Verordnung ueber das
Meisterpruefungsberufsbild und ueber
die Pruefungsanforderungen in den
Teilen I und II der Meisterpruefung
im Drechsler-(Elfenbeinschnitzer-
) und Holzspielzeugmacher-Handwerk
(Drechsler-(Elfenbeinschnitzer-) und
Holzspielzeugmachermeisterverordnung -
DrechsHolzspielMstrV)
DrechsHolzspielMstrV

vom  05.11.2001



"Drechsler-(Elfenbeinschnitzer-) und Holzspielzeugmachermeisterverordnung vom 5.
November 2001 (BGBl. I S. 2985)"


Fussnote

 Textnachweis ab: 1. 1.2002
Erlaeuterungen zur Meisterpruefungsverordnung im Drechsler-(Elfenbeinschnitzer-) und
Holzspielzeugmacher- Handwerk werden im Bundesanzeiger veroeffentlicht.

Eingangsformel
Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074) in Verbindung mit Artikel 56 Abs.
1 des Zustaendigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. Maerz 1975 (BGBl. I S. 705)
und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet
das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium fuer Bildung und Forschung:

§ 1 Gliederung und Inhalt der Meisterpruefung
Die Meisterpruefung im Drechsler- (Elfenbeinschnitzer-) und Holzspielzeugmacher-Handwerk
umfasst folgende selbstaendige Pruefungsteile:
1. die Pruefung der meisterhaften Verrichtung der gebraeuchlichen Arbeiten (Teil I),
2. die Pruefung der erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II),
3. die Pruefung der erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmaennischen und
   rechtlichen Kenntnisse (Teil III) und
4. die Pruefung der erforderlichen berufs- und arbeitspaedagogischen Kenntnisse (Teil
   IV).

§ 2 Meisterpruefungsberufsbild
(1) Durch die Meisterpruefung im Drechsler- (Elfenbeinschnitzer-) und
Holzspielzeugmacher-Handwerk wird festgestellt, dass der Pruefling befaehigt ist, einen
Handwerksbetrieb selbstaendig zu fuehren, Leitungsaufgaben in den Bereichen Technik,
Betriebswirtschaft, Personalfuehrung und -entwicklung wahrzunehmen, die Ausbildung
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durchzufuehren und seine berufliche Handlungskompetenz selbstaendig umzusetzen und an
neue Bedarfslagen in diesen Bereichen anzupassen.

