Verordnung ueber den diskriminierungsfreien
Zugang zur Eisenbahninfrastruktur und ueber
die Grundsaetze zur Erhebung von Entgelt fuer
die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur
(Eisenbahninfrastruktur-
Benutzungsverordnung - EIBV)
EIBV
vom 03.06.2005
"Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung vom 3. Juni 2005 (BGBl. I S. 1566), die
durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Juni 2009 (BGBl. I S. 1235) geaendert worden ist"
Stand: Geaendert durch Art. 1 V v. 3.6.2009 I 1235
Fussnote
Textnachweis ab: 1. 8.2005
Die V wurde als Artikel 1 der V v. 3.6.2005 I 1566 vom Bundesministerium fuer Verkehr,
Bau- und Wohnungswesen im Einvernehmen mit den Bundesministerien fuer Finanzen und
Wirtschaft und Arbeit mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie ist gem. Art. 4 Satz
2 dieser V am 1.8.2005 in Kraft getreten.
Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 12/2001 (CELEX Nr: 301L0012)
EGRL 13/2001 (CELEX Nr: 301L0013)
EGRL 14/2001 (CELEX Nr: 301L0014)
EGEntsch 844/2002 (CELEX Nr: 302D0844)
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/12/EG des Europaeischen
Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 zur Aenderung der Richtlinie 91/440/
EWG des Rates zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft (ABl. EG Nr.
L 75 S. 1), der Richtlinie 2001/13/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates vom
26. Februar 2001 zur Aenderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates ueber die Erteilung
von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen (ABl. EG Nr. L 75 S. 26) und der Richtlinie
2001/14/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 ueber die
Zuweisung von Fahrwegkapazitaet der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten fuer die
Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (ABl. EG Nr.
L 75 S. 29) und der Entscheidung der Kommission 2002/844/EG vom 23. Oktober 2002
zur Aenderung der Richtlinie 2001/14/EG hinsichtlich des Termins fuer den Wechsel des
Netzfahrplans im Eisenbahnverkehr (ABl. EG Nr. L 289 S. 30).
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt fuer den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur oeffentlicher
Eisenbahninfrastrukturunternehmen.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. "Zugtrasse" denjenigen Anteil der Schienenwegkapazitaet eines Betreibers der
Schienenwege, der erforderlich ist, damit ein Zug zu einer bestimmten Zeit zwischen
zwei Orten verkehren kann;
-1-
2. "Schienenwegkapazitaet" die Moeglichkeit, fuer einen Teil des Schienenweges fuer einen
bestimmten Zeitraum Zugtrassen einzuplanen;
3. "Zuweisung" die Zuweisung von Zugtrassen durch einen Betreiber der Schienenwege;
4. "Koordinierung" das Verfahren, in dessen Rahmen der Betreiber der Schienenwege und
die Zugangsberechtigten versuchen, Loesungen fuer nicht miteinander zu vereinbarende
Antraege auf Zuweisung von Zugtrassen zu finden;
5. "ueberlastete Schienenwege" einen Schienenwegabschnitt, auf dem der Nachfrage
nach Zugtrassen auch nach Koordinierung der verschiedenen Antraege auf Zuweisung
von Zugtrassen waehrend bestimmter Zeitabschnitte nicht in angemessenem Umfang
entsprochen werden kann;
6. "Plan zur Erhoehung der Schienenwegkapazitaet" eine mit einem Durchfuehrungszeitplan
verbundene Massnahme oder Reihe von Massnahmen zur Behebung von Kapazitaetsengpaessen,
die zur Einstufung eines Schienenwegabschnitts als "ueberlastet" fuehren;
7. "Netz" oder "Schienennetz" die Gesamtheit der Schienenwege eines Betreibers der
Schienenwege;
8. "Netzfahrplan" die Daten zur Festlegung aller geplanten Zugbewegungen und
Bewegungen der Fahrzeuge, die auf dem betreffenden Schienennetz waehrend der
Gueltigkeitsdauer des Netzfahrplans durchgefuehrt werden;
9. "Rahmenvertrag" eine Vereinbarung ueber die Rechte und Pflichten eines
Antragstellers und des Betreibers der Schienenwege in Bezug auf die zuzuweisenden
Zugtrassen und die zu erhebenden Entgelte ueber einen laengeren Zeitraum als eine
Netzfahrplanperiode.
§ 3 Leistungen, Fahrgastinformationen
(1) Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind verpflichtet, die Benutzung der von ihnen
betriebenen Serviceeinrichtungen diskriminierungsfrei zu gewaehren sowie die damit
verbundenen Leistungen und die in Anlage 1 Nr. 2 beschriebenen Leistungen, wenn sie
zu ihrem Geschaeftsbetrieb gehoeren, diskriminierungsfrei zu erbringen. Betreiber der
Schienenwege sind zusaetzlich verpflichtet, die von ihnen betriebenen Schienenwege,
die zugehoerigen Steuerungs- und Sicherungssysteme sowie die zugehoerigen Anlagen zur
streckenbezogenen Versorgung mit Fahrstrom zur Nutzung bereitzustellen, Zugtrassen nach
Massgabe dieser Verordnung zuzuweisen und die in Anlage 1 Nr. 1 beschriebenen Leistungen
zu erbringen.
(2) Eisenbahninfrastrukturunternehmen koennen darueber hinaus Leistungen nach Anlage 1
Nr. 3 erbringen.
(3) Eisenbahninfrastrukturunternehmen, die Zugangsstellen zum Schienenpersonenverkehr
betreiben, duerfen die jeweils vorhandenen Fahrgastinformationen nicht auf Zuege
einzelner Eisenbahnverkehrsunternehmen beschraenken. Sie sind darueber hinaus
zur Erstellung und zum Aushang gueltiger gemeinsamer Fahrplaene mit den Zuegen
des oeffentlichen Schienenpersonenverkehrs aller Eisenbahnverkehrsunternehmen
verpflichtet, die ihnen die erforderlichen Daten zur Verfuegung gestellt haben. Die
Eisenbahnverkehrsunternehmen tragen die dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen nach
den Saetzen 1 und 2 entstehenden Kosten anteilig. Im Fall der Nichteinigung ueber die
Kostentragung entscheidet auf Antrag eines beteiligten Unternehmens das Eisenbahn-
Bundesamt.
§ 4 Schienennetz-Benutzungsbedingungen
(1) Der Betreiber der Schienenwege ist verpflichtet, Benutzungsbedingungen
(Schienennetz-Benutzungsbedingungen) fuer die Erbringung der in Anlage 1 Nr. 1 genannten
Leistungen zu erstellen und diese entweder
1. im Bundesanzeiger zu veroeffentlichen oder
2. im Internet zu veroeffentlichen und die Adresse im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
Der Betreiber der Schienenwege hat Zugangsberechtigten auf deren Verlangen gegen
Erstattung der Aufwendungen die Schienennetz-Benutzungsbedingungen zuzusenden.
