Gesetz ueber die umweltgerechte
Gestaltung energiebetriebener Produkte
(Energiebetriebene-Produkte-Gesetz - EBPG)
EBPG
vom 27.02.2008
"Energiebetriebene-Produkte-Gesetz vom 27. Februar 2008 (BGBl. I S. 258)"
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/32/EG des Europaeischen
Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 zur Schaffung eines Rahmens fuer die
Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener
Produkte und zur Aenderung der Richtlinie 92/42/EWG des Rates sowie der Richtlinien
96/57/EG und 2000/55/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates (ABl. EU Nr. L 191 S.
29).
Fussnote
Textnachweis ab: 7.3.2008 Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 32/2005 (CELEX Nr: 305L0032)
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt fuer das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme und das Ausstellen
energiebetriebener Produkte sowie von Bauteilen und Baugruppen, die zum Einbau
in energiebetriebene Produkte bestimmt sind. Ausgenommen sind Verkehrsmittel zur
Personen- und Gueterbefoerderung und energiebetriebene Produkte, die ihrer Bauart nach
ausschliesslich zur Verwendung fuer militaerische Zwecke bestimmt sind.
(2) Rechtsvorschriften fuer die Abfallbewirtschaftung und fuer Chemikalien einschliesslich
solcher fuer fluorierte Treibhausgase bleiben unberuehrt.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Energiebetriebenes Produkt ist ein Produkt, dem nach seinem Inverkehrbringen
oder seiner Inbetriebnahme Elektrizitaet, fossiler Treibstoff oder erneuerbare
Energiequellen (Energie) zugefuehrt werden muessen, damit es bestimmungsgemaess
funktionieren kann, oder ein Produkt zur Erzeugung, Uebertragung und Messung solcher
Energie, einschliesslich von Teilen, denen Energie zugefuehrt werden muss und die
zum Einbau in ein energiebetriebenes Produkt bestimmt sind, als Einzelteil fuer
Endnutzer in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden und getrennt auf ihre
Umweltvertraeglichkeit geprueft werden koennen.
(2) Bauteile und Baugruppen sind Teile, die nicht als Einzelteile fuer
Endnutzer in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden koennen oder deren
Umweltvertraeglichkeit nicht getrennt geprueft werden kann.
(3) Durchfuehrungsrechtsvorschrift ist
1. eine von der Kommission der Europaeischen Gemeinschaften als unmittelbar geltendes
Gemeinschaftsrecht erlassene Durchfuehrungsmassnahme im Sinne des Artikels 15
der Richtlinie 2005/32/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 6.
Juli 2005 zur Schaffung eines Rahmens fuer die Festlegung von Anforderungen an
die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte und zur Aenderung der
Richtlinie 92/42/EWG des Rates sowie der Richtlinien 96/57/EG und 2000/55/EG (ABl.
EU Nr. L 191 S. 29) (Durchfuehrungsmassnahme);
2. eine Rechtsverordnung nach § 3.
-1-
(4) Inverkehrbringen ist die erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung
eines energiebetriebenen Produkts im Europaeischen Wirtschaftsraum zur Verteilung oder
zur Verwendung im Europaeischen Wirtschaftsraum, wobei die Vertriebsmethode ohne Belang
ist.
(5) Inbetriebnahme ist die erstmalige bestimmungsgemaesse Verwendung eines
energiebetriebenen Produkts durch einen Endnutzer.
(6) Ausstellen ist das Aufstellen oder Vorfuehren zum Zweck der Werbung im Rahmen von
Veranstaltungen wie Messen oder Ausstellungen, die fuer das betreffende Produkt oder fuer
Gruppen von Produkten durchgefuehrt werden.
(7) Hersteller ist eine natuerliche oder juristische Person, die energiebetriebene
Produkte herstellt und fuer deren Uebereinstimmung mit diesem Gesetz zum Zweck ihres
Inverkehrbringens oder ihrer Inbetriebnahme unter dem Namen oder der Handelsmarke
des Herstellers oder fuer dessen eigenen Gebrauch verantwortlich ist. Gibt es keinen
Hersteller im Sinne des Satzes 1 oder keinen Importeur im Sinne von Absatz 9, so gilt
als Hersteller jede natuerliche oder juristische Person, die energiebetriebene Produkte
in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt.
