Gesetz zur Sicherung der Energieversorgung
(Energiesicherungsgesetz 1975)
EnSiG 1975
vom 20.12.1974
"Energiesicherungsgesetz 1975 vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3681), das zuletzt
durch Artikel 164 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geaendert worden
ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 164 V v. 31.10.2006 I 2407
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 29.12.1979
Ueberschrift: Langueberschrift idF d. Art. 20 Nr. 1 Buchst. a G v. 9.1.2002 I 361 mWv
1.1.2002
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Sicherung der Energieversorgung
(1) Um die Deckung des lebenswichtigen Bedarfs an Energie fuer den Fall zu sichern,
dass die Energieversorgung unmittelbar gefaehrdet oder gestoert und die Gefaehrdung oder
Stoerung der Energieversorgung durch marktgerechte Massnahmen nicht, nicht rechtzeitig
oder nur mit unverhaeltnismaessigen Mitteln zu beheben ist, koennen durch Rechtsverordnung
Vorschriften ueber
1. die Produktion, den Transport, die Lagerung, die Verteilung, die Abgabe, den Bezug,
die Verwendung sowie Hoechstpreise von Erdoel und Erdoelerzeugnissen, von sonstigen
festen, fluessigen und gasfoermigen Energietraegern, von elektrischer Energie und
sonstigen Energien (Guetern),
2. Buchfuehrungs-, Nachweis- und Meldepflichten ueber die in Nummer 1 genannten
wirtschaftlichen Vorgaenge, ueber Mengen und Preise sowie ueber sonstige
Marktverhaeltnisse bei diesen Guetern und
3. die Herstellung, die Instandhaltung, die Abgabe, die Verbindung und die
Verwendung von Produktionsmitteln der gewerblichen Wirtschaft, soweit diese
Produktionsmittel der Versorgung mit elektrischer Energie und Erdgas dienen, sowie
ueber Werkleistungen von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft zur Instandhaltung,
Instandsetzung, Herstellung und Veraenderung von Bauwerken und technischen Anlagen,
die der Versorgung mit elektrischer Energie und Erdgas dienen
erlassen werden. Als lebenswichtig gilt auch der Bedarf zur Erfuellung oeffentlicher
Aufgaben und internationaler Verpflichtungen.
(2) Absatz 1 ist auch anzuwenden, soweit die Gueter fuer nichtenergetische Zwecke
bestimmt sind.
(3) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kann insbesondere vorgesehen werden, dass die
Abgabe, der Bezug oder die Verwendung der Gueter zeitlich, oertlich oder mengenmaessig
beschraenkt oder nur fuer bestimmte vordringliche Versorgungszwecke vorgenommen werden
darf; die Benutzung von Motorfahrzeugen aller Art kann nach Ort, Zeit, Strecke,
Geschwindigkeit und Benutzerkreis sowie Erforderlichkeit der Benutzung eingeschraenkt
werden.
(4) Die Rechtsverordnungen sind auf dass Mass zu beschraenken, das zur Behebung
der Gefaehrdung oder Stoerung der Energieversorgung unbedingt erforderlich ist.
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Sie sind insbesondere so zu gestalten, dass in die Freiheit des einzelnen und
der wirtschaftlichen Betaetigung so wenig wie moeglich eingegriffen und die
Leistungsfaehigkeit der Gesamtwirtschaft moeglichst wenig beeintraechtigt wird.
§ 2 Internationale Verpflichtungen
(1) Soweit es zur Erfuellung der Verpflichtungen aus dem Uebereinkommen vom 18. November
1974 ueber ein Internationales Energieprogramm erforderlich ist, koennen fuer Erdoel
und Erdoelerzeugnisse durch Rechtsverordnung Vorschriften ueber die Beschraenkung der
Einfuhren, die Verpflichtung zu Ausfuhren und die Abgabe sowie Vorschriften des im
§ 1 Abs. 3 genannten Inhalts erlassen werden. Rechtsverordnungen nach Satz 1 koennen
erst erlassen werden, wenn das Bundesgesetz in Kraft getreten ist, durch welches die
gesetzgebenden Koerperschaften nach Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes dem
genannten Uebereinkommen ihre Zustimmung erteilt haben, und wenn die Erfuellung der
Verpflichtungen durch marktgerechte Massnahmen nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit
unverhaeltnismaessigen Mitteln zu erreichen ist. § 1 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Rechtsverordnungen, nach denen Einfuhren von Erdoel und Erdoelerzeugnissen aus
Mitgliedstaaten der Europaeischen Gemeinschaften beschraenkt werden koennen oder zu
Ausfuhren und Abgabe in diese Staaten verpflichtet werden kann, koennen nur erlassen
werden, wenn die Bundesrepublik Deutschland hierzu gemeinschaftsrechtlich ermaechtigt
ist.
