Energiesteuergesetz (EnergieStG)
EnergieStG
vom 15.07.2006
"Energiesteuergesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008, 660; 2008, 1007), das
zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geaendert
worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 30 G v. 19.12.2008 I 2794
§ 66 ist am 20.7.2006 in Kraft getreten. § 3a ist gem. Art. 3 Abs. 4 Satz 1 G v.
15.7.2006 I 1534 iVm Bek. v. 7.4.2008 I 660 am 1.4.2008 in Kraft getreten. § 58 ist
gem. Art. 3 Abs. 3 Satz 1 G v. 15.7.2006 I 1534 iVm Bek. v. 8.5.2008 I 838, diese
ersetzt durch Bek. v. 12.6.2008 I 1007, nach Massgabe der Bek. v. 12.6.2008 I 1007 am
1.8.2006 in Kraft getreten.
Fussnote
Textnachweis ab: 1.8.2006
Das G wurde als Artikel 1 des G v. 15.7.2006 I 1534 vom Bundestag beschlossen. Es ist
gem. Art. 3 Abs. 1 Satz 1 dieses G am 1.8.2006 in Kraft getreten.
Inhaltsuebersicht
Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Steuergebiet, Energieerzeugnisse
§ 2 Steuertarif
§ 3 Beguenstigte Anlagen
§ 3a Sonstige beguenstigte Anlagen
Kapitel 2
Bestimmungen fuer Energieerzeugnisse ausser Kohle und Erdgas
Abschnitt 1
Steueraussetzung
§ 4 Anwendungsbereich
§ 5 Steueraussetzungsverfahren
§ 6 Herstellungsbetriebe fuer Energieerzeugnisse
§ 7 Lager fuer Energieerzeugnisse
§ 8 Entstehung der Steuer bei Entnahme in den freien Verkehr
§ 9 Herstellung ausserhalb eines Herstellungsbetriebes
§ 10 Verkehr im Steuergebiet
§ 11 Verkehr mit anderen Mitgliedstaaten
§ 12 Verbringen nach Einfuhr
§ 13 Ausfuhr
§ 14 Unregelmaessigkeiten im Verkehr unter Steueraussetzung
Abschnitt 2
Verbringen und Einfuhr von Energieerzeugnissen des freien Verkehrs
§ 15 Verbringen zu gewerblichen Zwecken
§ 16 Verbringen zu privaten Zwecken
§ 17 Entnahme aus Hauptbehaeltern
§ 18 Versandhandel
§ 19 Einfuhr
Abschnitt 3
-1-
Freier Verkehr in sonstigen Faellen
§ 20 Differenzversteuerung
§ 21 Entstehung der Steuer fuer gekennzeichnete Energieerzeugnisse
§ 22 Entstehung der Steuer fuer Energieerzeugnisse nach § 4,
Auffangtatbestand
§ 23 Entstehung der Steuer fuer sonstige Energieerzeugnisse
Abschnitt 4
Steuerbefreiungen
§ 24 Begriffsbestimmungen, Erlaubnis
§ 25 Steuerbefreiung fuer Verwendungen zu anderen Zwecken
§ 26 Steuerbefreiung, Eigenverbrauch
§ 27 Steuerbefreiung, Schiff- und Luftfahrt
§ 28 Steuerbefreiung fuer gasfoermige Energieerzeugnisse
§ 29 Steuerbefreiung fuer im Betrieb angefallene Energieerzeugnisse
§ 30 Zweckwidrigkeit
Kapitel 3
Bestimmungen fuer Kohle
§ 31 Begriffsbestimmungen, Anmeldung, Erlaubnis
§ 32 Entstehung der Steuer
§ 33 Steueranmeldung, Faelligkeit
§ 34 Verbringen in das Steuergebiet
§ 35 Einfuhr
§ 36 Steuerentstehung, Auffangtatbestand
§ 37 Steuerbefreiung, Erlaubnis, Zweckwidrigkeit
Kapitel 4
Bestimmungen fuer Erdgas
§ 38 Entstehung der Steuer
§ 39 Steueranmeldung, Faelligkeit
§ 40 Nicht leitungsgebundenes Verbringen
§ 41 Nicht leitungsgebundene Einfuhr
§ 42 Differenzversteuerung
§ 43 Steuerentstehung, Auffangtatbestand
§ 44 Steuerbefreiung, Erlaubnis, Zweckwidrigkeit
Kapitel 5
Steuerentlastung
§ 45 Begriffsbestimmung
§ 46 Steuerentlastung beim Verbringen aus dem Steuergebiet
§ 47 Steuerentlastung bei Aufnahme in Betriebe und bei
steuerfreien Zwecken
§ 48 Steuerentlastung bei Vermischungen von gekennzeichnetem mit anderem
Gasoel
§ 49 Steuerentlastung fuer Gasoele und Fluessiggase
§ 50 Steuerentlastung fuer Biokraft- und Bioheizstoffe
§ 51 Steuerentlastung fuer bestimmte Prozesse und Verfahren
§ 52 Steuerentlastung fuer die Schiff- und Luftfahrt
§ 53 Steuerentlastung fuer die Stromerzeugung und die gekoppelte
Erzeugung von Kraft und Waerme
§ 54 Steuerentlastung fuer Unternehmen
§ 55 Steuerentlastung fuer Unternehmen in Sonderfaellen
§ 56 Steuerentlastung fuer den Oeffentlichen Personennahverkehr
§ 57 Steuerentlastung fuer Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
§ 58 Steuerentlastung fuer Gewaechshaeuser
§ 59 Steuerentlastung fuer Diplomatenbenzin und -dieselkraftstoff
§ 60 Steuerentlastung bei Zahlungsausfall
Kapitel 6
Schlussbestimmungen
§ 61 Steueraufsicht
-2-
§ 62 Steuerliche Betriebsleiter, Steuerhilfspersonen
§ 63 Geschaeftsstatistik
§ 64 Bussgeldvorschriften
§ 65 Sicherstellung
§ 66 Ermaechtigungen
§ 67 Anwendungsvorschriften
Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Steuergebiet, Energieerzeugnisse
(1) Energieerzeugnisse unterliegen im Steuergebiet der Energiesteuer. Steuergebiet im
Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet
von Buesingen und ohne die Insel Helgoland. Warenbewegungen von oder nach Jungholz und
Mittelberg (Kleines Walsertal) sind so zu behandeln, als befinde sich der Ausgangs-
oder Bestimmungsort im Steuergebiet. Die Energiesteuer ist eine Verbrauchsteuer im
Sinne der Abgabenordnung.
(2) Energieerzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes sind:
1. Waren der Positionen 1507 bis 1518 der Kombinierten Nomenklatur, die dazu bestimmt
sind, als Kraft- oder Heizstoff verwendet zu werden,
2. Waren der Positionen 2701, 2702 und 2704 bis 2715 der Kombinierten Nomenklatur,
3. Waren der Positionen 2901 und 2902 der Kombinierten Nomenklatur,
4. Waren der Unterposition 2905 11 00 der Kombinierten Nomenklatur, die nicht von
synthetischer Herkunft sind und die dazu bestimmt sind, als Kraft- oder Heizstoff
verwendet zu werden,
5. Waren der Positionen 3403, 3811 und 3817 der Kombinierten Nomenklatur,
6. Waren der Unterposition 3824 90 99 der Kombinierten Nomenklatur, die dazu bestimmt
sind, als Kraft- oder Heizstoff verwendet zu werden.
(3) Als Energieerzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes gelten auch:
1. andere als die in Absatz 2 genannten Waren, die zur Verwendung als Kraftstoff oder
als Zusatz oder Verlaengerungsmittel von Kraftstoffen bestimmt sind oder als solche
zum Verkauf angeboten oder verwendet werden,
2. andere als die in Absatz 2 genannten Waren, ganz oder teilweise aus
Kohlenwasserstoffen, die zur Verwendung als Heizstoff bestimmt sind oder als solche
zum Verkauf angeboten oder verwendet werden.
Satz 1 gilt nicht fuer Waren, die sich in einem Steueraussetzungsverfahren nach den
Vorschriften des Gesetzes ueber das Branntweinmonopol in der im Bundesgesetzblatt Teil
III, Gliederungsnummer 612-7, veroeffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geaendert
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1753), in der jeweils
geltenden Fassung befinden.
(4) Kombinierte Nomenklatur im Sinne dieses Gesetzes ist die Warennomenklatur nach
Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 ueber die
zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. EG
Nr. L 256 S. 1, Nr. L 341 S. 38, Nr. L 378 S. 120, 1988 Nr. L 130 S. 42) in der am 1.
Januar 2002 geltenden Fassung.
(5) Verbrauchsteuergebiet der Europaeischen Gemeinschaft im Sinne dieses Gesetzes
ist das Gebiet, in dem die Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar
1992 ueber das allgemeine System, den Besitz, die Befoerderung und die Kontrolle
verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. EG Nr. L 76 S. 1, 1995 Nr. L 17 S. 20, 1996
Nr. L 135 S. 36), zuletzt geaendert durch die Richtlinie 2004/106/EG des Rates vom 16.
November 2004 (ABl. EU Nr. L 359 S. 30), gilt.
-3-
(6) Gebiet der anderen Mitgliedstaaten im Sinne dieses Gesetzes ist das
Verbrauchsteuergebiet der Europaeischen Gemeinschaft ohne das Steuergebiet.
(7) Drittland im Sinne dieses Gesetzes sind die Gebiete ausserhalb des
Verbrauchsteuergebietes der Europaeischen Gemeinschaft.
(8) Kohle im Sinne dieses Gesetzes sind Waren der Positionen 2701, 2702 und 2704 der
Kombinierten Nomenklatur.
(9) Erdgas im Sinne dieses Gesetzes sind Waren der Unterpositionen 2711 11 und 2711 21
der Kombinierten Nomenklatur.
(10) Fluessiggase im Sinne dieses Gesetzes sind Waren der Unterpositionen 2711 12 bis
2711 19 der Kombinierten Nomenklatur.
(11) Gasfoermige Kohlenwasserstoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Waren der
Unterposition 2711 29 der Kombinierten Nomenklatur.
§ 2 Steuertarif
(1) Die Steuer betraegt
1. fuer 1.000 l Benzin der Unterpositionen 2710 11 41
bis 2710 11 49 der Kombinierten Nomenklatur
a) mit einem Schwefelgehalt
von mehr als 10 mg/kg 669,80 EUR,
b) mit einem Schwefelgehalt
von hoechstens 10 mg/kg 654,50 EUR,
2. fuer 1.000 l Benzin der Unterpositionen 2710 11 31,
2710 11 51 und 2710 11 59
der Kombinierten Nomenklatur 721,00 EUR,
3. fuer 1.000 l mittelschwere Oele der
Unterpositionen 2710 19 21 und
2710 19 25 der Kombinierten Nomenklatur 654,50 EUR,
4. fuer 1.000 l Gasoele der
Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49
der Kombinierten Nomenklatur
a) mit einem Schwefelgehalt
von mehr als 10 mg/kg 485,70 EUR,
b) mit einem Schwefelgehalt
von hoechstens 10 mg/kg 470,40 EUR,
5. fuer 1.000 kg Heizoele der
Unterpositionen 2710 19 61 bis 2710 19 69
der Kombinierten Nomenklatur 130,00 EUR,
6. fuer 1.000 l Schmieroele und andere Oele
der Unterpositionen 2710 19 81
bis 2710 19 99 der Kombinierten Nomenklatur 485,70 EUR,
7. fuer 1 MWh Erdgas und 1 MWh
gasfoermige Kohlenwasserstoffe 31,80 EUR,
8. fuer 1.000 kg Fluessiggase
a) unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen 409,00 EUR,
b) andere 1.217,00 EUR,
9. fuer 1 GJ Kohle 0,33 EUR,
10. fuer 1 GJ Petrolkoks der Position 2713
der Kombinierten Nomenklatur 0,33 EUR.
(2) Abweichend von Absatz 1 betraegt die Steuer
1. fuer 1 MWh Erdgas und 1 MWh
gasfoermige Kohlenwasserstoffe
bis zum 31. Dezember 2018 13,90 EUR,
2. fuer 1.000 kg Fluessiggase unvermischt
mit anderen Energieerzeugnissen
bis zum 31. Dezember 2018 180,32 EUR.
(3) Abweichend von den Absaetzen 1 und 2 betraegt die Steuer
-4-
1. fuer 1.000 l ordnungsgemaess gekennzeichnete
Gasoele der Unterpositionen 2710 19 41 bis
2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur
a) mit einem Schwefelgehalt von
mehr als 50 mg/kg
bis zum 31. Dezember 2008 61,35 EUR,
ab dem 1. Januar 2009 76,35 EUR,
b) mit einem Schwefelgehalt von
hoechstens 50 mg/kg 61,35 EUR,
2. fuer 1.000 kg Heizoele der Unterpositionen
2710 19 61 bis 2710 19 69
der Kombinierten Nomenklatur 25,00 EUR,
3. fuer 1.000 l Schmieroele und andere Oele
der Unterpositionen 2710 19 81 bis 2710 19 99
der Kombinierten Nomenklatur 61,35 EUR,
4. fuer 1 MWh Erdgas und 1 MWh
gasfoermige Kohlenwasserstoffe 5,50 EUR,
5. fuer 1.000 kg Fluessiggase 60,60 EUR,
wenn sie zum Verheizen oder zum Antrieb von Gasturbinen und Verbrennungsmotoren in
beguenstigten Anlagen nach den §§ 3 und 3a verwendet oder zu diesen Zwecken abgegeben
werden. Nach Satz 1 versteuerte Energieerzeugnisse koennen auch aus dem Steuergebiet
verbracht oder zu den in § 25 Abs. 1, den §§ 26, 27 Abs. 1 und § 44 Abs. 2 genannten
steuerfreien Zwecken abgegeben oder verwendet werden, soweit die Energieerzeugnisse von
diesen Vorschriften erfasst werden.
(4) Andere als die in den Absaetzen 1 bis 3 genannten Energieerzeugnisse unterliegen der
gleichen Steuer wie die Energieerzeugnisse, denen sie nach ihrer Beschaffenheit und
ihrem Verwendungszweck am naechsten stehen. Der Steuersatz nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1
kommt nur bei einer ordnungsgemaessen Kennzeichnung der Energieerzeugnisse zur Anwendung.
Satz 2 gilt nicht fuer Biokraft- und Bioheizstoffe.
(5) Das zustaendige Hauptzollamt kann in Einzelfaellen auf Antrag die Steuer fuer
Leichtoele und mittelschwere Oele bis auf 20 Euro fuer 1.000 Liter ermaessigen, wenn diese
Oele bei der Herstellung oder beim Verbrauch von Energieerzeugnissen angefallen sind
und im Betrieb verheizt werden, weil sie zur Verwendung als Kraftstoff oder zu einer
steuerfreien Verwendung im Betrieb nicht geeignet sind.
(6) Verheizen im Sinne dieses Gesetzes ist das Verbrennen von Energieerzeugnissen zur
Erzeugung von Waerme.
(7) Liter (l) im Sinne dieses Gesetzes ist das Liter bei + 15 Grad Celsius.
Megawattstunde (MWh) im Sinne dieses Gesetzes ist die Messeinheit der Energie der Gase,
ermittelt aus dem Normvolumen (V(tief)n) und dem Brennwert (H(tief)o,n). Kilogramm (kg)
im Sinne dieses Gesetzes ist der Waegewert (Gewicht in Luft). Gigajoule (GJ) im Sinne
dieses Gesetzes ist die Messeinheit der Energie der Energieerzeugnisse nach Absatz
1 Nr. 9 und 10, ermittelt aus dem Waegewert und dem Heizwert (H(tief)u). Das Gewicht
der Umschliessungen gehoert nicht zum Gewicht der Energieerzeugnisse im Sinne dieses
Gesetzes.
§ 3 Beguenstigte Anlagen
(1) Beguenstigte Anlagen sind ortsfeste Anlagen,
1. deren mechanische Energie ausschliesslich der Stromerzeugung dient oder
2. die ausschliesslich der gekoppelten Erzeugung von Kraft und Waerme dienen und nicht
von Nummer 1 erfasst werden oder
3. die ausschliesslich dem leitungsgebundenen Gastransport oder der Gasspeicherung
dienen.
Im Falle der Nummer 2 ist weitere Voraussetzung, dass ein Jahresnutzungsgrad von
mindestens 60 Prozent erreicht wird.
-5-
(2) Ortsfest im Sinne dieses Gesetzes sind Anlagen, die waehrend des Betriebes
ausschliesslich an ihrem jeweiligen Standort verbleiben und nicht auch dem Antrieb von
Fahrzeugen dienen.
(3) Jahresnutzungsgrad im Sinne dieses Gesetzes ist der Quotient aus der Summe der
genutzten erzeugten mechanischen und thermischen Energie in einem Kalenderjahr und der
Summe der zugefuehrten Energie aus Energieerzeugnissen in derselben Berichtszeitspanne.
(4) Wer Anlagen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 betreiben will, hat sie vor der erstmaligen
Inbetriebnahme dem zustaendigen Hauptzollamt anzumelden.
§ 3a Sonstige beguenstigte Anlagen
(1) Sonstige beguenstigte Anlagen sind Arbeitsmaschinen und Fahrzeuge, die
ausschliesslich dem Gueterumschlag in Seehaefen dienen.
(2) Als Arbeitsmaschinen und Fahrzeuge im Sinne des Absatzes 1 gelten ausschliesslich
solche, die bestimmungsgemaess abseits von oeffentlichen Strassen eingesetzt werden
oder ueber keine Genehmigung fuer die ueberwiegende Verwendung auf oeffentlichen Strassen
verfuegen.
Kapitel 2
Bestimmungen fuer Energieerzeugnisse ausser Kohle und Erdgas
Abschnitt 1
Steueraussetzung
§ 4 Anwendungsbereich
Die folgenden Energieerzeugnisse unterliegen dem Steueraussetzungsverfahren (§ 5):
1. Waren der Positionen 1507 bis 1518 der Kombinierten Nomenklatur, die dazu bestimmt
sind, als Kraft- oder Heizstoff verwendet zu werden,
2. Waren der Unterpositionen 2707 10, 2707 20, 2707 30 und 2707 50 der Kombinierten
Nomenklatur,
3. Waren der Unterpositionen 2710 11 bis 2710 19 69 der Kombinierten Nomenklatur; fuer
die Befoerderung unter Steueraussetzung gilt dies fuer Waren der Unterpositionen 2710
11 21, 2710 11 25 und 2710 19 29 der Kombinierten Nomenklatur nur dann, wenn sie
als lose Ware befoerdert werden,
4. Waren der Position 2711 der Kombinierten Nomenklatur mit Ausnahme der
Unterpositionen 2711 11, 2711 21 und 2711 29 der Kombinierten Nomenklatur,
5. Waren der Unterposition 2901 10 der Kombinierten Nomenklatur,
6. Waren der Unterpositionen 2902 20, 2902 30, 2902 41, 2902 42, 2902 43 und 2902 44
der Kombinierten Nomenklatur,
7. Waren der Unterposition 2905 11 00 der Kombinierten Nomenklatur, die nicht von
synthetischer Herkunft sind und die dazu bestimmt sind, als Kraft- oder Heizstoff
verwendet zu werden,
8. Waren der Unterposition 3824 90 99 der Kombinierten Nomenklatur, die dazu bestimmt
sind, als Kraft- oder Heizstoff verwendet zu werden.
§ 5 Steueraussetzungsverfahren
(1) Die Steuer ist ausgesetzt (Steueraussetzungsverfahren) fuer Energieerzeugnisse nach
§ 4, die
1. sich in einem Steuerlager befinden,
2. nach den §§ 10 bis 13 befoerdert werden.
