Gesetz zum Schutz von Embryonen
(Embryonenschutzgesetz - ESchG)
ESchG
vom 13.12.1990
"Embryonenschutzgesetz vom 13. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2746), das durch Artikel 22
des Gesetzes vom 23. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2702) geaendert worden ist"
Stand: Geaendert durch Art. 22 G v. 23.10.2001 I 2702
Fussnote
Textnachweis ab: 1.1.1991
§ 1 Missbraeuchliche Anwendung von Fortpflanzungstechniken
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. auf eine Frau eine fremde unbefruchtete Eizelle uebertraegt,
2. es unternimmt, eine Eizelle zu einem anderen Zweck kuenstlich zu befruchten, als
eine Schwangerschaft der Frau herbeizufuehren, von der die Eizelle stammt,
3. es unternimmt, innerhalb eines Zyklus mehr als drei Embryonen auf eine Frau zu
uebertragen,
4. es unternimmt, durch intratubaren Gametentransfer innerhalb eines Zyklus mehr als
drei Eizellen zu befruchten,
5. es unternimmt, mehr Eizellen einer Frau zu befruchten, als ihr innerhalb eines
Zyklus uebertragen werden sollen,
6. einer Frau einen Embryo vor Abschluss seiner Einnistung in der Gebaermutter entnimmt,
um diesen auf eine andere Frau zu uebertragen oder ihn fuer einen nicht seiner
Erhaltung dienenden Zweck zu verwenden, oder
7. es unternimmt, bei einer Frau, welche bereit ist, ihr Kind nach der Geburt Dritten
auf Dauer zu ueberlassen (Ersatzmutter), eine kuenstliche Befruchtung durchzufuehren
oder auf sie einen menschlichen Embryo zu uebertragen.
(2) Ebenso wird bestraft, wer
1. kuenstlich bewirkt, dass eine menschliche Samenzelle in eine menschliche Eizelle
eindringt, oder
2. eine menschliche Samenzelle in eine menschliche Eizelle kuenstlich verbringt,
ohne eine Schwangerschaft der Frau herbeifuehren zu wollen, von der die Eizelle stammt.
(3) Nicht bestraft werden
1. in den Faellen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und 6 die Frau, von der die Eizelle oder der
Embryo stammt, sowie die Frau, auf die die Eizelle uebertragen wird oder der Embryo
uebertragen werden soll, und
2. in den Faellen des Absatzes 1 Nr. 7 die Ersatzmutter sowie die Person, die das Kind
auf Dauer bei sich aufnehmen will.
(4) In den Faellen des Absatzes 1 Nr. 6 und des Absatzes 2 ist der Versuch strafbar.
§ 2 Missbraeuchliche Verwendung menschlicher Embryonen
(1) Wer einen extrakorporal erzeugten oder einer Frau vor Abschluss seiner Einnistung in
der Gebaermutter entnommenen menschlichen Embryo veraeussert oder zu einem nicht seiner
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Erhaltung dienenden Zweck abgibt, erwirbt oder verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis
zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer zu einem anderen Zweck als der Herbeifuehrung
einer Schwangerschaft bewirkt, dass sich ein menschlicher Embryo extrakorporal
weiterentwickelt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
§ 3 Verbotene Geschlechtswahl
Wer es unternimmt, eine menschliche Eizelle mit einer Samenzelle kuenstlich zu
befruchten, die nach dem in ihr enthaltenen Geschlechtschromosom ausgewaehlt worden
ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Dies
gilt nicht, wenn die Auswahl der Samenzelle durch einen Arzt dazu dient, das Kind
vor der Erkrankung an einer Muskeldystrophie vom Typ Duchenne oder einer aehnlich
schwerwiegenden geschlechtsgebundenen Erbkrankheit zu bewahren, und die dem Kind
drohende Erkrankung von der nach Landesrecht zustaendigen Stelle als entsprechend
schwerwiegend anerkannt worden ist.
§ 4 Eigenmaechtige Befruchtung, eigenmaechtige Embryouebertragung und
kuenstliche Befruchtung nach dem Tode
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. es unternimmt, eine Eizelle kuenstlich zu befruchten, ohne dass die Frau, deren
Eizelle befruchtet wird, und der Mann, dessen Samenzelle fuer die Befruchtung
verwendet wird, eingewilligt haben,
2. es unternimmt, auf eine Frau ohne deren Einwilligung einen Embryo zu uebertragen,
oder
3. wissentlich eine Eizelle mit dem Samen eines Mannes nach dessen Tode kuenstlich
befruchtet.
(2) Nicht bestraft wird im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 die Frau, bei der die kuenstliche
Befruchtung vorgenommen wird.