(8) Bevollmaechtigter ist eine im Europaeischen Wirtschaftsraum niedergelassene
natuerliche oder juristische Person, die vom Hersteller schriftlich beauftragt worden
ist, in seinem Namen ganz oder teilweise bei der Erfuellung der ihm nach diesem Gesetz
obliegenden Pflichten zu handeln.
(9) Importeur ist eine im Europaeischen Wirtschaftsraum niedergelassene natuerliche oder
juristische Person, die ein aus einem Drittstaat stammendes Produkt im Europaeischen
Wirtschaftsraum im Rahmen ihrer Geschaeftstaetigkeit in Verkehr bringt.
(10) Oekologisches Profil ist die Beschreibung – gemaess der fuer das Produkt einschlaegigen
Durchfuehrungsmassnahme – der einem energiebetriebenen Produkt waehrend seines
Lebenszyklus zurechenbaren, fuer seine Umweltauswirkung bedeutsamen Zufuhren und
Abgaben (z. B. von Materialien, Emissionen und Abfaellen), ausgedrueckt in messbaren
physikalischen Groessen.
(11) Umweltvertraeglichkeit eines energiebetriebenen Produkts ist das in den technischen
Unterlagen dokumentierte Ergebnis der Bemuehungen des Herstellers um die Umweltaspekte
des Produkts.
(12) Umweltgerechte Gestaltung (Oekodesign) ist die Beruecksichtigung von
Umwelterfordernissen bei der Produktgestaltung mit dem Ziel, die Umweltvertraeglichkeit
des Produkts waehrend seines gesamten Lebenszyklus zu verbessern.
(13) Oekodesign-Anforderung ist eine Anforderung an ein energiebetriebenes Produkt oder
an seine Gestaltung, die zur Verbesserung seiner Umweltvertraeglichkeit bestimmt ist,
oder die Anforderung, ueber Umweltaspekte des Produkts Auskunft zu geben.
(14) Harmonisierte Norm ist eine technische Spezifikation, die von einem anerkannten
Normungsgremium im Auftrag der Kommission der Europaeischen Gemeinschaften und nach den
in der Richtlinie 98/34/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998
ueber ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften
(ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geaendert durch die Richtlinie 2006/96/EG des
Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich freier
Warenverkehr anlaesslich des Beitritts Bulgariens und Rumaeniens (ABl. EU Nr. L 363 S.
81), genannten Verfahren zur Festlegung einer europaeischen Anforderung ausgearbeitet
und verabschiedet wurde, die jedoch nicht rechtsverbindlich ist.
(15) Rueckruf ist jede Massnahme, die auf die Rueckgabe eines bereits in den Verkehr
gebrachten energiebetriebenen Produkts durch den Verwender abzielt.
(16) Ruecknahme ist jede Massnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein
energiebetriebenes Produkt vertrieben, ausgestellt oder dem Verwender angeboten wird.
§ 3 Ermaechtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
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Zur Umsetzung oder Durchfuehrung von Durchfuehrungsmassnahmen kann die Bundesregierung
mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen fuer energiebetriebene Produkte nach
Massgabe des Satzes 2 erlassen. Durch Rechtsverordnung nach Satz 1 koennen geregelt
werden:
1. Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte
und sonstige Voraussetzungen des Inverkehrbringens oder der Inbetriebnahme,
insbesondere Pruefungen, Produktionsueberwachungen oder Bescheinigungen;
2. Anforderungen an die Kennzeichnung, Aufbewahrungs- und Mitteilungspflichten sowie
damit zusammenhaengende behoerdliche Massnahmen.
Sie kann bestimmen, dass der Hersteller, sein Bevollmaechtigter und der Importeur im
Rahmen ihrer jeweiligen Geschaeftstaetigkeit die Verbraucherinnen und Verbraucher ueber
das oekologische Profil und die Vorteile des Oekodesigns des Produkts oder darueber
unterrichten muessen, wie sie das Produkt nachhaltig nutzen koennen. Hersteller oder
ihre Bevollmaechtigten, die Bauteile und Baugruppen in Verkehr bringen oder in Betrieb
nehmen, koennen durch Rechtsverordnung nach Satz 1 verpflichtet werden, dem Hersteller
eines von einer Durchfuehrungsmassnahme erfassten energiebetriebenen Produkts relevante
Angaben zur Materialzusammensetzung sowie zum Verbrauch von Energie, Materialien oder
Ressourcen hinsichtlich der betreffenden Bauteile oder Baugruppen zu machen, soweit
dabei Betriebs- und Geschaeftsgeheimnisse gewahrt bleiben. Satz 4 gilt entsprechend fuer
den Importeur, wenn der Hersteller nicht im Europaeischen Wirtschaftsraum niedergelassen
ist und keinen Bevollmaechtigten hat.