-6-
(2) Steuerlager sind
1. Herstellungsbetriebe fuer Energieerzeugnisse (§ 6),
2. Lager fuer Energieerzeugnisse (§ 7).
§ 6 Herstellungsbetriebe fuer Energieerzeugnisse
(1) Herstellungsbetriebe im Sinne dieses Gesetzes sind vorbehaltlich der Absaetze
2 und 3 Betriebe, in denen Energieerzeugnisse nach § 4 hergestellt werden.
Herstellungshandlungen sind das Gewinnen oder Bearbeiten und in den Faellen von § 4 Nr.
1, 7 und 8 das Bestimmen der Waren zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoff.
(2) Fuer Betriebe, die nicht schon aus einem anderen Grunde Herstellungsbetriebe sind,
gelten nicht als Herstellung von Energieerzeugnissen
1. das Mischen von Energieerzeugnissen miteinander,
2. das Mischen von Energieerzeugnissen mit anderen Stoffen
a) im Lager fuer Energieerzeugnisse,
b) zum Kennzeichnen von Energieerzeugnissen,
3. das Trocknen oder blosse mechanische Reinigen von Energieerzeugnissen vor der ersten
Verwendung sowie die Entnahme von Energieerzeugnissen aus Waren der Abschnitte XVI
und XVII der Kombinierten Nomenklatur,
4. das Gewinnen von Energieerzeugnissen
a) in Vorrichtungen zur Reinigung oder Reinhaltung von Gewaessern und in
Wasseraufbereitungsanlagen,
b) beim Reinigen von Putzstoffen, Arbeitskleidung oder Altpapier,
5. das Gewinnen und Bearbeiten von Energieerzeugnissen durch Aufbereiten von
Oelabfaellen der Unterpositionen 2710 91 und 2710 99 der Kombinierten Nomenklatur
und von anderen mit diesen vergleichbaren gebrauchten Energieerzeugnissen in den
Betrieben, in denen sie angefallen sind,
6. das Gewinnen und Bearbeiten von Energieerzeugnissen, die zuvor steuerfrei verwendet
worden sind, in dem Betrieb des Verwenders.
(3) Wer Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung herstellen will, bedarf der
Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, die
ordnungsgemaess kaufmaennische Buecher fuehren, rechtzeitig Jahresabschluesse aufstellen und
gegen deren steuerliche Zuverlaessigkeit keine Bedenken bestehen. Vor der Erteilung ist
Sicherheit fuer die Steuer zu leisten, die voraussichtlich waehrend zweier Monate fuer aus
dem Herstellungsbetrieb in den freien Verkehr entnommene Energieerzeugnisse entsteht (§
8), wenn Anzeichen fuer eine Gefaehrdung der Steuer erkennbar sind.
(4) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz
2 nicht mehr erfuellt ist oder eine angeforderte Sicherheit nicht geleistet wird. Die
Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.
§ 7 Lager fuer Energieerzeugnisse
(1) Lager fuer Energieerzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes sind vorbehaltlich Absatz
2 Betriebe, in denen Energieerzeugnisse nach § 4 unter Steueraussetzung gelagert
werden. Das Lager muss dem Grosshandel, dem Grosshandelsvertrieb durch Hersteller,
dem Mischen von Energieerzeugnissen, der Versorgung von Verwendern mit steuerfreien
Energieerzeugnissen oder der Abgabe von Energieerzeugnissen nach § 2 Abs. 1 Nr.
8 Buchstabe a, Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 dienen. Energieerzeugnisse duerfen im
Lager miteinander oder mit anderen Stoffen gemischt werden, wenn das Gemisch ein
Energieerzeugnis nach § 4 ist.
(2) Wer Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung lagern will, bedarf der Erlaubnis.
Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, die ordnungsgemaess
kaufmaennische Buecher fuehren, rechtzeitig Jahresabschluesse aufstellen und gegen deren
-7-
steuerliche Zuverlaessigkeit keine Bedenken bestehen. Vor der Erteilung ist Sicherheit
fuer die Steuer zu leisten, die voraussichtlich waehrend zweier Monate fuer aus dem
Lager in den freien Verkehr entnommene Energieerzeugnisse in Person des Antragstellers
entsteht (§ 8), wenn Anzeichen fuer eine Gefaehrdung der Steuer erkennbar sind.
(3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz
2 nicht mehr erfuellt ist oder eine angeforderte Sicherheit nicht geleistet wird. Die
Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.
(4) Das Lager kann auch der Einlagerung von Energieerzeugnissen durch Dritte
(Einlagerer) dienen. Will der Einlagerer Steuerschuldner nach § 8 Abs. 2 Satz 2 werden,
muss ihm zuvor eine Erlaubnis erteilt worden sein (zugelassener Einlagerer). Diese
wird auf Antrag erteilt, wenn die Einlagerung durch den Einlagerer dem Grosshandel oder
dem Grosshandelsvertrieb durch Hersteller dient und der Einlagerer die eingelagerten
Energieerzeugnisse im eigenen Namen vertreibt. Die Erlaubnis wird nicht erteilt, wenn
die Energieerzeugnisse ausschliesslich nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe a, Abs. 2 Nr. 2
oder Abs. 3 versteuert oder zu steuerfreien Zwecken entnommen werden sollen. Absatz 2
Satz 2 und 3 und Absatz 3 gelten entsprechend.
(5) Abweichend von den Absaetzen 1 und 2 kann das Hauptzollamt auf Antrag fuer
Fluessiggase, ordnungsgemaess gekennzeichnete Gasoele der Unterpositionen 2710 19 41 bis
2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur und Heizoele der Unterpositionen 2710 19 61 bis
2710 19 69 der Kombinierten Nomenklatur, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe a, Abs.
2 Nr. 2 oder Abs. 3 versteuert oder zu steuerfreien Zwecken nach den §§ 25, 26 oder
§ 27 Abs. 1 abgegeben werden sollen oder die unter Steueraussetzung in ein anderes
Steuerlager im Steuergebiet verbracht werden sollen, auch dann eine Erlaubnis nach
Absatz 2 erteilen, wenn das Lager keine Lagerstaetten besitzt.
(6) Auf Antrag des Erdoelbevorratungsverbandes nach § 2 Abs. 1 des
Erdoelbevorratungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 1998 (BGBl. I
S. 679), zuletzt geaendert durch Artikel 129 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl.
I S. 2304), in der jeweils geltenden Fassung ist zuzulassen, dass Energieerzeugnisse
zur Erfuellung der Verbandszwecke unter Steueraussetzung gelagert werden.
§ 8 Entstehung der Steuer bei Entnahme in den freien Verkehr
(1) Die Steuer entsteht dadurch, dass Energieerzeugnisse nach § 4 aus dem Steuerlager
entfernt werden, ohne dass sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren oder ein
Zollverfahren nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 anschliesst, oder dass sie zum Ge- oder Verbrauch
innerhalb des Steuerlagers entnommen werden (Entnahme in den freien Verkehr). Schliesst
sich an die Entnahme in den freien Verkehr ein Verfahren der Steuerbefreiung (§ 24 Abs.
1) an, kommt es zu keiner Steuerentstehung.
(2) Steuerschuldner ist vorbehaltlich Satz 2 der Inhaber des Steuerlagers. Der
zugelassene Einlagerer (§ 7 Abs. 4 Satz 2) wird fuer die von ihm oder auf seine
Veranlassung aus dem Steuerlager entfernten Energieerzeugnisse Steuerschuldner.
Bestehen Zweifel an der Zuordnung der Entnahme, so ist der Steuerlagerinhaber
Steuerschuldner. Werden Energieerzeugnisse zu steuerfreien Zwecken an einen
Nichtberechtigten abgegeben, ist neben dem Inhaber des Steuerlagers auch der
Nichtberechtigte Steuerschuldner. Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner.
(3) Der Steuerschuldner hat fuer Energieerzeugnisse, fuer die in einem Monat die Steuer
entstanden ist, vorbehaltlich des Absatzes 4 bis zum 15. Tag des folgenden Monats eine
Steuererklaerung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung).
(4) Fuer Energieerzeugnisse, fuer die die Steuer in der Zeit vom 1. bis 18. Dezember
entstanden ist, hat der Steuerschuldner bis zum 22. Dezember eine Steuererklaerung
abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Dies gilt
nicht fuer Unternehmen, die im vorangegangenen Kalenderjahr weniger als 60 Millionen
Euro Energiesteuer entrichtet haben. Das Bundesministerium der Finanzen kann im
Verwaltungswege zulassen, dass statt der nach Satz 1 anzumeldenden Steuer ein
Durchschnittsbetrag angemeldet wird. Fuer die Anmeldung von Energieerzeugnissen, fuer
die die Steuer in der Zeit vom 19. bis 31. Dezember entstanden ist, gilt Absatz 3
sinngemaess. Ist die Anmeldung eines Durchschnittsbetrages zugelassen worden, hat der
-8-
Steuerschuldner die Anmeldung der Steuer nach Satz 1 in der nach Satz 4 abzugebenden
Steueranmeldung nachzuholen.
(5) Die Steuer, die in einem Monat entstanden ist, ist vorbehaltlich des Absatzes 6 am
zehnten Tag des zweiten auf die Entstehung folgenden Monats faellig.
(6) Abweichend von Absatz 5 ist die Steuer, die im November entstanden ist, am
27. Dezember faellig. Saeumniszuschlaege werden abweichend von § 240 Abs. 3 der
Abgabenordnung nur dann nicht erhoben, wenn die Steuer spaetestens am letzten Werktag
des Kalenderjahres entrichtet worden ist, wobei der Sonnabend nicht als Werktag gilt.
Die Saetze 1 und 2 gelten auch fuer die Steuer, die in der Zeit vom 1. bis 18. Dezember
entstanden und nach Absatz 4 in voller Hoehe oder als Durchschnittsbetrag anzumelden
ist. Ist ein Durchschnittsbetrag entrichtet worden, ist der Unterschiedsbetrag zwischen
dem Durchschnittsbetrag und der angemeldeten Steuer am 10. Februar des folgenden Jahres
faellig.
(7) Fuer die nach Absatz 1 entstehende Steuer ist im Voraus Sicherheit zu leisten, wenn
Anzeichen fuer eine Gefaehrdung der Steuer erkennbar sind.
§ 9 Herstellung ausserhalb eines Herstellungsbetriebes
(1) Werden Energieerzeugnisse nach § 4 ausserhalb eines Herstellungsbetriebes
hergestellt, entsteht die Steuer mit der Herstellung.
(2) Steuerschuldner ist der Hersteller. Der Steuerschuldner hat fuer Energieerzeugnisse,
fuer die die Steuer entstanden ist, unverzueglich eine Steuererklaerung abzugeben und
darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort faellig.
Das Hauptzollamt kann auf Antrag eine § 8 Abs. 3 bis 6 entsprechende Regelung treffen;
§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 und § 8 Abs. 7 gelten sinngemaess.
§ 10 Verkehr im Steuergebiet
(1) Energieerzeugnisse nach § 4 duerfen unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager
1. in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet verbracht werden oder
2. in ein Zollverfahren ueberfuehrt werden, ausgenommen das Verfahren der Ueberfuehrung in
den zollrechtlich freien Verkehr und das Ausfuhrverfahren.
(2) Der Inhaber des abgebenden Steuerlagers (Versender) hat fuer die Befoerderung unter
Steueraussetzung Sicherheit zu leisten, wenn die Steuerbelange gefaehrdet erscheinen.
(3) Die Energieerzeugnisse sind nach der Entfernung aus dem Steuerlager unverzueglich
vom Inhaber des anderen Steuerlagers in sein Steuerlager aufzunehmen oder vom Inhaber
des Zollverfahrens in das Zollverfahren ueberzufuehren. Mit der Aufnahme oder Ueberfuehrung
ist die Befoerderung unter Steueraussetzung abgeschlossen.
(4) Werden Energieerzeugnisse nach § 4 im Transitwege ueber das Gebiet eines anderen
Mitgliedstaates in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet verbracht, hat der Versender
abweichend von Absatz 2 fuer die Befoerderung unter Steueraussetzung eine in allen
Mitgliedstaaten gueltige Sicherheit zu leisten. Auf Antrag kann das Hauptzollamt
zulassen, dass an Stelle des Versenders der Befoerderer oder der Eigentuemer der
Energieerzeugnisse die Sicherheit leistet.
§ 11 Verkehr mit anderen Mitgliedstaaten
(1) Energieerzeugnisse nach § 4 duerfen unter Steueraussetzung
1. von Inhabern von Steuerlagern und berechtigten Empfaengern im Steuergebiet aus
Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten bezogen,
2. aus Steuerlagern im Steuergebiet in Steuerlager oder Betriebe von berechtigten
Empfaengern in anderen Mitgliedstaaten verbracht,
3. durch das Steuergebiet befoerdert
werden.
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(2) Der Versender hat in den Faellen des Absatzes 1 Nr. 2 fuer die Befoerderung unter
Steueraussetzung eine in allen Mitgliedstaaten gueltige Sicherheit zu leisten. Auf
Antrag kann das Hauptzollamt zulassen, dass an Stelle des Versenders der Befoerderer
oder der Eigentuemer der Energieerzeugnisse die Sicherheit leistet. Werden die
Energieerzeugnisse auf dem Seeweg oder durch feste Rohrleitungen verbracht, kann der
Versender von der Sicherheitsleistung befreit werden, wenn die Steuerbelange nicht
gefaehrdet erscheinen.
(3) Berechtigte Empfaenger im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, denen von
einem anderen Mitgliedstaat oder nach Absatz 4 die Zulassung erteilt worden ist,
Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung aus einem Mitgliedstaat zu gewerblichen
Zwecken
1. nicht nur gelegentlich oder
2. im Einzelfall
zu beziehen. Der Bezug durch eine Einrichtung des oeffentlichen Rechts steht dem Bezug
zu gewerblichen Zwecken gleich.
(4) Die Zulassung nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt
Personen erteilt, die ordnungsgemaess kaufmaennische Buecher fuehren, rechtzeitig
Jahresabschluesse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlaessigkeit keine Bedenken
bestehen. Vor der Erteilung ist Sicherheit fuer die voraussichtlich waehrend zweier
Monate entstehende Steuer zu leisten. Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn eine der
Voraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr erfuellt ist oder eine geleistete Sicherheit
nicht mehr ausreicht. Im Falle von Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 wird die Zulassung erteilt,
wenn eine Sicherheit in Hoehe der im Einzelfall entstehenden Steuer geleistet worden
ist. Die Voraussetzungen der Saetze 1, 2 und 4 gelten nicht fuer die Zulassung einer
Einrichtung des oeffentlichen Rechts. Ist ein Beauftragter zugelassen worden (Absatz
8) oder ist im Falle von Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 der berechtigte Empfaenger zugleich
Inhaber eines Steuerlagers fuer die gleiche Art der Energieerzeugnisse, kann von einer
Sicherheitsleistung nach Satz 2 oder 4 abgesehen werden, solange keine Anzeichen fuer
eine Gefaehrdung der Steuer erkennbar sind.
(5) Die Energieerzeugnisse sind unverzueglich
1. vom Versender aus dem Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat zu verbringen oder
2. vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder vom berechtigten
Empfaenger in seinen Betrieb im Steuergebiet aufzunehmen.
Im Falle der Nummer 2 ist mit der Aufnahme die Befoerderung unter Steueraussetzung
abgeschlossen.
(6) Die Steuer entsteht fuer Energieerzeugnisse, die in den Betrieb eines berechtigten
Empfaengers aufgenommen werden, mit der Aufnahme in den Betrieb, es sei denn, es
schliesst sich ein Verfahren der Steuerbefreiung (§ 24 Abs. 1) an. Steuerschuldner ist
der berechtigte Empfaenger.
(7) Der Steuerschuldner hat fuer Energieerzeugnisse, fuer die in einem Monat die Steuer
entstanden ist, eine Steuererklaerung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen
(Steueranmeldung). Fuer die Fristen zur Abgabe der Steuererklaerung und die Faelligkeit
der Steuer gilt § 8 Abs. 3 bis 6 entsprechend.
(8) Auf Antrag des Inhabers eines Steuerlagers in einem anderen Mitgliedstaat kann bei
der Belieferung eines berechtigten Empfaengers eine im Steuergebiet ansaessige Person
unter Widerrufsvorbehalt als Beauftragter zugelassen werden, wenn sie ordnungsgemaess
kaufmaennische Buecher fuehrt, rechtzeitig Jahresabschluesse aufstellt, Aufzeichnungen ueber
die Lieferungen des Antragstellers in das Steuergebiet fuehrt und gegen ihre steuerliche
Zuverlaessigkeit keine Bedenken bestehen. Vor der Erteilung der Zulassung ist Sicherheit
in der nach Absatz 4 Satz 2 oder 4 vorgeschriebenen Hoehe zu leisten. Die Zulassung
ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr erfuellt ist
oder eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht. Der Beauftragte wird neben dem
berechtigten Empfaenger Steuerschuldner.
§ 12 Verbringen nach Einfuhr
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(1) Energieerzeugnisse nach § 4 duerfen im Anschluss an die Ueberfuehrung in den
zollrechtlich freien Verkehr unter Steueraussetzung in ein Steuerlager im Steuergebiet
verbracht werden. Fuer die Befoerderung unter Steueraussetzung hat der nach den
Zollvorschriften zur Anmeldung der Energieerzeugnisse Verpflichtete (Anmelder) oder
der Inhaber des Steuerlagers Sicherheit zu leisten, wenn die Steuerbelange gefaehrdet
erscheinen.
(2) Der Inhaber des Steuerlagers hat die Energieerzeugnisse unverzueglich in sein
Steuerlager aufzunehmen. Mit der Aufnahme ist die Befoerderung unter Steueraussetzung
abgeschlossen.
§ 13 Ausfuhr
(1) Energieerzeugnisse nach § 4 duerfen aus Steuerlagern unter Steueraussetzung aus dem
Verbrauchsteuergebiet der Europaeischen Gemeinschaft ausgefuehrt werden.
(2) Werden Energieerzeugnisse ueber Gebiete anderer Mitgliedstaaten ausgefuehrt, hat der
Versender fuer die Befoerderung unter Steueraussetzung eine in allen Mitgliedstaaten
gueltige Sicherheit zu leisten. Auf Antrag kann das Hauptzollamt zulassen, dass an
Stelle des Versenders der Befoerderer oder der Eigentuemer der Energieerzeugnisse die
Sicherheit leistet. Werden die Energieerzeugnisse auf dem Seeweg oder durch feste
Rohrleitungen ausgefuehrt, kann der Versender von der Sicherheitsleistung befreit
werden, wenn die Steuerbelange nicht gefaehrdet erscheinen. Werden Energieerzeugnisse
nicht ueber Gebiete anderer Mitgliedstaaten ausgefuehrt, hat der Versender Sicherheit zu
leisten, wenn die Steuerbelange gefaehrdet erscheinen.
(3) Der Versender hat die Energieerzeugnisse unverzueglich auszufuehren. Mit der Ausfuhr
ist die Befoerderung unter Steueraussetzung abgeschlossen.
§ 14 Unregelmaessigkeiten im Verkehr unter Steueraussetzung
(1) Werden Energieerzeugnisse nach § 4 waehrend der Befoerderung nach den §§ 10 bis 13
im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen, entsteht die Steuer, es sei
denn, dass sie nachweislich untergegangen oder an Personen im Steuergebiet abgegeben
worden sind, die zum Bezug von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung oder von
steuerfreien Energieerzeugnissen berechtigt sind. Schwund steht dem Untergang gleich.
