Dreizehnte Durchfuehrungsverordnung
zum Bereinigungsgesetz fuer deutsche
Auslandsbonds (Endgueltige
Verwaltungsabgabe)
AuslWBGDV 13

vom  10.11.1959



"Dreizehnte Durchfuehrungsverordnung zum Bereinigungsgesetz fuer deutsche Auslandsbonds
(Endgueltige Verwaltungsabgabe) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
4139-2-13, veroeffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2 Abs. 6 des
Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354) geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 2 Abs. 6 G v. 12.8.2005 I 2354

Fussnote

 Textnachweis Geltung ab: 1.1.1977
Diese Vorschrift gilt nicht in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
gem. Anl. I Kap. IV Sachg. A Abschn. I Nr. 9 EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art. 1 G v.
23.9.1990 II 885, 964

Eingangsformel
Auf Grund der §§ 64, 65 des Bereinigungsgesetzes fuer deutsche Auslandsbonds vom 25.
August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 553) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des
Bundesrates:

§ 1 Hoehe der Verwaltungsabgabe
(1) Die Aussteller von Auslandsbonds haben als Verwaltungsabgabe fuer das
Bereinigungsverfahren sieben vom Tausend des Bemessungsbetrags (Absaetze 2, 3) zu
entrichten. § 2 der Fuenften Durchfuehrungsverordnung vom 28. Juli 1953 (Bundesgesetzbl.
I S. 717) ueber die Verwaltungsabgabe fuer das Verfahren der Sammelanerkennung bleibt
unberuehrt.

(2) Als Bemessungsbetrag gilt der Nennbetrag der ausgestellten Auslandsbonds unter
Abzug
a) der Stuecke, die bei Inkrafttreten des Gesetzes nach den Anleihebedingungen bereits
   getilgt waren;
b) der Stuecke, die nach § 6 des Gesetzes als kraftlos gelten;
c) der Stuecke, die durch Sammelanerkennung (§§ 13, 55 bis 58 des Gesetzes) anerkannt
   worden sind.

(3) Der nach Absatz 2 errechnete Nennbetrag ist vorbehaltlich des Satzes 2 nach
folgenden Saetzen in Deutsche Mark umzurechnen:
100 hfl.                                       =                             110,80 DM
100 sfrs.                                      =                              96,80 DM
1 Pfund                                        =                              11,80 DM
1 $                                            =                              4,20 DM.

Fuer Auslandsbonds, die eine auf Goldbasis beruhende oder mit Goldklausel versehene
Schuld verbriefen, sind folgende Umrechnungssaetze anzuwenden:
100 hfl.                                       =                             168,80 DM
1 Pfund                                        =                             20,40 DM.
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§ 2 Anrechnung frueherer Leistungen
Auf die Verwaltungsabgabe nach § 1 werden die Betraege angerechnet, die als Abschlag
auf die Verwaltungsabgabe fuer das Bereinigungsverfahren nach § 1 der Fuenften
Durchfuehrungsverordnung vom 28. Juli 1953 geleistet worden sind.

§ 3 Erhebung der Verwaltungsabgabe
(1) Ueber die nach den §§ 1, 2 zu entrichtenden Betraege erlaesst das Amt fuer
Wertpapierbereinigung gegen die Aussteller einen Zahlungsbescheid. Fuer die Zustellung
des Zahlungsbescheids gelten die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes.

(2) Die Zahlungen sind innerhalb eines Monats nach Zustellung des Zahlungsbescheids
an die Bundeshauptkasse zu leisten. Ein Drittel der entrichteten Betraege ist von der
Bundeshauptkasse unverzueglich an das Land abzufuehren, in dem der Aussteller seinen Sitz
hat.

(3) Die von den Ausstellern zu entrichtenden Betraege werden auf Antrag des Amtes fuer
Wertpapierbereinigung durch die Finanzaemter nach den Vorschriften der Abgabenordnung
und ihrer Nebengesetze beigetrieben.

(4) Den Ausstellern stehen gegen den Zahlungsbescheid Rechtsmittel nach den
Vorschriften ueber das Berufungsverfahren der Abgabenordnung zu. Ueber den Einspruch
entscheidet das Amt fuer Wertpapierbereinigung. Die Zustaendigkeit der Finanzgerichte
bestimmt sich nach dem Sitz der Aussteller.

(5) Die allgemeinen Vorschriften des Zweiten Teils der Abgabenordnung gelten sinngemaess,
soweit nichts anderes bestimmt ist.

Fussnote

§ 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 u. Abs. 4 Satz 2: Vgl. V v. 8.5.1964 4139-1-7

§ 4 Befreiungen
Der Bund, die Laender sowie die Konversionskasse fuer deutsche Auslandsschulden sind von
den Zahlungen nach § 1 befreit.

§ 5 Land Berlin
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Ueberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 78 des Bereinigungsgesetzes fuer deutsche
Auslandsbonds auch im Land Berlin.

§ 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkuendigung in Kraft.




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