-2-
(2) Die Schienennetz-Benutzungsbedingungen muessen mindestens die in Anlage 2
festgelegten und die sonst nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Angaben sowie die
Allgemeinen Geschaeftsbedingungen fuer die Benutzung der Zugtrassen enthalten. Die Liste
der Entgelte ist nicht Bestandteil der Schienennetz-Benutzungsbedingungen.
(3) Die Schienennetz-Benutzungsbedingungen sind auf dem neuesten Stand zu halten.
(4) Beabsichtigte Neufassungen oder Aenderungen von Schienennetz-Benutzungsbedingungen
sind mindestens sechs Monate vor Ablauf der nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 bestimmten Frist
fuer die Stellung von Antraegen auf Zuweisung von Zugtrassen fuer den Netzfahrplan
zu veroeffentlichen. Bei der Veroeffentlichung ist darauf hinzuweisen, dass
Zugangsberechtigte einen Monat lang zu den Schienennetz-Benutzungsbedingungen oder
deren Aenderungen Stellung nehmen koennen, und anzugeben, auf welchem Wege diese
Stellungnahmen erfolgen koennen.
(5) Die Schienennetz-Benutzungsbedingungen sind mindestens vier Monate vor Ablauf der
nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 bestimmten Frist fuer die Stellung von Antraegen auf Zuweisung von
Zugtrassen fuer den Netzfahrplan zu veroeffentlichen. Sie treten mit dem Ablauf der nach
§ 8 Abs. 1 Nr. 2 bestimmten Frist fuer die Stellung von Antraegen in Kraft.
(6) Die Schienennetz-Benutzungsbedingungen sind gegenueber jedem Antragsteller in
gleicher Weise anzuwenden. Sie sind fuer die Beteiligten verbindlich; hiervon bleiben
Allgemeine Geschaeftsbedingungen, die in ihnen enthalten sind, unberuehrt.
(7) Die Absaetze 4 und 5 gelten nicht bei Neufassungen oder Aenderungen von Schienennetz-
Benutzungsbedingungen von unwesentlicher Bedeutung. Eine Neufassung oder Aenderung von
unwesentlicher Bedeutung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn eine Beeintraechtigung
des Wettbewerbs nicht zu erwarten ist.
§ 5 Sicherheitsleistung, Geschaeftsgeheimnis
(1) Eisenbahninfrastrukturunternehmen koennen von Zugangsberechtigten, mit Ausnahme der
nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 und 4 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes, die Stellung einer
Sicherheitsleistung in angemessener Hoehe im Verhaeltnis zum Umfang der beantragten
Leistungen verlangen. Die Grundsaetze fuer die Stellung einer Sicherheitsleistung sind
in den Schienennetz-Benutzungsbedingungen oder Nutzungsbedingungen zu veroeffentlichen
und zusaetzlich von den Betreibern der Schienenwege der Kommission der Europaeischen
Gemeinschaften mitzuteilen.
(2) Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind verpflichtet, das Geschaeftsgeheimnis jedes
Zugangsberechtigten hinsichtlich der erhaltenen Angaben zu wahren.
§ 6 Antragstellung
(1) Zugangsberechtigte koennen bei dem Betreiber der Schienenwege jederzeit einen
Antrag auf Zuweisung von Zugtrassen stellen, soweit in dieser Verordnung nichts
anderes bestimmt ist. Zugangsberechtigte nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 des Allgemeinen
Eisenbahngesetzes muessen die Zuweisung an ein von ihnen im Zeitpunkt der Antragstellung
benanntes Eisenbahnverkehrsunternehmen beantragen. Zugangsberechtigte nach § 14 Abs.
2 Nr. 3 und 4 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes koennen die Zuweisung an sich oder ein
Eisenbahnverkehrsunternehmen beantragen, das spaetestens zum Ablauf der in § 8 Abs. 1
Nr. 6 genannten Frist dem Betreiber der Schienenwege benannt werden muss. Die Saetze 1
bis 3 gelten entsprechend fuer die in Anlage 1 Nr. 1 beschriebenen Leistungen.
(2) Zugangsberechtigte koennen Zugtrassen, welche die Schienenwege mehrerer Betreiber
der Schienenwege betreffen, bei einem dieser Betreiber der Schienenwege beantragen. Der
Antrag soll bei dem Betreiber der Schienenwege gestellt werden, dessen Schienenwege
ueberwiegend genutzt werden. Der Betreiber der Schienenwege ist verpflichtet, bei den
anderen betroffenen Betreibern der Schienenwege im Auftrag des Zugangsberechtigten die
Zugtrassen zu beantragen. Der Betreiber der Schienenwege kann Erstattung seiner Kosten
verlangen.
(3) Die Betreiber der Schienenwege koennen fuer die Anmeldung von Zugtrassen in mehreren
Schienennetzen gemeinsame Einrichtungen schaffen. Ihre Errichtung und ihr Sitz sind
-3-
entsprechend § 4 Abs. 1 Satz 1 zu veroeffentlichen. Zugangsberechtigte haben ihre
Antraege auf Zuweisung von Zugtrassen dort zu stellen.
§ 7 Zusammenarbeit bei der Zuweisung von Zugtrassen in mehreren Netzen
(1) Betreiber der Schienenwege im Inland sind verpflichtet, im Interesse einer
effizienten Schaffung von Schienenwegkapazitaet und Zuweisung von Zugtrassen mit
Betreibern der Schienenwege in den anderen Mitgliedstaaten der Europaeischen Union
zusammenzuarbeiten. Sie sollen insbesondere im Rahmen des Transeuropaeischen
Schienengueternetzes grenzueberschreitende Zugtrassen vereinbaren. Sie sind verpflichtet,
an der Erstellung der dazu erforderlichen Verfahren mitzuwirken. Sie haben
sicherzustellen, dass die Kommission der Europaeischen Gemeinschaften ueber die
Durchfuehrung des Verfahrens unterrichtet und als Beobachter eingeladen wird.
(2) Die an der Zusammenarbeit nach Absatz 1 beteiligten Betreiber der Schienenwege
im Inland sind verpflichtet, ihre Teilnahme, die Funktionsweise der Zusammenarbeit
und alle fuer die Bewertung und Zuweisung von Zugtrassen wesentlichen Kriterien
den Zugangsberechtigten auf deren Anfrage mitzuteilen. Sie koennen sich dazu einer
gemeinsamen Stelle bedienen.
(3) Im Rahmen der Zusammenarbeit nach Absatz 1 legen die Betreiber der Schienenwege
notwendige Kapazitaetsreserven fuer Antraege nach § 14 fest.
(4) Absatz 1 Satz 1 sowie die Absaetze 2 und 3 gelten fuer die Zusammenarbeit der
Betreiber der Schienenwege im Inland entsprechend. Sie koennen die dafuer erforderlichen
gemeinsamen Einrichtungen schaffen.
§ 8 Zuweisungsverfahren
(1) Der Netzfahrplan wird einmal im Kalenderjahr erstellt. Die Betreiber der
Schienenwege sind verpflichtet, folgendes Verfahren fuer die Festlegung und Zuweisung
von Zugtrassen im Rahmen des Netzfahrplans einzuhalten:
1. Vorlaeufige grenzueberschreitende Zugtrassen sind spaetestens elf Monate vor
Inkrafttreten des Netzfahrplans in Zusammenarbeit mit den anderen betroffenen, die
Zuweisung vornehmenden Stellen im Wege der Zusammenarbeit nach § 7 festzulegen.