Energieerzeugnisse gelten als entzogen, wenn sie in den Faellen des § 10 Abs. 3, §
11 Abs. 5, § 12 Abs. 2 oder § 13 Abs. 3 nicht in das Steuerlager oder den Betrieb
im Steuergebiet aufgenommen, in ein Zollverfahren ueberfuehrt, aus dem Steuergebiet
verbracht oder ausgefuehrt werden.
(2) Wird im Steuergebiet festgestellt, dass Energieerzeugnisse bei der Befoerderung
aus einem Steuerlager eines anderen Mitgliedstaates (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 und 3) dem
Steueraussetzungsverfahren entzogen worden sind, und kann nicht ermittelt werden, wo
die Energieerzeugnisse entzogen worden sind, gelten sie als im Steuergebiet entzogen.
Satz 1 gilt sinngemaess, wenn eine sonstige Unregelmaessigkeit festgestellt wird, die einem
Entziehen aus dem Steueraussetzungsverfahren gleichsteht.
(3) Sind Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager
im Steuergebiet an ein Steuerlager, einen berechtigten Empfaenger oder eine
Ausgangszollstelle in einem anderen Mitgliedstaat befoerdert worden (§ 11 Abs. 1 Nr. 2,
§ 13) und fuehrt der Versender nicht innerhalb einer Frist von vier Monaten ab dem Tag,
an dem die Energieerzeugnisse das Steuerlager verlassen haben, den Nachweis, dass sie
1. am Bestimmungsort angelangt oder
2. untergegangen oder
3. auf Grund einer ausserhalb des Steuergebietes eingetretenen oder als eingetreten
geltenden Unregelmaessigkeit nicht am Bestimmungsort angelangt sind,
gelten sie als im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen.
(4) Vorbehaltlich des Absatzes 5 ist Steuerschuldner in den Faellen der Absaetze 1 bis 3
1. der Inhaber des Steuerlagers oder der Anmelder (§ 12 Abs. 1 Satz 2), der die
Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung befoerdert hat,
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2. daneben
a) der Empfaenger im Steuergebiet, wenn er vor Entstehung der Steuer Besitz an den
Energieerzeugnissen erlangt hat,
b) der Befoerderer oder der Eigentuemer der Energieerzeugnisse, wenn er fuer die
Befoerderung unter Steueraussetzung an Stelle des Versenders Sicherheit geleistet
hat,
c) im Falle des Absatzes 1, wer die Energieerzeugnisse entzogen hat.
Der Steuerschuldner hat fuer Energieerzeugnisse, fuer die die Steuer entstanden ist,
unverzueglich eine Steuererklaerung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen
(Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort faellig.
(5) Werden Energieerzeugnisse waehrend der Befoerderung aus einem Steuerlager im
Steuergebiet in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet (§ 10 Abs. 1 Nr. 1) dem
Steueraussetzungsverfahren entzogen, ist abweichend von Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 und 2
Buchstabe a und b allein der Empfaenger Steuerschuldner, wenn er vor Entstehung der
Steuer Besitz an den Energieerzeugnissen erlangt hat.
(6) Wird in den Faellen der Absaetze 2 und 3 vor Ablauf einer Frist von drei Jahren
ab dem Tag der Ausfertigung des Begleitdokuments festgestellt, dass die die
Steuerentstehung ausloesende Unregelmaessigkeit in einem anderen Mitgliedstaat eingetreten
und die Steuer in diesem Mitgliedstaat erhoben worden ist, wird die im Steuergebiet
entrichtete Steuer erstattet.
Abschnitt 2
Verbringen und Einfuhr von Energieerzeugnissen des freien
Verkehrs
§ 15 Verbringen zu gewerblichen Zwecken
(1) Werden Energieerzeugnisse nach § 4 aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates zu
gewerblichen Zwecken bezogen, entsteht die Steuer dadurch, dass der Bezieher
1. die Energieerzeugnisse im Steuergebiet in Empfang nimmt oder
2. die ausserhalb des Steuergebiets in Empfang genommenen Energieerzeugnisse in das
Steuergebiet verbringt oder verbringen laesst.
Schliesst sich an die Empfangnahme oder das Verbringen ein Verfahren der Steuerbefreiung
(§ 24 Abs. 1) an, kommt es zu keiner Steuerentstehung. Steuerschuldner ist der
Bezieher. Der Bezug durch eine Einrichtung des oeffentlichen Rechts steht dem Bezug zu
gewerblichen Zwecken gleich.
(2) Werden Energieerzeugnisse nach § 4 aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates in
anderen als den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Faellen in das Steuergebiet
verbracht, entsteht die Steuer dadurch, dass sie erstmals im Steuergebiet zu
gewerblichen Zwecken in Besitz gehalten oder verwendet werden. Steuerschuldner ist, wer
sie in Besitz haelt oder verwendet. Schliesst sich an die Inbesitznahme ein Verfahren der
Steuerbefreiung an (§ 24 Abs. 1) oder werden die Energieerzeugnisse in einem solchen
Verfahren verwendet, kommt es zu keiner Steuerentstehung.
(3) Wer Energieerzeugnisse nach Absatz 1 oder 2 beziehen, in Besitz halten oder
verwenden will, hat dies dem Hauptzollamt vorher anzuzeigen und fuer die Steuer
Sicherheit zu leisten.
(4) Die Absaetze 1 bis 3 gelten nicht
1. fuer Kraftstoffe in Hauptbehaeltern von Fahrzeugen, Spezialcontainern,
Arbeitsmaschinen und -geraeten sowie Kuehl- und Klimaanlagen,
2. fuer Kraftstoffe, die in Reservebehaeltern eines Fahrzeugs bis zu einer Gesamtmenge
von 20 Litern mitgefuehrt werden,
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3. fuer Heizstoffe im Vorratsbehaelter der Standheizung eines Fahrzeugs.
(5) Der Steuerschuldner hat fuer Energieerzeugnisse, fuer die die Steuer entstanden
ist, unverzueglich eine Steuererklaerung abzugeben und darin die Steuer selbst zu
berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist am 25. Tag des auf die Entstehung folgenden
Monats faellig. Wird das Verfahren nach Absatz 3 nicht eingehalten, ist die Steuer
sofort faellig. Das Hauptzollamt kann zur Steuervereinfachung zulassen, dass der
Steuerschuldner abweichend von Satz 1 die Steueranmeldung fuer Energieerzeugnisse, fuer
die die Steuer in einem Monat entstanden ist, bis zum 15. Tag des auf die Entstehung
folgenden Monats abgibt.
§ 16 Verbringen zu privaten Zwecken
(1) Energieerzeugnisse nach § 4, die eine Privatperson fuer ihren Bedarf in einem
anderen Mitgliedstaat im freien Verkehr erwirbt und selbst in das Steuergebiet
befoerdert, sind steuerfrei. Die Steuerfreiheit ist jedoch ausgeschlossen fuer
1. fluessige Heizstoffe, ausgenommen Fluessiggase in Flaschen, und
2. Kraftstoffe, die in anderen Behaeltnissen als dem Hauptbehaelter des Fahrzeugs
befoerdert werden, ausgenommen in Reservebehaeltern des Fahrzeugs bis zu einer
Gesamtmenge von 20 Litern.
(2) Die Steuer fuer Energieerzeugnisse, die nach Absatz 1 Satz 2 nicht steuerfrei sind
oder die auf Rechnung der Privatperson befoerdert werden, entsteht mit dem Verbringen in
das Steuergebiet. Steuerschuldner ist die Privatperson.
(3) Fuer Energieerzeugnisse, fuer die die Steuer entstanden ist, hat der Steuerschuldner
unverzueglich eine Steuererklaerung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen
(Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort faellig.
§ 17 Entnahme aus Hauptbehaeltern
(1) Fuer Energieerzeugnisse, fuer die auf Grund der Ausnahmeregelungen des § 15 Abs. 4
Nr. 1 oder Abs. 4 Nr. 3 keine Steuer nach § 15 Abs. 1 oder 2 entstanden ist oder die
nach § 16 Abs. 1 in Hauptbehaeltern von Fahrzeugen unversteuert in das Steuergebiet
verbracht worden sind, entsteht die Steuer dadurch, dass sie
1. aus dem Hauptbehaelter oder dem Vorratsbehaelter ohne technische Notwendigkeit
entnommen oder nach der Entnahme abgegeben oder verwendet werden, soweit die Steuer
nicht nach § 21 Abs. 1 entsteht,
2. zur stationaeren Nutzung eines Wasserfahrzeugs als Wohn-, Hotelschiff oder zu
aehnlichen Zwecken verwendet werden.
Steuerschuldner ist, wer eine der genannten Handlungen vornimmt. Mehrere
Steuerschuldner sind Gesamtschuldner.
(2) Der Steuerschuldner hat fuer Energieerzeugnisse, fuer die die Steuer entstanden ist,
unverzueglich eine Steuererklaerung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen
(Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort faellig. Das Hauptzollamt kann auf Antrag im
Einzelfall abweichende Fristen bestimmen; § 8 Abs. 7 gilt sinngemaess.
§ 18 Versandhandel
(1) Versandhandel betreibt, wer Energieerzeugnisse nach § 4 aus dem freien Verkehr
des Mitgliedstaates, in dem er seinen Sitz hat, an Privatpersonen in anderen
Mitgliedstaaten liefert und den Versand der Energieerzeugnisse an den Erwerber
selbst durchfuehrt oder durch andere durchfuehren laesst (Versandhaendler). Als
Privatpersonen gelten alle Erwerber, die sich gegenueber dem Versandhaendler nicht als
Abnehmer ausweisen, deren innergemeinschaftliche Erwerbe nach den Vorschriften des
Umsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuer unterliegen.
(2) Werden Energieerzeugnisse nach Absatz 1 durch einen Versandhaendler mit Sitz
in einem anderen Mitgliedstaat in das Steuergebiet geliefert, entsteht die Steuer
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mit der Auslieferung der Energieerzeugnisse an die Privatperson im Steuergebiet.
Steuerschuldner ist der Versandhaendler.
(3) Wer als Versandhaendler Energieerzeugnisse in das Steuergebiet liefern will,
hat dies vorher dem fuer den Empfaenger zustaendigen Hauptzollamt unter Angabe der fuer
die Versteuerung massgebenden Merkmale anzuzeigen sowie Sicherheit fuer die Steuer zu
leisten. Wird ein Beauftragter zugelassen (Absatz 5), muss die Sicherheit auch dessen
Steuerschuld abdecken.
(4) Der Steuerschuldner hat fuer Energieerzeugnisse, fuer die die Steuer entstanden
ist, unverzueglich eine Steuererklaerung abzugeben und darin die Steuer selbst zu
berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist am 25. Tag des auf die Entstehung folgenden
Monats faellig. Wird das Verfahren nach Absatz 3 nicht eingehalten, ist die Steuer
sofort faellig. Das Hauptzollamt kann zur Steuervereinfachung zulassen, dass der
Steuerschuldner abweichend von Satz 1 die Steueranmeldung fuer Energieerzeugnisse, fuer
die die Steuer in einem Monat entstanden ist, bis zum 15. Tag des auf die Entstehung
folgenden Monats abgibt.
(5) Auf Antrag des Versandhaendlers kann eine im Steuergebiet ansaessige Person
unter Widerrufsvorbehalt als Beauftragter zugelassen werden, wenn sie ordnungsgemaess
kaufmaennische Buecher fuehrt, rechtzeitig Jahresabschluesse aufstellt, Aufzeichnungen ueber
die Lieferungen des Antragstellers in das Steuergebiet fuehrt und gegen ihre steuerliche
Zuverlaessigkeit keine Bedenken bestehen. Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn eine
der Voraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr erfuellt ist. Der Beauftragte wird neben
dem Versandhaendler Steuerschuldner und hat die sonstigen steuerlichen Pflichten des
Versandhaendlers zu erfuellen.
(6) Wer als Versandhaendler mit Sitz im Steuergebiet Energieerzeugnisse in einen anderen
Mitgliedstaat liefern will, hat dies vorher dem zustaendigen Hauptzollamt anzuzeigen.
Er hat Aufzeichnungen ueber die gelieferten Energieerzeugnisse zu fuehren und die von dem
Mitgliedstaat geforderten Voraussetzungen fuer die Lieferung zu erfuellen.
§ 19 Einfuhr
Werden Energieerzeugnisse nach § 4 aus einem Drittland unmittelbar in das Steuergebiet
eingefuehrt oder befinden sie sich
1. in einem Zollverfahren oder
2. in einer Freizone oder einem Freilager,
gelten fuer die Entstehung der Steuer und den Zeitpunkt, der fuer ihre Bemessung
massgebend ist, fuer die Person des Steuerschuldners, die Faelligkeit, den
Zahlungsaufschub, das Erloeschen, ausgenommen das Erloeschen durch Einziehung, den
Erlass, die Erstattung und die Nacherhebung der Steuer und fuer das Steuerverfahren
die Zollvorschriften sinngemaess. Abweichend von Satz 1 bleibt § 227 der Abgabenordnung
fuer den Erlass oder die Erstattung aus in der Person des Steuerschuldners liegenden
Billigkeitsgruenden unberuehrt. Eine Steuer entsteht nicht, wenn sich an die Ueberfuehrung
in den zollrechtlich freien Verkehr ein Verfahren der Steuerbefreiung (§ 24 Abs. 1)
anschliesst.
Abschnitt 3
Freier Verkehr in sonstigen Faellen
§ 20 Differenzversteuerung
(1) Werden nach § 2 Abs. 3 Satz 1 versteuerte Energieerzeugnisse, ausgenommen Erdgas,
nicht zu den in § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 genannten Zwecken abgegeben oder verwendet,
entsteht vorbehaltlich Absatz 3 und § 21 die Steuer in Hoehe der Differenz zu dem
zutreffenden Steuersatz des § 2 Abs. 1 oder 2. Kann der Verbleib der Energieerzeugnisse
nicht festgestellt werden, gilt Satz 1 entsprechend.
(2) Werden nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe a oder Abs. 2 Nr. 2 versteuerte Fluessiggase
nicht unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen abgegeben oder verwendet, entsteht
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die Steuer in Hoehe der Differenz zu dem Steuersatz des § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe b.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Verbleib der Energieerzeugnisse nicht festgestellt
werden kann.
(3) Die Steuer entsteht nicht, wenn die Energieerzeugnisse untergegangen sind.
Schwund steht dem Untergang gleich. Darueber hinaus entsteht keine Steuer, wenn
Energieerzeugnisse nach § 4 an ein Steuerlager abgegeben werden.
(4) Steuerschuldner ist, wer eine der genannten Handlungen vornimmt. Mehrere
Steuerschuldner sind Gesamtschuldner. Der Steuerschuldner hat fuer Energieerzeugnisse,
fuer die die Steuer entstanden ist, unverzueglich eine Steuererklaerung abzugeben und
darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort faellig.
§ 21 Entstehung der Steuer fuer gekennzeichnete Energieerzeugnisse
(1) Die Steuer entsteht fuer Energieerzeugnisse, die zugelassene Kennzeichnungsstoffe
enthalten und die als Kraftstoff bereitgehalten, abgegeben, mitgefuehrt oder verwendet
werden, in Hoehe des Steuersatzes nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a. Satz 1 gilt nicht
in den Faellen nach den §§ 3, 3a, 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, §§ 26, 27 Abs. 1 sowie in den
nach § 66 Abs. 1 Nr. 12 zugelassenen Faellen. Zu versteuern ist abweichend von Satz 1
1. mindestens die Menge, die dem Fassungsvermoegen des jeweiligen Hauptbehaelters
entspricht, wenn die genannten Handlungen bei der Ueberpruefung von Fahrzeugen oder
Anlagen, in denen Energieerzeugnisse als Kraftstoff verwendet werden, festgestellt
werden,
2. nur die in den Rohrleitungen, Armaturen oder im Abgabeschlauch eines
Transportmittels verbliebene Restmenge an gekennzeichnetem Gasoel in dem Fall, dass
ein Gemisch dadurch entstanden ist, dass die Restmenge beim Abgabevorgang eines
nicht gekennzeichneten Energieerzeugnisses diesem zugegeben wurde.
(2) Steuerschuldner ist, wer eine der genannten Handlungen vornimmt. Mehrere
Steuerschuldner sind Gesamtschuldner. Im Falle des Absatzes 1 bleiben Steuern, die
auf Grund von anderen als den dort genannten Tatbestaenden entstanden sind, unberuehrt.
Der Steuerschuldner hat fuer Energieerzeugnisse, fuer die die Steuer entstanden ist,
unverzueglich eine Steuererklaerung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen
(Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort faellig.
§ 22 Entstehung der Steuer fuer Energieerzeugnisse nach § 4,
Auffangtatbestand
(1) Ist fuer Energieerzeugnisse nach § 4 eine Steuer nicht auf Grund einer
sonstigen Bestimmung dieses Gesetzes entstanden, so entsteht sie dadurch, dass die
Energieerzeugnisse als Kraft- oder Heizstoff oder als Zusatz oder Verlaengerungsmittel
von Kraft- oder Heizstoffen abgegeben oder verwendet werden. Satz 1 gilt nicht fuer
Gemische, die bei den in § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Mischvorgaengen entstanden
sind.
(2) Steuerschuldner ist, wer eine der genannten Handlungen vornimmt. Mehrere
Steuerschuldner sind Gesamtschuldner. Der Steuerschuldner hat fuer Energieerzeugnisse,
fuer die die Steuer entstanden ist, unverzueglich eine Steuererklaerung abzugeben und
darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort faellig.
§ 23 Entstehung der Steuer fuer sonstige Energieerzeugnisse
(1) Fuer andere als in § 4 genannte Energieerzeugnisse, ausgenommen Kohle und Erdgas,
entsteht die Steuer vorbehaltlich § 20 Abs. 1 dadurch, dass sie
1. erstmals im Steuergebiet als Kraft- oder Heizstoff oder als Zusatz oder
Verlaengerungsmittel von Kraft- oder Heizstoffen abgegeben werden,
2. im Steuergebiet als Kraft- oder Heizstoff verwendet werden, wenn eine Steuer nicht
nach Nummer 1 entstanden ist,
3. mit Energieerzeugnissen nach § 4 ausserhalb eines Steuerlagers gemischt werden, wenn
das Gemisch ein Energieerzeugnis nach § 4 ist und als Kraft- oder Heizstoff oder
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als Zusatz oder Verlaengerungsmittel von Kraft- oder Heizstoffen abgegeben oder
verwendet wird, oder
4. mit versteuertem Erdgas gemischt werden, wenn das Gemisch Erdgas ist und als Kraft-
oder Heizstoff oder als Zusatz oder Verlaengerungsmittel von Kraft- oder Heizstoffen
abgegeben oder verwendet wird.
Nachweisliche Vorversteuerungen sind anzurechnen. Die Steuer entsteht nicht, wenn die
Voraussetzungen eines Verfahrens der Steuerbefreiung (§ 24 Abs. 1) vorliegen.
(2) Absatz 1 gilt nicht
1. fuer Schmierstoffe zur Herstellung von Zweitaktergemischen,
2. fuer Wasser zur Herstellung von Diesel-Wasser-Gemischen und
3. fuer Kraft- und Heizstoffadditive der Position 3811 der Kombinierten Nomenklatur und
andere Energieerzeugnisse, die zur Verwendung als Zusatz oder Verlaengerungsmittel
von Kraft- oder Heizstoffen bestimmt sind, wenn sie an ein Steuerlager abgegeben,
aus dem Steuergebiet verbracht oder ausgefuehrt werden.
