Verordnung ueber die Verwaltung und Ordnung
des Seelotsreviers Ems (Ems-Lotsverordnung
- Ems LV)
Ems LV
vom 25.02.2003
"Ems-Lotsverordnung vom 25. Februar 2003 (BAnz. 2003 Nr. 41 S. 3702), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 7. April 2008 geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 1 V v. 7.4.2008 BAnz. Nr. 64, 1511
Fussnote
Textnachweis ab: 1.3.2003
Eingangsformel
Auf Grund des § 5 Abs. 1 Nr. 3, 4 und 5 in Verbindung mit § 12 des Seelotsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 1984 (BGBl. I S. 1213) in
Verbindung mit § 4 der Allgemeinen Lotsverordnung vom 21. April 1987 (BGBl. I S.
1290), von denen § 5 Abs. 1 des Seelotsgesetzes zuletzt durch Artikel 282 Nr. 1 der
Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geaendert worden ist, verordnet die
Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest nach Anhoerung der Kuestenlaender und der
Bundeslotsenkammer:
§ 1 Begriffsbestimmungen
(1) Seeschiffe im Sinne dieser Verordnung sind Schiffe, die in einem Seeschiffsregister
oder einem vergleichbaren auslaendischen Register eingetragen sind und mit denen
ueberwiegend Seefahrt betrieben wird, mit Ausnahme von Seetankschiffen.
(2) Seetankschiffe nach dieser Verordnung sind Schiffe im Sinne des Artikels 21 Abs.
1 der Schifffahrtsordnung Emsmuendung vom 22. Dezember 1986 (BGBl. 1987 II S. 141) in
der jeweils geltenden Fassung, die in einem Seeschiffsregister eingetragen sind und mit
denen ueberwiegend Seefahrt betrieben wird.
(3) Binnentankschiffe nach dieser Verordnung sind Schiffe im Sinne des Artikels 21 Abs.
1 Schifffahrtsordnung Emsmuendung vom 22. Dezember 1986 (BGBl. 1987 II S. 141) in der
jeweils geltenden Fassung, die in einem Binnenschiffsregister eingetragen sind und mit
denen ueberwiegend Binnenschifffahrt betrieben wird.
(4) Tankschiffe nach dieser Verordnung sind alle Seetankschiffe und Binnentankschiffe.
(5) Seelotsreviere sind Fahrtstrecken und Seegebiete, fuer die zur Sicherheit der
Schifffahrt die Bereitstellung einheitlicher und staendiger Lotsendienste angeordnet
ist.
(6) Position des Lotsenschiffes ist die Position, auf der sich das Lotsenschiff
tatsaechlich befindet.
(7) Schlechtwetterposition des Lotsenschiffes ist die Position, auf die sich das
Lotsenschiff infolge schlechten (schweren) Wetters zurueckzieht.
(8) Laenge eines Schiffes im Sinne dieser Verordnung ist die Laenge ueber alles in Metern,
gemessen von der Vorkante Vorsteven bis Achterkante Achtersteven einschliesslich
festen Anbauten. Breite eines Schiffes ist die Breite ueber alles in Metern (maximale
Rumpfbreite des Schiffes einschliesslich fester Anbauten). Tiefgang eines Schiffes ist
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der groesste Tiefgang in Metern auf der zu befahrenden Lotsstrecke. Soweit es in dieser
Verordnung zugelassen wird, kann hinsichtlich der Laenge und Breite im Verhaeltnis 1:10
interpoliert werden. Dabei entsprechen 1,00 m mehr Laenge 0,10 m weniger Breite und
1,00 m weniger Laenge 0,10 m mehr Breite. Die in der jeweiligen Vorschrift genannten
maximalen Obergrenzen duerfen nach dem Interpolieren nicht ueberschritten werden. Laengen
sind auf ganze Meter und Breiten auf ganze Dezimeter bis ausschliesslich 0,5 abzurunden
und ab 0,5 aufzurunden. Bei Schleppverbaenden ist die Summe der Laengen von Schlepper und
Anhang ohne Beruecksichtigung der Laenge der Schleppleine massgeblich, als Breite gilt die
groesste Breite des Schleppverbandes einschliesslich etwaiger Ladungsueberhaenge.
(9) Landradarberatung ist die Beratung eines Schiffes durch Lotsen von einer
Verkehrszentrale aus.