2. Die Betreiber der Schienenwege haben im Rahmen der Zusammenarbeit nach § 7 Abs.
4 unverzueglich eine gemeinsame Frist festzulegen, binnen derer Zugangsberechtigte
Antraege auf Zuweisung von Zugtrassen stellen koennen; die Frist ist entsprechend
§ 4 Abs. 1 Satz 1 zu veroeffentlichen; sie darf einen Monat nicht unterschreiten
und beginnt mit der Veroeffentlichung; wer Eisenbahnverkehrsleistungen in Anspruch
nehmen moechte, ohne selbst Zugtrassen zu beantragen, kann binnen dieser Frist
zu etwaigen Auswirkungen des kuenftigen Netzfahrplans auf seine Moeglichkeit zur
Inanspruchnahme von Eisenbahnverkehrsleistungen Stellung nehmen.
3. Ergeben sich Unvereinbarkeiten zwischen verschiedenen Antraegen, ist das Verfahren
nach § 9 durchzufuehren.
4. Die Betreiber der Schienenwege haben spaetestens vier Monate nach Ablauf der
Frist fuer die Einreichung von Antraegen einen vorlaeufigen Netzfahrplanentwurf zu
erstellen.
5. Die Betreiber der Schienenwege sind verpflichtet, allen Zugangsberechtigten, die
innerhalb der nach Nummer 2 festgelegten Frist Antraege gestellt haben, mindestens
einen Monat lang Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zum vorlaeufigen
Netzfahrplanentwurf zu geben; Beginn und Ende der Frist sind entsprechend § 4 Abs.
1 Satz 1 zu veroeffentlichen.
6. Die Betreiber der Schienenwege sind verpflichtet, binnen einer von ihnen
festzulegenden Frist geeignete Massnahmen zu ergreifen, um berechtigten
Beanstandungen am vorlaeufigen Netzfahrplanentwurf Rechnung zu tragen; nach Ablauf
dieser Frist steht der endgueltige Netzfahrplanentwurf fest.
7. Auf der Grundlage des endgueltigen Netzfahrplanentwurfs haben die Betreiber der
Schienenwege ihre Angebote nach § 11 abzugeben oder die Ablehnung mitzuteilen.
-4-
(2) Der Wechsel des Netzfahrplans erfolgt am zweiten Samstag im Dezember um 24 Uhr.
Wird ein Netzfahrplanwechsel oder eine Netzfahrplananpassung nach den Wintermonaten
durchgefuehrt, insbesondere zur Beruecksichtigung etwaiger Fahrplanaenderungen im
regionalen Personenverkehr, so erfolgt die Umstellung am zweiten Samstag im Juni
um 24 Uhr und bei Bedarf zu anderen Terminen. Die Betreiber der Schienenwege koennen
sich auf abweichende Termine verstaendigen; in diesem Fall unterrichten sie die
Regulierungsbehoerde und, soweit der internationale Verkehr betroffen sein koennte, ueber
die Regulierungsbehoerde zusaetzlich die Kommission der Europaeischen Gemeinschaften.
(3) Der Betreiber der Schienenwege kann in seinen Schienennetz-Benutzungsbedingungen
die Form der Stellungnahmen nach Absatz 1 Nr. 2 vierter Halbsatz und Nr. 5
festlegen und die Uebermittlung an ihn auf den elektronischen Weg beschraenken. Die
Stellungnahmen sind, sofern dem in der Stellungnahme nicht widersprochen wird, allen
Eisenbahnverkehrsunternehmen zur Verfuegung zu stellen. Dies kann auch durch Einstellung
in das Internet erfolgen. In diesem Fall ist die Adresse im Bundesanzeiger bekannt zu
machen.
§ 9 Netzfahrplanerstellung, Koordinierungs- und Entscheidungsverfahren fuer
Schienenwege
(1) Die Betreiber der Schienenwege haben, so weit wie moeglich, allen Antraegen auf
Zuweisung von Zugtrassen stattzugeben. Ueber Antraege auf Zuweisung von Zugtrassen
darf ein Betreiber der Schienenwege nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund
unterschiedlich entscheiden.
(2) Die Vorhaltung von Schienenwegkapazitaet fuer Instandhaltungszwecke ist im Rahmen
der Netzfahrplanerstellung zu beruecksichtigen. Die Betreiber der Schienenwege sind
verpflichtet, die Instandhaltung der Schienenwege so zu betreiben, dass die Interessen
der Zugangsberechtigten nicht mehr als notwendig beeintraechtigt werden.
(3) Liegen bei der Netzfahrplanerstellung Antraege ueber zeitgleiche, miteinander
nicht zu vereinbarende Zuweisungen vor, hat der Betreiber der Schienenwege
durch Verhandlungen mit den Zugangsberechtigten auf einvernehmliche Loesungen
hinzuwirken. Er kann dazu Zugtrassen anbieten, die von den beantragten Zugtrassen
abweichen. Die Grundsaetze dieses Koordinierungsverfahrens sind in den Schienennetz-
Benutzungsbedingungen festzulegen.
(4) Kommt eine Einigung nicht zustande, soll der Betreiber der Schienenwege
vorbehaltlich der Rechte der Zugangsberechtigten, die sich aus § 13 ergeben, und
vorbehaltlich der Bestimmungen des § 19 nach Massgabe folgender Reihenfolge entscheiden:
1. grenzueberschreitende Zugtrassen,
2. vertakteter oder ins Netz eingebundener Verkehr,
3. Zugtrassen fuer den Gueterverkehr.
Abweichungen von dieser Reihenfolge sind insbesondere aus Gruenden der sicheren
Durchfuehrung von Zugfahrten moeglich. Bei seiner Entscheidung hat der Betreiber der
Schienenwege die Auswirkungen auf andere Betreiber der Schienenwege angemessen zu
beruecksichtigen.
(5) Bei der Entscheidung zwischen gleichrangigen Verkehren nach Absatz 4 hat
der Betreiber der Schienenwege die Entgelte fuer die streitigen Zugtrassen
gegenueberzustellen und
1. bei einem Konflikt zwischen zwei Zugtrassen der Zugtrasse den Vorrang einzuraeumen,
bei der das hoechste Regelentgelt zu erzielen ist,
2. bei einem Konflikt zwischen mehr als zwei Zugtrassen den Zugtrassen den Vorrang
einzuraeumen, bei denen in der Summe das hoechste Regelentgelt zu erzielen ist.
Ist zwischen vertaktetem Schienenpersonennahverkehr und anderem Verkehr nach Absatz
4 Nr. 2 zu entscheiden, kann der Betreiber der Schienenwege abweichend von Satz 1 dem
vertakteten Schienenpersonennahverkehr den Vorrang einraeumen.
