Gesetz ueber das Inverkehrbringen, die
Ruecknahme und die umweltvertraegliche
Entsorgung von Elektro- und
Elektronikgeraeten (Elektro- und
Elektronikgeraetegesetz - ElektroG)
ElektroG
vom 16.03.2005
"Elektro- und Elektronikgeraetegesetz vom 16. Maerz 2005 (BGBl. I S. 762), das zuletzt
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 3 G v. 19.7.2007 I 1462
Mit diesem Gesetz werden die Richtlinie 2002/96/EG des Europaeischen Parlaments und des
Rates vom 27. Januar 2003 ueber Elektro- und Elektronik-Altgeraete (ABl. EU Nr. L 37 S.
24), zuletzt geaendert durch die Richtlinie 2003/108/EG des Europaeischen Parlaments und
des Rates vom 8. Dezember 2003 zur Aenderung der Richtlinie 2002/96/EG ueber Elektro-
und Elektronik-Altgeraete (ABl. EU Nr. L 345 S. 106), und die Richtlinie 2002/95/EG
des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 zur Beschraenkung der
Verwendung bestimmter gefaehrlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeraeten (ABl. EU
Nr. L 37 S. 19) umgesetzt.
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europaeischen Parlaments und
des Rates vom 22. Juni 1998 ueber ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der
Normen und technischen Vorschriften und den Vorschriften fuer die Dienste der
Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 104 S. 37), geaendert durch die Richtlinie
98/48/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217
S. 18), sind beachtet worden.
Fussnote
Textnachweis ab: 13.8.2005 Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 96/2002 (CELEX Nr: 302L0096)
EGRL 95/2002 (CELEX Nr: 302L0095)
Beachtung der
EGRL 34/98 (CELEX Nr: 398L0034)
§ 6 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1, §§ 15 und 16 Abs. 1, §§ 17 bis 22 treten gem. § 25
Abs. 1 dieser V am 24.3.2005, § 5 am 1.7.2006 gem. § 25 Abs. 2 dieser V und § 12 am
31.12.2006 gem. § 25 Abs. 3 dieser V in Kraft.
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Abfallwirtschaftliche Ziele
(1) Dieses Gesetz legt Anforderungen an die Produktverantwortung nach § 22 des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes fuer Elektro- und Elektronikgeraete fest. Es
bezweckt vorrangig die Vermeidung von Abfaellen von Elektro- und Elektronikgeraeten und
-1-
darueber hinaus die Wiederverwendung, die stoffliche Verwertung und andere Formen der
Verwertung solcher Abfaelle, um die zu beseitigende Abfallmenge zu reduzieren sowie den
Eintrag von Schadstoffen aus Elektro- und Elektronikgeraeten in Abfaelle zu verringern.
Bis 31. Dezember 2006 sollen durchschnittlich mindestens vier Kilogramm Altgeraete aus
privaten Haushalten pro Einwohner pro Jahr getrennt gesammelt werden.
(2) Die Bundesregierung prueft die abfallwirtschaftlichen Auswirkungen der Regelungen
der §§ 9 bis 13 spaetestens fuenf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes. Die
Bundesregierung berichtet ueber das Ergebnis ihrer Pruefung dem Deutschen Bundestag und
dem Bundesrat.
§ 2 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt fuer Elektro- und Elektronikgeraete, die unter die folgenden
Kategorien fallen, sofern sie nicht Teil eines anderen Geraetes sind, das nicht in den
Anwendungsbereich dieses Gesetzes faellt:
1. Haushaltsgrossgeraete
2. Haushaltskleingeraete
3. Geraete der Informations- und Telekommunikationstechnik
4. Geraete der Unterhaltungselektronik
5. Beleuchtungskoerper
6. Elektrische und elektronische Werkzeuge mit Ausnahme ortsfester industrieller
Grosswerkzeuge
7. Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeraete
8. Medizinprodukte mit Ausnahme implantierter und infektioeser Produkte
9. Ueberwachungs- und Kontrollinstrumente
10. Automatische Ausgabegeraete.
Elektro- und Elektronikgeraete im Sinne des Satzes 1 sind insbesondere die in Anhang I
aufgefuehrten Geraete. § 5 gilt auch fuer Gluehlampen und Leuchten in Haushaltungen.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht fuer Elektro- und Elektronikgeraete, die der Wahrung der
wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland dienen oder eigens
fuer militaerische Zwecke bestimmt sind.
(3) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthaelt, finden das
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und die auf Grund des Kreislaufwirtschafts-
und Abfallgesetzes erlassenen Verordnungen in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
§§ 21, 26, 40 und 54 Abs. 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und
§ 1 Abs. 2 Satz 1 der Transportgenehmigungsverordnung gelten entsprechend. Bestehen
auf Grund anderer Rechtsvorschriften besondere Anforderungen an die Ruecknahme,
Wiederverwendung oder Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeraeten oder an
die Verwendung bestimmter Stoffe in Elektro- und Elektronikgeraeten, bleiben diese
unberuehrt. Die Nachweispflichten nach § 43 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetzes gelten nicht fuer die Ueberlassung von Altgeraeten an Einrichtungen zur
Sammlung und Erstbehandlung von Altgeraeten.
§ 3 Begriffsbestimmungen
(1) Elektro- und Elektronikgeraete im Sinne dieses Gesetzes sind
1. Geraete, die zu ihrem ordnungsgemaessen Betrieb elektrische Stroeme oder
elektromagnetische Felder benoetigen,
2. Geraete zur Erzeugung, Uebertragung und Messung solcher Stroeme und Felder,
die fuer den Betrieb mit Wechselspannung von hoechstens 1.000 Volt oder Gleichspannung
von hoechstens 1.500 Volt ausgelegt sind.
(2) Geraeteart im Sinne des Gesetzes bezeichnet Geraete innerhalb einer Kategorie,
die hinsichtlich der Art ihrer Nutzung oder ihrer Funktionen vergleichbare Merkmale
aufweisen.
-2-
(3) Altgeraete im Sinne dieses Gesetzes sind Elektro- und Elektronikgeraete, die Abfall
im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sind,
einschliesslich aller Bauteile, Unterbaugruppen und Verbrauchsmaterialien, die zum
Zeitpunkt des Eintritts der Abfalleigenschaft Teil des Altgeraetes sind.
(4) Private Haushalte im Sinne dieses Gesetzes sind private Haushaltungen im Sinne
des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie sonstige Herkunftsbereiche von
Altgeraeten, soweit die Beschaffenheit und Menge der dort anfallenden Altgeraete mit den
in privaten Haushaltungen anfallenden Altgeraeten vergleichbar sind.
(5) Vermeidung im Sinne dieses Gesetzes umfasst Massnahmen zur Verringerung der Menge
und der Umweltschaedlichkeit von Altgeraeten, ihren Werkstoffen und Substanzen.
(6) Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes umfasst Massnahmen, bei denen die
Altgeraete oder deren Bauteile zu dem gleichen Zweck verwendet werden, fuer den sie
hergestellt oder in Verkehr gebracht wurden.
(7) Verwertung im Sinne dieses Gesetzes umfasst die in Anhang II B des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes genannten Verfahren.
(8) Stoffliche Verwertung im Sinne dieses Gesetzes ist die in einem Produktionsprozess
erfolgende Wiederaufbereitung der Abfallmaterialien fuer den urspruenglichen Zweck oder
fuer andere Zwecke, jedoch unter Ausschluss der energetischen Verwertung.
(9) Beseitigung im Sinne dieses Gesetzes umfasst die in Anhang II A des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes genannten Verfahren.
(10) Behandlung im Sinne dieses Gesetzes sind Taetigkeiten, die nach der Uebergabe
der Altgeraete an eine Anlage zur Entfrachtung von Schadstoffen, zur Demontage, zum
Schreddern, zur Verwertung oder zur Vorbereitung der Beseitigung durchgefuehrt werden,
sowie sonstige Taetigkeiten, die der Verwertung oder Beseitigung der Altgeraete dienen.