(2) Dem Drechsler- (Elfenbeinschnitzer-) und Holzspielzeugmacher-Handwerk werden
zum Zwecke der Meisterpruefung folgende Taetigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten als
ganzheitliche Qualifikationen zugerechnet:
1.    Kundenwuensche ermitteln, Kunden beraten, Auftragsverhandlungen fuehren und
      Auftragsziele festlegen,
2.    Preise entsprechend der Betriebskostenstruktur kalkulieren, Kostenvoranschlaege
      erarbeiten und Angebote erstellen,
3.    Aufgaben der technischen und kaufmaennischen Betriebsfuehrung, der
      Betriebsorganisation, der Personalplanung und des Personaleinsatzes
      wahrnehmen, insbesondere unter Beruecksichtigung der betrieb- lichen Aus- und
      Weiterbildung, des Qualitaetsmanagements sowie des Arbeits- und Umweltschutzes;
      Informationssysteme nutzen,
4.    Produkte entwickeln und Auftraege unter Beruecksichtigung von Fertigungstechniken
      sowie des Personalbedarfs und der Ausbildung durchfuehren; Auftragsbearbeitung
      und Auftragsabwicklung organisieren und ueberwachen sowie Kooperation mit anderen
      Betrieben planen und durchfuehren,
5.    Entwurfs- und Werkzeichnungen, Arbeitsskizzen, Konstruktionsunterlagen
      sowie Modelle und Aufrisse unter Beruecksichtigung werkstoffspezifischer und
      gestalterischer Gesichtspunkte erstellen,
6.    Arten und spezielle Eigenschaften der im Drechsler- (Elfenbeinschnitzer-) und
      Holzspielzeugmacher-Handwerk verwendeten Werkstoffe bei der Beschaffung, der
      Lagerung, der Verarbeitung und dem Zusammenfuegen beruecksichtigen,
7.    Be- und Verarbeitungstechniken, insbesondere Oberflaechenbehandlung und
      Oberflaechenschutz bei der Planung, Konstruktion und Fertigung von Produkten
      beherrschen,
8.    Daten zur Rechnungserstellung erfassen, Rechnung erstellen und begruenden,
      Nachkalkulation durchfuehren,
9.    die Suche nach Fehlern und Stoerungen sowie Massnahmen zu deren Beseitigung
      durchfuehren, Ergebnisse bewerten und dokumentieren,
10.   auf drehrundem und rotationssymmetrischem Aufbau gestaltete Produkte aus
      drechselbaren Werkstoffen unter Beruecksichtigung kreativer Gestaltungsaspekte
      entwickeln und herstellen,
11.   Produkte der verdeckten Formgebung im Holzreifen unter Beruecksichtigung kreativer
      Gestaltungsaspekte entwerfen und herstellen sowie der Werkzeugschneide die
      erforderliche Form geben,
12.   Schmuck, Figuerliches und Dekorationsgegenstaende entwickeln und herstellen,
      insbesondere aus Elfenbein, Mammut oder Bein und unter Beruecksichtigung kreativer
      Gestaltungsaspekte,
13.   berufsbezogene Vorschriften einhalten, insbesondere Artenschutzbestimmungen,
14.   Schmuck, Repraesentationsobjekte und Dekorationsgegenstaende aus Bernstein oder
      mit Bernsteinauflagen oder -inkrustationen unter Beruecksichtigung kreativer
      Gestaltungsaspekte entwickeln und herstellen,
15.   Werkstoffe unter Beruecksichtigung der Herkunft und der Verarbeitungsqualitaet
      auswaehlen und einkaufen,
16.   Holzspielzeug sowie Dekorationsfiguren aus Holz und Ergaenzungswerkstoffen unter
      Beruecksichtigung kreativer Gestaltungsaspekte entwickeln und herstellen,
17.   Oberflaechen von Holzerzeugnissen unter besonderer Beruecksichtigung der
      ornamentalen und figuerlichen Farbgestaltung sowie der Schriftmalerei gestalten,
18.   Erzeugnisse des Drechsler- (Elfenbeinschnitzer-) und Holzspielzeugmacher-Handwerks
      reparieren und restaurieren.



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§ 3 Gliederung, Pruefungsdauer und Bestehen des Teils I
(1) Der Teil I der Meisterpruefung umfasst folgende Pruefungsbereiche:
1. ein Meisterpruefungsprojekt und ein darauf bezogenes Fachgespraech,
2. eine Situationsaufgabe.

(2) Die Anfertigung des Meisterpruefungsprojekts soll nicht laenger als 15 Arbeitstage
und das Fachgespraech nicht laenger als 30 Minuten dauern. Die Ausfuehrung der
Situationsaufgabe soll sechs Stunden nicht ueberschreiten.

(3) Meisterpruefungsprojekt, Fachgespraech und Situationsaufgabe werden gesondert
bewertet. Die Pruefungsleistungen im Meisterpruefungsprojekt und im Fachgespraech
werden im Verhaeltnis 3:1 gewichtet. Hieraus wird eine Gesamtbewertung gebildet. Diese
Gesamtbewertung wird zum Pruefungsergebnis der Situationsaufgabe im Verhaeltnis 2:1
gewichtet.

(4) Mindestvoraussetzung fuer das Bestehen des Teils I der Meisterpruefung
ist eine insgesamt ausreichende Pruefungsleistung, wobei die Pruefung weder im
Meisterpruefungsprojekt noch im Fachgespraech noch in der Situationsaufgabe mit weniger
als 30 Punkten bewertet worden sein darf.

