Gesetz ueber Energiestatistik
(Energiestatistikgesetz - EnStatG)
EnStatG

vom  26.07.2002



"Energiestatistikgesetz vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2867), das zuletzt durch Artikel
5 des Gesetzes vom 17. Maerz 2009 (BGBl. I S. 550) geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 5 G v. 17.3.2009 I 550

Fussnote

 Textnachweis ab: 1.1.2003
Das G wurde als Artikel 1 d. G v. 26.7.2002 I 2867 vom Bundestag mit Zustimmung des
Bundesrates erlassen. Es tritt gem. Art. 4 Satz 2 dieses G am 1.1.2003 in Kraft.

§ 1 Zweck des Gesetzes
Als Beitrag zur Darstellung des Energieangebots und der Energieverwendung, insbesondere
in Form von Energiebilanzen des Bundes und der Laender, fuer Zwecke
1. der Gestaltung der energiepolitischen Rahmenbedingungen fuer eine sichere,
   wirtschaftliche und umweltschonende Energieversorgung,
2. der Erfuellung europa- und voelkerrechtlicher Berichtspflichten der Bundesrepublik
   Deutschland
werden die in § 2 genannten statistischen Erhebungen als Bundesstatistik durchgefuehrt.

§ 2 Erhebungen
Die Statistik umfasst die Erhebungen
1. in der Elektrizitaetswirtschaft (§ 3),
2. in der Gaswirtschaft (§ 4),
3. in der Waermewirtschaft (§ 5),
4. ueber Kohleimporte und -exporte (§ 6),
5. ueber erneuerbare Energietraeger (§ 7),
6. ueber die Energieverwendung (§ 8).

§ 3 Erhebungen in der Elektrizitaetswirtschaft
(1) Die Erhebung erfasst bei hoechstens 1.000 Betreibern
1. von Anlagen zur Erzeugung von Elektrizitaet einschliesslich der Anlagen zur Erzeugung
   von Elektrizitaet und Waerme in Kopplungsprozessen monatlich Angaben zu folgenden
   Erhebungsmerkmalen:
   a) Erzeugung von Elektrizitaet oder von Elektrizitaet und Waerme nach eingesetzten
      Energietraegern und Prozessarten,
   b) Abgabe der ausgekoppelten Waerme an inlaendische Abnehmer und Ausfuhr,
   c) Betriebs- und Eigenverbrauch, jeweils von Elektrizitaet oder Waerme,
   d) Pumparbeit,
   e) Engpassleistung, verfuegbare Leistung, Hoechstlast der Anlagen fuer die Erzeugung
      von Elektrizitaet oder von Elektrizitaet und Waerme an einem Stichtag,
   f) Benutzungsstunden der Anlagen im Kopplungsprozess,
                                               -1-
      
                                                                              

   g) Bezug, Bestand und Einsatz von Energietraegern fuer die Erzeugung von Elektrizitaet
      oder von Elektrizitaet und Waerme, jeweils auch nach Arten und Waermegehalt;

2. von Anlagen zur Uebertragung oder Verteilung von Elektrizitaet monatlich Angaben zu
   folgenden Erhebungsmerkmalen:
   a) Einspeisung von Elektrizitaet von inlaendischen Lieferantengruppen und Einfuhr,
      getrennt nach Staaten,
   b) Entnahme von Elektrizitaet durch inlaendische Abnehmergruppen und Ausfuhr,
      getrennt nach Staaten,
   c) Netzverluste von Elektrizitaet.


(2) Die Erhebung erfasst bei allen Betreibern von Anlagen zur Erzeugung von
Elektrizitaet einschliesslich der Anlagen zur Erzeugung von Elektrizitaet und Waerme in
Kopplungsprozessen, zur Uebertragung oder Verteilung von Elektrizitaet und bei Dritten,
die sich dieser Anlagen zur Verteilung bedienen, jaehrlich fuer das Vorjahr Angaben zu
folgenden Erhebungsmerkmalen:
1. Abgabe von Elektrizitaet nach inlaendischen Abnehmergruppen und Ausfuhr,
2. Betriebsverbrauch von Elektrizitaet,
3. Erloese aus der Abgabe von Elektrizitaet nach inlaendischen Abnehmergruppen sowie Wert
   der Ausfuhr,
4. bei Anlagen zur Erzeugung von Elektrizitaet und Waerme in Koppelungsprozessen die
   Stromkennzahl C gemaess der Definition in Anhang II der Richtlinie 2004/8/EG vom 11.
   Februar 2004 unter Beachtung der Leitlinien fuer die Umsetzung und Anwendung des
   Anhangs II.