§ 4 Inverkehrbringen, Inbetriebnahme und Ausstellen
(1) Ein energiebetriebenes Produkt, das von einer Durchfuehrungsrechtsvorschrift erfasst
wird, darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn:
1. es den in der Durchfuehrungsrechtsvorschrift festgelegten Anforderungen an die
umweltgerechte Gestaltung und sonstigen Voraussetzungen fuer sein Inverkehrbringen
und seine Inbetriebnahme entspricht,
2. es oder, sofern dies nicht moeglich ist, seine Verpackung und ihm beigefuegte
Unterlagen mit einer CE-Kennzeichnung nach § 6 Abs. 2 bis 4 versehen sind,
3. fuer das Produkt eine der Anlage zu diesem Gesetz entsprechende
Konformitaetserklaerung ausgestellt ist, mit der der Hersteller oder sein
Bevollmaechtigter zusichert, dass es allen Bestimmungen der darauf anwendbaren
Durchfuehrungsrechtsvorschrift entspricht; die Konformitaetserklaerung muss auf diese
Durchfuehrungsrechtsvorschrift verweisen.
Ein energiebetriebenes Produkt, das von einer Durchfuehrungsrechtsvorschrift erfasst
wird und das noch nicht in Verkehr gebracht wurde, darf nur dann in Betrieb genommen
werden, wenn die in Satz 1 genannten Anforderungen erfuellt sind.
(2) Es wird vermutet, dass ein energiebetriebenes Produkt, das von einer
Durchfuehrungsrechtsvorschrift erfasst wird und mit der CE-Kennzeichnung
nach § 6 versehen ist, den Bestimmungen der fuer dieses Produkt geltenden
Durchfuehrungsrechtsvorschrift entspricht.
(3) Wurde ein energiebetriebenes Produkt nach harmonisierten Normen hergestellt,
deren Fundstellen im Amtsblatt der Europaeischen Union veroeffentlicht wurden,
wird vermutet, dass es allen Anforderungen der fuer dieses Produkt geltenden
Durchfuehrungsrechtsvorschrift entspricht, auf die sich diese Normen beziehen.
(4) Wurde fuer ein energiebetriebenes Produkt das gemeinschaftliche Umweltzeichen nach
der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 17.
Juli 2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens
(ABl. EG Nr. L 237 S. 1) vergeben, wird vermutet, dass es die Oekodesign-Anforderungen
der fuer dieses Produkt geltenden Durchfuehrungsrechtsvorschrift erfuellt, sofern die
Bedingungen fuer die Vergabe des Umweltzeichens diese Anforderungen erfuellen. Das
Gleiche gilt fuer andere Umweltzeichen, die den Umweltzeichen nach Satz 1 auf Grund
einer Entscheidung der Kommission der Europaeischen Gemeinschaften nach Artikel 9 Abs. 4
der Richtlinie 2005/32/EG gleichgestellt sind.
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(5) Wurde ein von einer Durchfuehrungsrechtsvorschrift erfasstes energiebetriebenes
Produkt von einem Standort oder Teilstandort einer Organisation entworfen, der
in das EMAS-Register im Sinne des § 32 Abs. 1 des Umweltauditgesetzes eingetragen
ist, und schliesst das Umweltmanagementsystem dieses Standorts oder Teilstandorts
die Entwurfstaetigkeit ein, wird vermutet, dass dieses Managementsystem die
Anforderungen des Anhangs V der Richtlinie 2005/32/EG erfuellt. Wurde ein von
einer Durchfuehrungsrechtsvorschrift erfasstes energiebetriebenes Produkt von
einer Organisation entworfen, die ueber ein Managementsystem verfuegt, das die
Entwurfstaetigkeit einschliesst, und wird dieses System nach harmonisierten Normen
umgesetzt, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europaeischen Union veroeffentlicht wurden,
wird vermutet, dass das Managementsystem die entsprechenden Anforderungen des Anhangs V
der Richtlinie 2005/32/EG erfuellt.