(11) Hersteller im Sinne dieses Gesetzes ist jeder, der unabhaengig von der
Verkaufsmethode, einschliesslich der Fernkommunikationsmittel im Sinne des § 312b Abs. 2
des Buergerlichen Gesetzbuchs gewerbsmaessig
1. Elektro- und Elektronikgeraete unter seinem Markennamen herstellt und erstmals im
Geltungsbereich dieses Gesetzes in Verkehr bringt,
2. Geraete anderer Anbieter unter seinem Markennamen im Geltungsbereich dieses Gesetzes
weiterverkauft, wobei der Weiterverkaeufer nicht als Hersteller anzusehen ist,
sofern der Markenname des Herstellers gemaess Nummer 1 auf dem Geraet erscheint, oder
3. Elektro- oder Elektronikgeraete erstmals in den Geltungsbereich dieses Gesetzes
einfuehrt und in Verkehr bringt oder in einen anderen Mitgliedstaat der Europaeischen
Union ausfuehrt und dort unmittelbar an einen Nutzer abgibt.
(12) Vertreiber im Sinne dieses Gesetzes ist jeder, der neue Elektro- oder
Elektronikgeraete gewerblich fuer den Nutzer anbietet. Der Vertreiber gilt als Hersteller
im Sinne dieses Gesetzes, wenn er schuldhaft neue Elektro- und Elektronikgeraete nicht
registrierter Hersteller zum Verkauf anbietet.
(13) Gefaehrliche Stoffe oder Zubereitungen im Sinne dieses Gesetzes sind solche, die
eine oder mehrere der in § 3a Abs. 1 des Chemikaliengesetzes genannten und in Anhang VI
der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften fuer die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefaehrlicher
Stoffe (ABl. EG Nr. L 196 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung naeher bestimmten
Eigenschaften aufweisen.
Abschnitt 2
Pflichten beim Inverkehrbringen von Elektro- und
Elektronikgeraeten
-3-
§ 4 Produktkonzeption
Elektro- und Elektronikgeraete sind moeglichst so zu gestalten, dass die Demontage und
die Verwertung, insbesondere die Wiederverwendung und die stoffliche Verwertung von
Altgeraeten, ihren Bauteilen und Werkstoffen, beruecksichtigt und erleichtert werden. Die
Hersteller sollen die Wiederverwendung nicht durch besondere Konstruktionsmerkmale oder
Herstellungsprozesse verhindern, es sei denn, dass die Konstruktionsmerkmale rechtlich
vorgeschrieben sind oder die Vorteile dieser besonderen Konstruktionsmerkmale oder
Herstellungsprozesse ueberwiegen, beispielsweise im Hinblick auf den Gesundheitsschutz,
den Umweltschutz oder auf Sicherheitsvorschriften.
§ 5 Stoffverbote
(1) Es ist verboten, neue Elektro- und Elektronikgeraete in Verkehr zu bringen, die
mehr als 0,1 Gewichtsprozent Blei, Quecksilber, sechswertiges Chrom, polybromiertes
Biphenyl (PBB) oder polybromierten Diphenylether (PBDE) je homogenem Werkstoff oder
mehr als 0,01 Gewichtsprozent Cadmium je homogenem Werkstoff enthalten. Satz 1 gilt
nicht fuer Elektro- und Elektronikgeraete der Kategorien 8 und 9 und nicht fuer Elektro-
und Elektronikgeraete, die vor dem 1. Juli 2006 erstmals in einem Mitgliedstaat der
Europaeischen Union in Verkehr gebracht werden. Er gilt auch nicht fuer Ersatzteile
fuer die Reparatur oder die Wiederverwendung von Elektro- und Elektronikgeraeten, die
erstmals vor dem 1. Juli 2006 in Verkehr gebracht werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht fuer die im Anhang der Richtlinie 2002/95/EG des Europaeischen
Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 zur Beschraenkung der Verwendung bestimmter
gefaehrlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeraeten (ABl. EU Nr. L 37 S. 19) in der
jeweils geltenden Fassung aufgefuehrten Verwendungszwecke.
§ 6 Einrichten der Gemeinsamen Stelle, Registrierung,
Finanzierungsgarantie
(1) Die Hersteller richten innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses
Gesetzes eine Gemeinsame Stelle (§ 14) ein. Ist die Gemeinsame Stelle nicht
eingerichtet oder nimmt die Gemeinsame Stelle ihre Aufgaben nach § 14 Abs. 3, 5 Satz 1
oder Abs. 6 Satz 1 und 3 nicht wahr, ist jeder Hersteller verpflichtet, den oeffentlich-
rechtlichen Entsorgungstraegern die Kosten fuer die Sammlung, Sortierung und Entsorgung
seiner Altgeraete zu erstatten. Die nach Landesrecht zustaendige Behoerde setzt die Kosten
durch Verwaltungsakt fest.
(2) Jeder Hersteller ist verpflichtet, sich bei der zustaendigen Behoerde (§ 16)
nach Massgabe der Saetze 2 und 3 registrieren zu lassen, bevor er Elektro- oder
Elektronikgeraete in Verkehr bringt. Der Registrierungsantrag muss die Marke, die
Firma, den Ort der Niederlassung oder den Sitz, die Anschrift und den Namen des
Vertretungsberechtigten enthalten. Dem Registrierungsantrag ist eine Garantie nach
Absatz 3 Satz 1 oder eine Glaubhaftmachung nach Absatz 3 Satz 2 beizufuegen. Jeder
Hersteller hat die Registrierungsnummer im schriftlichen Geschaeftsverkehr zu fuehren.
Hersteller, die sich nicht haben registrieren lassen oder deren Registrierung
widerrufen ist, duerfen Elektro- und Elektronikgeraete nicht in Verkehr bringen.
(3) Jeder Hersteller ist verpflichtet, der zustaendigen Behoerde jaehrlich eine
insolvenzsichere Garantie fuer die Finanzierung der Ruecknahme und Entsorgung seiner
Elektro- und Elektronikgeraete nachzuweisen, die nach dem 13. August 2005 in Verkehr
gebracht werden und in privaten Haushalten genutzt werden koennen. Dies gilt nicht
fuer Elektro- und Elektronikgeraete, fuer die der Hersteller glaubhaft macht, dass sie
ausschliesslich in anderen als privaten Haushalten genutzt werden oder dass solche
Geraete gewoehnlich nicht in privaten Haushalten genutzt werden. Die Garantie kann
zum Beispiel in Form einer Versicherung, eines gesperrten Bankkontos oder einer
Teilnahme des Herstellers an geeigneten Systemen fuer die Finanzierung der Entsorgung
von Altgeraeten, wie einem System, das auf der Berechnung nach § 14 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2
beruht, gestellt werden.
(4) Fuer Altgeraete aus privaten Haushalten der Kategorie 1 duerfen bis zum 13. Februar
2013, fuer Altgeraete aus privaten Haushalten aller anderen Kategorien bis zum 13.
-4-
Februar 2011 die Kosten fuer die Entsorgung der Geraete, die vor dem 13. August 2005
in Verkehr gebracht worden sind, beim Verkauf neuer Produkte gegenueber dem Kaeufer
ausgewiesen werden. Es duerfen keine Kosten ausgewiesen werden, die die tatsaechlich
entstandenen Kosten ueberschreiten. Eine Ausweisung der Kosten fuer die Entsorgung
von Elektro- und Elektronikgeraeten, die nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht
werden, ist nicht zulaessig.
§ 7 Kennzeichnung
Elektro- und Elektronikgeraete, die nach dem 13. August 2005 in einem Mitgliedstaat
der Europaeischen Union erstmals in Verkehr gebracht werden, sind dauerhaft so zu
kennzeichnen, dass der Hersteller eindeutig zu identifizieren ist und festgestellt
werden kann, dass das Geraet nach diesem Zeitpunkt erstmals in Verkehr gebracht wurde.
Sie sind ausserdem mit dem Symbol nach Anhang II zu kennzeichnen, sofern eine Garantie
nach § 6 Abs. 3 erforderlich ist. Sofern es in Ausnahmefaellen auf Grund der Groesse
oder der Funktion des Produkts erforderlich ist, ist das Symbol auf die Verpackung,
die Gebrauchsanweisung oder den Garantieschein fuer das Elektro- oder Elektronikgeraet
aufzudrucken.
§ 8 Vertrieb mit Hilfe der Fernkommunikationstechnik
Die Anforderungen des § 6 Abs. 2, 3 und 4 sowie der §§ 7 und 13 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3
Satz 1 bis 5 gelten auch fuer Hersteller, die Elektro- oder Elektronikgeraete mit Hilfe
der Fernkommunikationstechnik unmittelbar an Nutzer in privaten Haushalten in einem
anderen Mitgliedstaat der Europaeischen Union vertreiben.
