Verordnung ueber die Berufsausbildung
zum Drechsler (Elfenbeinschnitzer)/
zur Drechslerin (Elfenbeinschnitzerin)
(Drechsler-Ausbildungsverordnung -
DrechslAusbV)
DrechslAusbV

vom  07.12.1987



"Drechsler-Ausbildungsverordnung vom 7. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2521)"

Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 der
Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Staendigen
Konferenz der Kultusminister der Laender in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene
Rahmenlehrplan fuer die Berufsschule werden demnaechst als Beilage zum Bundesanzeiger
veroeffentlicht.

Fussnote

 Textnachweis ab: 1.8.1988   Massgaben aufgrund des EinigVtr vgl. DrechslAusbV Anhang EV

Eingangsformel
Auf Grund des § 25 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.
Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), der zuletzt durch § 25 Nr. 1 des Gesetzes vom
24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geaendert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem
Bundesminister fuer Bildung und Wissenschaft verordnet:

§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt fuer die Berufsausbildung in dem Ausbildungsberuf Drechsler
(Elfenbeinschnitzer)/Drechslerin (Elfenbeinschnitzerin) nach der Handwerksordnung.

§ 2 Ausbildungsdauer, Fachrichtungen
Die Ausbildung dauert 3 Jahre. Nach dem dritten Ausbildungshalbjahr kann fuer die Dauer
eines Jahres zwischen den Fachrichtungen
1. Drechseln
2. Elfenbeinschnitzen
gewaehlt werden.

§ 3 Ausbildungsberufsbild
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und
Kenntnisse:
1.   Berufsbildung,
2.   Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.   Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
4.   Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
5.   Anfertigen und Lesen von Skizzen und Zeichnungen, Grundlagen der Gestaltung,
6.   Instandhalten von Handwerkszeugen,

                                            -1-
        
                                                                                

7.     Warten von Drehmaschinen,
8.     Einrichten, Bedienen und Warten von Maschinen und Vorrichtungen,
9.     Beschaffenheit und Eigenschaften von Holz und Holzwerkstoffen,
10.    Be- und Verarbeiten von Holz und Holzwerkstoffen,
11.    Drehen und Drechseln,
12.    Beschaffenheit und Eigenschaften von Edelwerkstoffen,
13.    Be- und Verarbeiten von Kunststoffen,
14.    Be- und Verarbeiten von Metallen,
15.    Ueberpruefen und Verpacken von Erzeugnissen.

(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden
Fertigkeiten und Kenntnisse:
1. in der Fachrichtung Drechseln:
      a) Entwerfen und Entwickeln von Erzeugnissen,
      b) Herstellen von Teilen und Erzeugnissen,
      c) Herstellen und Behandeln von Oberflaechen;

2. in der Fachrichtung Elfenbeinschnitzen:
      a) Gestalten und Entwickeln von Erzeugnissen aus Edelwerkstoffen,
      b) Herstellen von Erzeugnissen aus Edelwerkstoffen,
      c) Herstellen von Oberflaechen.


§ 4 Ausbildungsrahmenplan
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen
Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung
(Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende
sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhalts ist insbesondere zulaessig,
soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

§ 5 Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes fuer den
Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

§ 6 Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu fuehren.
Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft waehrend der Ausbildungszeit zu fuehren.
Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmaessig durchzusehen.

§ 7 Zwischenpruefung
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenpruefung durchzufuehren. Sie
soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenpruefung erstreckt sich auf die in der Anlage in Abschnitt I fuer die
beiden ersten Ausbildungsjahre aufgefuehrten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den
im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplaenen zu vermittelnden Lehrstoff,
soweit er fuer die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Pruefling in insgesamt hoechstens sechs
Stunden 1 oder 2 Arbeitsproben durchfuehren. Hierfuer kommen insbesondere in Betracht:
1. Drehen in Langholz und Querholz,
2. Drehen von kleinen Fertigteilen in Langholz und Querholz.

                                               -2-
      
                                                                              

(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Pruefling in insgesamt hoechstens 180 Minuten
Aufgaben aus folgenden Gebieten schriftlich loesen:
1. Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,
2. Werkstoffe,
3. Messzeuge, Werkzeuge,
4. Fertigungstechniken,
5. Laengen-, Flaechen- und Koerperberechnungen,
6. Lesen von Zeichnungen, Anfertigen von Arbeitsskizzen.
Die schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene Faelle beruecksichtigen.