(6) Ist eine Entscheidung auf der Grundlage der Absaetze 4 und 5 nicht moeglich, sind
die Zugangsberechtigten vom Betreiber der Schienenwege aufzufordern, innerhalb von fuenf
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Werktagen ein Entgelt anzubieten, das ueber dem Entgelt liegt, das auf der Grundlage der
Schienennetz-Benutzungsbedingungen zu zahlen waere. Die Angebote sind dem Betreiber der
Schienenwege ausschliesslich ueber die Regulierungsbehoerde zuzuleiten, die die uebrigen
Bieter nach Ablauf der Frist nach Satz 1 ueber die Angebote und deren Hoehe informiert.
Der Betreiber der Schienenwege hat gegenueber dem Zugangsberechtigten, der das hoechste
Entgelt zu zahlen bereit ist, das Angebot nach § 11 Abs. 1 zu machen. Entgeltnachlaesse
sind in diesen Faellen unzulaessig.
(7) Vertakteter Verkehr ist eine Eisenbahnverkehrsleistung, die grundsaetzlich auf
demselben Weg am selben Tage mindestens viermal und hoechstens in zweistuendigem Abstand
grundsaetzlich zur gleichen Minute durchgefuehrt wird. Abweichungen hiervon koennen durch
die Besonderheiten der einzelnen Verkehrsart, insbesondere des Gueterverkehrs, begruendet
sein.
§ 10 Koordinierungs- und Entscheidungsverfahren fuer Serviceeinrichtungen
(1) Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben fuer den Zugang zu Serviceeinrichtungen
und die Erbringung der damit verbundenen sowie der in Anlage 1 Nr. 2 genannten
Leistungen Nutzungsbedingungen aufzustellen. Die Liste der Entgelte ist nicht
Bestandteil der Nutzungsbedingungen. § 4 Abs. 1, 3 und 6 gilt entsprechend. In den
Nutzungsbedingungen sind fuer Serviceeinrichtungen nach § 2 Abs. 3c Nr. 2 bis 6 des
Allgemeinen Eisenbahngesetzes die Entgeltgrundsaetze darzulegen, insbesondere
1. Einzelheiten der Entgeltregelung,
2. Informationen zu den mit dem Zugang verbundenen Leistungen und
3. Regelungen ueber die leistungsabhaengigen Entgeltregelungen und die Vertragsstrafen
bei von den Vertragspartnern zu vertretenden Betriebsstoerungen.
Fuer Nutzungsbedingungen nach Satz 4 gilt § 4 Abs. 1 und Abs. 3 bis 7 entsprechend.
(2) Zugangsberechtigte koennen bei Eisenbahninfrastrukturunternehmen Antraege auf Zugang
zu den Serviceeinrichtungen und auf Erbringung von Leistungen im Sinne des Absatzes 1
Satz 1 in entsprechender Anwendung des § 6 Abs. 1 stellen.
(3) Die Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben, so weit wie moeglich, allen
Antraegen auf Zugang zu den Serviceeinrichtungen und auf Erbringung von Leistungen
im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 stattzugeben. Ueber diese Antraege darf ein
Eisenbahninfrastrukturunternehmen nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund
unterschiedlich entscheiden.
(4) Falls die Leistungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 nicht vom Betreiber der
Schienenwege des ueberwiegend genutzten Schienenweges angeboten werden, muss dieser
bemueht sein, die Erbringung dieser Leistungen zu vermitteln. In diesem Fall kann der
Betreiber der Schienenwege vom Zugangsberechtigten verlangen, seine Kosten zu ersetzen,
auch wenn ein Vertrag nicht zustande kommt.
(5) Liegen Antraege ueber zeitgleiche, miteinander nicht zu vereinbarende Nutzungen
vor, hat das Eisenbahninfrastrukturunternehmen durch Verhandlungen mit den
Zugangsberechtigten auf eine einvernehmliche Loesung hinzuwirken. Die Verhandlungsdauer
soll 14 Tage nicht ueberschreiten.
(6) Kommt eine Einigung nicht zustande,
1. hat das Eisenbahninfrastrukturunternehmen Antraegen Vorrang zu gewaehren, die
notwendige Folge der mit einem Betreiber der Schienenwege vereinbarten Zugtrasse
sind;
2. kann das Eisenbahninfrastrukturunternehmen Antraegen des
Eisenbahnverkehrsunternehmens oder des Halters von Eisenbahnfahrzeugen auf
Zugang zu den in § 2 Abs. 3c Nr. 7 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes genannten
Einrichtungen und auf Erbringung der diesbezueglichen Leistungen Vorrang gewaehren,
in dessen Eigentum diese Einrichtungen stehen, sofern die Beruecksichtigung anderer
Antraege aus Gruenden des Betriebs des Eisenbahnverkehrsunternehmens oder des Halters
von Eisenbahnfahrzeugen nicht moeglich oder nicht zumutbar ist.
-6-
(7) Fuer Angebote des Eisenbahninfrastrukturunternehmens zum Abschluss einer
Vereinbarung nach § 14 Abs. 6 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes oder die Ablehnung von
Antraegen gilt § 11 Abs. 1 Satz 1 bis 4 entsprechend.
§ 11 Rechte an Zugtrassen
(1) Nach Ablauf der Frist nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 hat der Betreiber der
Schienenwege unverzueglich ein Angebot zum Abschluss einer Vereinbarung nach § 14 Abs. 6
des Allgemeinen Eisenbahngesetzes abzugeben oder die Ablehnung des Antrags mitzuteilen
und diese zu begruenden. Die Erklaerung erfolgt gegenueber den Zugangsberechtigten oder
den von diesen benannten Eisenbahnverkehrsunternehmen. Haben Zugangsberechtigte im
Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes die Zuweisung
an sich beantragt, ist, insoweit abweichend von Satz 2, das Angebot zum Abschluss
einer Vereinbarung nach § 14 Abs. 6 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes, soweit die
der Betriebssicherheit dienenden Bestimmungen vereinbart werden sollen, einem von
ihnen nach § 6 Abs. 1 Satz 3 benannten Eisenbahnverkehrsunternehmen zu machen.
Das Angebot kann nur innerhalb von fuenf Werktagen angenommen werden. Zugtrassen
duerfen nicht an Dritte uebertragen werden. Die Benutzung von Zugtrassen durch ein
Eisenbahnverkehrsunternehmen, das dabei die Geschaefte des Bundes oder einer nach dem
Regionalisierungsgesetz zustaendigen Stelle wahrnimmt, gilt nicht als Uebertragung.
(2) Das Recht, eine Zugtrasse in Anspruch zu nehmen, kann Zugangsberechtigten laengstens
bis zum Ende einer Netzfahrplanperiode zuerkannt werden.
(3) Ein Eisenbahnverkehrsunternehmen kann zur Erfuellung seiner Verpflichtungen
aus einem Befoerderungsvertrag verlangen, dass statt seiner ein anderes
Eisenbahnverkehrsunternehmen (Drittunternehmen) in die Rechte und Pflichten aus
der Vereinbarung nach § 14 Abs. 6 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes eintritt. Der
Betreiber der Schienenwege kann dem Eintritt des Drittunternehmens widersprechen,
wenn es den gesetzlichen Anforderungen, insbesondere Sicherheitsanforderungen,
nicht genuegt. Tritt ein Drittunternehmen in den Vertrag ein, so haften es und das
Eisenbahnverkehrsunternehmen dem Betreiber der Schienenwege als Gesamtschuldner fuer die
Forderungen aus der Vereinbarung nach § 14 Abs. 6 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes und
die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Aufwendungen.
