuergebiets der Europaeischen
Gemeinschaft enden sollte, innerhalb dieses Gebiets endet, erteilt die zustaendige
Zollstelle (Ausgangszollstelle im Sinne des Artikels 793 Abs. 2 Buchstabe a der
Zollkodex-Durchfuehrungsverordnung) die Zustimmung zur Aenderung nach Artikel 796
Abs. 2 der Zollkodex-Durchfuehrungsverordnung nur, wenn gewaehrleistet ist, dass die
Energieerzeugnisse im Verbrauchsteuergebiet der Europaeischen Gemeinschaft ordnungsgemaess
steuerlich erfasst werden.

(12) Der Erlaubnisinhaber hat im Fall des Absatzes 11 den Inhalt der Sendung
auf dem Befoerderungspapier gut sichtbar mit der Kurzbezeichnung "VSt" als
verbrauchsteuerpflichtige Ware zu kennzeichnen, die Sendung in ein Eisenbahn-, Post-
oder Luftfrachtausgangsbuch nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzutragen und
das Buch dem Befoerderer zur Bestaetigung der Uebernahme der Sendung vorzulegen. Das
Hauptzollamt kann anstelle des Eisenbahn-, Post- oder Luftfrachtausgangsbuchs andere
Aufzeichnungen zulassen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht gefaehrdet werden.

(13) Das Hauptzollamt kann den Erlaubnisinhaber auf Antrag von dem Verfahren nach
Absatz 10 oder Absatz 11 freistellen, wenn die Energieerzeugnisse unmittelbar
ausgefuehrt werden und die Ausfuhr der Energieerzeugnisse nach dem Ermessen des
Hauptzollamts zweifelsfrei nachgewiesen werden kann.

(14) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Verwaltungswege zulassen, dass andere
als die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und 8 des Gesetzes genannten Energieerzeugnisse oder
Energieerzeugnisse, deren Verwendung, Verteilung oder Verbringen aus dem Steuergebiet
allgemein erlaubt ist, unter Verzicht auf das Verfahren nach Absatz 10 oder Absatz 11
ausgefuehrt werden, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeintraechtigt werden.

(15) Der Erlaubnisinhaber hat die nach den Absaetzen 10 bis 14 aus dem Steuergebiet
verbrachten Energieerzeugnisse unverzueglich in das Verwendungsbuch einzutragen oder in
den an seiner Stelle zugelassenen Aufzeichnungen zu erfassen.

(16) Der Erlaubnisinhaber darf die steuerfreien Energieerzeugnisse
1. an den Versender oder Verteiler zurueckgeben,
2. unmittelbar oder ueber eine abfallrechtlich genehmigte Sammelstelle in ein
   Steuerlager verbringen oder
3. an andere Personen nur abgeben, wenn dies durch das Hauptzollamt zugelassen worden
   ist.
Die Absaetze 1 bis 3 gelten sinngemaess.

(17) Die Absaetze 4 und 7 Satz 1 sowie die Absaetze 9 und 15 gelten nicht fuer den Inhaber
einer allgemeinen Erlaubnis.

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Zu § 25 des Gesetzes

§ 58 Verwendung zu anderen Zwecken

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(1) Die Verwendung von Schmierstoffen zur Herstellung von Zweitaktergemischen ist keine
Verwendung im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes.

(2) Eine Untersuchung im Sinne des § 25 Abs. 2 des Gesetzes ist nur die im Laboratorium
uebliche chemisch-technische Pruefung.

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Zu § 26 des Gesetzes

§ 59 Eigenverbrauch
Teile des Herstellungs-, Gasgewinnungs- oder sonstigen Betriebs, in denen nach § 26 des
Gesetzes Energieerzeugnisse zur Aufrechterhaltung des Betriebs steuerfrei verwendet
werden koennen, sind
1. Anlagen zur Gewinnung oder Bearbeitung von Energieerzeugnissen,
2. Lagerstaetten fuer die hergestellten Energieerzeugnisse und fuer die Rohstoffe,
   Zwischen- und Nebenerzeugnisse der Energieerzeugnisherstellung, die mit den Anlagen
   nach Nummer 1 raeumlich zusammenhaengen,
3. Rohrleitungen, Pump-, Transport- und Beheizungsanlagen, die mit den in den Nummern
   1, 2, 4, 5 und 6 bezeichneten Anlagen raeumlich zusammenhaengen und die dem Entladen
   und Verladen der hergestellten Energieerzeugnisse und von Rohstoffen, Zwischen- und
   Nebenerzeugnissen der Energieerzeugnisherstellung oder zu deren Befoerderung zu den
   oder innerhalb der bezeichneten Anlagen dienen,
4. Anlagen zur Reinigung oder Beseitigung von Abwaessern der
   Energieerzeugnisherstellung,
5. Bewetterungs- und Entwaesserungsanlagen,
6. zum Betrieb gehoerige Anlagen zur Energiegewinnung, die mit den Anlagen nach Nummer
   1 raeumlich zusammenhaengen, soweit sie Energie zum Verbrauch im Betrieb abgeben;
   wird in den Anlagen Energie aus Energieerzeugnissen und anderen Stoffen gewonnen
   und den Verbrauchsstellen ueber ein einheitliches Leitungssystem zugeleitet, gilt
   die Energie aus Energieerzeugnissen in dem Umfang als zum Verbrauch im Betrieb
   abgegeben, in dem dort Energie zur Aufrechterhaltung des Betriebs verbraucht wird.
Die in den Betriebsteilen nach Satz 1 verwendeten Energieerzeugnisse sind nur insoweit
von der Steuer befreit, als die weiteren Voraussetzungen des § 26 des Gesetzes gegeben
sind.

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Zu § 27 des Gesetzes

§ 60 Schiff- und Luftfahrt
(1) Als Schifffahrt im Sinne des § 27 Abs. 1 des Gesetzes gilt nicht die stationaere
Nutzung eines Wasserfahrzeugs als Wohnschiff, Hotelschiff oder zu aehnlichen Zwecken.

(2) Als Wasserfahrzeuge im Sinne des § 27 Abs. 1 des Gesetzes gelten alle im Kapitel
89 der Kombinierten Nomenklatur erfassten Fahrzeuge und schwimmenden Vorrichtungen mit
eigenem motorischen Antrieb zur Fortbewegung.

(3) Private nichtgewerbliche Schifffahrt im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des
Gesetzes ist die Nutzung eines Wasserfahrzeugs durch seinen Eigentuemer oder den durch
Anmietung oder aus sonstigen Gruenden Nutzungsberechtigten zu anderen Zwecken als
1. zur gewerbsmaessigen Befoerderung von Personen oder Sachen,
2. zur gewerbsmaessigen Erbringung von Dienstleistungen, ausgenommen die Nutzung
   von Wasserfahrzeugen der Position 8903 der Kombinierten Nomenklatur auf
   Binnengewaessern,

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3. zur Durchfuehrung von Werkverkehr, ausgenommen die Nutzung von Wasserfahrzeugen der
   Position 8903 der Kombinierten Nomenklatur,
4. zur Seenotrettung durch Seenotrettungsdienste,
5. zu Forschungszwecken,
6. zur dienstlichen Nutzung durch Behoerden und
7. zur Haupterwerbsfischerei.

(4) Private nichtgewerbliche Luftfahrt im Sinne des § 27 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes ist
die Nutzung eines Luftfahrzeugs durch seinen Eigentuemer oder den durch Anmietung oder
aus sonstigen Gruenden Nutzungsberechtigten zu anderen Zwecken als
1. zur gewerbsmaessigen Befoerderung von Personen oder Sachen durch Luftfahrtunternehmen,
2. zur gewerbsmaessigen Erbringung von Dienstleistungen,
3. zur Luftrettung durch Luftrettungsdienste,
4. zu Forschungszwecken,
5. zur dienstlichen Nutzung durch Behoerden.

(5) Gewerbsmaessigkeit liegt vor, wenn die mit Luft- oder Wasserfahrzeugen gegen Entgelt
ausgeuebte Taetigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird und der Unternehmer auf
eigenes Risiko und eigene Verantwortung handelt.

(6) Binnengewaesser sind die Binnenwasserstrassen nach § 1 des
Bundeswasserstrassengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1998
(BGBl. I S. 3294), das zuletzt durch § 2 der Verordnung vom 25. Mai 2005 (BGBl. I
S. 1537) geaendert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und die sonstigen im
Binnenland gelegenen Gewaesser, die fuer die Schifffahrt geeignet und bestimmt sind.

(7) Die Verwendung von steuerfreien Energieerzeugnissen in Luftfahrzeugen fuer die
Luftfahrt mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Luftfahrt und in Wasserfahrzeugen
fuer die Schifffahrt mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt wird
vorbehaltlich des § 61 nur erlaubt, wenn diese ausschliesslich zu steuerfreien Zwecken
nach § 27 des Gesetzes eingesetzt werden.

(8) Die Verwendung von steuerfreien Energieerzeugnissen in den Faellen des § 27 Abs. 2
Nr. 2 und 3 und Abs. 3 des Gesetzes wird nur erlaubt, wenn die Energieerzeugnisse in
Instandhaltungs-, Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben verwendet werden, die vom
Luftfahrt-Bundesamt, von der zustaendigen Europaeischen Agentur fuer Flugsicherheit oder
vom Bundesamt fuer Wehrtechnik und Beschaffung genehmigt worden sind.

§ 61 Versteuerung von Energieerzeugnissen in Wasserfahrzeugen
(1) Inhaber von Erlaubnissen zur steuerfreien Verwendung von Energieerzeugnissen nach
§ 27 Abs. 1 des Gesetzes duerfen die Energieerzeugnisse unter Versteuerung nach dem
jeweils zutreffenden Steuersatz des § 2 des Gesetzes in Wasserfahrzeugen verwenden,
die voruebergehend stationaer als Wohnschiff, Hotelschiff oder zu aehnlichen Zwecken
genutzt werden. Der Erlaubnisinhaber hat dem zustaendigen Hauptzollamt die Verwendung
der Energieerzeugnisse zu den nicht steuerfreien Zwecken unverzueglich anzuzeigen. Das
Bundesministerium der Finanzen kann im Verwaltungswege eine Frist fuer die Abgabe der
Anzeige bestimmen.

(2) In begruendeten Ausnahmefaellen kann das Hauptzollamt auf Antrag zulassen, dass
Inhaber von Erlaubnissen zur steuerfreien Verwendung von Energieerzeugnissen nach
§ 27 Abs. 1 des Gesetzes die Energieerzeugnisse unter Versteuerung nach dem jeweils
zutreffenden Steuersatz des § 2 des Gesetzes zu nicht steuerfreien Zwecken verwenden.

(3) Die Steuer entsteht in den Faellen der Absaetze 1 und 2 mit der Verwendung der
Energieerzeugnisse zu den nicht steuerfreien Zwecken. Steuerschuldner ist der
Erlaubnisinhaber.

(4) Der Steuerschuldner hat fuer Energieerzeugnisse, fuer die die Steuer entstanden
ist, eine Steuererklaerung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen
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(Steueranmeldung). Den Zeitraum, fuer den die Steuererklaerung abzugeben ist, die Frist
fuer die Abgabe der Steuererklaerung und den Zeitpunkt der Faelligkeit der Steuer bestimmt
das Hauptzollamt. Wird die Anzeige nach Absatz 1 Satz 2 nicht oder nicht rechtzeitig
erstattet, ist die Steueranmeldung unverzueglich abzugeben und die Steuer sofort faellig.

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Zu § 31 des Gesetzes

§ 62 Anmeldung des Kohlebetriebs
(1) Wer Kohle gewinnen oder bearbeiten will, hat die Anmeldung nach § 31 Abs. 3 des
Gesetzes vor der Eroeffnung des Betriebs schriftlich bei dem Hauptzollamt abzugeben, in
dessen Bezirk der Betrieb eingerichtet werden soll.

(2) In der Anmeldung sind anzugeben: Name, Geschaeftssitz (§ 23 Abs. 2 der
Abgabenordnung), Rechtsform, die Steuernummer beim Finanzamt und - falls erteilt - die
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (§ 27a des Umsatzsteuergesetzes). Der Anmeldung sind
beizufuegen:
1. eine Beschreibung der Gewinnungs- und Bearbeitungsvorgaenge unter Angabe der der
   Lagerung dienenden Einrichtungen und der Verladestellen, ueber die die Kohle den
   Kohlebetrieb verlaesst oder zum Eigenverbrauch entnommen wird. Die Beschreibung ist
   durch eine schematische Darstellung zu ergaenzen, soweit dies zu ihrem Verstaendnis
   erforderlich ist,
2. eine Aufstellung der zu gewinnenden oder zu bearbeitenden Erzeugnisse unter
   Darstellung der fuer die Steuer massgeblichen Merkmale und der gegebenenfalls
   anfallenden Nebenerzeugnisse und Abfaelle,
3. eine Darstellung der Mengenermittlung und der Fabrikationsbuchfuehrung,
4. von Unternehmen, die in das Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister
   eingetragen sind, ein Registerauszug nach dem neuesten Stand.

(3) Der Anmeldepflichtige hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Angaben zu
machen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder fuer die Steueraufsicht
erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Angaben verzichten, soweit die
Steuerbelange dadurch nicht beeintraechtigt werden.

(4) Das Hauptzollamt bestaetigt schriftlich die Anmeldung des Kohlebetriebs.

§ 63 Einrichtung des Kohlebetriebs
Der Kohlebetrieb muss so eingerichtet sein, dass die mit der Steueraufsicht betrauten
Amtstraeger den Gang der Gewinnung und Bearbeitung und den Verbleib der Erzeugnisse im
Betrieb verfolgen koennen. Das Hauptzollamt kann besondere Anforderungen stellen, die im
Interesse der Steueraufsicht erforderlich erscheinen.

§ 64 Pflichten des Betriebsinhabers
(1) Der Inhaber des Kohlebetriebs hat ein Belegheft zu fuehren. Das Hauptzollamt kann
dazu Anordnungen treffen.

(2) Der Inhaber des Kohlebetriebs hat Aufzeichnungen zu fuehren, aus denen fuer den
jeweiligen Abrechnungszeitraum unter Angabe der fuer die Besteuerung massgeblichen
Merkmale ersichtlich sein muessen:
1. die Menge der Kohle, fuer die die Steuer nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 3
   des Gesetzes entstanden ist,
2. die Menge der unversteuert an Inhaber einer Erlaubnis nach § 31 Abs. 4 oder § 37
   Abs. 1 des Gesetzes gelieferten Kohle unter Angabe des Namens und der Anschrift des
   Empfaengers sowie dessen Bezugsberechtigung,



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3. die Menge der unversteuert aus dem Steuergebiet verbrachten oder ausgefuehrten Kohle
   unter Angabe des Namens und der Anschrift des Empfaengers.
Die Aufzeichnungen muessen so beschaffen sein, dass es einem sachverstaendigen Dritten
innerhalb einer angemessenen Frist moeglich ist, die Grundlagen fuer die Besteuerung
festzustellen. Das Hauptzollamt kann weitere Aufzeichnungen vorschreiben oder besondere
Anordnungen zu den Aufzeichnungen treffen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens
oder fuer die Steueraufsicht erforderlich erscheint. Es kann einfachere Aufzeichnungen
zulassen, soweit die Steuerbelange dadurch nicht beeintraechtigt werden.

(3) Das Hauptzollamt kann eine Bestandsaufnahme anordnen. Es trifft in diesem Fall
besondere Regelungen.

(4) Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtstraeger koennen fuer steuerliche Zwecke
unentgeltlich Proben von Kohle zur Untersuchung entnehmen.

(5) Der Inhaber des Kohlebetriebs hat dem Hauptzollamt Aenderungen der nach §
62 Abs. 2 angegebenen Verhaeltnisse, Ueberschuldung, drohende oder eingetretene
Zahlungsunfaehigkeit, Zahlungseinstellung und Stellung des Antrags auf Eroeffnung eines
Insolvenzverfahrens unverzueglich schriftlich anzuzeigen.

§ 65 Antrag auf Erlaubnis fuer Kohlebetriebe und Kohlelieferer
(1) Wer als Inhaber eines Kohlebetriebs oder als Kohlelieferer Kohle unversteuert
beziehen will, hat die Erlaubnis nach § 31 Abs. 4 des Gesetzes schriftlich bei dem
Hauptzollamt zu beantragen, in dessen Bezirk die Kohle bezogen werden soll.

(2) In dem Antrag ist anzugeben, ob auch versteuerte Kohle gehandelt, gelagert oder
verwendet wird. Dem Antrag sind beizufuegen:
1. eine Beschreibung der Betriebs- und Lagerraeume und der mit ihnen in Verbindung
   stehenden oder an sie angrenzenden Raeume sowie in zweifacher Ausfertigung ein Plan
   der Betriebsanlage, in dem die Einrichtungen fuer die Lagerung von unversteuerter
   Kohle kenntlich gemacht sind,
2. eine Darstellung der Buchfuehrung ueber den Bezug und die Abgabe der Kohle,
3. eine Darstellung der Mengenermittlung,
4. von Unternehmen, die in das Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister
   eingetragen sind, ein Registerauszug nach dem neuesten Stand,
5. gegebenenfalls die Erklaerung ueber die Bestellung eines Beauftragten nach § 214 der
   Abgabenordnung oder eines Betriebsleiters nach § 62 des Gesetzes, in der dieser
   sein Einverstaendnis erklaert hat.

(3) Der Antragsteller hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Angaben zu machen,
wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder fuer die Steueraufsicht erforderlich
erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Angaben verzichten, soweit die Steuerbelange
dadurch nicht beeintraechtigt werden.

§ 66 Erteilung und Erloeschen der Erlaubnis
(1) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich die Erlaubnis nach § 31 Abs. 4 des Gesetzes
und stellt einen Erlaubnisschein als Nachweis der Bezugsberechtigung aus. Die Erlaubnis
und der Erlaubnisschein koennen befristet werden.

(2) Fuer das Erloeschen der Erlaubnis gilt § 14 Abs. 2 bis 5 sinngemaess.

§ 67 Pflichten des Erlaubnisinhabers
(1) Der Erlaubnisinhaber hat ein Belegheft zu fuehren. Das Hauptzollamt kann dazu
Anordnungen treffen.