(5) Die in Absatz 4 genannte Pruefungsdauer kann insbesondere unterschritten werden,
soweit die schriftliche Pruefung in programmierter Form durchgefuehrt wird.

§ 8 Gesellenpruefung
(1) Die Gesellenpruefung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgefuehrten Fertigkeiten
und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er
fuer die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Pruefling in hoechstens 40 Stunden ein
Pruefungsstueck anfertigen und in hoechstens insgesamt 7 Stunden in der Fachrichtung
Drechseln 2, in der Fachrichtung Elfenbeinschnitzen 3 Arbeitsproben durchfuehren, davon
mindestens eine nach Nummer 2 Buchstabe a. Es kommen insbesondere in Betracht:
1. als Pruefungsstueck:
   a) in der Fachrichtung Drechseln:
      Herstellen eines Werkstueckes oder eines Modells, das aus mehreren Teilen
      bestehen kann; dabei muessen Fertigkeiten im Lang- und Querholzdrehen, in
      der Herstellung einer Passung und in der Anfertigung einer Werkzeichnung
      nachgewiesen werden;
   b) in der Fachrichtung Elfenbeinschnitzen:
      Herstellen eines geschnitzten Stueckes nach Modell oder Zeichnung;

2. als Arbeitsproben:
   a) Herstellen eines Musters nach Zeichnung, bei dem das Drehen von Lang- und
      Querholz zu beruecksichtigen ist;
   b) in der Fachrichtung Drechseln:
      Herstellen eines Musters oder eines Arbeitsmodells mit einer Hohlform;
   c) in der Fachrichtung Elfenbeinschnitzen:
      aa)   Anlegen eines Stueckes nach Modell oder Zeichnung,
      bb)   Anfertigen einer Modellskizze nach Vorbild.


(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Pruefling in den Pruefungsfaechern Technologie,
Technische Mathematik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde
schriftlich geprueft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden
Gebieten in Betracht:
1. Im Pruefungsfach Technologie:
   a) Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,
   b) Festlegen von Arbeitsablaeufen,
   c) Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
   d) Holztrocknung und -lagerung,
   e) Werkstoffe,
   f) Oberflaechenbehandlung,

                                            -3-
      
                                                                              

   g) Arbeitsweise, Bedienung und Wartung von Maschinen;

2. im Pruefungsfach Technische Mathematik:
   a) Flaechen-, Koerper- und Massenberechnungen,
   b) Material- und Kostenberechnungen;

3. im Pruefungsfach Technisches Zeichnen:
   a) Lesen von Skizzen und Werkzeichnungen,
   b) Anfertigen von Entwurfsskizzen,
   c) Anfertigen von Werkzeichnungen;

4. im Pruefungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
   allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhaenge der Berufs- und
   Arbeitswelt.
Die Fragen und Aufgaben sollen auch praxisbezogene Faelle beruecksichtigen.

(4) Fuer die schriftliche Kenntnispruefung ist von folgenden zeitlichen Hoechstwerten
auszugehen:
1.     im Pruefungsfach Technologie                                          120 Minuten,
2.     im Pruefungsfach Technische Mathematik                                 90 Minuten,
3.     im Pruefungsfach Technisches Zeichnen                                  90 Minuten,
4.     im Pruefungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde                          60 Minuten.

(5) Die in Absatz 4 genannte Pruefungsdauer kann insbesondere unterschritten werden,
soweit die schriftliche Pruefung in programmierter Form durchgefuehrt wird.

(6) Die schriftliche Pruefung ist auf Antrag des Prueflings oder nach Ermessen des
Pruefungsausschusses in einzelnen Faechern durch eine muendliche Pruefung zu ergaenzen, wenn
diese fuer das Bestehen der Pruefung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Pruefung
hat gegenueber der muendlichen das doppelte Gewicht.

(7) Innerhalb der Kenntnispruefung hat das Pruefungsfach Technologie gegenueber jedem der
uebrigen Pruefungsfaecher das doppelte Gewicht.