(3) Rechtsverordnungen nach § 1 koennen auch erlassen werden, wenn die Energieversorgung
durch die Beschraenkung der Einfuhren oder die Verpflichtung zu Ausfuhren von Erdoel und
Erdoelerzeugnissen gefaehrdet oder gestoert wird.
§ 3 Erlass von Rechtsverordnungen
(1) Rechtsverordnungen nach den §§ 1 und 2 erlaesst die Bundesregierung. Sie
kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf
das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie sowie in Bezug auf die
leitungsgebundene Versorgung mit Elektrizitaet und Erdgas auf die Bundesnetzagentur
fuer Elektrizitaet, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen uebertragen,
wenn die Energieversorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 gefaehrdet oder gestoert ist.
Rechtsverordnungen des Bundesministeriums fuer Wirtschaft und Technologie, die der
Zollverwaltung Aufgaben uebertragen, werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
der Finanzen erlassen.
(2) Rechtsverordnungen, die nach Eintritt einer Gefaehrdung oder Stoerung der
Energieversorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 erlassen werden und deren Geltungsdauer
sich auf nicht mehr als sechs Monate erstreckt, beduerfen nicht der Zustimmung des
Bundesrates. Ihre Geltungsdauer darf nur mit Zustimmung des Bundesrates verlaengert
werden.
(3) Werden Rechtsverordnungen nach § 1 erlassen, bevor die Energieversorgung im Sinne
des § 1 Abs. 1 oder des § 2 Abs. 3 gefaehrdet oder gestoert ist, so ist ihre Anwendung
von der Feststellung der Bundesregierung abhaengig zu machen, dass eine solche Gefaehrdung
oder Stoerung eingetreten ist. Die Feststellung erfolgt durch Rechtsverordnung der
Bundesregierung ohne Zustimmung des Bundesrates. Die Bundesregierung kann die Befugnis
nach Satz 2 in Bezug auf die leitungsgebundene Versorgung mit Elektrizitaet und Erdgas
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die Bundesnetzagentur fuer
Elektrizitaet, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen uebertragen. Satz 1 gilt
nicht fuer Rechtsverordnungen ueber
1. Meldepflichten ueber getaetigte oder beabsichtigte Einfuhren und Ausfuhren sowie ueber
Produktion, Transport, Lagerung und Abgabe,
2. Buchfuehrungs-, Nachweis- und Meldepflichten zur Vorbereitung der Ausfuehrung von
Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 3
bei Erdoel, Erdoelerzeugnissen elektrischer Energie und Erdgas.
(4) Die Anwendung der Rechtsverordnungen kann, auch solange die Energieversorgung
im Sinne des § 1 Abs. 1 und des § 2 Abs. 3 gefaehrdet oder gestoert ist, durch
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Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates ausgesetzt und wieder hergestellt
werden. Der Lauf der in Absatz 2 Satz 1 festgelegten Frist wird durch eine Aussetzung
der Anwendung nicht unterbrochen. Die Rechtsverordnungen nach § 1 sind unverzueglich
aufzuheben oder ausser Anwendung zu setzen, wenn keine Gefaehrdung oder Stoerung der
Energieversorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 und des § 2 Abs. 3 mehr vorliegt oder wenn
Bundestag und Bundesrat dies verlangen.
(5) Rechtsverordnungen nach § 2 Abs. 1 duerfen erst angewendet werden, wenn dies zur
Erfuellung der dort genannten Verpflichtungen erforderlich ist. Sie sind unverzueglich
aufzuheben oder ausser Anwendung zu setzen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht
mehr vorliegen.
§ 4 Ausfuehrung des Gesetzes
(1) Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 ueber Meldepflichten und nach §
2 Abs. 1 ueber die Beschraenkung der Einfuhren, die Verpflichtung zu Ausfuhren
und die Abgabe werden vom Bundesamt fuer Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
ausgefuehrt. Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 ueber Meldepflichten im Rahmen
der leitungsgebundenen Versorgung mit Elektrizitaet und Erdgas werden abweichend von
Satz 1 von der Bundesnetzagentur fuer Elektrizitaet, Gas, Telekommunikation, Post und
Eisenbahnen ausgefuehrt.
