Verordnung ueber die Bestellung und
Bestaetigung sowie die Aufgaben und
Befugnisse von Betriebsleitern fuer
Eisenbahnen
(Eisenbahnbetriebsleiterverordnung - EBV)
EBV
vom 07.07.2000
"Eisenbahnbetriebsleiterverordnung vom 7. Juli 2000 (BGBl. I S. 1023), die durch
Artikel 4 der Verordnung vom 5. Juli 2007 (BGBl. I S. 1305) geaendert worden ist"
Stand: Geaendert durch Art. 4 V v. 5.7.2007 I 1305
Fussnote
Textnachweis ab: 1.2.2001
Die V wurde als Artikel 1 d. V v. 7.7.2000 I 1023 (EBtrV) vom Bundesministerium fuer
Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuer Bildung
und Forschung mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie tritt gem. Art. 4 dieser V
am 1.2.2001 in Kraft.
§ 1 Bestellung der Betriebsleiter
(1) Eisenbahninfrastrukturunternehmen mit Sitz im Inland haben vor der Betriebsaufnahme
einen oder mehrere Betriebsleiter zu bestellen, die unbeschadet der Verantwortung des
Unternehmers fuer das sichere Betreiben der Eisenbahninfrastruktur verantwortlich sind.
(2) Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Inland, ausgenommen diejenigen, die
einer Sicherheitsbescheinigung nach § 7a Abs. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
beduerfen, haben vor der Betriebsaufnahme einen oder mehrere Betriebsleiter zu
bestellen, die unbeschadet der Verantwortung des Unternehmens fuer das sichere
Erbringen der Eisenbahnverkehrsleistungen verantwortlich sind. Im Uebrigen koennen fuer
Eisenbahnverkehrsunternehmen Betriebsleiter nach Massgabe dieser Verordnung bestellt
werden.
(3) Bein Eisenbahnen, die sowohl eine Eisenbahninfrastruktur betreiben als auch
Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen, koennen die Betriebsleiter fuer beide Bereiche
zugleich verantwortlich sein.
(4) Fuer jeden Betriebsleiter ist mindestens ein Stellvertreter zu bestellen. Die
Bestellung staendiger Stellvertreter fuer bestimmte Verantwortungsbereiche ist zulaessig.
(5) Als Betriebsleiter und als Stellvertreter koennen
1. Mitarbeiter des Unternehmens, denen auch andere Aufgaben uebertragen sein koennen,
2. nicht dem Eisenbahnunternehmen angehoerende Personen oder
3. der Eisenbahnunternehmer oder eine fuer die Fuehrung der Geschaefte bestellte Person
bestellt werden.
(6) Werden mehrere Betriebsleiter oder fuer einen Betriebsleiter mehrere Stellvertreter
bestellt, sind deren Verantwortungsbereiche gegeneinander abzugrenzen.
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(7) Die Absaetze 1 bis 6 gelten nicht fuer Eisenbahninfrastrukturunternehmen und fuer
Eisenbahnverkehrsunternehmen, die nicht dem oeffentlichen Verkehr dienen, soweit sie
eine Eisenbahninfrastruktur benutzen oder betreiben, die nicht dem oeffentlichen Verkehr
dient.
§ 2 Bestaetigung der Bestellung zum Betriebsleiter
(1) Die Bestellung der Betriebsleiter und ihrer Stellvertreter bedarf der Bestaetigung
durch die zustaendige Aufsichtsbehoerde.
(2) Die Bestellung wird auf Antrag bestaetigt, wenn der Betriebsleiter
1. zuverlaessig ist und
2. die fachliche Befaehigung zum Betriebsleiter in einer Pruefung nach der
Eisenbahnbetriebsleiter-Pruefungsverordnung nachgewiesen hat.
(3) Abweichend von Absatz 2 Nr. 2 wird als Betriebsleiter auch bestaetigt, wer in einem
Fachgebiet, zu dem in erheblichem Umfang Planung, Bau und Betrieb von Eisenbahnen
gehoeren, die grosse Staatspruefung fuer den hoeheren technischen Verwaltungsdienst
bestanden hat und mindestens drei Jahre in fuer die Sicherheit einer Eisenbahn
wesentlichen Fachbereichen als Ingenieur taetig war.
(4) Die zustaendige Aufsichtsbehoerde kann die Bestaetigung versagen, wenn
1. die Betriebsleiterpruefung laenger als fuenf Jahre vor der Bestellung zurueckliegt
und in dieser Zeit eine Taetigkeit als Betriebsleiter oder Stellvertreter des
Betriebsleiters nicht ausgeuebt worden ist,
2. Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass die bestellte Person
unzuverlaessig ist, oder
3. Tatsachen vorliegen, die Zweifel ueber die Fachkunde des bestellten Betriebsleiters
begruenden.
