Verordnung ueber die Berufsausbildung
zum Drechsler (Elfenbeinschnitzer)/
zur Drechslerin (Elfenbeinschnitzerin)
(Drechsler-Ausbildungsverordnung -
DrechslAusbV)
DrechslAusbV
vom 07.12.1987
"Drechsler-Ausbildungsverordnung vom 7. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2521)"
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 der
Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Staendigen
Konferenz der Kultusminister der Laender in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene
Rahmenlehrplan fuer die Berufsschule werden demnaechst als Beilage zum Bundesanzeiger
veroeffentlicht.
Fussnote
Textnachweis ab: 1.8.1988 Massgaben aufgrund des EinigVtr vgl. DrechslAusbV Anhang EV
Eingangsformel
Auf Grund des § 25 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.
Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), der zuletzt durch § 25 Nr. 1 des Gesetzes vom
24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geaendert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem
Bundesminister fuer Bildung und Wissenschaft verordnet:
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt fuer die Berufsausbildung in dem Ausbildungsberuf Drechsler
(Elfenbeinschnitzer)/Drechslerin (Elfenbeinschnitzerin) nach der Handwerksordnung.
§ 2 Ausbildungsdauer, Fachrichtungen
Die Ausbildung dauert 3 Jahre. Nach dem dritten Ausbildungshalbjahr kann fuer die Dauer
eines Jahres zwischen den Fachrichtungen
1. Drechseln
2. Elfenbeinschnitzen
gewaehlt werden.
§ 3 Ausbildungsberufsbild
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und
Kenntnisse:
1. Berufsbildung,
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
5. Anfertigen und Lesen von Skizzen und Zeichnungen, Grundlagen der Gestaltung,
6. Instandhalten von Handwerkszeugen,
-1-
7. Warten von Drehmaschinen,
8. Einrichten, Bedienen und Warten von Maschinen und Vorrichtungen,
9. Beschaffenheit und Eigenschaften von Holz und Holzwerkstoffen,
10. Be- und Verarbeiten von Holz und Holzwerkstoffen,
11. Drehen und Drechseln,
12. Beschaffenheit und Eigenschaften von Edelwerkstoffen,
13. Be- und Verarbeiten von Kunststoffen,
14. Be- und Verarbeiten von Metallen,
15. Ueberpruefen und Verpacken von Erzeugnissen.
(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden
Fertigkeiten und Kenntnisse:
1. in der Fachrichtung Drechseln:
a) Entwerfen und Entwickeln von Erzeugnissen,
b) Herstellen von Teilen und Erzeugnissen,
c) Herstellen und Behandeln von Oberflaechen;
2. in der Fachrichtung Elfenbeinschnitzen:
a) Gestalten und Entwickeln von Erzeugnissen aus Edelwerkstoffen,
b) Herstellen von Erzeugnissen aus Edelwerkstoffen,
c) Herstellen von Oberflaechen.
§ 4 Ausbildungsrahmenplan
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen
Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung
(Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende
sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhalts ist insbesondere zulaessig,
soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
§ 5 Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes fuer den
Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 6 Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu fuehren.
Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft waehrend der Ausbildungszeit zu fuehren.
Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmaessig durchzusehen.
§ 7 Zwischenpruefung
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenpruefung durchzufuehren. Sie
soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenpruefung erstreckt sich auf die in der Anlage in Abschnitt I fuer die
beiden ersten Ausbildungsjahre aufgefuehrten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den
im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplaenen zu vermittelnden Lehrstoff,
soweit er fuer die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Pruefling in insgesamt hoechstens sechs
Stunden 1 oder 2 Arbeitsproben durchfuehren. Hierfuer kommen insbesondere in Betracht:
1. Drehen in Langholz und Querholz,
2. Drehen von kleinen Fertigteilen in Langholz und Querholz.
-2-
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Pruefling in insgesamt hoechstens 180 Minuten
Aufgaben aus folgenden Gebieten schriftlich loesen:
1. Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,
2. Werkstoffe,
3. Messzeuge, Werkzeuge,
4. Fertigungstechniken,
5. Laengen-, Flaechen- und Koerperberechnungen,
6. Lesen von Zeichnungen, Anfertigen von Arbeitsskizzen.
Die schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene Faelle beruecksichtigen.
(5) Die in Absatz 4 genannte Pruefungsdauer kann insbesondere unterschritten werden,
soweit die schriftliche Pruefung in programmierter Form durchgefuehrt wird.
