Verordnung ueber das
Meisterpruefungsberufsbild und ueber die
Pruefungsanforderungen in den Teilen I und
II der Meisterpruefung im Elektrotechniker-
Handwerk (Elektrotechnikermeisterverordnung
- ElektroTechMstrV)
ElektroTechMstrV

vom  17.06.2002



"Elektrotechnikermeisterverordnung vom 17. Juni 2002 (BGBl. I S. 2331)"


Fussnote

 Textnachweis ab: 1.10.2002
Erlaeuterungen zur Meisterpruefungsverordnung im Elektrotechniker-Handwerk werden im
Bundesanzeiger veroeffentlicht.

Eingangsformel
Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.
September 1998 (BGBl. I S. 3074), der durch Artikel 135 Nr. 3 der Verordnung vom 29.
Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geaendert worden ist, verordnet das Bundesministerium fuer
Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuer Bildung und
Forschung:

§ 1 Gliederung und Inhalt der Meisterpruefung
(1) Die Meisterpruefung im Elektrotechniker-Handwerk umfasst folgende selbstaendige
Pruefungsteile:
1. die Pruefung der meisterhaften Verrichtung der gebraeuchlichen Arbeiten (Teil I),
2. die Pruefung der erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II),
3. die Pruefung der erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmaennischen und
   rechtlichen Kenntnisse (Teil III) und
4. die Pruefung der erforderlichen berufs- und arbeitspaedagogischen Kenntnisse (Teil
   IV).

(2) Fuer die Meisterpruefung in Teil I im Elektrotechniker-Handwerk werden die
Schwerpunkte Energie- und Gebaeudetechnik, Kommunikations- und Sicherheitstechnik sowie
Systemelektronik gebildet; der Pruefling hat einen dieser Schwerpunkte auszuwaehlen.

§ 2 Meisterpruefungsberufsbild
(1) Durch die Meisterpruefung im Elektrotechniker-Handwerk wird festgestellt, dass der
Pruefling befaehigt ist, einen Handwerksbetrieb selbstaendig zu fuehren, Leitungsaufgaben
in den Bereichen Technik, Betriebswirtschaft, Personalfuehrung und -entwicklung
wahrzunehmen, die Ausbildung durchzufuehren und seine berufliche Handlungskompetenz
selbstaendig umzusetzen und an neue Bedarfslagen in diesen Bereichen anzupassen.




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(2) Allen Schwerpunkten im Elektrotechniker-Handwerk werden zum Zwecke der
Meisterpruefung folgende gemeinsame Taetigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten als
ganzheitliche Qualifikationen zugerechnet:
1.    Kundenwuensche ermitteln, Kunden beraten, Leistungen kalkulieren und Angebote
      erstellen, Auftragsverhandlungen fuehren und Auftragsziele festlegen,
2.    Aufgaben der technischen und kaufmaennischen Betriebsfuehrung, der
      Betriebsorganisation, der Personalplanung und des Personaleinsatzes wahrnehmen,
      insbesondere unter Beruecksichtigung der betrieblichen Aus- und Weiterbildung,
      des Qualitaetsmanagements, der Haftung sowie des Arbeitsschutzes, der
      Arbeitssicherheit, des Datenschutzes und des Umweltschutzes; Informationssysteme
      nutzen,
3.    Auftraege durchfuehren unter Beruecksichtigung von Systemtechnik,
      Instandhaltungsalternativen, topografischen Bedingungen, berufsbezogenen
      Gesetzen, Normen, Regeln und Vorschriften, Personalbedarf und Ausbildung;
      Auftragsbearbeitung und Auftragsabwicklung organisieren, planen und ueberwachen,
4.    Dokumentationen, insbesondere unter Einsatz von rechnergestuetzten Systemen
      erstellen,
5.    Werkstoffeigenschaften bei Planung, Konstruktion und Ausfuehrung beruecksichtigen,
6.    elektrotechnische Anlagen, insbesondere unter Beruecksichtigung sicherheits-
      und gesundheitsrelevanter Vorsorgemassnahmen entwickeln, planen, herstellen,
      programmieren, parametrieren, errichten und instand halten; Techniken zur
      rationellen Energieanwendung beruecksichtigen und anwenden,
7.    Mess- und Prueftechniken anwenden, Ergebnisse beurteilen und dokumentieren,
8.    Vertraege konzipieren; Standardvertraege, insbesondere Servicevertraege entwickeln
      und pflegen,
9.    Fehler- und Stoerungssuche durchfuehren, Massnahmen zur Beseitigung von Fehlern und
      Stoerungen beherrschen, Ergebnisse bewerten und dokumentieren,
10.   Leistungen abnehmen und protokollieren, dem Kunden uebergeben, abrechnen und
      Nachkalkulation durchfuehren.