Abschnitt 3
Sammlung, Ruecknahme, Behandlungs- und Verwertungspflichten
§ 9 Getrennte Sammlung
(1) Besitzer von Altgeraeten haben diese einer vom unsortierten Siedlungsabfall
getrennten Erfassung zuzufuehren.
(2) Die nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen
(oeffentlich-rechtliche Entsorgungstraeger) informieren die privaten Haushalte ueber die
Pflicht nach Absatz 1. Sie informieren die privaten Haushalte darueber hinaus ueber
1. die in ihrem Gebiet zur Verfuegung stehenden Moeglichkeiten der Rueckgabe oder
Sammlung von Altgeraeten,
2. deren Beitrag zur Wiederverwendung, zur stofflichen Verwertung und zu anderen
Formen der Verwertung von Altgeraeten,
3. die moeglichen Auswirkungen bei der Entsorgung der in den Elektro- und
Elektronikgeraeten enthaltenen gefaehrlichen Stoffe auf die Umwelt und die
menschliche Gesundheit,
4. die Bedeutung des Symbols nach Anhang II.
(3) Die oeffentlich-rechtlichen Entsorgungstraeger richten im Rahmen ihrer Pflichten
nach § 15 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Sammelstellen ein, an denen
Altgeraete aus privaten Haushalten ihres Gebietes von Endnutzern und Vertreibern
angeliefert werden koennen (Bringsystem). Die oeffentlich-rechtlichen Entsorgungstraeger
koennen die Annahme an einzelnen Sammelstellen auf bestimmte Altgeraetegruppen nach
Absatz 4 beschraenken, wenn dies aus Platzgruenden unter Beruecksichtigung der sonstigen
Wertstofferfassung im Einzelfall notwendig ist und die Erfassung aller Altgeraetegruppen
nach Absatz 4 im Entsorgungsgebiet des oeffentlich-rechtlichen Entsorgungstraegers
sichergestellt ist. Bei der Anlieferung darf kein Entgelt erhoben werden. Die
oeffentlich-rechtlichen Entsorgungstraeger koennen die Altgeraete auch bei den privaten
Haushalten abholen (Holsystem). Die Anzahl der Sammelstellen oder die Kombination
mit Holsystemen ist unter Beruecksichtigung der jeweiligen Bevoelkerungsdichte, der
sonstigen oertlichen Gegebenheiten und der abfallwirtschaftlichen Ziele nach § 1
-5-
festzulegen. Die oeffentlich-rechtlichen Entsorgungstraeger koennen die Annahme von
Altgeraeten ablehnen, die auf Grund einer Verunreinigung eine Gefahr fuer die Gesundheit
und Sicherheit von Menschen darstellen. Bei Anlieferungen von mehr als 20 Geraeten der
Gruppen 1 bis 3 des Absatzes 4 sind Anlieferungsort und -zeitpunkt mit dem oeffentlich-
rechtlichen Entsorgungstraeger abzustimmen. Die Ueberlassungspflichten privater
Haushaltungen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
und die Entsorgungspflichten der oeffentlich-rechtlichen Entsorgungstraeger fuer Abfaelle
aus privaten Haushaltungen nach § 15 Abs. 1 bis 3 des Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetzes bleiben von den Saetzen 6 und 7 unberuehrt.
(4) Die oeffentlich-rechtlichen Entsorgungstraeger stellen die von den Herstellern
abzuholenden Altgeraete in folgenden Gruppen in Behaeltnissen unentgeltlich bereit:
1. Haushaltsgrossgeraete, automatische Ausgabegeraete
2. Kuehlgeraete
3. Informations- und Telekommunikationsgeraete, Geraete der Unterhaltungselektronik
4. Gasentladungslampen
5. Haushaltskleingeraete, Beleuchtungskoerper, elektrische und elektronische Werkzeuge,
Spielzeuge, Sport- und Freizeitgeraete, Medizinprodukte, Ueberwachungs- und
Kontrollinstrumente.
Die oeffentlich-rechtlichen Entsorgungstraeger melden der Gemeinsamen Stelle (§ 14)
die zur Abholung bereitstehenden Behaeltnisse, wenn bei den Gruppen 1, 2, 3 und 5
eine Abholmenge von mindestens 30 Kubikmetern pro Gruppe und bei der Gruppe 4 eine
Abholmenge von mindestens drei Kubikmetern erreicht ist.
(5) Die Behaeltnisse nach Absatz 4 sind von den Herstellern unentgeltlich zur Verfuegung
zu stellen. Sie muessen abgedeckt und mit Ausnahme der Behaeltnisse der Gruppe 4 fuer
die Aufnahme durch herkoemmliche Abholfahrzeuge geeignet sein. Die Behaeltnisse fuer
die Gruppe 3 muessen gewaehrleisten, dass Bildschirmgeraete separat und bruchsicher
erfasst werden koennen. Die zustaendige Behoerde trifft auf Grundlage der von ihr
geprueften Berechnungen der Gemeinsamen Stelle nach § 14 Abs. 6 Satz 4 die im Einzelfall
erforderlichen Anordnungen, um sicherzustellen, dass den oeffentlich-rechtlichen
Entsorgungstraegern die erforderliche Menge an Behaeltnissen zur Verfuegung steht. Hierzu
zeigen die oeffentlich-rechtlichen Entsorgungstraeger der Gemeinsamen Stelle alle in
ihrem Gebiet vorgesehenen Abholstellen an.
(6) Ein oeffentlich-rechtlicher Entsorgungstraeger kann die gesamten Altgeraete einer
Gruppe nach Absatz 4 fuer jeweils mindestens ein Jahr von der Bereitstellung zur
Abholung ausnehmen, wenn er dies der Gemeinsamen Stelle drei Monate zuvor anzeigt. Er
hat diese Altgeraete oder deren Bauteile wiederzuverwenden oder nach § 11 zu behandeln
und nach § 12 zu entsorgen. § 13 Abs. 1 Nr. 3 bis 7, Abs. 3 Satz 6 und § 13 Abs. 4
gelten entsprechend.
(7) Die Vertreiber koennen freiwillig Altgeraete zuruecknehmen. Die Absaetze 2 und 3
Satz 3 gelten entsprechend. Uebergeben die Vertreiber freiwillig zurueckgenommene
Altgeraete oder deren Bauteile nicht den Herstellern oder den oeffentlich-rechtlichen
Entsorgungstraegern, so haben sie die Altgeraete wiederzuverwenden oder nach § 11 zu
behandeln und nach § 12 zu entsorgen. Fuer diese Altgeraete gelten § 13 Abs. 1 Nr. 3 bis
7, Abs. 3 Satz 6 und § 13 Abs. 4 entsprechend. Fuer die Taetigkeiten nach Satz 3 darf der
Vertreiber von privaten Haushalten kein Entgelt verlangen.
(8) Die Hersteller koennen freiwillig individuelle oder kollektive Ruecknahmesysteme
fuer die unentgeltliche Rueckgabe von Altgeraeten aus privaten Haushalten einrichten
und betreiben, sofern diese im Einklang mit den Zielen nach § 1 stehen. Sie haben die
Altgeraete oder deren Bauteile wiederzuverwenden oder nach § 11 zu behandeln und nach §
12 zu entsorgen.
(9) Die Sammlung und Ruecknahme von Altgeraeten durch oeffentlich-rechtliche
Entsorgungstraeger, Vertreiber und Hersteller ist so durchzufuehren, dass eine spaetere
Wiederverwendung, Demontage und Verwertung, insbesondere stoffliche Verwertung, nicht
behindert werden.
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§ 10 Ruecknahmepflicht der Hersteller
(1) Jeder Hersteller ist verpflichtet, die nach § 9 Abs. 4 bereitgestellten Behaeltnisse
entsprechend der Zuweisung der zustaendigen Behoerde nach § 16 Abs. 5 unverzueglich
abzuholen. Fuer die Abholung gilt § 9 Abs. 8 entsprechend. Er hat die Altgeraete oder
deren Bauteile wiederzuverwenden oder nach § 11 zu behandeln und nach § 12 zu entsorgen
sowie die Kosten der Abholung und der Entsorgung zu tragen.
