Verordnung ueber energiesparenden
Waermeschutz und energiesparende
Anlagentechnik bei Gebaeuden
(Energieeinsparverordnung - EnEV)
EnEV
vom 24.07.2007
"Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), die durch die Verordnung
vom 29. April 2009 (BGBl. I S. 954) geaendert worden ist"
Stand: Geaendert durch V v. 29.4.2009 I 954
Die §§ 1 bis 5, 8, 9, 11 Abs. 3, §§ 12, 15 bis 22, § 24 Abs. 1, §§ 26, 27 und 29 dienen
der Umsetzung der Richtlinie 2002/91/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates vom
16. Dezember 2002 ueber die Gesamtenergieeffizienz von Gebaeuden (ABl. EG Nr. L 1 S. 65).
§ 13 Abs. 1 bis 3 und § 27 dienen der Umsetzung der Richtlinie 92/42/EWG des Rates vom
21. Mai 1992 ueber die Wirkungsgrade von mit fluessigen oder gasfoermigen Brennstoffen
beschickten neuen Warmwasserheizkesseln (ABl. EG Nr. L 167 S. 17, L 195 S. 32), zuletzt
geaendert durch die Richtlinie 2005/32/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates vom
6. Juli 2005 (ABl. EU Nr. L 191 S. 29).
Fussnote
Textnachweis ab: 1.10.2007 Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 91/2002 (CELEX Nr: 302L0091)
EWGRL 42/92 (CELEX Nr: 392L0042)
EGRL 32/2006 (CELEX Nr: 306L0032)
EGRL 91/2002 (CELEX Nr: 302L0091)
EWGRL 42/92 (CELEX Nr: 392L0042)
vgl. V v. 29.4.2009 I 954
Eingangsformel
Auf Grund des § 1 Abs. 2, des § 2 Abs. 2 und 3, des § 3 Abs. 2, des § 4, jeweils in
Verbindung mit § 5, sowie des § 5a Satz 1 und 2 des Energieeinsparungsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2684) verordnet die
Bundesregierung:
Inhaltsuebersicht
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2
Zu errichtende Gebaeude
§ 3 Anforderungen an Wohngebaeude
§ 4 Anforderungen an Nichtwohngebaeude
§ 5 Pruefung alternativer Energieversorgungssysteme
§ 6 Dichtheit, Mindestluftwechsel
§ 7 Mindestwaermeschutz, Waermebruecken
§ 8 Anforderungen an kleine Gebaeude
-1-
Abschnitt 3
Bestehende Gebaeude und Anlagen
§ 9 Aenderung von Gebaeuden
§ 10 Nachruestung bei Anlagen und Gebaeuden
§ 11 Aufrechterhaltung der energetischen Qualitaet
§ 12 Energetische Inspektion von Klimaanlagen
Abschnitt 4
Anlagen der Heizungs-, Kuehl- und Raumlufttechnik sowie der
Warmwasserversorgung
§ 13 Inbetriebnahme von Heizkesseln
§ 14 Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen
§ 15 Klimaanlagen und sonstige Anlagen der Raumlufttechnik
Abschnitt 5
Energieausweise und Empfehlungen fuer die Verbesserung der Energieeffizienz
§ 16 Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen
§ 17 Grundsaetze des Energieausweises
§ 18 Ausstellung auf der Grundlage des Energiebedarfs
§ 19 Ausstellung auf der Grundlage des Energieverbrauchs
§ 20 Empfehlungen fuer die Verbesserung der Energieeffizienz
§ 21 Ausstellungsberechtigung fuer bestehende Gebaeude
Abschnitt 6
Gemeinsame Vorschriften, Ordnungswidrigkeiten
§ 22 Gemischt genutzte Gebaeude
§ 23 Regeln der Technik
§ 24 Ausnahmen
§ 25 Befreiungen
§ 26 Verantwortliche
§ 27 Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt 7
Schlussvorschriften
§ 28 Allgemeine Uebergangsvorschriften
§ 29 Uebergangsvorschriften fuer Energieausweise und Aussteller
§ 30 Uebergangsvorschriften zur Nachruestung bei Anlagen und Gebaeuden
§ 31 Inkrafttreten, Ausserkrafttreten
Anlagen
Anlage 1 Anforderungen an Wohngebaeude
Anlage 2 Anforderungen an Nichtwohngebaeude
Anlage 3 Anforderungen bei Aenderung von Aussenbauteilen und bei Errichtung
kleiner Gebaeude; Randbedingungen und Massgaben fuer die Bewertung
bestehender Wohngebaeude
Anlage 4 Anforderungen an die Dichtheit und den Mindestluftwechsel
Anlage 5 Anforderungen zur Begrenzung der Waermeabgabe von
Waermeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen
Anlage 6 Muster Energieausweis Wohngebaeude
Anlage 7 Muster Energieausweis Nichtwohngebaeude
Anlage 8 Muster Aushang Energieausweis auf der Grundlage des Energiebedarfs
Anlage 9 Muster Aushang Energieausweis auf der Grundlage des
Energieverbrauchs
Anlage 10 Muster Modernisierungsempfehlungen
Anlage 11 Anforderungen an die Inhalte der Fortbildung
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
-2-
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt
1. fuer Gebaeude, deren Raeume unter Einsatz von Energie beheizt oder gekuehlt werden, und
2. fuer Anlagen und Einrichtungen der Heizungs-, Kuehl-, Raumluft- und
Beleuchtungstechnik sowie der Warmwasserversorgung in Gebaeuden nach Nummer 1.
Der Energieeinsatz fuer Produktionsprozesse in Gebaeuden ist nicht Gegenstand dieser
Verordnung.
(2) Mit Ausnahme der §§ 12 und 13 gilt diese Verordnung nicht fuer
1. Betriebsgebaeude, die ueberwiegend zur Aufzucht oder zur Haltung von Tieren genutzt
werden,
2. Betriebsgebaeude, soweit sie nach ihrem Verwendungszweck grossflaechig und lang
anhaltend offen gehalten werden muessen,
3. unterirdische Bauten,
4. Unterglasanlagen und Kulturraeume fuer Aufzucht, Vermehrung und Verkauf von Pflanzen,
5. Traglufthallen, Zelte und sonstige Gebaeude, die dazu bestimmt sind, wiederholt
aufgestellt und zerlegt zu werden,
6. provisorische Gebaeude mit einer geplanten Nutzungsdauer von bis zu zwei Jahren,
7. Gebaeude, die dem Gottesdienst oder anderen religioesen Zwecken gewidmet sind,
8. Wohngebaeude, die fuer eine Nutzungsdauer von weniger als vier Monaten jaehrlich
bestimmt sind, und
9. sonstige handwerkliche, landwirtschaftliche, gewerbliche und industrielle
Betriebsgebaeude, die nach ihrer Zweckbestimmung auf eine Innentemperatur von
weniger als 12 Grad Celsius oder jaehrlich weniger als vier Monate beheizt sowie
jaehrlich weniger als zwei Monate gekuehlt werden.
Auf Bestandteile von Anlagensystemen, die sich nicht im raeumlichen Zusammenhang mit
Gebaeuden nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 befinden, ist nur § 13 anzuwenden.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung
1. sind Wohngebaeude Gebaeude, die nach ihrer Zweckbestimmung ueberwiegend dem
Wohnen dienen, einschliesslich Wohn-, Alten- und Pflegeheimen sowie aehnlichen
Einrichtungen,
2. sind Nichtwohngebaeude Gebaeude, die nicht unter Nummer 1 fallen,
3. sind kleine Gebaeude Gebaeude mit nicht mehr als 50 Quadratmetern Nutzflaeche,
3a. sind Baudenkmaeler nach Landesrecht geschuetzte Gebaeude oder Gebaeudemehrheiten,
4. sind beheizte Raeume solche Raeume, die auf Grund bestimmungsgemaesser Nutzung direkt
oder durch Raumverbund beheizt werden,
5. sind gekuehlte Raeume solche Raeume, die auf Grund bestimmungsgemaesser Nutzung direkt
oder durch Raumverbund gekuehlt werden,
6. sind erneuerbare Energien die zu Zwecken der Heizung, Warmwasserbereitung,
Kuehlung oder Lueftung von Gebaeuden eingesetzte und im raeumlichen Zusammenhang
dazu gewonnene solare Strahlungsenergie, Umweltwaerme, Geothermie und Energie aus
Biomasse,
7. ist ein Heizkessel der aus Kessel und Brenner bestehende Waermeerzeuger, der zur
Uebertragung der durch die Verbrennung freigesetzten Waerme an den Waermetraeger
Wasser dient,
8. sind Geraete der mit einem Brenner auszuruestende Kessel und der zur Ausruestung
eines Kessels bestimmte Brenner,
-3-
9. ist die Nennleistung die vom Hersteller festgelegte und im Dauerbetrieb unter
Beachtung des vom Hersteller angegebenen Wirkungsgrades als einhaltbar garantierte
groesste Waerme- oder Kaelteleistung in Kilowatt,
10. ist ein Niedertemperatur-Heizkessel ein Heizkessel, der kontinuierlich mit einer
Eintrittstemperatur von 35 bis 40 Grad Celsius betrieben werden kann und in dem
es unter bestimmten Umstaenden zur Kondensation des in den Abgasen enthaltenen
Wasserdampfes kommen kann,
11. ist ein Brennwertkessel ein Heizkessel, der fuer die Kondensation eines Grossteils
des in den Abgasen enthaltenen Wasserdampfes konstruiert ist,
12. ist die Wohnflaeche die nach der Wohnflaechenverordnung oder auf der Grundlage
anderer Rechtsvorschriften oder anerkannter Regeln der Technik zur Berechnung von
Wohnflaechen ermittelte Flaeche,
13. ist die Nutzflaeche die Nutzflaeche nach anerkannten Regeln der Technik,
14. ist die Gebaeudenutzflaeche die nach Anlage 1 Nr. 1.4.4 berechnete Flaeche,
15. ist die Nettogrundflaeche die Nettogrundflaeche nach anerkannten Regeln der Technik.
Abschnitt 2
Zu errichtende Gebaeude
§ 3 Anforderungen an Wohngebaeude
(1) Zu errichtende Wohngebaeude sind so auszufuehren, dass der Jahres-Primaerenergiebedarf
fuer Heizung, Warmwasserbereitung und Lueftung sowie der spezifische, auf die
waermeuebertragende Umfassungsflaeche bezogene Transmissionswaermeverlust die Hoechstwerte
in Anlage 1 Tabelle 1 nicht ueberschreiten. Im Falle der Kuehlung der Raumluft erhoeht
sich der Hoechstwert des Jahres-Primaerenergiebedarfs nach Satz 1 um den nach Anlage 1
Nr. 1.3 berechneten Wert.
(2) Der Jahres-Primaerenergiebedarf und der spezifische, auf die waermeuebertragende
Umfassungsflaeche bezogene Transmissionswaermeverlust nach Absatz 1 sind bei zu
errichtenden Wohngebaeuden
1. mit einem Fensterflaechenanteil bis zu 30 vom Hundert nach dem in Anlage 1 Nr. 2
festgelegten Verfahren oder nach dem vereinfachten Verfahren nach Anlage 1 Nr. 3,
2. im Uebrigen nach dem in Anlage 1 Nr. 2 festgelegten Verfahren
zu berechnen.
(3) Die Begrenzung des Jahres-Primaerenergiebedarfs nach Absatz 1 gilt nicht fuer
Wohngebaeude, die ueberwiegend durch Heizsysteme beheizt werden, fuer die in der DIN V
4701-10 : 2003-08, geaendert durch A1 : 2006-12*), keine Berechnungsregeln angegeben
sind. Bei Gebaeuden nach Satz 1 darf der spezifische, auf die waermeuebertragende
Umfassungsflaeche bezogene Transmissionswaermeverlust 76 vom Hundert des jeweiligen
Hoechstwertes nach Anlage 1 Tabelle 1 Spalte 4 nicht ueberschreiten.
(4) Die Anforderungen an den sommerlichen Waermeschutz nach Anlage 1 Nr. 2.9 sind
einzuhalten.
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*) Amtlicher Hinweis: Alle zitierten DIN-Vornormen und Normen sind im Beuth-Verlag
GmbH, Berlin, veroeffentlicht.
§ 4 Anforderungen an Nichtwohngebaeude
(1) Zu errichtende Nichtwohngebaeude sind so auszufuehren, dass der Jahres-
Primaerenergiebedarf fuer Heizung, Warmwasserbereitung, Lueftung, Kuehlung und eingebaute
Beleuchtung den Wert des Jahres-Primaerenergiebedarfs eines Referenzgebaeudes gleicher
Geometrie, Nettogrundflaeche, Ausrichtung und Nutzung einschliesslich der Anordnung der
-4-
Nutzungseinheiten mit der in Anlage 2 Tabelle 1 angegebenen technischen Ausfuehrung
nicht ueberschreitet.
(2) Zu errichtende Nichtwohngebaeude sind so auszufuehren, dass der spezifische, auf die
waermeuebertragende Umfassungsflaeche bezogene Transmissionswaermetransferkoeffizient die
in Anlage 2 Tabelle 2 angegebenen Hoechstwerte nicht ueberschreitet.
(3) Die Jahres-Primaerenergiebedarfe und die spezifischen, auf die waermeuebertragenden
Umfassungsflaechen bezogenen Transmissionswaermetransferkoeffizienten des zu errichtenden
Nichtwohngebaeudes und des Referenzgebaeudes sind nach den Verfahren nach Anlage 2 Nr. 2
und 3 zu berechnen.
(4) Die Begrenzung des Jahres-Primaerenergiebedarfs nach Absatz 1 gilt nicht fuer
Nichtwohngebaeude, die ueberwiegend durch Heizsysteme beheizt werden, fuer die in der
DIN V 18599-5 : 2007-02 keine Berechnungsregeln angegeben sind. Bei Gebaeuden nach
Satz 1 darf der spezifische, auf die waermeuebertragende Umfassungsflaeche bezogene
Transmissionswaermetransferkoeffizient 76 vom Hundert des jeweiligen Hoechstwertes nach
Anlage 2 Tabelle 2 nicht ueberschreiten.
(5) Die Anforderungen an den sommerlichen Waermeschutz nach Anlage 2 Nr. 4 sind
einzuhalten.
§ 5 Pruefung alternativer Energieversorgungssysteme
Bei zu errichtenden Gebaeuden mit mehr als 1.000 Quadratmetern Nutzflaeche ist die
technische, oekologische und wirtschaftliche Einsetzbarkeit alternativer Systeme,
insbesondere dezentraler Energieversorgungssysteme auf der Grundlage von erneuerbaren
Energietraegern, Kraft-Waerme-Kopplung, Fern- und Blockheizung, Fern- und Blockkuehlung
oder Waermepumpen, vor Baubeginn zu pruefen. Dazu kann allgemeiner, fachlich begruendeter
Wissensstand zugrunde gelegt werden.
§ 6 Dichtheit, Mindestluftwechsel
(1) Zu errichtende Gebaeude sind so auszufuehren, dass die waermeuebertragende
Umfassungsflaeche einschliesslich der Fugen dauerhaft luftundurchlaessig entsprechend
den anerkannten Regeln der Technik abgedichtet ist. Die Fugendurchlaessigkeit aussen
liegender Fenster, Fenstertueren und Dachflaechenfenster muss den Anforderungen nach
Anlage 4 Nr. 1 genuegen. Wird die Dichtheit nach den Saetzen 1 und 2 ueberprueft, sind die
Anforderungen nach Anlage 4 Nr. 2 einzuhalten.
(2) Zu errichtende Gebaeude sind so auszufuehren, dass der zum Zwecke der Gesundheit und
Beheizung erforderliche Mindestluftwechsel sichergestellt ist.
§ 7 Mindestwaermeschutz, Waermebruecken
(1) Bei zu errichtenden Gebaeuden sind Bauteile, die gegen die Aussenluft, das
Erdreich oder Gebaeudeteile mit wesentlich niedrigeren Innentemperaturen abgrenzen,
so auszufuehren, dass die Anforderungen des Mindestwaermeschutzes nach den anerkannten
Regeln der Technik eingehalten werden.
(2) Zu errichtende Gebaeude sind so auszufuehren, dass der Einfluss konstruktiver
Waermebruecken auf den Jahres-Heizwaermebedarf nach den anerkannten Regeln der Technik
und den im jeweiligen Einzelfall wirtschaftlich vertretbaren Massnahmen so gering wie
moeglich gehalten wird.
(3) Der verbleibende Einfluss der Waermebruecken bei der Ermittlung des spezifischen,
auf die waermeuebertragende Umfassungsflaeche bezogenen Transmissionswaermeverlusts oder
Transmissionswaermetransferkoeffizienten und des Jahres-Primaerenergiebedarfs ist bei
Wohngebaeuden nach Anlage 1 Nr. 2.5 und bei Nichtwohngebaeuden nach Anlage 2 Nr. 2.5 zu
beruecksichtigen.
§ 8 Anforderungen an kleine Gebaeude
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Werden bei zu errichtenden kleinen Gebaeuden die in Anlage 3 genannten Werte der
Waermedurchgangskoeffizienten der Aussenbauteile und die Anforderungen des Abschnitts 4
eingehalten, gelten die uebrigen Anforderungen dieses Abschnitts als erfuellt.
Abschnitt 3
Bestehende Gebaeude und Anlagen
§ 9 Aenderung von Gebaeuden
(1) Aenderungen im Sinne der Anlage 3 Nr. 1 bis 6 bei beheizten oder gekuehlten Raeumen
von Gebaeuden sind so auszufuehren, dass
1. geaenderte Wohngebaeude insgesamt die jeweiligen Hoechstwerte des Jahres-
Primaerenergiebedarfs und des spezifischen, auf die waermeuebertragende
Umfassungsflaeche bezogenen Transmissionswaermeverlusts nach § 3 Abs. 1,
2. geaenderte Nichtwohngebaeude insgesamt den Jahres-Primaerenergiebedarf des
Referenzgebaeudes nach § 4 Abs. 1 und den spezifischen, auf die waermeuebertragende
Umfassungsflaeche bezogenen Hoechstwert des Transmissionswaermetransferkoeffizienten
nach § 4 Abs. 2
um nicht mehr als 40 vom Hundert ueberschreiten, wenn nicht nach Absatz 3 verfahren
werden soll. In den in § 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 4 genannten Faellen sind nur die
Anforderungen nach Absatz 3 einzuhalten.
(2) Bei Anwendung des Absatzes 1 sind die in § 3 Abs. 2 sowie in § 4 Abs. 3 angegebenen
Berechnungsverfahren nach Massgabe der Saetze 2 und 3 entsprechend anzuwenden. Soweit
1. Angaben zu geometrischen Abmessungen von Gebaeuden fehlen, koennen diese durch
vereinfachtes Aufmass ermittelt werden;
2. energetische Kennwerte fuer bestehende Bauteile und Anlagenkomponenten nicht
vorliegen, koennen gesicherte Erfahrungswerte fuer Bauteile und Anlagenkomponenten
vergleichbarer Altersklassen verwendet werden;
hierbei koennen anerkannte Regeln der Technik verwendet werden; die Einhaltung solcher
Regeln wird vermutet, soweit Vereinfachungen fuer die Datenaufnahme und die Ermittlung
der energetischen Eigenschaften sowie gesicherte Erfahrungswerte verwendet werden,
die vom Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie im Bundesanzeiger bekannt gemacht
worden sind. Bei Anwendung der Verfahren nach § 3 Abs. 2 sind die Randbedingungen und
Massgaben nach Anlage 3 Nr. 8 zu beachten.