(8) Die Pruefung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und der Kenntnispruefung
sowie innerhalb der Kenntnispruefung im Pruefungsfach Technologie mindestens ausreichende
Leistungen erbracht sind.

§ 9 Aufhebung von Vorschriften
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungsplaene und Pruefungsanforderungen
fuer die Lehrberufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe, die
in dieser Verordnung geregelt sind, insbesondere fuer den Ausbildungsberuf Drechsler
(Elfenbeinschnitzer)/Drechslerin (Elfenbeinschnitzerin), sind vorbehaltlich des § 10
nicht mehr anzuwenden.

§ 10 Uebergangsregelung
Auf Berufsausbildungsverhaeltnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen,
sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien
vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

§ 11 Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Ueberleitungsgesetzes in Verbindung mit §
128 der Handwerksordnung auch im Land Berlin.

§ 12 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 1988 in Kraft.

Schlussformel
                                            -4-
       
                                                                               

Der    Bundesminister       fuer    Wirtschaft

Anlage (zu § 4)
Ausbildungsrahmenplan fuer die Berufsausbildung zum Drechsler
(Elfenbeinschnitzer)/zur Drechslerin (Elfenbeinschnitzerin)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1987, 2524 - 2530

I. Fertigkeiten und Kenntnisse gemaess § 3 Abs. 1
Lfd. Teil des                    zu vermittelnde Fertigkeiten und           zeitliche
Nr. Ausbildungsberufsbildes      Kenntnisse                                 Richtwerte
                                                                            in Wochen im
                                                                            Ausbildungsjahr
                                                                              1     2     3
  1                  2                                3                             4
      1Berufsbildung (§ 3 Abs. 1   a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages,
       Nr. 1)                         insbesondere Abschluss, Dauer und
                                      Beendigung erklaeren
                                   b) gegenseitige Rechte und Pflichten
                                      aus dem Ausbildungsvertrag nennen
                                   c) Moeglichkeiten der beruflichen
                                      Fortbildung nennen
      2Aufbau und Organisation des a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden
       Ausbildungsbetriebes (§ 3      Betriebes erlaeutern
       Abs. 1 Nr. 2)               b) Grundfunktionen des ausbildenden
                                      Betriebes wie Beschaffung,
                                      Fertigung, Absatz und Verwaltung
                                      erklaeren
                                   c) Beziehungen des ausbildenden
                                      Betriebes und seiner Belegschaft
                                      zu Wirtschaftsorganisationen,
                                      Berufsvertretungen und
                                      Gewerkschaften nennen
                                   d) Grundlagen, Aufgaben
                                      und Arbeitsweise der
                                      betriebsverfassungsrechtlichen
                                      Organe des ausbildenden Betriebes
                                                                           waehrend der
                                      beschreiben
                                                                           gesamten
      3Arbeits- und Tarifrecht,    a) wesentliche Teile des
                                                                           Ausbildung zu
       Arbeitsschutz (§ 3 Abs. 1      Arbeitsvertrages nennen
                                                                           vermitteln
       Nr. 3)                      b) wesentliche Bestimmungen der fuer
                                      den ausbildenden Betrieb geltenden
                                      Tarifvertraege nennen
                                   c) Aufgaben des betrieblichen
                                      Arbeitsschutzes sowie der
                                      zustaendigen Berufsgenossenschaft und
                                      der Gewerbeaufsicht erlaeutern
                                   d) wesentliche Bestimmungen der fuer
                                      den ausbildenden Betrieb geltenden
                                      Arbeitsschutzgesetze nennen
      4Arbeitssicherheit,          a) berufsbezogene Vorschriften
       Umweltschutz und rationelle    der Traeger der gesetzlichen
       Energieverwendung (§ 3 Abs.    Unfallversicherungen, insbesondere
       1 Nr. 4)                       Unfallverhuetungsvorschriften,
                                      Richtlinien und Merkblaetter beachten
                                      und anwenden
                                   b) arbeitssicheres Verhalten
                                      beschreiben, berufstypische
                                      Unfallquellen und Unfallsituationen
                                      nennen
                                   c) Grundregeln des Feuer- und
                                      Explosionsschutzes beschreiben


                                             -5-
 
                                                                         

