Verordnung ueber die Pruefung zum
Betriebsleiter fuer Eisenbahnen
(Eisenbahnbetriebsleiter-Pruefungsverordnung
- EBPV)
EBPV
vom 07.07.2000
"Eisenbahnbetriebsleiter-Pruefungsverordnung vom 7. Juli 2000 (BGBl. I S. 1023, 1025),
die durch Artikel 5 der Verordnung vom 5. Juli 2007 (BGBl. I S. 1305) geaendert worden
ist"
Stand: Geaendert durch Art. 5 V v. 5.7.2007 I 1305
Fussnote
Textnachweis ab: 1.2.2001
Die V wurde als Artikel 2 d. V v. 7.7.2000 I 1023 (EBtrV) vom Bundesministerium fuer
Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuer Bildung
und Forschung mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie tritt gem. Art. 4 dieser V
am 1.2.2001 in Kraft.
Abschnitt 1
Pruefungsausschuss, Pruefungskommission
§ 1 Errichtung
(1) Fuer die Abnahme der Pruefung zum Betriebsleiter fuer Eisenbahnen errichtet die
zustaendige Aufsichtsbehoerde einen Pruefungsausschuss.
(2) Fuer den Bereich mehrerer Laender kann durch Vereinbarung ein gemeinsamer
Pruefungsausschuss errichtet werden.
§ 2 Zusammensetzung und Berufung
(1) Die zustaendige Aufsichtsbehoerde beruft die Mitglieder des Pruefungsausschusses.
Die Mitglieder muessen fuer die Pruefungsgebiete sachkundig und fuer die Mitwirkung im
Pruefungswesen geeignet sein.
(2) Die Mitglieder des Pruefungsausschusses werden jeweils fuer drei Jahre berufen.
Wiederberufungen sind zulaessig.
(3) Die Behoerde nach Absatz 1 bestimmt aus dem Kreis der Mitglieder des
Pruefungsausschusses den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Der Vorsitzende soll
Beamter des hoeheren technischen Verwaltungsdienstes sein.
(4) Ist ein Pruefungsausschuss nach § 1 Abs. 2 fuer den Bereich mehrerer Laender errichtet
worden, nimmt die von den Laendern bestimmte Stelle die Befugnisse der berufenden
Behoerde wahr.
(5) Der Vorsitzende des Pruefungsausschusses ist fuer alle Entscheidungen und sonstigen
Massnahmen im Rahmen des Pruefungsverfahrens zustaendig, soweit im Folgenden nichts
anderes bestimmt ist. Er waehlt insbesondere die Aufgaben fuer Pruefungsarbeiten aus,
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bestimmt seinen Stellvertreter und die Pruefer fuer die Pruefungskommission nach § 4 Abs.
1 sowie deren Vertreter und unterschreibt das Zeugnis ueber das Bestehen der Pruefung.
Eine Uebertragung von Aufgaben des Vorsitzenden auf Mitglieder des Pruefungsausschusses
ist zulaessig.
§ 3 Ausschluss und Befangenheit
(1) Bei der Pruefung darf nicht mitwirken, wer Vorgesetzter eines Pruefungsbewerbers oder
im selben Unternehmen oder in derselben Behoerde wie dieser taetig ist.
(2) Wenn sich waehrend der Pruefung ergibt, dass infolge des Ausschlusses nach Absatz
1 eine ordnungsgemaesse Besetzung der Pruefungskommission nicht moeglich ist, ist die
Pruefung zunaechst abzubrechen. Ueber die Fortsetzung oder erneute Anberaumung der Pruefung
beschliesst die Pruefungskommission mit den Stimmen der nicht befangenen Mitglieder.
§ 4 Beschlussfaehigkeit und Abstimmung
(1) Die Pruefungskommission fuer eine Pruefung setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden
des Pruefungsausschusses, einem Stellvertreter sowie vier weiteren Mitgliedern.