(3) Steuerschuldner ist
1. im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 derjenige, der die Energieerzeugnisse abgibt,
wenn dieser im Steuergebiet ansaessig ist, andernfalls der Empfaenger,
2. im Uebrigen derjenige, der eine der genannten Handlungen vornimmt.
(4) Wer Energieerzeugnisse nach Absatz 1 abgeben, beziehen oder verwenden will, hat
dies dem zustaendigen Hauptzollamt vorher anzuzeigen. Erfolgen die Handlungen nicht nur
gelegentlich, kann das Hauptzollamt auf weitere Anzeigen verzichten.
(5) Fuer die nach Absatz 1 entstehende Steuer ist im Voraus Sicherheit zu leisten, wenn
Anzeichen fuer eine Gefaehrdung der Steuer erkennbar sind.
(6) Der Steuerschuldner hat fuer Energieerzeugnisse, fuer die in einem Monat die Steuer
entstanden ist, eine Steuererklaerung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen
(Steueranmeldung). Fuer die Fristen zur Abgabe der Steuererklaerung und die Faelligkeit
der Steuer gilt § 8 Abs. 3 bis 6 entsprechend. Wird das Verfahren nach Absatz 4 nicht
eingehalten oder eine nach Absatz 5 angeforderte Sicherheit nicht geleistet, hat der
Steuerschuldner fuer die entstandene Steuer unverzueglich eine Steuererklaerung abzugeben
und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort
faellig.
Abschnitt 4
Steuerbefreiungen
§ 24 Begriffsbestimmungen, Erlaubnis
(1) Verfahren der Steuerbefreiung sind die steuerfreie Verwendung und die steuerfreie
Verteilung. Energieerzeugnisse, die nach den §§ 25 bis 29 steuerfrei verwendet werden
duerfen, koennen zu diesen Zwecken steuerfrei abgegeben werden.
(2) Wer Energieerzeugnisse steuerfrei in den Faellen der §§ 25 bis 29 verwenden will,
bedarf der Erlaubnis als Verwender. Wer Energieerzeugnisse steuerfrei in den Faellen der
§§ 25 bis 29 abgeben will, bedarf vorbehaltlich Absatz 3 der Erlaubnis als Verteiler.
(3) Einer Erlaubnis als Verteiler bedarf nicht der Inhaber eines Steuerlagers, soweit
er Energieerzeugnisse aus dem Steuerlager zu steuerfreien Zwecken abgibt. In diesem
Fall befinden sich die Energieerzeugnisse mit der Entfernung aus dem Steuerlager im
Verfahren der Steuerbefreiung des Empfaengers.
(4) Inhabern einer Erlaubnis nach Absatz 2 kann auch die Ausfuhr und das Verbringen von
Energieerzeugnissen aus dem Steuergebiet erlaubt werden, sofern Steuerbelange nicht
beeintraechtigt sind.
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(5) Die Erlaubnis nach Absatz 2 und 4 wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen
erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlaessigkeit keine Bedenken bestehen. Sie ist zu
widerrufen, wenn die Voraussetzung nach Satz 1 nicht mehr erfuellt ist.
(6) Der Erlaubnisinhaber hat die Energieerzeugnisse, soweit er sie in seinem Betrieb
verwenden will, unverzueglich aufzunehmen. Die Energieerzeugnisse duerfen nur zu dem in
der Erlaubnis genannten Zweck verwendet oder abgegeben werden.
§ 25 Steuerbefreiung fuer Verwendungen zu anderen Zwecken
(1) Energieerzeugnisse nach § 4 duerfen steuerfrei verwendet werden zu anderen Zwecken
als
1. zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoff,
2. zur Herstellung von in § 4 genannten Kraft- oder Heizstoffen.
Eine steuerfreie Verwendung ist ausgeschlossen, wenn in der Verwendung eine Herstellung
nach § 6 liegt. Satz 2 gilt nicht, wenn zur Herstellung eines Energieerzeugnisses nach
§ 4 Waren der Unterpositionen 2710 11 21, 2710 11 25 oder 2710 19 29 der Kombinierten
Nomenklatur eingesetzt werden und diese nach § 4 Nr. 3 nicht unter Steueraussetzung
befoerdert werden koennen.
(2) Energieerzeugnisse duerfen steuerfrei verwendet werden als Probe zu
Untersuchungszwecken.
§ 26 Steuerbefreiung, Eigenverbrauch
(1) Auf dem Betriebsgelaende eines Herstellungsbetriebes (§ 6) und eines
Gasgewinnungsbetriebes (§ 44 Abs. 3) duerfen Energieerzeugnisse vom Inhaber des
Betriebes steuerfrei zur Aufrechterhaltung des Betriebes verwendet werden.
(2) Auf dem Betriebsgelaende eines Betriebes, der Energieerzeugnisse herstellt
und nicht von Absatz 1 erfasst wird, duerfen auf dem Betriebsgelaende hergestellte
Energieerzeugnisse vom Inhaber des Betriebes steuerfrei zur Aufrechterhaltung des
Betriebes verwendet werden. § 1 Abs. 3 Satz 2 gilt nicht.
(3) Auf dem Betriebsgelaende eines Betriebes, der Energieerzeugnisse herstellt und nicht
von Absatz 1 erfasst wird, duerfen auch nicht auf dem Betriebsgelaende hergestellte
Energieerzeugnisse vom Inhaber des Betriebes steuerfrei zur Aufrechterhaltung des
Betriebes verwendet werden, soweit die im Betrieb hergestellten Energieerzeugnisse
als Kraft- oder Heizstoff oder als Zusatz oder Verlaengerungsmittel von Kraft- oder
Heizstoffen abgegeben oder verwendet werden. § 1 Abs. 3 Satz 2 gilt nicht. Satz 1 gilt
nicht fuer Kohlebetriebe (§ 31 Abs. 1 Satz 1).
(4) Die Absaetze 1 bis 3 gelten nicht fuer
1. Kohle und Erdgas,
2. andere Energieerzeugnisse, soweit diese zum Antrieb von Fahrzeugen verwendet
werden.
Nicht erfasst werden von den Absaetzen 2 und 3 die in § 6 Abs. 2 genannten Vorgaenge.
§ 27 Steuerbefreiung, Schiff- und Luftfahrt
(1) Energieerzeugnisse der Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 99 der Kombinierten
Nomenklatur duerfen steuerfrei verwendet werden in Wasserfahrzeugen
1. fuer die Schifffahrt mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt,
2. bei der Instandhaltung von Wasserfahrzeugen nach Nummer 1 und
3. bei der Herstellung von Wasserfahrzeugen.
Dies gilt fuer Energieerzeugnisse der Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49 der
Kombinierten Nomenklatur nur, wenn sie ordnungsgemaess gekennzeichnet sind.
(2) Flugbenzin der Unterposition 2710 11 31 der Kombinierten Nomenklatur, dessen
Researchoktanzahl den Wert von 100 nicht unterschreitet, und Flugturbinenkraftstoff
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der Unterposition 2710 19 21 der Kombinierten Nomenklatur duerfen steuerfrei verwendet
werden in Luftfahrzeugen
1. fuer die Luftfahrt mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Luftfahrt,
2. bei der Instandhaltung von Luftfahrzeugen nach Nummer 1 sowie
3. bei der Entwicklung und Herstellung von Luftfahrzeugen.
(3) Die in Absatz 2 genannten Energieerzeugnisse duerfen steuerfrei verwendet werden
in fuer Luftfahrzeuge bestimmten Triebwerken und Motoren bei deren Entwicklung und
Herstellung.
§ 28 Steuerbefreiung fuer gasfoermige Energieerzeugnisse
Zu den in § 2 Abs. 3 Satz 1 genannten Zwecken duerfen steuerfrei verwendet werden:
1. gasfoermige Kohlenwasserstoffe, die aus dem biologisch abbaubaren Anteil von
Erzeugnissen der Land- und Forstwirtschaft oder von Abfaellen gewonnen werden, die
bei der Tierhaltung, bei der Lagerung von Abfaellen oder bei der Abwasserreinigung
anfallen oder die aus Gruenden der Luftreinhaltung und aus Sicherheitsgruenden bei
der Lagerung oder Verladung von Energieerzeugnissen, beim Betanken von Fahrzeugen,
bei der Entgasung von Transportmitteln, bei Verfahren der chemischen Industrie,
ausgenommen bei der Herstellung von Energieerzeugnissen, und beim Kohleabbau
aufgefangen werden,
2. Energieerzeugnisse der Position 2705 der Kombinierten Nomenklatur.
Ein Mischen mit anderen Energieerzeugnissen unmittelbar vor der Verwendung schliesst fuer
den eingesetzten Anteil an Energieerzeugnissen nach Satz 1 die Steuerbefreiung nicht
aus. Satz 1 Nr. 2 gilt nicht fuer Energieerzeugnisse der Position 2705 der Kombinierten
Nomenklatur, soweit diese Waren der Position 2710 oder 2711 der Kombinierten
Nomenklatur, die nicht nach Satz 1 steuerfrei sind, durch Beimischung enthalten oder
aus diesen Waren erzeugt worden sind.
§ 29 Steuerbefreiung fuer im Betrieb angefallene Energieerzeugnisse
Zu den in § 2 Abs. 3 Satz 1 genannten Zwecken duerfen steuerfrei verwendet werden:
1. Energieerzeugnisse, die in Vorrichtungen zur Reinigung oder Reinhaltung von
Gewaessern, in Wasseraufbereitungsanlagen oder beim Reinigen von Putzstoffen,
Arbeitskleidung oder Altpapier gewonnen werden,
2. Oelabfaelle der Unterpositionen 2710 91 und 2710 99 der Kombinierten Nomenklatur und
andere mit diesen vergleichbare gebrauchte Energieerzeugnisse sowie aufbereitete
Energieerzeugnisse der vorstehenden Beschaffenheit, wenn diese in dem Betrieb
aufbereitet wurden, in dem sie angefallen sind.
§ 30 Zweckwidrigkeit
(1) Die Steuer entsteht vorbehaltlich § 21 nach dem zutreffenden Steuersatz des § 2,
wenn die Energieerzeugnisse entgegen der in der Erlaubnis genannten Zweckbestimmung
verwendet oder abgegeben werden, nicht in den Betrieb aufgenommen werden oder
der Verbleib der Energieerzeugnisse nicht festgestellt werden kann. Die Steuer
entsteht nicht, wenn die Energieerzeugnisse untergegangen oder an Personen abgegeben
worden sind, die zum Bezug von steuerfreien Energieerzeugnissen berechtigt sind.
Darueber hinaus entsteht auch keine Steuer, wenn Energieerzeugnisse nach § 4 an
Steuerlagerinhaber abgegeben werden. Schwund steht dem Untergang gleich.
(2) Steuerschuldner ist der Erlaubnisinhaber, wenn er vor Entstehung der Steuer
Besitz an den Energieerzeugnissen erlangt hat, sonst der Steuerlagerinhaber. Werden
Energieerzeugnisse zu steuerfreien Zwecken an einen Nichtberechtigten abgegeben,
ist daneben auch der Nichtberechtigte Steuerschuldner. Mehrere Steuerschuldner sind
Gesamtschuldner. Der Steuerschuldner hat fuer Energieerzeugnisse, fuer die die Steuer
entstanden ist, unverzueglich eine Steuererklaerung abzugeben und darin die Steuer selbst
zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort faellig.
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Kapitel 3
Bestimmungen fuer Kohle
§ 31 Begriffsbestimmungen, Anmeldung, Erlaubnis
(1) Kohlebetriebe im Sinne dieses Gesetzes sind vorbehaltlich Absatz 2 Betriebe, in
denen Kohle gewonnen oder bearbeitet wird. Kohlelieferer im Sinne dieses Gesetzes ist,
wer Kohle gewerbsmaessig liefert.
(2) Fuer Betriebe, die nicht schon aus anderen Gruenden Kohlebetriebe sind, gelten das
Mischen, Trocknen und Zerkleinern von Kohle nicht als Bearbeiten von Kohle.
(3) Wer Kohle gewinnen oder bearbeiten will, hat dies dem zustaendigen Hauptzollamt vor
Eroeffnung des Betriebes anzumelden.
(4) Wer als Inhaber eines Kohlebetriebes oder als Kohlelieferer Kohle unversteuert
beziehen will, bedarf der Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt
Personen erteilt, die ordnungsgemaess kaufmaennische Buecher fuehren, rechtzeitig
Jahresabschluesse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlaessigkeit keine
Bedenken bestehen. Vor der Erteilung ist Sicherheit fuer die Steuer zu leisten,
die voraussichtlich waehrend zweier Monate entsteht (§ 32), wenn Anzeichen fuer eine
Gefaehrdung der Steuer erkennbar sind.
(5) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Absatz 4 Satz
2 nicht mehr erfuellt ist oder eine angeforderte Sicherheit nicht geleistet wird. Die
Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.
§ 32 Entstehung der Steuer
(1) Die Steuer entsteht vorbehaltlich der §§ 34 und 35 dadurch, dass
1. Kohle im Steuergebiet erstmals an Personen geliefert wird, die die Kohle nicht als
Inhaber einer Erlaubnis nach § 31 Abs. 4 oder § 37 Abs. 1 beziehen,
2. Kohle im Steuergebiet durch Inhaber einer Erlaubnis nach § 31 Abs. 4 verwendet
wird,
3. selbst gewonnene oder bearbeitete Kohle im Steuergebiet verwendet wird, soweit die
Steuer nicht nach Nummer 2 entsteht.
Satz 1 Nr. 2 und 3 gilt nicht, wenn zugleich die Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 und 2
vorliegen.
(2) Steuerschuldner ist
1. im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 der Kohlelieferer, wenn dieser im Steuergebiet
ansaessig ist, andernfalls der Empfaenger,
2. im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 der Inhaber der Erlaubnis,
3. im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 derjenige, der die Kohle verwendet.
Wird Kohle zu steuerfreien Zwecken an einen Nichtberechtigten geliefert, ist im Falle
der Nummer 1 neben dem Kohlelieferer auch der Nichtberechtigte Steuerschuldner.
(3) Fuer die nach Absatz 1 entstehende Steuer ist im Voraus Sicherheit zu leisten, wenn
Anzeichen fuer eine Gefaehrdung der Steuer erkennbar sind.
(4) Die Kohle gilt als geliefert im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1, wenn deren Verbleib bei
der Befoerderung im Steuergebiet nicht festgestellt werden kann. Dies gilt nicht fuer
untergegangene Kohle. Schwund steht dem Untergang gleich. Neben dem Steuerschuldner
nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 ist derjenige Steuerschuldner, der die Kohle verwendet.
Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 33 Steueranmeldung, Faelligkeit
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(1) Der Steuerschuldner hat fuer Kohle, fuer die in einem Monat die Steuer nach § 32 Abs.
1 entstanden ist, bis zum 15. Tag des folgenden Monats eine Steuererklaerung abzugeben
und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer, die in einem
Monat entstanden ist, ist am 25. Tag des folgenden Monats faellig.
(2) In den Faellen des § 32 Abs. 4 hat der Steuerschuldner unverzueglich eine
Steuererklaerung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung).
Die Steuer ist sofort faellig.
§ 34 Verbringen in das Steuergebiet
Wird Kohle aus einem Mitgliedstaat in das Steuergebiet verbracht, gelten die §§ 15, 16
Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und § 18 sinngemaess, es sei denn, dass im Falle des § 15 die
Kohle durch den Inhaber einer Erlaubnis nach § 31 Abs. 4 oder § 37 Abs. 1 bezogen, in
Besitz gehalten oder verwendet wird.
§ 35 Einfuhr
Wird Kohle aus einem Drittland unmittelbar in das Steuergebiet eingefuehrt oder befindet
sie sich
1. in einem Zollverfahren oder
2. in einer Freizone oder einem Freilager,
gelten fuer die Entstehung der Steuer und den Zeitpunkt, der fuer ihre Bemessung
massgebend ist, fuer die Person des Steuerschuldners, die Faelligkeit, den
Zahlungsaufschub, das Erloeschen, ausgenommen das Erloeschen durch Einziehung, den
Erlass, die Erstattung und die Nacherhebung der Steuer und fuer das Steuerverfahren
die Zollvorschriften sinngemaess. Abweichend von Satz 1 bleibt § 227 der Abgabenordnung
fuer den Erlass oder die Erstattung aus in der Person des Steuerschuldners liegenden
Billigkeitsgruenden unberuehrt. Eine Steuer entsteht nicht, wenn die Ueberfuehrung in den
zollrechtlich freien Verkehr durch den Inhaber einer Erlaubnis nach § 31 Abs. 4 oder §
37 Abs. 1 erfolgt oder sich die Abgabe an einen solchen unmittelbar an die Ueberfuehrung
in den zollrechtlich freien Verkehr anschliesst.
§ 36 Steuerentstehung, Auffangtatbestand
(1) Ist fuer Kohle eine Steuer nicht auf Grund einer sonstigen Bestimmung dieses
Gesetzes entstanden, so entsteht sie dadurch, dass die Kohle im Steuergebiet als Kraft-
oder Heizstoff verwendet wird.
(2) Steuerschuldner ist derjenige, der die Kohle verwendet. Der Steuerschuldner hat fuer
Kohle, fuer die die Steuer entstanden ist, unverzueglich eine Steuererklaerung abzugeben
und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort
faellig.
§ 37 Steuerbefreiung, Erlaubnis, Zweckwidrigkeit
(1) Wer Kohle steuerfrei in den Faellen des Absatzes 2 verwenden will, bedarf der
Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren
steuerliche Zuverlaessigkeit keine Bedenken bestehen. Die Erlaubnis ist zu widerrufen,
wenn die Voraussetzung nach Satz 2 nicht mehr erfuellt ist.
(2) Kohle darf steuerfrei verwendet werden
1. zu anderen Zwecken als zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoff,
2. auf dem Betriebsgelaende eines Kohlebetriebes (§ 31 Abs. 1 Satz 1) vom Inhaber des
Betriebes zur Aufrechterhaltung des Betriebes,
3. als Kraft- oder Heizstoff zur Stromerzeugung,
4. als Heizstoff fuer Prozesse und Verfahren nach § 51,
5. als Probe zu betrieblich erforderlichen Untersuchungen und Pruefungen oder zu
Zwecken der Steuer- oder Gewerbeaufsicht,
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6. bis zum 31. Dezember 2010 von privaten Haushalten als Heizstoff zur Deckung des
eigenen Waermebedarfs.
Wenn im Falle von Satz 1 Nr. 3 die erzeugte mechanische Energie neben der
Stromerzeugung auch anderen Zwecken dient, ist nur der auf die Stromerzeugung
entfallende Anteil an Kohle von der Steuer befreit. Das Hauptzollamt kann auf Antrag in
den Faellen des Satzes 1 Nr. 3 und 4 zulassen, dass Kohle aus betrieblichen Gruenden auch
zu anderen als den dort genannten Zwecken steuerfrei bezogen werden kann. Fuer diese
Kohle entsteht die Steuer mit der Verwendung als Kraft- oder Heizstoff. Steuerschuldner
ist der Inhaber der Erlaubnis. Fuer die Steueranmeldung und die Faelligkeit gilt § 33
Abs. 1 entsprechend.
(3) Die Kohle darf nur zu den in der Erlaubnis genannten Zwecken verwendet
werden. Die Steuer entsteht fuer Kohle, die entgegen der in der Erlaubnis genannten
Zweckbestimmung verwendet wird oder deren Verbleib nicht festgestellt werden kann.
Die Steuer entsteht nicht fuer Kohle, die untergegangen ist. Schwund steht dem
Untergang gleich. Steuerschuldner ist der Erlaubnisinhaber. Der Steuerschuldner
hat fuer Energieerzeugnisse, fuer die die Steuer entstanden ist, unverzueglich eine
Steuererklaerung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung).