§ 8 Gesellenpruefung
(1) Die Gesellenpruefung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgefuehrten Fertigkeiten
und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er
fuer die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Pruefling in hoechstens 40 Stunden ein
Pruefungsstueck anfertigen und in hoechstens insgesamt 7 Stunden in der Fachrichtung
Drechseln 2, in der Fachrichtung Elfenbeinschnitzen 3 Arbeitsproben durchfuehren, davon
mindestens eine nach Nummer 2 Buchstabe a. Es kommen insbesondere in Betracht:
1. als Pruefungsstueck:
a) in der Fachrichtung Drechseln:
Herstellen eines Werkstueckes oder eines Modells, das aus mehreren Teilen
bestehen kann; dabei muessen Fertigkeiten im Lang- und Querholzdrehen, in
der Herstellung einer Passung und in der Anfertigung einer Werkzeichnung
nachgewiesen werden;
b) in der Fachrichtung Elfenbeinschnitzen:
Herstellen eines geschnitzten Stueckes nach Modell oder Zeichnung;
2. als Arbeitsproben:
a) Herstellen eines Musters nach Zeichnung, bei dem das Drehen von Lang- und
Querholz zu beruecksichtigen ist;
b) in der Fachrichtung Drechseln:
Herstellen eines Musters oder eines Arbeitsmodells mit einer Hohlform;
c) in der Fachrichtung Elfenbeinschnitzen:
aa) Anlegen eines Stueckes nach Modell oder Zeichnung,
bb) Anfertigen einer Modellskizze nach Vorbild.
(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Pruefling in den Pruefungsfaechern Technologie,
Technische Mathematik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde
schriftlich geprueft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden
Gebieten in Betracht:
1. Im Pruefungsfach Technologie:
a) Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,
b) Festlegen von Arbeitsablaeufen,
c) Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
d) Holztrocknung und -lagerung,
e) Werkstoffe,
f) Oberflaechenbehandlung,
-3-
g) Arbeitsweise, Bedienung und Wartung von Maschinen;
2. im Pruefungsfach Technische Mathematik:
a) Flaechen-, Koerper- und Massenberechnungen,
b) Material- und Kostenberechnungen;
3. im Pruefungsfach Technisches Zeichnen:
a) Lesen von Skizzen und Werkzeichnungen,
b) Anfertigen von Entwurfsskizzen,
c) Anfertigen von Werkzeichnungen;
4. im Pruefungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhaenge der Berufs- und
Arbeitswelt.
Die Fragen und Aufgaben sollen auch praxisbezogene Faelle beruecksichtigen.
(4) Fuer die schriftliche Kenntnispruefung ist von folgenden zeitlichen Hoechstwerten
auszugehen:
1. im Pruefungsfach Technologie 120 Minuten,
2. im Pruefungsfach Technische Mathematik 90 Minuten,
3. im Pruefungsfach Technisches Zeichnen 90 Minuten,
4. im Pruefungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
(5) Die in Absatz 4 genannte Pruefungsdauer kann insbesondere unterschritten werden,
soweit die schriftliche Pruefung in programmierter Form durchgefuehrt wird.
(6) Die schriftliche Pruefung ist auf Antrag des Prueflings oder nach Ermessen des
Pruefungsausschusses in einzelnen Faechern durch eine muendliche Pruefung zu ergaenzen, wenn
diese fuer das Bestehen der Pruefung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Pruefung
hat gegenueber der muendlichen das doppelte Gewicht.
(7) Innerhalb der Kenntnispruefung hat das Pruefungsfach Technologie gegenueber jedem der
uebrigen Pruefungsfaecher das doppelte Gewicht.
(8) Die Pruefung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und der Kenntnispruefung
sowie innerhalb der Kenntnispruefung im Pruefungsfach Technologie mindestens ausreichende
Leistungen erbracht sind.
§ 9 Aufhebung von Vorschriften
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungsplaene und Pruefungsanforderungen
fuer die Lehrberufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe, die
in dieser Verordnung geregelt sind, insbesondere fuer den Ausbildungsberuf Drechsler
(Elfenbeinschnitzer)/Drechslerin (Elfenbeinschnitzerin), sind vorbehaltlich des § 10
nicht mehr anzuwenden.
§ 10 Uebergangsregelung
Auf Berufsausbildungsverhaeltnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen,
sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien
vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
§ 11 Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Ueberleitungsgesetzes in Verbindung mit §
128 der Handwerksordnung auch im Land Berlin.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 1988 in Kraft.