                             d) Grundregeln im Umgang mit
                                elektrischem Strom beschreiben
                             e) Verhalten bei Unfaellen und Braenden
                                beschreiben
                             f) Massnahmen der Ersten Hilfe einleiten
                             g) Massnahmen zur Vermeidung
                                von arbeitsplatzbedingten
                                Umweltbelastungen beschreiben und
                                durchfuehren
                             h) die im Ausbildungsbetrieb
                                verwendeten Energiearten nennen
                                und Moeglichkeiten rationeller
                                Energieverwendung im beruflichen
                                Einwirkungs- und Beobachtungsbereich
                                anfuehren
5Anfertigen und Lesen von    a) Zeichengeraete handhaben
 Skizzen und Zeichnungen,    b) Zeichnungen lesen
 Grundlagen der Gestaltung (§c) Werkzeichnungen und Arbeitsskizzen
 3 Abs. 1 Nr. 5)                anfertigen
                             d) Stuecklisten erstellen
                             e) vorgegebene Form nach
                                Gestaltungsregeln erarbeiten
                             f) Entwuerfe zeichnerisch darstellen
6Instandhalten von           a) Werkzeuge zum Drehen, Drechseln,
 Handwerkszeugen (§ 3 Abs. 1    Schneiden, Bohren und Fraesen
 Nr. 6)                         instandhalten und lagern                 3
                             b) Werkzeuge schaerfen
                             c) Saegen schraenken und schaerfen
7Warten von Drehmaschinen (§ a) Antriebe, Aufbau und Funktion von
 3 Abs. 1 Nr. 7)                Drehmaschinen beschreiben                2
                             b) Dreheinrichtungen und Zubehoer warten
8Einrichten, Bedienen und    a) Aufbau und Funktion von Maschinen
 Warten von Maschinen und       beschreiben
 Vorrichtungen (§ 3 Abs. 1   b) Maschinen einrichten, bedienen und
 Nr. 8)                         warten
                             c) Stoerungen an Maschinen erkennen
                                und Massnahmen zu ihrer Behebung
                                ergreifen
                             d) Arten der Kraftuebertragung nennen        8
                             e) einfache Steuer- und Regelvorgaenge
                                beschreiben
                             f) schneidende und spanabhebende
                                Maschinenwerkzeuge nennen und
                                unterscheiden
                             g) Schaerfen von Maschinenwerkzeugen
                                beschreiben
                             h) Maschinenwerkzeuge auswechseln und
                                einrichten                                     2
                             i) Maschinenwerkzeuge lagern
                             k) Vorrichtungen nach ihrem
                                Verwendungszweck unterscheiden
                                                                                        3
                             l) Vorrichtungen anwenden
                             m) Vorrichtungen herstellen
9Beschaffenheit und          a) Eigenschaften, Erkennungsmerkmale,
 Eigenschaften von Holz und     Handelsformen und Verwendung der
 Holzwerkstoffen (§ 3 Abs. 1    berufsueblichen Holzarten und
 Nr. 9)                         Holzwerkstoffe nennen
                             b) Holz und Holzwerkstoffe lagern und       6
                                stapeln
                             c) Fehler des Holzes beschreiben
                             d) Holzfeuchte messen
                             e) Holz trocknen


                                       -6-
  
                                                                          

