Verordnung ueber Vorausleistungen
fuer die Einrichtung von Anlagen des
Bundes zur Sicherstellung und zur
Endlagerung radioaktiver Abfaelle
(Endlagervorausleistungsverordnung -
EndlagerVlV)
EndlagerVlV
vom 28.04.1982
"Endlagervorausleistungsverordnung vom 28. April 1982 (BGBl. I S. 562), die zuletzt
durch die Verordnung vom 6. Juli 2004 (BGBl. I S. 1476) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch V v. 6.7.2004 I 1476
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 1.12.1986
Eingangsformel
Auf Grund des § 21b Abs. 3 in Verbindung mit § 54 des Atomgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 31. Oktober 1976 (BGBl. I S. 3053), von denen § 21b Abs. 3 durch
Gesetz vom 20. August 1980 (BGBl. I S. 1556) eingefuegt worden ist und § 54 durch das
gleiche Gesetz geaendert worden ist, verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des
Bundesrates:
§ 1 Erhebung von Vorausleistungen
Zur Deckung des notwendigen Aufwandes fuer Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfaelle
erhebt das Bundesamt fuer Strahlenschutz nach dieser Verordnung Vorausleistungen auf die
nach § 21b des Atomgesetzes zu entrichtenden Beitraege.
§ 2 Vorausleistungspflichtige
(1) Die Vorausleistungen werden von demjenigen erhoben, dem eine Genehmigung nach
den §§ 6, 7 oder 9 des Atomgesetzes oder nach § 7 der Strahlenschutzverordnung
erteilt worden ist, wenn auf Grund der genehmigten Taetigkeit mit einem Anfall von
radioaktiven Abfaellen, die an ein Endlager abgeliefert werden muessen, zu rechnen ist.
Die Vorausleistungspflicht bleibt auch dann bestehen, wenn eine Genehmigung nach Satz
1 zwar nicht mehr vorliegt, aber auf Grund der Ausnutzung der erteilten Genehmigung
radioaktive Abfaelle, die an ein Endlager abgeliefert werden muessen, angefallen sind.
Wenn auf Grund einer genehmigten Taetigkeit nach Satz 1 radioaktive Abfaelle angefallen
sind und sowohl nach Satz 2 ein ehemaliger Genehmigungsinhaber als auch nach Satz
1 ein derzeitiger Genehmigungsinhaber vorausleistungspflichtig sind, haften diese
gesamtschuldnerisch.
(2) Genehmigungen nach § 7 der Strahlenschutzverordnung werden nicht beruecksichtigt,
wenn der Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen im Zusammenhang mit einer Taetigkeit
erfolgt, fuer die nach dem Atomgesetz eine Genehmigung nach Absatz 1 erteilt worden ist.
(3) Von Landessammelstellen werden keine Vorausleistungen erhoben.
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(4) Von der Erhebung von Vorausleistungen kann abgesehen werden, wenn sich auf Grund
der genehmigungsbeduerftigen Taetigkeit oder des Betriebs der Anlage nur kleine Mengen an
radioaktiven Abfaellen mit geringer spezifischer Aktivitaet ergeben.
§ 3 Art und Umfang des Aufwandes
Die Vorausleistungen koennen erhoben werden, wenn notwendiger Aufwand entstanden ist fuer
1. die anlagenbezogene Forschung und Entwicklung,
2. den Erwerb von Grundstuecken und Rechten,
3. die Planung,
4. die Erkundung,
5. die Unterhaltung von Grundstuecken und Einrichtungen,
6. die Errichtung, die Erweiterung und die Erneuerung.
§ 4 Ermittlung des Aufwandes, Erhebungsverfahren
(1) Der notwendige Aufwand ist einzeln fuer jede Anlage nach den tatsaechlich
entstandenen Kosten zu ermitteln und abzurechnen.
