Verordnung ueber die Elternzeit
fuer Soldatinnen und Soldaten
(Elternzeitverordnung fuer Soldatinnen und
Soldaten - EltZSoldV)
EltZSoldV

vom  04.12.1990



"Elternzeitverordnung fuer Soldatinnen und Soldaten in der Fassung der Bekanntmachung
vom 18. November 2004 (BGBl. I S. 2855), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom
12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) geaendert worden ist"

Stand:     Neugefasst durch Bek. v. 18.11.2004 I 2855;
           Zuletzt geaendert durch Art. 2 V v. 12.2.2009 I 320

Fussnote

 Textnachweis ab: 15.12.1990
Ueberschrift: IdF d. Art. 31 Nr. 1 G v. 30.11.2000 I 1638 mWv 2.1.2001, d. Art. 5 Nr.
1 V v. 17.7.2001 I 1664 mWv 1.1.2001 u. d. Art. 5 Nr. 1 V v. 9.11.2004 I 2806 mWv
1.1.2004

§ 1 Beginn und Ende des Anspruchs
(1) Soldatinnen und Soldaten haben nach Massgabe des § 15 Absatz 1 oder 1a des
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes Anspruch auf Elternzeit unter Wegefall der
Geld- und Sachbezuege mit Ausnahme der unentgeltlichen truppenaerztlichen Versorgung und
ohne Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz.

(2) Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des
Kindes, bei einem angenommenen, in Vollzeitpflege oder in Adoptionspflege genommenen
Kind bis zu drei Jahren ab der Aufnahme bei der berechtigten Person, laengstens bis zur
Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes. Ein Anteil von bis zu zwoelf Monaten
kann jedoch zu einem spaeteren Zeitpunkt nach Massgabe des § 28 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1
des Soldatengesetzes genommen werden. Insgesamt kann die Elternzeit auf bis zu vier
Zeitabschnitte verteilt werden. Die Uebertragung eines Anteils der Elternzeit muss
rechtzeitig vor Beginn des zu uebertragenden Zeitraums beantragt werden. Sie bedarf
nicht der Zustimmung der Elternzeit erteilenden Stelle.

(3) Die Elternzeit steht beiden Eltern zu; sie koennen sie, auch anteilig, jeweils
allein oder gemeinsam nehmen. Satz 1 gilt auch fuer Adoptiveltern, Adoptivpflegeeltern
und Vollzeitpflegeeltern.

(4) Die Elternzeit kann vorzeitig beendet oder im Rahmen des Absatzes 2 verlaengert
werden, wenn die nach § 3 Abs. 1 zustaendige Stelle zustimmt. Die vorzeitige Beendigung
wegen der Geburt eines weiteren Kindes oder wegen eines besonderen Haertefalles (§
7 Absatz 2 Satz 3 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes) kann nur innerhalb
von vier Wochen nach Antragstellung aus zwingenden dienstlichen Gruenden abgelehnt
werden. Eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit zum Zwecke der Inanspruchnahme der
Beschaeftigungsverbote nach § 5 Abs. 1 Satz 1 der Mutterschutzverordnung fuer Soldatinnen
ist nicht zulaessig. Die Elternzeit ist auf Wunsch zu verlaengern, wenn ein vorgesehener
Wechsel in der Anspruchsberechtigung aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann.

(5) Stirbt das Kind waehrend der Elternzeit, so endet diese spaetestens drei Wochen nach
dem Tod des Kindes.


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(6) Die von der Bundeswehr erteilte Elternzeit endet ferner mit der Beendigung des
Wehrdienstverhaeltnisses.

§ 2 Antrag
(1) Die Elternzeit soll, wenn sie unmittelbar nach der Geburt des Kindes oder
nach Ablauf der Mutterschutzfrist (§ 5 Abs. 1 Satz 1 der Mutterschutzverordnung
fuer Soldatinnen) beginnen soll, sechs Wochen, andernfalls acht Wochen vor Beginn
schriftlich beantragt werden. Dabei ist anzugeben, fuer welche Zeitraeume innerhalb
von zwei Jahren Elternzeit beantragt wird. Nimmt die Mutter die Elternzeit im
Anschluss an die Mutterschutzfrist, wird die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 5
Abs. 1 der Mutterschutzverordnung fuer Soldatinnen auf den Zweijahreszeitraum nach
Satz 2 angerechnet. Nimmt die Mutter die Elternzeit im Anschluss an einen auf die
Mutterschutzfrist folgenden Erholungsurlaub, werden die Zeit der Mutterschutzfrist nach
§ 5 Abs. 1 der Mutterschutzverordnung fuer Soldatinnen und die Zeit des Erholungsurlaubs
auf den Zweijahreszeitraum nach Satz 2 angerechnet.

(2) Koennen Soldatinnen und Soldaten aus einem von ihnen nicht zu vertretenden
Grund eine sich unmittelbar an das Beschaeftigungsverbot des § 6 Abs. 1 des
Mutterschutzgesetzes oder des § 5 Abs. 1 der Mutterschutzverordnung fuer Soldatinnen
anschliessende Elternzeit nicht rechtzeitig beantragen, koennen sie dies innerhalb einer
Woche nach Wegfall des Grundes nachholen.

(3) Die Soldatin oder der Soldat hat eine Aenderung der Anspruchsberechtigung der oder
dem naechsten Disziplinarvorgesetzten unverzueglich mitzuteilen.

§ 3 Verfahren
(1) Die Elternzeit erteilt das Bundesministerium der Verteidigung oder eine von ihm
beauftragte Stelle.

(2) Aus zwingenden Gruenden der Verteidigung kann das Bundesministerium der Verteidigung
die Erteilung der beantragten Elternzeit ablehnen oder bereits gewaehrte Elternzeit
widerrufen.

(3) Mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung oder einer von ihm
beauftragten Stelle kann auf bereits bewilligte Elternzeit verzichtet werden.

§ 4 Nicht volle Erwerbstaetigkeit
Waehrend der Elternzeit darf die Soldatin oder der Soldat mit Zustimmung des
Bundesministeriums der Verteidigung oder der von ihm beauftragten Stelle eine
Teilzeitbeschaeftigung ausserhalb des Soldatenverhaeltnisses ausueben, wenn die
Teilzeitbeschaeftigung den Umfang von 30 Stunden in der Woche nicht ueberschreitet.

§ 5 (weggefallen)
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§ 6 (weggefallen)
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§ 7
Die Vorschriften dieser Verordnung sind nur in den Faellen anzuwenden, in denen das Kind
nach Inkrafttreten dieser Verordnung geboren wird.

§ 7a
Fuer die vor dem 1. Januar 2004 geborenen Kinder oder fuer die vor diesem Zeitpunkt mit
dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder sind die Vorschriften dieser Verordnung in
der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung weiter anzuwenden.


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§ 8
(Aufhebung anderer Vorschriften)

§ 9 (Inkrafttreten)
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