                               f) Holz und Holzwerkstoffe nach
                                  den fuer die Verwendung wichtigen
                                  Eigenschaften auswaehlen
                               g) Furniere auswaehlen                                     1
10Be- und Verarbeiten von Holza) Arbeitsschritte planen und festlegen           1
  und Holzwerkstoffen (§ 3     b) Mess- und Anreissarbeiten ausfuehren
  Abs. 1 Nr. 10)               c) Saege-, Hobel-, Feil- und
                                  Schleifarbeiten ausfuehren
                                                                         10
                               d) Bohr- und Fraesarbeiten ausfuehren
                               e) Holz- und Holzwerkstoffe verleimen
                                  und verkleben
                               f) konstruktive Verbindungen aus
                                  Vollholz und Holzwerkstoffen
                                                                                         2
                                  herstellen
                               g) Materialfehler beseitigen
11Drehen und Drechseln (§ 3    a) Material zur Bearbeitung vorbereiten
  Abs. 1 Nr. 11)               b) Material anreissen, zentrieren und
                                  einspannen
                                                                         20
                               c) Langholz nach Vorgaben formdrehen
                               d) Zylinder- und Profilformen
                                  schlichten
                               e) Querholz nach Vorgaben formdrehen
                               f) Profilformen quer zur Faser drehen
                               g) einfache Spannhilfen herstellen und
                                                                               14
                                  anwenden
                               h) Drehteile mit Kopier- und
                                  Schabloneneinrichtungen herstellen
                               i) Drehteile laengs zur Faser massgerecht
                                  herstellen
                                                                                         14
                               k) Seriendrehteile quer zur Faser
                                  massgerecht herstellen
12Beschaffenheit und           a) Arten, Eigenschaften und Verwendung
                                                                          2
  Eigenschaften von               von Edelwerkstoffen beschreiben
  Edelwerkstoffen (§ 3 Abs. 1 b) Edelwerkstoffe materialgerecht
  Nr. 12)                         lagern
                               c) Bearbeitungstechniken beschreiben                      2
                               d) wichtige Bestimmungen des
                                  Artenschutzgesetzes nennen
13Be- und Verarbeiten von      a) Arten und Eigenschaften ueblicher
  Kunststoffen (§ 3 Abs. 1 Nr.    Kunststoffe beschreiben
  13)                          b) Kunststoffe transportieren und                3
                                  lagern
                               c) Kunststoffe spanabhebend bearbeiten
                               d) Kunststoffe spanlos verformen
                                                                                         2
                               e) Kunststoffe kleben und schweissen
14Be- und Verarbeiten von      a) Eigenschaften und Verwendung von
  Metallen (§ 3 Abs. 1 Nr. 14)    Stahl und Nichteisenmetallen, soweit
                                                                          1
                                  sie fuer den Ausbildungsberuf von
                                  Bedeutung sind, beschreiben
                               b) Mess-, Anreiss-, Saege-, Feil-,
                                  Schleif- und Bohrarbeiten ausfuehren
                               c) Metallverbindungen herstellen
                               d) Gewinde schneiden
                                                                                4
                               e) Metallbearbeitungswerkzeuge
                                  instandhalten
                               f) Korrosionsschutzmassnahmen
                                  durchfuehren
15Ueberpruefen und Verpacken vona) Teile und Erzeugnisse kennzeichnen
  Erzeugnissen (§ 3 Abs. 1 Nr.b) Teile und Erzeugnisse produkt- und
  15)                             materialgerecht lagern                        2
                               c) Verpackungsmittel beschreiben
                               d) Erzeugnisse verpacken
                               e) Qualitaetskontrolle durchfuehren                         2

                                        -7-
      
                                                                              

