Verordnung ueber die Haftpflichtversicherung
der Eisenbahnen
(Eisenbahnhaftpflichtversicherungsverordnung
- EBHaftPflV)
EBHaftPflV

vom  21.12.1995



"Eisenbahnhaftpflichtversicherungsverordnung vom 21. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2101),
die zuletzt durch Artikel 9 Abs. 19 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S.
2631) geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 9 Abs. 19 G v. 23.11.2007 I 2631

Fussnote

 Textnachweis ab: 31.12.1995
Ueberschrift: Kurzbezeichnung und Buchstabenabkuerzung eingef. durch Art. 5 Nr. 1 G v.
21.6.2002 I 2191 mWv 1.7.2003

Eingangsformel
Auf Grund des § 26 Abs. 1 Nr. 8 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993
(BGBl. I S. 2378, 2396) verordnet das Bundesministerium fuer Verkehr:

§ 1 Versicherungspflicht
(1) Eisenbahnverkehrsunternehmen und Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind
verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch Unfaelle beim Betrieb
einer Eisenbahn verursachten Personenschaeden und Sachschaeden bei einem im Inland zum
Betrieb einer solchen Haftpflichtversicherung befugten Versicherer abzuschliessen und
aufrechtzuerhalten.

(2) Absatz 1 gilt nicht fuer
1. Eisenbahnverkehrsunternehmen, die
   a) von einem nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes von der
      Versicherungsaufsicht freigestellten Haftpflichtschadenausgleich in gleicher
      Weise Deckung erhalten oder
   b) nicht dem oeffentlichen Verkehr dienen, soweit sie eine Eisenbahninfrastruktur
      benutzen, die nicht dem oeffentlichen Verkehr dient;

2. Eisenbahninfrastrukturunternehmen, die
   a) von einem nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes von der
      Versicherungsaufsicht freigestellten Haftpflichtschadenausgleich in gleicher
      Weise Deckung erhalten,
   b) nicht dem oeffentlichen Verkehr dienen, soweit sie eine Eisenbahninfrastruktur
      betreiben, die nicht dem oeffentlichen Verkehr dient oder
   c) mehrheitlich im Eigentum einer Gebietskoerperschaft mit mehr als 100.000
      Einwohnern oder eines Gemeindeverbandes stehen und die ueber eine
      entsprechende Deckung durch selbstschuldnerische Buergschaft oder gleichwertige
      Deckungszusage der Gebietskoerperschaft oder des Gemeindeverbandes verfuegen;
      die selbstschuldnerische Buergschaft oder gleichwertige Deckungszusage muss
      geschaedigten Dritten einen Direktanspruch gegen die Gebietskoerperschaft oder den

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      Gemeindeverband gewaehren; das ersatzpflichtige Eisenbahninfrastrukturunternehmen
      und die Gebietskoerperschaft oder der Gemeindeverband haften als Gesamtschuldner.


(3) Eine Versicherungspflicht besteht nicht zur Deckung von Schaeden, fuer die ein
Eisenbahnverkehrsunternehmen aus einem Frachtvertrag haftet.

(4) Halter von Eisenbahnfahrzeugen, die mit diesen nichtselbststaendig am
Eisenbahnbetrieb teilnehmen, sind verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur
Deckung der durch Unfaelle bei der nichtselbststaendigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb
verursachten Personenschaeden und Sachschaeden bei einem im Inland zum Betrieb einer
solchen Haftpflichtversicherung befugten Versicherer abzuschliessen und aufrecht zu
erhalten. Satz 1 gilt nicht fuer die Bundesrepublik Deutschland.

(5) Absatz 4 gilt nicht fuer Halter von Eisenbahnfahrzeugen,
1. die von einem nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes von der
   Versicherungsaufsicht freigestellten Haftpflichtschadenausgleich in gleicher Weise
   Deckung erhalten,
2. soweit sie nichtselbststaendig am Eisenbahnbetrieb auf einer Eisenbahninfrastruktur
   teilnehmen, die nicht dem oeffentlichen Verkehr dient.

§ 2 Deckungssumme
Die Mindesthoehe der Versicherungssumme betraegt insgesamt 20 Millionen Deutsche Mark je
Schadensereignis und muss fuer jede Versicherungsperiode mindestens zweimal zur Verfuegung
stehen.

§ 3 Nachweis- und Anzeigepflichten
(1) Das Bestehen einer Versicherung nach den §§ 1 und 2 ist von
Eisenbahnverkehrsunternehmen und Eisenbahninfrastrukturunternehmen vor der
Betriebsaufnahme oder von Haltern von Eisenbahnfahrzeugen vor der nichtselbststaendigen
Teilnahme am Eisenbahnbetrieb der nach § 5 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
zustaendigen Behoerde nachzuweisen. Sie ist zustaendige Stelle gemaess § 117 Abs. 2 Satz 1
des Versicherungsvertragsgesetzes.

(2) Das Bestehen einer Versicherung nach den §§ 1 und 2 ist von
Eisenbahnverkehrsunternehmen ohne Sitz im Inland vor Aufnahme des Verkehrs oder von
Haltern von Eisenbahnfahrzeugen ohne Sitz im Inland vor der nichtselbststaendigen
Teilnahme am Eisenbahnbetrieb auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland dem
Eisenbahn-Bundesamt nachzuweisen. Dieses ist zustaendige Stelle im Sinne des § 117 Abs.
2 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes.

§ 4 Auskunftspflicht
Eisenbahnverkehrsunternehmen muessen auf Verlangen des
Eisenbahninfrastrukturunternehmens, dessen Infrastruktur sie benutzen, Halter von
Eisenbahnfahrzeugen auf Verlangen der betriebsfuehrenden Eisenbahn eine Bestaetigung der
nach § 3 Abs. 1 oder 2 zustaendigen Behoerde ueber das Bestehen einer Versicherung nach
den §§ 1 und 2 vorlegen.

Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.

§ 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkuendung in Kraft.




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