Schlussformel
-4-
Der Bundesminister fuer Wirtschaft
Anlage (zu § 4)
Ausbildungsrahmenplan fuer die Berufsausbildung zum Drechsler
(Elfenbeinschnitzer)/zur Drechslerin (Elfenbeinschnitzerin)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1987, 2524 - 2530
I. Fertigkeiten und Kenntnisse gemaess § 3 Abs. 1
Lfd. Teil des zu vermittelnde Fertigkeiten und zeitliche
Nr. Ausbildungsberufsbildes Kenntnisse Richtwerte
in Wochen im
Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
1Berufsbildung (§ 3 Abs. 1 a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages,
Nr. 1) insbesondere Abschluss, Dauer und
Beendigung erklaeren
b) gegenseitige Rechte und Pflichten
aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c) Moeglichkeiten der beruflichen
Fortbildung nennen
2Aufbau und Organisation des a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden
Ausbildungsbetriebes (§ 3 Betriebes erlaeutern
Abs. 1 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden
Betriebes wie Beschaffung,
Fertigung, Absatz und Verwaltung
erklaeren
c) Beziehungen des ausbildenden
Betriebes und seiner Belegschaft
zu Wirtschaftsorganisationen,
Berufsvertretungen und
Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben
und Arbeitsweise der
betriebsverfassungsrechtlichen
Organe des ausbildenden Betriebes
waehrend der
beschreiben
gesamten
3Arbeits- und Tarifrecht, a) wesentliche Teile des
Ausbildung zu
Arbeitsschutz (§ 3 Abs. 1 Arbeitsvertrages nennen
vermitteln
Nr. 3) b) wesentliche Bestimmungen der fuer
den ausbildenden Betrieb geltenden
Tarifvertraege nennen
c) Aufgaben des betrieblichen
Arbeitsschutzes sowie der
zustaendigen Berufsgenossenschaft und
der Gewerbeaufsicht erlaeutern
d) wesentliche Bestimmungen der fuer
den ausbildenden Betrieb geltenden
Arbeitsschutzgesetze nennen
4Arbeitssicherheit, a) berufsbezogene Vorschriften
Umweltschutz und rationelle der Traeger der gesetzlichen
Energieverwendung (§ 3 Abs. Unfallversicherungen, insbesondere
1 Nr. 4) Unfallverhuetungsvorschriften,
Richtlinien und Merkblaetter beachten
und anwenden
b) arbeitssicheres Verhalten
beschreiben, berufstypische
Unfallquellen und Unfallsituationen
nennen
c) Grundregeln des Feuer- und
Explosionsschutzes beschreiben
-5-
d) Grundregeln im Umgang mit
elektrischem Strom beschreiben
e) Verhalten bei Unfaellen und Braenden
beschreiben
f) Massnahmen der Ersten Hilfe einleiten
g) Massnahmen zur Vermeidung
von arbeitsplatzbedingten
Umweltbelastungen beschreiben und
durchfuehren
h) die im Ausbildungsbetrieb
verwendeten Energiearten nennen
und Moeglichkeiten rationeller
Energieverwendung im beruflichen
Einwirkungs- und Beobachtungsbereich
anfuehren
5Anfertigen und Lesen von a) Zeichengeraete handhaben
Skizzen und Zeichnungen, b) Zeichnungen lesen
Grundlagen der Gestaltung (§c) Werkzeichnungen und Arbeitsskizzen
3 Abs. 1 Nr. 5) anfertigen
d) Stuecklisten erstellen
e) vorgegebene Form nach
Gestaltungsregeln erarbeiten
f) Entwuerfe zeichnerisch darstellen
6Instandhalten von a) Werkzeuge zum Drehen, Drechseln,
Handwerkszeugen (§ 3 Abs. 1 Schneiden, Bohren und Fraesen
Nr. 6) instandhalten und lagern 3
b) Werkzeuge schaerfen
c) Saegen schraenken und schaerfen
7Warten von Drehmaschinen (§ a) Antriebe, Aufbau und Funktion von
3 Abs. 1 Nr. 7) Drehmaschinen beschreiben 2
b) Dreheinrichtungen und Zubehoer warten
8Einrichten, Bedienen und a) Aufbau und Funktion von Maschinen
Warten von Maschinen und beschreiben