§ 5 Kuenstliche Veraenderung menschlicher Keimbahnzellen
(1) Wer die Erbinformation einer menschlichen Keimbahnzelle kuenstlich veraendert, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu fuenf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine menschliche Keimzelle mit kuenstlich veraenderter
Erbinformation zur Befruchtung verwendet.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Absatz 1 findet keine Anwendung auf
1. eine kuenstliche Veraenderung der Erbinformation einer ausserhalb des Koerpers
befindlichen Keimzelle, wenn ausgeschlossen ist, dass diese zur Befruchtung
verwendet wird,
2. eine kuenstliche Veraenderung der Erbinformation einer sonstigen koerpereigenen
Keimbahnzelle, die einer toten Leibesfrucht, einem Menschen oder einem Verstorbenen
entnommen worden ist, wenn ausgeschlossen ist, dass
a) diese auf einen Embryo, Foetus oder Menschen uebertragen wird oder
b) aus ihr eine Keimzelle entsteht,
sowie
3. Impfungen, strahlen-, chemotherapeutische oder andere Behandlungen, mit denen eine
Veraenderung der Erbinformation von Keimbahnzellen nicht beabsichtigt ist.
§ 6 Klonen
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(1) Wer kuenstlich bewirkt, dass ein menschlicher Embryo mit der gleichen Erbinformation
wie ein anderer Embryo, ein Foetus, ein Mensch oder ein Verstorbener entsteht, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fuenf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer einen in Absatz 1 bezeichneten Embryo auf eine Frau
uebertraegt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
§ 7 Chimaeren- und Hybridbildung
(1) Wer es unternimmt,
1. Embryonen mit unterschiedlichen Erbinformationen unter Verwendung mindestens eines
menschlichen Embryos zu einem Zellverband zu vereinigen,
2. mit einem menschlichen Embryo eine Zelle zu verbinden, die eine andere
Erbinformation als die Zellen des Embryos enthaelt und sich mit diesem weiter zu
differenzieren vermag, oder
3. durch Befruchtung einer menschlichen Eizelle mit dem Samen eines Tieres oder
durch Befruchtung einer tierischen Eizelle mit dem Samen eines Menschen einen
differenzierungsfaehigen Embryo zu erzeugen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fuenf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer es unternimmt,
1. einen durch eine Handlung nach Absatz 1 entstandenen Embryo auf
a) eine Frau oder
b) ein Tier
zu uebertragen oder
2. einen menschlichen Embryo auf ein Tier zu uebertragen.
§ 8 Begriffsbestimmung
(1) Als Embryo im Sinne dieses Gesetzes gilt bereits die befruchtete,
entwicklungsfaehige menschliche Eizelle vom Zeitpunkt der Kernverschmelzung an, ferner
jede einem Embryo entnommene totipotente Zelle, die sich bei Vorliegen der dafuer
erforderlichen weiteren Voraussetzungen zu teilen und zu einem Individuum zu entwickeln
vermag.
(2) In den ersten vierundzwanzig Stunden nach der Kernverschmelzung gilt die
befruchtete menschliche Eizelle als entwicklungsfaehig, es sei denn, dass schon vor
Ablauf dieses Zeitraums festgestellt wird, dass sich diese nicht ueber das Einzellstadium
hinaus zu entwickeln vermag.
(3) Keimbahnzellen im Sinne dieses Gesetzes sind alle Zellen, die in einer Zell-
Linie von der befruchteten Eizelle bis zu den Ei- und Samenzellen des aus ihr
hervorgegangenen Menschen fuehren, ferner die Eizelle vom Einbringen oder Eindringen der
Samenzelle an bis zu der mit der Kernverschmelzung abgeschlossenen Befruchtung.
§ 9 Arztvorbehalt
Nur ein Arzt darf vornehmen:
1. die kuenstliche Befruchtung,
2. die Uebertragung eines menschlichen Embryos auf eine Frau,
3. die Konservierung eines menschlichen Embryos sowie einer menschlichen Eizelle, in
die bereits eine menschliche Samenzelle eingedrungen oder kuenstlich eingebracht
worden ist.
§ 10 Freiwillige Mitwirkung
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Niemand ist verpflichtet, Massnahmen der in § 9 bezeichneten Art vorzunehmen oder an
ihnen mitzuwirken.
§ 11 Verstoss gegen den Arztvorbehalt
(1) Wer, ohne Arzt zu sein,
1. entgegen § 9 Nr. 1 eine kuenstliche Befruchtung vornimmt oder
2. entgegen § 9 Nr. 2 einen menschlichen Embryo auf eine Frau uebertraegt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Nicht bestraft werden im Fall des § 9 Nr. 1 die Frau, die eine kuenstliche
Insemination bei sich vornimmt, und der Mann, dessen Samen zu einer kuenstlichen
Insemination verwendet wird.
§ 12 Bussgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer, ohne Arzt zu sein, entgegen § 9 Nr. 3 einen
menschlichen Embryo oder eine dort bezeichnete menschliche Eizelle konserviert.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbusse bis zu zweitausendfuenfhundert Euro
geahndet werden.
§ 13 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
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