(2) Vor Beginn eines jeden Kalenderjahres (Bemessungszeitraum) ist eine
Kostenkalkulation der Massnahmen zu erstellen, die fuer dieses Kalenderjahr
vorgesehen sind; die vorgesehenen Massnahmen und die Kostenkalkulation sollen den
Vorausleistungspflichtigen vor Beginn des Kalenderjahres bekannt gegeben werden.
Waehrend des laufenden Kalenderjahres werden die Kosten fuer die Massnahmen dieses
Jahres aktualisiert und bekannt gegeben. Der gesamte notwendige Aufwand wird im darauf
folgenden Kalenderjahr ermittelt.
(3) Vorausleistungen werden erhoben
1. zu Beginn des dritten Quartals des Kalenderjahres in Hoehe des nach Absatz 2 Satz 1
oder 2 fuer das laufende Jahr kalkulierten Aufwandes (Abschlag),
2. nach Ermittlung des gesamten notwendigen Aufwandes des abgelaufenen Kalenderjahres
nach Absatz 2 Satz 3 in voller Hoehe.
Bei der Erhebung nach Satz 1 Nr. 2 ist die Zahlung nach Satz 1 Nr. 1 anzurechnen, eine
zu viel entrichtete Zahlung wird mit dem naechsten Abschlag nach Satz 1 Nr. 1 verrechnet
oder mit Zustimmung des Vorausleistungspflichtigen diesem unverzinst erstattet.
§ 5 Vorausleistungsbescheid
(1) Die Vorausleistungen werden durch Bescheid erhoben.
(2) In der Begruendung des Vorausleistungsbescheides ist auszufuehren, welcher
notwendige Aufwand im Falle des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 nach der Kostenkalkulation
entstehen wird oder im Falle des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 im Bemessungszeitraum
insgesamt entstanden ist. Der Aufwand ist auf die vorgesehenen oder durchgefuehrten
Massnahmen aufzuschluesseln. Es ist anzugeben, wie sich nach § 6 der Anteil des
Vorausleistungspflichtigen errechnet.
(3) (weggefallen)
§ 6 Verteilung des Aufwandes
(1) Der notwendige Aufwand wird wie folgt verteilt:
1. fuer ein Endlager fuer radioaktive Abfaelle mit vernachlaessigbarer Waermeentwicklung
a) zu 64,4 Prozent auf diejenigen Vorausleistungspflichtigen, denen eine
Genehmigung nach § 7 Abs. 1 oder Abs. 3 des Atomgesetzes fuer eine Anlage zur
Spaltung von Kernbrennstoffen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 200
Megawatt erteilt worden ist,
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b) zu 6 Prozent auf diejenigen Vorausleistungspflichtigen, denen eine Genehmigung
nach § 7 Abs. 1 oder Abs. 3 des Atomgesetzes fuer eine Anlage zur Aufarbeitung
bestrahlter Brennelemente mit einer Leistung bis zu 50 Jahrestonnen erteilt
worden ist,
c) zu 29,6 Prozent auf diejenigen Vorausleistungspflichtigen, denen sonst eine
Genehmigung nach § 7 Abs. 1 oder Abs. 3 des Atomgesetzes oder eine Genehmigung
nach § 6 oder § 9 des Atomgesetzes oder nach § 7 der Strahlenschutzverordnung
erteilt worden ist,
2. fuer ein Endlager fuer alle Arten radioaktiver Abfaelle
a) zu 96,5 Prozent auf diejenigen Vorausleistungspflichtigen, denen eine
Genehmigung nach § 7 Abs. 1 oder Abs. 3 des Atomgesetzes fuer eine Anlage zur
Spaltung von Kernbrennstoffen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 200
Megawatt erteilt worden ist,
b) zu 0,7 Prozent auf diejenigen Vorausleistungspflichtigen, denen eine Genehmigung
nach § 7 Abs. 1 oder Abs. 3 des Atomgesetzes fuer eine Anlage zur Aufarbeitung
bestrahlter Brennelemente mit einer Leistung bis zu 50 Jahrestonnen erteilt
worden ist,
c) zu 2,8 Prozent auf diejenigen Vorausleistungspflichtigen, denen sonst eine
Genehmigung nach § 7 Abs. 1 oder Abs. 3 des Atomgesetzes oder eine Genehmigung
nach § 6 oder § 9 des Atomgesetzes oder nach § 7 der Strahlenschutzverordnung
erteilt worden ist.
