Gesetz ueber Kreuzungen von Eisenbahnen und
Strassen (Eisenbahnkreuzungsgesetz)
EBKrG
vom 14.08.1963
"Eisenbahnkreuzungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Maerz 1971 (BGBl. I
S. 337), das zuletzt durch Artikel 281 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S.
2407) geaendert worden ist"
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 21.3.1971 I 337,
zuletzt geaendert durch Art. 281 V v. 31.10.2006 I 2407
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 16.4.1971 Massgaben aufgrund des EinigVtr vgl. EBKrG Anhang EV
§ 1
(1) Dieses Gesetz gilt fuer Kreuzungen von Eisenbahnen und Strassen.
(2) Kreuzungen sind entweder hoehengleich (Bahnuebergaenge) oder nicht hoehengleich
(Ueberfuehrungen).
(3) Eisenbahnen im Sinne dieses Gesetzes sind die Eisenbahnen, die dem oeffentlichen
Verkehr dienen, sowie die Eisenbahnen, die nicht dem oeffentlichen Verkehr dienen,
wenn die Betriebsmittel auf Eisenbahnen des oeffentlichen Verkehrs uebergehen koennen
(Anschlussbahnen), und ferner die den Anschlussbahnen gleichgestellten Eisenbahnen.
(4) Strassen im Sinne dieses Gesetzes sind die oeffentlichen Strassen, Wege und Plaetze.
(5) Strassenbahnen, die nicht im Verkehrsraum einer oeffentlichen Strasse liegen, werden,
wenn sie Eisenbahnen kreuzen, wie Strassen, wenn sie Strassen kreuzen, wie Eisenbahnen
behandelt.
(6) Beteiligte an einer Kreuzung sind das Unternehmen, das die Baulast des Schienenwegs
der kreuzenden Eisenbahn traegt, und der Traeger der Baulast der kreuzenden Strasse.
§ 2
(1) Neue Kreuzungen von Eisenbahnen und Strassen, die nach der Beschaffenheit ihrer
Fahrbahn geeignet und dazu bestimmt sind, einen allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr
aufzunehmen, sind als Ueberfuehrungen herzustellen.
(2) In Einzelfaellen, insbesondere bei schwachem Verkehr, kann die Anordnungsbehoerde
Ausnahmen zulassen. Dabei kann angeordnet werden, welche Sicherungsmassnahmen an der
Kreuzung mindestens zu treffen sind.
(3) Eine Kreuzung im Sinne des Absatzes 1 ist neu, wenn einer der beiden Verkehrswege
oder beide Verkehrswege neu angelegt werden.
§ 3
Wenn und soweit es die Sicherheit oder die Abwicklung des Verkehrs unter
Beruecksichtigung der uebersehbaren Verkehrsentwicklung erfordert, sind nach Massgabe der
Vereinbarung der Beteiligten (§ 5) oder der Anordnung im Kreuzungsrechtsverfahren (§§ 6
und 7) Kreuzungen
1. zu beseitigen oder
2. durch Baumassnahmen, die den Verkehr an der Kreuzung vermindern, zu entlasten oder
-1-
3. durch den Bau von Ueberfuehrungen, durch die Einrichtung technischer Sicherungen,
insbesondere von Schranken oder Lichtsignalen, durch die Herstellung von
Sichtflaechen an Bahnuebergaengen, die nicht technisch gesichert sind, oder in
sonstiger Weise zu aendern.
§ 4
(1) Erfordert die Linienfuehrung einer neu zu bauenden Strasse oder Eisenbahn eine
Kreuzung, so hat der andere Beteiligte die neue Kreuzungsanlage zu dulden. Seine
verkehrlichen und betrieblichen Belange sind angemessen zu beruecksichtigen.
(2) Ist eine Kreuzungsanlage durch eine Massnahme nach § 3 zu aendern, so haben die
Beteiligten die Aenderung zu dulden. Ihre verkehrlichen und betrieblichen Belange sind
angemessen zu beruecksichtigen.
§ 5
(1) Ueber Art, Umfang und Durchfuehrung einer nach § 2 oder § 3 durchzufuehrenden Massnahme
sowie ueber die Verteilung der Kosten sollen die Beteiligten eine Vereinbarung treffen.
Sehen die Beteiligten vor, dass Bund oder Land nach Massgabe des § 13 Abs. 1 Satz 2 zu
den Kosten beitragen, ohne an der Kreuzung als Strassenbaulasttraeger beteiligt zu sein,
so bedarf die Vereinbarung insoweit der Genehmigung. Die Genehmigung erteilt fuer den
Bund das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, fuer das Land die von
der Landesregierung bestimmte Behoerde. In Faellen geringer finanzieller Bedeutung kann
auf die Genehmigung verzichtet werden.