(4) Im Fall des Absatzes 1 Satz 3 wird die Vereinbarung mit dem Zugangsberechtigten
erst wirksam, wenn diejenige zwischen dem Betreiber der Schienenwege und dem
Eisenbahnverkehrsunternehmen zustande gekommen ist. Rechte an Zugtrassen duerfen nicht
ausgeuebt werden, solange eine solche Vereinbarung nicht besteht.
§ 12 Besonderes Kuendigungsrecht
Wird das Recht aus einer Vereinbarung nach § 14 Abs. 6 des Allgemeinen
Eisenbahngesetzes innerhalb eines Monats nach Beginn einer Netzfahrplanperiode oder
dem vereinbarten Benutzungsbeginn ganz oder teilweise aus Gruenden nicht wahrgenommen,
die der Zugangsberechtigte zu vertreten hat, kann das Eisenbahninfrastrukturunternehmen
insoweit die Vereinbarung mit sofortiger Wirkung kuendigen. Ist die Kuendigung noch nicht
erfolgt, und stellt ein dritter Zugangsberechtigter einen Antrag auf die Benutzung
dieser Eisenbahninfrastruktureinrichtung, ist das Angebot gegenueber dem Dritten unter
der aufschiebenden Bedingung der Kuendigung zu machen. Hat der Dritte das Angebot nach
Satz 2 angenommen, muss das Eisenbahninfrastrukturunternehmen die in Satz 1 genannte
Vereinbarung insoweit kuendigen. Der Zugangsberechtigte, dem nach Satz 3 gekuendigt
wurde, bleibt zum Ersatz des durch die Beendigung des Vertrags entstehenden Schadens
verpflichtet; er hat insbesondere dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen das entgangene
Entgelt fuer die Nutzung der Infrastruktur zu zahlen.
§ 13 Rahmenvertraege
(1) Ein Betreiber der Schienenwege und ein Zugangsberechtigter koennen einen
Rahmenvertrag ueber die Benutzung von Schienenwegkapazitaet in dem betreffenden Netz
schliessen, der eine Laufzeit von mehr als einer Netzfahrplanperiode hat. In einem
Rahmenvertrag kann fuer den Fall, dass bei der Netzfahrplanerstellung Antraege auf
zeitgleiche, miteinander nicht zu vereinbarende Nutzung vorliegen, insbesondere
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festgelegt werden, inwieweit der Betreiber der Schienenwege innerhalb einer im
Rahmenvertrag zu vereinbarenden Bandbreite zu der beantragten Zugtrasse Varianten
anzubieten hat. Die im Rahmenvertrag zu vereinbarende Bandbreite soll so gewaehlt
werden, dass unter den betrieblichen Bedingungen mindestens drei Trassen zur Verfuegung
stehen koennen. Der Rahmenvertrag darf nicht die Zuweisung einzelner Zugtrassen regeln.
Dem Zugangsberechtigten ist bei der Erstellung des Netzfahrplans im Rahmen der jeweils
vereinbarten Bandbreite eine Zugtrasse ohne Durchfuehrung des Hoechstpreisverfahrens nach
§ 9 Abs. 6 anzubieten.
(2) Die auf der Grundlage von Rahmenvertraegen zu vergebenden Zugtrassen sollen 75
Prozent der Schienenwegkapazitaet eines Schienenweges pro Stunde nicht ueberschreiten.
Rahmenvertraege duerfen die Nutzung des betreffenden Schienennetzes durch andere
Zugangsberechtigte auch im Uebrigen nicht ausschliessen.
(3) Im Rahmenvertrag sind Regelungen ueber dessen Aenderung oder Kuendigung vorzusehen. Es
koennen fuer diese Faelle auch Vertragsstrafen vereinbart werden.
(4) Rahmenvertraege duerfen, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, nur bis zum
Ende einer Rahmenfahrplanperiode geschlossen werden. Eine Rahmenfahrplanperiode hat
eine Dauer von fuenf Jahren. Die erste Rahmenfahrplanperiode endet mit dem Wechsel des
Netzfahrplans im Jahr 2010.
(5) Rahmenvertraege sollen grundsaetzlich eine Laufzeit von fuenf Jahren haben. Satz 1
gilt nicht fuer Rahmenvertraege mit Zugangsberechtigten nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 und 4 des
Allgemeinen Eisenbahngesetzes.
(6) Unter Wahrung des Geschaeftsgeheimnisses ist der Betreiber der Schienenwege
verpflichtet, die wesentlichen Merkmale jedes Rahmenvertrages anderen
Zugangsberechtigten auf Verlangen offen zu legen. Dies kann auch durch die Einstellung
in das Internet erfolgen. In diesem Fall ist die Adresse im Bundesanzeiger bekannt zu
machen.
(7) Rechtzeitig vor Beginn einer Rahmenfahrplanperiode haben die Betreiber der
Schienenwege im Rahmen der Zusammenarbeit gemaess § 7 Abs. 4 einen gemeinsamen Zeitraum
festzulegen, binnen dessen Zugangsberechtigte Antraege auf Abgabe eines Angebots zum
Abschluss eines Rahmenvertrages stellen koennen. Beginn und Ende des Zeitraums sind nach
§ 4 Abs. 1 Satz 1 zu veroeffentlichen.
(8) Ueber Antraege auf Abgabe eines Angebots zum Abschluss eines Rahmenvertrages darf ein
Betreiber der Schienenwege nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich
entscheiden.
(9) Liegen Antraege auf eine zeitgleiche, miteinander nicht zu vereinbarende Nutzung
vor, hat der Betreiber der Schienenwege durch Verhandlungen mit den Zugangsberechtigten
auf einvernehmliche Loesungen hinzuwirken.
(10) Kommt eine Einigung nicht zustande, hat der Betreiber der Schienenwege nach der
Zweckbestimmung des Rahmenvertrages in entsprechender Anwendung des § 9 Abs. 4 bis 6
zu entscheiden und dem Zugangsberechtigten unverzueglich ein Angebot zum Abschluss eines
Rahmenvertrages zu machen oder die Ablehnung mitzuteilen und diese zu begruenden. Das
Angebot kann nur innerhalb von 14 Werktagen angenommen werden.
(11) Nach Vertragsschluss auf der Grundlage der Koordinierung gemaess den Absaetzen 9 und
10 koennen
1. weitere Rahmenvertraege nach Absatz 5 Satz 1 jederzeit bis zum Ende der
Rahmenfahrplanperiode geschlossen werden,
2. weitere Rahmenvertraege nach Absatz 5 Satz 2 jederzeit ueber das Ende einer
Rahmenfahrplanperiode hinaus geschlossen werden, wenn die vereinbarte Bandbreite
und ihre zeitliche Lage fuer die folgenden Rahmenfahrplanperioden nicht geaendert
wird.