(10) Typgleiches Schiff bedeutet ein in den Abmessungen und in den
Manoevriereigenschaften vergleichbares und im Typ identisches Schiff. Hinsichtlich der
Abmessungen ist eine Vergleichbarkeit gegeben, wenn die Abmessungen geringer sind oder
die Laenge nach oben nicht mehr als 5 m und die Breite nach oben nicht mehr als 0,5 m
differieren.
(12) Schifffahrtspolizeibehoerde im Sinne dieser Verordnung ist das Wasser- und
Schifffahrtsamt Emden.
§ 2 Lotsenbruederschaft
Der Lotsdienst auf dem Seelotsrevier Ems obliegt den in der Lotsenbruederschaft Emden
zusammengeschlossenen Seelotsen.
§ 3 Lotsenstationen, Lotsenwechsel
(1) Auf dem Seelotsrevier Ems bestehen Lotsenstationen in Emden und bei der Leuchttonne
"Westerems". Darueber hinaus werden auch bei der Leuchttonne "GW/TG" Seelotsen versetzt
und ausgeholt.
(2) Der Lotsenwechsel zwischen den Seelotsen fuer die Fahrtstrecken seewaerts Emden und
den Seelotsen fuer die Fahrtstrecken nach den emsaufwaerts gelegenen Seehaefen erfolgt im
Bereich Emden-Reede.
§ 4 Lotsenversetzpositionen
(1) Ist infolge schlechten Wetters ein Versetzen von Seelotsen auf der Position bei der
Leuchttonne "Westerems" nicht moeglich, so faehrt das Lotsenschiff einkommenden Schiffen
so lange voraus, bis der Seelotse versetzt werden kann. Beim Vorausfahren ist fuer die
Fuehrung des Lotsenschiffes der Kapitaen und fuer die Beratung des nachfolgenden Schiffes
der Seelotse verantwortlich. Laesst die Wetterlage ein Vorausfahren nicht zu, wird das
Lotsenschiff auf die Schlechtwetterposition querab von Borkum verlegt.
(2) Seetankschiffe mit einer Laenge ab 120 m oder einer Breite ab 19 m koennen Seelotsen
nur auf der Lotsenversetzposition bei der Leuchttonne "Westerems" uebernehmen oder
abgeben.
(3) Schiffe, die zur Annahme eines Seelotsen auf den Fahrtstrecken binnenwaerts der
Lotsenversetzposition bei der Leuchttonne "GW/TG" verpflichtet sind, koennen Seelotsen
nur auf dieser Lotsenversetzposition uebernehmen oder abgeben.
(4) Ist die Uebernahme oder die Abgabe nach den Absaetzen 2 und 3 im Ausnahmefall nicht
moeglich, kann der Fuehrer des Schiffes mit der Lotsenstation die Uebernahme oder Abgabe
auf einer anderen Position vereinbaren.
§ 5 Lotsenanforderung und Versetzmanoever
(1) Fuehrer von Schiffen, die zur Annahme eines Seelotsen verpflichtet sind oder einen
Seelotsen annehmen wollen, muessen den Seelotsen rechtzeitig nach Massgabe der Absaetze 2
und 3 bei der Lotsenstation Emden anfordern.
(2) Die Anforderung muss enthalten
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1. den Namen, die Laenge, die Breite und die Bruttoraumzahl des Schiffes,
2. den tatsaechlichen Tiefgang des Schiffes,
3. die Position der Uebernahme des Seelotsen,
4. den Tag (zweistellig) und die Ortszeit (vierstellig) der voraussichtlichen Auskunft
oder Abfahrt bei oder von der Position der Uebernahme des Seelotsen,
5. die Position, bis zu der eine Lotsenberatung erfolgen soll,
6. bei einer Anforderung fuer die Lotsenversetzposition bei der Leuchttonne "GW/TG" die
Art der Uebernahmemoeglichkeit durch Hubschrauber oder Lotsenversetzschiff.
(3) Zeit und Empfaenger der Lotsenanforderung bestimmen sich nach der Anlage 1 zu dieser
Verordnung.