(2) Einer Vereinbarung nach Absatz 1 bedarf es nicht, wenn sich ein Beteiligter
oder ein Dritter bereit erklaert, die Kosten fuer die Aenderung oder Beseitigung eines
Bahnuebergangs nach § 3 abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes allein zu
tragen, und fuer die Massnahme ein Planfeststellungsverfahren durchgefuehrt wird.
§ 6
Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so kann jeder Beteiligte eine Anordnung im
Kreuzungsrechtsverfahren beantragen.
§ 7
Die Anordnungsbehoerde kann das Kreuzungsrechtsverfahren auch ohne Antrag einleiten,
wenn die Sicherheit oder die Abwicklung des Verkehrs eine Massnahme erfordert. Sie kann
verlangen, dass die Beteiligten Plaene fuer Massnahmen nach § 3 vorlegen.
§ 8
(1) Wenn an der Kreuzung ein Schienenweg einer Eisenbahn des Bundes beteiligt
ist, entscheidet als Anordnungsbehoerde das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung im Benehmen mit der von der Landesregierung bestimmten Behoerde.
(2) In sonstigen Faellen entscheidet als Anordnungsbehoerde die von der Landesregierung
bestimmte Behoerde.
§ 9
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§ 10
(1) Wird eine Massnahme nach § 2 oder § 3 angeordnet, so ist ueber Art und Umfang der
Massnahme, ueber die Duldungspflicht sowie ueber die Rechtsbeziehungen der Beteiligten und
die Kostentragung zu entscheiden.
(2) Die Beteiligten sind verpflichtet, der Anordnungsbehoerde jede fuer die Entscheidung
erforderliche Auskunft zu erteilen.
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(3) Ist eine Massnahme, die die Sicherheit des Verkehrs erfordert, unaufschiebbar, so
kann ueber Art, Umfang und Durchfuehrung sowie ueber die Duldungspflicht vorab entschieden
werden.
(4) Sind sich die Beteiligten ueber die durchzufuehrende Massnahme einig oder ist die
Massnahme bereits durchgefuehrt, so kann auf Antrag ueber die Kostentragung entschieden
werden.
(5) Bestehen zwischen den Beteiligten Meinungsverschiedenheiten darueber, ob eine
oeffentliche Strasse nach der Beschaffenheit ihrer Fahrbahn geeignet und dazu bestimmt
ist, einen allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr aufzunehmen, so kann die Anordnungsbehoerde
zur Vorbereitung einer Vereinbarung oder einer Anordnung auf Antrag eines Beteiligten
darueber entscheiden.
(6) Die Entscheidung ist mit Gruenden zu versehen und den Beteiligten zuzustellen.
§ 11
(1) Wird eine neue Kreuzung hergestellt, so hat der Beteiligte, dessen Verkehrsweg neu
hinzukommt, die Kosten der Kreuzungsanlage zu tragen. Zu ihnen gehoeren auch die Kosten
der durch die neue Kreuzung notwendigen Aenderungen des anderen Verkehrswegs.
(2) Werden eine Eisenbahn und eine Strasse gleichzeitig neu angelegt, so haben die
Beteiligten die Kosten der Kreuzungsanlage je zur Haelfte zu tragen.
§ 12
Wird an einer Ueberfuehrung eine Massnahme nach § 3 durchgefuehrt, so fallen die dadurch
entstehenden Kosten
1. demjenigen Beteiligten zur Last, der die Aenderung verlangt oder sie im Fall einer
Anordnung haette verlangen muessen; Vorteile, die dem anderen Beteiligten durch die
Aenderung erwachsen, sind auszugleichen (Vorteilsausgleich);
2. beiden Beteiligten zur Last, wenn beide die Aenderung verlangen oder sie im Fall
einer Anordnung haetten verlangen muessen, und zwar in dem Verhaeltnis, in dem die
Kosten bei getrennter Durchfuehrung der Aenderung zueinander stehen wuerden. Nummer 1
Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
§ 13
(1) Wird an einem Bahnuebergang eine Massnahme nach § 3 durchgefuehrt, so tragen die
Beteiligten je ein Drittel der Kosten. Das letzte Drittel der Kosten traegt bei
Kreuzungen mit einem Schienenweg einer Eisenbahn des Bundes der Bund, in allen
sonstigen Faellen das Land.