Vorrichtungen (§ 3 Abs. 1 b) Maschinen einrichten, bedienen und
Nr. 8) warten
c) Stoerungen an Maschinen erkennen
und Massnahmen zu ihrer Behebung
ergreifen
d) Arten der Kraftuebertragung nennen 8
e) einfache Steuer- und Regelvorgaenge
beschreiben
f) schneidende und spanabhebende
Maschinenwerkzeuge nennen und
unterscheiden
g) Schaerfen von Maschinenwerkzeugen
beschreiben
h) Maschinenwerkzeuge auswechseln und
einrichten 2
i) Maschinenwerkzeuge lagern
k) Vorrichtungen nach ihrem
Verwendungszweck unterscheiden
3
l) Vorrichtungen anwenden
m) Vorrichtungen herstellen
9Beschaffenheit und a) Eigenschaften, Erkennungsmerkmale,
Eigenschaften von Holz und Handelsformen und Verwendung der
Holzwerkstoffen (§ 3 Abs. 1 berufsueblichen Holzarten und
Nr. 9) Holzwerkstoffe nennen
b) Holz und Holzwerkstoffe lagern und 6
stapeln
c) Fehler des Holzes beschreiben
d) Holzfeuchte messen
e) Holz trocknen
-6-
f) Holz und Holzwerkstoffe nach
den fuer die Verwendung wichtigen
Eigenschaften auswaehlen
g) Furniere auswaehlen 1
10Be- und Verarbeiten von Holza) Arbeitsschritte planen und festlegen 1
und Holzwerkstoffen (§ 3 b) Mess- und Anreissarbeiten ausfuehren
Abs. 1 Nr. 10) c) Saege-, Hobel-, Feil- und
Schleifarbeiten ausfuehren
10
d) Bohr- und Fraesarbeiten ausfuehren
e) Holz- und Holzwerkstoffe verleimen
und verkleben
f) konstruktive Verbindungen aus
Vollholz und Holzwerkstoffen
2
herstellen
g) Materialfehler beseitigen
11Drehen und Drechseln (§ 3 a) Material zur Bearbeitung vorbereiten
Abs. 1 Nr. 11) b) Material anreissen, zentrieren und
einspannen
20
c) Langholz nach Vorgaben formdrehen
d) Zylinder- und Profilformen
schlichten
e) Querholz nach Vorgaben formdrehen
f) Profilformen quer zur Faser drehen
g) einfache Spannhilfen herstellen und
14
anwenden
h) Drehteile mit Kopier- und
Schabloneneinrichtungen herstellen
i) Drehteile laengs zur Faser massgerecht
herstellen
14
k) Seriendrehteile quer zur Faser
massgerecht herstellen
12Beschaffenheit und a) Arten, Eigenschaften und Verwendung
2
Eigenschaften von von Edelwerkstoffen beschreiben
Edelwerkstoffen (§ 3 Abs. 1 b) Edelwerkstoffe materialgerecht
Nr. 12) lagern
c) Bearbeitungstechniken beschreiben 2
d) wichtige Bestimmungen des
Artenschutzgesetzes nennen
13Be- und Verarbeiten von a) Arten und Eigenschaften ueblicher
Kunststoffen (§ 3 Abs. 1 Nr. Kunststoffe beschreiben
13) b) Kunststoffe transportieren und 3
lagern
c) Kunststoffe spanabhebend bearbeiten
d) Kunststoffe spanlos verformen
2
e) Kunststoffe kleben und schweissen
14Be- und Verarbeiten von a) Eigenschaften und Verwendung von
Metallen (§ 3 Abs. 1 Nr. 14) Stahl und Nichteisenmetallen, soweit
1
sie fuer den Ausbildungsberuf von
Bedeutung sind, beschreiben
b) Mess-, Anreiss-, Saege-, Feil-,
Schleif- und Bohrarbeiten ausfuehren
c) Metallverbindungen herstellen
d) Gewinde schneiden
4
e) Metallbearbeitungswerkzeuge
instandhalten
f) Korrosionsschutzmassnahmen
durchfuehren
15Ueberpruefen und Verpacken vona) Teile und Erzeugnisse kennzeichnen
Erzeugnissen (§ 3 Abs. 1 Nr.b) Teile und Erzeugnisse produkt- und
15) materialgerecht lagern 2
c) Verpackungsmittel beschreiben
d) Erzeugnisse verpacken
e) Qualitaetskontrolle durchfuehren 2
-7-
II. Fertigkeiten und Kenntnisse in den Fachrichtungen
A. Fachrichtung Drechseln
1Entwerfen und Entwickeln vona) Arbeitsablaeufe planen und
Erzeugnissen (§ 3 Abs. 2 Nr. beschreiben
1 Buchstabe a) b) Produktgestaltung schrittweise an 7