(2) Der Erlaubnisinhaber hat Aufzeichnungen zu fuehren, aus denen fuer den jeweiligen
Abrechnungszeitraum unter Angabe der fuer die Besteuerung massgeblichen Merkmale
ersichtlich sein muessen:

                                            - 41 -
      
                                                                              

1. die Mengen der unversteuert und versteuert bezogenen Kohle,
2. die Menge der Kohle, fuer die die Steuer nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2
   entstanden ist,
3. die Menge der unversteuert an Inhaber einer Erlaubnis nach § 31 Abs. 4 oder § 37
   Abs. 1 des Gesetzes gelieferten Kohle unter Angabe des Namens und der Anschrift des
   Empfaengers sowie dessen Bezugsberechtigung,
4. die Menge der unversteuert aus dem Steuergebiet verbrachten oder ausgefuehrten Kohle
   unter Angabe des Namens und der Anschrift des Empfaengers,
5. der Betrag der anzumeldenden und zu entrichtenden Steuer.
Die Aufzeichnungen muessen so beschaffen sein, dass es einem sachverstaendigen Dritten
innerhalb einer angemessenen Frist moeglich ist, die Grundlagen fuer die Besteuerung
festzustellen. Das Hauptzollamt kann weitere Aufzeichnungen vorschreiben oder besondere
Anordnungen zu den Aufzeichnungen treffen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens
oder fuer die Steueraufsicht erforderlich erscheint. Es kann einfachere Aufzeichnungen
zulassen, soweit die Steuerbelange dadurch nicht beeintraechtigt werden.

(3) Das Hauptzollamt kann eine Bestandsaufnahme anordnen. Es trifft in diesem Fall
besondere Regelungen.

(4) Treten Verluste an unversteuerter Kohle ein, die die betriebsueblichen
unvermeidbaren Verluste uebersteigen, hat der Erlaubnisinhaber dies dem Hauptzollamt
unverzueglich anzuzeigen.

(5) Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtstraeger koennen fuer steuerliche Zwecke
unentgeltlich Proben von Kohle zur Untersuchung entnehmen.

(6) Der Erlaubnisinhaber hat dem Hauptzollamt Aenderungen der nach § 65
Abs. 2 angegebenen Verhaeltnisse, Ueberschuldung, drohende oder eingetretene
Zahlungsunfaehigkeit, Zahlungseinstellung und Stellung des Antrags auf Eroeffnung eines
Insolvenzverfahrens unverzueglich schriftlich anzuzeigen.

(7) Der Erlaubnisinhaber hat den Erlaubnisschein dem Hauptzollamt unverzueglich
zurueckzugeben, wenn die Erlaubnis erlischt oder der Bezug von unversteuerter Kohle
eingestellt wird.

(8) Geht der Erlaubnisschein verloren, hat der Erlaubnisinhaber dies dem Hauptzollamt
unverzueglich anzuzeigen. Das Hauptzollamt stellt auf Antrag einen neuen Erlaubnisschein
aus, es sei denn, die Erlaubnis ist zu widerrufen.

§ 68 Bezug und Lagerung von unversteuerter Kohle
(1) Der Erlaubnisinhaber hat unversteuerte Kohle, die er in Besitz genommen hat,
unverzueglich in seinen Aufzeichnungen zu erfassen. Mit der Inbesitznahme gilt die Kohle
als in seinen Betrieb aufgenommen.

(2) Der Erlaubnisinhaber darf versteuerte und unversteuerte Kohle als Gemisch lagern.
Das Gemisch wird in diesem Fall so behandelt, als ob die Kohle getrennt gehalten worden
waere. Aus dem Gemisch entnommene Kohle wird je nach Wahl des Erlaubnisinhabers als aus
einem der Gemischanteile stammend behandelt.

§ 69 Lieferung von unversteuerter Kohle
(1) Wird Kohle unversteuert an den Inhaber einer Erlaubnis nach § 31 Abs. 4 oder §
37 Abs. 1 des Gesetzes geliefert, hat der Kohlelieferer die einzelnen Lieferungen
durch betriebliche Versandpapiere nachzuweisen, die den Namen und die Anschrift des
Empfaengers sowie Art, Menge und Zeitpunkt der Lieferung enthalten.

(2) Der Kohlelieferer hat die nach Absatz 1 gelieferte Kohle unverzueglich in seinen
Aufzeichnungen zu erfassen.

(3) Der Kohlelieferer darf unversteuerte Kohle an den Inhaber einer Erlaubnis nach § 31
Abs. 4 oder § 37 Abs. 1 des Gesetzes nur uebergeben, wenn ihm oder seinem Beauftragten

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dessen gueltiger Erlaubnisschein vorliegt oder spaetestens bei der Uebergabe vorgelegt
wird, es sei denn, die Lieferung erfolgt auf Grund einer allgemeinen Erlaubnis.

(4) Wird unversteuerte Kohle in einen anderen Mitgliedstaat verbracht, gelten die
Absaetze 1 und 2 sinngemaess.

(5) Wird unversteuerte Kohle in ein Drittland ausgefuehrt, gelten die Absaetze
1 und 2 sinngemaess mit der Massgabe, dass die Ausfuhr durch eine Bestaetigung der
Ausgangszollstelle oder durch andere geeignete Unterlagen nachzuweisen ist.

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Zu § 34 des Gesetzes

§ 70 Verbringen von Kohle in das Steuergebiet
Wird Kohle aus einem anderen Mitgliedstaat in das Steuergebiet verbracht, finden
sinngemaess Anwendung
1. die §§ 38 und 40 in den Faellen, in denen § 15 des Gesetzes nach § 34 des Gesetzes
   sinngemaess gilt,
2. § 42 in den Faellen, in denen § 18 des Gesetzes nach § 34 des Gesetzes sinngemaess
   gilt.


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Zu § 35 des Gesetzes

§ 71 Einfuhr von Kohle
(1) Kohle, die in das Steuergebiet eingefuehrt wird, hat der Anmelder (§ 12 Abs. 1 des
Gesetzes) nach dem Steuertarif anzumelden, ausgenommen in den Faellen des § 35 Satz
3 des Gesetzes. Die Steuererklaerung hat der Anmelder in der Zollanmeldung oder nach
amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.

(2) Soll Kohle im Anschluss an die Ueberfuehrung in den freien Verkehr in den Betrieb
eines Erlaubnisinhabers verbracht werden (§ 35 Satz 3 des Gesetzes), hat der Anmelder
dies schriftlich zu beantragen. Dem Antrag ist, soweit die Erlaubnis nicht allgemein
erteilt ist, der Erlaubnisschein beizufuegen.

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Zu § 37 des Gesetzes

§ 72 Antrag auf Erlaubnis als Kohleverwender
(1) Wer Kohle steuerfrei verwenden will, hat die Erlaubnis nach § 37 Abs. 1 des
Gesetzes, soweit sie nicht allgemein erteilt ist (§ 74), schriftlich bei dem
Hauptzollamt zu beantragen, in dessen Bezirk die Kohle verwendet werden soll.

(2) In dem Antrag ist der Verwendungszweck anzugeben und ob versteuerte Kohle gelagert
oder verwendet wird. Dem Antrag sind beizufuegen:
1.   eine Beschreibung der Betriebs- und Lagerraeume und der mit ihnen in Verbindung
     stehenden oder an sie angrenzenden Raeume sowie in zweifacher Ausfertigung ein Plan
     der Betriebsanlage, in dem die Einrichtungen fuer die Lagerung steuerfreier Kohle
     kenntlich gemacht sind,
2.   eine Betriebserklaerung, in der die Verwendung der Kohle genau beschrieben ist,
2a. wenn im Fall des § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des Gesetzes Kohle steuerfrei fuer
    Prozesse und Verfahren nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes verwendet werden soll,

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     eine Beschreibung der wirtschaftlichen Taetigkeiten des Unternehmens, die dem
     Hauptzollamt ermoeglicht zu pruefen, ob das Unternehmen dem Produzierenden Gewerbe
     zuzuordnen ist,
3.   eine Darstellung der Buchfuehrung ueber den Bezug und die Verwendung der
     steuerfreien Kohle,
4.   von Unternehmen, die in das Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister
     eingetragen sind, ein Registerauszug nach dem neuesten Stand,
5.   gegebenenfalls die Erklaerung ueber die Bestellung eines Beauftragten nach § 214 der
     Abgabenordnung oder eines Betriebsleiters nach § 62 des Gesetzes, in der dieser
     sein Einverstaendnis erklaert hat.

(3) Der Antragsteller hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Angaben zu machen,
wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder fuer die Steueraufsicht erforderlich
erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Angaben verzichten, soweit die Steuerbelange
dadurch nicht beeintraechtigt werden.

§ 73 Erteilung und Erloeschen der Erlaubnis
(1) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich die Erlaubnis nach § 37 Abs. 1 des Gesetzes
(foermliche Einzelerlaubnis) und stellt einen Erlaubnisschein als Nachweis der
Bezugsberechtigung aus. Die Erlaubnis und der Erlaubnisschein koennen befristet werden.

(2) Fuer das Erloeschen der Erlaubnis gilt § 54 sinngemaess.

(3) Unbeschadet Absatz 2 ist die Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung von Kohle
nach § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 51 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zu
widerrufen, wenn das Unternehmen auf Grund der nach § 75 Abs. 2a jaehrlich vorzulegenden
Beschreibung nicht dem Produzierenden Gewerbe zugeordnet werden kann. Legt der
Erlaubnisinhaber die Beschreibung nach Satz 1 nicht oder nicht fristgerecht vor, kann
das Hauptzollamt die Erlaubnis unmittelbar widerrufen.

(4) Wird die Erlaubnis nach Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 widerrufen, gilt die auf Grund
der Erlaubnis seit 1. Januar des Kalenderjahres, in dem die Beschreibung nach § 75
Abs. 2a vorzulegen war, steuerfrei bezogene Kohle als entgegen der Zweckbestimmung
verwendet (§ 37 Abs. 3 des Gesetzes). Abweichend von § 37 Abs. 3 des Gesetzes bestimmt
das Hauptzollamt die Frist fuer die Abgabe der Steueranmeldung und den Zeitpunkt der
Faelligkeit der Steuer.

§ 74 Allgemeine Erlaubnis
Unter Verzicht auf eine foermliche Einzelerlaubnis wird nach Massgabe der Anlage 1 zu
dieser Verordnung die steuerfreie Verwendung von Kohle allgemein erlaubt.

§ 75 Pflichten des Erlaubnisinhabers
(1) Der Erlaubnisinhaber hat ein Belegheft zu fuehren. Das Hauptzollamt kann dazu
Anordnungen treffen.

(2) Der Erlaubnisinhaber hat Aufzeichnungen zu fuehren, aus denen fuer den jeweiligen
Abrechnungszeitraum unter Angabe der fuer die Besteuerung massgeblichen Merkmale
ersichtlich sein muessen:
1. die Menge der steuerfrei bezogenen Kohle und
2. die Menge der steuerfrei verwendeten Kohle getrennt nach den jeweiligen
   Verwendungszwecken.
Die Aufzeichnungen muessen so beschaffen sein, dass es einem sachverstaendigen Dritten
innerhalb einer angemessenen Frist moeglich ist zu pruefen, ob die Kohle zu dem in der
Erlaubnis genannten Zweck verwendet wurde. Das Hauptzollamt kann weitere Aufzeichnungen
vorschreiben oder besondere Anordnungen zu den Aufzeichnungen treffen, wenn dies zur
Sicherung des Steueraufkommens oder fuer die Steueraufsicht erforderlich erscheint.
Es kann einfachere Aufzeichnungen zulassen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht
beeintraechtigt werden.
                                            - 44 -
      
                                                                              

(2a) Der Inhaber einer Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung von Kohle nach § 37 Abs.
2 Satz 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 51 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes hat dem Hauptzollamt
nach Ablauf jeden Kalenderjahres bis zum 31. Maerz des folgenden Kalenderjahres
eine Beschreibung der wirtschaftlichen Taetigkeiten nach § 72 Abs. 2 Nr. 2a fuer das
abgelaufene Kalenderjahr erneut vorzulegen.

(3) Das Hauptzollamt kann eine Bestandsaufnahme anordnen. Es trifft in diesem Fall
besondere Regelungen.

(4) Treten Verluste an steuerfreier Kohle ein, die die betriebsueblichen unvermeidbaren
Verluste uebersteigen, hat der Erlaubnisinhaber dies dem Hauptzollamt unverzueglich
anzuzeigen.

(5) Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtstraeger koennen fuer steuerliche Zwecke
unentgeltlich Proben von Kohle und von den steuerfrei hergestellten Erzeugnissen zur
Untersuchung entnehmen.

(6) Der Erlaubnisinhaber hat dem Hauptzollamt Aenderungen der nach § 72 Abs. 2 Satz
1 und 2 Nr. 1, 2 und 3 bis 5 angegebenen Verhaeltnisse unverzueglich schriftlich
anzuzeigen. Versteuert der Erlaubnisinhaber Kohle nach § 37 Abs. 2 Satz 3 bis 6 des
Gesetzes, hat er dem Hauptzollamt ausserdem Ueberschuldung, drohende oder eingetretene
Zahlungsunfaehigkeit, Zahlungseinstellung und Stellung des Antrags auf Eroeffnung eines
Insolvenzverfahrens unverzueglich schriftlich anzuzeigen.

(7) Der Erlaubnisinhaber hat den Erlaubnisschein dem Hauptzollamt unverzueglich
zurueckzugeben, wenn die Erlaubnis erloschen ist oder die Verwendung von steuerfreier
Kohle eingestellt wird.

(8) Geht der Erlaubnisschein verloren, hat der Erlaubnisinhaber dies dem Hauptzollamt
unverzueglich anzuzeigen. Das Hauptzollamt stellt auf Antrag einen neuen Erlaubnisschein
aus, es sei denn, die Erlaubnis ist zu widerrufen.

(9) Die Absaetze 1 bis 3 und 6 bis 8 gelten nicht fuer den Inhaber einer allgemeinen
Erlaubnis. Das zustaendige Hauptzollamt kann jedoch Ueberwachungsmassnahmen anordnen,
wenn sie zur Sicherung der Steuerbelange erforderlich erscheinen. Insbesondere kann es
anordnen, dass
1. der Inhaber der allgemeinen Erlaubnis ueber den Bezug und die Verwendung der
   steuerfreien Kohle Aufzeichnungen fuehrt und sie dem Hauptzollamt vorlegt,
2. die Bestaende aufzunehmen sind.

§ 76 Bezug und Lagerung von steuerfreier Kohle
(1) Der Erlaubnisinhaber hat steuerfreie Kohle, die er in Besitz genommen hat,
unverzueglich in seinen Aufzeichnungen zu erfassen. Mit der Inbesitznahme gilt die Kohle
als in seinen Betrieb aufgenommen.

(2) Der Erlaubnisinhaber darf versteuerte und steuerfreie Kohle als Gemisch lagern. Das
Gemisch wird in diesem Fall so behandelt, als ob die Kohle getrennt gehalten worden
waere. Aus dem Gemisch entnommene Kohle wird je nach Wahl des Erlaubnisinhabers als aus
einem der Gemischanteile stammend behandelt.

(3) Der Erlaubnisinhaber darf steuerfreie Kohle in begruendeten Ausnahmefaellen an Dritte
nur liefern, wenn dies durch das Hauptzollamt zugelassen worden ist. § 69 Abs. 1 und 2
gilt sinngemaess.

(4) Die Absaetze 1 und 2 gelten nicht fuer Inhaber einer allgemeinen Erlaubnis.

§ 77 Eigenverbrauch
Fuer die Teile des Kohlebetriebs, in denen Kohle nach § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des
Gesetzes steuerfrei zur Aufrechterhaltung des Betriebs verwendet werden kann, gilt § 59
sinngemaess.



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Zu § 38 des Gesetzes

§ 78 Anmeldung fuer Lieferer, Entnehmer und Bezieher von Erdgas
(1) Die Anmeldung nach § 38 Abs. 3 des Gesetzes ist schriftlich bei dem Hauptzollamt
abzugeben, in dessen Bezirk der Anmeldepflichtige seinen Geschaeftssitz (§ 23 Abs. 2 der
Abgabenordnung) oder Wohnsitz hat.

(2) In der Anmeldung sind anzugeben: Name, Geschaefts- oder Wohnsitz, Rechtsform,
bei jaehrlicher Steueranmeldung die voraussichtlich zu erwartende Jahressteuerschuld,
die Steuernummer beim Finanzamt und - falls erteilt - die Umsatzsteuer-
Identifikationsnummer (§ 27a des Umsatzsteuergesetzes). Der Anmeldung sind beizufuegen:
1. ein Verzeichnis der Betriebsstaetten im Steuergebiet nach § 12 der Abgabenordnung,
2. eine Darstellung der Mengenermittlung und -abrechnung,
3. von Unternehmen, die in das Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister
   eingetragen sind, ein Registerauszug nach dem neuesten Stand,
4. gegebenenfalls eine Erklaerung ueber die Bestellung eines Beauftragten nach § 214 der
   Abgabenordnung oder eines Betriebsleiters nach § 62 Abs. 1 des Gesetzes, in der
   dieser sein Einverstaendnis erklaert hat.

(3) Der Anmeldepflichtige hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Angaben zu
machen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder fuer die Steueraufsicht
erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Angaben verzichten, soweit die
Steuerbelange dadurch nicht beeintraechtigt werden.

(4) Das Hauptzollamt erteilt Lieferern von Erdgas einen schriftlichen Nachweis ueber die
erfolgte Anmeldung.

§ 79 Pflichten
(1) Der Anmeldepflichtige nach § 38 Abs. 3 des Gesetzes hat ein Belegheft zu fuehren.
Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.

(2) Der Anmeldepflichtige hat Aufzeichnungen zu fuehren, aus denen fuer den jeweiligen
Veranlagungszeitraum unter Angabe der fuer die Besteuerung massgeblichen Merkmale
ersichtlich sein muessen:
1. bei Lieferern die Menge des unversteuert bezogenen Erdgases,
2. bei Lieferern die Menge des gelieferten Erdgases, fuer das der Lieferer
   Steuerschuldner nach § 38 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes ist, getrennt nach den
   unterschiedlichen Steuersaetzen des § 2 des Gesetzes,
3. die Menge des Erdgases, fuer das der Anmeldepflichtige Steuerschuldner nach § 38
   Abs. 2 Nr. 2 ist, getrennt nach den unterschiedlichen Steuersaetzen des § 2 des
   Gesetzes,
4. bei Lieferern die Menge des unversteuert gelieferten Erdgases unter Angabe des
   Namens oder der Firma und der Anschrift des Empfaengers,
5. der Betrag der anzumeldenden und zu entrichtenden Steuer.
Die Aufzeichnungen muessen so beschaffen sein, dass es einem sachverstaendigen Dritten
innerhalb einer angemessenen Frist moeglich ist, die Grundlagen fuer die Besteuerung
festzustellen. Das Hauptzollamt kann weitere Aufzeichnungen vorschreiben oder besondere
Anordnungen zu den Aufzeichnungen treffen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens
oder fuer die Steueraufsicht erforderlich erscheint. Es kann einfachere Aufzeichnungen
zulassen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeintraechtigt werden.