(2) Wird zur verkehrlichen Entlastung eines Bahnuebergangs ohne dessen Aenderung eine
Baumassnahme nach § 3 Nr. 2 durchgefuehrt, durch die sich eine sonst notwendige Aenderung
des Bahnuebergangs eruebrigt, so gehoeren zu den Kosten nach Absatz 1 nur die Kosten,
die sich bei Vornahme der ersparten Aenderung ergeben wuerden. Die uebrigen Kosten traegt
derjenige Beteiligte allein, an dessen Verkehrsweg die Baumassnahme durchgefuehrt wird.
§ 14
(1) Die Anlagen an Kreuzungen, soweit sie Eisenbahnanlagen sind, hat der
Eisenbahnunternehmer, soweit sie Strassenanlagen sind, der Traeger der Strassenbaulast
auf seine Kosten zu erhalten und bei Bahnuebergaengen auch in Betrieb zu halten. Die
Erhaltung umfasst die laufende Unterhaltung und die Erneuerung. Betriebskosten sind die
oertlich entstehenden persoenlichen und saechlichen Aufwendungen.
(2) An Bahnuebergaengen gehoeren
1. zu den Eisenbahnanlagen das sowohl dem Eisenbahnverkehr als auch dem Strassenverkehr
dienende Kreuzungsstueck, begrenzt durch einen Abstand von 2,25 m, bei Strassenbahnen
von 1,00 m jeweils von der aeusseren Schiene und parallel zu ihr verlaufend,
ferner die Schranken, Warnkreuze (Andreaskreuze) und Blinklichter sowie andere
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der Sicherung des sich kreuzenden Verkehrs dienende Eisenbahnzeichen und -
einrichtungen,
2. zu den Strassenanlagen die Sichtflaechen, die Warnzeichen und Merktafeln
(Baken) sowie andere der Sicherung des sich kreuzenden Verkehrs dienende
Strassenverkehrszeichen und -einrichtungen.
(3) Eisenbahnueberfuehrungen und Schutzerdungsanlagen gehoeren zu den Eisenbahnanlagen,
Strassenueberfuehrungen zu den Strassenanlagen.
Fussnote
§ 14 Abs. 1 u. 2: Mit dem GG vereinbar, BVerfGE v. 13.11.1974; 1975 I 228 - 1 BvL 27/73
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§ 14a
(1) Wird die Strasse eingezogen oder der Betrieb der Eisenbahn dauernd eingestellt,
so bleiben die Beteiligten wie bisher verpflichtet, die Kreuzungsanlagen in dem
Umfang zu erhalten und in Betrieb zu halten, wie es die Sicherheit oder Abwicklung
des Verkehrs auf dem bleibenden Verkehrsweg erfordert. Eine nach den Vorschriften
des Eisenbahnrechts genehmigte Betriebseinstellung gilt nicht als dauernd im Sinne
dieser Vorschrift, wenn sie mit der Verpflichtung zur weiteren Vorhaltung der Anlagen
verbunden ist. Die Einziehung der Strasse oder die dauernde Einstellung des Betriebs der
Eisenbahn ist dem anderen Beteiligten unverzueglich mitzuteilen.
(2) Der im Zeitpunkt der Einziehung oder dauernden Betriebseinstellung
erhaltungspflichtige Beteiligte oder sein Rechtsnachfolger hat Kreuzungsanlagen zu
beseitigen, soweit und sobald es die Sicherheit oder Abwicklung des Verkehrs auf dem
bleibenden Verkehrsweg erfordert. Die Kosten hierfuer haben die Beteiligten je zur
Haelfte zu tragen. Die Kosten fuer Massnahmen, die darueber hinaus fuer den bleibenden
Verkehrsweg zu treffen sind, traegt der Baulasttraeger des bleibenden Verkehrswegs. Die
Beteiligten haben die Massnahmen zu dulden.
(3) Soweit Kreuzungsanlagen beseitigt sind, erloeschen die Verpflichtungen des
weichenden Beteiligten aus Absatz 1.
(4) Der weichende Beteiligte hat dem bleibenden Beteiligten auf dessen Antrag sein
Eigentum an solchen Grundstuecken, die schon bisher von dem bleibenden Beteiligten
benutzt worden sind oder die fuer die Verbesserung des bleibenden Verkehrswegs
benoetigt werden, mit allen Rechten und Pflichten zu uebertragen. Fuer die Uebertragung
des Eigentums ist eine angemessene Entschaedigung in Geld zu gewaehren, wobei der
Verkehrswert des Grundstuecks zugrunde zu legen ist.
