Verordnung zur Einfuehrung der
Schiffahrtsordnung Emsmuendung (EmsSchEV)
EmsSchEV

vom  08.08.1989



"Verordnung zur Einfuehrung der Schiffahrtsordnung Emsmuendung vom 8. August 1989 (BGBl.
I S. 1583), die zuletzt durch Artikel 3 § 17 der Verordnung vom 19. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2868) geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 3 § 17 V v. 19.12.2008 I 2868

Fussnote

 Textnachweis ab: 1.10.1989

Eingangsformel
Auf Grund der §§ 7, 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3, 4 und 6, Satz 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und
Abs. 6 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 1987
(BGBl. I S. 541), des § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1986 (BGBl. I S. 1270) und des § 36 Abs. 3 des
Gesetzes ueber Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar
1987 (BGBl. I S. 602) wird verordnet:

§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung sowie die Schiffahrtsordnung Emsmuendung (Anlage A zu dem deutsch-
niederlaendischen Abkommen vom 22. Dezember 1986 ueber die Schiffahrtsordnung in der
Emsmuendung - BGBl. 1987 II S. 141, 144 geaendert durch das deutsch-niederlaendische
Abkommen vom 5. April 2001 - BGBl. 2001 II S. 1050) finden Anwendung
1. auf den Wasserflaechen in der Emsmuendung, die begrenzt werden durch die
   Kuestenlinie bei mittlerem Hochwasser oder die seewaertige Begrenzung der
   Binnenwasserstrassen, die seewaertige Begrenzung des Kuestenmeeres sowie im Osten
   durch die Verbindungslinie zwischen dem Pilsumer Watt (53 Grad 29' 08" N; 07 Grad
   01' 52" O), Borkum (53 Grad 34' 06" N; 06 Grad 45' 31" O) und dem Schnittpunkt mit
   der seewaertigen Begrenzung des Kuestenmeeres (53 Grad 40' 12" N; 06 Grad 35' 00" O),
2. zwischen den Ufern der nachstehend bezeichneten Teile der angrenzenden
   Binnenwasserstrassen:
   a) Ems bis zu der bei der Hafeneinfahrt nach Papenburg ueber die Ems gehenden
      Verbindungslinie zwischen dem Diemer Schoepfwerk und dem Deichdurchlass bei Halte;
   b) Leda bis zur Einfahrt in den Vorhafen der Seeschleuse von Leer.

Diese Wasserflaechen sind Seeschiffahrtsstrassen.

(2) Diese Verordnung und die Schiffahrtsordnung Emsmuendung finden ferner auf den
bundeseigenen Schiffahrtsanlagen, den dem Verkehr auf den Bundeswasserstrassen dienenden
Grundstuecken und im Schutz- und Sicherheitshafen Borkum Anwendung.

(3) Soweit diese Verordnung und die Schiffahrtsordnung Emsmuendung nicht ausdruecklich
etwas anderes bestimmen, finden in deren Anwendungsbereich auch die Internationalen
Regeln von 1972 zur Verhuetung von Zusammenstoessen auf See (Anlage zur Verordnung vom
13. Juni 1977 - BGBl. I S. 813, 816) in der jeweils fuer die Bundesrepublik Deutschland
geltenden Fassung, im folgenden als Internationale Regeln bezeichnet, Anwendung.

§ 2 Begriffsbestimmungen

                                               -1-
      
                                                                              

Ergaenzend zu Artikel 1 der Schiffahrtsordnung Emsmuendung sind im Sinne dieser
Verordnung:
1. Binnenschiffe
   Fahrzeuge, denen eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach der
   Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450) in
   der jeweils geltenden Fassung erteilt worden ist sowie Binnenfahrzeuge unter
   auslaendischer Flagge,
2. Flammpunkt im Sinne des Artikels 21 Abs. 1 Nr. 2, 3, Abs. 2 Satz 2 der
   Schiffahrtsordnung Emsmuendung die in Grad Celsius ausgedrueckte niedrigste
   Temperatur, bei der sich entflammbare Daempfe in solcher Menge entwickeln, dass
   sie entzuendet werden koennen. Die in der Schiffahrtsordnung Emsmuendung angegebenen
   Werte gelten fuer Versuche mit geschlossenem Tiegel, die in zugelassenen Pruefgeraeten
   ermittelt werden.

§ 3 Grundregeln fuer das Verhalten im Verkehr
(1) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass die Sicherheit und
Leichtigkeit des Verkehrs gewaehrleistet ist und dass kein Anderer geschaedigt, gefaehrdet
oder mehr, als nach den Umstaenden unvermeidbar, behindert oder belaestigt wird. Er hat
insbesondere die Vorsichtsmassregeln zu beachten, die Seemannsbrauch oder besondere
Umstaende des Falles erfordern.