(2) Jeder Hersteller ist verpflichtet, fuer Altgeraete anderer Nutzer als privater
Haushalte, die als Neugeraete nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht werden, ab
diesem Zeitpunkt eine zumutbare Moeglichkeit zur Rueckgabe zu schaffen und die Altgeraete
zu entsorgen. Zur Entsorgung von Altgeraeten, die nicht aus privaten Haushalten
stammen und als Neugeraete vor dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht wurden, ist der
Besitzer verpflichtet. Hersteller und Nutzer koennen von den Saetzen 1 und 2 abweichende
Vereinbarungen treffen. Der Entsorgungspflichtige hat die Altgeraete oder deren Bauteile
wiederzuverwenden oder nach § 11 zu behandeln und nach § 12 zu entsorgen sowie die
Kosten der Entsorgung zu tragen.
(3) § 9 Abs. 2 gilt fuer Hersteller entsprechend.
§ 11 Behandlung
(1) Vor der Behandlung ist zu pruefen, ob das Altgeraet oder einzelne Bauteile einer
Wiederverwendung zugefuehrt werden koennen, soweit die Pruefung technisch moeglich und
wirtschaftlich zumutbar ist.
(2) Die Behandlung hat nach dem Stand der Technik im Sinne des § 3 Abs. 12 des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zu erfolgen. Es sind mindestens alle
Fluessigkeiten zu entfernen und die Anforderungen an die selektive Behandlung nach
Anhang III zu erfuellen. Andere Behandlungstechniken, die mindestens das gleiche Mass
an Schutz fuer die menschliche Gesundheit und die Umwelt sicherstellen, koennen nach
Aufnahme in Anhang II der Richtlinie 2002/96/EG des Europaeischen Parlaments und des
Rates vom 27. Januar 2003 ueber Elektro- und Elektronik-Altgeraete (ABl. EU Nr. L 37
S. 24) entsprechend dem Verfahren des Artikels 14 Abs. 2 dieser Richtlinie angewandt
werden. Bei der Behandlung muessen mindestens die technischen Anforderungen nach Anhang
IV erfuellt werden.
(3) Der Betreiber einer Anlage, in der die Erstbehandlung erfolgt, hat die Anlage
jaehrlich durch einen Sachverstaendigen zertifizieren zu lassen. Ein Zertifikat
darf nur dann erteilt werden, wenn die Anlage technisch geeignet ist und an der
Anlage alle Primaerdaten bis zum Verwerter, die zur Berechnung und zum Nachweis der
Verwertungsquoten erforderlich sind, in nachvollziehbarer Weise dokumentiert werden.
Das Zertifikat gilt laengstens fuer die Dauer von 18 Monaten. Dem Betreiber ist zur
Erfuellung der Voraussetzungen fuer die Erteilung des Zertifikates vom Sachverstaendigen
eine drei Monate nicht ueberschreitende Frist zu setzen. Bei der Ueberpruefung der
Anforderungen sind die Ergebnisse von Pruefungen zu beruecksichtigen, die
1. durch einen unabhaengigen Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation
gemaess Artikel 4 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29.
Juni 1993 ueber die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem
Gemeinschaftssystem fuer das Umweltmanagement und die Umweltbetriebspruefung (ABl.
EG Nr. L 168 S. 1) oder gemaess Artikel 3 Abs. 2 Buchstabe d und Abs. 3 Buchstabe
a der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europaeischen Parlaments und des Rates ueber
die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem fuer das
Umweltmanagement und die Umweltbetriebspruefung (ABl. EG Nr. L 114 S. 1),
2. durch eine nach DIN EN 45012 akkreditierte Stelle im Rahmen der Zertifizierung
eines Qualitaetsmanagements nach DIN EN ISO 9001 oder 9004 oder
3. durch Sachverstaendige im Rahmen der Ueberpruefung von Anlagen nach § 19i Abs. 2 Satz
3 des Wasserhaushaltsgesetzes und der in seinem Rahmen erlassenen Vorschriften der
Laender vorgenommen wurden.
Der Betreiber einer Anlage, in der die Erstbehandlung erfolgt, ist verpflichtet, die
von ihm erfassten Daten zu den Mengenstroemen, welche die Hersteller fuer die Erfuellung
ihrer Pflichten nach § 13 benoetigen, den Herstellern mitzuteilen.
-7-
(4) Behandlungsanlagen gelten als im Sinne dieses Gesetzes zertifiziert, wenn der
Betrieb Entsorgungsfachbetrieb ist und die Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes
geprueft und im Ueberwachungszertifikat ausgewiesen ist.
(5) Ein Zertifikat nach Absatz 3 darf nur erteilen, wer
1. nach § 36 der Gewerbeordnung oeffentlich bestellt ist oder
2. eine Zulassung als Umweltgutachter oder als Umweltgutachterorganisation nach den §§
9 und 10 des Umweltauditgesetzes fuer Taetigkeiten nach Abschnitt D Unterabschnitt DN
Nr. 37 des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990
betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europaeischen
Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 293 S. 1), geaendert durch die Verordnung (EWG) Nr.
761/93 vom 24. Maerz 1993 (ABl. EG Nr. L 83 S. 1), besitzt.
§ 12 Verwertung
(1) Altgeraete sind so zu behandeln, dass
1. bei Altgeraeten der Kategorien 1 und 10
a) der Anteil der Verwertung mindestens 80 Prozent des durchschnittlichen Gewichts
je Geraet betraegt und
b) der Anteil der Wiederverwendung und der stofflichen Verwertung bei Bauteilen,
Werkstoffen und Stoffen mindestens 75 Prozent des durchschnittlichen Gewichts je
Geraet betraegt,
2. bei Altgeraeten der Kategorien 3 und 4
a) der Anteil der Verwertung mindestens 75 Prozent des durchschnittlichen Gewichts
je Geraet betraegt und
b) der Anteil der Wiederverwendung und der stofflichen Verwertung bei Bauteilen,
Werkstoffen und Stoffen mindestens 65 Prozent des durchschnittlichen Gewichts je
Geraet betraegt,
3. bei Altgeraeten der Kategorien 2, 5, 6, 7 und 9
a) der Anteil der Verwertung mindestens 70 Prozent des durchschnittlichen Gewichts
je Geraet betraegt und
b) der Anteil der Wiederverwendung und der stofflichen Verwertung bei Bauteilen,
Werkstoffen und Stoffen mindestens 50 Prozent des durchschnittlichen Gewichts je
Geraet betraegt,
4. bei Gasentladungslampen der Anteil der Wiederverwendung und der stofflichen
Verwertung bei Bauteilen, Werkstoffen und Stoffen mindestens 80 Prozent des
Gewichts der Lampen betraegt.
(2) Altgeraete, die als Ganzes wiederverwendet werden, werden bis zum 31. Dezember 2008
bei der Berechnung der in Absatz 1 festgelegten Zielvorgaben nicht beruecksichtigt.
(3) Im Rahmen der Zertifizierung nach § 11 Abs. 3 ist nachzuweisen, dass vom
Erstbehandler alle Aufzeichnungen ueber die Menge der Altgeraete, ihre Bauteile,
Werkstoffe und Stoffe gefuehrt werden, wenn diese
1. der Behandlungsanlage zugefuehrt werden,
2. die Behandlungsanlage verlassen,
3. der Verwertungsanlage zugefuehrt werden.
Dem Betreiber der Anlage, in der die Erstbehandlung erfolgt, sind zu diesem Zweck
die entsprechenden Daten durch die weiteren Behandlungs- und Verwertungsanlagen zur
Verfuegung zu stellen.
(4) Altgeraete, die aus der Europaeischen Gemeinschaft ausgefuehrt werden, duerfen nur dann
bei der Berechnung der in Absatz 1 festgelegten Anteile beruecksichtigt werden, wenn
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1. nachgewiesen ist, dass die Anforderungen nach Absatz 1 sowie die Anforderungen nach
§ 11 eingehalten werden und
2. die Ausfuhr ordnungsgemaess erfolgt, insbesondere im Einklang mit
a) der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europaeischen Parlaments und des Rates vom
14. Juni 2006 ueber die Verbringung von Abfaellen (ABl. EU Nr. L 190 S. 1) in der
jeweils geltenden Fassung,
b) der Verordnung (EG) Nr. 1420/1999 des Rates vom 29. April 1999 zur Festlegung
gemeinsamer Regeln und Verfahren fuer die Verbringung bestimmter Arten von
Abfaellen in bestimmte nicht der Organisation fuer wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung angehoerende Laender (ABl. EG Nr. L 166 S. 6), zuletzt geaendert
durch die Verordnung (EG) Nr. 2243/2001 der Kommission vom 16. November 2001
(ABl. EG Nr. L 303 S. 11),
c) der Verordnung (EG) Nr. 1547/1999 der Kommission vom 12. Juli 1999 zur
Festlegung der bei der Verbringung bestimmter Arten von Abfaellen in
bestimmte Laender, fuer die der Beschluss C(92) 39 endg. der Organisation fuer
wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung nicht gilt, anzuwendenden
Kontrollverfahren (ABl. EG Nr. L 185 S. 1), zuletzt geaendert durch die
Verordnung (EG) Nr. 2243/2001 der Kommission vom 16. November 2001 (ABl. EG Nr.
