Verordnung ueber das
Meisterpruefungsberufsbild und ueber
die Pruefungsanforderungen in den
Teilen I und II der Meisterpruefung
im Elektromaschinenbauer-Handwerk
(Elektromaschinenbauermeisterverordnung -
ElektroMbMstrV)
ElektroMbMstrV
vom 17.06.2002
"Elektromaschinenbauermeisterverordnung vom 17. Juni 2002 (BGBl. I S. 2325)"
Fussnote
Textnachweis ab: 1.10.2002
Erlaeuterungen zur Meisterpruefungsverordnung im Elektromaschinenbauer-Handwerk werden im
Bundesanzeiger veroeffentlicht.
Eingangsformel
Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.
September 1998 (BGBl. I S. 3074), der durch Artikel 135 Nr. 3 der Verordnung vom 29.
Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geaendert worden ist, verordnet das Bundesministerium fuer
Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuer Bildung und
Forschung:
§ 1 Gliederung und Inhalt der Meisterpruefung
Die Meisterpruefung im Elektromaschinenbauer-Handwerk umfasst folgende selbstaendige
Pruefungsteile:
1. die Pruefung der meisterhaften Verrichtung der gebraeuchlichen Arbeiten (Teil I),
2. die Pruefung der erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II),
3. die Pruefung der erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmaennischen und
rechtlichen Kenntnisse (Teil III) und
4. die Pruefung der erforderlichen berufs- und arbeitspaedagogischen Kenntnisse (Teil
IV).
§ 2 Meisterpruefungsberufsbild
(1) Durch die Meisterpruefung im Elektromaschinenbauer-Handwerk wird festgestellt,
dass der Pruefling befaehigt ist, einen Handwerksbetrieb selbstaendig zu fuehren,
Leitungsaufgaben in den Bereichen Technik, Betriebswirtschaft, Personalfuehrung
und -entwicklung wahrzunehmen, die Ausbildung durchzufuehren und seine berufliche
Handlungskompetenz selbstaendig umzusetzen und an neue Bedarfslagen in diesen Bereichen
anzupassen.
(2) Dem Elektromaschinenbauer-Handwerk werden zum Zwecke der Meisterpruefung folgende
Taetigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten als ganzheitliche Qualifikationen zugerechnet:
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1. Kundenwuensche ermitteln, Kunden beraten, Leistungen kalkulieren und Angebote
erstellen, Auftragsverhandlungen fuehren und Auftragsziele festlegen,
2. Aufgaben der technischen und kaufmaennischen Betriebsfuehrung, der
Betriebsorganisation, der Personalplanung und des Personaleinsatzes wahrnehmen,
insbesondere unter Beruecksichtigung der betrieblichen Aus- und Weiterbildung,
des Qualitaetsmanagements, der Haftung sowie des Arbeitsschutzes, der
Arbeitssicherheit, des Datenschutzes und des Umweltschutzes; Informationssysteme
nutzen,
3. Auftraege durchfuehren unter Beruecksichtigung von Fertigungstechniken,
Instandhaltungsalternativen, berufsbezogenen Gesetzen, Normen, Regeln
und Vorschriften, Personalbedarf und Ausbildung; Auftragsbearbeitung und
Auftragsabwicklung organisieren, planen und ueberwachen,
4. ausruestungstechnische Anlagen der Antriebstechnik, der Mess-, Steuerungs- und
Regelungstechnik sowie der Leitungs-, Verteilungs-, Schweiss- und Verfahrenstechnik
unter Beruecksichtigung sicherheits- und gesundheitsrelevanter Vorsorgemassnahmen
entwickeln, planen, herstellen, programmieren und errichten,
5. Funktionsweisen von Energieverbrauchseinrichtungen sowie von
elektrischen und elektronischen Betriebsmitteln, Baugruppen und deren
Stromversorgungseinrichtungen, beherrschen; Techniken zur rationellen
Energieanwendung beruecksichtigen und anwenden,
6. Digital-, Daten- und Netzwerktechnik beherrschen, Schnittstellen analysieren,
7. Werkstoffeigenschaften bei Planung, Konstruktion und Ausfuehrung beruecksichtigen,
8. drehende und ruhende elektrische Maschinen und Geraete berechnen, montieren,
instand setzen, pruefen, in Betrieb nehmen und instand halten; Mess- und
Pruefwerkzeuge einsetzen und warten,
9. Dokumentationen, insbesondere Wicklungsdarstellungen und Schaltplaene, auch unter
Einsatz von rechnergestuetzten Systemen erstellen,
10. Funktionsweisen der Mechanik, Hydraulik und Pneumatik unter Beruecksichtigung
physikalischer Gesetzmaessigkeiten beherrschen,
11. Vertraege konzipieren; Standardvertraege, insbesondere Servicevertraege entwickeln
und pflegen,
12. Fehler- und Stoerungssuche durchfuehren, Massnahmen zur Beseitigung von Fehlern und
Stoerungen beherrschen, Ergebnisse bewerten und dokumentieren,
13. Leistungen abnehmen und protokollieren, dem Kunden uebergeben, abrechnen und
Nachkalkulation durchfuehren.