II. Fertigkeiten und Kenntnisse in den Fachrichtungen
A.   Fachrichtung Drechseln
    1Entwerfen und Entwickeln vona) Arbeitsablaeufe planen und
     Erzeugnissen (§ 3 Abs. 2 Nr.    beschreiben
     1 Buchstabe a)               b) Produktgestaltung schrittweise an              7
                                     der Drehbank erproben
                                  c) Arbeitsmodelle herstellen
                                  d) Produktentwuerfe nach zeitgemaessen und
                                     historischen Vorgaben entwickeln
                                  e) Prototypen einschliesslich der
                                     erforderlichen Hilfsmittel
                                                                                             7
                                     herstellen
                                  f) Verfahren und Materialien zur
                                     Herstellung von Prototypen
                                     protokollieren
    2Herstellen von Teilen und    a) geeignete Werkstoffe auswaehlen
     Erzeugnissen (§ 3 Abs. 2 Nr.b) Materialbedarf ermitteln
     1 Buchstabe b)               c) Werkstoffe anreissen, zuschneiden und
                                     zurichten
                                  d) Fertigungsverfahren planen und
                                     festlegen
                                  e) Futter und Hilfsmittel auswaehlen und          15
                                     einsetzen
                                  f) Formen und Profile nach Vorgaben
                                     drehen
                                  g) Passungen und Ringe drehen
                                  h) mechanisch spannende Futter und
                                     pneumatische Hilfsmittel einsetzen
                                  i) Drehmaschinen einrichten und
                                     bedienen
                                  k) Dreheinrichtungen anwenden
                                  l) Arbeiten mit der Oberfraese
                                     durchfuehren
                                  m) Werkstuecke groesserer Laengen bohren
                                     und drehen
                                  n) Gewinde herstellen
                                                                                             15
                                  o) gewundene Teile herstellen
                                  p) Beschlaege auswaehlen und einbauen
                                  q) Serienprodukte herstellen
                                  r) Massnahmen zur Qualitaetssicherung
                                     beschreiben
                                  s) historische und spezielle
                                     Arbeitsverfahren des
                                     Drechslerhandwerks beschreiben
    3Herstellen und Behandeln vona) Werkstoffe und Verfahren zur
     Oberflaechen (§ 3 Abs. 2 Nr.     Oberflaechenbehandlung beschreiben
     1 Buchstabe c)               b) Oberflaechen zur Endbehandlung
                                     vorbereiten                                    4
                                  c) geeignete Mittel und Verfahren zur
                                     Oberflaechenbehandlung auswaehlen und
                                     anwenden
                                  d) Oberflaechen ausbessern
                                  e) Furniere schneiden, fuegen und
                                     zusammensetzen                                          4
                                  f) Massnahmen des konstruktiven und des
                                     chemischen Holzschutzes beschreiben
B.   Fachrichtung Elfenbeinschnitzen
    1Gestalten und Entwickeln     a) Entwurfsidee skizzieren
     von Erzeugnissen aus         b) Werkstuecke zeichnen, malen und                 3
     Edelwerkstoffen (§ 3 Abs. 2     modellieren
     Nr. 2 Buchstabe a)           c) Modellier- und Abformmaterialien
                                     beschreiben und anwenden                                6
                                  d) Werkstoffe fuer Modelle auswaehlen

                                            -8-
        
                                                                                

                                  e) Modelle in geeigneten Massstaeben
                                     herstellen
    2Herstellen von Erzeugnissen a) Edelwerkstoffe unter Beachtung von
     aus Edelwerkstoffen(§ 3 Abs.    Arten, Eigenschaften und Verwendung
     2 Nr. 2Buchstabe b)             auswaehlen
                                  b) Bearbeitungslinien und
                                     Bearbeitungsschritte festlegen
                                                                                     17
                                  c) Edelwerkstoffe manuell und
                                     maschinell saegen, schneiden,
                                     schnitzen, schaben, raspeln, feilen,
                                     bohren und fraesen
                                  d) Teile verbinden
                                  e) Beschlaege auswaehlen und anbringen
                                  f) Materialfehler beseitigen, Teile
                                     ergaenzen, Schaeden ausbessern
                                  g) Massnahmen zur Qualitaetssicherung
                                     beschreiben                                               14
                                  h) Massnahmen zur Sicherung und
                                     Werterhaltung historischer
                                     Erzeugnisse beschreiben und
                                     durchfuehren
    3Herstellen von Oberflaechen a) Werkstoffe und Verfahrenstechniken
     (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe     zur Oberflaechenbehandlung
     c)                              beschreiben
                                  b) Unterschiedliche Verfahrenstechniken             6
                                     anwenden
                                  c) verschiedene Poliertechniken fuer
                                     Edelwerkstoffe anwenden
                                  d) Oberflaechen mit Edelwerkstoffen
                                     belegen
                                  e) Beizen und Patinierungen anwenden                         6
                                  f) Oberflaechen durch Schutzfilme
                                     sichern

Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel V Sachgebiet B Abschnitt
III
(BGBl. II 1990, 889, 998)
- Massgaben fuer das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) -
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:
1. Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl.
   1966 I S. 1), zuletzt geaendert durch Artikel 43 des Gesetzes vom 28. Juni 1990
   (BGBl. I S. 1221), sowie die nach § 7 Abs. 2, §§ 25, 27a Abs. 1, § 40 und § 46 Abs.
   3 Satz 3 der Handwerksordnung erlassenen Rechtsverordnungen
   mit folgenden Massgaben:
   a)    Eine am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel 3 des Vertrages
         genannten Gebiet bestehende Berechtigung,
         aa)   ein Handwerk als stehendes Gewerbe selbstaendig zu betreiben,
         bb)   zum Einstellen oder zur Ausbildung von Lehrlingen in Handwerksbetrieben
               oder
         cc)   zur Fuehrung des Meistertitels
         bleibt bestehen.
   b)    Einkaufs- und Liefergenossenschaften und Arbeitsgemeinschaften der
         Produktionsgenossenschaften des Handwerks bleiben Mitglied der Handwerkskammer,
         soweit sie Mitglied der Handwerkskammer sind.
   c)    Gewerbetreibende, die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in
         Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet berechtigt sind, ein Handwerk als