L 303 S. 11).
§ 13 Mitteilungs- und Informationspflichten der Hersteller
(1) Jeder Hersteller ist verpflichtet, der Gemeinsamen Stelle (§ 14) mitzuteilen:
1. monatlich die Geraeteart und Menge der von ihm in Verkehr gebrachten Elektro- und
Elektronikgeraete; die Menge der von ihm in Verkehr gebrachten Geraete, fuer die eine
Garantie nach § 6 Abs. 3 Satz 1 erforderlich ist, ist gesondert auszuweisen;
2. die Menge der von ihm je Gruppe nach § 9 Abs. 4 im Kalenderjahr bei den oeffentlich-
rechtlichen Entsorgungstraegern abgeholten Altgeraete;
3. die Geraeteart und Menge der von ihm im Kalenderjahr nach § 9 Abs. 8 gesammelten
Altgeraete;
4. die Menge der von ihm je Kategorie im Kalenderjahr wiederverwendeten Altgeraete;
5. die Menge der von ihm je Kategorie im Kalenderjahr stofflich verwerteten Altgeraete;
6. die Menge der von ihm je Kategorie im Kalenderjahr verwerteten Altgeraete;
7. die Menge der von ihm je Kategorie im Kalenderjahr ausgefuehrten Altgeraete.
(2) In den Faellen des Absatzes 1 Nr. 1 koennen abweichende Meldezeitraeume mit der
Gemeinsamen Stelle vereinbart werden. Die Mitteilung erfolgt jaehrlich bis zum 30.
April, sofern eine Garantie nach § 6 Abs. 3 nicht erforderlich ist.
(3) Anzugeben ist vorrangig das Gewicht. Ist die Angabe des Gewichts nicht moeglich,
kann die Anzahl der Geraete gemeldet werden. Soweit die Angabe der Menge nicht moeglich
ist, genuegt eine fundierte Schaetzung. Die Gemeinsame Stelle darf in den Faellen des
Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 zusaetzlich die Angabe der Anzahl der Geraete verlangen. Sie kann
verlangen, dass die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 und 3 bis 6 durch einen unabhaengigen
Sachverstaendigen bestaetigt werden. Die Mitteilungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 7 muessen
bis zum 30. April des darauf folgenden Kalenderjahres bei der Gemeinsamen Stelle
vorliegen.
(4) Jeder Hersteller hat darueber hinaus der Gemeinsamen Stelle jaehrlich bis zum
30. April die im vorangegangenen Kalenderjahr bei den Erstbehandlungsanlagen
zusammengefassten Mengen nach § 12 Abs. 3 zu melden.
(5) Ist die Gemeinsame Stelle nicht eingerichtet, teilt der Hersteller die Daten nach
den Absaetzen 1 und 4 der zustaendigen Behoerde mit.
(6) Jeder Hersteller hat den Wiederverwendungseinrichtungen, Behandlungsanlagen
und Anlagen zur stofflichen Verwertung Informationen ueber die Wiederverwendung und
Behandlung fuer jeden in Verkehr gebrachten Typ neuer Elektro- und Elektronikgeraete
-9-
innerhalb eines Jahres nach dem Inverkehrbringen des jeweiligen Geraetes in Form
von Handbuechern oder in elektronischer Form zur Verfuegung zu stellen. Aus diesen
Informationen muss sich ergeben, welche verschiedenen Bauteile und Werkstoffe die
Elektro- und Elektronikgeraete enthalten und an welcher Stelle sich in den Elektro-
und Elektronikgeraeten gefaehrliche Stoffe und Zubereitungen befinden. Diese Pflicht
besteht nur, soweit dies fuer die Wiederverwendungseinrichtungen, Behandlungsanlagen
und Anlagen zur stofflichen Verwertung erforderlich ist, damit diese den Bestimmungen
dieses Gesetzes nachkommen koennen.
Abschnitt 4
Gemeinsame Stelle, zustaendige Behoerde
§ 14 Aufgaben der Gemeinsamen Stelle
(1) Die Gemeinsame Stelle unterstuetzt die zustaendige Behoerde bei der Vorbereitung ihrer
Entscheidungen nach § 9 Abs. 5 Satz 4 und § 16 Abs. 2, 3 und 5. Sie ist verpflichtet,
der zustaendigen Behoerde Auskunft ueber die von den Herstellern nach § 13 Abs. 1 und 4
gemeldeten Daten und die Berechnung nach den Absaetzen 5 und 6 zu erteilen.
(2) Die Gemeinsame Stelle erfasst die Meldungen der zustaendigen Behoerde nach § 16
Abs. 4. Sie veroeffentlicht die registrierten Hersteller sowie deren Geraeteart und
Registrierungsnummer im Internet.
(3) Die Gemeinsame Stelle nimmt die Meldungen der oeffentlich-rechtlichen
Entsorgungstraeger nach § 9 Abs. 4 Satz 2 entgegen.
(4) Die Gemeinsame Stelle ist berechtigt, die Zuordnung der Geraete zu den Geraetearten
festzulegen. Sie kann fuer die Meldung nach den Absaetzen 2 und 3 sowie § 13 Abs. 1 und 4
einheitliche Datenformate vorgeben.
(5) Die Gemeinsame Stelle berechnet die Menge der von jedem registrierten Hersteller
bei den oeffentlich-rechtlichen Entsorgungstraegern abzuholenden Altgeraete und meldet
die Berechnung der zustaendigen Behoerde. Fuer die vor dem 13. August 2005 in Verkehr
gebrachten Elektro- und Elektronikgeraete berechnet sich die Verpflichtung jedes
Herstellers nach seinem Anteil an der gesamten im jeweiligen Kalenderjahr in Verkehr
gebrachten Menge an Elektro- und Elektronikgeraeten pro Geraeteart. Fuer die ab dem 13.
August 2005 in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeraete berechnet sich die
Verpflichtung nach Wahl des Herstellers nach
1. dem von ihm durch Sortierung oder nach wissenschaftlich anerkannten statistischen
Methoden nachgewiesenen Anteil seiner eindeutig identifizierbaren Altgeraete an der
gesamten Altgeraetemenge pro Geraeteart oder
2. seinem Anteil an der gesamten im jeweiligen Kalenderjahr in Verkehr gebrachten
Menge an Elektro- und Elektronikgeraeten pro Geraeteart.
Grundlage sind die Meldungen der Hersteller nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 1
bis 4. Kommt der Hersteller seiner Meldepflicht nicht nach, kann die Gemeinsame Stelle
die Menge seiner in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeraete schaetzen. Die von
einem Hersteller gesammelte Menge an Altgeraeten derjenigen Geraetearten, fuer die eine
Garantie nach § 6 Abs. 3 nachzuweisen ist, wird auf seinen jeweiligen Anteil nach Satz
2 oder 3 angerechnet. Fuer nicht sortier- oder identifizierbare Altgeraete gilt Satz 2
entsprechend.
(6) Die Gemeinsame Stelle berechnet die zeitlich und oertlich gleichmaessige Verteilung
der Abholpflicht auf alle registrierten Hersteller auf der Basis einer wissenschaftlich
anerkannten Berechnungsweise, die durch Gutachten eines unabhaengigen Sachverstaendigen
bestaetigt wurde. Die Berechnungsweise ist im Internet zu veroeffentlichen. Die
Gemeinsame Stelle meldet die ermittelte Abholpflicht der zustaendigen Behoerde. Die
Saetze 1 und 2 gelten auch fuer die Berechnung der Verpflichtung zur Bereitstellung von
Behaeltnissen nach § 9 Abs. 5 Satz 1. Satz 3 gilt entsprechend.