(2) Die Pruefungskommission ist beschlussfaehig, wenn neben dem Vorsitzenden oder seinem
Stellvertreter drei Mitglieder mitwirken, von denen ein Mitglied
1. Beamter oder Angestellter des technischen Verwaltungsdienstes,
2. Beamter oder Angestellter des hoeheren allgemeinen Verwaltungsdienstes mit der
Befaehigung zum Richteramt oder ein Diplomjurist im hoeheren Dienst und
3. bestaetigter Eisenbahnbetriebsleiter
sein soll.
(3) Die Pruefungskommission beschliesst mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 5 Geschaeftsfuehrung
Die zustaendige Aufsichtsbehoerde nimmt im Benehmen mit dem Pruefungsausschuss dessen
Geschaeftsfuehrung wahr. Ist ein Pruefungsausschuss nach § 1 Abs. 2 fuer den Bereich
mehrerer Laender errichtet worden, so nimmt die von den Laendern bestimmte Stelle die
Geschaeftsfuehrung wahr.
§ 6 Verschwiegenheit
Die Mitglieder des Pruefungsausschusses und der -kommission haben ueber die
Pruefungsvorgaenge gegenueber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Ausnahmen beduerfen der
Einwilligung der Behoerde nach § 2 Abs. 1.
Abschnitt 2
Zulassung zur Pruefung
§ 7 Zulassungsvoraussetzungen
Zur Pruefung wird auf eigenen Antrag zugelassen, wer
1. ein Studium des Bauingenieurwesens, des Maschinenbaus, der Elektrotechnik, einer
diesen verwandten Ingenieurwissenschaft oder einer Ingenieurwissenschaft des
Verkehrswesens an
a) einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule,
b) einer deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule oder
c) einer von der zustaendigen Stelle des Landes als gleichwertig anerkannten
auslaendischen Hochschule
erfolgreich abgeschlossen hat und
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2. mindestens drei Jahre bei Eisenbahnen als Ingenieur fuer den Bau oder den Betrieb
der Eisenbahn taetig gewesen ist; Taetigkeiten bei anderen Stellen als Ingenieur in
einem Fachbereich, zu dem in erheblichem Umfang die Planung, der Bau, der Betrieb
oder die Ueberwachung spurgebundener Bahnen gehoeren; koennen bis zu einem Jahr
angerechnet werden, oder
3. nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c der Eisenbahnbetriebsleiterverordnung vom 7.
Juli 2000 (BGBl. I S. 1023) mindestens drei Jahre als bestaetigter Strassenbahn-
Betriebsleiter taetig gewesen ist.
§ 8 Anmeldung zur Pruefung
(1) Der Antrag auf Zulassung zur Pruefung ist vom Bewerber an die fuer die Eisenbahn, bei
der er zum Zeitpunkt der Antragstellung beschaeftigt ist, zustaendige Aufsichtsbehoerde
zu richten. Abweichend von Satz 1 ist die fuer die Eisenbahnaufsicht zustaendige
Landesbehoerde in dem Land zustaendig, in dem sich der Hauptwohnsitz des Bewerbers
befindet.
(2) Der Pruefungsbewerber hat auf seine Kosten dem Antrag folgende Unterlagen
beizufuegen:
1. einen Lebenslauf mit Lichtbild, das nicht aelter als ein Jahr ist,
2. beglaubigte Ablichtungen der Zeugnisse ueber die nach § 7 Nr. 1 erforderliche
Ausbildung und
3. Nachweise ueber seine Taetigkeiten nach § 7 Nr. 2 oder 3.
§ 9 Entscheidung ueber die Zulassung
(1) Ueber den Antrag auf Zulassung zur Pruefung entscheidet die zustaendige
Aufsichtsbehoerde. Sie kann Ausnahmen von den Voraussetzungen des § 7 zulassen, wenn
im Einzelfall entsprechende Kenntnisse und Fertigkeiten auf andere Art nachgewiesen
werden.