(3) Die Erhebung erfasst bei allen Betreibern von zur eigenen Versorgung bestimmten
Anlagen zur Erzeugung von Elektrizitaet einschliesslich der Anlagen zur Erzeugung von
Elektrizitaet und Waerme in Kopplungsprozessen jaehrlich fuer das Vorjahr Angaben zu
folgenden Erhebungsmerkmalen:
1. Erzeugung von Elektrizitaet oder von Elektrizitaet und Waerme nach eingesetzten
   Energietraegern und Prozessarten,
2. Bezug von Elektrizitaet oder Waerme von inlaendischen Lieferantengruppen und Einfuhr,
3. Abgabe von Elektrizitaet oder Waerme an inlaendische Abnehmergruppen und Ausfuhr,
4. Betriebs- und Eigenverbrauch von Elektrizitaet oder Waerme,
5. Engpassleistung und verfuegbare Leistung der Anlagen zur Erzeugung von Elektrizitaet
   oder von Elektrizitaet und Waerme an einem Stichtag,
6. Bezug, Bestand und Einsatz von Energietraegern fuer die Erzeugung von Elektrizitaet
   oder von Elektrizitaet und Waerme, jeweils auch nach Arten und Waermegehalt,
7. bei Anlagen zur Erzeugung von Elektrizitaet und Waerme in Koppelungsprozessen die
   Stromkennzahl C gemaess der Definition in Anhang II der Richtlinie 2004/8/EG vom 11.
   Februar 2004 unter Beachtung der Leitlinien fuer die Umsetzung und Anwendung des
   Anhangs II.

(4) Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe e sind auch fuer einen Zeitraum von 24
Stunden an einem Stichtag zu machen. Die Angaben nach Absatz 2 Nr. 1 und 3 sind auch
nach Laendern unterteilt zu melden.

§ 4 Erhebungen in der Gaswirtschaft
(1) Die Erhebung erfasst bei hoechstens 100 Betreibern von Anlagen zur Gewinnung,
Erzeugung oder leitungsgebundenen Verteilung von Gas monatlich Angaben, jeweils auch
nach Gasarten, zu folgenden Erhebungsmerkmalen:
1. Gewinnung und Erzeugung nach eingesetzten Energietraegern,



                                            -2-
      
                                                                              

2. Bezug nach inlaendischen Lieferantengruppen und Einfuhr fuer den Inlandsverbrauch,
   getrennt nach Staaten,
3. Speichersaldo,
4. Betriebs- und Eigenverbrauch,
5. Abgabe nach inlaendischen Abnehmergruppen und Ausfuhr aus inlaendischer Gewinnung und
   Importen, getrennt nach Staaten.

(2) Die Erhebung erfasst bei allen Betreibern von Anlagen zur Gewinnung, Erzeugung,
Durchleitung oder leitungsgebundenen Verteilung von Gas sowie bei Dritten, die sich der
Anlagen zur Verteilung bedienen, jaehrlich fuer das Vorjahr Angaben, jeweils auch nach
Gasarten, zu folgenden Erhebungsmerkmalen:
1. Gewinnung und Erzeugung nach eingesetzten Energietraegern,
2. Bezug nach inlaendischen Lieferantengruppen,
3. Speichersaldo,
4. Betriebs- und Eigenverbrauch,
5. Abgabe nach inlaendischen Abnehmergruppen,
6. Bestand und Einsatz von Energietraegern fuer die Erzeugung von Gas, jeweils auch nach
   Arten und Waermegehalt,
7. Einfuhr und Ausfuhr, auch nach Werten, getrennt nach Staaten, jeweils ohne
   Transitmengen fuer andere Staaten,
8. Transitmengen von anderen fuer andere Staaten,
9. Erloese aus der Abgabe nach inlaendischen Abnehmergruppen.

(3) Die Erhebung erfasst bei hoechstens 130 Unternehmen, die Fluessiggas an
Letztverbraucher oder Wiederverkaeufer abgeben, jaehrlich das Erhebungsmerkmal Abgabe von
Fluessiggas nach inlaendischen Abnehmergruppen.

(4) Die Angaben nach Absatz 2 Nr. 1 bis 4 sind nur bei solchen Betreibern zu erheben,
die nicht nach Absatz 1 erfasst sind. Die Angaben nach Absatz 2 Nr. 5 und 9 sowie
Absatz 3 sind auch nach Laendern unterteilt zu melden.