(3) Die Anforderungen des Absatzes 1 gelten als erfuellt, wenn die in Anlage 3
festgelegten Waermedurchgangskoeffizienten der betroffenen Aussenbauteile nicht
ueberschritten werden.
(4) Die Absaetze 1 und 3 sind nicht anzuwenden auf Aenderungen, die
1. bei Aussenwaenden, aussen liegenden Fenstern, Fenstertueren und Dachflaechenfenstern
weniger als 20 vom Hundert der Bauteilflaechen gleicher Orientierung im Sinne der
Anlage 1 Tabelle 2 Zeile 4 Spalte 3 oder
2. bei anderen Aussenbauteilen weniger als 20 vom Hundert der jeweiligen Bauteilflaeche
betreffen.
(5) Bei der Erweiterung und dem Ausbau eines Gebaeudes um beheizte oder gekuehlte
Raeume mit zusammenhaengend mindestens 15 und hoechstens 50 Quadratmetern Nutzflaeche
sind die betroffenen Aussenbauteile so auszufuehren, dass die in Anlage 3 festgelegten
Waermedurchgangskoeffizienten nicht ueberschritten werden.
(6) Ist in Faellen des Absatzes 5 die hinzukommende zusammenhaengende Nutzflaeche groesser
als 50 Quadratmeter, sind die betroffenen Aussenbauteile so auszufuehren, dass der neue
Gebaeudeteil die Vorschriften fuer zu errichtende Gebaeude nach § 3 oder § 4 einhaelt.
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Abweichend von Satz 1 hat der neue Gebaeudeteil beim Ausbau von Dachraum und anderen
bisher nicht beheizten oder gekuehlten Raeumen bei Wohngebaeuden nur den in § 3 Abs.
3 Satz 2, bei Nichtwohngebaeuden nur den in § 4 Abs. 4 Satz 2 genannten Hoechstwert
einzuhalten.
§ 10 Nachruestung bei Anlagen und Gebaeuden
(1) Eigentuemer von Gebaeuden muessen Heizkessel,
1. die mit fluessigen oder gasfoermigen Brennstoffen beschickt werden,
2. die vor dem 1. Oktober 1978 eingebaut oder aufgestellt und
3. die
a) nach § 11 Abs. 1 in Verbindung mit § 23 der Verordnung ueber kleine und
mittlere Feuerungsanlagen so ertuechtigt worden sind, dass die zulaessigen
Abgasverlustgrenzwerte eingehalten sind, oder
b) deren Brenner nach dem 1. November 1996 erneuert worden sind,
bis zum 31. Dezember 2008 ausser Betrieb nehmen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die
vorhandenen Heizkessel Niedertemperatur-Heizkessel oder Brennwertkessel sind, sowie auf
heizungstechnische Anlagen, deren Nennleistung weniger als vier Kilowatt oder mehr als
400 Kilowatt betraegt, und auf Heizkessel nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 bis 4.
(2) Bei Wohngebaeuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentuemer eine
Wohnung am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat,
1. ist die Pflicht zur Ausserbetriebnahme von Heizkesseln nach Absatz 1 erst im Falle
eines Eigentuemerwechsels, der nach dem 1. Februar 2002 stattgefunden hat, von dem
neuen Eigentuemer zu erfuellen;
2. muessen bei heizungstechnischen Anlagen ungedaemmte, zugaengliche Waermeverteilungs-
und Warmwasserleitungen sowie Armaturen, die sich nicht in beheizten Raeumen
befinden, nach Anlage 5 zur Begrenzung der Waermeabgabe erst im Falle eines
Eigentuemerwechsels, der nach dem 1. Februar 2002 stattgefunden hat, von dem neuen
Eigentuemer gedaemmt werden;
3. muessen ungedaemmte, nicht begehbare, aber zugaengliche oberste Geschossdecken
beheizter Raeume erst im Falle eines Eigentuemerwechsels, der nach dem 1. Februar
2002 stattgefunden hat, von dem neuen Eigentuemer so gedaemmt werden, dass
der Waermedurchgangskoeffizient der Geschossdecke 0,30 Watt/(m² · K) nicht
ueberschreitet.
In den Faellen des Satzes 1 betraegt die Frist zwei Jahre ab dem ersten
Eigentumsuebergang; sie laeuft in den Faellen des Satzes 1 Nr. 1 jedoch nicht vor dem 31.
Dezember 2008 ab.
§ 11 Aufrechterhaltung der energetischen Qualitaet
(1) Aussenbauteile duerfen nicht in einer Weise veraendert werden, dass die energetische
Qualitaet des Gebaeudes verschlechtert wird. Das Gleiche gilt fuer Anlagen und
Einrichtungen nach dem Abschnitt 4, soweit sie zum Nachweis der Anforderungen
energieeinsparrechtlicher Vorschriften des Bundes zu beruecksichtigen waren.
(2) Energiebedarfssenkende Einrichtungen in Anlagen nach Absatz 1 sind vom
Betreiber betriebsbereit zu erhalten und bestimmungsgemaess zu nutzen. Eine Nutzung
und Erhaltung im Sinne des Satzes 1 gilt als gegeben, soweit der Einfluss einer
energiebedarfssenkenden Einrichtung auf den Jahres-Primaerenergiebedarf durch andere
anlagentechnische oder bauliche Massnahmen ausgeglichen wird.
(3) Anlagen und Einrichtungen der Heizungs-, Kuehl- und Raumlufttechnik sowie der
Warmwasserversorgung sind vom Betreiber sachgerecht zu bedienen. Komponenten mit
wesentlichem Einfluss auf den Wirkungsgrad solcher Anlagen sind vom Betreiber
regelmaessig zu warten und instand zu halten. Fuer die Wartung und Instandhaltung ist
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Fachkunde erforderlich. Fachkundig ist, wer die zur Wartung und Instandhaltung
notwendigen Fachkenntnisse und Fertigkeiten besitzt.
§ 12 Energetische Inspektion von Klimaanlagen
(1) Betreiber von in Gebaeude eingebauten Klimaanlagen mit einer Nennleistung fuer den
Kaeltebedarf von mehr als zwoelf Kilowatt haben innerhalb der in den Absaetzen 3 und 4
genannten Zeitraeume energetische Inspektionen dieser Anlagen durch berechtigte Personen
im Sinne des Absatzes 5 durchfuehren zu lassen.
(2) Die Inspektion umfasst Massnahmen zur Pruefung der Komponenten, die den Wirkungsgrad
der Anlage beeinflussen, und der Anlagendimensionierung im Verhaeltnis zum Kuehlbedarf
des Gebaeudes. Sie bezieht sich insbesondere auf
1. die Ueberpruefung und Bewertung der Einfluesse, die fuer die Auslegung der Anlage
verantwortlich sind, insbesondere Veraenderungen der Raumnutzung und -belegung, der
Nutzungszeiten, der inneren Waermequellen sowie der relevanten bauphysikalischen
Eigenschaften des Gebaeudes und der vom Betreiber geforderten Sollwerte hinsichtlich
Luftmengen, Temperatur, Feuchte, Betriebszeit sowie Toleranzen, und
2. die Feststellung der Effizienz der wesentlichen Komponenten.
Dem Betreiber sind Ratschlaege in Form von kurz gefassten fachlichen Hinweisen fuer
Massnahmen zur kostenguenstigen Verbesserung der energetischen Eigenschaften der
Anlage, fuer deren Austausch oder fuer Alternativloesungen zu geben. Die inspizierende
Person hat die Ergebnisse der Inspektion unter Angabe von Name, Anschrift und
Berufsbezeichnung zu dokumentieren und eigenhaendig oder durch Nachbildung der
Unterschrift zu unterschreiben.
(3) Die Inspektion ist erstmals im zehnten Jahr nach der Inbetriebnahme oder der
Erneuerung wesentlicher Bauteile wie Waermeuebertrager, Ventilator oder Kaeltemaschine
durchzufuehren. Abweichend von Satz 1 sind die am 1. Oktober 2007 mehr als vier und bis
zu zwoelf Jahre alten Anlagen innerhalb von sechs Jahren, die ueber zwoelf Jahre alten
Anlagen innerhalb von vier Jahren und die ueber 20 Jahre alten Anlagen innerhalb von
zwei Jahren nach dem 1. Oktober 2007 erstmals einer Inspektion zu unterziehen.
(4) Nach der erstmaligen Inspektion ist die Anlage wiederkehrend mindestens alle zehn
Jahre einer Inspektion zu unterziehen.
(5) Inspektionen duerfen nur von fachkundigen Personen durchgefuehrt werden. Fachkundig
sind insbesondere
1. Absolventen von Diplom-, Bachelor- oder Masterstudiengaengen an Universitaeten,
Hochschulen oder Fachhochschulen in den Fachrichtungen Versorgungstechnik oder
Technische Gebaeudeausruestung mit mindestens einem Jahr Berufserfahrung in Planung,
Bau, Betrieb oder Pruefung raumlufttechnischer Anlagen,
2. Absolventen von Diplom-, Bachelor- oder Masterstudiengaengen an Universitaeten,
Hochschulen oder Fachhochschulen in
a) den Fachrichtungen Maschinenbau, Elektrotechnik, Verfahrenstechnik,
Bauingenieurwesen oder
b) einer anderen technischen Fachrichtung mit einem Ausbildungsschwerpunkt bei der
Versorgungstechnik oder der Technischen Gebaeudeausruestung
mit mindestens drei Jahren Berufserfahrung in Planung, Bau, Betrieb oder Pruefung
raumlufttechnischer Anlagen.
Gleichwertige Ausbildungen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europaeischen Union,
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum oder
der Schweiz erworben worden sind und durch einen Ausbildungsnachweis belegt werden
koennen, sind den in Satz 2 genannten Ausbildungen gleichgestellt.
Abschnitt 4
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Anlagen der Heizungs-, Kuehl- und Raumlufttechnik sowie der
Warmwasserversorgung
§ 13 Inbetriebnahme von Heizkesseln
(1) Heizkessel, die mit fluessigen oder gasfoermigen Brennstoffen beschickt werden
und deren Nennleistung mindestens vier Kilowatt und hoechstens 400 Kilowatt betraegt,
duerfen zum Zwecke der Inbetriebnahme in Gebaeuden nur eingebaut oder aufgestellt
werden, wenn sie mit der CE-Kennzeichnung nach § 5 Abs. 1 und 2 der Verordnung ueber
das Inverkehrbringen von Heizkesseln und Geraeten nach dem Bauproduktengesetz vom 28.
April 1998 (BGBl. I S. 796) oder nach Artikel 7 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 92/42/EWG
des Rates vom 21. Mai 1992 ueber die Wirkungsgrade von mit fluessigen oder gasfoermigen
Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln (ABl. EG Nr. L 167 S. 17, L 195
S. 32), die zuletzt durch die Richtlinie 2005/32/EG des Europaeischen Parlaments und
des Rates vom 6. Juli 2005 (ABl. EU Nr. L 191 S. 29) geaendert worden ist, versehen
sind. Satz 1 gilt auch fuer Heizkessel, die aus Geraeten zusammengefuegt werden, soweit
dabei die Parameter beachtet werden, die sich aus der den Geraeten beiliegenden EG-
Konformitaetserklaerung ergeben.
(2) Soweit Gebaeude, deren Jahres-Primaerenergiebedarf nicht nach § 3 Abs. 1 oder § 4
Abs. 1 begrenzt ist, mit Heizkesseln nach Absatz 1 ausgestattet werden, muessen diese
Niedertemperatur-Heizkessel oder Brennwertkessel sein. Ausgenommen sind bestehende
Gebaeude, die nach ihrem Verwendungszweck auf eine Innentemperatur von wenigstens
19 Grad Celsius und jaehrlich mehr als vier Monate beheizt werden, wenn der Jahres-
Primaerenergiebedarf den jeweiligen Hoechstwert fuer Wohngebaeude nach Anlage 1 Tabelle
1 und bei Nichtwohngebaeuden den Wert des Referenzgebaeudes um nicht mehr als 40 vom
Hundert ueberschreitet.
(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf
1. einzeln produzierte Heizkessel,
2. Heizkessel, die fuer den Betrieb mit Brennstoffen ausgelegt sind, deren
Eigenschaften von den marktueblichen fluessigen und gasfoermigen Brennstoffen
erheblich abweichen,
3. Anlagen zur ausschliesslichen Warmwasserbereitung,
4. Kuechenherde und Geraete, die hauptsaechlich zur Beheizung des Raumes, in dem sie
eingebaut oder aufgestellt sind, ausgelegt sind, daneben aber auch Warmwasser fuer
die Zentralheizung und fuer sonstige Gebrauchszwecke liefern,
5. Geraete mit einer Nennleistung von weniger als sechs Kilowatt zur Versorgung eines
Warmwasserspeichersystems mit Schwerkraftumlauf.
(4) Heizkessel, deren Nennleistung kleiner als vier Kilowatt oder groesser als
400 Kilowatt ist, und Heizkessel nach Absatz 3 duerfen nur dann zum Zwecke der
Inbetriebnahme in Gebaeuden eingebaut oder aufgestellt werden, wenn sie nach anerkannten
Regeln der Technik gegen Waermeverluste gedaemmt sind.
§ 14 Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen
(1) Zentralheizungen muessen beim Einbau in Gebaeude mit zentralen selbsttaetig wirkenden
Einrichtungen zur Verringerung und Abschaltung der Waermezufuhr sowie zur Ein- und
Ausschaltung elektrischer Antriebe in Abhaengigkeit von
1. der Aussentemperatur oder einer anderen geeigneten Fuehrungsgroesse und
2. der Zeit
ausgestattet werden. Soweit die in Satz 1 geforderten Ausstattungen bei bestehenden
Gebaeuden nicht vorhanden sind, muss der Eigentuemer sie nachruesten. Bei Wasserheizungen,
die ohne Waermeuebertrager an eine Nah- oder Fernwaermeversorgung angeschlossen sind,
gilt Satz 1 hinsichtlich der Verringerung und Abschaltung der Waermezufuhr auch ohne
entsprechende Einrichtungen in den Haus- und Kundenanlagen als eingehalten, wenn die
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Vorlauftemperatur des Nah- oder Fernwaermenetzes in Abhaengigkeit von der Aussentemperatur
und der Zeit durch entsprechende Einrichtungen in der zentralen Erzeugungsanlage
geregelt wird.
(2) Heizungstechnische Anlagen mit Wasser als Waermetraeger muessen beim Einbau
in Gebaeude mit selbsttaetig wirkenden Einrichtungen zur raumweisen Regelung der
Raumtemperatur ausgestattet werden. Satz 1 gilt nicht fuer Einzelheizgeraete, die zum
Betrieb mit festen oder fluessigen Brennstoffen eingerichtet sind. Mit Ausnahme von
Wohngebaeuden ist fuer Gruppen von Raeumen gleicher Art und Nutzung eine Gruppenregelung
zulaessig. Fussbodenheizungen in Gebaeuden, die vor dem 1. Februar 2002 errichtet
worden sind, duerfen abweichend von Satz 1 mit Einrichtungen zur raumweisen Anpassung
der Waermeleistung an die Heizlast ausgestattet werden. Soweit die in Satz 1 bis 3
geforderten Ausstattungen bei bestehenden Gebaeuden nicht vorhanden sind, muss der
Eigentuemer sie nachruesten.
(3) In Zentralheizungen mit mehr als 25 Kilowatt Nennleistung sind die Umwaelzpumpen
der Heizkreise beim erstmaligen Einbau und bei der Ersetzung so auszustatten, dass
die elektrische Leistungsaufnahme dem betriebsbedingten Foerderbedarf selbsttaetig
in mindestens drei Stufen angepasst wird, soweit sicherheitstechnische Belange des
Heizkessels dem nicht entgegenstehen.
(4) Zirkulationspumpen muessen beim Einbau in Warmwasseranlagen mit selbsttaetig
wirkenden Einrichtungen zur Ein- und Ausschaltung ausgestattet werden.
(5) Beim erstmaligen Einbau und bei der Ersetzung von Waermeverteilungs- und
Warmwasserleitungen sowie von Armaturen in Gebaeuden ist deren Waermeabgabe nach Anlage 5
zu begrenzen.
(6) Beim erstmaligen Einbau von Einrichtungen, in denen Heiz- oder Warmwasser
gespeichert wird, in Gebaeude und bei deren Ersetzung ist deren Waermeabgabe nach
anerkannten Regeln der Technik zu begrenzen.
§ 15 Klimaanlagen und sonstige Anlagen der Raumlufttechnik
(1) Beim Einbau von Klimaanlagen mit einer Nennleistung fuer den Kaeltebedarf von mehr
als zwoelf Kilowatt und raumlufttechnischen Anlagen, die fuer einen Volumenstrom der
Zuluft von wenigstens 4.000 Kubikmeter je Stunde ausgelegt sind, in Gebaeude sowie bei
der Erneuerung von Zentralgeraeten oder Luftkanalsystemen solcher Anlagen muessen diese
Anlagen so ausgefuehrt werden, dass
1. die auf das Foerdervolumen bezogene elektrische Leistung der Einzelventilatoren oder
2. der gewichtete Mittelwert der auf das jeweilige Foerdervolumen bezogenen
elektrischen Leistungen aller Zu- und Abluftventilatoren
den Grenzwert der Kategorie SFP 4 nach DIN EN 13779 : 2005-05 nicht ueberschreitet.
Die Anforderungen nach Satz 1 gelten nicht fuer Anlagen, in denen der Einsatz von
Luftfiltern nach DIN EN 1822-1 : 1998-07 nutzungsbedingt erforderlich ist.
(2) Beim Einbau von Anlagen nach Absatz 1 Satz 1 in Gebaeude und bei der Erneuerung von
Zentralgeraeten solcher Anlagen muessen, soweit diese Anlagen dazu bestimmt sind, die
Feuchte der Raumluft unmittelbar zu veraendern, diese Anlagen mit selbsttaetig wirkenden
Regelungseinrichtungen ausgestattet werden, bei denen getrennte Sollwerte fuer die Be-
und die Entfeuchtung eingestellt werden koennen und als Fuehrungsgroesse mindestens die
direkt gemessene Zu- oder Abluftfeuchte dient.
(3) Beim Einbau von Anlagen nach Absatz 1 Satz 1 in Gebaeude und bei der Erneuerung
von Zentralgeraeten oder Luftkanalsystemen solcher Anlagen muessen diese Anlagen
mit Einrichtungen zur selbsttaetigen Regelung der Volumenstroeme in Abhaengigkeit von
den thermischen und stofflichen Lasten oder zur Einstellung der Volumenstroeme in
Abhaengigkeit von der Zeit ausgestattet werden, wenn der Zuluftvolumenstrom dieser
Anlagen je Quadratmeter versorgter Nettogrundflaeche, bei Wohngebaeuden je Quadratmeter
versorgter Gebaeudenutzflaeche neun Kubikmeter pro Stunde ueberschreitet. Satz 1 gilt
nicht, soweit in den versorgten Raeumen auf Grund des Arbeits- oder Gesundheitsschutzes
- 10 -
erhoehte Zuluftvolumenstroeme erforderlich sind oder Lastaenderungen weder messtechnisch
noch hinsichtlich des zeitlichen Verlaufes erfassbar sind.