Die Steuer ist sofort faellig.
Kapitel 4
Bestimmungen fuer Erdgas
§ 38 Entstehung der Steuer
(1) Die Steuer entsteht dadurch, dass geliefertes oder selbst erzeugtes Erdgas im
Steuergebiet zum Verbrauch aus dem Leitungsnetz entnommen wird, es sei denn, es
schliesst sich eine steuerfreie Verwendung (§ 44) an. Gasgewinnungsbetriebe und Gaslager
gelten mit der Massgabe als dem Leitungsnetz zugehoerig, dass ein dortiger Verbrauch von
Erdgas als Entnahme aus dem Leitungsnetz gilt. Die Entnahme aus dem Leitungsnetz zur
nicht leitungsgebundenen Weitergabe gilt als Entnahme zum Verbrauch.
(2) Steuerschuldner ist
1. der Lieferer, wenn dieser im Steuergebiet ansaessig ist und das gelieferte Erdgas
nicht durch einen anderen Lieferer aus dem Leitungsnetz entnommen wird,
2. andernfalls derjenige, der das Erdgas aus dem Leitungsnetz entnimmt.
(3) Wer mit Sitz im Steuergebiet Erdgas liefern, selbst erzeugtes Erdgas zum
Selbstverbrauch im Steuergebiet entnehmen oder Erdgas von einem nicht im Steuergebiet
ansaessigen Lieferer zum Verbrauch beziehen will, hat dies vorher beim Hauptzollamt
anzumelden.
(4) Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass derjenige, der Erdgas an seine
Mieter, Paechter oder vergleichbare Vertragsparteien liefert, nicht als anderer Lieferer
(Absatz 2 Nr. 1) gilt. An den Inhaber der Zulassung geliefertes Erdgas gilt dann mit
der Lieferung an ihn als aus dem Leitungsnetz entnommen. § 42 bleibt dadurch unberuehrt.
(5) Erdgas gilt mit der Lieferung an einen Lieferer, der entgegen Absatz 3 nicht
angemeldet ist, als im Steuergebiet zum Verbrauch aus dem Leitungsnetz entnommen,
wenn die Lieferung des Erdgases in der Annahme erfolgt, dass eine Steuer nach Absatz
1 entstanden sei. Eine Steuerentstehung durch die tatsaechliche Entnahme des Erdgases
aus dem Leitungsnetz bleibt dadurch unberuehrt. Dem nicht angemeldeten Lieferer wird auf
Antrag die Steuer, die der ihn beliefernde Lieferer entrichtet hat, verguetet, soweit
er nachweist, dass die durch die tatsaechliche Entnahme des Erdgases entstandene Steuer
entrichtet worden ist, fuer das Erdgas keine Steuer entstanden ist oder das Erdgas
steuerfrei entnommen worden ist.
(6) Fuer die nach Absatz 1 entstehende Steuer ist im Voraus Sicherheit zu leisten, wenn
Anzeichen fuer eine Gefaehrdung der Steuer erkennbar sind.
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§ 39 Steueranmeldung, Faelligkeit
(1) Der Steuerschuldner hat fuer Erdgas, fuer das in einem Monat (Veranlagungsmonat)
die Steuer nach § 38 Abs. 1 entstanden ist, bis zum 15. Tag des folgenden Monats eine
Steuererklaerung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung).
Die Steuer, die in einem Monat entstanden ist, ist am 25. Tag des folgenden Monats
faellig.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann der Steuerschuldner die Steuer auch jaehrlich anmelden.
Das Wahlrecht kann nur fuer volle Kalenderjahre ausgeuebt werden. Es ist durch eine
schriftliche Erklaerung auszuueben, die dem Hauptzollamt vor Beginn des Kalenderjahres,
ab dem die Steuer jaehrlich angemeldet werden soll, vorliegen muss. Entsteht die Steuer
in der Person eines Steuerschuldners erstmals innerhalb eines Kalenderjahres, hat
dieser das Wahlrecht spaetestens bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats auszuueben,
der dem Monat folgt, in dem die Steuer erstmals entstanden ist. Das Wahlrecht kann
nur vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist vor Beginn
des Kalenderjahres, fuer den er gelten soll, gegenueber dem Hauptzollamt schriftlich zu
erklaeren.
(3) Bei jaehrlicher Anmeldung ist die Steuer fuer jedes Kalenderjahr (Veranlagungsjahr)
bis zum 31. Mai des folgenden Kalenderjahres anzumelden und unter Anrechnung der
geleisteten monatlichen Vorauszahlungen nach Absatz 5 am 25. Juni dieses Kalenderjahres
faellig.
(4) Scheidet ein Steuerschuldner waehrend des Veranlagungsjahres aus der Steuerpflicht
aus, ist die Hoehe der zu entrichtenden Steuer bis zum Ablauf des fuenften
Kalendermonats, der dem Ende der Steuerpflicht folgt, anzumelden. Ein sich unter
Anrechnung der geleisteten monatlichen Vorauszahlungen nach Absatz 6 ergebender
Restbetrag ist am 25. Kalendertag des Folgemonats faellig.
(5) Bei jaehrlicher Anmeldung sind auf die Steuerschuld monatliche Vorauszahlungen
zu leisten. Die Vorauszahlungen fuer den einzelnen Kalendermonat sind jeweils am
25. Kalendertag des folgenden Kalendermonats faellig. Die Hoehe der monatlichen
Vorauszahlungen wird durch das Hauptzollamt festgesetzt und betraegt grundsaetzlich ein
Zwoelftel der Steuer, die im vorletzten dem Veranlagungsjahr vorhergehenden Kalenderjahr
entstanden ist. Das Hauptzollamt kann die monatlichen Vorauszahlungen abweichend
festsetzen, wenn die Summe der vom Steuerschuldner zu leistenden Vorauszahlungen
von der voraussichtlich zu erwartenden Jahressteuerschuld abweichen wuerde. Der
Steuerschuldner hat mit der Ausuebung des Wahlrechts nach Absatz 2 oder auf Anforderung
dem Hauptzollamt die voraussichtlich zu erwartende Jahressteuerschuld mitzuteilen.
Kommt der Steuerschuldner den Verpflichtungen nach Satz 5 nicht nach, kann das
Hauptzollamt ihn von dem Verfahren nach Absatz 2 ausschliessen.
(6) Wird die Lieferung oder der Verbrauch von Erdgas nach Ablesezeitraeumen abgerechnet
oder ermittelt, die mehrere Veranlagungsmonate oder mehrere Veranlagungsjahre
betreffen, ist insoweit eine sachgerechte, von einem Dritten nachvollziehbare Schaetzung
zur Aufteilung der im gesamten Ablesezeitraum gelieferten oder verwendeten Erdgasmenge
auf die betroffenen Veranlagungszeitraeume zulaessig. Sofern Ablesezeitraeume spaeter
enden als der jeweilige Veranlagungszeitraum, ist fuer diese Ablesezeitraeume die
voraussichtlich im Veranlagungszeitraum gelieferte oder verwendete Erdgasmenge
zur Versteuerung anzumelden. Nachdem ein solcher Ablesezeitraum beendet ist,
hat der Steuerschuldner die nach Satz 2 angemeldete Erdgasmenge und die darauf
entfallende Steuer entsprechend Satz 1 zu berichtigen. Die Berichtigung ist fuer
den Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem der Ablesezeitraum endet. Die Steuer
oder der Erstattungsanspruch fuer die Differenzmenge zwischen der angemeldeten und
der berichtigten Menge gilt insoweit in dem Zeitpunkt als entstanden, in dem der
Ablesezeitraum endet.
(7) Erfolgt die Anmeldung nach § 38 Abs. 3 nicht oder wird eine nach § 38 Abs. 6
angeforderte Sicherheit nicht geleistet, hat der Steuerschuldner unverzueglich eine
Steuererklaerung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung).
Die Steuer ist sofort faellig.
§ 40 Nicht leitungsgebundenes Verbringen
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(1) Wird Erdgas nicht leitungsgebunden aus einem Mitgliedstaat in das Steuergebiet
verbracht, gelten die §§ 15, 16 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und § 18 sinngemaess.
(2) Absatz 1 gilt nicht fuer verfluessigtes Erdgas, das im Anschluss an das Verbringen
in das Steuergebiet in eine Anlage zur Wiederverdampfung von verfluessigtem Erdgas
aufgenommen wird.
§ 41 Nicht leitungsgebundene Einfuhr
(1) Wird Erdgas nicht leitungsgebunden aus einem Drittland unmittelbar in das
Steuergebiet eingefuehrt oder befindet es sich
1. in einem Zollverfahren oder
2. in einer Freizone oder einem Freilager,
gelten fuer die Entstehung der Steuer und den Zeitpunkt, der fuer ihre Bemessung
massgebend ist, fuer die Person des Steuerschuldners, die Faelligkeit, den
Zahlungsaufschub, das Erloeschen, ausgenommen das Erloeschen durch Einziehung, den
Erlass, die Erstattung und die Nacherhebung der Steuer und fuer das Steuerverfahren
die Zollvorschriften sinngemaess. Abweichend von Satz 1 bleibt § 227 der Abgabenordnung
fuer den Erlass oder die Erstattung aus in der Person des Steuerschuldners liegenden
Billigkeitsgruenden unberuehrt.
(2) Absatz 1 gilt nicht fuer verfluessigtes Erdgas, das im Anschluss an die Einfuhr in
eine Anlage zur Wiederverdampfung von verfluessigtem Erdgas aufgenommen wird.
§ 42 Differenzversteuerung
(1) Wird nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 versteuertes Erdgas nicht zu den in § 2 Abs. 3
Satz 1 und 2 genannten Zwecken abgegeben oder verwendet, entsteht die Steuer in Hoehe
der Differenz zu dem zutreffenden Steuersatz des § 2 Abs. 1 Nr. 7 oder Abs. 2 Nr. 1.
Kann der Verbleib des Erdgases nicht festgestellt werden, gilt Satz 1 entsprechend.
(2) Steuerschuldner ist, wer eine der genannten Handlungen vornimmt. Der
Steuerschuldner hat fuer Erdgas, fuer das die Steuer entstanden ist, unverzueglich eine
Steuererklaerung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung).
Die Steuer ist sofort faellig. Das Hauptzollamt kann im Einzelfall auf Antrag eine § 39
entsprechende Regelung treffen.
§ 43 Steuerentstehung, Auffangtatbestand
(1) Ist fuer Erdgas eine Steuer nicht auf Grund einer sonstigen Bestimmung dieses
Gesetzes entstanden, so entsteht sie dadurch, dass das Erdgas als Kraft- oder Heizstoff
oder als Zusatz oder Verlaengerungsmittel von Kraft- oder Heizstoffen abgegeben oder
verwendet wird. Satz 1 gilt nicht fuer Gemische, die bei Mischvorgaengen entstanden sind,
die nach § 44 Abs. 3 Satz 2 nicht als Erdgasherstellung gelten.
(2) Steuerschuldner ist, wer eine der genannten Handlungen vornimmt. Mehrere
Steuerschuldner sind Gesamtschuldner. Der Steuerschuldner hat fuer Erdgas, fuer das die
Steuer entstanden ist, unverzueglich eine Steuererklaerung abzugeben und darin die Steuer
selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort faellig.
§ 44 Steuerbefreiung, Erlaubnis, Zweckwidrigkeit
(1) Wer Erdgas steuerfrei nach Absatz 2 verwenden will, bedarf der Erlaubnis. Die
Erlaubnis wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren
steuerliche Zuverlaessigkeit keine Bedenken bestehen. Sie ist zu widerrufen, wenn die
Voraussetzung nach Satz 2 nicht mehr erfuellt ist.
(2) Auf dem Betriebsgelaende eines Gasgewinnungsbetriebes (Absatz 3) darf Erdgas vom
Inhaber des Betriebes steuerfrei zur Aufrechterhaltung des Betriebes verwendet werden,
jedoch nicht zum Antrieb von Fahrzeugen.
(3) Gasgewinnungsbetriebe im Sinne dieses Gesetzes sind Betriebe, in denen Erdgas
gewonnen oder bearbeitet (hergestellt) wird. § 6 Abs. 2 gilt mit der Massgabe sinngemaess,
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dass fuer Betriebe, die nicht schon aus einem anderen Grunde Gasgewinnungsbetriebe
sind, auch das Beimischen von Kleinstmengen anderer Stoffe zum Verbessern oder zum
Riechbarmachen (Odorieren) von Erdgas nicht als Erdgasherstellung gilt.
(4) Das Erdgas darf nur zu dem in der Erlaubnis genannten Zweck verwendet werden. Wird
Erdgas entgegen der in der Erlaubnis genannten Zweckbestimmung verwendet, gilt § 30
sinngemaess.
Kapitel 5
Steuerentlastung
§ 45 Begriffsbestimmung
Die Steuerentlastung im Sinne dieses Gesetzes umfasst den Erlass, die Erstattung und
die Verguetung einer entstandenen Steuer.
§ 46 Steuerentlastung beim Verbringen aus dem Steuergebiet
(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewaehrt fuer
1. nachweislich versteuerte, nicht gebrauchte Energieerzeugnisse nach § 4, die zu
gewerblichen Zwecken oder im Versandhandel in einen anderen Mitgliedstaat verbracht
worden sind,
2. nachweislich versteuerte Kohle, die aus dem Steuergebiet verbracht oder ausgefuehrt
worden ist,
3. nachweislich versteuertes Erdgas, das aus dem Steuergebiet verbracht oder
ausgefuehrt worden ist.
Satz 1 gilt nicht fuer Kraftstoffe in Hauptbehaeltern von Fahrzeugen, Spezialcontainern,
Arbeitsmaschinen und -geraeten sowie Kuehl- und Klimaanlagen, fuer Kraftstoffe in
Reservebehaeltern von Fahrzeugen und fuer Heizstoffe im Vorratsbehaelter der Standheizung
von Fahrzeugen.
(2) Die Steuerentlastung wird im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 nur gewaehrt, wenn
der Entlastungsberechtigte eine amtliche Bestaetigung des anderen Mitgliedstaates
darueber vorlegt, dass die Energieerzeugnisse dort ordnungsgemaess steuerlich erfasst
worden sind.
(3) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse aus dem
Steuergebiet verbracht oder ausgefuehrt hat.
§ 47 Steuerentlastung bei Aufnahme in Betriebe und bei steuerfreien
Zwecken
(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewaehrt
1. fuer nachweislich versteuerte, nicht gebrauchte Energieerzeugnisse nach § 4, die in
ein Steuerlager aufgenommen worden sind,
2. fuer den Kohlenwasserstoffanteil in gasfoermigen Gemischen aus nachweislich
versteuerten, nicht gebrauchten Energieerzeugnissen und anderen Stoffen, die
bei der Lagerung oder Verladung von Energieerzeugnissen, beim Betanken von
Kraftfahrzeugen oder bei der Entgasung von Transportmitteln aufgefangen worden
sind, wenn
a) die Gemische zu den in § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 genannten Zwecken verwendet
worden sind oder
b) aus diesen Gemischen auf dem Betriebsgelaende eines Steuerlagers
Energieerzeugnisse nach § 4 hergestellt werden,
3. fuer nachweislich versteuerte Schweroele, Erdgase, Fluessiggase und gasfoermige
Kohlenwasserstoffe, die zu den in § 25 genannten Zwecken verwendet worden sind,
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4. fuer nachweislich versteuerte Schweroele, Erdgase, Fluessiggase und gasfoermige
Kohlenwasserstoffe, die unter den Voraussetzungen des § 26 zu den dort genannten
Zwecken verwendet worden sind,
5. fuer nachweislich versteuerte Kohle, die
a) in einen Kohlebetrieb aufgenommen worden ist oder
b) unter den Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 zu den dort
genannten Zwecken verwendet worden ist.
(2) Entlastungsberechtigt ist
1. in den Faellen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe b der Inhaber des Steuerlagers
oder der zugelassene Einlagerer,
2. im Falle des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe a der Inhaber des Kohlebetriebes,
3. im Uebrigen derjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet hat.
Der zugelassene Einlagerer ist im Falle der Nummer 1 nur entlastungsberechtigt, soweit
der Inhaber des Steuerlagers gegenueber dem Hauptzollamt schriftlich seinen Verzicht auf
den Steuerentlastungsanspruch erklaert.
§ 48 Steuerentlastung bei Vermischungen von gekennzeichnetem mit anderem
Gasoel
(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewaehrt fuer nachweislich versteuerte Anteile
in Gemischen aus ordnungsgemaess gekennzeichnetem Gasoel und anderem Gasoel bis auf den
Betrag nach dem Steuersatz des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, wenn die Gemische
1. bei vom Hauptzollamt bewilligten Spuelvorgaengen oder bei vom Antragsteller
nachzuweisenden versehentlichen Vermischungen entstanden und
2. nachweislich verheizt oder nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 versteuertem Gasoel
zugefuehrt worden sind.
Dies gilt nicht fuer die Anteile von Gemischen, die bei Kraftstoffkontrollen in
Fahrzeugen oder Antriebsanlagen festgestellt worden sind.
(2) Entlastungsberechtigt ist der Inhaber des Betriebes, der vom Hauptzollamt
zum Spuelen zugelassen ist, fuer versehentlich entstandene Gemische der
Verfuegungsberechtigte.
§ 49 Steuerentlastung fuer Gasoele und Fluessiggase
(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewaehrt fuer nachweislich nach § 2 Abs. 1 Nr.
4 versteuerte Gasoele bis auf den Betrag nach dem Steuersatz des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr.
1, soweit sie nachweislich verheizt worden sind und ein besonderes wirtschaftliches
Beduerfnis fuer die Verwendung von nicht gekennzeichnetem Gasoel zum Verheizen vorliegt.
(2) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewaehrt fuer nachweislich nach § 2 Abs. 2 Nr.
2 versteuerte Fluessiggase bis auf den Betrag nach dem Steuersatz des § 2 Abs. 3 Satz 1
Nr. 5, soweit sie nachweislich zu den in § 2 Abs. 3 Satz 1 genannten Zwecken abgegeben
worden sind.
(3) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Gasoele verwendet oder die Fluessiggase
abgegeben hat.
§ 50 Steuerentlastung fuer Biokraft- und Bioheizstoffe
(1) Auf Antrag wird dem Steuerschuldner eine Steuerentlastung gewaehrt
1. fuer nachweislich nach den Steuersaetzen des § 2 Abs. 1 versteuerte Biokraftstoffe,
unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen, ausgenommen Biokraftstoffen oder
Additiven der Position 3811 der Kombinierten Nomenklatur,
2. fuer nachweislich nach den Steuersaetzen des § 2 Abs. 1 versteuerte
Energieerzeugnisse, die besonders foerderungswuerdige Biokraftstoffe nach Absatz 5
Nr. 3 sind,
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3. fuer nachweislich nach den Steuersaetzen des § 2 Abs. 1 versteuerte
Energieerzeugnisse, die besonders foerderungswuerdige Biokraftstoffe nach Absatz 5
Nr. 1 oder Nr. 2 sind oder enthalten,
4. fuer nachweislich nach den Steuersaetzen des § 2 Abs. 2 versteuerte
Energieerzeugnisse, die durch Vergaerung oder synthetisch aus Biomasse erzeugtes
und auf Erdgasqualitaet aufbereitetes Biogas (Biomethan) sind oder enthalten, das
die Anforderungen des § 5 der Zehnten Verordnung zur Durchfuehrung des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes (Verordnung ueber die Beschaffenheit und die Auszeichnung
der Qualitaeten von Kraftstoffen) in seiner jeweils geltenden Fassung erfuellt,
5. fuer nachweislich nach den Steuersaetzen des § 2 Abs. 3 versteuerte
Energieerzeugnisse, die Biokraft- oder Bioheizstoffe sind oder enthalten.