(6) Der Hersteller oder sein Bevollmaechtigter eines in Verkehr gebrachten
oder in Betrieb genommenen energiebetriebenen Produkts, das von einer
Durchfuehrungsrechtsvorschrift erfasst ist, muss zehn Jahre nach Herstellung des letzten
Exemplars dieses Produkts die Unterlagen zur Konformitaetsbewertung und die abgegebenen
Konformitaetserklaerungen zur Einsicht bereithalten. Ist der Hersteller nicht im
Europaeischen Wirtschaftsraum niedergelassen und gibt es auch keinen Bevollmaechtigten,
ist die Pflicht nach Satz 1 durch den Importeur zu erfuellen.
(7) Unterlagen zur Konformitaetsbewertung, die in einer Durchfuehrungsrechtsvorschrift
vorgeschrieben sind, und Konformitaetserklaerungen sind in einer der Amtssprachen der
Europaeischen Gemeinschaften abzufassen. Die nach § 7 fuer die Marktaufsicht zustaendigen
Behoerden koennen eine deutsche Uebersetzung anfordern.
(8) Der Hersteller, sein Bevollmaechtigter und der Importeur eines energiebetriebenen
Produkts, das von einer Durchfuehrungsrechtsvorschrift erfasst wird, haben jeweils im
Rahmen ihrer Geschaeftstaetigkeit sicherzustellen, dass sie imstande sind, geeignete
Massnahmen zu ergreifen, um die Nutzung energiebetriebener Produkte, die nicht den
Anforderungen nach Absatz 1 entsprechen, zu verhindern. Massnahmen im Sinne des Satzes
1 sind insbesondere Ruecknahme des Produkts, angemessene und wirksame Hinweise und
Rueckruf.
(9) Ein energiebetriebenes Produkt, das von einer Durchfuehrungsrechtsvorschrift erfasst
wird und den in Absatz 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen nicht entspricht, darf
ausgestellt werden, wenn ein sichtbares Schild deutlich darauf hinweist, dass es diese
Voraussetzungen nicht erfuellt, und erst in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen
werden darf, wenn die Konformitaet hergestellt ist.
§ 5 Informationspflichten
(1) Der Hersteller, sein Bevollmaechtigter und der Importeur eines energiebetriebenen
Produkts, das von einer Durchfuehrungsrechtsvorschrift erfasst wird, haben jeweils im
Rahmen ihrer Geschaeftstaetigkeit beim Inverkehrbringen oder, falls das Produkt noch
nicht in Verkehr gebracht wurde, bei Inbetriebnahme den Namen des Herstellers oder,
sofern dieser nicht im Europaeischen Wirtschaftsraum niedergelassen ist, den Namen
des Bevollmaechtigten oder des Importeurs und deren Adressen auf dem Produkt oder auf
dessen Verpackung anzubringen sowie das Produkt so zu kennzeichnen, dass es eindeutig
identifiziert werden kann.
(2) Schreibt eine Durchfuehrungsrechtsvorschrift vor, dass der Hersteller gemaess
Anhang I Teil 2 der Richtlinie 2005/32/EG Angaben zu machen hat, die den Umgang mit
dem Produkt, dessen Nutzung oder Recycling durch andere Stellen als den Hersteller
beeinflussen koennen, koennen diese Angaben schriftlich oder durch harmonisierte Symbole,
allgemein anerkannte Codes oder auf andere Weise gemacht werden. Unabhaengig von der
Darstellungsform muessen alle Angaben fuer den voraussichtlichen Benutzer des Produkts
verstaendlich sein. Schriftliche Angaben muessen zumindest auch auf Deutsch verfasst
sein, wenn das Produkt dem Endnutzer uebergeben wird und der Endnutzer das Produkt nicht
gewerblich nutzt.