(3) Den einzelnen Schwerpunkten im Elektrotechniker-Handwerk werden zum Zwecke der
Meisterpruefung folgende spezifische Taetigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten als
ganzheitliche Qualifikationen zugerechnet:
1. Schwerpunkt Energie- und Gebaeudetechnik
   Anlagen und Anlagenkomponenten der Energie- und Gebaeudetechnik, insbesondere
   zur Erzeugung, Fortleitung, Umwandlung und Abgabe der elektrischen Energie,
   Erdungs-, Blitzschutz-, Ueberspannungsschutz- und Antennenanlagen, Beleuchtungs-
   , Waerme-, Kaelte- und Klimaanlagen, Gebaeudeautomatisierung, Bustechnologie,
   Signaluebertragungstechnik, Techniken zur rationellen Energieanwendung sowie
   deren elektrische und elektronische Betriebsmittel planen, berechnen, bauen,
   programmieren, parametrieren, errichten, pruefen, in Betrieb nehmen und instand
   halten;
2. Schwerpunkt Kommunikations- und Sicherheitstechnik
   Anlagen und Anlagenkomponenten der Kommunikations- und Sicherheitstechnik,
   insbesondere der Telekommunikationstechnik, der Elektro-Akustik, der
   Datenuebertragungs- und Verarbeitungstechnik, der Fernwirktechnik, der Ruf-
   und Signaltechnik, der Gefahrenmeldetechnik, der Notfallwarnsystemtechnik, der
   Videotechnik, der Krankenhauskommunikationstechnik, der Zutrittskontrolltechnik
   sowie Zeitdienstsysteme planen, berechnen, bauen, programmieren, parametrieren,
   errichten, pruefen, in Betrieb nehmen und instand halten;
3. Schwerpunkt Systemelektronik
   Anlagen und Anlagenkomponenten der Systemelektronik, insbesondere der Mess-
   , Steuerungs-, Regelungs- und Antriebstechnik, der Pruef- und Zaehltechnik,
   der Medizin- und Labortechnik sowie Verfahren der Systemintegration und
   Softwareintegration entwickeln, planen, berechnen, bauen, programmieren,
   parametrieren, errichten, pruefen, in Betrieb nehmen und instand halten.

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§ 3 Gliederung, Pruefungsdauer und Bestehen des Teils I
(1) Der Teil I der Meisterpruefung umfasst folgende Pruefungsbereiche:
1. ein Meisterpruefungsprojekt und ein darauf bezogenes Fachgespraech,
2. eine Situationsaufgabe.

(2) Die Anfertigung des Meisterpruefungsprojekts soll nicht laenger als vier
Arbeitstage, das Fachgespraech nicht laenger als 30 Minuten dauern. Die Ausfuehrung der
Situationsaufgabe soll acht Stunden nicht ueberschreiten.

(3) Meisterpruefungsprojekt, Fachgespraech und Situationsaufgabe werden gesondert
bewertet. Die Pruefungsleistungen im Meisterpruefungsprojekt und im Fachgespraech
werden im Verhaeltnis 3:1 gewichtet. Hieraus wird eine Gesamtbewertung gebildet. Diese
Gesamtbewertung wird zum Pruefungsergebnis der Situationsaufgabe im Verhaeltnis 2:1
gewichtet.

(4) Mindestvoraussetzung fuer das Bestehen des Teils I der Meisterpruefung
ist eine insgesamt ausreichende Pruefungsleistung, wobei die Pruefung weder im
Meisterpruefungsprojekt noch im Fachgespraech noch in der Situationsaufgabe mit weniger
als 30 Punkten bewertet worden sein darf.