Die Steuerentlastung wird vorbehaltlich der Absaetze 2 und 3 bis zum 31. Dezember
2009 gewaehrt. Der Steuerentlastungsanspruch entsteht in dem Zeitpunkt, in dem
fuer die Energieerzeugnisse die Steuer nach den Steuersaetzen des § 2 in Person
des Entlastungsberechtigten entsteht. Im Falle von Satz 1 Nr. 1 und 2 wird eine
Steuerentlastung nur gewaehrt, soweit der Biokraftstoff nicht dazu dient, eine
Verpflichtung nach § 37a Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Abs. 3 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002
(BGBl. I S. 3830), das zuletzt durch Artikel 60 der Verordnung vom 31. Oktober 2006
(BGBl. I S. 2407) geaendert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zu erfuellen.
Im Falle von Satz 1 Nr. 1 und 2 wird eine Steuerentlastung fuer Dieselkraftstoff
ersetzende reine Biokraftstoffe und fuer Ottokraftstoff ersetzende reine Biokraftstoffe
nur gewaehrt, soweit die in § 37a Abs. 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genannten
Mindestanteile an Biokraftstoffen ueberschritten werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 wird die Steuerentlastung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2
bis 4 auch ueber den 31. Dezember 2009 hinaus bis zum 31. Dezember 2015 gewaehrt.
(3) Die Steuerentlastung wird in Hoehe der auf den Biokraft- oder Bioheizstoffanteil
entfallenden Steuer gewaehrt. Abweichend von Satz 1 wird fuer Fettsaeuremethylester und
Pflanzenoel, die nach den Steuersaetzen des § 2 Abs. 1 Nr. 4 versteuert worden sind, nur
eine teilweise Steuerentlastung gewaehrt. Diese betraegt
1. fuer 1.000 l Fettsaeuremethylester
bis 31. Dezember 2007 399,40 EUR,
vom 1. Januar 2008
bis 31. Dezember 2008 336,40 EUR,
vom 1. Januar 2009
bis 31. Dezember 2009 273,40 EUR,
vom 1. Januar 2010
bis 31. Dezember 2010 210,40 EUR,
vom 1. Januar 2011
bis 31. Dezember 2011 147,40 EUR,
ab 1. Januar 2012 21,40 EUR,
2. fuer 1.000 l Pflanzenoel
bis 31. Dezember 2007 470,40 EUR,
vom 1. Januar 2008
bis 31. Dezember 2008 388,90 EUR,
vom 1. Januar 2009
bis 31. Dezember 2009 304,90 EUR,
vom 1. Januar 2010
bis 31. Dezember 2010 220,90 EUR,
vom 1. Januar 2011
bis 31. Dezember 2011 147,40 EUR,
ab 1. Januar 2012 21,40 EUR.
(4) Biokraft- und Bioheizstoffe sind unbeschadet der Saetze 2 bis 5 Energieerzeugnisse
ausschliesslich aus Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung vom 21. Juni 2001 (BGBl.
I S. 1234), geaendert durch die Verordnung vom 9. August 2005 (BGBl. I S. 2419),
in der jeweils geltenden Fassung. Energieerzeugnisse, die anteilig aus Biomasse
hergestellt werden, gelten in Hoehe dieses Anteils als Biokraft- oder Bioheizstoffe.
Fettsaeuremethylester gelten in vollem Umfang als Biokraft- oder Bioheizstoffe, wenn
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sie durch Veresterung von pflanzlichen oder tierischen Oelen oder Fetten gewonnen
werden, die selbst Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung sind, und wenn ihre
Eigenschaften mindestens den Anforderungen der DIN EN 14214 (Stand: November 2003)
entsprechen. Bioethanol gilt nur dann als Biokraftstoff, wenn es sich um Ethylalkohol
ex Unterposition 2207 10 00 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Alkoholanteil
von mindestens 99 Volumenprozent handelt und seine Eigenschaften mindestens den
Anforderungen des Entwurfes der DIN EN 15376 (Stand: Mai 2006) entsprechen. Fuer
Energieerzeugnisse, die anteilig aus Bioethanol bestehen, gilt fuer den Bioethanolanteil
Satz 4 sinngemaess. Pflanzenoel gilt nur dann als Biokraftstoff, wenn seine Eigenschaften
mindestens den Anforderungen der Vornorm DIN V 51605 (Stand: Juli 2006) entsprechen.
Den Kraftstoffen nach den Saetzen 1 bis 6 sind solche Kraftstoffe gleichgestellt,
die einer anderen Norm oder technischen Spezifikation entsprechen, die in einem
anderen Mitgliedstaat der Europaeischen Union oder einer anderen Vertragspartei des
Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum in Kraft ist, soweit diese Normen
oder technischen Spezifikationen mit den in den Saetzen 1 bis 6 genannten Normen
uebereinstimmen und die ein gleichwertiges Niveau der Beschaffenheit fuer die gleichen
klimatischen Anforderungen sicherstellen. Die Normblaetter, zu beziehen beim Beuth
Verlag GmbH, Berlin, sind beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmaessig gesichert
niedergelegt.
(5) Besonders foerderungswuerdige Biokraftstoffe sind
1. synthetische Kohlenwasserstoffe oder synthetische Kohlenwasserstoffgemische, die
durch thermochemische Umwandlung von Biomasse gewonnen werden,
2. Alkohole, die durch biotechnologische Verfahren zum Aufschluss von Zellulose
gewonnen werden, oder
3. Energieerzeugnisse, die einen Bioethanolanteil von 70 bis 90 Prozent enthalten,
hinsichtlich des Bioethanolanteils.
(6) Die Steuerentlastung darf nicht zu einer Ueberkompensation der Mehrkosten im
Zusammenhang mit der Erzeugung der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 genannten Biokraft-
und Bioheizstoffe fuehren; zu diesem Zweck hat das Bundesministerium der Finanzen unter
Beteiligung des Bundesministeriums fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz,
des Bundesministeriums fuer Wirtschaft und Technologie und des Bundesministeriums
fuer Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit dem Bundestag jaehrlich einen Bericht
ueber die Markteinfuehrung der Biokraft- und Bioheizstoffe und die Entwicklung der
Preise fuer Biomasse und Rohoel sowie die Kraft- und Heizstoffpreise vorzulegen und
darin – im Falle einer Ueberkompensation – eine Anpassung der Steuerbeguenstigung
fuer Biokraft- und Bioheizstoffe entsprechend der Entwicklung der Rohstoffpreise
an die Marktlage vorzuschlagen. Hierbei sind die Effekte fuer den Klima- und
Umweltschutz, der Schutz natuerlicher Ressourcen, die externen Kosten der verschiedenen
Kraftstoffe, die Versorgungssicherheit und die Realisierung eines Mindestanteils an
Biokraftstoffen und anderen erneuerbaren Kraftstoffen gemaess der Richtlinie 2003/30/EG
des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2003 zur Foerderung der Verwendung
von Biokraftstoffen oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor (ABl. EU
Nr. L 123 S. 42) zu beruecksichtigen. Fuer besonders foerderungswuerdige Biokraftstoffe
nach Absatz 5 Nr. 1 und 2 ist zur Feststellung einer Ueberkompensation ein Vergleich
dieser Biokraftstoffe mit vergleichbaren, nicht besonders foerderungswuerdigen
Biokraftstoffen vorzunehmen. Werden Biokraft- und Bioheizstoffe neu in den Markt
eingefuehrt, hat das Bundesministerium der Finanzen unter Beteiligung der in Satz 1
genannten obersten Bundesbehoerden eine erste Analyse der Mehrkosten in Relation zu der
Steuerbeguenstigung vorzunehmen.
(7) Im Falle von Stoerungen des deutschen Biokraft- oder Bioheizstoffmarktes oder
des Biokraft- oder Bioheizstoffmarktes in der Europaeischen Gemeinschaft, die durch
Einfuhren aus Drittlaendern hervorgerufen werden, wird die Bundesregierung bei der
Kommission der Europaeischen Gemeinschaften die Einleitung geeigneter Schutzmassnahmen
beantragen.
§ 51 Steuerentlastung fuer bestimmte Prozesse und Verfahren
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(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewaehrt fuer Energieerzeugnisse, die
nachweislich nach § 2 Abs. 1 Nr. 9, 10 oder Abs. 3 Satz 1 versteuert worden sind und
1. von einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des § 2 Nr. 3 des
Stromsteuergesetzes vom 24. Maerz 1999 (BGBl. I S. 378, 2000 I S. 147), das zuletzt
durch Artikel 18 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) geaendert
worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
a) fuer die Herstellung von Glas und Glaswaren, keramischen Erzeugnissen,
keramischen Wand- und Bodenfliesen und -platten, Ziegeln und sonstiger
Baukeramik, Zement, Kalk und gebranntem Gips, Erzeugnissen aus Beton, Zement und
Gips, mineralischen Isoliermaterialien, Asphalt und mineralischen Duengemitteln
zum Trocknen, Brennen, Schmelzen, Warmhalten, Entspannen, Tempern oder
Sintern der vorgenannten Erzeugnisse oder der zu ihrer Herstellung verwendeten
Vorprodukte,
b) fuer die Metallerzeugung und -bearbeitung sowie im Rahmen der Herstellung
von Metallerzeugnissen fuer die Herstellung von Schmiede-, Press-, Zieh- und
Stanzteilen, gewalzten Ringen und pulvermetallurgischen Erzeugnissen und zur
Oberflaechenveredlung und Waermebehandlung,
c) fuer chemische Reduktionsverfahren,
d) gleichzeitig zu Heizzwecken und zu anderen Zwecken als als Heiz- oder
Kraftstoff,
2. fuer die thermische Abfall- und Abluftbehandlung
verwendet worden sind.
(1a) Abweichend von Absatz 1 betraegt die Steuerentlastung ab dem 1. Januar 2009 fuer
nachweislich nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a versteuerte Energieerzeugnisse
61,35 Euro fuer 1.000 Liter.
(2) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet hat.
§ 52 Steuerentlastung fuer die Schiff- und Luftfahrt
(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewaehrt fuer nachweislich versteuerte
Energieerzeugnisse, die zu den in § 27 genannten Zwecken verwendet worden sind.
In den Faellen des § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 wird die Steuerentlastung fuer
Energieerzeugnisse der Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kombinierten
Nomenklatur nur gewaehrt, wenn diese ordnungsgemaess gekennzeichnet sind.
(2) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet hat.
§ 53 Steuerentlastung fuer die Stromerzeugung und die gekoppelte Erzeugung
von Kraft und Waerme
(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag vorbehaltlich Absatz 2 gewaehrt fuer
Energieerzeugnisse, die nachweislich nach § 2 Abs. 1 Nr. 9, 10 oder Abs. 3 Satz 1
versteuert worden sind und die
1. zur Stromerzeugung in ortsfesten Anlagen oder
2. zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Waerme in ortsfesten Anlagen mit einem
Monats- oder Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent
verwendet worden sind. Wenn im Falle von Satz 1 Nr. 1 die in der Anlage erzeugte
mechanische Energie neben der Stromerzeugung auch anderen Zwecken dient, wird nur
fuer den auf die Stromerzeugung entfallenden Anteil an Energieerzeugnissen eine
Steuerentlastung gewaehrt.
(1a) Abweichend von Absatz 1 betraegt die Steuerentlastung ab dem 1. Januar 2009 fuer
nachweislich nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a versteuerte Energieerzeugnisse
61,35 Euro fuer 1.000 Liter.
(2) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 gilt nur fuer Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von
mehr als zwei Megawatt.
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(3) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet hat.
(4) Fuer die Berechnung des Monatsnutzungsgrades gilt § 3 Abs. 3 sinngemaess.
(5) Die Steuerentlastung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 wird nur fuer den Monat oder das
Jahr gewaehrt, in dem die dort genannten Nutzungsgrade erreicht wurden.
§ 54 Steuerentlastung fuer Unternehmen
(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewaehrt fuer Schweroele nach § 2 Abs. 3 Satz
1 Nr. 1 und 3 sowie fuer Erdgas, Fluessiggase und gasfoermige Kohlenwasserstoffe, die
nachweislich nach § 2 Abs. 3 Satz 1 versteuert worden sind und von einem Unternehmen
des Produzierenden Gewerbes im Sinne des § 2 Nr. 3 des Stromsteuergesetzes oder
von einem Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 2 Nr. 5 des
Stromsteuergesetzes zu betrieblichen Zwecken verheizt oder in beguenstigten Anlagen nach
§ 3 verwendet worden sind.
(2) Die Steuerentlastung betraegt
1. fuer 1 000 l Schweroele nach § 2 Abs. 3
Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 3 16,36 EUR,
2. fuer 1 MWh Erdgas oder 1 MWh
gasfoermige Kohlenwasserstoffe nach
§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 2,20 EUR,
3. fuer 1 000 kg Fluessiggase nach
§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 24,24 EUR.
(3) Eine Steuerentlastung wird nur gewaehrt, soweit der Entlastungsbetrag nach Absatz 2
im Kalenderjahr den Betrag von 205 Euro uebersteigt.
(4) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet hat.
§ 55 Steuerentlastung fuer Unternehmen in Sonderfaellen
(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewaehrt fuer Schweroele nach § 2 Abs. 3
Satz 1 Nr. 1 und 3 sowie Erdgas, Fluessiggase und gasfoermige Kohlenwasserstoffe,
die nachweislich nach § 2 Abs. 3 Satz 1 versteuert worden sind und die von einem
Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des § 2 Nr. 3 des Stromsteuergesetzes
zu betrieblichen Zwecken verheizt oder in beguenstigten Anlagen nach § 3 verwendet
worden sind.
(1a) Die Steuerentlastung wird bis zum 31. Dezember 2009 gewaehrt. Abweichend davon wird
die Steuerentlastung ueber den 31. Dezember 2009 hinaus gewaehrt
1. bis zum 31. Dezember 2010, wenn
a) die Bundesregierung im Jahr 2009 feststellt, dass zu erwarten ist, dass die
in der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der deutschen Wirtschaft zur Klimavorsorge vom 9. November 2000
(Klimaschutzvereinbarung) genannten Ziele zur Verringerung von Treibhausgasen
(Emissionsminderungsziele) bis zum 31. Dezember 2009 in Hoehe von 96 Prozent und
bis zum 31. Dezember 2012 in Hoehe von 100 Prozent erreicht werden, und
b) die Feststellung nach Buchstabe a bis zum 31. Dezember 2009 im Bundesgesetzblatt
bekannt gemacht wird;
2. bis zum 31. Dezember 2011, wenn
a) die Voraussetzungen nach Nummer 1 vorliegen,
b) die Bundesregierung im Jahr 2010 feststellt, dass die in der
Klimaschutzvereinbarung genannten Emissionsminderungsziele bis zum 31. Dezember
2009 in Hoehe von 96 Prozent erfuellt wurden und zu erwarten ist, dass sie bis zum
31. Dezember 2012 in Hoehe von 100 Prozent erreicht werden, und
c) die Feststellung nach Buchstabe b bis zum 31. Dezember 2010 im Bundesgesetzblatt
bekannt gemacht wird;
3. bis zum 31. Dezember 2012, wenn
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a) die Voraussetzungen nach Nummer 2 vorliegen,
b) die Bundesregierung im Jahr 2011 feststellt, dass zu erwarten ist, dass die
in der Klimaschutzvereinbarung genannten Emissionsminderungsziele bis zum 31.
Dezember 2012 in Hoehe von 100 Prozent erfuellt werden, und
c) die Feststellung nach Buchstabe b bis zum 31. Dezember 2011 im Bundesgesetzblatt
bekannt gemacht wird.
Die Bundesregierung hat ihre Feststellungen zur Erreichung der in der
Klimaschutzvereinbarung genannten Emissionsminderungsziele jeweils auf der Grundlage
eines von einem unabhaengigen wirtschaftswissenschaftlichen Institut erstellten Berichts
zu treffen.
(2) Die Steuerentlastung betraegt fuer ein Kalenderjahr 95 Prozent des Steueranteils
nach Absatz 3, jedoch hoechstens 95 Prozent des Betrags, um den die Summe aus
dem Steueranteil nach Absatz 3 und der Stromsteuer nach § 10 Abs. 1 Satz 1 des
Stromsteuergesetzes im Kalenderjahr den Unterschiedsbetrag uebersteigt zwischen
1. dem Arbeitgeberanteil an den Rentenversicherungsbeitraegen, der sich fuer das
Unternehmen errechnet, wenn in dem Kalenderjahr, fuer das der Antrag gestellt wird
(Antragsjahr), der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung 20,3 Prozent
und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 26,9 Prozent betragen haette, und
2. dem Arbeitgeberanteil an den Rentenversicherungsbeitraegen, der sich fuer das
Unternehmen errechnet, wenn im Antragsjahr der Beitragssatz in der allgemeinen
Rentenversicherung 19,5 Prozent und in der knappschaftlichen Rentenversicherung
25,9 Prozent betragen haette.
Sind die Beitragssaetze in der Rentenversicherung im Antragsjahr niedriger als die
in Satz 1 Nr. 2 genannten Beitragssaetze, so sind die niedrigeren Beitragssaetze fuer
die Berechnung des Arbeitgeberanteils nach Satz 1 Nr. 2 massgebend. Abweichend von
Satz 1 wird im Fall des Absatzes 1a Satz 1 Nr. 3 die Steuerentlastung fuer das Jahr
2012 nur in Hoehe von 80 Prozent des nach den Saetzen 1 und 2 berechneten Betrages
gewaehrt, es sei denn, die Bundesregierung stellt auf der Grundlage eines Berichts nach
Absatz 1a Satz 2 im Jahr 2013 fest, dass die in der Klimaschutzvereinbarung genannten
Emissionsminderungsziele bis zum 31. Dezember 2012 in Hoehe von 100 Prozent erfuellt
wurden, und diese Feststellung bis zum 31. Dezember 2013 im Bundesgesetzblatt bekannt
gemacht wird.
(3) Der Steueranteil (Absatz 2) betraegt
1. fuer 1 MWh Erdgas oder 1 MWh
gasfoermige Kohlenwasserstoffe
nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 1,46 EUR,
2. fuer 1 000 kg Fluessiggase nach
§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 10,80 EUR,
3. fuer 1 000 l Schweroele nach
§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 3 4,09 EUR,
vermindert um 307,50 Euro.
(4) Entlastungsberechtigt ist das Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, das die
Energieerzeugnisse verwendet hat.
§ 56 Steuerentlastung fuer den Oeffentlichen Personennahverkehr
(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewaehrt fuer Benzine nach § 2 Abs. 1 Nr. 1,
Gasoele nach § 2 Abs. 1 Nr. 4, Erdgas, Fluessiggase und gasfoermige Kohlenwasserstoffe
sowie ihnen nach § 2 Abs. 4 gleichgestellte Energieerzeugnisse, die nachweislich nach §
2 Abs. 1 Nr. 1, 4 oder Abs. 2 versteuert worden sind und die
1. in zur allgemein zugaenglichen Befoerderung von Personen bestimmten Schienenbahnen
mit Ausnahme von Bergbahnen oder
2. in Kraftfahrzeugen im genehmigten Linienverkehr nach den §§ 42 und 43 des
Personenbefoerderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990
(BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 7 des Gesetzes vom 7. Juli 2005
(BGBl. I S. 1954) geaendert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder
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3. in Kraftfahrzeugen in Verkehren nach § 1 Nr. 4 Buchstabe d, g und i der
Freistellungs-Verordnung vom 30. August 1962 (BGBl. I S. 601), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1273) geaendert worden ist,
in der jeweils geltenden Fassung
verwendet worden sind, wenn in der Mehrzahl der Befoerderungsfaelle eines Verkehrsmittels
die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht
uebersteigt. Satz 1 gilt nicht fuer die Steuer nach § 21. Satz 1 gilt nicht, soweit fuer
die Energieerzeugnisse eine vollstaendige Steuerentlastung nach § 50 gewaehrt wird.
