Verordnung ueber die Untersuchung
gefaehrlicher Ereignisse im Eisenbahnbetrieb
(Eisenbahn-Unfalluntersuchungsverordnung -
EUV)
EUV

vom  05.07.2007



"Eisenbahn-Unfalluntersuchungsverordnung vom 5. Juli 2007 (BGBl. I S. 1305, 1319)"

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/49/EG des Europaeischen
Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 ueber Eisenbahnsicherheit in der
Gemeinschaft und zur Aenderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates ueber die Erteilung von
Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG ueber die Zuweisung
von Fahrwegkapazitaet der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten fuer die Nutzung von
Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (ABl. EU Nr. L 164 S. 44,
Nr. L 220 S. 16), zuletzt geaendert durch die Richtlinie 2004/50/EG des Europaeischen
Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (ABl. EU Nr. L 164 S. 114, Nr. L 220 S.
40), sowie der Umsetzung der Richtlinie 96/48/EG des Rates ueber die Interoperabilitaet
des transeuropaeischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems vom 23. Juli 1996 (ABl. EG Nr.
L 235 S. 6) und der Richtlinie 2001/16/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates
ueber die Interoperabilitaet des konventionellen Eisenbahnsystems vom 19. Maerz 2001
(ABl. EG Nr. L 110 S. 1), jeweils zuletzt geaendert durch die Richtlinie 2004/50/EG des
Europaeischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (ABl. EU Nr. L 164 S. 114, Nr.
L 220 S. 40).

Fussnote

 Textnachweis ab: 14.7.2007 Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
     Umsetzung der
       EGRL 48/96              (CELEX Nr: 396L0048)
       EGRL 49/2004            (CELEX Nr: 304L0049)
       EGRL 16/2001            (CELEX Nr: 301L0016)
Die V wurde als Artikel 3 der V v. 5.7.2007 I 1305 vom Bundesministerium fuer Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und
dem Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie mit Zustimmung des Bundesrates
erlassen. Sie ist gem. Artikel 8 Satz 1 dieser V mWv 14.7.2007 in Kraft getreten.

§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt fuer die Untersuchung gefaehrlicher Ereignisse im Eisenbahnbetrieb,
soweit diese dem Bund obliegt.

§ 2 Untersuchungs- und Meldepflicht
(1) Zweck der Untersuchung gefaehrlicher Ereignisse im Eisenbahnbetrieb ist die
Ermittlung der Ursachen mit dem Ziel, gefaehrliche Ereignisse zu verhueten und die
Eisenbahnsicherheit zu verbessern.

(2) Die zustaendige Untersuchungsbehoerde hat nach schweren Unfaellen im Eisenbahnbetrieb
Untersuchungen durchzufuehren. In den uebrigen Faellen kann sie Untersuchungen
durchfuehren.

(3) Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben dem Eisenbahn-Bundesamt saemtliche
gefaehrliche Ereignisse im Eisenbahnbetrieb unverzueglich zu melden. Die
Untersuchungsbehoerde kann eine bestimmte Form der Meldung vorschreiben.

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(4) Die Eisenbahnen haben den Untersuchungsbehoerden saemtliche fuer die Untersuchung
erforderlichen Informationen zur Verfuegung zu stellen.

§ 3 Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten, der Agentur und den
Laendern
(1) Wenn ein Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat
an einem gefaehrlichen Ereignis beteiligt ist, ist die Untersuchungsstelle dieses
Mitgliedstaates von der zustaendigen Untersuchungsbehoerde zu unterrichten und ihr ist
die Mitwirkung an der Untersuchung zu ermoeglichen. Im Uebrigen kann eine Mitwirkung der
Untersuchungsstelle eines anderen Mitgliedstaates an einer Untersuchung erfolgen, wenn
das gefaehrliche Ereignis nicht eindeutig dem Inland oder Ausland zugeordnet werden kann
oder an der Grenze eingetreten ist.

(2) Fuehrt die fuer die Untersuchung schwerer Unfaelle zustaendige Untersuchungsbehoerde
eine Untersuchung durch, so teilt sie dies der Europaeischen Eisenbahnagentur (Agentur)
innerhalb einer Woche nach Beginn der Untersuchung mit. Diese Mitteilung muss Datum,
Uhrzeit und Ort des Ereignisses sowie Art und Folgen in Bezug auf Todesopfer, Verletzte
und Sachschaeden enthalten.

(3) Hat sich ein gefaehrliches Ereignis auf einer nichtbundeseigenen
Eisenbahninfrastruktur ereignet, ist die zustaendige Genehmigungsbehoerde des Landes
unverzueglich hierueber zu unterrichten. Die Untersuchung ist im Benehmen mit ihr zu
fuehren.

§ 4 Massnahmen an der Unfallstelle
(1) Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind verpflichtet, die Unfallstelle unverzueglich
zu sichern und gegen den Zutritt Unbefugter abzusperren. Ueber den Zutritt zur
abgesperrten Unfallstelle und ueber die Freigabe der Unfallstelle, der Fahrzeuge und
deren Teile sowie der Ladung entscheidet der mit der Untersuchung betraute Mitarbeiter
der zustaendigen Untersuchungsbehoerde (Untersuchungsbeauftragte) im Benehmen mit der
Strafverfolgungsbehoerde.

(2) Die Unfallstelle, Unfallspuren, Fahrzeuge, Fahrzeugteile und sonstiger Inhalt der
Fahrzeuge duerfen bis zur Freigabe durch den Untersuchungsbeauftragten nicht beruehrt
oder veraendert werden.

(3) Von den Absaetzen 1 und 2 bleiben unberuehrt
1. Bergungs- und Rettungsmassnahmen,
2. Massnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr,
3. Loeschmassnahmen.