(2) Die Entscheidung nach Absatz 1 wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. In einem
Zulassungsbescheid ist anzugeben, vor welchem Pruefungsausschuss die Pruefung abzulegen
ist. Eine nach Absatz 1 Satz 2 zugelassene Ausnahme ist gesondert zu begruenden. Ein
ablehnender Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
Abschnitt 3
Durchfuehrung der Pruefung
§ 10 Zweck der Pruefung
(1) In der Pruefung ist festzustellen, ob der Pruefling hinreichende Kenntnisse in allen
Pruefungsfaechern besitzt und damit geeignet ist, als Betriebsleiter in einer Eisenbahn
die Gewaehr fuer eine sichere Betriebsfuehrung zu bieten.
(2) Die Pruefung soll zeigen, dass der Pruefling ueber die erforderlichen Kenntnisse
auf dem Gebiet der Eisenbahntechnik und des Eisenbahnbetriebes mit ihren rechtlichen
und betriebswirtschaftlichen Bezuegen verfuegt. Pruefungsaufgaben aus dem Bereich der
Betriebsleitertaetigkeit soll er rasch und sicher erfassen, mit den zugelassenen
Hilfsmitteln loesen und das Ergebnis knapp und uebersichtlich darstellen.
§ 11 Pruefungstermine
(1) Pruefungen sollen mindestens einmal im Jahr durchgefuehrt werden.
(2) Der Vorsitzende des Pruefungsausschusses setzt im Einvernehmen mit den Pruefern die
Pruefungstermine und -orte fest und gibt sie mindestens einen Monat vor Pruefungsbeginn
den zur Pruefung zugelassenen Bewerbern schriftlich bekannt. Dabei unterrichtet er
die Prueflinge auch ueber den Pruefungsablauf, ueber die jeweils zur Verfuegung stehende
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Zeit sowie ueber die waehrend der Pruefung zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel. Die
Arbeits- und Hilfsmittel werden den Prueflingen von der Pruefungskommission zur Verfuegung
gestellt.
§ 12 Gliederung der Pruefung
(1) Die Pruefung besteht aus einem schriftlichen und einem nachfolgenden muendlichen
Teil.
(2) Die schriftliche Pruefung umfasst je eine Arbeit aus den Faechern
1. Technik der Betriebsanlagen,
2. Technik der Fahrzeuge und
3. Bahnbetrieb.
(3) An die Stelle der schriftlichen Arbeiten nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 kann eine
fachuebergreifende Arbeit ueber die Technik der Betriebsanlagen und Fahrzeuge treten.
(4) Die muendliche Pruefung umfasst die Faecher nach Absatz 2 sowie das Fach Recht und
Betriebswirtschaft.
(5) Das Fach Technik der Betriebsanlagen erstreckt sich insbesondere auf Fragen ueber