(2) Zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr muessen unter Beruecksichtigung
der besonderen Umstaende auch dann alle erforderlichen Massnahmen ergriffen werden,
wenn diese ein Abweichen von den Vorschriften dieser Verordnung und denen der
Schiffahrtsordnung Emsmuendung notwendig machen.

(3) Wer infolge koerperlicher oder geistiger Maengel oder des Genusses alkoholischer
Getraenke oder anderer berauschender Mittel in der sicheren Fuehrung eines Fahrzeuges
oder in der sicheren Ausuebung einer anderen Taetigkeit des Bruecken-, Decks- oder
Maschinendienstes behindert ist, darf ein Fahrzeug nicht fuehren oder als Mitglied der
Schiffsbesatzung eine andere Taetigkeit des Bruecken-, Decks- oder Maschinendienstes
nicht ausueben. Dies gilt fuer das Fahren mit einem Wassermotorrad oder einem
Segelsurfbrett entsprechend.

(4) Wer 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr
Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Koerper hat, die zu einer solchen Atem-
oder Blutalkoholkonzentration fuehrt, darf ein Fahrzeug nicht fuehren oder als
Mitglied der Schiffsbesatzung eine andere Taetigkeit des Bruecken-, Decks- oder
Maschinendienstes nicht ausueben. Dies gilt fuer das Fahren mit einem Wassermotorrad oder
einem Segelsurfbrett entsprechend.

(5) Der Schiffsfuehrer eines Fahrgastschiffs oder eines Fahrbeschraenkungen und
Fahrverboten nach Artikel 21 Abs. 1 der Schifffahrtsordnung Emsmuendung unterliegenden
Fahrzeuges darf in der Dienstzeit waehrend der Fahrt alkoholische Getraenke nicht
zu sich nehmen oder bei Dienstantritt nicht unter der Wirkung solcher Getraenke
stehen. In Ruhezeiten und sonstigen Erholungszeiten an Bord darf der Schiffsfuehrer
alkoholische Getraenke zu sich nehmen, wenn sichergestellt ist, dass er bei der
Uebernahme sicherheitsrelevanter Aufgaben nicht mehr unter der Wirkung solcher
Getraenke steht. Satz 1 gilt fuer die im Brueckendienst eingesetzten Mitglieder der
Schiffsbesatzung entsprechend.

§ 4 Verantwortlichkeit
(1) Der Fahrzeugfuehrer und jeder sonst fuer die Sicherheit Verantwortliche haben die
Vorschriften dieser Verordnung und die der Schiffahrtsordnung Emsmuendung ueber das
Verhalten im Verkehr und ueber die Ausruestung der Fahrzeuge mit Einrichtungen fuer das
Fuehren und Zeigen der Sichtzeichen und das Geben von Schallsignalen zu befolgen. Auf
Binnenschiffen ist neben dem Fahrzeugfuehrer hierfuer auch jedes Mitglied der Besatzung
verantwortlich, das voruebergehend selbstaendig den Kurs und die Geschwindigkeit des
Fahrzeugs bestimmt.


                                            -2-
         
                                                                                 

(2) Verantwortlich ist auch der Seelotse; er hat den Fahrzeugfuehrer oder dessen
Vertreter so zu beraten, dass sie die Vorschriften dieser Verordnung und die der
Schiffahrtsordnung Emsmuendung befolgen koennen.

(3) Bei Schub- und Schleppverbaenden ist unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 1 der
Fuehrer des Verbandes fuer dessen sichere Fuehrung verantwortlich. Fuehrer des Verbandes
ist der Fuehrer des Schleppers oder des Schubschiffes; die Fuehrer der beteiligten
Fahrzeuge koennen vor Antritt der Fahrt auch einen anderen Fahrzeugfuehrer als Fuehrer des
Verbandes bestimmen.

(4) Steht der Fahrzeugfuehrer nicht fest, und sind mehrere Personen zur Fuehrung
eines Fahrzeugs berechtigt, so haben sie vor Antritt der Fahrt zu bestimmen, wer
verantwortlicher Fahrzeugfuehrer ist.

(5) Die Verantwortlichkeit anderer Personen, die sich aus dieser Verordnung und aus der
Schiffahrtsordnung Emsmuendung ergibt, bleibt unberuehrt.