(4) Wird der Seelotse waehrend der Fahrt versetzt oder ausgeholt, so muss die
Schiffsfuehrung das Anbordkommen oder das Vonbordgehen durch entsprechendes
Fahrverhalten oder andere geeignete Manoever ermoeglichen und erleichtern. Die
Schiffsfuehrung hat ein einwandfreies und sicheres Lotsengeschirr gemaess Kapitel V Regel
23 SOLAS auszubringen. Sie hat fuer eine ausreichende Ueberwachung des Lotsengeschirrs,
fuer Hilfestellung beim Anbordkommen und Vonbordgehen und fuer die Sicherheit des
Seelotsen auf dem Weg zwischen Lotsengeschirr und der Bruecke des Schiffes zu sorgen.
§ 6 Pflicht zur Annahme eines Bordlotsen
(1) Fuehrer von Seeschiffen sind zur Annahme eines Lotsen an Bord verpflichtet,
1. auf den Fahrtstrecken binnenwaerts der Position des Lotsenschiffes, mit Ausnahme der
Emden-Reede, mit Seeschiffen mit einer Laenge ab 90 m oder einer Breite ab 13 m oder
einem Tiefgang ab 6 m,
2. auf den Fahrtstrecken binnenwaerts der Position des Lotsenschiffes mit Seeschiffen
mit einer Laenger ab 90 m, einer Breite ab 13 m oder einem Tiefgang ab 6 m, die
in die Ems einlaufen, um lediglich auf einer Reede Schutz zu suchen und nicht
beabsichtigten, einen Hafen oder eine Umschlagreede oder -stelle in der Emsmuendung
anzulaufen,
3. wenn das Lotsenschiff auf der Schlechtwetterposition liegt, auslaufend
mit Seeschiffen mit einer Laenge ab 170 m oder einer Breite ab 28 m sowie
Autotransporter und Ro-Ro-Schiffe mit einer Laenge ab 140 m oder Breite ab 23 m
auf den Fahrtstrecken von Schlechtwetterposition bis zur Lotsenversetzposition
"Westerems".
(2) Fuehrer von Tankschiffen sind zur Annahme eines Lotsen an Bord verpflichtet,
1. auf den Fahrstrecken binnenwaerts der Position des Lotsenschiffes, mit Ausnahme der
Emden-Reede, mit allen Tankschiffen,
2. auf den Fahrtstrecken binnenwaerts der Position des Lotsenschiffes mit allen
Tankschiffen, die in die Ems einlaufen, um auf einer Reede Schutz zu suchen und
nicht beabsichtigen, einen Hafen oder eine Umschlagsreede oder -stelle in der
Emsmuendung anzulaufen,
3. auf den Fahrtstrecken zwischen der Lotsenversetzposition bei der Leuchttonne "GW/
TG" und der Position des Lotsenschiffes mit Tankschiffen mit einer Laenge ab 150 m
oder einer Breite ab 23 m.
(3) Hinsichtlich der Laenge und Breite eines Schiffes kann nach Massgabe des § 1 Abs. 8
interpoliert werden. Dabei duerfen folgende Obergrenzen nicht ueberschritten werden:
1. fuer Schiffe nach Absatz 1 Nr. 1 und 2: Laenge 95 m und Breite 13,50 m,
2. fuer Schiffe nach Absatz 1 Nr. 3: Laenge 145 m und Breite 23,50 m bei
Autotransportern und Ro-Ro-Schiffen sowie Laenge 175 m und Breite 28,50 m bei
sonstigen Seeschiffen,
3. fuer Schiffe nach Absatz 2 Nr. 3: Laenge 155 m und Breite 23,50 m.
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§ 7 Ausnahmen von der Lotsenannahmepflicht
Von der Lotsenannahmepflicht ausgenommen sind die Fuehrer von Dienstschiffen des Bundes
und der Haefen- und Schifffahrtsverwaltungen der Laender sowie Fuehrer von Tankschiffen
mit einer Laenge bis einschliesslich 60 m und einer Breite bis einschliesslich 10 m im
Verkehr zwischen Emden und Delfzijl oder Eemshaven und Delfzijl oder Eemshaven und
Emden.