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      stehendes Gewerbe selbstaendig zu betreiben, werden auf Antrag oder von Amts
      wegen mit dem Handwerk der Anlage A der Handwerksordnung in die Handwerksrolle
      eingetragen, das dem bisherigen Handwerk zugeordnet werden kann. Fuehren
      solche Gewerbetreibende rechtmaessig den Titel Meister des Handwerks, sind sie
      berechtigt, den Meistertitel des Handwerks der Anlage A der Handwerksordnung zu
      fuehren.
d)    Gewerbetreibende, die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in
      Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet selbstaendig ein stehendes Gewerbe
      betreiben, das dort nicht als Handwerk eingestuft, jedoch in der Anlage A der
      Handwerksordnung als Handwerk aufgefuehrt ist, werden auf Antrag oder von Amts
      wegen mit diesem Handwerk in die Handwerksrolle eingetragen.
e)    Buchstabe c) Satz 1 findet auf Gewerbetreibende, die ein handwerksaehnliches
      Gewerbe betreiben, entsprechende Anwendung.
f)    Die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel 3 des Vertrages
      genannten Gebiet bestehenden Organisationen des Handwerks sind bis 31. Dezember
      1991 den Bestimmungen der Handwerksordnung entsprechend anzupassen; bis dahin
      gelten sie als Organisationen im Sinne der Handwerksordnung. Dasselbe gilt
      fuer die bestehenden Facharbeiter- und Meisterpruefungskommissionen; bis zum 31.
      Dezember 1991 gelten sie als Pruefungsausschuesse im Sinne der Handwerksordnung.
      Die Handwerkskammern haben unverzueglich, spaetestens jedoch bis zum 31. Dezember
      1991, die Voraussetzungen fuer die Beteiligung der Gesellen entsprechend den
      Bestimmungen der Handwerksordnung zu schaffen.
g)    Am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Lehrverhaeltnisse werden
      nach den bisherigen Vorschriften zu Ende gefuehrt, es sei denn, die Parteien
      des Lehrvertrages vereinbaren die Fortsetzung der Berufsausbildung in einem
      Handwerk der Anlage A der Handwerksordnung.
h)    Lehrlinge, die ihre Berufsausbildung nach bisherigem Recht durchlaufen,
      werden nach den bisherigen Rechtsvorschriften geprueft, soweit nicht der
      Bundesminister fuer Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister fuer
      Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
      des Bundesrates bedarf, Uebergangsvorschriften fuer Verfahren und Zustaendigkeit
      erlaesst.
i)    Die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts laufenden Pruefungsverfahren werden
      nach den bisherigen Vorschriften zu Ende gefuehrt.
k)    Die Handwerkskammern koennen bis zum 1. Dezember 1995 Ausnahmen von den nach
      § 25 der Handwerksordnung erlassenen Rechtsverordnungen zulassen, wenn die
      gesetzten Anforderungen noch nicht erfuellt werden koennen. Die Ausnahmen sind
      zu befristen. Der Bundesminister fuer Wirtschaft kann im Einvernehmen mit dem
      Bundesminister fuer Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht
      der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Befugnis nach Satz 1 einschraenken
      oder aufheben.
l)    Die Rechtsverordnungen nach § 27a Abs. 1 und § 40 der Handwerksordnung beduerfen
      der gesonderten Inkraftsetzung durch den Bundesminister fuer Wirtschaft
      im Einvernehmen mit dem Bundesminister fuer Bildung und Wissenschaft durch
      Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
m)    Der Bundesminister fuer Wirtschaft bestimmt durch Rechtsverordnung nach § 46
      Abs. 3 der Handwerksordnung,




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