(3) Der Anmeldepflichtige hat dem Hauptzollamt Aenderungen der nach § 78 Abs.
2 angegebenen Verhaeltnisse sowie Ueberschuldung, drohende oder eingetretene
Zahlungsunfaehigkeit, Zahlungseinstellung und Stellung des Antrags auf Eroeffnung eines

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Insolvenzverfahrens unverzueglich schriftlich anzuzeigen, soweit das Hauptzollamt nicht
darauf verzichtet.

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Zu § 39 des Gesetzes

§ 80 Vorauszahlungen
(1) Die Festsetzung der Vorauszahlungen erfolgt durch Vorauszahlungsbescheid. Ist
die Steuer nur in einem Teil des vorletzten dem Veranlagungsjahr vorhergehenden
Kalenderjahres entstanden, ist die tatsaechlich entstandene Steuer in eine
Jahressteuerschuld umzurechnen. Ist die Steuer erstmals im vorangegangenen oder
laufenden Kalenderjahr oder bisher noch nicht entstanden, ist die voraussichtlich zu
erwartende Jahressteuerschuld massgebend.

(2) Das Hauptzollamt kann auf Antrag bei der Festsetzung der Hoehe der Vorauszahlungen
dem Steuerschuldner voraussichtlich im gleichen Zeitraum zu gewaehrende
Steuerentlastungen beruecksichtigen, soweit die Steuerbelange dadurch nicht gefaehrdet
sind.

(3) Betraegt die Hoehe der monatlichen Vorauszahlungen nicht mehr als 200 Euro, kann das
Hauptzollamt auf die Festsetzung von Vorauszahlungen verzichten.

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Zu § 40 des Gesetzes

§ 81 Nicht leitungsgebundenes Verbringen
Wird Erdgas nicht leitungsgebunden aus einem anderen Mitgliedstaat in das Steuergebiet
verbracht, finden sinngemaess Anwendung
1. die §§ 38 und 40 in den Faellen, in denen § 15 des Gesetzes nach § 40 des Gesetzes
   sinngemaess gilt,
2. § 42 in den Faellen, in denen § 18 des Gesetzes nach § 40 des Gesetzes sinngemaess
   gilt.


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Zu § 41 des Gesetzes

§ 82 Nicht leitungsgebundene Einfuhr
Erdgas, das in das Steuergebiet eingefuehrt wird, hat der Anmelder (§ 12 Abs. 1 des
Gesetzes) nach dem Steuertarif anzumelden. Die Steuererklaerung hat der Anmelder in der
Zollanmeldung oder nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.

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Zu § 44 des Gesetzes

§ 83 Antrag auf Erlaubnis als Erdgasverwender
(1) Wer Erdgas steuerfrei nach § 44 Abs. 2 des Gesetzes verwenden will, hat die
Erlaubnis nach § 44 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes schriftlich bei dem Hauptzollamt zu
beantragen, in dessen Bezirk das Erdgas verwendet werden soll.




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(2) In dem Antrag sind anzugeben: Name, Geschaefts- oder Wohnsitz, Rechtsform,
die Steuernummer beim Finanzamt und - falls erteilt - die Umsatzsteuer-
Identifikationsnummer (§ 27a des Umsatzsteuergesetzes). Dem Antrag sind beizufuegen:
1. eine Betriebserklaerung, in der die Verwendung des Erdgases genau beschrieben ist,
2. eine Darstellung der Buchfuehrung ueber die Verwendung des steuerfreien Erdgases,
3. von Unternehmen, die in das Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister
   eingetragen sind, ein Registerauszug nach dem neuesten Stand,
4. gegebenenfalls eine Erklaerung ueber die Bestellung eines Beauftragten nach § 214 der
   Abgabenordnung oder eines Betriebsleiters nach § 62 Abs. 1 des Gesetzes.

(3) Der Antragsteller hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Angaben zu machen,
wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder fuer die Steueraufsicht erforderlich
erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Angaben verzichten, soweit die Steuerbelange
dadurch nicht beeintraechtigt werden.

§ 84 Erteilung und Erloeschen der Erlaubnis
(1) Das Hauptzollamt erteilt die Erlaubnis nach § 44 Abs. 1 des Gesetzes schriftlich
(foermliche Einzelerlaubnis) und stellt auf Antrag als Nachweis der Bezugsberechtigung
einen Erlaubnisschein aus. Die Erlaubnis und der Erlaubnisschein koennen befristet
werden.

(2) Fuer das Erloeschen der Erlaubnis gilt § 54 sinngemaess.

§ 85 Pflichten des Erlaubnisinhabers
(1) Der Erlaubnisinhaber hat ein Belegheft zu fuehren. Das Hauptzollamt kann dazu
Anordnungen treffen.

(2) Der Erlaubnisinhaber hat Aufzeichnungen zu fuehren, aus denen unter Angabe der fuer
die Besteuerung massgeblichen Merkmale ersichtlich sein muessen:
1. die Menge des steuerfrei bezogenen Erdgases und
2. die Menge des steuerfrei verwendeten Erdgases sowie der genaue Verwendungszweck.
Die Aufzeichnungen muessen so beschaffen sein, dass es einem sachverstaendigen Dritten
innerhalb einer angemessenen Frist moeglich ist zu pruefen, ob das Erdgas zu dem in der
Erlaubnis genannten Zweck verwendet wurde. Das Hauptzollamt kann weitere Aufzeichnungen
vorschreiben oder besondere Anordnungen zu den Aufzeichnungen treffen, wenn dies zur
Sicherung des Steueraufkommens oder fuer die Steueraufsicht erforderlich erscheint.
Es kann einfachere Aufzeichnungen zulassen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht
beeintraechtigt werden.

(3) Der Erlaubnisinhaber hat dem zustaendigen Hauptzollamt bis zum 15. Februar jeden
Jahres das im abgelaufenen Kalenderjahr steuerfrei verwendete Erdgas anzumelden.

(4) Der Erlaubnisinhaber hat dem Hauptzollamt Aenderungen der nach § 83 Abs. 2
angegebenen Verhaeltnisse unverzueglich schriftlich anzuzeigen, soweit das Hauptzollamt
nicht darauf verzichtet.

(5) Der Erlaubnisinhaber hat den Erlaubnisschein dem Hauptzollamt unverzueglich
zurueckzugeben, wenn die Erlaubnis erlischt oder die Verwendung von steuerfreiem Erdgas
eingestellt wird.

(6) Geht der Erlaubnisschein verloren, hat der Erlaubnisinhaber dies dem Hauptzollamt
unverzueglich anzuzeigen. Das Hauptzollamt stellt auf Antrag einen neuen Erlaubnisschein
aus, es sei denn, die Erlaubnis ist zu widerrufen.

§ 86 Eigenverbrauch
Fuer die Teile des Gasgewinnungsbetriebs (§ 44 Abs. 3 des Gesetzes), in denen Erdgas
steuerfrei nach § 44 Abs. 2 des Gesetzes verwendet werden kann, gilt § 59 sinngemaess.


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Zu § 46 des Gesetzes

§ 87 Steuerentlastung beim Verbringen aus dem Steuergebiet
(1) Die Steuerentlastung nach § 46 des Gesetzes ist beim zustaendigen Hauptzollamt mit
einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck fuer alle Energieerzeugnisse
zu beantragen, die innerhalb eines Entlastungsabschnitts aus dem Steuergebiet
verbracht oder ausgefuehrt worden sind. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle
fuer die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und die
Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur gewaehrt, wenn der
Antrag spaetestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in
dem die Energieerzeugnisse aus dem Steuergebiet verbracht oder ausgefuehrt worden sind,
beim Hauptzollamt gestellt wird.

(2) Entlastungsabschnitt ist nach Wahl des Antragstellers ein Zeitraum von einem
Kalendervierteljahr, einem Kalenderhalbjahr oder einem Kalenderjahr. Das Hauptzollamt
kann auf Antrag einen Zeitraum von einem Kalendermonat als Entlastungsabschnitt
zulassen oder in Einzelfaellen die Steuerentlastung unverzueglich gewaehren.

(3) Dem Antrag ist im Fall des § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 die amtliche Bestaetigung nach §
46 Abs. 2 des Gesetzes beizufuegen. Im Fall des § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 hat der
Antragsteller das Verbringen oder die Ausfuhr durch eindeutige, leicht nachpruefbare
Belege nachzuweisen.

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Zu § 47 des Gesetzes

§ 88 Steuerentlastung bei Aufnahme in Steuerlager
(1) Die Steuerentlastung nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes ist beim zustaendigen
Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck fuer alle
Energieerzeugnisse zu beantragen, die innerhalb eines Entlastungsabschnitts in das
Steuerlager aufgenommen worden sind. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle
fuer die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und die
Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur gewaehrt, wenn
der Antrag spaetestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr
folgt, in dem die Energieerzeugnisse in das Steuerlager aufgenommen worden sind, beim
Hauptzollamt gestellt wird.

(2) Entlastungsabschnitt ist ein Zeitraum von einem Kalendermonat. Das Hauptzollamt
kann auf Antrag einen laengeren Zeitraum, hoechstens jedoch ein Kalenderjahr, als
Entlastungsabschnitt zulassen, ausserdem die Steuerentlastung in Einzelfaellen
unverzueglich gewaehren.

(3) Der Entlastungsberechtigte hat auf Verlangen des Hauptzollamts ueber die einzelnen
Mengen an versteuerten, nicht gebrauchten Energieerzeugnissen, die in das Steuerlager
aufgenommen werden, besondere Aufzeichnungen zu fuehren.

§ 89 Steuerentlastung fuer Kohlenwasserstoffanteile
(1) Die Steuerentlastung nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes ist beim zustaendigen
Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck fuer
alle Gemische zu beantragen, fuer die innerhalb eines Entlastungsabschnitts der
Steuerentlastungsanspruch entstanden ist. Der Antragsteller hat in der Anmeldung
alle fuer die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und die
Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur gewaehrt, wenn der
Antrag spaetestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in
dem der Steuerentlastungsanspruch entstanden ist, beim Hauptzollamt gestellt wird.


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(2) Entlastungsabschnitt ist ein Zeitraum von einem Kalendermonat. Das Hauptzollamt
kann auf Antrag einen laengeren Zeitraum, hoechstens jedoch ein Kalenderjahr, als
Entlastungsabschnitt zulassen, ausserdem die Steuerentlastung in Einzelfaellen
unverzueglich gewaehren.

(3) Der Antragsteller hat einen buchmaessigen Nachweis zu fuehren, aus dem sich fuer den
Entlastungsabschnitt folgende Angaben ergeben muessen:
1. im Fall des § 47 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a des Gesetzes die Art, die Menge und die
   Herkunft der Gemische, die zu den dort genannten Zwecken verwendet worden sind,
2. im Fall des § 47 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Gesetzes die Art, die Menge und
   die Herkunft der Gemische, aus denen Energieerzeugnisse nach § 4 hergestellt
   worden sind, sowie die Art und die Menge der aus den Gemischen hergestellten
   Energieerzeugnisse.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann zur steuerlichen Vereinfachung im
Verwaltungswege pauschale Saetze fuer die in den gasfoermigen Gemischen enthaltenen
Kohlenwasserstoffanteile festlegen.

§ 90 Steuerentlastung bei steuerfreien Zwecken
(1) Die Steuerentlastung nach § 47 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Gesetzes ist beim zustaendigen
Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck fuer alle
Energieerzeugnisse zu beantragen, die innerhalb eines Entlastungsabschnitts verwendet
worden sind. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle fuer die Bemessung der
Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und die Steuerentlastung selbst zu
berechnen. Die Steuerentlastung wird nur gewaehrt, wenn der Antrag spaetestens bis zum
31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Energieerzeugnisse
verwendet worden sind, beim Hauptzollamt gestellt wird.

(2) Entlastungsabschnitt ist nach Wahl des Antragstellers ein Zeitraum von einem
Kalendervierteljahr, einem Kalenderhalbjahr oder einem Kalenderjahr. Das Hauptzollamt
kann auf Antrag einen Zeitraum von einem Kalendermonat als Entlastungsabschnitt
zulassen oder in Einzelfaellen die Steuerentlastung unverzueglich gewaehren.

(3) Bei erstmaliger Antragstellung ist dem Antrag eine Betriebserklaerung beizufuegen, in
der die Verwendung der Energieerzeugnisse genau beschrieben ist. Weiteren Antraegen muss
eine Betriebserklaerung nur beigefuegt werden, wenn sich Aenderungen gegenueber der dem
Hauptzollamt bereits vorliegenden Betriebserklaerung ergeben haben. Der Antragsteller
hat die Aenderungen besonders kenntlich zu machen.

(4) Der Antragsteller hat einen buchmaessigen Nachweis zu fuehren, aus dem sich fuer den
Entlastungsabschnitt die Art, die Menge, die Herkunft und der genaue Verwendungszweck
der Energieerzeugnisse ergeben muessen.

§ 91 Steuerentlastung fuer Kohle
(1) Die Steuerentlastung nach § 47 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes ist beim zustaendigen
Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck fuer Kohle
zu beantragen, die innerhalb eines Entlastungsabschnitts in den Kohlebetrieb
aufgenommen oder verwendet worden ist. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle
fuer die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und die
Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur gewaehrt, wenn der
Antrag spaetestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in
dem der Steuerentlastungsanspruch entstanden ist, beim Hauptzollamt gestellt wird.

(2) Entlastungsabschnitt ist nach Wahl des Antragstellers ein Zeitraum von einem
Kalendervierteljahr, einem Kalenderhalbjahr oder einem Kalenderjahr. Das Hauptzollamt
kann auf Antrag einen Zeitraum von einem Kalendermonat als Entlastungsabschnitt
zulassen oder in Einzelfaellen die Steuerentlastung unverzueglich gewaehren.

(3) Bei erstmaliger Antragstellung ist dem Antrag im Fall des § 47 Abs. 1 Nr. 5
Buchstabe b des Gesetzes eine Betriebserklaerung beizufuegen, in der die Verwendung
der Kohle genau beschrieben ist. Weiteren Antraegen muss eine Betriebserklaerung
                                            - 50 -
      
                                                                              

nur beigefuegt werden, wenn sich Aenderungen gegenueber der dem Hauptzollamt bereits
vorliegenden Betriebserklaerung ergeben haben. Der Antragsteller hat die Aenderungen
besonders kenntlich zu machen.

(4) Der Antragsteller hat einen buchmaessigen Nachweis zu fuehren, aus dem sich fuer den
Entlastungsabschnitt ergeben muessen:
1. im Fall des § 47 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a des Gesetzes die Art, die Menge und die
   Herkunft der in den Kohlebetrieb aufgenommenen Kohle,
2. im Fall des § 47 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b des Gesetzes die Art, die Menge, die
   Herkunft und der genaue Verwendungszweck der Kohle.


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Zu § 48 des Gesetzes

§ 92 Steuerentlastung bei Spuelvorgaengen und versehentlichen Vermischungen
(1) Bewilligte Spuelvorgaenge im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes sind die
vom Hauptzollamt nach § 49 Abs. 1 zugelassenen Vermischungen von leichtem Heizoel und
Gasoelen der Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur.

(2) Die Steuerentlastung nach § 48 des Gesetzes ist beim zustaendigen Hauptzollamt
mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen, wobei
im Fall der Steuerentlastung fuer bewilligte Spuelvorgaenge alle Spuelvorgaenge eines
Entlastungsabschnitts in einer Anmeldung zusammenzufassen sind. Der Antragsteller hat
in der Anmeldung alle fuer die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben
zu machen und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur
gewaehrt, wenn der Antrag fuer Gemische, die bei bewilligten Spuelvorgaengen angefallen
sind, spaetestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt,
in dem die Energieerzeugnisse vermischt wurden, und fuer Gemische, die versehentlich
entstanden sind, unmittelbar nach Feststellung der Vermischung beim Hauptzollamt
gestellt wird.

(3) Entlastungsabschnitt ist im Fall der Steuerentlastung fuer bewilligte Spuelvorgaenge
nach Wahl des Antragstellers ein Zeitraum von einem Kalendervierteljahr, einem
Kalenderhalbjahr oder einem Kalenderjahr. Das Hauptzollamt kann auf Antrag einen
Zeitraum von einem Kalendermonat als Entlastungsabschnitt zulassen oder in Einzelfaellen
die Steuerentlastung unverzueglich gewaehren.

(4) Dem Antrag sind Unterlagen ueber die Versteuerung und die Herkunft der
Gemischanteile beizufuegen.

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Zu § 49 des Gesetzes

§ 93 Steuerentlastung fuer Gasoele und Fluessiggase
(1) Die Steuerentlastung nach § 49 des Gesetzes ist beim zustaendigen Hauptzollamt mit
einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck fuer alle Energieerzeugnisse zu
beantragen, fuer die innerhalb eines Entlastungsabschnitts der Steuerentlastungsanspruch
entstanden ist. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle fuer die Bemessung der
Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und die Steuerentlastung selbst
zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur gewaehrt, wenn der Antrag spaetestens
bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der
Steuerentlastungsanspruch entstanden ist, beim Hauptzollamt gestellt wird.

(2) Entlastungsabschnitt ist nach Wahl des Antragstellers ein Zeitraum von einem
Kalendervierteljahr, einem Kalenderhalbjahr oder einem Kalenderjahr. Das Hauptzollamt
kann auf Antrag einen Zeitraum von einem Kalendermonat als Entlastungsabschnitt
zulassen oder in Einzelfaellen die Steuerentlastung unverzueglich gewaehren.
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(3) Der Antragsteller hat einen buchmaessigen Nachweis zu fuehren, aus dem sich fuer den
Entlastungsabschnitt ergeben muessen:
1. im Fall des § 49 Abs. 1 des Gesetzes die Menge, die Herkunft und der genaue
   Verwendungszweck der Gasoele,
2. im Fall des § 49 Abs. 2 des Gesetzes die Menge und die Herkunft der Fluessiggase.

(4) § 107 Abs. 2 gilt im Fall des § 49 Abs. 2 des Gesetzes sinngemaess.