§ 8 Befreiung von der Annahmepflicht eines Bordlotsen ohne Antrag fuer
Seeschiffe
(1) Von der Lotsenannahmepflicht befreit sind Fuehrer von Seeschiffen mit einer Laenge
bis einschliesslich 120 m, einer Breite bis einschliesslich 19 m und einem Tiefgang bis
einschliesslich 6 m
1. auf einer Fahrtstrecke, wenn sie diese zuvor mit diesem Schiff innerhalb der
letzten 12 Monate mindestens sechsmal unter Lotsenberatung an Bord befahren haben
und sie den Nachweis darueber durch eine Bescheinigung nach der Anlage 2 erbringen,
2. sie ueber ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfuegen und dieses durch eine
Bescheinigung nach der Anlage 2 versichern und
3. solange das Schiff mit einem einwandfrei arbeitenden Radargeraet sowie mit einer
einwandfrei arbeitenden UKW-Sprechfunkanlage mit den fuer die zu befahrende Strecke
erforderlichen Kanaelen ausgeruestet ist.
(2) Fuer Schiffsfuehrer, die eine Befreiung nach Absatz 1 bereits erfahren haben,
reduzieren sich beim Erwerb weiterer Befreiungen nach Absatz 1 auf dieser Fahrtstrecke
die Erfahrungsreisen nach Absatz 1 Nr. 1 auf drei Fahrten unter Lotsenberatung an Bord.
(3) Hinsichtlich der Laenge und Breite eines Schiffes kann nach Massgabe des § 1 Abs. 8
interpoliert werden. Als Obergrenze gelten 125 m Laenge und 19,50 m Breite.
(4) Die Befreiung gilt fuer zwoelf Monate und verlaengert sich um jeweils zwoelf Monate,
wenn der Schiffsfuehrer mit demselben Schiff in den vorangegangenen zwoelf Monaten die
Fahrtstrecke mindestens sechsmal befahren hat. Der Schiffsfuehrer hat die Fahrten auf
Verlangen der Schifffahrtspolizeibehoerde nachzuweisen.
(5) Die Schifffahrtspolizeibehoerde kann die Befreiung auf Antrag auf ein typgleiches
Schiff uebertragen.
§ 9 Befreiung von der Annahmepflicht eines Bordlotsen auf Antrag fuer
Seeschiffe
(1) Fuehrer von Seeschiffen koennen auf Antrag von der Schifffahrtspolizeibehoerde von der
Lotsenannahmepflicht befreit werden
1. auf einer Fahrtstrecke zwischen der Position des Lotsenschiffes und Emden, wenn sie
diese zuvor mit diesem Schiff innerhalb der letzten zwoelf Monate mindestens 24 mal
unter Lotsenberatung an Bord befahren haben und sie den Nachweis darueber durch eine
Bescheinigung nach der Anlage 2 erbringen,
2. sie in einer Pruefung vor der Schifffahrtspolizeibehoerde ausreichende Kenntnisse der
Fahrwasserverhaeltnisse und der Verkehrsvorschriften nachweisen und
3. sie ueber ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfuegen und dieses durch eine
Bescheinigung nach der Anlage 2 versichern.
(2) Fuehrer von Fahrzeugen, welche auf dem Seelotsrevier mit Arbeiten beim Ausbau oder
der Unterhaltung der Bundeswasserstrassen beschaeftigt sind, koennen auf Antrag von der
Schifffahrtspolizeibehoerde von der Lotsenannahmepflicht befreit werden
1. auf einer Fahrtstrecke, wenn sie diese zuvor mit diesem Fahrzeug innerhalb
der letzten zwoelf Monate seit Beginn des Auftrags mindestens sechsmal unter
Lotsenberatung befahren haben und sie den Nachweis darueber durch eine Bescheinigung
nach der Anlage 2 erbringen,
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2. sie in einer Pruefung vor der Schifffahrtspolizeibehoerde ausreichende Kenntnisse der
Fahrwasserverhaeltnisse und der Verkehrsvorschriften nachweisen und
3. sie ueber ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfuegen und dieses durch eine
Bescheinigung nach der Anlage 2 versichern.
(3) Die Befreiung nach Absatz 1 oder Absatz 2 entbindet den Fuehrer eines Seeschiffes
nur von der Pflicht zur Annahme eines Bordlotsen,
1. solange das Schiff mit einem einwandfrei arbeitenden Radargeraet sowie mit einer
einwandfrei arbeitenden UKW-Sprechfunkanlage mit den fuer die zu befahrende Strecke
erforderlichen Kanaelen ausgeruestet ist und
2. solange der Tiefgang unter 6 m liegt.
