Kostenverordnung zum Elektro- und
Elektronikgeraetegesetz (Elektro- und
Elektronikgeraetegesetz-Kostenverordnung -
ElektroGKostV)
ElektroGKostV
vom 06.07.2005
"Elektro- und Elektronikgeraetegesetz-Kostenverordnung vom 6. Juli 2005 (BGBl. I S.
2020), die durch die Verordnung vom 5. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2825) geaendert worden
ist"
Stand: Geaendert durch V v. 5.12.2007 I 2825
Fussnote
Textnachweis ab: 13.7.2005
Eingangsformel
Auf Grund des § 22 Abs. 2 des Elektro- und Elektronikgeraetegesetzes vom 16. Maerz 2005
(BGBl. I S. 762) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom
23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium fuer Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit:
§ 1 Gebuehren und Auslagen
(1) Fuer Amtshandlungen der nach § 16 Abs. 1 des Elektro- und Elektronikgeraetegesetzes
zustaendigen Behoerde oder der von dieser nach § 17 Abs. 1 des Elektro- und
Elektronikgeraetegesetzes beliehenen Gemeinsame Stelle werden Gebuehren erhoben.
Die gebuehrenpflichtigen Tatbestaende und die Hoehe der Gebuehren ergeben sich aus dem
Gebuehrenverzeichnis im Anhang 1 zu dieser Verordnung. Soweit die im Anhang 1 genannten
Amtshandlungen der Umsatzsteuer unterliegen, werden die Gebuehren nach dieser Verordnung
zuzueglich der gesetzlichen Umsatzsteuer erhoben.
(2) Fuer Amtshandlungen nach Absatz 1 Satz 1 werden Auslagen nach § 10 des
Verwaltungskostengesetzes erhoben.
§ 2 Kostenermaessigung und Kostenbefreiung
(1) Die nach § 16 Abs. 1 des Elektro- und Elektronikgeraetegesetzes zustaendige Behoerde
oder die von dieser nach § 17 Abs. 1 des Elektro- und Elektronikgeraetegesetzes
beliehene Gemeinsame Stelle kann die Gebuehr nach den Nummern 1.01 bis 1.06 des
Gebuehrenverzeichnisses auf Antrag ermaessigen oder von der Erhebung einer Gebuehr absehen,
wenn die Anwendung der Regelgebuehr fuer die Registrierung unter Beruecksichtigung
der Menge der in Verkehr gebrachten Geraete, des wirtschaftlichen Wertes der
Registrierung fuer das Unternehmen, der voraussichtlichen Entsorgungskosten und der
abfallwirtschaftlichen Relevanz unverhaeltnismaessig waere. Ein Antrag nach Satz 1 muss
Angaben zu allen vier der dort genannten Kriterien enthalten.
(2) Von der Erhebung einer Gebuehr nach den Nummern 1.04.a bis 1.04.f des
Gebuehrenverzeichnisses ist auf Antrag abzusehen, wenn der Hersteller glaubhaft macht,
in der jeweiligen Geraeteart gerechnet auf ein Jahr weniger als die im Anhang 2 genannte
Menge in Verkehr zu bringen. Umfasst der Registrierungszeitraum des Antragstellers nur
den Bruchteil eines Jahres, so ist die Menge auf ein Jahr hochzurechnen.
-1-
(3) Kostenermaessigung und Kostenerlass stehen unter der Bedingung, dass die
Voraussetzungen fuer ihre Gewaehrung nicht binnen eines Jahres nach Antragstellung durch
Aenderung der jeweils registrierten Geraetemenge wegfallen. Massgeblich hierfuer ist die
Mengenmeldung nach § 13 Abs. 1 des Elektro- und Elektronikgeraetegesetzes. Kommt der
Antragsteller seinen Meldepflichten nach § 13 des Elektro- und Elektronikgeraetegesetzes
nicht oder nur unvollstaendig nach, so gilt die Bedingung als nicht eingetreten.
