Verordnung zur Regelung der Arbeitszeit
der den Gesellschaften des Deutsche Bahn
Konzerns zugewiesenen Beamtinnen und
Beamten des Bundeseisenbahnvermoegens
(Eisenbahnarbeitszeitverordnung - EAZV)
EAZV

vom  17.10.2006



"Eisenbahnarbeitszeitverordnung vom 17. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2353)"


Fussnote

 Textnachweis ab: 31.10.2006

Eingangsformel
Auf Grund des § 7 Abs. 4 Nr. 2 und des § 27 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur
Zusammenfuehrung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen vom 27. Dezember 1993 (BGBl.
I S. 2378, 1994 I S. 2439), von denen § 7 Abs. 4 zuletzt durch Artikel 263 Nr. 2 der
Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geaendert worden ist, in Verbindung
mit § 1 des Zustaendigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165)
und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das
Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium des Innern:

§ 1 Geltungsbereich
Fuer die Beamtinnen und Beamten, die nach § 12 Abs. 2 und 3 des Deutsche Bahn
Gruendungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386, 1994 I S. 2439),
das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. April 2005 (BGBl. I S. 1138)
geaendert worden ist, der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft oder einer Gesellschaft
im Sinne von § 23 des Deutsche Bahn Gruendungsgesetzes zugewiesen sind, gelten die
Vorschriften der Arbeitszeitverordnung vom 23. Februar 2006 (BGBl. I S. 427) in ihrer
jeweils geltenden Fassung, soweit in den §§ 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist.

§ 2 Jahresarbeitszeit
(1) Die regelmaessige Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten kann als Jahresarbeitszeit
festgelegt werden. Diese errechnet sich im Kalenderjahr (Abrechnungszeitraum) aus
der in § 3 Abs. 1 der Arbeitszeitverordnung genannten regelmaessigen woechentlichen
Arbeitszeit multipliziert mit dem Faktor 52,2 (Jahresarbeitszeit-Soll). Es kann
auch ein anderer Zeitraum von zwoelf aufeinander folgenden Kalendermonaten als
Abrechnungszeitraum bestimmt werden, sofern dafuer ein sachlicher Grund besteht.

(2) Die Arbeitszeit kann auf die Wochentage Montag bis Sonntag - auch ungleichmaessig
- verteilt und innerhalb des Abrechnungszeitraums nach Absatz 1 nach betrieblichen
Erfordernissen eingeteilt werden. Der Verteilung des Jahresarbeitszeit-Solls werden 261
Arbeitstage (24-Stundenzeitraeume) zu Grunde gelegt.

(3) Zeitguthaben am Ende eines Abrechnungszeitraums werden in den naechsten
Abrechnungszeitraum uebertragen.

(4) Wird das Jahresarbeitszeit-Soll am Ende des Abrechnungszeitraums nicht erreicht,
werden bis zu 40 Stunden in den naechsten Abrechnungszeitraum uebertragen.
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§ 3 Ruhepausen
(1) Ruhepausen werden nicht auf die Arbeitszeit angerechnet. Abweichend hiervon koennen
Ruhepausen angerechnet werden, soweit dies betrieblich erforderlich ist.

(2) Die Ruhepausen duerfen auf Kurzpausen von fuenf bis 14 Minuten aufgeteilt werden,
soweit dies betrieblich erforderlich und fuer die zu leistende Taetigkeit eine
ausreichende Erholung gewaehrleistet ist.

§ 4 Nachtdienst
(1) Nachtdienst ist ein Dienst, der mehr als zwei Stunden in der Zeit zwischen 23 und 6
Uhr umfasst.

(2) Im Nachtdienst darf die regelmaessige taegliche Arbeitszeit auf bis zu zehn
Stunden verlaengert werden. Sie kann darueber hinaus nur verlaengert werden, wenn
in die Arbeitszeit regelmaessig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder
Bereitschaftsdienst faellt.

(3) Im Nachtdienst an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ist in vollkontinuierlichen
Schichtbetrieben eine Verlaengerung auf bis zu zwoelf Stunden moeglich, wenn dadurch
zusaetzliche freie Schichten an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen erreicht werden.

§ 5 Inkrafttreten, Ausserkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkuendung in Kraft.




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