Verordnung zur Sicherung der
Elektrizitaetsversorgung in einer
Versorgungskrise
(Elektrizitaetssicherungsverordnung - EltSV)
EltSV
vom 26.04.1982
"Elektrizitaetssicherungsverordnung vom 26. April 1982 (BGBl. I S. 514), die zuletzt
durch Artikel 4 Abs. 47 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) geaendert worden
ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 4 Abs. 47 G v. 7. 7.2005 I 1970
Fussnote
Textnachweis ab: 1.5.1982
Zur Anwendung vgl. § 6
Eingangsformel
Auf Grund des § 1 Abs. 1 und 3, des § 2 Abs. 3, des § 3 Abs. 1 und 3 sowie des § 16
Nr. 2 Buchstabe a des Energiesicherungsgesetzes 1975 vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S.
3681), das durch Gesetz vom 19. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2305) zuletzt geaendert worden
ist, verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
§ 1
(1) Zur Deckung des lebenswichtigen Bedarfs an Elektrizitaet koennen die zustaendigen
Stellen als Lastverteiler Verfuegungen erlassen
1. an Unternehmen und Betriebe, die elektrische Energie erzeugen, weiterleiten oder
verteilen, ueber
a) die Erzeugung, den Bezug, die Umwandlung, Umspannung, Weiterleitung, Zuteilung,
Abgabe, Verwendung, Einfuhr und Ausfuhr elektrischer Energie,
b) die Lagerung, Abgabe und Verwendung von Brennstoffen;
2. an Verbraucher ueber die Zuteilung, den Bezug und die Verwendung elektrischer
Energie sowie den Ausschluss vom Bezug elektrischer Energie und
3. an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft ueber die Herstellung, die
Instandhaltung, die Abgabe, die Verbringung und die Verwendung von
Produktionsmitteln, soweit diese Produktionsmittel der Versorgung mit elektrischer
Energie und Erdgas dienen, sowie ueber Werkleistungen von Unternehmen der
gewerblichen Wirtschaft zur Instandhaltung, Instandsetzung, Herstellung und
Veraenderung von Bauwerken und technischen Anlagen, die der Versorgung mit
elektrischer Energie und Erdgas dienen.
(2) Die Lastverteiler koennen Unternehmen und Betriebe, die elektrische Energie
erzeugen, weiterleiten oder verteilen, sowie Verbraucher durch Verfuegung verpflichten,
innerhalb einer bestimmten Frist bestehende Vertraege des in Absatz 1 bezeichneten
Inhalts zu aendern oder neue Vertraege dieses Inhalts abzuschliessen, soweit das
angestrebte Verhalten durch Anwendung bestehender Vertraege nicht oder nicht rechtzeitig
verwirklicht werden kann. In der Verfuegung ist fuer eine Leistung das uebliche Entgelt
oder, in Ermangelung eines solchen, ein angemessenes Entgelt festzusetzen; fuer die
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uebrigen Vertragsbedingungen gilt Entsprechendes. Kommt ein solcher Vertrag nicht
fristgemaess zustande, so koennen die Lastverteiler ihn durch Verfuegung begruenden.
(3) Die Lastverteiler duerfen Verfuegungen nur erlassen, soweit diese unbedingt
erforderlich sind, um eine Gefaehrdung oder Stoerung der lebenswichtigen Versorgung
mit elektrischer Energie zu beheben oder zu mindern. Bestehende Vertraege und die
Zweckbestimmung von Eigenanlagen sind moeglichst zu beruecksichtigen.
(4) Die Abschaltung eines Versorgungsbereichs ist nur zulaessig, soweit eine
Verringerung der Leistung oder sonstige Massnahmen nicht ausreichen, um einen ueber den
Versorgungsbereich hinausgehenden Netzzusammenbruch zu verhindern oder zu beheben.
Hierbei darf die Deckung des Strombedarfs zur Erfuellung oeffentlicher und anderer fuer
die Bevoelkerung lebenswichtiger Aufgaben so wenig wie moeglich beeintraechtigt werden.