(2) Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1, die Vorschriften ueber Hoechstpreise enthalten,
werden insoweit vom Bundesamt fuer Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ausgefuehrt,
als Ausnahmen von diesen Rechtsverordnungen erforderlich werden, die die Preisbildung
in mehr als einem Land beeinflussen. Abweichend von Satz 1 werden Rechtsverordnungen
nach § 1 Abs. 1, die Vorschriften ueber Hoechstpreise fuer die leitungsgebundene
Versorgung mit Elektrizitaet und Erdgas enthalten, insoweit von der Bundesnetzagentur
fuer Elektrizitaet, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen ausgefuehrt, als
Ausnahmen von diesen Rechtsverordnungen erforderlich werden, die die Preisbildung in
mehr als einem Land beeinflussen.
(3) Rechtsverordnungen ueber die Lastverteilung im Bereich der Elektrizitaets-
und Gasversorgung werden von der Bundesnetzagentur fuer Elektrizitaet, Gas,
Telekommunikation, Post und Eisenbahnen als Lastverteiler insoweit ausgefuehrt, als
1. die im ueberregionalen oeffentlichen Interesse liegende Versorgung sicherzustellen
ist,
2. ein Ausgleich der elektrizitaets- und gaswirtschaftlichen Beduerfnisse und Interessen
der Laender herbeizufuehren ist oder
3. der Einsatz von unterirdischen Gasspeichern und sonstigen Gasversorgungsanlagen mit
ueberregionaler Bedeutung zu regeln ist.
(4) Rechtsverordnungen, die eine Bemessung der Verbrauchsmenge und eine Ueberwachung
der Abgabe, des Bezugs oder der Verwendung von leichtem Heizoel anordnen, werden von der
Zollverwaltung ausgefuehrt, soweit in ihnen nichts anderes bestimmt ist.
(5) Im uebrigen werden das Gesetz und die auf Grund des Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen, soweit nichts anderes bestimmt ist, von den nach Landesrecht
zustaendigen Stellen, in Bayern, Bremen und Nordrhein-Westfalen von der Landesregierung
oder den von ihr bestimmten Stellen ausgefuehrt.
§ 5 Keine aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Verfuegungen, die nach § 10 oder auf Grund von
Rechtsverordnungen nach den §§ 1 und 2 ergehen, haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 6 Verwaltungsvorschriften
(1) Das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie erlaesst mit Zustimmung des
Bundesrates zur Ausfuehrung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen allgemeine Verwaltungsvorschriften.
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(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedarf es nicht, soweit die allgemeinen
Verwaltungsvorschriften an das Bundesamt fuer Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
oder an die Bundesnetzagentur fuer Elektrizitaet, Gas, Telekommunikation, Post und
Eisenbahnen gerichtet sind.
§ 7 Einzelweisungen
Das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie kann, soweit die Ausfuehrung
der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen den Laendern obliegt,
Einzelweisungen erteilen, wenn dies zur Sicherung einer regional ausgeglichenen
Versorgung erforderlich ist und die Auswirkungen der zu treffenden Massnahmen sich auf
mehr als ein Land erstrecken.
§ 8 Mitwirkung von Vereinigungen
(1) In Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes kann bestimmt werden, dass Verbaende
und Zusammenschluesse sowie Koerperschaften und Anstalten des oeffentlichen Rechts bei
der Ausfuehrung der Rechtsverordnungen beratend mitwirken, soweit ihre Interessen
unmittelbar betroffen sind.
(2) Die zustaendige Behoerde kann sich bei der Durchfuehrung einzelner Aufgaben, die sie
auf Grund dieses Gesetzes oder der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen zu
erfuellen hat, der in Absatz 1 genannten Stellen mit deren Zustimmung bedienen. Diese
Stellen unterstehen insoweit den Weisungen der zustaendigen Behoerden, die Verbaende und
Zusammenschluesse insoweit auch deren Aufsicht.
§ 9 Vorbereitung des Vollzugs
Der Bund und die Laender einschliesslich der Gemeinden und Gemeindeverbaende haben die
personellen, materiellen und organisatorischen Voraussetzungen zur Durchfuehrung der
Massnahmen zu schaffen, die fuer die in § 1 und § 2 bezeichneten Zwecke erforderlich
sind.