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Zu § 50 des Gesetzes

§ 94 Steuerentlastung fuer Biokraft- und Bioheizstoffe
(1) Die Steuerentlastung nach § 50 des Gesetzes ist beim zustaendigen Hauptzollamt mit
einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck in doppelter Ausfertigung fuer
alle Energieerzeugnisse zu beantragen, fuer die innerhalb eines Entlastungsabschnitts
der Steuerentlastungsanspruch entstanden ist. Der Antragsteller hat in der Anmeldung
alle fuer die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen, die
Steuerentlastung selbst zu berechnen und zu erklaeren, dass die Biokraftstoffe, fuer
die die Entlastung beantragt wird, nicht der Erfuellung einer Verpflichtung nach § 37a
Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Abs. 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), das
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3180)
geaendert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung dienen. Bei der Berechnung der
Steuerentlastung je Entlastungsabschnitt fuer die in § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder
Nr. 2 des Gesetzes genannten Biokraftstoffe sind die in § 37a Abs. 3 Satz 1 bis 3 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgelegten Mindestanteile, bezogen auf die jeweilige
Menge des Biokraftstoffs, vermindernd zu beruecksichtigen. Die Steuerentlastung wird
nur gewaehrt, wenn der Antrag spaetestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf
das Kalenderjahr folgt, in dem der Steuerentlastungsanspruch entstanden ist, beim
Hauptzollamt gestellt wird.

(2) Entlastungsabschnitt ist ein Zeitraum von einem Kalendermonat. Das Hauptzollamt
kann auf Antrag einen laengeren Zeitraum, hoechstens jedoch ein Kalenderjahr, als
Entlastungsabschnitt zulassen, ausserdem die Steuerentlastung in Einzelfaellen
unverzueglich gewaehren.

(3) Der Antragsteller hat die Biokraft- und Bioheizstoffeigenschaft sicherzustellen und
diese neben Art und Menge des Biokraft- und Bioheizstoffs nachzuweisen. Der Nachweis
ist durch eine Herstellererklaerung oder mit Zustimmung des Hauptzollamts in anderer
geeigneter Form zu fuehren und diesem auf Verlangen vorzulegen. Daneben hat er auf
Verlangen des Hauptzollamts Proben zu entnehmen, diese auf die aus der Anlage 1a zu
dieser Verordnung ersichtlichen Normparameter zu untersuchen und dem Hauptzollamt
die entsprechenden Analysezertifikate oder Untersuchungsergebnisse vorzulegen. Soweit
Analysezertifikate oder Untersuchungsergebnisse vorliegen, die auf Grund anderer
rechtlicher Bestimmungen gefordert sind, koennen diese anerkannt werden.

(4) Der Entlastungsberechtigte hat auf Verlangen des Hauptzollamts ueber die einzelnen
Mengen an Biokraft- oder Bioheizstoffen, fuer die eine Steuerentlastung beantragt wird,
besondere Aufzeichnungen zu fuehren.

(5) Die Steuerentlastung nach § 50 des Gesetzes kann zurueckgezahlt werden. Die
Rueckzahlung der Steuerentlastung nach § 50 des Gesetzes ist bis zum 1. April des
auf die Steuerentstehung folgenden Jahres nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck in
doppelter Ausfertigung anzumelden und unverzueglich nach der Anmeldung zu entrichten.

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Zu § 51 des Gesetzes

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§ 95 Steuerentlastung fuer bestimmte Prozesse und Verfahren
(1) Die Steuerentlastung nach § 51 des Gesetzes ist beim zustaendigen Hauptzollamt mit
einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck fuer alle Energieerzeugnisse
zu beantragen, die innerhalb eines Entlastungsabschnitts verwendet worden sind.
Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle fuer die Bemessung der Steuerentlastung
erforderlichen Angaben zu machen und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die
Steuerentlastung wird nur gewaehrt, wenn der Antrag spaetestens bis zum 31. Dezember des
Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Steuerentlastungsanspruch entstanden
ist, beim Hauptzollamt gestellt wird.

(2) Entlastungsabschnitt ist nach Wahl des Antragstellers ein Zeitraum von einem
Kalendervierteljahr, einem Kalenderhalbjahr oder einem Kalenderjahr. Das Hauptzollamt
kann auf Antrag einen Zeitraum von einem Kalendermonat als Entlastungsabschnitt
zulassen oder in Einzelfaellen die Steuerentlastung unverzueglich gewaehren.

(3) Dem Antrag sind beizufuegen:
1. im Fall des § 51 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes eine Beschreibung der wirtschaftlichen
   Taetigkeiten des Antragstellers, die dem Hauptzollamt ermoeglicht zu pruefen,
   ob die Energieerzeugnisse durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes
   verwendet worden sind, es sei denn, die Beschreibung liegt dem Hauptzollamt fuer den
   massgebenden Zeitraum bereits vor,
2. bei erstmaliger Antragstellung eine Betriebserklaerung, in der die Verwendung der
   Energieerzeugnisse genau beschrieben ist.
Weiteren Antraegen muss eine Betriebserklaerung nur beigefuegt werden, wenn sich
Aenderungen gegenueber der dem Hauptzollamt bereits vorliegenden Betriebserklaerung
ergeben haben. Der Antragsteller hat die Aenderungen besonders kenntlich zu machen.

(4) Der Antragsteller hat einen buchmaessigen Nachweis zu fuehren, aus dem sich fuer den
Entlastungsabschnitt die Art, die Menge, die Herkunft und der genaue Verwendungszweck
der Energieerzeugnisse ergeben muessen.

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Zu § 52 des Gesetzes

§ 96 Steuerentlastung fuer die Schifffahrt
(1) Abweichend von § 52 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes wird eine Steuerentlastung auch
fuer nicht gekennzeichnete Energieerzeugnisse der Unterpositionen 2710 19 41 bis
2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur gewaehrt, wenn das Wasserfahrzeug sowohl zu
steuerfreien Zwecken nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 des Gesetzes als auch
zu nicht steuerfreien Zwecken eingesetzt wird oder wenn glaubhaft gemacht wird, dass
eine Betankung unvermeidlich war und ordnungsgemaess gekennzeichnete Energieerzeugnisse
der Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur kurzfristig
nicht verfuegbar waren.

(2) Die Steuerentlastung nach § 52 des Gesetzes fuer in Wasserfahrzeugen verwendete
Energieerzeugnisse ist beim zustaendigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck fuer alle Energieerzeugnisse zu beantragen, die innerhalb
eines Entlastungsabschnitts verwendet worden sind. Der Antragsteller hat in der
Anmeldung alle fuer die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen
und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur gewaehrt,
wenn der Antrag spaetestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr
folgt, in dem die Energieerzeugnisse verwendet worden sind, beim Hauptzollamt gestellt
wird.

(3) Entlastungsabschnitt ist nach Wahl des Antragstellers ein Zeitraum von einem
Kalendervierteljahr, einem Kalenderhalbjahr oder einem Kalenderjahr. Das Hauptzollamt
kann auf Antrag einen Zeitraum von einem Kalendermonat als Entlastungsabschnitt
zulassen oder in Einzelfaellen die Steuerentlastung unverzueglich gewaehren.

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(4) Dem Antrag sind beizufuegen:
1. fuer jedes Wasserfahrzeug ein buchmaessiger Nachweis mit folgenden Angaben:
   a) Tag und Art der Fahrt,
   b) Abgangs- und Zielhafen, weitere Anlegestellen,
   c) Fahrtdauer und gegebenenfalls Betriebsstunden des Antriebsmotors und der
      Hilfsaggregate,
   d) gegebenenfalls Art und Mengen der ausserhalb des Steuergebiets bezogenen
      Energieerzeugnisse,
   e) Art und Mengen der im Steuergebiet bezogenen und zu beguenstigten Fahrten
      verwendeten Energieerzeugnisse,

2. Nachweise, dass das Wasserfahrzeug zu den in § 27 Abs. 1 des Gesetzes genannten
   Zwecken eingesetzt wurde,
3. Unterlagen ueber die Versteuerung der Energieerzeugnisse.
Das zustaendige Hauptzollamt kann auf Antrag unter Auflagen von den Pflichten nach Satz
1 befreien, soweit die Steuerbelange dadurch nicht beeintraechtigt werden.

(5) Werden versteuerte Energieerzeugnisse fuer die Herstellung oder im Rahmen von
Instandhaltungsmassnahmen von Wasserfahrzeugen bezogen, kann das zustaendige Hauptzollamt
andere als die in Absatz 4 genannten Nachweise zulassen, wenn die Steuerbelange dadurch
nicht beeintraechtigt werden. Absatz 4 Satz 2 gilt sinngemaess.

§ 97 Steuerentlastung fuer die Luftfahrt
(1) Die Steuerentlastung nach § 52 des Gesetzes fuer Energieerzeugnisse, die zu den
in § 27 Abs. 2 oder Abs. 3 des Gesetzes genannten Zwecken verwendet worden sind,
ist beim zustaendigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem
Vordruck fuer alle innerhalb eines Entlastungsabschnitts verwendeten Energieerzeugnisse
zu beantragen. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle fuer die Bemessung der
Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und die Steuerentlastung selbst zu
berechnen. Die Steuerentlastung wird nur gewaehrt, wenn der Antrag spaetestens bis zum
31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Energieerzeugnisse
verwendet worden sind, beim Hauptzollamt gestellt wird.

(2) Entlastungsabschnitt ist nach Wahl des Antragstellers ein Zeitraum von einem
Kalendervierteljahr, einem Kalenderhalbjahr oder einem Kalenderjahr. Das Hauptzollamt
kann auf Antrag einen Zeitraum von einem Kalendermonat als Entlastungsabschnitt
zulassen oder in Einzelfaellen die Steuerentlastung unverzueglich gewaehren.

(3) Dem Antrag sind im Fall des § 27 Abs. 2 des Gesetzes beizufuegen:
1. die in § 52 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Buchstabe a, c und d bezeichneten Unterlagen,
2. fuer jedes Luftfahrzeug ein buchmaessiger Nachweis mit folgenden Angaben:
   a) Tag und Art des Fluges,
   b) Start- und Bestimmungsflugplatz, Ort der Zwischenlandung,
   c) Flugdauer,
   d) Art und Mengen der uebernommenen und verbrauchten Energieerzeugnisse,

3. Nachweise, dass das Luftfahrzeug zu den in § 27 Abs. 2 des Gesetzes genannten
   Zwecken eingesetzt wurde,
4. Unterlagen ueber die Versteuerung der Energieerzeugnisse.
Das zustaendige Hauptzollamt kann auf Antrag unter Auflagen von den Pflichten nach Satz
1 befreien, soweit die Steuerbelange dadurch nicht beeintraechtigt werden.

(4) Werden versteuerte Energieerzeugnisse fuer die Entwicklung und Herstellung von
Luftfahrzeugen oder im Rahmen von Instandhaltungsmassnahmen von Luftfahrzeugen durch
die in § 60 Abs. 8 genannten Betriebe bezogen, kann das zustaendige Hauptzollamt andere
als die in Absatz 3 genannten Nachweise zulassen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht
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beeintraechtigt werden. Zusaetzlich ist die in § 52 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichnete
Genehmigung vorzulegen. Absatz 3 Satz 2 gilt sinngemaess.

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Zu § 53 des Gesetzes

§ 98 Steuerentlastung fuer die Stromerzeugung und die gekoppelte Erzeugung
von Kraft und Waerme
(1) Die Steuerentlastung nach § 53 des Gesetzes ist beim zustaendigen Hauptzollamt mit
einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck fuer alle Energieerzeugnisse
zu beantragen, die innerhalb eines Entlastungsabschnitts verwendet worden sind.
Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle fuer die Bemessung der Steuerentlastung
erforderlichen Angaben zu machen und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die
Steuerentlastung wird nur gewaehrt, wenn der Antrag spaetestens bis zum 31. Dezember des
Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Energieerzeugnisse verwendet worden
sind, beim Hauptzollamt gestellt wird.

(2) Entlastungsabschnitt ist nach Wahl des Antragstellers ein Zeitraum von einem
Kalendervierteljahr, einem Kalenderhalbjahr oder einem Kalenderjahr. Das Hauptzollamt
kann auf Antrag einen Zeitraum von einem Kalendermonat als Entlastungsabschnitt
zulassen oder in Einzelfaellen die Steuerentlastung unverzueglich gewaehren. Abweichend
davon ist im Fall des § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes Entlastungsabschnitt
ein Zeitraum von einem Kalenderjahr, falls als Entlastungsvoraussetzung ein
Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent massgebend ist. Das Hauptzollamt kann
jedoch auf Antrag einen kuerzeren Zeitraum, mindestens jedoch einen Kalendermonat, als
vorlaeufigen Entlastungsabschnitt zulassen, wenn die steuerlichen Belange dadurch nicht
beeintraechtigt werden.

(3) Bei erstmaliger Antragstellung sind anzugeben oder dem Antrag beizufuegen:
1. Name und Anschrift des Betreibers der Anlage,
2. Standort der Anlage,
3. im Fall des § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes eine technische Beschreibung der
   Anlage unter Angabe der elektrischen Nennleistung und des Durchschnittsverbrauchs
   pro Betriebsstunde sowie eine Darstellung der Mengenermittlung der eingesetzten
   Energieerzeugnisse,
4. im Fall des § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 eine Beschreibung der installierten und
   betriebsfaehigen Vorrichtungen zur Kraft- und Waermenutzung einschliesslich einer
   Nutzungsgradberechnung sowie eine Darstellung der Mengenermittlung sowohl der
   eingesetzten Energieerzeugnisse als auch der erzeugten genutzten thermischen und
   mechanischen Energie.

(4) Im Fall des § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ist jedem weiteren Antrag eine
Nutzungsgradberechnung fuer den jeweiligen Entlastungsabschnitt beizufuegen. Im Uebrigen
hat der Antragsteller Aenderungen der nach Absatz 3 angegebenen Verhaeltnisse dem
Hauptzollamt bei jedem weiteren Antrag mitzuteilen.

§ 99 Anlage zur Stromerzeugung und elektrische Nennleistung
Mehrere unmittelbar miteinander verbundene Stromerzeugungseinheiten an einem
Standort gelten als eine Anlage zur Stromerzeugung nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des
Gesetzes. Als unmittelbar miteinander verbunden gelten insbesondere auch Anlagen in
Modulbauweise, die sich im selben baulichen Objekt befinden. Die Summe der elektrischen
Nennleistungen der Stromerzeugungseinheiten gilt dann als elektrische Nennleistung im
Sinne von § 53 Abs. 2 des Gesetzes.

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Zu § 54 des Gesetzes
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§ 100 Steuerentlastung fuer Unternehmen
(1) Die Steuerentlastung nach § 54 des Gesetzes ist bei dem Hauptzollamt, in dessen
Bezirk der Antragsteller seinen Geschaeftssitz (§ 23 der Abgabenordnung) hat, mit
einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck fuer alle Energieerzeugnisse
zu beantragen, die innerhalb eines Entlastungsabschnitts verwendet worden sind.
Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle fuer die Bemessung der Steuerentlastung
erforderlichen Angaben zu machen und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die
Steuerentlastung wird nur gewaehrt, wenn der Antrag spaetestens bis zum 31. Dezember des
Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Steuerentlastungsanspruch entstanden
ist, beim Hauptzollamt gestellt wird.

(2) Entlastungsabschnitt ist nach Wahl des Antragstellers ein Zeitraum von einem
Kalendervierteljahr, einem Kalenderhalbjahr oder einem Kalenderjahr. Das Hauptzollamt
kann auf Antrag einen Zeitraum von einem Kalendermonat als Entlastungsabschnitt
zulassen oder in Einzelfaellen die Steuerentlastung unverzueglich gewaehren.

(3) Dem Antrag ist eine Beschreibung der wirtschaftlichen Taetigkeiten des
Antragstellers beizufuegen, die dem Hauptzollamt ermoeglicht zu pruefen, ob die
Energieerzeugnisse durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder ein
Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft verwendet worden sind, es sei denn, die
Beschreibung liegt dem Hauptzollamt fuer den massgebenden Zeitraum bereits vor.

(4) Der Antragsteller hat einen buchmaessigen Nachweis zu fuehren, aus dem sich fuer den
Entlastungsabschnitt die Art, die Menge, die Herkunft und der genaue Verwendungszweck
der Energieerzeugnisse ergeben muessen.

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Zu § 55 des Gesetzes

§ 101 Steuerentlastung fuer Unternehmen in Sonderfaellen
Fuer den Antrag auf Gewaehrung der Steuerentlastung nach § 55 des Gesetzes gilt § 18
der Stromsteuer-Durchfuehrungsverordnung vom 31. Mai 2000 (BGBl. I S. 794), die zuletzt
durch Artikel 2 der Verordnung vom 31. Juli 2006 (BGBl. I S. 1753) geaendert worden ist,
in der jeweils geltenden Fassung sinngemaess.

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Zu § 56 des Gesetzes

§ 102 Steuerentlastung fuer den Oeffentlichen Personennahverkehr
(1) Die Steuerentlastung nach § 56 des Gesetzes ist beim zustaendigen Hauptzollamt mit
einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck fuer alle Energieerzeugnisse
zu beantragen, die innerhalb eines Entlastungsabschnitts verwendet worden sind.
Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle fuer die Bemessung der Steuerentlastung
erforderlichen Angaben zu machen und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die
Steuerentlastung wird nur gewaehrt, wenn der Antrag spaetestens bis zum 31. Dezember des
Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Steuerentlastungsanspruch entstanden
ist, beim Hauptzollamt gestellt wird.

(2) Entlastungsabschnitt ist nach Wahl des Antragstellers ein Zeitraum von einem
Kalendervierteljahr, einem Kalenderhalbjahr oder einem Kalenderjahr. Das Hauptzollamt
kann auf Antrag einen Zeitraum von einem Kalendermonat als Entlastungsabschnitt
zulassen oder in Einzelfaellen die Steuerentlastung unverzueglich gewaehren.

(3) Der Antragsteller hat in den Faellen des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes fuer
jedes Schienenfahrzeug, in dem die Energieerzeugnisse verwendet worden sind, einen
buchmaessigen Nachweis mit folgenden Angaben zu fuehren:

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1. Betriebsbezeichnung (Typ oder Baureihe) des Schienenfahrzeugs,
2. Tag des Einsatzes,
3. Zahl der einsatztaeglich gefahrenen Kilometer, gegebenenfalls aufgeteilt nach
   beguenstigten und nicht beguenstigten sonstigen Verkehrsleistungen,
4. Menge des getankten Kraftstoffs.
Das zustaendige Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass der buchmaessige Nachweis den
betrieblichen Notwendigkeiten angepasst wird.