§ 4 Meisterpruefungsprojekt
(1) In dem von ihm gewaehlten Schwerpunkt hat der Pruefling ein Meisterpruefungsprojekt
durchzufuehren, das einem Kundenauftrag entspricht. Die konkrete Aufgabenstellung
erfolgt durch den Meisterpruefungsausschuss. Die Vorschlaege des Prueflings sollen dabei
beruecksichtigt werden. Vor der Durchfuehrung des Meisterpruefungsprojekts hat der
Pruefling den Entwurf, einschliesslich einer Zeitplanung, dem Meisterpruefungsausschuss
zur Genehmigung vorzulegen.

(2) Als Meisterpruefungsprojekt ist in dem gewaehlten Schwerpunkt eine der nachfolgenden
Aufgaben durchzufuehren:
1. Schwerpunkt Energie- und Gebaeudetechnik
   Eine Anlage oder eine Anlagenkomponente der Energie- und Gebaeudetechnik entwerfen,
   berechnen, planen und kalkulieren, die Leistung ausfuehren sowie ein Pruefprotokoll
   erstellen.
2. Schwerpunkt Kommunikations- und Sicherheitstechnik
   Eine Anlage oder eine Anlagenkomponente der Kommunikations- und Sicherheitstechnik
   entwerfen, berechnen, planen und kalkulieren, die Leistung ausfuehren sowie ein
   Pruefprotokoll erstellen.
3. Schwerpunkt Systemelektronik
   Eine Anlage oder eine Anlagenkomponente der Systemelektronik entwerfen, berechnen,
   planen und kalkulieren, die Leistung ausfuehren sowie ein Pruefprotokoll erstellen.

(3) Die Entwurfs-, Berechnungs-, Planungs- und Kalkulationsunterlagen werden mit 40 vom
Hundert, die ausgefuehrte Leistung mit 40 vom Hundert und das Pruefprotokoll mit 20 vom
Hundert gewichtet.

§ 5 Fachgespraech
Auf der Grundlage der Pruefungsleistungen im Meisterpruefungsprojekt wird ein
Fachgespraech gefuehrt. Dabei soll der Pruefling zeigen, dass er die fachlichen
Zusammenhaenge aufzeigen kann, die dem Meisterpruefungsprojekt zugrunde liegen, dass er
den Ablauf des Meisterpruefungsprojekts begruenden und mit dem Meisterpruefungsprojekt
verbundene berufsbezogene Probleme sowie deren Loesung darstellen kann und dabei in der
Lage ist, neue Entwicklungen zu beruecksichtigen.

§ 6 Situationsaufgabe



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(1) In der Situationsaufgabe sind die wesentlichen Grundkenntnisse und
Grundfertigkeiten zu pruefen, die im Meisterpruefungsprojekt nicht oder nur unzureichend
nachgewiesen werden konnten.

(2) Zur Vervollstaendigung des Qualifikationsnachweises fuer das Elektrotechniker-
Handwerk sind als Situationsaufgabe die nachstehend genannten Aufgaben auszufuehren:
1. im gewaehlten Schwerpunkt Energie- und Gebaeudetechnik
   An Anlagen oder Anlagenkomponenten der Kommunikations- und Sicherheitstechnik sowie
   der Systemelektronik Fehler und Stoerungen eingrenzen, bestimmen, und beheben;
   Leistungen kalkulieren, messtechnische Pruefungen protokollieren sowie Ergebnisse
   dokumentieren.
2. im gewaehlten Schwerpunkt Kommunikations- und Sicherheitstechnik
   An Anlagen oder Anlagenkomponenten der Energie- und Gebaeudetechnik sowie
   der Systemelektronik Fehler und Stoerungen eingrenzen, bestimmen und beheben;
   Leistungen kalkulieren, messtechnische Pruefungen protokollieren sowie Ergebnisse
   dokumentieren.
3. im gewaehlten Schwerpunkt Systemelektronik
   An Anlagen oder Anlagenkomponenten der Energie- und Gebaeudetechnik sowie der
   Kommunikations- und Sicherheitstechnik Fehler und Stoerungen eingrenzen, bestimmen
   und beheben; Leistungen kalkulieren, messtechnische Pruefungen protokollieren sowie
   Ergebnisse dokumentieren.
Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe wird aus dem arithmetischen Mittel der
Einzelbewertungen der Arbeiten nach Absatz 2 gebildet.