§ 5 Untersuchungsbericht
(1) Die fuer die Untersuchung schwerer Unfaelle zustaendige Untersuchungsbehoerde
unterrichtet die Oeffentlichkeit regelmaessig ueber Untersuchungen schwerer Unfaelle oder
sonstiger gefaehrlicher Ereignisse, die zu schweren Unfaellen haetten fuehren koennen.

(2) Die fuer die Untersuchung schwerer Unfaelle zustaendige Untersuchungsbehoerde erstellt
einen Untersuchungsbericht. Der Untersuchungsbericht beruecksichtigt die Vorgaben nach
Anhang V der Richtlinie 2004/49/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 29.
April 2004 ueber Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Aenderung der Richtlinie
95/18/EG des Rates ueber die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und
der Richtlinie 2001/14/EG ueber die Zuweisung von Fahrwegkapazitaet der Eisenbahn,
die Erhebung von Entgelten fuer die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die
Sicherheitsbescheinigung (ABl. EU Nr. L 164 S. 44, Nr. L 220 S. 16) und enthaelt die im
Zusammenhang mit der Untersuchung ausgesprochenen Sicherheitsempfehlungen.

(3) Angaben im Untersuchungsbericht, die nachteilige Auswirkungen auf Belange der
inneren oder aeusseren Sicherheit haben koennen, sind ausschliesslich in einem gesonderten
Berichtsteil zu fuehren.

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(4) Die fuer die Untersuchung schwerer Unfaelle zustaendige Untersuchungsbehoerde kann
1. schriftlich die betroffenen Eisenbahnen, Halter, Hersteller, die Sicherheitsbehoerde
   sowie die beteiligten Rettungsdienste und
2. durch Bekanntmachung auf ihrer Internetseite Unfallopfer und deren Angehoerige sowie
   Eigentuemer beschaedigter Sachen, einschliesslich ihrer bevollmaechtigten Vertreter,
darauf hinweisen, dass sie den Entwurf des Untersuchungsberichts, mit Ausnahme des
gesonderten Berichtsteils im Sinne des Absatzes 3, schriftlich anfordern und sich
zu den fuer die Ursachenfeststellung massgeblichen Tatsachen und Schlussfolgerungen
innerhalb einer von der zustaendigen Untersuchungsbehoerde festgelegten angemessenen
Frist schriftlich aeussern koennen.

(5) Der Untersuchungsbericht nach Absatz 1 soll innerhalb eines Jahres nach dem
gefaehrlichen Ereignis fertiggestellt werden und ist der Agentur zuzuleiten. Den
Betroffenen im Sinne des Absatzes 4 Nr. 1 wird der Bericht ohne den gesonderten
Berichtsteil zugeleitet. Er wird ferner ohne den gesonderten Berichtsteil
auf der Internetseite der fuer die Untersuchung schwerer Unfaelle zustaendigen
Untersuchungsbehoerde veroeffentlicht.

§ 6 Sicherheitsempfehlungen
(1) Die fuer die Untersuchung schwerer Unfaelle zustaendige Untersuchungsbehoerde kann
jederzeit Sicherheitsempfehlungen aussprechen. Diese enthalten die Massnahmen, die nach
den bei der Untersuchung schwerer Unfaelle gewonnenen Erkenntnisse zur Verbesserung der
Eisenbahnsicherheit und Verhuetung gefaehrlicher Ereignisse erforderlich sind.

(2) Die Sicherheitsempfehlungen sind an die Sicherheitsbehoerde und, sofern
erforderlich, an andere Stellen oder Behoerden oder an andere Mitgliedstaaten der
Europaeischen Gemeinschaft zu richten. Die Sicherheitsbehoerde stellt im Rahmen
ihrer Befugnisse sicher, dass die an sie gerichteten Sicherheitsempfehlungen, auch
solche anderer Mitgliedstaaten, beachtet und soweit erforderlich umgesetzt werden.
Die inlaendischen Adressaten von Sicherheitsempfehlungen unterrichten die fuer die
Untersuchung schwerer Unfaelle zustaendige Untersuchungsbehoerde bis zum 31. August
jeden Jahres ueber die auf Grund der Sicherheitsempfehlungen im Vorjahr ergriffenen
oder geplanten Massnahmen. Im Fall einer Sicherheitsempfehlung, die durch einen
anderen Mitgliedstaat ausgesprochen wurde, gilt Satz 3 mit der Massgabe, dass die
Sicherheitsbehoerde diesen unterrichtet.

§ 7 Jahresbericht
(1) Die fuer die Untersuchung schwerer Unfaelle zustaendige Untersuchungsbehoerde
veroeffentlicht jedes Jahr spaetestens bis zum 30. September einen Bericht ueber die im
Vorjahr durchgefuehrten Untersuchungen, die ausgesprochenen Sicherheitsempfehlungen und
die auf Grund frueherer Sicherheitsempfehlungen getroffenen Massnahmen.

(2) Die fuer die Untersuchung schwerer Unfaelle zustaendige Untersuchungsbehoerde
uebermittelt der Agentur jaehrlich ein Exemplar des Jahresberichts.

§ 8 Aufbewahrungsfristen
Sachakten ueber die Untersuchung von gefaehrlichen Ereignissen mit Todesopfern muessen von
der Untersuchungsbehoerde mindestens 30 Jahre, Sachakten ueber die Untersuchung anderer
gefaehrlicher Ereignisse muessen mindestens 20 Jahre aufbewahrt werden. Die Frist nach
Satz 1 beginnt mit dem Abschluss des Verfahrens.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a des Allgemeinen
Eisenbahngesetzes handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig als im Unternehmen
Verantwortlicher entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig oder
nicht rechtzeitig macht.



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