1. Trassierungsgrundsaetze,
2. Belastbarkeit des Oberbaues und der Bauwerke, Standsicherheit von Bauwerken,
3. Bahnuebergaenge und Kreuzungen,
4. Zugsicherungs- und Telekommunikationstechnik,
5. Energieversorgung,
6. Instandhaltung von Betriebsanlagen sowie
7. Einrichtung und Sicherung von Baustellen.
(6) Das Fach Technik der Fahrzeuge erstreckt sich insbesondere auf Fragen ueber
1. Fahrzeugarten und Betriebsweisen,
2. Lastannahmen und Bauweise der Fahrzeugkoerper,
3. Laufwerke und Spurfuehrung,
4. Antrieb und Bremsen,
5. Begrenzung der Fahrzeuge,
6. Zug- und Stosseinrichtungen,
7. Sicherheitseinrichtungen,
8. ueberwachungsbeduerftige Anlagen der Fahrzeuge sowie
9. Instandhaltung von Fahrzeugen.
(7) Das Fach Bahnbetrieb erstreckt sich insbesondere auf Fragen ueber
1. Grundsaetze des Fahrdienstes,
2. Fahrgeschwindigkeiten, Fahrzeitermittlung, Zugfolge, Streckenleistungsfaehigkeit,
3. Fahrplaene,
4. Ausbildung, Pruefung und Ueberwachung des Betriebspersonals,
5. Einsatz des Betriebspersonals, Dienstplangestaltung sowie
6. Unfallverhuetung, Verhalten bei Unfaellen und Betriebsstoerungen, Brandschutz,
Ladevorschriften und Umgang mit Gefahrgut,
7. Verfahren fuer die Durchfuehrung von Risikoanalysen und Risikobewertungen,
8. Elemente und Methoden eines Sicherheitsmanagementsystems nach Artikel 9 Abs. 2 und
3 der Richtlinie 2004/49/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 29. April
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2004 ueber Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Aenderung der Richtlinie
95/18/EG des Rates ueber die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und
der Richtlinie 2001/14/EG ueber die Zuweisung von Fahrwegkapazitaet der Eisenbahn,
die Erhebung von Entgelten fuer die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die
Sicherheitsbescheinigung (ABl. EU Nr. L 164 S. 44, Nr. L 220 S. 16).
(8) Das Fach Recht und Betriebswirtschaft erstreckt sich insbesondere auf ausgewaehlte
Fragen mit Bezug zu der Taetigkeit eines Betriebsleiters aus den Gebieten
1. allgemeines Verwaltungsrecht,
2. Eisenbahnrecht,
3. Immissionsschutz- und Umweltschutzrecht,
4. Arbeits- und Arbeitsschutzrecht,
5. Schadenersatzrecht,
6. Strafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht,
7. Bahnpolizeirecht sowie
8. Grundzuege der Betriebswirtschaft.
(9) In die Pruefung der Faecher Technik der Betriebsanlagen und der Fahrzeuge sowie des
Faches Bahnbetrieb sind die fachuebergreifenden Gesichtspunkte der Risikoabwaegung und
Sicherheitsplanung einzubeziehen.
§ 13 Schriftliche Pruefung
(1) Der Vorsitzende des Pruefungsausschusses bestimmt die Pruefungsaufgaben. Die Aufgaben
in den Faechern nach § 12 Abs. 2 sind jeweils innerhalb von zwei Stunden von dem
Pruefling unter Aufsicht zu bearbeiten. Fuer eine fachuebergreifende Pruefung nach § 12
Abs. 3 ist eine Bearbeitungszeit von vier Stunden vorzusehen.
(2) Der Aufsichtfuehrende fertigt eine Niederschrift ueber den Verlauf und etwaige
Unregelmaessigkeiten bei der Pruefung.
(3) Jede Arbeit ist von zwei Pruefern der Pruefungskommission selbstaendig zu
begutachten und - soweit erforderlich nach Beratung zwischen ihnen - zu bewerten. Bei
divergierender Bewertung entscheidet der Vorsitzende des Pruefungsausschusses.
(4) Sind alle schriftlichen Arbeiten mit "mangelhaft" oder schlechter bewertet worden,
so ist die Pruefung durch den Vorsitzenden des Pruefungsausschusses als nicht bestanden
zu erklaeren. Der Pruefling ist damit fuer die muendliche Pruefung nicht zugelassen.
Die Entscheidung ist dem Pruefling durch die zustaendige Aufsichtsbehoerde mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.
§ 14 Muendliche Pruefung
(1) In einer Pruefung koennen gleichzeitig sechs Prueflinge geprueft werden.
(2) Die muendliche Pruefung soll fuer jeden Pruefling in jedem Fach etwa 15 Minuten dauern.
(3) Die Leistung des Prueflings ist in jedem Fach von der Pruefungskommission zu
bewerten.
§ 15 Nichtoeffentlichkeit
Die muendliche Pruefung ist nicht oeffentlich. Es koennen aber beauftragte Vertreter der
Aufsichtsbehoerden, Mitglieder des Pruefungsausschusses, die nicht der Pruefungskommission
angehoeren, sowie Personen, die sich auf eine Betriebsleiterpruefung vorbereiten,
anwesend sein. An der Beratung ueber das Pruefungsergebnis duerfen nur die Mitglieder der
Pruefungskommission teilnehmen.