(4) Der Antragsteller hat in den Faellen des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Gesetzes
fuer jedes Kraftfahrzeug, in dem die Energieerzeugnisse verwendet worden sind, einen
buchmaessigen Nachweis mit folgenden Angaben zu fuehren:
1. amtliches Kennzeichen des Kraftfahrzeugs,
2. Tag des Einsatzes,
3. Zahl der einsatztaeglich gefahrenen Kilometer, aufgeteilt nach beguenstigten und
   nicht beguenstigten Befoerderungen,
4. Menge und Art des getankten Kraftstoffs.
Der buchmaessige Nachweis kann alternativ mit folgenden Angaben gefuehrt werden:
1. amtliches Kennzeichen des Kraftfahrzeugs,
2. beguenstigungsfaehige Einsatztage waehrend des jeweiligen Entlastungsabschnitts,
3. Zahl der waehrend des Entlastungsabschnitts im Rahmen beguenstigter Befoerderungen
   gefahrenen Kilometer,
4. Nachweis des Einsatzes fuer beguenstigte Befoerderungen im oeffentlichen
   Personennahverkehr,
5. Menge des innerhalb des Entlastungsabschnitts im Rahmen beguenstigter
   Befoerderungen verbrauchten Kraftstoffs; fuer die Mengenermittlung kann
   dabei der Durchschnittsverbrauch je 100 Kilometer Fahrleistung nach den
   Fahrzeugunterlagen zuzueglich eines pauschalen Zuschlags in Hoehe von 20 Prozent des
   Durchschnittsverbrauchs zu Grunde gelegt werden.
Das zustaendige Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass der buchmaessige Nachweis den
betrieblichen Notwendigkeiten angepasst wird.

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Zu § 57 des Gesetzes

§ 103 Steuerentlastung fuer Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
(1) Der Antrag nach § 57 des Gesetzes ist bei dem fuer den Betrieb des Antragstellers
zustaendigen Hauptzollamt zu stellen. Hat der Inhaber eines Betriebs nach § 57 Abs.
2 des Gesetzes seinen Wohnsitz nicht im Steuergebiet und fuehrt er im Steuergebiet
Arbeiten im Sinne des § 57 Abs. 1 des Gesetzes aus, so ist der Antrag bei dem
Hauptzollamt zu stellen, das fuer die Steuerentlastung nach § 57 des Gesetzes in der
Gemeinde, in der die Arbeiten ueberwiegend ausgefuehrt werden, zustaendig ist.

(2) Die Steuerentlastung ist mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem
Vordruck fuer die innerhalb eines Kalenderjahrs (Entlastungsabschnitt) zu beguenstigten
Zwecken nach § 57 Abs. 1 des Gesetzes verwendeten Energieerzeugnisse (beguenstigter
Verbrauch) zu beantragen. Die elektronische Uebermittlung der Antragsdaten ist
zugelassen, soweit fuer die Datenuebermittlung und den Ausdruck des Verguetungsantrags
(komprimierter Vordruck) die von der Finanzverwaltung hierfuer zur Verfuegung gestellten
elektronischen Komponenten genutzt werden. Der Antragsteller hat in der Anmeldung
alle fuer die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und die
Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur gewaehrt, wenn
der Antrag bis zum 30. September des Jahres, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die
Energieerzeugnisse verwendet worden sind, beim zustaendigen Hauptzollamt gestellt wird.
Bei erstmaliger Antragstellung sind dem Antrag beizufuegen:
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1. Quittungen oder Lieferbescheinigungen nach Absatz 4 ueber im Entlastungsabschnitt
   insgesamt bezogene Gasoele und Biokraftstoffe,
2. die Aufzeichnungen nach Absatz 5, soweit der Antragsteller zu deren Fuehrung
   verpflichtet ist,
3. von Betrieben der Imkerei ein Nachweis ueber die Anzahl der Bienenvoelker
   (Voelkermeldung) und
4. Bescheinigungen nach Absatz 6 ueber das im Entlastungsabschnitt von Betrieben im
   Sinne des § 57 Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes verbrauchte Gasoel.
Bei Folgeantraegen hat der Antragsteller die in Satz 5 genannten Unterlagen lediglich
auf Verlangen des Hauptzollamts vorzulegen.

(3) Antragsberechtigt ist der Inhaber eines Betriebs im Sinne des § 57 Abs. 2 des
Gesetzes (Beguenstigter). Wechselt innerhalb eines Entlastungsabschnitts der Inhaber
eines Betriebs, so bleibt der bisherige Inhaber fuer die Zeit bis zum Inhaberwechsel
Beguenstigter.

(4) Der Beguenstigte hat sich Quittungen oder Lieferbescheinigungen ueber die im
Entlastungsabschnitt insgesamt fuer beguenstigte und nicht beguenstigte Zwecke bezogene
Gasoele und Biokraftstoffe ausstellen zu lassen, welche die Anschriften des Empfaengers
und des Lieferers, das Datum der Lieferung, die gelieferte Menge und den zu zahlenden
Betrag enthalten. Tankbelege gelten auch ohne die Anschrift des Empfaengers als
Lieferbescheinigung, wenn sie die uebrigen Angaben nach Satz 1 enthalten. Der
Antragsteller hat die Belege nach § 147 Abs. 1 und 3 der Abgabenordnung aufzubewahren.

(5) Inhaber von Betrieben im Sinne des § 57 Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes haben fuer jedes
oder jede der in § 57 Abs. 1 des Gesetzes genannten Fahrzeuge, Geraete und Maschinen
geeignete Aufzeichnungen zu fuehren, aus denen das Datum und der Umfang der ausgefuehrten
Arbeiten sowie die Raummenge der beim Betrieb verbrauchten Energieerzeugnisse
ersichtlich sein muessen. Die Aufzeichnungen sind am Schluss des Kalenderjahrs
abzuschliessen.

(6) Fuer Arbeiten, die ein in § 57 Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes genannter Betrieb im
Betrieb des Beguenstigten unter Verwendung von selbst bezogenem Gasoel ausgefuehrt hat,
hat sich der Beguenstigte Bescheinigungen ausstellen zu lassen, welche seine Anschrift,
die des ausfuehrenden Betriebs, das Datum sowie Art und Umfang der ausgefuehrten
Arbeiten, die hierfuer verbrauchte Gasoelmenge und den hierfuer zu zahlenden Geldbetrag
enthalten.

(7) Der Steuerentlastungsanspruch nach § 57 des Gesetzes entsteht mit Ablauf des
Entlastungsabschnitts (Absatz 2 Satz 1).

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Zu § 59 des Gesetzes

§ 104 Steuerentlastung fuer Diplomatenbenzin und -dieselkraftstoff
(1) Die Verguetung nach § 59 des Gesetzes ist bei dem Hauptzollamt, das fuer den
Dienstsitz der auslaendischen Vertretung zustaendig ist, nach amtlich vorgeschriebenem
Vordruck zu beantragen. Dem Antrag sind die Rechnungen des Lieferers ueber die Abgabe
von Benzin oder Dieselkraftstoff an den Beguenstigten beizufuegen; darin muessen der Tag
der Lieferung, die gelieferte Menge und die Anschrift des Lieferers angegeben sein.

(2) Die Steuer wird nur verguetet, wenn der Leiter der auslaendischen Vertretung oder
sein Stellvertreter den Antrag selbst stellt, bei anderen Beguenstigten nur, wenn
dem Hauptzollamt vor oder mit dem ersten Verguetungsantrag eine vom Antragsteller
selbst unterschriebene und vom Leiter der auslaendischen Vertretung oder seinem
Stellvertreter unter Beifuegung des Dienststempelabdrucks bescheinigte Erklaerung
uebergeben wird, aus der hervorgeht, dass sie zu den nach § 59 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes
beguenstigten Personen gehoeren und Gruende, die die Beguenstigung nach § 59 Abs. 3 des
Gesetzes ausschliessen, nicht vorliegen. Die Steuer wird nicht verguetet fuer Benzin und

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Dieselkraftstoff, die in Fahrzeugen verbraucht worden sind, die fuer eine auslaendische
Vertretung oder fuer andere Beguenstigte zugelassen, jedoch nicht beguenstigten Dritten
zur staendigen Benutzung ueberlassen worden sind. Eine entsprechende Erklaerung ist mit
jedem Antrag abzugeben.

(3) Die Verguetung soll, wenn nicht besondere Gruende eine Ausnahme rechtfertigen, erst
beantragt werden, wenn die verguetungsfaehige Menge 300 Liter erreicht. Sie muss jedoch
spaetestens in dem auf den Bezug folgenden Kalenderjahr beantragt werden. Der Antrag
muss alle im Abrechnungszeitraum entstandenen Verguetungsansprueche umfassen. Ist ueber
ihn entschieden, koennen weitere Ansprueche fuer den gleichen Zeitraum nicht mehr geltend
gemacht werden. Verguetungen werden nicht gewaehrt fuer den Abrechnungszeitraum, fuer den
eine gefaelschte, verfaelschte oder fuer andere als die angegebenen Fahrzeuge erteilte
Rechnung vorgelegt wird.

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Zu § 66 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes

§ 105 Steuerbeguenstigung fuer Pilotprojekte
Das zustaendige Hauptzollamt kann auf Antrag im Verwaltungswege eine Steuerbeguenstigung
(Steuerbefreiung, Steuerermaessigung) gewaehren fuer Energieerzeugnisse, die bei
Pilotprojekten zur technologischen Entwicklung umweltvertraeglicher Produkte oder in
Bezug auf Kraftstoffe aus erneuerbaren Rohstoffen verwendet werden. Die §§ 24 und
30 des Gesetzes und die §§ 52 bis 57 gelten sinngemaess. Das Hauptzollamt kann die
Steuerbeguenstigung fuer nachweislich versteuerte Energieerzeugnisse auch im Wege einer
Steuerentlastung gewaehren.

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Zu den §§ 61 und 66 Abs. 1 Nr. 16 des Gesetzes

§ 106 Steueraufsicht, Pflichten
Wer der Steueraufsicht unterliegt (§ 61 des Gesetzes), hat auf Verlangen des
Hauptzollamts ueber den Bezug, den Vertrieb, den Transport, die Lagerung und die
Verwendung von Energieerzeugnissen besondere Aufzeichnungen zu fuehren, aus denen
jeweils Art, Kennzeichnung und Menge der Energieerzeugnisse, der Lieferer, der
Empfaenger und die Reihenfolge der Lieferungen hervorgehen, wenn diese Angaben aus den
betrieblichen Unterlagen nicht ersichtlich sind. Darueber hinaus kann das Hauptzollamt
weitere Ueberwachungsmassnahmen anordnen, wenn sie zur Sicherung der Steuerbelange
erforderlich erscheinen.

§ 107 Hinweispflichten bei Abgabe von Energieerzeugnissen
(1) Wer Energieerzeugnisse nach § 1 Abs. 2 Nr. 1, 4, 6 oder § 1 Abs. 3 des Gesetzes,
fuer die die Steuer nach den Steuersaetzen des § 2 Abs. 1 des Gesetzes entstanden ist, im
Steuergebiet an Dritte abgibt, hat die fuer den Empfaenger bestimmten Belege (Rechnungen,
Lieferscheine, Liefervertraege oder dergleichen) mit einem Hinweis zu versehen, dass es
sich bei den abgegebenen Waren um Energieerzeugnisse im Sinne des Energiesteuergesetzes
handelt.

(2) Wer Energieerzeugnisse, fuer die die Steuer nach den Steuersaetzen des § 2 Abs. 3 des
Gesetzes entstanden ist, im Steuergebiet an Dritte abgibt, hat die fuer den Empfaenger
bestimmten Belege (Rechnungen, Lieferscheine, Liefervertraege oder dergleichen) mit
folgendem Hinweis zu versehen:
 "Steuerbeguenstigtes Energieerzeugnis! Darf nicht als Kraftstoff verwendet werden,
 es sei denn, eine solche Verwendung ist nach dem Energiesteuergesetz oder der
 Energiesteuer-Durchfuehrungsverordnung zulaessig. Jede andere Verwendung als Kraftstoff
 hat steuer- und strafrechtliche Folgen! In Zweifelsfaellen wenden Sie sich bitte an
 Ihr zustaendiges Hauptzollamt."
                                            - 59 -
      
                                                                              

Der Hinweis kann bei der Abgabe von Fluessiggasen in Kleinflaschen oder Kartuschen
mit einem Fuellgewicht bis fuenf Kilogramm entfallen, wenn der Abgabepreis 1 Euro
je Kilogramm uebersteigt. Das Bundesministerium der Finanzen kann darueber hinaus im
Verwaltungswege Energieerzeugnisse von der Hinweispflicht ausnehmen, bei denen nach den
Umstaenden eine Verwendung als Kraftstoff nicht anzunehmen ist.

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Zu den §§ 65 und 66 Abs. 1 Nr. 16 des Gesetzes

§ 108 Kontrollen, Sicherstellung
In Fahrzeugen mitgefuehrte oder in Behaeltern von Antriebsanlagen enthaltene
Energieerzeugnisse hat der Fahrzeugfuehrer oder der fuer den Betrieb der Antriebsanlage
Verantwortliche zur Sicherstellung nach § 65 des Gesetzes aus den Behaeltern abzulassen,
wenn die mit der Steueraufsicht betrauten Amtstraeger dies verlangen. Ueber die
Sicherstellung ist eine Bescheinigung zu erteilen. Die Amtstraeger koennen die
Energieerzeugnisse in den Behaeltern sicherstellen oder von einer Sicherstellung
absehen, wenn ein unverzueglicher Austausch der Energieerzeugnisse den oeffentlichen
Verkehr stoeren wuerde. Sie koennen auch zulassen, dass der Fahrzeugfuehrer die
Energieerzeugnisse bis zum Erreichen der naechsten Gelegenheit zum Ablassen, jedoch
laengstens 24 Stunden, weiterverwendet. In diesem Fall hat der Fahrzeugfuehrer das
Fahrzeug nach dem Ablassen der nicht verwendeten Energieerzeugnisse unverzueglich
einer von den Amtstraegern bestimmten Zollstelle zur erneuten Pruefung vorzufuehren.
Den Rest der Energieerzeugnisse hat der Fahrzeugfuehrer auf Verlangen der Amtstraeger
bei der Zollstelle oder einer von ihr bestimmten Stelle abzuliefern. Eine zugelassene
Weiterverwendung gilt nicht als Verwendung im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 des
Gesetzes.

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Zu § 66 Abs. 1 Nr. 17 des Gesetzes

§ 109 Vermischungen von versteuerten Energieerzeugnissen
(1) Werden Energieerzeugnisse, die nach verschiedenen Steuersaetzen des § 2 Abs. 1
des Gesetzes, auch in Verbindung mit § 2 Abs. 4 des Gesetzes, versteuert worden sind,
vor der Abgabe in Haupt- oder Reservebehaelter von Motoren miteinander gemischt,
entsteht fuer die niedriger belasteten Anteile eine Steuer, wenn das Gemisch ein
Benzin nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 des Gesetzes oder ein Kraftstoff nach § 2
Abs. 4 des Gesetzes ist, der nach seiner Beschaffenheit dem Benzin entspricht. Dies
gilt nicht fuer niedriger belastete Anteile, die eine Menge von 300 Litern nicht
uebersteigen, wenn sie in Transportmitteln, beim Entleeren von Transportmitteln, beim
Spuelen von Tankstellenbehaeltern, bei der Herstellung von Zweitaktergemischen oder durch
Endverwender vermischt werden.

(2) Die Steuer betraegt,
1. falls das Gemisch ein Benzin nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Gesetzes oder
   ein entsprechender Kraftstoff nach § 2 Abs. 4 des Gesetzes ist,
    a) fuer   1.000 l Energieerzeugnisse nach
       § 2   Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes                            15,30 EUR,
    b) fuer   1.000 l Energieerzeugnisse nach
       § 2   Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a des Gesetzes               184,10 EUR,
    c) fuer   1.000 l Energieerzeugnisse nach
       § 2   Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b des Gesetzes               199,40 EUR,
    d) fuer   1.000 l Energieerzeugnisse nach
       § 2   Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes                           184,10 EUR;
2. falls das Gemisch ein Benzin nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Gesetzes oder
   ein entsprechender Kraftstoff nach § 2 Abs. 4 des Gesetzes ist,

                                            - 60 -
      
                                                                              

    a) fuer   1.000 l Energieerzeugnisse nach
       § 2   Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a des Gesetzes               168,80 EUR,
    b) fuer   1.000 l Energieerzeugnisse nach
       § 2   Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b des Gesetzes               184,10 EUR,
    c) fuer   1.000 l Energieerzeugnisse nach
       § 2   Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes                           168,80 EUR;
3. falls das Gemisch ein Benzin nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes oder ein
   entsprechender Kraftstoff nach § 2 Abs. 4 des Gesetzes ist,
    a) fuer   1.000 l Energieerzeugnisse nach
       § 2   Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Gesetzes                51,20 EUR,
    b) fuer   1.000 l Energieerzeugnisse nach
       § 2   Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Gesetzes                66,50 EUR,
    c) fuer   1.000 l Energieerzeugnisse nach
       § 2   Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes                            66,50 EUR,
    d) fuer   1.000 l Energieerzeugnisse nach
       § 2   Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a des Gesetzes               235,30 EUR,
    e) fuer   1.000 l Energieerzeugnisse nach
       § 2   Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b des Gesetzes               250,60 EUR,
    f) fuer   1.000 l Energieerzeugnisse nach
       § 2   Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes                           235,30 EUR.

(3) Werden Energieerzeugnisse, fuer die eine Steuerentlastung nach § 50 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 des Gesetzes vorgesehen ist, vor der Abgabe in Haupt-
oder Reservebehaelter von Motoren mit anderen Energieerzeugnissen, ausgenommen
Biokraftstoffen oder Additiven der Position 3811 der Kombinierten Nomenklatur,
gemischt, entsteht fuer den enthaltenen Anteil Biokraftstoffs eine Steuer in Hoehe
der vorgesehenen Steuerentlastung. Dies gilt nicht fuer Energieerzeugnisse, die durch
Endverwender zum Eigenverbrauch vermischt werden und fuer Energieerzeugnisse, die eine
Menge von 300 Litern nicht uebersteigen, wenn sie in Transportmitteln, beim Entleeren
von Transportmitteln oder beim Spuelen von Tankstellenbehaeltern vermischt werden.

(4) Steuerschuldner ist, wer die Energieerzeugnisse mischt. Dieser hat fuer
Energieerzeugnisse, fuer die in einem Monat die Steuer entstanden ist, bis zum 15. Tag
des folgenden Monats eine Steuererklaerung abzugeben und darin die Steuer selbst zu
berechnen (Steueranmeldung). Fuer die Faelligkeit der Steuer gilt § 8 Abs. 5 und 6 des
Gesetzes sinngemaess.