§ 5 Schiffahrtszeichen
(1) Ergaenzend zu Artikel 2 Abs. 1 der Schiffahrtsordnung Emsmuendung koennen im
Anwendungsbereich dieser Verordnung folgende Schiffahrtszeichen verwendet werden:
1. Geschwindigkeitsbeschraenkung vor Stellen mit Badebetrieb
   Verbot, vor Stellen mit erkennbarem Badebetrieb ausserhalb des Fahrwassers in einem
   Abstand von weniger als 300 m von der jeweiligen Wasserlinie des Ufers mit einer
   Geschwindigkeit von mehr als 8 km (4,3 sm) in der Stunde (Fahrt durch das Wasser)
   zu fahren:
   Stangen mit einem gelben liegenden Kreuz.
(Inhalt: Nicht darstellbare Abbildung,
Fundstelle: BGBl. I 1989, 1584) 2.
 Gesperrte Wasserflaechen
 a) Fahrverbot fuer Maschinenfahrzeuge
    Verbot fuer Maschinenfahrzeuge, die wegen Badebetriebs gesperrten Wasserflaechen zu
    befahren.

Farbe:                    bei Tonne
                          weiss mit einem - von oben gesehen -rechtwinkligen gelben Kreuz
                          bei Stange
                          weiss mit einem breiten gelben Band
Form:                     Fasstonne, Kugeltonne oder Stange
Toppzeichen:              Fuer Maschinenfahrzeuge geoeffnete Durchfahrtsschneisen koennen
                          durch zusaetzliche weisse Flaggen als Toppzeichen gekennzeichnet
                          werden.

(Inhalt: Nicht darstellbare Abbildungen,
Fundstelle: BGBl. I 1989, 1585)
 b) Sperrgebiete (zusaetzlich zum Schiffahrtszeichen E.5 des Anhangs 1 zur
    Schiffahrtsordnung Emsmuendung)
    Verbot, die gesperrte Wasserflaeche zu befahren - mit Ausnahme der berechtigten
    Fahrzeuge.

Farbe:                   bei Fasstonne und Leuchttonne gelb mit einem - von oben gesehen
                         - rechtwinkligen roten Kreuz bei Spierentonne und Stange gelb
                         mit einem breiten roten Band
Form:                    Fasstonne, Leuchttonne, Spierentonne oder Stange
Beschriftung:            Nur auf Fasstonne und Leuchttonne mit schwarzen Buchstaben
                         "Sperrgebiet" oder "Sperr-G."
Toppzeichen (wenn vorhanden):
                         gelbes liegendes Kreuz. Spierentonnen und Stangen sind immer
                         mit Toppzeichen zu versehen.
Feuer (wenn vorhanden):
Farbe:                   gelb

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Kennung:                   /Fl/Blz., Oc(2)/Ubr.(2) oder Oc(3)/Ubr.(3)

(Inhalt: Nicht darstellbare Abbildungen,
Fundstelle: BGBl. I 1989, 1585) 3.
 Durchfahren von Bruecken
 Verbot, die Brueckenoeffnung ausserhalb des durch die beiden Tafeln begrenzten Raumes zu
 durchfahren (das Verbot gilt nicht fuer kleine Fahrzeuge von weniger als 12 m Laenge)
 zwei quadratische, auf der Spitze stehende rot-weisse Tafeln.
(Inhalt: Nicht darstellbare Abbildung,
Fundstelle: BGBl. I 1989, 1585) 4.
 Durchfahren beweglicher Bruecken und Einfahren in Schleusen und Ausfahren sowie der
 Zufahrten zu ihnen
 a) Durchfahren/Einfahren verboten (Bruecken/Schleuse geschlossen)
    ohne Einschraenkungen:
    zwei feste rote Lichter nebeneinander;
    die Freigabe wird vorbereitet:
    ein festes rotes Licht;
    die Anlage (Bruecke/Schleuse) kann unter Beachtung der Vorfahrt des Gegenverkehrs
    nach Artikel 18 Abs. 3 der Schiffahrtsordnung Emsmuendung von Fahrzeugen
    durchfahren werden, fuer die die Durchfahrtshoehe mit Sicherheit ausreicht:
    zusaetzlich ein festes weisses Licht ueber dem linken roten Licht.

(Inhalt: Nicht darstellbare Abbildungen,
Fundstelle: BGBl. I 1989, 1586)
 b) Durchfahren/Einfahren
    (Bruecke/Schleuse geoeffnet)
    Gegenverkehr gesperrt:
    zwei feste gruene Lichter nebeneinander;
    Gegenverkehr, Vorfahrt nach Artikel 18 Abs. 3 der Schiffahrtsordnung Emsmuendung
    beachten:
    zusaetzlich ein festes weisses Licht ueber dem linken gruenen Licht.

(Inhalt: Nicht darstellbare Abbildungen,
Fundstelle: BGBl. I 1989, 1586)
 c) Ausfahren aus Schleusen
    Ausfahren verboten:
    ein festes rotes Licht;
    Ausfahren:
    ein festes gruenes Licht.