(5) Der Antragsteller hat auf seine Kosten dem Antrag auf Bestaetigung der Bestellung
folgende Unterlagen beizufuegen:
1. einen Lebenslauf mit Lichtbild, das nicht aelter als ein Jahr ist,
2. ein aktuelles Fuehrungszeugnis aus dem Bundeszentralregister,
3. die beglaubigte Ablichtung des Zeugnisses ueber die bestandene Betriebsleiterpruefung
oder die bestandene grosse Staatspruefung gemaess Absatz 3 sowie
4. Nachweise ueber die Taetigkeit als Betriebsleiter oder Stellvertreter des
Betriebsleiters, wenn die Betriebsleiterpruefung laenger als fuenf Jahre zurueckliegt.
(6) Die Absaetze 1 bis 5 gelten entsprechend fuer die Bestaetigung der Bestellung als
Stellvertreter eines Betriebsleiters.
§ 3 Ausnahmen
Die zustaendige Aufsichtsbehoerde kann im Einzelfall
1. Ausnahmen von den Vorschriften ueber die Bestellung und Bestaetigung der
Stellvertreter der Betriebsleiter bei Vorliegen einfacher Betriebsverhaeltnisse
einer Eisenbahn zulassen sowie
2. abweichend von § 2 Abs. 2 Nr. 2 die Bestellung eines Betriebsleiters bestaetigen,
wenn
a) hinsichtlich der Eisenbahnverkehrsleistungen und der zu benutzenden
Eisenbahninfrastruktur einfache Betriebsverhaeltnisse vorliegen,
b) hinsichtlich der Eisenbahninfrastruktur einfache Betriebsverhaeltnisse vorliegen
oder
c) die bestellte Person bereits bestaetigter Strassenbahn-Betriebsleiter und in einem
Unternehmen taetig ist, das die Genehmigung als Strassenbahnunternehmen und als
Eisenbahnunternehmen besitzt.
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(2) Die Beurteilung, ob einfache Betriebsverhaeltnisse vorliegen, obliegt der fuer die
Ausnahmegenehmigung zustaendigen Aufsichtsbehoerde. Ob hinsichtlich der zu benutzenden
Eisenbahninfrastruktur nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a einfache Betriebsverhaeltnisse
vorliegen, ist im Einvernehmen mit der fuer das Eisenbahninfrastrukturunternehmen
zustaendigen Aufsichtsbehoerde zu beurteilen.
(3) Die Aufsichtsbehoerde hat sich vor einer Ausnahmezulassung nach Absatz 1 auf
geeignete Weise davon zu ueberzeugen, dass die bestellte Person zumindest das im
Einzelfall erforderliche Mass an Fachkunde besitzt.
§ 4 Aufgaben und Befugnisse des Betriebsleiters
(1) Betriebsleiter im Sinne von § 1 Abs. 1 bis 6 haben insbesondere
1. die fuer die Sicherheit erforderlichen Anordnungen zur Ausfuehrung von
Rechtsvorschriften und von Anweisungen der Aufsichtsbehoerde zu treffen oder zu
veranlassen;
2. die Einhaltung von Rechtsvorschriften und von Anweisungen der Aufsichtsbehoerde
sowie von betrieblichen Anordnungen einschliesslich derjenigen fuer die fachliche
Ausbildung und Fortbildung sowie fuer die Bemessung und die Verwendung des
Betriebspersonals zu ueberwachen, die
a) das sichere Betreiben der Eisenbahninfrastruktur,
b) den sicheren Bau und den Zustand der Fahrzeuge und
c) die sichere Durchfuehrung der Zugfahrten und die sichere Abwicklung der
Rangierarbeiten
betreffen;
3. fuer die Zusammenarbeit in der Eisenbahn und fuer eine Abstimmung zwischen
Eisenbahninfrastrukturunternehmen, Eisenbahnverkehrsunternehmen und gegebenenfalls
einzubindenden Dritten Sorge zu tragen, soweit dies fuer das sichere Betreiben der
Eisenbahninfrastruktur und das sichere Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen
erforderlich ist;
4. die Diensteinteilung des Betriebspersonals vom Standpunkt der Sicherheit aus zu
ueberwachen.
(2) Der Betriebsleiter kann sich zur Erfuellung seiner Aufgaben oertlicher Betriebsleiter
bedienen. Diese muessen die Voraussetzungen und Anforderungen an Betriebsbeamte im Sinne
des Fuenften Abschnittes der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) erfuellen.