Abschnitt 5
Energieausweise und Empfehlungen fuer die Verbesserung der
Energieeffizienz
§ 16 Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen
(1) Wird ein Gebaeude errichtet, hat der Bauherr sicherzustellen, dass ihm, wenn
er zugleich Eigentuemer des Gebaeudes ist, oder dem Eigentuemer des Gebaeudes ein
Energieausweis nach dem Muster der Anlage 6 oder 7 unter Zugrundelegung der
energetischen Eigenschaften des fertig gestellten Gebaeudes ausgestellt wird. Satz 1 ist
entsprechend anzuwenden, wenn
1. an einem Gebaeude Aenderungen im Sinne der Anlage 3 Nr. 1 bis 6 vorgenommen oder
2. die Nutzflaeche der beheizten oder gekuehlten Raeume eines Gebaeudes um mehr als die
Haelfte erweitert wird
und dabei fuer das gesamte Gebaeude Berechnungen nach § 9 Abs. 2 durchgefuehrt werden.
Der Eigentuemer hat den Energieausweis der nach Landesrecht zustaendigen Behoerde auf
Verlangen vorzulegen.
(2) Soll ein mit einem Gebaeude bebautes Grundstueck, ein grundstuecksgleiches Recht
an einem bebauten Grundstueck oder Wohnungs- oder Teileigentum verkauft werden, hat
der Verkaeufer dem potenziellen Kaeufer einen Energieausweis mit dem Inhalt nach dem
Muster der Anlage 6 oder 7 zugaenglich zu machen, spaetestens unverzueglich, nachdem der
potenzielle Kaeufer dies verlangt hat. Satz 1 gilt entsprechend fuer den Eigentuemer,
Vermieter, Verpaechter und Leasinggeber bei der Vermietung, der Verpachtung oder
beim Leasing eines Gebaeudes, einer Wohnung oder einer sonstigen selbstaendigen
Nutzungseinheit.
(3) Fuer Gebaeude mit mehr als 1.000 Quadratmetern Nutzflaeche, in denen Behoerden und
sonstige Einrichtungen fuer eine grosse Anzahl von Menschen oeffentliche Dienstleistungen
erbringen und die deshalb von diesen Menschen haeufig aufgesucht werden, sind
Energieausweise nach dem Muster der Anlage 7 auszustellen. Der Eigentuemer hat den
Energieausweis an einer fuer die Oeffentlichkeit gut sichtbaren Stelle auszuhaengen; der
Aushang kann auch nach dem Muster der Anlage 8 oder 9 vorgenommen werden.
(4) Auf kleine Gebaeude sind die Vorschriften dieses Abschnitts nicht anzuwenden. Auf
Baudenkmaeler ist Absatz 2 nicht anzuwenden.
§ 17 Grundsaetze des Energieausweises
(1) Der Aussteller hat Energieausweise nach § 16 auf der Grundlage des berechneten
Energiebedarfs oder des erfassten Energieverbrauchs nach Massgabe der Absaetze 2 bis 6
sowie der §§ 18 und 19 auszustellen. Es ist zulaessig, sowohl den Energiebedarf als auch
den Energieverbrauch anzugeben.
(2) Energieausweise duerfen in den Faellen des § 16 Abs. 1 nur auf der Grundlage des
Energiebedarfs ausgestellt werden. In den Faellen des § 16 Abs. 2 sind ab dem 1. Oktober
2008 Energieausweise fuer Wohngebaeude, die weniger als fuenf Wohnungen haben und fuer
die der Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt worden ist, auf der Grundlage des
Energiebedarfs auszustellen. Satz 2 gilt nicht, wenn das Wohngebaeude
1. schon bei der Baufertigstellung das Anforderungsniveau der Waermeschutzverordnung
vom 11. August 1977 (BGBl. I S. 1554) eingehalten hat oder
2. durch spaetere Aenderungen mindestens auf das in Nummer 1 bezeichnete
Anforderungsniveau gebracht worden ist.
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Bei der Ermittlung der energetischen Eigenschaften des Wohngebaeudes nach Satz 3 koennen
die Bestimmungen ueber die vereinfachte Datenerhebung nach § 9 Abs. 2 Satz 2 und die
Datenbereitstellung durch den Eigentuemer nach Absatz 5 angewendet werden.
(3) Energieausweise werden fuer Gebaeude ausgestellt. Sie sind fuer Teile von Gebaeuden
auszustellen, wenn die Gebaeudeteile nach § 22 getrennt zu behandeln sind.
(4) Energieausweise muessen nach Inhalt und Aufbau den Mustern in den Anlagen 6 bis 9
entsprechen und mindestens die dort fuer die jeweilige Ausweisart geforderten, nicht
als freiwillig gekennzeichneten Angaben enthalten; sie sind vom Aussteller unter
Angabe von Name, Anschrift und Berufsbezeichnung eigenhaendig oder durch Nachbildung der
Unterschrift zu unterschreiben. Zusaetzliche Angaben koennen beigefuegt werden.
(5) Der Eigentuemer kann die zur Ausstellung des Energieausweises erforderlichen
Daten bereitstellen; der Aussteller darf diese seinen Berechnungen nicht zugrunde
legen, soweit sie begruendeten Anlass zu Zweifeln an ihrer Richtigkeit geben. Das
Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und das Bundesministerium
fuer Wirtschaft und Technologie koennen fuer erforderliche Daten des Gebaeudes und der
Anlagentechnik das Muster eines Erhebungsbogens im Bundesanzeiger bekannt machen.
(6) Energieausweise sind fuer eine Gueltigkeitsdauer von zehn Jahren auszustellen.
§ 18 Ausstellung auf der Grundlage des Energiebedarfs
(1) Werden Energieausweise fuer zu errichtende Gebaeude auf der Grundlage des berechneten
Energiebedarfs ausgestellt, sind die Ergebnisse der nach den §§ 3 und 4 erforderlichen
Berechnungen zugrunde zu legen. Die Ergebnisse sind in den Energieausweisen anzugeben,
soweit ihre Angabe fuer Energiebedarfswerte in den Mustern der Anlagen 6 bis 8
vorgesehen ist.
(2) Werden Energieausweise fuer bestehende Gebaeude auf der Grundlage des berechneten
Energiebedarfs ausgestellt, ist auf die erforderlichen Berechnungen § 9 Abs. 2
entsprechend anzuwenden; in Faellen des § 16 Abs. 2 ist auch Anlage 3 Nr. 9 anzuwenden.
Die Ergebnisse sind in den Energieausweisen anzugeben, soweit ihre Angabe fuer
Energiebedarfswerte in den Mustern der Anlagen 6 bis 8 vorgesehen ist.
§ 19 Ausstellung auf der Grundlage des Energieverbrauchs
(1) Werden Energieausweise fuer bestehende Gebaeude auf der Grundlage des erfassten
Energieverbrauchs ausgestellt, ist der witterungsbereinigte Energieverbrauch
(Energieverbrauchskennwert) nach Massgabe der Absaetze 2 und 3 zu berechnen.
Die Ergebnisse sind in den Energieausweisen anzugeben, soweit ihre Angabe fuer
Energieverbrauchskennwerte in den Mustern der Anlagen 6, 7 und 9 vorgesehen ist.
Die Bestimmungen des § 9 Abs. 2 Satz 2 ueber die vereinfachte Datenerhebung sind
entsprechend anzuwenden.
(2) Bei Wohngebaeuden ist der Energieverbrauch fuer Heizung und zentrale
Warmwasserbereitung zu ermitteln und in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter
Gebaeudenutzflaeche anzugeben. Die Gebaeudenutzflaeche kann bei Wohngebaeuden mit bis
zu zwei Wohneinheiten mit beheiztem Keller pauschal mit dem 1,35-fachen Wert der
Wohnflaeche, bei sonstigen Wohngebaeuden mit dem 1,2-fachen Wert der Wohnflaeche
angesetzt werden. Bei Nichtwohngebaeuden ist der Energieverbrauch fuer Heizung,
Warmwasserbereitung, Kuehlung, Lueftung und eingebaute Beleuchtung zu ermitteln
und in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Nettogrundflaeche anzugeben. Der
Energieverbrauch fuer Heizung ist einer Witterungsbereinigung zu unterziehen.
(3) Zur Ermittlung des Energieverbrauchs sind
1. Verbrauchsdaten aus Abrechnungen von Heizkosten nach der Heizkostenverordnung fuer
das gesamte Gebaeude,
2. andere geeignete Verbrauchsdaten, insbesondere Abrechnungen von Energielieferanten
oder sachgerecht durchgefuehrte Verbrauchsmessungen, oder
3. eine Kombination von Verbrauchsdaten nach den Nummern 1 und 2
- 12 -
zu verwenden; dabei sind mindestens die drei vorhergehenden Kalenderjahre oder
mindestens die drei vorhergehenden Abrechnungsjahre zugrunde zu legen. Bei
der Ermittlung nach Satz 1 sind laengere Leerstaende rechnerisch angemessen zu
beruecksichtigen. Der Energieverbrauch ergibt sich aus dem Durchschnitt der einzelnen
Kalender- oder Abrechnungsjahre. Fuer die Witterungsbereinigung des Energieverbrauchs
ist ein den anerkannten Regeln der Technik entsprechendes Verfahren anzuwenden.
Die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, soweit bei der
Ermittlung von Energieverbrauchskennwerten Vereinfachungen verwendet werden, die
vom Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie im Bundesanzeiger bekannt gemacht
worden sind.
(4) Als Vergleichswerte fuer Energieverbrauchskennwerte eines Nichtwohngebaeudes sind
in den Energieausweis die Werte einzutragen, die jeweils vom Bundesministerium fuer
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuer
Wirtschaft und Technologie im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden sind.
§ 20 Empfehlungen fuer die Verbesserung der Energieeffizienz
(1) Sind Massnahmen fuer kostenguenstige Verbesserungen der energetischen Eigenschaften
des Gebaeudes (Energieeffizienz) moeglich, hat der Aussteller des Energieausweises
dem Eigentuemer anlaesslich der Ausstellung eines Energieausweises entsprechende,
begleitende Empfehlungen in Form von kurz gefassten fachlichen Hinweisen auszustellen
(Modernisierungsempfehlungen). Dabei kann ergaenzend auf weiterfuehrende Hinweise
in Veroeffentlichungen des Bundesministeriums fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie oder von
ihnen beauftragter Dritter Bezug genommen werden. Die Bestimmungen des § 9 Abs.
2 Satz 2 ueber die vereinfachte Datenerhebung sind entsprechend anzuwenden. Sind
Modernisierungsempfehlungen nicht moeglich, hat der Aussteller dies dem Eigentuemer
anlaesslich der Ausstellung des Energieausweises mitzuteilen.
(2) Die Darstellung von Modernisierungsempfehlungen und die Erklaerung nach Absatz 1
Satz 4 muessen nach Inhalt und Aufbau dem Muster in Anlage 10 entsprechen. § 17 Abs. 4
und 5 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Modernisierungsempfehlungen sind dem Energieausweis mit dem Inhalt nach den Mustern
der Anlagen 6 und 7 beizufuegen.
§ 21 Ausstellungsberechtigung fuer bestehende Gebaeude
(1) Zur Ausstellung von Energieausweisen fuer bestehende Gebaeude nach § 16 Abs. 2 und 3
und von Modernisierungsempfehlungen nach § 20 sind berechtigt
1. Absolventen von Diplom-, Bachelor- oder Masterstudiengaengen an Universitaeten,
Hochschulen oder Fachhochschulen in
a) den Fachrichtungen Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen, Technische
Gebaeudeausruestung, Bauphysik, Maschinenbau oder Elektrotechnik oder
b) einer anderen technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung mit einem
Ausbildungsschwerpunkt auf einem unter Buchstabe a genannten Gebiet,
2. Absolventen im Sinne der Nummer 1 Buchstabe a im Bereich Architektur der
Fachrichtung Innenarchitektur,
3. Personen, die fuer ein zulassungspflichtiges Bau-, Ausbau- oder anlagentechnisches
Gewerbe oder fuer das Schornsteinfegerwesen die Voraussetzungen zur Eintragung in
die Handwerksrolle erfuellen, sowie Handwerksmeister der zulassungsfreien Handwerke
dieser Bereiche und Personen, die auf Grund ihrer Ausbildung berechtigt sind, eine
solches Handwerk ohne Meistertitel selbstaendig auszuueben,
4. staatlich anerkannte oder gepruefte Techniker, deren Ausbildungsschwerpunkt
auch die Beurteilung der Gebaeudehuelle, die Beurteilung von Heizungs- und
Warmwasserbereitungsanlagen oder die Beurteilung von Lueftungs- und Klimaanlagen
umfasst,
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wenn sie mindestens eine der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfuellen.
Die Ausstellungsberechtigung nach Satz 1 Nr. 2 bis 4 in Verbindung mit Absatz 2
bezieht sich nur auf Energieausweise fuer bestehende Wohngebaeude einschliesslich
Modernisierungsempfehlungen im Sinne des § 20.
(2) Voraussetzung fuer die Ausstellungsberechtigung nach Absatz 1 ist
1. waehrend des Studiums ein Ausbildungsschwerpunkt im Bereich des energiesparenden
Bauens oder nach einem Studium ohne einen solchen Schwerpunkt eine mindestens
zweijaehrige Berufserfahrung in wesentlichen bau- oder anlagentechnischen
Taetigkeitsbereichen des Hochbaus,
2. eine erfolgreiche Fortbildung im Bereich des energiesparenden Bauens, die
a) in Faellen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 den wesentlichen Inhalten der Anlage 11,
b) in Faellen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 den wesentlichen Inhalten der Anlage
11 Nr. 1 und 2
entspricht, oder
3. eine oeffentliche Bestellung als vereidigter Sachverstaendiger fuer ein Sachgebiet
im Bereich des energiesparenden Bauens oder in wesentlichen bau- oder
anlagentechnischen Taetigkeitsbereichen des Hochbaus.
(2a) Zur Ausstellung von Energieausweisen fuer bestehende Gebaeude nach § 16 Abs.
2 und 3 und von Modernisierungsempfehlungen im Sinne des § 20 sind auch Personen
berechtigt, die nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften der Laender zur Unterzeichnung
von bautechnischen Nachweisen des Waermeschutzes oder der Energieeinsparung bei der
Errichtung von Gebaeuden berechtigt sind, im Rahmen der jeweiligen Nachweisberechtigung.
(3) § 12 Abs. 5 Satz 3 ist auf Ausbildungen im Sinne des Absatzes 1 entsprechend
anzuwenden.
Abschnitt 6
Gemeinsame Vorschriften, Ordnungswidrigkeiten
§ 22 Gemischt genutzte Gebaeude
(1) Teile eines Wohngebaeudes, die sich hinsichtlich der Art ihrer Nutzung und der
gebaeudetechnischen Ausstattung wesentlich von der Wohnnutzung unterscheiden und die
einen nicht unerheblichen Teil der Gebaeudenutzflaeche umfassen, sind getrennt als
Nichtwohngebaeude zu behandeln.
(2) Teile eines Nichtwohngebaeudes, die dem Wohnen dienen und einen nicht unerheblichen
Teil der Nettogrundflaeche umfassen, sind getrennt als Wohngebaeude zu behandeln.
(3) Fuer die Berechnung von Trennwaenden und Trenndecken zwischen Gebaeudeteilen gilt in
Faellen der Absaetze 1 und 2 Anlage 1 Nr. 2.7 Satz 1 entsprechend.
§ 23 Regeln der Technik
(1) Das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie durch Bekanntmachung im
Bundesanzeiger auf Veroeffentlichungen sachverstaendiger Stellen ueber anerkannte Regeln
der Technik hinweisen, soweit in dieser Verordnung auf solche Regeln Bezug genommen
wird.
(2) Zu den anerkannten Regeln der Technik gehoeren auch Normen, technische Vorschriften
oder sonstige Bestimmungen anderer Mitgliedstaaten der Europaeischen Union und anderer
Vertragsstaaten des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum sowie der Tuerkei,
wenn ihre Einhaltung das geforderte Schutzniveau in Bezug auf Energieeinsparung und
Waermeschutz dauerhaft gewaehrleistet.
(3) Soweit eine Bewertung von Baustoffen, Bauteilen und Anlagen im Hinblick auf die
Anforderungen dieser Verordnung auf Grund anerkannter Regeln der Technik nicht moeglich
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ist, weil solche Regeln nicht vorliegen oder wesentlich von ihnen abgewichen wird,
sind der nach Landesrecht zustaendigen Behoerde die erforderlichen Nachweise fuer eine
anderweitige Bewertung vorzulegen. Satz 1 gilt nicht fuer Baustoffe, Bauteile und
Anlagen,
1. die nach dem Bauproduktengesetz oder anderen Rechtsvorschriften zur Umsetzung
des europaeischen Gemeinschaftsrechts, deren Regelungen auch Anforderungen zur
Energieeinsparung umfassen, mit der CE-Kennzeichnung versehen sind und nach diesen
Vorschriften zulaessige und von den Laendern bestimmte Klassen und Leistungsstufen
aufweisen, oder
2. bei denen nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften ueber die Verwendung von
Bauprodukten auch die Einhaltung dieser Verordnung sichergestellt wird.
(4) Das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und das
Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie oder in deren Auftrag Dritte koennen
Bekanntmachungen nach dieser Verordnung neben der Bekanntmachung im Bundesanzeiger auch
kostenfrei in das Internet einstellen.
§ 24 Ausnahmen
(1) Soweit bei Baudenkmaelern oder sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz die
Erfuellung der Anforderungen dieser Verordnung die Substanz oder das Erscheinungsbild
beeintraechtigen oder andere Massnahmen zu einem unverhaeltnismaessig hohen Aufwand fuehren,
kann von den Anforderungen dieser Verordnung abgewichen werden.
(2) Soweit die Ziele dieser Verordnung durch andere als in dieser Verordnung
vorgesehene Massnahmen im gleichen Umfang erreicht werden, lassen die nach Landesrecht
zustaendigen Behoerden auf Antrag Ausnahmen zu.
§ 25 Befreiungen
(1) Die nach Landesrecht zustaendigen Behoerden koennen auf Antrag von den Anforderungen
dieser Verordnung befreien, soweit die Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer
Umstaende durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen
Haerte fuehren. Eine unbillige Haerte liegt insbesondere vor, wenn die erforderlichen
Aufwendungen innerhalb der ueblichen Nutzungsdauer, bei Anforderungen an bestehende
Gebaeude innerhalb angemessener Frist durch die eintretenden Einsparungen nicht
erwirtschaftet werden koennen.
(2) Absatz 1 ist auf die Vorschriften des Abschnitts 5 nicht anzuwenden.
§ 26 Verantwortliche
Fuer die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung ist der Bauherr verantwortlich,
soweit in dieser Verordnung nicht ausdruecklich ein anderer Verantwortlicher bezeichnet
ist.