§ 16 Ausweispflicht und Belehrung
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Die Prueflinge haben sich auf Verlangen des Vorsitzenden des Pruefungsausschusses
oder des Aufsichtfuehrenden ueber ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn eines
jeden Teils der Pruefung ueber die jeweils zur Verfuegung stehende Zeit, ueber die
waehrend der Pruefung zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel sowie ueber die Folgen von
Taeuschungshandlungen und Ordnungsverstoessen zu belehren.
§ 17 Taeuschungshandlungen und Ordnungsverstoesse
Prueflinge, die eine Taeuschungshandlung begehen oder versuchen oder den Pruefungsablauf
erheblich stoeren, koennen von der weiteren Teilnahme an der Pruefung ausgeschlossen
werden. Waehrend des schriftlichen Teils der Pruefung kann der Aufsichtfuehrende den
Pruefling vorlaeufig ausschliessen. Ueber den Ausschluss und die Folgen entscheidet die
Pruefungskommission nach Anhoerung des Prueflings. In schwerwiegenden Faellen, insbesondere
bei vorbereiteten Taeuschungshandlungen, kann die Pruefung insgesamt fuer nicht bestanden
erklaert werden.
§ 18 Ruecktritt und Nichtteilnahme
(1) Der Pruefling kann vor Bekanntgabe der ersten schriftlichen Pruefungsaufgabe von der
Pruefung durch schriftliche Erklaerung oder durch Erklaerung zu Protokoll zuruecktreten. In
diesem Fall gilt die Pruefung als nicht begonnen; dies gilt auch, wenn der Pruefling zur
Pruefung nicht erscheint.
(2) Tritt der Pruefling nach Beginn der Pruefung ohne wichtigen Grund zurueck, gilt die
Pruefung insgesamt als nicht bestanden. Liegt ein wichtiger Grund vor, koennen bereits
erbrachte, in sich abgeschlossene Pruefungsleistungen anerkannt werden; in diesem Fall
ist die Pruefung zum naechstmoeglichen Termin fortzusetzen. Ueber das Vorliegen eines
wichtigen Grundes entscheidet die Pruefungskommission.
Abschnitt 4
Bewerten und Feststellen der Pruefungsergebnisse, Erteilen
der Pruefungszeugnisse
§ 19 Bewerten der einzelnen Pruefungsleistungen
(1) Die einzelnen schriftlichen Arbeiten und die Leistungen in jedem Fach der
muendlichen Pruefung sind nach der Anlage zu bewerten.
(2) Bei der Bewertung der einzelnen Pruefungsleistungen sind neben Kenntnissen auch Form
und Ausdrucksweise zu beruecksichtigen. § 19: IdF d. Art. 5 Nr. 2 V v. 5.7.2007 I 1305
mWv 14.7.2007
§ 20 Feststellen und Bekanntgeben des Pruefungsergebnisses
(1) Die Pruefungskommission stellt auf Grund der Bewertung der einzelnen
Pruefungsleistungen das Pruefungsergebnis fest.
(2) Die Leistungen in den Pruefungsfaechern sind jeweils gesondert zu bewerten, wobei
in jedem Fach mit schriftlichen und muendlichen Pruefungsleistungen aus diesen der
Mittelwert zu bilden ist. Das Gesamtergebnis lautet bei einem Notenmittelwert
1. von 1,00 bis 1,49 "sehr gut",
2. von 1,50 bis 2,44 "gut",
3. von 2,45 bis 3,34 "befriedigend",
4. von 3,35 bis 4,00 "ausreichend".
Der Notenmittelwert wird auf zwei Dezimalstellen hinter dem Komma ohne Auf- und
Abrundung berechnet.
(3) Die Pruefung ist als bestanden zu erklaeren, wenn in allen Faechern jeweils mindestens
ausreichende Leistungen erbracht worden sind.
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(4) Die Entscheidung ueber das Ergebnis der Pruefung ist dem Pruefling unmittelbar nach
dem Abschluss der Pruefung mitzuteilen.
(5) Ueber den Verlauf der Pruefung und die Feststellung des Pruefungsergebnisses ist
eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern der Pruefungskommission zu
unterzeichnen.