(Inhalt: Nicht darstellbare Abbildungen,
Fundstelle: BGBl. I 1989, 1586)
 d) Die Anlage ist fuer die Schiffahrt gesperrt
    zwei feste rote Lichter uebereinander.

(Inhalt: Nicht darstellbare Abbildung,
Fundstelle: BGBl. I 1989, 1586)

(2) Die durch Gebots- und Verbotszeichen nach Absatz 1 getroffenen Anordnungen sind zu
befolgen.

(3) Das Beschaedigen der in Absatz 1 genannten Schiffahrtszeichen oder das
Beeintraechtigen ihrer Erkennbarkeit ist verboten.

(4) Produkte aus anderen Mitgliedstaaten der Europaeischen Union, die den in
dieser Verordnung geregelten technischen Anforderungen nicht entsprechen, werden
einschliesslich der im Herstellerland durchgefuehrten Pruefungen, Zulassungen und
Ueberwachungen als gleichwertig behandelt, wenn mit ihnen das geforderte Schutzniveau
- Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit - gleichermassen dauerhaft erreicht
wird.

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§ 6 Schallsignalanlagen
(1) Ergaenzend zu Artikel 3 der Schiffahrtsordnung Emsmuendung duerfen Fahrzeuge, die
zur Fuehrung der Bundesflagge berechtigt sind, fuer die jedoch die Vorschriften ueber
Schallsignalanlagen der §§ 1 und 5 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt
A.I Nummer 6 der Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I
S. 3013, 3023), zuletzt geaendert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. August
2001 (BGBl. I S. 2276), und § 1 Abs. 2 in Verbindung mit der Anlage Abschnitt D
Nummer 10 des Schiffssicherheitsgesetzes vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860),
geaendert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 898), in der
jeweils geltenden Fassung nicht gelten, zur Abgabe der nach dieser Verordnung
vorgeschriebenen Schallsignale nur solche Schallsignalanlagen verwenden, deren
Baumuster vom Bundesamt fuer Seeschifffahrt und Hydrographie zur Verwendung auf
Seeschifffahrtsstrassen zugelassen ist. Anlage 1 der Schiffssicherheitsverordnung gilt
entsprechend. Die Zulassung durch eine zustaendige Stelle eines anderen Mitgliedstaates
der Europaeischen Union wird anerkannt, soweit durch sie die Erfuellung der Anforderungen
der Internationalen Regeln nachgewiesen wird.

(2) (weggefallen)

(3) Fuer die Verwendung von Produkten aus anderen Mitgliedstaaten der Europaeischen Union
gilt § 5 Abs. 4.

§ 7 Sichtzeichen
(1) Die Regelung des Artikels 4 Abs. 1 Satz 4 der Schiffahrtsordnung Emsmuendung
ueber die Abschirmung der Seitenlichter von Binnenschiffen findet nur binnenwaerts der
seewaertigen Grenze der Zone 1 Anwendung.

(2) Ergaenzend zu Artikel 5 der Schifffahrtsordnung Emsmuendung duerfen Fahrzeuge im Sinne
des § 6 Abs. 1 Satz 1 zur Lichterfuehrung nach dieser Verordnung und den Internationalen
Regeln nur solche Positionslaternen verwenden, deren Baumuster unter den in § 6 Abs. 1
genannten Voraussetzungen zugelassen ist.

(3) Positionslaternen muessen elektrisch betrieben sein. Auf Fahrzeugen unter Ruder
oder Segel von weniger als 20 m Laenge, auf denen keine ausreichende Stromquelle
vorhanden ist, auf unbemannten Fahrzeugen, auf bemannten Binnenschiffen ohne eigene
Antriebsanlagen sowie fuer die Reservebeleuchtung von Binnenschiffen nach Anhang III §
6.06 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung duerfen nicht-elektrische Positionslaternen
verwendet werden.

(4) Abweichend von Nummer 2 Buchstabe i der Anlage I der Internationalen Regeln muss
bei Zollfahrzeugen und Fahrzeugen der Wasserschutzpolizeien und der Bundespolizei
der Abstand zwischen den senkrecht uebereinander zu fuehrenden Lichtern mindestens 1 m
betragen.

(5) Die Regelung des Artikels 5 Abs. 2 der Schiffahrtsordnung Emsmuendung ueber die
Fuehrung eines zweiten Topplichtes bei Binnenschiffen von 50 m Laenge bis zu 110 m Laenge
findet auch oberhalb Ems-km 35,785 Anwendung.