(3) Der Betriebsleiter beraet das Eisenbahnunternehmen und die fuer die Fuehrung der
Geschaefte bestellten Personen in allen Angelegenheiten, die fuer die Sicherheit der
Eisenbahn bedeutsam sein koennen. Er ist insbesondere verpflichtet,
1. auf die Entwicklung und Einfuehrung neuer Techniken und Technologien zur
Verbesserung der Sicherheit hinzuwirken sowie
2. Bahnbetriebsunfaelle und andere sicherheitsrelevante Vorkommnisse zu untersuchen,
festgestellte Maengel dem Eisenbahnunternehmen und den fuer die Fuehrung der Geschaefte
bestellten Personen zu melden sowie Massnahmen zur Beseitigung dieser Maengel
vorzuschlagen.
§ 5 Pflichten der Eisenbahn
(1) Die fuer die Fuehrung der Geschaefte des Eisenbahnunternehmens bestellten Personen
haben die Aufgaben des Betriebsleiters sowie die Geschaeftsverteilung fuer die
Stellvertreter in einer Geschaeftsanweisung zusammenzufassen, die auch die Dokumentation
des Sicherheitsmanagementsystems nach Artikel 9 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2004/49/EG
des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 ueber Eisenbahnsicherheit
in der Gemeinschaft und zur Aenderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates ueber die
Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG ueber
die Zuweisung von Fahrwegkapazitaet der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten fuer die
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Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (ABl. EU Nr. L 164
S. 44, Nr. L 220 S. 16) enthalten muss. Ferner haben sie diese Geschaeftsanweisung ihren
Beschaeftigten zugaenglich zu machen und der zustaendigen Aufsichtsbehoerde vorzulegen.
(2) Sie haben Aenderungen der Aufgaben des Betriebsleiters und die Abberufung
eines Betriebsleiters oder dessen Stellvertreter unverzueglich der zustaendigen
Aufsichtsbehoerde anzuzeigen.
(3) Sie haben durch organisatorische Massnahmen im Unternehmen insbesondere
sicherzustellen, dass der Betriebsleiter
1. keine die Betriebssicherheit einschraenkenden Weisungen erhaelt,
2. bei allen mit seinen Aufgaben zusammenhaengenden Angelegenheiten beteiligt wird
und die zur Erfuellung seiner Aufgaben erforderliche Information und Unterstuetzung
erhaelt,
3. in Angelegenheiten, die die Sicherheit des Betriebes beruehren, Weisungen gegenueber
dem Betriebspersonal erteilen kann und
4. Vorschlaege oder Bedenken unmittelbar dem Eisenbahnunternehmer oder den fuer die
Fuehrung der Geschaefte des Eisenbahnunternehmens bestellten Personen vortragen kann.
Soll eine vom Betriebsleiter vorgeschlagene Massnahme nicht durchgefuehrt werden,
so ist der Betriebsleiter umfassend und unverzueglich ueber die Gruende der Ablehnung
schriftlich zu unterrichten.
(4) Der Betriebsleiter darf wegen der Erfuellung der ihm uebertragenen Aufgaben nicht
benachteiligt werden.
§ 6 Uebergangsvorschriften
(1) Bestaetigungen der Bestellung von Betriebsleitern und ihrer Stellvertreter, die am
31. Januar 2001 durch die zustaendige Aufsichtsbehoerde nach anderen Rechtsvorschriften
bereits erteilt worden sind, gelten fort. Im Uebrigen ersetzt eine Bestaetigung nach Satz
1 auch die Pruefung nach der Eisenbahnbetriebsleiter-Pruefungsverordnung, soweit sich die
fuer die Bestaetigung massgebenden Verhaeltnisse nicht aendern.
(2) Eisenbahnen, die am 1. Februar 2001 bereits eine Eisenbahninfrastruktur
betreiben oder Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen, haben Betriebsleiter und deren
Stellvertreter bis zum 28. Februar 2001 zu bestellen. Diesen Eisenbahnen wird die
Bestaetigung nach § 2 Abs. 1 auch erteilt, wenn der bestellte Betriebsleiter und
dessen Stellvertreter mindestens drei Jahre als Ingenieur in leitender Funktion bei
einer oeffentlichen Eisenbahn taetig war und der Antrag auf Bestaetigung bis zum 30.
April 2001 gestellt wird. Die bestellte Person muss zuvor keine Pruefung nach der
Eisenbahnbetriebsleiter-Pruefungsverordnung ablegen. Einem Ingenieur gleichgestellt
ist, wer mindestens drei Jahre bei einer oeffentlichen Eisenbahn in leitender Funktion
in einem Fachbereich taetig gewesen ist, zu dem im erheblichen Umfang der Bau oder der
Betrieb von Eisenbahnen gehoert. § 2 Abs. 4 Nr. 2 und 3 bleibt unberuehrt.
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