§ 21 Pruefungszeugnis
Wer die Pruefung bestanden hat, erhaelt hierueber ein Zeugnis, das von der zustaendigen
Aufsichtsbehoerde auszustellen und vom Vorsitzenden des Pruefungsausschusses zu
unterschreiben ist. In dem Zeugnis sind Vorname und Familienname, gegebenenfalls auch
der Geburtsname des Prueflings, der Tag seiner Geburt, der Geburtsort sowie der Tag des
Bestehens der Pruefung anzugeben.
§ 22 Nicht bestandene Pruefung
Die zustaendige Aufsichtsbehoerde erteilt dem Pruefling ueber das Nichtbestehen der
Pruefung einen schriftlichen Bescheid. Darin sind die Faecher anzugeben, in denen
nicht mindestens ausreichende Leistungen erreicht wurden. Auf die besonderen
Bedingungen der Wiederholungspruefung (§ 23) ist hinzuweisen. Der Bescheid ist mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
Abschnitt 5
Wiederholungspruefung, Einsicht in die Pruefungsunterlagen,
Aufbewahrung
§ 23 Wiederholungspruefung
(1) Eine nicht bestandene Pruefung darf zweimal wiederholt werden, jedoch fruehestens
sechs Monate nach Beendigung der vorangegangenen Pruefung.
(2) In der ersten Wiederholungspruefung ist der Pruefling auf Antrag von der Pruefung in
einzelnen Faechern zu befreien, wenn er darin in der vorangegangenen Pruefung mindestens
ausreichende Leistungen erbracht hat und sich innerhalb eines Jahres nach Beendigung
der nicht bestandenen Pruefung zur Wiederholungspruefung anmeldet.
(3) Die zweite Wiederholungspruefung erstreckt sich auf alle Faecher nach § 12 Abs. 2 bis
4. Eine Anrechnung von frueheren Pruefungsleistungen ist ausgeschlossen.
§ 24 Pruefungsunterlagen
(1) Auf Antrag ist dem Pruefling nach Beendigung der Pruefung Einsicht in seine
Pruefungsunterlagen zu gewaehren. Ablichtungen der schriftlichen Arbeiten und ihrer
Bewertung duerfen ihm nur fuer Widerspruchs- oder verwaltungsgerichtliche Verfahren
erteilt werden.
(2) Die Pruefungsunterlagen sind zehn Jahre nach Bekanntgabe des Pruefungsergebnisses
aufzubewahren.
Abschnitt 6
Uebergangsvorschriften
§ 25
(1) Hat ein Kandidat die Betriebsleiterpruefung nach den bisher geltenden
landesrechtlichen Vorschriften nicht bestanden, hat er die Wiederholungspruefung noch
nach diesen Vorschriften abzulegen.
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(2) Hat ein Kandidat die nach Absatz 1 durchgefuehrte Wiederholungspruefung nach
Inkrafttreten dieser Verordnung nicht bestanden, gilt fuer die zweite Wiederholung § 23
Abs. 3.
Anlage (zu § 19 Abs. 1)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl I 2007, 1322
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sehr gut I 1,0 I eine Leistung, die den Anforderungen in
I 1,3 I besonderem Masse entspricht
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gut I 1,7 I eine Leistung, die den Anforderungen
I 2,0 I voll entspricht
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befriedigend I 2,7 I eine Leistung, die im Allgemeinen
I 3,0 I den Anforderungen entspricht
I 3,3 I
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ausreichend I 3,7 I eine Leistung, die zwar Maengel aufweist, aber
I 4,0 I im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
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mangelhaft I 5,0 I eine Leistung, die den Anforderungen
I I nicht entspricht, jedoch erkennen laesst, dass
I I die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind
I I und die Maengel in absehbarer Zeit behoben
I I werden koennen
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ungenuegend I 6,0 I eine Leistung, die den Anforderungen nicht
I I entspricht und bei der selbst die
I I Grundkenntnisse so lueckenhaft sind, dass die
I I Maengel in absehbarer Zeit nicht behoben werden
I I koennen
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Andere als die in Spalte 2 aufgefuehrten Zwischennoten duerfen nicht verwendet werden.
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