§ 27 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Energieeinsparungsgesetzes
handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. entgegen § 12 Abs. 1 eine Inspektion nicht oder nicht rechtzeitig durchfuehren
laesst,
2. entgegen § 12 Abs. 5 Satz 1 eine Inspektion durchfuehrt,
3. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, einen Heizkessel
einbaut oder aufstellt,
4. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 eine Zentralheizung, eine
heizungstechnische Anlage oder eine Umwaelzpumpe nicht oder nicht rechtzeitig
ausstattet oder
5. entgegen § 14 Abs. 5 die Waermeabgabe von Waermeverteilungs- oder Warmwasserleitungen
oder Armaturen nicht oder nicht rechtzeitig begrenzt.
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(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Energieeinsparungsgesetzes
handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. entgegen § 16 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, einen Energieausweis
nicht, nicht vollstaendig oder nicht rechtzeitig zugaenglich macht oder
2. entgegen § 21 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2a einen Energieausweis oder
Modernisierungsempfehlungen ausstellt.
Abschnitt 7
Schlussvorschriften
§ 28 Allgemeine Uebergangsvorschriften
(1) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf die Errichtung, die Aenderung und die
Erweiterung von Gebaeuden, wenn fuer das Vorhaben vor dem 1. Oktober 2007 der Bauantrag
gestellt oder die Bauanzeige erstattet ist.
(2) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf nicht genehmigungsbeduerftige Bauvorhaben,
die nach Massgabe des Bauordnungsrechts der Gemeinde zur Kenntnis zu bringen sind
und mit deren Ausfuehrung vor dem 1. Oktober 2007 begonnen werden durfte oder bereits
rechtmaessig begonnen worden ist. Auf sonstige nicht genehmigungsbeduerftige, insbesondere
genehmigungs-, anzeige- und verfahrensfreie Vorhaben ist diese Verordnung nicht
anzuwenden, wenn vor dem 1. Oktober 2007 mit der Bauausfuehrung begonnen worden ist.
(3) Auf Vorhaben nach den Absaetzen 1 und 2 ist die Energieeinsparverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3146) weiter anzuwenden.
Abweichend von Satz 1 darf auf Verlangen des Bauherrn nach dieser Verordnung verfahren
werden, wenn ueber den Bauantrag oder nach einer Bauanzeige noch nicht bestandskraeftig
entschieden worden ist.
§ 29 Uebergangsvorschriften fuer Energieausweise und Aussteller
(1) Energieausweise fuer Wohngebaeude der Baufertigstellungsjahre bis 1965 muessen in
Faellen des § 16 Abs. 2 erst ab dem 1. Juli 2008, fuer spaeter errichtete Wohngebaeude
erst ab dem 1. Januar 2009 zugaenglich gemacht werden. Satz 1 ist nicht auf
Energiebedarfsausweise anzuwenden, die fuer Wohngebaeude nach § 13 Abs. 1 oder 2 der
Energieeinsparverordnung in einer vor dem 1. Oktober 2007 geltenden Fassung ausgestellt
worden sind.
(2) Energieausweise fuer Nichtwohngebaeude muessen erst ab dem 1. Juli 2009
1. in Faellen des § 16 Abs. 2 zugaenglich gemacht und
2. in Faellen des § 16 Abs. 3 ausgestellt und ausgehaengt werden.
Satz 1 Nr. 1 ist nicht auf Energie- und Waermebedarfsausweise anzuwenden, die fuer
Nichtwohngebaeude nach § 13 Abs. 1, 2 oder 3 der Energieeinsparverordnung in einer vor
dem 1. Oktober 2007 geltenden Fassung ausgestellt worden sind.
(3) Energie- und Waermebedarfsausweise nach vor dem 1. Oktober 2007 geltenden
Fassungen der Energieeinsparverordnung sowie Waermebedarfsausweise nach § 12 der
Waermeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) gelten als Energieausweise
im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3; die Gueltigkeitsdauer dieser Ausweise
betraegt zehn Jahre ab dem Tag der Ausstellung. Das Gleiche gilt fuer Energieausweise,
die vor dem 1. Oktober 2007
1. von Gebietskoerperschaften oder auf deren Veranlassung von Dritten nach
einheitlichen Regeln oder
2. in Anwendung der in dem von der Bundesregierung am 25. April 2007 beschlossenen
Entwurf dieser Verordnung (Bundesrats-Drucksache 282/07) enthaltenen Bestimmungen
ausgestellt worden sind.
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(4) Zur Ausstellung von Energieausweisen fuer bestehende Wohngebaeude nach § 16
Abs. 2 und von Modernisierungsempfehlungen nach § 20 sind ergaenzend zu § 21 auch
Personen berechtigt, die vor dem 25. April 2007 nach Massgabe der Richtlinie des
Bundesministeriums fuer Wirtschaft und Technologie ueber die Foerderung der Beratung
zur sparsamen und rationellen Energieverwendung in Wohngebaeuden vor Ort vom 7.
September 2006 (BAnz. S. 6379) als Antragsberechtigte beim Bundesamt fuer Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle registriert worden sind.
(5) Zur Ausstellung von Energieausweisen fuer bestehende Wohngebaeude nach § 16
Abs. 2 und von Modernisierungsempfehlungen nach § 20 sind ergaenzend zu § 21 auch
Personen berechtigt, die am 25. April 2007 ueber eine abgeschlossene Berufsausbildung
im Baustoff-Fachhandel oder in der Baustoffindustrie und eine erfolgreich
abgeschlossene Weiterbildung zum Energiefachberater im Baustoff-Fachhandel oder in der
Baustoffindustrie verfuegt haben. Satz 1 gilt entsprechend fuer Personen, die eine solche
Weiterbildung vor dem 25. April 2007 begonnen haben, nach erfolgreichem Abschluss der
Weiterbildung.
(6) Zur Ausstellung von Energieausweisen fuer bestehende Wohngebaeude nach § 16
Abs. 2 und von Modernisierungsempfehlungen nach § 20 sind ergaenzend zu § 21 auch
Handwerksmeister und staatlich anerkannte oder gepruefte Techniker anderer als der in
§ 21 Abs. 1 Nr. 4 genannten Fachrichtungen berechtigt, die am 25. April 2007 ueber eine
abgeschlossene Weiterbildung zum Energieberater des Handwerks verfuegt haben. Satz 1
gilt entsprechend fuer Personen, die eine solche Weiterbildung vor dem 25. April 2007
begonnen haben, nach erfolgreichem Abschluss der Weiterbildung.
§ 30 Uebergangsvorschriften zur Nachruestung bei Anlagen und Gebaeuden
(1) Fuer Eigentuemer von Gebaeuden mit Heizkesseln, die mit fluessigen oder gasfoermigen
Brennstoffen beschickt werden und vor dem 1. Oktober 1978 eingebaut oder
aufgestellt worden sind, ist § 9 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, der
Energieeinsparverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Dezember 2004 (BGBl.
I S. 3146) weiterhin anzuwenden.
(2) Fuer Eigentuemer von Gebaeuden mit heizungstechnischen Anlagen ist § 9 Abs. 2 der
Energieeinsparverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Dezember 2004 (BGBl.
I S. 3146) weiterhin anzuwenden.
(3) Fuer Eigentuemer von Gebaeuden mit normalen Innentemperaturen ist § 9 Abs. 3 der
Energieeinsparverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Dezember 2004 (BGBl.
I S. 3146) weiterhin anzuwenden.
(4) Bei Wohngebaeuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentuemer eine
Wohnung am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat, ist § 9 Abs. 4 in Verbindung mit Abs.
1 bis 3 der Energieeinsparverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Dezember
2004 (BGBl. I S. 3146) weiterhin anzuwenden, wenn der Eigentumsuebergang nach dem 1.
Februar 2002 stattgefunden hat und seit dem ersten Eigentuemerwechsel mehr als zwei
Jahre vergangen sind.
§ 31 Inkrafttreten, Ausserkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2007 in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Anlage 1 (zu den §§ 3 und 9)
Anforderungen an Wohngebaeude
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2007, 1530 - 1535)
1 Hoechstwerte des Jahres-Primaerenergiebedarfs und des spezifischen
Transmissionswaermeverlusts fuer zu errichtende Wohngebaeude (zu § 3 Abs. 1)
1.1 Hoechstwerte
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Tabelle 1
Hoechstwerte des auf die Gebaeudenutzflaeche bezogenen
Jahres-Primaerenergiebedarfs und des spezifischen, auf die
waermeuebertragende Umfassungsflaeche bezogenen
Transmissionswaermeverlusts in Abhaengigkeit vom Verhaeltnis A/V(tief)e
(... nicht darstellbare Tabelle, BGBl. I 2007, 1530)
1.2 Zwischenwerte zu Tabelle 1
Zwischenwerte zu den in Tabelle 1 festgelegten Hoechstwerten sind nach folgenden
Gleichungen zu ermitteln:
(... nicht darstellbare Tabelle, BGBl. I 2007, 1530)
1.3 Zuschlaege bei Kuehlung
Wird bei einem zu errichtenden Wohngebaeude die Raumluft gekuehlt, erhoehen sich die
Hoechstwerte des Jahres-Primaerenergiebedarfs in den Spalten 2 und 3 der Tabelle 1
wie folgt:
Q(tief)p,c'' = Q(tief)p'' + 16,2 kWh/(m(tief)2 x a)
x A(tief)N,c/AN in kWh/(m(hoch)2 x a)
mit
Q(tief)p,c'' Hoechstwert des Jahres-Primaerenergiebedarfs fuer das
gekuehlte Wohngebaeude
Q(tief)p'' Hoechstwert des Jahres-Primaerenergiebedarfs fuer das
Wohngebaeude nach Tabelle 1 Spalte 2 oder 3
in kWh/(m(hoch)2 x a)
A(tief)N,c gekuehlter Anteil der Gebaeudenutzflaeche AN nach
Nr. 1.4.4 in m(hoch)2.
1.4 Definition der Bezugsgroessen
1.4.1 Die waermeuebertragende Umfassungsflaeche A eines Wohngebaeudes in m(hoch)2
ist nach Anhang B der DIN EN ISO 13789 : 1999-10, Fall "Aussenabmessung",
zu ermitteln. Die zu beruecksichtigenden Flaechen sind die aeussere Begrenzung
einer abgeschlossenen beheizten Zone. Ausserdem ist die waermeuebertragende
Umfassungsflaeche A so festzulegen, dass ein in DIN EN 832 : 2003-06
beschriebenes Ein-Zonen-Modell entsteht, das mindestens die beheizten Raeume
einschliesst.
1.4.2 Das beheizte Gebaeudevolumen V(tief)e in m(hoch)3 ist das Volumen, das von der
nach Nr. 1.4.1 ermittelten waermeuebertragenden Umfassungsflaeche A umschlossen
wird.
1.4.3 Das Verhaeltnis A/V(tief)e in m(hoch)–1 ist die errechnete waermeuebertragende
Umfassungsflaeche nach Nr. 1.4.1 bezogen auf das beheizte Gebaeudevolumen nach
Nr. 1.4.2.
1.4.4 Die Gebaeudenutzflaeche A(tief)N in m(hoch)2 wird bei Wohngebaeuden wie folgt
ermittelt:
A(tief)N = 0,32 V(tief)e.
2 Berechnungsverfahren zur Ermittlung der Werte des Wohngebaeudes (zu § 3 Abs. 2
und 4, § 9 Abs. 2)
2.1 Berechnung des Jahres-Primaerenergiebedarfs
2.1.1 Der Jahres-Primaerenergiebedarf Q(tief)p fuer Wohngebaeude ist nach DIN EN 832 :
2003-06 in Verbindung mit DIN V 4108-6 : 2003-06 *) und DIN V 4701-10 : 2003-
08, geaendert durch A1 : 2006-12, zu ermitteln; § 23 Abs. 3 bleibt unberuehrt.
Bei der Auswahl der Primaerenergiefaktoren sind die Werte fuer den nicht
erneuerbaren Anteil zu verwenden (Tabelle C.4-1, Spalte B der DIN V 4701-10,
geaendert durch A1 : 2006-12). Der in diesem Rechengang zu bestimmende Jahres-
Heizwaermebedarf Q(tief)h ist nach dem Monatsbilanzverfahren nach DIN EN 832 :
2003-06 mit den in DIN V 4108-6 : 2003-06 *) Anhang D genannten Randbedingungen
zu ermitteln. In DIN V 4108-6 : 2003-06 *) angegebene Vereinfachungen fuer
den Berechnungsgang nach DIN EN 832 : 2003-06 duerfen angewendet werden.
Zur Beruecksichtigung von Lueftungsanlagen mit Waermerueckgewinnung sind die
- 18 -
methodischen Hinweise unter Nr. 4.1 der DIN V 4701-10 : 2003-08, geaendert durch
A1 : 2006-12, zu beachten.
2.1.2 Bei zu errichtenden Wohngebaeuden, die zu 80 vom Hundert oder mehr durch
elektrische Speicherheizsysteme beheizt werden, darf der Primaerenergiefaktor
bei den Nachweisen nach § 3 Abs. 2 fuer den fuer Heizung und Lueftung bezogenen
Strom bis zum 31. Januar 2010 abweichend von der DIN V 4701-10, geaendert
durch A1 : 2006-12, mit 2,0 angesetzt werden. Soweit bei diesen Gebaeuden eine
dezentrale elektrische Warmwasserbereitung vorgesehen wird, darf die Regelung
nach Satz 1 auch auf den von diesem System bezogenen Strom angewendet werden.
Die Regelungen nach den Saetzen 1 und 2 erstrecken sich nicht auf die Angaben
in den Energieausweisen. Elektrische Speicherheizsysteme im Sinne des Satzes
1 sind Heizsysteme mit unterbrechbarem Strombezug in Verbindung mit einer
lufttechnischen Anlage mit einer Waermerueckgewinnung, die nur in den Zeiten
ausserhalb des unterbrochenen Betriebes durch eine Widerstandsheizung Waerme in
einem geeigneten Speichermedium speichern.
2.2 Beruecksichtigung der Warmwasserbereitung
Bei Wohngebaeuden ist der Energiebedarf fuer Warmwasser in der Berechnung des
Jahres-Primaerenergiebedarfs zu beruecksichtigen. Als Nutzwaermebedarf fuer die
Warmwasserbereitung Q(tief)W im Sinne von DIN V 4701-10 : 2003-08, geaendert
durch A1 : 2006-12, sind 12,5 kWh/ (m(hoch)2 x a) anzusetzen.
2.3 Berechnung des spezifischen Transmissionswaermeverlusts
Der spezifische Transmissionswaermeverlust H(tief)T ist nach DIN EN 832 : 2003-
06 mit den in DIN V 4108-6 : 2003-06 *) Anhang D genannten Randbedingungen
zu ermitteln. In DIN V 4108-6 : 2003-06 *) angegebene Vereinfachungen fuer den
Berechnungsgang nach DIN EN 832 : 2003-06 duerfen angewendet werden.
2.4 Beheiztes Luftvolumen
Bei den Berechnungen nach Nr. 2.1 ist das beheizte Luftvolumen V in m(hoch)3
nach DIN EN 832 : 2003-06 zu ermitteln. Vereinfacht darf es wie folgt berechnet
werden:
V = 0,76 V(tief)e in m(hoch)3 bei Wohngebaeuden bis zu drei
Vollgeschossen
V = 0,80 V(tief)e in m(hoch)3 in den uebrigen Faellen
mit
V(tief)e beheiztes Gebaeudevolumen nach Nr. 1.4.2 in m(hoch)3.
2.5 Waermebruecken
Waermebruecken sind bei der Ermittlung des Jahres-Heizwaermebedarfs auf eine der
folgenden Arten zu beruecksichtigen:
a) Beruecksichtigung durch Erhoehung der Waermedurchgangskoeffizienten um
deltaU(tief)WB = 0,10 W/(m(hoch)2 x K) fuer die gesamte waermeuebertragende
Umfassungsflaeche,
b) bei Anwendung von Planungsbeispielen nach DIN 4108 Beiblatt 2 : 2006-
03 Beruecksichtigung durch Erhoehung der Waermedurchgangskoeffizienten um
deltaU(tief)WB = 0,05 W/(m(hoch)2 x K) fuer die gesamte waermeuebertragende
Umfassungsflaeche,
c) durch genauen Nachweis der Waermebruecken nach DIN V 4108-6 : 2003-06 *) in
Verbindung mit weiteren anerkannten Regeln der Technik.
Soweit der Waermebrueckeneinfluss bei Aussenbauteilen bereits bei der
Bestimmung des Waermedurchgangskoeffizienten U beruecksichtigt worden ist,
darf die waermeuebertragende Umfassungsflaeche A bei der Beruecksichtigung
des Waermebrueckeneinflusses nach Buchstabe a, b oder c um die entsprechende
Bauteilflaeche vermindert werden.
2.6 Ermittlung der solaren Waermegewinne bei Fertighaeusern und vergleichbaren Gebaeuden
Werden Gebaeude nach Plaenen errichtet, die fuer mehrere Gebaeude an verschiedenen
Standorten erstellt worden sind, duerfen bei der Berechnung die solaren Gewinne
so ermittelt werden, als waeren alle Fenster dieser Gebaeude nach Osten oder Westen
orientiert.
2.7 Aneinandergereihte Bebauung
- 19 -
Bei der Berechnung von aneinandergereihten Gebaeuden werden Gebaeudetrennwaende
a) zwischen Gebaeuden, die nach ihrem Verwendungszweck auf Innentemperaturen
von mindestens 19 Grad Celsius beheizt werden, als nicht waermedurchlaessig
angenommen und bei der Ermittlung der Werte A und A/V(tief)e nicht
beruecksichtigt,
b) zwischen Wohngebaeuden und Gebaeuden, die nach ihrem Verwendungszweck auf
Innentemperaturen von mindestens 12 Grad Celsius und weniger als 19 Grad
Celsius beheizt werden, bei der Berechnung des Waermedurchgangskoeffizienten
mit einem Temperatur-Korrekturfaktor F(tief)nb nach DIN V 4108-6 : 2003-06 *)
gewichtet und
c) zwischen Wohngebaeuden und Gebaeuden mit wesentlich niedrigeren
Innentemperaturen im Sinne von DIN 4108-2 : 2003-07 bei der Berechnung des
Waermedurchgangskoeffizienten mit einem Temperatur-Korrekturfaktor F(tief) =
0,5 gewichtet.
Werden beheizte Teile eines Gebaeudes getrennt berechnet, gilt Satz 1
Buchstabe a sinngemaess fuer die Trennflaechen zwischen den Gebaeudeteilen. Werden
aneinandergereihte Gebaeude gleichzeitig erstellt, duerfen sie hinsichtlich der
Anforderungen des § 3 wie ein Gebaeude behandelt werden. Die Vorschriften des
Abschnitts 5 bleiben unberuehrt.
Ist die Nachbarbebauung bei aneinandergereihter Bebauung nicht gesichert, muessen
die Trennwaende den Mindestwaermeschutz nach § 7 Abs. 1 einhalten.
2.8 Fensterflaechenanteil
Der Fensterflaechenanteil f des Gebaeudes ist wie folgt zu ermitteln:
A(tief)W
f = -------------------- (-)
A(tief)W + A(tief)AW
mit
A(tief)W Flaeche der Fenster in m(hoch)2
A(tief)AW Flaeche der Aussenwaende in m(hoch)2.