(7) Die Gemeinsame Stelle erstellt jaehrlich ein Verzeichnis saemtlicher registrierter
Hersteller und leitet dieses dem Umweltbundesamt zu. Sie meldet dem Umweltbundesamt
- 10 -
darueber hinaus jaehrlich jeweils bis zum 1. Juli bezogen auf das vorangegangene
Kalenderjahr
1. die Menge der von saemtlichen Herstellern je Kategorie in Verkehr gebrachten
Elektro- und Elektronikgeraete,
2. die Menge der von saemtlichen Herstellern je Kategorie bei den oeffentlich-
rechtlichen Entsorgungstraegern abgeholten und nach § 9 Abs. 8 gesammelten
Altgeraete,
3. die Menge der von saemtlichen Herstellern je Kategorie wiederverwendeten Altgeraete,
4. die Menge der von saemtlichen Herstellern je Kategorie stofflich verwerteten
Altgeraete,
5. die Menge der von saemtlichen Herstellern je Kategorie in sonstiger Weise nach § 3
Abs. 7 verwerteten Altgeraete,
6. die Menge der von saemtlichen Herstellern abgeholten und eingesammelten Altgeraete,
die ausgefuehrt wurden.
Anzugeben ist vorrangig das Gewicht. Ist die Angabe des Gewichts nicht moeglich, kann
die Anzahl der Altgeraete gemeldet werden. Soweit die Angabe der Menge nicht moeglich
ist, genuegt eine fundierte Schaetzung.
(8) Darueber hinaus meldet die Gemeinsame Stelle dem Umweltbundesamt jaehrlich bis zum 1.
Juli die von den Herstellern nach § 13 Abs. 4 gemeldeten Mengen.
(9) Die Gemeinsame Stelle darf Vertraege mit Entsorgungsunternehmen weder schliessen noch
vermitteln.
(10) Die Gemeinsame Stelle kann von der zustaendigen Behoerde Ersatz fuer Kosten
verlangen, die ihr fuer Leistungen nach § 14 Abs. 3, 5 und 6 entstehen. Dieser Anspruch
richtet sich im Falle der Beleihung gegen die Beliehene.
§ 15 Organisation der Gemeinsamen Stelle
(1) Die Gemeinsame Stelle muss durch Satzung, Gesellschaftsvertrag oder sonstige
Regelung
1. die in § 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, 3 und 5 bis 9 genannten, von ihr zu
erfuellenden Aufgaben verbindlich festlegen,
2. ihre Organisation und Ausstattung so ausgestalten, dass eine ordnungsgemaesse
Erfuellung der ihr obliegenden Aufgaben sichergestellt ist,
3. gewaehrleisten, dass sie fuer alle Hersteller zu gleichen Bedingungen zugaenglich ist
und alle Hersteller an der internen Regelsetzung mitwirken koennen,
4. gewaehrleisten, dass die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten sowie von
Betriebs- und Geschaeftsgeheimnissen eingehalten werden.
Die Regelung ist im Internet zu veroeffentlichen. Die Gemeinsame Stelle hat im Benehmen
mit der nach Landesrecht zustaendigen Aufsichtsbehoerde fuer den Datenschutz Regelungen
zum Schutz personenbezogener Daten sowie von Betriebs- und Geschaeftsgeheimnissen zu
schaffen.
(2) Die Gemeinsame Stelle richtet einen Beirat ein. Dem Beirat muessen Vertreter der
Hersteller, Vertreiber, oeffentlich-rechtlichen Entsorgungstraeger, des Bundes und der
Laender sowie der Entsorgungswirtschaft und der Umwelt- und Verbraucherschutzverbaende
angehoeren. Der Beirat gibt sich eine Geschaeftsordnung.
§ 16 Aufgaben der zustaendigen Behoerde
(1) Zustaendige Behoerde ist das Umweltbundesamt.
(2) Die zustaendige Behoerde registriert den Hersteller auf dessen Antrag mit der Marke,
der Firma, dem Ort der Niederlassung oder dem Sitz, der Anschrift, dem Namen des
Vertretungsberechtigten sowie der Geraeteart und erteilt eine Registrierungsnummer. Ist
eine Garantie nach § 6 Abs. 3 erforderlich, darf die Registrierung nur erfolgen, wenn
der Hersteller diese vorlegt.
- 11 -
(3) Die zustaendige Behoerde kann unbeschadet des § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
die Registrierung und die Registrierungsnummer widerrufen, wenn der Hersteller eine
nach § 6 Abs. 3 erforderliche Garantie nicht vorlegt oder seine Abholpflichten nach §
10 Abs. 1 Satz 1 schwerwiegend verletzt.
(4) Die zustaendige Behoerde teilt der Gemeinsamen Stelle die von ihr registrierten
Hersteller sowie deren Geraeteart und Registrierungsnummer mit. Sie teilt der
Gemeinsamen Stelle darueber hinaus mit, welche Registrierungen widerrufen wurden, sobald
der Widerruf bestandskraeftig ist.
(5) Erhaelt die zustaendige Behoerde eine Meldung der Gemeinsamen Stelle nach § 14
Abs. 6 Satz 3, trifft sie die im Einzelfall erforderlichen Anordnungen zur zuegigen
Abholung der bereitgestellten Behaeltnisse unter Beruecksichtigung der von ihr geprueften
Berechnungen der Gemeinsamen Stelle nach § 14 Abs. 5 und 6.
Abschnitt 5
Beleihung
§ 17 Ermaechtigung zur Beleihung
(1) Die zustaendige Behoerde wird ermaechtigt, eine juristische Person des Privatrechts,
eine rechtsfaehige Personengesellschaft oder eine andere geeignete Stelle, die von
Herstellern als Gemeinsame Stelle errichtet wird, mit den Aufgaben nach § 9 Abs. 5
Satz 4 und § 16 Abs. 2 bis 5, einschliesslich der Vollstreckung der hierzu ergehenden
Verwaltungsakte, zu beleihen. Diese hat die notwendige Gewaehr fuer die ordnungsgemaesse
Erfuellung der ihr uebertragenen Aufgaben zu bieten. Sie bietet die notwendige Gewaehr,
wenn
1. die Personen, die nach Gesetz, dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung die
Geschaeftsfuehrung und Vertretung ausueben, zuverlaessig und fachlich geeignet sind,
2. sie die zur Erfuellung ihrer Aufgaben notwendige Ausstattung und Organisation hat,
3. sichergestellt ist, dass die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten sowie
von Betriebs- oder Geschaeftsgeheimnissen eingehalten werden.
Die zu Beleihende darf nur die in diesem Gesetz genannten Aufgaben wahrnehmen.
(2) Die Beleihende kann der Beliehenen die Befugnis uebertragen, fuer ihre Taetigkeit
Gebuehren und Auslagen zu erheben.
(3) Die Beleihung ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
§ 18 Aufsicht
(1) Die Beliehene untersteht der Rechts- und Fachaufsicht der Beleihenden.
(2) Erfuellt die Beliehene die ihr nach § 17 Abs. 1 uebertragenen Aufgaben nicht oder nur
ungenuegend, so ist die Beleihende befugt, die Aufgaben selbst durchzufuehren oder durch
einen besonders Beauftragten durchfuehren zu lassen.
§ 19 Beendigung der Beleihung
(1) Die Beleihung endet, wenn die Beliehene aufgeloest ist.
(2) Die Beleihende kann unbeschadet des § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die
Beleihung widerrufen, wenn die Beliehene die uebertragenen Aufgaben nicht sachgerecht
wahrnimmt.
(3) Die Beliehene kann die Beendigung der Beleihung jederzeit schriftlich verlangen.
Dem Begehren ist innerhalb einer angemessenen Frist zu entsprechen, die zur Fortfuehrung
der Aufgabenerfuellung nach § 16 erforderlich ist.
Abschnitt 6
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Schlussbestimmungen
§ 20 Beauftragung Dritter
Soweit sich die nach diesem Gesetz Verpflichteten zur Erfuellung ihrer Pflichten Dritter
bedienen, gilt § 16 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes.
§ 21 Widerspruch und Klage
(1) Gegen Verwaltungsakte nach § 9 Abs. 5 Satz 4 oder nach § 16 Abs. 2, 3 und 5 findet
kein Widerspruchsverfahren statt.
(2) Die Klage gegen eine Anordnung nach § 9 Abs. 5 Satz 4 oder nach § 16 Abs. 5 hat
keine aufschiebende Wirkung.