(2) Vor der Verteilung nach Absatz 1 wird von dem notwendigen Aufwand die Summe der in
dem betreffenden Jahr von den Landessammelstellen fuer die Endlagerung erhobenen und
an das Bundesamt fuer Strahlenschutz abgefuehrten Kosten und Entgelte, soweit sie zur
Deckung des Aufwandes nach § 3 bestimmt sind, abgezogen.
(3) Unter den Vorausleistungspflichtigen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a und b
und Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a und b wird der Aufwand nach dem Verhaeltnis der
Leistungen der jeweiligen Anlagen verteilt. Soweit die Vorausleistungspflicht auf
einer Genehmigung nach § 7 Abs. 3 des Atomgesetzes beruht, wird fuer die Verteilung die
zuletzt genehmigte Leistung zugrunde gelegt. Unter den Vorausleistungspflichtigen nach
Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c und Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe c wird der Aufwand nach dem
Verhaeltnis der bei den einzelnen Vorausleistungspflichtigen insgesamt angefallenen und
voraussichtlich noch anfallenden radioaktiven Abfaelle verteilt, die an ein Endlager
abgeliefert werden muessen. Massgebend fuer die Bestimmung der Daten ueber Leistungen nach
Satz 1 und Abfaelle nach Satz 3 ist der 31. Dezember des Vorjahres.
(4) Die Verteilung des Aufwandes ist im Abstand von jeweils drei Jahren zu ueberpruefen.
Bei erheblichen Abweichungen ist eine Anpassung mit Wirkung auch fuer die Vergangenheit
durch Novellierung dieser Verordnung vorzunehmen.
§ 7 Faelligkeit der Vorausleistungen
Die Vorausleistung wird einen Monat nach Zustellung des Vorausleistungsbescheides
faellig, sofern nicht Teilzahlungen vorgesehen sind.
§ 8 Erstattung der Vorausleistungen
(1) Die Vorausleistungen sind zu erstatten, falls die in § 2 Abs. 1 Satz 1 genannte
Genehmigung nicht mehr vorliegt und keine radioaktiven Abfaelle angefallen sind, die an
ein Endlager abgeliefert werden muessen. Bei der Erstattung werden die Vorausleistungen
mit 3 Prozent ueber dem Basiszinssatz nach § 247 des Buergerlichen Gesetzbuchs verzinst.
(2) Der aufgrund einer Erstattung nach Absatz 1 nicht mehr gedeckte Aufwand
einschliesslich der Zinsen wird von den Vorausleistungspflichtigen entsprechend
§ 6 Abs. 1 mit dem naechsten Vorausleistungsbescheid mit erhoben. Dabei wird der
Aufwand des jeweiligen Bemessungszeitraums auf die in diesem Zeitraum verbleibenden
Vorausleistungspflichtigen verteilt.
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(3) Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 unterbleibt eine Erstattung, wenn durch Vereinbarung
zwischen dem Erstattungsberechtigten und einem oder mehreren Vorausleistungspflichtigen
die zu erstattenden Vorausleistungen mit Wirkung zum jeweiligen Zahlungszeitpunkt der
Vorausleistungen uebertragen worden sind; uebertragene Vorausleistungen sind dabei wie
eigene Vorausleistungen zu behandeln.