§ 3 Widerruf und Ruecknahme einer Amtshandlung, Ablehnung und Zuruecknahme
von Antraegen
Fuer den Widerruf oder die Ruecknahme einer Amtshandlung, die Ablehnung eines
Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung sowie in den Faellen der Zuruecknahme eines
Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung werden Gebuehren nach Massgabe des § 15 des
Verwaltungskostengesetzes erhoben.
§ 4 Widerspruchsgebuehr
(1) Fuer die vollstaendige oder teilweise Zurueckweisung eines Widerspruchs wird eine
Gebuehr bis zur Hoehe der fuer den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebuehr
erhoben. Fuer die vollstaendige oder teilweise Zurueckweisung eines Widerspruchs gegen die
Festsetzung einer Gebuehr oder Auslage wird eine Gebuehr bis zur Hoehe von 20 Prozent der
streitigen Festsetzung erhoben. Die Gebuehr betraegt mindestens 15 Euro, wenn nicht die
festgesetzte Gebuehr oder Auslage geringer ist.
(2) Bei Widerspruechen gegen Haertefallentscheidungen nach § 2 Abs. 1 und 2 betraegt die
Gebuehr fuer die vollstaendige oder teilweise Zurueckweisung des Widerspruchs bis zu 160
Euro.
(3) Wird ein Widerspruch nach Absatz 1 oder Absatz 2 nach Beginn einer sachlichen
Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurueckgenommen, betraegt die Gebuehr hoechstens
75 Prozent der vorgesehenen Widerspruchsgebuehr.
(4) Widerspruchsgebuehren werden nicht erhoben, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen
Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist.
§ 5 Uebergangsvorschriften
Fuer Registrierungen, die vor dem 24. November 2005 beantragt werden, erhebt die nach
§ 16 Abs. 1 des Elektro- und Elektronikgeraetegesetzes zustaendige Behoerde oder die von
dieser nach § 17 Abs. 1 des Elektro- und Elektronikgeraetegesetzes beliehene Gemeinsame
Stelle Gebuehren nach den Nummern 1.01 bis 1.06 des Gebuehrenverzeichnisses im Anhang 1
zu dieser Verordnung.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkuendung in Kraft.
Anhang 1 (zu § 1 Abs. 1)
Gebuehrenverzeichnis
( Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2007, 2826 )
Nr. Gebuehrentatbestand Gebuehr in Euro
1 Registrierung
1.01 Stammregistrierung 90,--
je Hersteller, erster Marke sowie erster Geraeteart
1.02 Ergaenzung der Stammregistrierung nach Nummer 1.01 50,--
um jede weitere Marke einschliesslich einer Geraeteart sowie jede
weitere Geraeteart zu einer Marke
1.03 Aktualisierung von Mengendaten zu bestehenden Registrierungen nach 60,--
den Nummern 1.01 und 1.02
je Aenderungssitzung
1.04.a Vollpruefung einer hersteller-individuellen Garantie 180,--
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Nr. Gebuehrentatbestand Gebuehr in Euro
je Hersteller, erster Marke sowie erster Geraeteart
1.04.b Vollpruefung einer Garantie basierend auf einem vorab durch die 165,--
Gemeinsame Stelle geprueften Herstellergarantiesystem
je Hersteller, erster Marke sowie erster Geraeteart
1.04.c Erweiterung einer nach Nummer 1.04.a und 1.04.b nachgewiesenen 50,--
Garantie auf eine andere Geraeteart
je Hersteller fuer jede weitere Marke einschliesslich einer Geraeteart
sowie jede weitere Geraeteart zu einer Marke
1.04.d Aenderung bzw. jaehrliche Aktualisierung hinsichtlich Menge und 115,--
Ermittlung einer oder nachtraeglicher Wechsel zu einer nach
