Kostenverordnung zum Treibhausgas-
Emissionshandelsgesetz und zum
Zuteilungsgesetz 2007
(Emissionshandelskostenverordnung 2007 -
EHKostV 2007)
EHKostV 2007
vom 31.08.2004
"Emissionshandelskostenverordnung 2007 vom 31. August 2004 (BGBl. I S. 2273)"
Fussnote
Textnachweis ab: 1. 9.2004
Eingangsformel
Auf Grund des § 22 Satz 3 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004
(BGBl. I S. 1578) und des § 23 des Zuteilungsgesetzes 2007 vom 26. August 2004 (BGBl.
I S. 2211) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23.
Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium fuer Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit:
§ 1 Gebuehren und Auslagen
(1) Die nach § 20 Abs. 1 Satz 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes zustaendige
Behoerde erhebt fuer Amtshandlungen nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz und nach
dem Zuteilungsgesetz 2007 Gebuehren nach dem Gebuehrenverzeichnis in der Anlage zu dieser
Verordnung.
(2) Auslagen werden erhoben
1. gemaess § 10 des Verwaltungskostengesetzes und
2. abweichend von § 10 Abs. 1 Nr. 5 des Verwaltungskostengesetzes fuer Verguetungen
von Sachverstaendigen im Rahmen von Ueberpruefungen nach § 17 Satz 2 des
Zuteilungsgesetzes 2007.
§ 2 Kostenermaessigung und Kostenbefreiung
Die nach § 20 Abs. 1 Satz 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes zustaendige
Behoerde kann bei Zuteilungen von weniger als 30.000 Berechtigungen fuer eine Anlage die
Gebuehr nach Nummer 1 des Gebuehrenverzeichnisses aus Gruenden der Billigkeit ermaessigen
oder von der Erhebung der Gebuehr absehen.
§ 3 Widerspruch
Im Falle des Widerspruchs gegen eine Zuteilungsentscheidung oder gegen deren
Kostenentscheidung wird eine Gebuehr nach Nummer 4 des Gebuehrenverzeichnisses erhoben,
soweit der Widerspruch zurueckgewiesen oder nach Beginn der sachlichen Bearbeitung
zurueckgenommen wird.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkuendung in Kraft.
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Anhang (zu § 1 Abs. 1)
Gebuehrenverzeichnis
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2004, 2274 - 2275
Lfd. Gebuehrenpflichtige Amtshandlung Gebuehr
Nr.
1 Allgemeine Emissionshandelsgebuehr fuer die Zuteilung von Berechtigungen, die
alle anschliessenden Massnahmen nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz
abdeckt, soweit sie nicht gesondert in diesem Verzeichnis aufgefuehrt sind
1.1 fuer Anlagen, deren Zuteilungsmenge 3.200 Euro zuzueglich 0,035 Euro pro
150.000 Berechtigungen nicht uebersteigt Berechtigung fuer die ersten 150.000
zugeteilten Berechtigungen
1.2 fuer Anlagen, deren Zuteilungsmenge 6.400 Euro zuzueglich 0,035 Euro pro
150.000, jedoch nicht 1,5 Millionen Berechtigung fuer die ersten 150.000
Berechtigungen uebersteigt zugeteilten Berechtigungen, 0,03 Euro
pro Berechtigung fuer die weiteren, ueber
die ersten 150.000 hinausgehenden 1,35
Millionen Berechtigungen
1.3 fuer Anlagen, deren Zuteilungsmenge 1,5 9.600 Euro zuzueglich 0,035 Euro pro
Millionen Berechtigungen uebersteigt Berechtigung fuer die ersten 150.000
zugeteilten Berechtigungen, 0,03 Euro
pro Berechtigung fuer die weiteren, ueber
die ersten 150.000 hinausgehenden 1,35
Millionen Berechtigungen, 0,025 Euro
pro Berechtigung fuer die weiteren, ueber
die ersten 1,5 Millionen hinausgehenden
13,5 Millionen Berechtigungen,
0,015 Euro pro Berechtigung fuer die
weiteren, ueber die ersten 15 Millionen
hinausgehenden Berechtigungen
1.4 fuer Zuteilungen nach § 15 ZuG, 0,035 Euro pro Berechtigung
unabhaengig von der Zuteilungsmenge nach
Nr. 1.1 bis 1.3
2 Behebung von Formfehlern bei 50 Euro bis 400 Euro
Zuteilungsantraegen, die nicht den
Formerfordernissen nach § 10 Abs. 2
TEHG entsprechen
3 Kontoeinrichtung nach § 14 Abs. 2 Satz 200 Euro pro Zuteilungsperiode
1 und 3 TEHG
4 Widerspruchsgebuehr
4.1 Teilweise oder vollstaendige 50 Euro bis 4.000 Euro
Zurueckweisung eines Widerspruchs gegen
die Zuteilungsentscheidung, soweit der
Widerspruch nicht nur deshalb keinen
Erfolg hatte, weil die Verletzung
einer Verfahrens- oder Formvorschrift
unbeachtlich ist
4.2 Ruecknahme eines Widerspruchs nach bis zu 75 Prozent der Gebuehr nach 4.1
Beginn der sachlichen Bearbeitung,
jedoch vor deren Beendigung
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