§ 5 Erhebung in der Waermewirtschaft
Die Erhebung erfasst bei hoechstens 1.000 Betreibern von Anlagen zur Waermeversorgung
einschliesslich Absorptionsanlagen zur Kaelteerzeugung, soweit diese nicht bereits nach
§ 3 erfasst sind, und bei Dritten, die sich dieser Anlagen zur Verteilung bedienen,
jaehrlich fuer das Vorjahr Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:
1. Erzeugung von Waerme nach eingesetzten Energietraegern,
2. Bezug von Waerme nach inlaendischen Lieferantengruppen,
3. Abgabe von Waerme nach inlaendischen Abnehmergruppen,
4. Bestand, Bezug und Einsatz von Energietraegern fuer die Erzeugung von Waerme, jeweils
   auch nach Arten und Waermegehalt,
5. Betriebs- und Eigenverbrauch von Waerme,
6. installierte Waermeengpassleistung an einem Stichtag,
7. Netzverluste von Waerme.
Die Angaben nach Nummer 3 sind auch nach Laendern unterteilt zu melden.

§ 6 Erhebung ueber Kohleimporte und -exporte
Die Erhebung erfasst bei allen Unternehmen, die Braunkohle, Braunkohlenprodukte,
Steinkohle, Steinkohlenkoks oder -briketts ein- oder ausfuehren, monatlich Angaben zu
folgenden Erhebungsmerkmalen:



                                            -3-
      
                                                                              

1. Einfuhr und Ausfuhr, jeweils auch nach Arten und Werten frei deutsche Grenze
   einschliesslich Kosten, Versicherung und Fracht, nach Waermegehalten, nach
   Liefervertragsdauer, jeweils nach Staaten getrennt,
2. Bestand nach Arten,
3. Abgabe, jeweils auch nach Kohlearten und inlaendischen Abnehmergruppen.

§ 7 Erhebungen ueber erneuerbare Energietraeger
Die Erhebungen erfassen jaehrlich fuer das Vorjahr
1. bei allen Betreibern von Netzen fuer die allgemeine Versorgung:
   a) den Bezug von Elektrizitaet, die ausschliesslich aus Wasserkraft, Windkraft,
      solarer Strahlungsenergie, Geothermie, Bio-, Deponie-, Klaer- oder Grubengas oder
      aus fester oder fluessiger Biomasse erzeugt wurde,
   b) die Anzahl der Anlagen, deren erzeugte Elektrizitaet eingespeist wird,
      c)
   deren installierte Leistung, jeweils nach diesen Energietraegern und Laendern
   unterteilt;
2. bei hoechstens 6.000 Betreibern von Klaeranlagen Angaben zu folgenden
   Erhebungsmerkmalen:
   a) Gewinnung von Gas, auch nach Waermegehalt,
   b) Verwendung von Gas nach Verwendungsarten,
   c) Abgabe von Gas nach inlaendischen Abnehmergruppen und Laendern,
   d) Erzeugung und Abgabe von Elektrizitaet nach Laendern;

3. bei hoechstens 100 Betreibern von Anlagen zur Nutzung der Geothermie Angaben zu
   folgenden Erhebungsmerkmalen:
   a) Art und Leistung der Anlage,
   b) erzeugte Waerme nach Verwendungsarten,
   c) Abgabe von Waerme nach inlaendischen Abnehmergruppen und Laendern;

4. bei hoechstens 100 Betreibern von Anlagen zur Erzeugung von Treibstoffen aus
   Biomasse Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:
   a) Art und Leistung der Anlage,
   b) Einsatz von Bioenergietraegern nach Arten,
   c) erzeugte Biotreibstoffe nach Arten,
   d) Abgabe von Biotreibstoffen nach Arten, nach inlaendischen Abnehmergruppen und
      Laendern sowie Ausfuhr.


§ 8 Erhebung ueber die Energieverwendung
Die Erhebung erfasst bei hoechstens 60.000 Betrieben des Bergbaus, der Gewinnung von
Steinen und Erden sowie des Verarbeitenden Gewerbes jaehrlich fuer das Vorjahr Angaben zu
folgenden Erhebungsmerkmalen:
1. Bezug, Bestand, Verbrauch und Abgabe von Energietraegern nach Arten,
2. energetische und nichtenergetische Verwendung der Energietraeger.

§ 9 Hilfsmerkmale
Hilfsmerkmale sind:
1. Name und Anschrift des Unternehmens, des Betriebes oder der sonstigen
   Einrichtungen,


                                            -4-
      
                                                                              

2. Namen und Telekommunikationsanschlussnummern der Personen, die fuer Rueckfragen zur
   Verfuegung stehen,
3. Art und Standort der Anlagen.

§ 10 Auskunftspflicht
(1) Die Angaben nach § 9 Nr. 2 sind freiwillig; im Uebrigen besteht Auskunftspflicht.