§ 6 CE-Kennzeichnung
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(1) Es ist verboten, ein energiebetriebenes Produkt in Verkehr zu bringen,
wenn das Produkt, seine Verpackung oder ihm beigefuegte Unterlagen mit der CE-
Kennzeichnung versehen sind, ohne dass eine Durchfuehrungsrechtsvorschrift oder andere
Rechtsvorschriften dies vorsehen oder ohne dass die Voraussetzungen der Absaetze
2 bis 5 eingehalten sind. Unter denselben Voraussetzungen ist es verboten, ein
energiebetriebenes Produkt, das noch nicht in Verkehr gebracht wurde, in Betrieb zu
nehmen.
(2) Die CE-Kennzeichnung muss sichtbar, lesbar und dauerhaft angebracht sein.
(3) Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“ und muss die in Anhang III der
Richtlinie 2005/32/EG festgelegte Gestalt und Mindestgroesse haben.
(4) Bei Verkleinerung oder Vergroesserung der CE-Kennzeichnung muessen die in Anhang III
der Richtlinie 2005/32/EG festgelegten Proportionen gewahrt bleiben.
(5) Zusaetzlich zur CE-Kennzeichnung duerfen keine Kennzeichnungen angebracht werden,
durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und der Gestalt der CE-Kennzeichnung
irregefuehrt werden koennen. Jede andere Kennzeichnung darf angebracht werden, wenn sie
die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeintraechtigt.
§ 7 Ueberwachung
(1) Die zustaendigen Behoerden ueberwachen, dass von einer Durchfuehrungsrechtsvorschrift
erfasste energiebetriebene Produkte nur in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen
werden, wenn die in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes dafuer festgelegten
Voraussetzungen erfuellt sind. Hierzu erstellen sie ein Ueberwachungskonzept, das
insbesondere umfasst:
1. die Erfassung und Auswertung verfuegbarer Informationen zur Ermittlung von
Maengelschwerpunkten und Warenstroemen;
2. die Aufstellung, regelmaessige Anpassung und Durchfuehrung von Ueberwachungsprogrammen,
mit denen die Produkte stichprobenartig und in dem erforderlichen Umfang ueberprueft
werden, sowie die Erfassung und Bewertung dieser Programme und
3. die regelmaessige Ueberpruefung und Bewertung der Wirksamkeit des Konzeptes.
(2) Die zustaendigen obersten Landesbehoerden stellen die Koordinierung der Ueberwachung
und die Entwicklung und Fortschreibung des Ueberwachungskonzeptes sicher.
(3) Die zustaendige Behoerde trifft die erforderlichen Massnahmen, wenn sie den
begruendeten Verdacht hat, dass die Anforderungen nach § 4 nicht erfuellt werden oder
sind. Sie ist insbesondere befugt,
1. das Ausstellen eines Produkts zu untersagen, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs.
9 nicht erfuellt sind,
2. Massnahmen anzuordnen, die gewaehrleisten, dass ein Produkt erst in den Verkehr
gebracht oder in Betrieb genommen wird, wenn die Anforderungen nach § 4 Abs. 1
erfuellt sind,
3. anzuordnen, dass ein Produkt von einer zugelassenen Stelle oder einer in gleicher
Weise geeigneten Stelle ueberprueft wird,
4. anzuordnen, dass geeignete Informationen nach § 5 angebracht werden,
5. das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme eines Produkts fuer den zur Pruefung
zwingend erforderlichen Zeitraum voruebergehend zu verbieten,
6. zu verbieten, dass ein Produkt in den Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen
wird, ohne dass die Anforderungen nach § 4 Abs. 1 erfuellt sind,
7. die Ruecknahme oder den Rueckruf eines in Verkehr gebrachten oder in Betrieb
genommenen Produkts anzuordnen oder ein solches Produkt sicherzustellen, wenn die
Anforderungen nach § 4 Abs. 1 nicht erfuellt sind,
8. zu verlangen, dass ihr Unterlagen, die gemaess § 4 Abs. 6 bereitzuhalten sind,
innerhalb von zehn Tagen nach Anforderung vorgelegt werden.