Wird ein Dachgeschoss beheizt, so sind bei der Ermittlung des Fensterflaechenanteils
die Flaeche aller Fenster des beheizten Dachgeschosses in die Flaeche A(tief)W und die
Flaeche der zur waermeuebertragenden Umfassungsflaeche gehoerenden Dachschraegen in die
Flaeche A(tief)AW einzubeziehen.
-----
*) Geaendert durch DIN V 4108-6 Berichtigung 1 2004-03.
2.9 Sommerlicher Waermeschutz
Als hoechstzulaessige Sonneneintragskennwerte nach § 3 Abs. 4 sind die
in DIN 4108-2 : 2003-07 Abschnitt 8 festgelegten Werte einzuhalten. Der
Sonneneintragskennwert ist nach dem dort genannten Verfahren zu bestimmen.
2.10 Anrechnung mechanisch betriebener Lueftungsanlagen Im Rahmen der Berechnung
nach Nr. 2 ist bei mechanischen Lueftungsanlagen die Anrechnung der
Waermerueckgewinnung oder einer regelungstechnisch verminderten Luftwechselrate
nur zulaessig, wenn
a) die Dichtheit des Gebaeudes nach Anlage 4 Nr. 2 nachgewiesen wird und
b) der mit Hilfe der Anlage erreichte Luftwechsel § 6 Abs. 2 genuegt.
Die bei der Anrechnung der Waermerueckgewinnung anzusetzenden Kennwerte der
Lueftungsanlagen sind nach anerkannten Regeln der Technik zu bestimmen oder
den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen der verwendeten Produkte zu
entnehmen. Lueftungsanlagen muessen mit Einrichtungen ausgestattet sein, die
eine Beeinflussung der Luftvolumenstroeme jeder Nutzeinheit durch den Nutzer
erlauben. Es muss sichergestellt sein, dass die aus der Abluft gewonnene Waerme
vorrangig vor der vom Heizsystem bereitgestellten Waerme genutzt wird.
2.11 Energiebedarf der Kuehlung
Wird die Raumluft gekuehlt, sind der nach DIN V 4701-10 : 2003-08, geaendert
durch A1 : 2006-12, berechnete Jahres-Primaerenergiebedarf und die Angabe
- 20 -
fuer den Endenergiebedarf (elektrische Energie) im Energieausweis nach §
18 nach Massgabe der zur Kuehlung eingesetzten Technik je m(hoch)2 gekuehlter
Gebaeudenutzflaeche wie folgt zu erhoehen:
a) bei Einsatz von fest installierten Raumklimageraeten (Split-, Multisplit-
oder Kompaktgeraete) der Energieeffizienzklassen A, B oder C nach
der Richtlinie 2002/31/EG der Kommission zur Durchfuehrung der
Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung fuer
Raumklimageraete vom 22. Maerz 2002 (ABl. EG Nr. L 86 S. 26) sowie bei
Kuehlung mittels Wohnungslueftungsanlagen mit reversibler Waermepumpe
der Jahres-Primaerenergiebedarf um 16,2 kWh/(m(hoch)2 x a) und der
Endenergiebedarf um 6 kWh/(m(hoch)2 x a),
b) bei Einsatz von Kuehlflaechen im Raum in Verbindung mit Kaltwasserkreisen
und elektrischer Kaelteerzeugung, z. B. ueber reversible Waermepumpe,
der Jahres-Primaerenergiebedarf um 10,8 kWh/(m(hoch)2 x a) und der
Endenergiebedarf um 4 kWh/(m(hoch)2 x a),
c) bei Deckung des Energiebedarfs fuer Kuehlung aus erneuerbaren Waermesenken
(wie Erdsonden, Erdkollektoren, Zisternen)
der Jahres-Primaerenergiebedarf um 2,7 kWh/(m(hoch)2 x a) und der
Endenergiebedarf um 1 kWh/(m(hoch)2 x a),
d) bei Einsatz von Geraeten, die nicht unter Buchstabe a bis c aufgefuehrt
sind,
der Jahres-Primaerenergiebedarf um 18,9 kWh/(m(hoch)2 x a) und der
Endenergiebedarf um 7 kWh/(m(hoch)2 x a).
3 Vereinfachtes Berechnungsverfahren fuer Wohngebaeude (zu § 3 Abs. 2 Nr. 1 und §
9 Abs. 2)
Der Jahres-Primaerenergiebedarf ist vereinfacht wie folgt zu ermitteln:
Q(tief)p = (Q(tief)h + Q(tief)W) x e(tief)p in kWh/(m(hoch)2 x a).
Dabei bedeuten
Q(tief)h der Jahres-Heizwaermebedarf in kWh/(m(tief)2 x a)
Q(tief)W der Zuschlag fuer Warmwasser
nach Nr. 2.2 in kWh/(m(tief)2 x a)
e(tief)p die Anlagenaufwandszahl nach Nr. 4.2.6 der DIN
V 4701-10 : 2003-08, geaendert durch A1 : 2006-12;
§ 23 Abs. 3 bleibt unberuehrt.
Der Einfluss der Waermebruecken ist durch Anwendung der Planungsbeispiele nach DIN
4108 Beiblatt 2 : 2006-03 zu begrenzen.
Die Nr. 2.1.2, 2.6 und 2.7 gelten entsprechend.
Der Jahres-Heizwaermebedarf ist nach den Tabellen 2 und 3 zu ermitteln:
Tabelle 2
Vereinfachtes Verfahren zur Ermittlung des Jahres-Heizwaermebedarfs
(... nicht darstellbare Tabelle, BGBl. I 2007, 1534)
Tabelle 3
Temperatur-Korrekturfaktoren F(tief)xi
----------------------------------------------------------------------
Waermestrom nach aussen ueber Bauteil i I Temperatur-Korrekturfaktor
I F(tief)xi(-)
----------------------------------------------------------------------
Aussenwand, Fenster I 1,0
----------------------------------------------------------------------
Dach (als Systemgrenze) I 1,0
----------------------------------------------------------------------
Oberste Geschossdecke (Dachraum I
nicht ausgebaut) I 0,8
----------------------------------------------------------------------
Abseitenwand (Drempelwand) I 0,8
- 21 -
----------------------------------------------------------------------
Waende und Decken zu unbeheizten I
Raeumen I 0,5
----------------------------------------------------------------------
Unterer Gebaeudeabschluss: I
– Kellerdecke/-waende zu unbeheiztem I
Keller I
– Fussboden auf Erdreich I 0,6
– Flaechen des beheizten Kellers I
gegen Erdreich I
----------------------------------------------------------------------
Anlage
Anlage 2 (zu den §§ 4 und 9)
Anforderungen an Nichtwohngebaeude
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2007, 1536 - 1543)
1 Hoechstwerte des Jahres-Primaerenergiebedarfs und des spezifischen
Transmissionswaermetransferkoeffizienten fuer zu errichtende Nichtwohngebaeude (zu
§ 4 Abs. 1 und 2)
1.1 Hoechstwerte des Jahres-Primaerenergiebedarfs
1.1.1 Der Hoechstwert des Jahres-Primaerenergiebedarfs eines zu errichtenden
Nichtwohngebaeudes ist der auf die Nettogrundflaeche bezogene Jahres-
Primaerenergiebedarf eines Referenzgebaeudes gleicher Geometrie,
Nettogrundflaeche, Ausrichtung und Nutzung wie das zu errichtende
Gebaeude, das hinsichtlich seiner Ausfuehrung den Vorgaben der Tabelle 1
entspricht. Die Unterteilung hinsichtlich der Nutzung sowie der verwendeten
Berechnungsverfahren und Randbedingungen muss beim Referenzgebaeude mit der des
zu errichtenden Gebaeudes uebereinstimmen; bei der Unterteilung hinsichtlich der
anlagentechnischen Ausstattung und der Tageslichtversorgung sind Unterschiede
zulaessig, die durch die technische Ausfuehrung des zu errichtenden Gebaeudes
bedingt sind.
1.1.2 Die Bestimmung des Hoechstwertes des Jahres-Primaerenergiebedarfs ist unter
Beruecksichtigung aller beheizten und/oder gekuehlten Teile eines Gebaeudes,
fuer die mindestens eine Art der Konditionierung nach DIN V 18599-1 : 2007-02
vorgesehen ist, wie folgt durchzufuehren:
Q(tief)p = Q(tief)p,h + Q(tief)p,c + Q(tief)p,m + Q(tief)p,w + Q(tief)p,l +
Q(Tief)p,aux in kWh/a.
Dabei bedeuten:
Q(tief)p der Jahres-Primaerenergiebedarf in kWh/a
Q(tief)p,h der Jahres-Primaerenergiebedarf fuer das Heizungssystem
und die Heizfunktion der raumlufttechnischen
Anlage in kWh/a
Q(tief)p,c der Jahres-Primaerenergiebedarf fuer das Kuehlsystem und die
Kuehlfunktion der raumlufttechnischen Anlage in kWh/a
Q(tief)p,m der Jahres-Primaerenergiebedarf fuer die Dampfversorgung
in kWh/a
Q(tief)p,w der Jahres-Primaerenergiebedarf fuer Warmwasser in kWh/a
Q(tief)p,l der Jahres-Primaerenergiebedarf fuer Beleuchtung in kWh/a
Q(tief)p,aux der Jahres-Primaerenergiebedarf fuer Hilfsenergien fuer das
Heizungssystem und die Heizfunktion der
raumlufttechnischen Anlage, das Kuehlsystem und die
Kuehlfunktion der raumlufttechnischen Anlage,
die Befeuchtung, die Warmwasserbereitung, die Beleuchtung und
den Lufttransport in kWh/a.
Die einzelnen Primaerenergiebedarfsanteile fuer die Bestimmung des Hoechstwertes
duerfen unter Zugrundelegung der Vereinfachung nach Nr. 2.1 ermittelt werden.
1.2 Flaechenangaben
- 22 -
Bezugsflaeche der energiebezogenen Angaben ist die Nettogrundflaeche des
Nichtwohngebaeudes.
1.3 Definition der Bezugsgroessen
1.3.1 Die waermeuebertragende Umfassungsflaeche A eines Nichtwohngebaeudes in m2 ist nach
DIN V 18599-1 : 2007-02 zu ermitteln. Die zu beruecksichtigenden Flaechen sind
die aeussere Begrenzung mindestens aller beheizten und/oder gekuehlten Zonen nach
DIN V 18599-1 : 2007-02.
1.3.2 Das thermisch konditionierte Gebaeudevolumen Ve in m3 ist das Volumen, das
von der nach Nr. 1.3.1 ermittelten waermeuebertragenden Umfassungsflaeche A
umschlossen wird.
1.3.3 Das Verhaeltnis A/Ve in m-1 ist die errechnete waermeuebertragende
Umfassungsflaeche nach Nr. 1.3.1 bezogen auf das konditionierte Gebaeudevolumen
nach Nr. 1.3.2.
Tabelle 1
Ausfuehrung des Referenzgebaeudes
------------------------------------------------------------------------------
Lfd. I Rechengroesse/System I Referenzausfuehrung bzw.
Nr. I I Wert (Masseinheit)
------------------------------------------------------------------------------
1 I spezifischer, I Gebaeude und I
I auf die waerme- I Gebaeudeteile I
I uebertragende I mit Raum-Soll- I H'(tief)T = 0,23W/(qm x K) +
I Umfassungsflaeche temperaturen I
I nach Nr. 1.3.1 I im Heizfall I 0,12W/(cbm x K)
I bezogener I >= 19 °C und I --------------- (in W/(qm x K))
I Transmissions- I Fensterflaechen- A/V(tief)e
I waermetansfer- I anteilen I
I koeffizien I <= 30% I
I H'(tief)T 1) -------------------------------------------------------
I I Gebaeude und I
I I Gebaeudeteile I
I I mit Raum-Soll- I H'(tief)T = 0,27W/(qm x K) +
I I temperaturen I
I I im Heizfall I 0,18W/(cbm x K)
I I >= 19 °C und I --------------- (in W/(qm x K))
I I Fensterflaechen- A/V(tief)e
I I anteilen I
I I > 30% I
I -------------------------------------------------------
I I Gebaeude und I
I I Gebaeudeteile I
I I mit Raum-Soll- I H'(tief)T ) 0,10W/(qm x K) +
I I temperaturen I
I I im Heizfall I 0,10W/(cbm x K)
I I von 12 bis 19 °C --------------- (in W/qm x K))
I I I A/V(tief)e
------------------------------------------------------------------------------
2 I Gesamtenergie- I transparente I 0,65 2)
I durchlassgrad I Bauteile in I
I g I Fassaden und I
I I Daechern I
I -------------------------------------------------------
I I Lichtbaender I 0,70
I -------------------------------------------------------
I I Lichtkuppeln I 0,72
------------------------------------------------------------------------------
3 I Licht- I transparente I 0,78 2)
I transmissions- I Bauteile in I
I grad der I Fassaden und I
- 23 -
I Verglasung I Daechern I
I tauD65 -------------------------------------------------------
I I Lichtbaender I 0,62
I -------------------------------------------------------
I I Lichtkuppeln I 0,73
------------------------------------------------------------------------------
4 I Einstufung der Gebaeudedichtheit, I Kategorie I
I Bemessungswert n(tief)50 I (nach Tabelle 4 der DIN V
I I I 18599-2 : 2007-02)
------------------------------------------------------------------------------
5 I Tageslicht- I kein Sonnen- I
I versorgungs- I oder Blend- I 0,7
I faktor bei I schutz vor- I
I Sonnen- und/oder handen I
I Blendschutz -------------------------------------------------------
I C(tief)TL,Vers, I Blendschutz I 0,15
I SA nach DIN V I vorhanden I
I 18599-4 : 2007- I I
I 02 I I
------------------------------------------------------------------------------
6 I Sonnenschutzvorrichtung I fuer das Referenzgebaeude ist die
I I I tatsaechliche Sonnschutzvorrichtung
I I I des zu errichtenden Gebaeudes
I I I anzunehmen; sie ergibt sich ggf.
I I I aus den Anforderungen zum
I I I sommerlichen Waermeschutz nach
I I I DIN 4108-2 : 2003-07
------------------------------------------------------------------------------
7 I Beleuchtungsart I direkte Beleuchtung mit verlust-
I I I armen Vorschaltgeraet und
I I I stabfoermiger Leuchtstofflampe
------------------------------------------------------------------------------
8 I Regelung der I Praesenzkontrolle manuelle Kontrolle (ohne
I Beleuchtung I I Praesenzmelder)
I -------------------------------------------------------
I I tageslicht- I manuelle Kontrolle
I I abhaengige I
I I Kontrolle I
------------------------------------------------------------------------------
9 I Heizung 3) I Waermeerzeuger:
I I Niedertemperaturkessel,
I I Geblaesebrenner, Erdgas,
I I Aufstellung ausserhalb der
I I thermischen Huelle, Wasserinhalt
I I > 0,15 l/kW
I I Waermeverteilung bei statischer
I I Heizung und Umluftheizung
I I (dezentrale Nachheizung in
I I RLT-Anlage):
I I Zweirohrnetz, aussen liegende
I I Verteilleitungen im unbeheizten
I I Bereich, innen liegende
I I Steigstraenge, innen liegende
I I Anbindeleitungen, Systemtemperatur
I I 55/45 °C, hydraulisch abgeglichen,
I I deltap konstant, Pumpe auf Bedarf
I I ausgelegt, Pumpe mit
I I intermittierendem Betrieb, keine
I I Ueberstroemventile, fuer den
I I Referenzfall sind die Rohrleitungs-
I I laenge und die Umgebungstemperaturen
I I gemaess Standardwerten nach
- 24 -
I I DIN V 18599-5 : 2007-02 zu
I I ermitteln.
I I Waermeverteilung bei zentralem
I I RLT-Geraet:
I I Zweirohrnetz, Systemtemperatur
I I 70/55 °C, hydraulisch abgeglichen,
I I deltap konstant, Pumpe auf Bedarf
I I ausgelegt, fuer den Referenzfall sind
I I die Rohrleitungslaenge und die Lage
I I der Rohrleitungen wie beim zu
I I errichtenden Gebaeude anzunehmen.
I I Waermeuebergabe bei statischer
I I Heizung und Raumhoehen <= 4 m:
I I freie Heizflaechen an der Aussenwand
I I mit Glasflaeche mit Strahlungsschutz,
I I P-Regler (2K), keine Hilfsenergie.
I I Waermeuebergabe bei statischer
I I Heizung und Raumhoehen > 4 m:
I I Warmwasser-Deckenstrahlplatten,
I I P-Regler (2K), keine Hilfsenergie.
I I Waermeuebergabe bei Umluftheizung
I I (dezentrale Nachheizung in
I I RLT-Anlage):
I I Regelgroesse Raumtemperatur, geringe
I I Regelguete.
------------------------------------------------------------------------------
10 I Warmwasser 3) I zentral I Waermeerzeuger:
I I I gemeinsame Waermeerzeugung mit Heizung
I I I Waermespeicherung:
I I I indirekt beheizter Speicher
I I I (stehend), Aufstellung ausserhalb der
I I I thermischen Huelle
I I I Waermeverteilung:
I I I mit Zirkulation, deltap konstant,
I I I Pumpe auf Bedarf ausgelegt, fuer den
I I I Referenzfall sind die Rohrleitungs-
I I I laenge und die Lage der Rohrleitungen
I I I wie beim zu errichtenden Gebaeude
I I I anzunehmen.
I -------------------------------------------------------
I I dezentral I elektrischer Durchlauferhitzer, eine
I I I Zapfstelle pro Geraet, fuer den
I I I Referenzfall ist die Rohrleitungs-
I I I laenge wie beim zu errichtenden
I I I Gebaeude anzunehmen.
------------------------------------------------------------------------------
11 I Raumlufttechnik 3) I Abluftanlage:
I I spezifische Leistungsaufnahme
I I Ventilator
I I P(tief)SFP = 1,25 kW/(cbm3/s)
I I Zu- und Abluftanlage ohne
I I Nachheiz- und Kuehlfunktion:
I I spezifische Leistungsaufnahme
I I Zuluftventilator
I I P(tief)SFP = 1,6 kW/(cbm3/s)
I I spezifische Leistungsaufnahme
I I Abluftventilator
I I P(tief)SFP = 1,25 kW/(cbm3/s)
I I Waermerueckgewinnung ueber
I I Kreislaufverbund-Kompaktwaerme-
I I uebertrager: Rueckwaermzahl
I I etat = 0,45, ungeregelte Pumpe
- 25 -
I I Zu- und Abluftanlage mit
I I geregelter Luftkonditionierung:
I I spezifische Leistungsaufnahme
I I Zuluftventilator
I I P(tief)SFP = 2,0 kW/(cbm/s)
I I spezifische Leistungsaufnahme
I I Abluftventilator
I I P(tief)SFP = 1,25 kW/(cbm/s)
I I Waermerueckgewinnung ueber
I I Kreislaufverbund-
I I Kompaktwaermeuebertrager: Rueckwaermzahl
I I etat = 0,45, ungeregelte Pumpe
I I Zulufttemperatur: 18 °C
I I Druckverhaeltniszahl pi = 0,4
I I Luftkanalfuehrung: innerhalb des
I I Gebaeudes
I I Luftbefeuchtung:
I I Dampfbefeuchter: Elektro-
I I dampfbefeuchter; Wasserbefeuchter:
I I Hochdruckbefeuchter
I I Nur-Luft-Klimaanlagen als
I I Variabel-Volumenstrom-System:
I I Druckverhaeltniszahl pi = 0,4
I I Luftkanalfuehrung: innerhalb des
I I Gebaeudes
------------------------------------------------------------------------------
12 I Kuehlbedarf fuer Gebaeudezonen 3) I Der Primaerenergiebedarf fuer das
I I Kuehlsystem und die Kuehlfunktion der
I I raumlufttechnischen Anlage ist bei
I I den Nutzungen Nr. 1 bis 3, 8, 10, 16
I I bis 20, 31 bis 33 nach Tabelle 4 der
I I DIN V 18599-10 : 2007-02 gleich
I I null zu setzen. Raeume mit einem
I I erhoehten internen Waermeeintrag
I I (z. B. Technikraeume) sind als
I I gesonderte Zone auszuweisen.