der Drehbank erproben
c) Arbeitsmodelle herstellen
d) Produktentwuerfe nach zeitgemaessen und
historischen Vorgaben entwickeln
e) Prototypen einschliesslich der
erforderlichen Hilfsmittel
7
herstellen
f) Verfahren und Materialien zur
Herstellung von Prototypen
protokollieren
2Herstellen von Teilen und a) geeignete Werkstoffe auswaehlen
Erzeugnissen (§ 3 Abs. 2 Nr.b) Materialbedarf ermitteln
1 Buchstabe b) c) Werkstoffe anreissen, zuschneiden und
zurichten
d) Fertigungsverfahren planen und
festlegen
e) Futter und Hilfsmittel auswaehlen und 15
einsetzen
f) Formen und Profile nach Vorgaben
drehen
g) Passungen und Ringe drehen
h) mechanisch spannende Futter und
pneumatische Hilfsmittel einsetzen
i) Drehmaschinen einrichten und
bedienen
k) Dreheinrichtungen anwenden
l) Arbeiten mit der Oberfraese
durchfuehren
m) Werkstuecke groesserer Laengen bohren
und drehen
n) Gewinde herstellen
15
o) gewundene Teile herstellen
p) Beschlaege auswaehlen und einbauen
q) Serienprodukte herstellen
r) Massnahmen zur Qualitaetssicherung
beschreiben
s) historische und spezielle
Arbeitsverfahren des
Drechslerhandwerks beschreiben
3Herstellen und Behandeln vona) Werkstoffe und Verfahren zur
Oberflaechen (§ 3 Abs. 2 Nr. Oberflaechenbehandlung beschreiben
1 Buchstabe c) b) Oberflaechen zur Endbehandlung
vorbereiten 4
c) geeignete Mittel und Verfahren zur
Oberflaechenbehandlung auswaehlen und
anwenden
d) Oberflaechen ausbessern
e) Furniere schneiden, fuegen und
zusammensetzen 4
f) Massnahmen des konstruktiven und des
chemischen Holzschutzes beschreiben
B. Fachrichtung Elfenbeinschnitzen
1Gestalten und Entwickeln a) Entwurfsidee skizzieren
von Erzeugnissen aus b) Werkstuecke zeichnen, malen und 3
Edelwerkstoffen (§ 3 Abs. 2 modellieren
Nr. 2 Buchstabe a) c) Modellier- und Abformmaterialien
beschreiben und anwenden 6
d) Werkstoffe fuer Modelle auswaehlen
-8-
e) Modelle in geeigneten Massstaeben
herstellen
2Herstellen von Erzeugnissen a) Edelwerkstoffe unter Beachtung von
aus Edelwerkstoffen(§ 3 Abs. Arten, Eigenschaften und Verwendung
2 Nr. 2Buchstabe b) auswaehlen
b) Bearbeitungslinien und
Bearbeitungsschritte festlegen
17
c) Edelwerkstoffe manuell und
maschinell saegen, schneiden,
schnitzen, schaben, raspeln, feilen,
bohren und fraesen
d) Teile verbinden
e) Beschlaege auswaehlen und anbringen
f) Materialfehler beseitigen, Teile
ergaenzen, Schaeden ausbessern
g) Massnahmen zur Qualitaetssicherung
beschreiben 14
h) Massnahmen zur Sicherung und
Werterhaltung historischer
Erzeugnisse beschreiben und
durchfuehren
3Herstellen von Oberflaechen a) Werkstoffe und Verfahrenstechniken
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe zur Oberflaechenbehandlung
c) beschreiben
b) Unterschiedliche Verfahrenstechniken 6
anwenden
c) verschiedene Poliertechniken fuer
Edelwerkstoffe anwenden
d) Oberflaechen mit Edelwerkstoffen
belegen
e) Beizen und Patinierungen anwenden 6
f) Oberflaechen durch Schutzfilme
sichern
Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel V Sachgebiet B Abschnitt
III
(BGBl. II 1990, 889, 998)
- Massgaben fuer das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) -
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:
1. Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl.
1966 I S. 1), zuletzt geaendert durch Artikel 43 des Gesetzes vom 28. Juni 1990
(BGBl. I S. 1221), sowie die nach § 7 Abs. 2, §§ 25, 27a Abs. 1, § 40 und § 46 Abs.