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(4) Die zustaendigen Behoerden und deren Beauftragte sind befugt, Raeume oder Grundstuecke,
in oder auf denen energiebetriebene Produkte hergestellt werden, zum Zweck des
Inverkehrbringens lagern oder ausgestellt sind, zu den ueblichen Betriebs- und
Geschaeftszeiten zu betreten, die Produkte zu besichtigen, zu pruefen oder pruefen zu
lassen, insbesondere hierzu in Betrieb nehmen zu lassen. Fuer Pruefungen nach Satz 1
koennen gegenueber dem Hersteller und gegenueber Personen, die das Produkt zum Zweck des
Inverkehrbringens lagern oder ausstellen, Gebuehren und Auslagen geltend gemacht werden,
wenn die Pruefung ergibt, dass die Anforderungen nach § 4 nicht erfuellt sind.
(5) Die zustaendigen Behoerden und deren Beauftragte koennen unentgeltlich Proben
entnehmen und Muster verlangen.
(6) Der Hersteller, sein Bevollmaechtigter und der Importeur haben jeweils
Massnahmen nach Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 zu dulden und die zustaendigen Behoerden
sowie deren Beauftragte zu unterstuetzen. Sie sind verpflichtet, der zustaendigen
Behoerde auf Verlangen die Auskuenfte zu erteilen, die zur Erfuellung ihrer Aufgaben
erforderlich sind. Der Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern,
deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der
Zivilprozessordnung bezeichneten Angehoerigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung
oder eines Verfahrens nach dem Gesetz ueber Ordnungswidrigkeiten aussetzen wuerde. Er ist
ueber sein Recht zur Auskunftsverweigerung zu belehren.
(7) Die zustaendigen Behoerden und die beauftragte Stelle haben sich gegenseitig ueber
Massnahmen nach diesem Gesetz zu informieren und zu unterstuetzen.
(8) Fuer alle Marktueberwachungsmassnahmen gilt § 59 der Verwaltungsgerichtsordnung
entsprechend.
§ 8 Meldeverfahren
(1) Trifft die zustaendige Behoerde Massnahmen nach § 7 Abs. 3 Nr. 6 und 7, unterrichtet
sie hierueber unverzueglich unter Angabe der Gruende die beauftragte Stelle; sie gibt
insbesondere an, ob eine harmonisierte Norm fehlerhaft angewandt wurde oder einen
Mangel aufweist. Wurde die in § 6 vorgesehene Kennzeichnung von einer zugelassenen
Stelle zuerkannt, ist auch die nach § 11 Abs. 2 zustaendige Behoerde zu unterrichten.
(2) Die beauftragte Stelle ueberprueft die eingegangenen Meldungen auf Vollstaendigkeit
und Schluessigkeit. Sie unterrichtet das Bundesministerium fuer Wirtschaft und
Technologie, das Bundesministerium fuer Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,
die uebrigen zustaendigen Bundesressorts und das Umweltbundesamt ueber Meldungen nach
Absatz 1 Satz 1 und leitet diese der Kommission der Europaeischen Gemeinschaften,
den Mitgliedstaaten der Europaeischen Union und den anderen Vertragsstaaten des
Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum unverzueglich zu. Die beauftragte Stelle
unterrichtet die in Satz 2 genannten Behoerden und die Kommission in zusammengefasster
Form und in angemessenen Zeitabstaenden auch ueber sonstige Massnahmen der Marktaufsicht,
die ihr im Rahmen des Informationsaustauschs gemaess § 7 Abs. 7 bekannt werden.
(3) Die beauftragte Stelle unterrichtet die in Absatz 2 Satz 2 genannten Behoerden
und die gemaess § 7 fuer die Marktueberwachung zustaendigen Behoerden ueber Mitteilungen der
Kommission, der Mitgliedstaaten der Europaeischen Union und der anderen Vertragsstaaten
des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum, die mit der Marktaufsicht fuer
energiebetriebene Produkte zusammenhaengen und ihr bekannt werden.
(4) Fuer den Informationsaustausch sind so weit wie moeglich elektronische
Kommunikationsmittel zu benutzen.
§ 9 Veroeffentlichung von Informationen
(1) Die beauftragte Stelle macht Anordnungen nach § 7 Abs. 3 Nr. 6 und 7, die
unanfechtbar geworden sind oder deren sofortige Vollziehung angeordnet worden ist,
oeffentlich bekannt. Personenbezogene Daten duerfen nur veroeffentlicht werden, wenn sie
zur Identifizierung des energiebetriebenen Produkts erforderlich sind.