§ 22 Kosten
(1) Fuer Amtshandlungen der zustaendigen Behoerde nach diesem Gesetz werden kostendeckende
Gebuehren und Auslagen erhoben. Auslagen im Sinne des Satzes 1 sind auch die von der
zustaendigen Behoerde nach § 14 Abs. 10 erstatteten Kosten.
(2) Das Bundesministerium fuer Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird
ermaechtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
die gebuehrenpflichtigen Tatbestaende, die Hoehe der Gebuehren und die Auslagen zu
bestimmen und dabei feste Saetze und Rahmensaetze vorzusehen.
§ 23 Bussgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 ein Elektro- oder Elektronikgeraet in Verkehr bringt,
2. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 sich nicht oder nicht rechtzeitig registrieren laesst,
3. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 4 die Registrierungsnummer nicht fuehrt,
4. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 5 Elektro- und Elektronikgeraete in Verkehr bringt,
5. entgegen § 6 Abs. 4 Satz 3 die Kosten fuer die Entsorgung ausweist,
6. entgegen § 9 Abs. 7 Satz 3 oder § 10 Abs. 1 Satz 3 jeweils in Verbindung mit § 11
Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Anhang III Nr. 1, 3, 5, 6 oder 7 eine Fluessigkeit
nicht entfernt oder eine dort genannte Anforderung nicht erfuellt,
7. entgegen § 9 Abs. 7 Satz 3 oder § 10 Abs. 1 Satz 3 jeweils in Verbindung mit § 12
Abs. 3 Satz 2 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig oder nicht
rechtzeitig fuehrt,
8. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 ein bereitgestelltes Behaeltnis nicht oder nicht
rechtzeitig abholt oder
9. entgegen § 13 Abs. 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig oder
nicht rechtzeitig macht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Faellen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 5 und 7 mit
einer Geldbusse bis zu fuenfzigtausend Euro, in den uebrigen Faellen mit einer Geldbusse bis
zu zehntausend Euro geahndet werden.
§ 24 Uebergangsvorschriften
Die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten nach § 6 Abs. 2 und 3, § 9 Abs. 5 und 6, § 13
Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 bis 4, § 14 Abs. 2, 4, 5, 6 und 9 sowie § 16
Abs. 2 bis 4 wird bis zum 23. November 2005, die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten
nach §§ 7 und 8, § 9 Abs. 1 bis 4, Abs. 7 und 8, §§ 10 und 11, § 13 Abs. 1 Nr. 2 bis 7,
Abs. 3 Satz 5 und 6 sowie Abs. 4 bis 6, § 14 Abs. 3, 7 und 8 sowie § 16 Abs. 5 bis zum
23. Maerz 2006 ausgesetzt.
- 13 -
§ 25 Inkrafttreten
(1) § 6 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1, die §§ 15 und 16 Abs. 1 sowie die §§ 17 bis 22
treten am Tag nach der Verkuendung in Kraft.
(2) § 5 tritt am 1. Juli 2006 in Kraft.
(3) § 12 tritt am 31. Dezember 2006 in Kraft.
(4) Im Uebrigen tritt dieses Gesetz am 13. August 2005 in Kraft.
Anhang I Liste der Kategorien und Geraete
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 771 - 772
1. Haushaltsgrossgeraete
Grosse Kuehlgeraete
Kuehlschraenke
Gefriergeraete
Sonstige Grossgeraete zur Kuehlung, Konservierung und Lagerung von Lebensmitteln
Waschmaschinen
Waeschetrockner
Geschirrspueler
Herde und Backoefen
Elektrische Kochplatten
Elektrische Heizplatten
Mikrowellengeraete
Sonstige Grossgeraete zum Kochen oder zur sonstigen Verarbeitung von Lebensmitteln
Elektrische Heizgeraete
Elektrische Heizkoerper
Sonstige Grossgeraete zum Beheizen von Raeumen, Betten und Sitzmoebeln
Elektrische Ventilatoren
Klimageraete
Sonstige Belueftungs-, Entlueftungs- und Klimatisierungsgeraete
2. Haushaltskleingeraete
Staubsauger
Teppichkehrmaschinen
Sonstige Reinigungsgeraete
Geraete zum Naehen, Stricken, Weben oder zur sonstigen Bearbeitung von Textilien
Buegeleisen und sonstige Geraete zum Buegeln, Mangeln oder zur sonstigen Pflege von
Kleidung
Toaster
Friteusen
Muehlen, Kaffeemaschinen und Geraete zum Oeffnen oder Verschliessen von Behaeltnissen
oder Verpackungen
Elektrische Messer
Haarschneidegeraete, Haartrockner, elektrische Zahnbuersten, Rasierapparate,
Massagegeraete und sonstige Geraete fuer die Koerperpflege
Wecker, Armbanduhren und Geraete zum Messen, Anzeigen oder Aufzeichnen der Zeit
Waagen
3. Geraete der Informations- und Telekommunikationstechnik
Zentrale Datenverarbeitung:
Grossrechner
Minicomputer
Drucker
PC-Bereich:
PCs (einschliesslich CPU, Maus, Bildschirm und Tastatur)
Laptops (einschliesslich CPU, Maus, Bildschirm und Tastatur)
Notebooks
Elektronische Notizbuecher
Drucker
Kopiergeraete
Elektrische und elektronische Schreibmaschinen
- 14 -
Taschen- und Tischrechner
Sonstige Produkte und Geraete zur Erfassung, Speicherung, Verarbeitung,
Darstellung oder Uebermittlung von Informationen mit elektronischen Mitteln
Benutzerendgeraete und -systeme
Faxgeraete
Telexgeraete
Telefone
Muenz- und Kartentelefone
Schnurlose Telefone
Mobiltelefone
Anrufbeantworter
Sonstige Produkte oder Geraete zur Uebertragung von Toenen, Bildern oder sonstigen
Informationen mit Telekommunikationsmitteln
4. Geraete der Unterhaltungselektronik
Radiogeraete
Fernsehgeraete
Videokameras
Videorekorder
Hi-Fi-Anlagen
Audio-Verstaerker
Musikinstrumente
Sonstige Produkte oder Geraete zur Aufnahme oder Wiedergabe von Toenen oder
Bildern, einschliesslich Signalen, oder andere Technologien zur Uebertragung von
Toenen und Bildern mit anderen als Telekommunikationsmitteln
5. Beleuchtungskoerper
Leuchten fuer Leuchtstofflampen mit Ausnahme von Leuchten in Haushalten
Stabfoermige Leuchtstofflampen
Kompaktleuchtstofflampen
Entladungslampen, einschliesslich Hochdruck-Natriumdampflampen und
Metalldampflampen
Niederdruck-Natriumdampflampen
Sonstige Beleuchtungskoerper oder Geraete fuer die Ausbreitung oder Steuerung von
Licht mit Ausnahme von Gluehlampen und Leuchten in Haushalten
6. Elektrische und elektronische Werkzeuge (mit Ausnahme ortsfester industrieller
Grosswerkzeuge)
Bohrmaschinen
Saegen
Naehmaschinen
Geraete zum Drehen, Fraesen, Schleifen, Zerkleinern, Saegen, Schneiden, Abscheren,
Bohren, Lochen, Stanzen, Falzen, Biegen oder zur entsprechenden Bearbeitung von
Holz, Metall und sonstigen Werkstoffen
Niet-, Nagel- oder Schraubwerkzeuge oder Werkzeuge zum Loesen von Niet-, Nagel-
oder Schraubverbindungen oder fuer aehnliche Verwendungszwecke
Schweiss- und Loetwerkzeuge oder Werkzeuge fuer aehnliche Verwendungszwecke
Geraete zum Verspruehen, Ausbringen, Verteilen oder zur sonstigen Verarbeitung von
fluessigen oder gasfoermigen Stoffen mit anderen Mitteln
Rasenmaeher und sonstige Gartengeraete
7. Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeraete
Elektrische Eisenbahnen oder Autorennbahnen
Videospielkonsolen
Videospiele
Fahrrad-, Tauch-, Lauf-, Rudercomputer usw.