(6) Die Regelung des Artikels 5 Abs. 3 der Schiffahrtsordnung Emsmuendung ueber die
Verwendung von Positionslaternen fuer Binnenschiffe findet nur bis zur seewaertigen
Grenze der Zone 1 Anwendung. Wird die Wirksamkeit oder Betriebssicherheit dieser
Positionslaternen beeintraechtigt, haben der Fahrzeugfuehrer, der Eigentuemer und der
Besitzer unverzueglich fuer eine sachgemaesse Instandsetzung oder den Ersatz zu sorgen.

(7) Die Regelung des Artikels 5 Abs. 4 der Schiffahrtsordnung Emsmuendung ueber die Hoehe
der Topplichter fuer Binnenschiffe findet nur bis zur seewaertige Grenze der Zone 1
Anwendung.

(8) Fuer die Verwendung von Produkten aus anderen Mitgliedstaaten der Europaeischen Union
gilt § 5 Abs. 4.

§ 8 Sichtzeichen kleiner Fahrzeuge

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(1) Ergaenzend zu Artikel 6 der Schiffahrtsordnung Emsmuendung und abweichend von
Regel 22 Buchstabe c der Internationalen Regeln muessen Fahrzeuge von weniger als 12
m Laenge, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu fuehren, Seitenlichter mit einer
Mindesttragweite von zwei Seemeilen fuehren.

(2) Ergaenzend zu Artikel 6 der Schiffahrtsordnung Emsmuendung und abweichend von Regel
26 Buchstabe c der Internationalen Regeln brauchen offene Fischerboote oberhalb Ems-km
35,785 nur ein weisses Rundumlicht zu fuehren. Regel 26 Buchstabe e der Internationalen
Regeln bleibt unberuehrt.

§ 9 Durchfahren von Bruecken
(1) Ergaenzend zu den Bestimmungen der Artikel 16 bis 18 der Schiffahrtsordnung
Emsmuendung ueber die Fahrregeln ist vor und unter Bruecken das Begegnen und Ueberholen nur
gestattet, wenn das Fahrwasser mit Sicherheit hinreichenden Raum fuer die gleichzeitige
Durchfahrt gewaehrt. Anderenfalls ist die Vorfahrt entsprechend Artikel 18 Abs. 3
der Schiffahrtsordnung Emsmuendung zu beachten. Ein wartepflichtiges Fahrzeug muss
in ausreichender Entfernung vor der Bruecke anhalten. Dabei darf es voruebergehend an
Festmachedalben, jedoch nicht an Leitwerken und Abweisedalben, festmachen.

(2) Feste Bruecken und bewegliche Bruecken in geschlossenem oder teilweise geoeffnetem
Zustand duerfen nur von Fahrzeugen durchfahren werden, fuer die die Oeffnungen der
Bruecke in geschlossenem Zustand mit Sicherheit ausreichen. Das Oeffnen der Bruecke darf
nur verlangt werden, wenn die Durchfahrtshoehe auch nach dem Niederlegen von Masten,
Aufbauten und Schornsteinen nicht ausreicht oder das Niederlegen mit unverhaeltnismaessig
grossen Schwierigkeiten verbunden ist.

(3) Ergaenzend zu den Artikeln 12 und 13 der Schiffahrtsordnung Emsmuendung ueber die
Schallsignale der Fahrzeuge haben Schiffe als Aufforderungssignal "Bruecke oeffnen" zwei
lange Toene zu geben.

§ 10 Zustaendigkeiten
(1) Zustaendige Behoerden sind
1. die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen Nordwest und Nord sowie die
   ihnen nachgeordneten Wasser- und Schiffahrtsaemter als Strom- und
   Schiffahrtspolizeibehoerden; als Schiffahrtspolizeibehoerden bedienen sie sich der
   Vollzugshilfe der Wasserschutzpolizei, der Bundespolizei und der Zollverwaltung
   nach Massgabe der Vereinbarungen zwischen dem Bund und den Laendern ueber die Ausuebung
   der schiffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben, der zwischen dem Bund und den
   Kuestenlaendern geschlossenen Zusatzvereinbarung zur Vereinbarung ueber die Ausuebung
   der schiffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben und der Seeschiffahrtsaufgaben-
   Uebertragungsverordnung vom 23. Juni 1982 (BGBl. I S. 733),
2. im Sinne des Artikels 5 Abs. 3 der Schiffahrtsordnung Emsmuendung das Bundesamt fuer
   Seeschifffahrt und Hydrographie.