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(2) Stellen sich die von der beauftragten Stelle an die Oeffentlichkeit gegebenen
Informationen im Nachhinein als falsch heraus oder die zugrunde liegenden Umstaende als
unrichtig wiedergegeben, informiert sie die Oeffentlichkeit hierueber in der gleichen Art
und Weise, in der sie die betreffenden Informationen zuvor bekannt gegeben hat, sofern
dies zur Wahrung erheblicher Belange des Gemeinwohls erforderlich ist oder Betroffene
hieran ein berechtigtes Interesse haben und dies beantragen.
(3) Liegen einer nach § 7 fuer die Marktueberwachung zustaendigen Behoerde oder
der beauftragten Stelle erhebliche Anhaltspunkte dafuer vor, dass ein von einer
Durchfuehrungsrechtsvorschrift erfasstes energiebetriebenes Produkt in Verkehr gebracht
oder, falls es noch nicht in Verkehr gebracht wurde, in Betrieb genommen werden
soll, ohne dass es den Anforderungen gemaess § 4 Abs. 1 entspricht, veroeffentlicht
sie so schnell wie moeglich im Information and Communication System for Market
Surveillance (ICSMS) eine mit Gruenden versehene Bewertung, inwiefern dieses Produkt
von den Anforderungen abweicht. Die nach Satz 1 zustaendigen Behoerden oder die
beauftragte Stelle koennen von einer Veroeffentlichung absehen, wenn das Produkt von
den Anforderungen nach § 4 Abs. 1 nur geringfuegig abweicht. Bei Veroeffentlichungen
nach Satz 1 gilt Absatz 2 fuer die zustaendige Behoerde und die beauftragte Stelle
entsprechend.
§ 10 Beauftragte Stelle
Beauftragte Stelle ist die Bundesanstalt fuer Materialforschung und -pruefung.
§ 11 Zugelassene Stellen
(1) Zugelassene Stellen nehmen nach Massgabe einer Durchfuehrungsrechtsvorschrift
Aufgaben bei der Durchfuehrung der Verfahren zur Feststellung der Uebereinstimmung mit
den Anforderungen der Durchfuehrungsrechtsvorschrift wahr.
(2) Bei der zustaendigen Behoerde kann ein Antrag auf Anerkennung als zugelassene
Stelle fuer bestimmte von Durchfuehrungsrechtsvorschriften erfasste energiebetriebene
Produkte und Verfahren gestellt werden. Die zustaendige Behoerde hat dem Antrag
zu entsprechen, wenn der Antragsteller und die bei ihm Beschaeftigten die in den
Durchfuehrungsrechtsvorschriften festgelegten Voraussetzungen erfuellen. Weist der
Antragsteller eine Akkreditierung auf der Grundlage einschlaegiger harmonisierter Normen
nach, wird vermutet, dass er die Anforderungen an die zugelassene Stelle erfuellt.
(3) Die zustaendigen Behoerden benennen der beauftragten Stelle die zugelassenen Stellen;
die beauftragte Stelle macht diese im Bundesanzeiger bekannt.
(4) Die zustaendige Behoerde ueberwacht die Einhaltung der in Absatz 2 genannten
Anforderungen. Sie kann von der zugelassenen Stelle und deren mit der Leitung und
der Durchfuehrung der Fachaufgaben beauftragtem Personal die zur Erfuellung ihrer
Ueberwachungsaufgaben erforderlichen Auskuenfte und sonstige Unterstuetzung verlangen
sowie die dazu erforderlichen Anordnungen treffen. Die zustaendigen Behoerden und
deren Beauftragte sind befugt, zu den ueblichen Betriebs- und Geschaeftszeiten
Grundstuecke und Geschaeftsraeume sowie Prueflaboratorien zu betreten und zu besichtigen
und die Vorlage von Unterlagen in Konformitaetsbewertungsverfahren zu verlangen.
Die Auskunftspflichtigen haben die Massnahmen nach Satz 3 zu dulden. Sie koennen die
Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen
der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehoerigen
der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz ueber
Ordnungswidrigkeiten aussetzen wuerde. Sie sind ueber ihr Recht zur Auskunftsverweigerung
zu belehren.