§ 3 Gliederung, Pruefungsdauer und Bestehen des Teils I
(1) Der Teil I der Meisterpruefung umfasst als Pruefungsbereich ein
Meisterpruefungsprojekt und ein darauf bezogenes Fachgespraech.
(2) Die Anfertigung des Meisterpruefungsprojekts soll insgesamt nicht laenger als fuenf
Arbeitstage, das Fachgespraech nicht laenger als 30 Minuten dauern.
(3) Das Meisterpruefungsprojekt und das Fachgespraech werden gesondert bewertet. Die
Pruefungsleistungen im Meisterpruefungsprojekt und im Fachgespraech werden im Verhaeltnis
3:1 gewichtet. Hieraus wird eine Gesamtbewertung gebildet.
(4) Mindestvoraussetzung fuer das Bestehen des Teils I der Meisterpruefung
ist eine insgesamt ausreichende Pruefungsleistung, wobei die Pruefung weder im
Meisterpruefungsprojekt noch im Fachgespraech mit weniger als 30 Punkten bewertet worden
sein darf.
§ 4 Meisterpruefungsprojekt
(1) Der Pruefling hat ein Meisterpruefungsprojekt durchzufuehren, das einem Kundenauftrag
entspricht. Die konkrete Aufgabenstellung erfolgt durch den Meisterpruefungsausschuss.
Die Vorschlaege des Prueflings sollen dabei beruecksichtigt werden. Vor der Durchfuehrung
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des Meisterpruefungsprojekts hat der Pruefling den Entwurf, einschliesslich einer
Zeitplanung, dem Meisterpruefungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen.
(2) Als Meisterpruefungsprojekt ist die nachfolgende Aufgabe durchzufuehren:
Eine Anlage oder ein Teilstueck der Antriebstechnik, unter Beruecksichtigung der Mess-,
Steuerungs- und Regelungstechnik anfertigen oder instand setzen.
(3) Das Meisterpruefungsprojekt nach Absatz 2 besteht aus:
1. Entwurfs-, Berechnungs-, Planungs- und Kalkulationsunterlagen,
2. Anfertigung oder Instandsetzung der Anlage oder des Teilstuecks,
3. Pruefprotokoll.
Die Entwurfs-, Berechnungs-, Planungs- und Kalkulationsunterlagen werden mit 30 vom
Hundert, die Anfertigung oder Instandsetzung der Anlage oder des Teilstuecks mit 50 vom
Hundert und das Pruefprotokoll mit 20 vom Hundert gewichtet.
§ 5 Fachgespraech
Auf der Grundlage der Pruefungsleistungen im Meisterpruefungsprojekt wird ein
Fachgespraech gefuehrt. Dabei soll der Pruefling zeigen, dass er die fachlichen
Zusammenhaenge aufzeigen kann, die dem Meisterpruefungsprojekt zugrunde liegen, dass er
den Ablauf des Meisterpruefungsprojekts begruenden und mit dem Meisterpruefungsprojekt
verbundene berufsbezogene Probleme sowie deren Loesungen darstellen kann und dabei in
der Lage ist, neue Entwicklungen zu beruecksichtigen.