(2) Oertliche Massnahmen der Strom- und Schiffahrtspolizei trifft das Wasser- und
Schiffahrtsamt Emden. Wirkt sich eine Massnahme ueber den Bezirk der Wasser- und
Schiffahrtsdirektion Nordwest hinaus in den Bezirk der Wasser- und Schiffahrtsdirektion
Nord aus, ist das Wasser- und Schiffahrtsamt Emden ebenfalls zustaendig, wenn der zu
regelnde Sachverhalt in seinem Bezirk zuerst eintritt. Wirkt sich eine Massnahme im
Bezirk der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord im Anwendungsbereich dieser Verordnung
aus, so ist das Wasser- und Schiffahrtsamt der Wasser- und Schiffahrtsdirektion
Nord zustaendig, in dessen Bezirk der zu regelnde Sachverhalt zuerst eintritt. Ist
eine Massnahme von grundsaetzlicher Bedeutung, trifft sie die zustaendige Wasser- und
Schiffahrtsdirektion. Schiffahrtspolizeiliche Massnahmen, die keinen Aufschub dulden,
koennen auch von der Wasserschutzpolizei getroffen werden.

§ 11 Schiffahrtspolizeiliche Verfuegungen
(1) Die Strom- und Schiffahrtspolizeibehoerden koennen zur Erfuellung der Aufgaben nach
§ 3 des Seeaufgabengesetzes Anordnungen erlassen, die an bestimmte Personen oder an

                                            -6-
      
                                                                              

einen bestimmten Personenkreis gerichtet sind und ein Gebot oder Verbot enthalten
(Schiffahrtspolizeiliche Verfuegungen).

(2) Schiffahrtspolizeiliche Verfuegungen gehen den Vorschriften dieser Verordnung und
denen der Schiffahrtsordnung Emsmuendung und den durch Schiffahrtszeichen getroffenen
Anordnungen vor.

§ 12 Befreiung
Die Strom- und Schiffahrtspolizeibehoerden koennen von den Vorschriften dieser Verordnung
und denen der Schiffahrtsordnung Emsmuendung im Einzelfall befreien.

§ 13 Ermaechtigung zum Erlass von strom- und schiffahrtspolizeilichen
Bekanntmachungen und Rechtsverordnungen
(1) Die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nordwest wird ermaechtigt, die oertlichen
Regelungen durch Bekanntmachungen zu erlassen, wenn und soweit dies zur Abwehr von
Gefahren fuer die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs erforderlich ist. Die
Bekanntmachungen sind im Bundesanzeiger zu veroeffentlichen.

(2) Die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nordwest wird ermaechtigt, Rechtsverordnungen
ueber die Begrenzung von militaerischen und zivilen Uebungs- und Sperrgebieten sowie ueber
das dadurch bedingte Verhalten von Fahrzeugen zu erlassen.

(3) Die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nordwest wird ermaechtigt, durch
Rechtsverordnung Anordnungen voruebergehender Art zu erlassen, die aus besonderen
Anlaessen fuer die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf den Seeschiffahrtsstrassen
Ems und Leda erforderlich werden. Die Anordnungen koennen insbesondere veranlasst
sein durch Arbeiten in der Wasserstrasse, oeffentliche Veranstaltungen oder durch die
Fahrwasserverhaeltnisse. Satz 1 ist auch auf Anordnungen anzuwenden, die notwendig sind,
um bis zu einer Aenderung dieser Verordnung oder der Schiffahrtsordnung Emsmuendung oder
zu Versuchszwecken schiffahrtspolizeiliche Massnahmen zu treffen. Die Anordnungen gelten
hoechstens drei Jahre.

§ 14 Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften dieser Verordnung
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Seeaufgabengesetzes handelt,
wer als Fahrzeugfuehrer oder sonst nach § 4 Abs. 1 fuer die Sicherheit Verantwortlicher
vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 sich nicht so verhaelt, dass kein Anderer geschaedigt,
   gefaehrdet oder mehr, als nach den Umstaenden unvermeidbar, behindert oder belaestigt
   wird,
2. entgegen § 5 Abs. 2 eine durch eine Gebots- oder Verbotszeichen getroffene
   vollziehbare Anordnung nicht befolgt,
3. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 Schallsignalanlagen verwendet, die nicht zugelassen sind
   oder entgegen Satz 2 fuer eine sachgemaesse Instandsetzung oder Ersatz nicht oder
   nicht rechtzeitig sorgt,
4. entgegen § 7 Abs. 2 Satz 1 Positionslaternen verwendet, die nicht zugelassen sind,
   entgegen Satz 2 fuer eine sachgemaesse Instandsetzung oder Ersatz nicht oder nicht
   rechtzeitig sorgt oder entgegen Absatz 3 Satz 1 eine nicht elektrisch betriebene
   Positionslaterne verwendet,
5. entgegen § 8 Abs. 1 Seitenlichter mit einer Mindesttragweite von zwei Seemeilen
   nicht fuehrt oder
6. einer Vorschrift des § 9 Abs. 1 ueber das Durchfahren von Bruecken zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Seeaufgabengesetzes handelt, wer
vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. entgegen § 3 Abs. 3 ein Fahrzeug fuehrt oder eine andere Taetigkeit des Bruecken-,
   Decks- oder Maschinendienstes ausuebt, mit einem Wassermotorrad, einem Kite- oder
   einem Segelsurfbrett faehrt, obwohl er infolge koerperlicher oder geistiger Maengel