Die Tiefgangsbeschraenkung nach Satz 1 Nr. 2 gilt nicht fuer Fahrzeuge nach Absatz 2.
(4) Nach bestandener Pruefung wird dem Schiffsfuehrer eine auf seinen und den Namen
des Schiffes oder Fahrzeuges lautende Bescheinigung ueber die Befreiung von der
Lotsenannahmepflicht ausgestellt und ausgehaendigt, die an Bord mitzufuehren ist. Die
Befreiung gilt fuer die Dauer von 12 Monaten.
(5) Die Befreiung kann auf Antrag um jeweils 12 Monate verlaengert werden, wenn der
Schiffsfuehrer in den vorangegangenen 12 Monaten mit dem Schiff nach Absatz 1 die
Fahrtstrecke mindestens zwoelfmal oder mit dem Fahrzeug nach Absatz 2 mindestens dreimal
befahren hat.
(6) Die Befreiung kann auf Antrag auf ein typgleiches Schiff uebertragen werden.
§ 10 Befreiung fuer Tankschiffe
(1) Die Schifffahrtspolizeibehoerde kann auf Antrag von der Lotsenannahmepflicht
befreien:
1. Fuehrer eines See- oder Binnentankschiffes als Einhuellenoder Doppelhuellenschiff mit
einer Laenge bis einschliesslich 60 m und einer Breite bis einschliesslich 10 m,
2. Fuehrer eines See- oder Binnentankschiffes mit einer Laenge bis einschliesslich 90 m,
einer Breite bis einschliesslich 13 m und einem Tiefgang von nicht mehr als 6,00 m,
welches die Voraussetzungen
a) als Doppelhuellenschiff
aa) nach Nummer 13 F Abs. 3 der Anlage 1 des Internationalen Uebereinkommens vom
2. November 1973 zur Verhuetung der Meeresverschmutzung durch Schiffe mit
dem Protokoll vom 17. Februar 1978 zu dem Uebereinkommen (BGBl. 1982 II S.
2) in der jeweils geltenden Fassung oder
bb) im Sinne der Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt in der jeweils geltenden
Fassung oder
b) als Einhuellenschiff mit einem AIS-Geraet mit graphischer Zieldarstellung
aa) nach der Richtlinie 96/98 EG des Rates vom 20. Dezember 1996 ueber
Schiffsausruestung (ABl. EG Nr. L 46, Anhang A.1/4.32) oder
bb) nach der Verordnung (EG) Nr. 415/2007 der Kommission vom 13. Maerz
2007 zu den technischen Spezifikationen fuer Schiffsverfolgungs-
und -aufspuerungssysteme nach Artikel 5 der Richtlinie 2005/44/
EG des Europaeischen Parlaments und des Rates ueber harmonisierte
Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS) auf den Binnenwasserstrassen der
Gemeinschaft (ABl. EU Nr. L 105 S. 35) erfuellt.
(2) Hinsichtlich der Laenge und Breite eines Schiffes kann nach Massgabe des §1 Abs. 8
interpoliert werden. Dabei gelten folgende Obergrenzen:
1. fuer Schiffe nach Absatz 1 Nr. 1: Laenge 67 m und Breite 10,70 m,
2. fuer Schiffe nach Absatz 1 Nr. 2: Laenge 95 m und Breite 13,50 m,
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3. fuer Schiffe nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a mit einem Tiefgang von nicht mehr als
3,80 m: Laenge 100 m und Breite 14,00 m.
(3) Die Befreiung kann erteilt werden, wenn der Schiffsfuehrer
1. eine Fahrtstrecke innerhalb der letzten zwoelf Monate mit
a) einem See- oder Binnentankschiff nach Absatz 1 Nr. 1 sechsmal
b) demselben Schiff nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a mindestens zwoelfmal oder
c) demselben Schiff nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b mindestens sechzehnmal
unter Lotsenberatung an Bord befahren hat und er den Nachweis darueber durch eine
Bescheinigung nach der Anlage 2 erbringt,
2. in einer Pruefung vor der Schifffahrtspolizeibehoerde ausreichende Kenntnisse
der Fahrwasserverhaeltnisse, der Verkehrsvorschriften und des Notfallmanagements
nachweist und
3. ueber ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfuegt und dieses durch eine
Bescheinigung nach der Anlage 2 versichert.