§ 14 Gelegenheitsverkehr
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(1) Der Betreiber der Schienenwege hat bei Antraegen auf Zuweisung einzelner Zugtrassen
ausserhalb der Erstellung des Netzfahrplans innerhalb einer in den Schienennetz-
Benutzungsbedingungen zu veroeffentlichenden Frist, die vier Wochen nicht uebersteigen
darf, ein Angebot zum Abschluss einer Vereinbarung nach § 14 Abs. 6 des Allgemeinen
Eisenbahngesetzes abzugeben oder die Ablehnung des Antrags mitzuteilen. Das Angebot
kann nur innerhalb von fuenf Arbeitstagen oder in einer laengeren in den Schienennetz-
Benutzungsbedingungen zu veroeffentlichenden Frist angenommen werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 hat der Betreiber der Schienenwege bei Antraegen auf
kurzfristige Zuweisung einzelner Zugtrassen unverzueglich, spaetestens jedoch innerhalb
von fuenf Arbeitstagen, ein Angebot zum Abschluss einer Vereinbarung nach § 14
Abs. 6 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes abzugeben oder die Ablehnung des Antrags
mitzuteilen. Der Betreiber der Schienenwege kann nur im Fall besonders aufwaendiger
Bearbeitung von dieser Frist abweichen. Die Faelle, die einer besonders aufwaendigen
Bearbeitung beduerfen, und die daraus resultierenden Fristen sind in den Schienennetz-
Benutzungsbedingungen zu veroeffentlichen. Das Angebot kann nur innerhalb von einem
Arbeitstag angenommen werden.
(3) Informationen ueber die verfuegbare Schienenwegkapazitaet muessen allen
Zugangsberechtigten auf Verlangen unverzueglich zur Verfuegung gestellt werden.
Dies kann auch durch Einstellung in das Internet erfolgen. In diesem Fall ist die
Adresse im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Der Betreiber der Schienenwege kann die
Erstattung seiner Aufwendungen fuer die Auskunft verlangen. Diese Erstattung kann bei
Vertragsschluss verrechnet werden.
(4) Die Betreiber der Schienenwege haben die voraussichtlich erforderliche
Schienenwegkapazitaet innerhalb des Netzfahrplans vorzuhalten, um auf zu erwartende
Antraege nach den Absaetzen 1 und 2 reagieren zu koennen. Dies gilt auch bei ueberlasteten
Schienenwegen.
§ 15 Sondermassnahmen bei Stoerungen
(1) Zur Beseitigung von Stoerungen des Bahnbetriebs hat der Betreiber der Schienenwege
alle erforderlichen Massnahmen zu treffen. Der Betreiber der Schienenwege hat
in Abstimmung mit der zustaendigen Eisenbahnaufsichtsbehoerde einen Notfallplan
aufzustellen, nach dessen Massgabe die Eisenbahnaufsichtsbehoerde ueber gefaehrliche
Ereignisse im Bahnbetrieb zu unterrichten ist und in dem die Stellen benannt sind, die
darueber hinaus bei gefaehrlichen Ereignissen im Bahnbetrieb zu unterrichten sind.
(2) Bis zur Beseitigung der Stoerung kann der Betreiber der Schienenwege, soweit es
erforderlich ist, die Nutzung zugewiesener Zugtrassen ohne Ankuendigung untersagen.
Eisenbahnverkehrsunternehmen sind verpflichtet, dem Betreiber der Schienenwege zur
Beseitigung der Stoerung auf seinen Antrag Hilfe zu leisten. Sie koennen vom Betreiber
der Schienenwege Erstattung der dabei entstehenden Kosten verlangen, es sei denn, sie
haben die Stoerung zu vertreten.
§ 16 Ueberlastete Schienenwege
Liegen ueberlastete Schienenwege vor, hat der Betreiber der Schienenwege dies
unverzueglich der zustaendigen Eisenbahnaufsichtsbehoerde und der Regulierungsbehoerde
mitzuteilen und damit den betreffenden Schienenwegabschnitt fuer ueberlastet zu erklaeren.
Eine Mitteilung hat auch bei Schienenwegen zu erfolgen, bei denen abzusehen ist, dass
ihre Kapazitaet in naher Zukunft nicht ausreichen wird. Die Mitteilung ist entsprechend
§ 4 Abs. 1 zu veroeffentlichen.
§ 17 Kapazitaetsanalyse
(1) Wurden Schienenwege fuer ueberlastet erklaert, so hat der Betreiber der Schienenwege
eine Kapazitaetsanalyse durchzufuehren, sofern nicht bereits ein Plan zur Erhoehung der
Schienenwegkapazitaet nach § 18 umgesetzt wird.
(2) Die Kapazitaetsanalyse dient der Untersuchung der Engpaesse bei der
Schienenwegkapazitaet, die verhindern, dass Antraegen auf Zuweisung von Zugtrassen
in angemessener Weise stattgegeben werden kann. Gegenstand der Analyse sind der
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Schienenweg, die Betriebsverfahren, die Benutzung und deren Auswirkungen auf die
Schienenwegkapazitaet. Zu pruefen sind insbesondere Massnahmen zur Umleitung von
Zuegen, zur zeitlichen Verlagerung von Verkehrsleistungen und zur Erhoehung der
Leistungsfaehigkeit des Schienenweges, einschliesslich kurz- und mittelfristiger
Abhilfemassnahmen.
(3) Die Kapazitaetsanalyse ist innerhalb von sechs Monaten abzuschliessen, nachdem ein
Schienenweg als ueberlastet ausgewiesen wurde.
§ 18 Plan zur Erhoehung der Schienenwegkapazitaet
(1) Innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss einer Kapazitaetsanalyse hat der
Betreiber der Schienenwege nach vorheriger Beteiligung der Nutzer der betreffenden
ueberlasteten Schienenwege sowie des betroffenen Landes einen Plan zur Erhoehung der
Schienenwegkapazitaet zu erstellen und der zustaendigen Eisenbahnaufsichtsbehoerde, der
Regulierungsbehoerde sowie den betroffenen Laendern vorzulegen.
(2) Im Plan zur Erhoehung der Schienenwegkapazitaet sind darzulegen:
1. die Gruende fuer die Ueberlastung,
2. die zu erwartende kuenftige Verkehrsentwicklung,
3. die den Schienenwegausbau betreffenden Beschraenkungen,
4. die moeglichen Massnahmen und Kosten fuer die Erhoehung der Schienenwegkapazitaet,
einschliesslich der zu erwartenden Aenderungen der Wegeentgelte.
Des Weiteren ist auf der Grundlage einer Wirtschaftlichkeitsuntersuchung zu ermitteln,
ob Massnahmen zur Erhoehung der Schienenwegkapazitaet ergriffen werden sollen. Hierzu
gehoert auch ein Zeitplan fuer die Durchfuehrung der Massnahmen. Die Entscheidung ueber
die Finanzierung von Massnahmen richtet sich, sofern die Massnahmen durch den Betreiber
der Schienenwege nicht ausschliesslich selbst finanziert werden, bei Eisenbahnen des
Bundes nach dem Bundesschienenwegeausbaugesetz, bei nichtbundeseigenen Eisenbahnen nach
Landesrecht.