§ 4 Meisterpruefungsprojekt
(1) Der Pruefling hat ein Meisterpruefungsprojekt durchzufuehren, das einem
Kundenauftrag entspricht. Der Pruefling waehlt eine Aufgabe gemaess Absatz 2 und
erarbeitet einen Vorschlag fuer das Meisterpruefungsprojekt. Vor der Durchfuehrung des
Meisterpruefungsprojekts hat der Pruefling den Entwurf, die Werkzeichnung oder das Modell
sowie eine Vorkalkulation einschliesslich einer Zeitplanung dem Meisterpruefungsausschuss
zur Genehmigung vorzulegen.

(2) Als Meisterpruefungsprojekt ist eine der nachstehenden Aufgaben durchzufuehren:
1. Ein Produkt aus dem Bereich der Drechslerei anfertigen. Dabei sind die verwendeten
   Vorrichtungen zu dokumentieren;
2. eine Gruppe von Produkten der Reifendreherei anfertigen, jeweils in allen
   Herstellungsstadien;
3. ein Produkt aus dem Bereich der Elfenbeinschnitzerei sowie ein Modell in einem vom
   Meisterpruefungsausschuss vorgegebenen Werkstoff anfertigen;
4. ein Produkt oder eine Produktgruppe aus dem Bereich der Bernsteindrechslerei
   anfertigen;
5. ein Produkt aus dem Bereich der Holzspielzeugmacherei anfertigen, einschliesslich
   Farbfassung und dekorativer Bemalung.

(3) Das Meisterpruefungsprojekt nach Absatz 2 umfasst zusaetzlich einen Entwurf,
eine Werkzeichnung oder ein Modell, dazugehoerige Planungs-, Kalkulations-
und Angebotsunterlagen sowie eine Dokumentation mit gesondertem Nachweis von
Fremdleistungen.

(4) Der Entwurf, die Werkzeichnung oder das Modell und die dazugehoerigen Planungs-
, Kalkulations- und Angebotsunterlagen werden zusammen mit 40 vom Hundert, das
angefertigte Produkt mit 50 vom Hundert und die Dokumentation mit 10 vom Hundert
gewichtet.

§ 5 Fachgespraech
Auf der Grundlage der Pruefungsleistungen im Meisterpruefungsprojekt wird ein
Fachgespraech gefuehrt. Dabei soll der Pruefling zeigen, dass er die fachlichen
Zusammenhaenge aufzeigen kann, die dem Meisterpruefungsprojekt zugrunde liegen, dass er
den Ablauf des Meisterpruefungsprojekts begruenden und mit dem Meisterpruefungsprojekt
verbundene berufsbezogene Probleme sowie deren Loesung darstellen kann und dabei in der
Lage ist, neue Entwicklungen zu beruecksichtigen.

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§ 6 Situationsaufgabe
(1) Die Situationsaufgabe vervollstaendigt den Qualifikationsnachweis fuer die
Meisterpruefung im Drechsler- (Elfenbeinschnitzer-) und Holzspielzeugmacher-Handwerk.

(2) Als Situationsaufgabe sind nicht mehr als zwei der nachstehend aufgefuehrten
Arbeiten auszufuehren. Die Vorschlaege des Prueflings sollen bei der Auswahl der Arbeiten
beruecksichtigt werden, soweit dies den Vorgaben des Absatzes 1 entspricht. Die konkrete
Aufgabenstellung erfolgt durch den Meisterpruefungsausschuss:
1. Ein gedrehtes Produkt mit unverleimten Teilbereichen und einer Passung herstellen,
2. Holzreifenprodukte entwerfen und fertigen,
3. ein Blumenmotiv, ein Tiermotiv oder ein Schmuckstueck anfertigen,
4. einen Schmuckstein bearbeiten oder ein Produkt aus Bernstein herstellen,
5. ein Produkt herstellen mit einer Verbindung durch Drehen laengs zur Faser, durch
   Schnitzen oder Spanen,
6. ein Produkt des Drechsler- (Elfenbeinschnitzer-) und Holzspielzeugmacher-Handwerks
   reparieren oder restaurieren,
7. ein Holzspielzeug oder eine Dekorationsfigur aus Holz oder Teile davon herstellen
   oder bearbeiten, einschliesslich farbiger Fassung oder Dekoration.