§ 10 Auskuenfte
(1) Zur Ausfuehrung der Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes und zur
Vorbereitung der Ausfuehrung solcher Rechtsverordnungen haben natuerliche und
juristische Personen und nichtrechtsfaehige Personenvereinigungen den zustaendigen
Behoerden auf Verlangen die erforderlichen Auskuenfte zu erteilen. Sie haben ferner
dem Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie sowie der Bundesnetzagentur
fuer Elektrizitaet, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen Auskuenfte zu
erteilen, soweit dies zur Wahrnehmung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden
Aufgaben, insbesondere zur Vorbereitung der auf Grund dieses Gesetzes zu erlassenden
Rechtsverordnungen erforderlich ist.
(2) Die mit der Einholung von Auskuenften beauftragten Personen sind befugt,
Grundstuecke und die Geschaefts- und Betriebsraeume des Auskunftspflichtigen waehrend
der ueblichen Geschaefts- und Betriebsstunden zu betreten, dort Pruefungen und
Besichtigungen vorzunehmen, Proben zu entnehmen und in die geschaeftlichen Unterlagen
des Auskunftspflichtigen Einsicht zu nehmen. Der Auskunftspflichtige hat die Massnahmen
nach Satz 1 zu dulden.
(3) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche
Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr.
1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehoerigen der Gefahr strafgerichtlicher
Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz ueber Ordnungswidrigkeiten aussetzen
wuerde.
(4) Auf die nach den Absaetzen 1 und 2 erlangten Kenntnisse und Unterlagen sind §§
93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1
der Abgabenordnung nicht anzuwenden. Dies gilt nicht, soweit die Finanzbehoerden die
Kenntnisse fuer die Durchfuehrung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie
eines damit zusammenhaengenden Besteuerungsverfahrens benoetigen, an deren Verfolgung ein
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zwingendes oeffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich um vorsaetzlich falsche
Angaben des Auskunftspflichtigen oder der fuer ihn taetigen Personen handelt.
§ 11 Entschaedigung
(1) Stellt eine nach diesem Gesetz erlassene Rechtsverordnung oder eine Massnahme auf
Grund einer nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnung eine Enteignung dar, ist
eine Entschaedigung in Geld zu leisten. Die Entschaedigung bemisst sich nach dem fuer
eine vergleichbare Leistung im Wirtschaftsverkehr ueblichen Entgelt oder ist, falls es
an einer vergleichbaren Leistung fehlt oder ein uebliches Entgelt nicht zu ermitteln
ist, unter gerechter Abwaegung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu
bemessen.
(2) Zur Leistung der Entschaedigung ist derjenige verpflichtet, der durch die
Rechtsverordnung oder Massnahme im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 beguenstigt ist. Ist
kein Beguenstigter vorhanden, so hat der Bund die Entschaedigung zu leisten, wenn die
Enteignung durch eine nach diesem Gesetz erlassene Rechtsverordnung oder durch eine
Massnahme einer Bundesbehoerde erfolgt ist; in den uebrigen Faellen hat das Land die
Entschaedigung zu leisten, das die Massnahme angeordnet hat. Kann die Entschaedigung von
demjenigen, der beguenstigt ist, nicht erlangt werden, so haftet nach Massgabe des Satzes
2 der Bund oder das Land; soweit der Bund oder das Land den Entschaedigungsberechtigten
befriedigt, geht dessen Anspruch gegen den Beguenstigten auf den Bund oder das Land
ueber. Der Uebergang kann nicht zum Nachteil des Entschaedigungsberechtigten geltend
gemacht werden.
(3) Ist die Enteignung durch eine nach diesem Gesetz erlassene Rechtsverordnung oder
durch eine Massnahme einer Bundesbehoerde erfolgt, so wird die Entschaedigung von dieser
Behoerde festgesetzt. In den uebrigen Faellen wird die Entschaedigung von den in § 4 Abs. 5
genannten Stellen festgesetzt.
(4) Die Bundesregierung wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates Vorschriften ueber die Verjaehrung der Ansprueche nach Absatz 1, ueber
das Verfahren der Festsetzung einer Entschaedigung sowie ueber die Zustaendigkeit
und das Verfahren der Gerichte nach den Grundsaetzen der §§ 34, 49 bis 63 und
65 des Bundesleistungsgesetzes zu erlassen. Dabei treten an die Stelle der
Anforderungsbehoerden die in Absatz 3 bezeichneten Stellen.