I I Abweichend von Satz 1 kann bei der
I I Aenderung von Nichtwohngebaeuden und
I I bei der Ausstellung von
I I Energieausweisen fuer bestehende
I I Nichtwohngebaeude nach § 18 Abs. 2
I I fuer die Ermittlung des
I I Vergleichswertes die Referenz-
I I ausfuehrung der Anlage angenommen
I I werden.
------------------------------------------------------------------------------
13 I Raumkuehlung 3) I Kaeltesystem:
I I Kaltwasser Fan-Coil 14/18 °C
I I Kaltwassertemperatur; Bruestungsgeraet
I I Kaltwasserkreis Raumkuehlung:
I I 10% Ueberstroemung 4); spezifische
I I elektrische Leistung der Verteilung
I I P(tief)d,spez =
I I 35 W(tief)el/kW(tief)Kaelte,
I I hydraulisch abgeglichen, geregelte
I I Pumpe, Pumpe hydraulisch entkoppelt,
I I saisonale sowie Nacht- und
I I Wochenendabschaltung
------------------------------------------------------------------------------
14 I Kaelteerzeugung 3) I Erzeuger:
I I Kolben/Scrollverdichter mehrstufig
I I schaltbar, R134a, luftgekuehlt,
- 26 -
I I Kaltwassertemperatur 6/12 °C
I I Kaltwasserkreis Erzeuger
I I inklusive RLT Kuehlung:
I I 30% Ueberstroemung 4); spezifische
I I elektrische Leistung der Verteilung
I I P(tief)d,spez =
I I 25 W(tief)el/kW(tief)Kaelte,
I I hydraulisch abgeglichen, ungeregelte
I I Pumpe, Pumpe hydraulisch entkoppelt,
I I saisonale sowie Nacht- und
I I Wochenendabschaltung, Verteilung
I I ausserhalb der konditionierten Zone
------------------------------------------------------------------------------
15 I Nutzungsrandbedingungen I Fuer das Referenzgebaeude sind die
I I Grenzwerte und die Nutzungs-
I I randbedingungen mit den Werten nach
I I den Tabellen 4–8 der DIN V
I I 18599-10 : 2007-02 anzusetzen.
I I Soweit vorhanden, sind flaechen-
I I bezogene Angaben zu waehlen.
------------------------------------------------------------------------------
1) Bei gemischten Nutzungen ist H'T auf die entsprechende Zone oder Flaeche
anzuwenden.
2) Der Gesamtenergiedurchlassgrad g() und der Lichttransmissionsgrad
tauD65 beziehen sich auf eine Zwei-Scheiben-Verglasung; beim Einsatz
von Drei-Scheiben-Verglasungen darf das Wertepaar mit
g() = 0,48 und tausD65 = 0,72, bei Sonnenschutz-Verglasungen mit
g() = 0,35 und trauD65 = 0,62 angesetzt werden.
3) Beim Referenzgebaeude nur insoweit und in der Art zu beruecksichtigen, wie
beim Gebaeude ausgefuehrt.
4) Das Verhaeltnis von minimalem Volumenstrom im Verteilkreis zum Volumenstrom
der Kaelteversorgungseinheit im Auslegungsfall (DIN V 18599-7 : 2007-02)
wird als Ueberstroemung bezeichnet.
1.4 Hoechstwerte des spezifischen Transmissionswaermetransferkoeffizienten
Der Hoechstwert des spezifischen, auf die waermeuebertragende Umfassungsflaeche
bezogenen Transmissionswaermetransferkoeffizienten ist unter Beachtung der Soll-
Innentemperatur und des Fensterflaechenanteils nach Tabelle 2 zu ermitteln.
Tabelle 2
Hoechstwerte des spezifischen, auf die
waermeuebertragende Umfassungsflaeche bezogenen
Transmissionswaermetransferkoeffizienten
----------------------------------------------------------------------
Gebaeude und Gebaeudeteile I
mit Raum-Solltemperaturen I H'(tief)T = 0,30 W/(qm x K) +
im Heizfall >= 19 °C I 0,15W/(cbm x K)
und Fensterflaechen- I --------------- (in W/(qm x K))
anteilen <= 30% I A/V(tief)e
----------------------------------------------------------------------
Gebaeude und Gebaeudeteile I
mit Raum-Solltemperaturen I H'(tief)T = 0,35W/(qm x K)
im Heizfall >= 19 °C I 0,24W/(cbm x K)
und Fensterflaechen- I --------------- (in W/(qm x K))
anteilen > 30% I A/V(tief)e
----------------------------------------------------------------------
Gebaeude und Gebaeudeteile I
mit Raum-Solltemperaturen I H'(tief)T = 0,70W/(qm x K) +
im Heizfall von 12 bis I 0,13W/(cbm x K)
< 19 °C I --------------- (in W/(qm x K))
I A/V(tief)e
----------------------------------------------------------------------
- 27 -
2 Berechnungsverfahren zur Ermittlung der Werte des Nichtwohngebaeudes (zu § 4
Abs. 3 und § 9 Abs. 2)
2.1 Berechnung des Jahres-Primaerenergiebedarfs
2.1.1 Der Jahres-Primaerenergiebedarf Qp fuer Nichtwohngebaeude ist nach DIN V 18599-1 :
2007-02 zu ermitteln. Bei der Auswahl der Primaerenergiefaktoren sind die Werte
fuer den nicht erneuerbaren Anteil zu verwenden (Tabelle A.1, Spalte B der DIN V
18599-1 : 2007-02). Anlage 1 Nr. 2.1.2 ist entsprechend anzuwenden.
2.1.2 Der fuer die Ausfuehrung des Referenzgebaeudes in Ansatz zu bringende
spezifische, auf die waermeuebertragende Umfassungsflaeche bezogene
Transmissionswaermetransferkoeffizient H'T ist fuer jede Zone des Gebaeudes gemaess
DIN V 18599-1 : 2007-02 einzeln mit den Randbedingungen der jeweiligen Zone zu
berechnen.
2.1.3 Als Randbedingungen zur Berechnung des Jahres-Primaerenergiebedarfs sind
die in den Tabellen 4 bis 8 der DIN V 18599-10 : 2007-02 aufgefuehrten
Nutzungsrandbedingungen und Klimadaten zu verwenden. Die Nutzungen 1 und 2 nach
Tabelle 4 der DIN V 18599-10 : 2007-02 duerfen zur Nutzung 1 zusammengefasst
werden. Darueber hinaus brauchen Energiebedarfsanteile nur unter folgenden
Voraussetzungen in die Ermittlung des Jahres-Primaerenergiebedarfs Q(tief)p
einbezogen werden:
a) Der Primaerenergiebedarf fuer das Heizungssystem und die Heizfunktion der
raumlufttechnischen Anlage Q(tief)p,h ist zu bilanzieren, wenn die Raum-
Solltemperatur des Gebaeudes oder einer Gebaeudezone fuer den Heizfall
mindestens 12 °C betraegt und eine durchschnittliche Nutzungsdauer fuer die
Gebaeudebeheizung auf Raum-Solltemperatur von mindestens vier Monaten pro
Jahr vorgesehen ist.
b) Der Primaerenergiebedarf fuer das Kuehlsystem und die Kuehlfunktion der
raumlufttechnischen Anlage Q(tief)p,c ist zu bilanzieren, wenn fuer das
Gebaeude oder eine Gebaeudezone fuer den Kuehlfall der Einsatz von Kuehltechnik
und eine durchschnittliche Nutzungsdauer fuer Gebaeudekuehlung auf Raum-
Solltemperatur von mehr als zwei Monaten pro Jahr und mehr als zwei Stunden
pro Tag vorgesehen ist.
c) Der Primaerenergiebedarf fuer die Dampfversorgung Q(tief)p,m ist zu
bilanzieren, wenn fuer das Gebaeude oder eine Gebaeudezone eine solche
Versorgung wegen des Einsatzes einer raumlufttechnischen Anlage nach
Buchstabe b fuer durchschnittlich mehr als zwei Monate pro Jahr und mehr als
zwei Stunden pro Tag vorgesehen ist.
d) Der Primaerenergiebedarf fuer Warmwasser Q(tief)p,w ist zu bilanzieren,
wenn ein Nutzenergiebedarf fuer Warmwasser in Ansatz zu bringen ist und der
durchschnittliche taegliche Nutzenergiebedarf fuer Warmwasser wenigstens 0,2
kWh pro Person und Tag oder 0,2 kWh pro Beschaeftigtem und Tag betraegt. Satz
1 ist nicht anzuwenden bei Gebaeuden, die nur Warmwasserzapfstellen (wie
Teekueche, Handwaschbecken, Getraenkeausgabe, Putzraum) haben.
e) Der Primaerenergiebedarf fuer das Beleuchtungssystem Q(tief)p,l ist
zu bilanzieren, wenn in einem Gebaeude oder einer Gebaeudezone eine
Beleuchtungsstaerke von mindestens 75 lx erforderlich ist und eine
durchschnittliche Nutzungsdauer von mehr als zwei Monaten pro Jahr und mehr
als zwei Stunden pro Tag vorgesehen ist.
f) Der Primaerenergiebedarf fuer Hilfsenergien Q(tief)p,aux ist zu bilanzieren,
wenn er beim Heizungssystem und der Heizfunktion der raumlufttechnischen
Anlage, beim Kuehlsystem und der Kuehlfunktion der raumlufttechnischen
Anlage, bei der Dampfversorgung, bei der Warmwasseranlage und der
Beleuchtung auftritt. Der Anteil des Primaerenergiebedarfs fuer Hilfsenergien
fuer Lueftung ist zu bilanzieren, wenn eine durchschnittliche Nutzungsdauer
der Lueftungsanlage von mehr als zwei Monaten pro Jahr und mehr als zwei
Stunden pro Tag vorgesehen ist.
- 28 -
Werden in dem Nichtwohngebaeude bauliche oder anlagentechnische Komponenten
eingesetzt, fuer die keine anerkannten Regeln der Technik vorliegen, so ist fuer
diese Komponenten die Referenzausfuehrung nach Tabelle 1 anzusetzen.
2.1.4 Bei der Berechnung des Jahres-Primaerenergiebedarfs des Referenzgebaeudes und des
Nichtwohngebaeudes sind ferner die in Tabelle 3 genannten Randbedingungen zu
verwenden.
Tabelle 3
Randbedingungen fuer die Berechnung des
Jahres-Primaerenergiebedarfs Q(tief)p
----------------------------------------------------------------------
Kenngroesse I Randbedingungen
----------------------------------------------------------------------
Verschattungsfaktor F(tief)S I F(tief)S = 0,9 fuer uebliche
I Anwendungsfaelle.
I Soweit mit baulichen Bedingungen
I Verschattung vorliegt, sollen
I abweichende Werte verwendet werden.
----------------------------------------------------------------------
Verbauungsindex I(tief)V I I(tief)V = 0,9 fuer uebliche
I Anwendungsfaelle.
I Eine genaue Ermittlung nach DIN V
I 18599-4 : 2007-02 ist zulaessig.
----------------------------------------------------------------------
Heizunterbrechung I Absenkbetrieb mit Dauer gemaess den
I Nutzungsrandbedingungen in Tabelle 4
I der DIN V 18599-10 : 2007-02
----------------------------------------------------------------------
Solare Waermegewinne ueber I Bei der Bestimmung der solaren
opake Bauteile I Waermegewinne fuer das Referenz-Bauteile
I ist vereinfacht ein Waermedurchgangs-
I koeffizient U = 0,5 W/(qm x K)
I anzusetzen,
I Emissionsgrad der Aussenflaeche fuer
I Waermestrahlung epsilon = 0,8
I Strahlungsabsorptionsgrad an opaken
I Oberflaechen alpha = 0,5; fuer
I dunkle Daecher kann abweichend
I alpha = 0,8 angenommen werden.
----------------------------------------------------------------------
2.2 Berechnung des spezifischen Transmissionswaermetransferkoeffizienten
Der spezifische, auf die waermeuebertragende Umfassungsflaeche bezogene
Transmissionswaermetransferkoeffizient ist wie folgt zu ermitteln:
(H(tief)T,D+F(tief)x x H(tief)T,iu+F(tief)x x H(tief)T,S)
H'(tief)t = --------------------------------------------------------- in
A
W/(qm x K).
Dabei bedeuten:
H'(tief)T spezifischer, auf die waermeuebertragende
Umfassungsflaeche bezogener Transmissions-
waermetransferkoeffizient in W/(qm x K)
H(tief)T,D Transmissionswaermetransferkoeffizient zwischen der
beheizten und/oder gekuehlten Gebaeudezone und aussen nach
DIN V 18599-2 : 2007-02 in W/K
H(tief)T,iu Transmissionswaermetransferkoeffizient zwischen
beheizten und/oder gekuehlten und unbeheizten
Gebaeudezonen nach DIN V 18599-2 : 2007-02 in W/K
H(tief)T,s Waermetransferkoeffizient der beheizten und/oder
gekuehlten Gebaeudezone ueber das Erdreich nach
DIN V 18599-2 : 2007-02 in W/K
- 29 -
F(tief)x Temperatur-Korrekturfaktor nach DIN V
18599-2 : 2007-02, auch wenn die Temperatur in einer
unbeheizten Zone mit dem detaillierten Verfahren
ermittelt worden ist.
Alternativ kann mit F(tief)x = (V(tief)i,soll –
V(tief)u,Januar)/(V(tief)i,soll + 1,3) ein fiktiver
F(tief)x-Wert berechnet werden; hierfuer ist
V(tief)u,Januar jedoch ohne die internen Eintraege der
Anlagentechnik zu ermitteln. Wird die angrenzende
nicht temperierte Zone im U-Wert nach aussen
beruecksichtigt oder der Waermetransferkoeffizient ueber
das Erdreich nach DIN EN ISO 13370 berechnet, so ist
F(tief)x = 1 zu setzen;
A waermeuebertragende Umfassungsflaeche nach Nr. 1.3.1
in qm.
2.3 Zonierung
2.3.1 Soweit sich bei einem Gebaeude Flaechen hinsichtlich ihrer Nutzung, technischen
Ausstattung, der inneren Lasten oder Versorgung mit Tageslicht wesentlich
unterscheiden, ist das Gebaeude nach Massgabe der DIN V 18599-1 : 2007-02 in
Verbindung mit DIN V 18599-10 : 2007-02 und den Vorgaben in Nr. 1 in Zonen zu
unterteilen. Dabei duerfen Zonen mit einem Flaechenanteil von nicht mehr als 3
vom Hundert der gesamten Bezugsflaeche des Gebaeudes nach Nr. 1.2 einer anderen
Zone zugerechnet werden, die hinsichtlich der anzusetzenden Randbedingungen am
wenigsten von der betreffenden Zone abweicht. Die Nutzungen Nr. 1 und 2 nach
Tabelle 4 der DIN V 18599-10 : 2007-02 duerfen zur Nutzung Nr. 1 zusammengefasst
werden.
2.3.2 Fuer Nutzungen, die nicht in DIN V 18599-10 : 2007-02 aufgefuehrt sind, kann die
Nutzung Nr. 17 der Tabelle 4 in DIN V 18599-10 : 2007-02 verwendet werden.
Abweichend von Satz 1 kann eine Nutzung auf der Grundlage der DIN V 18599-
10 : 2007-02 unter Anwendung gesicherten allgemeinen Wissensstandes individuell
bestimmt und verwendet werden. Die gewaehlten Angaben sind zu begruenden und dem
Nachweis beizufuegen.
2.3.3 Bei Gewerbebetrieben und Verkaufseinrichtungen mit hoechstens 1.000 qm
Nutzflaeche darf das Gebaeude als Ein-Zonen-Modell berechnet werden, wenn die
Nettogrundflaeche der Hauptnutzung des Gebaeudes mehr als zwei Drittel der
gesamten Nettogrundflaeche des Gebaeudes betraegt und das Gebaeude neben der
Hauptnutzung nur mit Sanitaer-, Buero-, Lager- oder Verkehrsflaechen ausgestattet
ist. Die Randbedingungen fuer die Hauptnutzung sind nach DIN V 18599-10 : 2007-
02 zu bestimmen.
2.4 Beruecksichtigung der Warmwasserbereitung
Bei den Berechnungen gemaess Nr. 2.1 ist der Nutzenergiebedarf fuer Warmwasser
nach DIN V 18599-10 : 2007-02 anzusetzen.
2.5 Waermebruecken
Der verbleibende Einfluss von Waermebruecken ist unter entsprechender Anwendung
der Anlage 1 Nr. 2.5 zu beruecksichtigen. Bei Anwendung der Anlage 1 Nr. 2.5
Buchstabe c ist bei den Berechnungen die DIN V 18599-2 : 2007-02 anstelle der
DIN V 4108-6 anzuwenden.
2.6 Aneinandergereihte Bebauung
Bei der Berechnung von aneinandergereihten Gebaeuden oder Gebaeudeteilen, bei
denen die Differenz der Soll-Raumtemperatur nicht mehr als 4 Grad Kelvin
betraegt, gelten Gebaeudetrennwaende als waermeundurchlaessig.
Ist die Differenz der Soll-Raumtemperatur aneinandergrenzender Teile eines
Gebaeudes groesser als 4 Grad Kelvin, so ist fuer diese Gebaeudeteile der Nachweis
getrennt zu fuehren. Dabei ist der Waermestrom durch das begrenzende Bauteil in
die Berechnung des Jahres-Primaerenergiebedarfs einzubeziehen.
Ist die Nachbarbebauung bei aneinandergereihter Bebauung nicht gesichert,
muessen die Trennwaende den Mindestwaermeschutz nach § 7 Abs. 1 einhalten.
2.7 Fensterflaechenanteil
Der Fensterflaechenanteil ist entsprechend Anlage 1 Nr. 2.8 Satz 1 zu ermitteln.
- 30 -
3 Vereinfachtes Berechnungsverfahren fuer Nichtwohngebaeude (zu § 4 Abs. 3 und § 9
Abs. 2)
3.1 Zweck und Anwendungsbereich
3.1.1 Im vereinfachten Verfahren koennen der Jahres-Primaerenergiebedarf und
der spezifische, auf die waermeuebertragende Umfassungsflaeche bezogene
Transmissionswaermetransferkoeffizient abweichend von Nr. 2.3 unter Verwendung
eines Ein-Zonen-Modells ermittelt werden.