(3) Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe wird aus dem arithmetischen Mittel der
Einzelbewertungen der Arbeiten nach Absatz 2 gebildet.

§ 7 Gliederung, Pruefungsdauer und Bestehen des Teils II
(1) Durch die Pruefung in Teil II soll der Pruefling durch Verknuepfung gestalterischer,
technologischer, ablauf- und verfahrenstechnischer, werkstofftechnischer und
mathematischer Kenntnisse nachweisen, dass er Probleme analysieren und bewerten sowie
geeignete Loesungswege aufzeigen und dokumentieren kann.

(2) Pruefungsfaecher sind:
1. Gestaltung und Fachtechnik,
2. Auftragsabwicklung,
3. Betriebsfuehrung und Betriebsorganisation.

(3) In jedem der Pruefungsfaecher ist mindestens eine fallorientierte Aufgabe zu
bearbeiten.
1. Gestaltung und Fachtechnik
   Der Pruefling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, gestalterische und
   fertigungstechnische Aufgaben und Probleme unter Beachtung wirtschaftlicher,
   technischer und organisatorischer Aspekte in einem Drechsler- (Elfenbeinschnitzer-
   ) und Holzspielzeugmacher-Betrieb zu bearbeiten. Er soll fachliche Sachverhalte
   beurteilen und beschreiben. Bei der Aufgabenstellung sollen jeweils mehrere der
   nachfolgend aufgefuehrten Qualifikationen verknuepft werden:
   a) Loesungen zu Aufgaben aus dem Bereich des Drechsler- (Elfenbeinschnitzer-) und
      Holzspielzeugmacher-Handwerks unter Beruecksichtigung von Gestaltungsgrundsaetzen
      und Materialvorgaben erarbeiten, beurteilen und korrigieren,
   b) Form- und Farbenlehre unter gestalterischen Aspekten umsetzen,
   c) Loesungen zur Durchfuehrung von Restaurierungs- und Reparaturarbeiten erarbeiten,
      bewerten und korrigieren,
   d) Einsatz von Werk- und Hilfsstoffen bei unterschiedlichen Problemstellungen
      darlegen und begruenden,
   e) Konstruktionsunterlagen, Stuecklisten und Teilezeichnung erstellen,
   f) Probleme der Materialbe- und -verarbeitung beschreiben, Loesungen erarbeiten,
      bewerten und korrigieren,

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   g) werkstoff- und fertigungsgerechten Einsatz von Maschinen und Werkzeugen
      bewerten,
   h) Vorrichtungen zur Fertigung unter besonderer Beruecksichtigung des
      Arbeitsschutzes planen,
   i) Verfahren der Oberflaechenveredelung und des Oberflaechenschutzes darstellen und
      bewerten;

2. Auftragsabwicklung Der Pruefling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, bei
   der Auftragsabwicklung die ablaufbezogenen Massnahmen, die fuer den technischen
   und wirtschaftlichen Erfolg in einem Drechsler- (Elfenbeinschnitzer-) und
   Holzspielzeugmacher-Betrieb notwendig sind, kundenorientiert einzuleiten und
   abzuschliessen. Bei der Aufgabenstellung sollen jeweils mehrere der nachfolgend
   aufgefuehrten Qualifikationen verknuepft werden:
   a) Auftragsabwicklungsprozesse planen,
   b) Methoden und Verfahren der Arbeitsplanung und -organisation unter
      Beruecksichtigung der Fertigungstechnik sowie des Einsatzes von Material, Geraeten
      und Personal bewerten, dabei Aspekte des Qualitaetsmanagements darstellen,
   c) technische Arbeitsplaene, auch unter Anwendung von elektronischen
      Datenverarbeitungssystemen, erarbeiten, bewerten und korrigieren,
      Arbeitsplatzgestaltung bewerten,
   d) Vor- und Nachkalkulation durchfuehren;