§ 12 Haerteausgleich
(1) Wird durch eine Rechtsverordnung oder Massnahme im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 dem
Betroffenen ein Vermoegensnachteil zugefuegt, der nicht nach § 11 abzugelten ist, so ist
eine Entschaedigung in Geld zu gewaehren, soweit seine wirtschaftliche Existenz durch
unabwendbare Schaeden gefaehrdet oder vernichtet ist oder die Entschaedigung zur Abwendung
oder zum Ausgleich aehnlicher unbilliger Haerten geboten ist.
(2) Zur Leistung der Entschaedigung ist der Bund verpflichtet, wenn der
Vermoegensnachteil durch eine nach diesem Gesetz erlassene Rechtsverordnung oder durch
eine Massnahme einer Bundesbehoerde zugefuegt worden ist; in den uebrigen Faellen ist die
Entschaedigung von dem Land zu leisten, das die Massnahme angeordnet hat.
(3) § 11 Abs. 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
§ 13
(weggefallen)
§ 14 Zustellungen
Fuer Zustellungen durch die Verwaltungsbehoerde gelten die Vorschriften des
Verwaltungszustellungsgesetzes mit der Massgabe, dass in dringenden Faellen, soweit
es zur Aufrechterhaltung der Versorgung erforderlich ist, die Zustellung auch durch
schriftliche, fernschriftliche, muendliche oder fernmuendliche Mitteilung, durch Presse,
Rundfunk (Hoerfunk und Fernsehen), Funkspruch oder in einer sonstigen ortsueblichen und
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geeigneten Weise erfolgen kann. In diesen Faellen gilt die Zustellung mit dem auf die
Bekanntgabe folgenden Tage als bewirkt.
§ 15 Zuwiderhandlungen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. gegen eine auf Grund des § 1 oder des § 2 erlassene Rechtsverordnung oder gegen
eine auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangene vollziehbare Verfuegung
verstoesst, soweit die Rechtsverordnung fuer einen bestimmten Tatbestand auf diese
Bussgeldvorschrift verweist,
2. entgegen § 10 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig oder
nicht rechtzeitig erteilt oder
3. entgegen § 10 Abs. 2 Pruefungen, Besichtigungen, die Einsichtnahme in geschaeftliche
Unterlagen oder die Entnahme von Proben nicht duldet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Faellen des Absatzes 1 Nr. 1 mit einer Geldbusse
bis zu fuenfundzwanzigtausend Euro, in den Faellen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 mit einer
Geldbusse bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. eine in Absatz 1 Nr. 1 bezeichnete Zuwiderhandlung beharrlich wiederholt,
2. durch eine in Absatz 1 Nr. 1 bezeichnete Zuwiderhandlung die Versorgung mit
einem der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Gueter, sei es auch nur in einem oertlichen
Bereich, schwer gefaehrdet oder
3. bei Begehung einer in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Zuwiderhandlung eine
aussergewoehnliche Mangellage bei der Versorgung mit einem der in § 1 Abs. 1 Nr. 1
genannten Gueter zur Erzielung von bedeutenden Vermoegensvorteilen ausnutzt.
§ 16 Zustaendige Verwaltungsbehoerde bei Zuwiderhandlungen
Verwaltungsbehoerde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes ueber
Ordnungswidrigkeiten ist
1. bei Zuwiderhandlungen gegen Verfuegungen nach § 10 Abs. 1 und 2,
a) sofern sie von einer Bundesbehoerde erlassen worden sind, diese Behoerde,
b) sofern sie von einer Landesbehoerde erlassen worden sind, die in § 4 Abs. 5
genannten Stellen,
2. bei Zuwiderhandlungen gegen eine nach § 1 oder nach § 2 erlassene Rechtsverordnung
oder gegen eine auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangene Verfuegung,
a) soweit Bundesbehoerden zur Durchfuehrung zustaendig sind, das Bundesministerium
fuer Wirtschaft und Technologie oder diese Behoerden, soweit sie durch
Rechtsverordnungen fuer zustaendig erklaert werden,
b) soweit Landesbehoerden zur Durchfuehrung zustaendig sind, die in § 4 Abs. 5
genannten Stellen.
§ 17 Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Massgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Ueberleitungsgesetzes vom
4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die
auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten
Ueberleitungsgesetzes.
§ 18 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1975 in Kraft.
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