(2) Die Steuerentlastung betraegt
1. fuer 1.000 l Benzine nach
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 oder 1.000 l Gasoele
nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 54,02 EUR,
2. fuer 1.000 kg Fluessiggase nach
§ 2 Abs. 2 Nr. 2 bis zum 31. Dezember 2009 13,37 EUR,
3. fuer 1 MWh Erdgas oder 1 MWh
gasfoermige Kohlenwasserstoffe nach
§ 2 Abs. 2 Nr. 1 bis zum 31. Dezember 2020 1,00 EUR.
Satz 1 gilt fuer Energieerzeugnisse nach § 2 Abs. 4 sinngemaess.
(3) Ein Steuerentlastung wird nur gewaehrt, wenn der Entlastungsbetrag nach Absatz 2
mindestens 50 Euro im Kalenderjahr betraegt.
(4) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet hat.
§ 57 Steuerentlastung fuer Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewaehrt fuer nachweislich nach § 2 Abs. 1 Nr.
4 versteuerte Energieerzeugnisse, die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft zum
Betrieb von
1. Ackerschleppern,
2. standfesten oder beweglichen Arbeitsmaschinen und Motoren oder
3. Sonderfahrzeugen
bei der Ausfuehrung von Arbeiten zur Gewinnung pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse
durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung
verwendet worden sind. Eine Steuerentlastung wird abweichend von Satz 1 ebenfalls
gewaehrt, wenn Gasoele in Betrieben der Imkerei zum Betrieb auch anderer als der dort
aufgefuehrten Fahrzeuge verwendet worden sind. Eine Steuerentlastung wird jaehrlich fuer
hoechstens 15 Liter Gasoel je Bienenvolk gewaehrt.
(2) Betriebe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des Absatzes 1 sind
1. Betriebe, die durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung
verbundene Tierhaltung pflanzliche oder tierische Erzeugnisse gewinnen und
a) aus denen natuerliche Personen Einkuenfte nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 des
Einkommensteuergesetzes erzielen oder
b) deren Inhaber eine nichtrechtsfaehige Personenvereinigung, eine juristische
Person des privaten Rechts oder eine Hauberg-, Wald-, Forst- oder
Laubgenossenschaft oder eine aehnliche Realgemeinde im Sinne des § 13 Abs. 1
Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes ist und bei denen im Falle der Gewinnung
tierischer Erzeugnisse die mit der Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung
die Grenzen des § 51 des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes
vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794) geaendert worden ist, in der jeweils
geltenden Fassung nicht ueberschreitet oder
c) deren Inhaber eine Koerperschaft, Personenvereinigung oder Vermoegensmasse ist,
die ausschliesslich und unmittelbar kirchliche, gemeinnuetzige oder mildtaetige
Zwecke verfolgt,
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2. Imkereien, aus denen natuerliche Personen Einkuenfte nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 des
Einkommensteuergesetzes erzielen oder deren Inhaber eine nichtrechtsfaehige
Personenvereinigung oder eine juristische Person des privaten Rechts ist,
3. Wanderschaefereien und Teichwirtschaften,
4. Schoepfwerke zur Be- und Entwaesserung land- und forstwirtschaftlich genutzter
Grundstuecke,
5. Betriebe, insbesondere Lohnbetriebe, Betriebe von Genossenschaften und
Maschinengemeinschaften, Wasser- und Bodenverbaende und Teilnehmergemeinschaften
nach dem Flurbereinigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Maerz
1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geaendert durch Artikel 2 Abs. 23 des Gesetzes
vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354), soweit diese fuer die in den Nummern 1
bis 3 bezeichneten Betriebe Arbeiten zur Gewinnung pflanzlicher oder tierischer
Erzeugnisse durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung
verbundene Tierhaltung ausfuehren.
(3) Als Arbeitsmaschinen oder Sonderfahrzeuge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2
und 3 gelten Maschinen und Fahrzeuge, die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft
verwendet werden und nach ihrer Bauart und ihren Vorrichtungen fuer die Verwendung in
diesen Betrieben geeignet und bestimmt sind.
(4) Als Ausfuehrung von Arbeiten zur Gewinnung pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse
durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung
gelten auch
1. die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft uebliche Befoerderung von land- und
forstwirtschaftlichen Bedarfsguetern oder gewonnenen Erzeugnissen durch den Betrieb
selbst oder durch andere Betriebe der Land- und Forstwirtschaft,
2. die Durchfuehrung von Meliorationen auf Flaechen, die zu einem bereits vorhandenen
Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehoeren,
3. die Unterhaltung von Wirtschaftswegen, deren Eigentuemer Inhaber eines Betriebes der
Land- und Forstwirtschaft ist,
4. die Befoerderung von Bienenvoelkern zu den Trachten und Heimatstaenden sowie Fahrten
zur Betreuung der Bienen.
(5) Die Steuerentlastung betraegt
1. fuer 1.000 l Gasoele nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 214,80 EUR,
2. fuer 1.000 l Biokraftstoffe
a) nach § 50 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1
bis 31. Dezember 2007 90,00 EUR,
vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008 150,00 EUR,
vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009 210,00 EUR,
vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010 270,00 EUR,
vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011 330,00 EUR,
ab 1. Januar 2012 450,00 EUR,
b) nach § 50 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2
bis 31. Dezember 2007 23,52 EUR,
vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008 100,00 EUR,
vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009 180,00 EUR,
vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010 260,00 EUR,
vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011 330,00 EUR,
ab 1. Januar 2012 450,00 EUR,
jeweils unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen, ausgenommen Biokraftstoffen oder
Additiven der Position 3811 der Kombinierten Nomenklatur.
(6) Die Steuerentlastung nach Absatz 5 Nr. 1 wird je Kalenderjahr und
entlastungsberechtigtem Betrieb nur bis zu einer Hoechstmenge von 10.000 Litern und
unter Abzug eines Selbstbehalts von 350 Euro gewaehrt.
(7) Eine Steuerentlastung wird nur gewaehrt, wenn der Entlastungsbetrag nach den
Absaetzen 5 und 6 mindestens 50 Euro im Kalenderjahr betraegt.
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(8) Entlastungsberechtigt ist
1. im Falle des Absatzes 5 Nr. 1 der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nach
Absatz 2 Nr. 1 bis 4, der die Gasoele verwendet hat. Dabei gelten Gasoele, die durch
Betriebe nach Absatz 2 Nr. 5 bei der Ausfuehrung von Arbeiten nach Absatz 1 Satz 1
fuer einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nach Absatz 2 Nr. 1 bis 4 verwendet
wurden, als durch den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft verwendet, fuer den die
Arbeiten ausgefuehrt wurden,
2. im Falle des Absatzes 5 Nr. 2 der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nach Absatz
2, der die Biokraftstoffe verwendet hat.
§ 58 Steuerentlastung fuer Gewaechshaeuser
(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewaehrt fuer ordnungsgemaess gekennzeichnete
Gasoele nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 sowie fuer Erdgas, Fluessiggase und gasfoermige
Kohlenwasserstoffe, die nachweislich nach § 2 Abs. 3 Satz 1 versteuert worden sind
und die von Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 2 Nr. 5 des
Stromsteuergesetzes bis zum 31. Dezember 2006 zum Beheizen von Gewaechshaeusern oder
geschlossenen Kulturraeumen zur Pflanzenproduktion verwendet worden sind.
(2) Die Steuerentlastung betraegt
1. fuer 1.000 l Gasoele nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 40,90 EUR,
2. fuer 1 MWh Erdgas oder 1 MWh gasfoermige
Kohlenwasserstoffe nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 3,00 EUR,
3. fuer 1.000 kg Fluessiggase
nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 38,90 EUR.
(3) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet hat.
§ 59 Steuerentlastung fuer Diplomatenbenzin und -dieselkraftstoff
(1) Unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit wird den in Absatz 2 aufgefuehrten
Dienststellen und Personen auf Antrag die Steuer fuer Benzin und Dieselkraftstoff
verguetet, die sie als Kraftstoff fuer den Betrieb ihrer Kraftfahrzeuge aus oeffentlichen
Tankstellen erworben haben.
(2) Beguenstigt im Sinne des Absatzes 1 sind
1. die diplomatischen und konsularischen Vertretungen in der Bundesrepublik
Deutschland, ausgenommen Wahlkonsulate,
2. die Leiter der in Nummer 1 genannten Vertretungen, ihre diplomatischen
Mitglieder, Konsularbeamte, Mitglieder ihres Verwaltungs- und technischen
Personals und ihr dienstliches Hauspersonal sowie die Familienmitglieder dieser
Personen. Familienmitglieder im Sinne dieser Bestimmung sind der Ehegatte, die
unverheirateten Kinder und die Eltern, wenn sie von diesen Personen wirtschaftlich
abhaengig sind und in ihrem Haushalt leben.
(3) Nicht beguenstigt sind
1. Deutsche oder solche Staatenlose und Auslaender, die ihren staendigen Wohnsitz im
Geltungsbereich dieses Gesetzes hatten, ehe sie zu den in Absatz 2 Nr. 2 genannten
Personen gehoerten,
2. Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine private Erwerbstaetigkeit
ausueben.
§ 60 Steuerentlastung bei Zahlungsausfall
(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag dem Verkaeufer von nachweislich nach § 2 Abs.
1 Nr. 1 bis 4 versteuerten Energieerzeugnissen fuer die im Verkaufspreis enthaltene
Steuer gewaehrt, die beim Warenempfaenger wegen Zahlungsunfaehigkeit ausfaellt, wenn
1. der Steuerbetrag bei Eintritt der Zahlungsunfaehigkeit 5.000 Euro uebersteigt,
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2. keine Anhaltspunkte dafuer vorliegen, dass die Zahlungsunfaehigkeit im Einvernehmen
mit dem Verkaeufer herbeigefuehrt worden ist,
3. der Zahlungsausfall trotz vereinbarten Eigentumsvorbehalts, laufender Ueberwachung
der Aussenstaende, rechtzeitiger Mahnung bei Zahlungsverzug unter Fristsetzung und
gerichtlicher Verfolgung des Anspruchs nicht zu vermeiden war,
4. Verkaeufer und Warenempfaenger nicht wirtschaftlich miteinander verbunden sind;
sie gelten auch als verbunden, wenn sie Teilhaber oder Gesellschafter desselben
Unternehmens oder Angehoerige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung sind oder wenn
Verkaeufer oder Warenempfaenger der Leitung des Geschaeftsbetriebs des jeweils anderen
angehoeren.
(2) Die Steuerentlastung haengt davon ab, dass sie bis zum Ablauf des Jahres, das
dem Jahr folgt, in dem die Zahlungsunfaehigkeit des Warenempfaengers eingetreten ist,
schriftlich beantragt wird. Dem Antrag sind beizufuegen:
1. Unterlagen ueber die Beschaffenheit, Herkunft und Versteuerung des Mineraloels,
2. Nachweise ueber den Verkauf an den Warenempfaenger,
3. Nachweise ueber die eingetretene Zahlungsunfaehigkeit des Warenempfaengers.
(3) Die Steuerentlastung erfolgt unter der aufloesenden Bedingung einer nachtraeglichen
Leistung des Warenempfaengers. Der Verkaeufer hat dem Hauptzollamt nachtraegliche
Leistungen des Warenempfaengers unverzueglich anzuzeigen. Fuehrt die Leistung nicht zum
Erloeschen der Forderung des Verkaeufers, vermindert sich die Erstattung oder Verguetung
um den Teil der Teilleistung, der dem Steueranteil an der ausgefallenen Forderung
entspricht. Das Hauptzollamt kann anordnen, dass der Verkaeufer seine Forderung gegen
den Warenempfaenger in Hoehe des ausgefallenen Steuerbetrages an die Bundesrepublik
Deutschland (Bundesfinanzverwaltung) abtritt.
Kapitel 6
Schlussbestimmungen
§ 61 Steueraufsicht
(1) Der Steueraufsicht im Sinne von § 209 der Abgabenordnung unterliegt,
1. wer Energieerzeugnisse herstellt, in das Steuergebiet verbringt, vertreibt, lagert,
kennzeichnet, befoerdert oder verwendet,
2. wer als Beauftragter nach § 11 Abs. 8 oder § 18 Abs. 5 taetig ist.
(2) Die Amtstraeger sind befugt, im oeffentlichen Verkehr jederzeit, in Betriebsraeumen
und auf Betriebsgrundstuecken waehrend der Geschaefts- und Arbeitszeit unentgeltliche
Proben aus Kraftfahrzeugtanks oder anderen Behaeltnissen zu entnehmen. Zur Probenahme
duerfen die Amtstraeger Fahrzeuge anhalten. Auf Verlangen haben die Betroffenen sich
auszuweisen, die Herkunft des Energieerzeugnisses anzugeben und bei der Probenahme die
erforderliche Hilfe zu leisten.
§ 62 Steuerliche Betriebsleiter, Steuerhilfspersonen
(1) Der Steuerpflichtige kann sich zur Erfuellung seiner steuerlichen Pflichten
Personen bedienen, die dem Betrieb oder dem Unternehmen nicht angehoeren (Steuerliche
Betriebsleiter). Die Bestellung des steuerlichen Betriebsleiters wird erst wirksam,
nachdem das Hauptzollamt zugestimmt hat.
(2) Auf Antrag des Steuerpflichtigen kann das Hauptzollamt Personen, die von der
Besteuerung nicht selbst betroffen werden, als Steuerhilfspersonen bestellen.
Ihnen darf nur die Aufgabe uebertragen werden, Tatsachen festzustellen, die fuer die
Besteuerung erheblich sein koennen.
§ 63 Geschaeftsstatistik
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(1) Nach naeherer Bestimmung des Bundesministeriums der Finanzen stellen die
Hauptzollaemter fuer statistische Zwecke Erhebungen an und teilen die Ergebnisse dem
Statistischen Bundesamt zur Auswertung mit.
(2) Die Bundesfinanzbehoerden koennen auch bereits aufbereitete Daten dem Statistischen
Bundesamt zur Darstellung und Veroeffentlichung fuer allgemeine Zwecke uebermitteln.
§ 64 Bussgeldvorschriften
Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung handelt, wer
vorsaetzlich oder leichtfertig
1. entgegen § 3 Abs. 4 eine beguenstigte Anlage nicht, nicht richtig oder nicht
rechtzeitig anmeldet,
2. entgegen § 10 Abs. 3 Satz 1 Energieerzeugnisse nicht oder nicht rechtzeitig
aufnimmt oder nicht oder nicht rechtzeitig in das Zollverfahren ueberfuehrt,
3. entgegen § 11 Abs. 5 Satz 1 Energieerzeugnisse nicht oder nicht rechtzeitig in
den anderen Mitgliedstaat verbringt oder nicht oder nicht rechtzeitig in das
Steuerlager oder den Betrieb aufnimmt,
4. entgegen § 12 Abs. 2 Satz 1 Energieerzeugnisse nicht oder nicht rechtzeitig in das
Steuerlager aufnimmt,
5. entgegen § 13 Abs. 3 Satz 1 Energieerzeugnisse nicht oder nicht rechtzeitig
ausfuehrt,
6. entgegen § 15 Abs. 3, § 18 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1, jeweils auch in
Verbindung mit § 34 oder § 40 Abs. 1, oder § 23 Abs. 4 Satz 1 eine Anzeige nicht,
nicht richtig, nicht vollstaendig oder nicht rechtzeitig erstattet,
7. entgegen § 31 Abs. 3 oder § 38 Abs. 3 eine Anmeldung nicht, nicht richtig oder
nicht rechtzeitig abgibt oder
8. entgegen § 61 Abs. 2 Satz 3 sich nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
ausweist, eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig oder nicht
rechtzeitig macht oder nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig oder nicht
rechtzeitig Hilfe leistet.
§ 65 Sicherstellung
(1) Sichergestellt werden koennen
1. Energieerzeugnisse, fuer die eine Steuer nach § 21 Abs. 1 entstanden ist,
2. Energieerzeugnisse, aus denen zugelassene Kennzeichnungsstoffe zu Unrecht entfernt
oder bei denen diese in ihrer Wirksamkeit beeintraechtigt worden sind,
3. Energieerzeugnisse, die entgegen einem nach § 66 Abs. 1 Nr. 12 erlassenen Verbot
zugelassene Kennzeichnungsstoffe oder andere rot faerbende Stoffe enthalten.
(2) Energieerzeugnisse, die ein Amtstraeger in Mengen und unter Umstaenden vorfindet, die
auf eine gewerbliche Zweckbestimmung hinweisen, und fuer die der Nachweis nicht erbracht
werden kann, dass sie
1. sich im Steueraussetzungsverfahren befinden oder
2. im Steuergebiet ordnungsgemaess versteuert worden oder zur ordnungsgemaessen
Versteuerung angemeldet sind,
koennen sichergestellt werden.
(3) Die §§ 215 und 216 der Abgabenordnung gelten sinngemaess.