(3) Der Betreiber der Schienenwege darf die Entgelte gemaess § 21 Abs. 3 nicht erheben,
wenn er
1. keinen Plan zur Erhoehung der Schienenwegkapazitaet vorlegt oder
2. mit dem im Plan zur Erhoehung der Schienenwegkapazitaet aufgefuehrten Massnahmenkatalog
keine Fortschritte erzielt.
(4) Der Betreiber der Schienenwege darf jedoch vorbehaltlich der Zustimmung der
zustaendigen Eisenbahnaufsichtsbehoerde weiterhin diese Entgelte erheben, wenn
1. der Plan zur Erhoehung der Schienenwegkapazitaet aus Gruenden, die er nicht zu
vertreten hat, nicht verwirklicht werden kann oder
2. die moeglichen Massnahmen wirtschaftlich oder finanziell nicht zumutbar sind.
Die Entscheidung der zustaendigen Eisenbahnaufsichtsbehoerde ergeht im Benehmen mit der
Regulierungsbehoerde.
§ 19 Besondere Schienenwege
Sind mehrere geeignete Schienenwege vorhanden, so kann der Betreiber der Schienenwege
in den Schienennetz-Benutzungsbedingungen bestimmte Schienenwege fuer die Nutzung
durch bestimmte Arten von Verkehrsleistungen ausweisen und diesen darin bei der
Zuweisung von Zugtrassen Vorrang einraeumen. Eine derartige Nutzungsbeschraenkung
darf andere Verkehrsleistungen nicht von der Nutzung der betreffenden Schienenwege
ausschliessen, sofern Schienenwegkapazitaet verfuegbar ist, und die betreffenden Fahrzeuge
den technischen Betriebsmerkmalen des Schienenweges entsprechen.
§ 20 Festsetzung, Berechnung und Erhebung von Entgelten fuer Schienenwege
(1) Finanziert ein Dritter Investitionen in die Schienenwege eines Betreibers der
Schienenwege, soll durch die der Finanzierung zugrunde liegende Vereinbarung oder
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Entscheidung festgelegt werden, wie diese Investitionen bei der Ermittlung der fuer die
Berechnung der Entgelte massgeblichen Kriterien beruecksichtigt werden. Regelungen nach
Satz 1 gelten fuer alle Zugangsberechtigten. Sie koennen auf bestimmte Verkehrsleistungen
sowie auf Marktsegmente innerhalb dieser Verkehrsleistungen beschraenkt werden.
(2) Betreiber der Schienenwege im Inland sind verpflichtet, im Interesse einer
effizienten Durchfuehrung von Eisenbahnverkehrsleistungen mit Betreibern der
Schienenwege in den anderen Mitgliedstaaten der Europaeischen Union auch bei der
Gestaltung der Entgelte zusammenzuarbeiten. Sie koennen die dafuer erforderlichen,
geeigneten gemeinsamen Einrichtungen schaffen.
§ 21 Entgeltgrundsaetze fuer Schienenwege
(1) Der Betreiber der Schienenwege hat seine Entgelte fuer die Pflichtleistungen
so zu gestalten, dass sie durch leistungsabhaengige Bestandteile den
Eisenbahnverkehrsunternehmen und den Betreibern der Schienenwege Anreize zur
Verringerung von Stoerungen und zur Erhoehung der Leistungsfaehigkeit des Schienennetzes
bieten. Die Grundsaetze der leistungsabhaengigen Entgeltregelung haben fuer das gesamte
Schienennetz eines Betreibers der Schienenwege zu gelten.
(2) Das Wegeentgelt kann einen Entgeltbestandteil umfassen, der den Kosten
umweltbezogener Auswirkungen des Zugbetriebs Rechnung traegt, wobei nach der
Groessenordnung der verursachten Auswirkungen zu differenzieren ist. Die Hoehe des
Gesamterloeses des Betreibers der Schienenwege darf dadurch nicht veraendert werden.
(3) Das Wegeentgelt kann einen Entgeltbestandteil umfassen, der die Knappheit der
Schienenwegkapazitaet auf einem bestimmbaren Schienenwegabschnitt in Zeiten der
Ueberlastung widerspiegelt.
(4) Verursacht eine Verkehrsleistung gegenueber anderen Verkehrsleistungen erhoehte
Kosten, dann duerfen diese Kosten nur fuer diese Verkehrsleistung beruecksichtigt werden.
(5) Um unverhaeltnismaessig starke Schwankungen zu vermeiden, koennen die in den Absaetzen
2 und 4 genannten Entgelte und das Entgelt fuer die Pflichtleistungen ueber angemessene
Zeitraeume gemittelt werden.
(6) Die Entgelte sind, soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt,
gegenueber jedem Zugangsberechtigten in gleicher Weise zu berechnen. Sie sind bei
nicht vertragsgemaessem Zustand des Schienenweges, der zugehoerigen Steuerungs- und
Sicherungssysteme sowie der zugehoerigen Anlagen zur streckenbezogenen Versorgung mit
Fahrstrom zu mindern.
(7) Die Entgelte der Betreiber der Schienenwege sind einen Monat vor dem Fristbeginn
nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 nach § 4 Abs. 1 zu veroeffentlichen oder zuzusenden. Sie gelten
fuer die gesamte neue Fahrplanperiode.
§ 22 Ausnahmen von den Entgeltgrundsaetzen fuer Schienenwege
(1) Die zustaendige Aufsichtsbehoerde kann
1. Ausnahmen von § 14 Abs. 4 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes genehmigen, wenn
die Kosten anderweitig ausgeglichen werden,
2. durch Allgemeinverfuegung im Benehmen mit der Regulierungsbehoerde alle Betreiber der
Schienenwege allgemein von der Beachtung der Anforderungen nach § 14 Abs. 4 Satz 1
des Allgemeinen Eisenbahngesetzes freistellen.
(2) Im Fall von kuenftigen Investitionsvorhaben oder von Vorhaben, die nach dem 15.
Maerz 1986 abgeschlossen wurden, darf der Betreiber der Schienenwege auf der Grundlage
der langfristigen Kosten dieser Vorhaben hoehere Entgelte festlegen oder beibehalten,
wenn die Vorhaben eine Steigerung der Nutzungsmoeglichkeiten des Schienenweges oder
eine Verminderung der Kosten bewirken und sonst nicht durchgefuehrt werden koennten
oder durchgefuehrt worden waeren. Zu einer derartigen Entgelterhebung koennen auch
Vereinbarungen zur Aufteilung des mit neuen Investitionen verbundenen Risikos gehoeren.
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§ 23 Entgeltnachlaesse fuer Schienenwege
(1) Entgeltnachlaesse sind auf die Hoehe der tatsaechlich vom Betreiber der Schienenwege
eingesparten Verwaltungskosten zu begrenzen, soweit nicht in Absatz 2 etwas anderes
geregelt ist. Bei der Festlegung der Hoehe der Nachlaesse sind Kosteneinsparungen, die
bereits im Rahmen des erhobenen Entgelts beruecksichtigt wurden, ausser Betracht zu
lassen.