(4) Die erteilte Befreiung entbindet den Fuehrer eines Tankschiffes nur von der Pflicht
zur Annahme eines Bordlotsen, solange das Schiff mit einem einwandfrei arbeitenden
Radargeraet sowie mit einer einwandfrei arbeitenden UKW-Sprechfunkanlage mit den fuer die
zu befahrende Strecke erforderlichen Kanaelen ausgeruestet ist.
(5) Nach bestandener Pruefung wird dem Schiffsfuehrer ueber die Befreiung eine
Bescheinigung ausgestellt und ausgehaendigt, die an Bord mitzufuehren ist. Die
Befreiung gilt fuer die Dauer von 12 Monaten. Die Bescheinigung enthaelt den Namen des
Schiffsfuehrers sowie Angaben ueber die Gueltigkeitsdauer und den Umfang der Befreiung.
(6) Die Befreiung kann auf Antrag von der Schifffahrtspolizeibehoerde um jeweils 12
Monate verlaengert werden, wenn der Schiffsfuehrer in den vorangegangenen 12 Monaten
mit einem Schiff nach Absatz 1 Nr. 1 die Fahrtstrecke mindestens sechsmal oder mit
demselben Schiff nach Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a mindestens zwoelfmal oder mit demselben
Schiff nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b mindestens sechzehnmal befahren hat.
(7) Die Befreiung fuer den Fuehrer eines See- oder Binnentankschiffes nach Absatz 1 kann
auf Antrag bei der Schifffahrtspolizeibehoerde auf ein anderes Schiff nach Absatz 1
nach drei Fahrten unter Lotsenberatung auf einem solchen Schiff uebertragen werden.
Ausgenommen von dieser Uebertragungsmoeglichkeit ist die Uebertragung der Befreiung fuer
Schiffe nach Absatz 1 Nr. 1 auf Schiffe nach Absatz 1 Nr. 2.
(8) Die Befreiung mit einem Schiff nach Absatz 1 kann auf Antrag von der
Schifffahrtspolizeibehoerde auf ein typgleiches Schiff uebertragen werden.
§ 11 Stellvertreter des Schiffsfuehrers
Die Vorschriften der §§ 8 bis 10 ueber die Befreiung von der Lotsenannahmepflicht
gelten auch fuer den Stellvertreter des Schifffuehrers, wenn er die nautische Fuehrung
des Schiffes uebernimmt. Der Stellvertreter kann seine Befreiung nur dann in Anspruch
nehmen, wenn auch der Schiffsfuehrer von der Lotsenannahmepflicht befreit ist.
§ 12 Befreiung von der Lotsenannahmepflicht in besonderen Faellen
Die Schifffahrtspolizeibehoerde kann den Fuehrer eines Schiffes in besonderen
Einzelfaellen ueber die Vorschriften der §§ 8 bis 10 hinaus nach Anhoerung der
Lotsenbruederschaft von der Lotsenannahmepflicht befreien.
§ 13 Landradarberatung
(1) Fuehrer von Fahrzeugen, die nach den Vorschriften der §§ 8 bis 12 von der
Lotsenannahmepflicht befreit sind, haben bei Sichtweiten unter 2.000 m innerhalb der
einzelnen Radarbereiche zwischen Emden und der Lotsenversetzposition "Westerems" die
durch Lotsen erteilte Landradarberatung in Anspruch zu nehmen.
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(2) Wenn das Lotsenschiff auf der Schlechtwetterposition liegt und keine Beratung
von Bord aus erfolgt, haben Fuehrer von Fahrzeugen, die auf Grund des § 6 zur Annahme
eines Bordlotsen verpflichtet sind, auf den Fahrstrecken zwischen Emden und der
Lotsenversetzposition "Westerems" die durch Lotsen erteilte Landradarberatung in
Anspruch zu nehmen.
(3) Ueber die Vorschriften der Absaetze 1 und 2 hinaus kann auf den Fahrtstrecken
zwischen Emden und der Lotsenversetzposition "Westerems" die durch Lotsen erteilte
Landradarberatung in Anspruch genommen werden, wenn die Leuchttonnen wegen Eisgangs
eingezogen sind und aus diesem Grund eine Landradarberatung erforderlich ist.