3.1.1 Das vereinfachte Verfahren gilt fuer Buerogebaeude, ggf. mit Verkaufseinrichtung,
Gewerbebetrieb oder Gaststaette, fuer Schulen, Kindergaerten und -tagesstaetten
und aehnliche Einrichtungen sowie fuer Hotels ohne Schwimmhalle, Sauna oder
Wellnessbereich. Es kann angewendet werden, wenn
a) die Summe der Nettogrundflaechen aus der Hauptnutzung gemaess Tabelle 4 Spalte
3 und den Verkehrsflaechen des Gebaeudes mehr als zwei Drittel der gesamten
Nettogrundflaeche des Gebaeudes betraegt,
b) das Gebaeude nur mit je einer Anlage zur Beheizung und Warmwasserbereitung
ausgestattet ist,
c) das Gebaeude nicht gekuehlt wird und
d) mit der im Gebaeude eingebauten Beleuchtung die spezifische elektrische
Bewertungsleistung der Referenz-Beleuchtungstechnik nach Tabelle 1 Zeile
7 um nicht mehr als 10 vom Hundert ueberschritten wird. Die spezifische
elektrische Bewertungsleistung ist nach DIN V 18599-4 : 2007-02 zu
bestimmen.
3.1.3 Das vereinfachte Verfahren kann abweichend von Nr. 3.1.2 Buchstabe c auch
angewendet werden, wenn
a) nur ein Serverraum gekuehlt wird und die Nennleistung des Geraetes fuer den
Kaeltebedarf 12 kW nicht uebersteigt oder
b) in einem Buerogebaeude eine Verkaufseinrichtung, ein Gewerbebetrieb oder
eine Gaststaette gekuehlt wird und die Nettogrundflaeche der gekuehlten Raeume
jeweils 450 m2 nicht uebersteigt.
3.2 Besondere Randbedingungen und Massgaben fuer das vereinfachte Verfahren
3.2.1 Abweichend von Nr. 2.3.1 ist bei der Berechnung des Jahres-Primaerenergiebedarfs
die entsprechende Nutzung nach Tabelle 4 Spalte 4 zu verwenden. Der
Nutzenergiebedarf fuer Warmwasser ist mit dem Wert aus Spalte 5 in Ansatz zu
bringen.
Tabelle 4
Randbedingungen fuer das vereinfachte Verfahren
fuer die Berechnungen des Jahres-Primaerenergiebedarfs Q(tief)p
----------------------------------------------------------------------
I I I Nutzung (Nr. I
I I I gem. DIN V I Nutzenergie-
Nr. I Gebaeudetyp I Hauptnutzung I 1899-10 : I bedarf
I I I 2007-02, I Warmwasser 1)
I I I Tabelle 4) I
----------------------------------------------------------------------
1 I 2 I 3 I 4 I 5
----------------------------------------------------------------------
1 I Buerogebaeude I Einzelbuero I Einzelbuero I 0
I I (Nr. 1) I (Nr. 1) I
I I Gruppenbuero I I
I I (Nr. 2) I I
I I Grossraumbuero I I
I I (Nr. 3) I I
I I Besprechung, I I
I I Sitzung, I I
I I Seminar (Nr. 4) I
- 31 -
----------------------------------------------------------------------
1.1 I Buerogebaeude I wie 1 I Einzelbuero I 0
I kaufs- I I (Nr. 1) I
I einrichtung I I I
I oder Gewerbe- I I
I betrieb I I I
----------------------------------------------------------------------
1.2 I Buerogebaeude I wie 1 I Einzelbuero I 1,5 kWh je
I mit Gast- I I (Nr. 1) I je Sitzplatz in
I staette I I I der Gaststaette
I I I I und Tag
----------------------------------------------------------------------
2 I Schule, I Klassenzimmer, I Klassen- I ohne Duschen:
I Kinder- I Aufenthalts- I zimmer/Gruppen- 85 Wh/(qm x d)
I garten und I raum I raum (Nr. 8) I mit Duschen:
I -tages- I I I 250 Wh(qm x d)
I staette, I I I
I aehnliche I I I
I Einrichtungen I I
----------------------------------------------------------------------
3 I Hotels ohne I Hotelzimmer I Hotelzimmer I 250 Wh/(qm x d)
I Schwimmhalle, I (Nr. 11) I
I Sauna oder I I I
I Wellness- I I I
I bereich I I I
----------------------------------------------------------------------
1) Die flaechenbezogenen Werte beziehen sich auf die gesamte
Nettogrundflaeche des Gebaeudes.
3.2.2 Bei Anwendung der Nr. 3.1.3 sind der Hoechstwert und der Referenzwert des
Jahres-Primaerenergiebedarfs fuer Nichtwohngebaeude wie folgt zu erhoehen:
a) in Faellen der Nr. 3.1.3 Buchstabe a pauschal um 650 kWh/(qm x a) je qm
gekuehlte Nettogrundflaeche des Serverraums,
b) in Faellen der Nr. 3.1.3 Buchstabe b pauschal um 50 kWh/(qm x a) je qm
gekuehlte Nettogrundflaeche der Verkaufseinrichtung, des Gewerbebetriebes
oder der Gaststaette.
3.2.3 Alle weiteren Ansaetze und Randbedingungen gemaess Nr. 2.1 und 2.2 sind sinngemaess
anzuwenden. Der Jahres-Primaerenergiebedarf fuer Beleuchtung Q(tief)p,l kann
vereinfacht fuer den Bereich der Hauptnutzung berechnet werden, der die
energetisch unguenstigsten Tageslichtverhaeltnisse aufweist. Kommt in dem Gebaeude
eine raumlufttechnische Anlage als Abluftanlage oder Zu- und Abluftanlage
ohne Nachheiz- und Kuehlfunktion zum Einsatz, die nicht in der Hauptnutzung
beruecksichtigt wird, muss diese Anlage die in Tabelle 1 aufgefuehrten Werte
der Referenz-Anlagentechnik bezueglich der spezifischen Leistungsaufnahme der
Ventilatoren und des Temperaturverhaeltnisses einhalten.
3.2.4 Der Jahres-Primaerenergiebedarf Qp und der spezifische,
auf die waermeuebertragende Umfassungsflaeche bezogene
Transmissionswaermetransferkoeffizient sind bei Ermittlung nach Nr. 3.2 sowohl
fuer die Ermittlung der Hoechstwerte nach Nr. 1.1 und 1.4 als auch bei der
Ermittlung der Werte fuer das Gebaeude um 10 vom Hundert zu erhoehen.
3.3 Im Uebrigen sind die Bestimmungen der Nr. 2 anzuwenden.
4 Anforderungen an den sommerlichen Waermeschutz (zu § 4 Abs. 5)
Als hoechstzulaessige Sonneneintragskennwerte nach § 4 Abs. 5 sind die
in DIN 4108-2 : 2003-07 Abschnitt 8 festgelegten Werte einzuhalten. Der
Sonneneintragskennwert des zu errichtenden Nichtwohngebaeudes ist fuer jede
Gebaeudezone nach dem dort genannten Verfahren zu bestimmen. Werden Zonen
nutzungsbedingt mit Anlagen ausgestattet, die Raumluft unter Einsatz von
Energie kuehlen, so koennen diese Zonen abweichend von Satz 1 so ausgefuehrt
werden, dass die Kuehlleistung bezogen auf das gekuehlte Gebaeudevolumen nach dem
- 32 -
Stand der Technik und den im Einzelfall wirtschaftlich vertretbaren Massnahmen
so gering wie moeglich gehalten wird.
Anlage
Anlage 3 (zu den §§ 8, 9 Abs. 2 und 3, § 18 Abs. 2)
Anforderungen bei Aenderung von Aussenbauteilen und bei Errichtung kleiner
Gebaeude; Randbedingungen und Massgaben fuer die Bewertung bestehender
Wohngebaeude
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2007, 1544 - 1548)
1 Aussenwaende
Soweit bei beheizten oder gekuehlten Raeumen Aussenwaende
a) ersetzt, erstmalig eingebaut
oder in der Weise erneuert werden, dass
b) Bekleidungen in Form von Platten oder plattenartigen Bauteilen oder
Verschalungen sowie Mauerwerks-Vorsatzschalen angebracht werden,
c) auf der Innenseite Bekleidungen oder Verschalungen aufgebracht werden,
d) Daemmschichten eingebaut werden,
e) bei einer bestehenden Wand mit einem Waermedurchgangskoeffizienten groesser 0,9
W/(m(hoch)2 x K) der Aussenputz erneuert wird oder
f) neue Ausfachungen in Fachwerkwaende eingesetzt werden,
sind die jeweiligen Hoechstwerte der Waermedurchgangskoeffizienten nach Tabelle
1 Zeile 1 einzuhalten. Bei einer Kerndaemmung von mehrschaligem Mauerwerk gemaess
Buchstabe d gilt die Anforderung als erfuellt, wenn der bestehende Hohlraum
zwischen den Schalen vollstaendig mit Daemmstoff ausgefuellt wird.
2 Fenster, Fenstertueren und Dachflaechenfenster
Soweit bei beheizten oder gekuehlten Raeumen aussen liegende Fenster, Fenstertueren
oder Dachflaechenfenster in der Weise erneuert werden, dass
a) das gesamte Bauteil ersetzt oder erstmalig eingebaut wird,
b) zusaetzliche Vor- oder Innenfenster eingebaut werden oder
c) die Verglasung ersetzt wird,
sind die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 2 einzuhalten. Satz 1 gilt nicht fuer
Schaufenster und Tueranlagen aus Glas. Bei Massnahmen gemaess Buchstabe c gilt Satz
1 nicht, wenn der vorhandene Rahmen zur Aufnahme der vorgeschriebenen Verglasung
ungeeignet ist. Werden Massnahmen nach Buchstabe c an Kasten- oder Verbundfenstern
durchgefuehrt, so gelten die Anforderungen als erfuellt, wenn eine Glastafel mit
einer infrarotreflektierenden Beschichtung mit einer Emissivitaet Epsilon(tief)n
<= 0,2 eingebaut wird. Werden bei Massnahmen nach Satz 1
1. Schallschutzverglasungen mit einem bewerteten Schalldaemmmass der Verglasung
von R(tief)w,R <= 40 dB nach DIN EN ISO 717-1 : 1997-01 oder einer
vergleichbaren Anforderung oder
2. Isolierglas-Sonderaufbauten zur Durchschusshemmung, Durchbruchhemmung oder
Sprengwirkungshemmung nach anerkannten Regeln der Technik oder
3. Isolierglas-Sonderaufbauten als Brandschutzglas mit einer Einzelelementdicke
von mindestens 18 mm nach DIN 4102-13 : 1990-05 oder einer vergleichbaren
Anforderung verwendet, sind abweichend von Satz 1 die Anforderungen nach
Tabelle 1 Zeile 3 einzuhalten.
3 Aussentueren
Bei der Erneuerung von Aussentueren duerfen nur Aussentueren eingebaut werden, deren
Tuerflaeche einen Waermedurchgangskoeffizienten von 2,9 W/(m(hoch)2 x K) nicht
ueberschreitet. Nr. 2 Satz 2 bleibt unberuehrt.
- 33 -
4 Decken, Daecher und Dachschraegen
4.1 Steildaecher
Soweit bei Steildaechern Decken unter nicht ausgebauten Dachraeumen sowie Decken
und Waende (einschliesslich Dachschraegen), die beheizte oder gekuehlte Raeume nach
oben gegen die Aussenluft abgrenzen,
a) ersetzt, erstmalig eingebaut
oder in der Weise erneuert werden, dass
b) die Dachhaut bzw. aussenseitige Bekleidungen oder Verschalungen ersetzt oder
neu aufgebaut werden,
c) innenseitige Bekleidungen oder Verschalungen aufgebracht oder erneuert
werden,
d) Daemmschichten eingebaut werden,
e) zusaetzliche Bekleidungen oder Daemmschichten an Waenden zum unbeheizten
Dachraum eingebaut werden,
sind fuer die betroffenen Bauteile die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 4 a
einzuhalten. Wird bei Massnahmen nach Buchstabe b oder d der Waermeschutz als
Zwischensparrendaemmung ausgefuehrt und ist die Daemmschichtdicke wegen einer
innenseitigen Bekleidung und der Sparrenhoehe begrenzt, so gilt die Anforderung
als erfuellt, wenn die nach anerkannten Regeln der Technik hoechstmoegliche
Daemmschichtdicke eingebaut wird.
4.2 Flachdaecher
Soweit bei beheizten oder gekuehlten Raeumen Flachdaecher
a) ersetzt, erstmalig eingebaut
oder in der Weise erneuert werden, dass
b) die Dachhaut bzw. aussenseitige Bekleidungen oder Verschalungen ersetzt oder
neu aufgebaut werden,
c) innenseitige Bekleidungen oder Verschalungen aufgebracht oder erneuert
werden,
d) Daemmschichten eingebaut werden,
sind die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 4 b einzuhalten. Werden bei
der Flachdacherneuerung Gefaelledaecher durch die keilfoermige Anordnung
einer Daemmschicht aufgebaut, so ist der Waermedurchgangskoeffizient nach
DIN EN ISO 6946 : 1996-11 Anhang C zu ermitteln. Der Bemessungswert des
Waermedurchgangswiderstandes am tiefsten Punkt der neuen Daemmschicht muss den
Mindestwaermeschutz nach § 7 Abs. 1 gewaehrleisten.
5 Waende und Decken gegen unbeheizte Raeume und gegen Erdreich
Soweit bei beheizten Raeumen Decken und Waende, die an unbeheizte Raeume oder an
Erdreich grenzen,
a) ersetzt, erstmalig eingebaut
oder in der Weise erneuert werden, dass
b) aussenseitige Bekleidungen oder Verschalungen, Feuchtigkeitssperren oder
Drainagen angebracht oder erneuert,
c) innenseitige Bekleidungen oder Verschalungen an Waende angebracht,
d) Fussbodenaufbauten auf der beheizten Seite aufgebaut oder erneuert,
e) Deckenbekleidungen auf der Kaltseite angebracht oder
f) Daemmschichten eingebaut werden,
sind die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 5 einzuhalten, wenn die Aenderung
nicht von Nr. 4.1 erfasst wird. Die Anforderungen nach Buchstabe d gelten
als erfuellt, wenn ein Fussbodenaufbau mit der ohne Anpassung der Tuerhoehen
hoechstmoeglichen Daemmschichtdicke (bei einem Bemessungswert der Waermeleitfaehigkeit
lambda = 0,04 W/(m x K) ausgefuehrt wird.
6 Vorhangfassaden
- 34 -
Soweit bei beheizten oder gekuehlten Raeumen Vorhangfassaden in der Weise erneuert
werden, dass
a) das gesamte Bauteil ersetzt oder erstmalig eingebaut wird,
b) die Fuellung (Verglasung oder Paneele) ersetzt wird,
sind die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 2 c einzuhalten. Werden bei Massnahmen
nach Satz 1 Sonderverglasungen entsprechend Nr. 2 Satz 2 verwendet, sind
abweichend von Satz 1 die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 3 c einzuhalten.
7 Anforderungen
Tabelle 1
Hoechstwerte der Waermedurchgangskoeffizienten
bei erstmaligem Einbau, Ersatz und Erneuerung von Bauteilen
----------------------------------------------------------------------
I I I Wohngebaeude I Zonen von
I I I und Zonen I Nicht-
Zeile I Bauteil I Massnahme I von Nicht- I wohngebaeuden
I I nach I wohngebaeuden I mit Innen-
I I I mit Innen- I temperatur
I I I temperaturen I von 12 bis
I I I >= 19 °C I < 19 °C
I I I I
I I I maximaler Waermedurchgangs-
I I I koeffizient
I I I U(tief)max 1) in
I I I W/(m(hoch)2 x K)
----------------------------------------------------------------------
I 1 I 2 I 3 I 4
----------------------------------------------------------------------
1 a I Aussenwaende I allgemein I 0,45 I 0,75
b I I Nr. 1 b, I I
I I d und e I 0,35 I 0,75
----------------------------------------------------------------------
2 a I Aussen liegende I Nr. 2 a I 1,7 2) I 2,8 2)
I Fenster, Fenster- I und b I I
I tueren, Dachflaechen- I I I
I fenster I I I
b I Verglasungen I Nr. 2 c I 1,5 3) I keine
I I I I Anforderung
c I Vorhangfassaden I allgemein I 1,9 4) I 3,0 4)
----------------------------------------------------------------------
3 a I Aussen liegende I Nr. 2 a I 2,0 2) I 2,8 2)
I Fenstertueren, Dach- I und b I I
I flaechenfenster mit I I I
I Sonderverglasungen I I I
b I Sonderverglasungen I Nr. 2 c I 1,6 3) I keine
I I I I Anforderung
c I Vorhangfassaden mit I Nr. 6 I 2,3 4) I 3,0 4)
I Sonderverglasungen I Satz 2 I I
----------------------------------------------------------------------
4 a I Decken, Daecher und I Nr. 4.1 I 0,3 I 0,4
I Dachschraegen I I I
b I Flachdaecher I Nr. 4.2 I 0,25 I 0,4
----------------------------------------------------------------------
5 a I I Nr 5b I 0,4 I keine
I I und e I I Anforderung
I Decken und Waende I I I
I gegen unbeheizte I I I
I Raeume oder Erdreich I I I
b I I Nr. 5 a, I 0,5 I keine
I I c, d und f I Anforderung
- 35 -
----------------------------------------------------------------------
1) Waermedurchgangskoeffizient des Bauteils unter Beruecksichtigung der
neuen und der vorhandenen Bauteilschichten; fuer die Berechnung
opaker Bauteile ist DIN EN ISO 6946 : 1996-11 zu verwenden.
2) Bemessungswert des Waermedurchgangskoeffizienten des Fensters; der
Bemessungswert des Waermedurchgangskoeffizienten des Fensters ist
technischen Produkt-Spezifikationen zu entnehmen oder gemaess den
nach den Landesbauordnungen bekannt gemachten energetischen
Kennwerten fuer Bauprodukte zu bestimmen. Hierunter fallen
insbesondere energetische Kennwerte aus europaeischen technischen
Zulassungen sowie energetische Kennwerte der Regelungen nach der
Bauregelliste A Teil 1 und auf Grund von Festlegungen in
allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen.
3) Bemessungswert des Waermedurchgangskoeffizienten der Verglasung; der
Bemessungswert des Waermedurchgangskoeffizienten der Verglasung ist
technischen Produkt-Spezifikationen zu entnehmen oder gemaess den
nach den Landesbauordnungen bekannt gemachten energetischen
Kennwerten fuer Bauprodukte zu bestimmen. Hierunter fallen
insbesondere energetische Kennwerte aus europaeischen technischen
Zulassungen sowie energetische Kennwerte der Regelungen nach der
Bauregelliste A Teil 1 und auf Grund von Festlegungen in
allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen.
4) Waermedurchgangskoeffizient der Vorhangfassade; er ist nach
anerkannten Regeln der Technik zu ermitteln.