(5) Wer Energieerzeugnisse nach Absatz 1 Satz 1 mischen will, hat dies dem zustaendigen
Hauptzollamt drei Wochen vorher schriftlich anzumelden. § 12 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3
und die §§ 13 und 15 Abs. 1, 2 und 4 bis 11 gelten sinngemaess.

-
Zu § 66 Abs. 1 Nr. 13 des Gesetzes

§ 110 Normen
Es gelten
1. fuer die Ermittlung der Menge von Energieerzeugnissen die DIN 51650 (Ausgabe Juli
   2006), soweit die Energieerzeugnisse durch diese Norm erfasst werden,
2. fuer die Bestimmung des Normvolumens von Erdgas und gasfoermigen Kohlenwasserstoffen
   die DIN 1343 (Ausgabe Januar 1990),
3. fuer die Bestimmung des Brennwerts von Erdgas und gasfoermigen Kohlenwasserstoffen
   die DIN 5499 (Ausgabe Januar 1972),
4. fuer die Bestimmung des Bleigehalts von Benzin nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des
   Gesetzes die DIN EN 13723 (Ausgabe Oktober 2002),
5. fuer die Bestimmung des Schwefelgehalts von Energieerzeugnissen nach § 2 Abs. 1 Nr.
   1 und 4 des Gesetzes die DIN EN ISO 20884 (Ausgabe Juli 2004),


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6. fuer die Bestimmung des Heizwerts von Energieerzeugnissen nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 und
   10 des Gesetzes die DIN 5499 (Ausgabe Januar 1972),
7. fuer die Bestimmung des Gehalts der in § 2 Abs. 1 genannten Rotfarbstoffe
   die DIN 51426 (Ausgabe Maerz 2002) oder die Anlage 2 dieser Verordnung
   (Hochdruckfluessigkeitschromatographie); im Streitfall ist das Ergebnis der
   Untersuchung nach der DIN 51426 (Ausgabe Maerz 2002) massgeblich,
8. fuer die Bestimmung des Gehalts des in § 2 Abs. 1 genannten Markierstoffs Solvent
   Yellow 124 die DIN 51426 (Ausgabe Maerz 2002) oder die Anlage 3 zu dieser Verordnung
   (Euromarker-Referenzanalyseverfahren); im Streitfall ist das Ergebnis des
   Euromarker-Referenzanalyseverfahrens massgeblich,
9. fuer die Bestimmung des Faerbeaequivalents von Gemischen der in § 2 Abs. 1 genannten
   Rotfarbstoffe die Anlage 4 zu dieser Verordnung.
Die Normblaetter (DIN), auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind beim Beuth
Verlag GmbH, 10787 Berlin, Burggrafenstrasse 6 (www.beuth.de), zu beziehen und beim
Deutschen Patentamt in Muenchen archivmaessig gesichert niedergelegt.

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Zu § 381 Abs. 1 der Abgabenordnung

§ 111 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung handelt, wer
vorsaetzlich oder leichtfertig
1.   entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 4 Abs. 4, entgegen § 7 Abs. 1
     Satz 3, Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 4 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 8 Abs.
     1, entgegen § 9 Abs. 4, § 15 Abs. 2 Satz 3, Abs. 4 Satz 2, Abs. 8, 9 Satz 1, Abs.
     10 oder Abs. 11, jeweils auch in Verbindung mit § 109 Abs. 5 Satz 2, entgegen § 19
     Abs. 2 Satz 3, Abs. 4 Satz 2 oder Abs. 9 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit §
     22, entgegen § 19 Abs. 8 oder Abs. 10, jeweils auch in Verbindung mit § 21 Abs.
     3 Satz 3 oder § 22, entgegen § 28 Abs. 4, § 33 Abs. 6, § 34 Abs. 5 Satz 3, § 37,
     § 42 Abs. 7 Satz 1, § 51 Abs. 4, § 54 Abs. 6, auch in Verbindung mit § 73 Abs. 2
     oder § 84 Abs. 2, § 56 Abs. 6 Satz 2, Abs. 8 oder Abs. 10, § 61 Abs. 1 Satz 2, §
     64 Abs. 5, § 67 Abs. 4, 6 oder Abs. 8 Satz 1, § 75 Abs. 4, 6 oder Abs. 8 Satz 1,
     § 79 Abs. 3 oder § 85 Abs. 4 oder Abs. 6 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig,
     nicht vollstaendig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
     erstattet,
2.   entgegen § 7 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 8 Abs. 1, § 15 Abs. 2 Satz 3, auch
     in Verbindung mit § 109 Abs. 5 Satz 2, § 19 Abs. 2 Satz 3, auch in Verbindung mit
     § 22, § 33 Abs. 2 Satz 4, § 40 Abs. 1 Satz 4, § 48 Abs. 2, § 51 Abs. 2 Satz 1 oder
     Satz 3, § 64 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 3, § 67 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 3, § 75 Abs.
     2 Satz 1 oder Satz 3, § 79 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 3, § 85 Abs. 2 Satz 1 oder Satz
     3 oder § 106 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollstaendig
     fuehrt,
3.   entgegen § 15 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 109 Abs. 5 Satz 2, § 19 Abs.
     2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 22, § 33 Abs. 2 Satz 1, § 40 Abs. 1 Satz 1 oder
     § 56 Abs. 3 Satz 1 ein Buch nicht oder nicht richtig fuehrt,
4.   entgegen § 15 Abs. 2 Satz 6, auch in Verbindung mit § 109 Abs. 5 Satz 2, § 19 Abs.
     2 Satz 6, auch in Verbindung mit § 22, § 33 Abs. 2 Satz 7, § 40 Abs. 1 Satz 7 oder
     § 56 Abs. 4 Satz 2 ein Buch nicht oder nicht rechtzeitig abliefert,
5.   entgegen § 15 Abs. 3 Satz 1, § 19 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 22, § 28
     Abs. 3 Satz 3 oder § 56 Abs. 3 Satz 6 eine Zusammenstellung nicht, nicht richtig
     oder nicht rechtzeitig vorlegt,
6.   entgegen § 15 Abs. 3 Satz 2, § 15 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 109 Abs.
     5 Satz 2, § 19 Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 4 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit §
     22, § 26 Abs. 1 Satz 1, § 56 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1, § 57 Abs. 2 Satz 1,


                                            - 62 -
       
                                                                               

      auch in Verbindung mit § 57 Abs. 9, oder § 109 Abs. 5 Satz 1 eine Anmeldung nicht,
      nicht richtig oder nicht rechtzeitig abgibt,
7.    entgegen § 15 Abs. 5 Satz 2 oder Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit § 109
      Abs. 5 Satz 2, § 19 Abs. 5 Satz 2 oder Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit
      § 22, § 33 Abs. 3 Satz 2 oder Satz 3, § 40 Abs. 2 Satz 2 oder Satz 3 oder § 56
      Abs. 7 Satz 2 oder Satz 3 ein Buch oder eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig
      oder nicht rechtzeitig aufrechnet, einen Bestand nicht, nicht richtig oder nicht
      rechtzeitig anmeldet oder ein anderes Energieerzeugnis nicht, nicht richtig oder
      nicht vollstaendig einbezieht,
8.    entgegen § 26 Abs. 2 Satz 1, § 28 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 36
      Abs. 1 Satz 1, § 44 Satz 1 oder § 45 Abs. 1 Satz 1 ein Dokument nicht oder nicht
      rechtzeitig ausfertigt,
9.    entgegen § 26 Abs. 3 oder Abs. 4, auch in Verbindung mit § 35 Abs. 3, § 28 Abs. 3
      Satz 1, auch in Verbindung mit § 36 Abs. 1 Satz 1, § 28 Abs. 4, § 33 Abs. 8 Satz
      2, § 36 Abs. 3 Satz 1, § 57 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 57 Abs. 9, § 57 Abs.
      7 Satz 1 oder Abs. 15, § 68 Abs. 1 Satz 1, § 69 Abs. 2, auch in Verbindung mit §
      69 Abs. 4, 5 oder § 76 Abs. 3 Satz 2, oder § 76 Abs. 1 Satz 1 eine Eintragung oder
      Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
10.   entgegen § 28 Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit § 36 Abs. 1 Satz 1, § 30 Abs.
      1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 33 Abs. 8 Satz 1, § 39 Abs. 1 Satz 1, § 44 Satz
      4, § 45 Abs. 1 Satz 3 oder § 57 Abs. 10 Satz 4 ein Dokument nicht mitfuehrt,
11.   entgegen § 28 Abs. 3 Satz 2 oder § 30 Abs. 1 Satz 6 einer Eintragung die dort
      bezeichnete Ablichtung nicht oder nicht rechtzeitig beifuegt,
12.   entgegen § 30 Abs. 1 Satz 4 oder Satz 5, jeweils auch in Verbindung mit § 33
      Abs. 8 Satz 1, oder § 39 Abs. 2 einen Rueckschein, eine Ablichtung oder eine
      Ausfertigung nicht oder nicht rechtzeitig zuruecksendet oder
13.   entgegen § 56 Abs. 11, § 67 Abs. 7 oder § 85 Abs. 5 den Erlaubnisschein nicht oder
      nicht rechtzeitig zurueckgibt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung handelt, wer
vorsaetzlich oder leichtfertig
1.    entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 8 Abs. 1, eine Kennzeichnung
      nicht oder nicht richtig vornimmt,
2.    entgegen § 7 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 8 Abs. 1, eine Probe nicht
      oder nicht rechtzeitig untersucht,
3.    entgegen § 7 Abs. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 8 Abs. 1, eine Anlage benutzt
      oder einen technischen Ablauf anwendet,
4.    entgegen § 13 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 109 Abs. 5 Satz 2, oder § 17 Abs. 4
      ein Energieerzeugnis herstellt, lagert oder entnimmt,
5.    entgegen § 36 Abs. 3 Satz 1 oder § 57 Abs. 12 Satz 1 den Inhalt einer Sendung
      nicht oder nicht richtig kennzeichnet,
6.    entgegen § 46 Abs. 1 Satz 1 Energieerzeugnisse mischt oder sie als Kraftstoff
      bereithaelt, abgibt, mitfuehrt oder verbraucht,
7.    entgegen § 46 Abs. 1 Satz 2 einen Kennzeichnungsstoff entfernt oder in seiner
      Wirksamkeit beeintraechtigt,
8.    entgegen § 46 Abs. 2 Satz 1 ein Energieerzeugnis in das Steuergebiet verbringt, in
      den Verkehr bringt oder verwendet,
9.    entgegen § 47 Abs. 2 Satz 1 ein dort genanntes Energieerzeugnis abgibt,
10.   entgegen § 47 Abs. 2 Satz 3 Energieerzeugnisse vermischt,
11.   entgegen § 48 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 eine Restmenge beimischt,
12.   entgegen § 48 Abs. 3 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollstaendig
      macht,



                                             - 63 -
       
                                                                               

13.   entgegen § 57 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 57 Abs. 9, oder § 69 Abs. 3
      ein Energieerzeugnis uebergibt oder verteilt,
14.   entgegen § 57 Abs. 16 Satz 1 Nr. 3 oder § 76 Abs. 3 Satz 1 ein Energieerzeugnis
      abgibt oder liefert,
15.   entgegen § 107 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 einen Hinweis nicht oder nicht richtig
      gibt,
16.   entgegen § 108 Satz 1 ein Energieerzeugnis nicht oder nicht rechtzeitig ablaesst,
17.   entgegen § 108 Satz 5 ein Fahrzeug nicht oder nicht rechtzeitig vorfuehrt oder
18.   entgegen § 108 Satz 6 ein Energieerzeugnis nicht oder nicht rechtzeitig abliefert.

Anlage 1 (Zu den §§ 55 und 74)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 1792 - 1795

Die Verwendung und die Verteilung von steuerfreien Energieerzeugnissen
oder das Verbringen aus dem Steuergebiet ist in den nachstehenden Faellen
unter Verzicht auf eine foermliche Einzelerlaubnis allgemein erlaubt:

------------------------------------------------------------------------------
      I a) Art des EnergiezeugnissesI     Beguenstigung    I   Voraussetzungen
  Nr. I b) Personenkreis             I                    I
------------------------------------------------------------------------------
   1 I               2               I         3          I          4
------------------------------------------------------------------------------
1     I a) Fluessiggase               I Verteilung und     I Jeder Lieferer hat
1.1 I a) Fluessiggase der Unter-      I Verwendung zu      I die in die Hand des
      I    position 2711 14 00 der I steuerfreien Zwecken Empfaengers ueber-
      I    Kombinierten Nomenklatur I nach § 25 Abs. 1    I gehenden Rechnungen,
      I    (KN)                      I des Gesetzes, aus- I Lieferscheine,
      I b) Verteiler, Verwender      I genommen zur       I Liefervertraege oder
      I                              I Herstellung von    I dergleichen mit
      I                              I Kraft- oder Heiz- I folgendem Hinweis
      I                              I stoffen            I zu versehen:
      I                              I                    I
      I                              I                    I "Steuerfreies
      I                              I                    I Energieerzeugnis!
      I                              I                    I Darf nicht als
      I                              I                    I Kraft- oder Heiz-
      I                              I                    I stoff oder zur
      I                              I                    I Herstellung solcher
      I                              I                    I Stoffe verwendet
      I                              I                    I werden!"
      I                              I                    I
1.2 I a) wie Nummer 1                I Befoerderung        I Nicht entleerbare
      I b) Befoerderer, Empfaenger     I                    I Restmengen in
      I                              I                    I Druckbehaeltern von
      I                              I                    I Tankwagen, Kessel-
      I                              I                    I wagen und Schiffen
      I                              I                    I
2     I a) Spezialbenzine der        I                    I
      I    Unterpositionen           I                    I
      I    2710 11 21 und            I                    I
      I    2710 11 25 und            I                    I
      I    entsprechende Erzeugnisse                      I
      I    der Unterpositionen       I                    I
      I    2707 10 bis 2707 30 und I                      I
      I    2707 50 der KN; mittel- I                      I
      I    schwere Oele der Position I                     I
      I    2710 und entsprechende    I                    I
      I    Erzeugnisse der Unter-    I                    I
                                             - 64 -
          
                                                                                  

      I       positionen 2707 10 bis     I                      I
      I       2707 30 und 2707 50 der    I                      I
      I       KN; Gasoele der Position    I                      I
      I       2710 der KN; Energie-      I                      I
      I       erzeugnisse der Unter-     I                      I
      I       positionen 2901 10 und     I                      I
      I       2902 20 bis 2902 44 der    I                      I
      I       KN; Energieerzeugnisse     I                      I
      I       mit Pharmakopoe- oder      I                      I
      I       Analysenbezeichnung        I                      I
      I                                  I                      I
2.1   I    a) wie Nummer 2               I   Verteilung und     I  Jeder Lieferer hat
      I    b) Verteiler, Verwender       I   Verwendung nach    I  die in die Hand des
      I                                  I   § 25 Abs. 1 des    I  Empfaengers ueber-
      I                                  I   Gesetzes als       I  gehenden Rechnungen,
      I                                  I   Schmierstoffe (auch Lieferscheine,
      I                                  I   zur Herstellung     I Liefervertraege oder
      I                                  I   von Zweitakter-     I dergleichen mit
      I                                  I   gemischen), Formen- folgendem Hinweis zu
      I                                  I   oel, Stanzoel,        I versehen:
      I                                  I   Schalungs- und      I
      I                                  I   Entschalungsoel,     I "Steuerfreies
      I                                  I   Trennmittel, Gas- I Energieerzeugnis!
      I                                  I   waschoel, Rost-      I Darf nicht als
      I                                  I   loesungs- und        I Kraft- oder Heiz-
      I                                  I   Korrosions-         I stoff oder zur
      I                                  I   schutzmittel,       I Herstellung solcher
      I                                  I   Konservierungs- und Stoffe verwendet
      I                                  I   Entkonservierungs- I werden!"
      I                                  I   mittel, Reinigungs-
      I                                  I   mittel, Bindemittel, Bei Packungen fuer den
      I                                  I   Presswasserzusatz, I Einzelverkauf genuegt
      I                                  I   Impraegniermittel, I der Hinweis auf den
      I                                  I   Isolieroel und       I inneren Um-
      I                                  I   -mittel, Fussboden-, schliessungen. Er kann
      I                                  I   Leder- und Huf-     I bei Packungen bis zu
      I                                  I   pflegemittel,       I fuenf Liter oder fuenf
      I                                  I   Weichmacher – auch I Kilogramm entfallen.
      I                                  I   zur Plastifizierung
      I                                  I   der Beschichtungs- I
      I                                  I   massen von Farb-    I
      I                                  I   schichtenpapier –, I
      I                                  I   Saturierungs- und I
      I                                  I   Schaumdaempfungsmittel,
      I                                  I   Schaedlingsbekaempfungs-
      I                                  I   und Pflanzenschutz-
      I                                  I   mittel oder Traeger-
      I                                  I   stoffe dafuer,       I
      I                                  I   Vergueteoel, Material-
      I                                  I   bearbeitungsoel,     I
      I                                  I   Bruenierungsoel,      I
      I                                  I   Waermeuebertragungsoel
      I                                  I   und Waermetraegeroel, I
      I                                  I   Hydraulikoel,        I
      I                                  I   Dichtungsschmieren,
      I                                  I   Traenkoel, Schmaelz-, I
      I                                  I   Hechel- und Batschoel,
      I                                  I   Textil- und Leder- I
      I                                  I   hilfsmittel         I
      I                                  I                       I
2.2   I    a) wie Nummer 2               I   Verteilung und      I Gasoel in Ampullen
      I    b) Verteiler, Verwender       I   Verwendung zu       I bis zu 250 ccm;

                                                 - 65 -
          
                                                                                  