3. Betriebsfuehrung und Betriebsorganisation
   Der Pruefling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Betriebsfuehrung
   und Betriebsorganisation in einem Drechsler- (Elfenbeinschnitzer-) und
   Holzspielzeugmacher-Betrieb wahrzunehmen. Bei der Aufgabenstellung sollen jeweils
   mehrere der nachfolgend aufgefuehrten Qualifikationen verknuepft werden:
   a) betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhaenge
      beruecksichtigen,
   b) betriebliches Qualitaetsmanagement planen und darstellen,
   c) Fertigungszeiterfassung bewerten und Zeitkalkulation erstellen,
   d) berufsbezogene Gesetze, Normen, Regeln und Vorschriften anwenden, insbesondere
      die Vorschriften des Umwelt- und Artenschutzes,
   e) Beschaffung, Lagerung und Auswahl der Werkstoffe planen und darstellen,
   f) die Haftung bei der Herstellung, der Instandhaltung und bei Dienstleistungen
      beurteilen,
   g) Informations- und Kommunikationssysteme in Bezug auf ihre betrieblichen
      Einsatzmoeglichkeiten beurteilen,
   h) Erfordernisse der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes und des
      Umweltschutzes darstellen; Gefahren beurteilen und Massnahmen zur Gefahrenabwehr
      festlegen,
   i) Marketingmassnahmen zur Kundenpflege und zur Gewinnung neuer Kunden beschreiben.


(4) Die Pruefung im Teil II ist schriftlich durchzufuehren. Sie soll insgesamt nicht
laenger als sechs Stunden dauern.

(5) Die schriftliche Pruefung ist in einem der in Absatz 2 genannten Pruefungsfaecher auf
Antrag des Prueflings oder nach Ermessen des Pruefungsausschusses durch eine muendliche
Pruefung zu ergaenzen (Ergaenzungspruefung), wenn dies das Bestehen des Teils II der
Meisterpruefung ermoeglicht. Die Ergaenzungspruefung soll je Pruefling nicht laenger als 20
Minuten dauern. In diesem Pruefungsfach sind die Ergebnisse der schriftlichen Pruefung
und der Ergaenzungspruefung im Verhaeltnis 2:1 zu gewichten.

(6) Mindestvoraussetzung fuer das Bestehen des Teils II der Meisterpruefung ist eine
insgesamt ausreichende Pruefungsleistung. Ist die Pruefung in einem Pruefungsfach auch


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nach einer Ergaenzungspruefung mit weniger als 30 Punkten bewertet worden, so ist die
Pruefung des Teils II nicht bestanden.

§ 8 Weitere Anforderungen
Die Pruefungsanforderungen in den Teilen III und IV sowie die Regelungen ueber das
Bestehen der Meisterpruefung bestimmen sich nach der Verordnung ueber gemeinsame
Anforderungen in der Meisterpruefung im Handwerk vom 18. Juli 2000 (BGBl. I S. 1078) in
der jeweils geltenden Fassung.

§ 9 Uebergangsvorschrift
(1) Die bis zum 31. Dezember 2001 begonnenen Pruefungsverfahren werden auf Antrag des
Prueflings nach den bisherigen Vorschriften zu Ende gefuehrt. Bei der Anmeldung zur
Pruefung bis zum Ablauf des 30. Juni 2002 sind auf Antrag des Prueflings die bisherigen
Vorschriften anzuwenden.

(2) Prueflinge, die die Pruefung nach den bis zum 31. Dezember 2001 geltenden
Vorschriften nicht bestanden haben und sich bis zum 31. Dezember 2003 zu einer
Wiederholungspruefung anmelden, koennen auf Antrag die Wiederholungspruefung nach den bis
zum 31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften ablegen.

§ 10 Inkrafttreten, Ausserkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig sind der Erlass des
Reichs- und Preussischen Wirtschaftsministers Nr. V 2801/37 vom 18. Maerz 1937 und der
Erlass ueber das Berufsbild fuer das Drechsler- (Elfenbeinschnitzer-)Handwerk vom 23.
Maerz 1957 (Erlass BMWi-II B 1-1003/57) nicht mehr anzuwenden.




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