Kostenverordnung zum Treibhausgas-
Emissionshandelsgesetz und zum
Zuteilungsgesetz 2007
(Emissionshandelskostenverordnung 2007 -
EHKostV 2007)
EHKostV 2007

vom  31.08.2004



"Emissionshandelskostenverordnung 2007 vom 31. August 2004 (BGBl. I S. 2273)"


Fussnote

 Textnachweis ab:   1. 9.2004

Eingangsformel
Auf Grund des § 22 Satz 3 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004
(BGBl. I S. 1578) und des § 23 des Zuteilungsgesetzes 2007 vom 26. August 2004 (BGBl.
I S. 2211) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23.
Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium fuer Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit:

§ 1 Gebuehren und Auslagen
(1) Die nach § 20 Abs. 1 Satz 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes zustaendige
Behoerde erhebt fuer Amtshandlungen nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz und nach
dem Zuteilungsgesetz 2007 Gebuehren nach dem Gebuehrenverzeichnis in der Anlage zu dieser
Verordnung.

(2) Auslagen werden erhoben
1. gemaess § 10 des Verwaltungskostengesetzes und
2. abweichend von § 10 Abs. 1 Nr. 5 des Verwaltungskostengesetzes fuer Verguetungen
   von Sachverstaendigen im Rahmen von Ueberpruefungen nach § 17 Satz 2 des
   Zuteilungsgesetzes 2007.

§ 2 Kostenermaessigung und Kostenbefreiung
Die nach § 20 Abs. 1 Satz 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes zustaendige
Behoerde kann bei Zuteilungen von weniger als 30.000 Berechtigungen fuer eine Anlage die
Gebuehr nach Nummer 1 des Gebuehrenverzeichnisses aus Gruenden der Billigkeit ermaessigen
oder von der Erhebung der Gebuehr absehen.

§ 3 Widerspruch
Im Falle des Widerspruchs gegen eine Zuteilungsentscheidung oder gegen deren
Kostenentscheidung wird eine Gebuehr nach Nummer 4 des Gebuehrenverzeichnisses erhoben,
soweit der Widerspruch zurueckgewiesen oder nach Beginn der sachlichen Bearbeitung
zurueckgenommen wird.

§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkuendung in Kraft.

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Anhang (zu § 1 Abs. 1)
Gebuehrenverzeichnis
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2004, 2274 - 2275

    Lfd.         Gebuehrenpflichtige Amtshandlung                         Gebuehr
     Nr.
1           Allgemeine Emissionshandelsgebuehr fuer die Zuteilung von Berechtigungen, die
            alle anschliessenden Massnahmen nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz
            abdeckt, soweit sie nicht gesondert in diesem Verzeichnis aufgefuehrt sind
1.1         fuer Anlagen, deren Zuteilungsmenge      3.200 Euro zuzueglich 0,035 Euro pro
            150.000 Berechtigungen nicht uebersteigt Berechtigung fuer die ersten 150.000
                                                    zugeteilten Berechtigungen
1.2         fuer Anlagen, deren Zuteilungsmenge      6.400 Euro zuzueglich 0,035 Euro pro
            150.000, jedoch nicht 1,5 Millionen     Berechtigung fuer die ersten 150.000
            Berechtigungen uebersteigt               zugeteilten Berechtigungen, 0,03 Euro
                                                    pro Berechtigung fuer die weiteren, ueber
                                                    die ersten 150.000 hinausgehenden 1,35
                                                    Millionen Berechtigungen
1.3         fuer Anlagen, deren Zuteilungsmenge 1,5 9.600 Euro zuzueglich 0,035 Euro pro
            Millionen Berechtigungen uebersteigt     Berechtigung fuer die ersten 150.000
                                                    zugeteilten Berechtigungen, 0,03 Euro
                                                    pro Berechtigung fuer die weiteren, ueber
                                                    die ersten 150.000 hinausgehenden 1,35
                                                    Millionen Berechtigungen, 0,025 Euro
                                                    pro Berechtigung fuer die weiteren, ueber
                                                    die ersten 1,5 Millionen hinausgehenden
                                                    13,5 Millionen Berechtigungen,
                                                    0,015 Euro pro Berechtigung fuer die
                                                    weiteren, ueber die ersten 15 Millionen
                                                    hinausgehenden Berechtigungen
1.4         fuer Zuteilungen nach § 15 ZuG,          0,035 Euro pro Berechtigung
            unabhaengig von der Zuteilungsmenge nach
            Nr. 1.1 bis 1.3
2           Behebung von Formfehlern bei            50 Euro bis 400 Euro
            Zuteilungsantraegen, die nicht den
            Formerfordernissen nach § 10 Abs. 2
            TEHG entsprechen
3           Kontoeinrichtung nach § 14 Abs. 2 Satz 200 Euro pro Zuteilungsperiode
            1 und 3 TEHG
4           Widerspruchsgebuehr
4.1         Teilweise oder vollstaendige             50 Euro bis 4.000 Euro
            Zurueckweisung eines Widerspruchs gegen
            die Zuteilungsentscheidung, soweit der
            Widerspruch nicht nur deshalb keinen
            Erfolg hatte, weil die Verletzung
            einer Verfahrens- oder Formvorschrift
            unbeachtlich ist
4.2         Ruecknahme eines Widerspruchs nach       bis zu 75 Prozent der Gebuehr nach 4.1
            Beginn der sachlichen Bearbeitung,
            jedoch vor deren Beendigung




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