§ 7 Gliederung, Pruefungsdauer und Bestehen des Teils II
(1) Durch die Pruefung in Teil II soll der Pruefling durch Verknuepfung technologischer,
sicherheitstechnischer, ablauf- und verfahrenstechnischer, werkstofftechnischer,
mathematischer und wirtschaftlicher Kenntnisse nachweisen, dass er Probleme analysieren
und bewerten sowie geeignete Loesungswege aufzeigen und dokumentieren kann.

(2) Pruefungsfaecher sind:
1. Elektro- und Sicherheitstechnik,
2. Auftragsabwicklung,
3. Betriebsfuehrung und Betriebsorganisation.

(3) In jedem der Pruefungsfaecher ist mindestens eine Aufgabe zu bearbeiten, die
fallorientiert sein muss.
1. Elektro- und Sicherheitstechnik
   Der Pruefling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben und Probleme an
   elektrotechnischen Anlagen unter Beachtung technischer, sicherheitstechnischer,
   wirtschaftlicher und oekologischer Aspekte in einem Elektrotechnikerbetrieb
   zu bearbeiten. Er soll fachliche Sachverhalte beurteilen und beschreiben.
   Bei der Aufgabenstellung sollen jeweils mehrere der nachfolgend aufgefuehrten
   Qualifikationen verknuepft werden:
   a) Kundenanforderungen analysieren,
   b) elektrische und elektronische Schaltungen nach Funktionsvorgaben entwickeln,
      entwerfen und berechnen,
   c) Schaltplaene bewerten und korrigieren, Schaltungsunterlagen computergestuetzt
      erstellen,
   d) mechanische Konstruktionsteile, Leitungen, elektrische und elektronische
      Betriebsmittel und Materialien bemessen, auswaehlen und Verwendungszwecken
      zuordnen,
   e) technische Loesungen, insbesondere unter Beruecksichtigung sicherheits- und
      gesundheitsrelevanter Vorsorgemassnahmen erarbeiten, bewerten und korrigieren;

2. Auftragsabwicklung

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   Der Pruefling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, bei der Auftragsabwicklung
   die ablaufbezogenen Massnahmen, die fuer den technischen und wirtschaftlichen Erfolg
   eines Elektrotechnikerbetriebs notwendig sind, kundenorientiert einzuleiten und
   abzuschliessen. Bei der Aufgabenstellung sollen jeweils mehrere der nachfolgend
   aufgefuehrten Qualifikationen verknuepft werden:
   a) Auftragsunterlagen auswerten und Auftragsabwicklungsprozesse unter
      Beruecksichtigung des Einsatzes von Material, Geraeten, Personal und
      qualitaetssichernden Aspekten planen,
   b) technische Arbeitsplaene, insbesondere Skizzen und Zeichnungen erarbeiten,
      bewerten und korrigieren, auch unter Anwendung von elektronischen
      Datenverarbeitungssystemen,
   c) Analyse von Genehmigungserfordernissen vornehmen und bewerten,
   d) Unterauftraege vergeben und kontrollieren,
   e) technische Pruefungen planen, Daten erfassen und bewerten sowie Pruefergebnisse
      dokumentieren,
   f) Vor- und Nachkalkulation durchfuehren;