8 Randbedingungen und Massgaben fuer die Bewertung bestehender Wohngebaeude (zu § 9 Abs.
2)
8.1 Besondere Massgaben zum Berechnungsverfahren nach Anlage 1 Nr. 2
Das Berechnungsverfahren nach Anlage 1 Nr. 2 ist bei bestehenden Wohngebaeuden
mit folgenden Massgaben anzuwenden:
8.1.1 Waermebruecken sind bei der Ermittlung des Jahres-Heizwaermebedarfs abweichend
von Anlage 1 Nr. 2.5 Satz 1 auf eine der folgenden Arten zu beruecksichtigen:
a) im Regelfall durch Erhoehung der Waermedurchgangskoeffizienten um deltaUWB =
0,10 W/(m(hoch)2 x K) fuer die gesamte waermeuebertragende Umfassungsflaeche,
b) wenn mehr als 50 vom Hundert der Aussenwand mit einer innen liegenden
Daemmschicht und einbindender Massivdecke versehen sind, durch Erhoehung der
Waermedurchgangskoeffizienten um deltaUWB = 0,15 W/(m(hoch)2 x K) fuer die
gesamte waermeuebertragende Umfassungsflaeche,
c) bei vollstaendiger energetischer Modernisierung aller zugaenglichen
Waermebruecken unter Beruecksichtigung von DIN 4108 Beiblatt 2 : 2006-03
durch Erhoehung der Waermedurchgangskoeffizienten um deltaUWB = 0,05 W/
(m(hoch)2 x K) fuer die gesamte waermeuebertragende Umfassungsflaeche,
d) durch genauen Nachweis der Waermebruecken nach DIN V 4108-6 : 2003-06 *) in
Verbindung mit weiteren anerkannten Regeln der Technik.
8.1.2 Die Luftwechselrate ist bei der Berechnung abweichend von DIN V 4108-6 :
2003-06 *) Tabelle D.3 Zeile 8 wie folgt anzusetzen:
a) bei offensichtlichen Undichtheiten (z. B.
bei Fenstern ohne funktionstuechtige
Lippendichtung, bei beheizten Dachgeschossen
mit Dachflaechen ohne luftdichte Ebene): 1,0 h(hoch)-1
b) in den uebrigen Faellen ohne Dichtheitsnachweis: 0,7 h(hoch)-1
c) bei Nachweis der Dichtheit nach Anlage 4 Nr. 2: 0,6 h(hoch)-1.
8.1.3 Bei der Ermittlung der solaren Gewinne nach DIN V 4108-6 : 2003-06 *) Abschnitt
6.4.3 sind
a) der Verschattungsfaktor mit FS = 0,9 und
b) der Minderungsfaktor fuer den Rahmenanteil von Fenstern mit FF = 0,6
anzusetzen.
- 36 -
8.1.4 Bei der Berechnung des Jahres-Primaerenergiebedarfs sind die klimatischen
Randbedingungen des Referenzklimas nach DIN V 4108-6 : 2003-06 *) Anhang D.5 zu
verwenden.
8.2 Besondere Massgaben zum vereinfachten Berechnungsverfahren nach Anlage 1 Nr. 3
Bei der Anwendung des vereinfachten Verfahrens nach Anlage 1 Nr. 3 auf
bestehende Wohngebaeude ist anstelle der Tabelle 2 in Anlage 1 Nr. 3 die
folgende Tabelle 2 anzuwenden:
Tabelle 2
Vereinfachtes Verfahren zur Ermittlung des
Jahres-Heizwaermebedarfs bei bestehenden Wohngebaeuden
(... nicht darstellbare Tabelle, BGBl. I 2007, 1547) 9
Ermittlung der Gebaeudenutzflaeche bei bestehenden Wohngebaeuden (zu § 18 Abs. 2)
Betraegt die durchschnittliche Geschosshoehe hG eines bestehenden Wohngebaeudes,
gemessen von der Oberflaeche des Fussbodens zur Oberflaeche des Fussbodens des
darueber liegenden Geschosses, mehr als 3 m oder weniger als 2,5 m, so ist bei der
Ausstellung eines Energieausweises auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs
die Flaeche AN abweichend von Anlage 1 Nr. 1.4.4 wie folgt zu ermitteln:
1
A(tief)N(m(hoch)2) = (----------- - 0,04(m(hoch)1))
h(tief)G(m)
x V(tief)e(m(hoch)3)
Anlage
Anlage 4 (zu § 6)
Anforderungen an die Dichtheit und den Mindestluftwechsel
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2007, 1549)
1 Anforderungen an aussen liegende Fenster, Fenstertueren und Dachflaechenfenster
Aussen liegende Fenster, Fenstertueren und Dachflaechenfenster muessen den Klassen nach
Tabelle 1 entsprechen.
Tabelle 1
Klassen der Fugendurchlaessigkeit
von aussen liegenden Fenstern, Fenstertueren und Dachflaechenfenstern
--------------------------------------------------------------------------
Zeile I Anzahl der Vollgeschosse I Klasse der Fugendurchlaessigkeit
I des Gebaeudes I nach DIN EN 12 207-1 : 2000-06
--------------------------------------------------------------------------
1 I bis zu 2 I 2
2 I mehr als 2 I 3
--------------------------------------------------------------------------
2 Nachweis der Dichtheit des gesamten Gebaeudes
Wird eine Ueberpruefung der Anforderungen nach § 6 Abs. 1 durchgefuehrt, darf der nach
DIN EN 13 829 : 2001-02 bei einer Druckdifferenz zwischen innen und aussen von 50 Pa
gemessene Volumenstrom – bezogen auf das beheizte oder gekuehlte Luftvolumen – bei
Gebaeuden
– ohne raumlufttechnische Anlagen 3 h-(hoch)1 und
– mit raumlufttechnischen Anlagen 1,5 h-(hoch)1
nicht ueberschreiten.
Anlage
Anlage 5 (zu § 14 Abs. 5)
Anforderungen zur Begrenzung der Waermeabgabe von Waermeverteilungs- und
Warmwasserleitungen sowie Armaturen
- 37 -
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2007, 1550)
1 Die Waermeabgabe von Waermeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen ist
durch Waermedaemmung nach Massgabe der Tabelle 1 zu begrenzen.
Tabelle 1
Waermedaemmung von Waermeverteilungs- und Warmwasserleitungen
sowie Armaturen
--------------------------------------------------------------------------
I I Mindestdicke der
I I Daemmschicht, bezogen
Zeile I Art der Leitungen/Armaturen I auf eine
I I Waermeleitfaehigkeit
I I von 0,035 W/(m x K)
--------------------------------------------------------------------------
1 I Innendurchmesser bis 22 mm I 20 mm
--------------------------------------------------------------------------
2 I Innendurchmesser ueber 22 mm bis 35 mm I 30 mm
--------------------------------------------------------------------------
3 I Innendurchmesser ueber 35 mm bis 100 mm I gleich Innendurchmesser
--------------------------------------------------------------------------
4 I Innendurchmesser ueber 100 mm I 100 mm
--------------------------------------------------------------------------
5 I Leitungen und Armaturen nach den Zeilen I 1/2 der Anforderungen
I 1 bis 4 in Wand- und Deckendurchbruechen, der Zeilen 1 bis 4
I im Kreuzungsbereich von Leitungen, I
I an Leitungsverbindungsstellen, bei I
I zentralen Leitungsnetzverteilern I
--------------------------------------------------------------------------
6 I Leitungen von Zentralheizungen nach den I 1/2 der Anforderungen
I Zeilen 1 bis 4, die nach dem I der Zeilen 1 bis 4
I 31. Januar 2002 in Bauteilen zwischen I
I beheizten Raeumen verschiedener Nutzer I
I verlegt werden I
--------------------------------------------------------------------------
7 I Leitungen nach Zeile 6 im Fussbodenaufbau 6 mm
--------------------------------------------------------------------------
Soweit sich Leitungen von Zentralheizungen nach den Zeilen 1 bis 4 in beheizten
Raeumen oder in Bauteilen zwischen beheizten Raeumen eines Nutzers befinden und ihre
Waermeabgabe durch frei liegende Absperreinrichtungen beeinflusst werden kann,
werden keine Anforderungen an die Mindestdicke der Daemmschicht gestellt. Von den
Anforderungen an die Mindestdicke der Daemmschicht sind auch Warmwasserleitungen
bis zum Innendurchmesser 22 mm freigestellt, die weder in den Zirkulationskreislauf
einbezogen noch mit elektrischer Begleitheizung ausgestattet sind.
2 Bei Materialien mit anderen Waermeleitfaehigkeiten als 0,035 W/(m · K) sind die
Mindestdicken der Daemmschichten entsprechend umzurechnen. Fuer die Umrechnung und
die Waermeleitfaehigkeit des Daemmmaterials sind die in anerkannten Regeln der Technik
enthaltenen Berechnungsverfahren und Rechenwerte zu verwenden.
3 Bei Waermeverteilungs- und Warmwasserleitungen duerfen die Mindestdicken der
Daemmschichten nach Tabelle 1 insoweit vermindert werden, als eine gleichwertige
Begrenzung der Waermeabgabe auch bei anderen Rohrdaemmstoffanordnungen und unter
Beruecksichtigung der Daemmwirkung der Leitungswaende sichergestellt ist.
Anlage
Anlage 6 (zu § 16)
Muster Energieausweis Wohngebaeude
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2007, 1551 - 1554)
Anlage
- 38 -
Anlage 7 (zu § 16)
Muster Energieausweis Nichtwohngebaeude
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2007, 1555 - 1558)
Anlage
Anlage 8 (zu § 16)
Muster Aushang Energieausweis auf der Grundlage des Energiebedarfs
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2007, 1559)
Anlage
Anlage 9 (zu § 16)
Muster Aushang Energieausweis auf der Grundlage des Energieverbrauchs
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2007, 1560)
Anlage
Anlage 10 (zu § 20)
Muster Modernisierungsempfehlungen
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2007, 1561)
Anlage
Anlage 11 (zu § 21 Abs. 2 Nr. 2)
Anforderungen an die Inhalte der Fortbildung
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2007, 1562 - 1563)
1 Zweck der Fortbildung
Die nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 verlangte Fortbildung soll die Aussteller von
Energieausweisen fuer bestehende Gebaeude nach § 16 Abs. 2 und 3 und von
Modernisierungsempfehlungen nach § 20 in die Lage versetzen, bei der Ausstellung
solcher Energieausweise und Modernisierungsempfehlungen die Vorschriften dieser
Verordnung einschliesslich des technischen Regelwerks zum energiesparenden Bauen
sachgemaess anzuwenden. Die Fortbildung soll praktische Uebungen einschliessen und
insbesondere die im Folgenden genannten Fachkenntnisse vermitteln.
2 Inhaltliche Schwerpunkte der Fortbildung zu bestehenden Wohngebaeuden
2.1 Bestandsaufnahme und Dokumentation des Gebaeudes, der Baukonstruktion und der
technischen Anlagen
Ermittlung, Bewertung und Dokumentation der geometrischen und energetischen
Kennwerte der Gebaeudehuelle einschliesslich aller Einbauteile und der Waermebruecken,
Bewertung der Luftdichtheit und Erkennen von Leckagen, Kenntnisse der
bauphysikalischen Eigenschaften von Baustoffen und Bauprodukten einschliesslich
der damit verbundenen konstruktiv-statischen Aspekte. Ermittlung, Bewertung und
Dokumentation der energetischen Kennwerte der haustechnischen Anlagen, Beurteilung
der Auswirkungen des Nutzerverhaltens, von Leerstand und Witterungseinfluessen,
technischen Anlagenkomponenten einschliesslich deren Betriebseinstellung und
Wartung auf den Energieverbrauch.
2.2 Beurteilung der Gebaeudehuelle
Ermittlung von Eingangs- und Berechnungsgroessen fuer die energetische Berechnung wie
z. B. Waermeleitfaehigkeit, Waermedurchlasswiderstand, Waermedurchgangskoeffizienten,
Transmissionswaermeverlust, Lueftungswaermebedarf, nutzbare interne Waermegewinne,
nutzbare solare Waermegewinne, Durchfuehrung der erforderlichen Berechnungen nach
- 39 -
DIN V 4108-6, vereinfachte Berechnungs- und Beurteilungsmethoden. Beruecksichtigung
von Massnahmen des sommerlichen Waermeschutzes, Kenntnisse ueber Blower-Door-
Messungen und Ermittlung der Luftdichtheitsrate.
2.3 Beurteilung von Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen
Detaillierte Beurteilung von Bestandteilen der Heizungsanlagen zur Waermeerzeugung
und Waermespeicherung, Waermeverteilungs- und Waermeabgabesystem, Beurteilung der
Besonderheiten des Zusammenwirkens von Eigenschaften des Gebaeudes, Durchfuehrung
der Berechnungen nach DIN V 4701-10, Beurteilung von Systemen der alternativen
bzw. regenerativen Waerme- oder Energieerzeugung.
2.4 Beurteilung von Lueftungs- und Klimaanlagen
Bewertung unterschiedlicher Arten von Lueftungsanlagen und deren
Konstruktionsmerkmalen, Beruecksichtigung des Brand- und Schallschutzes fuer
lueftungstechnische Anlagen, Durchfuehrung der Berechnungen nach DIN V 4701-10.
Grundkenntnisse zu Klimaanlagen.
2.5 Erbringung der Nachweise
Kenntnisse der Anforderungen an Wohngebaeude, Bauordnungsrecht (insb.
Mindestwaermeschutz), Durchfuehrung der Nachweise und Berechnungen des Jahres-
Primaerenergiebedarfs, Ermittlung des Energieverbrauchs und seine rechnerische
Bewertung einschliesslich der Witterungsbereinigung, Ausstellung eines
Energieausweises.
2.6 Grundlagen der Beurteilung von Modernisierungsempfehlungen einschliesslich ihrer
technischen Machbarkeit und Wirtschaftlichkeit
Erfahrungswerte zur Amortisations- und Wirtschaftlichkeitsberechnung fuer einzelne
Bauteile und Anlagen, Schaetzung der Investitionskosten und der Kosteneinsparung,
Grundzuege der Vor- und Nachteile bestimmter Verbesserungsvorschlaege unter
Beruecksichtigung bautechnischer und rechtlicher Rahmenbedingungen (z. B.
bei Wechsel des Heizenergietraegers, Grenzbebauung, Grenzabstaende) sowie
aktueller Foerderprogramme, Beruecksichtigung von tangierten bauphysikalischen
und statisch-konstruktiven Einfluessen wie z. B. Waermebruecken, Tauwasserfreiheit,
Wasserdampftransport, Schimmelpilzbefall, notwendige Anschlussausfuehrungen
und Vorschlaege fuer weitere Abdichtungsmassnahmen, Auswahl von Materialien zur
Herstellung der Luftdichtheit (Vertraeglichkeit, Wirksamkeit, Dauerhaftigkeit),
Auswirkungen der waermeschutztechnischen Massnahmen auf den Schall- und
Brandschutz, Erstellung von erfahrungsgemaess wirtschaftlichen (rentablen), im
Allgemeinen verwirklichungsfaehigen Modernisierungsempfehlungen fuer kostenguenstige
Verbesserungen der energetischen Eigenschaften des Wohngebaeudes.
3 Inhaltliche Schwerpunkte der Fortbildung zu bestehenden Nichtwohngebaeuden
Zusaetzlich zu den unter Nr. 2 aufgefuehrten Schwerpunkten soll die Fortbildung
insbesondere die folgenden Fachkenntnisse zu Nichtwohngebaeuden vermitteln:
3.1 Bestandsaufnahme und Dokumentation des Gebaeudes, der Baukonstruktion und der
technischen Anlagen
Energetische Modellierung eines Gebaeudes (beheiztes, gekuehltes Volumen,
konditionierte/nicht konditionierte Raeume, Versorgungsbereich der Anlagentechnik),
Ermittlung der Systemgrenze und Einteilung des Gebaeudes in Zonen nach
entsprechenden Nutzungsrandbedingungen, Zuordnung von geometrischen und
energetischen Kenngroessen zu den Zonen und Versorgungsbereichen, Zusammenwirkung
von Gebaeude und Anlagentechnik (Verrechnung von Bilanzanteilen), vereinfachte
Verfahren (Ein-Zonen-Modell), Bestimmung von Waermequellen und -senken und
des Nutzenergiebedarfs von Zonen, Ermittlung, Bewertung und Dokumentation
der energetischen Kennwerte von raumlufttechnischen Anlagen, insbesondere von
Klimaanlagen, und von Beleuchtungssystemen.
3.2 Beurteilung der Gebaeudehuelle
Ermittlung von Eingangs- und Berechnungsgroessen und energetische Bewertung von
Fassadensystemen, insbesondere von Glasfassaden, Bewertung von Systemen fuer den
sommerlichen Waermeschutz und von Verbauungssituationen.
3.3 Beurteilung von Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen
Berechnung des Endenergiebedarfs fuer Heizungs- und Warmwasserbereitung nach DIN V
18599-5 und DIN V 18599-8, Beurteilung von Kraft-Waerme-Kopplungsanlagen nach DIN
- 40 -
V 18599-9, Bilanzierungsmethode fuer Fernwaermesysteme, Beurteilung der Verluste in
den technischen Prozessschritten.
3.4 Beurteilung von raumlufttechnischen Anlagen und sonstigen Anlagen zur Kuehlung
Berechnung des Kuehlbedarfs von Gebaeuden (Nutzkaelte) und der Nutzenergie fuer
die Luftaufbereitung, Bewertung unterschiedlicher Arten von raumlufttechnischen
Anlagen und deren Konstruktionsmerkmalen, Beruecksichtigung des Brand- und
Schallschutzes fuer diese Anlagen, Berechnung von Energie fuer die Befeuchtung mit
einem Dampferzeuger, Ermittlung von Uebergabe- und Verteilverlusten, Bewertung von
Bauteiltemperierungen, Durchfuehrung der Berechnungen nach DIN V 18599-2, DIN V
18599-3 und DIN V 18599-7.
3.5 Beurteilung von Beleuchtungs- und Belichtungssystemen
Berechnung des Endenergiebedarfs fuer die Beleuchtung nach DIN V 18599-4,
Bewertung der Tageslichtnutzung (Fenster, Tageslichtsysteme, Beleuchtungsniveau,
Wartungswert der Beleuchtungsstaerke etc.), der tageslichtabhaengigen
Kunstlichtregelung (Art, Kontrollstrategie, Funktionsumfang, Schaltsystem etc.)
und der Kunstlichtbeleuchtung (Lichtquelle, Vorschaltgeraet, Leuchte etc.).
3.6 Erbringung der Nachweise
Kenntnisse der Anforderungen an Nichtwohngebaeude, Bauordnungsrecht (insb.
Mindestwaermeschutz), Durchfuehrung der Nachweise und Berechnungen des Jahres-
Primaerenergiebedarfs, Ermittlung des Energieverbrauchs und seine rechnerische
Bewertung einschliesslich der Witterungsbereinigung, Ausstellung eines
Energieausweises.
3.7 Grundlagen der Beurteilung von Modernisierungsempfehlungen einschliesslich ihrer
technischen Machbarkeit und Wirtschaftlichkeit
Erstellung von erfahrungsgemaess wirtschaftlichen (rentablen), im Allgemeinen
verwirklichungsfaehigen Modernisierungsempfehlungen fuer kostenguenstige
Verbesserungen der energetischen Eigenschaften fuer Nichtwohngebaeude.
4 Umfang der Fortbildung
Der Umfang der Fortbildung insgesamt sowie der einzelnen Schwerpunkte soll dem
Zweck und den Anforderungen dieser Anlage sowie der Vorbildung der jeweiligen
Teilnehmer Rechnung tragen.
Anlage
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