      I                                   I   anderen als den in  I   andere in handels-
      I                                   I   Nummer 2.1          I   ueblichen Behaeltern
      I                                   I   genannten, nach     I   bis zu 220 l
      I                                   I   § 25 Abs. 1 des     I   Nenninhalt. Jeder
      I                                   I   Gesetzes steuer-    I   Lieferer hat die in
      I                                   I   freien Zwecken,     I   die Hand des
      I                                   I   ausgenommen zur     I   Empfaengers
      I                                   I   Herstellung von     I   uebergehenden
      I                                   I   Kraft- oder Heiz-   I   Rechnungen, Liefer-
      I                                   I   stoffen             I   scheine, Liefer-
      I                                   I                       I   vertraege oder
      I                                   I                       I   dergleichen mit
      I                                   I                       I   folgendem Hinweis zu
      I                                   I                       I   versehen:
      I                                   I                       I
      I                                   I                       I   "Steuerfreies
      I                                   I                       I   Energieerzeugnis!
      I                                   I                       I   Darf nicht als
      I                                   I                       I   Kraft- oder Heizstoff
      I                                   I                       I   oder zur Herstellung
      I                                   I                       I   solcher Stoffe
      I                                   I                       I   verwendet werden!"
      I                                   I                       I
      I                                   I                       I   Bei Packungen fuer
      I                                   I                       I   den Einzelverkauf
      I                                   I                       I   genuegt der Hinweis
      I                                   I                       I   auf den inneren
      I                                   I                       I   Umschliessungen. Er
      I                                   I                       I   kann bei Packungen
      I                                   I                       I   bis zu 5 l oder 5 kg
      I                                   I                       I   entfallen.
      I                                   I                       I
3     I    a)   Energieerzeugnisse nach I     Verwendung fuer die I
      I         § 27 Abs. 1 des Gesetzes I    Schifffahrt nach    I
      I                                   I   § 27 Abs. 1 Satz 1 I
      I                                   I   Nr. 1 des Gesetzes;
      I                                   I   auch bei Instand- I
      I                                   I   haltungen nach § 27
      I                                   I   Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
      I                                   I   des Gesetzes        I
      I                                   I                       I
3.1   I    a)   wie Nummer 3              I   Verwendung in       I   Die Energie-
      I    b)   Nutzungsberechtigte nach I    Wasserfahrzeugen    I   erzeugnisse muessen
      I         § 60 Abs. 3               I   ausschliesslich zu I     sich in Tankanlagen
      I                                   I   den in Nummer 3     I   befinden, die mit dem
      I                                   I   genannten Zwecken I     Wasserfahrzeug fest
      I                                   I   auf Meeresgewaessern     verbunden sind.
      I                                   I   oder auf Seeschiff-
      I                                   I   fahrtsstrassen fuer I
      I                                   I   seewaertige Ein- und
      I                                   I   Ausfahrten; aus-    I
      I                                   I   genommen sind       I
      I                                   I   Wasserfahrzeuge der
      I                                   I   Position 8903 der KN
      I                                   I                       I
3.2   I    a)   wie Nummer 3              I   Verwendung in       I   Die Energie-
      I    b)   Nutzungsberechtigte nach I    Wasserfahrzeugen    I   erzeugnisse muessen
      I         § 60 Abs. 3; mit Ausnahme     ausschliesslich zu I     sich in Tankanlagen
      I         der Haupterwerbsfischer I     den in Nummer 3     I   befinden, die mit dem
      I                                   I   genannten Zwecken I     Wasserfahrzeug fest
      I                                   I   auf Binnengewaessern;    verbunden sind.
      I                                   I   ausgenommen sind    I

                                                  - 66 -
          
                                                                                  

      I                                  I   Wasserfahrzeuge der
      I                                  I   Position 8903 der KN
      I                                  I                       I
3.3   I    a) wie Nummer 3               I   Verwendung fuer die I
      I    b) Bundeswehr sowie in- und   I   Schifffahrt,        I
      I       auslaendische Behoerden-     I   ausschliesslich fuer I
      I       schiffe                    I   dienstliche Zwecke I
      I                                  I                       I
4     I    a) Flugbenzin und Flug-       I   Verwendung fuer die I
      I       turbinenkraftstoff nach    I   Luftfahrt nach § 27
      I       § 27 Abs. 2 des Gesetzes   I   Abs. 2 Nr. 1 des    I
      I                                  I   Gesetzes, auch bei I
      I                                  I   Instandhaltungen    I
      I                                  I   nach § 27 Abs. 2    I
      I                                  I   Nr. 2 des Gesetzes I
      I                                  I                       I
4.1   I    a) wie Nummer 4               I   Verwendung in       I   Die Energie-
      I    b) Nutzungsberechtigte nach   I   Luftfahrzeugen mit I    erzeugnisse muessen
      I       § 60 Abs. 4                I   einem Hoechstgewicht     sich in Tankanlagen
      I                                  I   von mehr als 12 t, I    befinden, die mit dem
      I                                  I   ausschliesslich zu I     Luftfahrzeug fest
      I                                  I   den in Nummer 4     I   verbunden sind.
      I                                  I   genannten Zwecken I
      I                                  I                       I
4.2   I    a) wie Nummer 4               I   Verwendung fuer      I
      I    b) Luftrettungsdienste        I   Primaer- und         I
      I                                  I   Sekundaereinsaetze    I
      I                                  I   der Luftrettung     I
      I                                  I                       I
4.3   I    a) wie Nummer 4               I   Verwendung fuer die I
      I    b) Bundeswehr sowie in- und   I   Luftfahrt, aus-     I
      I       auslaendische Behoerden      I   schliesslich fuer     I
      I                                  I   dienstliche Zwecke I
      I                                  I                       I
5     I    a) Gasfoermige Kohlenwasser-   I   Verteilung und      I   Jeder Lieferer hat
      I       stoffe nach § 28 Satz 1    I   Verwendung zu       I   die in die Hand des
      I       Nr. 1 des Gesetzes und     I   steuerfreien Zwecken    Empfaengers ueber-
      I       Energieerzeugnisse der     I   nach § 28 des       I   gehenden Rechnungen,
      I       Position 2705 der KN       I   Gesetzes            I   Lieferscheine,
      I                                  I                       I   Liefervertraege oder
      I                                  I                       I   dergleichen mit
      I                                  I                       I   folgendem Hinweis zu
      I                                  I                       I   versehen:
      I                                  I                       I
      I    b) Verteiler, Verwender       I                       I   "Steuerfreies
      I                                  I                       I   Energieerzeugnis!
      I                                  I                       I   Darf nicht als
      I                                  I                       I   Kraftstoff verwendet
      I                                  I                       I   werden, es sei denn,
      I                                  I                       I   eine solche
      I                                  I                       I   Verwendung ist nach
      I                                  I                       I   dem Energie-
      I                                  I                       I   steuergesetz oder
      I                                  I                       I   der Energiesteuer-
      I                                  I                       I   Durchfuehrungs-
      I                                  I                       I   verordnung zulaessig.
      I                                  I                       I   Jede andere Ver-
      I                                  I                       I   wendung als Kraft-
      I                                  I                       I   stoff hat steuer-
      I                                  I                       I   und strafrechtliche
      I                                  I                       I   Folgen! In
      I                                  I                       I   Zweifelsfaellen

                                                 - 67 -
        
                                                                                

    I                                  I                      I   wenden Sie sich
    I                                  I                      I   bitte an Ihr zu-
    I                                  I                      I   staendiges Haupt-
    I                                  I                      I   zollamt."
    I                                  I                      I
6   I    a) Energieerzeugnisse nach    I   Verwendung und     I   Jeder Lieferer hat
    I       § 29 des Gesetzes          I   Verteilung zu      I   die in die Hand des
    I    b) Verteiler, Verwender       I   steuerfreien Zwecken   Empfaengers ueber-
    I                                  I   nach § 29 des      I   gehenden Rechnungen,
    I                                  I   Gesetzes           I   Lieferscheine,
    I                                  I                      I   Liefervertraege
    I                                  I                      I   oder dergleichen mit
    I                                  I                      I   folgendem Hinweis zu
    I                                  I                      I   versehen:
    I                                  I                      I
    I                                  I                      I   "Steuerfreies
    I                                  I                      I   Energieerzeugnis!
    I                                  I                      I   Darf nicht als
    I                                  I                      I   Kraftstoff verwendet
    I                                  I                      I   werden, es sei denn,
    I                                  I                      I   eine solche Ver-
    I                                  I                      I   wendung ist nach dem
    I                                  I                      I   Energiesteuergesetz
    I                                  I                      I   oder der
    I                                  I                      I   Energiesteuer-
    I                                  I                      I   Durchfuehrungs-
    I                                  I                      I   verordnung zulaessig.
    I                                  I                      I   Jede andere Ver-
    I                                  I                      I   wendung als Kraft-
    I                                  I                      I   stoff hat steuer-
    I                                  I                      I   und strafrechtliche
    I                                  I                      I   Folgen! In
    I                                  I                      I   Zweifelsfaellen
    I                                  I                      I   wenden Sie sich
    I                                  I                      I   bitte an Ihr zu-
    I                                  I                      I   staendiges Haupt-
    I                                  I                      I   zollamt."
    I                                  I                      I
7   I    a) Heizoele der Position       I   Befoerderung        I   Nicht entleerbare
    I       2710 der KN                I                      I   Restmengen (sog.
    I    b) Befoerderer                 I                      I   Slop) in Tank-
    I                                  I                      I   schiffen. Die Rest-
    I                                  I                      I   mengen sind unter
    I                                  I                      I   der Bezeichnung
    I                                  I                      I   "Slop" im Schiffs-
    I                                  I                      I   bedarfsbuch auf-
    I                                  I                      I   zufuehren. Sie koennen
    I                                  I                      I   an die nach dem
    I                                  I                      I   Abfallgesetz
    I                                  I                      I   genehmigten oder
    I                                  I                      I   zugelassenen Sammel-
    I                                  I                      I   stellen oder Abfall-
    I                                  I                      I   entsorgungsanlagen
    I                                  I                      I   abgeliefert werden.
    I                                  I                      I   Die Empfangs-
    I                                  I                      I   bescheinigung ist
    I                                  I                      I   dem Schiffs-
    I                                  I                      I   bedarfsbuch bei-
    I                                  I                      I   zufuegen. Die Unter-
    I                                  I                      I   lagen sind auf
    I                                  I                      I   Verlangen den
    I                                  I                      I   Bediensteten der

                                               - 68 -
          
                                                                                  

      I                                  I                       I   Zollverwaltung
      I                                  I                       I   vorzulegen. Das
      I                                  I                       I   Verbringen aus dem
      I                                  I                       I   Steuergebiet steht
      I                                  I                       I   der Ablieferung
      I                                  I                       I   gleich.
      I                                  I                       I
8     I    a) Kohle                      I                       I
      I                                  I                       I
8.1   I    a) wie Nummer 8               I   Verwendung zu       I   Jeder Lieferer hat
      I    b) Verwender                  I   steuerfreien Zwecken    die in die Hand des
      I                                  I   nach § 37 Abs. 2    I   Empfaengers ueber-
      I                                  I   Satz 1 Nr. 1 des    I   gehenden Rechnungen,
      I                                  I   Gesetzes            I   Lieferscheine,
      I                                  I                       I   Liefervertraege oder
      I                                  I                       I   dergleichen mit
      I                                  I                       I   folgendem Hinweis zu
      I                                  I                       I   versehen:
      I                                  I                       I
      I                                  I                       I   "Steuerfreie Kohle!
      I                                  I                       I   Darf nicht als
      I                                  I                       I   Kraft- oder Heiz-
      I                                  I                       I   stoff oder zur Her-
      I                                  I                       I   stellung solcher
      I                                  I                       I   Stoffe verwendet
      I                                  I                       I   werden!"
      I                                  I                       I
8.2   I    a) wie Nummer 8               I   Verwendung zu       I   Jeder Lieferer hat
      I    b) Private Haushalte          I   steuerfreien Zwecken    die in die Hand des
      I                                  I   nach § 37 Abs. 2    I   Empfaengers ueber-
      I                                  I   Satz 1 Nr. 6 des    I   gehenden Rechnungen,
      I                                  I   Gesetzes            I   Lieferscheine oder
      I                                  I                       I   Liefervertraege oder
      I                                  I                       I   dergleichen mit
      I                                  I                       I   folgendem Hinweis zu
      I                                  I                       I   versehen:
      I                                  I                       I
      I                                  I                       I   "Steuerfreie Kohle!
      I                                  I                       I   Darf nur von privaten
      I                                  I                       I   Haushalten als Heiz-
      I                                  I                       I   stoff zur Deckung des
      I                                  I                       I   eigenen Waermebedarfs
      I                                  I                       I   verwendet werden!"
      I                                  I                       I
9     I    a) alle Energieerzeugnisse    I   Verwendung als      I
      I       nach § 1 Abs. 2 und 3      I   Probe nach § 25     I
      I       des Gesetzes, ausgenommen      Abs. 2 oder § 37    I
      I       Erdgas                    I    Abs. 2 Satz 1 Nr. I
      I    b) Verteiler, Verwender      I    5 des Gesetzes      I
      I                                 I                        I
10    I    a) alle Energieerzeugnisse, I     Verbringen aus dem I
      I       die nach den Nummern 1    I    Steuergebiet        I
      I       bis 6 im Rahmen einer     I                        I
      I       allgemeinen Erlaubnis     I                        I
      I       verteilt oder verwendet I                          I
      I       werden duerfen             I                        I
      I    b) Verteiler, Verwender      I                        I
      I                                 I                        I
11    I    a) alle Energieerzeugnisse I      Vernichtung; als    I   Die Vernichtung ist
      I       nach § 1 Abs. 2 und 3     I    Vernichtung gilt    I   vorher dem Haupt-
      I       des Gesetzes              I    auch das Verbrennen     zollamt anzuzeigen.
      I    b) Verteiler, Verwender      I    von Energie-        I   Die Anzeige ist fuer

                                                 - 69 -
      
                                                                              

     I                             I erzeugnissen in     I Mengen bis 50 kg im
     I                             I Anlagen, die zur    I einzelnen Fall nicht
     I                             I schadlosen          I erforderlich.
     I                             I Beseitigung von     I
     I                             I Abfaellen, Muell oder
     I                             I aehnlichen Rueck-     I
     I                             I staenden des Bundes-,
     I                             I Landes- oder        I
     I                             I Gemeindebehoerden    I
     I                             I zugelassen sind     I
------------------------------------------------------------------------------

Anlage 1a (zu § 94 Abs. 3)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2007, 63

Nachweis der Einhaltung der Normen
Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Verpflichtete Proben auf folgende Normparameter
zu untersuchen:
------------------------------------------------------------------------------
Energieerzeugnis     I       Norm         I            Normparameter
------------------------------------------------------------------------------
Fettsaeuremethylester I DIN EN 14214       I Dichte bei 15 Grad C
                     I (Stand: November   I Schwefelgehalt
                     I 2003)              I Wassergehalt
                     I                    I Monoglyzerid-Gehalt
                     I                    I Diglycerid-Gehalt
                     I                    I Triglyzerid-Gehalt
                     I                    I Gehalt an freiem Glycerin
                     I                    I Gehalt an Alkali
                     I                    I Gehalt an Erdalkali
                     I                    I Phosphorgehalt
                     I                    I CFPP
------------------------------------------------------------------------------
Pflanzenoel           I DIN V 51605        I Dichte bei 15 Grad C
                     I (Stand: Juli 2006) I Schwefelgehalt
                     I                    I Wassergehalt
                     I                    I Saeurezahl
                     I                    I Phosphorgehalt
                     I                    I Summengehalt Magnesium/Calcium
                     I                    I Jodzahl
------------------------------------------------------------------------------
Bioethanol           I DIN EN 15376       I Ethanolgehalt
                     I (Stand: Mai 2006) I Wassergehalt
------------------------------------------------------------------------------



Anlage 2 (zu § 110 Satz 1 Nr. 7)
Verfahren zur Bestimmung des Rotfarbstoffgehalts in leichtem Heizoel oder
in Gemischen von leichtem Heizoel mit nicht gekennzeichnetem Gasoel mittels
Hochdruckfluessigkeitschromatographie (HPLC-Verfahren)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 1796 - 1797

 1      Zweck und Anwendungsbereich
        Das HPLC-Verfahren dient der quantitativen Bestimmung der in § 2 Abs. 1
        genannten Rotfarbstoffe in leichtem Heizoel und in Gemischen von leichtem Heizoel
        mit nicht gekennzeichneten Gasoelen der Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19
        49 der Kombinierten Nomenklatur.
 2      Begriffsbestimmung


                                            - 70 -
      
                                                                              

        Als Farbstoffgehalt der in Abschnitt 1 genannten Energieerzeugnisse gilt der
        nach dem nachstehend beschriebenen Verfahren ermittelte Gehalt an Farbstoffen.
3       Kurzbeschreibung des Verfahrens
        Die zu untersuchende Probe wird auf eine mit Kieselgel gefuellte Saeule fuer
        die Hochdruckfluessigkeitschromatographie gegeben. Durch Elution mit einem
        Loesemittel werden die Farbstoffe von den anderen Bestandteilen der Probe
        getrennt und treten am Ende der Saeule aus. Die Farbintensitaet dieser Loesung
        wird mit einem Spektralphotometer bei 535 nm gemessen. Die Auswertung erfolgt
        mit Hilfe eines Integrators.
4       Geraete
4.1     Hochdruckfluessigkeitschromatographie-System, bestehend aus:
4.1.1   Hochdruckpumpe,
4.1.2   Injektionssystem mit Probenschleife 20 myl bis 50 myl,
4.1.3   Vorsaeule: Laenge mindestens 30 mm, Innendurchmesser 4,0 mm oder 4,6 mm, gefuellt
        mit gebrochenem Kieselgel von 5 mym Korngroesse,
4.1.4   Trennsaeule aus Stahl: Laenge mindestens 100 mm, Innendurchmesser mindestens 4,0
        mm, gefuellt mit sphaerischem Kieselgel von 5 mym Korngroesse,
4.1.5   UV/VIS-Detektor fuer Messungen bei 535 nm,
4.1.6   Integrator mit Schreiber und Einrichtung zur rechnergestuetzten Auswertung von
        Chromatogrammen,
4.2     250-ml- und 1.000-ml-Messkolben der Gueteklasse A, mit Konformitaetszeichen,
4.3     10-ml-Vollpipette der Gueteklasse AS, mit Konformitaetszeichen.
5       Chemikalien
5.1     Toluol, zur Analyse,
5.2     n-Heptan, zur Analyse,
5.3     Dichlormethan, zur Analyse,
5.4     N-Ethyl-1-(4-phenylazophenylazo)naphthyl-2-amin (Standard-Farbstoff) *)
5.5     Loesemittel zur Saeulenregenerierung nach jeweiliger Vorschrift.
6       Vorbereitung
6.1     Vorbereitung der Probe
        Wasserhaltige Proben sind unter Verwendung von wasserfreiem Natriumsulfat
        zu entwaessern. Verschmutzte Proben werden vor der Farbstoffgehaltsbestimmung
        filtriert.
6.2     Herstellung der Standard-Farbstoffloesung
        0,125 g Standard-Farbstoff (vgl. Unterabschnitt 5.4) werden auf 0,0001 g genau
        in den 250-ml-Messkolben eingewogen und nach dem Temperieren auf 20 Grad
        Celsius mit Toluol bis zur Ringmarke aufgefuellt. Von dieser Loesung werden mit
        der Vollpipette 10 ml in den 1.000-ml-Messkolben gegeben und mit Toluol bis
        zur Ringmarke aufgefuellt. Die Massenkonzentration an Farbstoff in dieser Loesung
        betraegt 5 mg/l.
6.3     Herstellung des Elutionsmittels
        Als Elutionsmittel wird ein Gemisch aus vier Volumenteilen n-Heptan (vgl.
        Unterabschnitt 5.2) und einem Volumenteil Dichlormethan (vgl. Unterabschnitt
        5.3) verwendet.
6.4     Vorbereitung der Saeule
        Zur Konditionierung laesst man durch die Saeule bei einer Flussrate von 2 ml/
        min Elutionsmittel (vgl. Unterabschnitt 6.3) stroemen. Die Konditionierung
        ist beendet, wenn bei drei aufeinander folgenden Messungen der Standard-
        Farbstoffloesung (vgl. Unterabschnitt 6.2) die Retentionszeiten des Farbstoffs
        um nicht mehr als 5 Prozent vom Mittelwert abweichen.
6.5     Ermittlung des Flaechenfaktors aus den Peakflaechen der Chromatogramme des
        Standard-Farbstoffs. Der fuer die Berechnung des Farbstoffgehalts in den Proben