(4) Unabhaengig von den Absaetzen 1 bis 3 wird Landradarberatung erteilt, wenn eine
Radarberatung von einer Schiffsfuehrung angefordert oder schifffahrtspolizeilich
angeordnet wird. Landradarberatung darf nicht angefordert werden, um damit die Annahme
eines Lotsen zur Beratung an Bord zu umgehen.
(5) Die Moeglichkeit der Inanspruchnahme der Landradarberatung nach Absatz 3
wird dadurch eingeschraenkt, dass eine generelle Verpflichtung zur Vorhaltung
der Landradarberatung nicht besteht. Gleiches gilt bei einer Anforderung der
Landradarberatung durch eine Schiffsfuehrung nach Absatz 4, wenn keine rechtzeitige
Anforderung der Landradarberatung nach § 5 Abs. 1 und 3 erfolgt.
§ 14 Anordnung zur Annahme von Seelotsen zur Abwehr einer Gefahr/Widerruf
von Befreiungen
(1) Die Schifffahrtspolizeibehoerde kann ueber die Vorschriften der §§ 6 und 13 hinaus
aus schifffahrtspolizeilichen Gruenden die Annahme eines oder mehrerer Lotsen oder eine
Landradarberatung durch Lotsen anordnen.
(2) Die Schifffahrtspolizeibehoerde kann bei wiederholten Verstoessen oder einem
erheblichen Verstoss gegen die Verkehrsvorschriften die Befreiungen nach dieser
Lotsverordnung widerrufen.
§ 15 Lotsentaetigkeit nach der ersten Bestallung
(1) Nach seiner ersten Bestallung darf ein Seelotse waehrend einer Uebergangszeit nur
Schiffe bestimmter Groesse lotsen, und zwar
1. im ersten halben Jahr Schiffe mit einer Laenge von bis zu 120 Metern und einer
Breite von bis zu 20 Metern,
2. im zweiten halben Jahr Schiffe mit einer Laenge bis zu 140 Metern und einer Breite
von bis zu 24 Metern,
3. im darauffolgenden Jahr Schiffe mit einer Laenge bis zu 180 Metern und einer Breite
bis zu 28 Metern und einem Tiefgang bis zu 9 Metern.
(2) Hinsichtlich der Laenge und Breite eines Schiffes kann nach Massgabe des § 1 Abs.
8 interpoliert werden. Fuer die in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 aufgefuehrten Parameter gelten
folgende Obergrenzen:
1. der jeweils aufgefuehrte Laengenwert zuzueglich hoechstens 5,00 m und
2. der jeweils aufgefuehrte Breitenwert zuzueglich hoechstens 0,50 m.
§ 16 Distanzlotsungen
Die Seelotsen der Lotsenbruederschaft Emden duerfen ueber ihr Seelotsrevier hinaus
zwischen den Aussenstationen der deutschen Nordseereviere (jeweilige Position des
Lotsenschiffes) lotsen; ueber diesen Bereich hinaus duerfen sie nicht lotsen.
§ 17 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 7 des Seelotsgesetzes handelt, wer
vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. als Schiffsfuehrer entgegen § 5 Abs. 1 keinen Seelotsen anfordert,
-7-
2. einer Vorschrift des § 5 Abs. 4 ueber die Unterstuetzung des Seelotsen beim Versetzen
oder Ausholen waehrend der Fahrt zuwiderhandelt,
3. als Schiffsfuehrer entgegen § 6 Abs. 1 und 2 keinen Lotsen annimmt,
4. als Schiffsfuehrer entgegen § 13 Abs. 1 und 2 keine Landradarberatung in Anspruch
nimmt,
5. der Vorschrift des § 13 Abs. 4 Satz 2 ueber die Umgehung der Lotsenannahmepflicht
zuwiderhandelt oder
6. als Seelotse entgegen § 15 oder § 16 lotst.
§ 18 Uebergangsregelungen
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§ 19
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§ 20 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Maerz 2003 in Kraft.
Anlage 1 (zu § 5 Abs. 3)
Ort und Anmeldung fuer die Lotsenanforderung
Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2003, Nr. 41, 3703
Empfaenger der
Anmeldezeit fuer die Lotsenanforderung
Ort der Uebernahme des Seelotsen Anforderung des Seelotsen (Telegrammanschrift)
1. Von See einlaufende Schiffe
1.1 Lotsenversetzposition bei Mindestens 24 Stunden Lotsenstation Emden
Leuchttonne "GW/TG" vor Erreichen der (Emslotse Emden)
Lotsenversetzposition. 3 Telefax: 0 49 21/3 29 19
Stunden vor Erreichen der Telex: 27 882
Lotsenversetzposition weitere Telefon: 0 49 21/2 40 00
Meldung.