§ 6 Gliederung, Pruefungsdauer und Bestehen des Teils II
(1) Durch die Pruefung in Teil II soll der Pruefling durch Verknuepfung technologischer,
sicherheitstechnischer, ablauf- und verfahrenstechnischer, werkstofftechnischer,
mathematischer und wirtschaftlicher Kenntnisse nachweisen, dass er Probleme analysieren
und bewerten sowie geeignete Loesungswege aufzeigen und dokumentieren kann.
(2) Pruefungsfaecher sind:
1. Antriebs- und Sicherheitstechnik,
2. Auftragsabwicklung,
3. Betriebsfuehrung und Betriebsorganisation.
(3) In jedem der Pruefungsfaecher ist mindestens eine Aufgabe zu bearbeiten, die
fallorientiert sein muss.
1. Antriebs- und Sicherheitstechnik
Der Pruefling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben und Probleme
der Antriebstechnik unter Beachtung technischer, sicherheitstechnischer,
wirtschaftlicher und oekologischer Aspekte in einem Elektromaschinenbauerbetrieb
zu bearbeiten. Er soll fachliche Sachverhalte beurteilen und beschreiben.
Bei der Aufgabenstellung sollen jeweils mehrere der nachfolgend aufgefuehrten
Qualifikationen verknuepft werden:
a) Kundenanforderungen analysieren,
b) Aufbau, Wirkungsweise und Funktion von Anlagen der Antriebstechnik, insbesondere
der Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik beschreiben und beurteilen,
c) Methoden der Diagnose, Wartung, Instandsetzung und Messtechnik beschreiben und
bewerten,
d) technische Daten bewerten und Verwendungszwecken zuordnen,
e) Arten, Eigenschaften und Verarbeitung von Werkstoffen und Werkstoffverbindungen
beurteilen und Verwendungszwecken zuordnen,
f) technische Loesungen, insbesondere unter Beruecksichtigung sicherheits- und
gesundheitsrelevanter Vorsorgemassnahmen erarbeiten, bewerten und korrigieren;
2. Auftragsabwicklung
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Der Pruefling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, bei der Auftragsabwicklung
die ablaufbezogenen Massnahmen, die fuer den technischen und wirtschaftlichen Erfolg
eines Elektromaschinenbauerbetriebs notwendig sind, kundenorientiert einzuleiten
und abzuschliessen. Bei der Aufgabenstellung sollen jeweils mehrere der nachfolgend
aufgefuehrten Qualifikationen verknuepft werden:
a) Auftragsunterlagen auswerten und Auftragsabwicklungsprozesse planen,
b) Methoden und Verfahren der Arbeitsplanung und -organisation unter
Beruecksichtigung der Fertigungs- und Instandsetzungsmethoden sowie des Einsatzes
von Material, Geraeten und Personal bewerten, dabei qualitaetssichernde Aspekte
darstellen,
c) technische Arbeitsplaene, insbesondere Skizzen, technische Zeichnungen,
Wicklungsdarstellungen und Schaltplaene erarbeiten, bewerten und korrigieren,
auch unter Anwendung von elektronischen Datenverarbeitungssystemen,
d) Analyse von Genehmigungserfordernissen vornehmen und bewerten,
e) Unterauftraege vergeben und kontrollieren,
f) Daten erfassen und bewerten sowie Pruefergebnisse dokumentieren,
g) Vor- und Nachkalkulation durchfuehren;
3. Betriebsfuehrung und Betriebsorganisation
Der Pruefling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Betriebsfuehrung
und Betriebsorganisation in einem Elektromaschinenbauerbetrieb wahrzunehmen.