§ 9 Anrechnung der Vorausleistungen
Die nach dieser Verordnung erhobenen Vorausleistungen werden auf Beitraege und
Vorausleistungen, die im Rahmen einer abschliessenden Regelung nach § 21b des
Atomgesetzes erhoben werden, angerechnet. Dabei werden die Vorausleistungen bis zum
Bemessungszeitraum 2001 mit 3 Prozent ueber dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank
verzinst. Die Vorausleistungen ab dem Bemessungszeitraum 2002 werden mit 3 Prozent
ueber dem Basiszins nach § 247 des Buergerlichen Gesetzbuchs verzinst. Dabei wird
der Zins jaehrlich bis zum Bemessungszeitraum 2002 nachtraeglich dem zu verzinsenden
Betrag hinzugerechnet. Der sich ergebende Gesamtbetrag aus Zins und Zinseszins bis
zum Bemessungszeitraum 2002 sowie die anfallenden Zinsen ab dem Bemessungszeitraum
2003 werden neben dem in § 3 aufgefuehrten notwendigen Aufwand als weiterer notwendiger
Aufwand in die Beitragsberechnung einbezogen.
§ 10 Vorausleistungen fuer vor Inkrafttreten der Verordnung entstandenen
Aufwand
Vorausleistungen werden erhoben fuer den ab 1. Januar 1977 entstandenen notwendigen
Aufwand. Der gesamte Aufwand fuer den vor Inkrafttreten dieser Verordnung liegenden
Zeitraum wird nach § 4 ermittelt und zu zwei Dritteln nach Inkrafttreten dieser
Verordnung erhoben. Ein Drittel dieses Aufwandes wird bei der erstmaligen Erhebung von
Vorausleistungen fuer den Aufwand, der nach Inkrafttreten dieser Verordnung entstanden
ist, miterhoben.
§ 11 Bemessungszeitraeume 1977 bis 2003
(1) Die Vorausleistungen fuer die Bemessungszeitraeume 1977 bis 2002 werden auf der
Grundlage dieser Verordnung vom Bundesamt fuer Strahlenschutz neu berechnet und durch
Verwaltungsakt festgestellt. Soweit bei Vorausleistungspflichtigen die von ihnen
insgesamt fuer die Bemessungszeitraeume 1977 bis 2002 erbrachten Vorausleistungen die
nach Satz 1 neu berechneten Vorausleistungen uebersteigen, ist dieser Differenzbetrag
unverzinst vom Bundesamt fuer Strahlenschutz innerhalb eines Zeitraumes von fuenf
Jahren in fuenf gleichen Jahresraten, beginnend im Kalenderjahr 2005, diesen
Vorausleistungspflichtigen zu erstatten. Soweit bei Vorausleistungspflichtigen
die von ihnen insgesamt fuer die Bemessungszeitraeume 1977 bis 2002 erbrachten
Vorausleistungen die nach Satz 1 neu berechneten Vorausleistungen unterschreiten, ist
dieser Differenzbetrag vom Bundesamt fuer Strahlenschutz innerhalb eines Zeitraumes von
fuenf Jahren in fuenf gleichen Jahresraten, beginnend im Kalenderjahr 2005, von diesen
Vorausleistungspflichtigen zu erheben.
(2) Absatz 1 gilt nicht fuer den notwendigen Aufwand, der in den Jahren 1991 bis
1993 fuer das Endlager fuer radioaktive Abfaelle Morsleben erbracht und unter den
Vorausleistungspflichtigen verteilt worden war. Die Festsetzung der fuer dieses Endlager
auf Grund der Endlagervorausleistungsverordnung in ihrer Fassung vom 12. Juli 1990
erhobenen Vorausleistungen behaelt bis zu einer endgueltigen Regelung Gueltigkeit.
(3) Fuer den Bemessungszeitraum 2003 werden die Vorausleistungen im Kalenderjahr 2004
nach § 4 Abs. 1 und 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 erhoben und der notwendige
Aufwand nach § 6 verteilt.
§ 12 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkuendung in Kraft.
(2) Gleichzeitig mit dieser Verordnung tritt § 7 Abs. 2 der Kostenverordnung zum
Atomgesetz vom 17. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1457) in Kraft.
(3)
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