Nummer 1.04.a, 1.04.b oder 1.04.c nachgewiesenen Garantie bei
unveraenderter Geraeteart
je Aenderung, Aktualisierung oder nachtraeglichem Wechsel
1.04.e Aenderung sonstiger Garantiedaten 50,--
je vorgenommener Aenderung
1.04.f Pruefung der Glaubhaftmachung nach § 6 Abs. 3 Satz 2 des Elektro- 150,--
und Elektronikgeraetegesetzes
je Registrierung
1.05 Sonstige Registrierungsdatenaenderung 30,--
je Aenderungssitzung
1.06 Sonderaufwand bei nichtelektronischer Datenuebergabe 40,-- bis 400,--
je entgegengenommenem und bearbeitetem Vorgang
1.07 Erteilung einer Bescheinigung ueber die Registrierungspflicht 40,-- bis 7.500,--
2 Bereitstellungsanordnung 25,--
3 Abholanordnung 32,--
4 Sanktionen
4.01 Garantieaufstockungsanordnung 40,--
4.02 Verwarnung bei nicht erfolgter Bereitstellung 40,--
4.03 Verwarnung bei nicht erfolgter Abholung 40,--
4.04 Widerruf der Registrierung bis zu 75
Prozent der
Gebuehr nach Nummer 1
Anhang 2 (zu § 2 Abs. 2)
( Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2007, 2827 )
Schwellenwert
Gewichtsklasse Geraeteklasse in kg/Jahr
(=12 Monate)
Gewichtsklasse I z. B.:
– Haushaltskleingeraete fuer die Nutzung in privaten Haushalten
– Haushaltskleingeraete fuer die ausschliesslich gewerbliche Nutzung
– Geraete fuer die Datenverarbeitung, das Drucken von Daten und die
Uebermittlung gedruckter Daten in privaten Haushalten
– In privaten Haushalten genutzte Telekommunikationsgeraete
– Mobil-Telefone
– Kameras (Foto)
– Gewerblich genutzte Geraete der Informations- und
30
Telekommunikationstechnik
– Geraete der Unterhaltungselektronik, soweit nicht in der Gewichtsklasse
III
– Gasentladungslampen fuer die Nutzung in privaten Haushalten
– Gasentladungslampen fuer die ausschliesslich gewerbliche Nutzung
– Spielzeug fuer die Nutzung in privaten Haushalten
– Medizinprodukte fuer die Nutzung in privaten Haushalten
– Ueberwachungs- und Kontrollinstrumente fuer die Nutzung in privaten
Haushalten
Gewichtsklasse II z. B.:
– Datensichtgeraete
– Leuchten fuer die ausschliesslich gewerbliche Nutzung
70
– Werkzeuge fuer die Nutzung in privaten Haushalten
– Werkzeuge fuer die ausschliesslich gewerbliche Nutzung
– Sport- und Freizeitgeraete fuer die Nutzung in privaten Haushalten
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Schwellenwert
Gewichtsklasse Geraeteklasse in kg/Jahr
(=12 Monate)
– Spielzeug fuer die ausschliesslich gewerbliche Nutzung
– Sport- und Freizeitgeraete fuer die ausschliesslich gewerbliche Nutzung
– Medizinprodukte fuer den gewerblichen Anwender
– Ueberwachungs- und Kontrollinstrumente fuer die ausschliesslich gewerbliche
Nutzung
Gewichtsklasse III z. B.:
– TV-Geraete
– Gewerblich genutztes Audio- und Video-Equipment
– Grossdisplays 120
– Kaeltegeraete, Klimageraete und Oelradiatoren fuer die Nutzung in privaten
Haushalten
– Andere Haushaltsgrossgeraete fuer die Nutzung in privaten Haushalten
Gewichtsklasse IV z. B.:
– Kaeltegeraete, Klimageraete und Oelradiatoren fuer die ausschliesslich
gewerbliche Nutzung
– Haushaltsgrossgeraete fuer die ausschliesslich gewerbliche Nutzung 300
– Automatische Ausgabegeraete fuer die Nutzung in privaten Haushalten
– Automatische Ausgabegeraete fuer die ausschliesslich gewerbliche Nutzung
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