§ 15
(1) Wird eine neue Kreuzung hergestellt, so hat im Fall des § 11 Abs. 1 der Beteiligte,
dessen Verkehrsweg neu hinzukommt, die hierdurch verursachten Erhaltungs- und
Betriebskosten dem anderen Beteiligten zu erstatten. Im Fall des § 11 Abs. 2 hat jeder
Beteiligte seine Erhaltungs- und Betriebskosten ohne Ausgleich zu tragen.
(2) Wird an einer Ueberfuehrung eine Massnahme nach § 3 durchgefuehrt, so hat der
Beteiligte, der nach § 12 Nr. 1 oder 2 die Massnahme verlangt oder sie im Fall einer
Anordnung haette verlangen muessen, dem anderen Beteiligten die hierdurch verursachten
Erhaltungskosten zu erstatten.
(3) Wird an einem Bahnuebergang eine Massnahme nach § 3 durchgefuehrt, so hat jeder
Beteiligte seine veraenderten Erhaltungs- und Betriebskosten ohne Ausgleich zu tragen.
(4) In den Faellen des Absatzes 1 Satz 1 sowie des Absatzes 2 ist auf Verlangen eines
Beteiligten die Erhaltungs- und Betriebslast abzuloesen.
§ 16
-4-
(1) Das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann mit Zustimmung des
Bundesrates Rechtsverordnungen erlassen, durch die
1. der Umfang der Kosten nach den §§ 11, 12 und 13 naeher bestimmt wird und fuer die
Verwaltungskosten Pauschalbetraege festgesetzt werden;
2. bestimmt wird, wie die bei getrennter Durchfuehrung der Massnahmen nach § 12 Nr.
2 entstehenden Kosten unter Anwendung von Erfahrungswerten fuer die Baukosten in
vereinfachter Form ermittelt werden;
3. die Berechnung und die Zahlung von Abloesungsbetraegen nach § 15 Abs. 4 naeher
bestimmt sowie dazu ein Verfahren zur guetlichen Beilegung von Streitigkeiten
festgelegt werden,
4. bei neuartigen Anlagen, die nicht von § 14 Abs. 2 erfasst werden, bestimmt wird, ob
sie zu den Eisenbahn- oder zu den Strassenanlagen gehoeren.
(2) Allgemeine Verwaltungsvorschriften erlaesst das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau
und Stadtentwicklung mit Zustimmung des Bundesrates.
§ 17
Zur Foerderung der Beseitigung von Bahnuebergaengen und fuer sonstige Massnahmen nach den §§
2 und 3 soll die Anordnungsbehoerde den Beteiligten Zuschuesse gewaehren.
§ 18
Die Aufsichtsbehoerden haben die Durchfuehrung der Anordnung nach diesem Gesetz
sicherzustellen.
§ 19
(1) Bisherige Vereinbarungen, die sich auf Kreuzungen zwischen Strassen und
Strassenbahnen, Anschlussbahnen sowie den Anschlussbahnen gleichgestellte Eisenbahnen
beziehen, gelten fort.
(2) Die bisherige Kostenregelung fuer Erhaltungsmassnahmen, die bei Inkrafttreten des
Eisenbahnneuordnungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) bereits in der
Ausfuehrung begriffen sind, bleibt bestehen.
(3) Soweit aufgrund von Artikel 6 Abs. 106 Nr. 4 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes die
Erhaltungslast fuer eine Strassenueberfuehrung auf den Strassenbaulasttraeger uebergegangen
ist, hat der Eisenbahnunternehmer dafuer einzustehen, dass er die Strassenueberfuehrung
in dem durch die Verkehrsbedeutung gebotenen Umfang ordnungsgemaess erhalten und den
erforderlichen Grunderwerb durchgefuehrt hat. Als ordnungsgemaesser Erhaltungszustand gilt
eine entsprechend seinen Vorschriften durchgefuehrte Unterhaltung der Strassenueberfuehrung
bis zum Zeitpunkt des gesetzlichen Uebergangs der Baulast.
§ 20
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§ 21
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1964 in Kraft.
Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kap. XI Sachgebiet A Abschnitt III
(BGBl. II 1990, 889, 1099)
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:
...
5. Eisenbahnkreuzungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Maerz 1971 (BGBl.
I S. 337)
mit folgender Massgabe:
-5-
Schienenwege der Deutschen Reichsbahn stehen in den in § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 13
Abs. 1 Satz 2 genannten Faellen Schienenwegen der Deutschen Bundesbahn gleich.
...
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