(2) Die Betreiber der Schienenwege koennen fuer im Einzelnen angegebene
Schienenwegabschnitte Entgeltregelungen einfuehren, die fuer alle Zugangsberechtigten
gelten und in deren Rahmen zeitlich begrenzte Nachlaesse zur Foerderung der Entwicklung
neuer Eisenbahnverkehre oder zeitlich begrenzte Nachlaesse zur Foerderung der Benutzung
von Strecken mit sehr niedrigem Auslastungsgrad gewaehrt werden.
(3) Nachlaesse duerfen sich nur auf Entgelte beziehen, die fuer einen bestimmten
Schienenwegabschnitt erhoben werden.
(4) Auf vergleichbare Verkehrsleistungen oder Marktsegmente sind gleiche
Entgeltnachlaesse zu gewaehren.
§ 24 Entgelte fuer Serviceeinrichtungen
(1) Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben ihre Entgelte so zu gestalten,
dass sie durch leistungsabhaengige Bestandteile den Eisenbahnverkehrsunternehmen
und den Eisenbahninfrastrukturunternehmen, die Serviceeinrichtungen betreiben,
Anreize zur Verringerung von Stoerungen und zur Erhoehung der Leistungsfaehigkeit der
Serviceeinrichtungen bieten.
(2) Finanziert ein Dritter Investitionen in Serviceeinrichtungen eines
Eisenbahninfrastrukturunternehmens, soll durch die der Finanzierung zugrunde liegende
Vereinbarung oder Entscheidung festgelegt werden, wie diese Investitionen bei der
Ermittlung der fuer die Berechnung der Entgelte massgeblichen Kriterien beruecksichtigt
werden. Regelungen nach Satz 1 gelten fuer alle Zugangsberechtigten. Sie koennen auf
bestimmte Verkehrsleistungen oder auf Marktsegmente innerhalb dieser Verkehrsleistungen
beschraenkt werden.
(3) Sofern ein gesondertes Entgelt fuer den Schienenzugang zu den Serviceeinrichtungen
erhoben wird, gelten die §§ 21 bis 23 entsprechend. Eisenbahninfrastrukturunternehmen,
die Serviceeinrichtungen betreiben, koennen hiervon zu Gunsten der Zugangsberechtigten
abweichen. Die Abweichungen duerfen nicht auf einzelne Zugangsberechtigte beschraenkt
werden. Abweichend von Satz 1 findet § 21 Abs. 7 auf Haefen keine Anwendung.
(4) Die Entgelte sind, soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt,
gegenueber jedem Zugangsberechtigten in gleicher Weise zu berechnen.
§ 25 Veroeffentlichungen, Bekanntmachungen
Soweit in dieser Verordnung eine Veroeffentlichung oder Bekanntmachung im Bundesanzeiger
vorgesehen ist, kann diese auch im elektronischen Bundesanzeiger *) erfolgen.
----- *) Amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de
Anlage 1 (zu den §§ 3 und 21)
Fuer die Zugangsberechtigten zu erbringende Leistungen
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 1574
1. Die Pflichtleistungen des Betreibers der Schienenwege umfassen:
a) die Bearbeitung von Antraegen auf Zuweisung von Zugtrassen;
b) die Gestattung der Nutzung zugewiesener Zugtrassen und der Anlagen zur
streckenbezogenen Versorgung mit Fahrstrom;
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c) die Bedienung der fuer eine Zugbewegung erforderlichen Steuerungs- und
Sicherungssysteme, die Koordination der Zugbewegungen und die Bereitstellung von
Informationen ueber die Zugbewegungen;
d) alle anderen Informationen, die zur Durchfuehrung des Verkehrs, fuer den Kapazitaet
zugewiesen wurde, erforderlich sind.
2. Die Zusatzleistungen koennen umfassen:
a) Bereitstellung von Brennstoffen sowie alle weiteren Leistungen, die in den oben
genannten Einrichtungen fuer Zugangsdienstleistungen erbracht werden;
b) kundenspezifische Leistungen fuer die Ueberwachung von Gefahrguttransporten oder
die Unterstuetzung beim Betrieb ungewoehnlicher Zuege.
3. Die Nebenleistungen koennen umfassen:
a) Zugang zum Telekommunikationsnetz;
b) Bereitstellung zusaetzlicher Informationen;
c) technische Inspektion des rollenden Materials.
Anlage 2 (zu § 4 Abs. 2)
Inhalt der Schienennetz-Benutzungsbedingungen
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 1575
Die Schienennetz-Benutzungsbedingungen nach § 4 muessen folgende Angaben enthalten:
1. Schienenweg
Es sind Angaben zu machen zur Art des Schienenweges, der den Zugangsberechtigten zur
Verfuegung steht, sowie zu den Zugangsbedingungen fuer den betreffenden Schienenweg.
2. Entgeltgrundsaetze
Die Entgeltgrundsaetze sind darzulegen. Es muessen Einzelheiten der Entgeltregelung sowie
Informationen zu den Entgelten fuer die in Anlage 1 aufgefuehrten Leistungen enthalten
sein. Es ist im Einzelnen aufzufuehren, welche Verfahren, Regeln und gegebenenfalls
Tabellen zur Durchfuehrung des § 21 Abs. 2 und 3 sowie der §§ 22 und 23 angewandt
werden. Dieser Abschnitt muss ferner Angaben zu bereits beschlossenen oder vorgesehenen
Entgeltaenderungen sowie Regelungen ueber die leistungsabhaengigen Entgeltregelungen und
die Vertragsstrafen bei von den Vertragspartnern zu vertretenden Betriebsstoerungen
enthalten.
3. Grundsaetze und Kriterien fuer die Zuweisung von Schienenwegkapazitaet
Es sind Angaben zu den allgemeinen Kapazitaetsmerkmalen des Schienenweges, der den
Zugangsberechtigten zur Verfuegung steht, sowie zu etwaigen Nutzungseinschraenkungen,
einschliesslich des zu erwartenden Kapazitaetsbedarfs fuer Instandhaltungszwecke, zu
machen. Es sind ferner Angaben zur Abwicklung und zu den Fristen des Verfahrens der
Zuweisung von Schienenwegkapazitaet anzugeben, insbesondere
a) zum Verfahren fuer die Stellung von Antraegen auf Zuweisung von Zugtrassen durch
Zugangsberechtigte beim Betreiber der Schienenwege;
b) zu den Anforderungen an Zugangsberechtigte;
c) zum Zeitplan des Antrags- und Zuweisungsverfahrens;
d) zu den Grundsaetzen des Koordinierungsverfahrens;
e) zu Einzelheiten der Nutzungsbeschraenkung von Schienenwegen.
Es ist im Einzelnen anzugeben, welche Massnahmen getroffen wurden, um eine angemessene
Behandlung der Verkehrsleistungen im Gueterverkehr, der grenzueberschreitenden
Verkehrsleistungen und der dem Verfahren ueber Gelegenheitsverkehre unterliegenden
Antraege sicherzustellen.
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