Die Abschaltung darf jeweils 4 Stunden nicht ueberschreiten und ist unverzueglich in
geeigneter Weise oeffentlich bekanntzugeben. Die Betriebszeit zwischen zwei Sperrzeiten
darf nicht kuerzer sein als die jeweils vorangegangene Sperrzeit. Sind wiederholt
Abschaltungen erforderlich, so ist ein Zeitplan aufzustellen und unverzueglich in
geeigneter Weise oeffentlich bekanntzugeben.
(5) Die Verfuegungen sind zu befristen, soweit sich ihre Geltungsdauer nicht schon aus
ihrem Inhalt ergibt. Sie werden unwirksam, sobald diese Verordnung aufgehoben oder
ausser Anwendung gesetzt wird. Entsprechendes gilt fuer Vertraege, die auf Grund einer
Verfuegung nach Absatz 2 Satz 1 geschlossen oder durch eine Verfuegung nach Absatz 2 Satz
3 begruendet worden sind. Vertraege, die auf Grund oder durch Verfuegung nach Absatz 2
geaendert worden sind, leben mit ihrem urspruenglichen Inhalt wieder auf.
§ 2
Unternehmen und Betriebe, die ueber Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie mit
einer Gesamtleistung von mehr als 100 MW verfuegen und ihre Leistung ganz oder teilweise
in das Netz der oeffentlichen Versorgung einspeisen koennen, sind verpflichtet, der
Bundesnetzagentur fuer Elektrizitaet, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen sowie
der nach Landesrecht zustaendigen Stelle Meldungen entsprechend der Anlage zu dieser
Verordnung in zweifacher Ausfertigung bis zum Zehnten jeden Monats zu erstatten. Die
Bundesnetzagentur fuer Elektrizitaet, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen und
die nach Landesrecht zustaendige Stelle koennen diese Meldungen in kuerzeren Zeitabstaenden
verlangen, wenn dies zur Sicherung der Energieversorgung notwendig ist.
§ 3
Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Energiesicherungsgesetzes 1975
handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. einer vollziehbaren Verfuegung nach § 1 Abs. 1 zuwiderhandelt oder
2. eine Meldung nach § 2 nicht richtig, nicht vollstaendig oder nicht rechtzeitig
erstattet.
§ 4
Verwaltungsbehoerde im Sinne des § 16 Nr. 2 Buchstabe a des Energiesicherungsgesetzes
1975 ist die Bundesnetzagentur fuer Elektrizitaet, Gas, Telekommunikation, Post und
Eisenbahnen.
§ 5
(weggefallen)
§ 6
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkuendung in Kraft.
(2) Sie darf erst dann angewandt werden, wenn die Bundesregierung
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1. durch Verordnung festgestellt hat, dass die Energieversorgung im Sinne des § 1 Abs.
1 oder des § 2 Abs. 3 des Energiesicherungsgesetzes 1975 gefaehrdet oder gestoert
ist, und
2. die Anwendbarkeit durch Verordnung bestimmt.
Anlage (zu § 2)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1982, 516
..................................... ..................
(Unternehmen) (Datum)
Meldung
gemaess § 2 der Elektrizitaetssicherungsverordnung
vom 26. April 1982 (BGBl. I S. 514)
fuer Monat ......................... 19 ......
1.1 Verfuegbare Bruttoleistung ................ MW
1.2 Erwartete Hoechstlast der Kraftwerke ................ MW
1.3 Erforderliche Reserve ................ MW
1.4 Freie Leistung (Hoehe) ................ MW
1.5 Freie Leistung (Art) ................ MW
1.6 Brennstoffvorrat der freien Leistung fuer ................ Tage
2.1 Brennstoffbestand
2.1.1 Steinkohle ....... 10(hoch)3t SKE entsprechend ....... Tage
2.1.2 Heizoel, schwer ....... 10(hoch)3t SKE entsprechend ....... Tage
2.1.3 Heizoel, leicht ....... 10(hoch)3t SKE entsprechend ....... Tage
2.1.4 Arbeitsinhalt
der Jahresspeicher .................. GWh
2.2 Monatlicher Brennstoffverbrauch
2.2.1 Steinkohle .............. 10 (hoch)3t SKE
2.2.2 Heizoel, schwer .............. 10 (hoch)3t SKE
2.2.3 Heizoel, leicht .............. 10 (hoch)3t SKE
2.3 Angaben ueber Schwierigkeiten in der Brennstoffversorgung
...............................
(Unterschrift)
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