3 Satz 3 der Handwerksordnung erlassenen Rechtsverordnungen
mit folgenden Massgaben:
a) Eine am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel 3 des Vertrages
genannten Gebiet bestehende Berechtigung,
aa) ein Handwerk als stehendes Gewerbe selbstaendig zu betreiben,
bb) zum Einstellen oder zur Ausbildung von Lehrlingen in Handwerksbetrieben
oder
cc) zur Fuehrung des Meistertitels
bleibt bestehen.
b) Einkaufs- und Liefergenossenschaften und Arbeitsgemeinschaften der
Produktionsgenossenschaften des Handwerks bleiben Mitglied der Handwerkskammer,
soweit sie Mitglied der Handwerkskammer sind.
c) Gewerbetreibende, die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in
Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet berechtigt sind, ein Handwerk als
-9-
stehendes Gewerbe selbstaendig zu betreiben, werden auf Antrag oder von Amts
wegen mit dem Handwerk der Anlage A der Handwerksordnung in die Handwerksrolle
eingetragen, das dem bisherigen Handwerk zugeordnet werden kann. Fuehren
solche Gewerbetreibende rechtmaessig den Titel Meister des Handwerks, sind sie
berechtigt, den Meistertitel des Handwerks der Anlage A der Handwerksordnung zu
fuehren.
d) Gewerbetreibende, die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in
Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet selbstaendig ein stehendes Gewerbe
betreiben, das dort nicht als Handwerk eingestuft, jedoch in der Anlage A der
Handwerksordnung als Handwerk aufgefuehrt ist, werden auf Antrag oder von Amts
wegen mit diesem Handwerk in die Handwerksrolle eingetragen.
e) Buchstabe c) Satz 1 findet auf Gewerbetreibende, die ein handwerksaehnliches
Gewerbe betreiben, entsprechende Anwendung.
f) Die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel 3 des Vertrages
genannten Gebiet bestehenden Organisationen des Handwerks sind bis 31. Dezember
1991 den Bestimmungen der Handwerksordnung entsprechend anzupassen; bis dahin
gelten sie als Organisationen im Sinne der Handwerksordnung. Dasselbe gilt
fuer die bestehenden Facharbeiter- und Meisterpruefungskommissionen; bis zum 31.
Dezember 1991 gelten sie als Pruefungsausschuesse im Sinne der Handwerksordnung.
Die Handwerkskammern haben unverzueglich, spaetestens jedoch bis zum 31. Dezember
1991, die Voraussetzungen fuer die Beteiligung der Gesellen entsprechend den
Bestimmungen der Handwerksordnung zu schaffen.
g) Am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Lehrverhaeltnisse werden
nach den bisherigen Vorschriften zu Ende gefuehrt, es sei denn, die Parteien
des Lehrvertrages vereinbaren die Fortsetzung der Berufsausbildung in einem
Handwerk der Anlage A der Handwerksordnung.
h) Lehrlinge, die ihre Berufsausbildung nach bisherigem Recht durchlaufen,
werden nach den bisherigen Rechtsvorschriften geprueft, soweit nicht der
Bundesminister fuer Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister fuer
Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, Uebergangsvorschriften fuer Verfahren und Zustaendigkeit
erlaesst.
i) Die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts laufenden Pruefungsverfahren werden
nach den bisherigen Vorschriften zu Ende gefuehrt.
k) Die Handwerkskammern koennen bis zum 1. Dezember 1995 Ausnahmen von den nach
§ 25 der Handwerksordnung erlassenen Rechtsverordnungen zulassen, wenn die
gesetzten Anforderungen noch nicht erfuellt werden koennen. Die Ausnahmen sind
zu befristen. Der Bundesminister fuer Wirtschaft kann im Einvernehmen mit dem
Bundesminister fuer Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht
der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Befugnis nach Satz 1 einschraenken
oder aufheben.
l) Die Rechtsverordnungen nach § 27a Abs. 1 und § 40 der Handwerksordnung beduerfen
der gesonderten Inkraftsetzung durch den Bundesminister fuer Wirtschaft
im Einvernehmen mit dem Bundesminister fuer Bildung und Wissenschaft durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
m) Der Bundesminister fuer Wirtschaft bestimmt durch Rechtsverordnung nach § 46
Abs. 3 der Handwerksordnung,
- 10 -