§ 66 Ermaechtigungen
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermaechtigt, zur Durchfuehrung dieses
Gesetzes durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
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1. die nach § 1 Abs. 4 anzuwendende Fassung der Kombinierten Nomenklatur neu zu
bestimmen und den Wortlaut dieses Gesetzes sowie der Durchfuehrungsverordnungen
der geaenderten Nomenklatur anzupassen, soweit sich hieraus steuerliche Aenderungen
nicht ergeben,
2. im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuer Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit zu regeln, dass die Hauptzollaemter im Verwaltungswege
eine Steuerbeguenstigung oder eine Steuerentlastung fuer Energieerzeugnisse
gewaehren koennen, die bei Pilotprojekten zur technologischen Entwicklung
umweltvertraeglicherer Produkte oder in Bezug auf Kraftstoffe aus erneuerbaren
Rohstoffen verwendet werden,
3. zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher
Belastungen sowie zur Sicherung der Gleichmaessigkeit der Besteuerung und
des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 1 bis 3a zu erlassen und dabei
insbesondere
a) die Begriffe des § 1 Abs. 2 und 3 und des § 2 naeher zu bestimmen sowie
Bestimmungen zu den in § 2 Abs. 7 genannten Bemessungsgrundlagen zu erlassen,
b) fuer Energieerzeugnisse nach § 1 Abs. 3 unter Beruecksichtigung der
Heizwertunterschiede abweichend von § 2 Abs. 4 besondere Steuersaetze
festzusetzen,
c) Naeheres zu den beguenstigten Anlagen nach § 3 einschliesslich der Ermittlung
des Jahresnutzungsgrades und zur Anmeldepflicht zu bestimmen und Betreibern
von solchen Anlagen Pflichten zum Nachweis der dort genannten Voraussetzungen
aufzuerlegen,
d) Naeheres zu den sonstigen beguenstigten Anlagen nach § 3a zu bestimmen und
Betreibern von solchen Anlagen Pflichten zum Nachweis der dort genannten
Voraussetzungen aufzuerlegen,
4. zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher
Belastungen sowie zur Sicherung der Gleichmaessigkeit der Besteuerung und
des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 4 bis 9 zu erlassen und dabei
insbesondere
a) das Erlaubnis- und das Steuerlagerverfahren naeher zu regeln,
b) die Lager- und Herstellungshandlungen naeher zu umschreiben sowie zu
bestimmen, welche Raeume, Flaechen, Anlagen und Betriebsteile in das
Steuerlager einzubeziehen sind,
c) fuer die Lagerung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung in einer
Freizone abweichend von § 7 geringere Anforderungen zu stellen, wenn dies
wegen der besonderen Verhaeltnisse in der Freizone erforderlich erscheint und
die Steuerbelange gesichert sind,
d) dem Hersteller fuer die Herstellung von Energieerzeugnissen ausserhalb eines
Herstellungsbetriebes besondere Pflichten aufzuerlegen,
5. zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher
Belastungen sowie zur Sicherung der Gleichmaessigkeit der Besteuerung und
des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 10 bis 14 zu erlassen und dabei
insbesondere
a) das Verfahren der Befoerderung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung
naeher zu regeln,
b) das Verfahren des Bezugs von Energieerzeugnissen als berechtigter Empfaenger
naeher zu regeln,
c) die fuer den Versender zustaendige Behoerde zu ermaechtigen, fuer haeufig und
regelmaessig wiederkehrende Faelle der Befoerderung von Energieerzeugnissen
unter Steueraussetzung gegenseitige Vereinbarungen mit den zustaendigen
Behoerden der anderen Mitgliedstaaten ueber die Vereinfachung der Erledigung
des Begleitdokuments zu schliessen,
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d) Inhabern von Steuerlagern und berechtigten Empfaengern zu erlauben,
Energieerzeugnisse allein durch Inbesitznahme in das Steuerlager oder den
Betrieb aufzunehmen,
6. zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher
Belastungen sowie zur Sicherung der Gleichmaessigkeit der Besteuerung und
des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 15 bis 19 zu erlassen und dabei
insbesondere
a) das Verfahren des Verbringens von Energieerzeugnissen zu gewerblichen Zwecken
naeher zu regeln,
b) die Begriffe Haupt- und Reservebehaelter naeher zu bestimmen,
c) das Verfahren des Versandhandels naeher zu regeln sowie vorzusehen, dass in
den Versandhandel auch Lieferungen an gewerbliche Abnehmer einbezogen werden,
d) die Anwendung der Zollvorschriften (§ 19) naeher zu regeln,
7. zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher
Belastungen sowie zur Sicherung der Gleichmaessigkeit der Besteuerung und
des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 20 bis 23 zu erlassen und dabei
insbesondere
a) die Begriffe des § 23 naeher zu bestimmen,
b) Naeheres ueber die Anzeigepflicht nach § 23 Abs. 4 zu regeln und besondere
Pflichten fuer die Anzeigepflichtigen vorzusehen,
8. zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher
Belastungen sowie zur Sicherung der Gleichmaessigkeit der Besteuerung und
des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 24 bis 30 zu erlassen und dabei
insbesondere
a) die Voraussetzungen fuer die Steuerbefreiungen einschliesslich der Begriffe
naeher zu bestimmen sowie das Erlaubnisverfahren und das Verfahren der
Steuerbefreiung zu regeln und Pflichten fuer die Abgabe, den Bezug, die
Lagerung und die Verwendung der Energieerzeugnisse vorzusehen,
b) die Verwendung, die Verteilung, das Verbringen und die Ausfuhr aus dem
Steuergebiet von steuerfreien Energieerzeugnissen unter Verzicht auf eine
foermliche Einzelerlaubnis allgemein zu erlauben,
c) zuzulassen, dass Energieerzeugnisse, die Erlaubnisinhaber in Besitz genommen
haben, als in den Betrieb aufgenommen gelten,
d) die Teile des Betriebes zu bestimmen, in denen nach § 26 Energieerzeugnisse
zur Aufrechterhaltung des Betriebes steuerfrei verwendet werden koennen,
e) die steuerfreie Verwendung nach § 27 Abs. 1 fuer den Bereich der
Binnengewaesser einzuschraenken,
f) vorzusehen, dass Erlaubnisinhaber, die Energieerzeugnisse fuer Zwecke
nach § 27 Abs. 1 steuerfrei verwenden, diese Energieerzeugnisse fuer nicht
steuerfreie Zwecke mit der Massgabe verwenden duerfen, dass bei ihnen eine
Steuer nach dem zutreffenden Steuersatz des § 2 entsteht, und das dafuer
erforderliche Verfahren einschliesslich des Verfahrens der Steuererhebung zu
regeln,
g) die steuerfreie Verwendung nach § 27 Abs. 2 Nr. 2 und 3 und Abs. 3 auf
Betriebe zu beschraenken, die durch naeher zu bezeichnende Behoerden genehmigt
wurden, sowie die steuerfreie Verwendung nach § 27 Abs. 3 auch fuer andere als
in § 27 Abs. 2 genannte Energieerzeugnisse zuzulassen,
9. zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher
Belastungen sowie zur Sicherung der Gleichmaessigkeit der Besteuerung und
des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 31 bis 37 zu erlassen und dabei
insbesondere
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a) das Erlaubnisverfahren fuer Kohlebetriebe und Kohlelieferer sowie die
Anmeldepflicht nach § 31 Abs. 3 naeher zu regeln und besondere Pflichten fuer
Inhaber von Kohlebetrieben und Kohlelieferer vorzusehen,
b) die sinngemaesse Anwendung der beim Verbringen von Kohle in das Steuergebiet
anzuwendenden Vorschriften und die anzuwendenden Verfahren naeher zu regeln,
c) die Anwendung der Zollvorschriften (§ 35) naeher zu regeln,
d) die Voraussetzungen fuer die steuerfreie Verwendung einschliesslich der
Begriffe naeher zu bestimmen sowie das Erlaubnisverfahren und das Verfahren
der steuerfreien Verwendung zu regeln und dabei Pflichten fuer die Abgabe, den
Bezug, die Lagerung und die Verwendung der Kohle vorzusehen,
e) die Verwendung von steuerfreier Kohle unter Verzicht auf eine foermliche
Einzelerlaubnis allgemein zu erlauben,
f) die Teile des Betriebes zu bestimmen, in denen nach § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
Kohle zur Aufrechterhaltung des Betriebes steuerfrei verwendet werden kann,
10. zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher
Belastungen sowie zur Sicherung der Gleichmaessigkeit der Besteuerung und
des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 38 bis 44 zu erlassen und dabei
insbesondere
a) das Naehere ueber die Anmeldepflicht nach § 38 Abs. 3 zu regeln und besondere
Pflichten fuer die Anmeldepflichtigen vorzusehen,
b) die sinngemaesse Anwendung der beim Verbringen von Erdgas in das Steuergebiet
anzuwendenden Vorschriften und die anzuwendenden Verfahren naeher zu regeln,
c) die Anwendung der Zollvorschriften (§ 41) naeher zu regeln,
d) die Voraussetzungen fuer die steuerfreie Verwendung einschliesslich der
Begriffe naeher zu bestimmen sowie das Erlaubnisverfahren und das Verfahren
der steuerfreien Verwendung zu regeln und dabei Pflichten fuer die Abgabe, den
Bezug, die Lagerung und die Verwendung des Erdgases vorzusehen,
e) die Teile des Betriebes zu bestimmen, in denen nach § 44 Abs. 2 Erdgas zur
Aufrechterhaltung des Betriebes steuerfrei verwendet werden kann,
11. zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher
Belastungen sowie zur Sicherung der Gleichmaessigkeit der Besteuerung und
des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 45 bis 60 zu erlassen und dabei
insbesondere
a) die Voraussetzungen fuer die Gewaehrung der Steuerentlastungen einschliesslich
der Begriffe naeher zu bestimmen und das Verfahren der Steuerentlastung
zu regeln sowie Vorschriften ueber die zum Zwecke der Steuerentlastung
erforderlichen Angaben und Nachweise einschliesslich ihrer Aufbewahrung zu
erlassen,
b) zu bestimmen, dass der Anspruch auf Steuerentlastung innerhalb bestimmter
Fristen geltend zu machen ist,
c) abweichend von § 52 Abs. 1 Satz 2 fuer naeher zu bestimmende Einzelfaelle auch
eine Entlastungsmoeglichkeit fuer nicht gekennzeichnete Energieerzeugnisse
vorzusehen,
d) Naeheres zur Ermittlung der Nutzungsgrade und der elektrischen Nennleistung (§
53) zu bestimmen,
e) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz zu § 57 Naeheres zur Art der beguenstigten Arbeiten, der
Fahrzeuge und Maschinen und zur Abgrenzung des Kreises der Berechtigten zu
regeln,
11a. im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuer Ernaehrung, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz, dem Bundesministerium fuer Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit, dem Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
- 38 -
und dem Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie Bestimmungen zu § 50 zu
erlassen und dabei
a) vorzuschreiben, dass Energieerzeugnisse nur dann als Biokraftstoffe
anzuerkennen sind, wenn bei der Erzeugung der eingesetzten Biomasse
nachweislich bestimmte Anforderungen an eine nachhaltige Bewirtschaftung
landwirtschaftlicher Flaechen oder bestimmte Anforderungen zum Schutz
natuerlicher Lebensraeume erfuellt werden oder wenn das Energieerzeugnis ein
bestimmtes CO2-Verminderungspotenzial aufweist,
b) die Anforderungen im Sinne des Buchstaben a festzulegen,
c) unter Beruecksichtigung der technischen Entwicklung auch in Abweichung von
§ 50 Abs. 4 Energieerzeugnisse als Biokraftstoffe zu bestimmen oder in
Abweichung von § 50 Abs. 4 festzulegen, dass bestimmte Energieerzeugnisse
nicht oder nicht mehr in vollem Umfang als Biokraftstoffe gelten,
d) die besonders foerderungswuerdigen Biokraftstoffe nach § 50 Abs. 5 naeher zu
bestimmen,
e) auch in Abweichung von § 50 Abs. 5 andere als die dort genannten
Energieerzeugnisse als besonders foerderungswuerdige Biokraftstoffe zu
bestimmen, sofern sie ein hohes CO2-Verminderungspotenzial aufweisen und bei
ihrer Herstellung auf eine breitere biogene Rohstoffgrundlage zurueckgegriffen
werden kann als bei herkoemmlichen Biokraftstoffen,
11b. im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuer Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit naehere Bestimmungen zur Durchfuehrung des § 50 sowie der auf
Nummer 11a beruhenden Rechtsverordnungen zu erlassen und dabei insbesondere die
erforderlichen Nachweise und die Ueberwachung der Einhaltung der Anforderungen an
Biokraftstoffe sowie die hierfuer erforderlichen Probenahmen naeher zu regeln,
12. zur Sicherung der Gleichmaessigkeit der Besteuerung und des Steueraufkommens
Regelungen zur Kennzeichnung von Energieerzeugnissen und zum Umgang
mit gekennzeichneten Energieerzeugnissen zu erlassen sowie zur
Verfahrensvereinfachung in bestimmten Faellen zu regeln, dass gekennzeichnete
Energieerzeugnisse als Kraftstoff mitgefuehrt, bereitgehalten, abgegeben oder
verwendet werden duerfen,
13. zur Sicherung der Gleichmaessigkeit der Besteuerung und zur Vermeidung von
Wettbewerbsverzerrungen zu bestimmen, dass Energieerzeugnisse bestimmten
chemisch-technischen Anforderungen genuegen muessen, wenn sie nicht zum hoechsten in
Betracht kommenden Steuersatz versteuert werden, und dass fuer steuerliche Zwecke
Energieerzeugnisse sowie Zusaetze nach bestimmten Verfahren zu untersuchen und zu
messen sind,
14. Verfahrensvorschriften zur Festsetzung und Erhebung der Steuer zu erlassen,
insbesondere zur Steueranmeldung, zur Berechnung und Entrichtung der Steuer sowie
zur Berechnung und Festsetzung der monatlichen Vorauszahlungen,
15. die Voraussetzungen fuer eine Sicherheitsleistung naeher zu bestimmen und das
Verfahren der Sicherheitsleistung zu regeln, soweit in diesem Gesetz die Leistung
einer Sicherheit vorgesehen ist,
16. zur Sicherung der Gleichmaessigkeit der Besteuerung und des Steueraufkommens
anzuordnen, dass Energieerzeugnisse in bestimmter Weise behandelt, bezeichnet,
gelagert, versandt, befoerdert oder verwendet werden muessen und dass im Umgang mit
Energieerzeugnissen besondere Pflichten zu erfuellen sind,
17. zur Sicherung der Gleichmaessigkeit der Besteuerung und des Steueraufkommens
zu bestimmen, dass beim Mischen von Energieerzeugnissen, die verschiedenen
Steuersaetze unterliegen oder fuer die eine Steuerentlastung nach § 50 gewaehrt
wird, vor Abgabe in Haupt- und Reservebehaelter von Motoren in der Person des
Mischenden eine Steuer entsteht und das Verfahren der Steuererhebung zu regeln,
18. Bestimmungen zu erlassen zur Umsetzung der Steuerbefreiungen nach
a) Artikel XI des Abkommens vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des
Nordatlantikvertrages ueber die Rechtsstellung ihrer Truppen (BGBl. 1961 II
S. 1183, 1190) in der jeweils geltenden Fassung und den Artikeln 65 bis 67
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des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem Abkommen vom 19. Juni 1951
zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages ueber die Rechtsstellung ihrer
Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten
auslaendischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) in der jeweils geltenden
Fassung,
b) Artikel 15 des Abkommens vom 13. Maerz 1967 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Maechte, Europa,
ueber die besonderen Bedingungen fuer die Einrichtung und den Betrieb
internationaler militaerischer Hauptquartiere in der Bundesrepublik
Deutschland (BGBl. 1969 II S. 1997, 2009) in der jeweils geltenden Fassung
und
c) den Artikeln III bis V des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 15. Oktober 1954 ueber die von
der Bundesrepublik zu gewaehrenden Abgabenverguenstigungen fuer die von den
Vereinigten Staaten im Interesse der gemeinsamen Verteidigung geleisteten
Ausgaben (BGBl. 1955 II S. 821, 823) in der jeweils geltenden Fassung.
Dabei kann es anordnen, dass bei einem Missbrauch fuer alle daran Beteiligten die
Steuer entsteht und dass bei der Lieferung von versteuerten Energieerzeugnissen
dem Lieferer die entrichtete Steuer erstattet oder verguetet wird,
19. im Falle der Einfuhr Steuerfreiheit fuer Energieerzeugnisse, soweit dadurch nicht
unangemessene Steuervorteile entstehen, unter den Voraussetzungen anzuordnen,
unter denen sie nach der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. Maerz
1983 ueber das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. EG Nr. L 105
S. 1, 1984 Nr. L 308 S. 64, 1985 Nr. L 256 S. 47, 1986 Nr. L 271 S. 31), zuletzt
geaendert durch das Protokoll Nr. 3 ueber die Hoheitsrechte des Vereinigten
Koenigreichs Grossbritannien und Nordirland auf Zypern (ABl. EU 2003 Nr. L 236
S. 940), in der jeweils geltenden Fassung und anderen von den Europaeischen
Gemeinschaften erlassenen Rechtsvorschriften vom Zoll befreit werden koennen,
20. zur Durchfuehrung von Artikel 23 Abs. 1a der Richtlinie 92/12/EWG das Verfahren
zum Bezug von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung mit Begleitdokument
und Freistellungsbescheinigung fuer die unter Artikel 23 Abs. 1 dieser Richtlinie
genannten Beguenstigten naeher zu regeln.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermaechtigt, mit anderen Mitgliedstaaten
bilaterale Vereinbarungen zu schliessen, durch die
1. fuer alle oder einige der in § 4 genannten Energieerzeugnisse, soweit sie nicht
von § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und 8 erfasst werden, die Kontrollmassnahmen fuer die
verbrauchsteuerrechtliche Ueberwachung der innergemeinschaftlichen Befoerderung von
Energieerzeugnissen ganz oder teilweise ausgesetzt werden,
2. fuer haeufig und regelmaessig wiederkehrende Faelle der Befoerderung von
Energieerzeugnissen des freien Verkehrs im Transitweg durch das Gebiet eines
anderen Mitgliedstaates Verfahrensvereinfachungen bei den Kontrollmassnahmen fuer die
verbrauchsteuerrechtliche Ueberwachung der innergemeinschaftlichen Befoerderung von
Energieerzeugnissen vorgesehen werden.
(3) In Rechtsverordnungen, die auf Grund der in diesem Gesetz enthaltenen
Ermaechtigungen erlassen werden, kann auf Veroeffentlichungen sachverstaendiger Stellen
verwiesen werden; hierbei sind das Datum der Veroeffentlichung, die Bezugsquelle
und eine Stelle zu bezeichnen, bei der die Veroeffentlichung archivmaessig gesichert
niedergelegt ist.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen erlaesst die allgemeinen Verwaltungsvorschriften
zur Durchfuehrung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen.
§ 67 Anwendungsvorschriften
(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewaehrt fuer Erdgas, das nachweislich nach
§ 3 Abs. 1 Nr. 2 oder § 3 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a des Mineraloelsteuergesetzes in
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der am 31. Juli 2006 geltenden Fassung versteuert wurde und sich am 1. August 2006,
0 Uhr, im Leitungsnetz befindet. Der Steuerentlastungsanspruch entsteht am 1. August
2006. Entlastungsberechtigt ist, wer in diesem Zeitpunkt Eigentuemer des Erdgases
ist. Der Entlastungsberechtigte hat die Steuerentlastung mit einer Anmeldung nach
amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen und in ihr alle fuer die Bemessung der
Entlastung erforderlichen Angaben zu machen sowie die Hoehe der Entlastung darin selbst
zu berechnen.
(2) Fuer Anlagen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, die erstmalig vor dem 1. August 2006 in
Betrieb genommen worden sind, gilt § 3 Abs. 4 und fuer Kohlebetriebe, die vor dem 1.
August 2006 eroeffnet worden sind, gilt § 31 Abs. 3 sinngemaess.
(3) Nach § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 2 und § 15 Abs. 3 des
Mineraloelsteuergesetzes in der am 31. Juli 2006 geltenden Fassung erteilte Erlaubnisse
gelten bis zum 31. Dezember 2006 als nach § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 2 oder Abs. 4 oder § 11
Abs. 4 dieses Gesetzes erteilte Erlaubnisse fort.
(4) Nach § 12 des Mineraloelsteuergesetzes in der am 31. Juli 2006 geltenden Fassung
erteilte Erlaubnisse gelten bis zum 31. Dezember 2006 als nach § 24 Abs. 2 oder § 44
Abs. 1 dieses Gesetzes erteilte Erlaubnisse mit der Massgabe fort, dass die §§ 30 und 44
Abs. 4 anzuwenden sind, wenn die Energieerzeugnisse fuer andere als die in den §§ 24 bis
29 und 44 Abs. 2 genannten steuerfreien Zwecke verwendet werden.
(5) Abweichend von § 27 Abs. 1 Satz 2 duerfen Energieerzeugnisse der Unterpositionen
2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur bis zum 30. April 2007 auch
nicht gekennzeichnet steuerfrei zu den in § 27 Abs. 1 Satz 1 genannten Zwecken
abgegeben oder verwendet werden.
(6) Bis zum 31. Oktober 2006 sind der unversteuerte Bezug von Kohle nach § 31 Abs.
4 und die steuerfreie Verwendung von Kohle nach § 37 Abs. 2 Nr. 2, 3 und 4 allgemein
erlaubt.
(7) Abweichend von § 32 Abs. 1 und § 36 Abs. 1 entsteht keine Steuer fuer am 1. August
2006, 0 Uhr, vorhandene Bestaende an Kohle im unmittelbaren Besitz von Personen, wenn
der Bestand 100 Tonnen nicht uebersteigt.
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