(5) Die nach § 7 fuer die Marktueberwachung zustaendigen Behoerden koennen von der
zugelassenen Stelle und deren mit der Leitung und der Durchfuehrung der Fachaufgaben
beauftragtem Personal die zur Erfuellung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskuenfte
und Unterlagen verlangen. Werden sie nach Satz 1 taetig, haben sie die fuer das
Anerkennungsverfahren nach Absatz 2 zustaendige Behoerde zu unterrichten.
§ 12 Weitere Aufgaben der beauftragten Stelle
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(1) Die beauftragte Stelle stellt ein umfassendes Informationsangebot zu den Oekodesign-
Anforderungen und den fuer sie geltenden Konformitaetsbewertungsverfahren bereit
mit dem Ziel, die Wirtschaft, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen sowie
Kleinstunternehmen, darin zu unterstuetzen, die Verpflichtungen aus diesem Gesetz zu
erfuellen und bereits in der Phase der Produktentwicklung einen umweltvertraeglichen
Ansatz zu waehlen.
(2) Die beauftragte Stelle unterstuetzt die zustaendigen Behoerden bei der Entwicklung und
Durchfuehrung des Ueberwachungskonzeptes nach § 7 Abs. 1 Satz 2 sowie bei technischen und
wissenschaftlichen Fragestellungen.
(3) Bei der Erfuellung ihrer Aufgaben nach den Absaetzen 1 und 2 arbeitet die beauftragte
Stelle mit dem Umweltbundesamt zusammen. Ueber die dabei gesammelten Erfahrungen
tauschen sich beauftragte Stelle und Umweltbundesamt einmal jaehrlich aus.
§ 13 Bussgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. entgegen
a) § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Satz 2, oder
b) § 6 Abs. 1
ein energiebetriebenes Produkt in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt,
2. entgegen § 5 Abs. 1 einen Namen oder eine Adresse nicht, nicht richtig, nicht
vollstaendig oder nicht rechtzeitig anbringt oder ein Produkt nicht, nicht richtig
oder nicht rechtzeitig kennzeichnet,
3. einer vollziehbaren Anordnung nach
a) § 7 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, 5 bis 7 oder
b) § 7 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 3, 4 oder 8, Abs. 5 oder § 11 Abs. 4 Satz 2 oder Abs. 5
Satz 1
zuwiderhandelt,
4. entgegen § 7 Abs. 6 Satz 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig
oder nicht rechtzeitig erteilt,
5. einer Rechtsverordnung nach
a) § 3 Satz 2 Nr. 1, Satz 3 oder 4 auch in Verbindung mit Satz 5 oder
b) § 3 Satz 2 Nr. 2
zuwiderhandelt, soweit sie fuer einen bestimmten Tatbestand auf diese
Bussgeldvorschrift verweist, oder
6. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europaeischen Gemeinschaft
zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in
a) Nummer 5 Buchstabe a oder
b) Nummer 5 Buchstabe b
genannten Vorschriften ermaechtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 fuer
einen bestimmten Tatbestand auf diese Bussgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Faellen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr.
3 Buchstabe a, Nr. 5 Buchstabe a und Nr. 6 Buchstabe a mit einer Geldbusse bis zu
fuenfzigtausend Euro, in den uebrigen Faellen mit einer Geldbusse bis zu zehntausend Euro
geahndet werden.
(3) Die Bundesregierung wird ermaechtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte
der Europaeischen Gemeinschaft erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates die Tatbestaende zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1
Nr. 6 geahndet werden koennen.
§ 14 Anpassung von Rechtsverordnungen
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§ 15 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkuendung in Kraft.
Anlage (zu § 4 Abs. 1 Nr. 3)
Fundstelle: BGBl. I 2008, 264
Die Konformitaetserklaerung muss folgende Angaben enthalten:
1. Name und Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmaechtigten;
2. eine fuer die eindeutige Bestimmung des Produkts hinreichend ausfuehrliche
Beschreibung;
3. gegebenenfalls die Fundstellen der angewandten harmonisierten Normen;
4. gegebenenfalls die sonstigen angewandten technischen Normen und Spezifikationen;
5. gegebenenfalls die Erklaerung der Uebereinstimmung mit anderen einschlaegigen
Rechtsvorschriften der Europaeischen Gemeinschaft, die die CE-Kennzeichnung
vorsehen;
6. Name und Unterschrift der fuer den Hersteller oder seinen Bevollmaechtigten
zeichnungsberechtigten Person.
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