3. Betriebsfuehrung und Betriebsorganisation
   Der Pruefling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Betriebsfuehrung
   und der Betriebsorganisation in einem Elektrotechnikerbetrieb wahrzunehmen.
   Bei der Aufgabenstellung sollen jeweils mehrere der nachfolgend aufgefuehrten
   Qualifikationen verknuepft werden:
   a)    Arbeitspositionen zu Angebotspaketen zusammenfassen und Preise kalkulieren,
   b)    Stundenverrechnungssaetze anhand einer vorgegebenen Kostenstruktur berechnen,
   c)    betriebliche Kennzahlen anhand vorgegebener Schemata ermitteln und nutzen,
   d)    auf der Grundlage der technischen Entwicklung und des Marktes die
         Geschaeftsfeldentwicklung planen,
   e)    Personalentwicklungs- und -fuehrungskonzepte entwerfen und umsetzen,
   f)    betriebliches Qualitaetsmanagement planen und darstellen,
   g)    Mitarbeiter in Aufgabenstellungen einweisen und schulen,
   h)    Marketingmassnahmen zur Kundenpflege und zur Gewinnung neuer Kunden entwickeln,
   i)    Informations- und Kommunikationssysteme in Bezug auf ihre betrieblichen
         Einsatzmoeglichkeiten beschreiben und beurteilen,
   k)    berufsbezogene Gesetze, Normen, Regeln und Vorschriften anwenden,
   l)    die Haftung bei der Herstellung, der Instandhaltung und bei Serviceleistungen
         beurteilen,
   m)    Erfordernisse der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes, des Datenschutzes
         und des Umweltschutzes darstellen; Gefahren beurteilen und Massnahmen zur
         Gefahrenabwehr festlegen,
   n)    Betriebs-, Lager- und Baustellenausstattung sowie Logistik planen und
         darstellen.


(4) Die Pruefung im Teil II ist schriftlich durchzufuehren. Sie soll insgesamt nicht
laenger als neun Stunden dauern. Eine Pruefungsdauer von sechs Stunden taeglich darf nicht
ueberschritten werden.

(5) Die schriftliche Pruefung ist in einem der in Absatz 2 genannten Pruefungsfaecher auf
Antrag des Prueflings oder nach Ermessen des Pruefungsausschusses durch eine muendliche
Pruefung zu ergaenzen (Ergaenzungspruefung), wenn dies das Bestehen des Teils II der
Meisterpruefung ermoeglicht. Die Ergaenzungspruefung soll je Pruefling nicht laenger als 20
Minuten dauern. In diesem Pruefungsfach sind die Ergebnisse der schriftlichen Pruefung
und der Ergaenzungspruefung im Verhaeltnis 2 : 1 zu gewichten.



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(6) Mindestvoraussetzung fuer das Bestehen des Teils II der Meisterpruefung ist eine
insgesamt ausreichende Pruefungsleistung. Ueber das Ergebnis der Pruefung im Pruefungsfach
nach Absatz 2 Nr. 1 stellt der Meisterpruefungsausschuss dem Pruefling nach Bestehen
des Teils II der Meisterpruefung eine Bescheinigung aus. Ist die Pruefung in einem
Pruefungsfach auch nach einer Ergaenzungspruefung mit weniger als 30 Punkten bewertet
worden, so ist die Pruefung des Teils II nicht bestanden.

§ 8 Weitere Anforderungen
Die Pruefungsanforderungen in den Teilen III und IV sowie die Regelungen ueber das
Bestehen der Meisterpruefung bestimmen sich nach der Verordnung ueber gemeinsame
Anforderungen in der Meisterpruefung im Handwerk vom 18. Juli 2000 (BGBl. I S. 1078) in
der jeweils geltenden Fassung.

§ 9 Uebergangsvorschrift
(1) Die bis zum 30. September 2002 begonnenen Pruefungsverfahren werden auf Antrag
des Prueflings nach den bisherigen Vorschriften zu Ende gefuehrt. Bei der Anmeldung zur
Pruefung bis zum Ablauf des 31. Maerz 2003 sind auf Antrag des Prueflings die bisherigen
Vorschriften anzuwenden.

(2) Prueflinge, die die Pruefung nach den bis zum 30. September 2002 geltenden
Vorschriften nicht bestanden haben und sich bis zum 30. September 2004 zu einer
Wiederholungspruefung anmelden, koennen auf Antrag die Wiederholungspruefung nach den bis
zum 30. September 2002 geltenden Vorschriften ablegen.

§ 10 Inkrafttreten, Ausserkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2002 in Kraft.




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