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     oder des Genusses alkoholischer Getraenke oder anderer berauschender Mittel in der
     sicheren Fuehrung des Fahrzeuges oder in der sicheren Ausuebung der Taetigkeiten des
     Bruecken-, Decks- oder Maschinendienstes behindert ist,
2. entgegen § 3 Abs. 4 ein Fahrzeug fuehrt oder eine andere Taetigkeit des Bruecken-,
   Decks- oder Maschinendienstes ausuebt, mit einem Wassermotorrad oder einem Kite-
   oder einem Segelsurfbrett faehrt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der
   Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im
   Koerper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration fuehrt,
3. entgegen § 3 Abs. 5 waehrend der Fahrt alkoholische Getraenke zu sich nimmt oder bei
   Dienstantritt unter der Wirkung solcher Getraenke steht,
4. entgegen § 4 Abs. 2 den Fahrzeugfuehrer oder dessen Vertreter nicht wie dort
   vorgeschrieben beraet,
5. entgegen § 5 Abs. 3 ein Schiffahrtszeichen beschaedigt oder in seiner Erkennbarkeit
   beeintraechtigt,
6. als Fahrzeugfuehrer, Eigentuemer oder Besitzer entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2 in
   Verbindung mit § 21 Satz 1 der Schiffssicherheitsverordnung fuer eine sachgemaesse
   Instandsetzung der Schallsignalanlage nicht oder nicht rechtzeitig sorgt,
7. als Fahrzeugfuehrer, Eigentuemer oder Besitzer entgegen § 7 Abs. 2 Satz 2 in
   Verbindung mit § 21 Satz 1 der Schiffssicherheitsverordnung oder entgegen § 7 Abs.
   6 Satz 2 fuer eine sachgemaesse Instandsetzung oder den Ersatz der Positionslaterne
   nicht oder nicht rechtzeitig sorgt oder
8. als Fahrzeugfuehrer, Eigentuemer oder sonst nach § 4 Abs. 1 fuer Kurs und
   Geschwindigkeit verantwortliche Person entgegen § 11 Abs. 1 einer vollziehbaren
   schiffahrtspolizeilichen Verfuegung nicht nachkommt.

§ 15 Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften der Schiffahrtsordnung
Emsmuendung
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Seeaufgabengesetzes handelt,
wer als Fahrzeugfuehrer oder sonst nach § 4 Abs. 1 fuer die Sicherheit Verantwortlicher
vorsaetzlich oder fahrlaessig
1.    entgegen Artikel 2 Abs. 2 eine durch ein Gebots- oder Verbotszeichen getroffene
      vollziehbare Anordnung nicht befolgt,
2.    entgegen Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 ein Sichtzeichen fuehrt oder zeigt oder ein
      Schallsignal gibt, das mit dem vorgeschriebenen oder vorgesehenen verwechselt
      werden kann, oder entgegen Abs. 3 einen Scheinwerfer oder ein anderes als das
      vorgeschriebene Licht gebraucht,
3.    einer Vorschrift des Artikels 4 Abs. 1 Satz 2 oder 3 ueber das Mitfuehren, das
      Anbringen oder den Sichtbereich, des Abs. 2 ueber die Mindesttragweite oder des
      Abs. 4 Satz 1 oder 2 ueber die Beschaffenheit der Sichtzeichen zuwiderhandelt,
4.    einer Vorschrift des Artikels 6 Abs. 1, des Artikels 7 in Verbindung mit Regel
      23 Buchstabe a der Internationalen Regeln, des Artikels 8 Abs. 1 Satz 1 oder 2,
      diese jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, des Artikels 9 oder 10 Abs. 1 oder 2,
      dieser in Verbindung mit Regel 30 Buchstabe a oder c der Internationalen Regeln,
      ueber das Fuehren von Sichtzeichen zuwiderhandelt,
5.    entgegen Artikel 6 Abs. 2 Satz 1 mit einem kleinen Fahrzeug waehrend der Zeit,
      in der die Lichterfuehrung vorgeschrieben ist, faehrt oder entgegen Satz 2 eine
      elektrische Leuchte oder eine Laterne mit einem weissen Licht nicht gebrauchsfertig
      mitfuehrt oder diese nicht oder nicht rechtzeitig zeigt,
6.    einer Vorschrift des Artikels 12 ueber das Geben des Achtungssignals, des Artikels
      13 Abs. 1 oder 2 Satz 1 bis 4 ueber das Geben des Gefahr- und Warnsignals oder des
      Artikels 14 ueber das Geben des Nebelsignals zuwiderhandelt,
7.    einer Vorschrift des Artikels 15 Abs. 1, Abs. 2 oder Abs. 3 Halbsatz 1 ueber das
      Rechtsfahrgebot, des Artikels 16 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 bis 5 ueber das
      Ueberholen, des Artikels 17 Abs. 1 bis 3 oder 4 Satz 2, 3 ueber das Begegnen, des