1.2 Aussenstation des Mindestens zwoelf Stunden vor Lotsenstation Emden
Lotsenschiffes bei der Erreichen der Leuchttonne (Emslotse Emden)
Leuchttonne "Westerems" "Westerems". Betraegt die Telefax: 0 49 21/3 29 19
Reisezeit von nahe gelegenen Telex: 27 882
Haefen oder Liegeplaetzen Telefon: 0 49 21/2 40 00
weniger als zwoelf Stunden,
so muss die Anforderung des
Seelotsen unverzueglich nach
der letzten Abfahrt erfolgen.
2. Auslaufende Schiffe und Teilstreckenverkehr
Haefen und Liegeplaetze im Mindestens vier Stunden
Seelotsrevier Ems vor Abfahrt des Schiffes.
Bei der Anforderung ist die
Anfahrtzeit des Seelotsen mit
oeffentlichen Verkehrsmitteln
zu beruecksichtigen. Bei allen
Abfahrten in der Zeit von
21.00 Uhr bis 07.00 Uhr muss
die beabsichtigte Anforderung
des Seelotsen bis 18.00 Uhr
angezeigt werden.
Anlage 2 (zu § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 und 2 und § 10 Abs. 3)
Bescheinigung
-8-
zum Nachweis der Befreiung von der Lotsenannahmepflicht *)
Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2008, Nr. 64, 1512
Bescheinigung
zum Nachweis der Voraussetzungen zur Befreiung von der Lotsenannahmepflicht *)
(bitte in Druckschrift ausfuellen)
Schiffsname: ..................................................................
Rufzeichen/IMO-Nummer .........................................................
BRT/BRZ/Laenge ue. a./Breite ue. a. ..............................................
Name und Kontaktadresse des Schiffsfuehrers/Stellvertreter des
Schiffsfuehrers **) ............................................................
Ich versichere hiermit als Schiffsfuehrer/Stellvertreter des Schiffsfuehrers **),
die Richtigkeit der nachstehenden Angaben und dass ich ueber ausreichende
deutsche Sprachkenntnisse verfuege.
...............................
Datum, Unterschrift
---------------------------------------------------------------------------------
I I Fahrstrecke I Unterschrift I Lotse
I I---------------------I des Schiffs- I-----------------------
I I I I fuehrers/ I I
I Datum I I I Stellvertreters Name in I
lfd. I der I I I des Schiffs- I Druck- I
Nr. I Lotsung I von I nach I fuehrers **) I schrift I Unterschrift
---------------------------------------------------------------------------------
1 I I I I I I
---------------------------------------------------------------------------------
2 I I I I I I
---------------------------------------------------------------------------------
3 I I I I I I
---------------------------------------------------------------------------------
4 I I I I I I
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5 I I I I I I
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6 I I I I I I
---------------------------------------------------------------------------------
7 I I I I I I
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8 I I I I I I
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9 I I I I I I
---------------------------------------------------------------------------------
10 I I I I I I
---------------------------------------------------------------------------------
11 I I I I I I
---------------------------------------------------------------------------------
12 I I I I I I
---------------------------------------------------------------------------------
13 I I I I I I
---------------------------------------------------------------------------------
14 I I I I I I
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15 I I I I I I
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16 I I I I I I
---------------------------------------------------------------------------------
17 I I I I I I
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Bemerkungen des Lotsen (z. B. Sprachkenntnisse, Anwesenheit
des Schiffsfuehrers/Stellvertreters des Schiffsfuehrers oder sonstige
Vorkommnisse waehrend der Beratung):
*) Diese Bescheinigung ist in zweifacher Ausfertigung zu erstellen. Eine
Ausfertigung ist zu Kontrollzwecken an Bord verfuegbar zu halten. Eine
Ausfertigung ist vor Antritt der ersten Reise ohne Lotsenberatung der
Schifffahrtspolizeibehoerde zuzuleiten.
**) Nichtzutreffendes ist zu streichen.
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