Bei der Aufgabenstellung sollen jeweils mehrere der nachfolgend aufgefuehrten
Qualifikationen verknuepft werden:
a) Arbeitspositionen zu Angebotspaketen zusammenfassen und Preise kalkulieren,
b) Stundenverrechnungssaetze anhand einer vorgegebenen Kostenstruktur berechnen,
c) betriebliche Kennzahlen anhand vorgegebener Schemata ermitteln und nutzen,
d) auf der Grundlage der technischen Entwicklung und des Marktes die
Geschaeftsfeldentwicklung planen,
e) Personalentwicklungs- und -fuehrungskonzepte entwerfen und umsetzen,
f) betriebliches Qualitaetsmanagement planen und darstellen,
g) Mitarbeiter in Aufgabenstellungen einweisen und schulen,
h) Marketingmassnahmen zur Kundenpflege und zur Gewinnung neuer Kunden entwickeln,
i) Informations- und Kommunikationssysteme in Bezug auf ihre betrieblichen
Einsatzmoeglichkeiten beschreiben und beurteilen,
k) berufsbezogene Gesetze, Normen, Regeln und Vorschriften anwenden,
l) die Haftung bei der Herstellung, der Instandhaltung und bei Serviceleistungen
beurteilen,
m) Erfordernisse der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes, des Datenschutzes
und des Umweltschutzes darstellen; Gefahren beurteilen und Massnahmen zur
Gefahrenabwehr festlegen,
n) Betriebs-, Lager- und Baustellenausstattung sowie Logistik planen und
darstellen.
(4) Die Pruefung im Teil II ist schriftlich durchzufuehren. Sie soll insgesamt nicht
laenger als neun Stunden dauern. Eine Pruefungsdauer von sechs Stunden taeglich darf nicht
ueberschritten werden.
(5) Die schriftliche Pruefung ist in einem der in Absatz 2 genannten Pruefungsfaecher auf
Antrag des Prueflings oder nach Ermessen des Pruefungsausschusses durch eine muendliche
Pruefung zu ergaenzen (Ergaenzungspruefung), wenn dies das Bestehen des Teils II der
Meisterpruefung ermoeglicht. Die Ergaenzungspruefung soll je Pruefling nicht laenger als 20
Minuten dauern. In diesem Pruefungsfach sind die Ergebnisse der schriftlichen Pruefung
und der Ergaenzungspruefung im Verhaeltnis 2:1 zu gewichten.
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(6) Mindestvoraussetzung fuer das Bestehen des Teils II der Meisterpruefung ist eine
insgesamt ausreichende Pruefungsleistung. Ueber das Ergebnis der Pruefung im Pruefungsfach
nach Absatz 2 Nr. 1 stellt der Meisterpruefungsausschuss dem Pruefling nach Bestehen
des Teils II der Meisterpruefung eine Bescheinigung aus. Ist die Pruefung in einem
Pruefungsfach auch nach einer Ergaenzungspruefung mit weniger als 30 Punkten bewertet
worden, so ist die Pruefung des Teils II nicht bestanden.
§ 7 Weitere Anforderungen
Die Pruefungsanforderungen in den Teilen III und IV sowie die Regelungen ueber das
Bestehen der Meisterpruefung bestimmen sich nach der Verordnung ueber gemeinsame
Anforderungen in der Meisterpruefung im Handwerk vom 18. Juli 2000 (BGBl. I S. 1078) in
der jeweils geltenden Fassung.
§ 8 Uebergangsvorschrift
(1) Die bis zum 30. September 2002 begonnenen Pruefungsverfahren werden auf Antrag
des Prueflings nach den bisherigen Vorschriften zu Ende gefuehrt. Bei der Anmeldung zur
Pruefung bis zum Ablauf des 31. Maerz 2003 sind auf Antrag des Prueflings die bisherigen
Vorschriften anzuwenden.
(2) Prueflinge, die die Pruefung nach den bis zum 30. September 2002 geltenden
Vorschriften nicht bestanden haben und sich bis zum 30. September 2004 zu einer
Wiederholungspruefung anmelden, koennen auf Antrag die Wiederholungspruefung nach den bis
zum 30. September 2002 geltenden Vorschriften ablegen.
§ 9 Inkrafttreten, Ausserkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2002 in Kraft.
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