                                             -8-
       
                                                                               

      Artikels 18 ueber die Vorfahrt oder des Artikels 19 Abs. 1 Satz 1, 2 oder 4 oder
      Abs. 2, 3 ueber die Fahrgeschwindigkeit zuwiderhandelt,
8.    einer Vorschrift des Artikels 20 ueber das Schleppen oder Schieben zuwiderhandelt,
9.    entgegen Artikel 21 Abs. 1 allein oder in Verbindung mit Abs. 3 die Emsmuendung
      befaehrt, entgegen Abs. 4 eine von der Behoerde festgelegte Wasserflaeche ohne
      vorherige Meldung oder nicht wie vorgeschrieben befaehrt oder entgegen Abs. 5 Satz
      1 eine von der Behoerde festgelegte Wasserflaeche befaehrt,
10.   einer Vorschrift des Artikels 22 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4 ueber den
      Wasserski zuwiderhandelt,
11.   entgegen Artikel 23 Abs. 1 oder 4 Satz 1 ankert, entgegen Abs. 2 einen Anker
      schleppt oder zu Manoevrierzwecken gebraucht oder entgegen Abs. 5 Satz 1 nicht
      dafuer sorgt, dass staendig Ankerwache gegangen wird,
12.   entgegen Artikel 24 Abs. 1 beim Anlegen oder Festmachen die Schiffahrt
      beeintraechtigt oder nicht mit der gebotenen Vorsicht navigiert, wenn ein Fahrzeug
      mit dem Anlegemanoever begonnen hat, oder entgegen Abs. 2 anlegt oder festmacht,
13.   einer Vorschrift des Artikels 25 Abs. 1 bis 4 ueber den Umschlag oder des Artikels
      26 ueber das Ankern, das Anlegen, das Festmachen oder das Vorbeifahren von oder an
      Fahrzeugen, die bestimmte gefaehrliche Gueter befoerdern, zuwiderhandelt,
14.   einer Vorschrift des Artikels 27 ueber das Verhalten bei Schiffsunfaellen oder bei
      Verlust von Gegenstaenden zuwiderhandelt oder
15.   entgegen Artikel 28 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 eine dort beschriebene Taetigkeit ohne
      schiffahrtspolizeiliche Genehmigung durchfuehrt oder entgegen Abs. 3 einer mit
      einer solchen Genehmigung verbundenen vollziehbaren Auflage nicht nachkommt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Seeaufgabengesetzes handelt, wer
vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. entgegen Artikel 2 Abs. 3 ein Schiffahrtszeichen beschaedigt oder in seiner
   Erkennbarkeit beeintraechtigt,
2. entgegen Artikel 3 Abs. 2 Satz 2 fuer eine sachgemaesse Instandsetzung der
   Schallsignale nicht oder nicht rechtzeitig sorgt,
3. entgegen Artikel 13 Abs. 2 Satz 5 das Bleib-Weg-Signal nicht oder nicht in der in
   Satz 1 bis 4 vorgeschriebenen Weise gibt,
4. als Wasserskilaeufer einer Vorschrift des Artikels 22 Abs. 1, 2 oder 4 ueber
   den Wasserski oder als Segelsurfer einer Vorschrift des Abs. 3 oder 4 ueber das
   Segelsurfen zuwiderhandelt,
5. als Veranstalter entgegen Artikel 28 Abs. 1 Nr. 5 oder 6 eine Veranstaltung ohne
   schiffahrtspolizeiliche Genehmigung durchfuehrt oder entgegen Abs. 3 einer mit einer
   solchen Genehmigung verbundenen vollziehbaren Auflage nicht nachkommt oder
6. entgegen Artikel 29 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig, nicht
   rechtzeitig oder nicht in der vorgeschriebenen Form abgibt.

(3) Die Zustaendigkeit fuer die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
1. auf Grund einer nach § 13 Abs. 2 und 3 erlassenen Rechtsverordnung,
2. nach den §§ 14 und 15 Abs. 1 und 2
wird auf die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nordwest uebertragen.

§ 16
-

§ 17 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1989 in Kraft.

Schlussformel
                                             -9-
      
                                                                              

Der   Bundesminister      fuer   Verkehr




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