                                            - 71 -
         
                                                                                 

            erforderliche Faktor wird ermittelt, indem mit der Standard-Farbstoffloesung
            (vgl. Unterabschnitt 6.2) drei Messungen unter den gleichen Bedingungen wie bei
            der spaeteren Messung der Proben durchgefuehrt werden. Aus den dabei erhaltenen
            Peakflaechen fuer den Standard-Farbstoff bildet man den Mittelwert und berechnet
            den Faktor nach folgender Formel:

                                         C(tief)s
                              f(tief)s = --------
                                         A(tief)s
      Darin bedeuten:
      f(tief)s = Flaechenfaktor
      c(tief)s = Massenkonzentration der Standard-Farbstoffloesung (5 mg/l)
      A(tief)s = Mittelwert der Peakflaeche des Standard-Farbstoffs aus drei Messungen
 7    Durchfuehrung der Messung
      Die Probenschleife des Einlassventils der vorbereiteten Saeule (vgl. Unterabschnitt
      6.4) wird mit der Probe gefuellt. Durch Umschalten des Ventils wird die
      Probe auf die Saeule gegeben. Gleichzeitig wird der Integrator gestartet.
      Die Flaechenauswertung des Integrators ist so zu waehlen, dass alle moeglichen
      Farbstoffpeaks ausgewertet werden. Bei den zurzeit gesetzlich zugelassenen
      Farbstoffen koennen dies bis zu sieben Peaks sein. Dabei ist zu beachten, dass
      sowohl bei der Standard-Farbstoffloesung als auch bei der zu untersuchenden Probe
      je nach Trennvermoegen der Saeule zuerst zwischen zwei bis fuenf (beim Oel) Peaks
      auftreten, die auf den Toluol- oder Oelgehalt der Standard-Farbstoffloesung oder
      der zu untersuchenden Probe zurueckzufuehren sind und nicht in die Auswertung
      durch den Integrator mit einbezogen werden duerfen. Nach Erscheinen des letzten
      Farbstoffpeaks, der vom Standard-Farbstoff hervorgerufen wird, ist die Messung
      beendet.
 8    Auswertung
      Zur Auswertung wird die Flaechensumme aller Farbstoffpeaks gebildet. Daraus
      berechnet man den Farbstoffgehalt in mg/l nach der folgenden Formel:

                          mg/l Farbstoff = A(tief) p. f(tief)s
        Darin bedeuten:
        A(tief)p = Flaechensumme der Farbstoffpeaks
        f(tief)s = Flaechenfaktor nach Unterabschnitt 6.5
 9      Angabe des Ergebnisses
        Der Farbstoffgehalt wird in mg/l auf 0,1 mg/l gerundet angegeben. Beim Runden
        auf die letzte anzugebende Stelle ist die DIN 1333 (Ausgabe Februar 1992) zu
        beruecksichtigen.
 10     Praezision des Verfahrens
        (nach DIN 51848 Teil I, Ausgabe Dezember 1981)

            --------------------------------------------------------------
                     Wiederholbarkeit       I      Vergleichbarkeit
                          mg/l              I           mg/l
            --------------------------------------------------------------
                           0,1              I            0,2
            --------------------------------------------------------------
-----
*)   Ueber die Bezugsquellen gibt Auskunft:
     DIN-Bezugsquellen fuer normgerechte Erzeugnisse im DIN Deutsches Institut fuer Normung e.V., Burggrafenstrasse 6, 10787
     Berlin.


Anlage 3 (zu § 110 Satz 1 Nr. 8)
Harmonisiertes Euromarker - Referenzanalyseverfahren der Gemeinschaft zur
Ermittlung des Markierstoffs Solvent Yellow 124 in Gasoelen
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 1798 - 1800



                                                            - 72 -
       
                                                                               

Fuer ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarktes und insbesondere zur Vermeidung
von Steuerhinterziehung wurde durch die Richtlinie 95/60/EG des Rates vom 27. November
1995 ueber die steuerliche Kennzeichnung von Gasoelen und Kerosin (ABl. EG Nr. L 291
S. 46) ein gemeinsames System zur Kennzeichnung von Gasoel und Kerosin eingefuehrt,
die einem ermaessigten Verbrauchsteuersatz unterliegen. Mit der Entscheidung 2001/574/
EG der Kommission vom 13. Juli 2001 zur Bestimmung eines gemeinsamen Stoffs zur
steuerlichen Kennzeichnung von Gasoelen und Kerosin (ABl. EG Nr. L 203 S. 20, Nr. L
208 S. 48) wurde Solvent Yellow 124 (systematischer Name gemaess IUPAC: N-Ethyl-N-[2-
(1-isobutoxyethoxy)ethyl]-4-(phenylazo)anilin); CAS-Nr.: 34432-92-3) als gemeinsamer
Stoff zur steuerlichen Kennzeichnung von Gasoelen und Kerosin bestimmt. Diese Anlage
enthaelt ein Verfahren zur Ermittlung von Solvent Yellow 124 in Gasoel und Kerosin,
welches auf der Methode 455 MAD, Rev. 1 (HPLC) basiert. Das Verfahren ist nach der
Leitlinie des Verbrauchsteuerausschusses der Kommission der Europaeischen Gemeinschaften
vom 13. Januar 2005 (CED Nr. 494 rev.1) in Streitfaellen als Referenzverfahren zur
Untersuchung von gekennzeichneten, einem ermaessigten Verbrauchsteuersatz unterliegenden
Energieerzeugnissen und Dieselkraftstoffgemischen anzuwenden.
 1       Zweck und Anwendungsbereich
 1.1     Erlaeuterung
         Das Verfahren beschreibt die Ermittlung von Solvent Yellow 124 in einem
         Konzentrationsbereich zwischen der Nachweisgrenze bis 10 mg Solvent Yellow 124
         pro Liter. Liegt die Konzentration ueber 10 mg/l, wird zur genauen Ermittlung
         der Konzentration eine Verduennung mit Xylol (Unterabschnitt 3.3) erforderlich.
 1.2     Nachweisgrenze
         Die Nachweisgrenze bei Gasoel und Kerosin liegt bei 0,02 mg/l.
 1.3     Quantifizierungsgrenze (Bestimmungsgrenze)
         Die Quantifizierungsgrenze bei Gasoel und Kerosin liegt bei 0,07 mg/l.
 2       Prinzip und Reaktionen
         Die Probe wird in ein kleines Probengefaess gefuellt. Das Produkt wird mittels
         Normalphasenchromatographie getrennt und mittels UV/Vis-Nachweis bei 450 nm
         bestimmt. Um weitere Informationen zu erhalten, kann eine Analyse der Proben
         mittels Diodenarraydetektor durchgefuehrt werden, und zwar ebenfalls bei 410
         nm. Externe Kalibrierung wird verwendet, die Reinheit des verwendeten Solvent
         Yellow 124 sollte beruecksichtigt werden.
 3       Reagenzien und andere Materialien
         Verwenden Sie ausschliesslich Reagenzien anerkannter Qualitaet.
 3.1     Solvent Yellow 124,
 3.2     Toluol, fuer Fluessigchromatographie,
 3.3     o-Xylol, p.a.,
 3.4     Ethylacetat, p.a.
 4       Geraete
 4.1     Uebliche Laborglaswaren. Messkolben (2.000 ml und 100 ml) sowie Pipetten (1 ml,
         5 ml und 10 ml) der Klasse B oder besser,
 4.2     HPLC-Geraet, ausgeruestet mit:
 4.2.1   HPLC-Pumpe, die pulsationsfrei arbeitet und einen konstanten Fluss bei dem
         erforderlichen Durchflussvolumen,
 4.2.2   Probengeber mit Schleifeninjektor (manuell oder Teil eines automatischen
         Probengebers) mit einer Kapazitaet von 20 myl,
 4.2.3   Saeule, 5 mym Siliciumdioxid Laenge 200 bis 250 mm, Innendurchmesser 3,0 bis 5,0
         mm, zum Beispiel Waters Spherisorb 5 mym oder Luna 5 mym Silica Phenomenex,
 4.2.4   Vorsaeule, Siliciumdioxid zum Beispiel Spherisorb S5W Waters. Verwendung ratsam,
         aber nicht obligatorisch,
 4.2.5   Saeulenofen: Sollte verwendet werden, wenn die Retentionszeit der Solvent Yellow
         124-Peaks von Durchlauf zu Durchlauf nicht stabil ist. Temperatur 40 Grad
         Celsius,

                                             - 73 -
      
                                                                              

4.2.6   Detektor: UV 450 nm oder bei Verwendung eines Diodenarray 410 nm und 450 nm,
4.2.7   Integrationssystem mit elektronischem Integrator mit Rechen- und
        Berichtfunktion, kompatibel mit dem Ausgang des Nachweisinstruments.
5       Ablauf
5.1     Allgemein
        Entnehmen Sie eine repraesentative Probe des zu analysierenden Produkts.
5.2     Vorbehandlung der Probe
        Uebertragen Sie die Probe in ein kleines Probengefaess. Sollte die Probe Schmutz
        enthalten, filtern Sie sie mittels eines Spritzenfilters, zum Beispiel 0,45 mym
        PTFE.
5.3     Mobile Phase
        Elutionsmittel: Mischen Sie 40 ml Ethylacetat (Unterabschnitt 3.4) und 1.960 ml
        Toluol (Unterabschnitt 3.2) in einem 2.000-ml-Messkolben und homogenisieren Sie
        das Gemisch.
5.4     Referenzstammloesung
        Stellen Sie eine Referenzstammloesung aus Solvent Yellow 124 von 100 mg/l her
        durch Verwiegung der erforderlichen Menge Solvent Yellow 124 (Unterabschnitt
        3.1) in einem 500-ml-Messkolben und Auffuellen mit Xylol (Unterabschnitt 3.3)
        bei einer Temperatur von 20 +- 1 Grad Celsius. Notieren Sie das Gewicht mit
        vier Nachkommastellen. Die Reinheit des verwendeten Solvent Yellow 124 sollte
        beruecksichtigt werden. Gruendlich vermischen, eine Nacht stehen lassen. Dann
        erneut gruendlich vermischen und die Kalibrierloesungen vorbereiten.
5.5     Kalibrierloesungen

    --------------------------------------------------------------------------
       Konzentration I Volumen Referenzstammloesung I Endvolumen-Messkolben
    --------------------------------------------------------------------------
     ungefaehr 10 mg/l I            10 ml             I         100 ml
    --------------------------------------------------------------------------
     ungefaehr 5 mg/l I              5 ml             I         100 ml
    --------------------------------------------------------------------------
     ungefaehr 1 mg/l I              1 ml             I         100 ml
    --------------------------------------------------------------------------
5.6   Systemkontrolle
      Vor Analyse der Proben muessen die Stabilitaet des HPLC-Systems und die Retention
      des Solvent Yellow 124 geprueft werden. Injizieren Sie die Kalibrierloesung
      mit einer Konzentration von 10 mg/l dreimal und fuehren Sie jeweils eine
      Chromatographie durch. Die relative Standardabweichung der Peakflaeche bei
      den drei Injektionen sollte unter 1 Prozent liegen. Die Retentionszeit des
      Solvent Yellow 124 muss zwei- bis viermal laenger sein als die Zeitspanne
      bis zum Erscheinen des Signals fuer das Leervolumen t(tief)o. Die relative
      Standardabweichung der Retentionszeit des Solvent Yellow 124 sollte unter
      2 Prozent liegen. Bei zu kurzer oder zu langer Retentionszeit muss das
      Elutionsmittel angepasst werden. Durch Zufuegen von Ethylacetat zum Elutionsmittel
      verkuerzt sich die Retentionszeit.
5.7   Bestimmung
      Proben und Kalibriersubstanzen werden zweimal analysiert. Beginnen Sie mit den
      drei Kalibrierloesungen. Es koennen hoechstens zwoelf Proben zweimal analysiert
      werden, dann wird eine neue Kalibrierung erforderlich. Die Sequenz wird immer
      mit drei Kalibrierloesungen abgeschlossen. Die Kalibrierkurve wird durch den
      Nullpunkt gezwungen. Liegt der Korrelationskoeffizient der linearen Regression
      aller Kalibrierpunkte ueber 0,999, ist die Kalibrierung angemessen. Liegt der
      Korrelationskoeffizient unter 0,999, muss die Leistung des Systems ueberprueft und,
      wenn moeglich, verbessert werden.
6     Auswertung
      Zur Auswertung wird nach Unterabschnitt 5.7 aus den Mittelwerten der Peakflaechen
      der zusammengehoerigen Kalibrierloesungen A(tief)s und deren Konzentration C(tief)s
      ein Flaechenfaktor a wie folgt ermittelt:
                                            - 74 -
       
                                                                               

                                      C(tief)s
                                  a = --------
                                      A(tief)s
    Bei der Konzentration des Standards in mg/l ist seine Reinheit zu beruecksichtigen.
    Aus den Flaechen der Solvent Yellow 124-Peaks der Proben berechnet man die
    Konzentration wie folgt:

                              c = A(tief)p . a
       Darin bedeuten:
       c = Konzentration des Solvent Yellow 124 in der Probe in mg/l
       A(tief)P = Flaeche des Solvent Yellow 124-Peaks
       a = Flaechenfaktor
7      Angabe des Ergebnisses
       Bei einem Gehalt an Solvent Yellow 124 bis 0,3 mg/l ist der Gehalt in mg/l mit
       zwei Nachkommastellen, bei hoeheren Gehalten mit einer Nachkommastelle anzugeben.
       Beim Runden auf die letzte anzugebende Stelle ist die DIN 1333 (Ausgabe Februar
       1992) zu beruecksichtigen.
8      Praezision
8.1    Wiederholbarkeit
       Unterschiede zwischen den Ergebnissen zweier Ermittlungen, die in kurzem
       Abstand nacheinander von derselben Person unter denselben Umstaenden mit
       identischem Probengut durchgefuehrt werden, duerfen bei 95 Prozent der Analysen die
       nachstehenden Werte nicht uebersteigen:

     -------------------------------------------------------------------------
             Probeninhalt, Bereich         I         Wiederholbarkeit
     -------------------------------------------------------------------------
               0,12 bis 0,27 mg/l          I             0,03 mg/l
     -------------------------------------------------------------------------
                  4 bis 10 mg/l            I             0,16 mg/l
     -------------------------------------------------------------------------
8.2    Vergleichbarkeit
       Unterschiede zwischen den Ergebnissen zweier voneinander unabhaengiger
       Ermittlungen, die zwei verschiedene Personen in verschiedenen Labors unter
       verschiedenen Umstaenden mit identischem Probengut durchfuehren, duerfen bei 95
       Prozent der Analysen die nachstehenden Werte nicht uebersteigen:

     -------------------------------------------------------------------------
             Probeninhalt, Bereich         I         Vergleichbarkeit
     -------------------------------------------------------------------------
               0,12 bis 0,27 mg/l          I             0,05 mg/l
     -------------------------------------------------------------------------
                  4 bis 10 mg/l            I              0,10 X
     -------------------------------------------------------------------------
       Dabei bedeutet X den Durchschnitt der beiden Ergebnisse.
8.3    Messunsicherheit
       Die Messunsicherheit kann aufgrund der Daten zur Vergleichbarkeit geschaetzt
       werden, nachdem bestaetigt ist, dass das eigene Labor ebenso gut arbeitet wie die
       an der Validierungsstudie beteiligten Labors. Die Kalibrierungenauigkeit ist in
       den Daten zur Vergleichbarkeit nicht enthalten und kommt daher noch hinzu. Die
       Messunsicherheit wird dann folgendermassen geschaetzt:

             U = k . c Wurzel U(hoch)2(tief)R + U(hoch)2(tief)st
     Darin bedeuten:
     U =        erweiterte Messunsicherheit
     k =        Erweiterungsfaktor (fuer ein Vertrauensintervall von 95 Prozent, k = 2)
     c =        Konzentration, fuer die die Messunsicherheit berechnet werden soll

                                             - 75 -
       
                                                                               

     u(tief)R = relative Messunsicherheit aufgrund der Vergleichbarkeit
     u(tief)st =relative Messunsicherheit des Kalibrierstandards (in erster Linie
                Reinheit); kann ignoriert werden, wenn < 1/3 u(tief)R

 9   Anmerkungen
     Die Vergleichbarkeit ist in der Methode nur fuer die Bereiche 0,12 bis 0,27 mg/l und
     4 bis 10 mg/l angegeben. Die fuer den oberen Bereich angegebene Formel (R = 0,1 x)
     wird auf den Bereich von 0,28 bis 3,9 mg/l extrapoliert.


Anlage 4 (zu § 110 Satz 1 Nr. 9)
Verfahren zur Bestimmung des Faerbeaequivalents von Kennzeichnungsstoffen
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 1801

Das Faerbeaequivalent von Gemischen der in § 2 Abs. 1 genannten Rotfarbstoffe ist
spektralphotometrisch durch Vergleich der Extinktionen in Toluol zu ermitteln.
Aequivalenz liegt vor, wenn sich die Extinktionskurve des Farbstoffgemisches und die
Extinktionskurve von 5 g N-Ethyl-1-(4-phenylazophenylazo)-naphthyl-2-amin (Standard-
Farbstoff) unter gleichen Messbedingungen im Maximum decken.




                                             - 76 -