Sportausruestung mit elektrischen oder elektronischen Bauteilen
Geldspielautomaten
8. Medizinprodukte (mit Ausnahme implantierter und infektioeser Produkte)
Geraete fuer Strahlentherapie
Kardiologiegeraete
Dialysegeraete
Beatmungsgeraete
Nuklearmedizinische Geraete
Laborgeraete fuer In-vitro-Diagnostik
Analysegeraete
- 15 -
Gefriergeraete
Fertilisations-Testgeraete
Sonstige Geraete zur Erkennung, Vorbeugung, Ueberwachung, Behandlung oder Linderung
von Krankheiten, Verletzungen oder Behinderungen
9. Ueberwachungs- und Kontrollinstrumente
Rauchmelder
Heizregler
Thermostate
Geraete zum Messen, Wiegen oder Regeln in Haushalt und Labor
Sonstige Ueberwachungs- und Kontrollinstrumente von Industrieanlagen (z. B. in
Bedienpulten)
10. Automatische Ausgabegeraete
Heissgetraenkeautomaten
Automaten fuer heisse oder kalte Flaschen oder Dosen
Automaten fuer feste Produkte
Geldautomaten
Jegliche Geraete zur automatischen Abgabe von Produkten
Anhang II Symbol zur Kennzeichnung von Elektro- und Elektronikgeraeten nach
§ 7
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 772
Das Symbol fuer die getrennte Sammlung von Elektro- und Elektronikgeraeten stellt eine
durchgestrichene Abfalltonne auf Raedern dar (siehe unten). Dieses Symbol ist sichtbar,
erkennbar und dauerhaft anzubringen.
(... nicht darstellbare Abbildung eines durchgestrichenen Abfallbehaelters)
Anhang III Selektive Behandlung von Werkstoffen und Bauteilen von Elektro-
und Elektronik-Altgeraeten nach § 11 Abs. 2
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 773
1. Mindestens folgende Stoffe, Zubereitungen und Bauteile muessen aus getrennt
gesammelten Altgeraeten entfernt werden:
a) quecksilberhaltige Bauteile wie Schalter oder Lampen fuer
Hintergrundbeleuchtung;
b) Batterien und Akkumulatoren;
c) Leiterplatten von Mobiltelefonen generell sowie von sonstigen Geraeten, wenn die
Oberflaeche der Leiterplatte groesser ist als 10 Quadratzentimeter;
d) Tonerkartuschen, fluessig und pastoes, und Farbtoner;
e) Kunststoffe, die bromierte Flammschutzmittel enthalten;
f) Asbestabfall und Bauteile, die Asbest enthalten;
g) Kathodenstrahlroehren;
h) Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW), teilhalogenierte
Fluorchlorkohlenwasserstoffe (H-FCKW) oder teilhalogenierte
Fluorkohlenwasserstoffe (HFKW), Kohlenwasserstoffe (KW);
i) Gasentladungslampen;
j) Fluessigkristallanzeigen (gegebenenfalls zusammen mit dem Gehaeuse) mit einer
Oberflaeche von mehr als 100 Quadratzentimetern und hintergrundbeleuchtete
Anzeigen mit Gasentladungslampen;
k) externe elektrische Leitungen;
l) Bauteile, die feuerfeste Keramikfasern gemaess der Richtlinie 97/69/EG der
Kommission vom 5. Dezember 1997 zur dreiundzwanzigsten Anpassung der Richtlinie
67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften
fuer die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefaehrlicher Stoffe an den
technischen Fortschritt (ABl. EG Nr. L 343 S. 9) enthalten;
- 16 -
m) Elektrolyt-Kondensatoren, die bedenkliche Stoffe enthalten (Hoehe > 25 mm;
Durchmesser > 25 mm oder proportional aehnliches Volumen);
n) cadmium- oder selenhaltige Fotoleitertrommeln. Diese Stoffe, Zubereitungen und
Bauteile sind gemaess § 10 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zu
beseitigen oder zu verwerten.
2. Bauteile, die radioaktive Stoffe enthalten, sind wie folgt zu behandeln:
a) Bauteile, die radioaktive Stoffe enthalten, ausgenommen Bauteile
aus Konsumguetern, und die unter einer Genehmigung nach § 106 der
Strahlenschutzverordnung vom 20. Juni 2001 (BGBl. I S. 1714, 2002 I S. 1459),
geaendert durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1869),
hergestellt oder nach § 108 der Strahlenschutzverordnung verbracht wurden
und fuer die kein Ruecknahmekonzept nach § 107 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und
entsprechend § 109 der Strahlenschutzverordnung erforderlich ist, koennen ohne
weitere selektive Behandlung gemaess § 10 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetzes beseitigt oder verwertet werden.
b) Bauteile wie unter Buchstabe a, fuer die aber ein Ruecknahmekonzept nach § 107
Abs. 1 Buchstabe a und entsprechend § 109 der Strahlenschutzverordnung gefordert
ist, sind vom Letztbesitzer entsprechend § 110 der Strahlenschutzverordnung
an die in der Information nach § 107 Abs. 1 Nr. 3 der Strahlenschutzverordnung
angegebene Stelle zurueckzugeben.
c) Alle uebrigen Bauteile, die radioaktive Stoffe enthalten, sind unter
Beruecksichtigung der Vorschriften der Strahlenschutzverordnung zu entsorgen.
3. Fuer Kondensatoren, die polychlorierte Biphenyle (PCB) enthalten, gilt § 2 Abs. 2
Nr. 2 der PCB/PCT-Abfallverordnung.
4. Die folgenden Bauteile von getrennt gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeraeten
sind wie angegeben zu behandeln:
a) Kathodenstrahlroehren: Entfernung der fluoreszierenden Beschichtung.
b) Geraete, die Gase enthalten, die ozonschichtschaedigend sind oder ein
Erderwaermungspotenzial (GWP) ueber 15 haben, z. B. enthalten in Schaeumen und
Kuehlkreislaeufen: Die Gase muessen sachgerecht entfernt und behandelt werden.
Ozonschichtschaedigende Gase werden gemaess der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des
Europaeischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 ueber Stoffe, die zum
Abbau der Ozonschicht fuehren (ABl. EG Nr. L 244 S. 1), zuletzt geaendert durch
die Verordnung (EG) Nr. 1804/2003 des Europaeischen Parlaments und des Rates vom
22. September 2003 (ABl. EU Nr. L 265 S. 1), behandelt.
c) Gasentladungslampen: Entfernung des Quecksilbers.
5. Unter Beruecksichtigung des Umweltschutzes und der Tatsache, dass Wiederverwendung
und stoffliche Verwertung wuenschenswert sind, sind die Nummern 1 bis 3 so
anzuwenden, dass die umweltgerechte Wiederverwendung und die umweltgerechte
stoffliche Verwertung von Bauteilen oder ganzen Geraeten nicht behindert wird.
6. Bei der Aufbereitung von Lampen zur Verwertung ist fuer Altglas ein Quecksilber-
Gehalt von hoechstens 5 Milligramm je Kilogramm Altglas einzuhalten.
7. Bildroehren sind im Rahmen der Behandlung vorrangig in Schirm- und Konusglas zu
trennen.
8. Gasentladungslampen sind ausreichend gegen Bruch gesichert zu lagern und zu
transportieren.
Anhang IV Technische Anforderungen nach § 11 Abs. 2 Satz 4
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 774
1. Standorte fuer die Lagerung (einschliesslich der Zwischenlagerung) von Elektro- und
Elektronik-Altgeraeten vor ihrer Behandlung (unbeschadet der Deponieverordnung):
- 17 -
a) geeignete Bereiche mit undurchlaessiger Oberflaeche und Auffangeinrichtungen
und gegebenenfalls Abscheidern fuer auslaufende Fluessigkeiten und fettloesende
Reinigungsmittel;
b) wetterbestaendige Abdeckung fuer geeignete Bereiche.
2. Standorte fuer die Behandlung von Elektro- und Elektronik- Altgeraeten:
a) Waagen zur Bestimmung des Gewichts der behandelten Altgeraete;
b) geeignete Bereiche mit undurchlaessiger Oberflaeche und wasserundurchlaessiger
Abdeckung sowie Auffangeinrichtungen und gegebenenfalls Abscheidern fuer
auslaufende Fluessigkeiten und fettloesende Reinigungsmittel;
c) geeigneter Lagerraum fuer demontierte Einzelteile;
d) geeignete Behaelter fuer die Lagerung von Batterien, PCB/PCT-haltigen
Kondensatoren und anderen gefaehrlichen Abfaellen wie beispielsweise radioaktive
Abfaelle;
e) Ausruestung fuer die Behandlung von Wasser im Einklang mit Gesundheits- und
Umweltvorschriften.
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