(2) Auskunftspflichtig sind
1. fuer die Erhebungen nach § 3:
   a) die Leitungen von Unternehmen, Betrieben oder sonstigen Einrichtungen, die
      andere mit Energie versorgen, einen anderen Energieversorger mit Elektrizitaet
      beliefern oder ein Netz fuer die allgemeine Versorgung betreiben,
   b) die Leitungen von Unternehmen, Betrieben oder sonstigen Einrichtungen, die sich
      der Anlagen zur Verteilung bedienen,
   c) die Leitungen von Unternehmen, Betrieben oder sonstigen Einrichtungen zur
      thermischen Verwertung von Abfaellen,
   d) fuer die Erhebung nach § 3 Abs. 3 zusaetzlich die Leitungen von Unternehmen
      oder Betrieben des Bergbaus, der Gewinnung von Steinen und Erden oder des
      Verarbeitenden Gewerbes, soweit sie Stromerzeugungsanlagen zur Deckung des
      Eigenbedarfs betreiben;

2. fuer die Erhebungen nach § 4:
   a) die Leitungen von Gasversorgungsunternehmen,
   b) fuer die Erhebung nach § 4 Abs. 2 zusaetzlich die Leitungen von sonstigen
      Einrichtungen, die sich der Anlagen zur Verteilung bedienen,
   c) fuer die Erhebung nach § 4 Abs. 3 die Leitungen von Unternehmen, die Fluessiggas
      an Letztverbraucher oder Wiederverkaeufer abgeben;

3. fuer die Erhebung nach § 5:
   a) die Leitungen von Unternehmen, Betrieben oder sonstigen Einrichtungen der
      Waermeversorgung,
   b) die Leitungen von Unternehmen, Betrieben oder sonstigen Einrichtungen, die sich
      der Anlagen zur Verteilung bedienen;

4. fuer die Erhebung nach § 6 die Leitungen der Unternehmen;
5. fuer die Erhebung nach § 7 Nr. 1 die Leitungen von Energieversorgungsunternehmen,
   die Netze fuer die allgemeine Versorgung betreiben;
6. fuer die Erhebungen nach § 7 Nr. 2 bis 4 die Leitungen der Unternehmen, Betriebe
   oder sonstigen Einrichtungen, die die Anlagen betreiben;
7. fuer die Erhebung nach § 8 die Leitungen der Betriebe.

§ 11 Anschriftenuebermittlung
Die fuer die Genehmigung oder Foerderung der in den §§ 3 bis 8 genannten Anlagen
zustaendigen Behoerden uebermitteln den statistischen Aemtern der Laender auf Ersuchen Namen
und Anschriften der Betreiber.

§ 12 Erhebung und Aufbereitung
(1) Die Angaben zu § 3 Abs. 3 ueber Anlagen zur Eigenversorgung werden vom Statistischen
Bundesamt aufbereitet.

(2) Die statistischen Aemter der Laender uebermitteln auf Anforderung dem Statistischen
Bundesamt die von ihnen erhobenen Einzelangaben fuer Zusatz- und Sonderaufbereitungen
des Bundes.


                                            -5-
      
                                                                              

§ 13 Verordnungsermaechtigung
Das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie wird ermaechtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates fuer die Erhebungen nach den §§ 3 bis
8 die Zahl der Auskunftspflichtigen einzuschraenken, wenn dies die Zuverlaessigkeit der
Ergebnisse nicht beeintraechtigt.

§ 14 Uebermittlungsregelung
(1) An die obersten Bundes- und Landesbehoerden duerfen fuer die Verwendung gegenueber den
gesetzgebenden Koerperschaften und fuer Zwecke der Planung, jedoch nicht fuer die Regelung
von Einzelfaellen, vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Aemtern der Laender
Tabellen mit statistischen Ergebnissen uebermittelt werden, auch wenn Tabellenfelder nur
einen einzigen Fall ausweisen.

(2) An das Umweltbundesamt duerfen zur Erfuellung europa- und voelkerrechtlicher
Pflichten der Bundesrepublik Deutschland zur Emissionsberichterstattung, jedoch
nicht fuer die Regelung von Einzelfaellen, vom Statistischen Bundesamt Tabellen
mit statistischen Ergebnissen uebermittelt werden, auch wenn Tabellenfelder nur
einen einzigen Fall ausweisen. Die Tabellen duerfen nur von den fuer diese Aufgabe
zustaendigen Organisationseinheiten des Umweltbundesamtes gespeichert und genutzt
werden. Diese Organisationseinheiten muessen von den mit Vollzugsaufgaben befassten
Organisationseinheiten des Umweltbundesamtes raeumlich, organisatorisch und personell
getrennt sein.




                                            -6-